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Vue multilingue de Loi du 29/01/1964
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Loi tendant à protéger les loyers des habitations modestes. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot bescherming van de huurprijs der bescheiden woongelegenheden. - Officieuze coördinatie in het Duits
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29 JANVIER 1964. - Loi tendant à protéger les loyers des habitations 29 JANUARI 1964. - Wet tot bescherming van de huurprijs der bescheiden
modestes. - Coordination officieuse en langue allemande woongelegenheden. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 29 janvier 1964 tendant à protéger les loyers de wet van 29 januari 1964 tot bescherming van de huurprijs der
des habitations modestes (Moniteur belge du 8 février 1964, err. du 20 bescheiden woongelegenheden (Belgisch Staatsblad van 8 februari 1964,
février 1964), telle qu'elle a été modifiée successivement par : err. van 20 februari 1964), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 28 décembre 1966 modifiant et prorogeant la loi du 29 - de wet van 28 december 1966 houdende wijziging van de wet van 29
janvier 1964 tendant à protéger les loyers des habitations modestes januari 1964 tot bescherming van de huurprijs der bescheiden
woongelegenheden en verlenging van haar geldigheidsduur (Belgisch
(Moniteur belge du 29 décembre 1966); Staatsblad van 29 december 1966);
- la loi du 24 décembre 1968 prorogeant la loi du 29 janvier 1964 - de wet van 24 december 1968 houdende verlenging van de
tendant à protéger les loyers des habitations modestes (Moniteur belge geldigheidsduur van de wet van 29 januari 1964 tot bescherming van de
du 31 décembre 1968); huurprijs der bescheiden woongelegenheden (Belgisch Staatsblad van 31
december 1968);
- la loi du 24 décembre 1970 modifiant et prorogeant la loi du 29 - de wet van 24 december 1970 tot wijziging en verlenging van de wet
janvier 1964, tendant à protéger les loyers des habitations modestes van 29 januari 1964, tot bescherming van de huurprijs der bescheiden
(Moniteur belge du 30 décembre 1970); woongelegenheden (Belgisch Staatsblad van 30 december 1970);
- la loi du 19 mars 1973 prorogeant la loi du 29 janvier 1964 tendant - de wet van 19 maart 1973 tot verlenging van de wet van 29 januari
à protéger les loyers des habitations modestes (Moniteur belge du 24 mars 1973). 1964 tot bescherming van de huurprijs der bescheiden woongelegenheden (Belgisch Staatsblad van 24 maart 1973).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
29. JANUAR 1964 - Gesetz zum Schutz der Mietpreise für bescheidene 29. JANUAR 1964 - Gesetz zum Schutz der Mietpreise für bescheidene
Wohnungen Wohnungen
Artikel 1 - In den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, Artikel 1 - In den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen,
unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien, vor dem 1. unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien, vor dem 1.
Oktober 1962 abgeschlossene schriftliche oder mündliche Mietverträge Oktober 1962 abgeschlossene schriftliche oder mündliche Mietverträge
über nicht möblierte Immobilien, Teile von Immobilien oder über nicht möblierte Immobilien, Teile von Immobilien oder
Appartements, die ausschliesslich Wohnzwecken dienen, vor dem 10. Mai Appartements, die ausschliesslich Wohnzwecken dienen, vor dem 10. Mai
1940 gebaut wurden und deren Katastereinkommen: 1940 gebaut wurden und deren Katastereinkommen:
1. wenn es sich um Immobilien handelt, in Gemeinden mit weniger als 5 1. wenn es sich um Immobilien handelt, in Gemeinden mit weniger als 5
000 Einwohnern 6 000 Franken nicht überschreitet, in Gemeinden mit 5 000 Einwohnern 6 000 Franken nicht überschreitet, in Gemeinden mit 5
000 bis 30 000 Einwohnern 8 000 Franken nicht überschreitet und in 000 bis 30 000 Einwohnern 8 000 Franken nicht überschreitet und in
Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern 12 000 Franken nicht Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern 12 000 Franken nicht
überschreitet, überschreitet,
2. wenn es sich um Teile von Immobilien oder um Appartements handelt, 2. wenn es sich um Teile von Immobilien oder um Appartements handelt,
zwei Drittel der vorerwähnten Beträge nicht überschreitet. zwei Drittel der vorerwähnten Beträge nicht überschreitet.
Im Falle, wo das Katastereinkommen der Teile von Immobilien oder der Im Falle, wo das Katastereinkommen der Teile von Immobilien oder der
Appartements nicht getrennt festgelegt worden ist, bestimmt der mit Appartements nicht getrennt festgelegt worden ist, bestimmt der mit
der Sache befasste Friedensrichter, welcher Teil des der Sache befasste Friedensrichter, welcher Teil des
Katastereinkommens dem besagten Teil einer Immobilie oder dem Katastereinkommens dem besagten Teil einer Immobilie oder dem
Appartement zugewiesen werden kann. Appartement zugewiesen werden kann.
Art. 2 - [...] Art. 2 - [...]
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1966 (B.S. vom [Art. 2 aufgehoben durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1966 (B.S. vom
29. Dezember 1966)] 29. Dezember 1966)]
Art. 3 - § 1 - Die schriftlichen oder mündlichen Mietverträge über die Art. 3 - § 1 - Die schriftlichen oder mündlichen Mietverträge über die
in Artikel 1 erwähnten Immobilien, Teile von Immobilien oder in Artikel 1 erwähnten Immobilien, Teile von Immobilien oder
Appartements werden bis zum [31. Dezember 1974] verlängert. Appartements werden bis zum [31. Dezember 1974] verlängert.
Diese Verlängerung wird nur gewährt, sofern der Mieter all seinen Diese Verlängerung wird nur gewährt, sofern der Mieter all seinen
Verpflichtungen dem Vermieter gegenüber nachkommt. Verpflichtungen dem Vermieter gegenüber nachkommt.
Der Mieter, der in den Genuss der Verlängerung kommt, kann die Der Mieter, der in den Genuss der Verlängerung kommt, kann die
Räumlichkeiten jedoch verlassen, wenn der schriftliche Mietvertrag vor Räumlichkeiten jedoch verlassen, wenn der schriftliche Mietvertrag vor
diesem Datum abläuft oder wenn es sich um einen nicht schriftlichen diesem Datum abläuft oder wenn es sich um einen nicht schriftlichen
Mietvertrag handelt, sofern er die üblichen Bedingungen und Fristen Mietvertrag handelt, sofern er die üblichen Bedingungen und Fristen
für gleichartige Mietverträge einhält. für gleichartige Mietverträge einhält.
§ 2 - Der Mieter kommt selbst dem Käufer der Immobilie gegenüber in § 2 - Der Mieter kommt selbst dem Käufer der Immobilie gegenüber in
den Genuss der Verlängerung. den Genuss der Verlängerung.
§ 3 - Der Eigentümer eines oder mehrerer Wohnhäuser kann die Rücknahme § 3 - Der Eigentümer eines oder mehrerer Wohnhäuser kann die Rücknahme
der Verlängerung beantragen, um das vermietete Gut persönlich zu der Verlängerung beantragen, um das vermietete Gut persönlich zu
beziehen oder wenn irgendein anderer ernsthafter Grund vorliegt. Der beziehen oder wenn irgendein anderer ernsthafter Grund vorliegt. Der
Friedensrichter entscheidet nach Billigkeit. Friedensrichter entscheidet nach Billigkeit.
[Die Rücknahme der Verlängerung darf jedoch nicht zur Folge haben, [Die Rücknahme der Verlängerung darf jedoch nicht zur Folge haben,
dass Invalide mit einer gesetzlich festgestellten Invalidität von 66 % dass Invalide mit einer gesetzlich festgestellten Invalidität von 66 %
ihrer Wohnung beraubt werden, es sei denn, der Vermieter gehört selber ihrer Wohnung beraubt werden, es sei denn, der Vermieter gehört selber
zu dieser Kategorie.] zu dieser Kategorie.]
Die Rücknahme wird gewährt, wenn der Eigentümer die Immobilie gekauft Die Rücknahme wird gewährt, wenn der Eigentümer die Immobilie gekauft
hat, um sie selber zu beziehen, und somit in den Genuss der in Artikel hat, um sie selber zu beziehen, und somit in den Genuss der in Artikel
53 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches 53 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches
vorgesehenen Verringerung der Registrierungsgebühr gekommen ist. vorgesehenen Verringerung der Registrierungsgebühr gekommen ist.
§ 4 - Die Verlängerung darf dem Recht der öffentlichen Verwaltungen, § 4 - Die Verlängerung darf dem Recht der öffentlichen Verwaltungen,
gemeinnützigen Einrichtungen und zu Unterrichts- oder gemeinnützigen Einrichtungen und zu Unterrichts- oder
Krankenpflegezwecken gegründeten Vereinigungen ohne Krankenpflegezwecken gegründeten Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht nicht im Wege stehen, Immobilien, die ihnen Gewinnerzielungsabsicht nicht im Wege stehen, Immobilien, die ihnen
gehören, für einen Dienst allgemeinen Interesses zu verwenden oder gehören, für einen Dienst allgemeinen Interesses zu verwenden oder
gemeinnützige Arbeiten oder Arbeiten, die von den zuständigen Behörden gemeinnützige Arbeiten oder Arbeiten, die von den zuständigen Behörden
im Interesse der gesundheitlichen Zuträglichkeit oder der öffentlichen im Interesse der gesundheitlichen Zuträglichkeit oder der öffentlichen
Sicherheit für unbedingt notwendig erachtet werden, durchzuführen. Sicherheit für unbedingt notwendig erachtet werden, durchzuführen.
[Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 28. Dezember [Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 28. Dezember
1966 (B.S. vom 29. Dezember 1966), Art. 1 des G. vom 24. Dezember 1968 1966 (B.S. vom 29. Dezember 1966), Art. 1 des G. vom 24. Dezember 1968
(B.S. vom 31. Dezember 1968), Art. 1 des G. vom 24. Dezember 1970 (B.S. vom 31. Dezember 1968), Art. 1 des G. vom 24. Dezember 1970
(B.S. vom 30. Dezember 1970) und Art. 1 des G. vom 19. März 1973 (B.S. (B.S. vom 30. Dezember 1970) und Art. 1 des G. vom 19. März 1973 (B.S.
vom 24. März 1973); § 3 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 24. März 1973); § 3 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des G.
vom 24. Dezember 1970 (B.S. vom 30. Dezember 1970)] vom 24. Dezember 1970 (B.S. vom 30. Dezember 1970)]
Art. 4 - Im Laufe der Verlängerungsperiode darf der Mietpreis, ausser Art. 4 - Im Laufe der Verlängerungsperiode darf der Mietpreis, ausser
bei einer Einigung unter den Parteien, nur nach dem in Artikel 5 bei einer Einigung unter den Parteien, nur nach dem in Artikel 5
vorgesehenen Verfahren erhöht werden. vorgesehenen Verfahren erhöht werden.
Der Richter entscheidet nach Billigkeit. Der Richter entscheidet nach Billigkeit.
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 28. Dezember 1966 (B.S. vom [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 28. Dezember 1966 (B.S. vom
29. Dezember 1966)] 29. Dezember 1966)]
Art. 5 - § 1 - Eine aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichte Art. 5 - § 1 - Eine aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichte
Klage ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller dem Richter vorab Klage ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller dem Richter vorab
einen Antrag vorgelegt hat, um den zukünftigen Beklagten in ein einen Antrag vorgelegt hat, um den zukünftigen Beklagten in ein
Güteverfahren heranziehen zu lassen. Der Greffier stellt darüber eine Güteverfahren heranziehen zu lassen. Der Greffier stellt darüber eine
Empfangsbestätigung aus. Binnen acht Tagen nach dem Antrag zieht der Empfangsbestätigung aus. Binnen acht Tagen nach dem Antrag zieht der
Greffier die Parteien in das Güteverfahren heran; von dem Erscheinen Greffier die Parteien in das Güteverfahren heran; von dem Erscheinen
wird ein Protokoll erstellt. Kommt eine Einigung zustande, wird dies wird ein Protokoll erstellt. Kommt eine Einigung zustande, wird dies
im Protokoll festgestellt und wird die Ausfertigung mit der im Protokoll festgestellt und wird die Ausfertigung mit der
Vollstreckungsklausel versehen. Vollstreckungsklausel versehen.
Kommt keine Einigung zustande, kann der Richter die Parteien, wenn sie Kommt keine Einigung zustande, kann der Richter die Parteien, wenn sie
anwesend sind, anhören und über die Sache befinden, es sei denn, eine anwesend sind, anhören und über die Sache befinden, es sei denn, eine
Partei fordert die Vertagung auf eine spätere Sitzung. In letzterem Partei fordert die Vertagung auf eine spätere Sitzung. In letzterem
Fall oder wenn die beklagte Partei nicht zur gütlichen Regelung Fall oder wenn die beklagte Partei nicht zur gütlichen Regelung
erschienen ist, legt der Richter in Gegenwart des Antragstellers eine erschienen ist, legt der Richter in Gegenwart des Antragstellers eine
spätere Sitzung fest, zu der der Beklagte - nach Hinterlegung der spätere Sitzung fest, zu der der Beklagte - nach Hinterlegung der
Portokosten durch den Antragsteller - durch eine Benachrichtigung des Portokosten durch den Antragsteller - durch eine Benachrichtigung des
Greffiers, in der Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz oder Wohnort des Greffiers, in der Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz oder Wohnort des
Antragstellers, Gegenstand und Betrag der Klage angegeben sind, Antragstellers, Gegenstand und Betrag der Klage angegeben sind,
vorgeladen wird. Der Greffier versendet diese Benachrichtigung per vorgeladen wird. Der Greffier versendet diese Benachrichtigung per
Einschreibebrief unter Einhaltung von Artikel 49 des Einschreibebrief unter Einhaltung von Artikel 49 des
Zivilprozessgesetzbuches. Zivilprozessgesetzbuches.
§ 2 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichten Klagen § 2 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichten Klagen
werden, ungeachtet jeglicher anders lautenden Vereinbarung, vor den werden, ungeachtet jeglicher anders lautenden Vereinbarung, vor den
Friedensrichter des Orts gebracht, in dem die Immobilie gelegen ist. Friedensrichter des Orts gebracht, in dem die Immobilie gelegen ist.
Sie können jedoch auch vor jegliches Rechtsprechungsorgan, selbst vor Sie können jedoch auch vor jegliches Rechtsprechungsorgan, selbst vor
ein Berufungsorgan gebracht werden, bei dem eine Klage anhängig ist, ein Berufungsorgan gebracht werden, bei dem eine Klage anhängig ist,
die aus derselben Sache hervorgeht und gegen die sie als die aus derselben Sache hervorgeht und gegen die sie als
Verteidigungsmittel dienen. Verteidigungsmittel dienen.
Sie können nur für Entscheidungen in erster Instanz vor den Sie können nur für Entscheidungen in erster Instanz vor den
Friedensrichter kommen; das Gleiche gilt für jegliche Klage in Bezug Friedensrichter kommen; das Gleiche gilt für jegliche Klage in Bezug
auf den Mietvertrag, wenn sie mit einer aufgrund des vorliegenden auf den Mietvertrag, wenn sie mit einer aufgrund des vorliegenden
Gesetzes eingereichten Klage zusammenhängt. Gesetzes eingereichten Klage zusammenhängt.
Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Klagen vor einem Berufungsgericht Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Klagen vor einem Berufungsgericht
anhängig ist, ist allein dieses Gericht dafür zuständig, über die anhängig ist, ist allein dieses Gericht dafür zuständig, über die
anderen durch diesen Absatz vorgesehenen und unter denselben Parteien anderen durch diesen Absatz vorgesehenen und unter denselben Parteien
eingereichten Klagen zu erkennen. Wenn letztgenannte Klagen bereits eingereichten Klagen zu erkennen. Wenn letztgenannte Klagen bereits
vor einem anderen Richter anhängig sind, spricht dieser die Verweisung vor einem anderen Richter anhängig sind, spricht dieser die Verweisung
aus und ordnet das Berufungsgericht die Verbindung der Sachen an. Ist aus und ordnet das Berufungsgericht die Verbindung der Sachen an. Ist
die Klage neu, wird sie im Wege einer Widerklage vor dem die Klage neu, wird sie im Wege einer Widerklage vor dem
Berufungsgericht eingereicht. Berufungsgericht eingereicht.
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