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Loi portant des dispositions diverses | Wet houdende diverse bepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses | 30 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 23, |
articles 23, 28 à 37, 86 à 88 et 160 à 168 de la loi du 30 décembre | 28 tot 37, 86 tot 88 en 160 tot 168 van de wet van 30 december 2009 |
2009 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre | houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december |
2009). | 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 6 - Asyl und Migration | TITEL 6 - Asyl und Migration |
EINZIGES KAPITEL - Befugnisübertragung | EINZIGES KAPITEL - Befugnisübertragung |
Art. 23 - Artikel 57/9 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | Art. 23 - Artikel 57/9 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 14. | und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 14. |
Juli 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird | Juli 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Beschlüsse in Bezug auf die in Artikel 57/6 Nr. 1 bis 7 bestimmten | "Beschlüsse in Bezug auf die in Artikel 57/6 Nr. 1 bis 7 bestimmten |
Befugnisse werden vom Generalkommissar beziehungsweise im Auftrag, | Befugnisse werden vom Generalkommissar beziehungsweise im Auftrag, |
unter der Weisung und unter der Leitung des Generalkommissars von | unter der Weisung und unter der Leitung des Generalkommissars von |
seinen Beigeordneten gefasst. In diesem Fall fügen die Beigeordneten | seinen Beigeordneten gefasst. In diesem Fall fügen die Beigeordneten |
ihrer Unterschrift den Vermerk "Im Auftrag" bei." | ihrer Unterschrift den Vermerk "Im Auftrag" bei." |
(...) | (...) |
TITEL 8 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 8 - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Familienbeihilfen | KAPITEL 3 - Familienbeihilfen |
Abschnitt 1 - Ergänzungszahlungen im Bereich garantierte | Abschnitt 1 - Ergänzungszahlungen im Bereich garantierte |
Familienleistungen | Familienleistungen |
Art. 28 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 | Art. 28 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 |
zur Einführung garantierter Familienleistungen, ersetzt durch den | zur Einführung garantierter Familienleistungen, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983, werden die Wörter | Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983, werden die Wörter |
"entweder keinen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund eines | "entweder keinen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund eines |
belgischen, ausländischen oder internationalen Systems eröffnen oder | belgischen, ausländischen oder internationalen Systems eröffnen oder |
die aufgrund eines solchen Systems nur Anspruch auf einen Betrag | die aufgrund eines solchen Systems nur Anspruch auf einen Betrag |
eröffnen, der niedriger ist als der Betrag, der gemäss vorliegendem | eröffnen, der niedriger ist als der Betrag, der gemäss vorliegendem |
Gesetz gewährt werden kann" durch die Wörter "keinen Anspruch auf | Gesetz gewährt werden kann" durch die Wörter "keinen Anspruch auf |
Familienleistungen aufgrund eines belgischen, ausländischen oder | Familienleistungen aufgrund eines belgischen, ausländischen oder |
internationalen Systems eröffnen" ersetzt. | internationalen Systems eröffnen" ersetzt. |
Art. 29 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes bleibt auf | Art. 29 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes bleibt auf |
Anträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht | Anträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht |
worden sind, in seinem Wortlaut vor der Abänderung durch vorliegendes | worden sind, in seinem Wortlaut vor der Abänderung durch vorliegendes |
Gesetz anwendbar. | Gesetz anwendbar. |
Art. 30 - Die Artikel 28 und 29 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 30 - Die Artikel 28 und 29 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Abschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen | Abschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 31 - Artikel 56sexies § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze vom | Art. 31 - Artikel 56sexies § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze vom |
19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, | 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, |
eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch eine Nummer 5 mit | das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch eine Nummer 5 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. die Kinderzulagen zugunsten eines Kindes beantragen: | "5. die Kinderzulagen zugunsten eines Kindes beantragen: |
a) das Staatsangehöriger eines Staates ist, auf den die Verordnung | a) das Staatsangehöriger eines Staates ist, auf den die Verordnung |
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. | (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. |
Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf | Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf |
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die | Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die |
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, oder, | innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, oder, |
wenn dies nicht der Fall ist, das Staatsangehöriger eines Staates ist, | wenn dies nicht der Fall ist, das Staatsangehöriger eines Staates ist, |
der die Europäische Sozialcharta beziehungsweise die (Revidierte) | der die Europäische Sozialcharta beziehungsweise die (Revidierte) |
Europäische Sozialcharta ratifiziert hat, | Europäische Sozialcharta ratifiziert hat, |
b) oder das Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des Gesetzes vom 15. | b) oder das Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des Gesetzes vom 15. |
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist." | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist." |
Art. 32 - In Artikel 64 § 2 Buchstabe A Nr. 2 Absatz 1 derselben | Art. 32 - In Artikel 64 § 2 Buchstabe A Nr. 2 Absatz 1 derselben |
Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 122 vom 30. Dezember | Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 122 vom 30. Dezember |
1982 und das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird Buchstabe a) wie folgt | 1982 und das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird Buchstabe a) wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"a) Vater, Mutter, Stiefvater, Stiefmutter. Bei Volladoption des | "a) Vater, Mutter, Stiefvater, Stiefmutter. Bei Volladoption des |
Kindes durch Personen gleichen Geschlechts oder bei Volladoption des | Kindes durch Personen gleichen Geschlechts oder bei Volladoption des |
Kindes durch eine einzige Person, wobei es sich bei dem Kind um das | Kindes durch eine einzige Person, wobei es sich bei dem Kind um das |
Kind beziehungsweise Adoptivkind ihres Ehepartners beziehungsweise | Kind beziehungsweise Adoptivkind ihres Ehepartners beziehungsweise |
ihres Zusammenwohnenden gleichen Geschlechts handeln muss, wird der | ihres Zusammenwohnenden gleichen Geschlechts handeln muss, wird der |
Anspruch auf Kinderzulagen vorrangig dem ältesten Verwandten ersten | Anspruch auf Kinderzulagen vorrangig dem ältesten Verwandten ersten |
Grades gewährt,". | Grades gewährt,". |
Art. 33 - Artikel 69 § 1 derselben Gesetze, ersetzt durch den | Art. 33 - Artikel 69 § 1 derselben Gesetze, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 21. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze | Königlichen Erlass vom 21. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 8. Mai 2001, 20. Juli 2006 und | vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 8. Mai 2001, 20. Juli 2006 und |
22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: | 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Kinderzulagen und Geburtsbeihilfen werden der Mutter ausgezahlt. Bei | "Kinderzulagen und Geburtsbeihilfen werden der Mutter ausgezahlt. Bei |
Volladoption eines Kindes durch zwei Personen gleichen Geschlechts | Volladoption eines Kindes durch zwei Personen gleichen Geschlechts |
oder bei Volladoption des Kindes durch eine einzige Person, wobei es | oder bei Volladoption des Kindes durch eine einzige Person, wobei es |
sich bei dem Kind um das Kind beziehungsweise Adoptivkind ihres | sich bei dem Kind um das Kind beziehungsweise Adoptivkind ihres |
Ehepartners beziehungsweise ihres Zusammenwohnenden gleichen | Ehepartners beziehungsweise ihres Zusammenwohnenden gleichen |
Geschlechts handeln muss, werden die Kinderzulagen dem ältesten | Geschlechts handeln muss, werden die Kinderzulagen dem ältesten |
Verwandten ersten Grades ausgezahlt." | Verwandten ersten Grades ausgezahlt." |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Zieht die Person, der die Kinderzulagen aufgrund von Absatz 1 | "Zieht die Person, der die Kinderzulagen aufgrund von Absatz 1 |
ausgezahlt werden, das Kind nicht tatsächlich gross, werden die | ausgezahlt werden, das Kind nicht tatsächlich gross, werden die |
Kinderzulagen der natürlichen oder juristischen Person ausgezahlt, die | Kinderzulagen der natürlichen oder juristischen Person ausgezahlt, die |
diese Aufgabe erfüllt." | diese Aufgabe erfüllt." |
3. In Absatz 3 werden die Wörter "Wenn die Eltern nicht | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Wenn die Eltern nicht |
zusammenwohnen" durch die Wörter "Wenn Eltern unterschiedlichen | zusammenwohnen" durch die Wörter "Wenn Eltern unterschiedlichen |
Geschlechts nicht zusammenwohnen" ersetzt. | Geschlechts nicht zusammenwohnen" ersetzt. |
4. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem | 4. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Wenn Eltern gleichen Geschlechts, die nicht zusammenwohnen, die | "Wenn Eltern gleichen Geschlechts, die nicht zusammenwohnen, die |
elterliche Gewalt gemeinsam im Sinne von Artikel 374 des | elterliche Gewalt gemeinsam im Sinne von Artikel 374 des |
Zivilgesetzbuches ausüben und das Kind nicht ausschliesslich oder | Zivilgesetzbuches ausüben und das Kind nicht ausschliesslich oder |
hauptsächlich von einem anderen Leistungsempfänger grossgezogen wird, | hauptsächlich von einem anderen Leistungsempfänger grossgezogen wird, |
werden die Kinderzulagen vollständig dem ältesten Verwandten ersten | werden die Kinderzulagen vollständig dem ältesten Verwandten ersten |
Grades ausgezahlt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der andere Elternteil | Grades ausgezahlt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der andere Elternteil |
einen entsprechenden Antrag stellt, werden die Kinderzulagen jedoch | einen entsprechenden Antrag stellt, werden die Kinderzulagen jedoch |
vollständig dem anderen Elternteil ausgezahlt, sofern er und das Kind | vollständig dem anderen Elternteil ausgezahlt, sofern er und das Kind |
zu diesem Datum denselben Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 | zu diesem Datum denselben Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 |
Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen haben." | Nationalregisters der natürlichen Personen haben." |
5. Im früheren Absatz 4, der zu Absatz 5 wird, werden die Wörter "von | 5. Im früheren Absatz 4, der zu Absatz 5 wird, werden die Wörter "von |
Absatz 3" durch die Wörter "von Absatz 3 und 4" ersetzt. | Absatz 3" durch die Wörter "von Absatz 3 und 4" ersetzt. |
6. Im früheren Absatz 5, der zu Absatz 6 wird, werden die Wörter "in | 6. Im früheren Absatz 5, der zu Absatz 6 wird, werden die Wörter "in |
Absatz 3" durch die Wörter "in Absatz 3 und 4" ersetzt. | Absatz 3" durch die Wörter "in Absatz 3 und 4" ersetzt. |
Art. 34 - Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur | Art. 34 - Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur |
Einführung garantierter Familienleistungen, abgeändert durch die | Einführung garantierter Familienleistungen, abgeändert durch die |
Gesetze vom 29. April 1996 und 24. Dezember 2002, wird durch eine | Gesetze vom 29. April 1996 und 24. Dezember 2002, wird durch eine |
Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. Personen, die garantierte Familienleistungen zugunsten eines | "5. Personen, die garantierte Familienleistungen zugunsten eines |
Kindes beantragen: | Kindes beantragen: |
a) das Staatsangehöriger eines Staates ist, auf den die Verordnung | a) das Staatsangehöriger eines Staates ist, auf den die Verordnung |
