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Loi portant assentiment au Protocole facultatif à la Convention relative aux droits de l'enfant, concernant l'implication d'enfants dans les conflits armés, adopté à New York le 25 mai 2000. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake kinderen in gewapend conflict, aangenomen te New York op 25 mei 2000. - Duitse vertaling
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29 AVRIL 2002. - Loi portant assentiment au Protocole facultatif à la 29 APRIL 2002. - Wet houdende instemming met het Facultatief Protocol
Convention relative aux droits de l'enfant, concernant l'implication bij het Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake kinderen in
d'enfants dans les conflits armés, adopté à New York le 25 mai 2000. - gewapend conflict, aangenomen te New York op 25 mei 2000. - Duitse
Traduction allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29
loi du 29 avril 2002 portant assentiment au Protocole facultatif à la april 2002 houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het
Convention relative aux droits de l'enfant, concernant l'implication Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake kinderen in gewapend
d'enfants dans les conflits armés, adopté à New York le 25 mai 2000 conflict, aangeno-men te New York op 25 mei 2000 (Belgisch Staatsblad
(Moniteur belge du 17 septembre 2002). van 17 septem-ber 2002).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
29. APRIL 2002 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum 29. APRIL 2002 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum
Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung
von Kindern an bewaffneten Konflikten, angenommen in New York am 25. von Kindern an bewaffneten Konflikten, angenommen in New York am 25.
Mai 2000 Mai 2000
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Artikel 1. Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte

Artikel 1.Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte

des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten
Konflikten, angenommen in New York am 25. Mai 2000, wird voll und ganz Konflikten, angenommen in New York am 25. Mai 2000, wird voll und ganz
wirksam. wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2002 Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen
über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum
Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes
hinzuwirken, hinzuwirken,
erneut bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen erneut bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen
Schutzes bedürfen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne Schutzes bedürfen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne
jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und
Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen, Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen,
beunruhigt über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen beunruhigt über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen
bewaffneter Konflikte auf Kinder und über die langfristigen Folgen, bewaffneter Konflikte auf Kinder und über die langfristigen Folgen,
die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte
Sicherheit und Entwicklung haben, Sicherheit und Entwicklung haben,
unter Verurteilung der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten unter Verurteilung der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten
zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Orte, an denen sich zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Orte, an denen sich
gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und
Krankenhäuser, direkt angegriffen werden, Krankenhäuser, direkt angegriffen werden,
unter Hinweis auf die Annahme des Statuts des Internationalen unter Hinweis auf die Annahme des Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs, insbesondere auf die Einstufung der Strafgerichtshofs, insbesondere auf die Einstufung der
Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn
Jahren in die nationalen Streitkräfte oder die Verwendung dieser Jahren in die nationalen Streitkräfte oder die Verwendung dieser
Kinder zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in Kinder zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in
internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten
Konflikten als Kriegsverbrechen, Konflikten als Kriegsverbrechen,
daher in der Erwägung, dass zur wirksameren Durchsetzung der im daher in der Erwägung, dass zur wirksameren Durchsetzung der im
Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die
Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an
bewaffneten Konflikten zu verbessern, bewaffneten Konflikten zu verbessern,
unter Hinweis darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die unter Hinweis darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein
Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden
Recht nicht früher eintritt, Recht nicht früher eintritt,
in der Überzeugung, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, in der Überzeugung, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen,
mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu
den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben
wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei
allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein
vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist,
unter Hinweis darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten unter Hinweis darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten
Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die
Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten
Parteien alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, Parteien alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um sicherzustellen,
dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen, dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen,
erfreut darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der erfreut darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der
Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche
Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die
im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum
Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet, Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet,
mit größter Beunruhigung verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die mit größter Beunruhigung verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die
sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, innerhalb der sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, innerhalb der
nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend Kinder einziehen, nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend Kinder einziehen,
ausbilden und in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der ausbilden und in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der
Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen,
ausbilden und einsetzen, ausbilden und einsetzen,
unter Hinweis darauf, dass jede an einem bewaffneten Konflikt unter Hinweis darauf, dass jede an einem bewaffneten Konflikt
beteiligte Partei verpflichtet ist, die Bestimmungen des humanitären beteiligte Partei verpflichtet ist, die Bestimmungen des humanitären
Völkerrechts einzuhalten, Völkerrechts einzuhalten,
unter Hinweis darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der unter Hinweis darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der
Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze, einschließlich Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze, einschließlich
des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts
unberührt lässt, unberührt lässt,
in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der
uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen
enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren
Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den
umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere während bewaffneter umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere während bewaffneter
Konflikte und fremder Besetzung, Konflikte und fremder Besetzung,
in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund
ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts
besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll
eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden, eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden,
eingedenk der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und eingedenk der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und
politischen Ursachen zu berücksichtigen, die der Beteiligung von politischen Ursachen zu berücksichtigen, die der Beteiligung von
Kindern an bewaffneten Konflikten zugrunde liegen, Kindern an bewaffneten Konflikten zugrunde liegen,
überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei
der Durchführung dieses Protokolls sowie die physische und der Durchführung dieses Protokolls sowie die physische und
psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von
Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken, Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken,
dazu anregend, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und dazu anregend, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und
kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und
Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls
mitwirken, mitwirken,
haben Folgendes vereinbart: haben Folgendes vereinbart:
Art. 2 - Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um Art. 2 - Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an
Feindseligkeiten teilnehmen. Feindseligkeiten teilnehmen.
Art. 3 - Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das Art. 3 - Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu
ihren Streitkräften eingezogen werden. ihren Streitkräften eingezogen werden.
Art. 4 - 1. Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des Art. 4 - 1. Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für
die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in
Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel
enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen
Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben. Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben.
2. Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses 2. Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses
Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der
das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von
Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine
Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen er Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen er
sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder
zwangsweise erfolgt. zwangsweise erfolgt.
3. Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 3. Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18
Jahren zu ihren nationalen Streitkräften gestatten, treffen Jahren zu ihren nationalen Streitkräften gestatten, treffen
Schutzmaßnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass Schutzmaßnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass
die Einziehung tatsächlich freiwillig erfolgt; die Einziehung tatsächlich freiwillig erfolgt;
die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung
der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt; der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt;
die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten
umfassend aufgeklärt wird; umfassend aufgeklärt wird;
die Person vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen die Person vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen
verlässlichen Altersnachweis erbringt. verlässlichen Altersnachweis erbringt.
4. Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen, 4. Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen,
indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis
setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim
Generalsekretär wirksam. Generalsekretär wirksam.
5. Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur 5. Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur
Anhebung des Mindestalters für die Einziehung von Freiwilligen gilt Anhebung des Mindestalters für die Einziehung von Freiwilligen gilt
nicht für Schulen im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens nicht für Schulen im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften der über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften der
Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen. Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen.
Art. 5 - 1. Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Art. 5 - 1. Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines
Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18 Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18
Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen. Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen.
2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um eine 2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um eine
solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern,
einschließlich der notwendigen rechtlichen Maßnahmen für ein Verbot einschließlich der notwendigen rechtlichen Maßnahmen für ein Verbot
und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens. und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens.
3. Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung 3. Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung
einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei. einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei.
Art. 6 - Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schlösse es Art. 6 - Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schlösse es
Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats oder in internationalen Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats oder in internationalen
Übereinkünften und im humanitären Völkerrecht aus, die zur Übereinkünften und im humanitären Völkerrecht aus, die zur
Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind. Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind.
Art. 7 - 1. Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen Art. 7 - 1. Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen
rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen Maßnahmen, um die rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen Maßnahmen, um die
wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses
Protokolls innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen. Protokolls innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen.
2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und
Bestimmungen dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen bei Bestimmungen dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen bei
Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen und zu Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen und zu
fördern. fördern.
3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um 3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen, die sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen, die
im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten
eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem
Militärdienst entlassen werden. Die Vertragsstaaten gewähren diesen Militärdienst entlassen werden. Die Vertragsstaaten gewähren diesen
Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterstützung zu ihrer Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterstützung zu ihrer
physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen
Wiedereingliederung. Wiedereingliederung.
Art. 8 - 1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses Art. 8 - 1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses
Protokolls zusammen, so bei der Verhütung von Verstößen gegen das Protokolls zusammen, so bei der Verhütung von Verstößen gegen das
Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen
Wiedereingliederung von Personen, die Opfer von Verstößen gegen das Wiedereingliederung von Personen, die Opfer von Verstößen gegen das
Protokoll geworden sind, einschließlich technischer Zusammenarbeit und Protokoll geworden sind, einschließlich technischer Zusammenarbeit und
finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit
erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den
zuständigen internationalen Organisationen. zuständigen internationalen Organisationen.
2. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese 2. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese
Unterstützung im Rahmen bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder Unterstützung im Rahmen bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder
sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in
Übereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten Übereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten
freiwilligen Fonds. freiwilligen Fonds.
Art. 9 - 1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Art. 9 - 1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des
Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls
für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden
Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung der Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung der
Bestimmungen des Protokolls, einschließlich derjenigen betreffend Bestimmungen des Protokolls, einschließlich derjenigen betreffend
Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat. Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat.
2. Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in 2. Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in
die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach
Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug
auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten
des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor. des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor.
3. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um 3. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um
weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen. weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen.
Art. 10 - 1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Art. 10 - 1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die
Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben,
zur Unterzeichnung auf. zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten
zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3. Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als 3. Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als
Verwahrer des Übereinkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten Verwahrer des Übereinkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten
des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen
unterzeichnet haben, über jede gemäß Artikel 3 hinterlegte unterzeichnet haben, über jede gemäß Artikel 3 hinterlegte
Erklärungsurkunde. Erklärungsurkunde.
Art. 11 - 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der Art. 11 - 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der
zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten
ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung
seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 12 - 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch Art. 12 - 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch
eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet
sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle
Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird
ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres der kündigende Vertragsstaat in Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres der kündigende Vertragsstaat in
einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach
Ende des bewaffneten Konflikts wirksam. Ende des bewaffneten Konflikts wirksam.
2. Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen, 2. Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen,
die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, nicht die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, nicht
seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll, noch gefährdet sie die seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll, noch gefährdet sie die
weitere Prüfung von Angelegenheiten, die dem Ausschuss vor dem Tag, an weitere Prüfung von Angelegenheiten, die dem Ausschuss vor dem Tag, an
dem die Kündigung wirksam wird, vorgelegt werden können. dem die Kündigung wirksam wird, vorgelegt werden können.
Art. 13 - 1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und Art. 13 - 1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und
sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der
Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den
Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine
Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den
Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem
Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine
solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter
der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die
von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden
Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur
Billigung vorgelegt. Billigung vorgelegt.
2. Eine nach Absatz 1 dieses Artikels angenommene Änderung tritt in 2. Eine nach Absatz 1 dieses Artikels angenommene Änderung tritt in
Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer
Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist. Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, 3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten,
die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen
Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle
früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten. früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Art. 14 - 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, Art. 14 - 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen
hinterlegt. hinterlegt.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen
Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die das Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die das
Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses
Protokolls. Protokolls.
[Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches Staatsblatt vom 17. [Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches Staatsblatt vom 17.
September 2002, S. 41267 ff.] September 2002, S. 41267 ff.]
Belgien hat bei der Ratifizierung die unter Absatz 1 aufgeführte Belgien hat bei der Ratifizierung die unter Absatz 1 aufgeführte
allgemeine Erklärung sowie die unter den Absätzen 2 und 3 genannten allgemeine Erklärung sowie die unter den Absätzen 2 und 3 genannten
ergänzenden Erklärungen abgegeben: ergänzenden Erklärungen abgegeben:
1. "Gemäß Artikel 3 Absatz 2 und unter Berücksichtigung von Artikel 3 1. "Gemäß Artikel 3 Absatz 2 und unter Berücksichtigung von Artikel 3
Absatz 5 legt die Regierung des Königreichs Belgien fest, dass das Absatz 5 legt die Regierung des Königreichs Belgien fest, dass das
Mindestalter für die freiwillige Einziehung in die belgischen Mindestalter für die freiwillige Einziehung in die belgischen
Streitkräfte nicht unter 18 Jahren liegt." Streitkräfte nicht unter 18 Jahren liegt."
2. "Die Regierung des Königreichs Belgien stellt klar, dass das 2. "Die Regierung des Königreichs Belgien stellt klar, dass das
belgische Gesetz die Teilnahme von Personen unter 18 Jahren in belgische Gesetz die Teilnahme von Personen unter 18 Jahren in
Friedens- und Kriegszeiten, in Friedenssicherungseinsätzen und in Friedens- und Kriegszeiten, in Friedenssicherungseinsätzen und in
jeder Form des bewaffneten Einsatzes absolut untersagt. Darüber hinaus jeder Form des bewaffneten Einsatzes absolut untersagt. Darüber hinaus
sind nichtstaatliche Milizen unabhängig vom Alter der Betroffenen sind nichtstaatliche Milizen unabhängig vom Alter der Betroffenen
verboten." verboten."
3. "Die Regierung des Königreichs Belgien wird einem Ersuchen um 3. "Die Regierung des Königreichs Belgien wird einem Ersuchen um
justizielle Zusammenarbeit nicht nachkommen, wenn dies zu einer justizielle Zusammenarbeit nicht nachkommen, wenn dies zu einer
Diskriminierung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Diskriminierung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen
Streitkräften führen würde, die gegen den Grundsatz des humanitären Streitkräften führen würde, die gegen den Grundsatz des humanitären
Völkerrechts der Gleichheit der Konfliktparteien verstößt, Völkerrechts der Gleichheit der Konfliktparteien verstößt,
einschließlich im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen einschließlich im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen
internationalen Charakter hat." internationalen Charakter hat."
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