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Vue multilingue de Loi du 29/03/2019
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Loi modifiant la loi du 10 mai 2015 relative à l'exercice des professions des soins de santé, visant à instaurer un contingentement des médecins et des dentistes formés dans une université étrangère. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2015 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, teneinde een contingentering in te voeren voor de artsen en tandartsen die hun opleiding aan een buitenlandse universiteit hebben gevolgd. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MARS 2019. - Loi modifiant la loi du 10 mai 2015 relative à l'exercice des professions des soins de santé, visant à instaurer un contingentement des médecins et des dentistes formés dans une université étrangère. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2019 modifiant la loi du 10 mai 2015 relative à l'exercice des professions des soins de santé, visant à instaurer un contingentement des médecins et des dentistes formés dans une FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MAART 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2015 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, teneinde een contingentering in te voeren voor de artsen en tandartsen die hun opleiding aan een buitenlandse universiteit hebben gevolgd. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2019 tot wijziging van de wet van 10 mei 2015 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, teneinde een contingentering in te voeren voor de artsen en tandartsen die hun opleiding aan een buitenlandse universiteit hebben gevolgd (Belgisch
université étrangère (Moniteur belge du 28 mai 2019). Staatsblad van 28 mei 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
29. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2015 29. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2015
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die
Einführung einer Quote für Ärzte und Zahnärzte, die an einer Einführung einer Quote für Ärzte und Zahnärzte, die an einer
ausländischen Universität ausgebildet worden sind ausländischen Universität ausgebildet worden sind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 92 § 1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes Art. 2 - Artikel 92 § 1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird wie folgt ersetzt: über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird wie folgt ersetzt:
"Art. 92 - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren "Art. 92 - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen
Angelegenheiten gehören, und durch einen im Ministerrat beratenen Angelegenheiten gehören, und durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass: Erlass:
1. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die 1. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die
Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen,
denen, nachdem sie das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 und in Artikel 4 denen, nachdem sie das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 und in Artikel 4
Absatz 1 erwähnte Diplom erhalten haben, jedes Jahr Zugang gewährt Absatz 1 erwähnte Diplom erhalten haben, jedes Jahr Zugang gewährt
wird zu den besonderen Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in wird zu den besonderen Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in
Artikel 86 erwähnten Zulassung sind, Artikel 86 erwähnten Zulassung sind,
1bis. bestimmt der König binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten des 1bis. bestimmt der König binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten des
Gesetzes vom 29. März 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai Gesetzes vom 29. März 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai
2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die
Einführung einer Quote für Ärzte und Zahnärzte, die an einer Einführung einer Quote für Ärzte und Zahnärzte, die an einer
ausländischen Universität ausgebildet worden sind, nach Stellungnahme ausländischen Universität ausgebildet worden sind, nach Stellungnahme
der Planungskommission, die Gesamtzahl der Ärzte und Zahnärzte, denen, der Planungskommission, die Gesamtzahl der Ärzte und Zahnärzte, denen,
nachdem sie das von einer ausländischen Universität ausgestellte nachdem sie das von einer ausländischen Universität ausgestellte
Diplom eines Doktors der Medizin oder eines Masters der Zahnheilkunde Diplom eines Doktors der Medizin oder eines Masters der Zahnheilkunde
erhalten haben, jedes Jahr Zugang gewährt wird zu den besonderen erhalten haben, jedes Jahr Zugang gewährt wird zu den besonderen
Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten
Zulassung sind, Zulassung sind,
1ter. bestimmt der König binnen der in Nr. 1bis vorgesehenen Frist, 1ter. bestimmt der König binnen der in Nr. 1bis vorgesehenen Frist,
nach Stellungnahme der Planungskommission, die Gesamtzahl der Ärzte, nach Stellungnahme der Planungskommission, die Gesamtzahl der Ärzte,
die, nachdem sie an einer ausländischen Universität die ärztliche die, nachdem sie an einer ausländischen Universität die ärztliche
Grundausbildung und eine Spezialisierung bestanden haben, jedes Jahr Grundausbildung und eine Spezialisierung bestanden haben, jedes Jahr
ihr Diplom gemäß Artikel 25 beglaubigen lassen und die Heilkunde in ihr Diplom gemäß Artikel 25 beglaubigen lassen und die Heilkunde in
Belgien praktizieren dürfen, Belgien praktizieren dürfen,
1quater. bestimmt der König binnen der in Nr. 1bis vorgesehenen Frist, 1quater. bestimmt der König binnen der in Nr. 1bis vorgesehenen Frist,
nach Stellungnahme der Planungskommission, die Gesamtzahl der nach Stellungnahme der Planungskommission, die Gesamtzahl der
Fachkräfte der Zahnheilkunde, die, nachdem sie an einer ausländischen Fachkräfte der Zahnheilkunde, die, nachdem sie an einer ausländischen
Universität die zahnärztliche Grundausbildung und eine Spezialisierung Universität die zahnärztliche Grundausbildung und eine Spezialisierung
bestanden haben, jedes Jahr ihr Diplom gemäß Artikel 25 beglaubigen bestanden haben, jedes Jahr ihr Diplom gemäß Artikel 25 beglaubigen
lassen und die Zahnheilkunde in Belgien praktizieren dürfen, lassen und die Zahnheilkunde in Belgien praktizieren dürfen,
2. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die 2. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die
Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten, die Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten, die
Inhaber eines von einer unter die Zuständigkeit der Französischen Inhaber eines von einer unter die Zuständigkeit der Französischen
Gemeinschaft oder von einer unter die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft oder von einer unter die Zuständigkeit der Flämischen
Gemeinschaft fallenden Einrichtung ausgestellten Diploms sind, Gemeinschaft fallenden Einrichtung ausgestellten Diploms sind,
bestimmen, denen, nachdem sie die in Artikel 43 § 1 Absatz 1 erwähnte bestimmen, denen, nachdem sie die in Artikel 43 § 1 Absatz 1 erwähnte
Zulassung erhalten haben, jedes Jahr Zugang zu der Beteiligung der Zulassung erhalten haben, jedes Jahr Zugang zu der Beteiligung der
Gesundheitspflegepflichtversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1 Gesundheitspflegepflichtversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1
Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die
Krankenversicherung erwähnten Leistungen gewährt wird, Krankenversicherung erwähnten Leistungen gewährt wird,
3. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die 3. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die
Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen,
denen jedes Jahr Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die denen jedes Jahr Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die
Ausübung eines Berufs, für den es eine Zulassung gibt, Ausübung eines Berufs, für den es eine Zulassung gibt,
4. kann der König die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl 4. kann der König die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl
der in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten aus der Gesamtzahl der in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten aus der Gesamtzahl
Kandidaten festlegen, Kandidaten festlegen,
5. kann der König für die in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten, wenn 5. kann der König für die in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten, wenn
die Gesamtzahl der für ein bestimmtes Jahr zugelassenen Kandidaten pro die Gesamtzahl der für ein bestimmtes Jahr zugelassenen Kandidaten pro
Gemeinschaft höher oder niedriger als die für dasselbe Jahr Gemeinschaft höher oder niedriger als die für dasselbe Jahr
festgelegte Gesamtzahl Kandidaten ist, die Bedingungen bestimmen, festgelegte Gesamtzahl Kandidaten ist, die Bedingungen bestimmen,
unter denen die Differenz auf das folgende Jahr übertragen werden unter denen die Differenz auf das folgende Jahr übertragen werden
kann." kann."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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