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Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits | Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MAI 2016. - Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du chapitre 3 de la loi du 29 mai 2016 relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MEI 2016. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van hoofdstuk 3 van de wet van 29 mei 2016 betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie (Belgisch |
électroniques (Moniteur belge du 18 juillet 2016). | Staatsblad van 18 juli 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im | 29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im |
Bereich der elektronischen Kommunikation | Bereich der elektronischen Kommunikation |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 8 - Artikel 46bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt | Art. 8 - Artikel 46bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom |
23. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: | 23. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) [Abänderung des französischen Textes] | a) [Abänderung des französischen Textes] |
b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Für Straftaten, die keine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem | "Für Straftaten, die keine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem |
Jahr oder keine schwerere Strafe zur Folge haben können, kann der | Jahr oder keine schwerere Strafe zur Folge haben können, kann der |
Prokurator des Königs oder, in Fällen äußerster Dringlichkeit, der | Prokurator des Königs oder, in Fällen äußerster Dringlichkeit, der |
Gerichtspolizeioffizier die in Absatz 1 erwähnten Daten nur für einen | Gerichtspolizeioffizier die in Absatz 1 erwähnten Daten nur für einen |
Zeitraum von sechs Monaten vor seiner Entscheidung anfordern." | Zeitraum von sechs Monaten vor seiner Entscheidung anfordern." |
Art. 9 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Februar 1991, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni | Gesetz vom 11. Februar 1991, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni |
1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008 und 27. | 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008 und 27. |
Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine | "Wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine |
Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere | Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere |
Strafe zur Folge haben können, und wenn der Untersuchungsrichter der | Strafe zur Folge haben können, und wenn der Untersuchungsrichter der |
Meinung ist, dass es Umstände gibt, die die Erfassung von | Meinung ist, dass es Umstände gibt, die die Erfassung von |
elektronischen Nachrichten oder die Lokalisierung der Herkunft oder | elektronischen Nachrichten oder die Lokalisierung der Herkunft oder |
der Bestimmung von elektronischen Nachrichten notwendig machen, um die | der Bestimmung von elektronischen Nachrichten notwendig machen, um die |
Wahrheit herauszufinden, kann er, nötigenfalls indem er dazu direkt | Wahrheit herauszufinden, kann er, nötigenfalls indem er dazu direkt |
oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst die technische | oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst die technische |
Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes | Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes |
oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes | oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes |
anfordert, Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen: | anfordert, Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen: |
1. die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen | 1. die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen |
Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen | Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen |
oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten | oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten |
gerichtet sind oder waren, | gerichtet sind oder waren, |
2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von | 2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von |
elektronischen Nachrichten." | elektronischen Nachrichten." |
b) In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Telekommunikationsmittel" durch die | b) In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Telekommunikationsmittel" durch die |
Wörter "elektronische Kommunikationsmittel" ersetzt und werden die | Wörter "elektronische Kommunikationsmittel" ersetzt und werden die |
Wörter "der Fernmeldeverbindung" jeweils durch die Wörter "der | Wörter "der Fernmeldeverbindung" jeweils durch die Wörter "der |
elektronischen Nachricht" ersetzt. | elektronischen Nachricht" ersetzt. |
c) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | c) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Untersuchungsrichter gibt die tatsächlichen Umstände der Sache, | "Der Untersuchungsrichter gibt die tatsächlichen Umstände der Sache, |
die die Maßnahme rechtfertigen, deren Verhältnismäßigkeit unter | die die Maßnahme rechtfertigen, deren Verhältnismäßigkeit unter |
Berücksichtigung des Privatlebens und deren Subsidiarität gegenüber | Berücksichtigung des Privatlebens und deren Subsidiarität gegenüber |
jeder anderen Ermittlungsaufgabe in einem mit Gründen versehenen | jeder anderen Ermittlungsaufgabe in einem mit Gründen versehenen |
Beschluss an." | Beschluss an." |
d) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | d) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Er gibt auch die Dauer der Maßnahme für die Zukunft an, die nicht | "Er gibt auch die Dauer der Maßnahme für die Zukunft an, die nicht |
länger als zwei Monate ab dem Beschluss betragen darf, unbeschadet | länger als zwei Monate ab dem Beschluss betragen darf, unbeschadet |
einer Erneuerung, und gegebenenfalls den Zeitraum in der | einer Erneuerung, und gegebenenfalls den Zeitraum in der |
Vergangenheit, über den der Beschluss sich gemäß § 2 erstreckt." | Vergangenheit, über den der Beschluss sich gemäß § 2 erstreckt." |
e) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | e) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Im Dringlichkeitsfall kann die Maßnahme mündlich angeordnet werden. | "Im Dringlichkeitsfall kann die Maßnahme mündlich angeordnet werden. |
Sie muss so schnell wie möglich in der in den Absätzen 3 und 4 | Sie muss so schnell wie möglich in der in den Absätzen 3 und 4 |
vorgesehenen Form bestätigt werden." | vorgesehenen Form bestätigt werden." |
f) Paragraph 2, dessen heutiger Text § 4 wird, wird wie folgt ersetzt: | f) Paragraph 2, dessen heutiger Text § 4 wird, wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten | " § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten |
Maßnahme auf die Verkehrs- oder Standortdaten, die aufgrund von | Maßnahme auf die Verkehrs- oder Standortdaten, die aufgrund von |
Artikel 126 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische | Artikel 126 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
Kommunikation gespeichert werden, gelten folgende Bestimmungen: | Kommunikation gespeichert werden, gelten folgende Bestimmungen: |
- Für eine in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte | - Für eine in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte |
Straftat kann der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die Daten | Straftat kann der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die Daten |
für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beschluss anfordern. | für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beschluss anfordern. |
- Für eine andere in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnte Straftat, die | - Für eine andere in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnte Straftat, die |
nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt ist, oder für eine Straftat, | nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt ist, oder für eine Straftat, |
die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten | die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten |
kriminellen Organisation begangen worden ist, oder für eine Straftat, | kriminellen Organisation begangen worden ist, oder für eine Straftat, |
die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf Jahren oder eine | die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf Jahren oder eine |
schwerere Strafe zur Folge haben kann, kann der Untersuchungsrichter | schwerere Strafe zur Folge haben kann, kann der Untersuchungsrichter |
in seinem Beschluss die Daten für einen Zeitraum von neun Monaten vor | in seinem Beschluss die Daten für einen Zeitraum von neun Monaten vor |
dem Beschluss anfordern. | dem Beschluss anfordern. |
- Für andere Straftaten kann der Untersuchungsrichter die Daten nur | - Für andere Straftaten kann der Untersuchungsrichter die Daten nur |
für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beschluss anfordern." | für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beschluss anfordern." |
g) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | g) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Die Maßnahme darf sich nur dann auf elektronische | " § 3 - Die Maßnahme darf sich nur dann auf elektronische |
Kommunikationsmittel eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn | Kommunikationsmittel eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn |
dieser selber verdächtigt wird, eine in § 1 erwähnte Straftat begangen | dieser selber verdächtigt wird, eine in § 1 erwähnte Straftat begangen |
zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue | zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue |
Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine | Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine |
in § 1 erwähnte Straftat begangen zu haben, seine elektronischen | in § 1 erwähnte Straftat begangen zu haben, seine elektronischen |
Kommunikationsmittel benutzen. | Kommunikationsmittel benutzen. |
Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall | Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall |
- der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der | - der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der |
provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist. | provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist. |
Dieselben Personen werden vom Untersuchungsrichter darüber in Kenntnis | Dieselben Personen werden vom Untersuchungsrichter darüber in Kenntnis |
gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis | gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis |
fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten." | fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten." |
h) In § 2, der zu § 4 umnummeriert wird, werden in Absatz 1 die Wörter | h) In § 2, der zu § 4 umnummeriert wird, werden in Absatz 1 die Wörter |
"Jeder Betreiber eines Telekommunikationsnetzes und jeder Anbieter | "Jeder Betreiber eines Telekommunikationsnetzes und jeder Anbieter |
einer Telekommunikationsdienstleistung" durch die Wörter "Jeder | einer Telekommunikationsdienstleistung" durch die Wörter "Jeder |
Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter | Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter |
eines elektronischen Kommunikationsdienstes" ersetzt. | eines elektronischen Kommunikationsdienstes" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 90decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 10 - Artikel 90decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. April | Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. April |
2002, 7. Juli 2002, 6. Januar 2003 und durch das Gesetz vom 30. Juli | 2002, 7. Juli 2002, 6. Januar 2003 und durch das Gesetz vom 30. Juli |
2013, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 84/2015 des | 2013, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 84/2015 des |
Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Absatz mit folgendem | Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Diesem Bericht wird ebenfalls der in Anwendung von Artikel 126 § 5 | "Diesem Bericht wird ebenfalls der in Anwendung von Artikel 126 § 5 |
Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische | Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
Kommunikation erstellte Bericht beigefügt." | Kommunikation erstellte Bericht beigefügt." |
Art. 11 - In Artikel 464/25 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden | Art. 11 - In Artikel 464/25 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden |
die Wörter "Artikel 88bis § 2 Absatz 1 und 3" durch die Wörter | die Wörter "Artikel 88bis § 2 Absatz 1 und 3" durch die Wörter |
"Artikel 88bis § 4 Absatz 1 und 3" ersetzt. | "Artikel 88bis § 4 Absatz 1 und 3" ersetzt. |
(...) | (...) |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |