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Loi portant opérationnalisation de la procédure d'exécution des peines privatives de liberté de trois ans ou moins. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot operationalisering van de procedure voor de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of minder. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JUIN 2021. - Loi portant opérationnalisation de la procédure d'exécution des peines privatives de liberté de trois ans ou moins. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JUNI 2021. - Wet tot operationalisering van de procedure voor de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of minder. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 29 juin 2021 portant opérationnalisation de la | de wet van 29 juni 2021 tot operationalisering van de procedure voor |
procédure d'exécution des peines privatives de liberté de trois ans ou | de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of minder (Belgisch |
moins (Moniteur belge du 14 juillet 2021), telle qu'elle a été | Staatsblad van 14 juli 2021), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd |
modifiée successivement par : | bij : |
- la loi du 28 novembre 2021 visant à rendre la justice plus humaine, | - de wet van 28 november 2021 om justitie menselijker, sneller en |
plus rapide et plus ferme (Moniteur belge du 30 novembre 2021); | straffer te maken (Belgisch Staatsblad van 30 november 2021); |
- la loi du 18 mai 2022 visant à reporter l'entrée en vigueur des | - de wet van 18 mei 2022 tot uitstel van de inwerkingtreding van de |
dispositions relatives à l'exécution des peines privatives de liberté | bepalingen inzake de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of |
de trois ans ou moins (Moniteur belge du 25 mai 2022). | minder (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2022). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
29. JUNI 2021 - Gesetz zur Operationalisierung des Verfahrens zur | 29. JUNI 2021 - Gesetz zur Operationalisierung des Verfahrens zur |
Vollstreckung | Vollstreckung |
von Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger | von Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
Art. 2 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | Art. 2 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden zwischen den | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden zwischen den |
Wörtern "Zeitbedingung erfüllt" und den Wörtern ", setzt der Direktor" | Wörtern "Zeitbedingung erfüllt" und den Wörtern ", setzt der Direktor" |
die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten werden | die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten werden |
kann" eingefügt. | kann" eingefügt. |
Art. 3 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Die Haftlockerung und die elektronische Überwachung können dem | "Die Haftlockerung und die elektronische Überwachung können dem |
Verurteilten gewährt werden, der in sechs Monaten die Zeitbedingungen | Verurteilten gewährt werden, der in sechs Monaten die Zeitbedingungen |
für die Gewährung einer bedingten Freilassung erfüllt." | für die Gewährung einer bedingten Freilassung erfüllt." |
2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Vier Monate bevor der Verurteilte die in § 1 Absatz 1 bestimmten | "Vier Monate bevor der Verurteilte die in § 1 Absatz 1 bestimmten |
Zeitbedingungen erfüllt oder sofort, falls diese Frist nicht | Zeitbedingungen erfüllt oder sofort, falls diese Frist nicht |
eingehalten werden kann, informiert ihn der Direktor schriftlich über | eingehalten werden kann, informiert ihn der Direktor schriftlich über |
die Möglichkeit, eine Haftlockerung oder eine elektronische | die Möglichkeit, eine Haftlockerung oder eine elektronische |
Überwachung zu beantragen." | Überwachung zu beantragen." |
Art. 4 - In Artikel 25/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 4 - In Artikel 25/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern | das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern |
"Zeitbedingungen erfüllt" und den Wörtern ", informiert ihn der | "Zeitbedingungen erfüllt" und den Wörtern ", informiert ihn der |
Direktor" die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten | Direktor" die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten |
werden kann" eingefügt. | werden kann" eingefügt. |
Art. 5 - In Artikel 26/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 5 - In Artikel 26/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern | das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern |
"Zeitbedingungen erfüllt" und den Wörtern ", informiert ihn der | "Zeitbedingungen erfüllt" und den Wörtern ", informiert ihn der |
Direktor" die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten | Direktor" die Wörter "oder sofort, falls diese Frist nicht eingehalten |
werden kann" eingefügt. | werden kann" eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bei der Kanzlei des | 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bei der Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts oder" und die Wörter ", wenn der | Strafvollstreckungsgerichts oder" und die Wörter ", wenn der |
Verurteilte inhaftiert ist," aufgehoben. | Verurteilte inhaftiert ist," aufgehoben. |
2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und übergibt" und den | 2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und übergibt" und den |
Wörtern "dem Direktor" die Wörter "vorbehaltlich der Anwendung von § | Wörtern "dem Direktor" die Wörter "vorbehaltlich der Anwendung von § |
2/1" eingefügt. | 2/1" eingefügt. |
3. Die Paragraphen 2/1 und 2/2 werden mit folgendem Wortlaut | 3. Die Paragraphen 2/1 und 2/2 werden mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 2/1 - Der Verurteilte, in Bezug auf den die Kanzlei des | " § 2/1 - Der Verurteilte, in Bezug auf den die Kanzlei des |
Gefängnisses feststellt, dass er, nachdem er den Befehl der | Gefängnisses feststellt, dass er, nachdem er den Befehl der |
Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung seiner Verurteilung erhalten hat, | Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung seiner Verurteilung erhalten hat, |
freiwillig beim Gefängnis vorstellig geworden ist, eine oder mehrere | freiwillig beim Gefängnis vorstellig geworden ist, eine oder mehrere |
Freiheitsstrafen verbüßen muss und in sechs Monaten die | Freiheitsstrafen verbüßen muss und in sechs Monaten die |
Zeitbedingungen für die Gewährung einer bedingten Freilassung erfüllt, | Zeitbedingungen für die Gewährung einer bedingten Freilassung erfüllt, |
kann sofort den in § 2 erwähnten schriftlichen Antrag einreichen, es | kann sofort den in § 2 erwähnten schriftlichen Antrag einreichen, es |
sei denn, gemäß Artikel 32 ist ein fachliches Gutachten erforderlich. | sei denn, gemäß Artikel 32 ist ein fachliches Gutachten erforderlich. |
Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des | Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den | Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den |
schriftlichen Antrag und den Haftschein und übergibt der | schriftlichen Antrag und den Haftschein und übergibt der |
Staatsanwaltschaft eine Abschrift des schriftlichen Antrags und des | Staatsanwaltschaft eine Abschrift des schriftlichen Antrags und des |
Haftscheins. | Haftscheins. |
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird nur einmal von Rechts wegen | Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird nur einmal von Rechts wegen |
ab Einreichung des schriftlichen Antrags ausgesetzt. Diese Aussetzung | ab Einreichung des schriftlichen Antrags ausgesetzt. Diese Aussetzung |
endet von Rechts wegen an dem Tag, an dem das Urteil des | endet von Rechts wegen an dem Tag, an dem das Urteil des |
Strafvollstreckungsrichters, der über den Antrag befindet, formell | Strafvollstreckungsrichters, der über den Antrag befindet, formell |
rechtskräftig geworden ist, oder, falls die elektronische Überwachung | rechtskräftig geworden ist, oder, falls die elektronische Überwachung |
gewährt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Überwachung | gewährt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Überwachung |
tatsächlich durchgeführt wird. Die Verjährung der im Antrag | tatsächlich durchgeführt wird. Die Verjährung der im Antrag |
enthaltenen Strafen läuft nicht während dieses Aussetzungszeitraums. | enthaltenen Strafen läuft nicht während dieses Aussetzungszeitraums. |
Binnen fünfzehn Werktagen nach Einreichung des schriftlichen Antrags | Binnen fünfzehn Werktagen nach Einreichung des schriftlichen Antrags |
bei der Kanzlei des Gefängnisses hinterlegt der betreffende | bei der Kanzlei des Gefängnisses hinterlegt der betreffende |
Verurteilte seine Akte bei der Kanzlei des | Verurteilte seine Akte bei der Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts. Diese Akte enthält die Mitteilung der | Strafvollstreckungsgerichts. Diese Akte enthält die Mitteilung der |
Angaben, die für die speziell beantragte Strafvollstreckungsmodalität | Angaben, die für die speziell beantragte Strafvollstreckungsmodalität |
sachdienlich sind, und zwar: | sachdienlich sind, und zwar: |
- wenn es sich um einen Antrag auf elektronische Überwachung handelt: | - wenn es sich um einen Antrag auf elektronische Überwachung handelt: |
genaue Informationen über eine sinnvolle Tagesbeschäftigung, über den | genaue Informationen über eine sinnvolle Tagesbeschäftigung, über den |
Ort, an dem die elektronische Überwachung durchgeführt werden soll und | Ort, an dem die elektronische Überwachung durchgeführt werden soll und |
das Einverständnis der volljährigen Mitbewohner an diesem Ort, | das Einverständnis der volljährigen Mitbewohner an diesem Ort, |
