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Loi relative à l'utilisation de la vidéoconférence pour la comparution d'inculpés en détention préventive. - Traduction allemande | Wet betreffende het gebruik van videoconferentie voor de verschijning van inverdenkinggestelden in voorlopige hechtenis. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JANVIER 2016. - Loi relative à l'utilisation de la vidéoconférence pour la comparution d'inculpés en détention préventive. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 janvier 2016 relative à l'utilisation de la vidéoconférence pour la comparution d'inculpés en détention préventive (Moniteur belge | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JANUARI 2016. - Wet betreffende het gebruik van videoconferentie voor de verschijning van inverdenkinggestelden in voorlopige hechtenis. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 januari 2016 betreffende het gebruik van videoconferentie voor de verschijning van inverdenkinggestelden in voorlopige hechtenis |
du 19 février 2016). | (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
29. JANUAR 2016 - Gesetz über die Benutzung der Videokonferenz für das | 29. JANUAR 2016 - Gesetz über die Benutzung der Videokonferenz für das |
Erscheinen von Beschuldigten in Untersuchungshaft | Erscheinen von Beschuldigten in Untersuchungshaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 127 § 4 Absatz 2 zweiter Satz des | Art. 2 - In Artikel 127 § 4 Absatz 2 zweiter Satz des |
Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Mai 2005, | Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Mai 2005, |
werden zwischen dem Wort "Parteien" und dem Wort "anordnen" die Wörter | werden zwischen dem Wort "Parteien" und dem Wort "anordnen" die Wörter |
", sei es über Videokonferenz oder nicht, wenn sich der Beschuldigte | ", sei es über Videokonferenz oder nicht, wenn sich der Beschuldigte |
in Untersuchungshaft befindet," eingefügt. | in Untersuchungshaft befindet," eingefügt. |
Art. 3 - Artikel 135 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt ersetzt durch | Art. 3 - Artikel 135 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt ersetzt durch |
das Gesetz vom 12. März 1998, wird durch einen Absatz mit folgendem | das Gesetz vom 12. März 1998, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich | "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich |
in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." | in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." |
Art. 4 - Artikel 136bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 136bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Juli 1990, ersetzt durch das Gesetz vom 12. März 1998 | Gesetz vom 20. Juli 1990, ersetzt durch das Gesetz vom 12. März 1998 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2005 und das Gesetz vom 5. | und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2005 und das Gesetz vom 5. |
Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts | Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts |
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, |
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich | "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich |
in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." | in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." |
Art. 5 - Artikel 235bis § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 5 - Artikel 235bis § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. | das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. |
Dezember 2012, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Dezember 2012, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich | "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich |
in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." | in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." |
Art. 6 - Artikel 235ter § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 6 - Artikel 235ter § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 16. Januar 2009, wird durch folgenden Satz ergänzt: | vom 16. Januar 2009, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich | "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich |
in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." | in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft | Untersuchungshaft |
Art. 7 - In Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | Art. 7 - In Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, | Untersuchungshaft, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, |
werden zwischen den Wörtern "das persönliche Erscheinen" und den | werden zwischen den Wörtern "das persönliche Erscheinen" und den |
Wörtern "mindestens drei Tage" die Wörter ", sei es über | Wörtern "mindestens drei Tage" die Wörter ", sei es über |
Videokonferenz oder nicht," eingefügt. | Videokonferenz oder nicht," eingefügt. |
Art. 8 - Artikel 30 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 8 - Artikel 30 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch folgenden Satz ergänzt: | das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte über | "Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte über |
Videokonferenz erscheint." | Videokonferenz erscheint." |
KAPITEL 4 - Ausführungsbestimmung | KAPITEL 4 - Ausführungsbestimmung |
Art. 9 - Der König bestimmt die Modalitäten der Benutzung der | Art. 9 - Der König bestimmt die Modalitäten der Benutzung der |
Videokonferenz für das Erscheinen von Beschuldigten, die sich in | Videokonferenz für das Erscheinen von Beschuldigten, die sich in |
Untersuchungshaft befinden. | Untersuchungshaft befinden. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden | Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden |
Datum und spätestens am 1. September 2017 in Kraft. | Datum und spätestens am 1. September 2017 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K.GEENS | K.GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |