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Vue multilingue de Loi du 29/06/2007
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Loi coordonnée réalisant l'unification et l'harmonisation des régimes de capitalisation institués dans le cadre des lois relatives à l'assurance en vue de la vieillesse et du décès prématuré. Coordination officieuse en langue allemande Gecoördineerde wet tot verwezenlijking van de eenmaking en de harmonisering van de kapitalisatiestelsels in het raam van de wetten betreffende de verzekering tegen de geldelijke gevolgen van ouderdom en vroegtijdige dood. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 JUIN 2007. - Loi coordonnée réalisant l'unification et 29 JUNI 2007. - Gecoördineerde wet tot verwezenlijking van de
l'harmonisation des régimes de capitalisation institués dans le cadre eenmaking en de harmonisering van de kapitalisatiestelsels in het raam
des lois relatives à l'assurance en vue de la vieillesse et du décès van de wetten betreffende de verzekering tegen de geldelijke gevolgen
prématuré. Coordination officieuse en langue allemande van ouderdom en vroegtijdige dood. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi réalisant l'unification et l'harmonisation des de wet tot verwezenlijking van de eenmaking en de harmonisering van de
régimes de capitalisation institués dans le cadre des lois relatives à kapitalisatiestelsels in het raam van de wetten betreffende de
l'assurance en vue de la vieillesse et du décès prématuré, coordonnée verzekering tegen de geldelijke gevolgen van ouderdom en vroegtijdige
le 29 juin 2007 (Moniteur belge du 24 juillet 2007), telle qu'elle a dood, gecoördineerd op 29 juni 2007 (Belgisch Staatsblad van 24 juli
été modifiée par : 2007), zoals ze werd gewijzigd bij :
- la loi du 28 avril 2010 portant des dispositions diverses (Moniteur - de wet van 28 april 2010 houdende diverse bepalingen (Belgisch
belge du 10 mai 2010). Staatsblad van 10 mei 2010).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
29. JUNI 2007 - Koordiniertes Gesetz zur Vereinheitlichung und 29. JUNI 2007 - Koordiniertes Gesetz zur Vereinheitlichung und
Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im
Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten
Kapitalisierungssysteme Kapitalisierungssysteme
KAPITEL I - Pflichteinzahlungen KAPITEL I - Pflichteinzahlungen
Artikel 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Versicherung Artikel 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Versicherung
im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod, was die im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod, was die
Pflichteinzahlungen auf das Konto jeden Lohnempfängers betrifft, wobei Pflichteinzahlungen auf das Konto jeden Lohnempfängers betrifft, wobei
diese Versicherung insbesondere folgenden Bestimmungen unterlag: diese Versicherung insbesondere folgenden Bestimmungen unterlag:
1. Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 1844, das die differenzierten 1. Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 1844, das die differenzierten
Rechte betrifft, Rechte betrifft,
2. dem Gesetz vom 5. Juni 1911 über die Altersversorgung der 2. dem Gesetz vom 5. Juni 1911 über die Altersversorgung der
Bergarbeiter, Bergarbeiter,
3. dem Gesetz vom 10. Dezember 1924 über die Versicherung im Hinblick 3. dem Gesetz vom 10. Dezember 1924 über die Versicherung im Hinblick
auf das Alter und den vorzeitigen Tod, auf das Alter und den vorzeitigen Tod,
4. dem Gesetz vom 30. Dezember 1924 über die Versicherung im Hinblick 4. dem Gesetz vom 30. Dezember 1924 über die Versicherung im Hinblick
auf das Alter und den vorzeitigen Tod von Bergarbeitern, auf das Alter und den vorzeitigen Tod von Bergarbeitern,
5. dem Gesetz vom 10. März 1925 über die Versicherung im Hinblick auf 5. dem Gesetz vom 10. März 1925 über die Versicherung im Hinblick auf
das Alter und den vorzeitigen Tod von Angestellten, das Alter und den vorzeitigen Tod von Angestellten,
6. dem Gesetz vom 18. Juni 1930 zur Revision des Gesetzes vom 10. März 6. dem Gesetz vom 18. Juni 1930 zur Revision des Gesetzes vom 10. März
1925 über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den 1925 über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den
vorzeitigen Tod von Angestellten, vorzeitigen Tod von Angestellten,
7. dem Gesetz vom 14. Juli 1930 zur Revision des Gesetzes vom 10. 7. dem Gesetz vom 14. Juli 1930 zur Revision des Gesetzes vom 10.
Dezember 1924 über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den Dezember 1924 über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den
vorzeitigen Tod, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1927, vorzeitigen Tod, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1927,
8. dem Gesetz vom 1. August 1930 über die Ruhestandsregelung der 8. dem Gesetz vom 1. August 1930 über die Ruhestandsregelung der
Bergarbeiter, Bergarbeiter,
9. dem Gesetz vom 6. Juli 1931, das die Seeleute betrifft, 9. dem Gesetz vom 6. Juli 1931, das die Seeleute betrifft,
10. dem Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1936 zur Abänderung und 10. dem Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1936 zur Abänderung und
Koordinierung der Satzung der Hilfs- und Unterstützungskasse für unter Koordinierung der Satzung der Hilfs- und Unterstützungskasse für unter
belgischer Flagge fahrende Seeleute, belgischer Flagge fahrende Seeleute,
11. dem Königlichen Erlass vom 25. August 1937 zur Koordinierung der 11. dem Königlichen Erlass vom 25. August 1937 zur Koordinierung der
Gesetze über die Ruhestandsregelung der Bergarbeiter, Gesetze über die Ruhestandsregelung der Bergarbeiter,
12. dem Gesetz vom 15. Dezember 1937 über die Versicherung im Hinblick 12. dem Gesetz vom 15. Dezember 1937 über die Versicherung im Hinblick
auf das Alter und den vorzeitigen Tod, auf das Alter und den vorzeitigen Tod,
13. dem Erlass des Regenten vom 12. September 1946 zur Koordinierung 13. dem Erlass des Regenten vom 12. September 1946 zur Koordinierung
der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den
vorzeitigen Tod, vorzeitigen Tod,
14. dem Erlassgesetz vom 25. Februar 1947 zur Koordinierung und 14. dem Erlassgesetz vom 25. Februar 1947 zur Koordinierung und
Abänderung der Gesetze über die Ruhestandsregelung der Bergarbeiter Abänderung der Gesetze über die Ruhestandsregelung der Bergarbeiter
und der ihnen gleichgestellten Personen, und der ihnen gleichgestellten Personen,
15. dem Gesetz vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und 15. dem Gesetz vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Angestellte, Hinterbliebenenpension für Angestellte,
16. dem Gesetz vom 22. Februar 1960 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. dem Gesetz vom 22. Februar 1960 zur Abänderung des Gesetzes vom
12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Angestellte. Angestellte.
Art. 2 - Das Landespensionsamt ist mit der Anwendung des vorliegenden Art. 2 - Das Landespensionsamt ist mit der Anwendung des vorliegenden
Kapitels beauftragt. Kapitels beauftragt.
Art. 3 - Die Altersrente setzt am ersten Tag des Monats nach dem Monat Art. 3 - Die Altersrente setzt am ersten Tag des Monats nach dem Monat
ein, in dem der betreffende Lohnempfänger das Alter von fünfundsechzig ein, in dem der betreffende Lohnempfänger das Alter von fünfundsechzig
beziehungsweise sechzig Jahren erreicht, je nachdem, ob es sich um beziehungsweise sechzig Jahren erreicht, je nachdem, ob es sich um
einen Mann oder eine Frau handelt. einen Mann oder eine Frau handelt.
Auf Ersuchen des Versicherten kann die Altersrente frühestens jeweils Auf Ersuchen des Versicherten kann die Altersrente frühestens jeweils
am ersten Tag des Monats nach einem Geburtstag, beginnend mit dem am ersten Tag des Monats nach einem Geburtstag, beginnend mit dem
fünfundfünfzigsten Geburtstag, einsetzen. In diesem Fall wird die fünfundfünfzigsten Geburtstag, einsetzen. In diesem Fall wird die
Rente gemäss den vom König festgelegten Tabellen herabgesetzt. Rente gemäss den vom König festgelegten Tabellen herabgesetzt.
Art. 4 - Der Betrag der Altersrente wird gemäss den in Artikel 1 Art. 4 - Der Betrag der Altersrente wird gemäss den in Artikel 1
erwähnten Gesetzen und Erlassen festgelegt. erwähnten Gesetzen und Erlassen festgelegt.
Wenn der Betrag der Altersrente in Anbetracht der Eröffnung des Wenn der Betrag der Altersrente in Anbetracht der Eröffnung des
Rentenanspruchs in einem anderen Alter als fünfundsechzig Jahre für Rentenanspruchs in einem anderen Alter als fünfundsechzig Jahre für
einen Mann beziehungsweise sechzig Jahre für eine Frau festgelegt einen Mann beziehungsweise sechzig Jahre für eine Frau festgelegt
worden ist, wird dieser Betrag gemäss den vom König festgelegten worden ist, wird dieser Betrag gemäss den vom König festgelegten
Tabellen im Verhältnis zu einer Eröffnung des Rentenanspruchs im Alter Tabellen im Verhältnis zu einer Eröffnung des Rentenanspruchs im Alter
von fünfundsechzig Jahren für einen Mann beziehungsweise sechzig von fünfundsechzig Jahren für einen Mann beziehungsweise sechzig
Jahren für eine Frau angepasst. Jahren für eine Frau angepasst.
Art. 5 - Bei Tod eines Mannes eröffnet die Versicherung Anspruch auf Art. 5 - Bei Tod eines Mannes eröffnet die Versicherung Anspruch auf
eine Witwenrente in Höhe von 40 Prozent der Altersrente; diese Rente eine Witwenrente in Höhe von 40 Prozent der Altersrente; diese Rente
setzt am ersten Tag des Sterbemonats ein. setzt am ersten Tag des Sterbemonats ein.
Bei Altersunterschied zwischen den Ehepartnern wird der Betrag der Bei Altersunterschied zwischen den Ehepartnern wird der Betrag der
Witwenrente gemäss den vom König festgelegten Tabellen angepasst. Witwenrente gemäss den vom König festgelegten Tabellen angepasst.
Art. 6 - § 1 - Für Alters- und Witwenrenten, die vor dem 1. Januar Art. 6 - § 1 - Für Alters- und Witwenrenten, die vor dem 1. Januar
1970 eingesetzt haben, wird die Höhe des Beitrags des Staates weiter 1970 eingesetzt haben, wird die Höhe des Beitrags des Staates weiter
gemäss den in Artikel 1 erwähnten Gesetzen und Erlassen festgelegt. gemäss den in Artikel 1 erwähnten Gesetzen und Erlassen festgelegt.
§ 2 - Die in Artikel 3 beziehungsweise 5 erwähnten Renten werden ab § 2 - Die in Artikel 3 beziehungsweise 5 erwähnten Renten werden ab
dem Zeitpunkt ihres Einsetzens, sofern dieser Zeitpunkt vor dem 1. dem Zeitpunkt ihres Einsetzens, sofern dieser Zeitpunkt vor dem 1.
Januar 1994 liegt, um einen jährlichen Beitrag des Staates, der Januar 1994 liegt, um einen jährlichen Beitrag des Staates, der
fünfzig Prozent ihres Jahresbetrags entspricht, erhöht. fünfzig Prozent ihres Jahresbetrags entspricht, erhöht.
Was die Altersrente betrifft, liegt der Jahreshöchstbetrag des Was die Altersrente betrifft, liegt der Jahreshöchstbetrag des
Staatsbeitrags bei 29,75 EUR, sofern diese Rente im Alter von Staatsbeitrags bei 29,75 EUR, sofern diese Rente im Alter von
fünfundsechzig Jahren einsetzt; wird sie vor Erreichen dieses Alters fünfundsechzig Jahren einsetzt; wird sie vor Erreichen dieses Alters
in Anspruch genommen, wird dieser Betrag gemäss den vom König in Anspruch genommen, wird dieser Betrag gemäss den vom König
festgelegten Tabellen herabgesetzt. festgelegten Tabellen herabgesetzt.
Was die in Artikel 5 erwähnten Renten betrifft, liegt der Was die in Artikel 5 erwähnten Renten betrifft, liegt der
Jahreshöchstbetrag des Staatsbeitrags bei 11,90 EUR. Bei Jahreshöchstbetrag des Staatsbeitrags bei 11,90 EUR. Bei
Altersunterschied zwischen den Ehepartnern beziehungsweise zwischen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern beziehungsweise zwischen
dem Versicherten und dem angegebenen Begünstigten wird der dem Versicherten und dem angegebenen Begünstigten wird der
Jahreshöchstbetrag dieses Beitrags gemäss den vom König festgelegten Jahreshöchstbetrag dieses Beitrags gemäss den vom König festgelegten
Tabellen angepasst. Tabellen angepasst.
Art. 7 - Die aus der Anwendung der Artikel 3 bis 6 entstehenden Lasten Art. 7 - Die aus der Anwendung der Artikel 3 bis 6 entstehenden Lasten
werden bis zum 31. Dezember 2007 vom Landespensionsamt getragen. werden bis zum 31. Dezember 2007 vom Landespensionsamt getragen.
Art. 8 - § 1 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Vorteile werden Art. 8 - § 1 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Vorteile werden
in gleichen monatlichen Zwölfteln erworben und vom Landespensionsamt in gleichen monatlichen Zwölfteln erworben und vom Landespensionsamt
ausgezahlt. ausgezahlt.
Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Häufigkeit für die Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Häufigkeit für die
Auszahlung der Leistungen, die aus den Einzahlungen resultieren, die Auszahlung der Leistungen, die aus den Einzahlungen resultieren, die
im Rahmen der in den koordinierten Gesetzen über die Versicherung im im Rahmen der in den koordinierten Gesetzen über die Versicherung im
Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod geregelten freiwilligen Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod geregelten freiwilligen
Versicherung getätigt worden sind, und für die Auszahlung der in Versicherung getätigt worden sind, und für die Auszahlung der in
Absatz 1 erwähnten Vorteile, einschliesslich des Staatsbeitrags. Absatz 1 erwähnten Vorteile, einschliesslich des Staatsbeitrags.
§ 2 - Nachdem der Rentenbetrag gemäss den geltenden Bestimmungen § 2 - Nachdem der Rentenbetrag gemäss den geltenden Bestimmungen
festgelegt worden ist, wird der Betrag der zum ersten Mal frühestens festgelegt worden ist, wird der Betrag der zum ersten Mal frühestens
am 1. Juli 1997 ausgezahlten Renten gemäss den Tabellen in der Anlage am 1. Juli 1997 ausgezahlten Renten gemäss den Tabellen in der Anlage
zu vorliegendem Gesetz bestimmt. zu vorliegendem Gesetz bestimmt.
§ 3 - Renten, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. § 3 - Renten, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.
Januar 2001 einsetzen, werden ungeachtet anderslautender Bestimmungen Januar 2001 einsetzen, werden ungeachtet anderslautender Bestimmungen
durch eine Einmalauszahlung, die dem Barwert der Rente entspricht, durch eine Einmalauszahlung, die dem Barwert der Rente entspricht,
ausgeschüttet. ausgeschüttet.
Art. 9 - [...] Art. 9 - [...]
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 131 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom [Art. 9 aufgehoben durch Art. 131 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom
10. Mai 2010)] 10. Mai 2010)]
Art. 10 - Der König legt die Modalitäten für das Einreichen von Art. 10 - Der König legt die Modalitäten für das Einreichen von
Anträgen fest. Anträgen fest.
KAPITEL II - Ergänzende und zusätzliche Einzahlungen KAPITEL II - Ergänzende und zusätzliche Einzahlungen
Art. 11 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung: Art. 11 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung:
1. auf die Verwaltung der ergänzenden Einzahlungen, die vor dem 1. 1. auf die Verwaltung der ergänzenden Einzahlungen, die vor dem 1.
Juli 1957 gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1930 über Juli 1957 gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1930 über
die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod von die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod von
Angestellten und zwischen dem 1. Juli 1957 und dem 31. Dezember 1959 Angestellten und zwischen dem 1. Juli 1957 und dem 31. Dezember 1959
gemäss Artikel 22 § 6 des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die gemäss Artikel 22 § 6 des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte, wie eingefügt Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte, wie eingefügt
durch das Gesetz vom 18. Februar 1959, getätigt worden sind, durch das Gesetz vom 18. Februar 1959, getätigt worden sind,
2. auf die Verwaltung der zusätzlichen Einzahlungen, die ab dem 1. 2. auf die Verwaltung der zusätzlichen Einzahlungen, die ab dem 1.
Januar 1960 gemäss Artikel 22 § 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Januar 1960 gemäss Artikel 22 § 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 12.
Juli 1957, wie er nach Abänderung durch das Gesetz vom 22. Februar Juli 1957, wie er nach Abänderung durch das Gesetz vom 22. Februar
1960, aber vor Abänderung durch den Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. 1960, aber vor Abänderung durch den Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 lautete, getätigt worden sind. Oktober 1967 lautete, getätigt worden sind.
Art. 12 - Die Deckungsrückstellungen für die am 1. Januar 1968 Art. 12 - Die Deckungsrückstellungen für die am 1. Januar 1968
laufenden Versicherungen werden im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten laufenden Versicherungen werden im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten
Verwaltung für den Aufbau der aussergesetzlichen Vorteile verwendet, Verwaltung für den Aufbau der aussergesetzlichen Vorteile verwendet,
die in Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- die in Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpension für Angestellte, abgeändert durch den und Hinterbliebenenpension für Angestellte, abgeändert durch den
Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967, vorgesehen sind. Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967, vorgesehen sind.
Art. 13 - Altersrenten, die vor dem 1. Januar 1968 im Rahmen der in Art. 13 - Altersrenten, die vor dem 1. Januar 1968 im Rahmen der in
Artikel 11 erwähnten Verwaltung eingesetzt haben, werden von der Artikel 11 erwähnten Verwaltung eingesetzt haben, werden von der
Einrichtung zur Verwaltung der vorerwähnten aussergesetzlichen Einrichtung zur Verwaltung der vorerwähnten aussergesetzlichen
Vorteile ausgezahlt; die Deckungsrückstellungen für diese Renten Vorteile ausgezahlt; die Deckungsrückstellungen für diese Renten
werden gemäss den vom König festgelegten Tabellen berechnet. werden gemäss den vom König festgelegten Tabellen berechnet.
Witwenrenten, die vor dem 1. Januar 1968 im Rahmen der in Artikel 11 Witwenrenten, die vor dem 1. Januar 1968 im Rahmen der in Artikel 11
erwähnten Verwaltung eingesetzt haben, werden von der Einrichtung zur erwähnten Verwaltung eingesetzt haben, werden von der Einrichtung zur
Verwaltung der vorerwähnten aussergesetzlichen Vorteile ausgezahlt; Verwaltung der vorerwähnten aussergesetzlichen Vorteile ausgezahlt;
die Deckungsrückstellungen im Verhältnis zu diesen Renten werden die Deckungsrückstellungen im Verhältnis zu diesen Renten werden
gemäss den vom König festgelegten Tabellen berechnet. gemäss den vom König festgelegten Tabellen berechnet.
Art. 14 - Für Renten, die den laufenden, gemäss den Bestimmungen von Art. 14 - Für Renten, die den laufenden, gemäss den Bestimmungen von
Artikel 12 umgewandelten Versicherungen entsprechen, und in Artikel 13 Artikel 12 umgewandelten Versicherungen entsprechen, und in Artikel 13
erwähnte Alters- und Witwenrenten wird davon ausgegangen, dass sie in erwähnte Alters- und Witwenrenten wird davon ausgegangen, dass sie in
Ausführung von Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Juli 1957, abgeändert Ausführung von Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Juli 1957, abgeändert
durch den Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967, gebildet durch den Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967, gebildet
worden sind. worden sind.
Art. 15 - Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des Art. 15 - Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des
vorliegenden Kapitels fest. vorliegenden Kapitels fest.
ANLAGE - Tabellen für die Anpassung der auszuzahlenden Rente an eine ANLAGE - Tabellen für die Anpassung der auszuzahlenden Rente an eine
höhere Lebenserwartung höhere Lebenserwartung
I. Männer I. Männer
Alter Alter
Alter Wert Alter Wert
Neuer Wert Neuer Wert
Verhältnis Verhältnis
55 55
14,4189 14,4189
22,10147 22,10147
65,24% 65,24%
56 56
14,0966 14,0966
21,71739 21,71739
64,91% 64,91%
57 57
13,7716 13,7716
21,32222 21,32222
64,59% 64,59%
58 58
13,4443 13,4443
20,91584 20,91584
64,28% 64,28%
59 59
13,1142 13,1142
20,49817 20,49817
63,98% 63,98%
60 60
12,7814 12,7814
20,06922 20,06922
63,69% 63,69%
61 61
12,4223 12,4223
19,62894 19,62894
63,29% 63,29%
62 62
12,0622 12,0622
19,17740 19,17740
62,90% 62,90%
63 63
11,7016 11,7016
18,71469 18,71469
62,63% 62,63%
64 64
11,3409 11,3409
18,24098 18,24098
62,17% 62,17%
65 und älter 65 und älter
10,9809 10,9809
17,75649 17,75649
61,84% 61,84%
II. Frauen und Witwen II. Frauen und Witwen
Alter Alter
Alter Wert Alter Wert
Neuer Wert Neuer Wert
Verhältnis Verhältnis
55 und jünger 55 und jünger
15,0577 15,0577
17,71855 17,71855
84,97% 84,97%
56 56
14,7022 14,7022
17,42557 17,42557
84,37% 84,37%
57 57
14,3426 14,3426
17,12495 17,12495
83,75% 83,75%
58 58
13,9772 13,9772
16,81676 16,81676
83,11% 83,11%
59 59
13,6066 13,6066
16,50107 16,50107
82,46% 82,46%
60 60
13,2313 13,2313
16,17800 16,17800
81,79% 81,79%
61 61
12,8525 12,8525
15,84771 15,84771
81,10% 81,10%
62 62
12,4696 12,4696
15,51038 15,51038
80,40% 80,40%
63 63
12,0838 12,0838
15,18623 15,18623
79,68% 79,68%
64 64
11,6958 11,6958
14,81559 14,81559
78,94% 78,94%
65 und älter 65 und älter
11,5063 11,5063
14,45857 14,45857
78,20% 78,20%
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