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Loi portant des dispositions sociales et diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Wet houdende sociale en diverse bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
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30 DECEMBRE 1992. -Loi portant des dispositions sociales et diverses. 30 DECEMBER 1992. - Wet houdende sociale en diverse bepalingen. -
- Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande des articles 8, 88 à 100, 104, 106 à 117 et 119 à 126 de la de artikelen 8, 88 tot 100, 104, 106 tot 117 en 119 tot 126 van de wet
loi du 30 décembre 1992 portant des dispositions sociales et diverses van 30 december 1992 houdende sociale en diverse bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 9 janvier 1993), telle qu'elle a été modifiée Staatsblad van 9 januari 1993), zoals ze achtereenvolgens werd
successivement par : gewijzigd bij :
- la loi du 20 décembre 1995 portant des dispositions sociales - de wet van 20 december 1995 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 23 décembre 1995); Staatsblad van 23 december 1995);
- l'arrêté royal du 18 novembre 1996 visant l'introduction d'une - het koninklijk besluit van 18 november 1996 strekkende tot invoering
gestion financière globale dans le statut social des travailleurs van een globaal financieel beheer in het sociaal statuut der
indépendants, en application du chapitre Ier, du titre VI de la loi du zelfstandigen, met toepassing van hoofdstuk I, van titel VI, van de
26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot
assurant la viabilité des régimes légaux des pensions (Moniteur belge vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels
du 13 décembre 1996); (Belgisch Staatsblad van 13 december 1996);
- la loi du 25 januari 1999 portant des dispositions sociales - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 6 février 1999); Staatsblad van 6 februari 1999);
- la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre - de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31
2003, err. du 16 janvier 2004); december 2003, err. van 16 januari 2004);
- la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet - de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli
2004); 2004);
- la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre - de programmawet van 27 december 2004 (Belgisch Staatsblad van 31
2004); december 2004);
- la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses - de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006); Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006);
- la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses - de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 28 juillet 2006); Staatsblad van 28 juli 2006);
- la loi du 26 mars 2007 portant des dispositions diverses en vue de - de wet van 26 maart 2007 houdende diverse bepalingen met het oog op
la réalisation de l'intégration des petits risques dans l'assurance de integratie van de kleine risico's in de verplichte verzekering voor
obligatoire soins de santé pour les travailleurs indépendants geneeskundige verzorging voor de zelfstandigen (Belgisch Staatsblad
(Moniteur belge du 27 avril 2007); van 27 april 2007);
- la loi du 22 décember 2008 portant des dispositions diverses (I) - de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I)
(Moniteur belge du 29 décembre 2008, err. du 10 février 2009); (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008, err. van 10 februari 2009);
- l'arrêté royal du 19 décembre 2010 portant exécution de l'article 84 - het koninklijk besluit van 19 december 2010 tot uitvoering van
de la loi du 31 janvier 2009 relative à la continuité des entreprises artikel 84 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit
(Moniteur belge du 24 janvier 2011). van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 januari 2011).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
30. DEZEMBER 1992 30. DEZEMBER 1992
Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen
TITEL I TITEL I
Soziale Angelegenheiten Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL II KAPITEL II
Bestimmungen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge der Bestimmungen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge der
Lohnempfänger Lohnempfänger
Art. 8 Art. 8
Ab dem Urlaubsrechnungsjahr 1992 ist der Satz von 3,55%, der in Ab dem Urlaubsrechnungsjahr 1992 ist der Satz von 3,55%, der in
Artikel 38 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der Artikel 38 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger,
ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 96 vom 28. September 1982 und ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 96 vom 28. September 1982 und
abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 214 vom 30. September 1983 abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 214 vom 30. September 1983
und das Gesetz vom 26. Juni 1992, erwähnt ist, anwendbar auf die und das Gesetz vom 26. Juni 1992, erwähnt ist, anwendbar auf die
Berechnung der in Artikel 39, § 1, desselben Gesetzes erwähnten Berechnung der in Artikel 39, § 1, desselben Gesetzes erwähnten
Einbehaltung, die auf das Urlaubsgeld, das ab dem 1. Juli 1992 Einbehaltung, die auf das Urlaubsgeld, das ab dem 1. Juli 1992
ausgezahlt wird, vorgenommen wird. ausgezahlt wird, vorgenommen wird.
Was die Urlaubsrechnungsjahre 1983 bis 1991 einschliesslich betrifft, Was die Urlaubsrechnungsjahre 1983 bis 1991 einschliesslich betrifft,
bleibt der Satz von 2,55%, der in Artikel 38 § 2, Nr. 4, desselben bleibt der Satz von 2,55%, der in Artikel 38 § 2, Nr. 4, desselben
Gesetzes vor der durch das vorerwähnte Gesetz vom 26. Juni 1992 Gesetzes vor der durch das vorerwähnte Gesetz vom 26. Juni 1992
vorgenommenen Abänderung erwähnt war, dennoch anwendbar auf die vorgenommenen Abänderung erwähnt war, dennoch anwendbar auf die
Berechnung der in Artikel 39 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Berechnung der in Artikel 39 § 1 desselben Gesetzes erwähnten
Einbehaltung, die auf das Urlaubsgeld, das ab dem 1. Juli 1992 Einbehaltung, die auf das Urlaubsgeld, das ab dem 1. Juli 1992
ausgezahlt wird, vorgenommen wird. ausgezahlt wird, vorgenommen wird.
(...) (...)
TITEL III TITEL III
Mittelstand und Sozialstatut der Selbständigen Mittelstand und Sozialstatut der Selbständigen
(...) (...)
KAPITEL II KAPITEL II
Einführung eines Jahresbeitrags zu Lasten der Gesellschaften, der für Einführung eines Jahresbeitrags zu Lasten der Gesellschaften, der für
das Sozialstatut der Selbständigen bestimmt ist das Sozialstatut der Selbständigen bestimmt ist
Art. 88 Art. 88
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
a) "Sozialstatut der Selbständigen": den Königlichen Erlass Nr. 38 vom a) "Sozialstatut der Selbständigen": den Königlichen Erlass Nr. 38 vom
27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen,
b) "Sozialversicherungskasse": die freien Sozialversicherungskassen b) "Sozialversicherungskasse": die freien Sozialversicherungskassen
für Selbständige und die Nationale Sozialversicherungshilfskasse für für Selbständige und die Nationale Sozialversicherungshilfskasse für
Selbständige, die in Ausführung von Artikel 20 des Königlichen Selbständige, die in Ausführung von Artikel 20 des Königlichen
Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der
Selbständigen geschaffen worden sind, Selbständigen geschaffen worden sind,
c) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für c) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für
Selbständige, Selbständige,
d) "Gesellschaft": die Gesellschaften, die der belgischen d) "Gesellschaft": die Gesellschaften, die der belgischen
Gesellschaftssteuer oder der belgischen Steuer der Gebietsfremden Gesellschaftssteuer oder der belgischen Steuer der Gebietsfremden
unterliegen, unterliegen,
e) "Beitragsjahr": jedes Kalenderjahr, in dem die Gesellschaft den e) "Beitragsjahr": jedes Kalenderjahr, in dem die Gesellschaft den
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unterworfen ist. Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unterworfen ist.
Art. 89 Art. 89
§ 1 - Die Gesellschaften sind verpflichtet, sich innerhalb dreier § 1 - Die Gesellschaften sind verpflichtet, sich innerhalb dreier
Monate nach ihrer Gründung oder innerhalb dreier Monate nach dem Monate nach ihrer Gründung oder innerhalb dreier Monate nach dem
Ereignis, aufgrund dessen sie der Steuer der Gebietsfremden Ereignis, aufgrund dessen sie der Steuer der Gebietsfremden
unterworfen sind, einer Sozialversicherungskasse anzuschliessen. unterworfen sind, einer Sozialversicherungskasse anzuschliessen.
§ 2 - Die Gesellschaft, die es versäumt, sich binnen der in § 1 § 2 - Die Gesellschaft, die es versäumt, sich binnen der in § 1
vorgesehenen Frist einer Sozialversicherungskasse anzuschliessen, wird vorgesehenen Frist einer Sozialversicherungskasse anzuschliessen, wird
vom Landesinstitut per Einschreibebrief in Verzug gesetzt. Wenn sie vom Landesinstitut per Einschreibebrief in Verzug gesetzt. Wenn sie
sich binnen dreissig Tagen nach dem Datum des Postversands der sich binnen dreissig Tagen nach dem Datum des Postversands der
Inverzugsetzung nicht freiwillig einer Sozialversicherungskasse Inverzugsetzung nicht freiwillig einer Sozialversicherungskasse
anschliesst, wird sie von Amts wegen der Nationalen anschliesst, wird sie von Amts wegen der Nationalen
Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige angeschlossen. Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige angeschlossen.
§ 3 - [Die Verwaltung der direkten Steuern ist verpflichtet, jedem § 3 - [Die Verwaltung der direkten Steuern ist verpflichtet, jedem
Interessehabenden die für die Anwendung des vorliegenden Kapitels Interessehabenden die für die Anwendung des vorliegenden Kapitels
erforderlichen Informationen und Bescheinigungen kostenlos zu erforderlichen Informationen und Bescheinigungen kostenlos zu
besorgen.] besorgen.]
[Art. 89 § 3 ersetzt durch Art. 202 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. [Art. 89 § 3 ersetzt durch Art. 202 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S.
vom 6. Februar 1999)] vom 6. Februar 1999)]
Art. 90 Art. 90
Die Gesellschaften, die in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Die Gesellschaften, die in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels während mindestens drei Beitragsjahren ein und derselben Kapitels während mindestens drei Beitragsjahren ein und derselben
Sozialversicherungskasse angeschlossen geblieben sind und die die Sozialversicherungskasse angeschlossen geblieben sind und die die
betreffenden Beiträge gezahlt haben, können die betreffenden Beiträge gezahlt haben, können die
Sozialversicherungskasse wechseln. Die Gesellschaften, die auf diese Sozialversicherungskasse wechseln. Die Gesellschaften, die auf diese
Möglichkeit zurückgreifen möchten, müssen es spätestens sechs Monate Möglichkeit zurückgreifen möchten, müssen es spätestens sechs Monate
vor Beginn des neuen Beitragsjahres der Sozialversicherungskasse, der vor Beginn des neuen Beitragsjahres der Sozialversicherungskasse, der
sie sich ab dem 1. Januar des besagten Jahres anschliessen möchten, sie sich ab dem 1. Januar des besagten Jahres anschliessen möchten,
melden. melden.
Art. 91 Art. 91
[Die Gesellschaften sind verpflichtet, einen jährlichen [Die Gesellschaften sind verpflichtet, einen jährlichen
Pauschalbeitrag zu entrichten. Pauschalbeitrag zu entrichten.
Damit es ab 2004 anwendbar ist, legt der König durch einen im Damit es ab 2004 anwendbar ist, legt der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die von den Gesellschaften geschuldeten Ministerrat beratenen Erlass die von den Gesellschaften geschuldeten
Beiträge fest, ohne dass diese jedoch 868 EUR überschreiten können. Beiträge fest, ohne dass diese jedoch 868 EUR überschreiten können.
Hierbei kann Er aufgrund von Kriterien, bei denen insbesondere die Hierbei kann Er aufgrund von Kriterien, bei denen insbesondere die
Grösse der Gesellschaft berücksichtigt wird, unterscheiden.] Grösse der Gesellschaft berücksichtigt wird, unterscheiden.]
[Art. 91 ersetzt durch Art. 279 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom [Art. 91 ersetzt durch Art. 279 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom
31. Dezember 2003)] 31. Dezember 2003)]
Art. 92 Art. 92
Der in Artikel 91 erwähnte Beitrag muss vor dem 1. Juli jeden Der in Artikel 91 erwähnte Beitrag muss vor dem 1. Juli jeden
Beitragsjahres oder spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Beitragsjahres oder spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach
dem Monat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, oder dem Monat, in dem Monat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, oder dem Monat, in
dem sie der Steuer der Gebietsfremden unterworfen wurde, beglichen dem sie der Steuer der Gebietsfremden unterworfen wurde, beglichen
werden. werden.
[In Abweichung von Absatz 1 muss der Beitrag in Bezug auf das Jahr [In Abweichung von Absatz 1 muss der Beitrag in Bezug auf das Jahr
2004 ab dem 1. Oktober 2004 eingenommen werden und spätestens am 31. 2004 ab dem 1. Oktober 2004 eingenommen werden und spätestens am 31.
Dezember 2004 oder spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Dezember 2004 oder spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach
dem Monat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, oder dem Monat, in dem Monat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, oder dem Monat, in
dem sie der Steuer der Gebietsfremden unterworfen wurde, beglichen dem sie der Steuer der Gebietsfremden unterworfen wurde, beglichen
werden.] werden.]
[Art. 92 Abs. 2 eingefügt durch Art. 231 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. [Art. 92 Abs. 2 eingefügt durch Art. 231 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S.
vom 15. Juli 2004)] vom 15. Juli 2004)]
[Art. 92bis [Art. 92bis
Die Gesellschaften, die mittels einer von der Verwaltung der direkten Die Gesellschaften, die mittels einer von der Verwaltung der direkten
Steuern ausgestellten Bescheinigung beweisen können, dass sie während Steuern ausgestellten Bescheinigung beweisen können, dass sie während
eines oder mehrerer vollständiger Kalenderjahre keine kommerzielle eines oder mehrerer vollständiger Kalenderjahre keine kommerzielle
oder zivilrechtliche Tätigkeit ausgeübt haben, schulden den in Artikel oder zivilrechtliche Tätigkeit ausgeübt haben, schulden den in Artikel
91 erwähnten Beitrag für die betreffenden Jahre nicht.] 91 erwähnten Beitrag für die betreffenden Jahre nicht.]
[Art. 92bis eingefügt durch Art. 203 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. [Art. 92bis eingefügt durch Art. 203 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S.
vom 6. Februar 1999)] vom 6. Februar 1999)]
Art. 93 Art. 93
[Auf den Teil der Beiträge, der nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, [Auf den Teil der Beiträge, der nicht rechtzeitig gezahlt worden ist,
wird eine Erhöhung von 1% pro Kalendermonat Zahlungsverzug angewandt. wird eine Erhöhung von 1% pro Kalendermonat Zahlungsverzug angewandt.
Diese Erhöhung wird bis einschliesslich zu dem Monat angewandt, in dem Diese Erhöhung wird bis einschliesslich zu dem Monat angewandt, in dem
entweder die Gesellschaft den geschuldeten Beitrag gezahlt hat oder entweder die Gesellschaft den geschuldeten Beitrag gezahlt hat oder
ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist oder die Kasse, der die ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist oder die Kasse, der die
Gesellschaft angeschlossen ist, ihr die Zwangsbeitreibung mit dem Gesellschaft angeschlossen ist, ihr die Zwangsbeitreibung mit dem
Befehl zur Zahlung des geschuldeten Beitrags hat zustellen lassen.] Befehl zur Zahlung des geschuldeten Beitrags hat zustellen lassen.]
[Art. 93 ersetzt durch Art. 167 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. [Art. 93 ersetzt durch Art. 167 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28.
Juli 2006)] Juli 2006)]
Art. 94 Art. 94
Der König bestimmt: Der König bestimmt:
1. die Modalitäten für die Mitgliedschaft, 1. die Modalitäten für die Mitgliedschaft,
2. auf welche Weise und unter welchen Bedingungen eine Gesellschaft 2. auf welche Weise und unter welchen Bedingungen eine Gesellschaft
die Sozialversicherungskasse wechseln kann, die Sozialversicherungskasse wechseln kann,
3. welche Angaben die Gesellschaften ihrer Sozialversicherungskasse 3. welche Angaben die Gesellschaften ihrer Sozialversicherungskasse
mitteilen müssen sowie auf welche Weise und innerhalb welcher Frist mitteilen müssen sowie auf welche Weise und innerhalb welcher Frist
dies geschehen soll, dies geschehen soll,
4. die Zahlungsmodalitäten, 4. die Zahlungsmodalitäten,
5. auf welche Weise die von den Sozialversicherungskassen 5. auf welche Weise die von den Sozialversicherungskassen
eingenommenen Beiträge dem Landesinstitut übertragen werden, eingenommenen Beiträge dem Landesinstitut übertragen werden,
6. welche Beträge dazu bestimmt sind, die Verwaltungs- und 6. welche Beträge dazu bestimmt sind, die Verwaltungs- und
Betriebskosten der Sozialversicherungskassen und des Landesinstituts Betriebskosten der Sozialversicherungskassen und des Landesinstituts
zu decken, zu decken,
7. welche Angaben die Sozialversicherungskassen dem Ministerium des 7. welche Angaben die Sozialversicherungskassen dem Ministerium des
Mittelstands oder dem Landesinstitut im Hinblick auf die Anwendung der Mittelstands oder dem Landesinstitut im Hinblick auf die Anwendung der
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und die sich daraus ergebende Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und die sich daraus ergebende
Kontrolle erteilen müssen, Kontrolle erteilen müssen,
8. in welchen Fällen die Gesellschaften für das Jahr oder die Jahre, 8. in welchen Fällen die Gesellschaften für das Jahr oder die Jahre,
wo sie sich in Liquidation, Konkurs oder [gerichtlicher wo sie sich in Liquidation, Konkurs oder [gerichtlicher
Reorganisation] befinden, von der Anwendung der Bestimmungen des Reorganisation] befinden, von der Anwendung der Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels befreit werden können, vorliegenden Kapitels befreit werden können,
9. welche nach dem 1. Januar 1991 gegründeten Gesellschaften während 9. welche nach dem 1. Januar 1991 gegründeten Gesellschaften während
der ersten drei Jahre nach ihrer Gründung von der aufgrund der der ersten drei Jahre nach ihrer Gründung von der aufgrund der
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Beitragspflicht Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Beitragspflicht
befreit werden können und unter welchen Bedingungen sie diese befreit werden können und unter welchen Bedingungen sie diese
Befreiung geltend machen können, Befreiung geltend machen können,
[10. die Fälle, in denen von der Anwendung der in Artikel 93 erwähnten [10. die Fälle, in denen von der Anwendung der in Artikel 93 erwähnten
Erhöhungen abgesehen werden kann.] Erhöhungen abgesehen werden kann.]
[Art. 94 einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom [Art. 94 einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom
19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011); einziger Absatz Nr. 10 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011); einziger Absatz Nr. 10
eingefügt durch Art. 108 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. eingefügt durch Art. 108 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23.
Dezember 1995)] Dezember 1995)]
Art. 95 Art. 95
§ 1 - Die Sozialversicherungskassen sind mit der Beitreibung des § 1 - Die Sozialversicherungskassen sind mit der Beitreibung des
Beitrags, notfalls auf dem Klageweg, beauftragt. Beitrags, notfalls auf dem Klageweg, beauftragt.
[ § 1bis - Unbeschadet ihres Rechts, vor den Richter zu laden, können [ § 1bis - Unbeschadet ihres Rechts, vor den Richter zu laden, können
die Sozialversicherungskassen als Einrichtungen zur Einziehung von die Sozialversicherungskassen als Einrichtungen zur Einziehung von
Beiträgen die ihnen geschuldeten Beträge auch per Zwangsverfahren Beiträgen die ihnen geschuldeten Beträge auch per Zwangsverfahren
beitreiben. beitreiben.
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen
Modalitäten die Verfolgung per Zwangsverfahren erfolgt, und Er Modalitäten die Verfolgung per Zwangsverfahren erfolgt, und Er
bestimmt die Kosten, die mit der Verfolgung einhergehen, und ihre bestimmt die Kosten, die mit der Verfolgung einhergehen, und ihre
Übertragung.] Übertragung.]
§ 2 - Die Beitreibung des im vorliegenden Kapitel vorgesehenen § 2 - Die Beitreibung des im vorliegenden Kapitel vorgesehenen
Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem
Jahr, für das er geschuldet ist. Jahr, für das er geschuldet ist.
Die Verjährung wird unterbrochen: Die Verjährung wird unterbrochen:
1. auf die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches 1. auf die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches
vorgesehene Weise, vorgesehene Weise,
2. durch einen Einschreibebrief oder durch Mahnung des 2. durch einen Einschreibebrief oder durch Mahnung des
Gerichtsvollziehers, womit die mit der Beitreibung beauftragte Gerichtsvollziehers, womit die mit der Beitreibung beauftragte
Sozialversicherungskasse den geschuldeten Beitrag einfordert. Sozialversicherungskasse den geschuldeten Beitrag einfordert.
§ 3 - Die Klage auf Rückforderung des unrechtmässig gezahlten Beitrags § 3 - Die Klage auf Rückforderung des unrechtmässig gezahlten Beitrags
verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in
dem der unrechtmässig gezahlte Beitrag gezahlt worden ist. dem der unrechtmässig gezahlte Beitrag gezahlt worden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen: Die Verjährung wird unterbrochen:
1. auf die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches 1. auf die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches
vorgesehene Weise, vorgesehene Weise,
2. durch einen Einschreibebrief, den die Gesellschaft an die 2. durch einen Einschreibebrief, den die Gesellschaft an die
Sozialversicherungskasse, die den Beitrag eingenommen hat, richtet und Sozialversicherungskasse, die den Beitrag eingenommen hat, richtet und
mit dem die Erstattung des unrechtmässig gezahlten Beitrags verlangt mit dem die Erstattung des unrechtmässig gezahlten Beitrags verlangt
wird. wird.
[ § 4 - Wenn durch Nachlässigkeit einer Sozialversicherungskasse für [ § 4 - Wenn durch Nachlässigkeit einer Sozialversicherungskasse für
Selbständige in Artikel 91 erwähnte Beiträge nicht beigetrieben werden Selbständige in Artikel 91 erwähnte Beiträge nicht beigetrieben werden
konnten, wird die Kasse durch Beschluss des Ministers des Mittelstands konnten, wird die Kasse durch Beschluss des Ministers des Mittelstands
dafür verantwortlich erklärt und gehen die betreffenden Beträge zu dafür verantwortlich erklärt und gehen die betreffenden Beträge zu
Lasten des Ertrags der Beiträge, die zur Deckung der Verwaltungskosten Lasten des Ertrags der Beiträge, die zur Deckung der Verwaltungskosten
der betreffenden Kasse bestimmt sind.] der betreffenden Kasse bestimmt sind.]
[ § 5 - Die Sozialversicherungskassen für Selbständige dürfen von den [ § 5 - Die Sozialversicherungskassen für Selbständige dürfen von den
angeschlossenen Gesellschaften die Erstattung der Kosten verlangen, angeschlossenen Gesellschaften die Erstattung der Kosten verlangen,
die durch die Erinnerungsschreiben entstanden sind, die im Falle einer die durch die Erinnerungsschreiben entstanden sind, die im Falle einer
verspäteten Zahlung der Beiträge gegebenenfalls über den verspäteten Zahlung der Beiträge gegebenenfalls über den
Gerichtsvollzieher an die Gesellschaften haben richten müssen. Gerichtsvollzieher an die Gesellschaften haben richten müssen.
Der Minister des Mittelstands kann Pauschalbeträge festlegen, die die Der Minister des Mittelstands kann Pauschalbeträge festlegen, die die
Kassen in diesem Rahmen einfordern dürfen. Kassen in diesem Rahmen einfordern dürfen.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Kosten werden beigetrieben Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Kosten werden beigetrieben
wie die in Artikel 91 erwähnten Beiträge.] wie die in Artikel 91 erwähnten Beiträge.]
[Art. 95 § 1bis eingefügt durch Art. 63 des G. vom 27. Dezember 2005 [Art. 95 § 1bis eingefügt durch Art. 63 des G. vom 27. Dezember 2005
(B.S. vom 30. Dezember 2005); § 4 eingefügt durch Art. 183 Nr. 1 des (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 4 eingefügt durch Art. 183 Nr. 1 des
G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 5 eingefügt G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 5 eingefügt
durch Art. 183 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. durch Art. 183 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31.
Dezember 2004)] Dezember 2004)]
[Art. 95bis [Art. 95bis
Die Artikel 16bis, 16ter und 23ter des Königlichen Erlasses Nr. 38 zur Die Artikel 16bis, 16ter und 23ter des Königlichen Erlasses Nr. 38 zur
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen finden Anwendung im Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen finden Anwendung im
Rahmen des vorliegenden Kapitels.] Rahmen des vorliegenden Kapitels.]
[Art. 95bis eingefügt durch Art. 64 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. [Art. 95bis eingefügt durch Art. 64 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S.
vom 30. Dezember 2005)] vom 30. Dezember 2005)]
Art. 96 Art. 96
Im Falle einer Fusion oder Übernahme zweier oder mehrerer Im Falle einer Fusion oder Übernahme zweier oder mehrerer
Gesellschaften schuldet die übernehmende oder die neue Gesellschaft, Gesellschaften schuldet die übernehmende oder die neue Gesellschaft,
die aus der Fusion hervorgeht, die nicht gezahlten Beiträge oder die aus der Fusion hervorgeht, die nicht gezahlten Beiträge oder
Erhöhungen, die zu diesem Zeitpunkt von den übernommenen oder Erhöhungen, die zu diesem Zeitpunkt von den übernommenen oder
fusionierten Gesellschaften geschuldet wurden. fusionierten Gesellschaften geschuldet wurden.
Art. 97 Art. 97
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird die Änderung der Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird die Änderung der
Rechtsform oder jede andere Änderung der Satzung einer Gesellschaft Rechtsform oder jede andere Änderung der Satzung einer Gesellschaft
nicht als Gründung einer neuen Gesellschaft betrachtet. nicht als Gründung einer neuen Gesellschaft betrachtet.
Art. 98 Art. 98
Die aktiven Gesellschafter, Verwalter oder Geschäftsführer haften mit Die aktiven Gesellschafter, Verwalter oder Geschäftsführer haften mit
der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Beitrags, der der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Beitrags, der
Erhöhungen und der Kosten, die Letztere schuldet. Erhöhungen und der Kosten, die Letztere schuldet.
Art. 99 Art. 99
[...] [...]
[Art. 99 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 8 des K.E. vom 18. November 1996 [Art. 99 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 8 des K.E. vom 18. November 1996
(B.S. vom 13. Dezember 1996)] (B.S. vom 13. Dezember 1996)]
Art. 100 Art. 100
Der in vorliegendem Kapitel erwähnte Beitrag ist, was die Der in vorliegendem Kapitel erwähnte Beitrag ist, was die
Einkommensteuern betrifft, derselben Art wie die in Ausführung der Einkommensteuern betrifft, derselben Art wie die in Ausführung der
sozialen Rechtsvorschriften geschuldeten Beiträge. sozialen Rechtsvorschriften geschuldeten Beiträge.
(...) (...)
Art. 104 Art. 104
Die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels gegründeten Die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels gegründeten
Gesellschaften bleiben für die Anwendung der Bestimmungen des Gesellschaften bleiben für die Anwendung der Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels der Sozialversicherungskasse, die sie ausgesucht vorliegenden Kapitels der Sozialversicherungskasse, die sie ausgesucht
haben oder der sie in Anwendung der Bestimmungen von Titel III Kapitel haben oder der sie in Anwendung der Bestimmungen von Titel III Kapitel
III des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und III des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und
sonstiger Bestimmungen von Amts wegen angeschlossen worden sind, sonstiger Bestimmungen von Amts wegen angeschlossen worden sind,
angeschlossen. angeschlossen.
(...) (...)
Art. 106 Art. 106
Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in
Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 102, 103 und 105, die Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 102, 103 und 105, die
mit 1. Juli 1992 wirksam werden. mit 1. Juli 1992 wirksam werden.
KAPITEL III KAPITEL III
Schaffung eines Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Schaffung eines Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das
Sozialstatut der Selbständigen Sozialstatut der Selbständigen
Art. 107 Art. 107
Beim Ministerium des Mittelstands wird ein Allgemeiner Beim Ministerium des Mittelstands wird ein Allgemeiner
geschäftsführender Ausschuss für das Sozialstatut der Selbständigen, geschäftsführender Ausschuss für das Sozialstatut der Selbständigen,
nachstehend "Allgemeiner geschäftsführender Ausschuss" genannt, nachstehend "Allgemeiner geschäftsführender Ausschuss" genannt,
geschaffen. geschaffen.
Art. 108 Art. 108
§ 1 - [Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss besteht aus zwölf § 1 - [Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss besteht aus zwölf
stimmberechtigten Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, zwei stimmberechtigten Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, zwei
Mitglieder mit beratender Stimme und ein Sekretär, die alle von dem Mitglieder mit beratender Stimme und ein Sekretär, die alle von dem
für das Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Minister ernannt für das Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Minister ernannt
werden, sowie aus dem Beauftragten des Ministers der Finanzen beim werden, sowie aus dem Beauftragten des Ministers der Finanzen beim
Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige.] Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige.]
§ 2 - Die stimmberechtigten Mitglieder werden wie folgt bestimmt: § 2 - Die stimmberechtigten Mitglieder werden wie folgt bestimmt:
1. fünf Vertreter der überberuflichen Selbständigenorganisationen auf 1. fünf Vertreter der überberuflichen Selbständigenorganisationen auf
Vorschlag der überberuflichen Abteilung des Hohen Rates des Vorschlag der überberuflichen Abteilung des Hohen Rates des
Mittelstands, Mittelstands,
2. ein Vertreter der landwirtschaftlichen Organisationen auf Vorschlag 2. ein Vertreter der landwirtschaftlichen Organisationen auf Vorschlag
des Nationalen Rates für Landwirtschaft, des Nationalen Rates für Landwirtschaft,
3. zwei Vertreter des für das Sozialstatut der Selbständigen 3. zwei Vertreter des für das Sozialstatut der Selbständigen
zuständigen Ministers, zuständigen Ministers,
4. ein leitender Beamter der Verwaltung der sozialen Angelegenheiten 4. ein leitender Beamter der Verwaltung der sozialen Angelegenheiten
des Ministeriums des Mittelstands, des Ministeriums des Mittelstands,
5. der Generalverwalter des Landesinstituts der Sozialversicherungen 5. der Generalverwalter des Landesinstituts der Sozialversicherungen
für Selbständige, für Selbständige,
6. ein Vertreter des Ministers der Pensionen auf seinen Vorschlag hin, 6. ein Vertreter des Ministers der Pensionen auf seinen Vorschlag hin,
7. ein Vertreter des Ministers der Sozialen Angelegenheiten auf seinen 7. ein Vertreter des Ministers der Sozialen Angelegenheiten auf seinen
Vorschlag hin. Vorschlag hin.
§ 3 - Der für das Sozialstatut der Selbständigen zuständige Minister § 3 - Der für das Sozialstatut der Selbständigen zuständige Minister
ernennt den Vorsitzenden unter den Mitgliedern des Allgemeinen ernennt den Vorsitzenden unter den Mitgliedern des Allgemeinen
geschäftsführenden Ausschusses. geschäftsführenden Ausschusses.
§ 4 - Die Mitglieder mit beratender Stimme werden wie folgt bestimmt: § 4 - Die Mitglieder mit beratender Stimme werden wie folgt bestimmt:
1. ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung der 1. ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung der
Sozialversicherungskassen für Selbständige, Sozialversicherungskassen für Selbständige,
2. ein Mitglied auf Vorschlag des Krankenkassenkollegiums. 2. ein Mitglied auf Vorschlag des Krankenkassenkollegiums.
§ 5 - Für jedes Mitglied muss ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden, § 5 - Für jedes Mitglied muss ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden,
das ebenfalls von dem für das Sozialstatut der Selbständigen das ebenfalls von dem für das Sozialstatut der Selbständigen
zuständigen Minister ernannt werden muss und das in Abwesenheit des zuständigen Minister ernannt werden muss und das in Abwesenheit des
ordentlichen Mitglieds an den Arbeiten des Allgemeinen ordentlichen Mitglieds an den Arbeiten des Allgemeinen
geschäftsführenden Ausschusses teilnimmt. geschäftsführenden Ausschusses teilnimmt.
Die Ersatzmitglieder für die in § 2 Nr. 3, 6 und 7 erwähnten Die Ersatzmitglieder für die in § 2 Nr. 3, 6 und 7 erwähnten
Mitglieder werden jeweils unter den leitenden Beamten der Verwaltung Mitglieder werden jeweils unter den leitenden Beamten der Verwaltung
der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands, des der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands, des
Landespensionsamts und des Landesinstituts für Kranken- und Landespensionsamts und des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung auf Vorschlag des für das Sozialstatut der Invalidenversicherung auf Vorschlag des für das Sozialstatut der
Selbständigen zuständigen Ministers, des Ministers der Pensionen Selbständigen zuständigen Ministers, des Ministers der Pensionen
beziehungsweise des Ministers der Sozialen Angelegenheiten ernannt. beziehungsweise des Ministers der Sozialen Angelegenheiten ernannt.
§ 6 - [Die Dauer des Mandats des Vorsitzenden, der Mitglieder, der § 6 - [Die Dauer des Mandats des Vorsitzenden, der Mitglieder, der
Ersatzmitglieder und des Sekretärs beträgt sechs Jahre. Das Mandat ist Ersatzmitglieder und des Sekretärs beträgt sechs Jahre. Das Mandat ist
erneuerbar.] erneuerbar.]
[Art. 108 § 1 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 18. November 1996 [Art. 108 § 1 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 18. November 1996
(B.S. vom 13. Dezember 1996); § 6 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 22. (B.S. vom 13. Dezember 1996); § 6 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 22.
Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 109 Art. 109
§ 1 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss hat eine allgemeine § 1 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss hat eine allgemeine
Befugnis, um Vorschläge zu machen, Ratschläge zu geben, Studien Befugnis, um Vorschläge zu machen, Ratschläge zu geben, Studien
durchzuführen oder durchführen zu lassen und Empfehlungen zu machen in durchzuführen oder durchführen zu lassen und Empfehlungen zu machen in
Bezug auf alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Sozialstatut Bezug auf alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Sozialstatut
der Selbständigen. der Selbständigen.
§ 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss kann seine Befugnisse § 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss kann seine Befugnisse
auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des für das Sozialstatut der auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des für das Sozialstatut der
Selbständigen zuständigen Ministers oder auf Ersuchen des Ministers Selbständigen zuständigen Ministers oder auf Ersuchen des Ministers
der Pensionen oder des Ministers der Sozialen Angelegenheiten für die der Pensionen oder des Ministers der Sozialen Angelegenheiten für die
Angelegenheiten, die sie betreffen, ausüben. Angelegenheiten, die sie betreffen, ausüben.
Art. 110 Art. 110
§ 1 - Der für das Sozialstatut der Selbständigen zuständige Minister, § 1 - Der für das Sozialstatut der Selbständigen zuständige Minister,
der Minister der Pensionen und der Minister der Sozialen der Minister der Pensionen und der Minister der Sozialen
Angelegenheiten können die Stellungnahme des Allgemeinen Angelegenheiten können die Stellungnahme des Allgemeinen
geschäftsführenden Ausschusses zu jeder Angelegenheit in Zusammenhang geschäftsführenden Ausschusses zu jeder Angelegenheit in Zusammenhang
mit diesem Sozialstatut, die sie betrifft, einholen. mit diesem Sozialstatut, die sie betrifft, einholen.
Ausser in Dringlichkeitsfällen sind sie dennoch verpflichtet, die Ausser in Dringlichkeitsfällen sind sie dennoch verpflichtet, die
Stellungnahme dieses Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses Stellungnahme dieses Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses
einzuholen zu: einzuholen zu:
1. den Leitlinien der zu führenden Politik, 1. den Leitlinien der zu führenden Politik,
2. allen Vorentwürfen von Gesetzen in Bezug auf das Sozialstatut der 2. allen Vorentwürfen von Gesetzen in Bezug auf das Sozialstatut der
Selbständigen, Selbständigen,
3. [...]. 3. [...].
§ 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss gibt eine § 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss gibt eine
Stellungnahme binnen der in der Anforderung der Stellungnahme Stellungnahme binnen der in der Anforderung der Stellungnahme
erwähnten Frist ab. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als zehn erwähnten Frist ab. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als zehn
Werktage betragen. Werktage betragen.
§ 3 - Die Stellungnahmen des Allgemeinen geschäftsführenden § 3 - Die Stellungnahmen des Allgemeinen geschäftsführenden
Ausschusses sind nach ihrer Mitteilung an den Minister, der die Ausschusses sind nach ihrer Mitteilung an den Minister, der die
Stellungnahme eingeholt hat, öffentlich. Stellungnahme eingeholt hat, öffentlich.
[Art. 110 § 1 Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 18. [Art. 110 § 1 Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 18.
November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996)] November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996)]
Art. 111 Art. 111
Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss hat ausserdem als Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss hat ausserdem als
spezifischen Auftrag: spezifischen Auftrag:
1. [gemeinsam mit dem für das Sozialstatut der Selbständigen 1. [gemeinsam mit dem für das Sozialstatut der Selbständigen
zuständigen Minister die Gewalt über die globale Finanzverwaltung des zuständigen Minister die Gewalt über die globale Finanzverwaltung des
Sozialstatuts der Selbständigen auszuüben, insbesondere in Bezug auf Sozialstatuts der Selbständigen auszuüben, insbesondere in Bezug auf
die folgenden Aufträge, deren Ausführung dem Landesinstitut der die folgenden Aufträge, deren Ausführung dem Landesinstitut der
Sozialversicherungen für Selbständige obliegt: Sozialversicherungen für Selbständige obliegt:
a) die Einnahmen der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts zu a) die Einnahmen der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts zu
verwalten und aufzuteilen, verwalten und aufzuteilen,
b) eine globale Barmittelverwaltung zu führen, b) eine globale Barmittelverwaltung zu führen,
c) gemäss Artikel 5 Kredite aufzunehmen, um die Regelungen und c) gemäss Artikel 5 Kredite aufzunehmen, um die Regelungen und
Sektoren des Sozialstatuts zu finanzieren, Sektoren des Sozialstatuts zu finanzieren,
d) die Überwachung der Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben auf der d) die Überwachung der Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben auf der
Grundlage der Angaben der von dem Sozialstatut betroffenen Grundlage der Angaben der von dem Sozialstatut betroffenen
Auszahlungseinrichtungen zu gewährleisten, Auszahlungseinrichtungen zu gewährleisten,
e) die nicht aufgeteilten Einnahmen und Rücklagen der globalen e) die nicht aufgeteilten Einnahmen und Rücklagen der globalen
Finanzverwaltung zu verwalten und anzulegen, Finanzverwaltung zu verwalten und anzulegen,
f) die Schuld des Sozialstatuts zu verwalten,] f) die Schuld des Sozialstatuts zu verwalten,]
2. [in einer Mehrjahresperspektive die globalen Haushaltsvoranschläge 2. [in einer Mehrjahresperspektive die globalen Haushaltsvoranschläge
des Sozialstatuts der Selbständigen festzulegen und der Regierung im des Sozialstatuts der Selbständigen festzulegen und der Regierung im
Hinblick auf die Aufstellung der Haushaltspläne und die Hinblick auf die Aufstellung der Haushaltspläne und die
Haushaltskontrolle einen Bericht über die Entwicklung der Einnahmen Haushaltskontrolle einen Bericht über die Entwicklung der Einnahmen
und Ausgaben, die vorrangigen politischen Leitlinien und die Art und und Ausgaben, die vorrangigen politischen Leitlinien und die Art und
Weise, wie das Gleichgewicht des Systems gewährleistet werden kann, Weise, wie das Gleichgewicht des Systems gewährleistet werden kann,
vorzubringen, vorzubringen,
3. die Aufteilung der globalen Einnahmen zwischen den verschiedenen 3. die Aufteilung der globalen Einnahmen zwischen den verschiedenen
Regelungen und Sektoren des Sozialstatuts der Selbständigen unter Regelungen und Sektoren des Sozialstatuts der Selbständigen unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse festzulegen und den für das Berücksichtigung der Bedürfnisse festzulegen und den für das
Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Minister davon in Kenntnis Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Minister davon in Kenntnis
zu setzen,] zu setzen,]
[4]. die Vorbereitung und die Abfassung von Anweisungen in Bezug auf [4]. die Vorbereitung und die Abfassung von Anweisungen in Bezug auf
die Organisation und die Ausführung der freien ergänzenden die Organisation und die Ausführung der freien ergänzenden
Altersversorgung, die durch Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr. Altersversorgung, die durch Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr.
72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige eingeführt worden ist, Hinterbliebenenpensionen für Selbständige eingeführt worden ist,
[5]. Empfehlungen in Bezug auf die Verwaltung der Regelungen der [5]. Empfehlungen in Bezug auf die Verwaltung der Regelungen der
Zusatzversicherung zu machen [...], Zusatzversicherung zu machen [...],
[6]. Klagen allgemeiner Art in Bezug auf die Anwendung des [6]. Klagen allgemeiner Art in Bezug auf die Anwendung des
Sozialstatuts der Selbständigen zur Kenntnis zu nehmen, diese den Sozialstatuts der Selbständigen zur Kenntnis zu nehmen, diese den
zuständigen Einrichtungen zu übermitteln und falls notwendig den zuständigen Einrichtungen zu übermitteln und falls notwendig den
Anwendungsorganen Empfehlungen zur Verbesserung der Dienstleistung zu Anwendungsorganen Empfehlungen zur Verbesserung der Dienstleistung zu
machen, machen,
[7]. die Anweisungen, die den Sozialversicherungskassen für [7]. die Anweisungen, die den Sozialversicherungskassen für
Selbständige in Anwendung von Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. Selbständige in Anwendung von Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr.
38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der
Selbständigen gegeben werden, zu billigen. Selbständigen gegeben werden, zu billigen.
[Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Allgemeinen [Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Allgemeinen
geschäftsführenden Ausschusses die Daten, die Fristen und die geschäftsführenden Ausschusses die Daten, die Fristen und die
Verfahren in Bezug auf die Ausführung der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 Verfahren in Bezug auf die Ausführung der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3
erwähnten Aufträge näher bestimmen.] erwähnten Aufträge näher bestimmen.]
[Art. 111 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 18. [Art. 111 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 18.
November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996); Abs. 1 neue Nummern 2 und November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996); Abs. 1 neue Nummern 2 und
3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. 3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S.
vom 13. Dezember 1996); Abs. 1 frühere Nummer 2 umnummeriert zu Nr. 4 vom 13. Dezember 1996); Abs. 1 frühere Nummer 2 umnummeriert zu Nr. 4
durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13.
Dezember 1996; Abs. 1 frühere Nummer 3 umnummeriert zu Nr. 5 durch Dezember 1996; Abs. 1 frühere Nummer 3 umnummeriert zu Nr. 5 durch
Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember
1996) und abgeändert durch Art. 51 des G. vom 26. März 2007 (B.S. vom 1996) und abgeändert durch Art. 51 des G. vom 26. März 2007 (B.S. vom
27. April 2007); Abs. 1 frühere Nummer 4 umnummeriert zu Nr. 6 durch 27. April 2007); Abs. 1 frühere Nummer 4 umnummeriert zu Nr. 6 durch
Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember
1996); Abs. 1 frühere Nummer 5 umnummeriert zu Nr. 7 durch Art. 13 Nr. 1996); Abs. 1 frühere Nummer 5 umnummeriert zu Nr. 7 durch Art. 13 Nr.
3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996); Abs. 2 3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996); Abs. 2
eingefügt durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom eingefügt durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom
13. Dezember 1996)] 13. Dezember 1996)]
Art. 112 Art. 112
§ 1 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss beschliesst mit § 1 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss beschliesst mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
Vorsitzenden ausschlaggebend. Vorsitzenden ausschlaggebend.
§ 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss erstellt jedes Jahr § 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss erstellt jedes Jahr
einen Bericht über seine Arbeiten und stellt seinen Haushaltsplan auf. einen Bericht über seine Arbeiten und stellt seinen Haushaltsplan auf.
Art. 113 Art. 113
Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss kann für die Ausführung Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss kann für die Ausführung
seiner Aufträge Sachverständige hinzuziehen und Arbeitsgruppen seiner Aufträge Sachverständige hinzuziehen und Arbeitsgruppen
schaffen. schaffen.
In jedem Fall wird der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss, was In jedem Fall wird der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss, was
seine Vorschläge in Sachen Familienleistungen betrifft, die seine Vorschläge in Sachen Familienleistungen betrifft, die
Stellungnahme der anerkannten Familienorganisationen einholen. Stellungnahme der anerkannten Familienorganisationen einholen.
Art. 114 Art. 114
§ 1 - Das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige § 1 - Das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige
nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Allgemeinen geschäftsführenden nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Allgemeinen geschäftsführenden
Ausschusses wahr. Ausschusses wahr.
§ 2 - Die Betriebskosten des Allgemeinen geschäftsführenden § 2 - Die Betriebskosten des Allgemeinen geschäftsführenden
Ausschusses und seines Sekretariats gehen zu Lasten des vorerwähnten Ausschusses und seines Sekretariats gehen zu Lasten des vorerwähnten
Instituts. Instituts.
[ § 3 - Der Sekretär des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses [ § 3 - Der Sekretär des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses
wird unter den Personalmitgliedern des Landesinstituts der wird unter den Personalmitgliedern des Landesinstituts der
Sozialversicherungen für Selbständige auf Vorschlag des Vorsitzenden Sozialversicherungen für Selbständige auf Vorschlag des Vorsitzenden
des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses und des des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses und des
Generalverwalters des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Generalverwalters des Landesinstituts der Sozialversicherungen für
Selbständige bestimmt.] Selbständige bestimmt.]
[Art. 114 § 3 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 22. Dezember 2008 [Art. 114 § 3 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 22. Dezember 2008
(B.S. vom 29. Dezember 2008)] (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 115 Art. 115
§ 1 - Der König bestimmt den Betrag und die Bedingungen zur Gewährung § 1 - Der König bestimmt den Betrag und die Bedingungen zur Gewährung
des Anwesenheitsgeldes sowie der Aufenthaltskostenentschädigungen an des Anwesenheitsgeldes sowie der Aufenthaltskostenentschädigungen an
die Mitglieder des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses und an die Mitglieder des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses und an
die Mitglieder der Arbeitsgruppen, den Betrag und die Bedingungen zur die Mitglieder der Arbeitsgruppen, den Betrag und die Bedingungen zur
Gewährung der Entschädigungen für Aufenthaltskosten und geleistete Gewährung der Entschädigungen für Aufenthaltskosten und geleistete
Dienste an die herangezogenen Sachverständigen sowie für alle Dienste an die herangezogenen Sachverständigen sowie für alle
vorerwähnten Personen die Bedingungen zur Erstattung ihrer vorerwähnten Personen die Bedingungen zur Erstattung ihrer
Fahrtkosten. Fahrtkosten.
§ 2 - Der König legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des § 2 - Der König legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des
Sekretärs fest. Sekretärs fest.
Art. 116 Art. 116
Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung, in der mindestens Folgendes geregelt wird: Geschäftsordnung, in der mindestens Folgendes geregelt wird:
1. die Befugnisse des Vorsitzenden sowie die Art und Weise, wie er bei 1. die Befugnisse des Vorsitzenden sowie die Art und Weise, wie er bei
Abwesenheit ersetzt wird, Abwesenheit ersetzt wird,
2. die Aufgaben und die Arbeitsweise des Sekretariats, 2. die Aufgaben und die Arbeitsweise des Sekretariats,
3. die Art und Weise, vorzuladen und zu beraten, 3. die Art und Weise, vorzuladen und zu beraten,
4. die Häufigkeit der Versammlungen, 4. die Häufigkeit der Versammlungen,
5. die Art und Weise, wie jedes Jahr der Haushaltsplan aufgestellt 5. die Art und Weise, wie jedes Jahr der Haushaltsplan aufgestellt
wird und die Betriebskosten festgelegt werden, wird und die Betriebskosten festgelegt werden,
6. die Bedingungen, unter denen der Allgemeine geschäftsführende 6. die Bedingungen, unter denen der Allgemeine geschäftsführende
Ausschuss Sachverständige oder ständige oder zeitweilige Ausschuss Sachverständige oder ständige oder zeitweilige
Arbeitsgruppen hinzuziehen kann. Arbeitsgruppen hinzuziehen kann.
Diese Regelung wird dem für das Sozialstatut der Selbständigen Diese Regelung wird dem für das Sozialstatut der Selbständigen
zuständigen Minister zur Billigung vorgelegt, nachdem der zuständigen Minister zur Billigung vorgelegt, nachdem der
Verwaltungsrat des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Verwaltungsrat des Landesinstituts der Sozialversicherungen für
Selbständige die Regeln, gemäss denen der Haushaltsplan und die Selbständige die Regeln, gemäss denen der Haushaltsplan und die
Betriebskosten des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses Betriebskosten des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses
festgelegt werden, gebilligt hat. festgelegt werden, gebilligt hat.
Art. 117 Art. 117
Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in
Kraft. Kraft.
(...) (...)
KAPITEL V KAPITEL V
Organisation der Verwendung der Informationen aus dem Nationalregister Organisation der Verwendung der Informationen aus dem Nationalregister
der natürlichen Personen durch die Verwaltung und die mitwirkenden der natürlichen Personen durch die Verwaltung und die mitwirkenden
Einrichtungen, die mit der Anwendung der Vorschriften in Sachen Einrichtungen, die mit der Anwendung der Vorschriften in Sachen
soziale Sicherheit der Selbständigen beauftragt sind soziale Sicherheit der Selbständigen beauftragt sind
Art. 119 Art. 119
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
a) "Nationalregister": das Nationalregister der natürlichen Personen, a) "Nationalregister": das Nationalregister der natürlichen Personen,
b) "Verwaltung der sozialen Angelegenheiten": die Verwaltung der b) "Verwaltung der sozialen Angelegenheiten": die Verwaltung der
sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands, sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands,
c) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für c) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für
Selbständige, Selbständige,
d) "Sozialversicherungskassen": die freien Sozialversicherungskassen d) "Sozialversicherungskassen": die freien Sozialversicherungskassen
für Selbständige und die Nationale Sozialversicherungshilfskasse für für Selbständige und die Nationale Sozialversicherungshilfskasse für
Selbständige, die in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom Selbständige, die in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen
erwähnt sind. erwähnt sind.
Art. 120 Art. 120
Die Verwaltung der sozialen Angelegenheiten, das Landesinstitut und Die Verwaltung der sozialen Angelegenheiten, das Landesinstitut und
die Sozialversicherungskassen sind verpflichtet, sich im Rahmen der die Sozialversicherungskassen sind verpflichtet, sich im Rahmen der
ihnen auferlegten Aufträge an das Nationalregister der natürlichen ihnen auferlegten Aufträge an das Nationalregister der natürlichen
Personen zu richten, um die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 und Personen zu richten, um die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 und
Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu
erhalten oder ihre Richtigkeit zu überprüfen. erhalten oder ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Auf andere Quellen darf nur zurückgegriffen werden, sofern die Auf andere Quellen darf nur zurückgegriffen werden, sofern die
notwendigen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich sind. notwendigen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich sind.
Art. 121 Art. 121
Die in Artikel 120 erwähnten Informationen, die beim Nationalregister Die in Artikel 120 erwähnten Informationen, die beim Nationalregister
erhältlich sind, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. erhältlich sind, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
Art. 122 Art. 122
Nehmen die Verwaltung der sozialen Angelegenheiten, das Landesinstitut Nehmen die Verwaltung der sozialen Angelegenheiten, das Landesinstitut
oder eine Sozialversicherungskasse den Beweis des Gegenteils der vom oder eine Sozialversicherungskasse den Beweis des Gegenteils der vom
Nationalregister gelieferten Informationen an, so teilen sie den Nationalregister gelieferten Informationen an, so teilen sie den
Inhalt der angenommenen Informationen dem Nationalregister mit und Inhalt der angenommenen Informationen dem Nationalregister mit und
fügen die Belege bei. fügen die Belege bei.
Art. 123 Art. 123
Die Versendung von Dokumenten an einen Selbständigen oder an jede Die Versendung von Dokumenten an einen Selbständigen oder an jede
andere betroffene natürliche Person und die Zahlung der von einer andere betroffene natürliche Person und die Zahlung der von einer
Sozialversicherungskasse oder vom Landesinstitut geschuldeten Beträge Sozialversicherungskasse oder vom Landesinstitut geschuldeten Beträge
erfolgen an ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 erfolgen an ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen. Auf schriftlichen Antrag Nationalregisters der natürlichen Personen. Auf schriftlichen Antrag
des Betreffenden an den zuständigen Dienst kann jedoch von dieser des Betreffenden an den zuständigen Dienst kann jedoch von dieser
Verpflichtung abgewichen werden. Verpflichtung abgewichen werden.
Art. 124 Art. 124
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen
die durch eine elektronische, photographische, optische oder andere die durch eine elektronische, photographische, optische oder andere
Technik ausgetauschten, übermittelten, gespeicherten, aufbewahrten Technik ausgetauschten, übermittelten, gespeicherten, aufbewahrten
oder wiedergegebenen Informationen sowie ihre Wiedergabe auf einem oder wiedergegebenen Informationen sowie ihre Wiedergabe auf einem
lesbaren Träger Beweiskraft haben für die Anwendung der sozialen lesbaren Träger Beweiskraft haben für die Anwendung der sozialen
Sicherheit der Selbständigen und für die Anwendung aller anderen Sicherheit der Selbständigen und für die Anwendung aller anderen
Rechtsvorschriften, mit denen die in Artikel 119 aufgezählten Rechtsvorschriften, mit denen die in Artikel 119 aufgezählten
Verwaltungen oder mitwirkenden Einrichtungen beauftragt sind. Verwaltungen oder mitwirkenden Einrichtungen beauftragt sind.
Art. 125 Art. 125
Der König ist ermächtigt, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Der König ist ermächtigt, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die
soziale Sicherheit der Selbständigen abzuändern, um sie mit der durch soziale Sicherheit der Selbständigen abzuändern, um sie mit der durch
vorliegendes Kapitel auferlegten Verwendung der in Artikel 3 Absatz 1 vorliegendes Kapitel auferlegten Verwendung der in Artikel 3 Absatz 1
Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983
erwähnten Informationen in Übereinstimmung zu bringen. erwähnten Informationen in Übereinstimmung zu bringen.
Art. 126 Art. 126
Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Kapitels das Datum Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Kapitels das Datum
des Inkrafttretens fest. des Inkrafttretens fest.
(...) (...)
^