- wenn es sich um einen Antrag auf Haftlockerung handelt: genaue | - wenn es sich um einen Antrag auf Haftlockerung handelt: genaue |
Informationen über berufliche, ausbildungsbezogene oder familiäre | Informationen über berufliche, ausbildungsbezogene oder familiäre |
Belange, die die Präsenz des Verurteilten außerhalb des Gefängnisses | Belange, die die Präsenz des Verurteilten außerhalb des Gefängnisses |
erfordern. | erfordern. |
Die Akte enthält ebenfalls die Angaben, die für die Beurteilung der in | Die Akte enthält ebenfalls die Angaben, die für die Beurteilung der in |
Artikel 28 § 1 erwähnten Gegenanzeigen durch den | Artikel 28 § 1 erwähnten Gegenanzeigen durch den |
Strafvollstreckungsrichter sachdienlich sind. | Strafvollstreckungsrichter sachdienlich sind. |
Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt der | Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt der |
Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Abschrift dieser Akte und fügt | Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Abschrift dieser Akte und fügt |
der Akte einen aktualisierten Auszug aus dem Strafregister, den | der Akte einen aktualisierten Auszug aus dem Strafregister, den |
Haftschein und eine Abschrift der Urteile und Entscheide, auf die sich | Haftschein und eine Abschrift der Urteile und Entscheide, auf die sich |
der Antrag bezieht, bei. | der Antrag bezieht, bei. |
§ 2/2 - Während der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe | § 2/2 - Während der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe |
kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der | kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der |
Verurteilte sich befindet, oder die Staatsanwaltschaft die | Verurteilte sich befindet, oder die Staatsanwaltschaft die |
Inhaftierung des Verurteilten anordnen, wenn dieser die körperliche | Inhaftierung des Verurteilten anordnen, wenn dieser die körperliche |
oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet oder die | oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet oder die |
Gefahr besteht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung seiner | Gefahr besteht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung seiner |
Strafe entziehen könnte. Diese Entscheidung wird dem Verurteilten, dem | Strafe entziehen könnte. Diese Entscheidung wird dem Verurteilten, dem |
zuständigen Strafvollstreckungsrichter und dem Gefängnisdirektor | zuständigen Strafvollstreckungsrichter und dem Gefängnisdirektor |
unverzüglich mitgeteilt. Dadurch endet die Aussetzung der | unverzüglich mitgeteilt. Dadurch endet die Aussetzung der |
Vollstreckung der Freiheitsstrafe und die Anwendung des in § 2/1 | Vollstreckung der Freiheitsstrafe und die Anwendung des in § 2/1 |
erwähnten Verfahrens." | erwähnten Verfahrens." |
4. In § 3 werden die Wörter "Wenn der Verurteilte inhaftiert ist," | 4. In § 3 werden die Wörter "Wenn der Verurteilte inhaftiert ist," |
durch die Wörter "Vorbehaltlich der Anwendung von § 2/1" und die | durch die Wörter "Vorbehaltlich der Anwendung von § 2/1" und die |
Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter "einem Monat" ersetzt. | Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter "einem Monat" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 29/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 7 - In Artikel 29/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird § 2 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird § 2 wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Der schriftliche Antrag der Staatsanwaltschaft wird bei der | " § 2 - Der schriftliche Antrag der Staatsanwaltschaft wird bei der |
Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts eingereicht und dem | Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts eingereicht und dem |
Gefängnisdirektor wird eine Abschrift davon übergeben, wenn der | Gefängnisdirektor wird eine Abschrift davon übergeben, wenn der |
Verurteilte inhaftiert ist. | Verurteilte inhaftiert ist. |
Der Verurteilte, der eine Strafvollstreckungsmodalität in Anspruch | Der Verurteilte, der eine Strafvollstreckungsmodalität in Anspruch |
nehmen kann, muss seinen schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des | nehmen kann, muss seinen schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts einreichen. Die Kanzlei übergibt der | Strafvollstreckungsgerichts einreichen. Die Kanzlei übergibt der |
Staatsanwaltschaft eine Abschrift davon. | Staatsanwaltschaft eine Abschrift davon. |
Ist der Verurteilte inhaftiert, hinterlegt er seinen Antrag bei der | Ist der Verurteilte inhaftiert, hinterlegt er seinen Antrag bei der |
Kanzlei des Gefängnisses. Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der | Kanzlei des Gefängnisses. Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der |
Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden | Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden |
den schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift | den schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift |
davon." | davon." |
Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 17. März 2013, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem | Gesetz vom 17. März 2013, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1/1 und 2 muss der | " § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1/1 und 2 muss der |
Verurteilte, der sich unter elektronischer Überwachung befindet, die | Verurteilte, der sich unter elektronischer Überwachung befindet, die |
ihm auf einen gemäß Artikel 29 § 2/1 eingereichten Antrag hin gewährt | ihm auf einen gemäß Artikel 29 § 2/1 eingereichten Antrag hin gewährt |
wurde, den schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des | wurde, den schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts einreichen und seinem Antrag die Angaben | Strafvollstreckungsgerichts einreichen und seinem Antrag die Angaben |
beifügen, die für die beantragte Strafvollstreckungsmodalität und für | beifügen, die für die beantragte Strafvollstreckungsmodalität und für |
die Beurteilung der in Artikel 28 § 1 erwähnten Gegenanzeigen durch | die Beurteilung der in Artikel 28 § 1 erwähnten Gegenanzeigen durch |
den Strafvollstreckungsrichter sachdienlich sind. Die Kanzlei des | den Strafvollstreckungsrichter sachdienlich sind. Die Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts übergibt der Staatsanwaltschaft und der | Strafvollstreckungsgerichts übergibt der Staatsanwaltschaft und der |
Kanzlei des Gefängnisses eine Abschrift davon, wobei die Kanzlei des | Kanzlei des Gefängnisses eine Abschrift davon, wobei die Kanzlei des |
Gefängnisses ihnen eine Abschrift des Haftscheins übermittelt." | Gefängnisses ihnen eine Abschrift des Haftscheins übermittelt." |
Art. 9 - Artikel 32 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 32 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | Gesetz vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom | Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom |
28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches, | 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "muss der in Artikel 29 erwähnte | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "muss der in Artikel 29 erwähnte |
Antrag oder die in Artikel 30 erwähnte Stellungnahme" durch die Wörter | Antrag oder die in Artikel 30 erwähnte Stellungnahme" durch die Wörter |
"muss die in Artikel 29 § 3 und in Artikel 30 § 2 erwähnte | "muss die in Artikel 29 § 3 und in Artikel 30 § 2 erwähnte |
Stellungnahme des Direktors" ersetzt. | Stellungnahme des Direktors" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 30 § 2" durch die | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 30 § 2" durch die |
Wörter "in den Artikeln 29 § 3 und 30 § 2" ersetzt. | Wörter "in den Artikeln 29 § 3 und 30 § 2" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 10 - Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - In den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft es für | " § 1 - In den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft es für |
erforderlich erachtet und für die das Kollegium der | erforderlich erachtet und für die das Kollegium der |
Generalprokuratoren Richtlinien erlassen kann, fasst die | Generalprokuratoren Richtlinien erlassen kann, fasst die |
Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ab und schickt diese binnen zehn | Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ab und schickt diese binnen zehn |
Werktagen ab Empfang der Abschrift der Stellungnahme des Direktors | Werktagen ab Empfang der Abschrift der Stellungnahme des Direktors |
oder nach Einreichung des in Artikel 29/1 § 2 Absatz 2 oder Artikel 30 | oder nach Einreichung des in Artikel 29/1 § 2 Absatz 2 oder Artikel 30 |
§ 3 erwähnten Antrags des Verurteilten oder nach Ablauf der in Artikel | § 3 erwähnten Antrags des Verurteilten oder nach Ablauf der in Artikel |
29 § 2/1 Absatz 3 erwähnten Frist für die Hinterlegung der Akte bei | 29 § 2/1 Absatz 3 erwähnten Frist für die Hinterlegung der Akte bei |
der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts an den | der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts an den |
Strafvollstreckungsrichter und übergibt dem Verurteilten und | Strafvollstreckungsrichter und übergibt dem Verurteilten und |
gegebenenfalls dem Direktor eine Abschrift davon." | gegebenenfalls dem Direktor eine Abschrift davon." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - In den Fällen, in denen das Gesetz keine vorherige Abfassung | " § 2 - In den Fällen, in denen das Gesetz keine vorherige Abfassung |
einer Stellungnahme des Direktors vorgesehen hat, kann die | einer Stellungnahme des Direktors vorgesehen hat, kann die |
Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ihre Gewährung den zuständigen | Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ihre Gewährung den zuständigen |
Dienst der Gemeinschaften damit beauftragen, einen kurzgefassten | Dienst der Gemeinschaften damit beauftragen, einen kurzgefassten |
Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung | Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung |
durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten | durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten |
Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung." | Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung." |
3. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: | vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 34 - § 1 - Der Strafvollstreckungsrichter entscheidet gemäß den | "Art. 34 - § 1 - Der Strafvollstreckungsrichter entscheidet gemäß den |
Bestimmungen von Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und 3 binnen einem Monat | Bestimmungen von Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und 3 binnen einem Monat |
nach Empfang der in Artikel 31 erwähnten Stellungnahme des Direktors | nach Empfang der in Artikel 31 erwähnten Stellungnahme des Direktors |
oder nach Einreichung des in Artikel 29/1 § 2 Absatz 1 und 2 oder | oder nach Einreichung des in Artikel 29/1 § 2 Absatz 1 und 2 oder |
Artikel 30 § 3 erwähnten Antrags beziehungsweise nach Ablauf der Frist | Artikel 30 § 3 erwähnten Antrags beziehungsweise nach Ablauf der Frist |
für die in Artikel 29 § 2/1 Absatz 3 erwähnte Hinterlegung der Akte | für die in Artikel 29 § 2/1 Absatz 3 erwähnte Hinterlegung der Akte |
bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts und frühestens nach | bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts und frühestens nach |
Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf der | Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf der |
Frist, die der Staatsanwaltschaft für die Übermittlung ihrer | Frist, die der Staatsanwaltschaft für die Übermittlung ihrer |
Stellungnahme eingeräumt wurde. | Stellungnahme eingeräumt wurde. |
§ 2 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter jedoch urteilt, dass die | § 2 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter jedoch urteilt, dass die |
Akte nicht entscheidungsreif ist und zusätzliche Informationen | Akte nicht entscheidungsreif ist und zusätzliche Informationen |
notwendig sind, um eine Entscheidung treffen zu können, oder er es für | notwendig sind, um eine Entscheidung treffen zu können, oder er es für |
notwendig erachtet, den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit zu | notwendig erachtet, den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit zu |
beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder | beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder |
eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen | eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen |
Informationen über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die | Informationen über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die |
elektronische Überwachung, die Haftlockerung oder bedingte Freilassung | elektronische Überwachung, die Haftlockerung oder bedingte Freilassung |
durchgeführt wird, oder es notwendig ist, eine Sitzung zu | durchgeführt wird, oder es notwendig ist, eine Sitzung zu |
organisieren, um den Verurteilten anzuhören, kann die in § 1 erwähnte | organisieren, um den Verurteilten anzuhören, kann die in § 1 erwähnte |
Frist von einem Monat ein einziges Mal um höchstens einen Monat | Frist von einem Monat ein einziges Mal um höchstens einen Monat |
verlängert werden. | verlängert werden. |
Wenn er den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit beauftragt, | Wenn er den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit beauftragt, |
einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine | einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine |
Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen Informationen | Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen Informationen |
über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die elektronische | über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die elektronische |
Überwachung, die Haftlockerung oder die bedingte Freilassung | Überwachung, die Haftlockerung oder die bedingte Freilassung |
durchgeführt wird, bringt die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts | durchgeführt wird, bringt die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts |
diesen Antrag dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften über das | diesen Antrag dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften über das |
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel zusammen mit der | schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel zusammen mit der |
Akte zur Kenntnis, die mindestens folgende Unterlagen umfasst: die | Akte zur Kenntnis, die mindestens folgende Unterlagen umfasst: die |
Abschrift der auf Verurteilung lautenden Urteile oder auf Verurteilung | Abschrift der auf Verurteilung lautenden Urteile oder auf Verurteilung |
lautenden Entscheide, die Abschrift des Haftscheins und den Auszug aus | lautenden Entscheide, die Abschrift des Haftscheins und den Auszug aus |
dem Strafregister. Der König legt den Inhalt dieses kurzgefassten | dem Strafregister. Der König legt den Inhalt dieses kurzgefassten |
Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung fest. | Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung fest. |
Der Strafvollstreckungsrichter kann beim zuständigen Dienst der | Der Strafvollstreckungsrichter kann beim zuständigen Dienst der |
Gemeinschaften die Berichte über die Gerichtsverfahren einfordern. | Gemeinschaften die Berichte über die Gerichtsverfahren einfordern. |
Wenn der Strafvollstreckungsrichter zusätzliche Informationen | Wenn der Strafvollstreckungsrichter zusätzliche Informationen |
beantragt hat oder den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit | beantragt hat oder den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit |
beauftragt hat, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen | beauftragt hat, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen |
oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen | oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um die erforderlichen |
Informationen über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die | Informationen über das Aufnahmeumfeld einzuholen, in dem die |
elektronische Überwachung, die Haftlockerung oder bedingte Freilassung | elektronische Überwachung, die Haftlockerung oder bedingte Freilassung |
durchgeführt wird, und er es für die Entscheidungsfindung weiterhin | durchgeführt wird, und er es für die Entscheidungsfindung weiterhin |
für notwendig erachtet, eine Sitzung zu organisieren, um den | für notwendig erachtet, eine Sitzung zu organisieren, um den |
Verurteilten anzuhören, kann die in Absatz 1 erwähnte Frist noch ein | Verurteilten anzuhören, kann die in Absatz 1 erwähnte Frist noch ein |
einziges Mal um höchstens einen Monat verlängert werden. | einziges Mal um höchstens einen Monat verlängert werden. |
§ 3 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter urteilt, dass zusätzliche | § 3 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter urteilt, dass zusätzliche |
Informationen notwendig sind, um eine Entscheidung treffen zu können, | Informationen notwendig sind, um eine Entscheidung treffen zu können, |
oder wenn er den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit | oder wenn er den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit |
beauftragt, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder | beauftragt, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder |
eine Sozialuntersuchung durchzuführen, teilt er der | eine Sozialuntersuchung durchzuführen, teilt er der |
Staatsanwaltschaft, dem Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, | Staatsanwaltschaft, dem Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, |
und dem Verurteilten die Verlängerung der Frist unverzüglich mit und | und dem Verurteilten die Verlängerung der Frist unverzüglich mit und |
ersucht Letzteren oder gegebenenfalls den Direktor, innerhalb von | ersucht Letzteren oder gegebenenfalls den Direktor, innerhalb von |
vierzehn Tagen die notwendigen Informationen schriftlich mitzuteilen." | vierzehn Tagen die notwendigen Informationen schriftlich mitzuteilen." |
Art. 12 - Artikel 43 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 12 - Artikel 43 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter über die Gewährung der | " § 1 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter über die Gewährung der |
Haftlockerung oder elektronischen Überwachung entscheidet, kann er zu | Haftlockerung oder elektronischen Überwachung entscheidet, kann er zu |
diesem Zeitpunkt auch Hafturlaub gewähren." | diesem Zeitpunkt auch Hafturlaub gewähren." |
2. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
"In den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft es für erforderlich | "In den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft es für erforderlich |
erachtet und für die das Kollegium der Generalprokuratoren Richtlinien | erachtet und für die das Kollegium der Generalprokuratoren Richtlinien |
erlassen kann, fasst die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ab und | erlassen kann, fasst die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ab und |
schickt diese binnen zehn Werktagen ab Empfang der Abschrift der | schickt diese binnen zehn Werktagen ab Empfang der Abschrift der |
Stellungnahme des Direktors an den Strafvollstreckungsrichter und | Stellungnahme des Direktors an den Strafvollstreckungsrichter und |
übergibt dem Verurteilten und gegebenenfalls dem Direktor eine | übergibt dem Verurteilten und gegebenenfalls dem Direktor eine |
Abschrift davon." | Abschrift davon." |
3. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "binnen sieben Tagen" durch die | 3. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "binnen sieben Tagen" durch die |
Wörter "binnen einem Monat" ersetzt. | Wörter "binnen einem Monat" ersetzt. |
4. Paragraph 2 Absatz 6 wird durch die Wörter "und frühestens nach | 4. Paragraph 2 Absatz 6 wird durch die Wörter "und frühestens nach |
Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf der | Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf der |
Frist, die der Staatsanwaltschaft für die Übermittlung ihrer | Frist, die der Staatsanwaltschaft für die Übermittlung ihrer |
Stellungnahme eingeräumt wurde" ergänzt. | Stellungnahme eingeräumt wurde" ergänzt. |
5. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 5. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/1 - In Abweichung von § 2 muss der Verurteilte, der nach | " § 2/1 - In Abweichung von § 2 muss der Verurteilte, der nach |
Gewährung der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung in | Gewährung der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung in |
Anwendung von Artikel 29 § 2/1 Hafturlaub beantragt, seinen | Anwendung von Artikel 29 § 2/1 Hafturlaub beantragt, seinen |
schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts | schriftlichen Antrag bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts |
einreichen. Dieser Antrag enthält die Informationen über die | einreichen. Dieser Antrag enthält die Informationen über die |
tatsächlichen Umstände und den Rahmen, in dem der Urlaub stattfinden | tatsächlichen Umstände und den Rahmen, in dem der Urlaub stattfinden |
wird. | wird. |
Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen einem Monat nach | Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen einem Monat nach |
Einreichung des Antrags des Verurteilten. | Einreichung des Antrags des Verurteilten. |
Die Artikel 39 und 40 finden Anwendung." | Die Artikel 39 und 40 finden Anwendung." |
Art. 13 - Artikel 46 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 13 - Artikel 46 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter ", falls der Verurteilte inhaftiert | 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", falls der Verurteilte inhaftiert |
ist," aufgehoben. | ist," aufgehoben. |
2. Absatz 1 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Absatz 1 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Bei Kenntnisnahme des Urteils stimmt der Verurteilte den Bedingungen | "Bei Kenntnisnahme des Urteils stimmt der Verurteilte den Bedingungen |
zu." | zu." |
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 14 - 15 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 14 - 15 - [Aufhebungsbestimmungen] |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung |
Art. 16 - [Unter Berücksichtigung des in Artikel 17 erwähnten Datums | Art. 16 - [Unter Berücksichtigung des in Artikel 17 erwähnten Datums |
des Inkrafttretens finden die Bestimmungen] des Gesetzes vom 17. Mai | des Inkrafttretens finden die Bestimmungen] des Gesetzes vom 17. Mai |
2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, die sich auf die | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, die sich auf die |
vom Strafvollstreckungsrichter zu gewährenden und in Titel 5 erwähnten | vom Strafvollstreckungsrichter zu gewährenden und in Titel 5 erwähnten |
[...] Strafvollstreckungsmodalitäten beziehen, Anwendung auf | [...] Strafvollstreckungsmodalitäten beziehen, Anwendung auf |
Verurteilte, gegen die ausschließlich nach Inkrafttreten des | Verurteilte, gegen die ausschließlich nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes verkündete Urteile oder Entscheide mit | vorliegenden Gesetzes verkündete Urteile oder Entscheide mit |
Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger vollstreckt werden, | Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger vollstreckt werden, |
sofern sie formell rechtskräftig geworden sind, es sei denn, der | sofern sie formell rechtskräftig geworden sind, es sei denn, der |
Verurteilte beantragt schriftlich, dass die vorerwähnten Bestimmungen | Verurteilte beantragt schriftlich, dass die vorerwähnten Bestimmungen |
dennoch Anwendung finden. | dennoch Anwendung finden. |
Falls ein Verurteilter gemäß Absatz 1 der Anwendung der vorerwähnten | Falls ein Verurteilter gemäß Absatz 1 der Anwendung der vorerwähnten |
Bestimmungen unterliegt und anschließend eine vor Inkrafttreten des | Bestimmungen unterliegt und anschließend eine vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes verkündete Strafe gegen ihn vollstreckt wird, | vorliegenden Gesetzes verkündete Strafe gegen ihn vollstreckt wird, |
bleiben die vorerwähnten Bestimmungen anwendbar, sofern diese | bleiben die vorerwähnten Bestimmungen anwendbar, sofern diese |
Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. | Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. |
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 finden vorerwähnte Bestimmungen | In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 finden vorerwähnte Bestimmungen |
sofort Anwendung auf den Verurteilten, gegen den eine oder mehrere | sofort Anwendung auf den Verurteilten, gegen den eine oder mehrere |
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ausgesprochen worden sind, deren zu | Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ausgesprochen worden sind, deren zu |
vollstreckender Teil drei Jahre oder weniger beträgt, sofern an eine | vollstreckender Teil drei Jahre oder weniger beträgt, sofern an eine |
dieser Verurteilungen eine Überantwortung an das | dieser Verurteilungen eine Überantwortung an das |
Strafvollstreckungsgericht geknüpft ist. Die dem Verurteilten vor | Strafvollstreckungsgericht geknüpft ist. Die dem Verurteilten vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte elektronische | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte elektronische |
Überwachung wird gemäß den vorerwähnten Bestimmungen fortgesetzt. | Überwachung wird gemäß den vorerwähnten Bestimmungen fortgesetzt. |
[In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird die von der | [In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird die von der |
Strafvollzugsverwaltung gewährte elektronische Überwachung, die zu dem | Strafvollzugsverwaltung gewährte elektronische Überwachung, die zu dem |
Zeitpunkt läuft, wo die Bestimmungen in Bezug auf die vom | Zeitpunkt läuft, wo die Bestimmungen in Bezug auf die vom |
Strafvollstreckungsrichter zu gewährenden und in Titel 5 erwähnten | Strafvollstreckungsrichter zu gewährenden und in Titel 5 erwähnten |
Strafvollstreckungsmodalitäten auf den Verurteilten anwendbar werden, | Strafvollstreckungsmodalitäten auf den Verurteilten anwendbar werden, |
fortgesetzt, bis das Urteil des Strafvollstreckungsrichters über die | fortgesetzt, bis das Urteil des Strafvollstreckungsrichters über die |
elektronische Überwachung formell rechtskräftig geworden ist.] | elektronische Überwachung formell rechtskräftig geworden ist.] |
[Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022 | [Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022 |
(B.S. vom 25. Mai 2022); Abs. 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des G. | (B.S. vom 25. Mai 2022); Abs. 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des G. |
vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. Mai 2022)] | vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. Mai 2022)] |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 17 - Mit Ausnahme von Artikel 14 und des vorliegenden Artikels, | Art. 17 - Mit Ausnahme von Artikel 14 und des vorliegenden Artikels, |
die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz an | Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz an |
dem vom König festgelegten Datum [und spätestens am 1. September 2022] | dem vom König festgelegten Datum [und spätestens am 1. September 2022] |
in Kraft. | in Kraft. |
[In Abweichung von Absatz 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden | [In Abweichung von Absatz 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes in Bezug auf die vom Strafvollstreckungsrichter zu | Gesetzes in Bezug auf die vom Strafvollstreckungsrichter zu |
gewährenden und in Titel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | gewährenden und in Titel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnten | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnten |
Strafvollstreckungsmodalitäten für die Verurteilten, die eine oder | Strafvollstreckungsmodalitäten für die Verurteilten, die eine oder |
mehrere Freiheitsstrafen verbüßen, deren zu vollstreckender Teil zwei | mehrere Freiheitsstrafen verbüßen, deren zu vollstreckender Teil zwei |
Jahre oder weniger beträgt, an einem vom König festzulegenden Datum | Jahre oder weniger beträgt, an einem vom König festzulegenden Datum |
und spätestens am 1. September 2023 in Kraft.] | und spätestens am 1. September 2023 in Kraft.] |
[Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch Art. 137 des G. vom 28. November 2021 | [Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch Art. 137 des G. vom 28. November 2021 |
(B.S. vom 30. November 2021) und Art. 5 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022 | (B.S. vom 30. November 2021) und Art. 5 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022 |
(B.S. vom 25. Mai 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des G. | (B.S. vom 25. Mai 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des G. |
vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. Mai 2022)] | vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. Mai 2022)] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |