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Vue multilingue de Loi du 29/03/2012
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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 MARS 2012. - Loi portant des dispositions diverses (I) Traduction 29 MAART 2012. - Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse vertaling
allemande d'extraits van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 4
articles 1er, 4 à 7, 31, 32, 34 à 44 et 47, de la loi du 29 mars 2012 tot 7, 31, 32, 34 tot 44 en 47,van de wet van 29 maart 2012 houdende
portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 30 mars diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2012).
2012). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) 29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Selbständige und Helfer, auf die das Sozialstatut Abschnitt 1 - Selbständige und Helfer, auf die das Sozialstatut
anwendbar ist anwendbar ist
Art. 4 - In Artikel 86 § 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 4 - In Artikel 86 § 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird
Absatz 1 wie folgt ersetzt: Absatz 1 wie folgt ersetzt:
« Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine
Entschädigungsversicherung vorsehen zugunsten der Selbständigen und Entschädigungsversicherung vorsehen zugunsten der Selbständigen und
der Helfer, auf die die Rechtsvorschriften zur Einführung des der Helfer, auf die die Rechtsvorschriften zur Einführung des
Sozialstatuts der Selbstständigen anwendbar sind, sowie zugunsten der Sozialstatuts der Selbstständigen anwendbar sind, sowie zugunsten der
in Artikel 7bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur in Artikel 7bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur
Einführung des Sozialstatuts der Selbstständigen erwähnten Einführung des Sozialstatuts der Selbstständigen erwähnten
mithelfenden Ehepartner. » mithelfenden Ehepartner. »
Abschnitt 2 - Arbeitsunfähigkeiten Abschnitt 2 - Arbeitsunfähigkeiten
Art. 5 - Artikel 96 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 5 - Artikel 96 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
abgeändert durch das Programmgesetz (II) vom 24. Dezember 2002, wird abgeändert durch das Programmgesetz (II) vom 24. Dezember 2002, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 100 § 2 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert Art. 6 - Artikel 100 § 2 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert
durch das Programmgesetz (II) vom 4. Juli 2011, wird wie folgt durch das Programmgesetz (II) vom 4. Juli 2011, wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen und in « Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen und in
welchem Umfang die Entschädigungen bei Nichteinhaltung der Frist oder welchem Umfang die Entschädigungen bei Nichteinhaltung der Frist oder
der Bedingungen, die in Anwendung von Absatz 2 festgelegt sind, der Bedingungen, die in Anwendung von Absatz 2 festgelegt sind,
gewährt werden. gewährt werden.
Der Beschluss zur Verweigerung der Erteilung der Erlaubnis zur Der Beschluss zur Verweigerung der Erteilung der Erlaubnis zur
Wiederaufnahme der Arbeit oder der Beschluss zur Beendigung der Wiederaufnahme der Arbeit oder der Beschluss zur Beendigung der
Arbeitsunfähigkeit, weil für den Berechtigten in medizinischer Arbeitsunfähigkeit, weil für den Berechtigten in medizinischer
Hinsicht keine Verringerung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Hinsicht keine Verringerung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50
Prozent bestehen bleibt, wird frühestens wirksam mit dem Tag nach dem Prozent bestehen bleibt, wird frühestens wirksam mit dem Tag nach dem
Datum der Versendung oder Aushändigung des Beschlusses an den Datum der Versendung oder Aushändigung des Beschlusses an den
Berechtigten. Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und in Berechtigten. Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und in
welchem Umfang die Entschädigungen für den Zeitraum vor dem Datum des welchem Umfang die Entschädigungen für den Zeitraum vor dem Datum des
Wirksamwerdens der vorerwähnten Beschlüsse gewährt werden. » Wirksamwerdens der vorerwähnten Beschlüsse gewährt werden. »
Art. 7 - Artikel 5 wird wirksam mit 1. Januar 2012 und ist anwendbar Art. 7 - Artikel 5 wird wirksam mit 1. Januar 2012 und ist anwendbar
auf Arbeitsunfähigkeiten, die ab diesem Datum einsetzen. auf Arbeitsunfähigkeiten, die ab diesem Datum einsetzen.
(...) (...)
TITEL 6 - Volksgesundheit TITEL 6 - Volksgesundheit
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
Art. 31 - In Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Art. 31 - In Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände werden zwischen den Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände werden zwischen den
Absätzen 3 und 4 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absätzen 3 und 4 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« In Abweichung von Absatz 3 befindet das Kontrollamt über die Satzung « In Abweichung von Absatz 3 befindet das Kontrollamt über die Satzung
und deren Änderungen, die, wie von der Generalversammlung der und deren Änderungen, die, wie von der Generalversammlung der
betreffenden Körperschaften beschlossen, nach dem 1. Januar 2012 und betreffenden Körperschaften beschlossen, nach dem 1. Januar 2012 und
spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft treten, und zwar innerhalb einer spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft treten, und zwar innerhalb einer
Frist von höchstens hundertzwanzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem Frist von höchstens hundertzwanzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem
diese Satzung oder deren Änderungen ihm unter Einhaltung von Absatz 2 diese Satzung oder deren Änderungen ihm unter Einhaltung von Absatz 2
übermittelt worden sind. Nach Verstreichen dieser Frist wird davon übermittelt worden sind. Nach Verstreichen dieser Frist wird davon
ausgegangen, dass die Billigung erteilt worden ist. ausgegangen, dass die Billigung erteilt worden ist.
Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und
nach gleichlautender Stellungnahme des Kontrollamtes das im nach gleichlautender Stellungnahme des Kontrollamtes das im
vorhergehenden Absatz erwähnte Datum vom 1. Januar 2014 um höchstens vorhergehenden Absatz erwähnte Datum vom 1. Januar 2014 um höchstens
ein Jahr aufschieben. » ein Jahr aufschieben. »
Art. 32 - Artikel 31 wird wirksam mit 1. Januar 2012. Art. 32 - Artikel 31 wird wirksam mit 1. Januar 2012.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 3 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Arzneimittel - Schwellenwerte Abschnitt 1 - Arzneimittel - Schwellenwerte
Art. 34 - In Artikel 73 § 3 Absatz 6 des am 14. Juli 1994 Art. 34 - In Artikel 73 § 3 Absatz 6 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 8.
Juni 2008, werden die Wörter "und Schwellenwerte" aufgehoben. Juni 2008, werden die Wörter "und Schwellenwerte" aufgehoben.
Abschnitt 2 - Medizinische Kontrolle Abschnitt 2 - Medizinische Kontrolle
Art. 35 - Artikel 73bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 35 - Artikel 73bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter "die im vorliegenden Gesetz oder seinen 1. In Nr. 1 werden die Wörter "die im vorliegenden Gesetz oder seinen
Ausführungserlassen vorgesehen sind" durch die Wörter "durch die die Ausführungserlassen vorgesehen sind" durch die Wörter "durch die die
Erstattung von Gesundheitsleistungen ermöglicht wird" ersetzt. Erstattung von Gesundheitsleistungen ermöglicht wird" ersetzt.
2. In Nr. 2 werden die Wörter "die im vorliegenden Gesetz, in seinen 2. In Nr. 2 werden die Wörter "die im vorliegenden Gesetz, in seinen
Ausführungserlassen oder in den auf der Grundlage dieses Gesetzes Ausführungserlassen oder in den auf der Grundlage dieses Gesetzes
geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen vorgesehen sind," durch die geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen vorgesehen sind," durch die
Wörter "die im vorliegenden Gesetz, in seinen Ausführungserlassen und Wörter "die im vorliegenden Gesetz, in seinen Ausführungserlassen und
-verordnungen, in den auf der Grundlage desselben Gesetzes -verordnungen, in den auf der Grundlage desselben Gesetzes
geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen vorgesehen sind," ersetzt. geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen vorgesehen sind," ersetzt.
3. Nummer 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Nummer 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 7. verordnungsrechtliche Dokumente abzufassen, abfassen zu lassen, « 7. verordnungsrechtliche Dokumente abzufassen, abfassen zu lassen,
auszustellen oder ausstellen zu lassen, wenn diese Dokumente den rein auszustellen oder ausstellen zu lassen, wenn diese Dokumente den rein
administrativen Formalitäten, die die Bedingungen für die Erstattung administrativen Formalitäten, die die Bedingungen für die Erstattung
von Gesundheitsleistungen nicht in Frage stellen, nicht genügen, ». von Gesundheitsleistungen nicht in Frage stellen, nicht genügen, ».
Art. 36 - Artikel 139 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes, Art. 36 - Artikel 139 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes,
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 3 werden die Wörter "und mit den Bestimmungen des 1. In Nr. 3 werden die Wörter "und mit den Bestimmungen des
vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
übereinstimmen," durch die Wörter "und mit den Bestimmungen des übereinstimmen," durch die Wörter "und mit den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und
den auf der Grundlage dieses Gesetzes geschlossenen Abkommen und den auf der Grundlage dieses Gesetzes geschlossenen Abkommen und
Vereinbarungen übereinstimmen," ersetzt. Vereinbarungen übereinstimmen," ersetzt.
2. In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "die von seinem leitenden 2. In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "die von seinem leitenden
Beamten" und den Wörtern ", seinem Ausschuss," die Wörter "oder von Beamten" und den Wörtern ", seinem Ausschuss," die Wörter "oder von
dem von ihm bestimmten Beamten" eingefügt. dem von ihm bestimmten Beamten" eingefügt.
Art. 37 - In Artikel 141 § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben koordinierten Art. 37 - In Artikel 141 § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben koordinierten
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. August 1994 und Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. August 1994 und
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter
"Absatz 4" durch die Wörter " § 2" ersetzt. "Absatz 4" durch die Wörter " § 2" ersetzt.
Art. 38 - Artikel 142 desselben koordinierten Gesetzes, wieder Art. 38 - Artikel 142 desselben koordinierten Gesetzes, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Die materiellen Bestandteile des in Artikel 73bis erwähnten « § 2 - Die materiellen Bestandteile des in Artikel 73bis erwähnten
Verstosses werden von den in Artikel 146 erwähnten Sozialinspektoren Verstosses werden von den in Artikel 146 erwähnten Sozialinspektoren
in einem Protokoll gemäss Artikel 64 des Sozialstrafgesetzbuches in einem Protokoll gemäss Artikel 64 des Sozialstrafgesetzbuches
festgestellt. festgestellt.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen diese Feststellungen erfolgen Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen diese Feststellungen erfolgen
binnen zwei Jahren: binnen zwei Jahren:
a) ab dem Tag, an dem die Versicherungsträger die Unterlagen über die a) ab dem Tag, an dem die Versicherungsträger die Unterlagen über die
angefochtenen Handlungen erhalten haben, angefochtenen Handlungen erhalten haben,
b) ab dem Tag, an dem der Dienst für medizinische Evaluation und b) ab dem Tag, an dem der Dienst für medizinische Evaluation und
Kontrolle die von den Profilkommissionen oder vom Nationalen Kollegium Kontrolle die von den Profilkommissionen oder vom Nationalen Kollegium
der Vertrauensärzte übermittelten Feststellungen erhalten hat. der Vertrauensärzte übermittelten Feststellungen erhalten hat.
Das Feststellungsprotokoll hat bis zum Beweis des Gegenteils Das Feststellungsprotokoll hat bis zum Beweis des Gegenteils
Beweiskraft, sofern dem mutmasslichen Urheber des Verstosses und, Beweiskraft, sofern dem mutmasslichen Urheber des Verstosses und,
gegebenenfalls, der in Artikel 164 Absatz 2 erwähnten natürlichen oder gegebenenfalls, der in Artikel 164 Absatz 2 erwähnten natürlichen oder
juristischen Person binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag juristischen Person binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag
nach der Feststellung des Verstosses durch die in Artikel 146 nach der Feststellung des Verstosses durch die in Artikel 146
erwähnten Sozialinspektoren eine Abschrift davon übermittelt wird. » erwähnten Sozialinspektoren eine Abschrift davon übermittelt wird. »
2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "die in den Zuständigkeitsbereich 2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "die in den Zuständigkeitsbereich
des leitenden Beamten oder des von ihm bestimmten Beamten fallen, des leitenden Beamten oder des von ihm bestimmten Beamten fallen,
binnen zwei Jahren nach dem Datum des Protokolls von ihnen entschieden binnen zwei Jahren nach dem Datum des Protokolls von ihnen entschieden
werden," durch die Wörter "die in den Zuständigkeitsbereich des werden," durch die Wörter "die in den Zuständigkeitsbereich des
leitenden Beamten oder des von ihm bestimmten Beamten fallen, binnen leitenden Beamten oder des von ihm bestimmten Beamten fallen, binnen
zwei Jahren nach dem Datum des Feststellungsprotokolls eingereicht zwei Jahren nach dem Datum des Feststellungsprotokolls eingereicht
werden nach der in Artikel 143 § 2 Absatz 3 erwähnten Aufforderung, werden nach der in Artikel 143 § 2 Absatz 3 erwähnten Aufforderung,
Verteidigungsmittel zu übermitteln," ersetzt. Verteidigungsmittel zu übermitteln," ersetzt.
Art. 39 - Artikel 143 desselben koordinierten Gesetzes, wieder Art. 39 - Artikel 143 desselben koordinierten Gesetzes, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert
durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, wird durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt : 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt :
« 1. bei in Artikel 73bis Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes erwähnten « 1. bei in Artikel 73bis Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes erwähnten
Verstössen, wenn der Wert der beanstandeten Leistungen unter 25.000 Verstössen, wenn der Wert der beanstandeten Leistungen unter 25.000
EUR beträgt. » EUR beträgt. »
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "oder gegebenenfalls" durch die 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "oder gegebenenfalls" durch die
Wörter "und gegebenenfalls" ersetzt. Wörter "und gegebenenfalls" ersetzt.
3. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 73bis Nrn. 1, « Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 73bis Nrn. 1,
2, 3, 7 und 8 entscheidet der leitende Beamte oder der von ihm 2, 3, 7 und 8 entscheidet der leitende Beamte oder der von ihm
bestimmte Beamte über die Anwendung der in Artikel 142 aufgezählten bestimmte Beamte über die Anwendung der in Artikel 142 aufgezählten
Massnahmen. Die Entscheidung muss binnen drei Monaten nach Empfang der Massnahmen. Die Entscheidung muss binnen drei Monaten nach Empfang der
Verteidigungsmittel oder, in deren Ermangelung, binnen drei Monaten Verteidigungsmittel oder, in deren Ermangelung, binnen drei Monaten
nach Ablauf der in Artikel 143 § 2 Absatz 3 vorgesehenen Frist nach Ablauf der in Artikel 143 § 2 Absatz 3 vorgesehenen Frist
notifiziert werden. » notifiziert werden. »
Art. 40 - Artikel 146 § 1 desselben koordinierten Gesetzes wird wie Art. 40 - Artikel 146 § 1 desselben koordinierten Gesetzes wird wie
folgt abgeändert : folgt abgeändert :
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Sozialkontrolleure haben als 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Sozialkontrolleure haben als
Auftrag, das gesetzwidrige Zusammentreffen des Bezugs von Auftrag, das gesetzwidrige Zusammentreffen des Bezugs von
Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen mit dem Ausüben einer beruflichen Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen mit dem Ausüben einer beruflichen
Tätigkeit oder der Verrichtung von Schwarzarbeit zu ermitteln und Tätigkeit oder der Verrichtung von Schwarzarbeit zu ermitteln und
festzustellen." aufgehoben. festzustellen." aufgehoben.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 41 - In Artikel 150 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, Art. 41 - In Artikel 150 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 17. August 1994 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 17. August 1994 und abgeändert durch
das Gesetz vom 20. Dezember 1995, das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und das Gesetz vom 20. Dezember 1995, das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und
das Gesetz vom 19. Mai 2010, werden die Wörter "des Gesetzes vom 16. das Gesetz vom 19. Mai 2010, werden die Wörter "des Gesetzes vom 16.
November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "des November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "des
Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 42 - Artikel 174 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert Art. 42 - Artikel 174 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert
durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 26. März 2007 und 19. durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 26. März 2007 und 19.
Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 10 wird aufgehoben. 1. Absatz 1 Nr. 10 wird aufgehoben.
2. In Absatz 4 wird der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt: 2. In Absatz 4 wird der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
« Die in Nr. 6 vorgesehene Verjährung ist nicht anwendbar auf Taten, « Die in Nr. 6 vorgesehene Verjährung ist nicht anwendbar auf Taten,
die dem in Artikel 143 erwähnten leitenden Beamten oder von ihm die dem in Artikel 143 erwähnten leitenden Beamten oder von ihm
bestimmten Beamten, den in Artikel 144 erwähnten erstinstanzlichen bestimmten Beamten, den in Artikel 144 erwähnten erstinstanzlichen
Kammern und Widerspruchskammern vorgelegt werden. » Kammern und Widerspruchskammern vorgelegt werden. »
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
Art. 43 - Artikel 35quaterdecies § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 78 Art. 43 - Artikel 35quaterdecies § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 78
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2009, wird abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2009, wird
durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 8. Die eHealth-Plattform, eingerichtet durch das Gesetz vom 21. « 8. Die eHealth-Plattform, eingerichtet durch das Gesetz vom 21.
August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform, August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform,
hat Zugriff auf alle Erkennungsdaten, auf die Daten mit Bezug auf die hat Zugriff auf alle Erkennungsdaten, auf die Daten mit Bezug auf die
Zulassung sowie auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung sowie auf die Daten mit Bezug auf die
Berufsausübungsermächtigung, aber - im Falle des Entzugs der Berufsausübungsermächtigung, aber - im Falle des Entzugs der
Ausübungsermächtigung - nicht auf die Daten mit Bezug auf die Gründe, Ausübungsermächtigung - nicht auf die Daten mit Bezug auf die Gründe,
die zum Entzug geführt haben. » die zum Entzug geführt haben. »
KAPITEL 5 - Abänderungen Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel KAPITEL 5 - Abänderungen Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel
Art. 44 - Artikel 6quater § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 Art. 44 - Artikel 6quater § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964
über Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird über Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz: 1. Im einleitenden Satz:
a) werden zwischen den Wörtern "Artikel 6 § 1" und dem Wort "können" a) werden zwischen den Wörtern "Artikel 6 § 1" und dem Wort "können"
die Wörter "und unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 7, 8 und die Wörter "und unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 7, 8 und
8bis" eingefügt, 8bis" eingefügt,
b) wird das Wort "noch" aufgehoben. b) wird das Wort "noch" aufgehoben.
2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
« 4. Um einer Verschreibung nachzukommen kann die Person, die zur « 4. Um einer Verschreibung nachzukommen kann die Person, die zur
Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt ist, auf der Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt ist, auf der
Grundlage einer Erklärung, in der der Verschreiber erklärt, dass der Grundlage einer Erklärung, in der der Verschreiber erklärt, dass der
Patient nicht mit einem zur Zeit in Belgien in Verkehr gebrachten Patient nicht mit einem zur Zeit in Belgien in Verkehr gebrachten
Arzneimittel angemessen behandelt werden kann, ein Humanarzneimittel Arzneimittel angemessen behandelt werden kann, ein Humanarzneimittel
importieren, das in seinem Ursprungsland genehmigt und registriert importieren, das in seinem Ursprungsland genehmigt und registriert
ist, und zwar in folgenden Fällen: ist, und zwar in folgenden Fällen:
- es gibt kein Arzneimittel mit der gleichen Darreichungsform und der - es gibt kein Arzneimittel mit der gleichen Darreichungsform und der
gleichen qualitativen und quantitativen Zusammensetzung aus gleichen qualitativen und quantitativen Zusammensetzung aus
Wirkstoffen, das in Belgien genehmigt oder registriert ist, Wirkstoffen, das in Belgien genehmigt oder registriert ist,
- es gibt ein solches Arzneimittel, aber es ist auf dem belgischen - es gibt ein solches Arzneimittel, aber es ist auf dem belgischen
Markt nicht oder nicht mehr verfügbar, entweder weil der Inhaber der Markt nicht oder nicht mehr verfügbar, entweder weil der Inhaber der
Genehmigung für die Inverkehrbringung oder Registrierung dieses Genehmigung für die Inverkehrbringung oder Registrierung dieses
Arzneimittels es noch nicht auf den belgischen Markt gebracht hat, Arzneimittels es noch nicht auf den belgischen Markt gebracht hat,
oder aber weil der Inhaber zeitweilig oder definitiv aufgehört hat, oder aber weil der Inhaber zeitweilig oder definitiv aufgehört hat,
das Arzneimittel auf den belgischen Markt zu bringen. das Arzneimittel auf den belgischen Markt zu bringen.
Der König legt die anderen Bedingungen und Modalitäten für die Der König legt die anderen Bedingungen und Modalitäten für die
Anwendung der vorliegenden Bestimmung fest. » Anwendung der vorliegenden Bestimmung fest. »
KAPITEL 6 - Tiere, Pflanzen und Ernährung KAPITEL 6 - Tiere, Pflanzen und Ernährung
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die
Ausübung der Veterinärmedizin Ausübung der Veterinärmedizin
Art. 47 - Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Art. 47 - Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die
Ausübung der Veterinärmedizin wird wie folgt ersetzt: Ausübung der Veterinärmedizin wird wie folgt ersetzt:
« 1. wer eine in Anwendung der Artikel 5, 6 und 7 nicht zugelassene « 1. wer eine in Anwendung der Artikel 5, 6 und 7 nicht zugelassene
veterinärmedizinische Handlung ausführt, ohne die in Artikel 4 veterinärmedizinische Handlung ausführt, ohne die in Artikel 4
festgelegten Bedingungen zu erfüllen. festgelegten Bedingungen zu erfüllen.
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Studenten, die die oben Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Studenten, die die oben
erwähnten Tätigkeiten ausüben im Rahmen der Gesetzes- und erwähnten Tätigkeiten ausüben im Rahmen der Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf das zum Titel eines Tierarztes Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf das zum Titel eines Tierarztes
führende Ausbildungsprogramm, ». führende Ausbildungsprogramm, ».
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt
mit dem Öffentlichen Dienst mit dem Öffentlichen Dienst
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Selbständigen, der K.M.B. und der Landwirtschaft Die Ministerin der Selbständigen, der K.M.B. und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
M. WATHELET M. WATHELET
Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und
Personen mit Behinderung, Personen mit Behinderung,
beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT H. BOGAERT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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