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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 MARS 2012. - Loi portant des dispositions diverses (I) Traduction | 29 MAART 2012. - Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse vertaling |
allemande d'extraits | van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 4 |
articles 1er, 4 à 7, 31, 32, 34 à 44 et 47, de la loi du 29 mars 2012 | tot 7, 31, 32, 34 tot 44 en 47,van de wet van 29 maart 2012 houdende |
portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 30 mars | diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2012). |
2012). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | 29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Abschnitt 1 - Selbständige und Helfer, auf die das Sozialstatut | Abschnitt 1 - Selbständige und Helfer, auf die das Sozialstatut |
anwendbar ist | anwendbar ist |
Art. 4 - In Artikel 86 § 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 4 - In Artikel 86 § 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird |
Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
« Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine | « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine |
Entschädigungsversicherung vorsehen zugunsten der Selbständigen und | Entschädigungsversicherung vorsehen zugunsten der Selbständigen und |
der Helfer, auf die die Rechtsvorschriften zur Einführung des | der Helfer, auf die die Rechtsvorschriften zur Einführung des |
Sozialstatuts der Selbstständigen anwendbar sind, sowie zugunsten der | Sozialstatuts der Selbstständigen anwendbar sind, sowie zugunsten der |
in Artikel 7bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur | in Artikel 7bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur |
Einführung des Sozialstatuts der Selbstständigen erwähnten | Einführung des Sozialstatuts der Selbstständigen erwähnten |
mithelfenden Ehepartner. » | mithelfenden Ehepartner. » |
Abschnitt 2 - Arbeitsunfähigkeiten | Abschnitt 2 - Arbeitsunfähigkeiten |
Art. 5 - Artikel 96 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 5 - Artikel 96 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
abgeändert durch das Programmgesetz (II) vom 24. Dezember 2002, wird | abgeändert durch das Programmgesetz (II) vom 24. Dezember 2002, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 100 § 2 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert | Art. 6 - Artikel 100 § 2 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert |
durch das Programmgesetz (II) vom 4. Juli 2011, wird wie folgt | durch das Programmgesetz (II) vom 4. Juli 2011, wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen und in | « Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen und in |
welchem Umfang die Entschädigungen bei Nichteinhaltung der Frist oder | welchem Umfang die Entschädigungen bei Nichteinhaltung der Frist oder |
der Bedingungen, die in Anwendung von Absatz 2 festgelegt sind, | der Bedingungen, die in Anwendung von Absatz 2 festgelegt sind, |
gewährt werden. | gewährt werden. |
Der Beschluss zur Verweigerung der Erteilung der Erlaubnis zur | Der Beschluss zur Verweigerung der Erteilung der Erlaubnis zur |
Wiederaufnahme der Arbeit oder der Beschluss zur Beendigung der | Wiederaufnahme der Arbeit oder der Beschluss zur Beendigung der |
Arbeitsunfähigkeit, weil für den Berechtigten in medizinischer | Arbeitsunfähigkeit, weil für den Berechtigten in medizinischer |
Hinsicht keine Verringerung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 | Hinsicht keine Verringerung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 |
Prozent bestehen bleibt, wird frühestens wirksam mit dem Tag nach dem | Prozent bestehen bleibt, wird frühestens wirksam mit dem Tag nach dem |
Datum der Versendung oder Aushändigung des Beschlusses an den | Datum der Versendung oder Aushändigung des Beschlusses an den |
Berechtigten. Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und in | Berechtigten. Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und in |
welchem Umfang die Entschädigungen für den Zeitraum vor dem Datum des | welchem Umfang die Entschädigungen für den Zeitraum vor dem Datum des |
Wirksamwerdens der vorerwähnten Beschlüsse gewährt werden. » | Wirksamwerdens der vorerwähnten Beschlüsse gewährt werden. » |
Art. 7 - Artikel 5 wird wirksam mit 1. Januar 2012 und ist anwendbar | Art. 7 - Artikel 5 wird wirksam mit 1. Januar 2012 und ist anwendbar |
auf Arbeitsunfähigkeiten, die ab diesem Datum einsetzen. | auf Arbeitsunfähigkeiten, die ab diesem Datum einsetzen. |
(...) | (...) |
TITEL 6 - Volksgesundheit | TITEL 6 - Volksgesundheit |
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
Art. 31 - In Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | Art. 31 - In Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände werden zwischen den | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände werden zwischen den |
Absätzen 3 und 4 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absätzen 3 und 4 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« In Abweichung von Absatz 3 befindet das Kontrollamt über die Satzung | « In Abweichung von Absatz 3 befindet das Kontrollamt über die Satzung |
und deren Änderungen, die, wie von der Generalversammlung der | und deren Änderungen, die, wie von der Generalversammlung der |
betreffenden Körperschaften beschlossen, nach dem 1. Januar 2012 und | betreffenden Körperschaften beschlossen, nach dem 1. Januar 2012 und |
spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft treten, und zwar innerhalb einer | spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft treten, und zwar innerhalb einer |
Frist von höchstens hundertzwanzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem | Frist von höchstens hundertzwanzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem |
diese Satzung oder deren Änderungen ihm unter Einhaltung von Absatz 2 | diese Satzung oder deren Änderungen ihm unter Einhaltung von Absatz 2 |
übermittelt worden sind. Nach Verstreichen dieser Frist wird davon | übermittelt worden sind. Nach Verstreichen dieser Frist wird davon |
ausgegangen, dass die Billigung erteilt worden ist. | ausgegangen, dass die Billigung erteilt worden ist. |
Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und | Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und |
nach gleichlautender Stellungnahme des Kontrollamtes das im | nach gleichlautender Stellungnahme des Kontrollamtes das im |
vorhergehenden Absatz erwähnte Datum vom 1. Januar 2014 um höchstens | vorhergehenden Absatz erwähnte Datum vom 1. Januar 2014 um höchstens |
ein Jahr aufschieben. » | ein Jahr aufschieben. » |
Art. 32 - Artikel 31 wird wirksam mit 1. Januar 2012. | Art. 32 - Artikel 31 wird wirksam mit 1. Januar 2012. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 3 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Abschnitt 1 - Arzneimittel - Schwellenwerte | Abschnitt 1 - Arzneimittel - Schwellenwerte |
Art. 34 - In Artikel 73 § 3 Absatz 6 des am 14. Juli 1994 | Art. 34 - In Artikel 73 § 3 Absatz 6 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 8. | Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 8. |
Juni 2008, werden die Wörter "und Schwellenwerte" aufgehoben. | Juni 2008, werden die Wörter "und Schwellenwerte" aufgehoben. |
Abschnitt 2 - Medizinische Kontrolle | Abschnitt 2 - Medizinische Kontrolle |
Art. 35 - Artikel 73bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 35 - Artikel 73bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt | eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden die Wörter "die im vorliegenden Gesetz oder seinen | 1. In Nr. 1 werden die Wörter "die im vorliegenden Gesetz oder seinen |
Ausführungserlassen vorgesehen sind" durch die Wörter "durch die die | Ausführungserlassen vorgesehen sind" durch die Wörter "durch die die |
Erstattung von Gesundheitsleistungen ermöglicht wird" ersetzt. | Erstattung von Gesundheitsleistungen ermöglicht wird" ersetzt. |
2. In Nr. 2 werden die Wörter "die im vorliegenden Gesetz, in seinen | 2. In Nr. 2 werden die Wörter "die im vorliegenden Gesetz, in seinen |
Ausführungserlassen oder in den auf der Grundlage dieses Gesetzes | Ausführungserlassen oder in den auf der Grundlage dieses Gesetzes |
geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen vorgesehen sind," durch die | geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen vorgesehen sind," durch die |
Wörter "die im vorliegenden Gesetz, in seinen Ausführungserlassen und | Wörter "die im vorliegenden Gesetz, in seinen Ausführungserlassen und |
-verordnungen, in den auf der Grundlage desselben Gesetzes | -verordnungen, in den auf der Grundlage desselben Gesetzes |
geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen vorgesehen sind," ersetzt. | geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen vorgesehen sind," ersetzt. |
3. Nummer 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Nummer 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 7. verordnungsrechtliche Dokumente abzufassen, abfassen zu lassen, | « 7. verordnungsrechtliche Dokumente abzufassen, abfassen zu lassen, |
auszustellen oder ausstellen zu lassen, wenn diese Dokumente den rein | auszustellen oder ausstellen zu lassen, wenn diese Dokumente den rein |
administrativen Formalitäten, die die Bedingungen für die Erstattung | administrativen Formalitäten, die die Bedingungen für die Erstattung |
von Gesundheitsleistungen nicht in Frage stellen, nicht genügen, ». | von Gesundheitsleistungen nicht in Frage stellen, nicht genügen, ». |
Art. 36 - Artikel 139 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes, | Art. 36 - Artikel 139 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes, |
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 3 werden die Wörter "und mit den Bestimmungen des | 1. In Nr. 3 werden die Wörter "und mit den Bestimmungen des |
vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
übereinstimmen," durch die Wörter "und mit den Bestimmungen des | übereinstimmen," durch die Wörter "und mit den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und | vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und |
den auf der Grundlage dieses Gesetzes geschlossenen Abkommen und | den auf der Grundlage dieses Gesetzes geschlossenen Abkommen und |
Vereinbarungen übereinstimmen," ersetzt. | Vereinbarungen übereinstimmen," ersetzt. |
2. In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "die von seinem leitenden | 2. In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "die von seinem leitenden |
Beamten" und den Wörtern ", seinem Ausschuss," die Wörter "oder von | Beamten" und den Wörtern ", seinem Ausschuss," die Wörter "oder von |
dem von ihm bestimmten Beamten" eingefügt. | dem von ihm bestimmten Beamten" eingefügt. |
Art. 37 - In Artikel 141 § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben koordinierten | Art. 37 - In Artikel 141 § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben koordinierten |
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. August 1994 und | Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. August 1994 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter |
"Absatz 4" durch die Wörter " § 2" ersetzt. | "Absatz 4" durch die Wörter " § 2" ersetzt. |
Art. 38 - Artikel 142 desselben koordinierten Gesetzes, wieder | Art. 38 - Artikel 142 desselben koordinierten Gesetzes, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert | aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Die materiellen Bestandteile des in Artikel 73bis erwähnten | « § 2 - Die materiellen Bestandteile des in Artikel 73bis erwähnten |
Verstosses werden von den in Artikel 146 erwähnten Sozialinspektoren | Verstosses werden von den in Artikel 146 erwähnten Sozialinspektoren |
in einem Protokoll gemäss Artikel 64 des Sozialstrafgesetzbuches | in einem Protokoll gemäss Artikel 64 des Sozialstrafgesetzbuches |
festgestellt. | festgestellt. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen diese Feststellungen erfolgen | Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen diese Feststellungen erfolgen |
binnen zwei Jahren: | binnen zwei Jahren: |
a) ab dem Tag, an dem die Versicherungsträger die Unterlagen über die | a) ab dem Tag, an dem die Versicherungsträger die Unterlagen über die |
angefochtenen Handlungen erhalten haben, | angefochtenen Handlungen erhalten haben, |
b) ab dem Tag, an dem der Dienst für medizinische Evaluation und | b) ab dem Tag, an dem der Dienst für medizinische Evaluation und |
Kontrolle die von den Profilkommissionen oder vom Nationalen Kollegium | Kontrolle die von den Profilkommissionen oder vom Nationalen Kollegium |
der Vertrauensärzte übermittelten Feststellungen erhalten hat. | der Vertrauensärzte übermittelten Feststellungen erhalten hat. |
Das Feststellungsprotokoll hat bis zum Beweis des Gegenteils | Das Feststellungsprotokoll hat bis zum Beweis des Gegenteils |
Beweiskraft, sofern dem mutmasslichen Urheber des Verstosses und, | Beweiskraft, sofern dem mutmasslichen Urheber des Verstosses und, |
gegebenenfalls, der in Artikel 164 Absatz 2 erwähnten natürlichen oder | gegebenenfalls, der in Artikel 164 Absatz 2 erwähnten natürlichen oder |
juristischen Person binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag | juristischen Person binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag |
nach der Feststellung des Verstosses durch die in Artikel 146 | nach der Feststellung des Verstosses durch die in Artikel 146 |
erwähnten Sozialinspektoren eine Abschrift davon übermittelt wird. » | erwähnten Sozialinspektoren eine Abschrift davon übermittelt wird. » |
2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "die in den Zuständigkeitsbereich | 2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "die in den Zuständigkeitsbereich |
des leitenden Beamten oder des von ihm bestimmten Beamten fallen, | des leitenden Beamten oder des von ihm bestimmten Beamten fallen, |
binnen zwei Jahren nach dem Datum des Protokolls von ihnen entschieden | binnen zwei Jahren nach dem Datum des Protokolls von ihnen entschieden |
werden," durch die Wörter "die in den Zuständigkeitsbereich des | werden," durch die Wörter "die in den Zuständigkeitsbereich des |
leitenden Beamten oder des von ihm bestimmten Beamten fallen, binnen | leitenden Beamten oder des von ihm bestimmten Beamten fallen, binnen |
zwei Jahren nach dem Datum des Feststellungsprotokolls eingereicht | zwei Jahren nach dem Datum des Feststellungsprotokolls eingereicht |
werden nach der in Artikel 143 § 2 Absatz 3 erwähnten Aufforderung, | werden nach der in Artikel 143 § 2 Absatz 3 erwähnten Aufforderung, |
Verteidigungsmittel zu übermitteln," ersetzt. | Verteidigungsmittel zu übermitteln," ersetzt. |
Art. 39 - Artikel 143 desselben koordinierten Gesetzes, wieder | Art. 39 - Artikel 143 desselben koordinierten Gesetzes, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert | aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert |
durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, wird | durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt : | 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt : |
« 1. bei in Artikel 73bis Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes erwähnten | « 1. bei in Artikel 73bis Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes erwähnten |
Verstössen, wenn der Wert der beanstandeten Leistungen unter 25.000 | Verstössen, wenn der Wert der beanstandeten Leistungen unter 25.000 |
EUR beträgt. » | EUR beträgt. » |
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "oder gegebenenfalls" durch die | 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "oder gegebenenfalls" durch die |
Wörter "und gegebenenfalls" ersetzt. | Wörter "und gegebenenfalls" ersetzt. |
3. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 73bis Nrn. 1, | « Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 73bis Nrn. 1, |
2, 3, 7 und 8 entscheidet der leitende Beamte oder der von ihm | 2, 3, 7 und 8 entscheidet der leitende Beamte oder der von ihm |
bestimmte Beamte über die Anwendung der in Artikel 142 aufgezählten | bestimmte Beamte über die Anwendung der in Artikel 142 aufgezählten |
Massnahmen. Die Entscheidung muss binnen drei Monaten nach Empfang der | Massnahmen. Die Entscheidung muss binnen drei Monaten nach Empfang der |
Verteidigungsmittel oder, in deren Ermangelung, binnen drei Monaten | Verteidigungsmittel oder, in deren Ermangelung, binnen drei Monaten |
nach Ablauf der in Artikel 143 § 2 Absatz 3 vorgesehenen Frist | nach Ablauf der in Artikel 143 § 2 Absatz 3 vorgesehenen Frist |
notifiziert werden. » | notifiziert werden. » |
Art. 40 - Artikel 146 § 1 desselben koordinierten Gesetzes wird wie | Art. 40 - Artikel 146 § 1 desselben koordinierten Gesetzes wird wie |
folgt abgeändert : | folgt abgeändert : |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Sozialkontrolleure haben als | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Sozialkontrolleure haben als |
Auftrag, das gesetzwidrige Zusammentreffen des Bezugs von | Auftrag, das gesetzwidrige Zusammentreffen des Bezugs von |
Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen mit dem Ausüben einer beruflichen | Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen mit dem Ausüben einer beruflichen |
Tätigkeit oder der Verrichtung von Schwarzarbeit zu ermitteln und | Tätigkeit oder der Verrichtung von Schwarzarbeit zu ermitteln und |
festzustellen." aufgehoben. | festzustellen." aufgehoben. |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 41 - In Artikel 150 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, | Art. 41 - In Artikel 150 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 17. August 1994 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 17. August 1994 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 20. Dezember 1995, das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und | das Gesetz vom 20. Dezember 1995, das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und |
das Gesetz vom 19. Mai 2010, werden die Wörter "des Gesetzes vom 16. | das Gesetz vom 19. Mai 2010, werden die Wörter "des Gesetzes vom 16. |
November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "des | November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "des |
Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. | Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 42 - Artikel 174 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert | Art. 42 - Artikel 174 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert |
durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 26. März 2007 und 19. | durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 26. März 2007 und 19. |
Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 10 wird aufgehoben. | 1. Absatz 1 Nr. 10 wird aufgehoben. |
2. In Absatz 4 wird der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt: | 2. In Absatz 4 wird der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
« Die in Nr. 6 vorgesehene Verjährung ist nicht anwendbar auf Taten, | « Die in Nr. 6 vorgesehene Verjährung ist nicht anwendbar auf Taten, |
die dem in Artikel 143 erwähnten leitenden Beamten oder von ihm | die dem in Artikel 143 erwähnten leitenden Beamten oder von ihm |
bestimmten Beamten, den in Artikel 144 erwähnten erstinstanzlichen | bestimmten Beamten, den in Artikel 144 erwähnten erstinstanzlichen |
Kammern und Widerspruchskammern vorgelegt werden. » | Kammern und Widerspruchskammern vorgelegt werden. » |
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
Art. 43 - Artikel 35quaterdecies § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 78 | Art. 43 - Artikel 35quaterdecies § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 78 |
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, | vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2009, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2009, wird |
durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 8. Die eHealth-Plattform, eingerichtet durch das Gesetz vom 21. | « 8. Die eHealth-Plattform, eingerichtet durch das Gesetz vom 21. |
August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform, | August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform, |
hat Zugriff auf alle Erkennungsdaten, auf die Daten mit Bezug auf die | hat Zugriff auf alle Erkennungsdaten, auf die Daten mit Bezug auf die |
Zulassung sowie auf die Daten mit Bezug auf die | Zulassung sowie auf die Daten mit Bezug auf die |
Berufsausübungsermächtigung, aber - im Falle des Entzugs der | Berufsausübungsermächtigung, aber - im Falle des Entzugs der |
Ausübungsermächtigung - nicht auf die Daten mit Bezug auf die Gründe, | Ausübungsermächtigung - nicht auf die Daten mit Bezug auf die Gründe, |
die zum Entzug geführt haben. » | die zum Entzug geführt haben. » |
KAPITEL 5 - Abänderungen Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel | KAPITEL 5 - Abänderungen Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel |
Art. 44 - Artikel 6quater § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 | Art. 44 - Artikel 6quater § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 |
über Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird | über Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz: | 1. Im einleitenden Satz: |
a) werden zwischen den Wörtern "Artikel 6 § 1" und dem Wort "können" | a) werden zwischen den Wörtern "Artikel 6 § 1" und dem Wort "können" |
die Wörter "und unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 7, 8 und | die Wörter "und unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 7, 8 und |
8bis" eingefügt, | 8bis" eingefügt, |
b) wird das Wort "noch" aufgehoben. | b) wird das Wort "noch" aufgehoben. |
2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
« 4. Um einer Verschreibung nachzukommen kann die Person, die zur | « 4. Um einer Verschreibung nachzukommen kann die Person, die zur |
Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt ist, auf der | Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt ist, auf der |
Grundlage einer Erklärung, in der der Verschreiber erklärt, dass der | Grundlage einer Erklärung, in der der Verschreiber erklärt, dass der |
Patient nicht mit einem zur Zeit in Belgien in Verkehr gebrachten | Patient nicht mit einem zur Zeit in Belgien in Verkehr gebrachten |
Arzneimittel angemessen behandelt werden kann, ein Humanarzneimittel | Arzneimittel angemessen behandelt werden kann, ein Humanarzneimittel |
importieren, das in seinem Ursprungsland genehmigt und registriert | importieren, das in seinem Ursprungsland genehmigt und registriert |
ist, und zwar in folgenden Fällen: | ist, und zwar in folgenden Fällen: |
- es gibt kein Arzneimittel mit der gleichen Darreichungsform und der | - es gibt kein Arzneimittel mit der gleichen Darreichungsform und der |
gleichen qualitativen und quantitativen Zusammensetzung aus | gleichen qualitativen und quantitativen Zusammensetzung aus |
Wirkstoffen, das in Belgien genehmigt oder registriert ist, | Wirkstoffen, das in Belgien genehmigt oder registriert ist, |
- es gibt ein solches Arzneimittel, aber es ist auf dem belgischen | - es gibt ein solches Arzneimittel, aber es ist auf dem belgischen |
Markt nicht oder nicht mehr verfügbar, entweder weil der Inhaber der | Markt nicht oder nicht mehr verfügbar, entweder weil der Inhaber der |
Genehmigung für die Inverkehrbringung oder Registrierung dieses | Genehmigung für die Inverkehrbringung oder Registrierung dieses |
Arzneimittels es noch nicht auf den belgischen Markt gebracht hat, | Arzneimittels es noch nicht auf den belgischen Markt gebracht hat, |
oder aber weil der Inhaber zeitweilig oder definitiv aufgehört hat, | oder aber weil der Inhaber zeitweilig oder definitiv aufgehört hat, |
das Arzneimittel auf den belgischen Markt zu bringen. | das Arzneimittel auf den belgischen Markt zu bringen. |
Der König legt die anderen Bedingungen und Modalitäten für die | Der König legt die anderen Bedingungen und Modalitäten für die |
Anwendung der vorliegenden Bestimmung fest. » | Anwendung der vorliegenden Bestimmung fest. » |
KAPITEL 6 - Tiere, Pflanzen und Ernährung | KAPITEL 6 - Tiere, Pflanzen und Ernährung |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die |
Ausübung der Veterinärmedizin | Ausübung der Veterinärmedizin |
Art. 47 - Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die | Art. 47 - Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die |
Ausübung der Veterinärmedizin wird wie folgt ersetzt: | Ausübung der Veterinärmedizin wird wie folgt ersetzt: |
« 1. wer eine in Anwendung der Artikel 5, 6 und 7 nicht zugelassene | « 1. wer eine in Anwendung der Artikel 5, 6 und 7 nicht zugelassene |
veterinärmedizinische Handlung ausführt, ohne die in Artikel 4 | veterinärmedizinische Handlung ausführt, ohne die in Artikel 4 |
festgelegten Bedingungen zu erfüllen. | festgelegten Bedingungen zu erfüllen. |
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Studenten, die die oben | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Studenten, die die oben |
erwähnten Tätigkeiten ausüben im Rahmen der Gesetzes- und | erwähnten Tätigkeiten ausüben im Rahmen der Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf das zum Titel eines Tierarztes | Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf das zum Titel eines Tierarztes |
führende Ausbildungsprogramm, ». | führende Ausbildungsprogramm, ». |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt | Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt |
mit dem Öffentlichen Dienst | mit dem Öffentlichen Dienst |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Selbständigen, der K.M.B. und der Landwirtschaft | Die Ministerin der Selbständigen, der K.M.B. und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und | Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und |
Personen mit Behinderung, | Personen mit Behinderung, |
beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: | beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
H. BOGAERT | H. BOGAERT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |