Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 29/02/2024
← Retour vers "Loi introduisant le livre Ier du Code pénal. - Traduction allemande d'extraits"
Loi introduisant le livre Ier du Code pénal. - Traduction allemande d'extraits Wet tot invoering van boek I van het Strafwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels
29 FEVRIER 2024. - Loi introduisant le livre Ier du Code pénal. - 29 FEBRUARI 2024. - Wet tot invoering van boek I van het Strafwetboek.
Traduction allemande d'extraits - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en
articles 1 et 3 à 38 de la loi du 29 février 2024 introduisant le 3 tot 38 van de wet van 29 februari 2024 tot invoering van boek I van
livre Ier du Code pénal (Moniteur belge du 8 avril 2024). het Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 8 april 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
29. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Einführung von Buch 1 des 29. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Einführung von Buch 1 des
Strafgesetzbuches Strafgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des Militärstrafgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen des Militärstrafgesetzbuches
Art. 2 - In das Militärstrafgesetzbuch wird ein Artikel 14quinquies Art. 2 - In das Militärstrafgesetzbuch wird ein Artikel 14quinquies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14quinquies - Personen, die auf der Grundlage der Bestimmungen "Art. 14quinquies - Personen, die auf der Grundlage der Bestimmungen
des vorliegenden Kapitels nicht den Militärstrafgesetzen unterliegen, des vorliegenden Kapitels nicht den Militärstrafgesetzen unterliegen,
können als Teilnehmer an einer in vorliegendem Gesetzbuch unter Strafe können als Teilnehmer an einer in vorliegendem Gesetzbuch unter Strafe
gestellten Straftat verurteilt werden. gestellten Straftat verurteilt werden.
Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches sind auf diese Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches sind auf diese
Personen anwendbar. Personen anwendbar.
Die Militärgefängnisstrafe und die als Hauptstrafe angedrohte Die Militärgefängnisstrafe und die als Hauptstrafe angedrohte
Absetzung werden für diese Personen durch eine Strafe der Stufe 2 Absetzung werden für diese Personen durch eine Strafe der Stufe 2
ersetzt." ersetzt."
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird in "Kapitel 9 - Allgemeine Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird in "Kapitel 9 - Allgemeine
Bestimmungen" ein Artikel 57ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Bestimmungen" ein Artikel 57ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 57ter - Vorbehaltlich der in Buch 2 Titel 1 des "Art. 57ter - Vorbehaltlich der in Buch 2 Titel 1 des
Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten liegt keine Straftat vor, wenn Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten liegt keine Straftat vor, wenn
ein Mitglied der Streitkräfte im Rahmen eines operativen Einsatzes, ein Mitglied der Streitkräfte im Rahmen eines operativen Einsatzes,
der außerhalb des belgischen Staatsgebietes oder der belgischen der außerhalb des belgischen Staatsgebietes oder der belgischen
Küstengewässer stattfindet, oder einer militärischen Operation auf Küstengewässer stattfindet, oder einer militärischen Operation auf
Hoher See unter Einhaltung des Völkerrechts Zwangsmaßnahmen ergreift, Hoher See unter Einhaltung des Völkerrechts Zwangsmaßnahmen ergreift,
Waffengewalt anwendet oder einen entsprechenden Befehl erteilt, wenn Waffengewalt anwendet oder einen entsprechenden Befehl erteilt, wenn
dies für die Ausführung seines Auftrags notwendig ist." dies für die Ausführung seines Auftrags notwendig ist."
Abschnitt 2 - Abänderung des einleitenden Titels des Abschnitt 2 - Abänderung des einleitenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches Strafprozessgesetzbuches
Art. 4 - Artikel 5ter des einleitenden Titels des Art. 4 - Artikel 5ter des einleitenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember
2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird wie 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Im bestehenden Text, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "in den 1. Im bestehenden Text, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "in den
Artikeln 42 Nr. 3, 43bis und 43quater des Strafgesetzbuches" durch die Artikeln 42 Nr. 3, 43bis und 43quater des Strafgesetzbuches" durch die
Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 §§ 3, 4, 6 und Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 §§ 3, 4, 6 und
9, in Artikel 54 und in Artikel 67 Absatz 4 bis 6 des 9, in Artikel 54 und in Artikel 67 Absatz 4 bis 6 des
Strafgesetzbuches" ersetzt und die Wörter "in Artikel 42 Nr. 1" durch Strafgesetzbuches" ersetzt und die Wörter "in Artikel 42 Nr. 1" durch
die Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. die Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Jeder 2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Jeder
Interesse habende Dritte, der nach den durch das Verfahren gelieferten Interesse habende Dritte, der nach den durch das Verfahren gelieferten
Hinweisen und aufgrund seines rechtmäßigen Besitzes Ansprüche auf die Hinweisen und aufgrund seines rechtmäßigen Besitzes Ansprüche auf die
Einrichtung geltend machen kann, die für eine Schließung auf der Einrichtung geltend machen kann, die für eine Schließung auf der
Grundlage von Artikel 59 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt, wird Grundlage von Artikel 59 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt, wird
über die Anberaumung der Sitzung vor dem Gericht, das über die Sache über die Anberaumung der Sitzung vor dem Gericht, das über die Sache
selbst urteilen wird, informiert. In Ermangelung einer solchen selbst urteilen wird, informiert. In Ermangelung einer solchen
Notifizierung kann der Richter die Schließung der Einrichtung nicht Notifizierung kann der Richter die Schließung der Einrichtung nicht
aussprechen." aussprechen."
Abschnitt 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Abschnitt 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 5 - In Artikel 35 § 1 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt Art. 5 - In Artikel 35 § 1 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden die Wörter "in abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden die Wörter "in
den Artikeln 42 und 43quater" durch die Wörter "in den Artikeln 53 § 2 den Artikeln 42 und 43quater" durch die Wörter "in den Artikeln 53 § 2
Absatz 1 und 54" ersetzt. Absatz 1 und 54" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 35ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - In Artikel 35ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. Dezember 2002, werden in § 1 Absatz 1, ersetzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2002, werden in § 1 Absatz 1, ersetzt durch
das Gesetz vom 5. Februar 2016, die Wörter "der Artikel 42 Nr. 3 oder das Gesetz vom 5. Februar 2016, die Wörter "der Artikel 42 Nr. 3 oder
43quater § 2" durch die Wörter "der Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 oder 43quater § 2" durch die Wörter "der Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 oder
54 § 2" ersetzt. 54 § 2" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 216/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - In Artikel 216/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Juli 2018, wird § 1 wie folgt abgeändert: Gesetz vom 22. Juli 2018, wird § 1 wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "gemäß den Artikeln 80 und 81" 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "gemäß den Artikeln 80 und 81"
durch die Wörter "gemäß Artikel 36 oder 38" ersetzt. durch die Wörter "gemäß Artikel 36 oder 38" ersetzt.
2. In Absatz 1 wird Nr. 2 aufgehoben. 2. In Absatz 1 wird Nr. 2 aufgehoben.
3. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 31 bis 34" durch die 3. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 31 bis 34" durch die
Wörter "in den Artikeln 47 und 48" ersetzt. Wörter "in den Artikeln 47 und 48" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 216bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - In Artikel 216bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Juni 1984, werden in § 2 Absatz 11, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juni 1984, werden in § 2 Absatz 11, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März
2018, die Wörter "unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3" durch die 2018, die Wörter "unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3" durch die
Wörter "unbeschadet des Artikels 68 Absatz 2" ersetzt. Wörter "unbeschadet des Artikels 68 Absatz 2" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 216novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 216novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 216novies - Der Assisenhof erkennt über Kriminalsachen. "Art. 216novies - Der Assisenhof erkennt über Kriminalsachen.
Kriminalsachen sind Sachen in Bezug auf: Kriminalsachen sind Sachen in Bezug auf:
1. Straftaten, die mit einer Strafe der Stufe 8 bestraft werden, 1. Straftaten, die mit einer Strafe der Stufe 8 bestraft werden,
2. Totschlag, wie in den Artikeln 96 bis 100 des Strafgesetzbuches 2. Totschlag, wie in den Artikeln 96 bis 100 des Strafgesetzbuches
erwähnt, erwähnt,
3. Folter mit Todesfolge, wie in Artikel 118 des Strafgesetzbuches 3. Folter mit Todesfolge, wie in Artikel 118 des Strafgesetzbuches
erwähnt, erwähnt,
4. Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit und Vergewaltigung 4. Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit und Vergewaltigung
mit Todesfolge, wie in Artikel 139 des Strafgesetzbuches erwähnt, mit Todesfolge, wie in Artikel 139 des Strafgesetzbuches erwähnt,
5. Geiselnahme mit Todesfolge, wie in Artikel 228 des 5. Geiselnahme mit Todesfolge, wie in Artikel 228 des
Strafgesetzbuches erwähnt." Strafgesetzbuches erwähnt."
Art. 10 - In Artikel 524bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 10 - In Artikel 524bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird § 1, abgeändert durch die das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 18. März 2018 und 28. November 2021, wie folgt abgeändert: Gesetze vom 18. März 2018 und 28. November 2021, wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 42 Nr. 3, 43bis und 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 42 Nr. 3, 43bis und
43quater" durch die Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 und 43quater" durch die Wörter "in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 und
Absatz 2 und in Artikel 54" ersetzt. Absatz 2 und in Artikel 54" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 43quater § 1" durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 43quater § 1" durch die
Wörter "in Artikel 54 § 1" ersetzt. Wörter "in Artikel 54 § 1" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 590 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 11 - In Artikel 590 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden in Absatz 1 Nr. 5, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden in Absatz 1 Nr. 5, ersetzt
durch das Gesetz vom 26. April 2007, die Wörter "der Artikel 34bis bis durch das Gesetz vom 26. April 2007, die Wörter "der Artikel 34bis bis
34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "des Artikels 42 des 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "des Artikels 42 des
Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des
Strafgesetzbuches" ersetzt. Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 594 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 12 - In Artikel 594 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird Absatz 1, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 18. März 2018, wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 18. März 2018, wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 4 werden die Wörter "gemäß Artikel 37quinquies" durch die 1. In Nr. 4 werden die Wörter "gemäß Artikel 37quinquies" durch die
Wörter "gemäß Artikel 45" ersetzt. Wörter "gemäß Artikel 45" ersetzt.
2. In Nr. 5 werden die Wörter "gemäß Artikel 37ter" durch die Wörter 2. In Nr. 5 werden die Wörter "gemäß Artikel 37ter" durch die Wörter
"gemäß Artikel 43" ersetzt. "gemäß Artikel 43" ersetzt.
3. In Nr. 6 werden die Wörter "Verurteilung zu einer autonomen 3. In Nr. 6 werden die Wörter "Verurteilung zu einer autonomen
Bewährungsstrafe gemäß Artikel 37octies" durch die Wörter Bewährungsstrafe gemäß Artikel 37octies" durch die Wörter
"Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe gemäß Artikel 44" ersetzt. "Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe gemäß Artikel 44" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 626 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 13 - In Artikel 626 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. April 1964, werden in Absatz 1 und Absatz 2, zuletzt Gesetz vom 7. April 1964, werden in Absatz 1 und Absatz 2, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, die Wörter "gemäß den abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, die Wörter "gemäß den
Artikeln 54 bis 57bis des Strafgesetzbuches" jeweils durch die Wörter Artikeln 54 bis 57bis des Strafgesetzbuches" jeweils durch die Wörter
"gemäß Artikel 60 des Strafgesetzbuches" ersetzt und die Wörter "oder "gemäß Artikel 60 des Strafgesetzbuches" ersetzt und die Wörter "oder
wenn er in Anwendung der Artikel 34bis, 34ter oder 34quater des wenn er in Anwendung der Artikel 34bis, 34ter oder 34quater des
Strafgesetzbuches an das Strafvollstreckungsgericht überantwortet Strafgesetzbuches an das Strafvollstreckungsgericht überantwortet
worden ist" jeweils durch die Wörter "oder wenn er in Anwendung von worden ist" jeweils durch die Wörter "oder wenn er in Anwendung von
Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1
des Strafgesetzbuches einer verlängerten Überwachung unterworfen des Strafgesetzbuches einer verlängerten Überwachung unterworfen
worden ist" ersetzt. worden ist" ersetzt.
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den
Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen
Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen,
die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen
Stoffen verwendet werden können Stoffen verwendet werden können
Art. 14 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Art. 14 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den
Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen
Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen,
die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen
Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli
1975, wird § 6, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli 1994 und 3. 1975, wird § 6, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli 1994 und 3.
Mai 2003, durch folgenden Satz ergänzt: Mai 2003, durch folgenden Satz ergänzt:
"Unbewegliche Güter, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die "Unbewegliche Güter, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die
in den Artikeln 2 Nr. 2, 2bis, 2quater und 3 erwähnten Straftaten zu in den Artikeln 2 Nr. 2, 2bis, 2quater und 3 erwähnten Straftaten zu
begehen, dürfen eingezogen werden, selbst wenn sie nicht Eigentum des begehen, dürfen eingezogen werden, selbst wenn sie nicht Eigentum des
Verurteilten sind, unbeschadet der Rechte, die gutgläubige Dritte an Verurteilten sind, unbeschadet der Rechte, die gutgläubige Dritte an
diesen Gütern geltend machen können." diesen Gütern geltend machen können."
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Abschnitt 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 15 - Artikel 92bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel 92bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 17. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
11. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: 11. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 92bis - In Strafvollstreckungssachen werden Sachen in Bezug auf "Art. 92bis - In Strafvollstreckungssachen werden Sachen in Bezug auf
Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von dreißig Jahren oder zu Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von dreißig Jahren oder zu
einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäß Artikel 42 des einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäß Artikel 42 des
Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des
Strafgesetzbuches ausgesprochenen Überantwortung an das Strafgesetzbuches ausgesprochenen Überantwortung an das
Strafvollstreckungsgericht Kammern zugewiesen, die gemäß Artikel 78 Strafvollstreckungsgericht Kammern zugewiesen, die gemäß Artikel 78
Absatz 5 zusammengesetzt werden." Absatz 5 zusammengesetzt werden."
Art. 16 - Artikel 699 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 16 - Artikel 699 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von acht 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von acht
Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von einhundert bis zu Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von einhundert bis zu
fünftausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter fünftausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter
"mit einer Strafe der Stufe 2" ersetzt. "mit einer Strafe der Stufe 2" ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 1270 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 17 - Artikel 1270 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "eine Geldstrafe von 100 bis zu 2.000 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eine Geldstrafe von 100 bis zu 2.000
EUR und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten oder EUR und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten oder
nur eine dieser Strafen" durch die Wörter "eine Strafe der Stufe 1" nur eine dieser Strafen" durch die Wörter "eine Strafe der Stufe 1"
ersetzt. ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 18 - In Artikel 1389bis/18 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 18 - In Artikel 1389bis/18 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "einschließlich durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "einschließlich
Kapitel 7 und Artikel 85, Kapitel 5 jedoch ausgenommen," durch die Kapitel 7 und Artikel 85, Kapitel 5 jedoch ausgenommen," durch die
Wörter ", Artikel 60 ausgenommen," ersetzt. Wörter ", Artikel 60 ausgenommen," ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 1394/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 19 - In Artikel 1394/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter ", einschließlich das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter ", einschließlich
Kapitel 7 und Artikel 85, Kapitel 5 jedoch ausgenommen," durch die Kapitel 7 und Artikel 85, Kapitel 5 jedoch ausgenommen," durch die
Wörter ", Artikel 60 ausgenommen," ersetzt. Wörter ", Artikel 60 ausgenommen," ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 1411bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 20 - In Artikel 1411bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird § 5 wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird § 5 wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 200 bis zu 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 200 bis zu
5.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 1" ersetzt. 5.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 1" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 200 bis zu 2. In Absatz 3 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 200 bis zu
5.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 1" ersetzt. 5.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 1" ersetzt.
3. Der letzte Absatz wird aufgehoben. 3. Der letzte Absatz wird aufgehoben.
Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 21 - In Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die Art. 21 - In Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. März 2013, werden in Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden in Absatz 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2017, die Wörter "gemäß den Artikeln 34ter Gesetz vom 21. Dezember 2017, die Wörter "gemäß den Artikeln 34ter
oder 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel oder 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel
42 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des 42 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des
Strafgesetzbuches" ersetzt. Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 64 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 22 - In Artikel 64 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "Artikel 99bis des Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "Artikel 99bis des
Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des Strafgesetzbuches" Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des Strafgesetzbuches"
ersetzt. ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 68 § 5 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 23 - In Artikel 68 § 5 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "gemäß den durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "gemäß den
Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter
"gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von "gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von
Buch 1 des Strafgesetzbuches" ersetzt. Buch 1 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 71 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 24 - In Artikel 71 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 28. November 2021, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 das Gesetz vom 28. November 2021, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5
ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wurde dem Verurteilten neben der Gefängnisstrafe oder der Behandlung "Wurde dem Verurteilten neben der Gefängnisstrafe oder der Behandlung
unter Freiheitsentziehung auch eine in Artikel 46 des unter Freiheitsentziehung auch eine in Artikel 46 des
Strafgesetzbuches erwähnte verlängerte Überwachung auferlegt, darf die Strafgesetzbuches erwähnte verlängerte Überwachung auferlegt, darf die
Probezeit nicht kürzer sein als die Dauer der verlängerten Probezeit nicht kürzer sein als die Dauer der verlängerten
Überwachung." Überwachung."
Art. 25 - In Artikel 76 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 25 - In Artikel 76 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden in § 1 Nr. 1 die Wörter das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden in § 1 Nr. 1 die Wörter
"Artikel 99bis des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des "Artikel 99bis des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des
Strafgesetzbuches" ersetzt. Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 95/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 26 - In Artikel 95/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. April 2007, werden in § 1, abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 26. April 2007, werden in § 1, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. April 2014, die Wörter "gemäß den Artikeln 34bis bis 34quater vom 25. April 2014, die Wörter "gemäß den Artikeln 34bis bis 34quater
des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 42 des Gesetzes des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 42 des Gesetzes
vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des Strafgesetzbuches" vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des Strafgesetzbuches"
ersetzt. ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 95/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 27 - In Artikel 95/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. April 2007, werden in § 1 Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden in § 1 Nr. 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2014, die Wörter "Artikel 99bis des Gesetz vom 25. April 2014, die Wörter "Artikel 99bis des
Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des Strafgesetzbuches" Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 76 des Strafgesetzbuches"
ersetzt. ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 95/28 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 28 - In Artikel 95/28 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "gemäß den Artikeln 34bis Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "gemäß den Artikeln 34bis
bis 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 42 bis 34quater des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 42
des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des
Strafgesetzbuches" ersetzt. Strafgesetzbuches" ersetzt.
Abschnitt 7 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 7 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 29 - In Artikel XI.66 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt Art. 29 - In Artikel XI.66 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom
8. Juli 2018, werden in § 1 Absatz 1 die Wörter "im Sinne der Artikel 8. Juli 2018, werden in § 1 Absatz 1 die Wörter "im Sinne der Artikel
31 bis 34" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 47" ersetzt. 31 bis 34" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 47" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel XV.69 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 30 - In Artikel XV.69 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.
Oktober 2015, werden die Wörter "einschließlich Kapitel VII und Oktober 2015, werden die Wörter "einschließlich Kapitel VII und
Artikel 85" aufgehoben. Artikel 85" aufgehoben.
Art. 31 - In Artikel XV.130 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 31 - In Artikel XV.130 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom
19. April 2014, werden die Wörter "der Artikel 42 bis 43quater 19. April 2014, werden die Wörter "der Artikel 42 bis 43quater
einschließlich" jeweils durch die Wörter "der Artikel 53 und 54" einschließlich" jeweils durch die Wörter "der Artikel 53 und 54"
ersetzt. ersetzt.
Art. 32 - In Artikel XV.130/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 32 - In Artikel XV.130/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "von Artikel 43" das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "von Artikel 43"
durch die Wörter "von Artikel 53 § 1" ersetzt. durch die Wörter "von Artikel 53 § 1" ersetzt.
Art. 33 - Artikel XX.234 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 33 - Artikel XX.234 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von drei 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von drei
Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 25 bis zu 250 Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 25 bis zu 250
EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 2" ersetzt. EUR" durch die Wörter "mit einer Strafe der Stufe 2" ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 34 - Nachstehende Bestimmungen werden aufgehoben: Art. 34 - Nachstehende Bestimmungen werden aufgehoben:
1. Buch 1 des Strafgesetzbuches vom 8. Juni 1867, 1. Buch 1 des Strafgesetzbuches vom 8. Juni 1867,
2. das Gesetz vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände, 2. das Gesetz vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016,
3. das Gesetz vom 7. Juli 1875 zur Ahndung des Angebots oder des 3. das Gesetz vom 7. Juli 1875 zur Ahndung des Angebots oder des
Vorschlags, bestimmte Verbrechen zu begehen, zuletzt abgeändert durch Vorschlags, bestimmte Verbrechen zu begehen, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 23. Januar 2003, das Gesetz vom 23. Januar 2003,
4. das Gesetz vom 25. März 1891 zur Ahndung der Anstiftung zum Begehen 4. das Gesetz vom 25. März 1891 zur Ahndung der Anstiftung zum Begehen
von Verbrechen oder Vergehen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom von Verbrechen oder Vergehen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
5. Mai 2014, 5. Mai 2014,
5. das Gesetz vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und 5. das Gesetz vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und
die Bewährung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2022, die Bewährung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2022,
6. Artikel 80 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins 6. Artikel 80 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von
Ausländern, Ausländern,
7. die Artikel 27 und 28 des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung 7. die Artikel 27 und 28 des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung
bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen,
8. die Artikel 25 und 26 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung 8. die Artikel 25 und 26 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung
bestimmter Formen von Diskriminierung, bestimmter Formen von Diskriminierung,
9. die Artikel 30 und 31 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung 9. die Artikel 30 und 31 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung
der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern. der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttretungsbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttretungsbestimmungen
Art. 35 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 46 des Strafgesetzbuches Art. 35 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 46 des Strafgesetzbuches
müssen die Verweise auf "die verlängerte Überwachung" im müssen die Verweise auf "die verlängerte Überwachung" im
Strafgesetzbuch als Verweise auf "die Überantwortung an das Strafgesetzbuch als Verweise auf "die Überantwortung an das
Strafvollstreckungsgericht" gelesen werden, wie durch Artikel 37 des Strafvollstreckungsgericht" gelesen werden, wie durch Artikel 37 des
vorliegenden Gesetzes geregelt. vorliegenden Gesetzes geregelt.
Art. 36 - § 1 - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Art. 36 - § 1 - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht
ist eine Nebenstrafe, die in den in § 2 vorgesehenen Fällen im ist eine Nebenstrafe, die in den in § 2 vorgesehenen Fällen im
Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft ausgesprochen werden kann Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft ausgesprochen werden kann
oder ausgesprochen werden muss. oder ausgesprochen werden muss.
Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ermöglicht es dem Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ermöglicht es dem
Strafvollstreckungsgericht, dem Verurteilten nach Vollstreckung der Strafvollstreckungsgericht, dem Verurteilten nach Vollstreckung der
Gefängnisstrafe oder Behandlung unter Freiheitsentziehung erneut die Gefängnisstrafe oder Behandlung unter Freiheitsentziehung erneut die
Freiheit zu entziehen oder ihm erneut Strafvollstreckungsmodalitäten Freiheit zu entziehen oder ihm erneut Strafvollstreckungsmodalitäten
aufzuerlegen. aufzuerlegen.
§ 2 - Spricht das Gericht eine Gefängnisstrafe oder eine Behandlung § 2 - Spricht das Gericht eine Gefängnisstrafe oder eine Behandlung
unter Freiheitsentziehung der Stufe 3 oder einer höheren Stufe wegen unter Freiheitsentziehung der Stufe 3 oder einer höheren Stufe wegen
einer Straftat aus, durch die das Leben oder die körperliche, sexuelle einer Straftat aus, durch die das Leben oder die körperliche, sexuelle
oder geistige Unversehrtheit des Opfers ernsthaft beeinträchtigt wurde oder geistige Unversehrtheit des Opfers ernsthaft beeinträchtigt wurde
oder die eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder die eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
darstellte, kann es eine Überantwortung an das darstellte, kann es eine Überantwortung an das
Strafvollstreckungsgericht als zusätzliche Strafe auferlegen. Strafvollstreckungsgericht als zusätzliche Strafe auferlegen.
Diese Strafe muss ausgesprochen werden, wenn das Gericht den Diese Strafe muss ausgesprochen werden, wenn das Gericht den
Angeklagten zu einer Strafe der Stufe 7 oder 8 verurteilt und der Angeklagten zu einer Strafe der Stufe 7 oder 8 verurteilt und der
Angeklagte bereits früher wegen einer Straftat verurteilt wurde, für Angeklagte bereits früher wegen einer Straftat verurteilt wurde, für
die im Gesetz eine Strafe der Stufe 7 oder 8 vorgesehen ist. die im Gesetz eine Strafe der Stufe 7 oder 8 vorgesehen ist.
Diese Strafe muss auch ausgesprochen werden, wenn das Gericht den Diese Strafe muss auch ausgesprochen werden, wenn das Gericht den
Angeklagten zu einer Strafe der Stufe 4 oder einer höheren Stufe Angeklagten zu einer Strafe der Stufe 4 oder einer höheren Stufe
verurteilt und die Verurteilung, ob im Fall des Zusammentreffens mit verurteilt und die Verurteilung, ob im Fall des Zusammentreffens mit
anderen Straftaten oder nicht, auf einer der folgenden Straftaten anderen Straftaten oder nicht, auf einer der folgenden Straftaten
beruht: beruht:
a) die in Artikel 118 des Strafgesetzbuches erwähnte Folter mit a) die in Artikel 118 des Strafgesetzbuches erwähnte Folter mit
Todesfolge, Todesfolge,
b) die Vergewaltigung eines Minderjährigen im Sinne der Artikel 143 b) die Vergewaltigung eines Minderjährigen im Sinne der Artikel 143
fünfter Gedankenstrich, 144 fünfter Gedankenstrich und 145 fünfter fünfter Gedankenstrich, 144 fünfter Gedankenstrich und 145 fünfter
Gedankenstrich des Strafgesetzbuches, Gedankenstrich des Strafgesetzbuches,
c) die nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit Todesfolge im c) die nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit Todesfolge im
Sinne von Artikel 139 des Strafgesetzbuches, Sinne von Artikel 139 des Strafgesetzbuches,
d) die in Artikel 225 des Strafgesetzbuches erwähnte Entführung mit d) die in Artikel 225 des Strafgesetzbuches erwähnte Entführung mit
Todesfolge, Todesfolge,
e) eine in Artikel 371 des Strafgesetzbuches erwähnte terroristische e) eine in Artikel 371 des Strafgesetzbuches erwähnte terroristische
Straftat, wenn diese den Tod einer oder mehrerer Personen Straftat, wenn diese den Tod einer oder mehrerer Personen
herbeigeführt hat. herbeigeführt hat.
§ 3 - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht wird für § 3 - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht wird für
eine Dauer von höchstens fünf Jahren auferlegt, wenn eine Strafe der eine Dauer von höchstens fünf Jahren auferlegt, wenn eine Strafe der
Stufe 3 ausgesprochen wird, von höchstens zehn Jahren, wenn eine Stufe 3 ausgesprochen wird, von höchstens zehn Jahren, wenn eine
Strafe der Stufe 4 ausgesprochen wird, und von höchstens fünfzehn Strafe der Stufe 4 ausgesprochen wird, und von höchstens fünfzehn
Jahren, wenn eine Strafe der Stufe 5, 6, 7 oder 8 ausgesprochen wird. Jahren, wenn eine Strafe der Stufe 5, 6, 7 oder 8 ausgesprochen wird.
Ist die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäß § 2 Ist die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäß § 2
Absatz 2 oder 3 verpflichtend, beträgt die Mindestdauer der Absatz 2 oder 3 verpflichtend, beträgt die Mindestdauer der
Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht fünf Jahre. Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht fünf Jahre.
Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht wird nach Ablauf Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht wird nach Ablauf
der freiheitsentziehenden Strafe wirksam. der freiheitsentziehenden Strafe wirksam.
§ 4 - Strafakten in Bezug auf frühere Verurteilungen, die als § 4 - Strafakten in Bezug auf frühere Verurteilungen, die als
Grundlage für die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Grundlage für die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht
geltend gemacht werden, werden der Akte beigefügt. Handelt es sich um geltend gemacht werden, werden der Akte beigefügt. Handelt es sich um
eine in Artikel 76 des Strafgesetzbuches erwähnte Verurteilung, wird eine in Artikel 76 des Strafgesetzbuches erwähnte Verurteilung, wird
der Akte eine beglaubigte Abschrift der betreffenden Entscheidung der Akte eine beglaubigte Abschrift der betreffenden Entscheidung
beigefügt. beigefügt.
Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt zwei Jahre nach dem Tag seiner Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt zwei Jahre nach dem Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der
Artikel 42 und 46 des Strafgesetzbuches und des Artikels 25 des Artikel 42 und 46 des Strafgesetzbuches und des Artikels 25 des
vorliegenden Gesetzes, die am 1. Januar 2035 in Kraft treten. vorliegenden Gesetzes, die am 1. Januar 2035 in Kraft treten.
Der König kann das Inkrafttreten der Artikel 42 und 46 des Der König kann das Inkrafttreten der Artikel 42 und 46 des
Strafgesetzbuches und des Artikels 25 des vorliegenden Gesetzes auf Strafgesetzbuches und des Artikels 25 des vorliegenden Gesetzes auf
ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2024 Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
^