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Loi portant des dispositions diverses | Wet houdende diverse bepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 DECEMBRE 2010. - Loi portant des dispositions diverses (I) | 29 DECEMBER 2010. - Wet houdende diverse bepalingen (I) |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 17 tot |
articles 17 à 18, 22, 24, 101, 104 à 105, 119 à 121 et 164 de la loi | 18, 22, 24, 101, 104 tot 105, 119 tot 121 en 164 van de wet van 29 |
du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur | december 2010 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van |
belge du 31 décembre 2010). | 31 december 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
(I) | (I) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Fernmeldewesen, Wirtschaft und administrative Vereinfachung | TITEL 5 - Fernmeldewesen, Wirtschaft und administrative Vereinfachung |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die |
kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen | kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen |
Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter | Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter |
Art. 17 - In Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die | Art. 17 - In Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die |
kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen | kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen |
Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch die Gesetze | Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch die Gesetze |
vom 19. April 2002, 22. Dezember 2003, 13. Dezember 2005, 5. August | vom 19. April 2002, 22. Dezember 2003, 13. Dezember 2005, 5. August |
2006, 27. Dezember 2006 und 23. Dezember 2009, wird Absatz 6 durch | 2006, 27. Dezember 2006 und 23. Dezember 2009, wird Absatz 6 durch |
folgende Wörter ergänzt: | folgende Wörter ergänzt: |
« und wird ab dem Haushaltsjahr 2010 geschuldet. » | « und wird ab dem Haushaltsjahr 2010 geschuldet. » |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die |
Honorare und Kosten zu Lasten des Fonds zur Bekämpfung der | Honorare und Kosten zu Lasten des Fonds zur Bekämpfung der |
Überschuldung | Überschuldung |
Art. 18 - In Artikel 1675/19 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches, | Art. 18 - In Artikel 1675/19 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird der Satz « Der Betrag der | das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird der Satz « Der Betrag der |
Honorare des Schuldenvermittlers darf 1.200 EUR nicht übersteigen, es | Honorare des Schuldenvermittlers darf 1.200 EUR nicht übersteigen, es |
sei denn mittels einer mit besonderen Gründen versehenen Entscheidung | sei denn mittels einer mit besonderen Gründen versehenen Entscheidung |
des Richters » durch den Satz « Der Betrag der Honorare des | des Richters » durch den Satz « Der Betrag der Honorare des |
Schuldenvermittlers darf 1.200 EUR pro Akte nicht übersteigen, es sei | Schuldenvermittlers darf 1.200 EUR pro Akte nicht übersteigen, es sei |
denn, der Richter entscheidet durch eine besondere mit Gründen | denn, der Richter entscheidet durch eine besondere mit Gründen |
versehene Entscheidung anders darüber » ersetzt. | versehene Entscheidung anders darüber » ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Administrative Vereinfachung, Justiz und Auswärtige | KAPITEL 7 - Administrative Vereinfachung, Justiz und Auswärtige |
Angelegenheiten | Angelegenheiten |
Abschnitt 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches |
Art. 22 - In Artikel 972 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches, abgeändert | Art. 22 - In Artikel 972 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches, abgeändert |
durch die Gesetze vom 16. Dezember 1922 und 6. Mai 2009, werden die | durch die Gesetze vom 16. Dezember 1922 und 6. Mai 2009, werden die |
Wörter « gemäss Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur | Wörter « gemäss Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur |
Organisierung des Notariats aufgesetzt werden » durch die Wörter « | Organisierung des Notariats aufgesetzt werden » durch die Wörter « |
gemäss Artikel 13 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des | gemäss Artikel 13 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des |
Notariats auf Papier aufgesetzt werden » ersetzt. | Notariats auf Papier aufgesetzt werden » ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung | Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen |
Art. 24 - Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur | Art. 24 - Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt ersetzt: | Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt ersetzt: |
« Mit Ausnahme von Artikel 18 tritt vorliegendes Kapitel an einem vom | « Mit Ausnahme von Artikel 18 tritt vorliegendes Kapitel an einem vom |
König festzulegenden Datum in Kraft. » | König festzulegenden Datum in Kraft. » |
(...) | (...) |
TITEL 9 - Mobilität | TITEL 9 - Mobilität |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Strassenverkehr - Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. | KAPITEL 4 - Strassenverkehr - Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. |
3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im | 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im |
Strassenverkehr | Strassenverkehr |
Art. 101 - Zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates | Art. 101 - Zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates |
vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr | vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr |
bestimmt der König: | bestimmt der König: |
1. den Preis der Tachographenkarten, | 1. den Preis der Tachographenkarten, |
2. die Führerscheinklassen, die für den Erhalt einer Fahrerkarte | 2. die Führerscheinklassen, die für den Erhalt einer Fahrerkarte |
erforderlich sind, | erforderlich sind, |
3. die Frist, binnen welcher der Inhaber einer Tachographenkarte, | 3. die Frist, binnen welcher der Inhaber einer Tachographenkarte, |
deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder die nicht mehr benutzt | deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder die nicht mehr benutzt |
wird, diese Karte an die zuständige Behörde zurückgeben muss. | wird, diese Karte an die zuständige Behörde zurückgeben muss. |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Schienenverkehr - Abänderungen des Gesetzes vom 19. | KAPITEL 7 - Schienenverkehr - Abänderungen des Gesetzes vom 19. |
Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und des | Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und des |
Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 | Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 |
Art. 104 - Vorliegendes Kapitel setzt teilweise die Richtlinie | Art. 104 - Vorliegendes Kapitel setzt teilweise die Richtlinie |
2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April | 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April |
2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der | 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der |
Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an | Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an |
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung | Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung |
von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die | von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die |
Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung | Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung |
um. | um. |
Art. 105 - Im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Art. 105 - Im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs wird Artikel 11, dessen derzeitiger Text § 1 bilden | Eisenbahnbetriebs wird Artikel 11, dessen derzeitiger Text § 1 bilden |
wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Verwaltung der | « § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Verwaltung der |
Sicherheitsbehörde spätestens achtzehn Monate ab Inkrafttreten des | Sicherheitsbehörde spätestens achtzehn Monate ab Inkrafttreten des |
Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen (I) in keinerlei Verbindung mehr zu der NGBE-Holding | Bestimmungen (I) in keinerlei Verbindung mehr zu der NGBE-Holding |
stehen und nicht mehr die Rechte und Vorteile in Anspruch nehmen | stehen und nicht mehr die Rechte und Vorteile in Anspruch nehmen |
können, die den statutarischen Bediensteten der NGBE-Holding aufgrund | können, die den statutarischen Bediensteten der NGBE-Holding aufgrund |
von § 1 Absatz 1 bis 4 zuerkannt sind. | von § 1 Absatz 1 bis 4 zuerkannt sind. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Inhalt des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Begriffs 'Verwaltung' | Inhalt des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Begriffs 'Verwaltung' |
der Sicherheitsbehörde. » | der Sicherheitsbehörde. » |
(...) | (...) |
TITEL 11 - Volksgesundheit | TITEL 11 - Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle |
des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung | des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit | verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit |
Art. 119 - Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle | Art. 119 - Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle |
des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung | des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, abgeändert durch die | verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, abgeändert durch die |
Gesetze vom 19. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt | Gesetze vom 19. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen den Absätzen 7 und 8 werden sechs Absätze mit folgendem | 1. Zwischen den Absätzen 7 und 8 werden sechs Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Am 1. April 2011 werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den | « Am 1. April 2011 werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den |
Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 | Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 |
und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der | und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der |
Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, | Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, |
die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der | die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der |
Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der | Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten |
von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen | von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen |
am 1. Januar 2011 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel | am 1. Januar 2011 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel |
vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren und vor weniger als fünfzehn | vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren und vor weniger als fünfzehn |
Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 2,35 Prozent gesenkt. | Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 2,35 Prozent gesenkt. |
Am 1. April 2011 werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den | Am 1. April 2011 werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den |
Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 | Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 |
und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der | und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der |
Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, | Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, |
die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der | die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der |
Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der | Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten |
von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen | von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen |
am 1. Januar 2011 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel | am 1. Januar 2011 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel |
vorkommt, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum ersten Mal | vorkommt, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum ersten Mal |
erstattungsfähig war, um 2,41 Prozent gesenkt. | erstattungsfähig war, um 2,41 Prozent gesenkt. |
Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar und am 1. Juli - | Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar und am 1. Juli - |
ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, | ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, |
I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - | I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - |
Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln | Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln |
I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom | I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom |
21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und | 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und |
Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und | Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von | Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von |
Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen im | Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen im |
Laufe des vorhergehenden Halbjahres jeder wirksame Bestandteil in | Laufe des vorhergehenden Halbjahres jeder wirksame Bestandteil in |
einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren zum ersten | einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren zum ersten |
Mal erstattungsfähig war, um 17 Prozent gesenkt. | Mal erstattungsfähig war, um 17 Prozent gesenkt. |
Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar und am 1. Juli - | Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar und am 1. Juli - |
ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, | ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, |
I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - | I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - |
Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln | Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln |
I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom | I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom |
21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und | 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und |
Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und | Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von | Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von |
Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen im | Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen im |
Laufe des vorhergehenden Halbjahres jeder wirksame Bestandteil in | Laufe des vorhergehenden Halbjahres jeder wirksame Bestandteil in |
einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum | einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum |
ersten Mal erstattungsfähig war, um 2,41 Prozent gesenkt. | ersten Mal erstattungsfähig war, um 2,41 Prozent gesenkt. |
Am 1. April 2011 werden Preise und Erstattungsgrundlagen der | Am 1. April 2011 werden Preise und Erstattungsgrundlagen der |
Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, | Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, |
die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der | die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der |
Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der | Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten |
von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die | von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die |
nach dem 31. Dezember 2010 gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter | nach dem 31. Dezember 2010 gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter |
oder 35quater ein neuer Preis und eine neue Erstattungsgrundlage | oder 35quater ein neuer Preis und eine neue Erstattungsgrundlage |
festgelegt worden sind oder festgelegt werden - ausgenommen für | festgelegt worden sind oder festgelegt werden - ausgenommen für |
Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, | Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, |
V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - gemäss den | V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - gemäss den |
Bestimmungen der Absätze 10 und 11 des vorliegenden Artikels gesenkt, | Bestimmungen der Absätze 10 und 11 des vorliegenden Artikels gesenkt, |
sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch | sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch |
nicht angewendet worden sind. Wenn die Preise und | nicht angewendet worden sind. Wenn die Preise und |
Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel gemäss den Bestimmungen von | Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel gemäss den Bestimmungen von |
Absatz 3 des vorliegenden Artikels schon um 15 Prozent gesenkt worden | Absatz 3 des vorliegenden Artikels schon um 15 Prozent gesenkt worden |
sind, werden die Preise und Erstattungsgrundlagen um 4,71 Prozent | sind, werden die Preise und Erstattungsgrundlagen um 4,71 Prozent |
gesenkt. Wenn die Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel | gesenkt. Wenn die Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel |
gemäss den Bestimmungen von Absatz 6 des vorliegenden Artikels schon | gemäss den Bestimmungen von Absatz 6 des vorliegenden Artikels schon |
um 17 Prozent gesenkt worden sind, werden die Preise und | um 17 Prozent gesenkt worden sind, werden die Preise und |
Erstattungsgrundlagen um 2,41 Prozent gesenkt. | Erstattungsgrundlagen um 2,41 Prozent gesenkt. |
Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli | Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli |
und am 1. Oktober jeden Jahres Preise und Erstattungsgrundlagen der | und am 1. Oktober jeden Jahres Preise und Erstattungsgrundlagen der |
Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, | Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, |
die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der | die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der |
Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der | Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten |
von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die | von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die |
nach dem 1. April 2011 gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter oder | nach dem 1. April 2011 gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter oder |
35quater ein neuer Preis und eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt | 35quater ein neuer Preis und eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt |
worden sind oder festgelegt werden - ausgenommen für Arzneimittel, die | worden sind oder festgelegt werden - ausgenommen für Arzneimittel, die |
in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, | in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, |
VII.10 und XXII aufgenommen sind - gemäss den Bestimmungen der Absätze | VII.10 und XXII aufgenommen sind - gemäss den Bestimmungen der Absätze |
10 und 11 des vorliegenden Artikels gesenkt, sofern die Bestimmungen | 10 und 11 des vorliegenden Artikels gesenkt, sofern die Bestimmungen |
dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden | dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden |
sind. » | sind. » |
2. Im früheren Absatz 10, der Absatz 16 wird, werden die Wörter « von | 2. Im früheren Absatz 10, der Absatz 16 wird, werden die Wörter « von |
Absatz 3 » durch die Wörter « von Absatz 3, 6 oder 10 » und die Wörter | Absatz 3 » durch die Wörter « von Absatz 3, 6 oder 10 » und die Wörter |
« in Absatz 3 » durch die Wörter « in Absatz 3, 6 oder 10 » ersetzt. | « in Absatz 3 » durch die Wörter « in Absatz 3, 6 oder 10 » ersetzt. |
3. Im früheren Absatz 11, der Absatz 17 wird, werden die Wörter « von | 3. Im früheren Absatz 11, der Absatz 17 wird, werden die Wörter « von |
Absatz 3 » durch die Wörter « von Absatz 3, 6 oder 10 » ersetzt. | Absatz 3 » durch die Wörter « von Absatz 3, 6 oder 10 » ersetzt. |
4. Zwischen dem früheren Absatz 11 und dem früheren Absatz 12, die | 4. Zwischen dem früheren Absatz 11 und dem früheren Absatz 12, die |
Absatz 17 beziehungsweise Absatz 20 werden, werden zwei Absätze mit | Absatz 17 beziehungsweise Absatz 20 werden, werden zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Der König kann Fertigarzneimittel vom Anwendungsbereich der Absätze | « Der König kann Fertigarzneimittel vom Anwendungsbereich der Absätze |
9 und 11 und des letzten Satzes von Absatz 12 des vorliegenden | 9 und 11 und des letzten Satzes von Absatz 12 des vorliegenden |
Artikels ausschliessen, für die der Antragsteller nachgewiesen hat, | Artikels ausschliessen, für die der Antragsteller nachgewiesen hat, |
dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 9 oder 11 | dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 9 oder 11 |
oder des letzten Satzes von Absatz 12, der Preis und die | oder des letzten Satzes von Absatz 12, der Preis und die |
Erstattungsgrundlage, auf Herstellerebene, mindestens 65 Prozent | Erstattungsgrundlage, auf Herstellerebene, mindestens 65 Prozent |
niedriger sind im Vergleich zum Preis und zur Erstattungsgrundlage, | niedriger sind im Vergleich zum Preis und zur Erstattungsgrundlage, |
auf Herstellerebene, des ersten Fertigarzneimittels, das in der Liste | auf Herstellerebene, des ersten Fertigarzneimittels, das in der Liste |
der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen ist und das | der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen ist und das |
denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, unter | denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, unter |
Berücksichtigung der Verabreichungsform und der Dosierung. | Berücksichtigung der Verabreichungsform und der Dosierung. |
Eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 9 und 11 und des letzten | Eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 9 und 11 und des letzten |
Satzes von Absatz 12 des vorliegenden Artikels wird ebenfalls für | Satzes von Absatz 12 des vorliegenden Artikels wird ebenfalls für |
Fertigarzneimittel bewilligt, für die der Gesamtjahresumsatz des | Fertigarzneimittel bewilligt, für die der Gesamtjahresumsatz des |
wirksamen Bestandteils oder der Kombination der wirksamen Bestandteile | wirksamen Bestandteils oder der Kombination der wirksamen Bestandteile |
weniger als 1,5 Millionen EUR beträgt. Dieser Gesamtjahresumsatz wird | weniger als 1,5 Millionen EUR beträgt. Dieser Gesamtjahresumsatz wird |
auf der Grundlage der Erklärungen festgelegt, die gemäss den | auf der Grundlage der Erklärungen festgelegt, die gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 191 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994 | Bestimmungen von Artikel 191 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung eingereicht werden. Für die | Entschädigungspflichtversicherung eingereicht werden. Für die |
Anwendungen vom 1. Januar und vom 1. April werden die Umsätze | Anwendungen vom 1. Januar und vom 1. April werden die Umsätze |
berücksichtigt, die während des Jahres vor diesen Anwendungen erklärt | berücksichtigt, die während des Jahres vor diesen Anwendungen erklärt |
worden sind. Für die Anwendungen vom 1. Juli und vom 1. Oktober werden | worden sind. Für die Anwendungen vom 1. Juli und vom 1. Oktober werden |
die Umsätze berücksichtigt, die während des Jahres dieser Anwendungen | die Umsätze berücksichtigt, die während des Jahres dieser Anwendungen |
erklärt worden sind. » | erklärt worden sind. » |
5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 8 und 9 wird ausserdem | « Eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 8 und 9 wird ausserdem |
für Fertigarzneimittel bewilligt, auf die die Bestimmungen von Absatz | für Fertigarzneimittel bewilligt, auf die die Bestimmungen von Absatz |
12 angewendet worden sind. » | 12 angewendet worden sind. » |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 31. März 2010 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 31. März 2010 über die |
Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen | Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen |
Art. 120 - Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2010 über die Vergütung | Art. 120 - Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2010 über die Vergütung |
von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen wird durch einen | von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen wird durch einen |
Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März | « Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März |
1954 mit Bezug auf Einrichtungen der Kategorie B werden der Haushalt | 1954 mit Bezug auf Einrichtungen der Kategorie B werden der Haushalt |
und die Buchführung des Fonds gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. | und die Buchführung des Fonds gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. |
August 1986 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über den Haushalt | August 1986 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über den Haushalt |
und die Buchführung der Einrichtungen öffentlichen Interesses der im | und die Buchführung der Einrichtungen öffentlichen Interesses der im |
Gesetz vom 16. März 1954 erwähnten Kategorie D erstellt, mit Ausnahme | Gesetz vom 16. März 1954 erwähnten Kategorie D erstellt, mit Ausnahme |
der dem Minister der Finanzen auferlegten Verpflichtung, seine gleich | der dem Minister der Finanzen auferlegten Verpflichtung, seine gleich |
lautende Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Monaten abzugeben, | lautende Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Monaten abzugeben, |
so wie in Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehen. | so wie in Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehen. |
» | » |
KAPITEL 4 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | KAPITEL 4 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte |
Einziger Abschnitt - Abänderung des Gesetzes vom 25. März 1964 über | Einziger Abschnitt - Abänderung des Gesetzes vom 25. März 1964 über |
Arzneimittel | Arzneimittel |
Art. 121 - In Artikel 12ter des Gesetzes vom 25. März 1964 über | Art. 121 - In Artikel 12ter des Gesetzes vom 25. März 1964 über |
Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird Absatz | Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird Absatz |
3 durch folgenden Satz ergänzt: | 3 durch folgenden Satz ergänzt: |
« Er legt insbesondere die Bedingungen für den Erhalt einer | « Er legt insbesondere die Bedingungen für den Erhalt einer |
Genehmigung für den Parallelimport und die Regeln in Sachen Aussetzung | Genehmigung für den Parallelimport und die Regeln in Sachen Aussetzung |
oder Entzug dieser Genehmigungen aus volksgesundheitlichen Gründen | oder Entzug dieser Genehmigungen aus volksgesundheitlichen Gründen |
fest. » | fest. » |
(...) | (...) |
TITEL 14 - Soziale Eingliederung | TITEL 14 - Soziale Eingliederung |
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich | EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich |
der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen | Hilfeleistungen |
Art. 164 - In Artikel 2 § 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 2. | Art. 164 - In Artikel 2 § 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 2. |
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen | April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen |
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, abgeändert durch die | Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, abgeändert durch die |
Gesetze vom 24. Mai 1994, 7. Mai 1999 und 9. Juli 2004, werden | Gesetze vom 24. Mai 1994, 7. Mai 1999 und 9. Juli 2004, werden |
zwischen den Wörtern « in deren Warteregister er/sie eingetragen ist » | zwischen den Wörtern « in deren Warteregister er/sie eingetragen ist » |
und dem Wort « oder » die Wörter «, sofern diese Eintragung nicht die | und dem Wort « oder » die Wörter «, sofern diese Eintragung nicht die |
Adresse des Ausländeramtes oder des Generalkommissariats für | Adresse des Ausländeramtes oder des Generalkommissariats für |
Flüchtlinge und Staatenlose ist, » eingefügt. | Flüchtlinge und Staatenlose ist, » eingefügt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
beauftragt mit der Sozialen Eingliederung | beauftragt mit der Sozialen Eingliederung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und | Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und |
Asylpolitik | Asylpolitik |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
G. VANHENGEL | G. VANHENGEL |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen |
Unternehmen | Unternehmen |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik | Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung |
P. COURARD | P. COURARD |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |