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Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling
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29 MARS 2018. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la 29 MAART 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007
sécurité civile. - Traduction allemande betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29
loi du 29 mars 2018 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la maart 2018 tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de
sécurité civile (Moniteur belge du 26 avril 2018). civiele veiligheid (Belgisch Staatsblad van 26 april 2018).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007
über die zivile Sicherheit über die zivile Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Art. 2 - Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird zivile Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird
durch folgenden Satz ergänzt: durch folgenden Satz ergänzt:
"Eine Änderung der territorialen Abgrenzung von Zonen findet am ersten "Eine Änderung der territorialen Abgrenzung von Zonen findet am ersten
Tag eines Kalenderjahres statt." Tag eines Kalenderjahres statt."
Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 21. Dezember 2013 und 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: vom 21. Dezember 2013 und 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2/1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut 1. Paragraph 2/1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Der gemeinsame Vorschlag und die Stellungnahme des provinzialen "Der gemeinsame Vorschlag und die Stellungnahme des provinzialen
beratenden Ausschusses werden dem König spätestens am 31. März des beratenden Ausschusses werden dem König spätestens am 31. März des
Jahres vor der Einrichtung der neuen fusionierten Zone übermittelt. Jahres vor der Einrichtung der neuen fusionierten Zone übermittelt.
In Abweichung von Absatz 1 werden der gemeinsame Vorschlag und die In Abweichung von Absatz 1 werden der gemeinsame Vorschlag und die
Stellungnahme für eine Fusion, die am 1. Januar 2019 stattfindet, Stellungnahme für eine Fusion, die am 1. Januar 2019 stattfindet,
spätestens am 31. Mai 2018 übermittelt. spätestens am 31. Mai 2018 übermittelt.
Unter Fusion ist die freiwillige Verschmelzung von Zonen zu verstehen, Unter Fusion ist die freiwillige Verschmelzung von Zonen zu verstehen,
bei der die territoriale Abgrenzung der neuen Zone der territorialen bei der die territoriale Abgrenzung der neuen Zone der territorialen
Abgrenzung der ehemaligen Zonen, die fusionieren, entspricht." Abgrenzung der ehemaligen Zonen, die fusionieren, entspricht."
2. Ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/2 - Im Fall einer Änderung der territorialen Abgrenzung der " § 2/2 - Im Fall einer Änderung der territorialen Abgrenzung der
Zonen wird die Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses Zonen wird die Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses
dem König spätestens am 31. März des Jahres vor dem Inkrafttreten der dem König spätestens am 31. März des Jahres vor dem Inkrafttreten der
neuen territorialen Abgrenzung der Zonen übermittelt. neuen territorialen Abgrenzung der Zonen übermittelt.
In Abweichung von Absatz 1 wird die Stellungnahme für eine Fusion, die In Abweichung von Absatz 1 wird die Stellungnahme für eine Fusion, die
am 1. Januar 2019 stattfindet, spätestens am 31. Mai 2018 am 1. Januar 2019 stattfindet, spätestens am 31. Mai 2018
übermittelt." übermittelt."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15/1 - § 1 - Ab der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses "Art. 15/1 - § 1 - Ab der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses
zur Festlegung der neuen territorialen Abgrenzung der fusionierten zur Festlegung der neuen territorialen Abgrenzung der fusionierten
Zone in Anwendung von Artikel 15 § 2/1, nachstehend die neue Zone Zone in Anwendung von Artikel 15 § 2/1, nachstehend die neue Zone
genannt, werden die Vorrechte der Organe der fusionierenden Zonen auf genannt, werden die Vorrechte der Organe der fusionierenden Zonen auf
die Handlungen beschränkt, die unter die laufenden Angelegenheiten die Handlungen beschränkt, die unter die laufenden Angelegenheiten
fallen. Handlungen, die nicht unter die laufenden Angelegenheiten fallen. Handlungen, die nicht unter die laufenden Angelegenheiten
fallen, können erst nach Konzertierung und mit dem Einverständnis der fallen, können erst nach Konzertierung und mit dem Einverständnis der
betreffenden Zonen vorgenommen werden. betreffenden Zonen vorgenommen werden.
§ 2 - Durch die Einrichtung der neuen Zone wird dem Bestehen der § 2 - Durch die Einrichtung der neuen Zone wird dem Bestehen der
fusionierenden Zonen ein Ende gesetzt. fusionierenden Zonen ein Ende gesetzt.
§ 3 - Bewegliche Güter, die zum öffentlichen oder zum privaten § 3 - Bewegliche Güter, die zum öffentlichen oder zum privaten
Eigentum gehören, einschließlich der Güter, die zur individuellen Eigentum gehören, einschließlich der Güter, die zur individuellen
Ausrüstung des Einsatzpersonals der ehemaligen Zonen gehören, werden Ausrüstung des Einsatzpersonals der ehemaligen Zonen gehören, werden
am Datum der Einrichtung der neuen Zone der neuen Zone übertragen. am Datum der Einrichtung der neuen Zone der neuen Zone übertragen.
Diese Übertragung erfolgt von Rechts wegen und unentgeltlich. Sie ist Diese Übertragung erfolgt von Rechts wegen und unentgeltlich. Sie ist
Dritten gegenüber von Rechts wegen wirksam. Dritten gegenüber von Rechts wegen wirksam.
Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden,
mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden
sind. sind.
Die Gemeinden, die die ehemalige Zone bildeten, haften jedoch Die Gemeinden, die die ehemalige Zone bildeten, haften jedoch
weiterhin gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, deren Zahlung weiterhin gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, deren Zahlung
oder Erfüllung vor der Übertragung des Eigentums an diesen Gütern oder Erfüllung vor der Übertragung des Eigentums an diesen Gütern
fällig war. fällig war.
§ 4 - Unbewegliche Güter, die Eigentum der ehemaligen Zonen sind, § 4 - Unbewegliche Güter, die Eigentum der ehemaligen Zonen sind,
werden am Datum der Einrichtung der neuen Zone der neuen Zone werden am Datum der Einrichtung der neuen Zone der neuen Zone
übertragen. übertragen.
Die unbeweglichen Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie Die unbeweglichen Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie
sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen
Gütern verbunden sind. Gütern verbunden sind.
Die neue Zone übernimmt die Rechte und Verpflichtungen der ehemaligen Die neue Zone übernimmt die Rechte und Verpflichtungen der ehemaligen
Zonen, die sich aus den Verträgen über die Zurverfügungstellung der Zonen, die sich aus den Verträgen über die Zurverfügungstellung der
Kasernen ergeben. Kasernen ergeben.
§ 5 - Bei der Übertragung der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten § 5 - Bei der Übertragung der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten
Güter behält die Gemeinde in der neuen fusionierten Zone Güter behält die Gemeinde in der neuen fusionierten Zone
gegebenenfalls die Verringerung ihrer kommunalen Dotation, wie sie in gegebenenfalls die Verringerung ihrer kommunalen Dotation, wie sie in
Ausführung von Artikel 217 festgelegt ist. Ausführung von Artikel 217 festgelegt ist.
§ 6 - Jedes Verfahren in Bezug auf öffentliche Bau-, Liefer- oder § 6 - Jedes Verfahren in Bezug auf öffentliche Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungsaufträge zugunsten der ehemaligen Zonen wird ab der Dienstleistungsaufträge zugunsten der ehemaligen Zonen wird ab der
Einrichtung der neuen Zone rechtsgültig von dieser fortgesetzt. Einrichtung der neuen Zone rechtsgültig von dieser fortgesetzt.
Absatz 1 findet Anwendung auf die Ausführung der vor diesem Datum Absatz 1 findet Anwendung auf die Ausführung der vor diesem Datum
vergebenen öffentlichen Aufträge." vergebenen öffentlichen Aufträge."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/2 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15/2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung der ehemaligen "Art. 15/2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung der ehemaligen
Zonen wird am letzten Tag des Quartals vor der Einrichtung der neuen Zonen wird am letzten Tag des Quartals vor der Einrichtung der neuen
Zone aufgestellt. Zone aufgestellt.
Die neue Zone übernimmt von Rechts wegen die Aktiva und Passiva der Die neue Zone übernimmt von Rechts wegen die Aktiva und Passiva der
ehemaligen Zonen. ehemaligen Zonen.
Die Endabrechnung der Geschäftsführung wird dem Zonenrat der neuen Die Endabrechnung der Geschäftsführung wird dem Zonenrat der neuen
Zone zur Billigung vorgelegt." Zone zur Billigung vorgelegt."
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/3 mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15/3 - § 1 - Die Mitglieder des Einsatz- und "Art. 15/3 - § 1 - Die Mitglieder des Einsatz- und
Verwaltungspersonals der ehemaligen Zone werden unter Beibehaltung Verwaltungspersonals der ehemaligen Zone werden unter Beibehaltung
ihrer Eigenschaft der neuen Zone übertragen. ihrer Eigenschaft der neuen Zone übertragen.
Unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 wird die Übertragung des Personals Unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 wird die Übertragung des Personals
hinsichtlich der unmittelbaren Einforderbarkeit der finanziellen hinsichtlich der unmittelbaren Einforderbarkeit der finanziellen
Rechte und der Anwendung der statutarischen Bestimmungen nicht als Rechte und der Anwendung der statutarischen Bestimmungen nicht als
Wechsel des Arbeitgebers betrachtet. Wechsel des Arbeitgebers betrachtet.
Geht die Übertragung an die neue Zone für ein Vertragspersonalmitglied Geht die Übertragung an die neue Zone für ein Vertragspersonalmitglied
mit einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes einher, wird dies mit einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes einher, wird dies
in einem Zusatz zu seinem Arbeitsvertrag festgehalten. in einem Zusatz zu seinem Arbeitsvertrag festgehalten.
§ 2 - Das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des § 2 - Das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des
Verwaltungspersonals, die in Anwendung von Artikel 106 von der Verwaltungspersonals, die in Anwendung von Artikel 106 von der
ehemaligen Zone festgelegt worden sind, finden weiterhin Anwendung auf ehemaligen Zone festgelegt worden sind, finden weiterhin Anwendung auf
das übertragene Verwaltungspersonal, bis das von der neuen Zone das übertragene Verwaltungspersonal, bis das von der neuen Zone
festgelegte Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Verwaltungspersonals festgelegte Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Verwaltungspersonals
in Kraft treten. in Kraft treten.
§ 3 - Ergänzungsbestimmungen, die die ehemaligen Zonen gegebenenfalls § 3 - Ergänzungsbestimmungen, die die ehemaligen Zonen gegebenenfalls
in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur
Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen und des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 Hilfeleistungszonen und des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014
über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen für das Einsatzpersonal festgelegt haben, finden Hilfeleistungszonen für das Einsatzpersonal festgelegt haben, finden
weiterhin Anwendung auf das übertragene Einsatzpersonal, bis die von weiterhin Anwendung auf das übertragene Einsatzpersonal, bis die von
der neuen Zone festgelegten Ergänzungsbestimmungen für das der neuen Zone festgelegten Ergänzungsbestimmungen für das
Einsatzpersonal in Kraft treten. Einsatzpersonal in Kraft treten.
§ 4 - Die neue Zone wählt zwischen den Verwaltungs- und § 4 - Die neue Zone wählt zwischen den Verwaltungs- und
Besoldungsstatuten der ehemaligen Zonen das provisorische Statut für Besoldungsstatuten der ehemaligen Zonen das provisorische Statut für
das Verwaltungspersonal und gegebenenfalls die Ergänzungsbestimmungen das Verwaltungspersonal und gegebenenfalls die Ergänzungsbestimmungen
einer der ehemaligen Zonen als provisorische Ergänzungsbestimmungen einer der ehemaligen Zonen als provisorische Ergänzungsbestimmungen
für das Einsatzpersonal, die Anwendung finden auf neue für das Einsatzpersonal, die Anwendung finden auf neue
Personalmitglieder, die ab der Einrichtung der neuen Zone in dieser Personalmitglieder, die ab der Einrichtung der neuen Zone in dieser
neuen Zone zu bestellen sind, und die bis zum Inkrafttreten der in § 5 neuen Zone zu bestellen sind, und die bis zum Inkrafttreten der in § 5
erwähnten neuen Bestimmungen gelten. erwähnten neuen Bestimmungen gelten.
§ 5 - Im Laufe des Jahres nach der Einrichtung der neuen Zone nimmt § 5 - Im Laufe des Jahres nach der Einrichtung der neuen Zone nimmt
diese das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des diese das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des
Verwaltungspersonals sowie gegebenenfalls die Ergänzungsbestimmungen Verwaltungspersonals sowie gegebenenfalls die Ergänzungsbestimmungen
für das Einsatzpersonal an." für das Einsatzpersonal an."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/4 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15/4 - § 1 - Die Zonenräte der ehemaligen Zonen erklären im "Art. 15/4 - § 1 - Die Zonenräte der ehemaligen Zonen erklären im
gemeinsamen Einvernehmen das Mandat des Zonenkommandanten für vakant gemeinsamen Einvernehmen das Mandat des Zonenkommandanten für vakant
und bilden die im Königlichen Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung und bilden die im Königlichen Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung
des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und
der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung erwähnte der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung erwähnte
Auswahlkommission. Auswahlkommission.
Der Zonenrat der neuen Zone bestellt den neuen Zonenkommandanten. Der Zonenrat der neuen Zone bestellt den neuen Zonenkommandanten.
§ 2 - Dem Zonenkommandanten, dessen Mandat infolge einer Zonenfusion § 2 - Dem Zonenkommandanten, dessen Mandat infolge einer Zonenfusion
von Amts wegen beendet wird, weist der Rat eine neue Stelle in einer von Amts wegen beendet wird, weist der Rat eine neue Stelle in einer
Funktion zu, die seinen Qualifikationen entspricht. Funktion zu, die seinen Qualifikationen entspricht.
Der betreffende Zonenkommandant behält ab dem Ende der Ausübung dieses Der betreffende Zonenkommandant behält ab dem Ende der Ausübung dieses
Mandats und für den Zeitraum, der bis zum Ablauf der Frist des Mandats und für den Zeitraum, der bis zum Ablauf der Frist des
unterbrochenen Mandats läuft, die mit der Funktion des unterbrochenen unterbrochenen Mandats läuft, die mit der Funktion des unterbrochenen
Mandats verbundene Besoldungsrechtsstellung." Mandats verbundene Besoldungsrechtsstellung."
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/5 mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15/5 - Die Zonenräte der ehemaligen Zonen erklären im "Art. 15/5 - Die Zonenräte der ehemaligen Zonen erklären im
gemeinsamen Einvernehmen das Mandat des besonderen Rechnungsführers in gemeinsamen Einvernehmen das Mandat des besonderen Rechnungsführers in
der neuen Zone für vakant, legen das Verfahren für die Bestellung des der neuen Zone für vakant, legen das Verfahren für die Bestellung des
besonderen Rechnungsführers in einer Regelung fest und führen das besonderen Rechnungsführers in einer Regelung fest und führen das
Auswahlverfahren durch. Auswahlverfahren durch.
Das Kollegium der neuen Zone bestellt den neuen besonderen Das Kollegium der neuen Zone bestellt den neuen besonderen
Rechnungsführer." Rechnungsführer."
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/6 mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/6 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15/6 - Die Vergütungsregelungen der ehemaligen Zonen behalten "Art. 15/6 - Die Vergütungsregelungen der ehemaligen Zonen behalten
ihre Rechtswirkung für die Gebiete der ehemaligen Zonen, für die die ihre Rechtswirkung für die Gebiete der ehemaligen Zonen, für die die
jeweiligen Regelungen gebilligt worden sind, bis zu dem Datum ihrer jeweiligen Regelungen gebilligt worden sind, bis zu dem Datum ihrer
Aufhebung durch die neue Zone. Aufhebung durch die neue Zone.
Diese Regelungen werden auf jeden Fall ein Jahr nach dem Datum der Diese Regelungen werden auf jeden Fall ein Jahr nach dem Datum der
Einrichtung der neuen Zone von Rechts wegen aufgehoben." Einrichtung der neuen Zone von Rechts wegen aufgehoben."
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/7 mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/7 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15/7 - § 1 - Im Fall einer Änderung der territorialen Abgrenzung "Art. 15/7 - § 1 - Im Fall einer Änderung der territorialen Abgrenzung
der Zonen, bei der eine Gemeinde, die eine Wache auf ihrem Gebiet hat, der Zonen, bei der eine Gemeinde, die eine Wache auf ihrem Gebiet hat,
die Zone wechselt, werden die Mitglieder des Einsatzpersonals, die auf die Zone wechselt, werden die Mitglieder des Einsatzpersonals, die auf
der Liste stehen, die der Zonenrat der Zone, die die Gemeinde der Liste stehen, die der Zonenrat der Zone, die die Gemeinde
verlässt, aufgestellt hat, der Aufnahmezone übertragen. verlässt, aufgestellt hat, der Aufnahmezone übertragen.
Die Übertragung des Personals wird hinsichtlich der unmittelbaren Die Übertragung des Personals wird hinsichtlich der unmittelbaren
Einforderbarkeit der finanziellen Rechte und der Anwendung der Einforderbarkeit der finanziellen Rechte und der Anwendung der
statutarischen Bestimmungen nicht als Wechsel des Arbeitgebers statutarischen Bestimmungen nicht als Wechsel des Arbeitgebers
betrachtet. betrachtet.
Ergänzungsbestimmungen, die die Aufnahmezone gegebenenfalls in Ergänzungsbestimmungen, die die Aufnahmezone gegebenenfalls in
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung Ausführung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung
des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und
des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut
des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen für das Einsatzpersonal des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen für das Einsatzpersonal
festgelegt hat, finden ab dem Tag der Übertragung Anwendung auf das festgelegt hat, finden ab dem Tag der Übertragung Anwendung auf das
übertragene Einsatzpersonal. übertragene Einsatzpersonal.
Artikel 207 § 2 findet keine Anwendung auf diese Übertragung. Artikel 207 § 2 findet keine Anwendung auf diese Übertragung.
§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall werden die unbeweglichen Güter, die § 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall werden die unbeweglichen Güter, die
Eigentum der Zone sind, die die Gemeinde verlässt, und die sich auf Eigentum der Zone sind, die die Gemeinde verlässt, und die sich auf
dem Gebiet dieser Gemeinde befinden, der Aufnahmezone übertragen. dem Gebiet dieser Gemeinde befinden, der Aufnahmezone übertragen.
Die unbeweglichen Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie Die unbeweglichen Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie
sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen
Gütern verbunden sind. Gütern verbunden sind.
Wenn die unbeweglichen Güter Eigentum der Gemeinde sind, die zu der Wenn die unbeweglichen Güter Eigentum der Gemeinde sind, die zu der
Aufnahmezone geht, übernimmt Letztere die Rechte und Verpflichtungen Aufnahmezone geht, übernimmt Letztere die Rechte und Verpflichtungen
der Zone, die diese Gemeinde verlässt, die sich aus dem Vertrag über der Zone, die diese Gemeinde verlässt, die sich aus dem Vertrag über
die Zurverfügungstellung der Kasernen ergeben. die Zurverfügungstellung der Kasernen ergeben.
§ 3 - In dem in § 1 erwähnten Fall schließen die Zone, die die § 3 - In dem in § 1 erwähnten Fall schließen die Zone, die die
Gemeinde verlässt, und die Aufnahmezone Vereinbarungen über die Gemeinde verlässt, und die Aufnahmezone Vereinbarungen über die
Übertragung der beweglichen Güter im Hinblick auf die Ausführung der Übertragung der beweglichen Güter im Hinblick auf die Ausführung der
Einsätze nach dem Prinzip der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. Einsätze nach dem Prinzip der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe.
In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Zonen werden die In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Zonen werden die
beweglichen Güter, wie sie im Schema zur Organisation der Einsätze für beweglichen Güter, wie sie im Schema zur Organisation der Einsätze für
die betreffende Wache vorgesehen sind, von Rechts wegen übertragen. die betreffende Wache vorgesehen sind, von Rechts wegen übertragen.
Güter, die zur individuellen Ausrüstung des übertragenen Güter, die zur individuellen Ausrüstung des übertragenen
Einsatzpersonals gehören, werden von Rechts wegen der Aufnahmezone Einsatzpersonals gehören, werden von Rechts wegen der Aufnahmezone
übertragen. übertragen.
Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden,
mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden
sind. sind.
Die effektive Übertragung der beweglichen Güter erfolgt nach Billigung Die effektive Übertragung der beweglichen Güter erfolgt nach Billigung
durch den besonderen Rechnungsführer der Zone, die die Gemeinde durch den besonderen Rechnungsführer der Zone, die die Gemeinde
verlässt, und umfasst das vollständige Inventar dieser Güter. verlässt, und umfasst das vollständige Inventar dieser Güter.
§ 4 - Die in Ausführung des Artikels 216 Absatz 2 vorgesehenen Regeln § 4 - Die in Ausführung des Artikels 216 Absatz 2 vorgesehenen Regeln
für die Schätzung finden Anwendung bei der in den Paragraphen 2 und 3 für die Schätzung finden Anwendung bei der in den Paragraphen 2 und 3
erwähnten Übertragung. erwähnten Übertragung.
§ 5 - Bei der Übertragung der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten § 5 - Bei der Übertragung der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten
Güter behält die Gemeinde, die zu der Aufnahmezone geht, Güter behält die Gemeinde, die zu der Aufnahmezone geht,
gegebenenfalls die Verringerung ihrer kommunalen Dotation, wie sie in gegebenenfalls die Verringerung ihrer kommunalen Dotation, wie sie in
Ausführung von Artikel 217 festgelegt ist. Ausführung von Artikel 217 festgelegt ist.
§ 6 - Die Vergütungsregelung der Aufnahmezone findet ab dem Datum der § 6 - Die Vergütungsregelung der Aufnahmezone findet ab dem Datum der
Änderung der territorialen Abgrenzung der Zonen Anwendung auf dem Änderung der territorialen Abgrenzung der Zonen Anwendung auf dem
Gebiet der Gemeinde, die zu der Aufnahmezone geht." Gebiet der Gemeinde, die zu der Aufnahmezone geht."
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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