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Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 MARS 2018. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la | 29 MAART 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 |
sécurité civile. - Traduction allemande | betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 |
loi du 29 mars 2018 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la | maart 2018 tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de |
sécurité civile (Moniteur belge du 26 avril 2018). | civiele veiligheid (Belgisch Staatsblad van 26 april 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
über die zivile Sicherheit | über die zivile Sicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die | Art. 2 - Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird | zivile Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird |
durch folgenden Satz ergänzt: | durch folgenden Satz ergänzt: |
"Eine Änderung der territorialen Abgrenzung von Zonen findet am ersten | "Eine Änderung der territorialen Abgrenzung von Zonen findet am ersten |
Tag eines Kalenderjahres statt." | Tag eines Kalenderjahres statt." |
Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 21. Dezember 2013 und 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. Dezember 2013 und 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2/1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 2/1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der gemeinsame Vorschlag und die Stellungnahme des provinzialen | "Der gemeinsame Vorschlag und die Stellungnahme des provinzialen |
beratenden Ausschusses werden dem König spätestens am 31. März des | beratenden Ausschusses werden dem König spätestens am 31. März des |
Jahres vor der Einrichtung der neuen fusionierten Zone übermittelt. | Jahres vor der Einrichtung der neuen fusionierten Zone übermittelt. |
In Abweichung von Absatz 1 werden der gemeinsame Vorschlag und die | In Abweichung von Absatz 1 werden der gemeinsame Vorschlag und die |
Stellungnahme für eine Fusion, die am 1. Januar 2019 stattfindet, | Stellungnahme für eine Fusion, die am 1. Januar 2019 stattfindet, |
spätestens am 31. Mai 2018 übermittelt. | spätestens am 31. Mai 2018 übermittelt. |
Unter Fusion ist die freiwillige Verschmelzung von Zonen zu verstehen, | Unter Fusion ist die freiwillige Verschmelzung von Zonen zu verstehen, |
bei der die territoriale Abgrenzung der neuen Zone der territorialen | bei der die territoriale Abgrenzung der neuen Zone der territorialen |
Abgrenzung der ehemaligen Zonen, die fusionieren, entspricht." | Abgrenzung der ehemaligen Zonen, die fusionieren, entspricht." |
2. Ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/2 - Im Fall einer Änderung der territorialen Abgrenzung der | " § 2/2 - Im Fall einer Änderung der territorialen Abgrenzung der |
Zonen wird die Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses | Zonen wird die Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses |
dem König spätestens am 31. März des Jahres vor dem Inkrafttreten der | dem König spätestens am 31. März des Jahres vor dem Inkrafttreten der |
neuen territorialen Abgrenzung der Zonen übermittelt. | neuen territorialen Abgrenzung der Zonen übermittelt. |
In Abweichung von Absatz 1 wird die Stellungnahme für eine Fusion, die | In Abweichung von Absatz 1 wird die Stellungnahme für eine Fusion, die |
am 1. Januar 2019 stattfindet, spätestens am 31. Mai 2018 | am 1. Januar 2019 stattfindet, spätestens am 31. Mai 2018 |
übermittelt." | übermittelt." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15/1 - § 1 - Ab der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses | "Art. 15/1 - § 1 - Ab der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses |
zur Festlegung der neuen territorialen Abgrenzung der fusionierten | zur Festlegung der neuen territorialen Abgrenzung der fusionierten |
Zone in Anwendung von Artikel 15 § 2/1, nachstehend die neue Zone | Zone in Anwendung von Artikel 15 § 2/1, nachstehend die neue Zone |
genannt, werden die Vorrechte der Organe der fusionierenden Zonen auf | genannt, werden die Vorrechte der Organe der fusionierenden Zonen auf |
die Handlungen beschränkt, die unter die laufenden Angelegenheiten | die Handlungen beschränkt, die unter die laufenden Angelegenheiten |
fallen. Handlungen, die nicht unter die laufenden Angelegenheiten | fallen. Handlungen, die nicht unter die laufenden Angelegenheiten |
fallen, können erst nach Konzertierung und mit dem Einverständnis der | fallen, können erst nach Konzertierung und mit dem Einverständnis der |
betreffenden Zonen vorgenommen werden. | betreffenden Zonen vorgenommen werden. |
§ 2 - Durch die Einrichtung der neuen Zone wird dem Bestehen der | § 2 - Durch die Einrichtung der neuen Zone wird dem Bestehen der |
fusionierenden Zonen ein Ende gesetzt. | fusionierenden Zonen ein Ende gesetzt. |
§ 3 - Bewegliche Güter, die zum öffentlichen oder zum privaten | § 3 - Bewegliche Güter, die zum öffentlichen oder zum privaten |
Eigentum gehören, einschließlich der Güter, die zur individuellen | Eigentum gehören, einschließlich der Güter, die zur individuellen |
Ausrüstung des Einsatzpersonals der ehemaligen Zonen gehören, werden | Ausrüstung des Einsatzpersonals der ehemaligen Zonen gehören, werden |
am Datum der Einrichtung der neuen Zone der neuen Zone übertragen. | am Datum der Einrichtung der neuen Zone der neuen Zone übertragen. |
Diese Übertragung erfolgt von Rechts wegen und unentgeltlich. Sie ist | Diese Übertragung erfolgt von Rechts wegen und unentgeltlich. Sie ist |
Dritten gegenüber von Rechts wegen wirksam. | Dritten gegenüber von Rechts wegen wirksam. |
Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, | Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, |
mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden | mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden |
sind. | sind. |
Die Gemeinden, die die ehemalige Zone bildeten, haften jedoch | Die Gemeinden, die die ehemalige Zone bildeten, haften jedoch |
weiterhin gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, deren Zahlung | weiterhin gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, deren Zahlung |
oder Erfüllung vor der Übertragung des Eigentums an diesen Gütern | oder Erfüllung vor der Übertragung des Eigentums an diesen Gütern |
fällig war. | fällig war. |
§ 4 - Unbewegliche Güter, die Eigentum der ehemaligen Zonen sind, | § 4 - Unbewegliche Güter, die Eigentum der ehemaligen Zonen sind, |
werden am Datum der Einrichtung der neuen Zone der neuen Zone | werden am Datum der Einrichtung der neuen Zone der neuen Zone |
übertragen. | übertragen. |
Die unbeweglichen Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie | Die unbeweglichen Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie |
sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen | sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen |
Gütern verbunden sind. | Gütern verbunden sind. |
Die neue Zone übernimmt die Rechte und Verpflichtungen der ehemaligen | Die neue Zone übernimmt die Rechte und Verpflichtungen der ehemaligen |
Zonen, die sich aus den Verträgen über die Zurverfügungstellung der | Zonen, die sich aus den Verträgen über die Zurverfügungstellung der |
Kasernen ergeben. | Kasernen ergeben. |
§ 5 - Bei der Übertragung der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten | § 5 - Bei der Übertragung der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten |
Güter behält die Gemeinde in der neuen fusionierten Zone | Güter behält die Gemeinde in der neuen fusionierten Zone |
gegebenenfalls die Verringerung ihrer kommunalen Dotation, wie sie in | gegebenenfalls die Verringerung ihrer kommunalen Dotation, wie sie in |
Ausführung von Artikel 217 festgelegt ist. | Ausführung von Artikel 217 festgelegt ist. |
§ 6 - Jedes Verfahren in Bezug auf öffentliche Bau-, Liefer- oder | § 6 - Jedes Verfahren in Bezug auf öffentliche Bau-, Liefer- oder |
Dienstleistungsaufträge zugunsten der ehemaligen Zonen wird ab der | Dienstleistungsaufträge zugunsten der ehemaligen Zonen wird ab der |
Einrichtung der neuen Zone rechtsgültig von dieser fortgesetzt. | Einrichtung der neuen Zone rechtsgültig von dieser fortgesetzt. |
Absatz 1 findet Anwendung auf die Ausführung der vor diesem Datum | Absatz 1 findet Anwendung auf die Ausführung der vor diesem Datum |
vergebenen öffentlichen Aufträge." | vergebenen öffentlichen Aufträge." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/2 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15/2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung der ehemaligen | "Art. 15/2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung der ehemaligen |
Zonen wird am letzten Tag des Quartals vor der Einrichtung der neuen | Zonen wird am letzten Tag des Quartals vor der Einrichtung der neuen |
Zone aufgestellt. | Zone aufgestellt. |
Die neue Zone übernimmt von Rechts wegen die Aktiva und Passiva der | Die neue Zone übernimmt von Rechts wegen die Aktiva und Passiva der |
ehemaligen Zonen. | ehemaligen Zonen. |
Die Endabrechnung der Geschäftsführung wird dem Zonenrat der neuen | Die Endabrechnung der Geschäftsführung wird dem Zonenrat der neuen |
Zone zur Billigung vorgelegt." | Zone zur Billigung vorgelegt." |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/3 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15/3 - § 1 - Die Mitglieder des Einsatz- und | "Art. 15/3 - § 1 - Die Mitglieder des Einsatz- und |
Verwaltungspersonals der ehemaligen Zone werden unter Beibehaltung | Verwaltungspersonals der ehemaligen Zone werden unter Beibehaltung |
ihrer Eigenschaft der neuen Zone übertragen. | ihrer Eigenschaft der neuen Zone übertragen. |
Unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 wird die Übertragung des Personals | Unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 wird die Übertragung des Personals |
hinsichtlich der unmittelbaren Einforderbarkeit der finanziellen | hinsichtlich der unmittelbaren Einforderbarkeit der finanziellen |
Rechte und der Anwendung der statutarischen Bestimmungen nicht als | Rechte und der Anwendung der statutarischen Bestimmungen nicht als |
Wechsel des Arbeitgebers betrachtet. | Wechsel des Arbeitgebers betrachtet. |
Geht die Übertragung an die neue Zone für ein Vertragspersonalmitglied | Geht die Übertragung an die neue Zone für ein Vertragspersonalmitglied |
mit einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes einher, wird dies | mit einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes einher, wird dies |
in einem Zusatz zu seinem Arbeitsvertrag festgehalten. | in einem Zusatz zu seinem Arbeitsvertrag festgehalten. |
§ 2 - Das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des | § 2 - Das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des |
Verwaltungspersonals, die in Anwendung von Artikel 106 von der | Verwaltungspersonals, die in Anwendung von Artikel 106 von der |
ehemaligen Zone festgelegt worden sind, finden weiterhin Anwendung auf | ehemaligen Zone festgelegt worden sind, finden weiterhin Anwendung auf |
das übertragene Verwaltungspersonal, bis das von der neuen Zone | das übertragene Verwaltungspersonal, bis das von der neuen Zone |
festgelegte Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Verwaltungspersonals | festgelegte Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Verwaltungspersonals |
in Kraft treten. | in Kraft treten. |
§ 3 - Ergänzungsbestimmungen, die die ehemaligen Zonen gegebenenfalls | § 3 - Ergänzungsbestimmungen, die die ehemaligen Zonen gegebenenfalls |
in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur | in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur |
Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der | Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen und des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 | Hilfeleistungszonen und des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 |
über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der | über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen für das Einsatzpersonal festgelegt haben, finden | Hilfeleistungszonen für das Einsatzpersonal festgelegt haben, finden |
weiterhin Anwendung auf das übertragene Einsatzpersonal, bis die von | weiterhin Anwendung auf das übertragene Einsatzpersonal, bis die von |
der neuen Zone festgelegten Ergänzungsbestimmungen für das | der neuen Zone festgelegten Ergänzungsbestimmungen für das |
Einsatzpersonal in Kraft treten. | Einsatzpersonal in Kraft treten. |
§ 4 - Die neue Zone wählt zwischen den Verwaltungs- und | § 4 - Die neue Zone wählt zwischen den Verwaltungs- und |
Besoldungsstatuten der ehemaligen Zonen das provisorische Statut für | Besoldungsstatuten der ehemaligen Zonen das provisorische Statut für |
das Verwaltungspersonal und gegebenenfalls die Ergänzungsbestimmungen | das Verwaltungspersonal und gegebenenfalls die Ergänzungsbestimmungen |
einer der ehemaligen Zonen als provisorische Ergänzungsbestimmungen | einer der ehemaligen Zonen als provisorische Ergänzungsbestimmungen |
für das Einsatzpersonal, die Anwendung finden auf neue | für das Einsatzpersonal, die Anwendung finden auf neue |
Personalmitglieder, die ab der Einrichtung der neuen Zone in dieser | Personalmitglieder, die ab der Einrichtung der neuen Zone in dieser |
neuen Zone zu bestellen sind, und die bis zum Inkrafttreten der in § 5 | neuen Zone zu bestellen sind, und die bis zum Inkrafttreten der in § 5 |
erwähnten neuen Bestimmungen gelten. | erwähnten neuen Bestimmungen gelten. |
§ 5 - Im Laufe des Jahres nach der Einrichtung der neuen Zone nimmt | § 5 - Im Laufe des Jahres nach der Einrichtung der neuen Zone nimmt |
diese das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des | diese das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des |
Verwaltungspersonals sowie gegebenenfalls die Ergänzungsbestimmungen | Verwaltungspersonals sowie gegebenenfalls die Ergänzungsbestimmungen |
für das Einsatzpersonal an." | für das Einsatzpersonal an." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/4 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15/4 - § 1 - Die Zonenräte der ehemaligen Zonen erklären im | "Art. 15/4 - § 1 - Die Zonenräte der ehemaligen Zonen erklären im |
gemeinsamen Einvernehmen das Mandat des Zonenkommandanten für vakant | gemeinsamen Einvernehmen das Mandat des Zonenkommandanten für vakant |
und bilden die im Königlichen Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung | und bilden die im Königlichen Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung |
des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und | des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und |
der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung erwähnte | der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung erwähnte |
Auswahlkommission. | Auswahlkommission. |
Der Zonenrat der neuen Zone bestellt den neuen Zonenkommandanten. | Der Zonenrat der neuen Zone bestellt den neuen Zonenkommandanten. |
§ 2 - Dem Zonenkommandanten, dessen Mandat infolge einer Zonenfusion | § 2 - Dem Zonenkommandanten, dessen Mandat infolge einer Zonenfusion |
von Amts wegen beendet wird, weist der Rat eine neue Stelle in einer | von Amts wegen beendet wird, weist der Rat eine neue Stelle in einer |
Funktion zu, die seinen Qualifikationen entspricht. | Funktion zu, die seinen Qualifikationen entspricht. |
Der betreffende Zonenkommandant behält ab dem Ende der Ausübung dieses | Der betreffende Zonenkommandant behält ab dem Ende der Ausübung dieses |
Mandats und für den Zeitraum, der bis zum Ablauf der Frist des | Mandats und für den Zeitraum, der bis zum Ablauf der Frist des |
unterbrochenen Mandats läuft, die mit der Funktion des unterbrochenen | unterbrochenen Mandats läuft, die mit der Funktion des unterbrochenen |
Mandats verbundene Besoldungsrechtsstellung." | Mandats verbundene Besoldungsrechtsstellung." |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/5 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15/5 - Die Zonenräte der ehemaligen Zonen erklären im | "Art. 15/5 - Die Zonenräte der ehemaligen Zonen erklären im |
gemeinsamen Einvernehmen das Mandat des besonderen Rechnungsführers in | gemeinsamen Einvernehmen das Mandat des besonderen Rechnungsführers in |
der neuen Zone für vakant, legen das Verfahren für die Bestellung des | der neuen Zone für vakant, legen das Verfahren für die Bestellung des |
besonderen Rechnungsführers in einer Regelung fest und führen das | besonderen Rechnungsführers in einer Regelung fest und führen das |
Auswahlverfahren durch. | Auswahlverfahren durch. |
Das Kollegium der neuen Zone bestellt den neuen besonderen | Das Kollegium der neuen Zone bestellt den neuen besonderen |
Rechnungsführer." | Rechnungsführer." |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/6 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/6 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15/6 - Die Vergütungsregelungen der ehemaligen Zonen behalten | "Art. 15/6 - Die Vergütungsregelungen der ehemaligen Zonen behalten |
ihre Rechtswirkung für die Gebiete der ehemaligen Zonen, für die die | ihre Rechtswirkung für die Gebiete der ehemaligen Zonen, für die die |
jeweiligen Regelungen gebilligt worden sind, bis zu dem Datum ihrer | jeweiligen Regelungen gebilligt worden sind, bis zu dem Datum ihrer |
Aufhebung durch die neue Zone. | Aufhebung durch die neue Zone. |
Diese Regelungen werden auf jeden Fall ein Jahr nach dem Datum der | Diese Regelungen werden auf jeden Fall ein Jahr nach dem Datum der |
Einrichtung der neuen Zone von Rechts wegen aufgehoben." | Einrichtung der neuen Zone von Rechts wegen aufgehoben." |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/7 mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/7 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15/7 - § 1 - Im Fall einer Änderung der territorialen Abgrenzung | "Art. 15/7 - § 1 - Im Fall einer Änderung der territorialen Abgrenzung |
der Zonen, bei der eine Gemeinde, die eine Wache auf ihrem Gebiet hat, | der Zonen, bei der eine Gemeinde, die eine Wache auf ihrem Gebiet hat, |
die Zone wechselt, werden die Mitglieder des Einsatzpersonals, die auf | die Zone wechselt, werden die Mitglieder des Einsatzpersonals, die auf |
der Liste stehen, die der Zonenrat der Zone, die die Gemeinde | der Liste stehen, die der Zonenrat der Zone, die die Gemeinde |
verlässt, aufgestellt hat, der Aufnahmezone übertragen. | verlässt, aufgestellt hat, der Aufnahmezone übertragen. |
Die Übertragung des Personals wird hinsichtlich der unmittelbaren | Die Übertragung des Personals wird hinsichtlich der unmittelbaren |
Einforderbarkeit der finanziellen Rechte und der Anwendung der | Einforderbarkeit der finanziellen Rechte und der Anwendung der |
statutarischen Bestimmungen nicht als Wechsel des Arbeitgebers | statutarischen Bestimmungen nicht als Wechsel des Arbeitgebers |
betrachtet. | betrachtet. |
Ergänzungsbestimmungen, die die Aufnahmezone gegebenenfalls in | Ergänzungsbestimmungen, die die Aufnahmezone gegebenenfalls in |
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung |
des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und | des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und |
des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut | des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut |
des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen für das Einsatzpersonal | des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen für das Einsatzpersonal |
festgelegt hat, finden ab dem Tag der Übertragung Anwendung auf das | festgelegt hat, finden ab dem Tag der Übertragung Anwendung auf das |
übertragene Einsatzpersonal. | übertragene Einsatzpersonal. |
Artikel 207 § 2 findet keine Anwendung auf diese Übertragung. | Artikel 207 § 2 findet keine Anwendung auf diese Übertragung. |
§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall werden die unbeweglichen Güter, die | § 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall werden die unbeweglichen Güter, die |
Eigentum der Zone sind, die die Gemeinde verlässt, und die sich auf | Eigentum der Zone sind, die die Gemeinde verlässt, und die sich auf |
dem Gebiet dieser Gemeinde befinden, der Aufnahmezone übertragen. | dem Gebiet dieser Gemeinde befinden, der Aufnahmezone übertragen. |
Die unbeweglichen Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie | Die unbeweglichen Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie |
sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen | sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen |
Gütern verbunden sind. | Gütern verbunden sind. |
Wenn die unbeweglichen Güter Eigentum der Gemeinde sind, die zu der | Wenn die unbeweglichen Güter Eigentum der Gemeinde sind, die zu der |
Aufnahmezone geht, übernimmt Letztere die Rechte und Verpflichtungen | Aufnahmezone geht, übernimmt Letztere die Rechte und Verpflichtungen |
der Zone, die diese Gemeinde verlässt, die sich aus dem Vertrag über | der Zone, die diese Gemeinde verlässt, die sich aus dem Vertrag über |
die Zurverfügungstellung der Kasernen ergeben. | die Zurverfügungstellung der Kasernen ergeben. |
§ 3 - In dem in § 1 erwähnten Fall schließen die Zone, die die | § 3 - In dem in § 1 erwähnten Fall schließen die Zone, die die |
Gemeinde verlässt, und die Aufnahmezone Vereinbarungen über die | Gemeinde verlässt, und die Aufnahmezone Vereinbarungen über die |
Übertragung der beweglichen Güter im Hinblick auf die Ausführung der | Übertragung der beweglichen Güter im Hinblick auf die Ausführung der |
Einsätze nach dem Prinzip der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. | Einsätze nach dem Prinzip der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. |
In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Zonen werden die | In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Zonen werden die |
beweglichen Güter, wie sie im Schema zur Organisation der Einsätze für | beweglichen Güter, wie sie im Schema zur Organisation der Einsätze für |
die betreffende Wache vorgesehen sind, von Rechts wegen übertragen. | die betreffende Wache vorgesehen sind, von Rechts wegen übertragen. |
Güter, die zur individuellen Ausrüstung des übertragenen | Güter, die zur individuellen Ausrüstung des übertragenen |
Einsatzpersonals gehören, werden von Rechts wegen der Aufnahmezone | Einsatzpersonals gehören, werden von Rechts wegen der Aufnahmezone |
übertragen. | übertragen. |
Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, | Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, |
mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden | mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden |
sind. | sind. |
Die effektive Übertragung der beweglichen Güter erfolgt nach Billigung | Die effektive Übertragung der beweglichen Güter erfolgt nach Billigung |
durch den besonderen Rechnungsführer der Zone, die die Gemeinde | durch den besonderen Rechnungsführer der Zone, die die Gemeinde |
verlässt, und umfasst das vollständige Inventar dieser Güter. | verlässt, und umfasst das vollständige Inventar dieser Güter. |
§ 4 - Die in Ausführung des Artikels 216 Absatz 2 vorgesehenen Regeln | § 4 - Die in Ausführung des Artikels 216 Absatz 2 vorgesehenen Regeln |
für die Schätzung finden Anwendung bei der in den Paragraphen 2 und 3 | für die Schätzung finden Anwendung bei der in den Paragraphen 2 und 3 |
erwähnten Übertragung. | erwähnten Übertragung. |
§ 5 - Bei der Übertragung der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten | § 5 - Bei der Übertragung der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten |
Güter behält die Gemeinde, die zu der Aufnahmezone geht, | Güter behält die Gemeinde, die zu der Aufnahmezone geht, |
gegebenenfalls die Verringerung ihrer kommunalen Dotation, wie sie in | gegebenenfalls die Verringerung ihrer kommunalen Dotation, wie sie in |
Ausführung von Artikel 217 festgelegt ist. | Ausführung von Artikel 217 festgelegt ist. |
§ 6 - Die Vergütungsregelung der Aufnahmezone findet ab dem Datum der | § 6 - Die Vergütungsregelung der Aufnahmezone findet ab dem Datum der |
Änderung der territorialen Abgrenzung der Zonen Anwendung auf dem | Änderung der territorialen Abgrenzung der Zonen Anwendung auf dem |
Gebiet der Gemeinde, die zu der Aufnahmezone geht." | Gebiet der Gemeinde, die zu der Aufnahmezone geht." |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |