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| Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de strijd tegen piraterij op zee en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 DECEMBRE 2009. - Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 DECEMBER 2009. - Wet betreffende de strijd tegen piraterij op zee en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la loi du 30 décembre 2009 relative à la lutte contre la | de wet van 30 december 2009 betreffende de strijd tegen piraterij op |
| piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire (Moniteur belge du | zee en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad |
| 14 janvier 2010), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 16 | van 14 januari 2010), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 16 |
| janvier 2013 modifiant la loi du 30 décembre 2009 relative à la lutte | januari 2013 tot wijziging van de wet van 30 december 2009 betreffende |
| contre la piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire (Moniteur | de strijd tegen de piraterij op zee en tot wijziging van het |
| belge du 30 janvier 2013). | Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2013). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Bekämpfung der Seepiraterie | 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Bekämpfung der Seepiraterie |
| und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Bestimmungen über die Bekämpfung der Seepiraterie | KAPITEL 2 - Bestimmungen über die Bekämpfung der Seepiraterie |
| Art. 2 - § 1 - Einer Person, die bei Piraterie im Sinne der Artikel 3 | Art. 2 - § 1 - Einer Person, die bei Piraterie im Sinne der Artikel 3 |
| und 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der | und 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der |
| Seepiraterie auf frischer Tat ertappt wird oder bei der schwerwiegende | Seepiraterie auf frischer Tat ertappt wird oder bei der schwerwiegende |
| Schuldindizien in Bezug auf eine solche Straftat vorliegen, kann die | Schuldindizien in Bezug auf eine solche Straftat vorliegen, kann die |
| Freiheit entzogen werden, entweder auf Initiative des Kommandanten | Freiheit entzogen werden, entweder auf Initiative des Kommandanten |
| eines in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Schiffs | eines in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Schiffs |
| oder auf Initiative des Kommandanten einer belgischen militärischen | oder auf Initiative des Kommandanten einer belgischen militärischen |
| Schutzmannschaft an Bord eines Zivilschiffs [oder auf Initiative des | Schutzmannschaft an Bord eines Zivilschiffs [oder auf Initiative des |
| Kapitäns eines unter belgischer Flagge fahrenden Schiffs, das direkt | Kapitäns eines unter belgischer Flagge fahrenden Schiffs, das direkt |
| von einer Tat der Piraterie betroffen ist]. Der Kommandant [oder der | von einer Tat der Piraterie betroffen ist]. Der Kommandant [oder der |
| Kapitän] erstellt ein Protokoll, in dem die Umstände, unter denen die | Kapitän] erstellt ein Protokoll, in dem die Umstände, unter denen die |
| Freiheitsentziehung erfolgt ist, sowie die genaue Uhrzeit der | Freiheitsentziehung erfolgt ist, sowie die genaue Uhrzeit der |
| Freiheitsentziehung detailliert angegeben werden. | Freiheitsentziehung detailliert angegeben werden. |
| § 2 - Der Kommandant [oder der Kapitän] setzt den Föderalprokurator | § 2 - Der Kommandant [oder der Kapitän] setzt den Föderalprokurator |
| unmittelbar über die schnellstmöglichen Kommunikationsmittel von der | unmittelbar über die schnellstmöglichen Kommunikationsmittel von der |
| Freiheitsentziehung in Kenntnis. Der Kommandant [oder der Kapitän] | Freiheitsentziehung in Kenntnis. Der Kommandant [oder der Kapitän] |
| führt die von diesem Magistraten erteilten Befehle, sowohl was die | führt die von diesem Magistraten erteilten Befehle, sowohl was die |
| Freiheitsentziehung als auch was die auszuführenden Aufgaben betrifft, | Freiheitsentziehung als auch was die auszuführenden Aufgaben betrifft, |
| aus. | aus. |
| § 3 - Die Freiheitsentziehung darf in keinem Fall vierundzwanzig | § 3 - Die Freiheitsentziehung darf in keinem Fall vierundzwanzig |
| Stunden überschreiten. Die Freiheitsentziehung muss binnen | Stunden überschreiten. Die Freiheitsentziehung muss binnen |
| vierundzwanzig Stunden vom Föderalprokurator bestätigt werden. Ist | vierundzwanzig Stunden vom Föderalprokurator bestätigt werden. Ist |
| dies nicht der Fall, wird der Betreffende wieder freigelassen. Die | dies nicht der Fall, wird der Betreffende wieder freigelassen. Die |
| Entscheidung des Föderalprokurators wird dem Betreffenden unmittelbar | Entscheidung des Föderalprokurators wird dem Betreffenden unmittelbar |
| vom Kommandanten [oder vom Kapitän] mitgeteilt. | vom Kommandanten [oder vom Kapitän] mitgeteilt. |
| § 4 - Der Kommandant [oder der Kapitän] erstellt über die | § 4 - Der Kommandant [oder der Kapitän] erstellt über die |
| Freiheitsentziehung ein Protokoll. In diesem Protokoll werden die | Freiheitsentziehung ein Protokoll. In diesem Protokoll werden die |
| genaue Uhrzeit der Freiheitsentziehung, die Entscheidung des | genaue Uhrzeit der Freiheitsentziehung, die Entscheidung des |
| Föderalprokurators über diese Freiheitsentziehung sowie die genaue | Föderalprokurators über diese Freiheitsentziehung sowie die genaue |
| Uhrzeit der Mitteilung der Entscheidung des Föderalprokurators an den | Uhrzeit der Mitteilung der Entscheidung des Föderalprokurators an den |
| Betreffenden angegeben. | Betreffenden angegeben. |
| § 5 - Wenn der Föderalprokurator der Ansicht ist, dass gegen eine | § 5 - Wenn der Föderalprokurator der Ansicht ist, dass gegen eine |
| Person, der wegen Taten der Piraterie die Freiheit entzogen wurde, | Person, der wegen Taten der Piraterie die Freiheit entzogen wurde, |
| Haftbefehl erlassen werden sollte, ersucht er in dieser Angelegenheit | Haftbefehl erlassen werden sollte, ersucht er in dieser Angelegenheit |
| den Untersuchungsrichter, der dann einen vorläufigen Haftbefehl | den Untersuchungsrichter, der dann einen vorläufigen Haftbefehl |
| erlassen kann. Der vorläufige Haftbefehl muss binnen vierundzwanzig | erlassen kann. Der vorläufige Haftbefehl muss binnen vierundzwanzig |
| Stunden nach der ursprünglichen Freiheitsentziehung erlassen werden | Stunden nach der ursprünglichen Freiheitsentziehung erlassen werden |
| und ist bis zu vierundzwanzig Stunden nach Ankunft des Gefangenen auf | und ist bis zu vierundzwanzig Stunden nach Ankunft des Gefangenen auf |
| dem Staatsgebiet des Königreichs und höchstens einen Monat lang | dem Staatsgebiet des Königreichs und höchstens einen Monat lang |
| gültig. | gültig. |
| Die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, kann | Die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, kann |
| mittels Radio, Telefon, audiovisueller oder anderer technischer Mittel | mittels Radio, Telefon, audiovisueller oder anderer technischer Mittel |
| erfolgen, die eine Direktübertragung der Stimme zwischen dem | erfolgen, die eine Direktübertragung der Stimme zwischen dem |
| Untersuchungsrichter und dem Verdächtigen ermöglichen und den | Untersuchungsrichter und dem Verdächtigen ermöglichen und den |
| vertraulichen Charakter ihres Gesprächs gewährleisten. | vertraulichen Charakter ihres Gesprächs gewährleisten. |
| Wenn die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, | Wenn die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, |
| aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, muss der | aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, muss der |
| Untersuchungsrichter die Personen vernehmen, die imstande sind, die | Untersuchungsrichter die Personen vernehmen, die imstande sind, die |
| ihr zur Last gelegten Taten darzulegen. | ihr zur Last gelegten Taten darzulegen. |
| Alle im vorliegenden Paragraphen erwähnten Elemente, einschliesslich | Alle im vorliegenden Paragraphen erwähnten Elemente, einschliesslich |
| der eventuellen aussergewöhnlichen Umstände, die die Vernehmung des | der eventuellen aussergewöhnlichen Umstände, die die Vernehmung des |
| Betreffenden unmöglich gemacht haben, werden im Vernehmungsprotokoll | Betreffenden unmöglich gemacht haben, werden im Vernehmungsprotokoll |
| vermerkt. | vermerkt. |
| Der Betreffende wird vom Kommandanten [oder vom Kapitän] unmittelbar | Der Betreffende wird vom Kommandanten [oder vom Kapitän] unmittelbar |
| von der Entscheidung des Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt und | von der Entscheidung des Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt und |
| erhält so schnell wie möglich eine Kopie des vorläufigen Haftbefehls. | erhält so schnell wie möglich eine Kopie des vorläufigen Haftbefehls. |
| Der Kommandant [oder der Kapitän] vermerkt in einem Protokoll die | Der Kommandant [oder der Kapitän] vermerkt in einem Protokoll die |
| genaue Uhrzeit, wann der Betreffende über die Entscheidung des | genaue Uhrzeit, wann der Betreffende über die Entscheidung des |
| Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt wurde, und die genaue | Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt wurde, und die genaue |
| Uhrzeit, wann ihm die Kopie des vorläufigen Haftbefehls ausgehändigt | Uhrzeit, wann ihm die Kopie des vorläufigen Haftbefehls ausgehändigt |
| wurde. | wurde. |
| § 6 - Falls die Verfolgung in Belgien eingeleitet wird, wird der | § 6 - Falls die Verfolgung in Belgien eingeleitet wird, wird der |
| Beschuldigte, sobald die Umstände es ermöglichen, nach Belgien | Beschuldigte, sobald die Umstände es ermöglichen, nach Belgien |
| verbracht. | verbracht. |
| Binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft auf dem Staatsgebiet | Binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft auf dem Staatsgebiet |
| des Königreichs wird er dem Untersuchungsrichter persönlich vorgeführt | des Königreichs wird er dem Untersuchungsrichter persönlich vorgeführt |
| und vernommen. Der Untersuchungsrichter überprüft, ob die in § 5 | und vernommen. Der Untersuchungsrichter überprüft, ob die in § 5 |
| Absatz 1 erwähnten Fristen von vierundzwanzig Stunden nach der Ankunft | Absatz 1 erwähnten Fristen von vierundzwanzig Stunden nach der Ankunft |
| des Gefangenen auf dem Staatsgebiet des Königreichs und von höchstens | des Gefangenen auf dem Staatsgebiet des Königreichs und von höchstens |
| einem Monat eingehalten wurden. Im Falle, wo binnen vierundzwanzig | einem Monat eingehalten wurden. Im Falle, wo binnen vierundzwanzig |
| Stunden keine Vernehmung stattgefunden hat oder die in § 5 Absatz 1 | Stunden keine Vernehmung stattgefunden hat oder die in § 5 Absatz 1 |
| erwähnten Fristen nicht eingehalten worden sind, wird der Beschuldigte | erwähnten Fristen nicht eingehalten worden sind, wird der Beschuldigte |
| freigelassen. | freigelassen. |
| Wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, dass die Haft | Wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, dass die Haft |
| aufrechterhalten werden muss, erlässt er gemäss Artikel 16 des | aufrechterhalten werden muss, erlässt er gemäss Artikel 16 des |
| Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft einen | Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft einen |
| Haftbefehl. | Haftbefehl. |
| [ § 7 - Wenn der Kapitän nicht die belgische Staatsangehörigkeit | [ § 7 - Wenn der Kapitän nicht die belgische Staatsangehörigkeit |
| besitzt, können die im vorliegenden Artikel erwähnten Protokolle in | besitzt, können die im vorliegenden Artikel erwähnten Protokolle in |
| Englisch erstellt werden.] | Englisch erstellt werden.] |
| [Art. 2 § 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 und 2 des G. vom 16. Januar | [Art. 2 § 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 und 2 des G. vom 16. Januar |
| 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 und | 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 und |
| 4 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 3 | 4 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 3 |
| abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. | abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. |
| Januar 2013); § 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 des G. vom 16. Januar | Januar 2013); § 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 des G. vom 16. Januar |
| 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 und | 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 und |
| 8 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 7 eingefügt | 8 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 7 eingefügt |
| durch Art. 2 Nr. 9 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar | durch Art. 2 Nr. 9 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar |
| 2013)] | 2013)] |
| Art. 3 - § 1 - Die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. | Art. 3 - § 1 - Die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. |
| Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten | Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten |
| Straftaten der Piraterie, die an Bord eines belgischen Schiffs | Straftaten der Piraterie, die an Bord eines belgischen Schiffs |
| begangen werden, gelten als auf dem Staatsgebiet des Königreichs | begangen werden, gelten als auf dem Staatsgebiet des Königreichs |
| begangene Straftaten. | begangene Straftaten. |
| § 2 - Der Föderalprokurator ist dafür zuständig, in Belgien jede | § 2 - Der Föderalprokurator ist dafür zuständig, in Belgien jede |
| Person zu verfolgen, die sich ausserhalb des Staatsgebiets des | Person zu verfolgen, die sich ausserhalb des Staatsgebiets des |
| Königreichs einer in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. | Königreichs einer in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. |
| Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten Straftat | Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten Straftat |
| schuldig gemacht hat, wenn die Taten gegen ein belgisches Schiff | schuldig gemacht hat, wenn die Taten gegen ein belgisches Schiff |
| begangen wurden oder wenn die Verdächtigen von belgischen | begangen wurden oder wenn die Verdächtigen von belgischen |
| Militärpersonen ergriffen worden sind. | Militärpersonen ergriffen worden sind. |
| § 3 - Die in § 2 erwähnten Verfolgungen können stattfinden, auch wenn | § 3 - Die in § 2 erwähnten Verfolgungen können stattfinden, auch wenn |
| die Person nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs gefunden wird. | die Person nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs gefunden wird. |
| § 4 - Der Föderalprokurator beurteilt die Zweckmässigkeit der | § 4 - Der Föderalprokurator beurteilt die Zweckmässigkeit der |
| Verfolgungen, indem er den konkreten Umständen der Sache Rechnung | Verfolgungen, indem er den konkreten Umständen der Sache Rechnung |
| trägt. | trägt. |
| Sofern das betreffende Rechtsprechungsorgan die Eigenschaften der | Sofern das betreffende Rechtsprechungsorgan die Eigenschaften der |
| Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Billigkeit aufweist, wie | Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Billigkeit aufweist, wie |
| dies insbesondere aus den relevanten internationalen | dies insbesondere aus den relevanten internationalen |
| Verbindlichkeiten, die Belgien und den Staat dieses | Verbindlichkeiten, die Belgien und den Staat dieses |
| Rechtsprechungsorgans binden, hervorgeht, kann er beschliessen, dass | Rechtsprechungsorgans binden, hervorgeht, kann er beschliessen, dass |
| diese Sache im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter | diese Sache im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter |
| Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens bei einem der | Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens bei einem der |
| folgenden Rechtsprechungsorgane anhängig gemacht wird: | folgenden Rechtsprechungsorgane anhängig gemacht wird: |
| - entweder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Flagge das | - entweder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Flagge das |
| Schiff, gegen das die Taten begangen wurden, führt, | Schiff, gegen das die Taten begangen wurden, führt, |
| - oder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Staatsangehöriger | - oder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Staatsangehöriger |
| der Täter ist, oder des Orts, wo der Täter gefunden werden kann, | der Täter ist, oder des Orts, wo der Täter gefunden werden kann, |
| - oder beim Rechtsprechungsorgan eines Drittstaats; dies sobald die | - oder beim Rechtsprechungsorgan eines Drittstaats; dies sobald die |
| Bedingungen für diese Verbringung in Übereinstimmung mit dem | Bedingungen für diese Verbringung in Übereinstimmung mit dem |
| anwendbaren Völkerrecht mit diesem Staat vereinbart worden sind. | anwendbaren Völkerrecht mit diesem Staat vereinbart worden sind. |
| § 5 - Das Auftreten als Zivilpartei ist erst zulässig, nachdem der | § 5 - Das Auftreten als Zivilpartei ist erst zulässig, nachdem der |
| Föderalprokurator entschieden hat, die Strafverfolgung auszuüben. | Föderalprokurator entschieden hat, die Strafverfolgung auszuüben. |
| § 6 - Die Rechtsprechungsorgane von Brüssel sind ausschliesslich dafür | § 6 - Die Rechtsprechungsorgane von Brüssel sind ausschliesslich dafür |
| zuständig, über die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. | zuständig, über die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. |
| Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten | Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten |
| Straftaten zu erkennen. | Straftaten zu erkennen. |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] |
| KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
| Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |