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Vue multilingue de Loi du 29/06/2021
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Loi portant opérationnalisation de la procédure d'exécution des peines privatives de liberté de trois ans ou moins. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot operationalisering van de procedure voor de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of minder. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JUIN 2021. - Loi portant opérationnalisation de la procédure d'exécution des peines privatives de liberté de trois ans ou moins. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JUNI 2021. - Wet tot operationalisering van de procedure voor de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of minder. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 29 juin 2021 portant opérationnalisation de la de wet van 29 juni 2021 tot operationalisering van de procedure voor
procédure d'exécution des peines privatives de liberté de trois ans ou de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of minder (Belgisch
moins (Moniteur belge du 14 juillet 2021), telle qu'elle a été Staatsblad van 14 juli 2021), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd
modifiée successivement par : bij :
- la loi du 28 novembre 2021 visant à rendre la justice plus humaine, - de wet van 28 november 2021 om justitie menselijker, sneller en
plus rapide et plus ferme (Moniteur belge du 30 novembre 2021); straffer te maken (Belgisch Staatsblad van 30 november 2021);
- la loi du 18 mai 2022 visant à reporter l'entrée en vigueur des - de wet van 18 mei 2022 tot uitstel van de inwerkingtreding van de
dispositions relatives à l'exécution des peines privatives de liberté bepalingen inzake de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of
de trois ans ou moins (Moniteur belge du 25 mai 2022). minder (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2022).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
29. JUNI 2021 - Gesetz zur Operationalisierung des Verfahrens zur 29. JUNI 2021 - Gesetz zur Operationalisierung des Verfahrens zur
Vollstreckung Vollstreckung
von Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger von Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 2 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die Art. 2 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden zwischen den Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden zwischen den
Wörtern "Zeitbedingung erfüllt" und den Wörtern ", setzt der Direktor" Wörtern "Zeitbedingung erfüllt" und den Wörtern ", setzt der Direktor"
die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten werden die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten werden
kann" eingefügt. kann" eingefügt.
Art. 3 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Die Haftlockerung und die elektronische Überwachung können dem "Die Haftlockerung und die elektronische Überwachung können dem
Verurteilten gewährt werden, der in sechs Monaten die Zeitbedingungen Verurteilten gewährt werden, der in sechs Monaten die Zeitbedingungen
für die Gewährung einer bedingten Freilassung erfüllt." für die Gewährung einer bedingten Freilassung erfüllt."
2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: 2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Vier Monate bevor der Verurteilte die in § 1 Absatz 1 bestimmten "Vier Monate bevor der Verurteilte die in § 1 Absatz 1 bestimmten
Zeitbedingungen erfüllt oder sofort, falls diese Frist nicht Zeitbedingungen erfüllt oder sofort, falls diese Frist nicht
eingehalten werden kann, informiert ihn der Direktor schriftlich über eingehalten werden kann, informiert ihn der Direktor schriftlich über
die Möglichkeit, eine Haftlockerung oder eine elektronische die Möglichkeit, eine Haftlockerung oder eine elektronische
Überwachung zu beantragen." Überwachung zu beantragen."
Art. 4 - In Artikel 25/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 4 - In Artikel 25/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern
"Zeitbedingungen erfüllt" und den Wörtern ", informiert ihn der "Zeitbedingungen erfüllt" und den Wörtern ", informiert ihn der
Direktor" die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten Direktor" die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten
werden kann" eingefügt. werden kann" eingefügt.
Art. 5 - In Artikel 26/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 5 - In Artikel 26/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern
"Zeitbedingungen erfüllt" und den Wörtern ", informiert ihn der "Zeitbedingungen erfüllt" und den Wörtern ", informiert ihn der
Direktor" die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten Direktor" die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten
werden kann" eingefügt. werden kann" eingefügt.
Art. 6 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bei der Kanzlei des 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bei der Kanzlei des
Strafvollstreckungsgerichts oder" und die Wörter ", wenn der Strafvollstreckungsgerichts oder" und die Wörter ", wenn der
Verurteilte inhaftiert ist," aufgehoben. Verurteilte inhaftiert ist," aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und übergibt" und den 2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und übergibt" und den
Wörtern "dem Direktor" die Wörter "vorbehaltlich der Anwendung von § Wörtern "dem Direktor" die Wörter "vorbehaltlich der Anwendung von §
2/1" eingefügt. 2/1" eingefügt.
3. Die Paragraphen 2/1 und 2/2 werden mit folgendem Wortlaut 3. Die Paragraphen 2/1 und 2/2 werden mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 2/1 - Der Verurteilte, in Bezug auf den die Kanzlei des " § 2/1 - Der Verurteilte, in Bezug auf den die Kanzlei des
Gefängnisses feststellt, dass er, nachdem er den Befehl der Gefängnisses feststellt, dass er, nachdem er den Befehl der
Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung seiner Verurteilung erhalten hat, Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung seiner Verurteilung erhalten hat,
freiwillig beim Gefängnis vorstellig geworden ist, eine oder mehrere freiwillig beim Gefängnis vorstellig geworden ist, eine oder mehrere
Freiheitsstrafen verbüßen muss und in sechs Monaten die Freiheitsstrafen verbüßen muss und in sechs Monaten die
Zeitbedingungen für die Gewährung einer bedingten Freilassung erfüllt, Zeitbedingungen für die Gewährung einer bedingten Freilassung erfüllt,
kann sofort den in § 2 erwähnten schriftlichen Antrag einreichen, es kann sofort den in § 2 erwähnten schriftlichen Antrag einreichen, es
sei denn, gemäß Artikel 32 ist ein fachliches Gutachten erforderlich. sei denn, gemäß Artikel 32 ist ein fachliches Gutachten erforderlich.
Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des
Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den
schriftlichen Antrag und den Haftschein und übergibt der schriftlichen Antrag und den Haftschein und übergibt der
Staatsanwaltschaft eine Abschrift des schriftlichen Antrags und des Staatsanwaltschaft eine Abschrift des schriftlichen Antrags und des
Haftscheins. Haftscheins.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird nur einmal von Rechts wegen Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird nur einmal von Rechts wegen
ab Einreichung des schriftlichen Antrags ausgesetzt. Diese Aussetzung ab Einreichung des schriftlichen Antrags ausgesetzt. Diese Aussetzung
endet von Rechts wegen an dem Tag, an dem das Urteil des endet von Rechts wegen an dem Tag, an dem das Urteil des
Strafvollstreckungsrichters, der über den Antrag befindet, formell Strafvollstreckungsrichters, der über den Antrag befindet, formell
rechtskräftig geworden ist, oder, falls die elektronische Überwachung rechtskräftig geworden ist, oder, falls die elektronische Überwachung
gewährt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Überwachung gewährt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Überwachung
tatsächlich durchgeführt wird. Die Verjährung der im Antrag tatsächlich durchgeführt wird. Die Verjährung der im Antrag
enthaltenen Strafen läuft nicht während dieses Aussetzungszeitraums. enthaltenen Strafen läuft nicht während dieses Aussetzungszeitraums.
Binnen fünfzehn Werktagen nach Einreichung des schriftlichen Antrags Binnen fünfzehn Werktagen nach Einreichung des schriftlichen Antrags
bei der Kanzlei des Gefängnisses hinterlegt der betreffende bei der Kanzlei des Gefängnisses hinterlegt der betreffende
Verurteilte seine Akte bei der Kanzlei des Verurteilte seine Akte bei der Kanzlei des
Strafvollstreckungsgerichts. Diese Akte enthält die Mitteilung der Strafvollstreckungsgerichts. Diese Akte enthält die Mitteilung der
Angaben, die für die speziell beantragte Strafvollstreckungsmodalität Angaben, die für die speziell beantragte Strafvollstreckungsmodalität
sachdienlich sind, und zwar: sachdienlich sind, und zwar:
- wenn es sich um einen Antrag auf elektronische Überwachung handelt: - wenn es sich um einen Antrag auf elektronische Überwachung handelt:
genaue Informationen über eine sinnvolle Tagesbeschäftigung, über den genaue Informationen über eine sinnvolle Tagesbeschäftigung, über den
Ort, an dem die elektronische Überwachung durchgeführt werden soll und Ort, an dem die elektronische Überwachung durchgeführt werden soll und
das Einverständnis der volljährigen Mitbewohner an diesem Ort, das Einverständnis der volljährigen Mitbewohner an diesem Ort,
- wenn es sich um einen Antrag auf Haftlockerung handelt: genaue - wenn es sich um einen Antrag auf Haftlockerung handelt: genaue
Informationen über berufliche, ausbildungsbezogene oder familiäre Informationen über berufliche, ausbildungsbezogene oder familiäre
Belange, die die Präsenz des Verurteilten außerhalb des Gefängnisses Belange, die die Präsenz des Verurteilten außerhalb des Gefängnisses
erfordern. erfordern.
Die Akte enthält ebenfalls die Angaben, die für die Beurteilung der in Die Akte enthält ebenfalls die Angaben, die für die Beurteilung der in
Artikel 28 § 1 erwähnten Gegenanzeigen durch den Artikel 28 § 1 erwähnten Gegenanzeigen durch den
Strafvollstreckungsrichter sachdienlich sind. Strafvollstreckungsrichter sachdienlich sind.
Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt der Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt der
Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Abschrift dieser Akte und fügt Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Abschrift dieser Akte und fügt
der Akte einen aktualisierten Auszug aus dem Strafregister, den der Akte einen aktualisierten Auszug aus dem Strafregister, den
Haftschein und eine Abschrift der Urteile und Entscheide, auf die sich Haftschein und eine Abschrift der Urteile und Entscheide, auf die sich
der Antrag bezieht, bei. der Antrag bezieht, bei.
§ 2/2 - Während der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe § 2/2 - Während der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe
kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der
Verurteilte sich befindet, oder die Staatsanwaltschaft die Verurteilte sich befindet, oder die Staatsanwaltschaft die
Inhaftierung des Verurteilten anordnen, wenn dieser die körperliche Inhaftierung des Verurteilten anordnen, wenn dieser die körperliche
oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet oder die oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet oder die
Gefahr besteht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung seiner Gefahr besteht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung seiner
Strafe entziehen könnte. Diese Entscheidung wird dem Verurteilten, dem Strafe entziehen könnte. Diese Entscheidung wird dem Verurteilten, dem
zuständigen Strafvollstreckungsrichter und dem Gefängnisdirektor zuständigen Strafvollstreckungsrichter und dem Gefängnisdirektor
unverzüglich mitgeteilt. Dadurch endet die Aussetzung der unverzüglich mitgeteilt. Dadurch endet die Aussetzung der
Vollstreckung der Freiheitsstrafe und die Anwendung des in § 2/1 Vollstreckung der Freiheitsstrafe und die Anwendung des in § 2/1
erwähnten Verfahrens." erwähnten Verfahrens."
4. In § 3 werden die Wörter "Wenn der Verurteilte inhaftiert ist," 4. In § 3 werden die Wörter "Wenn der Verurteilte inhaftiert ist,"
durch die Wörter "Vorbehaltlich der Anwendung von § 2/1" und die durch die Wörter "Vorbehaltlich der Anwendung von § 2/1" und die
Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter "einem Monat" ersetzt. Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter "einem Monat" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 29/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 7 - In Artikel 29/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird § 2 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird § 2 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Der schriftliche Antrag der Staatsanwaltschaft wird bei der " § 2 - Der schriftliche Antrag der Staatsanwaltschaft wird bei der
Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts eingereicht und dem Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts eingereicht und dem
Gefängnisdirektor wird eine Abschrift davon übergeben, wenn der Gefängnisdirektor wird eine Abschrift davon übergeben, wenn der
Verurteilte inhaftiert ist. Verurteilte inhaftiert ist.
Der Verurteilte, der eine Strafvollstreckungsmodalität in Anspruch Der Verurteilte, der eine Strafvollstreckungsmodalität in Anspruch
nehmen kann, muss seinen schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des nehmen kann, muss seinen schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des
Strafvollstreckungsgerichts einreichen. Die Kanzlei übergibt der Strafvollstreckungsgerichts einreichen. Die Kanzlei übergibt der
Staatsanwaltschaft eine Abschrift davon. Staatsanwaltschaft eine Abschrift davon.
Ist der Verurteilte inhaftiert, hinterlegt er seinen Antrag bei der Ist der Verurteilte inhaftiert, hinterlegt er seinen Antrag bei der
Kanzlei des Gefängnisses. Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Gefängnisses. Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der
Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden
den schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift den schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift
davon." davon."
Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 17. März 2013, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Gesetz vom 17. März 2013, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1/1 und 2 muss der " § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1/1 und 2 muss der
Verurteilte, der sich unter elektronischer Überwachung befindet, die Verurteilte, der sich unter elektronischer Überwachung befindet, die
ihm auf einen gemäß Artikel 29 § 2/1 eingereichten Antrag hin gewährt ihm auf einen gemäß Artikel 29 § 2/1 eingereichten Antrag hin gewährt
wurde, den schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des wurde, den schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des
Strafvollstreckungsgerichts einreichen und seinem Antrag die Angaben Strafvollstreckungsgerichts einreichen und seinem Antrag die Angaben
beifügen, die für die beantragte Strafvollstreckungsmodalität und für beifügen, die für die beantragte Strafvollstreckungsmodalität und für
die Beurteilung der in Artikel 28 § 1 erwähnten Gegenanzeigen durch die Beurteilung der in Artikel 28 § 1 erwähnten Gegenanzeigen durch
den Strafvollstreckungsrichter sachdienlich sind. Die Kanzlei des den Strafvollstreckungsrichter sachdienlich sind. Die Kanzlei des
Strafvollstreckungsgerichts übergibt der Staatsanwaltschaft und der Strafvollstreckungsgerichts übergibt der Staatsanwaltschaft und der
Kanzlei des Gefängnisses eine Abschrift davon, wobei die Kanzlei des Kanzlei des Gefängnisses eine Abschrift davon, wobei die Kanzlei des
Gefängnisses ihnen eine Abschrift des Haftscheins übermittelt." Gefängnisses ihnen eine Abschrift des Haftscheins übermittelt."
Art. 9 - Artikel 32 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 9 - Artikel 32 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Gesetz vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom
28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches, 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "muss der in Artikel 29 erwähnte 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "muss der in Artikel 29 erwähnte
Antrag oder die in Artikel 30 erwähnte Stellungnahme" durch die Wörter Antrag oder die in Artikel 30 erwähnte Stellungnahme" durch die Wörter
"muss die in Artikel 29 § 3 und in Artikel 30 § 2 erwähnte "muss die in Artikel 29 § 3 und in Artikel 30 § 2 erwähnte
Stellungnahme des Direktors" ersetzt. Stellungnahme des Direktors" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 30 § 2" durch die 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 30 § 2" durch die
Wörter "in den Artikeln 29 § 3 und 30 § 2" ersetzt. Wörter "in den Artikeln 29 § 3 und 30 § 2" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 10 - Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - In den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft es für " § 1 - In den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft es für
erforderlich erachtet und für die das Kollegium der erforderlich erachtet und für die das Kollegium der
Generalprokuratoren Richtlinien erlassen kann, fasst die Generalprokuratoren Richtlinien erlassen kann, fasst die
Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ab und schickt diese binnen zehn Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ab und schickt diese binnen zehn
Werktagen ab Empfang der Abschrift der Stellungnahme des Direktors Werktagen ab Empfang der Abschrift der Stellungnahme des Direktors
oder nach Einreichung des in Artikel 29/1 § 2 Absatz 2 oder Artikel 30 oder nach Einreichung des in Artikel 29/1 § 2 Absatz 2 oder Artikel 30
§ 3 erwähnten Antrags des Verurteilten oder nach Ablauf der in Artikel § 3 erwähnten Antrags des Verurteilten oder nach Ablauf der in Artikel
29 § 2/1 Absatz 3 erwähnten Frist für die Hinterlegung der Akte bei 29 § 2/1 Absatz 3 erwähnten Frist für die Hinterlegung der Akte bei
der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts an den der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts an den
Strafvollstreckungsrichter und übergibt dem Verurteilten und Strafvollstreckungsrichter und übergibt dem Verurteilten und
gegebenenfalls dem Direktor eine Abschrift davon." gegebenenfalls dem Direktor eine Abschrift davon."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - In den Fällen, in denen das Gesetz keine vorherige Abfassung " § 2 - In den Fällen, in denen das Gesetz keine vorherige Abfassung
einer Stellungnahme des Direktors vorgesehen hat, kann die einer Stellungnahme des Direktors vorgesehen hat, kann die
Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ihre Gewährung den zuständigen Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ihre Gewährung den zuständigen
Dienst der Gemeinschaften damit beauftragen, einen kurzgefassten Dienst der Gemeinschaften damit beauftragen, einen kurzgefassten
Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung
durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten
Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung." Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung."
3. Paragraph 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 3 wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 34 - § 1 - Der Strafvollstreckungsrichter entscheidet gemäß den "Art. 34 - § 1 - Der Strafvollstreckungsrichter entscheidet gemäß den
Bestimmungen von Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und 3 binnen einem Monat Bestimmungen von Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und 3 binnen einem Monat
nach Empfang der in Artikel 31 erwähnten Stellungnahme des Direktors nach Empfang der in Artikel 31 erwähnten Stellungnahme des Direktors
oder nach Einreichung des in Artikel 29/1 § 2 Absatz 1 und 2 oder oder nach Einreichung des in Artikel 29/1 § 2 Absatz 1 und 2 oder
Artikel 30 § 3 erwähnten Antrags beziehungsweise nach Ablauf der Frist Artikel 30 § 3 erwähnten Antrags beziehungsweise nach Ablauf der Frist
für die in Artikel 29 § 2/1 Absatz 3 erwähnte Hinterlegung der Akte für die in Artikel 29 § 2/1 Absatz 3 erwähnte Hinterlegung der Akte
bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts und frühestens nach bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts und frühestens nach
Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf der Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf der
Frist, die der Staatsanwaltschaft für die Übermittlung ihrer Frist, die der Staatsanwaltschaft für die Übermittlung ihrer
Stellungnahme eingeräumt wurde. Stellungnahme eingeräumt wurde.
§ 2 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter jedoch urteilt, dass die § 2 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter jedoch urteilt, dass die
Akte nicht entscheidungsreif ist und zusätzliche Informationen Akte nicht entscheidungsreif ist und zusätzliche Informationen
notwendig sind, um eine Entscheidung treffen zu können, oder er es für notwendig sind, um eine Entscheidung treffen zu können, oder er es für
notwendig erachtet, den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit zu notwendig erachtet, den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit zu
beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder
eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen
Informationen über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die Informationen über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die
elektronische Überwachung, die Haftlockerung oder bedingte Freilassung elektronische Überwachung, die Haftlockerung oder bedingte Freilassung
durchgeführt wird, oder es notwendig ist, eine Sitzung zu durchgeführt wird, oder es notwendig ist, eine Sitzung zu
organisieren, um den Verurteilten anzuhören, kann die in § 1 erwähnte organisieren, um den Verurteilten anzuhören, kann die in § 1 erwähnte
Frist von einem Monat ein einziges Mal um höchstens einen Monat Frist von einem Monat ein einziges Mal um höchstens einen Monat
verlängert werden. verlängert werden.
Wenn er den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit beauftragt, Wenn er den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit beauftragt,
einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine
Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen Informationen Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen Informationen
über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die elektronische über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die elektronische
Überwachung, die Haftlockerung oder die bedingte Freilassung Überwachung, die Haftlockerung oder die bedingte Freilassung
durchgeführt wird, bringt die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts durchgeführt wird, bringt die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts
diesen Antrag dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften über das diesen Antrag dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften über das
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel zusammen mit der schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel zusammen mit der
Akte zur Kenntnis, die mindestens folgende Unterlagen umfasst: die Akte zur Kenntnis, die mindestens folgende Unterlagen umfasst: die
Abschrift der auf Verurteilung lautenden Urteile oder auf Verurteilung Abschrift der auf Verurteilung lautenden Urteile oder auf Verurteilung
lautenden Entscheide, die Abschrift des Haftscheins und den Auszug aus lautenden Entscheide, die Abschrift des Haftscheins und den Auszug aus
dem Strafregister. Der König legt den Inhalt dieses kurzgefassten dem Strafregister. Der König legt den Inhalt dieses kurzgefassten
Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung fest. Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung fest.
Der Strafvollstreckungsrichter kann beim zuständigen Dienst der Der Strafvollstreckungsrichter kann beim zuständigen Dienst der
Gemeinschaften die Berichte über die Gerichtsverfahren einfordern. Gemeinschaften die Berichte über die Gerichtsverfahren einfordern.
Wenn der Strafvollstreckungsrichter zusätzliche Informationen Wenn der Strafvollstreckungsrichter zusätzliche Informationen
beantragt hat oder den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit beantragt hat oder den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit
beauftragt hat, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen beauftragt hat, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen
oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen
Informationen über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die Informationen über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die
elektronische Überwachung, die Haftlockerung oder bedingte Freilassung elektronische Überwachung, die Haftlockerung oder bedingte Freilassung
durchgeführt wird, und er es für die Entscheidungsfindung weiterhin durchgeführt wird, und er es für die Entscheidungsfindung weiterhin
für notwendig erachtet, eine Sitzung zu organisieren, um den für notwendig erachtet, eine Sitzung zu organisieren, um den
Verurteilten anzuhören, kann die in Absatz 1 erwähnte Frist noch ein Verurteilten anzuhören, kann die in Absatz 1 erwähnte Frist noch ein
einziges Mal um höchstens einen Monat verlängert werden. einziges Mal um höchstens einen Monat verlängert werden.
§ 3 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter urteilt, dass zusätzliche § 3 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter urteilt, dass zusätzliche
Informationen notwendig sind, um eine Entscheidung treffen zu können, Informationen notwendig sind, um eine Entscheidung treffen zu können,
oder wenn er den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit oder wenn er den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit
beauftragt, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder beauftragt, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder
eine Sozialuntersuchung durchzuführen, teilt er der eine Sozialuntersuchung durchzuführen, teilt er der
Staatsanwaltschaft, dem Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, Staatsanwaltschaft, dem Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist,
und dem Verurteilten die Verlängerung der Frist unverzüglich mit und und dem Verurteilten die Verlängerung der Frist unverzüglich mit und
ersucht Letzteren oder gegebenenfalls den Direktor, innerhalb von ersucht Letzteren oder gegebenenfalls den Direktor, innerhalb von
vierzehn Tagen die notwendigen Informationen schriftlich mitzuteilen." vierzehn Tagen die notwendigen Informationen schriftlich mitzuteilen."
Art. 12 - Artikel 43 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 12 - Artikel 43 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter über die Gewährung der " § 1 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter über die Gewährung der
Haftlockerung oder elektronischen Überwachung entscheidet, kann er zu Haftlockerung oder elektronischen Überwachung entscheidet, kann er zu
diesem Zeitpunkt auch Hafturlaub gewähren." diesem Zeitpunkt auch Hafturlaub gewähren."
2. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"In den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft es für erforderlich "In den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft es für erforderlich
erachtet und für die das Kollegium der Generalprokuratoren Richtlinien erachtet und für die das Kollegium der Generalprokuratoren Richtlinien
erlassen kann, fasst die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ab und erlassen kann, fasst die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ab und
schickt diese binnen zehn Werktagen ab Empfang der Abschrift der schickt diese binnen zehn Werktagen ab Empfang der Abschrift der
Stellungnahme des Direktors an den Strafvollstreckungsrichter und Stellungnahme des Direktors an den Strafvollstreckungsrichter und
übergibt dem Verurteilten und gegebenenfalls dem Direktor eine übergibt dem Verurteilten und gegebenenfalls dem Direktor eine
Abschrift davon." Abschrift davon."
3. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "binnen sieben Tagen" durch die 3. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "binnen sieben Tagen" durch die
Wörter "binnen einem Monat" ersetzt. Wörter "binnen einem Monat" ersetzt.
4. Paragraph 2 Absatz 6 wird durch die Wörter "und frühestens nach 4. Paragraph 2 Absatz 6 wird durch die Wörter "und frühestens nach
Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf der Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf der
Frist, die der Staatsanwaltschaft für die Übermittlung ihrer Frist, die der Staatsanwaltschaft für die Übermittlung ihrer
Stellungnahme eingeräumt wurde" ergänzt. Stellungnahme eingeräumt wurde" ergänzt.
5. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 5. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - In Abweichung von § 2 muss der Verurteilte, der nach " § 2/1 - In Abweichung von § 2 muss der Verurteilte, der nach
Gewährung der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung in Gewährung der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung in
Anwendung von Artikel 29 § 2/1 Hafturlaub beantragt, seinen Anwendung von Artikel 29 § 2/1 Hafturlaub beantragt, seinen
schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts
einreichen. Dieser Antrag enthält die Informationen über die einreichen. Dieser Antrag enthält die Informationen über die
tatsächlichen Umstände und den Rahmen, in dem der Urlaub stattfinden tatsächlichen Umstände und den Rahmen, in dem der Urlaub stattfinden
wird. wird.
Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen einem Monat nach Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen einem Monat nach
Einreichung des Antrags des Verurteilten. Einreichung des Antrags des Verurteilten.
Die Artikel 39 und 40 finden Anwendung." Die Artikel 39 und 40 finden Anwendung."
Art. 13 - Artikel 46 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 13 - Artikel 46 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter ", falls der Verurteilte inhaftiert 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", falls der Verurteilte inhaftiert
ist," aufgehoben. ist," aufgehoben.
2. Absatz 1 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Absatz 1 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei Kenntnisnahme des Urteils stimmt der Verurteilte den Bedingungen "Bei Kenntnisnahme des Urteils stimmt der Verurteilte den Bedingungen
zu." zu."
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 14 - 15 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 14 - 15 - [Aufhebungsbestimmungen]
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 16 - [Unter Berücksichtigung des in Artikel 17 erwähnten Datums Art. 16 - [Unter Berücksichtigung des in Artikel 17 erwähnten Datums
des Inkrafttretens finden die Bestimmungen] des Gesetzes vom 17. Mai des Inkrafttretens finden die Bestimmungen] des Gesetzes vom 17. Mai
2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, die sich auf die Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, die sich auf die
vom Strafvollstreckungsrichter zu gewährenden und in Titel 5 erwähnten vom Strafvollstreckungsrichter zu gewährenden und in Titel 5 erwähnten
[...] Strafvollstreckungsmodalitäten beziehen, Anwendung auf [...] Strafvollstreckungsmodalitäten beziehen, Anwendung auf
Verurteilte, gegen die ausschließlich nach Inkrafttreten des Verurteilte, gegen die ausschließlich nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes verkündete Urteile oder Entscheide mit vorliegenden Gesetzes verkündete Urteile oder Entscheide mit
Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger vollstreckt werden, Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger vollstreckt werden,
sofern sie formell rechtskräftig geworden sind, es sei denn, der sofern sie formell rechtskräftig geworden sind, es sei denn, der
Verurteilte beantragt schriftlich, dass die vorerwähnten Bestimmungen Verurteilte beantragt schriftlich, dass die vorerwähnten Bestimmungen
dennoch Anwendung finden. dennoch Anwendung finden.
Falls ein Verurteilter gemäß Absatz 1 der Anwendung der vorerwähnten Falls ein Verurteilter gemäß Absatz 1 der Anwendung der vorerwähnten
Bestimmungen unterliegt und anschließend eine vor Inkrafttreten des Bestimmungen unterliegt und anschließend eine vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes verkündete Strafe gegen ihn vollstreckt wird, vorliegenden Gesetzes verkündete Strafe gegen ihn vollstreckt wird,
bleiben die vorerwähnten Bestimmungen anwendbar, sofern diese bleiben die vorerwähnten Bestimmungen anwendbar, sofern diese
Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist.
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 finden vorerwähnte Bestimmungen In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 finden vorerwähnte Bestimmungen
sofort Anwendung auf den Verurteilten, gegen den eine oder mehrere sofort Anwendung auf den Verurteilten, gegen den eine oder mehrere
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ausgesprochen worden sind, deren zu Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ausgesprochen worden sind, deren zu
vollstreckender Teil drei Jahre oder weniger beträgt, sofern an eine vollstreckender Teil drei Jahre oder weniger beträgt, sofern an eine
dieser Verurteilungen eine Überantwortung an das dieser Verurteilungen eine Überantwortung an das
Strafvollstreckungsgericht geknüpft ist. Die dem Verurteilten vor Strafvollstreckungsgericht geknüpft ist. Die dem Verurteilten vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte elektronische Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte elektronische
Überwachung wird gemäß den vorerwähnten Bestimmungen fortgesetzt. Überwachung wird gemäß den vorerwähnten Bestimmungen fortgesetzt.
[In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird die von der [In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird die von der
Strafvollzugsverwaltung gewährte elektronische Überwachung, die zu dem Strafvollzugsverwaltung gewährte elektronische Überwachung, die zu dem
Zeitpunkt läuft, wo die Bestimmungen in Bezug auf die vom Zeitpunkt läuft, wo die Bestimmungen in Bezug auf die vom
Strafvollstreckungsrichter zu gewährenden und in Titel 5 erwähnten Strafvollstreckungsrichter zu gewährenden und in Titel 5 erwähnten
Strafvollstreckungsmodalitäten auf den Verurteilten anwendbar werden, Strafvollstreckungsmodalitäten auf den Verurteilten anwendbar werden,
fortgesetzt, bis das Urteil des Strafvollstreckungsrichters über die fortgesetzt, bis das Urteil des Strafvollstreckungsrichters über die
elektronische Überwachung formell rechtskräftig geworden ist.] elektronische Überwachung formell rechtskräftig geworden ist.]
[Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022 [Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022
(B.S. vom 25. Mai 2022); Abs. 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des G. (B.S. vom 25. Mai 2022); Abs. 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des G.
vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. Mai 2022)] vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. Mai 2022)]
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 17 - Mit Ausnahme von Artikel 14 und des vorliegenden Artikels, Art. 17 - Mit Ausnahme von Artikel 14 und des vorliegenden Artikels,
die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz an Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz an
dem vom König festgelegten Datum [und spätestens am 1. September 2022] dem vom König festgelegten Datum [und spätestens am 1. September 2022]
in Kraft. in Kraft.
[In Abweichung von Absatz 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden [In Abweichung von Absatz 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes in Bezug auf die vom Strafvollstreckungsrichter zu Gesetzes in Bezug auf die vom Strafvollstreckungsrichter zu
gewährenden und in Titel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die gewährenden und in Titel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnten
Strafvollstreckungsmodalitäten für die Verurteilten, die eine oder Strafvollstreckungsmodalitäten für die Verurteilten, die eine oder
mehrere Freiheitsstrafen verbüßen, deren zu vollstreckender Teil zwei mehrere Freiheitsstrafen verbüßen, deren zu vollstreckender Teil zwei
Jahre oder weniger beträgt, an einem vom König festzulegenden Datum Jahre oder weniger beträgt, an einem vom König festzulegenden Datum
und spätestens am 1. September 2023 in Kraft.] und spätestens am 1. September 2023 in Kraft.]
[Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch Art. 137 des G. vom 28. November 2021 [Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch Art. 137 des G. vom 28. November 2021
(B.S. vom 30. November 2021) und Art. 5 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 30. November 2021) und Art. 5 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022
(B.S. vom 25. Mai 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des G. (B.S. vom 25. Mai 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des G.
vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. Mai 2022)] vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. Mai 2022)]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2021 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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