← Retour vers "Loi tendant à protéger les loyers des habitations modestes. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi tendant à protéger les loyers des habitations modestes. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot bescherming van de huurprijs der bescheiden woongelegenheden. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 JANVIER 1964. - Loi tendant à protéger les loyers des habitations | 29 JANUARI 1964. - Wet tot bescherming van de huurprijs der bescheiden |
modestes. - Coordination officieuse en langue allemande | woongelegenheden. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 29 janvier 1964 tendant à protéger les loyers | de wet van 29 januari 1964 tot bescherming van de huurprijs der |
des habitations modestes (Moniteur belge du 8 février 1964, err. du 20 | bescheiden woongelegenheden (Belgisch Staatsblad van 8 februari 1964, |
février 1964), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | err. van 20 februari 1964), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 28 décembre 1966 modifiant et prorogeant la loi du 29 | - de wet van 28 december 1966 houdende wijziging van de wet van 29 |
janvier 1964 tendant à protéger les loyers des habitations modestes | januari 1964 tot bescherming van de huurprijs der bescheiden |
woongelegenheden en verlenging van haar geldigheidsduur (Belgisch | |
(Moniteur belge du 29 décembre 1966); | Staatsblad van 29 december 1966); |
- la loi du 24 décembre 1968 prorogeant la loi du 29 janvier 1964 | - de wet van 24 december 1968 houdende verlenging van de |
tendant à protéger les loyers des habitations modestes (Moniteur belge | geldigheidsduur van de wet van 29 januari 1964 tot bescherming van de |
du 31 décembre 1968); | huurprijs der bescheiden woongelegenheden (Belgisch Staatsblad van 31 |
december 1968); | |
- la loi du 24 décembre 1970 modifiant et prorogeant la loi du 29 | - de wet van 24 december 1970 tot wijziging en verlenging van de wet |
janvier 1964, tendant à protéger les loyers des habitations modestes | van 29 januari 1964, tot bescherming van de huurprijs der bescheiden |
(Moniteur belge du 30 décembre 1970); | woongelegenheden (Belgisch Staatsblad van 30 december 1970); |
- la loi du 19 mars 1973 prorogeant la loi du 29 janvier 1964 tendant | - de wet van 19 maart 1973 tot verlenging van de wet van 29 januari |
à protéger les loyers des habitations modestes (Moniteur belge du 24 mars 1973). | 1964 tot bescherming van de huurprijs der bescheiden woongelegenheden (Belgisch Staatsblad van 24 maart 1973). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
29. JANUAR 1964 - Gesetz zum Schutz der Mietpreise für bescheidene | 29. JANUAR 1964 - Gesetz zum Schutz der Mietpreise für bescheidene |
Wohnungen | Wohnungen |
Artikel 1 - In den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, | Artikel 1 - In den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, |
unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien, vor dem 1. | unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien, vor dem 1. |
Oktober 1962 abgeschlossene schriftliche oder mündliche Mietverträge | Oktober 1962 abgeschlossene schriftliche oder mündliche Mietverträge |
über nicht möblierte Immobilien, Teile von Immobilien oder | über nicht möblierte Immobilien, Teile von Immobilien oder |
Appartements, die ausschliesslich Wohnzwecken dienen, vor dem 10. Mai | Appartements, die ausschliesslich Wohnzwecken dienen, vor dem 10. Mai |
1940 gebaut wurden und deren Katastereinkommen: | 1940 gebaut wurden und deren Katastereinkommen: |
1. wenn es sich um Immobilien handelt, in Gemeinden mit weniger als 5 | 1. wenn es sich um Immobilien handelt, in Gemeinden mit weniger als 5 |
000 Einwohnern 6 000 Franken nicht überschreitet, in Gemeinden mit 5 | 000 Einwohnern 6 000 Franken nicht überschreitet, in Gemeinden mit 5 |
000 bis 30 000 Einwohnern 8 000 Franken nicht überschreitet und in | 000 bis 30 000 Einwohnern 8 000 Franken nicht überschreitet und in |
Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern 12 000 Franken nicht | Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern 12 000 Franken nicht |
überschreitet, | überschreitet, |
2. wenn es sich um Teile von Immobilien oder um Appartements handelt, | 2. wenn es sich um Teile von Immobilien oder um Appartements handelt, |
zwei Drittel der vorerwähnten Beträge nicht überschreitet. | zwei Drittel der vorerwähnten Beträge nicht überschreitet. |
Im Falle, wo das Katastereinkommen der Teile von Immobilien oder der | Im Falle, wo das Katastereinkommen der Teile von Immobilien oder der |
Appartements nicht getrennt festgelegt worden ist, bestimmt der mit | Appartements nicht getrennt festgelegt worden ist, bestimmt der mit |
der Sache befasste Friedensrichter, welcher Teil des | der Sache befasste Friedensrichter, welcher Teil des |
Katastereinkommens dem besagten Teil einer Immobilie oder dem | Katastereinkommens dem besagten Teil einer Immobilie oder dem |
Appartement zugewiesen werden kann. | Appartement zugewiesen werden kann. |
Art. 2 - [...] | Art. 2 - [...] |
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1966 (B.S. vom | [Art. 2 aufgehoben durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1966 (B.S. vom |
29. Dezember 1966)] | 29. Dezember 1966)] |
Art. 3 - § 1 - Die schriftlichen oder mündlichen Mietverträge über die | Art. 3 - § 1 - Die schriftlichen oder mündlichen Mietverträge über die |
in Artikel 1 erwähnten Immobilien, Teile von Immobilien oder | in Artikel 1 erwähnten Immobilien, Teile von Immobilien oder |
Appartements werden bis zum [31. Dezember 1974] verlängert. | Appartements werden bis zum [31. Dezember 1974] verlängert. |
Diese Verlängerung wird nur gewährt, sofern der Mieter all seinen | Diese Verlängerung wird nur gewährt, sofern der Mieter all seinen |
Verpflichtungen dem Vermieter gegenüber nachkommt. | Verpflichtungen dem Vermieter gegenüber nachkommt. |
Der Mieter, der in den Genuss der Verlängerung kommt, kann die | Der Mieter, der in den Genuss der Verlängerung kommt, kann die |
Räumlichkeiten jedoch verlassen, wenn der schriftliche Mietvertrag vor | Räumlichkeiten jedoch verlassen, wenn der schriftliche Mietvertrag vor |
diesem Datum abläuft oder wenn es sich um einen nicht schriftlichen | diesem Datum abläuft oder wenn es sich um einen nicht schriftlichen |
Mietvertrag handelt, sofern er die üblichen Bedingungen und Fristen | Mietvertrag handelt, sofern er die üblichen Bedingungen und Fristen |
für gleichartige Mietverträge einhält. | für gleichartige Mietverträge einhält. |
§ 2 - Der Mieter kommt selbst dem Käufer der Immobilie gegenüber in | § 2 - Der Mieter kommt selbst dem Käufer der Immobilie gegenüber in |
den Genuss der Verlängerung. | den Genuss der Verlängerung. |
§ 3 - Der Eigentümer eines oder mehrerer Wohnhäuser kann die Rücknahme | § 3 - Der Eigentümer eines oder mehrerer Wohnhäuser kann die Rücknahme |
der Verlängerung beantragen, um das vermietete Gut persönlich zu | der Verlängerung beantragen, um das vermietete Gut persönlich zu |
beziehen oder wenn irgendein anderer ernsthafter Grund vorliegt. Der | beziehen oder wenn irgendein anderer ernsthafter Grund vorliegt. Der |
Friedensrichter entscheidet nach Billigkeit. | Friedensrichter entscheidet nach Billigkeit. |
[Die Rücknahme der Verlängerung darf jedoch nicht zur Folge haben, | [Die Rücknahme der Verlängerung darf jedoch nicht zur Folge haben, |
dass Invalide mit einer gesetzlich festgestellten Invalidität von 66 % | dass Invalide mit einer gesetzlich festgestellten Invalidität von 66 % |
ihrer Wohnung beraubt werden, es sei denn, der Vermieter gehört selber | ihrer Wohnung beraubt werden, es sei denn, der Vermieter gehört selber |
zu dieser Kategorie.] | zu dieser Kategorie.] |
Die Rücknahme wird gewährt, wenn der Eigentümer die Immobilie gekauft | Die Rücknahme wird gewährt, wenn der Eigentümer die Immobilie gekauft |
hat, um sie selber zu beziehen, und somit in den Genuss der in Artikel | hat, um sie selber zu beziehen, und somit in den Genuss der in Artikel |
53 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches | 53 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches |
vorgesehenen Verringerung der Registrierungsgebühr gekommen ist. | vorgesehenen Verringerung der Registrierungsgebühr gekommen ist. |
§ 4 - Die Verlängerung darf dem Recht der öffentlichen Verwaltungen, | § 4 - Die Verlängerung darf dem Recht der öffentlichen Verwaltungen, |
gemeinnützigen Einrichtungen und zu Unterrichts- oder | gemeinnützigen Einrichtungen und zu Unterrichts- oder |
Krankenpflegezwecken gegründeten Vereinigungen ohne | Krankenpflegezwecken gegründeten Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht nicht im Wege stehen, Immobilien, die ihnen | Gewinnerzielungsabsicht nicht im Wege stehen, Immobilien, die ihnen |
gehören, für einen Dienst allgemeinen Interesses zu verwenden oder | gehören, für einen Dienst allgemeinen Interesses zu verwenden oder |
gemeinnützige Arbeiten oder Arbeiten, die von den zuständigen Behörden | gemeinnützige Arbeiten oder Arbeiten, die von den zuständigen Behörden |
im Interesse der gesundheitlichen Zuträglichkeit oder der öffentlichen | im Interesse der gesundheitlichen Zuträglichkeit oder der öffentlichen |
Sicherheit für unbedingt notwendig erachtet werden, durchzuführen. | Sicherheit für unbedingt notwendig erachtet werden, durchzuführen. |
[Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 28. Dezember | [Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 28. Dezember |
1966 (B.S. vom 29. Dezember 1966), Art. 1 des G. vom 24. Dezember 1968 | 1966 (B.S. vom 29. Dezember 1966), Art. 1 des G. vom 24. Dezember 1968 |
(B.S. vom 31. Dezember 1968), Art. 1 des G. vom 24. Dezember 1970 | (B.S. vom 31. Dezember 1968), Art. 1 des G. vom 24. Dezember 1970 |
(B.S. vom 30. Dezember 1970) und Art. 1 des G. vom 19. März 1973 (B.S. | (B.S. vom 30. Dezember 1970) und Art. 1 des G. vom 19. März 1973 (B.S. |
vom 24. März 1973); § 3 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des G. | vom 24. März 1973); § 3 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des G. |
vom 24. Dezember 1970 (B.S. vom 30. Dezember 1970)] | vom 24. Dezember 1970 (B.S. vom 30. Dezember 1970)] |
Art. 4 - Im Laufe der Verlängerungsperiode darf der Mietpreis, ausser | Art. 4 - Im Laufe der Verlängerungsperiode darf der Mietpreis, ausser |
bei einer Einigung unter den Parteien, nur nach dem in Artikel 5 | bei einer Einigung unter den Parteien, nur nach dem in Artikel 5 |
vorgesehenen Verfahren erhöht werden. | vorgesehenen Verfahren erhöht werden. |
Der Richter entscheidet nach Billigkeit. | Der Richter entscheidet nach Billigkeit. |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 28. Dezember 1966 (B.S. vom | [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 28. Dezember 1966 (B.S. vom |
29. Dezember 1966)] | 29. Dezember 1966)] |
Art. 5 - § 1 - Eine aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichte | Art. 5 - § 1 - Eine aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichte |
Klage ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller dem Richter vorab | Klage ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller dem Richter vorab |
einen Antrag vorgelegt hat, um den zukünftigen Beklagten in ein | einen Antrag vorgelegt hat, um den zukünftigen Beklagten in ein |
Güteverfahren heranziehen zu lassen. Der Greffier stellt darüber eine | Güteverfahren heranziehen zu lassen. Der Greffier stellt darüber eine |
Empfangsbestätigung aus. Binnen acht Tagen nach dem Antrag zieht der | Empfangsbestätigung aus. Binnen acht Tagen nach dem Antrag zieht der |
Greffier die Parteien in das Güteverfahren heran; von dem Erscheinen | Greffier die Parteien in das Güteverfahren heran; von dem Erscheinen |
wird ein Protokoll erstellt. Kommt eine Einigung zustande, wird dies | wird ein Protokoll erstellt. Kommt eine Einigung zustande, wird dies |
im Protokoll festgestellt und wird die Ausfertigung mit der | im Protokoll festgestellt und wird die Ausfertigung mit der |
Vollstreckungsklausel versehen. | Vollstreckungsklausel versehen. |
Kommt keine Einigung zustande, kann der Richter die Parteien, wenn sie | Kommt keine Einigung zustande, kann der Richter die Parteien, wenn sie |
anwesend sind, anhören und über die Sache befinden, es sei denn, eine | anwesend sind, anhören und über die Sache befinden, es sei denn, eine |
Partei fordert die Vertagung auf eine spätere Sitzung. In letzterem | Partei fordert die Vertagung auf eine spätere Sitzung. In letzterem |
Fall oder wenn die beklagte Partei nicht zur gütlichen Regelung | Fall oder wenn die beklagte Partei nicht zur gütlichen Regelung |
erschienen ist, legt der Richter in Gegenwart des Antragstellers eine | erschienen ist, legt der Richter in Gegenwart des Antragstellers eine |
spätere Sitzung fest, zu der der Beklagte - nach Hinterlegung der | spätere Sitzung fest, zu der der Beklagte - nach Hinterlegung der |
Portokosten durch den Antragsteller - durch eine Benachrichtigung des | Portokosten durch den Antragsteller - durch eine Benachrichtigung des |
Greffiers, in der Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz oder Wohnort des | Greffiers, in der Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz oder Wohnort des |
Antragstellers, Gegenstand und Betrag der Klage angegeben sind, | Antragstellers, Gegenstand und Betrag der Klage angegeben sind, |
vorgeladen wird. Der Greffier versendet diese Benachrichtigung per | vorgeladen wird. Der Greffier versendet diese Benachrichtigung per |
Einschreibebrief unter Einhaltung von Artikel 49 des | Einschreibebrief unter Einhaltung von Artikel 49 des |
Zivilprozessgesetzbuches. | Zivilprozessgesetzbuches. |
§ 2 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichten Klagen | § 2 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichten Klagen |
werden, ungeachtet jeglicher anders lautenden Vereinbarung, vor den | werden, ungeachtet jeglicher anders lautenden Vereinbarung, vor den |
Friedensrichter des Orts gebracht, in dem die Immobilie gelegen ist. | Friedensrichter des Orts gebracht, in dem die Immobilie gelegen ist. |
Sie können jedoch auch vor jegliches Rechtsprechungsorgan, selbst vor | Sie können jedoch auch vor jegliches Rechtsprechungsorgan, selbst vor |
ein Berufungsorgan gebracht werden, bei dem eine Klage anhängig ist, | ein Berufungsorgan gebracht werden, bei dem eine Klage anhängig ist, |
die aus derselben Sache hervorgeht und gegen die sie als | die aus derselben Sache hervorgeht und gegen die sie als |
Verteidigungsmittel dienen. | Verteidigungsmittel dienen. |
Sie können nur für Entscheidungen in erster Instanz vor den | Sie können nur für Entscheidungen in erster Instanz vor den |
Friedensrichter kommen; das Gleiche gilt für jegliche Klage in Bezug | Friedensrichter kommen; das Gleiche gilt für jegliche Klage in Bezug |
auf den Mietvertrag, wenn sie mit einer aufgrund des vorliegenden | auf den Mietvertrag, wenn sie mit einer aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes eingereichten Klage zusammenhängt. | Gesetzes eingereichten Klage zusammenhängt. |
Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Klagen vor einem Berufungsgericht | Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Klagen vor einem Berufungsgericht |
anhängig ist, ist allein dieses Gericht dafür zuständig, über die | anhängig ist, ist allein dieses Gericht dafür zuständig, über die |
anderen durch diesen Absatz vorgesehenen und unter denselben Parteien | anderen durch diesen Absatz vorgesehenen und unter denselben Parteien |
eingereichten Klagen zu erkennen. Wenn letztgenannte Klagen bereits | eingereichten Klagen zu erkennen. Wenn letztgenannte Klagen bereits |
vor einem anderen Richter anhängig sind, spricht dieser die Verweisung | vor einem anderen Richter anhängig sind, spricht dieser die Verweisung |
aus und ordnet das Berufungsgericht die Verbindung der Sachen an. Ist | aus und ordnet das Berufungsgericht die Verbindung der Sachen an. Ist |
die Klage neu, wird sie im Wege einer Widerklage vor dem | die Klage neu, wird sie im Wege einer Widerklage vor dem |
Berufungsgericht eingereicht. | Berufungsgericht eingereicht. |