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Vue multilingue de Loi du 30/12/2009
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Loi portant des dispositions diverses Wet houdende diverse bepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses 30 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 23,
articles 23, 28 à 37, 86 à 88 et 160 à 168 de la loi du 30 décembre 28 tot 37, 86 tot 88 en 160 tot 168 van de wet van 30 december 2009
2009 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december
2009). 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 6 - Asyl und Migration TITEL 6 - Asyl und Migration
EINZIGES KAPITEL - Befugnisübertragung EINZIGES KAPITEL - Befugnisübertragung
Art. 23 - Artikel 57/9 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 Art. 23 - Artikel 57/9 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 14. und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 14.
Juli 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird Juli 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Beschlüsse in Bezug auf die in Artikel 57/6 Nr. 1 bis 7 bestimmten "Beschlüsse in Bezug auf die in Artikel 57/6 Nr. 1 bis 7 bestimmten
Befugnisse werden vom Generalkommissar beziehungsweise im Auftrag, Befugnisse werden vom Generalkommissar beziehungsweise im Auftrag,
unter der Weisung und unter der Leitung des Generalkommissars von unter der Weisung und unter der Leitung des Generalkommissars von
seinen Beigeordneten gefasst. In diesem Fall fügen die Beigeordneten seinen Beigeordneten gefasst. In diesem Fall fügen die Beigeordneten
ihrer Unterschrift den Vermerk "Im Auftrag" bei." ihrer Unterschrift den Vermerk "Im Auftrag" bei."
(...) (...)
TITEL 8 - Soziale Angelegenheiten TITEL 8 - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL 3 - Familienbeihilfen KAPITEL 3 - Familienbeihilfen
Abschnitt 1 - Ergänzungszahlungen im Bereich garantierte Abschnitt 1 - Ergänzungszahlungen im Bereich garantierte
Familienleistungen Familienleistungen
Art. 28 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 Art. 28 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1971
zur Einführung garantierter Familienleistungen, ersetzt durch den zur Einführung garantierter Familienleistungen, ersetzt durch den
Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983, werden die Wörter Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983, werden die Wörter
"entweder keinen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund eines "entweder keinen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund eines
belgischen, ausländischen oder internationalen Systems eröffnen oder belgischen, ausländischen oder internationalen Systems eröffnen oder
die aufgrund eines solchen Systems nur Anspruch auf einen Betrag die aufgrund eines solchen Systems nur Anspruch auf einen Betrag
eröffnen, der niedriger ist als der Betrag, der gemäss vorliegendem eröffnen, der niedriger ist als der Betrag, der gemäss vorliegendem
Gesetz gewährt werden kann" durch die Wörter "keinen Anspruch auf Gesetz gewährt werden kann" durch die Wörter "keinen Anspruch auf
Familienleistungen aufgrund eines belgischen, ausländischen oder Familienleistungen aufgrund eines belgischen, ausländischen oder
internationalen Systems eröffnen" ersetzt. internationalen Systems eröffnen" ersetzt.
Art. 29 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes bleibt auf Art. 29 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes bleibt auf
Anträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht Anträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht
worden sind, in seinem Wortlaut vor der Abänderung durch vorliegendes worden sind, in seinem Wortlaut vor der Abänderung durch vorliegendes
Gesetz anwendbar. Gesetz anwendbar.
Art. 30 - Die Artikel 28 und 29 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 30 - Die Artikel 28 und 29 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Abschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen Abschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 31 - Artikel 56sexies § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze vom Art. 31 - Artikel 56sexies § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze vom
19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger,
eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch eine Nummer 5 mit das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch eine Nummer 5 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. die Kinderzulagen zugunsten eines Kindes beantragen: "5. die Kinderzulagen zugunsten eines Kindes beantragen:
a) das Staatsangehöriger eines Staates ist, auf den die Verordnung a) das Staatsangehöriger eines Staates ist, auf den die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14.
Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, oder, innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, oder,
wenn dies nicht der Fall ist, das Staatsangehöriger eines Staates ist, wenn dies nicht der Fall ist, das Staatsangehöriger eines Staates ist,
der die Europäische Sozialcharta beziehungsweise die (Revidierte) der die Europäische Sozialcharta beziehungsweise die (Revidierte)
Europäische Sozialcharta ratifiziert hat, Europäische Sozialcharta ratifiziert hat,
b) oder das Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des Gesetzes vom 15. b) oder das Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist." Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist."
Art. 32 - In Artikel 64 § 2 Buchstabe A Nr. 2 Absatz 1 derselben Art. 32 - In Artikel 64 § 2 Buchstabe A Nr. 2 Absatz 1 derselben
Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 122 vom 30. Dezember Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 122 vom 30. Dezember
1982 und das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird Buchstabe a) wie folgt 1982 und das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird Buchstabe a) wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"a) Vater, Mutter, Stiefvater, Stiefmutter. Bei Volladoption des "a) Vater, Mutter, Stiefvater, Stiefmutter. Bei Volladoption des
Kindes durch Personen gleichen Geschlechts oder bei Volladoption des Kindes durch Personen gleichen Geschlechts oder bei Volladoption des
Kindes durch eine einzige Person, wobei es sich bei dem Kind um das Kindes durch eine einzige Person, wobei es sich bei dem Kind um das
Kind beziehungsweise Adoptivkind ihres Ehepartners beziehungsweise Kind beziehungsweise Adoptivkind ihres Ehepartners beziehungsweise
ihres Zusammenwohnenden gleichen Geschlechts handeln muss, wird der ihres Zusammenwohnenden gleichen Geschlechts handeln muss, wird der
Anspruch auf Kinderzulagen vorrangig dem ältesten Verwandten ersten Anspruch auf Kinderzulagen vorrangig dem ältesten Verwandten ersten
Grades gewährt,". Grades gewährt,".
Art. 33 - Artikel 69 § 1 derselben Gesetze, ersetzt durch den Art. 33 - Artikel 69 § 1 derselben Gesetze, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 21. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze Königlichen Erlass vom 21. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 8. Mai 2001, 20. Juli 2006 und vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 8. Mai 2001, 20. Juli 2006 und
22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Kinderzulagen und Geburtsbeihilfen werden der Mutter ausgezahlt. Bei "Kinderzulagen und Geburtsbeihilfen werden der Mutter ausgezahlt. Bei
Volladoption eines Kindes durch zwei Personen gleichen Geschlechts Volladoption eines Kindes durch zwei Personen gleichen Geschlechts
oder bei Volladoption des Kindes durch eine einzige Person, wobei es oder bei Volladoption des Kindes durch eine einzige Person, wobei es
sich bei dem Kind um das Kind beziehungsweise Adoptivkind ihres sich bei dem Kind um das Kind beziehungsweise Adoptivkind ihres
Ehepartners beziehungsweise ihres Zusammenwohnenden gleichen Ehepartners beziehungsweise ihres Zusammenwohnenden gleichen
Geschlechts handeln muss, werden die Kinderzulagen dem ältesten Geschlechts handeln muss, werden die Kinderzulagen dem ältesten
Verwandten ersten Grades ausgezahlt." Verwandten ersten Grades ausgezahlt."
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Zieht die Person, der die Kinderzulagen aufgrund von Absatz 1 "Zieht die Person, der die Kinderzulagen aufgrund von Absatz 1
ausgezahlt werden, das Kind nicht tatsächlich gross, werden die ausgezahlt werden, das Kind nicht tatsächlich gross, werden die
Kinderzulagen der natürlichen oder juristischen Person ausgezahlt, die Kinderzulagen der natürlichen oder juristischen Person ausgezahlt, die
diese Aufgabe erfüllt." diese Aufgabe erfüllt."
3. In Absatz 3 werden die Wörter "Wenn die Eltern nicht 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Wenn die Eltern nicht
zusammenwohnen" durch die Wörter "Wenn Eltern unterschiedlichen zusammenwohnen" durch die Wörter "Wenn Eltern unterschiedlichen
Geschlechts nicht zusammenwohnen" ersetzt. Geschlechts nicht zusammenwohnen" ersetzt.
4. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem 4. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Wenn Eltern gleichen Geschlechts, die nicht zusammenwohnen, die "Wenn Eltern gleichen Geschlechts, die nicht zusammenwohnen, die
elterliche Gewalt gemeinsam im Sinne von Artikel 374 des elterliche Gewalt gemeinsam im Sinne von Artikel 374 des
Zivilgesetzbuches ausüben und das Kind nicht ausschliesslich oder Zivilgesetzbuches ausüben und das Kind nicht ausschliesslich oder
hauptsächlich von einem anderen Leistungsempfänger grossgezogen wird, hauptsächlich von einem anderen Leistungsempfänger grossgezogen wird,
werden die Kinderzulagen vollständig dem ältesten Verwandten ersten werden die Kinderzulagen vollständig dem ältesten Verwandten ersten
Grades ausgezahlt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der andere Elternteil Grades ausgezahlt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der andere Elternteil
einen entsprechenden Antrag stellt, werden die Kinderzulagen jedoch einen entsprechenden Antrag stellt, werden die Kinderzulagen jedoch
vollständig dem anderen Elternteil ausgezahlt, sofern er und das Kind vollständig dem anderen Elternteil ausgezahlt, sofern er und das Kind
zu diesem Datum denselben Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zu diesem Datum denselben Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen haben." Nationalregisters der natürlichen Personen haben."
5. Im früheren Absatz 4, der zu Absatz 5 wird, werden die Wörter "von 5. Im früheren Absatz 4, der zu Absatz 5 wird, werden die Wörter "von
Absatz 3" durch die Wörter "von Absatz 3 und 4" ersetzt. Absatz 3" durch die Wörter "von Absatz 3 und 4" ersetzt.
6. Im früheren Absatz 5, der zu Absatz 6 wird, werden die Wörter "in 6. Im früheren Absatz 5, der zu Absatz 6 wird, werden die Wörter "in
Absatz 3" durch die Wörter "in Absatz 3 und 4" ersetzt. Absatz 3" durch die Wörter "in Absatz 3 und 4" ersetzt.
Art. 34 - Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Art. 34 - Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur
Einführung garantierter Familienleistungen, abgeändert durch die Einführung garantierter Familienleistungen, abgeändert durch die
Gesetze vom 29. April 1996 und 24. Dezember 2002, wird durch eine Gesetze vom 29. April 1996 und 24. Dezember 2002, wird durch eine
Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. Personen, die garantierte Familienleistungen zugunsten eines "5. Personen, die garantierte Familienleistungen zugunsten eines
Kindes beantragen: Kindes beantragen:
a) das Staatsangehöriger eines Staates ist, auf den die Verordnung a) das Staatsangehöriger eines Staates ist, auf den die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14.
Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, oder, innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, oder,
wenn dies nicht der Fall ist, das Staatsangehöriger eines Staates ist, wenn dies nicht der Fall ist, das Staatsangehöriger eines Staates ist,
der die Europäische Sozialcharta beziehungsweise die (Revidierte) der die Europäische Sozialcharta beziehungsweise die (Revidierte)
Europäische Sozialcharta ratifiziert hat, Europäische Sozialcharta ratifiziert hat,
b) oder das Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des Gesetzes vom 15. b) oder das Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist." Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist."
Art. 35 - Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Art. 35 - Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen
Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 und abgeändert durch die Gesetze Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 und abgeändert durch die Gesetze
vom 29. Dezember 1990, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 27. vom 29. Dezember 1990, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 27.
Dezember 2005 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2005 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Kinder, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben: "1. Kinder, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben:
a) und die, sofern sie nicht mindestens im dritten Grad mit dem a) und die, sofern sie nicht mindestens im dritten Grad mit dem
Antragsteller verwandt sind beziehungsweise keine Kinder sind des Antragsteller verwandt sind beziehungsweise keine Kinder sind des
Ehepartners oder Ex-Ehepartners des Antragstellers oder der Person, Ehepartners oder Ex-Ehepartners des Antragstellers oder der Person,
mit der der Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden erklärt, mit der der Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden erklärt,
wobei die in Artikel 51 § 3 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über wobei die in Artikel 51 § 3 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über
die Familienbeihilfen für Lohnempfänger festgelegten Bedingungen die Familienbeihilfen für Lohnempfänger festgelegten Bedingungen
erfüllt sind, und sofern sie auch nicht in Artikel 1 Absatz 7 Nr. 5 erfüllt sind, und sofern sie auch nicht in Artikel 1 Absatz 7 Nr. 5
Buchstabe a) oder b) erwähnt sind, mindestens während der letzten fünf Buchstabe a) oder b) erwähnt sind, mindestens während der letzten fünf
Jahre vor Einreichung des Antrags ununterbrochen tatsächlich in Jahre vor Einreichung des Antrags ununterbrochen tatsächlich in
Belgien gewohnt haben, Belgien gewohnt haben,
b) und denen, sofern sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit b) und denen, sofern sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit
besitzen, der Aufenthalt oder die Niederlassung in Belgien gemäss den besitzen, der Aufenthalt oder die Niederlassung in Belgien gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern gestattet worden ist,". Ausländern gestattet worden ist,".
2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 1 Absatz 5" durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 1 Absatz 5" durch die
Wörter "in Artikel 1 Absatz 6" ersetzt. Wörter "in Artikel 1 Absatz 6" ersetzt.
Art. 36 - In Artikel 6 einziger Absatz desselben Gesetzes, ersetzt Art. 36 - In Artikel 6 einziger Absatz desselben Gesetzes, ersetzt
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "Absatz 3 durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "Absatz 3
bis 5" durch die Wörter "Absatz 3 bis 6" ersetzt. bis 5" durch die Wörter "Absatz 3 bis 6" ersetzt.
Art. 37 - Die Artikel 31, 34 und 35 Nr. 1 werden mit 1. März 2009 Art. 37 - Die Artikel 31, 34 und 35 Nr. 1 werden mit 1. März 2009
wirksam. wirksam.
Die Artikel 32, 33 und 36 treten am ersten Tag des Quartals nach dem Die Artikel 32, 33 und 36 treten am ersten Tag des Quartals nach dem
Quartal ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Quartal ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 35 Nr. 2 wird mit 11. Juni 2007 wirksam. Artikel 35 Nr. 2 wird mit 11. Juni 2007 wirksam.
(...) (...)
TITEL 10 - Beschäftigung TITEL 10 - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die
administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte
Sozialgesetze zur Anwendung kommen Sozialgesetze zur Anwendung kommen
Art. 86 - In Artikel 1bis § 1 Nr. 14 Buchstabe d) des Gesetzes vom 30. Art. 86 - In Artikel 1bis § 1 Nr. 14 Buchstabe d) des Gesetzes vom 30.
Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen
gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, eingefügt durch gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, eingefügt durch
das Gesetz vom 17. Juni 2009, werden die Wörter "des vorliegenden das Gesetz vom 17. Juni 2009, werden die Wörter "des vorliegenden
Gesetzes" [sic, zu lesen ist: "des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli Gesetzes" [sic, zu lesen ist: "des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli
2001"] durch die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001"] durch die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember
2001 über die Dienstleistungsschecks" ersetzt. 2001 über die Dienstleistungsschecks" ersetzt.
Art. 87 - Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 87 - Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2006 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2006 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Die zuständige Verwaltung und die Kataster-, Registrierungs- und "Die zuständige Verwaltung und die Kataster-, Registrierungs- und
Domänenverwaltung führen nach Ablauf jeden Quartals 90 Prozent des Domänenverwaltung führen nach Ablauf jeden Quartals 90 Prozent des
Betrags der eingenommenen administrativen Geldbussen der in Artikel 5 Betrags der eingenommenen administrativen Geldbussen der in Artikel 5
Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu. Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu.
Der Restbetrag wird der Staatskasse zugeführt." Der Restbetrag wird der Staatskasse zugeführt."
Art. 88 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 88 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(...) (...)
TITEL 11 - Sozialeingliederung TITEL 11 - Sozialeingliederung
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die
Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von
Ausländern Ausländern
Art. 160 - Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Art. 160 - Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die
Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von
Ausländern wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: Ausländern wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung des vorangehenden Absatzes kann die Agentur durch einen "In Abweichung des vorangehenden Absatzes kann die Agentur durch einen
für den Einzelfall mit Gründen versehenen Beschluss bestimmen, dass für den Einzelfall mit Gründen versehenen Beschluss bestimmen, dass
ein Asylsuchender, der einen dritten Asylantrag einreicht, während der ein Asylsuchender, der einen dritten Asylantrag einreicht, während der
Prüfung des Antrags nicht unter Artikel 6 § 1 des vorliegenden Prüfung des Antrags nicht unter Artikel 6 § 1 des vorliegenden
Gesetzes fällt, solange das Ausländeramt die Akte nicht in Anwendung Gesetzes fällt, solange das Ausländeramt die Akte nicht in Anwendung
von Artikel 51/10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise von Artikel 51/10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen
von Ausländern dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose von Ausländern dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose
übermittelt hat. Dieser Grundsatz kann ebenfalls für jeden neuen übermittelt hat. Dieser Grundsatz kann ebenfalls für jeden neuen
Asylantrag zur Anwendung kommen. Asylantrag zur Anwendung kommen.
Das Recht auf medizinische Betreuung, wie in den Artikeln 24 und 25 Das Recht auf medizinische Betreuung, wie in den Artikeln 24 und 25
des vorliegenden Gesetzes festgelegt, wird für die in vorangehendem des vorliegenden Gesetzes festgelegt, wird für die in vorangehendem
Absatz erwähnten Asylsuchenden jedoch gewahrt." Absatz erwähnten Asylsuchenden jedoch gewahrt."
Art. 161 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 161 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Der Anspruch auf materielle Hilfe gilt für 1. Die Wörter "Der Anspruch auf materielle Hilfe gilt für
Asylsuchende" werden durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Asylsuchende" werden durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von
Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes gilt der Anspruch auf Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes gilt der Anspruch auf
materielle Hilfe für Asylsuchende" ersetzt. materielle Hilfe für Asylsuchende" ersetzt.
2. Zwischen den heutigen Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit 2. Zwischen den heutigen Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Führt ein Asylverfahren zu einem negativen Beschluss, wird die "Führt ein Asylverfahren zu einem negativen Beschluss, wird die
materielle Hilfe zu folgenden Zeitpunkten eingestellt: materielle Hilfe zu folgenden Zeitpunkten eingestellt:
1. nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die 1. nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Entscheidung eines der in Absatz 1 erwähnten Organe unwiderruflich Entscheidung eines der in Absatz 1 erwähnten Organe unwiderruflich
wird und keine Beschwerde mehr dagegen eingelegt werden kann, sofern wird und keine Beschwerde mehr dagegen eingelegt werden kann, sofern
die Frist zur Ausführung der dem Asylsuchenden notifizierten Anweisung die Frist zur Ausführung der dem Asylsuchenden notifizierten Anweisung
das Staatsgebiet zu verlassen zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen das Staatsgebiet zu verlassen zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen
ist, ist,
2. am Tag nach dem Tag, an dem die Frist zur Ausführung der dem 2. am Tag nach dem Tag, an dem die Frist zur Ausführung der dem
Asylsuchenden notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen Asylsuchenden notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen
abläuft, sofern diese Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung abläuft, sofern diese Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung
eines der in Absatz 1 erwähnten Organe unwiderruflich wird und keine eines der in Absatz 1 erwähnten Organe unwiderruflich wird und keine
Beschwerde mehr dagegen eingelegt werden kann, noch nicht abgelaufen Beschwerde mehr dagegen eingelegt werden kann, noch nicht abgelaufen
ist, jedoch frühestens nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen nach der ist, jedoch frühestens nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen nach der
vorerwähnten Entscheidung." vorerwähnten Entscheidung."
3. Der Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: 3. Der Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Der Anspruch auf materielle Hilfe erlischt jedoch bei Einlegung einer "Der Anspruch auf materielle Hilfe erlischt jedoch bei Einlegung einer
Beschwerde vor dem Staatsrat gegen den Beschluss zur Zuerkennung des Beschwerde vor dem Staatsrat gegen den Beschluss zur Zuerkennung des
subsidiären Schutzes und zur Verweigerung der Rechtsstellung eines subsidiären Schutzes und zur Verweigerung der Rechtsstellung eines
Flüchtlings. Der Anspruch auf materielle Hilfe erlischt ebenfalls, Flüchtlings. Der Anspruch auf materielle Hilfe erlischt ebenfalls,
wenn einer Person, deren Asylverfahren beziehungsweise Verfahren vor wenn einer Person, deren Asylverfahren beziehungsweise Verfahren vor
dem Staatsrat noch läuft, eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei dem Staatsrat noch läuft, eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei
Monate auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Monate auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern erteilt wird." Entfernen von Ausländern erteilt wird."
Art. 162 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 162 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Der Anspruch auf materielle Hilfe wird verlängert, "Art. 7 - § 1 - Der Anspruch auf materielle Hilfe wird verlängert,
wenn ein Familienmitglied oder eine Person, die auf der Grundlage des wenn ein Familienmitglied oder eine Person, die auf der Grundlage des
Gesetzes, das gemäss Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Gesetzes, das gemäss Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur
Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht
anwendbar ist, über einen in einer Aufnahmestruktur untergebrachten anwendbar ist, über einen in einer Aufnahmestruktur untergebrachten
Ausländer, dessen Asylverfahren und Verfahren vor dem Staatsrat Ausländer, dessen Asylverfahren und Verfahren vor dem Staatsrat
negativ abgeschlossen wurden, die elterliche Gewalt oder die negativ abgeschlossen wurden, die elterliche Gewalt oder die
Vormundschaft ausübt, in den Anwendungsbereich des vorliegenden Vormundschaft ausübt, in den Anwendungsbereich des vorliegenden
Gesetzes fällt. Gesetzes fällt.
§ 2 - Der Anspruch auf materielle Hilfe kann durch einen mit Gründen § 2 - Der Anspruch auf materielle Hilfe kann durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss der Agentur verlängert werden, wenn ein in einer versehenen Beschluss der Agentur verlängert werden, wenn ein in einer
Aufnahmestruktur untergebrachter Ausländer sich in einer der folgenden Aufnahmestruktur untergebrachter Ausländer sich in einer der folgenden
Situationen befindet und einen entsprechenden Antrag stellt: Situationen befindet und einen entsprechenden Antrag stellt:
1. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind 1. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind
negativ abgeschlossen worden, er kann der ihm notifizierten Anweisung negativ abgeschlossen worden, er kann der ihm notifizierten Anweisung
das Staatsgebiet zu verlassen nicht Folge leisten und er hat im das Staatsgebiet zu verlassen nicht Folge leisten und er hat im
Hinblick auf den Abschluss des Schuljahres bei den für Asyl und Hinblick auf den Abschluss des Schuljahres bei den für Asyl und
Migration zuständigen Behörden einen Antrag auf Aussetzung seiner Migration zuständigen Behörden einen Antrag auf Aussetzung seiner
Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen eingereicht; dies gilt Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen eingereicht; dies gilt
frühestens drei Monate vor Ende des Schuljahres. Die Verlängerung des frühestens drei Monate vor Ende des Schuljahres. Die Verlängerung des
Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn die Aussetzung der Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn die Aussetzung der
Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen endet oder verweigert wird. Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen endet oder verweigert wird.
2. Das Asylverfahren und das Verfahren vor dem Staatsrat einer 2. Das Asylverfahren und das Verfahren vor dem Staatsrat einer
Ausländerin sind negativ abgeschlossen worden und sie kann der ihr Ausländerin sind negativ abgeschlossen worden und sie kann der ihr
notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen aufgrund einer notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen aufgrund einer
Schwangerschaft nicht Folge leisten. Die Verlängerung des Anspruchs Schwangerschaft nicht Folge leisten. Die Verlängerung des Anspruchs
auf materielle Hilfe kann frühestens ab dem siebten auf materielle Hilfe kann frühestens ab dem siebten
Schwangerschaftsmonat gewährt werden und läuft spätestens am Ende des Schwangerschaftsmonat gewährt werden und läuft spätestens am Ende des
zweiten Monats nach der Entbindung aus. zweiten Monats nach der Entbindung aus.
3. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind 3. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind
negativ abgeschlossen worden und er reicht bei den für Asyl und negativ abgeschlossen worden und er reicht bei den für Asyl und
Migration zuständigen Behörden einen Antrag auf Aussetzung der Migration zuständigen Behörden einen Antrag auf Aussetzung der
Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen ein, weil er aufgrund von Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen ein, weil er aufgrund von
Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht in sein Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht in sein
Herkunftsland zurückkehren kann. Herkunftsland zurückkehren kann.
Die Verlängerung des Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn Die Verlängerung des Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn
die Aussetzung der Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen endet oder die Aussetzung der Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen endet oder
verweigert wird. verweigert wird.
4. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind 4. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind
negativ abgeschlossen worden, er kann der ihm notifizierten Anweisung negativ abgeschlossen worden, er kann der ihm notifizierten Anweisung
das Staatsgebiet zu verlassen nicht Folge leisten, er hat ein das Staatsgebiet zu verlassen nicht Folge leisten, er hat ein
belgisches Kind und er hat bei den für Asyl und Migration zuständigen belgisches Kind und er hat bei den für Asyl und Migration zuständigen
Behörden einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Behörden einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von
Artikel 9bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember 1980 Artikel 9bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember 1980
eingereicht. Die Verlängerung des Anspruchs auf materielle Hilfe läuft eingereicht. Die Verlängerung des Anspruchs auf materielle Hilfe läuft
aus, wenn die für Asyl und Migration zuständigen Behörden über den aus, wenn die für Asyl und Migration zuständigen Behörden über den
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis befunden haben. Antrag auf Aufenthaltserlaubnis befunden haben.
5. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind 5. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind
negativ abgeschlossen worden und er hat eine Verpflichtung zur negativ abgeschlossen worden und er hat eine Verpflichtung zur
freiwilligen Rückkehr unterzeichnet; dies gilt bis zu seiner Abreise, freiwilligen Rückkehr unterzeichnet; dies gilt bis zu seiner Abreise,
sofern diese Abreise sich nicht wegen seines eigenen Verhaltens sofern diese Abreise sich nicht wegen seines eigenen Verhaltens
verzögert. verzögert.
6. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind 6. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind
negativ abgeschlossen worden, ihm ist eine Anweisung das Staatsgebiet negativ abgeschlossen worden, ihm ist eine Anweisung das Staatsgebiet
zu verlassen notifiziert worden und er kann aus nachgewiesenen zu verlassen notifiziert worden und er kann aus nachgewiesenen
medizinischen Gründen, die durch einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis medizinischen Gründen, die durch einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
aufgrund von Artikel 9ter des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember aufgrund von Artikel 9ter des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember
1980 hervorgehen, die Aufnahmestruktur, in der er untergebracht ist, 1980 hervorgehen, die Aufnahmestruktur, in der er untergebracht ist,
nicht verlassen. nicht verlassen.
In dem in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Fall muss der betreffende Ausländer In dem in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Fall muss der betreffende Ausländer
durch ein ärztliches Attest, das zur Bekräftigung seines Antrags durch ein ärztliches Attest, das zur Bekräftigung seines Antrags
eingereicht worden ist, nachweisen, dass der Fall, in dem es eingereicht worden ist, nachweisen, dass der Fall, in dem es
medizinisch unmöglich ist, die Aufnahmestruktur zu verlassen, auf ihn medizinisch unmöglich ist, die Aufnahmestruktur zu verlassen, auf ihn
zutrifft. Wenn die Agentur es für erforderlich hält, verlangt sie ein zutrifft. Wenn die Agentur es für erforderlich hält, verlangt sie ein
zusätzliches ärztliches Gutachten. Die Agentur führt regelmässig zusätzliches ärztliches Gutachten. Die Agentur führt regelmässig
Kontrollen durch in Bezug auf das Andauern der medizinischen Kontrollen durch in Bezug auf das Andauern der medizinischen
Unmöglichkeit, die Aufnahmestruktur zu verlassen. Die Verlängerung des Unmöglichkeit, die Aufnahmestruktur zu verlassen. Die Verlängerung des
Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn aus den Kontrollen Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn aus den Kontrollen
hervorgeht, dass die medizinische Unmöglichkeit nicht länger besteht, hervorgeht, dass die medizinische Unmöglichkeit nicht länger besteht,
und in jedem Fall zum Zeitpunkt der Notifizierung des Beschlusses über und in jedem Fall zum Zeitpunkt der Notifizierung des Beschlusses über
die Zulässigkeit des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis. die Zulässigkeit des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Anträge müssen zur Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Anträge müssen zur
Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel 6 § 1 Absatz 3 Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel 6 § 1 Absatz 3
erwähnten Frist eingereicht werden. erwähnten Frist eingereicht werden.
Solange die Agentur Ausländern, die einen Antrag auf der Grundlage des Solange die Agentur Ausländern, die einen Antrag auf der Grundlage des
vorliegenden Paragraphen eingereicht haben, keinen in Absatz 1 vorliegenden Paragraphen eingereicht haben, keinen in Absatz 1
erwähnten, mit Gründen versehenen Beschluss notifiziert haben, wird erwähnten, mit Gründen versehenen Beschluss notifiziert haben, wird
der Anspruch auf materielle Hilfe vorläufig verlängert. der Anspruch auf materielle Hilfe vorläufig verlängert.
Ausländer können den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Anspruch Ausländer können den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Anspruch
nur geltend machen, wenn im Rahmen des Asylverfahrens weder ein nur geltend machen, wenn im Rahmen des Asylverfahrens weder ein
Beschluss in Anwendung von Artikel 51/5 des Gesetzes vom 15. Dezember Beschluss in Anwendung von Artikel 51/5 des Gesetzes vom 15. Dezember
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in dem bestimmt wird, Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in dem bestimmt wird,
dass ein anderer als der belgische Staat für die Prüfung des dass ein anderer als der belgische Staat für die Prüfung des
Asylantrags zuständig ist, noch ein Beschluss zur Asylantrags zuständig ist, noch ein Beschluss zur
Nicht-Berücksichtigung eines neuen Asylantrags in Anwendung von Nicht-Berücksichtigung eines neuen Asylantrags in Anwendung von
Artikel 51/8 desselben Gesetzes gefasst worden ist. Artikel 51/8 desselben Gesetzes gefasst worden ist.
§ 3 - Die Agentur kann unter besonderen Umständen in Bezug auf die § 3 - Die Agentur kann unter besonderen Umständen in Bezug auf die
Wahrung der Menschenwürde von den in der vorliegenden Bestimmung Wahrung der Menschenwürde von den in der vorliegenden Bestimmung
festgelegten Bedingungen abweichen." festgelegten Bedingungen abweichen."
Art. 163 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 163 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"§ 1 - Sozialhilfe wird von den öffentlichen Sozialhilfezentren "§ 1 - Sozialhilfe wird von den öffentlichen Sozialhilfezentren
gewährt, wenn die Bestimmung einer Aufnahmestruktur in Anwendung von gewährt, wenn die Bestimmung einer Aufnahmestruktur in Anwendung von
Artikel 11 § 1 endet, wenn einem Aufnahmebegünstigten in Anwendung von Artikel 11 § 1 endet, wenn einem Aufnahmebegünstigten in Anwendung von
Artikel 10 Nr. 3 oder 4 ein zeitweiliger Schutzstatus zuerkannt wird Artikel 10 Nr. 3 oder 4 ein zeitweiliger Schutzstatus zuerkannt wird
oder wenn der Aufnahmebegünstigte gemäss dem Gesetz vom 15. Dezember oder wenn der Aufnahmebegünstigte gemäss dem Gesetz vom 15. Dezember
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern eine Niederlassung und das Entfernen von Ausländern eine
Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate erhalten hat." Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate erhalten hat."
Art. 164 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: Art. 164 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
", unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 § 3 letzter Absatz oder ", unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 § 3 letzter Absatz oder
von Artikel 13." von Artikel 13."
Art. 165 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 165 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Ein neuer obligatorischer 1. In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Ein neuer obligatorischer
Eintragungsort" die Wörter ", bei dem es sich um ein öffentliches Eintragungsort" die Wörter ", bei dem es sich um ein öffentliches
Sozialhilfezentrum handelt," eingefügt. Sozialhilfezentrum handelt," eingefügt.
2. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch die Wörter ", ausser in den in 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch die Wörter ", ausser in den in
Artikel 6 § 1 Absatz 5 erwähnten Fällen" ergänzt. Artikel 6 § 1 Absatz 5 erwähnten Fällen" ergänzt.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"§ 4 - Unter aussergewöhnlichen Umständen, die mit der Verfügbarkeit "§ 4 - Unter aussergewöhnlichen Umständen, die mit der Verfügbarkeit
von Aufnahmeplätzen in Aufnahmestrukturen zusammenhängen, kann die von Aufnahmeplätzen in Aufnahmestrukturen zusammenhängen, kann die
Agentur nach Beschluss des Ministerrates auf der Grundlage eines von Agentur nach Beschluss des Ministerrates auf der Grundlage eines von
der Agentur erstellten Berichts während eines von ihr bestimmten der Agentur erstellten Berichts während eines von ihr bestimmten
Zeitraums entweder den obligatorischen Eintragungsort eines Zeitraums entweder den obligatorischen Eintragungsort eines
Asylsuchenden dahingehend ändern, dass die Aufnahmestruktur Asylsuchenden dahingehend ändern, dass die Aufnahmestruktur
gegebenenfalls durch ein öffentliches Sozialhilfezentrum ersetzt wird, gegebenenfalls durch ein öffentliches Sozialhilfezentrum ersetzt wird,
oder in letzter Instanz einem Asylsuchenden ein öffentliches oder in letzter Instanz einem Asylsuchenden ein öffentliches
Sozialhilfezentrum als obligatorischen Eintragungsort zuweisen. Sozialhilfezentrum als obligatorischen Eintragungsort zuweisen.
Sowohl die Änderung als auch die Zuweisung eines obligatorischen Sowohl die Änderung als auch die Zuweisung eines obligatorischen
Eintragungsortes in Anwendung des vorliegenden Paragraphen erfolgen Eintragungsortes in Anwendung des vorliegenden Paragraphen erfolgen
auf der Grundlage einer harmonischen Verteilung zwischen den Gemeinden auf der Grundlage einer harmonischen Verteilung zwischen den Gemeinden
aufgrund von Kriterien, die gemäss den in § 3 Absatz 2 Nr. 2 des aufgrund von Kriterien, die gemäss den in § 3 Absatz 2 Nr. 2 des
vorliegenden Artikels erwähnten Modalitäten festgelegt werden." vorliegenden Artikels erwähnten Modalitäten festgelegt werden."
Art. 166 - Artikel 19 desselben Gesetzes, dessen heutiger Wortlaut zu Art. 166 - Artikel 19 desselben Gesetzes, dessen heutiger Wortlaut zu
§ 1 wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut § 1 wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"§ 2 - Im Rahmen der Ausübung des in § 1 erwähnten Auftrags legt der "§ 2 - Im Rahmen der Ausübung des in § 1 erwähnten Auftrags legt der
König die konkreten Modalitäten fest, die es dem Direktor oder dem König die konkreten Modalitäten fest, die es dem Direktor oder dem
Verantwortlichen der Aufnahmestruktur beziehungsweise den von ihnen Verantwortlichen der Aufnahmestruktur beziehungsweise den von ihnen
bestimmten Personen erlauben, die Zimmer der dort untergebrachten bestimmten Personen erlauben, die Zimmer der dort untergebrachten
Begünstigten zu kontrollieren. Begünstigten zu kontrollieren.
Eine solche Kontrolle darf nur zu Vorbeugungszwecken in den Bereichen Eine solche Kontrolle darf nur zu Vorbeugungszwecken in den Bereichen
Sicherheit, Brandbekämpfung und Hygiene sowie zur Überprüfung der Sicherheit, Brandbekämpfung und Hygiene sowie zur Überprüfung der
Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 erwähnten Hausordnung, die den Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 erwähnten Hausordnung, die den
Schutz der Rechte und Freiheiten der anderen Aufnahmebegünstigten und Schutz der Rechte und Freiheiten der anderen Aufnahmebegünstigten und
des Personals der Aufnahmestruktur gewährleisten, durchgeführt werden. des Personals der Aufnahmestruktur gewährleisten, durchgeführt werden.
Eine solche Kontrolle darf in keiner Weise demütigend für den Eine solche Kontrolle darf in keiner Weise demütigend für den
betreffenden Aufnahmebegünstigten sein und setzt einen respektvollen betreffenden Aufnahmebegünstigten sein und setzt einen respektvollen
Umgang mit den Gegenständen, die er besitzt, voraus. Umgang mit den Gegenständen, die er besitzt, voraus.
Der König sieht für die Ausübung der Ihm aufgrund von Absatz 1 Der König sieht für die Ausübung der Ihm aufgrund von Absatz 1
erteilten Befugnis eine strikte Begrenzung der Anzahl Personen vor, erteilten Befugnis eine strikte Begrenzung der Anzahl Personen vor,
die vom Direktor oder vom Verantwortlichen der Aufnahmestruktur für die vom Direktor oder vom Verantwortlichen der Aufnahmestruktur für
die Durchführung dieser Kontrollen bestimmt werden können, und legt die Durchführung dieser Kontrollen bestimmt werden können, und legt
die Modalitäten dieser Kontrollen, unter anderem, was ihre Häufigkeit die Modalitäten dieser Kontrollen, unter anderem, was ihre Häufigkeit
betrifft, deutlich und erschöpfend fest. In Ausnahmefällen kann die betrifft, deutlich und erschöpfend fest. In Ausnahmefällen kann die
Kontrolle der Zimmer der Aufnahmebegünstigten ausserhalb des vom König Kontrolle der Zimmer der Aufnahmebegünstigten ausserhalb des vom König
festgelegten Rhythmus erfolgen, aber nur, wenn besondere Umstände im festgelegten Rhythmus erfolgen, aber nur, wenn besondere Umstände im
Hinblick auf die Vorbeugung in den Bereichen Sicherheit, Brandschutz Hinblick auf die Vorbeugung in den Bereichen Sicherheit, Brandschutz
oder Hygiene dies erfordern, oder bei schwerem Verstoss gegen die oder Hygiene dies erfordern, oder bei schwerem Verstoss gegen die
Hausordnung." Hausordnung."
Art. 167 - In Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 167 - In Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"legt die Ordnungsmassnahmen fest, die einem Bewohner gegenüber "legt die Ordnungsmassnahmen fest, die einem Bewohner gegenüber
ergriffen werden können, und" gestrichen. ergriffen werden können, und" gestrichen.
Art. 168 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 168 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Absatz 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. zeitweiliger Ausschluss vom Anspruch auf materielle Hilfe in einer "7. zeitweiliger Ausschluss vom Anspruch auf materielle Hilfe in einer
Aufnahmestruktur für eine Dauer von höchstens einem Monat." Aufnahmestruktur für eine Dauer von höchstens einem Monat."
2. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: 2. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Die in Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Sanktion ist binnen drei Werktagen, "Die in Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Sanktion ist binnen drei Werktagen,
nachdem der Direktor oder der Verantwortliche der Aufnahmestruktur nachdem der Direktor oder der Verantwortliche der Aufnahmestruktur
diese Sanktion auferlegt hat, vom Generaldirektor der Agentur zu diese Sanktion auferlegt hat, vom Generaldirektor der Agentur zu
bestätigen. Wird die Sanktion des zeitweiligen Ausschlusses nicht bestätigen. Wird die Sanktion des zeitweiligen Ausschlusses nicht
innerhalb dieser Frist bestätigt, wird sie automatisch aufgehoben." innerhalb dieser Frist bestätigt, wird sie automatisch aufgehoben."
3. In Absatz 6 werden die Wörter "Auf keinen Fall darf die Ausführung 3. In Absatz 6 werden die Wörter "Auf keinen Fall darf die Ausführung
einer Sanktion" durch die Wörter "Vorbehaltlich der in Absatz 2 Nr. 7 einer Sanktion" durch die Wörter "Vorbehaltlich der in Absatz 2 Nr. 7
erwähnten Sanktion darf die Ausführung einer Sanktion auf keinen Fall" erwähnten Sanktion darf die Ausführung einer Sanktion auf keinen Fall"
ersetzt. ersetzt.
4. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: 4. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die in Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Sanktion hat für die betroffene Person "Die in Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Sanktion hat für die betroffene Person
zur Folge, dass sie keine andere Form der Aufnahme mit Ausnahme der in zur Folge, dass sie keine andere Form der Aufnahme mit Ausnahme der in
den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes erwähnten medizinischen Betreuung den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes erwähnten medizinischen Betreuung
in Anspruch nehmen darf." in Anspruch nehmen darf."
5. Zwischen den heutigen Absätzen 6 und 7, wobei Letzterer zu Absatz 9 5. Zwischen den heutigen Absätzen 6 und 7, wobei Letzterer zu Absatz 9
wird, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die in Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Sanktion darf nur bei sehr schwerem "Die in Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Sanktion darf nur bei sehr schwerem
Verstoss gegen die Hausordnung der Aufnahmestruktur auferlegt werden, Verstoss gegen die Hausordnung der Aufnahmestruktur auferlegt werden,
der das Personal oder die anderen Bewohner der Aufnahmestruktur in der das Personal oder die anderen Bewohner der Aufnahmestruktur in
Gefahr bringt oder bedeutende Risiken für die Sicherheit oder die Gefahr bringt oder bedeutende Risiken für die Sicherheit oder die
Wahrung der öffentlichen Ordnung in der Aufnahmestruktur birgt. Wahrung der öffentlichen Ordnung in der Aufnahmestruktur birgt.
Die Person, der ein zeitweiliger Ausschluss auferlegt werden soll, Die Person, der ein zeitweiliger Ausschluss auferlegt werden soll,
muss vor der Auferlegung der Sanktion angehört worden sein." muss vor der Auferlegung der Sanktion angehört worden sein."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der
Sozialeingliederung, abwesend: Sozialeingliederung, abwesend:
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte Der Minister der Pensionen und der Grossstädte
M. DAERDEN M. DAERDEN
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und
Asylpolitik Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend:
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte Der Minister der Pensionen und der Grossstädte
M. DAERDEN M. DAERDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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