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Loi portant des dispositions sociales et diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Wet houdende sociale en diverse bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
30 DECEMBRE 1992. -Loi portant des dispositions sociales et diverses. | 30 DECEMBER 1992. - Wet houdende sociale en diverse bepalingen. - |
- Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande des articles 8, 88 à 100, 104, 106 à 117 et 119 à 126 de la | de artikelen 8, 88 tot 100, 104, 106 tot 117 en 119 tot 126 van de wet |
loi du 30 décembre 1992 portant des dispositions sociales et diverses | van 30 december 1992 houdende sociale en diverse bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 9 janvier 1993), telle qu'elle a été modifiée | Staatsblad van 9 januari 1993), zoals ze achtereenvolgens werd |
successivement par : | gewijzigd bij : |
- la loi du 20 décembre 1995 portant des dispositions sociales | - de wet van 20 december 1995 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 23 décembre 1995); | Staatsblad van 23 december 1995); |
- l'arrêté royal du 18 novembre 1996 visant l'introduction d'une | - het koninklijk besluit van 18 november 1996 strekkende tot invoering |
gestion financière globale dans le statut social des travailleurs | van een globaal financieel beheer in het sociaal statuut der |
indépendants, en application du chapitre Ier, du titre VI de la loi du | zelfstandigen, met toepassing van hoofdstuk I, van titel VI, van de |
26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et | wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot |
assurant la viabilité des régimes légaux des pensions (Moniteur belge | vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels |
du 13 décembre 1996); | (Belgisch Staatsblad van 13 december 1996); |
- la loi du 25 januari 1999 portant des dispositions sociales | - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 6 février 1999); | Staatsblad van 6 februari 1999); |
- la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre | - de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 |
2003, err. du 16 janvier 2004); | december 2003, err. van 16 januari 2004); |
- la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet | - de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli |
2004); | 2004); |
- la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre | - de programmawet van 27 december 2004 (Belgisch Staatsblad van 31 |
2004); | december 2004); |
- la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses | - de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006); | Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006); |
- la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses | - de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 28 juillet 2006); | Staatsblad van 28 juli 2006); |
- la loi du 26 mars 2007 portant des dispositions diverses en vue de | - de wet van 26 maart 2007 houdende diverse bepalingen met het oog op |
la réalisation de l'intégration des petits risques dans l'assurance | de integratie van de kleine risico's in de verplichte verzekering voor |
obligatoire soins de santé pour les travailleurs indépendants | geneeskundige verzorging voor de zelfstandigen (Belgisch Staatsblad |
(Moniteur belge du 27 avril 2007); | van 27 april 2007); |
- la loi du 22 décember 2008 portant des dispositions diverses (I) | - de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) |
(Moniteur belge du 29 décembre 2008, err. du 10 février 2009); | (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008, err. van 10 februari 2009); |
- l'arrêté royal du 19 décembre 2010 portant exécution de l'article 84 | - het koninklijk besluit van 19 december 2010 tot uitvoering van |
de la loi du 31 janvier 2009 relative à la continuité des entreprises | artikel 84 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit |
(Moniteur belge du 24 janvier 2011). | van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 januari 2011). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
30. DEZEMBER 1992 | 30. DEZEMBER 1992 |
Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen | Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen |
TITEL I | TITEL I |
Soziale Angelegenheiten | Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL II | KAPITEL II |
Bestimmungen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge der | Bestimmungen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge der |
Lohnempfänger | Lohnempfänger |
Art. 8 | Art. 8 |
Ab dem Urlaubsrechnungsjahr 1992 ist der Satz von 3,55%, der in | Ab dem Urlaubsrechnungsjahr 1992 ist der Satz von 3,55%, der in |
Artikel 38 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Artikel 38 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 96 vom 28. September 1982 und | ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 96 vom 28. September 1982 und |
abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 214 vom 30. September 1983 | abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 214 vom 30. September 1983 |
und das Gesetz vom 26. Juni 1992, erwähnt ist, anwendbar auf die | und das Gesetz vom 26. Juni 1992, erwähnt ist, anwendbar auf die |
Berechnung der in Artikel 39, § 1, desselben Gesetzes erwähnten | Berechnung der in Artikel 39, § 1, desselben Gesetzes erwähnten |
Einbehaltung, die auf das Urlaubsgeld, das ab dem 1. Juli 1992 | Einbehaltung, die auf das Urlaubsgeld, das ab dem 1. Juli 1992 |
ausgezahlt wird, vorgenommen wird. | ausgezahlt wird, vorgenommen wird. |
Was die Urlaubsrechnungsjahre 1983 bis 1991 einschliesslich betrifft, | Was die Urlaubsrechnungsjahre 1983 bis 1991 einschliesslich betrifft, |
bleibt der Satz von 2,55%, der in Artikel 38 § 2, Nr. 4, desselben | bleibt der Satz von 2,55%, der in Artikel 38 § 2, Nr. 4, desselben |
Gesetzes vor der durch das vorerwähnte Gesetz vom 26. Juni 1992 | Gesetzes vor der durch das vorerwähnte Gesetz vom 26. Juni 1992 |
vorgenommenen Abänderung erwähnt war, dennoch anwendbar auf die | vorgenommenen Abänderung erwähnt war, dennoch anwendbar auf die |
Berechnung der in Artikel 39 § 1 desselben Gesetzes erwähnten | Berechnung der in Artikel 39 § 1 desselben Gesetzes erwähnten |
Einbehaltung, die auf das Urlaubsgeld, das ab dem 1. Juli 1992 | Einbehaltung, die auf das Urlaubsgeld, das ab dem 1. Juli 1992 |
ausgezahlt wird, vorgenommen wird. | ausgezahlt wird, vorgenommen wird. |
(...) | (...) |
TITEL III | TITEL III |
Mittelstand und Sozialstatut der Selbständigen | Mittelstand und Sozialstatut der Selbständigen |
(...) | (...) |
KAPITEL II | KAPITEL II |
Einführung eines Jahresbeitrags zu Lasten der Gesellschaften, der für | Einführung eines Jahresbeitrags zu Lasten der Gesellschaften, der für |
das Sozialstatut der Selbständigen bestimmt ist | das Sozialstatut der Selbständigen bestimmt ist |
Art. 88 | Art. 88 |
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: |
a) "Sozialstatut der Selbständigen": den Königlichen Erlass Nr. 38 vom | a) "Sozialstatut der Selbständigen": den Königlichen Erlass Nr. 38 vom |
27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, | 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, |
b) "Sozialversicherungskasse": die freien Sozialversicherungskassen | b) "Sozialversicherungskasse": die freien Sozialversicherungskassen |
für Selbständige und die Nationale Sozialversicherungshilfskasse für | für Selbständige und die Nationale Sozialversicherungshilfskasse für |
Selbständige, die in Ausführung von Artikel 20 des Königlichen | Selbständige, die in Ausführung von Artikel 20 des Königlichen |
Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der | Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der |
Selbständigen geschaffen worden sind, | Selbständigen geschaffen worden sind, |
c) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für | c) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für |
Selbständige, | Selbständige, |
d) "Gesellschaft": die Gesellschaften, die der belgischen | d) "Gesellschaft": die Gesellschaften, die der belgischen |
Gesellschaftssteuer oder der belgischen Steuer der Gebietsfremden | Gesellschaftssteuer oder der belgischen Steuer der Gebietsfremden |
unterliegen, | unterliegen, |
e) "Beitragsjahr": jedes Kalenderjahr, in dem die Gesellschaft den | e) "Beitragsjahr": jedes Kalenderjahr, in dem die Gesellschaft den |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unterworfen ist. | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unterworfen ist. |
Art. 89 | Art. 89 |
§ 1 - Die Gesellschaften sind verpflichtet, sich innerhalb dreier | § 1 - Die Gesellschaften sind verpflichtet, sich innerhalb dreier |
Monate nach ihrer Gründung oder innerhalb dreier Monate nach dem | Monate nach ihrer Gründung oder innerhalb dreier Monate nach dem |
Ereignis, aufgrund dessen sie der Steuer der Gebietsfremden | Ereignis, aufgrund dessen sie der Steuer der Gebietsfremden |
unterworfen sind, einer Sozialversicherungskasse anzuschliessen. | unterworfen sind, einer Sozialversicherungskasse anzuschliessen. |
§ 2 - Die Gesellschaft, die es versäumt, sich binnen der in § 1 | § 2 - Die Gesellschaft, die es versäumt, sich binnen der in § 1 |
vorgesehenen Frist einer Sozialversicherungskasse anzuschliessen, wird | vorgesehenen Frist einer Sozialversicherungskasse anzuschliessen, wird |
vom Landesinstitut per Einschreibebrief in Verzug gesetzt. Wenn sie | vom Landesinstitut per Einschreibebrief in Verzug gesetzt. Wenn sie |
sich binnen dreissig Tagen nach dem Datum des Postversands der | sich binnen dreissig Tagen nach dem Datum des Postversands der |
Inverzugsetzung nicht freiwillig einer Sozialversicherungskasse | Inverzugsetzung nicht freiwillig einer Sozialversicherungskasse |
anschliesst, wird sie von Amts wegen der Nationalen | anschliesst, wird sie von Amts wegen der Nationalen |
Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige angeschlossen. | Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige angeschlossen. |
§ 3 - [Die Verwaltung der direkten Steuern ist verpflichtet, jedem | § 3 - [Die Verwaltung der direkten Steuern ist verpflichtet, jedem |
Interessehabenden die für die Anwendung des vorliegenden Kapitels | Interessehabenden die für die Anwendung des vorliegenden Kapitels |
erforderlichen Informationen und Bescheinigungen kostenlos zu | erforderlichen Informationen und Bescheinigungen kostenlos zu |
besorgen.] | besorgen.] |
[Art. 89 § 3 ersetzt durch Art. 202 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. | [Art. 89 § 3 ersetzt durch Art. 202 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. |
vom 6. Februar 1999)] | vom 6. Februar 1999)] |
Art. 90 | Art. 90 |
Die Gesellschaften, die in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden | Die Gesellschaften, die in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden |
Kapitels während mindestens drei Beitragsjahren ein und derselben | Kapitels während mindestens drei Beitragsjahren ein und derselben |
Sozialversicherungskasse angeschlossen geblieben sind und die die | Sozialversicherungskasse angeschlossen geblieben sind und die die |
betreffenden Beiträge gezahlt haben, können die | betreffenden Beiträge gezahlt haben, können die |
Sozialversicherungskasse wechseln. Die Gesellschaften, die auf diese | Sozialversicherungskasse wechseln. Die Gesellschaften, die auf diese |
Möglichkeit zurückgreifen möchten, müssen es spätestens sechs Monate | Möglichkeit zurückgreifen möchten, müssen es spätestens sechs Monate |
vor Beginn des neuen Beitragsjahres der Sozialversicherungskasse, der | vor Beginn des neuen Beitragsjahres der Sozialversicherungskasse, der |
sie sich ab dem 1. Januar des besagten Jahres anschliessen möchten, | sie sich ab dem 1. Januar des besagten Jahres anschliessen möchten, |
melden. | melden. |
Art. 91 | Art. 91 |
[Die Gesellschaften sind verpflichtet, einen jährlichen | [Die Gesellschaften sind verpflichtet, einen jährlichen |
Pauschalbeitrag zu entrichten. | Pauschalbeitrag zu entrichten. |
Damit es ab 2004 anwendbar ist, legt der König durch einen im | Damit es ab 2004 anwendbar ist, legt der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die von den Gesellschaften geschuldeten | Ministerrat beratenen Erlass die von den Gesellschaften geschuldeten |
Beiträge fest, ohne dass diese jedoch 868 EUR überschreiten können. | Beiträge fest, ohne dass diese jedoch 868 EUR überschreiten können. |
Hierbei kann Er aufgrund von Kriterien, bei denen insbesondere die | Hierbei kann Er aufgrund von Kriterien, bei denen insbesondere die |
Grösse der Gesellschaft berücksichtigt wird, unterscheiden.] | Grösse der Gesellschaft berücksichtigt wird, unterscheiden.] |
[Art. 91 ersetzt durch Art. 279 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom | [Art. 91 ersetzt durch Art. 279 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom |
31. Dezember 2003)] | 31. Dezember 2003)] |
Art. 92 | Art. 92 |
Der in Artikel 91 erwähnte Beitrag muss vor dem 1. Juli jeden | Der in Artikel 91 erwähnte Beitrag muss vor dem 1. Juli jeden |
Beitragsjahres oder spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach | Beitragsjahres oder spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach |
dem Monat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, oder dem Monat, in | dem Monat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, oder dem Monat, in |
dem sie der Steuer der Gebietsfremden unterworfen wurde, beglichen | dem sie der Steuer der Gebietsfremden unterworfen wurde, beglichen |
werden. | werden. |
[In Abweichung von Absatz 1 muss der Beitrag in Bezug auf das Jahr | [In Abweichung von Absatz 1 muss der Beitrag in Bezug auf das Jahr |
2004 ab dem 1. Oktober 2004 eingenommen werden und spätestens am 31. | 2004 ab dem 1. Oktober 2004 eingenommen werden und spätestens am 31. |
Dezember 2004 oder spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach | Dezember 2004 oder spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach |
dem Monat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, oder dem Monat, in | dem Monat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, oder dem Monat, in |
dem sie der Steuer der Gebietsfremden unterworfen wurde, beglichen | dem sie der Steuer der Gebietsfremden unterworfen wurde, beglichen |
werden.] | werden.] |
[Art. 92 Abs. 2 eingefügt durch Art. 231 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. | [Art. 92 Abs. 2 eingefügt durch Art. 231 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. |
vom 15. Juli 2004)] | vom 15. Juli 2004)] |
[Art. 92bis | [Art. 92bis |
Die Gesellschaften, die mittels einer von der Verwaltung der direkten | Die Gesellschaften, die mittels einer von der Verwaltung der direkten |
Steuern ausgestellten Bescheinigung beweisen können, dass sie während | Steuern ausgestellten Bescheinigung beweisen können, dass sie während |
eines oder mehrerer vollständiger Kalenderjahre keine kommerzielle | eines oder mehrerer vollständiger Kalenderjahre keine kommerzielle |
oder zivilrechtliche Tätigkeit ausgeübt haben, schulden den in Artikel | oder zivilrechtliche Tätigkeit ausgeübt haben, schulden den in Artikel |
91 erwähnten Beitrag für die betreffenden Jahre nicht.] | 91 erwähnten Beitrag für die betreffenden Jahre nicht.] |
[Art. 92bis eingefügt durch Art. 203 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. | [Art. 92bis eingefügt durch Art. 203 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. |
vom 6. Februar 1999)] | vom 6. Februar 1999)] |
Art. 93 | Art. 93 |
[Auf den Teil der Beiträge, der nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, | [Auf den Teil der Beiträge, der nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, |
wird eine Erhöhung von 1% pro Kalendermonat Zahlungsverzug angewandt. | wird eine Erhöhung von 1% pro Kalendermonat Zahlungsverzug angewandt. |
Diese Erhöhung wird bis einschliesslich zu dem Monat angewandt, in dem | Diese Erhöhung wird bis einschliesslich zu dem Monat angewandt, in dem |
entweder die Gesellschaft den geschuldeten Beitrag gezahlt hat oder | entweder die Gesellschaft den geschuldeten Beitrag gezahlt hat oder |
ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist oder die Kasse, der die | ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist oder die Kasse, der die |
Gesellschaft angeschlossen ist, ihr die Zwangsbeitreibung mit dem | Gesellschaft angeschlossen ist, ihr die Zwangsbeitreibung mit dem |
Befehl zur Zahlung des geschuldeten Beitrags hat zustellen lassen.] | Befehl zur Zahlung des geschuldeten Beitrags hat zustellen lassen.] |
[Art. 93 ersetzt durch Art. 167 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. | [Art. 93 ersetzt durch Art. 167 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. |
Juli 2006)] | Juli 2006)] |
Art. 94 | Art. 94 |
Der König bestimmt: | Der König bestimmt: |
1. die Modalitäten für die Mitgliedschaft, | 1. die Modalitäten für die Mitgliedschaft, |
2. auf welche Weise und unter welchen Bedingungen eine Gesellschaft | 2. auf welche Weise und unter welchen Bedingungen eine Gesellschaft |
die Sozialversicherungskasse wechseln kann, | die Sozialversicherungskasse wechseln kann, |
3. welche Angaben die Gesellschaften ihrer Sozialversicherungskasse | 3. welche Angaben die Gesellschaften ihrer Sozialversicherungskasse |
mitteilen müssen sowie auf welche Weise und innerhalb welcher Frist | mitteilen müssen sowie auf welche Weise und innerhalb welcher Frist |
dies geschehen soll, | dies geschehen soll, |
4. die Zahlungsmodalitäten, | 4. die Zahlungsmodalitäten, |
5. auf welche Weise die von den Sozialversicherungskassen | 5. auf welche Weise die von den Sozialversicherungskassen |
eingenommenen Beiträge dem Landesinstitut übertragen werden, | eingenommenen Beiträge dem Landesinstitut übertragen werden, |
6. welche Beträge dazu bestimmt sind, die Verwaltungs- und | 6. welche Beträge dazu bestimmt sind, die Verwaltungs- und |
Betriebskosten der Sozialversicherungskassen und des Landesinstituts | Betriebskosten der Sozialversicherungskassen und des Landesinstituts |
zu decken, | zu decken, |
7. welche Angaben die Sozialversicherungskassen dem Ministerium des | 7. welche Angaben die Sozialversicherungskassen dem Ministerium des |
Mittelstands oder dem Landesinstitut im Hinblick auf die Anwendung der | Mittelstands oder dem Landesinstitut im Hinblick auf die Anwendung der |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und die sich daraus ergebende | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und die sich daraus ergebende |
Kontrolle erteilen müssen, | Kontrolle erteilen müssen, |
8. in welchen Fällen die Gesellschaften für das Jahr oder die Jahre, | 8. in welchen Fällen die Gesellschaften für das Jahr oder die Jahre, |
wo sie sich in Liquidation, Konkurs oder [gerichtlicher | wo sie sich in Liquidation, Konkurs oder [gerichtlicher |
Reorganisation] befinden, von der Anwendung der Bestimmungen des | Reorganisation] befinden, von der Anwendung der Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels befreit werden können, | vorliegenden Kapitels befreit werden können, |
9. welche nach dem 1. Januar 1991 gegründeten Gesellschaften während | 9. welche nach dem 1. Januar 1991 gegründeten Gesellschaften während |
der ersten drei Jahre nach ihrer Gründung von der aufgrund der | der ersten drei Jahre nach ihrer Gründung von der aufgrund der |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Beitragspflicht | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Beitragspflicht |
befreit werden können und unter welchen Bedingungen sie diese | befreit werden können und unter welchen Bedingungen sie diese |
Befreiung geltend machen können, | Befreiung geltend machen können, |
[10. die Fälle, in denen von der Anwendung der in Artikel 93 erwähnten | [10. die Fälle, in denen von der Anwendung der in Artikel 93 erwähnten |
Erhöhungen abgesehen werden kann.] | Erhöhungen abgesehen werden kann.] |
[Art. 94 einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom | [Art. 94 einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom |
19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011); einziger Absatz Nr. 10 | 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011); einziger Absatz Nr. 10 |
eingefügt durch Art. 108 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. | eingefügt durch Art. 108 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. |
Dezember 1995)] | Dezember 1995)] |
Art. 95 | Art. 95 |
§ 1 - Die Sozialversicherungskassen sind mit der Beitreibung des | § 1 - Die Sozialversicherungskassen sind mit der Beitreibung des |
Beitrags, notfalls auf dem Klageweg, beauftragt. | Beitrags, notfalls auf dem Klageweg, beauftragt. |
[ § 1bis - Unbeschadet ihres Rechts, vor den Richter zu laden, können | [ § 1bis - Unbeschadet ihres Rechts, vor den Richter zu laden, können |
die Sozialversicherungskassen als Einrichtungen zur Einziehung von | die Sozialversicherungskassen als Einrichtungen zur Einziehung von |
Beiträgen die ihnen geschuldeten Beträge auch per Zwangsverfahren | Beiträgen die ihnen geschuldeten Beträge auch per Zwangsverfahren |
beitreiben. | beitreiben. |
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen | Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen |
Modalitäten die Verfolgung per Zwangsverfahren erfolgt, und Er | Modalitäten die Verfolgung per Zwangsverfahren erfolgt, und Er |
bestimmt die Kosten, die mit der Verfolgung einhergehen, und ihre | bestimmt die Kosten, die mit der Verfolgung einhergehen, und ihre |
Übertragung.] | Übertragung.] |
§ 2 - Die Beitreibung des im vorliegenden Kapitel vorgesehenen | § 2 - Die Beitreibung des im vorliegenden Kapitel vorgesehenen |
Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem | Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem |
Jahr, für das er geschuldet ist. | Jahr, für das er geschuldet ist. |
Die Verjährung wird unterbrochen: | Die Verjährung wird unterbrochen: |
1. auf die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches | 1. auf die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches |
vorgesehene Weise, | vorgesehene Weise, |
2. durch einen Einschreibebrief oder durch Mahnung des | 2. durch einen Einschreibebrief oder durch Mahnung des |
Gerichtsvollziehers, womit die mit der Beitreibung beauftragte | Gerichtsvollziehers, womit die mit der Beitreibung beauftragte |
Sozialversicherungskasse den geschuldeten Beitrag einfordert. | Sozialversicherungskasse den geschuldeten Beitrag einfordert. |
§ 3 - Die Klage auf Rückforderung des unrechtmässig gezahlten Beitrags | § 3 - Die Klage auf Rückforderung des unrechtmässig gezahlten Beitrags |
verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in | verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in |
dem der unrechtmässig gezahlte Beitrag gezahlt worden ist. | dem der unrechtmässig gezahlte Beitrag gezahlt worden ist. |
Die Verjährung wird unterbrochen: | Die Verjährung wird unterbrochen: |
1. auf die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches | 1. auf die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches |
vorgesehene Weise, | vorgesehene Weise, |
2. durch einen Einschreibebrief, den die Gesellschaft an die | 2. durch einen Einschreibebrief, den die Gesellschaft an die |
Sozialversicherungskasse, die den Beitrag eingenommen hat, richtet und | Sozialversicherungskasse, die den Beitrag eingenommen hat, richtet und |
mit dem die Erstattung des unrechtmässig gezahlten Beitrags verlangt | mit dem die Erstattung des unrechtmässig gezahlten Beitrags verlangt |
wird. | wird. |
[ § 4 - Wenn durch Nachlässigkeit einer Sozialversicherungskasse für | [ § 4 - Wenn durch Nachlässigkeit einer Sozialversicherungskasse für |
Selbständige in Artikel 91 erwähnte Beiträge nicht beigetrieben werden | Selbständige in Artikel 91 erwähnte Beiträge nicht beigetrieben werden |
konnten, wird die Kasse durch Beschluss des Ministers des Mittelstands | konnten, wird die Kasse durch Beschluss des Ministers des Mittelstands |
dafür verantwortlich erklärt und gehen die betreffenden Beträge zu | dafür verantwortlich erklärt und gehen die betreffenden Beträge zu |
Lasten des Ertrags der Beiträge, die zur Deckung der Verwaltungskosten | Lasten des Ertrags der Beiträge, die zur Deckung der Verwaltungskosten |
der betreffenden Kasse bestimmt sind.] | der betreffenden Kasse bestimmt sind.] |
[ § 5 - Die Sozialversicherungskassen für Selbständige dürfen von den | [ § 5 - Die Sozialversicherungskassen für Selbständige dürfen von den |
angeschlossenen Gesellschaften die Erstattung der Kosten verlangen, | angeschlossenen Gesellschaften die Erstattung der Kosten verlangen, |
die durch die Erinnerungsschreiben entstanden sind, die im Falle einer | die durch die Erinnerungsschreiben entstanden sind, die im Falle einer |
verspäteten Zahlung der Beiträge gegebenenfalls über den | verspäteten Zahlung der Beiträge gegebenenfalls über den |
Gerichtsvollzieher an die Gesellschaften haben richten müssen. | Gerichtsvollzieher an die Gesellschaften haben richten müssen. |
Der Minister des Mittelstands kann Pauschalbeträge festlegen, die die | Der Minister des Mittelstands kann Pauschalbeträge festlegen, die die |
Kassen in diesem Rahmen einfordern dürfen. | Kassen in diesem Rahmen einfordern dürfen. |
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Kosten werden beigetrieben | Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Kosten werden beigetrieben |
wie die in Artikel 91 erwähnten Beiträge.] | wie die in Artikel 91 erwähnten Beiträge.] |
[Art. 95 § 1bis eingefügt durch Art. 63 des G. vom 27. Dezember 2005 | [Art. 95 § 1bis eingefügt durch Art. 63 des G. vom 27. Dezember 2005 |
(B.S. vom 30. Dezember 2005); § 4 eingefügt durch Art. 183 Nr. 1 des | (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 4 eingefügt durch Art. 183 Nr. 1 des |
G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 5 eingefügt | G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 5 eingefügt |
durch Art. 183 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. | durch Art. 183 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. |
Dezember 2004)] | Dezember 2004)] |
[Art. 95bis | [Art. 95bis |
Die Artikel 16bis, 16ter und 23ter des Königlichen Erlasses Nr. 38 zur | Die Artikel 16bis, 16ter und 23ter des Königlichen Erlasses Nr. 38 zur |
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen finden Anwendung im | Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen finden Anwendung im |
Rahmen des vorliegenden Kapitels.] | Rahmen des vorliegenden Kapitels.] |
[Art. 95bis eingefügt durch Art. 64 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. | [Art. 95bis eingefügt durch Art. 64 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. |
vom 30. Dezember 2005)] | vom 30. Dezember 2005)] |
Art. 96 | Art. 96 |
Im Falle einer Fusion oder Übernahme zweier oder mehrerer | Im Falle einer Fusion oder Übernahme zweier oder mehrerer |
Gesellschaften schuldet die übernehmende oder die neue Gesellschaft, | Gesellschaften schuldet die übernehmende oder die neue Gesellschaft, |
die aus der Fusion hervorgeht, die nicht gezahlten Beiträge oder | die aus der Fusion hervorgeht, die nicht gezahlten Beiträge oder |
Erhöhungen, die zu diesem Zeitpunkt von den übernommenen oder | Erhöhungen, die zu diesem Zeitpunkt von den übernommenen oder |
fusionierten Gesellschaften geschuldet wurden. | fusionierten Gesellschaften geschuldet wurden. |
Art. 97 | Art. 97 |
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird die Änderung der | Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird die Änderung der |
Rechtsform oder jede andere Änderung der Satzung einer Gesellschaft | Rechtsform oder jede andere Änderung der Satzung einer Gesellschaft |
nicht als Gründung einer neuen Gesellschaft betrachtet. | nicht als Gründung einer neuen Gesellschaft betrachtet. |
Art. 98 | Art. 98 |
Die aktiven Gesellschafter, Verwalter oder Geschäftsführer haften mit | Die aktiven Gesellschafter, Verwalter oder Geschäftsführer haften mit |
der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Beitrags, der | der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Beitrags, der |
Erhöhungen und der Kosten, die Letztere schuldet. | Erhöhungen und der Kosten, die Letztere schuldet. |
Art. 99 | Art. 99 |
[...] | [...] |
[Art. 99 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 8 des K.E. vom 18. November 1996 | [Art. 99 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 8 des K.E. vom 18. November 1996 |
(B.S. vom 13. Dezember 1996)] | (B.S. vom 13. Dezember 1996)] |
Art. 100 | Art. 100 |
Der in vorliegendem Kapitel erwähnte Beitrag ist, was die | Der in vorliegendem Kapitel erwähnte Beitrag ist, was die |
Einkommensteuern betrifft, derselben Art wie die in Ausführung der | Einkommensteuern betrifft, derselben Art wie die in Ausführung der |
sozialen Rechtsvorschriften geschuldeten Beiträge. | sozialen Rechtsvorschriften geschuldeten Beiträge. |
(...) | (...) |
Art. 104 | Art. 104 |
Die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels gegründeten | Die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels gegründeten |
Gesellschaften bleiben für die Anwendung der Bestimmungen des | Gesellschaften bleiben für die Anwendung der Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels der Sozialversicherungskasse, die sie ausgesucht | vorliegenden Kapitels der Sozialversicherungskasse, die sie ausgesucht |
haben oder der sie in Anwendung der Bestimmungen von Titel III Kapitel | haben oder der sie in Anwendung der Bestimmungen von Titel III Kapitel |
III des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und | III des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und |
sonstiger Bestimmungen von Amts wegen angeschlossen worden sind, | sonstiger Bestimmungen von Amts wegen angeschlossen worden sind, |
angeschlossen. | angeschlossen. |
(...) | (...) |
Art. 106 | Art. 106 |
Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in | Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in |
Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 102, 103 und 105, die | Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 102, 103 und 105, die |
mit 1. Juli 1992 wirksam werden. | mit 1. Juli 1992 wirksam werden. |
KAPITEL III | KAPITEL III |
Schaffung eines Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das | Schaffung eines Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das |
Sozialstatut der Selbständigen | Sozialstatut der Selbständigen |
Art. 107 | Art. 107 |
Beim Ministerium des Mittelstands wird ein Allgemeiner | Beim Ministerium des Mittelstands wird ein Allgemeiner |
geschäftsführender Ausschuss für das Sozialstatut der Selbständigen, | geschäftsführender Ausschuss für das Sozialstatut der Selbständigen, |
nachstehend "Allgemeiner geschäftsführender Ausschuss" genannt, | nachstehend "Allgemeiner geschäftsführender Ausschuss" genannt, |
geschaffen. | geschaffen. |
Art. 108 | Art. 108 |
§ 1 - [Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss besteht aus zwölf | § 1 - [Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss besteht aus zwölf |
stimmberechtigten Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, zwei | stimmberechtigten Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, zwei |
Mitglieder mit beratender Stimme und ein Sekretär, die alle von dem | Mitglieder mit beratender Stimme und ein Sekretär, die alle von dem |
für das Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Minister ernannt | für das Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Minister ernannt |
werden, sowie aus dem Beauftragten des Ministers der Finanzen beim | werden, sowie aus dem Beauftragten des Ministers der Finanzen beim |
Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige.] | Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige.] |
§ 2 - Die stimmberechtigten Mitglieder werden wie folgt bestimmt: | § 2 - Die stimmberechtigten Mitglieder werden wie folgt bestimmt: |
1. fünf Vertreter der überberuflichen Selbständigenorganisationen auf | 1. fünf Vertreter der überberuflichen Selbständigenorganisationen auf |
Vorschlag der überberuflichen Abteilung des Hohen Rates des | Vorschlag der überberuflichen Abteilung des Hohen Rates des |
Mittelstands, | Mittelstands, |
2. ein Vertreter der landwirtschaftlichen Organisationen auf Vorschlag | 2. ein Vertreter der landwirtschaftlichen Organisationen auf Vorschlag |
des Nationalen Rates für Landwirtschaft, | des Nationalen Rates für Landwirtschaft, |
3. zwei Vertreter des für das Sozialstatut der Selbständigen | 3. zwei Vertreter des für das Sozialstatut der Selbständigen |
zuständigen Ministers, | zuständigen Ministers, |
4. ein leitender Beamter der Verwaltung der sozialen Angelegenheiten | 4. ein leitender Beamter der Verwaltung der sozialen Angelegenheiten |
des Ministeriums des Mittelstands, | des Ministeriums des Mittelstands, |
5. der Generalverwalter des Landesinstituts der Sozialversicherungen | 5. der Generalverwalter des Landesinstituts der Sozialversicherungen |
für Selbständige, | für Selbständige, |
6. ein Vertreter des Ministers der Pensionen auf seinen Vorschlag hin, | 6. ein Vertreter des Ministers der Pensionen auf seinen Vorschlag hin, |
7. ein Vertreter des Ministers der Sozialen Angelegenheiten auf seinen | 7. ein Vertreter des Ministers der Sozialen Angelegenheiten auf seinen |
Vorschlag hin. | Vorschlag hin. |
§ 3 - Der für das Sozialstatut der Selbständigen zuständige Minister | § 3 - Der für das Sozialstatut der Selbständigen zuständige Minister |
ernennt den Vorsitzenden unter den Mitgliedern des Allgemeinen | ernennt den Vorsitzenden unter den Mitgliedern des Allgemeinen |
geschäftsführenden Ausschusses. | geschäftsführenden Ausschusses. |
§ 4 - Die Mitglieder mit beratender Stimme werden wie folgt bestimmt: | § 4 - Die Mitglieder mit beratender Stimme werden wie folgt bestimmt: |
1. ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung der | 1. ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung der |
Sozialversicherungskassen für Selbständige, | Sozialversicherungskassen für Selbständige, |
2. ein Mitglied auf Vorschlag des Krankenkassenkollegiums. | 2. ein Mitglied auf Vorschlag des Krankenkassenkollegiums. |
§ 5 - Für jedes Mitglied muss ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden, | § 5 - Für jedes Mitglied muss ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden, |
das ebenfalls von dem für das Sozialstatut der Selbständigen | das ebenfalls von dem für das Sozialstatut der Selbständigen |
zuständigen Minister ernannt werden muss und das in Abwesenheit des | zuständigen Minister ernannt werden muss und das in Abwesenheit des |
ordentlichen Mitglieds an den Arbeiten des Allgemeinen | ordentlichen Mitglieds an den Arbeiten des Allgemeinen |
geschäftsführenden Ausschusses teilnimmt. | geschäftsführenden Ausschusses teilnimmt. |
Die Ersatzmitglieder für die in § 2 Nr. 3, 6 und 7 erwähnten | Die Ersatzmitglieder für die in § 2 Nr. 3, 6 und 7 erwähnten |
Mitglieder werden jeweils unter den leitenden Beamten der Verwaltung | Mitglieder werden jeweils unter den leitenden Beamten der Verwaltung |
der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands, des | der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands, des |
Landespensionsamts und des Landesinstituts für Kranken- und | Landespensionsamts und des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung auf Vorschlag des für das Sozialstatut der | Invalidenversicherung auf Vorschlag des für das Sozialstatut der |
Selbständigen zuständigen Ministers, des Ministers der Pensionen | Selbständigen zuständigen Ministers, des Ministers der Pensionen |
beziehungsweise des Ministers der Sozialen Angelegenheiten ernannt. | beziehungsweise des Ministers der Sozialen Angelegenheiten ernannt. |
§ 6 - [Die Dauer des Mandats des Vorsitzenden, der Mitglieder, der | § 6 - [Die Dauer des Mandats des Vorsitzenden, der Mitglieder, der |
Ersatzmitglieder und des Sekretärs beträgt sechs Jahre. Das Mandat ist | Ersatzmitglieder und des Sekretärs beträgt sechs Jahre. Das Mandat ist |
erneuerbar.] | erneuerbar.] |
[Art. 108 § 1 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 18. November 1996 | [Art. 108 § 1 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 18. November 1996 |
(B.S. vom 13. Dezember 1996); § 6 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 22. | (B.S. vom 13. Dezember 1996); § 6 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 22. |
Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] | Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] |
Art. 109 | Art. 109 |
§ 1 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss hat eine allgemeine | § 1 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss hat eine allgemeine |
Befugnis, um Vorschläge zu machen, Ratschläge zu geben, Studien | Befugnis, um Vorschläge zu machen, Ratschläge zu geben, Studien |
durchzuführen oder durchführen zu lassen und Empfehlungen zu machen in | durchzuführen oder durchführen zu lassen und Empfehlungen zu machen in |
Bezug auf alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Sozialstatut | Bezug auf alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Sozialstatut |
der Selbständigen. | der Selbständigen. |
§ 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss kann seine Befugnisse | § 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss kann seine Befugnisse |
auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des für das Sozialstatut der | auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des für das Sozialstatut der |
Selbständigen zuständigen Ministers oder auf Ersuchen des Ministers | Selbständigen zuständigen Ministers oder auf Ersuchen des Ministers |
der Pensionen oder des Ministers der Sozialen Angelegenheiten für die | der Pensionen oder des Ministers der Sozialen Angelegenheiten für die |
Angelegenheiten, die sie betreffen, ausüben. | Angelegenheiten, die sie betreffen, ausüben. |
Art. 110 | Art. 110 |
§ 1 - Der für das Sozialstatut der Selbständigen zuständige Minister, | § 1 - Der für das Sozialstatut der Selbständigen zuständige Minister, |
der Minister der Pensionen und der Minister der Sozialen | der Minister der Pensionen und der Minister der Sozialen |
Angelegenheiten können die Stellungnahme des Allgemeinen | Angelegenheiten können die Stellungnahme des Allgemeinen |
geschäftsführenden Ausschusses zu jeder Angelegenheit in Zusammenhang | geschäftsführenden Ausschusses zu jeder Angelegenheit in Zusammenhang |
mit diesem Sozialstatut, die sie betrifft, einholen. | mit diesem Sozialstatut, die sie betrifft, einholen. |
Ausser in Dringlichkeitsfällen sind sie dennoch verpflichtet, die | Ausser in Dringlichkeitsfällen sind sie dennoch verpflichtet, die |
Stellungnahme dieses Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses | Stellungnahme dieses Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses |
einzuholen zu: | einzuholen zu: |
1. den Leitlinien der zu führenden Politik, | 1. den Leitlinien der zu führenden Politik, |
2. allen Vorentwürfen von Gesetzen in Bezug auf das Sozialstatut der | 2. allen Vorentwürfen von Gesetzen in Bezug auf das Sozialstatut der |
Selbständigen, | Selbständigen, |
3. [...]. | 3. [...]. |
§ 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss gibt eine | § 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss gibt eine |
Stellungnahme binnen der in der Anforderung der Stellungnahme | Stellungnahme binnen der in der Anforderung der Stellungnahme |
erwähnten Frist ab. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als zehn | erwähnten Frist ab. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als zehn |
Werktage betragen. | Werktage betragen. |
§ 3 - Die Stellungnahmen des Allgemeinen geschäftsführenden | § 3 - Die Stellungnahmen des Allgemeinen geschäftsführenden |
Ausschusses sind nach ihrer Mitteilung an den Minister, der die | Ausschusses sind nach ihrer Mitteilung an den Minister, der die |
Stellungnahme eingeholt hat, öffentlich. | Stellungnahme eingeholt hat, öffentlich. |
[Art. 110 § 1 Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 18. | [Art. 110 § 1 Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 18. |
November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996)] | November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996)] |
Art. 111 | Art. 111 |
Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss hat ausserdem als | Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss hat ausserdem als |
spezifischen Auftrag: | spezifischen Auftrag: |
1. [gemeinsam mit dem für das Sozialstatut der Selbständigen | 1. [gemeinsam mit dem für das Sozialstatut der Selbständigen |
zuständigen Minister die Gewalt über die globale Finanzverwaltung des | zuständigen Minister die Gewalt über die globale Finanzverwaltung des |
Sozialstatuts der Selbständigen auszuüben, insbesondere in Bezug auf | Sozialstatuts der Selbständigen auszuüben, insbesondere in Bezug auf |
die folgenden Aufträge, deren Ausführung dem Landesinstitut der | die folgenden Aufträge, deren Ausführung dem Landesinstitut der |
Sozialversicherungen für Selbständige obliegt: | Sozialversicherungen für Selbständige obliegt: |
a) die Einnahmen der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts zu | a) die Einnahmen der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts zu |
verwalten und aufzuteilen, | verwalten und aufzuteilen, |
b) eine globale Barmittelverwaltung zu führen, | b) eine globale Barmittelverwaltung zu führen, |
c) gemäss Artikel 5 Kredite aufzunehmen, um die Regelungen und | c) gemäss Artikel 5 Kredite aufzunehmen, um die Regelungen und |
Sektoren des Sozialstatuts zu finanzieren, | Sektoren des Sozialstatuts zu finanzieren, |
d) die Überwachung der Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben auf der | d) die Überwachung der Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben auf der |
Grundlage der Angaben der von dem Sozialstatut betroffenen | Grundlage der Angaben der von dem Sozialstatut betroffenen |
Auszahlungseinrichtungen zu gewährleisten, | Auszahlungseinrichtungen zu gewährleisten, |
e) die nicht aufgeteilten Einnahmen und Rücklagen der globalen | e) die nicht aufgeteilten Einnahmen und Rücklagen der globalen |
Finanzverwaltung zu verwalten und anzulegen, | Finanzverwaltung zu verwalten und anzulegen, |
f) die Schuld des Sozialstatuts zu verwalten,] | f) die Schuld des Sozialstatuts zu verwalten,] |
2. [in einer Mehrjahresperspektive die globalen Haushaltsvoranschläge | 2. [in einer Mehrjahresperspektive die globalen Haushaltsvoranschläge |
des Sozialstatuts der Selbständigen festzulegen und der Regierung im | des Sozialstatuts der Selbständigen festzulegen und der Regierung im |
Hinblick auf die Aufstellung der Haushaltspläne und die | Hinblick auf die Aufstellung der Haushaltspläne und die |
Haushaltskontrolle einen Bericht über die Entwicklung der Einnahmen | Haushaltskontrolle einen Bericht über die Entwicklung der Einnahmen |
und Ausgaben, die vorrangigen politischen Leitlinien und die Art und | und Ausgaben, die vorrangigen politischen Leitlinien und die Art und |
Weise, wie das Gleichgewicht des Systems gewährleistet werden kann, | Weise, wie das Gleichgewicht des Systems gewährleistet werden kann, |
vorzubringen, | vorzubringen, |
3. die Aufteilung der globalen Einnahmen zwischen den verschiedenen | 3. die Aufteilung der globalen Einnahmen zwischen den verschiedenen |
Regelungen und Sektoren des Sozialstatuts der Selbständigen unter | Regelungen und Sektoren des Sozialstatuts der Selbständigen unter |
Berücksichtigung der Bedürfnisse festzulegen und den für das | Berücksichtigung der Bedürfnisse festzulegen und den für das |
Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Minister davon in Kenntnis | Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Minister davon in Kenntnis |
zu setzen,] | zu setzen,] |
[4]. die Vorbereitung und die Abfassung von Anweisungen in Bezug auf | [4]. die Vorbereitung und die Abfassung von Anweisungen in Bezug auf |
die Organisation und die Ausführung der freien ergänzenden | die Organisation und die Ausführung der freien ergänzenden |
Altersversorgung, die durch Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr. | Altersversorgung, die durch Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr. |
72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und | 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige eingeführt worden ist, | Hinterbliebenenpensionen für Selbständige eingeführt worden ist, |
[5]. Empfehlungen in Bezug auf die Verwaltung der Regelungen der | [5]. Empfehlungen in Bezug auf die Verwaltung der Regelungen der |
Zusatzversicherung zu machen [...], | Zusatzversicherung zu machen [...], |
[6]. Klagen allgemeiner Art in Bezug auf die Anwendung des | [6]. Klagen allgemeiner Art in Bezug auf die Anwendung des |
Sozialstatuts der Selbständigen zur Kenntnis zu nehmen, diese den | Sozialstatuts der Selbständigen zur Kenntnis zu nehmen, diese den |
zuständigen Einrichtungen zu übermitteln und falls notwendig den | zuständigen Einrichtungen zu übermitteln und falls notwendig den |
Anwendungsorganen Empfehlungen zur Verbesserung der Dienstleistung zu | Anwendungsorganen Empfehlungen zur Verbesserung der Dienstleistung zu |
machen, | machen, |
[7]. die Anweisungen, die den Sozialversicherungskassen für | [7]. die Anweisungen, die den Sozialversicherungskassen für |
Selbständige in Anwendung von Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. | Selbständige in Anwendung von Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. |
38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der | 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der |
Selbständigen gegeben werden, zu billigen. | Selbständigen gegeben werden, zu billigen. |
[Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Allgemeinen | [Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Allgemeinen |
geschäftsführenden Ausschusses die Daten, die Fristen und die | geschäftsführenden Ausschusses die Daten, die Fristen und die |
Verfahren in Bezug auf die Ausführung der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 | Verfahren in Bezug auf die Ausführung der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 |
erwähnten Aufträge näher bestimmen.] | erwähnten Aufträge näher bestimmen.] |
[Art. 111 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 18. | [Art. 111 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 18. |
November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996); Abs. 1 neue Nummern 2 und | November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996); Abs. 1 neue Nummern 2 und |
3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. | 3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. |
vom 13. Dezember 1996); Abs. 1 frühere Nummer 2 umnummeriert zu Nr. 4 | vom 13. Dezember 1996); Abs. 1 frühere Nummer 2 umnummeriert zu Nr. 4 |
durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. | durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. |
Dezember 1996; Abs. 1 frühere Nummer 3 umnummeriert zu Nr. 5 durch | Dezember 1996; Abs. 1 frühere Nummer 3 umnummeriert zu Nr. 5 durch |
Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember | Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember |
1996) und abgeändert durch Art. 51 des G. vom 26. März 2007 (B.S. vom | 1996) und abgeändert durch Art. 51 des G. vom 26. März 2007 (B.S. vom |
27. April 2007); Abs. 1 frühere Nummer 4 umnummeriert zu Nr. 6 durch | 27. April 2007); Abs. 1 frühere Nummer 4 umnummeriert zu Nr. 6 durch |
Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember | Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember |
1996); Abs. 1 frühere Nummer 5 umnummeriert zu Nr. 7 durch Art. 13 Nr. | 1996); Abs. 1 frühere Nummer 5 umnummeriert zu Nr. 7 durch Art. 13 Nr. |
3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996); Abs. 2 | 3 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996); Abs. 2 |
eingefügt durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom |
13. Dezember 1996)] | 13. Dezember 1996)] |
Art. 112 | Art. 112 |
§ 1 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss beschliesst mit | § 1 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss beschliesst mit |
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des | einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des |
Vorsitzenden ausschlaggebend. | Vorsitzenden ausschlaggebend. |
§ 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss erstellt jedes Jahr | § 2 - Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss erstellt jedes Jahr |
einen Bericht über seine Arbeiten und stellt seinen Haushaltsplan auf. | einen Bericht über seine Arbeiten und stellt seinen Haushaltsplan auf. |
Art. 113 | Art. 113 |
Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss kann für die Ausführung | Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss kann für die Ausführung |
seiner Aufträge Sachverständige hinzuziehen und Arbeitsgruppen | seiner Aufträge Sachverständige hinzuziehen und Arbeitsgruppen |
schaffen. | schaffen. |
In jedem Fall wird der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss, was | In jedem Fall wird der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss, was |
seine Vorschläge in Sachen Familienleistungen betrifft, die | seine Vorschläge in Sachen Familienleistungen betrifft, die |
Stellungnahme der anerkannten Familienorganisationen einholen. | Stellungnahme der anerkannten Familienorganisationen einholen. |
Art. 114 | Art. 114 |
§ 1 - Das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige | § 1 - Das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige |
nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Allgemeinen geschäftsführenden | nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Allgemeinen geschäftsführenden |
Ausschusses wahr. | Ausschusses wahr. |
§ 2 - Die Betriebskosten des Allgemeinen geschäftsführenden | § 2 - Die Betriebskosten des Allgemeinen geschäftsführenden |
Ausschusses und seines Sekretariats gehen zu Lasten des vorerwähnten | Ausschusses und seines Sekretariats gehen zu Lasten des vorerwähnten |
Instituts. | Instituts. |
[ § 3 - Der Sekretär des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses | [ § 3 - Der Sekretär des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses |
wird unter den Personalmitgliedern des Landesinstituts der | wird unter den Personalmitgliedern des Landesinstituts der |
Sozialversicherungen für Selbständige auf Vorschlag des Vorsitzenden | Sozialversicherungen für Selbständige auf Vorschlag des Vorsitzenden |
des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses und des | des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses und des |
Generalverwalters des Landesinstituts der Sozialversicherungen für | Generalverwalters des Landesinstituts der Sozialversicherungen für |
Selbständige bestimmt.] | Selbständige bestimmt.] |
[Art. 114 § 3 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 22. Dezember 2008 | [Art. 114 § 3 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 22. Dezember 2008 |
(B.S. vom 29. Dezember 2008)] | (B.S. vom 29. Dezember 2008)] |
Art. 115 | Art. 115 |
§ 1 - Der König bestimmt den Betrag und die Bedingungen zur Gewährung | § 1 - Der König bestimmt den Betrag und die Bedingungen zur Gewährung |
des Anwesenheitsgeldes sowie der Aufenthaltskostenentschädigungen an | des Anwesenheitsgeldes sowie der Aufenthaltskostenentschädigungen an |
die Mitglieder des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses und an | die Mitglieder des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses und an |
die Mitglieder der Arbeitsgruppen, den Betrag und die Bedingungen zur | die Mitglieder der Arbeitsgruppen, den Betrag und die Bedingungen zur |
Gewährung der Entschädigungen für Aufenthaltskosten und geleistete | Gewährung der Entschädigungen für Aufenthaltskosten und geleistete |
Dienste an die herangezogenen Sachverständigen sowie für alle | Dienste an die herangezogenen Sachverständigen sowie für alle |
vorerwähnten Personen die Bedingungen zur Erstattung ihrer | vorerwähnten Personen die Bedingungen zur Erstattung ihrer |
Fahrtkosten. | Fahrtkosten. |
§ 2 - Der König legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des | § 2 - Der König legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des |
Sekretärs fest. | Sekretärs fest. |
Art. 116 | Art. 116 |
Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine | Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine |
Geschäftsordnung, in der mindestens Folgendes geregelt wird: | Geschäftsordnung, in der mindestens Folgendes geregelt wird: |
1. die Befugnisse des Vorsitzenden sowie die Art und Weise, wie er bei | 1. die Befugnisse des Vorsitzenden sowie die Art und Weise, wie er bei |
Abwesenheit ersetzt wird, | Abwesenheit ersetzt wird, |
2. die Aufgaben und die Arbeitsweise des Sekretariats, | 2. die Aufgaben und die Arbeitsweise des Sekretariats, |
3. die Art und Weise, vorzuladen und zu beraten, | 3. die Art und Weise, vorzuladen und zu beraten, |
4. die Häufigkeit der Versammlungen, | 4. die Häufigkeit der Versammlungen, |
5. die Art und Weise, wie jedes Jahr der Haushaltsplan aufgestellt | 5. die Art und Weise, wie jedes Jahr der Haushaltsplan aufgestellt |
wird und die Betriebskosten festgelegt werden, | wird und die Betriebskosten festgelegt werden, |
6. die Bedingungen, unter denen der Allgemeine geschäftsführende | 6. die Bedingungen, unter denen der Allgemeine geschäftsführende |
Ausschuss Sachverständige oder ständige oder zeitweilige | Ausschuss Sachverständige oder ständige oder zeitweilige |
Arbeitsgruppen hinzuziehen kann. | Arbeitsgruppen hinzuziehen kann. |
Diese Regelung wird dem für das Sozialstatut der Selbständigen | Diese Regelung wird dem für das Sozialstatut der Selbständigen |
zuständigen Minister zur Billigung vorgelegt, nachdem der | zuständigen Minister zur Billigung vorgelegt, nachdem der |
Verwaltungsrat des Landesinstituts der Sozialversicherungen für | Verwaltungsrat des Landesinstituts der Sozialversicherungen für |
Selbständige die Regeln, gemäss denen der Haushaltsplan und die | Selbständige die Regeln, gemäss denen der Haushaltsplan und die |
Betriebskosten des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses | Betriebskosten des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses |
festgelegt werden, gebilligt hat. | festgelegt werden, gebilligt hat. |
Art. 117 | Art. 117 |
Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in | Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in |
Kraft. | Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL V | KAPITEL V |
Organisation der Verwendung der Informationen aus dem Nationalregister | Organisation der Verwendung der Informationen aus dem Nationalregister |
der natürlichen Personen durch die Verwaltung und die mitwirkenden | der natürlichen Personen durch die Verwaltung und die mitwirkenden |
Einrichtungen, die mit der Anwendung der Vorschriften in Sachen | Einrichtungen, die mit der Anwendung der Vorschriften in Sachen |
soziale Sicherheit der Selbständigen beauftragt sind | soziale Sicherheit der Selbständigen beauftragt sind |
Art. 119 | Art. 119 |
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: |
a) "Nationalregister": das Nationalregister der natürlichen Personen, | a) "Nationalregister": das Nationalregister der natürlichen Personen, |
b) "Verwaltung der sozialen Angelegenheiten": die Verwaltung der | b) "Verwaltung der sozialen Angelegenheiten": die Verwaltung der |
sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands, | sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands, |
c) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für | c) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für |
Selbständige, | Selbständige, |
d) "Sozialversicherungskassen": die freien Sozialversicherungskassen | d) "Sozialversicherungskassen": die freien Sozialversicherungskassen |
für Selbständige und die Nationale Sozialversicherungshilfskasse für | für Selbständige und die Nationale Sozialversicherungshilfskasse für |
Selbständige, die in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom | Selbständige, die in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom |
27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen | 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Art. 120 | Art. 120 |
Die Verwaltung der sozialen Angelegenheiten, das Landesinstitut und | Die Verwaltung der sozialen Angelegenheiten, das Landesinstitut und |
die Sozialversicherungskassen sind verpflichtet, sich im Rahmen der | die Sozialversicherungskassen sind verpflichtet, sich im Rahmen der |
ihnen auferlegten Aufträge an das Nationalregister der natürlichen | ihnen auferlegten Aufträge an das Nationalregister der natürlichen |
Personen zu richten, um die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 und | Personen zu richten, um die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 und |
Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu |
erhalten oder ihre Richtigkeit zu überprüfen. | erhalten oder ihre Richtigkeit zu überprüfen. |
Auf andere Quellen darf nur zurückgegriffen werden, sofern die | Auf andere Quellen darf nur zurückgegriffen werden, sofern die |
notwendigen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich sind. | notwendigen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich sind. |
Art. 121 | Art. 121 |
Die in Artikel 120 erwähnten Informationen, die beim Nationalregister | Die in Artikel 120 erwähnten Informationen, die beim Nationalregister |
erhältlich sind, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. | erhältlich sind, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. |
Art. 122 | Art. 122 |
Nehmen die Verwaltung der sozialen Angelegenheiten, das Landesinstitut | Nehmen die Verwaltung der sozialen Angelegenheiten, das Landesinstitut |
oder eine Sozialversicherungskasse den Beweis des Gegenteils der vom | oder eine Sozialversicherungskasse den Beweis des Gegenteils der vom |
Nationalregister gelieferten Informationen an, so teilen sie den | Nationalregister gelieferten Informationen an, so teilen sie den |
Inhalt der angenommenen Informationen dem Nationalregister mit und | Inhalt der angenommenen Informationen dem Nationalregister mit und |
fügen die Belege bei. | fügen die Belege bei. |
Art. 123 | Art. 123 |
Die Versendung von Dokumenten an einen Selbständigen oder an jede | Die Versendung von Dokumenten an einen Selbständigen oder an jede |
andere betroffene natürliche Person und die Zahlung der von einer | andere betroffene natürliche Person und die Zahlung der von einer |
Sozialversicherungskasse oder vom Landesinstitut geschuldeten Beträge | Sozialversicherungskasse oder vom Landesinstitut geschuldeten Beträge |
erfolgen an ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 | erfolgen an ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 |
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen. Auf schriftlichen Antrag | Nationalregisters der natürlichen Personen. Auf schriftlichen Antrag |
des Betreffenden an den zuständigen Dienst kann jedoch von dieser | des Betreffenden an den zuständigen Dienst kann jedoch von dieser |
Verpflichtung abgewichen werden. | Verpflichtung abgewichen werden. |
Art. 124 | Art. 124 |
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen | Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen |
die durch eine elektronische, photographische, optische oder andere | die durch eine elektronische, photographische, optische oder andere |
Technik ausgetauschten, übermittelten, gespeicherten, aufbewahrten | Technik ausgetauschten, übermittelten, gespeicherten, aufbewahrten |
oder wiedergegebenen Informationen sowie ihre Wiedergabe auf einem | oder wiedergegebenen Informationen sowie ihre Wiedergabe auf einem |
lesbaren Träger Beweiskraft haben für die Anwendung der sozialen | lesbaren Träger Beweiskraft haben für die Anwendung der sozialen |
Sicherheit der Selbständigen und für die Anwendung aller anderen | Sicherheit der Selbständigen und für die Anwendung aller anderen |
Rechtsvorschriften, mit denen die in Artikel 119 aufgezählten | Rechtsvorschriften, mit denen die in Artikel 119 aufgezählten |
Verwaltungen oder mitwirkenden Einrichtungen beauftragt sind. | Verwaltungen oder mitwirkenden Einrichtungen beauftragt sind. |
Art. 125 | Art. 125 |
Der König ist ermächtigt, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die | Der König ist ermächtigt, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die |
soziale Sicherheit der Selbständigen abzuändern, um sie mit der durch | soziale Sicherheit der Selbständigen abzuändern, um sie mit der durch |
vorliegendes Kapitel auferlegten Verwendung der in Artikel 3 Absatz 1 | vorliegendes Kapitel auferlegten Verwendung der in Artikel 3 Absatz 1 |
Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 | Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 |
erwähnten Informationen in Übereinstimmung zu bringen. | erwähnten Informationen in Übereinstimmung zu bringen. |
Art. 126 | Art. 126 |
Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Kapitels das Datum | Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Kapitels das Datum |
des Inkrafttretens fest. | des Inkrafttretens fest. |
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