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Vue multilingue de Loi du 29/12/2010
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Loi portant des dispositions diverses Wet houdende diverse bepalingen
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29 DECEMBRE 2010. - Loi portant des dispositions diverses (I) 29 DECEMBER 2010. - Wet houdende diverse bepalingen (I)
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 17 tot
articles 17 à 18, 22, 24, 101, 104 à 105, 119 à 121 et 164 de la loi 18, 22, 24, 101, 104 tot 105, 119 tot 121 en 164 van de wet van 29
du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur december 2010 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van
belge du 31 décembre 2010). 31 december 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(I) (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 5 - Fernmeldewesen, Wirtschaft und administrative Vereinfachung TITEL 5 - Fernmeldewesen, Wirtschaft und administrative Vereinfachung
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die
kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen
Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter
Art. 17 - In Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die Art. 17 - In Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die
kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen
Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch die Gesetze Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch die Gesetze
vom 19. April 2002, 22. Dezember 2003, 13. Dezember 2005, 5. August vom 19. April 2002, 22. Dezember 2003, 13. Dezember 2005, 5. August
2006, 27. Dezember 2006 und 23. Dezember 2009, wird Absatz 6 durch 2006, 27. Dezember 2006 und 23. Dezember 2009, wird Absatz 6 durch
folgende Wörter ergänzt: folgende Wörter ergänzt:
« und wird ab dem Haushaltsjahr 2010 geschuldet. » « und wird ab dem Haushaltsjahr 2010 geschuldet. »
KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die
Honorare und Kosten zu Lasten des Fonds zur Bekämpfung der Honorare und Kosten zu Lasten des Fonds zur Bekämpfung der
Überschuldung Überschuldung
Art. 18 - In Artikel 1675/19 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches, Art. 18 - In Artikel 1675/19 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch
das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird der Satz « Der Betrag der das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird der Satz « Der Betrag der
Honorare des Schuldenvermittlers darf 1.200 EUR nicht übersteigen, es Honorare des Schuldenvermittlers darf 1.200 EUR nicht übersteigen, es
sei denn mittels einer mit besonderen Gründen versehenen Entscheidung sei denn mittels einer mit besonderen Gründen versehenen Entscheidung
des Richters » durch den Satz « Der Betrag der Honorare des des Richters » durch den Satz « Der Betrag der Honorare des
Schuldenvermittlers darf 1.200 EUR pro Akte nicht übersteigen, es sei Schuldenvermittlers darf 1.200 EUR pro Akte nicht übersteigen, es sei
denn, der Richter entscheidet durch eine besondere mit Gründen denn, der Richter entscheidet durch eine besondere mit Gründen
versehene Entscheidung anders darüber » ersetzt. versehene Entscheidung anders darüber » ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 7 - Administrative Vereinfachung, Justiz und Auswärtige KAPITEL 7 - Administrative Vereinfachung, Justiz und Auswärtige
Angelegenheiten Angelegenheiten
Abschnitt 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Art. 22 - In Artikel 972 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches, abgeändert Art. 22 - In Artikel 972 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 16. Dezember 1922 und 6. Mai 2009, werden die durch die Gesetze vom 16. Dezember 1922 und 6. Mai 2009, werden die
Wörter « gemäss Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Wörter « gemäss Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur
Organisierung des Notariats aufgesetzt werden » durch die Wörter « Organisierung des Notariats aufgesetzt werden » durch die Wörter «
gemäss Artikel 13 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des gemäss Artikel 13 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des
Notariats auf Papier aufgesetzt werden » ersetzt. Notariats auf Papier aufgesetzt werden » ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen verschiedener Bestimmungen
Art. 24 - Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Art. 24 - Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt ersetzt: Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt ersetzt:
« Mit Ausnahme von Artikel 18 tritt vorliegendes Kapitel an einem vom « Mit Ausnahme von Artikel 18 tritt vorliegendes Kapitel an einem vom
König festzulegenden Datum in Kraft. » König festzulegenden Datum in Kraft. »
(...) (...)
TITEL 9 - Mobilität TITEL 9 - Mobilität
(...) (...)
KAPITEL 4 - Strassenverkehr - Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. KAPITEL 4 - Strassenverkehr - Ausführung der Verordnung (EWG) Nr.
3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im
Strassenverkehr Strassenverkehr
Art. 101 - Zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates Art. 101 - Zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr
bestimmt der König: bestimmt der König:
1. den Preis der Tachographenkarten, 1. den Preis der Tachographenkarten,
2. die Führerscheinklassen, die für den Erhalt einer Fahrerkarte 2. die Führerscheinklassen, die für den Erhalt einer Fahrerkarte
erforderlich sind, erforderlich sind,
3. die Frist, binnen welcher der Inhaber einer Tachographenkarte, 3. die Frist, binnen welcher der Inhaber einer Tachographenkarte,
deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder die nicht mehr benutzt deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder die nicht mehr benutzt
wird, diese Karte an die zuständige Behörde zurückgeben muss. wird, diese Karte an die zuständige Behörde zurückgeben muss.
(...) (...)
KAPITEL 7 - Schienenverkehr - Abänderungen des Gesetzes vom 19. KAPITEL 7 - Schienenverkehr - Abänderungen des Gesetzes vom 19.
Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und des Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und des
Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008
Art. 104 - Vorliegendes Kapitel setzt teilweise die Richtlinie Art. 104 - Vorliegendes Kapitel setzt teilweise die Richtlinie
2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung
von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die
Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung
um. um.
Art. 105 - Im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Art. 105 - Im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs wird Artikel 11, dessen derzeitiger Text § 1 bilden Eisenbahnbetriebs wird Artikel 11, dessen derzeitiger Text § 1 bilden
wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Verwaltung der « § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Verwaltung der
Sicherheitsbehörde spätestens achtzehn Monate ab Inkrafttreten des Sicherheitsbehörde spätestens achtzehn Monate ab Inkrafttreten des
Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen (I) in keinerlei Verbindung mehr zu der NGBE-Holding Bestimmungen (I) in keinerlei Verbindung mehr zu der NGBE-Holding
stehen und nicht mehr die Rechte und Vorteile in Anspruch nehmen stehen und nicht mehr die Rechte und Vorteile in Anspruch nehmen
können, die den statutarischen Bediensteten der NGBE-Holding aufgrund können, die den statutarischen Bediensteten der NGBE-Holding aufgrund
von § 1 Absatz 1 bis 4 zuerkannt sind. von § 1 Absatz 1 bis 4 zuerkannt sind.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Inhalt des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Begriffs 'Verwaltung' Inhalt des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Begriffs 'Verwaltung'
der Sicherheitsbehörde. » der Sicherheitsbehörde. »
(...) (...)
TITEL 11 - Volksgesundheit TITEL 11 - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle
des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit
Art. 119 - Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle Art. 119 - Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle
des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, abgeändert durch die verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, abgeändert durch die
Gesetze vom 19. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt Gesetze vom 19. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen den Absätzen 7 und 8 werden sechs Absätze mit folgendem 1. Zwischen den Absätzen 7 und 8 werden sechs Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Am 1. April 2011 werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den « Am 1. April 2011 werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den
Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10
und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der
Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste,
die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der
Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten
von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen
am 1. Januar 2011 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel am 1. Januar 2011 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel
vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren und vor weniger als fünfzehn vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren und vor weniger als fünfzehn
Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 2,35 Prozent gesenkt. Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 2,35 Prozent gesenkt.
Am 1. April 2011 werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den Am 1. April 2011 werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den
Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10
und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der
Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste,
die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der
Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten
von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen
am 1. Januar 2011 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel am 1. Januar 2011 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel
vorkommt, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum ersten Mal vorkommt, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum ersten Mal
erstattungsfähig war, um 2,41 Prozent gesenkt. erstattungsfähig war, um 2,41 Prozent gesenkt.
Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar und am 1. Juli - Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar und am 1. Juli -
ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1,
I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind -
Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln
I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom
21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und
Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen im Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen im
Laufe des vorhergehenden Halbjahres jeder wirksame Bestandteil in Laufe des vorhergehenden Halbjahres jeder wirksame Bestandteil in
einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren zum ersten einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren zum ersten
Mal erstattungsfähig war, um 17 Prozent gesenkt. Mal erstattungsfähig war, um 17 Prozent gesenkt.
Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar und am 1. Juli - Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar und am 1. Juli -
ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1,
I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind -
Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln
I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom
21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und
Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen im Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen im
Laufe des vorhergehenden Halbjahres jeder wirksame Bestandteil in Laufe des vorhergehenden Halbjahres jeder wirksame Bestandteil in
einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum
ersten Mal erstattungsfähig war, um 2,41 Prozent gesenkt. ersten Mal erstattungsfähig war, um 2,41 Prozent gesenkt.
Am 1. April 2011 werden Preise und Erstattungsgrundlagen der Am 1. April 2011 werden Preise und Erstattungsgrundlagen der
Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste,
die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der
Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten
von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die
nach dem 31. Dezember 2010 gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter nach dem 31. Dezember 2010 gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter
oder 35quater ein neuer Preis und eine neue Erstattungsgrundlage oder 35quater ein neuer Preis und eine neue Erstattungsgrundlage
festgelegt worden sind oder festgelegt werden - ausgenommen für festgelegt worden sind oder festgelegt werden - ausgenommen für
Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3,
V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - gemäss den V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - gemäss den
Bestimmungen der Absätze 10 und 11 des vorliegenden Artikels gesenkt, Bestimmungen der Absätze 10 und 11 des vorliegenden Artikels gesenkt,
sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch
nicht angewendet worden sind. Wenn die Preise und nicht angewendet worden sind. Wenn die Preise und
Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel gemäss den Bestimmungen von Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel gemäss den Bestimmungen von
Absatz 3 des vorliegenden Artikels schon um 15 Prozent gesenkt worden Absatz 3 des vorliegenden Artikels schon um 15 Prozent gesenkt worden
sind, werden die Preise und Erstattungsgrundlagen um 4,71 Prozent sind, werden die Preise und Erstattungsgrundlagen um 4,71 Prozent
gesenkt. Wenn die Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel gesenkt. Wenn die Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel
gemäss den Bestimmungen von Absatz 6 des vorliegenden Artikels schon gemäss den Bestimmungen von Absatz 6 des vorliegenden Artikels schon
um 17 Prozent gesenkt worden sind, werden die Preise und um 17 Prozent gesenkt worden sind, werden die Preise und
Erstattungsgrundlagen um 2,41 Prozent gesenkt. Erstattungsgrundlagen um 2,41 Prozent gesenkt.
Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli
und am 1. Oktober jeden Jahres Preise und Erstattungsgrundlagen der und am 1. Oktober jeden Jahres Preise und Erstattungsgrundlagen der
Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste,
die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der
Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten
von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die
nach dem 1. April 2011 gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter oder nach dem 1. April 2011 gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter oder
35quater ein neuer Preis und eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt 35quater ein neuer Preis und eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt
worden sind oder festgelegt werden - ausgenommen für Arzneimittel, die worden sind oder festgelegt werden - ausgenommen für Arzneimittel, die
in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9,
VII.10 und XXII aufgenommen sind - gemäss den Bestimmungen der Absätze VII.10 und XXII aufgenommen sind - gemäss den Bestimmungen der Absätze
10 und 11 des vorliegenden Artikels gesenkt, sofern die Bestimmungen 10 und 11 des vorliegenden Artikels gesenkt, sofern die Bestimmungen
dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden
sind. » sind. »
2. Im früheren Absatz 10, der Absatz 16 wird, werden die Wörter « von 2. Im früheren Absatz 10, der Absatz 16 wird, werden die Wörter « von
Absatz 3 » durch die Wörter « von Absatz 3, 6 oder 10 » und die Wörter Absatz 3 » durch die Wörter « von Absatz 3, 6 oder 10 » und die Wörter
« in Absatz 3 » durch die Wörter « in Absatz 3, 6 oder 10 » ersetzt. « in Absatz 3 » durch die Wörter « in Absatz 3, 6 oder 10 » ersetzt.
3. Im früheren Absatz 11, der Absatz 17 wird, werden die Wörter « von 3. Im früheren Absatz 11, der Absatz 17 wird, werden die Wörter « von
Absatz 3 » durch die Wörter « von Absatz 3, 6 oder 10 » ersetzt. Absatz 3 » durch die Wörter « von Absatz 3, 6 oder 10 » ersetzt.
4. Zwischen dem früheren Absatz 11 und dem früheren Absatz 12, die 4. Zwischen dem früheren Absatz 11 und dem früheren Absatz 12, die
Absatz 17 beziehungsweise Absatz 20 werden, werden zwei Absätze mit Absatz 17 beziehungsweise Absatz 20 werden, werden zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der König kann Fertigarzneimittel vom Anwendungsbereich der Absätze « Der König kann Fertigarzneimittel vom Anwendungsbereich der Absätze
9 und 11 und des letzten Satzes von Absatz 12 des vorliegenden 9 und 11 und des letzten Satzes von Absatz 12 des vorliegenden
Artikels ausschliessen, für die der Antragsteller nachgewiesen hat, Artikels ausschliessen, für die der Antragsteller nachgewiesen hat,
dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 9 oder 11 dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 9 oder 11
oder des letzten Satzes von Absatz 12, der Preis und die oder des letzten Satzes von Absatz 12, der Preis und die
Erstattungsgrundlage, auf Herstellerebene, mindestens 65 Prozent Erstattungsgrundlage, auf Herstellerebene, mindestens 65 Prozent
niedriger sind im Vergleich zum Preis und zur Erstattungsgrundlage, niedriger sind im Vergleich zum Preis und zur Erstattungsgrundlage,
auf Herstellerebene, des ersten Fertigarzneimittels, das in der Liste auf Herstellerebene, des ersten Fertigarzneimittels, das in der Liste
der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen ist und das der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen ist und das
denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, unter denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, unter
Berücksichtigung der Verabreichungsform und der Dosierung. Berücksichtigung der Verabreichungsform und der Dosierung.
Eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 9 und 11 und des letzten Eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 9 und 11 und des letzten
Satzes von Absatz 12 des vorliegenden Artikels wird ebenfalls für Satzes von Absatz 12 des vorliegenden Artikels wird ebenfalls für
Fertigarzneimittel bewilligt, für die der Gesamtjahresumsatz des Fertigarzneimittel bewilligt, für die der Gesamtjahresumsatz des
wirksamen Bestandteils oder der Kombination der wirksamen Bestandteile wirksamen Bestandteils oder der Kombination der wirksamen Bestandteile
weniger als 1,5 Millionen EUR beträgt. Dieser Gesamtjahresumsatz wird weniger als 1,5 Millionen EUR beträgt. Dieser Gesamtjahresumsatz wird
auf der Grundlage der Erklärungen festgelegt, die gemäss den auf der Grundlage der Erklärungen festgelegt, die gemäss den
Bestimmungen von Artikel 191 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994 Bestimmungen von Artikel 191 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung eingereicht werden. Für die Entschädigungspflichtversicherung eingereicht werden. Für die
Anwendungen vom 1. Januar und vom 1. April werden die Umsätze Anwendungen vom 1. Januar und vom 1. April werden die Umsätze
berücksichtigt, die während des Jahres vor diesen Anwendungen erklärt berücksichtigt, die während des Jahres vor diesen Anwendungen erklärt
worden sind. Für die Anwendungen vom 1. Juli und vom 1. Oktober werden worden sind. Für die Anwendungen vom 1. Juli und vom 1. Oktober werden
die Umsätze berücksichtigt, die während des Jahres dieser Anwendungen die Umsätze berücksichtigt, die während des Jahres dieser Anwendungen
erklärt worden sind. » erklärt worden sind. »
5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 8 und 9 wird ausserdem « Eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 8 und 9 wird ausserdem
für Fertigarzneimittel bewilligt, auf die die Bestimmungen von Absatz für Fertigarzneimittel bewilligt, auf die die Bestimmungen von Absatz
12 angewendet worden sind. » 12 angewendet worden sind. »
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 31. März 2010 über die KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 31. März 2010 über die
Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen
Art. 120 - Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2010 über die Vergütung Art. 120 - Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2010 über die Vergütung
von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen wird durch einen von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen wird durch einen
Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März « Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März
1954 mit Bezug auf Einrichtungen der Kategorie B werden der Haushalt 1954 mit Bezug auf Einrichtungen der Kategorie B werden der Haushalt
und die Buchführung des Fonds gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. und die Buchführung des Fonds gemäss dem Königlichen Erlass vom 5.
August 1986 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über den Haushalt August 1986 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über den Haushalt
und die Buchführung der Einrichtungen öffentlichen Interesses der im und die Buchführung der Einrichtungen öffentlichen Interesses der im
Gesetz vom 16. März 1954 erwähnten Kategorie D erstellt, mit Ausnahme Gesetz vom 16. März 1954 erwähnten Kategorie D erstellt, mit Ausnahme
der dem Minister der Finanzen auferlegten Verpflichtung, seine gleich der dem Minister der Finanzen auferlegten Verpflichtung, seine gleich
lautende Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Monaten abzugeben, lautende Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Monaten abzugeben,
so wie in Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehen. so wie in Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehen.
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KAPITEL 4 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte KAPITEL 4 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
Einziger Abschnitt - Abänderung des Gesetzes vom 25. März 1964 über Einziger Abschnitt - Abänderung des Gesetzes vom 25. März 1964 über
Arzneimittel Arzneimittel
Art. 121 - In Artikel 12ter des Gesetzes vom 25. März 1964 über Art. 121 - In Artikel 12ter des Gesetzes vom 25. März 1964 über
Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird Absatz Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird Absatz
3 durch folgenden Satz ergänzt: 3 durch folgenden Satz ergänzt:
« Er legt insbesondere die Bedingungen für den Erhalt einer « Er legt insbesondere die Bedingungen für den Erhalt einer
Genehmigung für den Parallelimport und die Regeln in Sachen Aussetzung Genehmigung für den Parallelimport und die Regeln in Sachen Aussetzung
oder Entzug dieser Genehmigungen aus volksgesundheitlichen Gründen oder Entzug dieser Genehmigungen aus volksgesundheitlichen Gründen
fest. » fest. »
(...) (...)
TITEL 14 - Soziale Eingliederung TITEL 14 - Soziale Eingliederung
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich
der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen Hilfeleistungen
Art. 164 - In Artikel 2 § 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 2. Art. 164 - In Artikel 2 § 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 2.
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, abgeändert durch die Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, abgeändert durch die
Gesetze vom 24. Mai 1994, 7. Mai 1999 und 9. Juli 2004, werden Gesetze vom 24. Mai 1994, 7. Mai 1999 und 9. Juli 2004, werden
zwischen den Wörtern « in deren Warteregister er/sie eingetragen ist » zwischen den Wörtern « in deren Warteregister er/sie eingetragen ist »
und dem Wort « oder » die Wörter «, sofern diese Eintragung nicht die und dem Wort « oder » die Wörter «, sofern diese Eintragung nicht die
Adresse des Ausländeramtes oder des Generalkommissariats für Adresse des Ausländeramtes oder des Generalkommissariats für
Flüchtlinge und Staatenlose ist, » eingefügt. Flüchtlinge und Staatenlose ist, » eingefügt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit der Sozialen Eingliederung beauftragt mit der Sozialen Eingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und
Asylpolitik Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
G. VANHENGEL G. VANHENGEL
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
M. DAERDEN M. DAERDEN
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen
Unternehmen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung
P. COURARD P. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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