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Loi portant assentiment à l'Accord entre les Etats du Benelux et la République d'Arménie relatif à la réadmission des personnes en séjour irrégulier, et au Protocole d'application, faits à Bruxelles le 3 juin 2009. - Traduction allemande Wet houdende instemming met de Overeenkomst tussen de Benelux-Staten en de Republiek Armenië betreffende de overname van onregelmatig verblijvende personen, en met het Uitvoeringsprotocol, gedaan te Brussel op 3 juni 2009. - Duitse vertaling
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29 MARS 2012. - Loi portant assentiment à l'Accord entre les Etats du 29 MAART 2012. - Wet houdende instemming met de Overeenkomst tussen de
Benelux (le Royaume de Belgique, le grand-duché de Luxembourg, le Benelux-Staten (het Koninkrijk België, het Groothertogdom Luxemburg,
Royaume des Pays-Bas) et la République d'Arménie relatif à la het Koninkrijk der Nederlanden) en de Republiek Armenië betreffende de
réadmission des personnes en séjour irrégulier, et au Protocole overname van onregelmatig verblijvende personen, en met het
d'application, faits à Bruxelles le 3 juin 2009. - Traduction Uitvoeringsprotocol, gedaan te Brussel op 3 juni 2009. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart
loi du 29 mars 2012 portant assentiment à l'Accord entre les Etats du 2012 houdende instemming met de Overeenkomst tussen de Benelux-Staten
Benelux (le Royaume de Belgique, le grand-duché de Luxembourg, le (het Koninkrijk België, het Groothertogdom Luxemburg, het Koninkrijk
Royaume des Pays-Bas) et la République d'Arménie relatif à la der Nederlanden) en de Republiek Armenië betreffende de overname van
réadmission des personnes en séjour irrégulier, et au Protocole onregelmatig verblijvende personen, en met het Uitvoeringsprotocol,
d'application, faits à Bruxelles le 3 juin 2009 (Moniteur belge du 25 gedaan te Brussel op 3 juni 2009 (Belgisch Staatsblad van 25 juli
juillet 2012). 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Billigung des Abkommens zwischen den 29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Billigung des Abkommens zwischen den
Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg,
Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die
Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt und des Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt und des
Durchführungsprotokolls, geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 Durchführungsprotokolls, geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Art. 2 - Das Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich
Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der
Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne
rechtmässigen Aufenthalt und das Durchführungsprotokoll, geschehen zu rechtmässigen Aufenthalt und das Durchführungsprotokoll, geschehen zu
Brüssel am 3. Juni 2009, werden voll und ganz wirksam. Brüssel am 3. Juni 2009, werden voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien,
Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik
Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen
Aufenthalt Aufenthalt
DIE BENELUX-STAATEN DIE BENELUX-STAATEN
(das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich
der Niederlande), aufgrund der Bestimmungen des Benelux-Abkommens vom der Niederlande), aufgrund der Bestimmungen des Benelux-Abkommens vom
11. April 1960 gemeinsam handelnd, 11. April 1960 gemeinsam handelnd,
und und
DIE REPUBLIK ARMENIEN, DIE REPUBLIK ARMENIEN,
nachfolgend "die Vertragsparteien" genannt, nachfolgend "die Vertragsparteien" genannt,
haben IM BESTREBEN, die Rückübernahme von Personen, die sich haben IM BESTREBEN, die Rückübernahme von Personen, die sich
unrechtmässig auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei unrechtmässig auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei
aufhalten, das heisst von Personen, die die geltenden Einreise- aufhalten, das heisst von Personen, die die geltenden Einreise-
beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr
erfüllen, sowie die Durchbeförderung rückzuführender Personen im erfüllen, sowie die Durchbeförderung rückzuführender Personen im
Geiste der Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu Geiste der Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu
erleichtern, erleichtern,
Folgendes vereinbart: Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Artikel 1
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
(1) Gemäss dem Wortlaut des vorliegenden Abkommens ist zu verstehen (1) Gemäss dem Wortlaut des vorliegenden Abkommens ist zu verstehen
unter: unter:
1. Gebiet der Benelux-Staaten: die Gesamtheit der Staatsgebiete in 1. Gebiet der Benelux-Staaten: die Gesamtheit der Staatsgebiete in
Europa des Königreichs Belgien, des Grossherzogtums Luxemburg und des Europa des Königreichs Belgien, des Grossherzogtums Luxemburg und des
Königreichs der Niederlande, Königreichs der Niederlande,
2. Staatsgebiet Armeniens: das Staatsgebiet der Republik Armenien. 2. Staatsgebiet Armeniens: das Staatsgebiet der Republik Armenien.
(2) Gemäss dem Wortlaut des vorliegenden Abkommens ist zu verstehen (2) Gemäss dem Wortlaut des vorliegenden Abkommens ist zu verstehen
unter: unter:
1. "Person ohne rechtmässigen Aufenthalt": jede Person, die die im 1. "Person ohne rechtmässigen Aufenthalt": jede Person, die die im
Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Einreise- Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Einreise-
beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr
erfüllt, erfüllt,
2. "Drittstaaten": jeder Staat ausser den Benelux-Staaten und der 2. "Drittstaaten": jeder Staat ausser den Benelux-Staaten und der
Republik Armenien, Republik Armenien,
3. "Drittstaatsangehöriger": jede Person, die nicht Staatsangehöriger 3. "Drittstaatsangehöriger": jede Person, die nicht Staatsangehöriger
eines der Benelux-Staaten oder der Republik Armenien ist, eines der Benelux-Staaten oder der Republik Armenien ist,
4. "Staatenloser": die Person, deren Rechtsstellung durch das 4. "Staatenloser": die Person, deren Rechtsstellung durch das
Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen definiert wird, Staatenlosen definiert wird,
5. "Grenzen": 5. "Grenzen":
- die erste passierte Grenze, die keine gemeinsame Grenze mit den - die erste passierte Grenze, die keine gemeinsame Grenze mit den
Vertragsparteien ist, Vertragsparteien ist,
- jeder auf dem Gebiet der Benelux-Staaten oder auf dem Staatsgebiet - jeder auf dem Gebiet der Benelux-Staaten oder auf dem Staatsgebiet
der Republik Armenien gelegene Flug- oder Seehafen, über den eine der Republik Armenien gelegene Flug- oder Seehafen, über den eine
Bewegung von Personen aus einem oder in einen Drittstaat erfolgt. Bewegung von Personen aus einem oder in einen Drittstaat erfolgt.
Artikel 2 Artikel 2
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
(1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen (1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen
Vertragspartei formlos jede Person ohne rechtmässigen Aufenthalt, wenn Vertragspartei formlos jede Person ohne rechtmässigen Aufenthalt, wenn
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person die nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person die
Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den (2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den
Bestimmungen von Artikel 4 stellt die ersuchte Vertragspartei binnen Bestimmungen von Artikel 4 stellt die ersuchte Vertragspartei binnen
drei Werktagen die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person drei Werktagen die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person
erforderlichen Reisedokumente aus. erforderlichen Reisedokumente aus.
(3) Die ersuchende Vertragspartei rückübernimmt diese Person unter (3) Die ersuchende Vertragspartei rückübernimmt diese Person unter
denselben Bedingungen, wenn eine spätere Überprüfung ergibt, dass denselben Bedingungen, wenn eine spätere Überprüfung ergibt, dass
diese Person bei Verlassen des Staatsgebiets der ersuchenden diese Person bei Verlassen des Staatsgebiets der ersuchenden
Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten
Vertragspartei war. Vertragspartei war.
Artikel 3 Artikel 3
Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
(1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen (1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen
Vertragspartei formlos Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Vertragspartei formlos Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die
Voraussetzungen für die Einreise in das Staatsgebiet beziehungsweise Voraussetzungen für die Einreise in das Staatsgebiet beziehungsweise
den Aufenthalt im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht den Aufenthalt im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht
oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
werden kann, dass diese Personen zum Zeitpunkt, an dem ihr werden kann, dass diese Personen zum Zeitpunkt, an dem ihr
unrechtmässiger Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden unrechtmässiger Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden
Vertragspartei festgestellt worden ist, das Recht hatten, sich Vertragspartei festgestellt worden ist, das Recht hatten, sich
rechtmässig auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei rechtmässig auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei
aufzuhalten. aufzuhalten.
(2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den (2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den
Bestimmungen von Artikel 4 stellt die ersuchte Vertragspartei binnen Bestimmungen von Artikel 4 stellt die ersuchte Vertragspartei binnen
drei Werktagen die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person drei Werktagen die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person
erforderlichen Reisedokumente aus. erforderlichen Reisedokumente aus.
Artikel 4 Artikel 4
Identität und Staatsangehörigkeit Identität und Staatsangehörigkeit
(1) Die Identität und die Staatsangehörigkeit einer gemäss den in (1) Die Identität und die Staatsangehörigkeit einer gemäss den in
Artikel 2 Absatz (1) und Artikel 3 Absatz (1) festgelegten Verfahren Artikel 2 Absatz (1) und Artikel 3 Absatz (1) festgelegten Verfahren
rückzuübernehmenden Person werden durch folgende Dokumente rückzuübernehmenden Person werden durch folgende Dokumente
nachgewiesen: nachgewiesen:
- gültiges nationales Identitätsdokument, - gültiges nationales Identitätsdokument,
- gültiger Pass oder als solcher geltendes gültiges Reisedokument mit - gültiger Pass oder als solcher geltendes gültiges Reisedokument mit
Foto (Passierschein), Foto (Passierschein),
- gültiges militärisches Identitätsdokument oder anderes gültiges - gültiges militärisches Identitätsdokument oder anderes gültiges
Identitätsdokument des Personals der Streitkräfte mit Foto des Identitätsdokument des Personals der Streitkräfte mit Foto des
Inhabers, Inhabers,
- oben beschriebenes Dokument, dessen Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt - oben beschriebenes Dokument, dessen Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt
des Empfangs des Rückübernahmeersuchens abgelaufen ist. des Empfangs des Rückübernahmeersuchens abgelaufen ist.
(2) Die Identität und die Staatsangehörigkeit werden durch folgende (2) Die Identität und die Staatsangehörigkeit werden durch folgende
Dokumente glaubhaft gemacht: Dokumente glaubhaft gemacht:
- anderes offizielles Dokument als die im vorangehenden Absatz - anderes offizielles Dokument als die im vorangehenden Absatz
beschriebenen Dokumente, mit dem die Identität des Betreffenden beschriebenen Dokumente, mit dem die Identität des Betreffenden
festgestellt werden kann (Führerschein oder anderes Dokument), festgestellt werden kann (Führerschein oder anderes Dokument),
- vom Konsulat ausgestellte Meldebescheinigung, Staatsangehörigkeits- - vom Konsulat ausgestellte Meldebescheinigung, Staatsangehörigkeits-
oder Personenstandsbescheinigung. oder Personenstandsbescheinigung.
(3) Die Vermutung der Identität und der Staatsangehörigkeit kann durch (3) Die Vermutung der Identität und der Staatsangehörigkeit kann durch
folgende Elemente gestützt werden: folgende Elemente gestützt werden:
- Aussage eines glaubwürdigen Zeugen, erstellt durch die zuständigen - Aussage eines glaubwürdigen Zeugen, erstellt durch die zuständigen
Behörden der ersuchenden Vertragspartei, Behörden der ersuchenden Vertragspartei,
- andere Dokumente, mit denen die Identität des Betreffenden - andere Dokumente, mit denen die Identität des Betreffenden
festgestellt werden kann, festgestellt werden kann,
- Kopien der oben beschriebenen Dokumente, - Kopien der oben beschriebenen Dokumente,
- Protokoll über die Anhörung des Betreffenden, ordnungsgemäss - Protokoll über die Anhörung des Betreffenden, ordnungsgemäss
erstellt durch die zuständigen Behörden der ersuchenden erstellt durch die zuständigen Behörden der ersuchenden
Vertragspartei, Vertragspartei,
- Sprache, in der der Betreffende sich ausdrückt. - Sprache, in der der Betreffende sich ausdrückt.
Artikel 5 Artikel 5
Einreichung des Rückübernahmeersuchens Einreichung des Rückübernahmeersuchens
(1) Rückübernahmeersuchen sind schriftlich einzureichen und umfassen: (1) Rückübernahmeersuchen sind schriftlich einzureichen und umfassen:
1. Personalien des Betreffenden (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere 1. Personalien des Betreffenden (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere
Namen, Beinamen und Pseudonyme, angenommene Namen, Geburtsdatum und Namen, Beinamen und Pseudonyme, angenommene Namen, Geburtsdatum und
-ort, Geschlecht und letzter Wohnsitz), -ort, Geschlecht und letzter Wohnsitz),
2. Beschreibung des Passes oder des als solcher geltenden 2. Beschreibung des Passes oder des als solcher geltenden
Reisedokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, Reisedokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum,
Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jede andere Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jede andere
Unterlage, mit der die Staatsangehörigkeit des Betreffenden Unterlage, mit der die Staatsangehörigkeit des Betreffenden
festgestellt oder nachgewiesen werden kann, festgestellt oder nachgewiesen werden kann,
3. zwei Passfotos. 3. zwei Passfotos.
(2) Die ersuchende Vertragspartei kann der ersuchten Vertragspartei (2) Die ersuchende Vertragspartei kann der ersuchten Vertragspartei
jegliche anderen für das Rückübernahmeverfahren dienlichen Angaben jegliche anderen für das Rückübernahmeverfahren dienlichen Angaben
übermitteln. übermitteln.
(3) Rückübernahmeersuchen werden bei der zuständigen diplomatischen (3) Rückübernahmeersuchen werden bei der zuständigen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei oder konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei
eingereicht und umfassen die in dem Rückübernahmeersuchen aufgeführten eingereicht und umfassen die in dem Rückübernahmeersuchen aufgeführten
Unterlagen. Ein Protokoll über die Einreichung/den Empfang des Unterlagen. Ein Protokoll über die Einreichung/den Empfang des
Ersuchens und der dem Ersuchen beigefügten Unterlagen wird erstellt. Ersuchens und der dem Ersuchen beigefügten Unterlagen wird erstellt.
Artikel 6 Artikel 6
Fristen Fristen
(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten (1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten
Rückübernahmeersuchen unverzüglich, auf jeden Fall binnen maximal Rückübernahmeersuchen unverzüglich, auf jeden Fall binnen maximal
dreissig Tagen. dreissig Tagen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei rückübernimmt die Person, deren (2) Die ersuchte Vertragspartei rückübernimmt die Person, deren
Rückübernahme sie akzeptiert hat, unverzüglich, spätestens jedoch Rückübernahme sie akzeptiert hat, unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb eines Monats. Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann innerhalb eines Monats. Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann
diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung
rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.
Artikel 7 Artikel 7
Ausschlussfrist für die Rückübernahmeverpflichtung Ausschlussfrist für die Rückübernahmeverpflichtung
(1) Ersuchen um Rückübernahme von Staatsangehörigen einer der (1) Ersuchen um Rückübernahme von Staatsangehörigen einer der
Vertragsparteien können jederzeit gestellt werden. Vertragsparteien können jederzeit gestellt werden.
(2) Ersuchen um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder (2) Ersuchen um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen müssen innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr nach Staatenlosen müssen innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr nach
dem Datum, an dem die Vertragspartei die Einreise und die Anwesenheit dem Datum, an dem die Vertragspartei die Einreise und die Anwesenheit
dieser Person in ihrem Staatsgebiet festgestellt hat, gestellt werden. dieser Person in ihrem Staatsgebiet festgestellt hat, gestellt werden.
Artikel 8 Artikel 8
Durchbeförderung Durchbeförderung
(1) Unbeschadet von Artikel 12 erlauben die Vertragsparteien die (1) Unbeschadet von Artikel 12 erlauben die Vertragsparteien die
Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch
ihr Staatsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und ihr Staatsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und
unter der Voraussetzung, dass die Weiterreise durch eventuelle unter der Voraussetzung, dass die Weiterreise durch eventuelle
Drittstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet Drittstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet
sind. sind.
(2) Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die ersuchte (2) Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die ersuchte
Vertragspartei ein Transitvisum ausstellt. Vertragspartei ein Transitvisum ausstellt.
(3) Die Durchbeförderung kann von den Vertragsparteien abgelehnt (3) Die Durchbeförderung kann von den Vertragsparteien abgelehnt
werden, wenn den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Zielstaat werden, wenn den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Zielstaat
oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter, unmenschliche oder oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung, die Todesstrafe beziehungsweise Verfolgung erniedrigende Behandlung, die Todesstrafe beziehungsweise Verfolgung
aufgrund ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Herkunft oder aufgrund ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Herkunft oder
Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaftsgruppe Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaftsgruppe
oder ihrer politischen Überzeugung drohen. oder ihrer politischen Überzeugung drohen.
(4) Trotz erteilter Erlaubnis können die zur Durchbeförderung (4) Trotz erteilter Erlaubnis können die zur Durchbeförderung
übernommenen Personen der anderen Vertragspartei wieder übergeben übernommenen Personen der anderen Vertragspartei wieder übergeben
werden, wenn die in Absatz (3) oder in Artikel 12 erwähnten Umstände werden, wenn die in Absatz (3) oder in Artikel 12 erwähnten Umstände
eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung
entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise beziehungsweise die entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise beziehungsweise die
Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist.
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, Durchbeförderungen, so wie sie (5) Die Vertragsparteien bemühen sich, Durchbeförderungen, so wie sie
in Absatz (1) beschrieben sind, auf jene Drittstaatsangehörigen oder in Absatz (1) beschrieben sind, auf jene Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen zu beschränken, die dem Zielstaat nicht direkt übergeben Staatenlosen zu beschränken, die dem Zielstaat nicht direkt übergeben
werden können. werden können.
Artikel 9 Artikel 9
Datenschutz Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, wenn dies für die Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, wenn dies für die
Durchführung des vorliegenden Abkommens durch die zuständigen Behörden Durchführung des vorliegenden Abkommens durch die zuständigen Behörden
der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verwendung der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verwendung
personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der Republik Armenien und, wenn die Aufsicht von Rechtsvorschriften der Republik Armenien und, wenn die Aufsicht von
einer zuständigen Behörde eines Benelux-Staates ausgeübt wird, den einer zuständigen Behörde eines Benelux-Staates ausgeübt wird, den
Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr, sowie den aufgrund dieser Richtlinie zum freien Datenverkehr, sowie den aufgrund dieser Richtlinie
erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates. Ferner gelten erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates. Ferner gelten
die folgenden Grundsätze: die folgenden Grundsätze:
1. Personenbezogene Daten werden gesetzmässig und angemessen 1. Personenbezogene Daten werden gesetzmässig und angemessen
verarbeitet. verarbeitet.
2. Personenbezogene Daten werden mit dem bestimmten, ausdrücklichen 2. Personenbezogene Daten werden mit dem bestimmten, ausdrücklichen
und fundierten Zweck erhoben, zur Durchführung des vorliegenden und fundierten Zweck erhoben, zur Durchführung des vorliegenden
Abkommens beizutragen; sie dürfen weder von den übermittelnden noch Abkommens beizutragen; sie dürfen weder von den übermittelnden noch
von den empfangenden Behörden in einer mit dieser Zweckbestimmung von den empfangenden Behörden in einer mit dieser Zweckbestimmung
nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
3. Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, zu dem sie 3. Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, zu dem sie
erhoben und/oder verwendet worden sind, und dafür erheblich sein und erhoben und/oder verwendet worden sind, und dafür erheblich sein und
dürfen nicht darüber hinausgehen; übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht darüber hinausgehen; übermittelte personenbezogene Daten
betreffen ausschliesslich: betreffen ausschliesslich:
- Personalien der rückzuübernehmenden Person (zum Beispiel Name, - Personalien der rückzuübernehmenden Person (zum Beispiel Name,
Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beiname oder Pseudonym, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beiname oder Pseudonym,
Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere
Staatsangehörigkeit), Staatsangehörigkeit),
- Personalausweis oder Pass (Seriennummer, Gültigkeitsdauer, - Personalausweis oder Pass (Seriennummer, Gültigkeitsdauer,
Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort), Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),
- durchreiste Orte und Reisewege, - durchreiste Orte und Reisewege,
- jegliche weitere für die Identifizierung der rückzuübernehmenden - jegliche weitere für die Identifizierung der rückzuübernehmenden
Person oder für die Prüfung der Rückübernahmeersuchen gemäss dem Person oder für die Prüfung der Rückübernahmeersuchen gemäss dem
vorliegenden Abkommen erforderliche Informationen. vorliegenden Abkommen erforderliche Informationen.
4. Personenbezogene Daten müssen präzise sein und wenn erforderlich 4. Personenbezogene Daten müssen präzise sein und wenn erforderlich
fortgeschrieben werden. fortgeschrieben werden.
5. Personenbezogene Daten in einer Form, die die Identifizierung der 5. Personenbezogene Daten in einer Form, die die Identifizierung der
betreffenden Person ermöglicht, dürfen nicht länger aufbewahrt werden, betreffenden Person ermöglicht, dürfen nicht länger aufbewahrt werden,
als es für den Zweck, zu dem diese Daten erhoben und verwendet worden als es für den Zweck, zu dem diese Daten erhoben und verwendet worden
sind, erforderlich ist. sind, erforderlich ist.
6. Sowohl die übermittelnde als auch die empfangende Behörde treffen 6. Sowohl die übermittelnde als auch die empfangende Behörde treffen
alle angemessenen Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, alle angemessenen Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung,
Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls
ihre Verarbeitung nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels ihre Verarbeitung nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels
entspricht, insbesondere, wenn die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entspricht, insbesondere, wenn die Daten nicht dem Verarbeitungszweck
entsprechen, dafür nicht erheblich oder nicht präzise sind oder entsprechen, dafür nicht erheblich oder nicht präzise sind oder
darüber hinausgehen. Dies schliesst die Notifizierung der darüber hinausgehen. Dies schliesst die Notifizierung der
Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein. Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.
7. Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden 7. Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden
Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht
hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
8. Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden 8. Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden
übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die
vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
9. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, 9. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet,
schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Erhalt schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Erhalt
personenbezogener Daten zu führen. personenbezogener Daten zu führen.
Artikel 10 Artikel 10
Kosten Kosten
(1) Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten der Beförderung von (1) Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten der Beförderung von
Personen, die gemäss den Artikeln 2 und 3 rückübernommen werden, bis Personen, die gemäss den Artikeln 2 und 3 rückübernommen werden, bis
zur Grenze der ersuchten Vertragspartei und die Kosten in Bezug auf zur Grenze der ersuchten Vertragspartei und die Kosten in Bezug auf
die in Artikel 2 Absatz (3) erwähnte Rückübernahme. die in Artikel 2 Absatz (3) erwähnte Rückübernahme.
(2) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates (2) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates
und gegebenenfalls die aus der Rückreise erwachsenden Kosten trägt und gegebenenfalls die aus der Rückreise erwachsenden Kosten trägt
gemäss Artikel 8 die ersuchende Vertragspartei. gemäss Artikel 8 die ersuchende Vertragspartei.
Artikel 11 Artikel 11
Expertenausschuss Expertenausschuss
(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung (1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung
und Auslegung des vorliegenden Abkommens. Zu diesem Zweck richten sie und Auslegung des vorliegenden Abkommens. Zu diesem Zweck richten sie
einen Expertenausschuss ein, der die Aufgabe hat: einen Expertenausschuss ein, der die Aufgabe hat:
1. die Durchführung des vorliegenden Abkommens zu verfolgen, 1. die Durchführung des vorliegenden Abkommens zu verfolgen,
2. Lösungsvorschläge für die mit der Durchführung des vorliegenden 2. Lösungsvorschläge für die mit der Durchführung des vorliegenden
Abkommens verbundenen Probleme zu unterbreiten, Abkommens verbundenen Probleme zu unterbreiten,
3. Empfehlungen zur Abänderung und Ergänzung des vorliegenden 3. Empfehlungen zur Abänderung und Ergänzung des vorliegenden
Abkommens zu unterbreiten, Abkommens zu unterbreiten,
4. geeignete Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung 4. geeignete Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung
auszuarbeiten und zu empfehlen. auszuarbeiten und zu empfehlen.
(2) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die vom (2) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die vom
Ausschuss vorgeschlagenen Massnahmen zu billigen oder abzulehnen. Ausschuss vorgeschlagenen Massnahmen zu billigen oder abzulehnen.
(3) Der Ausschuss setzt sich aus drei Vertretern der Benelux-Staaten (3) Der Ausschuss setzt sich aus drei Vertretern der Benelux-Staaten
und einem Vertreter der Republik Armenien zusammen. Die und einem Vertreter der Republik Armenien zusammen. Die
Vertragsparteien bestimmen unter sich den Vorsitzenden und seine Vertragsparteien bestimmen unter sich den Vorsitzenden und seine
Stellvertreter. Zudem bestimmen sie stellvertretende Mitglieder. Stellvertreter. Zudem bestimmen sie stellvertretende Mitglieder.
Weitere Experten können zu den Beratungen hinzugezogen werden. Weitere Experten können zu den Beratungen hinzugezogen werden.
(4) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Vorschlag einer der (4) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Vorschlag einer der
Vertragsparteien zusammen. Vertragsparteien zusammen.
Artikel 12 Artikel 12
Unberührtheitsklausel Unberührtheitsklausel
Das vorliegende Abkommen lässt die Verpflichtungen unberührt aus: Das vorliegende Abkommen lässt die Verpflichtungen unberührt aus:
1. dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der 1. dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, und dem Übereinkommen vom 28. die Rechtsstellung der Flüchtlinge, und dem Übereinkommen vom 28.
September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen,
2. Auslieferungs- und Durchbeförderungsverträgen, 2. Auslieferungs- und Durchbeförderungsverträgen,
3. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte 3. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, und Grundfreiheiten,
4. dem europäischen Gemeinschaftsrecht für das Königreich Belgien, das 4. dem europäischen Gemeinschaftsrecht für das Königreich Belgien, das
Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande,
5. dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den 5. dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und dem schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und dem
Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung dieses Übereinkommens Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung dieses Übereinkommens
von Schengen, von Schengen,
6. internationalen Asylabkommen und der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 6. internationalen Asylabkommen und der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist, Asylantrags zuständig ist,
7. internationalen Abkommen und Verträgen über die Rückübernahme 7. internationalen Abkommen und Verträgen über die Rückübernahme
ausländischer Staatsangehöriger. ausländischer Staatsangehöriger.
Artikel 13 Artikel 13
Durchführungsprotokoll Durchführungsprotokoll
Alle weiteren für die Durchführung des vorliegenden Abkommens Alle weiteren für die Durchführung des vorliegenden Abkommens
erforderlichen praktischen Bestimmungen werden im erforderlichen praktischen Bestimmungen werden im
Durchführungsprotokoll festgelegt. Durchführungsprotokoll festgelegt.
Artikel 14 Artikel 14
Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich
Was das Königreich der Niederlande betrifft, kann die Durchführung des Was das Königreich der Niederlande betrifft, kann die Durchführung des
vorliegenden Abkommens auf die Niederländischen Antillen und auf Aruba vorliegenden Abkommens auf die Niederländischen Antillen und auf Aruba
durch Notifizierung an die Regierung des Königreichs Belgien erweitert durch Notifizierung an die Regierung des Königreichs Belgien erweitert
werden, die Verwahrer des vorliegenden Abkommens ist und die anderen werden, die Verwahrer des vorliegenden Abkommens ist und die anderen
Vertragsparteien darüber informiert. Vertragsparteien darüber informiert.
Artikel 15 Artikel 15
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats (1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach Eingang der Notifizierung in Kraft, mit der die letzte der nach Eingang der Notifizierung in Kraft, mit der die letzte der
Vertragsparteien der Regierung des Königreichs Belgien die Erfüllung Vertragsparteien der Regierung des Königreichs Belgien die Erfüllung
der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Formalitäten der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Formalitäten
mitteilt. mitteilt.
(2) Die Regierung des Königreichs Belgien informiert jede der (2) Die Regierung des Königreichs Belgien informiert jede der
Vertragsparteien über die in Absatz (1) erwähnten Notifizierungen und Vertragsparteien über die in Absatz (1) erwähnten Notifizierungen und
über das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens. über das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens.
Artikel 16 Artikel 16
Aussetzung, Kündigung Aussetzung, Kündigung
(1) Das vorliegende Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. (1) Das vorliegende Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen.
(2) Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das (2) Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das
Königreich der Niederlande gemeinsam und die Republik Armenien können Königreich der Niederlande gemeinsam und die Republik Armenien können
nach diesbezüglicher Notifizierung an die Regierung des Königreichs nach diesbezüglicher Notifizierung an die Regierung des Königreichs
Belgien, die die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das Belgien, die die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das
vorliegende Abkommen aus wichtigen Gründen, insbesondere zum Schutze vorliegende Abkommen aus wichtigen Gründen, insbesondere zum Schutze
der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der
Volksgesundheit, aussetzen. Die Vertragsparteien informieren einander Volksgesundheit, aussetzen. Die Vertragsparteien informieren einander
unverzüglich auf diplomatischem Wege über die Aufhebung einer solchen unverzüglich auf diplomatischem Wege über die Aufhebung einer solchen
Massnahme. Massnahme.
(3) Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das (3) Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das
Königreich der Niederlande gemeinsam und die Republik Armenien können Königreich der Niederlande gemeinsam und die Republik Armenien können
nach diesbezüglicher Notifizierung an die Regierung des Königreichs nach diesbezüglicher Notifizierung an die Regierung des Königreichs
Belgien, die die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das Belgien, die die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das
vorliegende Abkommen aus wichtigen Gründen und unter Berücksichtigung vorliegende Abkommen aus wichtigen Gründen und unter Berücksichtigung
der völkerrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze kündigen. der völkerrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze kündigen.
(4) Die Aussetzung oder Kündigung des vorliegenden Abkommens wird am (4) Die Aussetzung oder Kündigung des vorliegenden Abkommens wird am
ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Regierung des ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Regierung des
Königreichs Belgien die in Absatz (2) beziehungsweise (3) erwähnte Königreichs Belgien die in Absatz (2) beziehungsweise (3) erwähnte
Notifizierung erhalten hat, wirksam. Notifizierung erhalten hat, wirksam.
Artikel 17 Artikel 17
Verwahrer Verwahrer
Die Regierung des Königreichs Belgien ist Verwahrer des vorliegenden Die Regierung des Königreichs Belgien ist Verwahrer des vorliegenden
Abkommens. Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten
Vertreter der Vertragsparteien das vorliegende Abkommen unterzeichnet. Vertreter der Vertragsparteien das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 in französischer, Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 in französischer,
niederländischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut niederländischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen in der Auslegung ist gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen in der Auslegung ist
der französische Text massgebend. der französische Text massgebend.
Die Urschrift wird bei der Regierung des Königreichs Belgien verwahrt, Die Urschrift wird bei der Regierung des Königreichs Belgien verwahrt,
die Verwahrer des vorliegenden Abkommens ist und den anderen die Verwahrer des vorliegenden Abkommens ist und den anderen
Vertragsparteien beglaubigte Abschriften dieses Abkommens übermittelt. Vertragsparteien beglaubigte Abschriften dieses Abkommens übermittelt.
Protokoll über die Durchführung des Abkommens zwischen den Protokoll über die Durchführung des Abkommens zwischen den
Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg,
Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die
Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt
(Rückübernahmeabkommen) (Rückübernahmeabkommen)
DIE BENELUX-STAATEN DIE BENELUX-STAATEN
(das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das
Königreich der Niederlande) Königreich der Niederlande)
und und
DIE REPUBLIK ARMENIEN DIE REPUBLIK ARMENIEN
haben im Hinblick auf die Anwendung des Abkommens vom 3. Juni 2009 haben im Hinblick auf die Anwendung des Abkommens vom 3. Juni 2009
zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum
Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über
die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt
Folgendes vereinbart: Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Artikel 1
Ersuchen Ersuchen
(1) Rückübernahmeersuchen werden gestellt, wenn die Identität und die (1) Rückübernahmeersuchen werden gestellt, wenn die Identität und die
Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person gemäss Artikel 4 Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person gemäss Artikel 4
des Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Sie werden des Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Sie werden
gemäss Artikel 5 des Abkommens eingereicht. gemäss Artikel 5 des Abkommens eingereicht.
(2) Die ersuchende Vertragspartei richtet an die zuständige Behörde (2) Die ersuchende Vertragspartei richtet an die zuständige Behörde
der ersuchten Vertragspartei ein Rückübernahmeersuchen. der ersuchten Vertragspartei ein Rückübernahmeersuchen.
(3) Das Ersuchen enthält: (3) Das Ersuchen enthält:
- Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden
Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum des Ersuchens, Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum des Ersuchens,
- Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten
Vertragspartei, Vertragspartei,
- folgenden einleitenden Satz: "Wir beantragen, dass die Person, bei - folgenden einleitenden Satz: "Wir beantragen, dass die Person, bei
der angenommen werden kann, dass für sie eine Verpflichtung zur der angenommen werden kann, dass für sie eine Verpflichtung zur
Rückübernahme im Sinne der Artikel 2 oder 3 des Abkommens besteht, in Rückübernahme im Sinne der Artikel 2 oder 3 des Abkommens besteht, in
das Staatsgebiet des Königreichs Belgien (des Grossherzogtums das Staatsgebiet des Königreichs Belgien (des Grossherzogtums
Luxemburg/des Königreichs der Niederlande/der Republik Armenien) Luxemburg/des Königreichs der Niederlande/der Republik Armenien)
rückübernommen wird.", rückübernommen wird.",
- Angaben der rückzuübernehmenden Person, - Angaben der rückzuübernehmenden Person,
- gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen Kindern, - gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen Kindern,
- Unterschrift des Vertreters und offizielles Siegel der zuständigen - Unterschrift des Vertreters und offizielles Siegel der zuständigen
Behörde der ersuchenden Vertragspartei. Behörde der ersuchenden Vertragspartei.
(4) Folgende Daten sind in Bezug auf die rückzuübernehmende Person (4) Folgende Daten sind in Bezug auf die rückzuübernehmende Person
anzugeben: anzugeben:
1. Personalien: 1. Personalien:
- Name und Vorname(n), - Name und Vorname(n),
- Geburtsdatum, - Geburtsdatum,
- Geburtsort und -staat, - Geburtsort und -staat,
- Geschlecht, - Geschlecht,
- letzter Wohnsitz im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, - letzter Wohnsitz im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei,
- gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, - gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme,
2. Beschreibung des Passes oder des als solcher geltenden 2. Beschreibung des Passes oder des als solcher geltenden
Reisedokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, Reisedokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum,
Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jede andere Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jede andere
Unterlage, mit der die Staatsangehörigkeit des Betreffenden Unterlage, mit der die Staatsangehörigkeit des Betreffenden
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann,
3. zwei (2) Passfotos. 3. zwei (2) Passfotos.
(5) Angaben zu minderjährigen Kindern: (5) Angaben zu minderjährigen Kindern:
- Name und Vorname(n), - Name und Vorname(n),
- Verwandschaftsverhältnis zum Inhaber des Reisedokuments, - Verwandschaftsverhältnis zum Inhaber des Reisedokuments,
- Geburtstag, -monat, und -jahr, - Geburtstag, -monat, und -jahr,
- Geburtsort. - Geburtsort.
Hinzuzufügen sind: Hinzuzufügen sind:
- Geburtsurkunde für die im Staatsgebiet der ersuchenden - Geburtsurkunde für die im Staatsgebiet der ersuchenden
Vertragspartei geborenen Kinder, Vertragspartei geborenen Kinder,
- Geburtsurkunde für die im Staatsgebiet eines anderen Staates - Geburtsurkunde für die im Staatsgebiet eines anderen Staates
geborenen Kinder, wenn möglich, geborenen Kinder, wenn möglich,
- Foto für jedes Kind über fünf (5) Jahre. - Foto für jedes Kind über fünf (5) Jahre.
Artikel 2 Artikel 2
Antwort auf das Ersuchen Antwort auf das Ersuchen
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ist (1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ist
verpflichtet, der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei verpflichtet, der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei
ihre Antwort auf das Ersuchen innerhalb der in Artikel 6 des Abkommens ihre Antwort auf das Ersuchen innerhalb der in Artikel 6 des Abkommens
festgelegten Fristen zur Kenntnis zu geben. festgelegten Fristen zur Kenntnis zu geben.
(2) Die Antwort auf das Ersuchen enthält: (2) Die Antwort auf das Ersuchen enthält:
- Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten
Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen, Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen,
- Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden
Vertragspartei, Vertragspartei,
- Name und Vornamen, Geburtsort und -datum des Betreffenden, - Name und Vornamen, Geburtsort und -datum des Betreffenden,
- Erklärung, dass eine Verpflichtung zur Rückübernahme des - Erklärung, dass eine Verpflichtung zur Rückübernahme des
Betreffenden im Sinne der Bestimmungen der Artikel 2 oder 3 des Betreffenden im Sinne der Bestimmungen der Artikel 2 oder 3 des
Abkommens besteht Abkommens besteht
oder oder
- im Fall einer negativen Antwort eine erläuternde Mitteilung darüber, - im Fall einer negativen Antwort eine erläuternde Mitteilung darüber,
dass aufgrund der durchgeführten Überprüfungen die Identität des dass aufgrund der durchgeführten Überprüfungen die Identität des
Betreffenden nicht nachgewiesen werden konnte und/oder dass die Betreffenden nicht nachgewiesen werden konnte und/oder dass die
Rückübernahmeverpflichtung im Sinne der Artikel 2 oder 3 auf den Rückübernahmeverpflichtung im Sinne der Artikel 2 oder 3 auf den
Betreffenden nicht anwendbar ist. Betreffenden nicht anwendbar ist.
Artikel 3 Artikel 3
Reisedokument Reisedokument
(1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt (1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt
der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersuchten der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersuchten
Vertragspartei die positive Antwort auf das Ersuchen im Hinblick auf Vertragspartei die positive Antwort auf das Ersuchen im Hinblick auf
die Erlangung des Reisedokuments. die Erlangung des Reisedokuments.
(2) Die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten (2) Die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten
Vertragspartei stellt in Anbetracht der positiven Antwort auf das Vertragspartei stellt in Anbetracht der positiven Antwort auf das
Ersuchen der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das Ersuchen der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das
Reisedokument aus. Reisedokument aus.
(3) Das Reisedokument hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem (3) Das Reisedokument hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem
(1) Monat. (1) Monat.
(4) Wenn die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nicht (4) Wenn die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nicht
in der Lage ist, eine Person vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des in der Lage ist, eine Person vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Reisedokuments tatsächlich zu übergeben, teilt sie dies der Reisedokuments tatsächlich zu übergeben, teilt sie dies der
zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei mit. Sobald die zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei mit. Sobald die
tatsächliche Übergeben des Betreffenden erfolgen kann, stellt die tatsächliche Übergeben des Betreffenden erfolgen kann, stellt die
zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei innerhalb von fünf (5) zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei innerhalb von fünf (5)
Werktagen, nachdem die zuständige Behörde der ersuchenden Werktagen, nachdem die zuständige Behörde der ersuchenden
Vertragspartei einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, ein neues Vertragspartei einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, ein neues
Reisedokument mit wiederum einer Gültigkeitsdauer von einem (1) Monat Reisedokument mit wiederum einer Gültigkeitsdauer von einem (1) Monat
aus. aus.
Artikel 4 Artikel 4
Rückübernahmeverfahren Rückübernahmeverfahren
(1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei (1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei
benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei
über die Rückführung des Betreffenden drei (3) Werktage vor dem für über die Rückführung des Betreffenden drei (3) Werktage vor dem für
die Rückführung vorgesehenen Datum. die Rückführung vorgesehenen Datum.
(2) Diese Benachrichtigung erfolgt schriftlich und enthält folgende (2) Diese Benachrichtigung erfolgt schriftlich und enthält folgende
Angaben: Angaben:
- Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden
Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum der Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum der
Rückführungsbenachrichtigung, Rückführungsbenachrichtigung,
- Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten
Vertragspartei, Vertragspartei,
1. bei Beförderung auf dem Luftweg folgenden einleitenden Satz: 1. bei Beförderung auf dem Luftweg folgenden einleitenden Satz:
"Wir haben die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die weiter "Wir haben die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die weiter
unten erwähnte Person ins Königreich Belgien (ins Grossherzogtum unten erwähnte Person ins Königreich Belgien (ins Grossherzogtum
Luxemburg/ins Königreich der Niederlande/in die Republik Armenien) Luxemburg/ins Königreich der Niederlande/in die Republik Armenien)
zurückgeführt wird, und zwar am................ (Tag, Monat, Jahr), zurückgeführt wird, und zwar am................ (Tag, Monat, Jahr),
Abflug vom Flughafen.............. mit dem Flug.............. Abflug vom Flughafen.............. mit dem Flug..............
von......... Uhr, Ankunft am Flughafen.............. um............ von......... Uhr, Ankunft am Flughafen.............. um............
Uhr.", Uhr.",
2. wenn die Beförderung aus gerechtfertigten medizinischen Gründen auf 2. wenn die Beförderung aus gerechtfertigten medizinischen Gründen auf
dem Landweg erfolgt, lautet die Einleitung der Benachrichtigung über dem Landweg erfolgt, lautet die Einleitung der Benachrichtigung über
die Rückführung des Betreffenden wie folgt: die Rückführung des Betreffenden wie folgt:
"Wir haben die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die weiter "Wir haben die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die weiter
unten erwähnte Person ins Königreich Belgien (ins Grossherzogtum unten erwähnte Person ins Königreich Belgien (ins Grossherzogtum
Luxemburg/ins Königreich der Niederlande/in die Republik Armenien) Luxemburg/ins Königreich der Niederlande/in die Republik Armenien)
zurückgeführt wird, und zwar am................ (Tag, Monat, Jahr) zurückgeführt wird, und zwar am................ (Tag, Monat, Jahr)
über die internationale Grenzübergangsstelle.............", über die internationale Grenzübergangsstelle.............",
- Name und Vornamen, Geburtsort und -datum des Betreffenden, - Name und Vornamen, Geburtsort und -datum des Betreffenden,
- Aktenzeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen, - Aktenzeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen,
- gegebenenfalls Angaben darüber, ob es sich um eine Person handelt, - gegebenenfalls Angaben darüber, ob es sich um eine Person handelt,
die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihres Alters einer die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihres Alters einer
besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf, besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf,
- gegebenenfalls Angaben darüber, ob es sich um eine Person handelt, - gegebenenfalls Angaben darüber, ob es sich um eine Person handelt,
die Zwischenfälle verursachen kann, im Hinblick auf die Bereitstellung die Zwischenfälle verursachen kann, im Hinblick auf die Bereitstellung
der erforderlichen Begleitung. der erforderlichen Begleitung.
(3) Falls es der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei (3) Falls es der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei
nicht möglich sein sollte, die in Artikel 6 Absatz (2) des Abkommens nicht möglich sein sollte, die in Artikel 6 Absatz (2) des Abkommens
vorgeschriebene Frist für die Übergabe des Betreffenden einzuhalten, vorgeschriebene Frist für die Übergabe des Betreffenden einzuhalten,
informiert sie unverzüglich die zuständige Behörde der ersuchten informiert sie unverzüglich die zuständige Behörde der ersuchten
Vertragspartei darüber. Sobald die Übergabe des Betreffenden Vertragspartei darüber. Sobald die Übergabe des Betreffenden
tatsächlich erfolgen kann, setzt die zuständige Behörde der tatsächlich erfolgen kann, setzt die zuständige Behörde der
ersuchenden Vertragspartei die zuständige Behörde des ersuchten ersuchenden Vertragspartei die zuständige Behörde des ersuchten
Vertragspartei davon unter Einhaltung der in Absatz (1) des Vertragspartei davon unter Einhaltung der in Absatz (1) des
vorliegenden Artikels festgelegten Fristen in Kenntnis. vorliegenden Artikels festgelegten Fristen in Kenntnis.
Artikel 5 Artikel 5
Grenzübergangsstellen Grenzübergangsstellen
An folgenden Orten können Personen aufgrund des Abkommens tatsächlich An folgenden Orten können Personen aufgrund des Abkommens tatsächlich
übergeben und rückübernommen werden: übergeben und rückübernommen werden:
1. Für das Königreich Belgien: 1. Für das Königreich Belgien:
- auf dem Luftweg: Brussels Airport - auf dem Luftweg: Brussels Airport
- auf dem Landweg: die vom Ausländeramt zu bestimmenden - auf dem Landweg: die vom Ausländeramt zu bestimmenden
Grenzübergangsstellen Grenzübergangsstellen
2. Für das Grossherzogtum Luxemburg: 2. Für das Grossherzogtum Luxemburg:
- auf dem Luftweg: Flughafen Luxemburg - auf dem Luftweg: Flughafen Luxemburg
- auf dem Landweg: - auf dem Landweg:
3. Für das Königreich der Niederlande: 3. Für das Königreich der Niederlande:
- auf dem Luftweg: Flughafen Schiphol in Amsterdam - auf dem Luftweg: Flughafen Schiphol in Amsterdam
- auf dem Landweg: - auf dem Landweg:
4. Für die Republik Armenien: 4. Für die Republik Armenien:
- auf dem Luftweg: Flughafen Zvartnots bei Jerewan - auf dem Luftweg: Flughafen Zvartnots bei Jerewan
- auf dem Landweg: - auf dem Landweg:
Artikel 6 Artikel 6
Zuständige Behörden Zuständige Behörden
(1) Die zuständigen Behörden der belgischen Vertragspartei sind: (1) Die zuständigen Behörden der belgischen Vertragspartei sind:
1. für das Einreichen von Ersuchen bei den zuständigen Behörden der 1. für das Einreichen von Ersuchen bei den zuständigen Behörden der
Republik Armenien, die Entgegennahme von Antworten auf Ersuchen, den Republik Armenien, die Entgegennahme von Antworten auf Ersuchen, den
Erhalt von Reisedokumenten bei der Botschaft der Republik Armenien und Erhalt von Reisedokumenten bei der Botschaft der Republik Armenien und
die Versendung von Benachrichtigungen über die Rückführung die Versendung von Benachrichtigungen über die Rückführung
betreffender Personen: betreffender Personen:
- Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres des Königreichs Belgien - Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres des Königreichs Belgien
Generaldirektion des Ausländeramtes Generaldirektion des Ausländeramtes
WTC II WTC II
Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59b Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59b
1000 Brüssel 1000 Brüssel
Telefon: ++ 32 2 206 15 84 Identifizierungsdienst Telefon: ++ 32 2 206 15 84 Identifizierungsdienst
++ 32 2-206 15 46 Identifizierungsdienst ++ 32 2-206 15 46 Identifizierungsdienst
Fax: ++ 32 2-274 66 17 Fax: ++ 32 2-274 66 17
2. für die Entgegennahme von Ersuchen der zuständigen armenischen 2. für die Entgegennahme von Ersuchen der zuständigen armenischen
Behörden, die Beantwortung von Ersuchen und die Entgegennahme von Behörden, die Beantwortung von Ersuchen und die Entgegennahme von
Benachrichtigungen über die Rückführung betreffender Personen: Benachrichtigungen über die Rückführung betreffender Personen:
- Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres des Königreichs Belgien - Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres des Königreichs Belgien
Generaldirektion des Ausländeramtes Generaldirektion des Ausländeramtes
WTC II WTC II
Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59b Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59b
1000 Brüssel 1000 Brüssel
Telefon: ++ 32 2-206 15 91 Büro C Telefon: ++ 32 2-206 15 91 Büro C
++ 32 2-206 15 92 Büro C ++ 32 2-206 15 92 Büro C
++ 32 2-206 15 94 Büro C ++ 32 2-206 15 94 Büro C
++ 32 2-206 15 51 Büro C ++ 32 2-206 15 51 Büro C
Fax: ++ 32 2 274 66 11 Büro C Fax: ++ 32 2 274 66 11 Büro C
(2) Die zuständige Behörde der luxemburgischen Vertragspartei ist: (2) Die zuständige Behörde der luxemburgischen Vertragspartei ist:
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung
Einwanderungsbehörde Einwanderungsbehörde
Postfach 752 Postfach 752
L-2017 Luxemburg L-2017 Luxemburg
Telefon: ++ 352 478 45 74 Telefon: ++ 352 478 45 74
++ 352 478 45 46 ++ 352 478 45 46
Fax: ++ 352 22 16 08 Fax: ++ 352 22 16 08
(3) Die zuständige Behörde der niederländischen Vertragspartei ist: (3) Die zuständige Behörde der niederländischen Vertragspartei ist:
Ministerie van Justitie Ministerie van Justitie
IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst
Bureau Dublin Bureau Dublin
Postbus 449 Postbus 449
NL-6900 AK Zevenaar NL-6900 AK Zevenaar
Telefon: ++ 31 31 636 87 24 Telefon: ++ 31 31 636 87 24
Fax: ++ 31 31 636 86 49 Fax: ++ 31 31 636 86 49
(4) Die zuständige Behörde der armenischen Vertragspartei ist: (4) Die zuständige Behörde der armenischen Vertragspartei ist:
Ministère des Affaires étrangères Ministère des Affaires étrangères
Place de la République Place de la République
Maison de Gouvernement - 2, Erevan 0010 Maison de Gouvernement - 2, Erevan 0010
République d'Arménie République d'Arménie
Telefon: ++ 37410 544041 (301) Telefon: ++ 37410 544041 (301)
Fax: ++ 37410 543925 Fax: ++ 37410 543925
Artikel 7 Artikel 7
Expertenausschuss Expertenausschuss
Dreissig (30) Tage nach Inkrafttreten des Abkommens informieren die Dreissig (30) Tage nach Inkrafttreten des Abkommens informieren die
zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander über die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander über die
Zusammensetzung ihrer Delegation für den in Artikel 11 des Abkommens Zusammensetzung ihrer Delegation für den in Artikel 11 des Abkommens
vorgesehenen Expertenausschuss. vorgesehenen Expertenausschuss.
Artikel 8 Artikel 8
Sprache Sprache
Die Vertragsparteien verständigen sich untereinander in französischer Die Vertragsparteien verständigen sich untereinander in französischer
Sprache. Sprache.
Artikel 9 Artikel 9
Schlussbestimmung Schlussbestimmung
Das vorliegende Protokoll findet Anwendung ab dem Tag des Das vorliegende Protokoll findet Anwendung ab dem Tag des
Inkrafttretens des zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Inkrafttretens des zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien,
Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik
Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen
Aufenthalt geschlossenen Abkommens. Aufenthalt geschlossenen Abkommens.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 in französischer, Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 in französischer,
niederländischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut niederländischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen in der Auslegung ist gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen in der Auslegung ist
der französische Text massgebend. der französische Text massgebend.
Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien,
Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik
Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen
Aufenthalt und Durchführungsprotokoll, geschehen zu Brüssel am 3. Juni Aufenthalt und Durchführungsprotokoll, geschehen zu Brüssel am 3. Juni
2009 (1) 2009 (1)
Staaten Staaten
Datum der Datum der
Authentifizierung Authentifizierung
Art der Art der
Zustimmung Zustimmung
Datum der Datum der
Zustimmung Zustimmung
Datum des Datum des
internen Inkrafttretens internen Inkrafttretens
ARMENIEN ARMENIEN
03.06.2009 03.06.2009
Notifizierung Notifizierung
BELGIEN BELGIEN
03.06.2009 03.06.2009
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16.04.2012 16.04.2012
LUXEMBURG LUXEMBURG
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21.01.2010 21.01.2010
NIEDERLANDE NIEDERLANDE
03.06.2009 03.06.2009
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07.12.2009 07.12.2009
(1) Dieses Abkommen ist gemäss seinem Artikel 15 noch nicht in Kraft (1) Dieses Abkommen ist gemäss seinem Artikel 15 noch nicht in Kraft
getreten. getreten.
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