← Retour vers "Loi établissant les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives "
Loi établissant les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Wet houdende de algemene beginselen van de sociale zekerheid voor werknemers. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 JUIN 1981. - Loi établissant les principes généraux de la sécurité | 29 JUNI 1981. - Wet houdende de algemene beginselen van de sociale |
sociale des travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives | zekerheid voor werknemers. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- de l'article 64 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au | - van artikel 64 van het koninklijk besluit van 11 december 2013 |
personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013); | houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013); |
- des articles 93, 95 et 105 de la loi du 26 décembre 2013 concernant | - van de artikelen 93, 95 en 105 van de wet van 26 december 2013 |
l'introduction d'un statut unique entre ouvriers et employés en ce qui | betreffende de invoering van een eenheidsstatuut tussen arbeiders en |
concerne les délais de préavis et le jour de carence ainsi que de | bedienden inzake de opzeggingstermijnen en de carenzdag en |
mesures d'accompagnement (Moniteur belge du 31 décembre 2013, err. du | begeleidende maatregelen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013, |
4 avril 2014). | err. van 4 april 2014). |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN |
11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der | 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der |
belgischen Eisenbahnen | belgischen Eisenbahnen |
(...) | (...) |
Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Kapitel 3 - Andere | Kapitel 3 - Andere |
(...) | (...) |
Abschnitt 6 - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | Abschnitt 6 - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
(...) | (...) |
Art. 64 - In Artikel 38 § 3bis Absatz 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Art. 64 - In Artikel 38 § 3bis Absatz 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 401 vom 18. | Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 401 vom 18. |
April 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober | April 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober |
2004, werden die Wörter "von der NGBE-Holdinggesellschaft" durch die | 2004, werden die Wörter "von der NGBE-Holdinggesellschaft" durch die |
Wörter "von HR Rail" ersetzt. | Wörter "von HR Rail" ersetzt. |
(...) | (...) |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts | 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts |
für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag | für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag |
betrifft, und von Begleitmaßnahmen | betrifft, und von Begleitmaßnahmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen |
(...) | (...) |
Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
Art. 93 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Art. 93 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird |
durch einen Paragraphen 3quaterdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 3quaterdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3quaterdecies - Wenn ein Arbeitnehmer, der ab dem 1. Januar 2019 | " § 3quaterdecies - Wenn ein Arbeitnehmer, der ab dem 1. Januar 2019 |
entlassen wird und der die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein | entlassen wird und der die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein |
Maßnahmenpaket zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, | Maßnahmenpaket zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, |
wie in Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | wie in Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge erwähnt, das gesamte Maßnahmenpaket als | Arbeitsverträge erwähnt, das gesamte Maßnahmenpaket als |
Kündigungsfrist leistet oder eine Entlassungsentschädigung für die | Kündigungsfrist leistet oder eine Entlassungsentschädigung für die |
gesamte Kündigungsfrist oder für die noch verbleibende Dauer nach | gesamte Kündigungsfrist oder für die noch verbleibende Dauer nach |
unmittelbarer Beendigung während der Kündigungsfrist erhält, ist auf | unmittelbarer Beendigung während der Kündigungsfrist erhält, ist auf |
die Entlohnung, die während des Teils der Kündigungsfrist ausgezahlt | die Entlohnung, die während des Teils der Kündigungsfrist ausgezahlt |
wird, der ein Drittel des Maßnahmenpakets darstellt und der in jedem | wird, der ein Drittel des Maßnahmenpakets darstellt und der in jedem |
Fall sechsundzwanzig Wochen überschreitet, oder auf den entsprechenden | Fall sechsundzwanzig Wochen überschreitet, oder auf den entsprechenden |
Teil der Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten | Teil der Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten |
des Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu | des Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu |
entrichten. | entrichten. |
Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung | Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung |
eingenommen. | eingenommen. |
Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag | Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag |
gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der | gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der |
Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher | Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung |
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen | des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen |
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der | Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der |
Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge | Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge |
beauftragten Einrichtung betrifft. | beauftragten Einrichtung betrifft. |
Den Ertrag des Beitrags führt die Einziehungseinrichtung der in | Den Ertrag des Beitrags führt die Einziehungseinrichtung der in |
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu." | der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu." |
(...) | (...) |
Abschnitt 7 - Einführung eines Sonderausgleichsbeitrags zugunsten des | Abschnitt 7 - Einführung eines Sonderausgleichsbeitrags zugunsten des |
Fonds für Unternehmensschließungen | Fonds für Unternehmensschließungen |
Art. 95 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Art. 95 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird |
durch einen Paragraphen 3quindecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 3quindecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3quindecies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderausgleichsbeitrag | " § 3quindecies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderausgleichsbeitrag |
auf die Vertragsbruchentschädigung des Arbeitnehmers entrichten, wie | auf die Vertragsbruchentschädigung des Arbeitnehmers entrichten, wie |
sie in Artikel 19 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und d) des Königlichen | sie in Artikel 19 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und d) des Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, so wie dieser Artikel am 30. | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, so wie dieser Artikel am 30. |
September 2013 anwendbar war, erwähnt ist. Nur der Teil der | September 2013 anwendbar war, erwähnt ist. Nur der Teil der |
Entschädigung, der auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 2014 | Entschädigung, der auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 2014 |
erbrachten Leistungen gebildet wird, ist betroffen. | erbrachten Leistungen gebildet wird, ist betroffen. |
Dieser Beitrag beträgt 1 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung | Dieser Beitrag beträgt 1 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung |
zu Lasten des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen | zu Lasten des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen |
Entlohnung zwischen 44.509 EUR und 54.508 EUR. | Entlohnung zwischen 44.509 EUR und 54.508 EUR. |
Er beträgt 2 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung zu Lasten | Er beträgt 2 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung zu Lasten |
des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen Entlohnung | des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen Entlohnung |
zwischen 54.509 EUR und 64.508 EUR. | zwischen 54.509 EUR und 64.508 EUR. |
Er beträgt 3 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung zu Lasten | Er beträgt 3 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung zu Lasten |
des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen Entlohnung über | des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen Entlohnung über |
64.508 EUR. | 64.508 EUR. |
Die Berechnung der jährlichen Entlohnung erfolgt auf der Grundlage der | Die Berechnung der jährlichen Entlohnung erfolgt auf der Grundlage der |
Lohn- und Leistungsdaten des letzten Quartals, in dem Leistungen | Lohn- und Leistungsdaten des letzten Quartals, in dem Leistungen |
gemeldet worden sind, nach folgender Formel: | gemeldet worden sind, nach folgender Formel: |
Für Vollzeitarbeitnehmer: | Für Vollzeitarbeitnehmer: |
(A/B)*260 | (A/B)*260 |
Für Teilzeitarbeitnehmer: | Für Teilzeitarbeitnehmer: |
((A/C)*D/5)*260 | ((A/C)*D/5)*260 |
wobei | wobei |
A = Betrag des Lohns | A = Betrag des Lohns |
B = Anzahl Tage | B = Anzahl Tage |
C = Anzahl Stunden | C = Anzahl Stunden |
D = Anzahl Stunden der Referenzperson pro Woche. | D = Anzahl Stunden der Referenzperson pro Woche. |
Für Arbeitnehmer, für die das Urlaubsgeld von einer Urlaubskasse | Für Arbeitnehmer, für die das Urlaubsgeld von einer Urlaubskasse |
ausgezahlt wird, wird A mit 1,08 multipliziert. | ausgezahlt wird, wird A mit 1,08 multipliziert. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was |
unter Lohn, Tagen und Stunden zu verstehen ist, unter Berücksichtigung | unter Lohn, Tagen und Stunden zu verstehen ist, unter Berücksichtigung |
der von der Einrichtung zur Einziehung von | der von der Einrichtung zur Einziehung von |
Sozialversicherungsbeiträgen verwendeten Kodifikation. | Sozialversicherungsbeiträgen verwendeten Kodifikation. |
Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung | Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung |
eingenommen. Der Ertrag dieses Beitrags ist für den Fonds für | eingenommen. Der Ertrag dieses Beitrags ist für den Fonds für |
Unternehmensschließungen bestimmt. | Unternehmensschließungen bestimmt. |
Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, | Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, |
insbesondere was die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher | insbesondere was die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung |
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen | des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen |
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der | Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der |
Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge | Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge |
beauftragten Einrichtung betrifft." | beauftragten Einrichtung betrifft." |
(...) | (...) |
Abschnitt 14 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Abschnitt 14 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger | Lohnempfänger |
Art. 105 - In Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni | Art. 105 - In Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni |
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit | 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit |
für Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Mai 2001 und | für Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Mai 2001 und |
24. Dezember 2002 und durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, | 24. Dezember 2002 und durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, |
wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in |
Absatz 1 erwähnten Beitragssatz gemäß den von Ihm bestimmten | Absatz 1 erwähnten Beitragssatz gemäß den von Ihm bestimmten |
Modalitäten verringern." | Modalitäten verringern." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |