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| Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 29 JUIN 2016. - Loi portant dispositions diverses en matière | 29 JUNI 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - |
| d'Economie. - Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 7 |
| chapitres 7 et 10 de la loi du 29 juin 2016 portant dispositions | en 10 van de wet van 29 juni 2016 houdende diverse bepalingen inzake |
| diverses en matière d'Economie (Moniteur belge du 6 juillet 2016). | Economie (Belgisch Staatsblad van 6 juli 2016). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 29. JUNI 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 29. JUNI 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
| Bereich Wirtschaft | Bereich Wirtschaft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die |
| kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen | kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen |
| Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter | Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter |
| Art. 57 - In Artikel 20 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli | Art. 57 - In Artikel 20 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli |
| 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines | 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines |
| freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt | freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter |
| "Titel 4 Kapitel 2" durch die Wörter "Titel 4 Kapitel 4" ersetzt. | "Titel 4 Kapitel 2" durch die Wörter "Titel 4 Kapitel 4" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 10 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 10 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 63 - In Teil II Buch II Titel I Kapitel VIII des | Art. 63 - In Teil II Buch II Titel I Kapitel VIII des |
| Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 309octies mit folgendem Wortlaut | Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 309octies mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 309octies - § 1 - Mitglieder des Gerichtspersonals können nach | "Art. 309octies - § 1 - Mitglieder des Gerichtspersonals können nach |
| Stellungnahme des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers | Stellungnahme des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers |
| oder Chefsekretärs vom König die Erlaubnis erhalten, bei | oder Chefsekretärs vom König die Erlaubnis erhalten, bei |
| internationalen, supranationalen oder ausländischen Einrichtungen | internationalen, supranationalen oder ausländischen Einrichtungen |
| Aufträge allgemeinen Interesses auszuführen. | Aufträge allgemeinen Interesses auszuführen. |
| § 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen, | § 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen, |
| unter denen diese Aufträge ausgeführt werden können, festlegen." | unter denen diese Aufträge ausgeführt werden können, festlegen." |
| Art. 64 - Artikel 323bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 64 - Artikel 323bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, | "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, |
| beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an ihr Amt gebundene Gehalt mit | beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an ihr Amt gebundene Gehalt mit |
| den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen." | den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen." |
| 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, | "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, |
| beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das beigeordnete Mandat | beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das beigeordnete Mandat |
| gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen | gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen |
| Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und | Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und |
| Vergünstigungen." | Vergünstigungen." |
| 3. In Absatz 4 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin das an das | 3. In Absatz 4 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin das an das |
| beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete | beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete |
| Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen | Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen |
| und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist." | und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist." |
| der Satz "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt | der Satz "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt |
| gebunden ist, beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das | gebunden ist, beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das |
| beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete | beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete |
| Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen | Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen |
| und Vergünstigungen." eingefügt. | und Vergünstigungen." eingefügt. |
| 4. In Absatz 6 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin ihr Gehalt | 4. In Absatz 6 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin ihr Gehalt |
| mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an | mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an |
| den Auftrag kein Gehalt gebunden ist." der Satz "Ist der Auftrag ein | den Auftrag kein Gehalt gebunden ist." der Satz "Ist der Auftrag ein |
| Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie | Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie |
| weiterhin anteilmäßig ihr Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen | weiterhin anteilmäßig ihr Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen |
| und Vergünstigungen." eingefügt. | und Vergünstigungen." eingefügt. |
| Art. 65 - Artikel 605quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | Art. 65 - Artikel 605quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird aufgehoben. | durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird aufgehoben. |
| Art. 66 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches wird § 7, | Art. 66 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches wird § 7, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, aufgehoben. | eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
| W. BORSUS | W. BORSUS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |