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Loi relative aux contrats de louage de biens immeubles. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de huur van onroerende goederen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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29 DECEMBRE 1983. - Loi relative aux contrats de louage de biens | 29 DECEMBER 1983. - Wet betreffende de huur van onroerende goederen. - |
immeubles. - Coordination officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 29 décembre 1983 relative aux contrats de | de wet van 29 december 1983 betreffende de huur van onroerende |
louage de biens immeubles (Moniteur belge du 30 décembre 1983), telle | goederen (Belgisch Staatsblad van 30 december 1983), zoals ze |
qu'elle a été modifiée successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 23 novembre 1984 modifiant la loi du 29 décembre 1983 | - de wet van 23 november 1984 tot wijziging van de wet van 29 december |
relative aux contrats de louage de biens immeubles (Moniteur belge du | 1983 betreffende de huur van onroerende goederen (Belgisch Staatsblad |
29 novembre 1984); | van 29 november 1984); |
- la loi du 20 février 1991 modifiant et complétant les dispositions | - de wet van 20 februari 1991 houdende wijziging van de bepalingen van |
du Code civil relatives aux baux à loyer (Moniteur belge du 22 février | het Burgerlijk Wetboek inzake huishuur (Belgisch Staatsblad van 22 |
1991). | februari 1991). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
29. DEZEMBER 1983 - Gesetz über die Immobilienmietverträge | 29. DEZEMBER 1983 - Gesetz über die Immobilienmietverträge |
Art. 1 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 1 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 10 - Die Anwendung von Artikel 1728bis des Zivilgesetzbuches auf | Art. 10 - Die Anwendung von Artikel 1728bis des Zivilgesetzbuches auf |
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes | die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes |
laufenden Mietverträge wird durch folgende Bestimmungen geregelt: | laufenden Mietverträge wird durch folgende Bestimmungen geregelt: |
a) Für die vor dem 1. Januar 1981 abgeschlossenen Mietverträge kann | a) Für die vor dem 1. Januar 1981 abgeschlossenen Mietverträge kann |
die erste Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten ab dem | die erste Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten ab dem |
1. Januar 1984 und frühestens am Jahrestag der letzten gesetzlich | 1. Januar 1984 und frühestens am Jahrestag der letzten gesetzlich |
einklagbaren Anpassung des Mietpreises vorgenommen werden. Ist das | einklagbaren Anpassung des Mietpreises vorgenommen werden. Ist das |
Datum dieser letzten Anpassung nicht bekannt, wird der erste Januar | Datum dieser letzten Anpassung nicht bekannt, wird der erste Januar |
als dieses Datum angesehen. | als dieses Datum angesehen. |
Während der darauffolgenden Jahre erfolgen die Anpassungen am | Während der darauffolgenden Jahre erfolgen die Anpassungen am |
Jahrestag der vorerwähnten Anpassung. | Jahrestag der vorerwähnten Anpassung. |
[Für diese Mietverträge ist der Basismietpreis der letzte Mietpreis, | [Für diese Mietverträge ist der Basismietpreis der letzte Mietpreis, |
der im Laufe des Jahres 1983 gezahlt wurde, es sei denn, der | der im Laufe des Jahres 1983 gezahlt wurde, es sei denn, der |
Basismietpreis wäre infolge einer vor Inkrafttreten des vorliegenden | Basismietpreis wäre infolge einer vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes eingereichten Klage durch eine gerichtliche Entscheidung | Gesetzes eingereichten Klage durch eine gerichtliche Entscheidung |
festgelegt worden oder es wäre für die zwischen dem 1. Januar und dem | festgelegt worden oder es wäre für die zwischen dem 1. Januar und dem |
31. Dezember 1990 durchlaufend gezahlte Miete ein anderer | 31. Dezember 1990 durchlaufend gezahlte Miete ein anderer |
Basismietpreis herangezogen und nicht beanstandet worden.] | Basismietpreis herangezogen und nicht beanstandet worden.] |
Der Anfangsindex ist der des Monats Dezember 1982. | Der Anfangsindex ist der des Monats Dezember 1982. |
b) Für die ab dem 1. Januar 1981 abgeschlossenen Mietverträge kann die | b) Für die ab dem 1. Januar 1981 abgeschlossenen Mietverträge kann die |
Anpassung des Mietpreises ab dem Jahrestag des Inkrafttretens des | Anpassung des Mietpreises ab dem Jahrestag des Inkrafttretens des |
Mietvertrags vorgenommen werden. | Mietvertrags vorgenommen werden. |
[Für diese Mietverträge ist der Basismietpreis der letzte Mietpreis, | [Für diese Mietverträge ist der Basismietpreis der letzte Mietpreis, |
der im Laufe des Jahres 1983 gezahlt wurde, es sei denn, der | der im Laufe des Jahres 1983 gezahlt wurde, es sei denn, der |
Basismietpreis wäre infolge einer vor Inkrafttreten des vorliegenden | Basismietpreis wäre infolge einer vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes eingereichten Klage durch eine gerichtliche Entscheidung | Gesetzes eingereichten Klage durch eine gerichtliche Entscheidung |
festgelegt worden oder es wäre für die zwischen dem 1. Januar und dem | festgelegt worden oder es wäre für die zwischen dem 1. Januar und dem |
31. Dezember 1990 durchlaufend gezahlte Miete ein anderer | 31. Dezember 1990 durchlaufend gezahlte Miete ein anderer |
Basismietpreis herangezogen und nicht beanstandet worden.] | Basismietpreis herangezogen und nicht beanstandet worden.] |
Der Anfangsindex ist der des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem | Der Anfangsindex ist der des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem |
die Anpassung des Mietpreises auf der Grundlage des vorerwähnten | die Anpassung des Mietpreises auf der Grundlage des vorerwähnten |
Gesetzes vorgenommen werden konnte. | Gesetzes vorgenommen werden konnte. |
[Art. 10 einziger Absatz Buchstabe a) Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 des | [Art. 10 einziger Absatz Buchstabe a) Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 des |
G. vom 20. Februar 1991 (B.S. vom 22. Februar 1991); einziger Absatz | G. vom 20. Februar 1991 (B.S. vom 22. Februar 1991); einziger Absatz |
Buchstabe b) Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 20. Februar 1991 | Buchstabe b) Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 20. Februar 1991 |
(B.S. vom 22. Februar 1991)] | (B.S. vom 22. Februar 1991)] |
Art. 11 - § 1 - Für die vor dem 1. Januar 1984 abgeschlossenen | Art. 11 - § 1 - Für die vor dem 1. Januar 1984 abgeschlossenen |
unbefristeten Mietverträge kann die dem Mieter erteilte Kündigung | unbefristeten Mietverträge kann die dem Mieter erteilte Kündigung |
frühestens ab dem 30. Juni 1984 wirksam werden. | frühestens ab dem 30. Juni 1984 wirksam werden. |
§ 2 - Für die befristeten Mietverträge, die vor dem 1. Januar 1984 | § 2 - Für die befristeten Mietverträge, die vor dem 1. Januar 1984 |
abgelaufen sind und die durch das Gesetz vom 30. Dezember 1982 zur | abgelaufen sind und die durch das Gesetz vom 30. Dezember 1982 zur |
vorübergehenden Regelung der Mietverträge und anderer Vereinbarungen, | vorübergehenden Regelung der Mietverträge und anderer Vereinbarungen, |
durch die die Nutzung einer Immobilie gewährt wird, bis zum 31. | durch die die Nutzung einer Immobilie gewährt wird, bis zum 31. |
Dezember 1983 verlängert worden sind, wird das Ablaufdatum auf | Dezember 1983 verlängert worden sind, wird das Ablaufdatum auf |
frühestens den 30. Juni 1984 verschoben. | frühestens den 30. Juni 1984 verschoben. |
Der Mieter kann den Mietvertrag beenden, wenn er dabei die | Der Mieter kann den Mietvertrag beenden, wenn er dabei die |
vereinbarten oder die durch die örtlichen Gepflogenheiten bestimmten | vereinbarten oder die durch die örtlichen Gepflogenheiten bestimmten |
Fristen einhält. | Fristen einhält. |
§ 3 - Mietverträge, die sich auf Wohnungen beziehen, die den | § 3 - Mietverträge, die sich auf Wohnungen beziehen, die den |
Hauptwohnort des Mieters darstellen, und die im Laufe des Jahres 1984 | Hauptwohnort des Mieters darstellen, und die im Laufe des Jahres 1984 |
ablaufen oder infolge einer vom Mieter eingereichten Kündigung enden, | ablaufen oder infolge einer vom Mieter eingereichten Kündigung enden, |
werden jedoch für ein Jahr verlängert. | werden jedoch für ein Jahr verlängert. |
Diese Bestimmung ist nicht auf Mietverträge über Wohnräume anwendbar, | Diese Bestimmung ist nicht auf Mietverträge über Wohnräume anwendbar, |
die Bestandteil eines Gebäudekomplexes sind, in dem sich ein | die Bestandteil eines Gebäudekomplexes sind, in dem sich ein |
Geschäftsbetrieb befindet. | Geschäftsbetrieb befindet. |
Der Mieter kann den Mietvertrag beenden, wenn er dabei die | Der Mieter kann den Mietvertrag beenden, wenn er dabei die |
vereinbarten oder die durch die örtlichen Gepflogenheiten bestimmten | vereinbarten oder die durch die örtlichen Gepflogenheiten bestimmten |
Fristen einhält. | Fristen einhält. |
[ § 4 - Die in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehene Verlängerung | [ § 4 - Die in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehene Verlängerung |
beginnt nicht oder hört auf, wirksam zu sein: | beginnt nicht oder hört auf, wirksam zu sein: |
a) wenn der Vermieter, seine Verwandten in absteigender Linie, seine | a) wenn der Vermieter, seine Verwandten in absteigender Linie, seine |
Adoptivkinder, seine Verwandten in aufsteigender Linie, sein | Adoptivkinder, seine Verwandten in aufsteigender Linie, sein |
Ehepartner, dessen Verwandte in absteigender Linie, Verwandte in | Ehepartner, dessen Verwandte in absteigender Linie, Verwandte in |
aufsteigender Linie oder Adoptivkinder, seine Seitenverwandten oder | aufsteigender Linie oder Adoptivkinder, seine Seitenverwandten oder |
die Seitenverwandten seines Ehepartners bis zum zweiten Grad | die Seitenverwandten seines Ehepartners bis zum zweiten Grad |
einschliesslich das Gut tatsächlich beziehen, | einschliesslich das Gut tatsächlich beziehen, |
b) wenn der Vermieter vorhat, das vermietete Gut ganz oder teilweise | b) wenn der Vermieter vorhat, das vermietete Gut ganz oder teilweise |
wieder aufzubauen, und die Kosten für den Wiederaufbau mehr als drei | wieder aufzubauen, und die Kosten für den Wiederaufbau mehr als drei |
Jahresmieten betragen. | Jahresmieten betragen. |
Das Vorhaben des Vermieters geht aus der Übermittlung einer Kopie der | Das Vorhaben des Vermieters geht aus der Übermittlung einer Kopie der |
Baugenehmigung oder -zulassung hervor, sofern eine solche Genehmigung | Baugenehmigung oder -zulassung hervor, sofern eine solche Genehmigung |
oder Zulassung erforderlich ist. | oder Zulassung erforderlich ist. |
§ 5 - Die Bestimmungen von § 4 sind nur wirksam, wenn eine Kündigung | § 5 - Die Bestimmungen von § 4 sind nur wirksam, wenn eine Kündigung |
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten | unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten |
eingereicht wird. In dieser Kündigung müssen der genaue | eingereicht wird. In dieser Kündigung müssen der genaue |
Kündigungsgrund und die Kündigungsfrist angegeben werden. | Kündigungsgrund und die Kündigungsfrist angegeben werden. |
§ 6 - Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Mieter die | § 6 - Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Mieter die |
Räumlichkeiten verlassen hat, muss die Immobilie bezogen sein | Räumlichkeiten verlassen hat, muss die Immobilie bezogen sein |
beziehungsweise muss mit dem Wiederaufbau begonnen werden; die | beziehungsweise muss mit dem Wiederaufbau begonnen werden; die |
Immobilie muss während mindestens zwei Jahren tatsächlich und | Immobilie muss während mindestens zwei Jahren tatsächlich und |
durchgehend bewohnt bleiben. | durchgehend bewohnt bleiben. |
Wenn der Vermieter, ohne aussergewöhnliche Umstände geltend zu machen, | Wenn der Vermieter, ohne aussergewöhnliche Umstände geltend zu machen, |
nicht wie vorgesehen die Immobilie bezieht beziehungsweise nicht mit | nicht wie vorgesehen die Immobilie bezieht beziehungsweise nicht mit |
dem Wiederaufbau beginnt, hat der Mieter Anrecht auf eine | dem Wiederaufbau beginnt, hat der Mieter Anrecht auf eine |
Entschädigung, die der Hälfte der Jahresmiete entspricht, eventuell | Entschädigung, die der Hälfte der Jahresmiete entspricht, eventuell |
zuzüglich eines Betrags, der ausreicht, um den erlittenen Schaden | zuzüglich eines Betrags, der ausreicht, um den erlittenen Schaden |
vollständig wiedergutzumachen. | vollständig wiedergutzumachen. |
§ 7 - Der Mieter kann in jedem Fall Artikel 1759bis des | § 7 - Der Mieter kann in jedem Fall Artikel 1759bis des |
Zivilgesetzbuches geltend machen.] | Zivilgesetzbuches geltend machen.] |
[Art. 11 §§ 4 bis 7 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 23. November | [Art. 11 §§ 4 bis 7 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 23. November |
1984 (B.S. vom 29. November 1984)] | 1984 (B.S. vom 29. November 1984)] |
Art. 12 - Artikel 1752bis des Zivilgesetzbuches ist nicht auf laufende | Art. 12 - Artikel 1752bis des Zivilgesetzbuches ist nicht auf laufende |
Mietverträge anwendbar. | Mietverträge anwendbar. |
Art. 13 - Wenn Massnahmen zur Einkommensmässigung ergriffen werden, | Art. 13 - Wenn Massnahmen zur Einkommensmässigung ergriffen werden, |
kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass: | Erlass: |
1. Massnahmen ergreifen, mit denen für das Jahr 1984 die Anpassung der | 1. Massnahmen ergreifen, mit denen für das Jahr 1984 die Anpassung der |
Mietpreise und die Verlängerung der Mietverträge geregelt werden. Für | Mietpreise und die Verlängerung der Mietverträge geregelt werden. Für |
die Festlegung dieser Regelung stützt Er sich auf die Bestimmungen des | die Festlegung dieser Regelung stützt Er sich auf die Bestimmungen des |
Gesetzes vom 30. Dezember 1982 zur vorübergehenden Regelung der | Gesetzes vom 30. Dezember 1982 zur vorübergehenden Regelung der |
Mietverträge und anderer Vereinbarungen, durch die die Nutzung einer | Mietverträge und anderer Vereinbarungen, durch die die Nutzung einer |
Immobilie gewährt wird, | Immobilie gewährt wird, |
2. das Inkrafttreten oder die Anwendung der Artikel 10 und 11 auf den | 2. das Inkrafttreten oder die Anwendung der Artikel 10 und 11 auf den |
31. Dezember 1984 verschieben, | 31. Dezember 1984 verschieben, |
3. die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 im Hinblick auf ihre spätere | 3. die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 im Hinblick auf ihre spätere |
Anwendung anpassen. | Anwendung anpassen. |
Art. 14 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 14 - [Aufhebungsbestimmungen] |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. |