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Vue multilingue de Loi du 29/06/1981
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Loi établissant les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives Wet houdende de algemene beginselen van de sociale zekerheid voor werknemers. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
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29 JUIN 1981. - Loi établissant les principes généraux de la sécurité 29 JUNI 1981. - Wet houdende de algemene beginselen van de sociale
sociale des travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives zekerheid voor werknemers. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- de l'article 64 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au - van artikel 64 van het koninklijk besluit van 11 december 2013
personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013); houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013);
- des articles 93, 95 et 105 de la loi du 26 décembre 2013 concernant - van de artikelen 93, 95 en 105 van de wet van 26 december 2013
l'introduction d'un statut unique entre ouvriers et employés en ce qui betreffende de invoering van een eenheidsstatuut tussen arbeiders en
concerne les délais de préavis et le jour de carence ainsi que de bedienden inzake de opzeggingstermijnen en de carenzdag en
mesures d'accompagnement (Moniteur belge du 31 décembre 2013, err. du begeleidende maatregelen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013,
4 avril 2014). err. van 4 april 2014).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN
11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der
belgischen Eisenbahnen belgischen Eisenbahnen
(...) (...)
Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
(...) (...)
Kapitel 3 - Andere Kapitel 3 - Andere
(...) (...)
Abschnitt 6 - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Abschnitt 6 - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
(...) (...)
Art. 64 - In Artikel 38 § 3bis Absatz 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 Art. 64 - In Artikel 38 § 3bis Absatz 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 401 vom 18. Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 401 vom 18.
April 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober April 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober
2004, werden die Wörter "von der NGBE-Holdinggesellschaft" durch die 2004, werden die Wörter "von der NGBE-Holdinggesellschaft" durch die
Wörter "von HR Rail" ersetzt. Wörter "von HR Rail" ersetzt.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts
für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag
betrifft, und von Begleitmaßnahmen betrifft, und von Begleitmaßnahmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
Art. 93 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der Art. 93 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird
durch einen Paragraphen 3quaterdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 3quaterdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3quaterdecies - Wenn ein Arbeitnehmer, der ab dem 1. Januar 2019 " § 3quaterdecies - Wenn ein Arbeitnehmer, der ab dem 1. Januar 2019
entlassen wird und der die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein entlassen wird und der die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein
Maßnahmenpaket zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, Maßnahmenpaket zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben,
wie in Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die wie in Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge erwähnt, das gesamte Maßnahmenpaket als Arbeitsverträge erwähnt, das gesamte Maßnahmenpaket als
Kündigungsfrist leistet oder eine Entlassungsentschädigung für die Kündigungsfrist leistet oder eine Entlassungsentschädigung für die
gesamte Kündigungsfrist oder für die noch verbleibende Dauer nach gesamte Kündigungsfrist oder für die noch verbleibende Dauer nach
unmittelbarer Beendigung während der Kündigungsfrist erhält, ist auf unmittelbarer Beendigung während der Kündigungsfrist erhält, ist auf
die Entlohnung, die während des Teils der Kündigungsfrist ausgezahlt die Entlohnung, die während des Teils der Kündigungsfrist ausgezahlt
wird, der ein Drittel des Maßnahmenpakets darstellt und der in jedem wird, der ein Drittel des Maßnahmenpakets darstellt und der in jedem
Fall sechsundzwanzig Wochen überschreitet, oder auf den entsprechenden Fall sechsundzwanzig Wochen überschreitet, oder auf den entsprechenden
Teil der Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten Teil der Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten
des Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu des Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu
entrichten. entrichten.
Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung
eingenommen. eingenommen.
Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag
gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der
Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der
Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge
beauftragten Einrichtung betrifft. beauftragten Einrichtung betrifft.
Den Ertrag des Beitrags führt die Einziehungseinrichtung der in Den Ertrag des Beitrags führt die Einziehungseinrichtung der in
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu." der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu."
(...) (...)
Abschnitt 7 - Einführung eines Sonderausgleichsbeitrags zugunsten des Abschnitt 7 - Einführung eines Sonderausgleichsbeitrags zugunsten des
Fonds für Unternehmensschließungen Fonds für Unternehmensschließungen
Art. 95 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der Art. 95 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird
durch einen Paragraphen 3quindecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 3quindecies mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3quindecies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderausgleichsbeitrag " § 3quindecies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderausgleichsbeitrag
auf die Vertragsbruchentschädigung des Arbeitnehmers entrichten, wie auf die Vertragsbruchentschädigung des Arbeitnehmers entrichten, wie
sie in Artikel 19 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und d) des Königlichen sie in Artikel 19 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und d) des Königlichen
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, so wie dieser Artikel am 30. die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, so wie dieser Artikel am 30.
September 2013 anwendbar war, erwähnt ist. Nur der Teil der September 2013 anwendbar war, erwähnt ist. Nur der Teil der
Entschädigung, der auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 2014 Entschädigung, der auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 2014
erbrachten Leistungen gebildet wird, ist betroffen. erbrachten Leistungen gebildet wird, ist betroffen.
Dieser Beitrag beträgt 1 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung Dieser Beitrag beträgt 1 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung
zu Lasten des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen zu Lasten des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen
Entlohnung zwischen 44.509 EUR und 54.508 EUR. Entlohnung zwischen 44.509 EUR und 54.508 EUR.
Er beträgt 2 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung zu Lasten Er beträgt 2 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung zu Lasten
des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen Entlohnung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen Entlohnung
zwischen 54.509 EUR und 64.508 EUR. zwischen 54.509 EUR und 64.508 EUR.
Er beträgt 3 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung zu Lasten Er beträgt 3 % der vorerwähnten Vertragsbruchentschädigung zu Lasten
des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen Entlohnung über des Arbeitgebers für Arbeitnehmer mit einer jährlichen Entlohnung über
64.508 EUR. 64.508 EUR.
Die Berechnung der jährlichen Entlohnung erfolgt auf der Grundlage der Die Berechnung der jährlichen Entlohnung erfolgt auf der Grundlage der
Lohn- und Leistungsdaten des letzten Quartals, in dem Leistungen Lohn- und Leistungsdaten des letzten Quartals, in dem Leistungen
gemeldet worden sind, nach folgender Formel: gemeldet worden sind, nach folgender Formel:
Für Vollzeitarbeitnehmer: Für Vollzeitarbeitnehmer:
(A/B)*260 (A/B)*260
Für Teilzeitarbeitnehmer: Für Teilzeitarbeitnehmer:
((A/C)*D/5)*260 ((A/C)*D/5)*260
wobei wobei
A = Betrag des Lohns A = Betrag des Lohns
B = Anzahl Tage B = Anzahl Tage
C = Anzahl Stunden C = Anzahl Stunden
D = Anzahl Stunden der Referenzperson pro Woche. D = Anzahl Stunden der Referenzperson pro Woche.
Für Arbeitnehmer, für die das Urlaubsgeld von einer Urlaubskasse Für Arbeitnehmer, für die das Urlaubsgeld von einer Urlaubskasse
ausgezahlt wird, wird A mit 1,08 multipliziert. ausgezahlt wird, wird A mit 1,08 multipliziert.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was
unter Lohn, Tagen und Stunden zu verstehen ist, unter Berücksichtigung unter Lohn, Tagen und Stunden zu verstehen ist, unter Berücksichtigung
der von der Einrichtung zur Einziehung von der von der Einrichtung zur Einziehung von
Sozialversicherungsbeiträgen verwendeten Kodifikation. Sozialversicherungsbeiträgen verwendeten Kodifikation.
Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einziehungseinrichtung
eingenommen. Der Ertrag dieses Beitrags ist für den Fonds für eingenommen. Der Ertrag dieses Beitrags ist für den Fonds für
Unternehmensschließungen bestimmt. Unternehmensschließungen bestimmt.
Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt,
insbesondere was die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher insbesondere was die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der
Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge
beauftragten Einrichtung betrifft." beauftragten Einrichtung betrifft."
(...) (...)
Abschnitt 14 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 Abschnitt 14 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger Lohnempfänger
Art. 105 - In Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni Art. 105 - In Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit
für Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Mai 2001 und für Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Mai 2001 und
24. Dezember 2002 und durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, 24. Dezember 2002 und durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001,
wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in
Absatz 1 erwähnten Beitragssatz gemäß den von Ihm bestimmten Absatz 1 erwähnten Beitragssatz gemäß den von Ihm bestimmten
Modalitäten verringern." Modalitäten verringern."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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