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Loi portant assentiment au Protocole facultatif à la Convention relative aux droits de l'enfant, concernant l'implication d'enfants dans les conflits armés, adopté à New York le 25 mai 2000. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake kinderen in gewapend conflict, aangenomen te New York op 25 mei 2000. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 AVRIL 2002. - Loi portant assentiment au Protocole facultatif à la | 29 APRIL 2002. - Wet houdende instemming met het Facultatief Protocol |
Convention relative aux droits de l'enfant, concernant l'implication | bij het Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake kinderen in |
d'enfants dans les conflits armés, adopté à New York le 25 mai 2000. - | gewapend conflict, aangenomen te New York op 25 mei 2000. - Duitse |
Traduction allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 |
loi du 29 avril 2002 portant assentiment au Protocole facultatif à la | april 2002 houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het |
Convention relative aux droits de l'enfant, concernant l'implication | Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake kinderen in gewapend |
d'enfants dans les conflits armés, adopté à New York le 25 mai 2000 | conflict, aangeno-men te New York op 25 mei 2000 (Belgisch Staatsblad |
(Moniteur belge du 17 septembre 2002). | van 17 septem-ber 2002). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
29. APRIL 2002 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum | 29. APRIL 2002 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum |
Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung | Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung |
von Kindern an bewaffneten Konflikten, angenommen in New York am 25. | von Kindern an bewaffneten Konflikten, angenommen in New York am 25. |
Mai 2000 | Mai 2000 |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Artikel 1. Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte | Artikel 1.Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte |
des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten | des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten |
Konflikten, angenommen in New York am 25. Mai 2000, wird voll und ganz | Konflikten, angenommen in New York am 25. Mai 2000, wird voll und ganz |
wirksam. | wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes | Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes |
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten | betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten |
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, | Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, |
ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen | ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen |
über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum | über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum |
Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes | Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes |
hinzuwirken, | hinzuwirken, |
erneut bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen | erneut bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen |
Schutzes bedürfen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne | Schutzes bedürfen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne |
jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und | jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und |
Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen, | Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen, |
beunruhigt über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen | beunruhigt über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen |
bewaffneter Konflikte auf Kinder und über die langfristigen Folgen, | bewaffneter Konflikte auf Kinder und über die langfristigen Folgen, |
die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte | die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte |
Sicherheit und Entwicklung haben, | Sicherheit und Entwicklung haben, |
unter Verurteilung der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten | unter Verurteilung der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten |
zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Orte, an denen sich | zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Orte, an denen sich |
gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und | gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und |
Krankenhäuser, direkt angegriffen werden, | Krankenhäuser, direkt angegriffen werden, |
unter Hinweis auf die Annahme des Statuts des Internationalen | unter Hinweis auf die Annahme des Statuts des Internationalen |
Strafgerichtshofs, insbesondere auf die Einstufung der | Strafgerichtshofs, insbesondere auf die Einstufung der |
Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn | Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn |
Jahren in die nationalen Streitkräfte oder die Verwendung dieser | Jahren in die nationalen Streitkräfte oder die Verwendung dieser |
Kinder zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in | Kinder zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in |
internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten | internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten |
Konflikten als Kriegsverbrechen, | Konflikten als Kriegsverbrechen, |
daher in der Erwägung, dass zur wirksameren Durchsetzung der im | daher in der Erwägung, dass zur wirksameren Durchsetzung der im |
Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die | Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die |
Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an | Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an |
bewaffneten Konflikten zu verbessern, | bewaffneten Konflikten zu verbessern, |
unter Hinweis darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die | unter Hinweis darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die |
Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein | Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein |
Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet | Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet |
hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden | hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden |
Recht nicht früher eintritt, | Recht nicht früher eintritt, |
in der Überzeugung, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, | in der Überzeugung, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, |
mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu | mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu |
den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben | den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben |
wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei | wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei |
allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein | allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein |
vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, | vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, |
unter Hinweis darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten | unter Hinweis darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten |
Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die | Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die |
Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten | Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten |
Parteien alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, | Parteien alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, |
dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen, | dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen, |
erfreut darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der | erfreut darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der |
Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche | Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche |
Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit | Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit |
einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die | einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die |
im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum | im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum |
Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet, | Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet, |
mit größter Beunruhigung verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die | mit größter Beunruhigung verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die |
sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, innerhalb der | sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, innerhalb der |
nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend Kinder einziehen, | nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend Kinder einziehen, |
ausbilden und in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der | ausbilden und in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der |
Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, | Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, |
ausbilden und einsetzen, | ausbilden und einsetzen, |
unter Hinweis darauf, dass jede an einem bewaffneten Konflikt | unter Hinweis darauf, dass jede an einem bewaffneten Konflikt |
beteiligte Partei verpflichtet ist, die Bestimmungen des humanitären | beteiligte Partei verpflichtet ist, die Bestimmungen des humanitären |
Völkerrechts einzuhalten, | Völkerrechts einzuhalten, |
unter Hinweis darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der | unter Hinweis darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der |
Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze, einschließlich | Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze, einschließlich |
des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts | des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts |
unberührt lässt, | unberührt lässt, |
in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der | in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der |
uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen | uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen |
enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren | enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren |
Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den | Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den |
umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere während bewaffneter | umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere während bewaffneter |
Konflikte und fremder Besetzung, | Konflikte und fremder Besetzung, |
in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund | in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund |
ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts | ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts |
besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll | besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll |
eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden, | eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden, |
eingedenk der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und | eingedenk der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und |
politischen Ursachen zu berücksichtigen, die der Beteiligung von | politischen Ursachen zu berücksichtigen, die der Beteiligung von |
Kindern an bewaffneten Konflikten zugrunde liegen, | Kindern an bewaffneten Konflikten zugrunde liegen, |
überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei | überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei |
der Durchführung dieses Protokolls sowie die physische und | der Durchführung dieses Protokolls sowie die physische und |
psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von | psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von |
Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken, | Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken, |
dazu anregend, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und | dazu anregend, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und |
kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und | kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und |
Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls | Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls |
mitwirken, | mitwirken, |
haben Folgendes vereinbart: | haben Folgendes vereinbart: |
Art. 2 - Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um | Art. 2 - Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um |
sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. | sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. |
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an | Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an |
Feindseligkeiten teilnehmen. | Feindseligkeiten teilnehmen. |
Art. 3 - Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das | Art. 3 - Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das |
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu | 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu |
ihren Streitkräften eingezogen werden. | ihren Streitkräften eingezogen werden. |
Art. 4 - 1. Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des | Art. 4 - 1. Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des |
Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für | Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für |
die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in | die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in |
Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel | Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel |
enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen | enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen |
Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben. | Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben. |
2. Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses | 2. Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses |
Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der | Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der |
das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von | das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von |
Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine | Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine |
Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen er | Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen er |
sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder | sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder |
zwangsweise erfolgt. | zwangsweise erfolgt. |
3. Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 | 3. Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 |
Jahren zu ihren nationalen Streitkräften gestatten, treffen | Jahren zu ihren nationalen Streitkräften gestatten, treffen |
Schutzmaßnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass | Schutzmaßnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass |
die Einziehung tatsächlich freiwillig erfolgt; | die Einziehung tatsächlich freiwillig erfolgt; |
die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung | die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung |
der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt; | der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt; |
die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten | die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten |
umfassend aufgeklärt wird; | umfassend aufgeklärt wird; |
die Person vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen | die Person vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen |
verlässlichen Altersnachweis erbringt. | verlässlichen Altersnachweis erbringt. |
4. Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen, | 4. Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen, |
indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der | indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der |
Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis | Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis |
setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim | setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim |
Generalsekretär wirksam. | Generalsekretär wirksam. |
5. Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur | 5. Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur |
Anhebung des Mindestalters für die Einziehung von Freiwilligen gilt | Anhebung des Mindestalters für die Einziehung von Freiwilligen gilt |
nicht für Schulen im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens | nicht für Schulen im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens |
über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften der | über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften der |
Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen. | Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen. |
Art. 5 - 1. Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines | Art. 5 - 1. Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines |
Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18 | Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18 |
Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen. | Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen. |
2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um eine | 2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um eine |
solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, | solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, |
einschließlich der notwendigen rechtlichen Maßnahmen für ein Verbot | einschließlich der notwendigen rechtlichen Maßnahmen für ein Verbot |
und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens. | und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens. |
3. Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung | 3. Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung |
einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei. | einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei. |
Art. 6 - Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schlösse es | Art. 6 - Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schlösse es |
Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats oder in internationalen | Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats oder in internationalen |
Übereinkünften und im humanitären Völkerrecht aus, die zur | Übereinkünften und im humanitären Völkerrecht aus, die zur |
Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind. | Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind. |
Art. 7 - 1. Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen | Art. 7 - 1. Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen |
rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen Maßnahmen, um die | rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen Maßnahmen, um die |
wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses | wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses |
Protokolls innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen. | Protokolls innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen. |
2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und | 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und |
Bestimmungen dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen bei | Bestimmungen dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen bei |
Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen und zu | Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen und zu |
fördern. | fördern. |
3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um | 3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um |
sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen, die | sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen, die |
im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten | im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten |
eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem | eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem |
Militärdienst entlassen werden. Die Vertragsstaaten gewähren diesen | Militärdienst entlassen werden. Die Vertragsstaaten gewähren diesen |
Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterstützung zu ihrer | Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterstützung zu ihrer |
physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen | physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen |
Wiedereingliederung. | Wiedereingliederung. |
Art. 8 - 1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses | Art. 8 - 1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses |
Protokolls zusammen, so bei der Verhütung von Verstößen gegen das | Protokolls zusammen, so bei der Verhütung von Verstößen gegen das |
Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen | Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen |
Wiedereingliederung von Personen, die Opfer von Verstößen gegen das | Wiedereingliederung von Personen, die Opfer von Verstößen gegen das |
Protokoll geworden sind, einschließlich technischer Zusammenarbeit und | Protokoll geworden sind, einschließlich technischer Zusammenarbeit und |
finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit | finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit |
erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den | erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den |
zuständigen internationalen Organisationen. | zuständigen internationalen Organisationen. |
2. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese | 2. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese |
Unterstützung im Rahmen bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder | Unterstützung im Rahmen bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder |
sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in | sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in |
Übereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten | Übereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten |
freiwilligen Fonds. | freiwilligen Fonds. |
Art. 9 - 1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des | Art. 9 - 1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des |
Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls | Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls |
für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden | für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden |
Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung der | Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung der |
Bestimmungen des Protokolls, einschließlich derjenigen betreffend | Bestimmungen des Protokolls, einschließlich derjenigen betreffend |
Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat. | Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat. |
2. Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in | 2. Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in |
die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach | die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach |
Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug | Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug |
auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten | auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten |
des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor. | des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor. |
3. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um | 3. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um |
weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen. | weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen. |
Art. 10 - 1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die | Art. 10 - 1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die |
Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, | Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, |
zur Unterzeichnung auf. | zur Unterzeichnung auf. |
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten | 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten |
zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden | zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden |
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. | beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. |
3. Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als | 3. Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als |
Verwahrer des Übereinkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten | Verwahrer des Übereinkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten |
des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen | des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen |
unterzeichnet haben, über jede gemäß Artikel 3 hinterlegte | unterzeichnet haben, über jede gemäß Artikel 3 hinterlegte |
Erklärungsurkunde. | Erklärungsurkunde. |
Art. 11 - 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der | Art. 11 - 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der |
zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. | zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. |
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten | 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten |
ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung | ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung |
seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. | seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. |
Art. 12 - 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch | Art. 12 - 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch |
eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete | eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete |
schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet | schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet |
sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle | sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle |
Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird | Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird |
ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. | ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. |
Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres der kündigende Vertragsstaat in | Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres der kündigende Vertragsstaat in |
einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach | einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach |
Ende des bewaffneten Konflikts wirksam. | Ende des bewaffneten Konflikts wirksam. |
2. Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen, | 2. Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen, |
die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, nicht | die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, nicht |
seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll, noch gefährdet sie die | seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll, noch gefährdet sie die |
weitere Prüfung von Angelegenheiten, die dem Ausschuss vor dem Tag, an | weitere Prüfung von Angelegenheiten, die dem Ausschuss vor dem Tag, an |
dem die Kündigung wirksam wird, vorgelegt werden können. | dem die Kündigung wirksam wird, vorgelegt werden können. |
Art. 13 - 1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und | Art. 13 - 1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und |
sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der | sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der |
Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den | Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den |
Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine | Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine |
Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den | Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den |
Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem | Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem |
Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine | Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine |
solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter | solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter |
der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die | der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die |
von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden | von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden |
Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur | Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur |
Billigung vorgelegt. | Billigung vorgelegt. |
2. Eine nach Absatz 1 dieses Artikels angenommene Änderung tritt in | 2. Eine nach Absatz 1 dieses Artikels angenommene Änderung tritt in |
Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer | Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer |
Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist. | Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist. |
3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, | 3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, |
die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen | die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen |
Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle | Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle |
früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten. | früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten. |
Art. 14 - 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, | Art. 14 - 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, |
englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut | englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut |
gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen | gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen |
hinterlegt. | hinterlegt. |
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen | 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen |
Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die das | Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die das |
Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses | Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses |
Protokolls. | Protokolls. |
[Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches Staatsblatt vom 17. | [Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches Staatsblatt vom 17. |
September 2002, S. 41267 ff.] | September 2002, S. 41267 ff.] |
Belgien hat bei der Ratifizierung die unter Absatz 1 aufgeführte | Belgien hat bei der Ratifizierung die unter Absatz 1 aufgeführte |
allgemeine Erklärung sowie die unter den Absätzen 2 und 3 genannten | allgemeine Erklärung sowie die unter den Absätzen 2 und 3 genannten |
ergänzenden Erklärungen abgegeben: | ergänzenden Erklärungen abgegeben: |
1. "Gemäß Artikel 3 Absatz 2 und unter Berücksichtigung von Artikel 3 | 1. "Gemäß Artikel 3 Absatz 2 und unter Berücksichtigung von Artikel 3 |
Absatz 5 legt die Regierung des Königreichs Belgien fest, dass das | Absatz 5 legt die Regierung des Königreichs Belgien fest, dass das |
Mindestalter für die freiwillige Einziehung in die belgischen | Mindestalter für die freiwillige Einziehung in die belgischen |
Streitkräfte nicht unter 18 Jahren liegt." | Streitkräfte nicht unter 18 Jahren liegt." |
2. "Die Regierung des Königreichs Belgien stellt klar, dass das | 2. "Die Regierung des Königreichs Belgien stellt klar, dass das |
belgische Gesetz die Teilnahme von Personen unter 18 Jahren in | belgische Gesetz die Teilnahme von Personen unter 18 Jahren in |
Friedens- und Kriegszeiten, in Friedenssicherungseinsätzen und in | Friedens- und Kriegszeiten, in Friedenssicherungseinsätzen und in |
jeder Form des bewaffneten Einsatzes absolut untersagt. Darüber hinaus | jeder Form des bewaffneten Einsatzes absolut untersagt. Darüber hinaus |
sind nichtstaatliche Milizen unabhängig vom Alter der Betroffenen | sind nichtstaatliche Milizen unabhängig vom Alter der Betroffenen |
verboten." | verboten." |
3. "Die Regierung des Königreichs Belgien wird einem Ersuchen um | 3. "Die Regierung des Königreichs Belgien wird einem Ersuchen um |
justizielle Zusammenarbeit nicht nachkommen, wenn dies zu einer | justizielle Zusammenarbeit nicht nachkommen, wenn dies zu einer |
Diskriminierung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen | Diskriminierung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen |
Streitkräften führen würde, die gegen den Grundsatz des humanitären | Streitkräften führen würde, die gegen den Grundsatz des humanitären |
Völkerrechts der Gleichheit der Konfliktparteien verstößt, | Völkerrechts der Gleichheit der Konfliktparteien verstößt, |
einschließlich im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen | einschließlich im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen |
internationalen Charakter hat." | internationalen Charakter hat." |