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Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MAI 2016. - Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du chapitre 3 de la loi du 29 mai 2016 relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MEI 2016. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van hoofdstuk 3 van de wet van 29 mei 2016 betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie (Belgisch
électroniques (Moniteur belge du 18 juillet 2016). Staatsblad van 18 juli 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im 29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im
Bereich der elektronischen Kommunikation Bereich der elektronischen Kommunikation
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 8 - Artikel 46bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt Art. 8 - Artikel 46bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom
23. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: 23. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) [Abänderung des französischen Textes] a) [Abänderung des französischen Textes]
b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Für Straftaten, die keine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem "Für Straftaten, die keine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem
Jahr oder keine schwerere Strafe zur Folge haben können, kann der Jahr oder keine schwerere Strafe zur Folge haben können, kann der
Prokurator des Königs oder, in Fällen äußerster Dringlichkeit, der Prokurator des Königs oder, in Fällen äußerster Dringlichkeit, der
Gerichtspolizeioffizier die in Absatz 1 erwähnten Daten nur für einen Gerichtspolizeioffizier die in Absatz 1 erwähnten Daten nur für einen
Zeitraum von sechs Monaten vor seiner Entscheidung anfordern." Zeitraum von sechs Monaten vor seiner Entscheidung anfordern."
Art. 9 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Februar 1991, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni Gesetz vom 11. Februar 1991, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni
1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008 und 27. 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008 und 27.
Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine "Wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine
Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere
Strafe zur Folge haben können, und wenn der Untersuchungsrichter der Strafe zur Folge haben können, und wenn der Untersuchungsrichter der
Meinung ist, dass es Umstände gibt, die die Erfassung von Meinung ist, dass es Umstände gibt, die die Erfassung von
elektronischen Nachrichten oder die Lokalisierung der Herkunft oder elektronischen Nachrichten oder die Lokalisierung der Herkunft oder
der Bestimmung von elektronischen Nachrichten notwendig machen, um die der Bestimmung von elektronischen Nachrichten notwendig machen, um die
Wahrheit herauszufinden, kann er, nötigenfalls indem er dazu direkt Wahrheit herauszufinden, kann er, nötigenfalls indem er dazu direkt
oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst die technische oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst die technische
Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes
oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes
anfordert, Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen: anfordert, Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen:
1. die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen 1. die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen
Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen
oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten
gerichtet sind oder waren, gerichtet sind oder waren,
2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von 2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von
elektronischen Nachrichten." elektronischen Nachrichten."
b) In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Telekommunikationsmittel" durch die b) In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Telekommunikationsmittel" durch die
Wörter "elektronische Kommunikationsmittel" ersetzt und werden die Wörter "elektronische Kommunikationsmittel" ersetzt und werden die
Wörter "der Fernmeldeverbindung" jeweils durch die Wörter "der Wörter "der Fernmeldeverbindung" jeweils durch die Wörter "der
elektronischen Nachricht" ersetzt. elektronischen Nachricht" ersetzt.
c) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: c) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der Untersuchungsrichter gibt die tatsächlichen Umstände der Sache, "Der Untersuchungsrichter gibt die tatsächlichen Umstände der Sache,
die die Maßnahme rechtfertigen, deren Verhältnismäßigkeit unter die die Maßnahme rechtfertigen, deren Verhältnismäßigkeit unter
Berücksichtigung des Privatlebens und deren Subsidiarität gegenüber Berücksichtigung des Privatlebens und deren Subsidiarität gegenüber
jeder anderen Ermittlungsaufgabe in einem mit Gründen versehenen jeder anderen Ermittlungsaufgabe in einem mit Gründen versehenen
Beschluss an." Beschluss an."
d) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: d) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Er gibt auch die Dauer der Maßnahme für die Zukunft an, die nicht "Er gibt auch die Dauer der Maßnahme für die Zukunft an, die nicht
länger als zwei Monate ab dem Beschluss betragen darf, unbeschadet länger als zwei Monate ab dem Beschluss betragen darf, unbeschadet
einer Erneuerung, und gegebenenfalls den Zeitraum in der einer Erneuerung, und gegebenenfalls den Zeitraum in der
Vergangenheit, über den der Beschluss sich gemäß § 2 erstreckt." Vergangenheit, über den der Beschluss sich gemäß § 2 erstreckt."
e) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: e) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Dringlichkeitsfall kann die Maßnahme mündlich angeordnet werden. "Im Dringlichkeitsfall kann die Maßnahme mündlich angeordnet werden.
Sie muss so schnell wie möglich in der in den Absätzen 3 und 4 Sie muss so schnell wie möglich in der in den Absätzen 3 und 4
vorgesehenen Form bestätigt werden." vorgesehenen Form bestätigt werden."
f) Paragraph 2, dessen heutiger Text § 4 wird, wird wie folgt ersetzt: f) Paragraph 2, dessen heutiger Text § 4 wird, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten " § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten
Maßnahme auf die Verkehrs- oder Standortdaten, die aufgrund von Maßnahme auf die Verkehrs- oder Standortdaten, die aufgrund von
Artikel 126 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Artikel 126 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation gespeichert werden, gelten folgende Bestimmungen: Kommunikation gespeichert werden, gelten folgende Bestimmungen:
- Für eine in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte - Für eine in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte
Straftat kann der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die Daten Straftat kann der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die Daten
für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beschluss anfordern. für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beschluss anfordern.
- Für eine andere in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnte Straftat, die - Für eine andere in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnte Straftat, die
nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt ist, oder für eine Straftat, nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt ist, oder für eine Straftat,
die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten
kriminellen Organisation begangen worden ist, oder für eine Straftat, kriminellen Organisation begangen worden ist, oder für eine Straftat,
die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf Jahren oder eine die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf Jahren oder eine
schwerere Strafe zur Folge haben kann, kann der Untersuchungsrichter schwerere Strafe zur Folge haben kann, kann der Untersuchungsrichter
in seinem Beschluss die Daten für einen Zeitraum von neun Monaten vor in seinem Beschluss die Daten für einen Zeitraum von neun Monaten vor
dem Beschluss anfordern. dem Beschluss anfordern.
- Für andere Straftaten kann der Untersuchungsrichter die Daten nur - Für andere Straftaten kann der Untersuchungsrichter die Daten nur
für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beschluss anfordern." für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beschluss anfordern."
g) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut g) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Die Maßnahme darf sich nur dann auf elektronische " § 3 - Die Maßnahme darf sich nur dann auf elektronische
Kommunikationsmittel eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn Kommunikationsmittel eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn
dieser selber verdächtigt wird, eine in § 1 erwähnte Straftat begangen dieser selber verdächtigt wird, eine in § 1 erwähnte Straftat begangen
zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue
Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine
in § 1 erwähnte Straftat begangen zu haben, seine elektronischen in § 1 erwähnte Straftat begangen zu haben, seine elektronischen
Kommunikationsmittel benutzen. Kommunikationsmittel benutzen.
Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall
- der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der - der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der
provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist. provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist.
Dieselben Personen werden vom Untersuchungsrichter darüber in Kenntnis Dieselben Personen werden vom Untersuchungsrichter darüber in Kenntnis
gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis
fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten." fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten."
h) In § 2, der zu § 4 umnummeriert wird, werden in Absatz 1 die Wörter h) In § 2, der zu § 4 umnummeriert wird, werden in Absatz 1 die Wörter
"Jeder Betreiber eines Telekommunikationsnetzes und jeder Anbieter "Jeder Betreiber eines Telekommunikationsnetzes und jeder Anbieter
einer Telekommunikationsdienstleistung" durch die Wörter "Jeder einer Telekommunikationsdienstleistung" durch die Wörter "Jeder
Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter
eines elektronischen Kommunikationsdienstes" ersetzt. eines elektronischen Kommunikationsdienstes" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 90decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 10 - Artikel 90decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. April Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. April
2002, 7. Juli 2002, 6. Januar 2003 und durch das Gesetz vom 30. Juli 2002, 7. Juli 2002, 6. Januar 2003 und durch das Gesetz vom 30. Juli
2013, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 84/2015 des 2013, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 84/2015 des
Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Absatz mit folgendem Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Diesem Bericht wird ebenfalls der in Anwendung von Artikel 126 § 5 "Diesem Bericht wird ebenfalls der in Anwendung von Artikel 126 § 5
Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation erstellte Bericht beigefügt." Kommunikation erstellte Bericht beigefügt."
Art. 11 - In Artikel 464/25 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden Art. 11 - In Artikel 464/25 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden
die Wörter "Artikel 88bis § 2 Absatz 1 und 3" durch die Wörter die Wörter "Artikel 88bis § 2 Absatz 1 und 3" durch die Wörter
"Artikel 88bis § 4 Absatz 1 und 3" ersetzt. "Artikel 88bis § 4 Absatz 1 und 3" ersetzt.
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
S. VANDEPUT S. VANDEPUT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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