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Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de strijd tegen piraterij op zee en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 DECEMBRE 2009. - Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 DECEMBER 2009. - Wet betreffende de strijd tegen piraterij op zee en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 30 décembre 2009 relative à la lutte contre la | de wet van 30 december 2009 betreffende de strijd tegen piraterij op |
piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire (Moniteur belge du | zee en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad |
14 janvier 2010), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 16 | van 14 januari 2010), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 16 |
janvier 2013 modifiant la loi du 30 décembre 2009 relative à la lutte | januari 2013 tot wijziging van de wet van 30 december 2009 betreffende |
contre la piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire (Moniteur | de strijd tegen de piraterij op zee en tot wijziging van het |
belge du 30 janvier 2013). | Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2013). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Bekämpfung der Seepiraterie | 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Bekämpfung der Seepiraterie |
und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Bestimmungen über die Bekämpfung der Seepiraterie | KAPITEL 2 - Bestimmungen über die Bekämpfung der Seepiraterie |
Art. 2 - § 1 - Einer Person, die bei Piraterie im Sinne der Artikel 3 | Art. 2 - § 1 - Einer Person, die bei Piraterie im Sinne der Artikel 3 |
und 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der | und 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der |
Seepiraterie auf frischer Tat ertappt wird oder bei der schwerwiegende | Seepiraterie auf frischer Tat ertappt wird oder bei der schwerwiegende |
Schuldindizien in Bezug auf eine solche Straftat vorliegen, kann die | Schuldindizien in Bezug auf eine solche Straftat vorliegen, kann die |
Freiheit entzogen werden, entweder auf Initiative des Kommandanten | Freiheit entzogen werden, entweder auf Initiative des Kommandanten |
eines in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Schiffs | eines in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Schiffs |
oder auf Initiative des Kommandanten einer belgischen militärischen | oder auf Initiative des Kommandanten einer belgischen militärischen |
Schutzmannschaft an Bord eines Zivilschiffs [oder auf Initiative des | Schutzmannschaft an Bord eines Zivilschiffs [oder auf Initiative des |
Kapitäns eines unter belgischer Flagge fahrenden Schiffs, das direkt | Kapitäns eines unter belgischer Flagge fahrenden Schiffs, das direkt |
von einer Tat der Piraterie betroffen ist]. Der Kommandant [oder der | von einer Tat der Piraterie betroffen ist]. Der Kommandant [oder der |
Kapitän] erstellt ein Protokoll, in dem die Umstände, unter denen die | Kapitän] erstellt ein Protokoll, in dem die Umstände, unter denen die |
Freiheitsentziehung erfolgt ist, sowie die genaue Uhrzeit der | Freiheitsentziehung erfolgt ist, sowie die genaue Uhrzeit der |
Freiheitsentziehung detailliert angegeben werden. | Freiheitsentziehung detailliert angegeben werden. |
§ 2 - Der Kommandant [oder der Kapitän] setzt den Föderalprokurator | § 2 - Der Kommandant [oder der Kapitän] setzt den Föderalprokurator |
unmittelbar über die schnellstmöglichen Kommunikationsmittel von der | unmittelbar über die schnellstmöglichen Kommunikationsmittel von der |
Freiheitsentziehung in Kenntnis. Der Kommandant [oder der Kapitän] | Freiheitsentziehung in Kenntnis. Der Kommandant [oder der Kapitän] |
führt die von diesem Magistraten erteilten Befehle, sowohl was die | führt die von diesem Magistraten erteilten Befehle, sowohl was die |
Freiheitsentziehung als auch was die auszuführenden Aufgaben betrifft, | Freiheitsentziehung als auch was die auszuführenden Aufgaben betrifft, |
aus. | aus. |
§ 3 - Die Freiheitsentziehung darf in keinem Fall vierundzwanzig | § 3 - Die Freiheitsentziehung darf in keinem Fall vierundzwanzig |
Stunden überschreiten. Die Freiheitsentziehung muss binnen | Stunden überschreiten. Die Freiheitsentziehung muss binnen |
vierundzwanzig Stunden vom Föderalprokurator bestätigt werden. Ist | vierundzwanzig Stunden vom Föderalprokurator bestätigt werden. Ist |