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. | (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. |
Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf | Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf |
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die | Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die |
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, oder, | innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, oder, |
wenn dies nicht der Fall ist, das Staatsangehöriger eines Staates ist, | wenn dies nicht der Fall ist, das Staatsangehöriger eines Staates ist, |
der die Europäische Sozialcharta beziehungsweise die (Revidierte) | der die Europäische Sozialcharta beziehungsweise die (Revidierte) |
Europäische Sozialcharta ratifiziert hat, | Europäische Sozialcharta ratifiziert hat, |
b) oder das Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des Gesetzes vom 15. | b) oder das Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des Gesetzes vom 15. |
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist." | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist." |
Art. 35 - Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen | Art. 35 - Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 und abgeändert durch die Gesetze | Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 29. Dezember 1990, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 27. | vom 29. Dezember 1990, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 27. |
Dezember 2005 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2005 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. Kinder, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben: | "1. Kinder, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben: |
a) und die, sofern sie nicht mindestens im dritten Grad mit dem | a) und die, sofern sie nicht mindestens im dritten Grad mit dem |
Antragsteller verwandt sind beziehungsweise keine Kinder sind des | Antragsteller verwandt sind beziehungsweise keine Kinder sind des |
Ehepartners oder Ex-Ehepartners des Antragstellers oder der Person, | Ehepartners oder Ex-Ehepartners des Antragstellers oder der Person, |
mit der der Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden erklärt, | mit der der Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden erklärt, |
wobei die in Artikel 51 § 3 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über | wobei die in Artikel 51 § 3 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über |
die Familienbeihilfen für Lohnempfänger festgelegten Bedingungen | die Familienbeihilfen für Lohnempfänger festgelegten Bedingungen |
erfüllt sind, und sofern sie auch nicht in Artikel 1 Absatz 7 Nr. 5 | erfüllt sind, und sofern sie auch nicht in Artikel 1 Absatz 7 Nr. 5 |
Buchstabe a) oder b) erwähnt sind, mindestens während der letzten fünf | Buchstabe a) oder b) erwähnt sind, mindestens während der letzten fünf |
Jahre vor Einreichung des Antrags ununterbrochen tatsächlich in | Jahre vor Einreichung des Antrags ununterbrochen tatsächlich in |
Belgien gewohnt haben, | Belgien gewohnt haben, |
b) und denen, sofern sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit | b) und denen, sofern sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit |
besitzen, der Aufenthalt oder die Niederlassung in Belgien gemäss den | besitzen, der Aufenthalt oder die Niederlassung in Belgien gemäss den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern gestattet worden ist,". | Ausländern gestattet worden ist,". |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 1 Absatz 5" durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 1 Absatz 5" durch die |
Wörter "in Artikel 1 Absatz 6" ersetzt. | Wörter "in Artikel 1 Absatz 6" ersetzt. |
Art. 36 - In Artikel 6 einziger Absatz desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 36 - In Artikel 6 einziger Absatz desselben Gesetzes, ersetzt |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "Absatz 3 | durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "Absatz 3 |
bis 5" durch die Wörter "Absatz 3 bis 6" ersetzt. | bis 5" durch die Wörter "Absatz 3 bis 6" ersetzt. |
Art. 37 - Die Artikel 31, 34 und 35 Nr. 1 werden mit 1. März 2009 | Art. 37 - Die Artikel 31, 34 und 35 Nr. 1 werden mit 1. März 2009 |
wirksam. | wirksam. |
Die Artikel 32, 33 und 36 treten am ersten Tag des Quartals nach dem | Die Artikel 32, 33 und 36 treten am ersten Tag des Quartals nach dem |
Quartal ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Quartal ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Artikel 35 Nr. 2 wird mit 11. Juni 2007 wirksam. | Artikel 35 Nr. 2 wird mit 11. Juni 2007 wirksam. |
(...) | (...) |
TITEL 10 - Beschäftigung | TITEL 10 - Beschäftigung |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die |
administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte | administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte |
Sozialgesetze zur Anwendung kommen | Sozialgesetze zur Anwendung kommen |
Art. 86 - In Artikel 1bis § 1 Nr. 14 Buchstabe d) des Gesetzes vom 30. | Art. 86 - In Artikel 1bis § 1 Nr. 14 Buchstabe d) des Gesetzes vom 30. |
Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen | Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen |
gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, eingefügt durch | gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, eingefügt durch |
das Gesetz vom 17. Juni 2009, werden die Wörter "des vorliegenden | das Gesetz vom 17. Juni 2009, werden die Wörter "des vorliegenden |
Gesetzes" [sic, zu lesen ist: "des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli | Gesetzes" [sic, zu lesen ist: "des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli |
2001"] durch die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember | 2001"] durch die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember |
2001 über die Dienstleistungsschecks" ersetzt. | 2001 über die Dienstleistungsschecks" ersetzt. |
Art. 87 - Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 87 - Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. | vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
Dezember 2006 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: | Dezember 2006 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: |
"Die zuständige Verwaltung und die Kataster-, Registrierungs- und | "Die zuständige Verwaltung und die Kataster-, Registrierungs- und |
Domänenverwaltung führen nach Ablauf jeden Quartals 90 Prozent des | Domänenverwaltung führen nach Ablauf jeden Quartals 90 Prozent des |
Betrags der eingenommenen administrativen Geldbussen der in Artikel 5 | Betrags der eingenommenen administrativen Geldbussen der in Artikel 5 |
Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu. | Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu. |
Der Restbetrag wird der Staatskasse zugeführt." | Der Restbetrag wird der Staatskasse zugeführt." |
Art. 88 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 88 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL 11 - Sozialeingliederung | TITEL 11 - Sozialeingliederung |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die |
Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von | Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von |
Ausländern | Ausländern |
Art. 160 - Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die | Art. 160 - Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die |
Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von | Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von |
Ausländern wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Ausländern wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung des vorangehenden Absatzes kann die Agentur durch einen | "In Abweichung des vorangehenden Absatzes kann die Agentur durch einen |
für den Einzelfall mit Gründen versehenen Beschluss bestimmen, dass | für den Einzelfall mit Gründen versehenen Beschluss bestimmen, dass |
ein Asylsuchender, der einen dritten Asylantrag einreicht, während der | ein Asylsuchender, der einen dritten Asylantrag einreicht, während der |
Prüfung des Antrags nicht unter Artikel 6 § 1 des vorliegenden | Prüfung des Antrags nicht unter Artikel 6 § 1 des vorliegenden |
Gesetzes fällt, solange das Ausländeramt die Akte nicht in Anwendung | Gesetzes fällt, solange das Ausländeramt die Akte nicht in Anwendung |
von Artikel 51/10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise | von Artikel 51/10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise |
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen | ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen |
von Ausländern dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose | von Ausländern dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose |
übermittelt hat. Dieser Grundsatz kann ebenfalls für jeden neuen | übermittelt hat. Dieser Grundsatz kann ebenfalls für jeden neuen |
Asylantrag zur Anwendung kommen. | Asylantrag zur Anwendung kommen. |
Das Recht auf medizinische Betreuung, wie in den Artikeln 24 und 25 | Das Recht auf medizinische Betreuung, wie in den Artikeln 24 und 25 |
des vorliegenden Gesetzes festgelegt, wird für die in vorangehendem | des vorliegenden Gesetzes festgelegt, wird für die in vorangehendem |
Absatz erwähnten Asylsuchenden jedoch gewahrt." | Absatz erwähnten Asylsuchenden jedoch gewahrt." |
Art. 161 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 161 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Der Anspruch auf materielle Hilfe gilt für | 1. Die Wörter "Der Anspruch auf materielle Hilfe gilt für |
Asylsuchende" werden durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von | Asylsuchende" werden durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von |
Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes gilt der Anspruch auf | Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes gilt der Anspruch auf |
materielle Hilfe für Asylsuchende" ersetzt. | materielle Hilfe für Asylsuchende" ersetzt. |
2. Zwischen den heutigen Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit | 2. Zwischen den heutigen Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Führt ein Asylverfahren zu einem negativen Beschluss, wird die | "Führt ein Asylverfahren zu einem negativen Beschluss, wird die |
materielle Hilfe zu folgenden Zeitpunkten eingestellt: | materielle Hilfe zu folgenden Zeitpunkten eingestellt: |
1. nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die | 1. nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die |
Entscheidung eines der in Absatz 1 erwähnten Organe unwiderruflich | Entscheidung eines der in Absatz 1 erwähnten Organe unwiderruflich |
wird und keine Beschwerde mehr dagegen eingelegt werden kann, sofern | wird und keine Beschwerde mehr dagegen eingelegt werden kann, sofern |
die Frist zur Ausführung der dem Asylsuchenden notifizierten Anweisung | die Frist zur Ausführung der dem Asylsuchenden notifizierten Anweisung |
das Staatsgebiet zu verlassen zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen | das Staatsgebiet zu verlassen zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen |
ist, | ist, |
2. am Tag nach dem Tag, an dem die Frist zur Ausführung der dem | 2. am Tag nach dem Tag, an dem die Frist zur Ausführung der dem |
Asylsuchenden notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen | Asylsuchenden notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen |
abläuft, sofern diese Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung | abläuft, sofern diese Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung |
eines der in Absatz 1 erwähnten Organe unwiderruflich wird und keine | eines der in Absatz 1 erwähnten Organe unwiderruflich wird und keine |
Beschwerde mehr dagegen eingelegt werden kann, noch nicht abgelaufen | Beschwerde mehr dagegen eingelegt werden kann, noch nicht abgelaufen |
ist, jedoch frühestens nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen nach der | ist, jedoch frühestens nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen nach der |
vorerwähnten Entscheidung." | vorerwähnten Entscheidung." |
3. Der Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 3. Der Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Der Anspruch auf materielle Hilfe erlischt jedoch bei Einlegung einer | "Der Anspruch auf materielle Hilfe erlischt jedoch bei Einlegung einer |
Beschwerde vor dem Staatsrat gegen den Beschluss zur Zuerkennung des | Beschwerde vor dem Staatsrat gegen den Beschluss zur Zuerkennung des |
