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Vue multilingue de Loi du 30/12/2009
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Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice . - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie . - Duitse vertaling van uittreksels
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30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière 30 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende
de Justice (II). - Traduction allemande d'extraits Justitie (II). - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 39 tot
articles 39 à 47 et 49 à 57 de la loi du 30 décembre 2009 portant des 47 en 49 tot 57 van de wet van 30 december 2009 houdende diverse
dispositions diverses en matière de Justice (II) (Moniteur belge du 15 bepalingen betreffende Justitie (II) (Belgisch Staatsblad van 15
janvier 2010). januari 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich der Justiz (II) im Bereich der Justiz (II)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsverfahrensrechts und des KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsverfahrensrechts und des
Handelsrechts Handelsrechts
(...) (...)
Abschnitt II - Anpassung von Gesetzesbestimmungen in Ausführung des Abschnitt II - Anpassung von Gesetzesbestimmungen in Ausführung des
Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank
der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur
Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen verschiedener Bestimmungen
(...) (...)
Unterabschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur Unterabschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur
Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer
europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
Art. 39 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur Art. 39 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur
Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer
europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden die Wörter europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden die Wörter
"in das Register beantragen, das bei der Kanzlei des Handelsgerichts "in das Register beantragen, das bei der Kanzlei des Handelsgerichts
angelegt wird" durch die Wörter "ins Register der juristischen angelegt wird" durch die Wörter "ins Register der juristischen
Personen beantragen" ersetzt. Personen beantragen" ersetzt.
Unterabschnitt 3 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Unterabschnitt 3 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
Art. 40 - In Artikel 8 Absatz 6 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 40 - In Artikel 8 Absatz 6 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
werden die Wörter "Artikel 25 der am 20. Juli 1964 koordinierten werden die Wörter "Artikel 25 der am 20. Juli 1964 koordinierten
Gesetze über das Handelsregister" durch die Wörter "Artikel 23 des Gesetze über das Handelsregister" durch die Wörter "Artikel 23 des
Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank
der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur
Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen" ersetzt. verschiedener Bestimmungen" ersetzt.
Art. 41 - In Artikel 9 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 41 - In Artikel 9 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter
"ins Handelsregister" durch die Wörter "in der Eigenschaft als "ins Handelsregister" durch die Wörter "in der Eigenschaft als
Kaufmann in die Zentrale Datenbank der Unternehmen" ersetzt. Kaufmann in die Zentrale Datenbank der Unternehmen" ersetzt.
Art. 42 - Artikel 38 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 42 - Artikel 38 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Im ersten Satz werden die Wörter "Nummer der Eintragung des 1. Im ersten Satz werden die Wörter "Nummer der Eintragung des
Konkursschuldners im Handelsregister und Eintragungsnummer, die ihm Konkursschuldners im Handelsregister und Eintragungsnummer, die ihm
für die Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist" durch die Wörter für die Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist" durch die Wörter
"Unternehmensnummer des Konkursschuldners" ersetzt. "Unternehmensnummer des Konkursschuldners" ersetzt.
2. Im zweiten Satz werden die Wörter "Nummer der Eintragung der 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "Nummer der Eintragung der
juristischen Person im Handelsregister und Eintragungsnummer, die dem juristischen Person im Handelsregister und Eintragungsnummer, die dem
Konkursschuldner für die Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist" durch Konkursschuldner für die Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist" durch
die Wörter "Unternehmensnummer der juristischen Person" ersetzt. die Wörter "Unternehmensnummer der juristischen Person" ersetzt.
Unterabschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Unterabschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 43 - In Artikel 70 Nr. 3 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Art. 43 - In Artikel 70 Nr. 3 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die
Wörter "Nummer der Handelsregistereintragung" durch das Wort Wörter "Nummer der Handelsregistereintragung" durch das Wort
"Unternehmensnummer" ersetzt. "Unternehmensnummer" ersetzt.
Art. 44 - In Artikel 84 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 44 - In Artikel 84 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "des Handelsregisters" durch die Wörter "des Registers der Wörter "des Handelsregisters" durch die Wörter "des Registers der
juristischen Personen" ersetzt. juristischen Personen" ersetzt.
Art. 45 - In Artikel 113 § 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 45 - In Artikel 113 § 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer" durch Wörter "Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer" durch
das Wort "Unternehmensnummer" ersetzt. das Wort "Unternehmensnummer" ersetzt.
Art. 46 - Artikel 670 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 2 Art. 46 - Artikel 670 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 2
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Artikel 770 ist jedoch entsprechend auf juristische Personen "Artikel 770 ist jedoch entsprechend auf juristische Personen
anwendbar, ob in vorliegendem Gesetzbuch erwähnt oder nicht, die anwendbar, ob in vorliegendem Gesetzbuch erwähnt oder nicht, die
ausdrücklich für dessen Anwendung in den in diesem Artikel ausdrücklich für dessen Anwendung in den in diesem Artikel
vorgesehenen Formen optieren." vorgesehenen Formen optieren."
Art. 47 - Artikel 770 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 47 - Artikel 770 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
"und Dritte können die durch Artikel 769 organisierte "und Dritte können die durch Artikel 769 organisierte
Nicht-Drittwirksamkeit geltend machen". Nicht-Drittwirksamkeit geltend machen".
(...) (...)
Abschnitt III - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Abschnitt III - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen
Art. 49 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Art. 49 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, zuletzt Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In § 3 Absatz 1 Nr. 1 wird zwischen den Wörtern "von fünf a) In § 3 Absatz 1 Nr. 1 wird zwischen den Wörtern "von fünf
Arbeitnehmern," und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen Arbeitnehmern," und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen
sind" folgender Text eingefügt: sind" folgender Text eingefügt:
"die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November "die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November
2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der
vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses
ausgeschlossenen Arbeitnehmer,". ausgeschlossenen Arbeitnehmer,".
b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Vereinigungen müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle "Vereinigungen müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle
der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach
Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss
anzugebenden Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die anzugebenden Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die
Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem
Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer
unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden
oder, im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen oder, im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen
Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister
eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23.
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, einem Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, einem
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht. Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls, Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls,
wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Vereinigung für mindestens wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Vereinigung für mindestens
zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt:
1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von 1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von
fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen
Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren
Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder,
im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen
Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister
eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23.
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird,
2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR, 2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR,
unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen,
3. Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR." 3. Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR."
c) In § 7 werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§ c) In § 7 werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§
1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5" durch 1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5" durch
die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt. die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt.
d) Paragraph 8 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut d) Paragraph 8 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den "Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen, die gemäss § 6 Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen, die gemäss § 6
ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen
Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe dieses Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe dieses
Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf, indexiert Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf, indexiert
nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter im nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter im
öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten für öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten für
die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen Nationalbank die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen Nationalbank
eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet." eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet."
Art. 50 - Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 50 - Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 3 Nr. 1 wird zwischen den Wörtern "von fünf Arbeitnehmern," a) In § 3 Nr. 1 wird zwischen den Wörtern "von fünf Arbeitnehmern,"
und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen sind" folgender und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen sind" folgender
Text eingefügt: Text eingefügt:
"die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November "die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November
2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der
vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses
ausgeschlossenen Arbeitnehmer,". ausgeschlossenen Arbeitnehmer,".
b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Stiftungen müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der "Stiftungen müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der
Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach
Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss
anzugebenden Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die anzugebenden Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die
Anzahl Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass Anzahl Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass
vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren
Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder,
im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen
Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister
eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23.
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, einem Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, einem
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht. Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls, Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls,
wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Stiftung für mindestens wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Stiftung für mindestens
zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt:
1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von 1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von
fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen
Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren
Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder,
im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen
Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister
eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23.
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird,
2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR, 2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR,
unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen,
3. Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR." 3. Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR."
c) In § 7 werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§ c) In § 7 werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§
1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5" durch 1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5" durch
die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt. die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt.
d) Paragraph 8 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut d) Paragraph 8 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den "Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den
Stiftungen getragen, die gemäss § 6 ihren Jahresabschluss durch Stiftungen getragen, die gemäss § 6 ihren Jahresabschluss durch
Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. Der Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. Der
König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht
überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die Indexierung der überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die Indexierung der
Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird
zusammen mit den Kosten für die Offenlegung des Jahresabschlusses von zusammen mit den Kosten für die Offenlegung des Jahresabschlusses von
der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission
weiterleitet." weiterleitet."
Art. 51 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 51 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 3 Nr. 1 wird zwischen den Wörtern "von fünf Arbeitnehmern," a) In § 3 Nr. 1 wird zwischen den Wörtern "von fünf Arbeitnehmern,"
und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen sind" folgender und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen sind" folgender
Text eingefügt: Text eingefügt:
"die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November "die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November
2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der
vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses
ausgeschlossenen Arbeitnehmer,". ausgeschlossenen Arbeitnehmer,".
b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen "Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen
einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der Finanzlage, des einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der Finanzlage, des
Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Massgabe des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Massgabe des
Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden
Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die Anzahl Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die Anzahl
Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5.
November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der
vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses
ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister eingetragen ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister eingetragen
sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978
über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, einem über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, einem
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht. Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls, Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls,
wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Vereinigung für mindestens wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Vereinigung für mindestens
zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt:
1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von 1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von
fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen
Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren
Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder,
im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen
Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister
eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23.
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird,
2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR, 2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR,
unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen,
3. Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR." 3. Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR."
c) In § 6 werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§ c) In § 6 werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§
1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5" durch 1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5" durch
die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt. die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt.
Art. 52 - In demselben Gesetz wird anstelle von Artikel 58, aufgehoben Art. 52 - In demselben Gesetz wird anstelle von Artikel 58, aufgehoben
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, ein Titel IIIbis, der einen durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, ein Titel IIIbis, der einen
Artikel 58 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 58 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Titel IIIbis - Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines "Titel IIIbis - Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines
Teilbetriebes Teilbetriebes
Art. 58 - Wird auf die in Artikel 670 Absatz 2 des Art. 58 - Wird auf die in Artikel 670 Absatz 2 des
Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene Möglichkeit zurückgegriffen, Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene Möglichkeit zurückgegriffen,
finden Artikel 770 dieses Gesetzbuches und die Artikel, auf die er finden Artikel 770 dieses Gesetzbuches und die Artikel, auf die er
verweist, entsprechend Anwendung auf die unentgeltliche Einbringung verweist, entsprechend Anwendung auf die unentgeltliche Einbringung
eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebes durch eine Vereinigung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebes durch eine Vereinigung
ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine gemeinnützige Stiftung, eine ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine gemeinnützige Stiftung, eine
Privatstiftung, eine internationale Vereinigung ohne Privatstiftung, eine internationale Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht oder eine der in Artikel 61 Absatz 2 erwähnten Gewinnerzielungsabsicht oder eine der in Artikel 61 Absatz 2 erwähnten
Einrichtungen oder Vereinigungen zugunsten einer juristischen Person, Einrichtungen oder Vereinigungen zugunsten einer juristischen Person,
die einer der vorerwähnten Kategorien angehört. die einer der vorerwähnten Kategorien angehört.
Aufgrund dieser entsprechenden Anwendung müssen die vorerwähnten Aufgrund dieser entsprechenden Anwendung müssen die vorerwähnten
Artikel des Gesellschaftsgesetzbuches wie folgt gelesen werden: Artikel des Gesellschaftsgesetzbuches wie folgt gelesen werden:
1. Der Begriff "Gesellschaft" beziehungsweise "Gesellschaften" muss 1. Der Begriff "Gesellschaft" beziehungsweise "Gesellschaften" muss
überall durch den Begriff "juristische Person" beziehungsweise überall durch den Begriff "juristische Person" beziehungsweise
"juristische Personen" ersetzt werden. "juristische Personen" ersetzt werden.
2. In Artikel 760 § 2 Nr. 1 wird das Wort "Zweck" durch die Wörter 2. In Artikel 760 § 2 Nr. 1 wird das Wort "Zweck" durch die Wörter
"Zweck oder Zwecke" ersetzt und die Bestimmungen unter den Nummern 2 "Zweck oder Zwecke" ersetzt und die Bestimmungen unter den Nummern 2
und 4 werden aufgehoben. und 4 werden aufgehoben.
3. In Artikel 760 § 3 werden zwischen den Wörtern "vor der 3. In Artikel 760 § 3 werden zwischen den Wörtern "vor der
Generalversammlung" und den Wörtern "der einbringenden Gesellschaft" Generalversammlung" und den Wörtern "der einbringenden Gesellschaft"
die Wörter "oder bei juristischen Personen, die keine die Wörter "oder bei juristischen Personen, die keine
Generalversammlung haben, vor der Verwaltungsratssitzung" eingefügt. Generalversammlung haben, vor der Verwaltungsratssitzung" eingefügt.
4. In Artikel 761 § 1 werden nach den Wörtern "der einbringenden 4. In Artikel 761 § 1 werden nach den Wörtern "der einbringenden
Gesellschaft" die Wörter "oder bei juristischen Personen, die keine Gesellschaft" die Wörter "oder bei juristischen Personen, die keine
Generalversammlung haben, vom Verwaltungsrat" eingefügt. Generalversammlung haben, vom Verwaltungsrat" eingefügt.
5. In Artikel 761 § 2 Absatz 1 werden nach den Wörtern "rechtlich und 5. In Artikel 761 § 2 Absatz 1 werden nach den Wörtern "rechtlich und
wirtschaftlich" die Wörter "sowie hinsichtlich des Zwecks oder der wirtschaftlich" die Wörter "sowie hinsichtlich des Zwecks oder der
Zwecke der betreffenden juristischen Personen" eingefügt. Zwecke der betreffenden juristischen Personen" eingefügt.
6. In Artikel 761 § 2 Absatz 2 wird der erste Satz durch folgenden 6. In Artikel 761 § 2 Absatz 2 wird der erste Satz durch folgenden
Satz ersetzt: Satz ersetzt:
"Zählt eine juristische Person Mitglieder, wird ihnen mindestens einen "Zählt eine juristische Person Mitglieder, wird ihnen mindestens einen
Monat vor Zusammenkunft der Generalversammlung eine Abschrift des Monat vor Zusammenkunft der Generalversammlung eine Abschrift des
Entwurfs und dieses Berichts zugesandt." Entwurfs und dieses Berichts zugesandt."
7. Artikel 761 § 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 7. Artikel 761 § 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn der Beschluss, die Einbringung durchzuführen, von der "Wenn der Beschluss, die Einbringung durchzuführen, von der
Generalversammlung getroffen wird, geschieht dies unter den Generalversammlung getroffen wird, geschieht dies unter den
Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit, die entweder Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit, die entweder
vorbehaltlich strengerer Bestimmungen der Satzung durch Artikel 8 vorbehaltlich strengerer Bestimmungen der Satzung durch Artikel 8
Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 oder in Anwendung von Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 oder in Anwendung von
Artikel 48 Nr. 7 desselben Gesetzes durch die Satzung festgelegt Artikel 48 Nr. 7 desselben Gesetzes durch die Satzung festgelegt
worden sind." worden sind."
8. Artikel 762 wird wie folgt ersetzt: 8. Artikel 762 wird wie folgt ersetzt:
"Die Urkunde zur Feststellung der Einbringung eines Gesamtvermögens "Die Urkunde zur Feststellung der Einbringung eines Gesamtvermögens
oder eines Teilbetriebes wird in authentischer Form erstellt. oder eines Teilbetriebes wird in authentischer Form erstellt.
Sie wird gemäss den Artikeln 26novies, 31 oder 51 des Gesetzes vom 27. Sie wird gemäss den Artikeln 26novies, 31 oder 51 des Gesetzes vom 27.
Juni 1921 auszugsweise hinterlegt. Sie wird gemäss denselben Artikeln, Juni 1921 auszugsweise hinterlegt. Sie wird gemäss denselben Artikeln,
die in vorliegendem Fall entsprechend auf die in Artikel 61 Absatz 2 die in vorliegendem Fall entsprechend auf die in Artikel 61 Absatz 2
desselben Gesetzes erwähnten juristischen Personen für anwendbar desselben Gesetzes erwähnten juristischen Personen für anwendbar
erklärt worden sind, auszugsweise bekannt gemacht." erklärt worden sind, auszugsweise bekannt gemacht."
9. Artikel 765 wird wie folgt ersetzt: 9. Artikel 765 wird wie folgt ersetzt:
"Die Einbringung ist Dritten gegenüber unter den Bedingungen wirksam, "Die Einbringung ist Dritten gegenüber unter den Bedingungen wirksam,
die in den Artikeln 26novies § 3, 31 § 6 und 51 § 5 des Gesetzes vom die in den Artikeln 26novies § 3, 31 § 6 und 51 § 5 des Gesetzes vom
27. Juni 1921 vorgesehen sind, die in vorliegendem Fall entsprechend 27. Juni 1921 vorgesehen sind, die in vorliegendem Fall entsprechend
auf die in Artikel 61 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnten auf die in Artikel 61 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnten
juristischen Personen für anwendbar erklärt worden sind." juristischen Personen für anwendbar erklärt worden sind."
10. In Artikel 766 Absatz 3 werden die Wörter "des Handelsgerichts" 10. In Artikel 766 Absatz 3 werden die Wörter "des Handelsgerichts"
durch die Wörter "des Gerichts Erster Instanz" ersetzt." durch die Wörter "des Gerichts Erster Instanz" ersetzt."
Abschnitt IV - Abänderungen aufgrund der Abänderungen der dritten und Abschnitt IV - Abänderungen aufgrund der Abänderungen der dritten und
sechsten gesellschaftlichen Richtlinie sechsten gesellschaftlichen Richtlinie
Art. 53- Vorliegender Abschnitt setzt die Richtlinie 2007/63/EG des Art. 53- Vorliegender Abschnitt setzt die Richtlinie 2007/63/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur
Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates
hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch
einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder
der Spaltung von Aktiengesellschaften um. der Spaltung von Aktiengesellschaften um.
Art. 54 - Artikel 695 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt Art. 54 - Artikel 695 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, wird abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, wird
durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Weder eine Erklärung über den Fusionsentwurf, noch ein Bericht des "Weder eine Erklärung über den Fusionsentwurf, noch ein Bericht des
Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen
Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer
mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Fusion mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Fusion
beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben."
Art. 55 - Artikel 708 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz Art. 55 - Artikel 708 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Weder eine Erklärung über den Fusionsentwurf, noch ein Bericht des "Weder eine Erklärung über den Fusionsentwurf, noch ein Bericht des
Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen
Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer
mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Fusion mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Fusion
beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben."
Art. 56 - Artikel 731 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 56 - Artikel 731 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, wird durch einen Absatz den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Weder eine Erklärung über den Aufspaltungsentwurf, noch ein Bericht "Weder eine Erklärung über den Aufspaltungsentwurf, noch ein Bericht
des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen
Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer
mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Aufspaltung mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Aufspaltung
beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben."
Art. 57 - Artikel 746 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 57 - Artikel 746 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, wird durch einen Absatz den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Weder eine Erklärung über den Aufspaltungsentwurf, noch ein Bericht "Weder eine Erklärung über den Aufspaltungsentwurf, noch ein Bericht
des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen
Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer
mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Aufspaltung mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Aufspaltung
beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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