dies nicht der Fall, wird der Betreffende wieder freigelassen. Die | dies nicht der Fall, wird der Betreffende wieder freigelassen. Die |
Entscheidung des Föderalprokurators wird dem Betreffenden unmittelbar | Entscheidung des Föderalprokurators wird dem Betreffenden unmittelbar |
vom Kommandanten [oder vom Kapitän] mitgeteilt. | vom Kommandanten [oder vom Kapitän] mitgeteilt. |
§ 4 - Der Kommandant [oder der Kapitän] erstellt über die | § 4 - Der Kommandant [oder der Kapitän] erstellt über die |
Freiheitsentziehung ein Protokoll. In diesem Protokoll werden die | Freiheitsentziehung ein Protokoll. In diesem Protokoll werden die |
genaue Uhrzeit der Freiheitsentziehung, die Entscheidung des | genaue Uhrzeit der Freiheitsentziehung, die Entscheidung des |
Föderalprokurators über diese Freiheitsentziehung sowie die genaue | Föderalprokurators über diese Freiheitsentziehung sowie die genaue |
Uhrzeit der Mitteilung der Entscheidung des Föderalprokurators an den | Uhrzeit der Mitteilung der Entscheidung des Föderalprokurators an den |
Betreffenden angegeben. | Betreffenden angegeben. |
§ 5 - Wenn der Föderalprokurator der Ansicht ist, dass gegen eine | § 5 - Wenn der Föderalprokurator der Ansicht ist, dass gegen eine |
Person, der wegen Taten der Piraterie die Freiheit entzogen wurde, | Person, der wegen Taten der Piraterie die Freiheit entzogen wurde, |
Haftbefehl erlassen werden sollte, ersucht er in dieser Angelegenheit | Haftbefehl erlassen werden sollte, ersucht er in dieser Angelegenheit |
den Untersuchungsrichter, der dann einen vorläufigen Haftbefehl | den Untersuchungsrichter, der dann einen vorläufigen Haftbefehl |
erlassen kann. Der vorläufige Haftbefehl muss binnen vierundzwanzig | erlassen kann. Der vorläufige Haftbefehl muss binnen vierundzwanzig |
Stunden nach der ursprünglichen Freiheitsentziehung erlassen werden | Stunden nach der ursprünglichen Freiheitsentziehung erlassen werden |
und ist bis zu vierundzwanzig Stunden nach Ankunft des Gefangenen auf | und ist bis zu vierundzwanzig Stunden nach Ankunft des Gefangenen auf |
dem Staatsgebiet des Königreichs und höchstens einen Monat lang | dem Staatsgebiet des Königreichs und höchstens einen Monat lang |
gültig. | gültig. |
Die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, kann | Die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, kann |
mittels Radio, Telefon, audiovisueller oder anderer technischer Mittel | mittels Radio, Telefon, audiovisueller oder anderer technischer Mittel |
erfolgen, die eine Direktübertragung der Stimme zwischen dem | erfolgen, die eine Direktübertragung der Stimme zwischen dem |
Untersuchungsrichter und dem Verdächtigen ermöglichen und den | Untersuchungsrichter und dem Verdächtigen ermöglichen und den |
vertraulichen Charakter ihres Gesprächs gewährleisten. | vertraulichen Charakter ihres Gesprächs gewährleisten. |
Wenn die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, | Wenn die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, |
aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, muss der | aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, muss der |
Untersuchungsrichter die Personen vernehmen, die imstande sind, die | Untersuchungsrichter die Personen vernehmen, die imstande sind, die |
ihr zur Last gelegten Taten darzulegen. | ihr zur Last gelegten Taten darzulegen. |
Alle im vorliegenden Paragraphen erwähnten Elemente, einschliesslich | Alle im vorliegenden Paragraphen erwähnten Elemente, einschliesslich |
der eventuellen aussergewöhnlichen Umstände, die die Vernehmung des | der eventuellen aussergewöhnlichen Umstände, die die Vernehmung des |
Betreffenden unmöglich gemacht haben, werden im Vernehmungsprotokoll | Betreffenden unmöglich gemacht haben, werden im Vernehmungsprotokoll |
vermerkt. | vermerkt. |
Der Betreffende wird vom Kommandanten [oder vom Kapitän] unmittelbar | Der Betreffende wird vom Kommandanten [oder vom Kapitän] unmittelbar |
von der Entscheidung des Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt und | von der Entscheidung des Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt und |
erhält so schnell wie möglich eine Kopie des vorläufigen Haftbefehls. | erhält so schnell wie möglich eine Kopie des vorläufigen Haftbefehls. |
Der Kommandant [oder der Kapitän] vermerkt in einem Protokoll die | Der Kommandant [oder der Kapitän] vermerkt in einem Protokoll die |
genaue Uhrzeit, wann der Betreffende über die Entscheidung des | genaue Uhrzeit, wann der Betreffende über die Entscheidung des |
Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt wurde, und die genaue | Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt wurde, und die genaue |
Uhrzeit, wann ihm die Kopie des vorläufigen Haftbefehls ausgehändigt | Uhrzeit, wann ihm die Kopie des vorläufigen Haftbefehls ausgehändigt |
wurde. | wurde. |
§ 6 - Falls die Verfolgung in Belgien eingeleitet wird, wird der | § 6 - Falls die Verfolgung in Belgien eingeleitet wird, wird der |
Beschuldigte, sobald die Umstände es ermöglichen, nach Belgien | Beschuldigte, sobald die Umstände es ermöglichen, nach Belgien |
verbracht. | verbracht. |
Binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft auf dem Staatsgebiet | Binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft auf dem Staatsgebiet |
des Königreichs wird er dem Untersuchungsrichter persönlich vorgeführt | des Königreichs wird er dem Untersuchungsrichter persönlich vorgeführt |
und vernommen. Der Untersuchungsrichter überprüft, ob die in § 5 | und vernommen. Der Untersuchungsrichter überprüft, ob die in § 5 |
Absatz 1 erwähnten Fristen von vierundzwanzig Stunden nach der Ankunft | Absatz 1 erwähnten Fristen von vierundzwanzig Stunden nach der Ankunft |
des Gefangenen auf dem Staatsgebiet des Königreichs und von höchstens | des Gefangenen auf dem Staatsgebiet des Königreichs und von höchstens |
einem Monat eingehalten wurden. Im Falle, wo binnen vierundzwanzig | einem Monat eingehalten wurden. Im Falle, wo binnen vierundzwanzig |
Stunden keine Vernehmung stattgefunden hat oder die in § 5 Absatz 1 | Stunden keine Vernehmung stattgefunden hat oder die in § 5 Absatz 1 |
erwähnten Fristen nicht eingehalten worden sind, wird der Beschuldigte | erwähnten Fristen nicht eingehalten worden sind, wird der Beschuldigte |
freigelassen. | freigelassen. |
Wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, dass die Haft | Wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, dass die Haft |
aufrechterhalten werden muss, erlässt er gemäss Artikel 16 des | aufrechterhalten werden muss, erlässt er gemäss Artikel 16 des |
Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft einen | Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft einen |
Haftbefehl. | Haftbefehl. |
[ § 7 - Wenn der Kapitän nicht die belgische Staatsangehörigkeit | [ § 7 - Wenn der Kapitän nicht die belgische Staatsangehörigkeit |
besitzt, können die im vorliegenden Artikel erwähnten Protokolle in | besitzt, können die im vorliegenden Artikel erwähnten Protokolle in |
Englisch erstellt werden.] | Englisch erstellt werden.] |
[Art. 2 § 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 und 2 des G. vom 16. Januar | [Art. 2 § 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 und 2 des G. vom 16. Januar |
2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 und | 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 und |
4 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 3 | 4 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 3 |
abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. | abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. |
Januar 2013); § 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 des G. vom 16. Januar | Januar 2013); § 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 des G. vom 16. Januar |
2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 und | 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 und |
8 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 7 eingefügt | 8 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 7 eingefügt |
durch Art. 2 Nr. 9 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar | durch Art. 2 Nr. 9 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar |
2013)] | 2013)] |
Art. 3 - § 1 - Die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. | Art. 3 - § 1 - Die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. |
Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten | Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten |
Straftaten der Piraterie, die an Bord eines belgischen Schiffs | Straftaten der Piraterie, die an Bord eines belgischen Schiffs |
begangen werden, gelten als auf dem Staatsgebiet des Königreichs | begangen werden, gelten als auf dem Staatsgebiet des Königreichs |
begangene Straftaten. | begangene Straftaten. |
§ 2 - Der Föderalprokurator ist dafür zuständig, in Belgien jede | § 2 - Der Föderalprokurator ist dafür zuständig, in Belgien jede |
Person zu verfolgen, die sich ausserhalb des Staatsgebiets des | Person zu verfolgen, die sich ausserhalb des Staatsgebiets des |
Königreichs einer in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. | Königreichs einer in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. |
Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten Straftat | Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten Straftat |
schuldig gemacht hat, wenn die Taten gegen ein belgisches Schiff | schuldig gemacht hat, wenn die Taten gegen ein belgisches Schiff |
begangen wurden oder wenn die Verdächtigen von belgischen | begangen wurden oder wenn die Verdächtigen von belgischen |
Militärpersonen ergriffen worden sind. | Militärpersonen ergriffen worden sind. |
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Verfolgungen können stattfinden, auch wenn | § 3 - Die in § 2 erwähnten Verfolgungen können stattfinden, auch wenn |
die Person nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs gefunden wird. | die Person nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs gefunden wird. |
§ 4 - Der Föderalprokurator beurteilt die Zweckmässigkeit der | § 4 - Der Föderalprokurator beurteilt die Zweckmässigkeit der |
Verfolgungen, indem er den konkreten Umständen der Sache Rechnung | Verfolgungen, indem er den konkreten Umständen der Sache Rechnung |
trägt. | trägt. |
Sofern das betreffende Rechtsprechungsorgan die Eigenschaften der | Sofern das betreffende Rechtsprechungsorgan die Eigenschaften der |
Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Billigkeit aufweist, wie | Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Billigkeit aufweist, wie |
dies insbesondere aus den relevanten internationalen | dies insbesondere aus den relevanten internationalen |
Verbindlichkeiten, die Belgien und den Staat dieses | Verbindlichkeiten, die Belgien und den Staat dieses |
Rechtsprechungsorgans binden, hervorgeht, kann er beschliessen, dass | Rechtsprechungsorgans binden, hervorgeht, kann er beschliessen, dass |
diese Sache im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter | diese Sache im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter |
Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens bei einem der | Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens bei einem der |
folgenden Rechtsprechungsorgane anhängig gemacht wird: | folgenden Rechtsprechungsorgane anhängig gemacht wird: |
- entweder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Flagge das | - entweder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Flagge das |
Schiff, gegen das die Taten begangen wurden, führt, | Schiff, gegen das die Taten begangen wurden, führt, |
- oder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Staatsangehöriger | - oder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Staatsangehöriger |
der Täter ist, oder des Orts, wo der Täter gefunden werden kann, | der Täter ist, oder des Orts, wo der Täter gefunden werden kann, |
- oder beim Rechtsprechungsorgan eines Drittstaats; dies sobald die | - oder beim Rechtsprechungsorgan eines Drittstaats; dies sobald die |
Bedingungen für diese Verbringung in Übereinstimmung mit dem | Bedingungen für diese Verbringung in Übereinstimmung mit dem |
anwendbaren Völkerrecht mit diesem Staat vereinbart worden sind. | anwendbaren Völkerrecht mit diesem Staat vereinbart worden sind. |
§ 5 - Das Auftreten als Zivilpartei ist erst zulässig, nachdem der | § 5 - Das Auftreten als Zivilpartei ist erst zulässig, nachdem der |
Föderalprokurator entschieden hat, die Strafverfolgung auszuüben. | Föderalprokurator entschieden hat, die Strafverfolgung auszuüben. |
§ 6 - Die Rechtsprechungsorgane von Brüssel sind ausschliesslich dafür | § 6 - Die Rechtsprechungsorgane von Brüssel sind ausschliesslich dafür |
zuständig, über die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. | zuständig, über die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. |
Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten | Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten |
Straftaten zu erkennen. | Straftaten zu erkennen. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |