Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 29/12/1983
← Retour vers "Loi relative aux contrats de louage de biens immeubles. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi relative aux contrats de louage de biens immeubles. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de huur van onroerende goederen. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 DECEMBRE 1983. - Loi relative aux contrats de louage de biens 29 DECEMBER 1983. - Wet betreffende de huur van onroerende goederen. -
immeubles. - Coordination officieuse en langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 29 décembre 1983 relative aux contrats de de wet van 29 december 1983 betreffende de huur van onroerende
louage de biens immeubles (Moniteur belge du 30 décembre 1983), telle goederen (Belgisch Staatsblad van 30 december 1983), zoals ze
qu'elle a été modifiée successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 23 novembre 1984 modifiant la loi du 29 décembre 1983 - de wet van 23 november 1984 tot wijziging van de wet van 29 december
relative aux contrats de louage de biens immeubles (Moniteur belge du 1983 betreffende de huur van onroerende goederen (Belgisch Staatsblad
29 novembre 1984); van 29 november 1984);
- la loi du 20 février 1991 modifiant et complétant les dispositions - de wet van 20 februari 1991 houdende wijziging van de bepalingen van
du Code civil relatives aux baux à loyer (Moniteur belge du 22 février het Burgerlijk Wetboek inzake huishuur (Belgisch Staatsblad van 22
1991). februari 1991).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
29. DEZEMBER 1983 - Gesetz über die Immobilienmietverträge 29. DEZEMBER 1983 - Gesetz über die Immobilienmietverträge
Art. 1 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 1 - 9 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 10 - Die Anwendung von Artikel 1728bis des Zivilgesetzbuches auf Art. 10 - Die Anwendung von Artikel 1728bis des Zivilgesetzbuches auf
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes
laufenden Mietverträge wird durch folgende Bestimmungen geregelt: laufenden Mietverträge wird durch folgende Bestimmungen geregelt:
a) Für die vor dem 1. Januar 1981 abgeschlossenen Mietverträge kann a) Für die vor dem 1. Januar 1981 abgeschlossenen Mietverträge kann
die erste Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten ab dem die erste Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten ab dem
1. Januar 1984 und frühestens am Jahrestag der letzten gesetzlich 1. Januar 1984 und frühestens am Jahrestag der letzten gesetzlich
einklagbaren Anpassung des Mietpreises vorgenommen werden. Ist das einklagbaren Anpassung des Mietpreises vorgenommen werden. Ist das
Datum dieser letzten Anpassung nicht bekannt, wird der erste Januar Datum dieser letzten Anpassung nicht bekannt, wird der erste Januar
als dieses Datum angesehen. als dieses Datum angesehen.
Während der darauffolgenden Jahre erfolgen die Anpassungen am Während der darauffolgenden Jahre erfolgen die Anpassungen am
Jahrestag der vorerwähnten Anpassung. Jahrestag der vorerwähnten Anpassung.
[Für diese Mietverträge ist der Basismietpreis der letzte Mietpreis, [Für diese Mietverträge ist der Basismietpreis der letzte Mietpreis,
der im Laufe des Jahres 1983 gezahlt wurde, es sei denn, der der im Laufe des Jahres 1983 gezahlt wurde, es sei denn, der
Basismietpreis wäre infolge einer vor Inkrafttreten des vorliegenden Basismietpreis wäre infolge einer vor Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes eingereichten Klage durch eine gerichtliche Entscheidung Gesetzes eingereichten Klage durch eine gerichtliche Entscheidung
festgelegt worden oder es wäre für die zwischen dem 1. Januar und dem festgelegt worden oder es wäre für die zwischen dem 1. Januar und dem
31. Dezember 1990 durchlaufend gezahlte Miete ein anderer 31. Dezember 1990 durchlaufend gezahlte Miete ein anderer
Basismietpreis herangezogen und nicht beanstandet worden.] Basismietpreis herangezogen und nicht beanstandet worden.]
Der Anfangsindex ist der des Monats Dezember 1982. Der Anfangsindex ist der des Monats Dezember 1982.
b) Für die ab dem 1. Januar 1981 abgeschlossenen Mietverträge kann die b) Für die ab dem 1. Januar 1981 abgeschlossenen Mietverträge kann die
Anpassung des Mietpreises ab dem Jahrestag des Inkrafttretens des Anpassung des Mietpreises ab dem Jahrestag des Inkrafttretens des
Mietvertrags vorgenommen werden. Mietvertrags vorgenommen werden.
[Für diese Mietverträge ist der Basismietpreis der letzte Mietpreis, [Für diese Mietverträge ist der Basismietpreis der letzte Mietpreis,
der im Laufe des Jahres 1983 gezahlt wurde, es sei denn, der der im Laufe des Jahres 1983 gezahlt wurde, es sei denn, der
Basismietpreis wäre infolge einer vor Inkrafttreten des vorliegenden Basismietpreis wäre infolge einer vor Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes eingereichten Klage durch eine gerichtliche Entscheidung Gesetzes eingereichten Klage durch eine gerichtliche Entscheidung
festgelegt worden oder es wäre für die zwischen dem 1. Januar und dem festgelegt worden oder es wäre für die zwischen dem 1. Januar und dem
31. Dezember 1990 durchlaufend gezahlte Miete ein anderer 31. Dezember 1990 durchlaufend gezahlte Miete ein anderer
Basismietpreis herangezogen und nicht beanstandet worden.] Basismietpreis herangezogen und nicht beanstandet worden.]
Der Anfangsindex ist der des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem Der Anfangsindex ist der des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem
die Anpassung des Mietpreises auf der Grundlage des vorerwähnten die Anpassung des Mietpreises auf der Grundlage des vorerwähnten
Gesetzes vorgenommen werden konnte. Gesetzes vorgenommen werden konnte.
[Art. 10 einziger Absatz Buchstabe a) Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 des [Art. 10 einziger Absatz Buchstabe a) Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 des
G. vom 20. Februar 1991 (B.S. vom 22. Februar 1991); einziger Absatz G. vom 20. Februar 1991 (B.S. vom 22. Februar 1991); einziger Absatz
Buchstabe b) Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 20. Februar 1991 Buchstabe b) Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 20. Februar 1991
(B.S. vom 22. Februar 1991)] (B.S. vom 22. Februar 1991)]
Art. 11 - § 1 - Für die vor dem 1. Januar 1984 abgeschlossenen Art. 11 - § 1 - Für die vor dem 1. Januar 1984 abgeschlossenen
unbefristeten Mietverträge kann die dem Mieter erteilte Kündigung unbefristeten Mietverträge kann die dem Mieter erteilte Kündigung
frühestens ab dem 30. Juni 1984 wirksam werden. frühestens ab dem 30. Juni 1984 wirksam werden.
§ 2 - Für die befristeten Mietverträge, die vor dem 1. Januar 1984 § 2 - Für die befristeten Mietverträge, die vor dem 1. Januar 1984
abgelaufen sind und die durch das Gesetz vom 30. Dezember 1982 zur abgelaufen sind und die durch das Gesetz vom 30. Dezember 1982 zur
vorübergehenden Regelung der Mietverträge und anderer Vereinbarungen, vorübergehenden Regelung der Mietverträge und anderer Vereinbarungen,
durch die die Nutzung einer Immobilie gewährt wird, bis zum 31. durch die die Nutzung einer Immobilie gewährt wird, bis zum 31.
Dezember 1983 verlängert worden sind, wird das Ablaufdatum auf Dezember 1983 verlängert worden sind, wird das Ablaufdatum auf
frühestens den 30. Juni 1984 verschoben. frühestens den 30. Juni 1984 verschoben.
Der Mieter kann den Mietvertrag beenden, wenn er dabei die Der Mieter kann den Mietvertrag beenden, wenn er dabei die
vereinbarten oder die durch die örtlichen Gepflogenheiten bestimmten vereinbarten oder die durch die örtlichen Gepflogenheiten bestimmten
Fristen einhält. Fristen einhält.
§ 3 - Mietverträge, die sich auf Wohnungen beziehen, die den § 3 - Mietverträge, die sich auf Wohnungen beziehen, die den
Hauptwohnort des Mieters darstellen, und die im Laufe des Jahres 1984 Hauptwohnort des Mieters darstellen, und die im Laufe des Jahres 1984
ablaufen oder infolge einer vom Mieter eingereichten Kündigung enden, ablaufen oder infolge einer vom Mieter eingereichten Kündigung enden,
werden jedoch für ein Jahr verlängert. werden jedoch für ein Jahr verlängert.
Diese Bestimmung ist nicht auf Mietverträge über Wohnräume anwendbar, Diese Bestimmung ist nicht auf Mietverträge über Wohnräume anwendbar,
die Bestandteil eines Gebäudekomplexes sind, in dem sich ein die Bestandteil eines Gebäudekomplexes sind, in dem sich ein
Geschäftsbetrieb befindet. Geschäftsbetrieb befindet.
Der Mieter kann den Mietvertrag beenden, wenn er dabei die Der Mieter kann den Mietvertrag beenden, wenn er dabei die
vereinbarten oder die durch die örtlichen Gepflogenheiten bestimmten vereinbarten oder die durch die örtlichen Gepflogenheiten bestimmten
Fristen einhält. Fristen einhält.
[ § 4 - Die in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehene Verlängerung [ § 4 - Die in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehene Verlängerung
beginnt nicht oder hört auf, wirksam zu sein: beginnt nicht oder hört auf, wirksam zu sein:
a) wenn der Vermieter, seine Verwandten in absteigender Linie, seine a) wenn der Vermieter, seine Verwandten in absteigender Linie, seine
Adoptivkinder, seine Verwandten in aufsteigender Linie, sein Adoptivkinder, seine Verwandten in aufsteigender Linie, sein
Ehepartner, dessen Verwandte in absteigender Linie, Verwandte in Ehepartner, dessen Verwandte in absteigender Linie, Verwandte in
aufsteigender Linie oder Adoptivkinder, seine Seitenverwandten oder aufsteigender Linie oder Adoptivkinder, seine Seitenverwandten oder
die Seitenverwandten seines Ehepartners bis zum zweiten Grad die Seitenverwandten seines Ehepartners bis zum zweiten Grad
einschliesslich das Gut tatsächlich beziehen, einschliesslich das Gut tatsächlich beziehen,
b) wenn der Vermieter vorhat, das vermietete Gut ganz oder teilweise b) wenn der Vermieter vorhat, das vermietete Gut ganz oder teilweise
wieder aufzubauen, und die Kosten für den Wiederaufbau mehr als drei wieder aufzubauen, und die Kosten für den Wiederaufbau mehr als drei
Jahresmieten betragen. Jahresmieten betragen.
Das Vorhaben des Vermieters geht aus der Übermittlung einer Kopie der Das Vorhaben des Vermieters geht aus der Übermittlung einer Kopie der
Baugenehmigung oder -zulassung hervor, sofern eine solche Genehmigung Baugenehmigung oder -zulassung hervor, sofern eine solche Genehmigung
oder Zulassung erforderlich ist. oder Zulassung erforderlich ist.
§ 5 - Die Bestimmungen von § 4 sind nur wirksam, wenn eine Kündigung § 5 - Die Bestimmungen von § 4 sind nur wirksam, wenn eine Kündigung
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten
eingereicht wird. In dieser Kündigung müssen der genaue eingereicht wird. In dieser Kündigung müssen der genaue
Kündigungsgrund und die Kündigungsfrist angegeben werden. Kündigungsgrund und die Kündigungsfrist angegeben werden.
§ 6 - Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Mieter die § 6 - Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Mieter die
Räumlichkeiten verlassen hat, muss die Immobilie bezogen sein Räumlichkeiten verlassen hat, muss die Immobilie bezogen sein
beziehungsweise muss mit dem Wiederaufbau begonnen werden; die beziehungsweise muss mit dem Wiederaufbau begonnen werden; die
Immobilie muss während mindestens zwei Jahren tatsächlich und Immobilie muss während mindestens zwei Jahren tatsächlich und
durchgehend bewohnt bleiben. durchgehend bewohnt bleiben.
Wenn der Vermieter, ohne aussergewöhnliche Umstände geltend zu machen, Wenn der Vermieter, ohne aussergewöhnliche Umstände geltend zu machen,
nicht wie vorgesehen die Immobilie bezieht beziehungsweise nicht mit nicht wie vorgesehen die Immobilie bezieht beziehungsweise nicht mit
dem Wiederaufbau beginnt, hat der Mieter Anrecht auf eine dem Wiederaufbau beginnt, hat der Mieter Anrecht auf eine
Entschädigung, die der Hälfte der Jahresmiete entspricht, eventuell Entschädigung, die der Hälfte der Jahresmiete entspricht, eventuell
zuzüglich eines Betrags, der ausreicht, um den erlittenen Schaden zuzüglich eines Betrags, der ausreicht, um den erlittenen Schaden
vollständig wiedergutzumachen. vollständig wiedergutzumachen.
§ 7 - Der Mieter kann in jedem Fall Artikel 1759bis des § 7 - Der Mieter kann in jedem Fall Artikel 1759bis des
Zivilgesetzbuches geltend machen.] Zivilgesetzbuches geltend machen.]
[Art. 11 §§ 4 bis 7 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 23. November [Art. 11 §§ 4 bis 7 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 23. November
1984 (B.S. vom 29. November 1984)] 1984 (B.S. vom 29. November 1984)]
Art. 12 - Artikel 1752bis des Zivilgesetzbuches ist nicht auf laufende Art. 12 - Artikel 1752bis des Zivilgesetzbuches ist nicht auf laufende
Mietverträge anwendbar. Mietverträge anwendbar.
Art. 13 - Wenn Massnahmen zur Einkommensmässigung ergriffen werden, Art. 13 - Wenn Massnahmen zur Einkommensmässigung ergriffen werden,
kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass: Erlass:
1. Massnahmen ergreifen, mit denen für das Jahr 1984 die Anpassung der 1. Massnahmen ergreifen, mit denen für das Jahr 1984 die Anpassung der
Mietpreise und die Verlängerung der Mietverträge geregelt werden. Für Mietpreise und die Verlängerung der Mietverträge geregelt werden. Für
die Festlegung dieser Regelung stützt Er sich auf die Bestimmungen des die Festlegung dieser Regelung stützt Er sich auf die Bestimmungen des
Gesetzes vom 30. Dezember 1982 zur vorübergehenden Regelung der Gesetzes vom 30. Dezember 1982 zur vorübergehenden Regelung der
Mietverträge und anderer Vereinbarungen, durch die die Nutzung einer Mietverträge und anderer Vereinbarungen, durch die die Nutzung einer
Immobilie gewährt wird, Immobilie gewährt wird,
2. das Inkrafttreten oder die Anwendung der Artikel 10 und 11 auf den 2. das Inkrafttreten oder die Anwendung der Artikel 10 und 11 auf den
31. Dezember 1984 verschieben, 31. Dezember 1984 verschieben,
3. die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 im Hinblick auf ihre spätere 3. die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 im Hinblick auf ihre spätere
Anwendung anpassen. Anwendung anpassen.
Art. 14 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 14 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
^