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Vue multilingue de Loi du 29/04/1999
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Loi relative à la création d'un Comité fédéral de l'allaitement maternel. - Traduction allemande Wet betreffende de oprichting van een federaal Borstvoedingscomité. - Duitse vertaling
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29 AVRIL 1999. - Loi relative à la création d'un Comité fédéral de 29 APRIL 1999. - Wet betreffende de oprichting van een federaal
l'allaitement maternel. - Traduction allemande Borstvoedingscomité. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 april
loi du 29 avril 1999 relative à la création d'un Comité fédéral de 1999 betreffende de oprichting van een federaal Borstvoedingscomité
l'allaitement maternel (Moniteur belge du 2 décembre 1999). (Belgisch Staatsblad van 2 december 1999).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
29. APRIL 1999 - Gesetz zur Einrichtung eines Föderalen 29. APRIL 1999 - Gesetz zur Einrichtung eines Föderalen
Still-Ausschusses Still-Ausschusses
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter "Stillen" das Nähren eines Kindes mit Muttermilch. unter "Stillen" das Nähren eines Kindes mit Muttermilch.
KAPITEL II - Der Föderale Still-Ausschuss KAPITEL II - Der Föderale Still-Ausschuss
Art. 3 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Art. 3 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der
Volksgesundheit und der Umwelt wird ein Föderaler Still-Ausschuss, Volksgesundheit und der Umwelt wird ein Föderaler Still-Ausschuss,
nachstehend "Ausschuss" genannt, eingerichtet. nachstehend "Ausschuss" genannt, eingerichtet.
Art. 4 - Der Ausschuss hat als Aufgabe: Art. 4 - Der Ausschuss hat als Aufgabe:
1. Stellungnahmen abzugeben über jegliche von der Föderalbehörde 1. Stellungnahmen abzugeben über jegliche von der Föderalbehörde
getroffenen oder zu erwägenden Massnahmen in Bezug auf die Politik im getroffenen oder zu erwägenden Massnahmen in Bezug auf die Politik im
Bereich des Stillens, Bereich des Stillens,
2. zu beurteilen, wie das - ausschliessliche oder nicht 2. zu beurteilen, wie das - ausschliessliche oder nicht
ausschliessliche - Stillen auf den Entbindungsstationen und anderswo ausschliessliche - Stillen auf den Entbindungsstationen und anderswo
aufgrund der Kriterien der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF aufgrund der Kriterien der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF
gefördert wird, gefördert wird,
3. nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF 3. nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF
Statistiken zusammenzutragen und den Prozentsatz der Mütter zu Statistiken zusammenzutragen und den Prozentsatz der Mütter zu
beziffern, die bei Verlassen der Entbindungsstation, nach 16 Wochen, beziffern, die bei Verlassen der Entbindungsstation, nach 16 Wochen,
nach 26 Wochen und nach einem Jahr sowie im Falle einer Hausentbindung nach 26 Wochen und nach einem Jahr sowie im Falle einer Hausentbindung
stillen, stillen,
4. darauf zu achten, dass das Verfahren zur Verleihung des Labels 4. darauf zu achten, dass das Verfahren zur Verleihung des Labels
"babyfreundliches Krankenhaus" gemäss dem europäischen Aktionsplan, "babyfreundliches Krankenhaus" gemäss dem europäischen Aktionsplan,
der gemeinsam von der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF ins der gemeinsam von der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF ins
Leben gerufen wurde, in die Tat umgesetzt wird, Leben gerufen wurde, in die Tat umgesetzt wird,
5. mit den gesetzgebenden und ausführenden Instanzen, die auf 5. mit den gesetzgebenden und ausführenden Instanzen, die auf
föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene für die Politik im föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene für die Politik im
Bereich des Stillens zuständig sind, in Dialog zu treten, Bereich des Stillens zuständig sind, in Dialog zu treten,
6. wissenschaftliche oder sonstige Initiativen, die der Förderung des 6. wissenschaftliche oder sonstige Initiativen, die der Förderung des
Stillens förderlich sein können, zu organisieren, in Gang zu bringen, Stillens förderlich sein können, zu organisieren, in Gang zu bringen,
anzuregen und zu unterstützen, und zwar unter Berücksichtigung der anzuregen und zu unterstützen, und zwar unter Berücksichtigung der
freien und wohlüberlegten Wahl der Mutter. freien und wohlüberlegten Wahl der Mutter.
Art. 5 - Der Ausschuss gibt die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Art. 5 - Der Ausschuss gibt die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten
Stellungnahmen auf eigene Initiative ab oder auf Antrag des für die Stellungnahmen auf eigene Initiative ab oder auf Antrag des für die
Volksgesundheit zuständigen Ministers oder Staatssekretärs, des Volksgesundheit zuständigen Ministers oder Staatssekretärs, des
Präsidenten der Abgeordnetenkammer oder des Präsidenten des Senats. Präsidenten der Abgeordnetenkammer oder des Präsidenten des Senats.
Der Ausschuss gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer Der Ausschuss gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer
Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann die Behörde, die die Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann die Behörde, die die
Stellungnahme beantragt hat, eine kürzere Frist vorschreiben. Stellungnahme beantragt hat, eine kürzere Frist vorschreiben.
Art. 6 - Der Ausschuss erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den Art. 6 - Der Ausschuss erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den
er dem Minister der Volksgesundheit und den Gesetzgebenden Kammern er dem Minister der Volksgesundheit und den Gesetzgebenden Kammern
übermittelt. übermittelt.
Art. 7 - § 1 - Der Ausschuss setzt sich unter Berücksichtigung der Art. 7 - § 1 - Der Ausschuss setzt sich unter Berücksichtigung der
sprachlichen Parität aus 18 Personen zusammen, darunter: sprachlichen Parität aus 18 Personen zusammen, darunter:
a) ein Vertreter des Belgischen Komitees für UNICEF, a) ein Vertreter des Belgischen Komitees für UNICEF,
b) vier Vertreter von Vereinigungen zur Förderung des Stillens, b) vier Vertreter von Vereinigungen zur Förderung des Stillens,
c) ein Vertreter des ONE (Office de la Naissance et de c) ein Vertreter des ONE (Office de la Naissance et de
l'Enfance/Geburten- und Kinderhilfsamt), l'Enfance/Geburten- und Kinderhilfsamt),
d) ein Vertreter der Vereinigung Kind en Gezin, d) ein Vertreter der Vereinigung Kind en Gezin,
e) ein Vertreter des Ministeriums der Volksgesundheit, ein Vertreter e) ein Vertreter des Ministeriums der Volksgesundheit, ein Vertreter
des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten und ein Vertreter des des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten und ein Vertreter des
Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit, Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit,
f) vier Vertreter der Ärzteschaft, darunter mindestens ein Kinderarzt, f) vier Vertreter der Ärzteschaft, darunter mindestens ein Kinderarzt,
ein Gynäkologe und ein Allgemeinmediziner, ein Gynäkologe und ein Allgemeinmediziner,
g) zwei Vertreter der Krankenpfleger, g) zwei Vertreter der Krankenpfleger,
h) zwei Vertreter der Geburtshelfer. h) zwei Vertreter der Geburtshelfer.
§ 2 - Der Ausschuss wird zur Erfüllung seiner Aufgaben von mindestens § 2 - Der Ausschuss wird zur Erfüllung seiner Aufgaben von mindestens
zwei Verwaltungsmitarbeitern unterstützt, die die Koordinierung zwei Verwaltungsmitarbeitern unterstützt, die die Koordinierung
übernehmen. übernehmen.
§ 3 - Der König bestimmt, auf welche Weise die Mitglieder des § 3 - Der König bestimmt, auf welche Weise die Mitglieder des
Ausschusses vorgeschlagen und bestimmt werden. Ausschusses vorgeschlagen und bestimmt werden.
§ 4 - Die Mitglieder des Ausschusses werden vom König für einen § 4 - Die Mitglieder des Ausschusses werden vom König für einen
erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt.
Art. 8 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. In dieser Art. 8 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. In dieser
Geschäftsordnung müssen unter anderem Bestimmungen enthalten sein mit Geschäftsordnung müssen unter anderem Bestimmungen enthalten sein mit
Bezug auf: Bezug auf:
1. die Bildung seines Präsidiums, das mindestens einen Präsidenten und 1. die Bildung seines Präsidiums, das mindestens einen Präsidenten und
einen Vizepräsidenten umfasst, einen Vizepräsidenten umfasst,
2. die Organe, durch die der Ausschuss seine Aufgaben wahrnimmt, 2. die Organe, durch die der Ausschuss seine Aufgaben wahrnimmt,
3. die Modalitäten der Einberufung und Beratung, 3. die Modalitäten der Einberufung und Beratung,
4. die Veröffentlichung der Schriftstücke, 4. die Veröffentlichung der Schriftstücke,
5. die Häufigkeit seiner Versammlungen. 5. die Häufigkeit seiner Versammlungen.
Diese Geschäftsordnung wird dem Minister der Volksgesundheit zur Diese Geschäftsordnung wird dem Minister der Volksgesundheit zur
Zustimmung vorgelegt. Zustimmung vorgelegt.
Art. 9 - Die Ausgaben des Ausschusses werden im allgemeinen Art. 9 - Die Ausgaben des Ausschusses werden im allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplan bei den Haushaltsmittelbeträgen für die Ausgabenhaushaltsplan bei den Haushaltsmittelbeträgen für die
Volksgesundheit eingetragen. Volksgesundheit eingetragen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
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