subsidiären Schutzes und zur Verweigerung der Rechtsstellung eines | subsidiären Schutzes und zur Verweigerung der Rechtsstellung eines |
Flüchtlings. Der Anspruch auf materielle Hilfe erlischt ebenfalls, | Flüchtlings. Der Anspruch auf materielle Hilfe erlischt ebenfalls, |
wenn einer Person, deren Asylverfahren beziehungsweise Verfahren vor | wenn einer Person, deren Asylverfahren beziehungsweise Verfahren vor |
dem Staatsrat noch läuft, eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei | dem Staatsrat noch läuft, eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei |
Monate auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Monate auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern erteilt wird." | Entfernen von Ausländern erteilt wird." |
Art. 162 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 162 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Der Anspruch auf materielle Hilfe wird verlängert, | "Art. 7 - § 1 - Der Anspruch auf materielle Hilfe wird verlängert, |
wenn ein Familienmitglied oder eine Person, die auf der Grundlage des | wenn ein Familienmitglied oder eine Person, die auf der Grundlage des |
Gesetzes, das gemäss Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur | Gesetzes, das gemäss Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur |
Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht | Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht |
anwendbar ist, über einen in einer Aufnahmestruktur untergebrachten | anwendbar ist, über einen in einer Aufnahmestruktur untergebrachten |
Ausländer, dessen Asylverfahren und Verfahren vor dem Staatsrat | Ausländer, dessen Asylverfahren und Verfahren vor dem Staatsrat |
negativ abgeschlossen wurden, die elterliche Gewalt oder die | negativ abgeschlossen wurden, die elterliche Gewalt oder die |
Vormundschaft ausübt, in den Anwendungsbereich des vorliegenden | Vormundschaft ausübt, in den Anwendungsbereich des vorliegenden |
Gesetzes fällt. | Gesetzes fällt. |
§ 2 - Der Anspruch auf materielle Hilfe kann durch einen mit Gründen | § 2 - Der Anspruch auf materielle Hilfe kann durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss der Agentur verlängert werden, wenn ein in einer | versehenen Beschluss der Agentur verlängert werden, wenn ein in einer |
Aufnahmestruktur untergebrachter Ausländer sich in einer der folgenden | Aufnahmestruktur untergebrachter Ausländer sich in einer der folgenden |
Situationen befindet und einen entsprechenden Antrag stellt: | Situationen befindet und einen entsprechenden Antrag stellt: |
1. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind | 1. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind |
negativ abgeschlossen worden, er kann der ihm notifizierten Anweisung | negativ abgeschlossen worden, er kann der ihm notifizierten Anweisung |
das Staatsgebiet zu verlassen nicht Folge leisten und er hat im | das Staatsgebiet zu verlassen nicht Folge leisten und er hat im |
Hinblick auf den Abschluss des Schuljahres bei den für Asyl und | Hinblick auf den Abschluss des Schuljahres bei den für Asyl und |
Migration zuständigen Behörden einen Antrag auf Aussetzung seiner | Migration zuständigen Behörden einen Antrag auf Aussetzung seiner |
Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen eingereicht; dies gilt | Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen eingereicht; dies gilt |
frühestens drei Monate vor Ende des Schuljahres. Die Verlängerung des | frühestens drei Monate vor Ende des Schuljahres. Die Verlängerung des |
Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn die Aussetzung der | Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn die Aussetzung der |
Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen endet oder verweigert wird. | Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen endet oder verweigert wird. |
2. Das Asylverfahren und das Verfahren vor dem Staatsrat einer | 2. Das Asylverfahren und das Verfahren vor dem Staatsrat einer |
Ausländerin sind negativ abgeschlossen worden und sie kann der ihr | Ausländerin sind negativ abgeschlossen worden und sie kann der ihr |
notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen aufgrund einer | notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen aufgrund einer |
Schwangerschaft nicht Folge leisten. Die Verlängerung des Anspruchs | Schwangerschaft nicht Folge leisten. Die Verlängerung des Anspruchs |
auf materielle Hilfe kann frühestens ab dem siebten | auf materielle Hilfe kann frühestens ab dem siebten |
Schwangerschaftsmonat gewährt werden und läuft spätestens am Ende des | Schwangerschaftsmonat gewährt werden und läuft spätestens am Ende des |
zweiten Monats nach der Entbindung aus. | zweiten Monats nach der Entbindung aus. |
3. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind | 3. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind |
negativ abgeschlossen worden und er reicht bei den für Asyl und | negativ abgeschlossen worden und er reicht bei den für Asyl und |
Migration zuständigen Behörden einen Antrag auf Aussetzung der | Migration zuständigen Behörden einen Antrag auf Aussetzung der |
Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen ein, weil er aufgrund von | Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen ein, weil er aufgrund von |
Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht in sein | Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht in sein |
Herkunftsland zurückkehren kann. | Herkunftsland zurückkehren kann. |
Die Verlängerung des Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn | Die Verlängerung des Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn |
die Aussetzung der Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen endet oder | die Aussetzung der Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen endet oder |
verweigert wird. | verweigert wird. |
4. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind | 4. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind |
negativ abgeschlossen worden, er kann der ihm notifizierten Anweisung | negativ abgeschlossen worden, er kann der ihm notifizierten Anweisung |
das Staatsgebiet zu verlassen nicht Folge leisten, er hat ein | das Staatsgebiet zu verlassen nicht Folge leisten, er hat ein |
belgisches Kind und er hat bei den für Asyl und Migration zuständigen | belgisches Kind und er hat bei den für Asyl und Migration zuständigen |
Behörden einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von | Behörden einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von |
Artikel 9bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | Artikel 9bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
eingereicht. Die Verlängerung des Anspruchs auf materielle Hilfe läuft | eingereicht. Die Verlängerung des Anspruchs auf materielle Hilfe läuft |
aus, wenn die für Asyl und Migration zuständigen Behörden über den | aus, wenn die für Asyl und Migration zuständigen Behörden über den |
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis befunden haben. | Antrag auf Aufenthaltserlaubnis befunden haben. |
5. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind | 5. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind |
negativ abgeschlossen worden und er hat eine Verpflichtung zur | negativ abgeschlossen worden und er hat eine Verpflichtung zur |
freiwilligen Rückkehr unterzeichnet; dies gilt bis zu seiner Abreise, | freiwilligen Rückkehr unterzeichnet; dies gilt bis zu seiner Abreise, |
sofern diese Abreise sich nicht wegen seines eigenen Verhaltens | sofern diese Abreise sich nicht wegen seines eigenen Verhaltens |
verzögert. | verzögert. |
6. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind | 6. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind |
negativ abgeschlossen worden, ihm ist eine Anweisung das Staatsgebiet | negativ abgeschlossen worden, ihm ist eine Anweisung das Staatsgebiet |
zu verlassen notifiziert worden und er kann aus nachgewiesenen | zu verlassen notifiziert worden und er kann aus nachgewiesenen |
medizinischen Gründen, die durch einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis | medizinischen Gründen, die durch einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis |
aufgrund von Artikel 9ter des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember | aufgrund von Artikel 9ter des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember |
1980 hervorgehen, die Aufnahmestruktur, in der er untergebracht ist, | 1980 hervorgehen, die Aufnahmestruktur, in der er untergebracht ist, |
nicht verlassen. | nicht verlassen. |
In dem in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Fall muss der betreffende Ausländer | In dem in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Fall muss der betreffende Ausländer |
durch ein ärztliches Attest, das zur Bekräftigung seines Antrags | durch ein ärztliches Attest, das zur Bekräftigung seines Antrags |
eingereicht worden ist, nachweisen, dass der Fall, in dem es | eingereicht worden ist, nachweisen, dass der Fall, in dem es |
medizinisch unmöglich ist, die Aufnahmestruktur zu verlassen, auf ihn | medizinisch unmöglich ist, die Aufnahmestruktur zu verlassen, auf ihn |
zutrifft. Wenn die Agentur es für erforderlich hält, verlangt sie ein | zutrifft. Wenn die Agentur es für erforderlich hält, verlangt sie ein |
zusätzliches ärztliches Gutachten. Die Agentur führt regelmässig | zusätzliches ärztliches Gutachten. Die Agentur führt regelmässig |
Kontrollen durch in Bezug auf das Andauern der medizinischen | Kontrollen durch in Bezug auf das Andauern der medizinischen |
Unmöglichkeit, die Aufnahmestruktur zu verlassen. Die Verlängerung des | Unmöglichkeit, die Aufnahmestruktur zu verlassen. Die Verlängerung des |
Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn aus den Kontrollen | Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn aus den Kontrollen |
hervorgeht, dass die medizinische Unmöglichkeit nicht länger besteht, | hervorgeht, dass die medizinische Unmöglichkeit nicht länger besteht, |
und in jedem Fall zum Zeitpunkt der Notifizierung des Beschlusses über | und in jedem Fall zum Zeitpunkt der Notifizierung des Beschlusses über |
die Zulässigkeit des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis. | die Zulässigkeit des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis. |
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Anträge müssen zur | Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Anträge müssen zur |
Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel 6 § 1 Absatz 3 | Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel 6 § 1 Absatz 3 |
erwähnten Frist eingereicht werden. | erwähnten Frist eingereicht werden. |
Solange die Agentur Ausländern, die einen Antrag auf der Grundlage des | Solange die Agentur Ausländern, die einen Antrag auf der Grundlage des |
vorliegenden Paragraphen eingereicht haben, keinen in Absatz 1 | vorliegenden Paragraphen eingereicht haben, keinen in Absatz 1 |
erwähnten, mit Gründen versehenen Beschluss notifiziert haben, wird | erwähnten, mit Gründen versehenen Beschluss notifiziert haben, wird |
der Anspruch auf materielle Hilfe vorläufig verlängert. | der Anspruch auf materielle Hilfe vorläufig verlängert. |
Ausländer können den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Anspruch | Ausländer können den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Anspruch |
nur geltend machen, wenn im Rahmen des Asylverfahrens weder ein | nur geltend machen, wenn im Rahmen des Asylverfahrens weder ein |
Beschluss in Anwendung von Artikel 51/5 des Gesetzes vom 15. Dezember | Beschluss in Anwendung von Artikel 51/5 des Gesetzes vom 15. Dezember |
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in dem bestimmt wird, | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in dem bestimmt wird, |
dass ein anderer als der belgische Staat für die Prüfung des | dass ein anderer als der belgische Staat für die Prüfung des |
Asylantrags zuständig ist, noch ein Beschluss zur | Asylantrags zuständig ist, noch ein Beschluss zur |
Nicht-Berücksichtigung eines neuen Asylantrags in Anwendung von | Nicht-Berücksichtigung eines neuen Asylantrags in Anwendung von |
Artikel 51/8 desselben Gesetzes gefasst worden ist. | Artikel 51/8 desselben Gesetzes gefasst worden ist. |
§ 3 - Die Agentur kann unter besonderen Umständen in Bezug auf die | § 3 - Die Agentur kann unter besonderen Umständen in Bezug auf die |
Wahrung der Menschenwürde von den in der vorliegenden Bestimmung | Wahrung der Menschenwürde von den in der vorliegenden Bestimmung |
festgelegten Bedingungen abweichen." | festgelegten Bedingungen abweichen." |
Art. 163 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 163 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"§ 1 - Sozialhilfe wird von den öffentlichen Sozialhilfezentren | "§ 1 - Sozialhilfe wird von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
gewährt, wenn die Bestimmung einer Aufnahmestruktur in Anwendung von | gewährt, wenn die Bestimmung einer Aufnahmestruktur in Anwendung von |
Artikel 11 § 1 endet, wenn einem Aufnahmebegünstigten in Anwendung von | Artikel 11 § 1 endet, wenn einem Aufnahmebegünstigten in Anwendung von |
Artikel 10 Nr. 3 oder 4 ein zeitweiliger Schutzstatus zuerkannt wird | Artikel 10 Nr. 3 oder 4 ein zeitweiliger Schutzstatus zuerkannt wird |
oder wenn der Aufnahmebegünstigte gemäss dem Gesetz vom 15. Dezember | oder wenn der Aufnahmebegünstigte gemäss dem Gesetz vom 15. Dezember |
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern eine | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern eine |
Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate erhalten hat." | Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate erhalten hat." |
Art. 164 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 164 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
", unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 § 3 letzter Absatz oder | ", unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 § 3 letzter Absatz oder |
von Artikel 13." | von Artikel 13." |
Art. 165 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 165 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Ein neuer obligatorischer | 1. In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Ein neuer obligatorischer |
Eintragungsort" die Wörter ", bei dem es sich um ein öffentliches | Eintragungsort" die Wörter ", bei dem es sich um ein öffentliches |
Sozialhilfezentrum handelt," eingefügt. | Sozialhilfezentrum handelt," eingefügt. |
2. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch die Wörter ", ausser in den in | 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch die Wörter ", ausser in den in |
Artikel 6 § 1 Absatz 5 erwähnten Fällen" ergänzt. | Artikel 6 § 1 Absatz 5 erwähnten Fällen" ergänzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"§ 4 - Unter aussergewöhnlichen Umständen, die mit der Verfügbarkeit | "§ 4 - Unter aussergewöhnlichen Umständen, die mit der Verfügbarkeit |
von Aufnahmeplätzen in Aufnahmestrukturen zusammenhängen, kann die | von Aufnahmeplätzen in Aufnahmestrukturen zusammenhängen, kann die |
Agentur nach Beschluss des Ministerrates auf der Grundlage eines von | Agentur nach Beschluss des Ministerrates auf der Grundlage eines von |
der Agentur erstellten Berichts während eines von ihr bestimmten | der Agentur erstellten Berichts während eines von ihr bestimmten |
Zeitraums entweder den obligatorischen Eintragungsort eines | Zeitraums entweder den obligatorischen Eintragungsort eines |
Asylsuchenden dahingehend ändern, dass die Aufnahmestruktur | Asylsuchenden dahingehend ändern, dass die Aufnahmestruktur |
gegebenenfalls durch ein öffentliches Sozialhilfezentrum ersetzt wird, | gegebenenfalls durch ein öffentliches Sozialhilfezentrum ersetzt wird, |
oder in letzter Instanz einem Asylsuchenden ein öffentliches | oder in letzter Instanz einem Asylsuchenden ein öffentliches |
Sozialhilfezentrum als obligatorischen Eintragungsort zuweisen. | Sozialhilfezentrum als obligatorischen Eintragungsort zuweisen. |
Sowohl die Änderung als auch die Zuweisung eines obligatorischen | Sowohl die Änderung als auch die Zuweisung eines obligatorischen |
Eintragungsortes in Anwendung des vorliegenden Paragraphen erfolgen | Eintragungsortes in Anwendung des vorliegenden Paragraphen erfolgen |
auf der Grundlage einer harmonischen Verteilung zwischen den Gemeinden | auf der Grundlage einer harmonischen Verteilung zwischen den Gemeinden |
aufgrund von Kriterien, die gemäss den in § 3 Absatz 2 Nr. 2 des | aufgrund von Kriterien, die gemäss den in § 3 Absatz 2 Nr. 2 des |
vorliegenden Artikels erwähnten Modalitäten festgelegt werden." | vorliegenden Artikels erwähnten Modalitäten festgelegt werden." |
Art. 166 - Artikel 19 desselben Gesetzes, dessen heutiger Wortlaut zu | Art. 166 - Artikel 19 desselben Gesetzes, dessen heutiger Wortlaut zu |
§ 1 wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | § 1 wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"§ 2 - Im Rahmen der Ausübung des in § 1 erwähnten Auftrags legt der | "§ 2 - Im Rahmen der Ausübung des in § 1 erwähnten Auftrags legt der |
König die konkreten Modalitäten fest, die es dem Direktor oder dem | König die konkreten Modalitäten fest, die es dem Direktor oder dem |
Verantwortlichen der Aufnahmestruktur beziehungsweise den von ihnen | Verantwortlichen der Aufnahmestruktur beziehungsweise den von ihnen |
bestimmten Personen erlauben, die Zimmer der dort untergebrachten | bestimmten Personen erlauben, die Zimmer der dort untergebrachten |
Begünstigten zu kontrollieren. | Begünstigten zu kontrollieren. |
Eine solche Kontrolle darf nur zu Vorbeugungszwecken in den Bereichen | Eine solche Kontrolle darf nur zu Vorbeugungszwecken in den Bereichen |
Sicherheit, Brandbekämpfung und Hygiene sowie zur Überprüfung der | Sicherheit, Brandbekämpfung und Hygiene sowie zur Überprüfung der |
Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 erwähnten Hausordnung, die den | Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 erwähnten Hausordnung, die den |
Schutz der Rechte und Freiheiten der anderen Aufnahmebegünstigten und | Schutz der Rechte und Freiheiten der anderen Aufnahmebegünstigten und |
des Personals der Aufnahmestruktur gewährleisten, durchgeführt werden. | des Personals der Aufnahmestruktur gewährleisten, durchgeführt werden. |
Eine solche Kontrolle darf in keiner Weise demütigend für den | Eine solche Kontrolle darf in keiner Weise demütigend für den |
betreffenden Aufnahmebegünstigten sein und setzt einen respektvollen | betreffenden Aufnahmebegünstigten sein und setzt einen respektvollen |
Umgang mit den Gegenständen, die er besitzt, voraus. | Umgang mit den Gegenständen, die er besitzt, voraus. |
Der König sieht für die Ausübung der Ihm aufgrund von Absatz 1 | Der König sieht für die Ausübung der Ihm aufgrund von Absatz 1 |
erteilten Befugnis eine strikte Begrenzung der Anzahl Personen vor, | erteilten Befugnis eine strikte Begrenzung der Anzahl Personen vor, |
die vom Direktor oder vom Verantwortlichen der Aufnahmestruktur für | die vom Direktor oder vom Verantwortlichen der Aufnahmestruktur für |
die Durchführung dieser Kontrollen bestimmt werden können, und legt | die Durchführung dieser Kontrollen bestimmt werden können, und legt |
die Modalitäten dieser Kontrollen, unter anderem, was ihre Häufigkeit | die Modalitäten dieser Kontrollen, unter anderem, was ihre Häufigkeit |
betrifft, deutlich und erschöpfend fest. In Ausnahmefällen kann die | betrifft, deutlich und erschöpfend fest. In Ausnahmefällen kann die |
Kontrolle der Zimmer der Aufnahmebegünstigten ausserhalb des vom König | Kontrolle der Zimmer der Aufnahmebegünstigten ausserhalb des vom König |
festgelegten Rhythmus erfolgen, aber nur, wenn besondere Umstände im | festgelegten Rhythmus erfolgen, aber nur, wenn besondere Umstände im |
Hinblick auf die Vorbeugung in den Bereichen Sicherheit, Brandschutz | Hinblick auf die Vorbeugung in den Bereichen Sicherheit, Brandschutz |
oder Hygiene dies erfordern, oder bei schwerem Verstoss gegen die | oder Hygiene dies erfordern, oder bei schwerem Verstoss gegen die |
Hausordnung." | Hausordnung." |
Art. 167 - In Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 167 - In Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"legt die Ordnungsmassnahmen fest, die einem Bewohner gegenüber | "legt die Ordnungsmassnahmen fest, die einem Bewohner gegenüber |
ergriffen werden können, und" gestrichen. | ergriffen werden können, und" gestrichen. |
Art. 168 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 168 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Absatz 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. zeitweiliger Ausschluss vom Anspruch auf materielle Hilfe in einer | "7. zeitweiliger Ausschluss vom Anspruch auf materielle Hilfe in einer |
Aufnahmestruktur für eine Dauer von höchstens einem Monat." | Aufnahmestruktur für eine Dauer von höchstens einem Monat." |
2. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Die in Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Sanktion ist binnen drei Werktagen, | "Die in Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Sanktion ist binnen drei Werktagen, |
nachdem der Direktor oder der Verantwortliche der Aufnahmestruktur | nachdem der Direktor oder der Verantwortliche der Aufnahmestruktur |
diese Sanktion auferlegt hat, vom Generaldirektor der Agentur zu | diese Sanktion auferlegt hat, vom Generaldirektor der Agentur zu |
bestätigen. Wird die Sanktion des zeitweiligen Ausschlusses nicht | bestätigen. Wird die Sanktion des zeitweiligen Ausschlusses nicht |
innerhalb dieser Frist bestätigt, wird sie automatisch aufgehoben." | innerhalb dieser Frist bestätigt, wird sie automatisch aufgehoben." |
3. In Absatz 6 werden die Wörter "Auf keinen Fall darf die Ausführung | 3. In Absatz 6 werden die Wörter "Auf keinen Fall darf die Ausführung |
einer Sanktion" durch die Wörter "Vorbehaltlich der in Absatz 2 Nr. 7 | einer Sanktion" durch die Wörter "Vorbehaltlich der in Absatz 2 Nr. 7 |
erwähnten Sanktion darf die Ausführung einer Sanktion auf keinen Fall" | erwähnten Sanktion darf die Ausführung einer Sanktion auf keinen Fall" |
ersetzt. | ersetzt. |
4. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 4. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die in Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Sanktion hat für die betroffene Person | "Die in Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Sanktion hat für die betroffene Person |
zur Folge, dass sie keine andere Form der Aufnahme mit Ausnahme der in | zur Folge, dass sie keine andere Form der Aufnahme mit Ausnahme der in |
den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes erwähnten medizinischen Betreuung | den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes erwähnten medizinischen Betreuung |
in Anspruch nehmen darf." | in Anspruch nehmen darf." |
5. Zwischen den heutigen Absätzen 6 und 7, wobei Letzterer zu Absatz 9 | 5. Zwischen den heutigen Absätzen 6 und 7, wobei Letzterer zu Absatz 9 |
wird, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die in Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Sanktion darf nur bei sehr schwerem | "Die in Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Sanktion darf nur bei sehr schwerem |
Verstoss gegen die Hausordnung der Aufnahmestruktur auferlegt werden, | Verstoss gegen die Hausordnung der Aufnahmestruktur auferlegt werden, |
der das Personal oder die anderen Bewohner der Aufnahmestruktur in | der das Personal oder die anderen Bewohner der Aufnahmestruktur in |
Gefahr bringt oder bedeutende Risiken für die Sicherheit oder die | Gefahr bringt oder bedeutende Risiken für die Sicherheit oder die |
Wahrung der öffentlichen Ordnung in der Aufnahmestruktur birgt. | Wahrung der öffentlichen Ordnung in der Aufnahmestruktur birgt. |
Die Person, der ein zeitweiliger Ausschluss auferlegt werden soll, | Die Person, der ein zeitweiliger Ausschluss auferlegt werden soll, |
muss vor der Auferlegung der Sanktion angehört worden sein." | muss vor der Auferlegung der Sanktion angehört worden sein." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der | Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der |
Sozialeingliederung, abwesend: | Sozialeingliederung, abwesend: |
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte | Der Minister der Pensionen und der Grossstädte |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und | Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und |
Asylpolitik | Asylpolitik |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: | Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik | Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: | Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: |
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte | Der Minister der Pensionen und der Grossstädte |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |