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| Loi en vue de soutenir l'emploi | Wet ter ondersteuning van de werkgelegenheid |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 30 DECEMBRE 2009. - Loi en vue de soutenir l'emploi | 30 DECEMBER 2009. - Wet ter ondersteuning van de werkgelegenheid |
| Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 6, |
| articles 1er, 6, 7 et 22 à 28 de la loi du 30 décembre 2009 en vue de | 7 en 22 tot 28 van de wet van 30 december 2009 ter ondersteuning van |
| soutenir l'emploi (Moniteur belge du 31 décembre 2009). | de werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Unterstützung der Beschäftigung | 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Unterstützung der Beschäftigung |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Massnahmen zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden | KAPITEL 2 - Massnahmen zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden |
| Personen und Einrichtung eines Ausbildungs- und Beschäftigungsfonds | Personen und Einrichtung eines Ausbildungs- und Beschäftigungsfonds |
| (...) | (...) |
| Art. 6 - Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | Art. 6 - Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember |
| 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 19. Juni 2009, wird durch folgenden Buchstaben | durch das Gesetz vom 19. Juni 2009, wird durch folgenden Buchstaben |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "ze) die Zahlung der Kosten für die Ausbildungsinitiativen im Hinblick | "ze) die Zahlung der Kosten für die Ausbildungsinitiativen im Hinblick |
| auf die Eingliederung der Risikogruppen in den Arbeitsmarkt zu | auf die Eingliederung der Risikogruppen in den Arbeitsmarkt zu |
| gewährleisten, die auf der Grundlage von Artikel 191 § 3 des Gesetzes | gewährleisten, die auf der Grundlage von Artikel 191 § 3 des Gesetzes |
| vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| finanziert werden." | finanziert werden." |
| Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, mit | Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, mit |
| Ausnahme der Artikel 5 und 6, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten. | Ausnahme der Artikel 5 und 6, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 7 - Dienstleistungsschecks | KAPITEL 7 - Dienstleistungsschecks |
| Art. 22 - In Artikel 7 § 1bis Absatz 9 des Erlassgesetzes vom 28. | Art. 22 - In Artikel 7 § 1bis Absatz 9 des Erlassgesetzes vom 28. |
| Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern | durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern |
| "Die in § 1 Absatz 3 Buchstabe m) erwähnte Entschädigung kann" und den | "Die in § 1 Absatz 3 Buchstabe m) erwähnte Entschädigung kann" und den |
| Wörtern "dagegen wohl" die Wörter "ausser in den durch Königlichen | Wörtern "dagegen wohl" die Wörter "ausser in den durch Königlichen |
| Erlass vorgesehenen Fällen" eingefügt. | Erlass vorgesehenen Fällen" eingefügt. |
| Art. 23 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 20. | Art. 23 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 20. |
| Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und | Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und |
| Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch die Gesetze vom 27. | Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
| Dezember 2006 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2006 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen den Wörtern "zu erheben sind" und den Wörtern "Die | 1. Zwischen den Wörtern "zu erheben sind" und den Wörtern "Die |
| Beträge, für die ein ordnungsgemäss eingehaltener Tilgungsplan" werden | Beträge, für die ein ordnungsgemäss eingehaltener Tilgungsplan" werden |
| die Wörter ", und keine ausstehenden Zahlungen der vom Landesamt für | die Wörter ", und keine ausstehenden Zahlungen der vom Landesamt für |
| Arbeitsbeschaffung zurückgeforderten Beträge" eingefügt. | Arbeitsbeschaffung zurückgeforderten Beträge" eingefügt. |
| 2. Im letzten Satz werden die Wörter "als ausstehende Beiträge" durch | 2. Im letzten Satz werden die Wörter "als ausstehende Beiträge" durch |
| die Wörter "als ausstehende Beträge" ersetzt. | die Wörter "als ausstehende Beträge" ersetzt. |
| Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem | Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 4bis - Der König bestimmt die Modalitäten, die die Überwachung | "Art. 4bis - Der König bestimmt die Modalitäten, die die Überwachung |
| der finanziellen Lage des Sektors und der zugelassenen Unternehmen | der finanziellen Lage des Sektors und der zugelassenen Unternehmen |
| gewährleisten. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, die die | gewährleisten. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, die die |
| zugelassenen Unternehmen erfüllen müssen, um diese Überwachung zu | zugelassenen Unternehmen erfüllen müssen, um diese Überwachung zu |
| ermöglichen, und die eventuellen Daten, die die zugelassenen | ermöglichen, und die eventuellen Daten, die die zugelassenen |
| Unternehmen zu diesem Zweck dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Unternehmen zu diesem Zweck dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
| Konzertierung übermitteln müssen." | Konzertierung übermitteln müssen." |
| Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem | Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 4ter - Der König kann für Dienstleistungsscheckunternehmen eine | "Art. 4ter - Der König kann für Dienstleistungsscheckunternehmen eine |
| "Qualitätscharta" und die Pflichtbestimmungen, die in dieser Charta | "Qualitätscharta" und die Pflichtbestimmungen, die in dieser Charta |
| anzugeben sind, festlegen." | anzugeben sind, festlegen." |
| Art. 26 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 26 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der König kann die Mindestbestimmungen, die in dem Abkommen, das den | "Der König kann die Mindestbestimmungen, die in dem Abkommen, das den |
| Benutzer an das zugelassene Unternehmen bindet, anzugeben sind, und | Benutzer an das zugelassene Unternehmen bindet, anzugeben sind, und |
| das Muster dieses Abkommens festlegen." | das Muster dieses Abkommens festlegen." |
| KAPITEL 8 - Erstattung der Kosten der ärztlichen Untersuchungen | KAPITEL 8 - Erstattung der Kosten der ärztlichen Untersuchungen |
| Art. 27 - In Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über | Art. 27 - In Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über |
| die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, | die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird eine | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird eine |
| Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "6bis . sich an den Kosten für die Gesundheitsüberwachung der | "6bis . sich an den Kosten für die Gesundheitsüberwachung der |
| Jugendlichen zu beteiligen, die an einer dualen Ausbildung im Sinne | Jugendlichen zu beteiligen, die an einer dualen Ausbildung im Sinne |
| von Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 | von Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 |
| über den Start- und den Praktikumsbonus teilnehmen und die in diesem | über den Start- und den Praktikumsbonus teilnehmen und die in diesem |
| Rahmen im Hinblick auf ihre praktische Ausbildung bei einem | Rahmen im Hinblick auf ihre praktische Ausbildung bei einem |
| Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder durch einen der in Artikel | Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder durch einen der in Artikel |
| 1 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 | 1 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 |
| erwähnten Ausbildungsverträge gebunden sind. Der König bestimmt, | erwähnten Ausbildungsverträge gebunden sind. Der König bestimmt, |
| welche Kosten in Betracht kommen können, und legt die Bedingungen und | welche Kosten in Betracht kommen können, und legt die Bedingungen und |
| Modalitäten der Beteiligung fest,". | Modalitäten der Beteiligung fest,". |
| Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung | und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
| Chancengleichheit, | Chancengleichheit, |
| beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik | beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und | Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und |
| der Wissenschaftspolitik | der Wissenschaftspolitik |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |