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Loi portant des dispositions diverses Wet houdende diverse bepalingen
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29 DECEMBRE 2010. - Loi portant des dispositions diverses (I) 29 DECEMBER 2010. - Wet houdende diverse bepalingen (I)
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 79
articles 79 à 83 de la loi du 29 décembre 2010 portant des tot 83 van de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I)
dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en
des 13 janvier 2011 et 24 janvier 2011) et des annexes VI et VII à 24 januari 2011) en de bijlagen VI en VII bij deze wet.
cette loi. Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(I) (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
(...) (...)
TITEL 8 - Umwelt und nachhaltige Entwicklungsubr TITEL 8 - Umwelt und nachhaltige Entwicklungsubr
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
Art. 79 - Durch vorliegendes Kapitel wird die Richtlinie 2008/99/EG Art. 79 - Durch vorliegendes Kapitel wird die Richtlinie 2008/99/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über
den strafrechtlichen Schutz der Umwelt teilweise umgesetzt. den strafrechtlichen Schutz der Umwelt teilweise umgesetzt.
Art. 80 - In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 Art. 80 - In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998
über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit wird eine Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit wird eine
Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 3bis. rechtswidrigem Inverkehrbringen: Verbringen, Einfuhr oder « 3bis. rechtswidrigem Inverkehrbringen: Verbringen, Einfuhr oder
Besitz im Hinblick auf Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Besitz im Hinblick auf Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte,
Anbieten zum Kauf, Verkauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder Anbieten zum Kauf, Verkauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder
entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche Abtretung eines Produkts entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche Abtretung eines Produkts
unter Verstoss gegen die durch das vorliegende Gesetz und seine unter Verstoss gegen die durch das vorliegende Gesetz und seine
Ausführungserlasse sowie durch die in Anlage I aufgeführten Ausführungserlasse sowie durch die in Anlage I aufgeführten
Verordnungen der Europäischen Union festgelegten technischen Verordnungen der Europäischen Union festgelegten technischen
Bedingungen und/oder Vorschriften, » Bedingungen und/oder Vorschriften, »
Art. 81 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort « Art. 81 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort «
Alle » und den Wörtern « in Verkehr gebrachten Produkte » die Wörter « Alle » und den Wörtern « in Verkehr gebrachten Produkte » die Wörter «
gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse sowie der in Anlage I aufgeführten Verordnungen der Ausführungserlasse sowie der in Anlage I aufgeführten Verordnungen der
Europäischen Union » eingefügt. Europäischen Union » eingefügt.
Art. 82 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 82 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11. vom 28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11.
Mai 2007 und 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert: Mai 2007 und 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 2quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 2quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2quater - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Strafen « § 2quater - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Strafen
werden auf eine Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn Jahren und werden auf eine Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn Jahren und
eine Geldbusse von 1.000 [EUR] bis zu 7.000.000 [EUR] oder auf nur eine Geldbusse von 1.000 [EUR] bis zu 7.000.000 [EUR] oder auf nur
eine dieser Strafen festgelegt, wenn: eine dieser Strafen festgelegt, wenn:
1. ein Produkt, auf das sich die in den Anlagen VI und VII 1. ein Produkt, auf das sich die in den Anlagen VI und VII
aufgeführten Akte der Europäischen Union beziehen, rechtswidrig in aufgeführten Akte der Europäischen Union beziehen, rechtswidrig in
Verkehr gebracht wird und durch Vorsatz desjenigen, der es Verkehr gebracht wird und durch Vorsatz desjenigen, der es
rechtswidrig in Verkehr gebracht hat, die Einleitung, Abgabe oder rechtswidrig in Verkehr gebracht hat, die Einleitung, Abgabe oder
Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, das Wasser oder den Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, das Wasser oder den
Boden verursacht, wodurch bei der Verwendung des Produkts der Tod oder Boden verursacht, wodurch bei der Verwendung des Produkts der Tod oder
eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht wird oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht wird oder
verursacht werden kann, verursacht werden kann,
2. ein Produkt, auf das sich die in Anlage VII aufgeführten Akte 2. ein Produkt, auf das sich die in Anlage VII aufgeführten Akte
beziehen, rechtswidrig in Verkehr gebracht wird und durch Vorsatz beziehen, rechtswidrig in Verkehr gebracht wird und durch Vorsatz
desjenigen, der es rechtswidrig in Verkehr gebracht hat, die desjenigen, der es rechtswidrig in Verkehr gebracht hat, die
Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die
Luft, das Wasser oder den Boden verursacht, wodurch beim Luft, das Wasser oder den Boden verursacht, wodurch beim
Inverkehrbringen des Produkts erhebliche Schäden hinsichtlich der Inverkehrbringen des Produkts erhebliche Schäden hinsichtlich der
Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen
verursacht werden oder verursacht werden können. » verursacht werden oder verursacht werden können. »
2. Ein § 2quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2quinquies - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Strafen « § 2quinquies - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Strafen
werden auf eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und werden auf eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und
eine Geldbusse von 250 [EUR] bis zu 5.000.000 [EUR] oder auf nur eine eine Geldbusse von 250 [EUR] bis zu 5.000.000 [EUR] oder auf nur eine
dieser Strafen festgelegt, wenn: dieser Strafen festgelegt, wenn:
1. ein Produkt, auf das sich die in den Anlagen VI und VII 1. ein Produkt, auf das sich die in den Anlagen VI und VII
aufgeführten Akte beziehen, rechtswidrig in Verkehr gebracht wird und aufgeführten Akte beziehen, rechtswidrig in Verkehr gebracht wird und
durch grobe Fahrlässigkeit desjenigen, der es rechtswidrig in Verkehr durch grobe Fahrlässigkeit desjenigen, der es rechtswidrig in Verkehr
gebracht hat, die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von gebracht hat, die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von
Stoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden verursacht, wodurch bei Stoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden verursacht, wodurch bei
der Verwendung des Produkts der Tod oder eine schwere Körperverletzung der Verwendung des Produkts der Tod oder eine schwere Körperverletzung
von Personen verursacht wird oder verursacht werden kann, von Personen verursacht wird oder verursacht werden kann,
2. ein Produkt, auf das sich die in Anlage VII aufgeführten Akte 2. ein Produkt, auf das sich die in Anlage VII aufgeführten Akte
beziehen, rechtswidrig in Verkehr gebracht wird und durch grobe beziehen, rechtswidrig in Verkehr gebracht wird und durch grobe
Fahrlässigkeit desjenigen, der es rechtswidrig in Verkehr gebracht Fahrlässigkeit desjenigen, der es rechtswidrig in Verkehr gebracht
hat, die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen hat, die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen
in die Luft, das Wasser oder den Boden verursacht, wodurch beim in die Luft, das Wasser oder den Boden verursacht, wodurch beim
Inverkehrbringen des Produkts erhebliche Schäden hinsichtlich der Inverkehrbringen des Produkts erhebliche Schäden hinsichtlich der
Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen
verursacht werden oder verursacht werden können. » verursacht werden oder verursacht werden können. »
3. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« 6. Sanierung der Umweltschäden oder Vorbeugung gegen das Risiko « 6. Sanierung der Umweltschäden oder Vorbeugung gegen das Risiko
möglicher Umweltschäden, möglicher Umweltschäden,
7. Ausführung aller anderen Massnahmen zum Schutz der menschlichen 7. Ausführung aller anderen Massnahmen zum Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt gegen Schäden, die verursacht werden oder Gesundheit und der Umwelt gegen Schäden, die verursacht werden oder
verursacht werden können. » verursacht werden können. »
Art. 83 - In dasselbe Gesetz werden eine Anlage VI und eine Anlage VII Art. 83 - In dasselbe Gesetz werden eine Anlage VI und eine Anlage VII
eingefügt, deren Text vorliegendem Gesetz als Anlage beigefügt ist. eingefügt, deren Text vorliegendem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit der Sozialeingliederung beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und
Asylpolitik Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
G. VANHENGEL G. VANHENGEL
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
M. DAERDEN M. DAERDEN
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen
Unternehmen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Sozialeingliederung Der Staatssekretär für Sozialeingliederung
P. COURARD P. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage zum Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Anlage zum Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen (I) Bestimmungen (I)
« Anlage VI - Liste der Vorschriften, deren Übertretung im Fall einer « Anlage VI - Liste der Vorschriften, deren Übertretung im Fall einer
Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die
Luft, das Wasser oder den Boden, die den Tod oder eine schwere Luft, das Wasser oder den Boden, die den Tod oder eine schwere
Körperverletzung von Personen verursacht oder verursachen kann, gemäss Körperverletzung von Personen verursacht oder verursachen kann, gemäss
Artikel 17 § 2quater beziehungsweise § 2quinquies strafrechtlich Artikel 17 § 2quater beziehungsweise § 2quinquies strafrechtlich
geahndet werden muss. geahndet werden muss.
1. Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2004 über die Festlegung von 1. Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2004 über die Festlegung von
Produktnormen für Verbrennungsmotoren in mobilen Maschinen und Produktnormen für Verbrennungsmotoren in mobilen Maschinen und
Geräten. Geräten.
Anlage VII - Liste der Vorschriften, deren Übertretung im Fall einer Anlage VII - Liste der Vorschriften, deren Übertretung im Fall einer
Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die
Luft, das Wasser oder den Boden, die erhebliche Schäden hinsichtlich Luft, das Wasser oder den Boden, die erhebliche Schäden hinsichtlich
der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen
verursachen oder verursachen können, gemäss Artikel 17 § 2quater verursachen oder verursachen können, gemäss Artikel 17 § 2quater
beziehungsweise § 2quinquies strafrechtlich geahndet werden muss. beziehungsweise § 2quinquies strafrechtlich geahndet werden muss.
1. Königlicher Erlass vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und 1. Königlicher Erlass vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und
die Verwendung von Biozid-Produkten, die Verwendung von Biozid-Produkten,
2. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des 2. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates, 91/414/EWG des Rates,
3. Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG), 3. Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG),
4. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des 4. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien, Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien,
5. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des 5. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und
zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG,
6. Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des 6. Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase,
7. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des 7. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, Ozonschicht führen,
8. Königlicher Erlass vom 27. März 2009 über das Inverkehrbringen von 8. Königlicher Erlass vom 27. März 2009 über das Inverkehrbringen von
Batterien und Akkumulatoren und über die Information der Endnutzer und Batterien und Akkumulatoren und über die Information der Endnutzer und
zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 über zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 über
gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren, gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren,
9. Königlicher Erlass vom 25. März 1999 zur Festlegung von 9. Königlicher Erlass vom 25. März 1999 zur Festlegung von
Produktnormen für Verpackungen, Produktnormen für Verpackungen,
10. Königlicher Erlass vom 19. März 2004 zur Festlegung von 10. Königlicher Erlass vom 19. März 2004 zur Festlegung von
Produktnormen für Fahrzeuge, Produktnormen für Fahrzeuge,
11. Königlicher Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von 11. Königlicher Erlass vom 12. Oktober 2004 zur Vermeidung von
gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten. » gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten. »
Gesehen, um dem Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung Gesehen, um dem Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I) beigefügt zu werden. verschiedener Bestimmungen (I) beigefügt zu werden.
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
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