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Loi relative à la création d'un Comité fédéral de l'allaitement maternel. - Traduction allemande | Wet betreffende de oprichting van een federaal Borstvoedingscomité. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 AVRIL 1999. - Loi relative à la création d'un Comité fédéral de | 29 APRIL 1999. - Wet betreffende de oprichting van een federaal |
l'allaitement maternel. - Traduction allemande | Borstvoedingscomité. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 april |
loi du 29 avril 1999 relative à la création d'un Comité fédéral de | 1999 betreffende de oprichting van een federaal Borstvoedingscomité |
l'allaitement maternel (Moniteur belge du 2 décembre 1999). | (Belgisch Staatsblad van 2 december 1999). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
29. APRIL 1999 - Gesetz zur Einrichtung eines Föderalen | 29. APRIL 1999 - Gesetz zur Einrichtung eines Föderalen |
Still-Ausschusses | Still-Ausschusses |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter "Stillen" das Nähren eines Kindes mit Muttermilch. | unter "Stillen" das Nähren eines Kindes mit Muttermilch. |
KAPITEL II - Der Föderale Still-Ausschuss | KAPITEL II - Der Föderale Still-Ausschuss |
Art. 3 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der | Art. 3 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der |
Volksgesundheit und der Umwelt wird ein Föderaler Still-Ausschuss, | Volksgesundheit und der Umwelt wird ein Föderaler Still-Ausschuss, |
nachstehend "Ausschuss" genannt, eingerichtet. | nachstehend "Ausschuss" genannt, eingerichtet. |
Art. 4 - Der Ausschuss hat als Aufgabe: | Art. 4 - Der Ausschuss hat als Aufgabe: |
1. Stellungnahmen abzugeben über jegliche von der Föderalbehörde | 1. Stellungnahmen abzugeben über jegliche von der Föderalbehörde |
getroffenen oder zu erwägenden Massnahmen in Bezug auf die Politik im | getroffenen oder zu erwägenden Massnahmen in Bezug auf die Politik im |
Bereich des Stillens, | Bereich des Stillens, |
2. zu beurteilen, wie das - ausschliessliche oder nicht | 2. zu beurteilen, wie das - ausschliessliche oder nicht |
ausschliessliche - Stillen auf den Entbindungsstationen und anderswo | ausschliessliche - Stillen auf den Entbindungsstationen und anderswo |
aufgrund der Kriterien der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF | aufgrund der Kriterien der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF |
gefördert wird, | gefördert wird, |
3. nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF | 3. nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF |
Statistiken zusammenzutragen und den Prozentsatz der Mütter zu | Statistiken zusammenzutragen und den Prozentsatz der Mütter zu |
beziffern, die bei Verlassen der Entbindungsstation, nach 16 Wochen, | beziffern, die bei Verlassen der Entbindungsstation, nach 16 Wochen, |
nach 26 Wochen und nach einem Jahr sowie im Falle einer Hausentbindung | nach 26 Wochen und nach einem Jahr sowie im Falle einer Hausentbindung |
stillen, | stillen, |
4. darauf zu achten, dass das Verfahren zur Verleihung des Labels | 4. darauf zu achten, dass das Verfahren zur Verleihung des Labels |
"babyfreundliches Krankenhaus" gemäss dem europäischen Aktionsplan, | "babyfreundliches Krankenhaus" gemäss dem europäischen Aktionsplan, |
der gemeinsam von der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF ins | der gemeinsam von der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF ins |
Leben gerufen wurde, in die Tat umgesetzt wird, | Leben gerufen wurde, in die Tat umgesetzt wird, |
5. mit den gesetzgebenden und ausführenden Instanzen, die auf | 5. mit den gesetzgebenden und ausführenden Instanzen, die auf |
föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene für die Politik im | föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene für die Politik im |
Bereich des Stillens zuständig sind, in Dialog zu treten, | Bereich des Stillens zuständig sind, in Dialog zu treten, |
6. wissenschaftliche oder sonstige Initiativen, die der Förderung des | 6. wissenschaftliche oder sonstige Initiativen, die der Förderung des |
Stillens förderlich sein können, zu organisieren, in Gang zu bringen, | Stillens förderlich sein können, zu organisieren, in Gang zu bringen, |
anzuregen und zu unterstützen, und zwar unter Berücksichtigung der | anzuregen und zu unterstützen, und zwar unter Berücksichtigung der |
freien und wohlüberlegten Wahl der Mutter. | freien und wohlüberlegten Wahl der Mutter. |
Art. 5 - Der Ausschuss gibt die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten | Art. 5 - Der Ausschuss gibt die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten |
Stellungnahmen auf eigene Initiative ab oder auf Antrag des für die | Stellungnahmen auf eigene Initiative ab oder auf Antrag des für die |
Volksgesundheit zuständigen Ministers oder Staatssekretärs, des | Volksgesundheit zuständigen Ministers oder Staatssekretärs, des |
Präsidenten der Abgeordnetenkammer oder des Präsidenten des Senats. | Präsidenten der Abgeordnetenkammer oder des Präsidenten des Senats. |
Der Ausschuss gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer | Der Ausschuss gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer |
Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann die Behörde, die die | Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann die Behörde, die die |
Stellungnahme beantragt hat, eine kürzere Frist vorschreiben. | Stellungnahme beantragt hat, eine kürzere Frist vorschreiben. |
Art. 6 - Der Ausschuss erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den | Art. 6 - Der Ausschuss erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den |
er dem Minister der Volksgesundheit und den Gesetzgebenden Kammern | er dem Minister der Volksgesundheit und den Gesetzgebenden Kammern |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 7 - § 1 - Der Ausschuss setzt sich unter Berücksichtigung der | Art. 7 - § 1 - Der Ausschuss setzt sich unter Berücksichtigung der |
sprachlichen Parität aus 18 Personen zusammen, darunter: | sprachlichen Parität aus 18 Personen zusammen, darunter: |
a) ein Vertreter des Belgischen Komitees für UNICEF, | a) ein Vertreter des Belgischen Komitees für UNICEF, |
b) vier Vertreter von Vereinigungen zur Förderung des Stillens, | b) vier Vertreter von Vereinigungen zur Förderung des Stillens, |
c) ein Vertreter des ONE (Office de la Naissance et de | c) ein Vertreter des ONE (Office de la Naissance et de |
l'Enfance/Geburten- und Kinderhilfsamt), | l'Enfance/Geburten- und Kinderhilfsamt), |
d) ein Vertreter der Vereinigung Kind en Gezin, | d) ein Vertreter der Vereinigung Kind en Gezin, |
e) ein Vertreter des Ministeriums der Volksgesundheit, ein Vertreter | e) ein Vertreter des Ministeriums der Volksgesundheit, ein Vertreter |
des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten und ein Vertreter des | des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten und ein Vertreter des |
Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit, | Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit, |
f) vier Vertreter der Ärzteschaft, darunter mindestens ein Kinderarzt, | f) vier Vertreter der Ärzteschaft, darunter mindestens ein Kinderarzt, |
ein Gynäkologe und ein Allgemeinmediziner, | ein Gynäkologe und ein Allgemeinmediziner, |
g) zwei Vertreter der Krankenpfleger, | g) zwei Vertreter der Krankenpfleger, |
h) zwei Vertreter der Geburtshelfer. | h) zwei Vertreter der Geburtshelfer. |
§ 2 - Der Ausschuss wird zur Erfüllung seiner Aufgaben von mindestens | § 2 - Der Ausschuss wird zur Erfüllung seiner Aufgaben von mindestens |
zwei Verwaltungsmitarbeitern unterstützt, die die Koordinierung | zwei Verwaltungsmitarbeitern unterstützt, die die Koordinierung |
übernehmen. | übernehmen. |
§ 3 - Der König bestimmt, auf welche Weise die Mitglieder des | § 3 - Der König bestimmt, auf welche Weise die Mitglieder des |
Ausschusses vorgeschlagen und bestimmt werden. | Ausschusses vorgeschlagen und bestimmt werden. |
§ 4 - Die Mitglieder des Ausschusses werden vom König für einen | § 4 - Die Mitglieder des Ausschusses werden vom König für einen |
erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. | erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. |
Art. 8 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. In dieser | Art. 8 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. In dieser |
Geschäftsordnung müssen unter anderem Bestimmungen enthalten sein mit | Geschäftsordnung müssen unter anderem Bestimmungen enthalten sein mit |
Bezug auf: | Bezug auf: |
1. die Bildung seines Präsidiums, das mindestens einen Präsidenten und | 1. die Bildung seines Präsidiums, das mindestens einen Präsidenten und |
einen Vizepräsidenten umfasst, | einen Vizepräsidenten umfasst, |
2. die Organe, durch die der Ausschuss seine Aufgaben wahrnimmt, | 2. die Organe, durch die der Ausschuss seine Aufgaben wahrnimmt, |
3. die Modalitäten der Einberufung und Beratung, | 3. die Modalitäten der Einberufung und Beratung, |
4. die Veröffentlichung der Schriftstücke, | 4. die Veröffentlichung der Schriftstücke, |
5. die Häufigkeit seiner Versammlungen. | 5. die Häufigkeit seiner Versammlungen. |
Diese Geschäftsordnung wird dem Minister der Volksgesundheit zur | Diese Geschäftsordnung wird dem Minister der Volksgesundheit zur |
Zustimmung vorgelegt. | Zustimmung vorgelegt. |
Art. 9 - Die Ausgaben des Ausschusses werden im allgemeinen | Art. 9 - Die Ausgaben des Ausschusses werden im allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan bei den Haushaltsmittelbeträgen für die | Ausgabenhaushaltsplan bei den Haushaltsmittelbeträgen für die |
Volksgesundheit eingetragen. | Volksgesundheit eingetragen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |