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Vue multilingue de Loi du 29/12/2010
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Loi visant à modifier le Code de la taxe sur la valeur ajoutée Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 DECEMBRE 2010. - Loi visant à modifier le Code de la taxe sur la valeur ajoutée Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 décembre 2010 visant à modifier le Code de la taxe sur la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 DECEMBER 2010. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 december 2010 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de
valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 2010, ad d. : du 26 toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, add. :
janvier 2011). van 26 januari 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Abänderung des 29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Abänderung des
Mehrwertsteuergesetzbuches Mehrwertsteuergesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt Artikel 3 der Richtlinie 2008/8/EG Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt Artikel 3 der Richtlinie 2008/8/EG
des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG
bezüglich des Ortes der Dienstleistung, teilweise die Richtlinie bezüglich des Ortes der Dienstleistung, teilweise die Richtlinie
2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie
2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung
des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und die Richtlinie 2009/162/EU des des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und die Richtlinie 2009/162/EU des
Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen
der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
um. Darüber hinaus gewährleistet es eine genauere Umsetzung von um. Darüber hinaus gewährleistet es eine genauere Umsetzung von
Artikel 140 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/112/EG. Artikel 140 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/112/EG.
Art. 3 - In Artikel 1 § 6 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt Art. 3 - In Artikel 1 § 6 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die
Gesetze vom 1. April 2009 und 26. November 2009, wird Nr. 4 wie folgt Gesetze vom 1. April 2009 und 26. November 2009, wird Nr. 4 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 4. « Akzisenprodukten » oder auch « verbrauchsteuerpflichtigen Waren « 4. « Akzisenprodukten » oder auch « verbrauchsteuerpflichtigen Waren
»: Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie »: Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie
Tabakwaren, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, Tabakwaren, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften,
nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft
oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz geliefert wird. » oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz geliefert wird. »
Art. 4 - In Artikel 12bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 4 - In Artikel 12bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 5. Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 5.
Dezember 2004, wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: Dezember 2004, wird Nr. 8 wie folgt ersetzt:
« 8. Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft « 8. Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft
oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, Lieferung von oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, Lieferung von
Elektrizität oder Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Elektrizität oder Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder
Kältenetze unter den Bedingungen von Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4. » Kältenetze unter den Bedingungen von Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4. »
Art. 5 - In Artikel 15 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 5 - In Artikel 15 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und das Gesetz vom 5. Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und das Gesetz vom 5.
Dezember 2004, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: Dezember 2004, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
« 4. bei Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der « 4. bei Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der
Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von
Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze: Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze:
a) der Ort, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen a) der Ort, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter
geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer
solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher
Wohnort, wenn der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, dessen Wohnort, wenn der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, dessen
Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas, Elektrizität, Wärme oder Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas, Elektrizität, Wärme oder
Kälte im Wiederverkauf dieser Güter besteht und dessen eigener Kälte im Wiederverkauf dieser Güter besteht und dessen eigener
Verbrauch dieser Güter zu vernachlässigen ist, Verbrauch dieser Güter zu vernachlässigen ist,
b) der Ort, an dem der Erwerber diese Güter tatsächlich nutzt und b) der Ort, an dem der Erwerber diese Güter tatsächlich nutzt und
verbraucht, wenn Lieferungen betroffen sind, die nicht in Buchstabe a) verbraucht, wenn Lieferungen betroffen sind, die nicht in Buchstabe a)
erwähnt sind. Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Güter von erwähnt sind. Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Güter von
diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, wird davon diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, wird davon
ausgegangen, dass diese nicht verbrauchten Güter als an dem Ort ausgegangen, dass diese nicht verbrauchten Güter als an dem Ort
genutzt und verbraucht worden sind, an dem er den Sitz seiner genutzt und verbraucht worden sind, an dem er den Sitz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die
die Güter geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder die Güter geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder
einer solchen festen Niederlassung wird davon ausgegangen, dass er die einer solchen festen Niederlassung wird davon ausgegangen, dass er die
Güter an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Wohnort genutzt und Güter an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Wohnort genutzt und
verbraucht hat. » verbraucht hat. »
Art. 6 - In Artikel 19 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 6 - In Artikel 19 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz
vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « beweglichen Gutes » durch vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « beweglichen Gutes » durch
die Wörter « Gutes, das kein in Artikel 45 § 1quinquies erwähntes Gut die Wörter « Gutes, das kein in Artikel 45 § 1quinquies erwähntes Gut
ist, » ersetzt. ist, » ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 21 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 7 - In Artikel 21 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 26. November 2009, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 26. November 2009, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
« 3. der Ort, an dem die Veranstaltung oder die Tätigkeit tatsächlich « 3. der Ort, an dem die Veranstaltung oder die Tätigkeit tatsächlich
stattfindet, wenn die Dienstleistung die Eintrittsberechtigung für stattfindet, wenn die Dienstleistung die Eintrittsberechtigung für
Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der
Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche
Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen und damit Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen und damit
zusammenhängende Dienstleistungen betrifft, ». zusammenhängende Dienstleistungen betrifft, ».
Art. 8 - In Artikel 21bis § 2 Nr. 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 8 - In Artikel 21bis § 2 Nr. 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. November 2009, wird Buchstabe h) wie folgt durch das Gesetz vom 26. November 2009, wird Buchstabe h) wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« h) Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der « h) Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der
Gemeinschaft oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenen Netz, Gemeinschaft oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenen Netz,
zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen sowie zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen sowie
Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und
Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen, ». Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen, ».
Art. 9 - Artikel 25ter § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 9 - Artikel 25ter § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 26. Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 26.
November 2009, wird wie folgt abgeändert: November 2009, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben. a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Im einleitenden Satz von Nr. 2 werden die Wörter « von Gütern, der b) Im einleitenden Satz von Nr. 2 werden die Wörter « von Gütern, der
nicht der in Nr. 1 erwähnte Erwerb ist und » durch das Wort «, der » nicht der in Nr. 1 erwähnte Erwerb ist und » durch das Wort «, der »
ersetzt. ersetzt.
Art. 10 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 10 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 5. Dezember 2004, wird Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 5. Dezember 2004, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 Buchstabe d) wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 Buchstabe d) wird wie folgt ersetzt:
« d) Gütern, die von einem Drittlandsgebiet oder einem Drittland aus « d) Gütern, die von einem Drittlandsgebiet oder einem Drittland aus
in einen anderen Mitgliedstaat als Belgien versandt oder befördert in einen anderen Mitgliedstaat als Belgien versandt oder befördert
werden, sofern die Lieferung dieser Güter, die von der Person bewirkt werden, sofern die Lieferung dieser Güter, die von der Person bewirkt
wird, auf deren Name die Entrichtung der für die Einfuhr geschuldeten wird, auf deren Name die Entrichtung der für die Einfuhr geschuldeten
Steuer aufgrund von Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss, Steuer aufgrund von Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss,
gemäss Artikel 39bis steuerfrei ist, ». gemäss Artikel 39bis steuerfrei ist, ».
b) Eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 2bis. innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, die in einen « 2bis. innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, die in einen
anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind und im selben Zustand nach anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind und im selben Zustand nach
Belgien zurückkommen, ». Belgien zurückkommen, ».
c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
« 3. Einfuhr von Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches « 3. Einfuhr von Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches
Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in
ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist
wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder
Kältenetze, wenn die Person, auf deren Namen die Entrichtung der für Kältenetze, wenn die Person, auf deren Namen die Entrichtung der für
die Einfuhr geschuldeten Steuer erfolgen kann oder muss, diese Güter die Einfuhr geschuldeten Steuer erfolgen kann oder muss, diese Güter
unter den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen unter den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen
erworben hat. » erworben hat. »
Art. 11 - In Artikel 42 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 11 - In Artikel 42 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
« § 3 - Steuerfrei sind: « § 3 - Steuerfrei sind:
1. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern 1. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern
und Dienstleistungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen und Dienstleistungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen
Beziehungen, Beziehungen,
2. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr beweglicher 2. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr beweglicher
Güter und Dienstleistungen, Immobilienarbeiten ausgenommen, die für Güter und Dienstleistungen, Immobilienarbeiten ausgenommen, die für
den persönlichen Gebrauch der Mitglieder des diplomatischen, den persönlichen Gebrauch der Mitglieder des diplomatischen,
administrativen und technischen Personals, der Berufskonsularbeamten administrativen und technischen Personals, der Berufskonsularbeamten
und der Konsulatsangestellten der in Nr. 1 erwähnten Missionen und und der Konsulatsangestellten der in Nr. 1 erwähnten Missionen und
Vertretungen bestimmt sind, Vertretungen bestimmt sind,
3. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern 3. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern
und Dienstleistungen, die bestimmt sind für die Europäische und Dienstleistungen, die bestimmt sind für die Europäische
Gemeinschaft, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische
Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank oder die von den Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank oder die von den
Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, auf die das Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, auf die das
Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und
zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu
seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind,
sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt,
4. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern 4. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern
und Dienstleistungen, die nicht in Nr. 3 erwähnt sind und für und Dienstleistungen, die nicht in Nr. 3 erwähnt sind und für
internationale Einrichtungen und für Beamte dieser Einrichtungen internationale Einrichtungen und für Beamte dieser Einrichtungen
bestimmt sind, insofern die Befreiung durch ein Abkommen vorgesehen bestimmt sind, insofern die Befreiung durch ein Abkommen vorgesehen
ist, bei dem Belgien Vertragspartei ist, ist, bei dem Belgien Vertragspartei ist,
5. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern 5. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern
und Dienstleistungen, die entweder für den Dienstgebrauch der und Dienstleistungen, die entweder für den Dienstgebrauch der
Streitkräfte ausländischer Staaten, die Vertragsparteien des Streitkräfte ausländischer Staaten, die Vertragsparteien des
Nordatlantikvertrags sind, oder ihres zivilen Begleitpersonals oder Nordatlantikvertrags sind, oder ihres zivilen Begleitpersonals oder
für die Versorgung ihrer Kasinos und Kantinen bestimmt sind, wenn für die Versorgung ihrer Kasinos und Kantinen bestimmt sind, wenn
diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen, diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
6. Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern und 6. Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern und
Dienstleistungen, deren Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat ist Dienstleistungen, deren Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat ist
und die für die Streitkräfte eines anderen Staates, der Vertragspartei und die für die Streitkräfte eines anderen Staates, der Vertragspartei
des Nordatlantikvertrags ist, der Mitgliedstaat des Bestimmungsortes des Nordatlantikvertrags ist, der Mitgliedstaat des Bestimmungsortes
selber ausgenommen, für den Dienstgebrauch dieser Streitkräfte oder selber ausgenommen, für den Dienstgebrauch dieser Streitkräfte oder
ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos
und Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen und Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen
Verteidigungsanstrengung dienen, Verteidigungsanstrengung dienen,
7. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern 7. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern
und Dienstleistungen, die für Einrichtungen bestimmt sind, die von und Dienstleistungen, die für Einrichtungen bestimmt sind, die von
ausländischen Regierungen beauftragt sind mit der Anlage, Ausstattung ausländischen Regierungen beauftragt sind mit der Anlage, Ausstattung
und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und Denkmälern für die und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und Denkmälern für die
in Kriegszeiten gestorbenen und auf belgischem Staatsgebiet begrabenen in Kriegszeiten gestorbenen und auf belgischem Staatsgebiet begrabenen
Mitglieder der Streitkräfte dieser Länder, Mitglieder der Streitkräfte dieser Länder,
8. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern 8. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern
und Dienstleistungen, die für die Nordatlantische Versammlung und die und Dienstleistungen, die für die Nordatlantische Versammlung und die
Mitglieder des Internationalen Sekretariats dieser Versammlung Mitglieder des Internationalen Sekretariats dieser Versammlung
bestimmt sind, insofern die Befreiung im Gesetz vom 14. August 1974 bestimmt sind, insofern die Befreiung im Gesetz vom 14. August 1974
über das Statut der Nordatlantischen Versammlung in Belgien vorgesehen über das Statut der Nordatlantischen Versammlung in Belgien vorgesehen
ist, ist,
9. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gold für 9. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gold für
Zentralbanken, Zentralbanken,
10. Lieferung von Gütern, die von zugelassenen Organisationen erworben 10. Lieferung von Gütern, die von zugelassenen Organisationen erworben
werden, die diese Güter im Rahmen ihrer humanitären, karitativen oder werden, die diese Güter im Rahmen ihrer humanitären, karitativen oder
erzieherischen Tätigkeiten nach Orten ausserhalb der Gemeinschaft erzieherischen Tätigkeiten nach Orten ausserhalb der Gemeinschaft
ausführen. » ausführen. »
Art. 12 - In Artikel 45 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 12 - In Artikel 45 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 23. Dezember 1994, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember 1999 Erlasse vom 23. Dezember 1994, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember 1999
und das Programmgesetz vom 27. Dezember 2005, wird ein § 1quinquies und das Programmgesetz vom 27. Dezember 2005, wird ein § 1quinquies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1quinquies - Was naturgemäss unbewegliche Güter und andere « § 1quinquies - Was naturgemäss unbewegliche Güter und andere
Investitionsgüter und Dienstleistungen betrifft, die aufgrund von Investitionsgüter und Dienstleistungen betrifft, die aufgrund von
Artikel 48 § 2 einer Berichtigung unterliegen, zum Vermögen des Artikel 48 § 2 einer Berichtigung unterliegen, zum Vermögen des
Unternehmens des Steuerpflichtigen gehören und sowohl für den Bedarf Unternehmens des Steuerpflichtigen gehören und sowohl für den Bedarf
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch für seinen privaten Bedarf seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch für seinen privaten Bedarf
oder den seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder den seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke
verwendet werden, darf der Steuerpflichtige höchstens den Teil der verwendet werden, darf der Steuerpflichtige höchstens den Teil der
Steuer auf die im Zusammenhang mit diesen Gütern stehenden Güter und Steuer auf die im Zusammenhang mit diesen Gütern stehenden Güter und
Dienstleistungen abziehen, der auf ihre Verwendung für den Bedarf Dienstleistungen abziehen, der auf ihre Verwendung für den Bedarf
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit entfällt. » seiner wirtschaftlichen Tätigkeit entfällt. »
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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