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Loi modifiant la loi du 10 mai 2015 relative à l'exercice des professions des soins de santé, visant à instaurer un contingentement des médecins et des dentistes formés dans une université étrangère. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2015 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, teneinde een contingentering in te voeren voor de artsen en tandartsen die hun opleiding aan een buitenlandse universiteit hebben gevolgd. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MARS 2019. - Loi modifiant la loi du 10 mai 2015 relative à l'exercice des professions des soins de santé, visant à instaurer un contingentement des médecins et des dentistes formés dans une université étrangère. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2019 modifiant la loi du 10 mai 2015 relative à l'exercice des professions des soins de santé, visant à instaurer un contingentement des médecins et des dentistes formés dans une | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MAART 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2015 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, teneinde een contingentering in te voeren voor de artsen en tandartsen die hun opleiding aan een buitenlandse universiteit hebben gevolgd. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2019 tot wijziging van de wet van 10 mei 2015 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, teneinde een contingentering in te voeren voor de artsen en tandartsen die hun opleiding aan een buitenlandse universiteit hebben gevolgd (Belgisch |
université étrangère (Moniteur belge du 28 mai 2019). | Staatsblad van 28 mei 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
29. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2015 | 29. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2015 |
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die |
Einführung einer Quote für Ärzte und Zahnärzte, die an einer | Einführung einer Quote für Ärzte und Zahnärzte, die an einer |
ausländischen Universität ausgebildet worden sind | ausländischen Universität ausgebildet worden sind |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 92 § 1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes | Art. 2 - Artikel 92 § 1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes |
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird wie folgt ersetzt: | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 92 - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren | "Art. 92 - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren |
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen | Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen |
Angelegenheiten gehören, und durch einen im Ministerrat beratenen | Angelegenheiten gehören, und durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass: | Erlass: |
1. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die | 1. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die |
Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, | Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, |
denen, nachdem sie das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 und in Artikel 4 | denen, nachdem sie das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 und in Artikel 4 |
Absatz 1 erwähnte Diplom erhalten haben, jedes Jahr Zugang gewährt | Absatz 1 erwähnte Diplom erhalten haben, jedes Jahr Zugang gewährt |
wird zu den besonderen Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in | wird zu den besonderen Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in |
Artikel 86 erwähnten Zulassung sind, | Artikel 86 erwähnten Zulassung sind, |
1bis. bestimmt der König binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten des | 1bis. bestimmt der König binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten des |
Gesetzes vom 29. März 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai | Gesetzes vom 29. März 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai |
2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die | 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die |
Einführung einer Quote für Ärzte und Zahnärzte, die an einer | Einführung einer Quote für Ärzte und Zahnärzte, die an einer |
ausländischen Universität ausgebildet worden sind, nach Stellungnahme | ausländischen Universität ausgebildet worden sind, nach Stellungnahme |
der Planungskommission, die Gesamtzahl der Ärzte und Zahnärzte, denen, | der Planungskommission, die Gesamtzahl der Ärzte und Zahnärzte, denen, |
nachdem sie das von einer ausländischen Universität ausgestellte | nachdem sie das von einer ausländischen Universität ausgestellte |
Diplom eines Doktors der Medizin oder eines Masters der Zahnheilkunde | Diplom eines Doktors der Medizin oder eines Masters der Zahnheilkunde |
erhalten haben, jedes Jahr Zugang gewährt wird zu den besonderen | erhalten haben, jedes Jahr Zugang gewährt wird zu den besonderen |
Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten | Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten |
Zulassung sind, | Zulassung sind, |
1ter. bestimmt der König binnen der in Nr. 1bis vorgesehenen Frist, | 1ter. bestimmt der König binnen der in Nr. 1bis vorgesehenen Frist, |
nach Stellungnahme der Planungskommission, die Gesamtzahl der Ärzte, | nach Stellungnahme der Planungskommission, die Gesamtzahl der Ärzte, |
die, nachdem sie an einer ausländischen Universität die ärztliche | die, nachdem sie an einer ausländischen Universität die ärztliche |
Grundausbildung und eine Spezialisierung bestanden haben, jedes Jahr | Grundausbildung und eine Spezialisierung bestanden haben, jedes Jahr |
ihr Diplom gemäß Artikel 25 beglaubigen lassen und die Heilkunde in | ihr Diplom gemäß Artikel 25 beglaubigen lassen und die Heilkunde in |
Belgien praktizieren dürfen, | Belgien praktizieren dürfen, |
1quater. bestimmt der König binnen der in Nr. 1bis vorgesehenen Frist, | 1quater. bestimmt der König binnen der in Nr. 1bis vorgesehenen Frist, |
nach Stellungnahme der Planungskommission, die Gesamtzahl der | nach Stellungnahme der Planungskommission, die Gesamtzahl der |
Fachkräfte der Zahnheilkunde, die, nachdem sie an einer ausländischen | Fachkräfte der Zahnheilkunde, die, nachdem sie an einer ausländischen |
Universität die zahnärztliche Grundausbildung und eine Spezialisierung | Universität die zahnärztliche Grundausbildung und eine Spezialisierung |
bestanden haben, jedes Jahr ihr Diplom gemäß Artikel 25 beglaubigen | bestanden haben, jedes Jahr ihr Diplom gemäß Artikel 25 beglaubigen |
lassen und die Zahnheilkunde in Belgien praktizieren dürfen, | lassen und die Zahnheilkunde in Belgien praktizieren dürfen, |
2. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die | 2. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die |
Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten, die | Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten, die |
Inhaber eines von einer unter die Zuständigkeit der Französischen | Inhaber eines von einer unter die Zuständigkeit der Französischen |
Gemeinschaft oder von einer unter die Zuständigkeit der Flämischen | Gemeinschaft oder von einer unter die Zuständigkeit der Flämischen |
Gemeinschaft fallenden Einrichtung ausgestellten Diploms sind, | Gemeinschaft fallenden Einrichtung ausgestellten Diploms sind, |
bestimmen, denen, nachdem sie die in Artikel 43 § 1 Absatz 1 erwähnte | bestimmen, denen, nachdem sie die in Artikel 43 § 1 Absatz 1 erwähnte |
Zulassung erhalten haben, jedes Jahr Zugang zu der Beteiligung der | Zulassung erhalten haben, jedes Jahr Zugang zu der Beteiligung der |
Gesundheitspflegepflichtversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1 | Gesundheitspflegepflichtversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1 |
Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die | Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die |
Krankenversicherung erwähnten Leistungen gewährt wird, | Krankenversicherung erwähnten Leistungen gewährt wird, |
3. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die | 3. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die |
Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, | Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, |
denen jedes Jahr Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die | denen jedes Jahr Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die |
Ausübung eines Berufs, für den es eine Zulassung gibt, | Ausübung eines Berufs, für den es eine Zulassung gibt, |
4. kann der König die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl | 4. kann der König die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl |
der in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten aus der Gesamtzahl | der in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten aus der Gesamtzahl |
Kandidaten festlegen, | Kandidaten festlegen, |
5. kann der König für die in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten, wenn | 5. kann der König für die in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten, wenn |
die Gesamtzahl der für ein bestimmtes Jahr zugelassenen Kandidaten pro | die Gesamtzahl der für ein bestimmtes Jahr zugelassenen Kandidaten pro |
Gemeinschaft höher oder niedriger als die für dasselbe Jahr | Gemeinschaft höher oder niedriger als die für dasselbe Jahr |
festgelegte Gesamtzahl Kandidaten ist, die Bedingungen bestimmen, | festgelegte Gesamtzahl Kandidaten ist, die Bedingungen bestimmen, |
unter denen die Differenz auf das folgende Jahr übertragen werden | unter denen die Differenz auf das folgende Jahr übertragen werden |
kann." | kann." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |