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| Loi portant assentiment au Protocole facultatif à la Convention relative aux droits de l'enfant, concernant l'implication d'enfants dans les conflits armés, adopté à New York le 25 mai 2000. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake kinderen in gewapend conflict, aangenomen te New York op 25 mei 2000. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 29 AVRIL 2002. - Loi portant assentiment au Protocole facultatif à la | 29 APRIL 2002. - Wet houdende instemming met het Facultatief Protocol |
| Convention relative aux droits de l'enfant, concernant l'implication | bij het Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake kinderen in |
| d'enfants dans les conflits armés, adopté à New York le 25 mai 2000. - | gewapend conflict, aangenomen te New York op 25 mei 2000. - Duitse |
| Traduction allemande | vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 |
| loi du 29 avril 2002 portant assentiment au Protocole facultatif à la | april 2002 houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het |
| Convention relative aux droits de l'enfant, concernant l'implication | Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake kinderen in gewapend |
| d'enfants dans les conflits armés, adopté à New York le 25 mai 2000 | conflict, aangeno-men te New York op 25 mei 2000 (Belgisch Staatsblad |
| (Moniteur belge du 17 septembre 2002). | van 17 septem-ber 2002). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 29. APRIL 2002 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum | 29. APRIL 2002 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum |
| Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung | Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung |
| von Kindern an bewaffneten Konflikten, angenommen in New York am 25. | von Kindern an bewaffneten Konflikten, angenommen in New York am 25. |
| Mai 2000 | Mai 2000 |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Artikel 1. Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte | Artikel 1.Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte |
| des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten | des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten |
| Konflikten, angenommen in New York am 25. Mai 2000, wird voll und ganz | Konflikten, angenommen in New York am 25. Mai 2000, wird voll und ganz |
| wirksam. | wirksam. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2002 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| L. MICHEL | L. MICHEL |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes | Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes |
| betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten | betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten |
| Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, | Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, |
| ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen | ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen |
| über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum | über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum |
| Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes | Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes |
| hinzuwirken, | hinzuwirken, |
| erneut bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen | erneut bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen |
| Schutzes bedürfen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne | Schutzes bedürfen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne |
| jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und | jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und |
| Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen, | Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen, |
| beunruhigt über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen | beunruhigt über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen |
| bewaffneter Konflikte auf Kinder und über die langfristigen Folgen, | bewaffneter Konflikte auf Kinder und über die langfristigen Folgen, |
| die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte | die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte |
| Sicherheit und Entwicklung haben, | Sicherheit und Entwicklung haben, |
| unter Verurteilung der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten | unter Verurteilung der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten |
| zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Orte, an denen sich | zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Orte, an denen sich |
| gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und | gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und |
| Krankenhäuser, direkt angegriffen werden, | Krankenhäuser, direkt angegriffen werden, |
| unter Hinweis auf die Annahme des Statuts des Internationalen | unter Hinweis auf die Annahme des Statuts des Internationalen |
| Strafgerichtshofs, insbesondere auf die Einstufung der | Strafgerichtshofs, insbesondere auf die Einstufung der |
| Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn | Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn |
| Jahren in die nationalen Streitkräfte oder die Verwendung dieser | Jahren in die nationalen Streitkräfte oder die Verwendung dieser |
| Kinder zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in | Kinder zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in |
| internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten | internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten |
| Konflikten als Kriegsverbrechen, | Konflikten als Kriegsverbrechen, |
| daher in der Erwägung, dass zur wirksameren Durchsetzung der im | daher in der Erwägung, dass zur wirksameren Durchsetzung der im |
| Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die | Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die |
| Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an | Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an |
| bewaffneten Konflikten zu verbessern, | bewaffneten Konflikten zu verbessern, |
| unter Hinweis darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die | unter Hinweis darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die |
| Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein | Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein |
| Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet | Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet |
| hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden | hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden |
| Recht nicht früher eintritt, | Recht nicht früher eintritt, |
| in der Überzeugung, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, | in der Überzeugung, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, |
| mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu | mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu |
| den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben | den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben |
| wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei | wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei |
| allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein | allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein |
| vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, | vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, |
| unter Hinweis darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten | unter Hinweis darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten |
| Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die | Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die |
| Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten | Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten |
| Parteien alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, | Parteien alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, |
| dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen, | dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen, |
| erfreut darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der | erfreut darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der |
| Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche | Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche |
| Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit | Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit |
| einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die | einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die |
| im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum | im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum |
| Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet, | Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet, |
| mit größter Beunruhigung verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die | mit größter Beunruhigung verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die |
| sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, innerhalb der | sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, innerhalb der |
| nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend Kinder einziehen, | nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend Kinder einziehen, |
| ausbilden und in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der | ausbilden und in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der |
| Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, | Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, |
| ausbilden und einsetzen, | ausbilden und einsetzen, |
| unter Hinweis darauf, dass jede an einem bewaffneten Konflikt | unter Hinweis darauf, dass jede an einem bewaffneten Konflikt |
| beteiligte Partei verpflichtet ist, die Bestimmungen des humanitären | beteiligte Partei verpflichtet ist, die Bestimmungen des humanitären |
| Völkerrechts einzuhalten, | Völkerrechts einzuhalten, |
| unter Hinweis darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der | unter Hinweis darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der |
| Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze, einschließlich | Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze, einschließlich |
| des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts | des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts |
| unberührt lässt, | unberührt lässt, |
| in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der | in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der |
| uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen | uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen |
| enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren | enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren |
| Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den | Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den |
| umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere während bewaffneter | umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere während bewaffneter |
| Konflikte und fremder Besetzung, | Konflikte und fremder Besetzung, |
| in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund | in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund |
| ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts | ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts |
| besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll | besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll |
| eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden, | eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden, |
| eingedenk der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und | eingedenk der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und |
| politischen Ursachen zu berücksichtigen, die der Beteiligung von | politischen Ursachen zu berücksichtigen, die der Beteiligung von |
| Kindern an bewaffneten Konflikten zugrunde liegen, | Kindern an bewaffneten Konflikten zugrunde liegen, |
| überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei | überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei |
| der Durchführung dieses Protokolls sowie die physische und | der Durchführung dieses Protokolls sowie die physische und |
| psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von | psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von |
| Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken, | Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken, |
| dazu anregend, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und | dazu anregend, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und |
| kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und | kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und |
| Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls | Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls |
| mitwirken, | mitwirken, |
| haben Folgendes vereinbart: | haben Folgendes vereinbart: |
| Art. 2 - Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um | Art. 2 - Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um |
| sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. | sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. |
| Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an | Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an |
| Feindseligkeiten teilnehmen. | Feindseligkeiten teilnehmen. |
| Art. 3 - Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das | Art. 3 - Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das |
| 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu | 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu |
| ihren Streitkräften eingezogen werden. | ihren Streitkräften eingezogen werden. |
| Art. 4 - 1. Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des | Art. 4 - 1. Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des |
| Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für | Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für |
| die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in | die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in |
| Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel | Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel |
| enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen | enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen |
| Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben. | Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben. |
| 2. Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses | 2. Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses |
| Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der | Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der |
| das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von | das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von |
| Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine | Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine |
| Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen er | Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen er |
| sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder | sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder |
| zwangsweise erfolgt. | zwangsweise erfolgt. |
| 3. Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 | 3. Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 |
| Jahren zu ihren nationalen Streitkräften gestatten, treffen | Jahren zu ihren nationalen Streitkräften gestatten, treffen |
| Schutzmaßnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass | Schutzmaßnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass |
| die Einziehung tatsächlich freiwillig erfolgt; | die Einziehung tatsächlich freiwillig erfolgt; |
| die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung | die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung |
| der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt; | der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt; |
| die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten | die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten |
| umfassend aufgeklärt wird; | umfassend aufgeklärt wird; |
| die Person vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen | die Person vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen |
| verlässlichen Altersnachweis erbringt. | verlässlichen Altersnachweis erbringt. |
| 4. Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen, | 4. Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen, |
| indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der | indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der |
| Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis | Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis |
| setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim | setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim |
| Generalsekretär wirksam. | Generalsekretär wirksam. |
| 5. Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur | 5. Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur |
| Anhebung des Mindestalters für die Einziehung von Freiwilligen gilt | Anhebung des Mindestalters für die Einziehung von Freiwilligen gilt |
| nicht für Schulen im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens | nicht für Schulen im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens |
| über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften der | über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften der |
| Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen. | Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen. |
| Art. 5 - 1. Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines | Art. 5 - 1. Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines |
| Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18 | Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18 |
| Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen. | Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen. |
| 2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um eine | 2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um eine |
| solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, | solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, |
| einschließlich der notwendigen rechtlichen Maßnahmen für ein Verbot | einschließlich der notwendigen rechtlichen Maßnahmen für ein Verbot |
| und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens. | und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens. |
| 3. Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung | 3. Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung |
| einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei. | einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei. |
| Art. 6 - Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schlösse es | Art. 6 - Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schlösse es |
| Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats oder in internationalen | Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats oder in internationalen |
| Übereinkünften und im humanitären Völkerrecht aus, die zur | Übereinkünften und im humanitären Völkerrecht aus, die zur |
| Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind. | Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind. |
| Art. 7 - 1. Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen | Art. 7 - 1. Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen |
| rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen Maßnahmen, um die | rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen Maßnahmen, um die |
| wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses | wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses |
| Protokolls innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen. | Protokolls innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen. |
| 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und | 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und |
| Bestimmungen dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen bei | Bestimmungen dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen bei |
| Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen und zu | Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen und zu |
| fördern. | fördern. |
| 3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um | 3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um |
| sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen, die | sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen, die |
| im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten | im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten |
| eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem | eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem |
| Militärdienst entlassen werden. Die Vertragsstaaten gewähren diesen | Militärdienst entlassen werden. Die Vertragsstaaten gewähren diesen |
| Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterstützung zu ihrer | Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterstützung zu ihrer |
| physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen | physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen |
| Wiedereingliederung. | Wiedereingliederung. |
| Art. 8 - 1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses | Art. 8 - 1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses |
| Protokolls zusammen, so bei der Verhütung von Verstößen gegen das | Protokolls zusammen, so bei der Verhütung von Verstößen gegen das |
| Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen | Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen |
| Wiedereingliederung von Personen, die Opfer von Verstößen gegen das | Wiedereingliederung von Personen, die Opfer von Verstößen gegen das |
| Protokoll geworden sind, einschließlich technischer Zusammenarbeit und | Protokoll geworden sind, einschließlich technischer Zusammenarbeit und |
| finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit | finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit |
| erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den | erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den |
| zuständigen internationalen Organisationen. | zuständigen internationalen Organisationen. |
| 2. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese | 2. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese |
| Unterstützung im Rahmen bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder | Unterstützung im Rahmen bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder |
| sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in | sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in |
| Übereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten | Übereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten |
| freiwilligen Fonds. | freiwilligen Fonds. |
| Art. 9 - 1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des | Art. 9 - 1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des |
| Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls | Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls |
| für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden | für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden |
| Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung der | Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung der |
| Bestimmungen des Protokolls, einschließlich derjenigen betreffend | Bestimmungen des Protokolls, einschließlich derjenigen betreffend |
| Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat. | Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat. |
| 2. Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in | 2. Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in |
| die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach | die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach |
| Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug | Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug |
| auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten | auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten |
| des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor. | des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor. |
| 3. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um | 3. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um |
| weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen. | weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen. |
| Art. 10 - 1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die | Art. 10 - 1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die |
| Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, | Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, |
| zur Unterzeichnung auf. | zur Unterzeichnung auf. |
| 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten | 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten |
| zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden | zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden |
| beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. | beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. |
| 3. Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als | 3. Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als |
| Verwahrer des Übereinkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten | Verwahrer des Übereinkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten |
| des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen | des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen |
| unterzeichnet haben, über jede gemäß Artikel 3 hinterlegte | unterzeichnet haben, über jede gemäß Artikel 3 hinterlegte |
| Erklärungsurkunde. | Erklärungsurkunde. |
| Art. 11 - 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der | Art. 11 - 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der |
| zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. | zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. |
| 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten | 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten |
| ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung | ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung |
| seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. | seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. |
| Art. 12 - 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch | Art. 12 - 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch |
| eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete | eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete |
| schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet | schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet |
| sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle | sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle |
| Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird | Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird |
| ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. | ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. |
| Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres der kündigende Vertragsstaat in | Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres der kündigende Vertragsstaat in |
| einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach | einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach |
| Ende des bewaffneten Konflikts wirksam. | Ende des bewaffneten Konflikts wirksam. |
| 2. Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen, | 2. Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen, |
| die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, nicht | die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, nicht |
| seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll, noch gefährdet sie die | seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll, noch gefährdet sie die |
| weitere Prüfung von Angelegenheiten, die dem Ausschuss vor dem Tag, an | weitere Prüfung von Angelegenheiten, die dem Ausschuss vor dem Tag, an |
| dem die Kündigung wirksam wird, vorgelegt werden können. | dem die Kündigung wirksam wird, vorgelegt werden können. |
| Art. 13 - 1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und | Art. 13 - 1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und |
| sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der | sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der |
| Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den | Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den |
| Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine | Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine |
| Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den | Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den |
| Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem | Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem |
| Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine | Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine |
| solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter | solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter |
| der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die | der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die |
| von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden | von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden |
| Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur | Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur |
| Billigung vorgelegt. | Billigung vorgelegt. |
| 2. Eine nach Absatz 1 dieses Artikels angenommene Änderung tritt in | 2. Eine nach Absatz 1 dieses Artikels angenommene Änderung tritt in |
| Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer | Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer |
| Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist. | Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist. |
| 3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, | 3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, |
| die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen | die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen |
| Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle | Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle |
| früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten. | früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten. |
| Art. 14 - 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, | Art. 14 - 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, |
| englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut | englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut |
| gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen | gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen |
| hinterlegt. | hinterlegt. |
| 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen | 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen |
| Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die das | Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die das |
| Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses | Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses |
| Protokolls. | Protokolls. |
| [Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches Staatsblatt vom 17. | [Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches Staatsblatt vom 17. |
| September 2002, S. 41267 ff.] | September 2002, S. 41267 ff.] |
| Belgien hat bei der Ratifizierung die unter Absatz 1 aufgeführte | Belgien hat bei der Ratifizierung die unter Absatz 1 aufgeführte |
| allgemeine Erklärung sowie die unter den Absätzen 2 und 3 genannten | allgemeine Erklärung sowie die unter den Absätzen 2 und 3 genannten |
| ergänzenden Erklärungen abgegeben: | ergänzenden Erklärungen abgegeben: |
| 1. "Gemäß Artikel 3 Absatz 2 und unter Berücksichtigung von Artikel 3 | 1. "Gemäß Artikel 3 Absatz 2 und unter Berücksichtigung von Artikel 3 |
| Absatz 5 legt die Regierung des Königreichs Belgien fest, dass das | Absatz 5 legt die Regierung des Königreichs Belgien fest, dass das |
| Mindestalter für die freiwillige Einziehung in die belgischen | Mindestalter für die freiwillige Einziehung in die belgischen |
| Streitkräfte nicht unter 18 Jahren liegt." | Streitkräfte nicht unter 18 Jahren liegt." |
| 2. "Die Regierung des Königreichs Belgien stellt klar, dass das | 2. "Die Regierung des Königreichs Belgien stellt klar, dass das |
| belgische Gesetz die Teilnahme von Personen unter 18 Jahren in | belgische Gesetz die Teilnahme von Personen unter 18 Jahren in |
| Friedens- und Kriegszeiten, in Friedenssicherungseinsätzen und in | Friedens- und Kriegszeiten, in Friedenssicherungseinsätzen und in |
| jeder Form des bewaffneten Einsatzes absolut untersagt. Darüber hinaus | jeder Form des bewaffneten Einsatzes absolut untersagt. Darüber hinaus |
| sind nichtstaatliche Milizen unabhängig vom Alter der Betroffenen | sind nichtstaatliche Milizen unabhängig vom Alter der Betroffenen |
| verboten." | verboten." |
| 3. "Die Regierung des Königreichs Belgien wird einem Ersuchen um | 3. "Die Regierung des Königreichs Belgien wird einem Ersuchen um |
| justizielle Zusammenarbeit nicht nachkommen, wenn dies zu einer | justizielle Zusammenarbeit nicht nachkommen, wenn dies zu einer |
| Diskriminierung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen | Diskriminierung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen |
| Streitkräften führen würde, die gegen den Grundsatz des humanitären | Streitkräften führen würde, die gegen den Grundsatz des humanitären |
| Völkerrechts der Gleichheit der Konfliktparteien verstößt, | Völkerrechts der Gleichheit der Konfliktparteien verstößt, |
| einschließlich im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen | einschließlich im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen |
| internationalen Charakter hat." | internationalen Charakter hat." |