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| Loi relative au statut d'éducateur-accompagnateur spécialisé. - Traduction allemande | Wet betreffende het statuut van gespecialiseerd opvoeder-begeleider. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 29 AVRIL 1994. - Loi relative au statut d'éducateur-accompagnateur | 29 APRIL 1994. - Wet betreffende het statuut van gespecialiseerd |
| spécialisé. - Traduction allemande | opvoeder-begeleider. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 |
| loi du 29 avril 1994 relative au statut d'éducateur-accompagnateur | april 1994 betreffende het statuut van gespecialiseerd |
| spécialisé (Moniteur belge du 20 avril 1996). | opvoeder-begeleider (Belgisch Staatsblad van 20 april 1996). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
| 29. APRIL 1994 - Gesetz über das Statut des spezialisierten | 29. APRIL 1994 - Gesetz über das Statut des spezialisierten |
| Erzieher-Betreuers | Erzieher-Betreuers |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Unter einem spezialisierten Erzieher-Betreuer im Sinne des | Artikel 1 - Unter einem spezialisierten Erzieher-Betreuer im Sinne des |
| vorliegenden Gesetzes versteht man eine Person, Inhaberin des in | vorliegenden Gesetzes versteht man eine Person, Inhaberin des in |
| Artikel 2 erwähnten Diploms, die durch den Gebrauch spezifischer | Artikel 2 erwähnten Diploms, die durch den Gebrauch spezifischer |
| Methoden und Techniken die persönliche Entwicklung, die soziale | Methoden und Techniken die persönliche Entwicklung, die soziale |
| Bewusstseinsbildung und die Autonomie der Personen, die sie betreut | Bewusstseinsbildung und die Autonomie der Personen, die sie betreut |
| oder erzieht, fördert. Sie übt ihren Beruf entweder in einer | oder erzieht, fördert. Sie übt ihren Beruf entweder in einer |
| Einrichtung oder in einem Dienst oder im gewohnten Umfeld der | Einrichtung oder in einem Dienst oder im gewohnten Umfeld der |
| betreffenden Personen aus. | betreffenden Personen aus. |
| [Siehe auch Entscheid Nr. 74/97 des Schiedshofs vom 17. Dezember 1997 | [Siehe auch Entscheid Nr. 74/97 des Schiedshofs vom 17. Dezember 1997 |
| (B.S. vom 28. Januar 1997)] | (B.S. vom 28. Januar 1997)] |
| Art. 2 - § 1 - Niemand darf den Titel eines spezialisierten | Art. 2 - § 1 - Niemand darf den Titel eines spezialisierten |
| Erzieher-Betreuers führen, wenn er nicht Inhaber des vom König | Erzieher-Betreuers führen, wenn er nicht Inhaber des vom König |
| festgelegten Diploms ist, das zu diesem Zweck entweder nach Abschluss | festgelegten Diploms ist, das zu diesem Zweck entweder nach Abschluss |
| eines pädagogischen oder sozialen Vollzeit-Hochschulunterrichts des | eines pädagogischen oder sozialen Vollzeit-Hochschulunterrichts des |
| kurzen Typs, Abteilung Erzieher, oder Weiterbildungsunterrichts, der | kurzen Typs, Abteilung Erzieher, oder Weiterbildungsunterrichts, der |
| von der Französischen Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder | von der Französischen Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder |
| anerkannt wird, oder nach Abschluss eines sozialen | anerkannt wird, oder nach Abschluss eines sozialen |
| Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung | Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung |
| Heilpädagogik, oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Flämischen | Heilpädagogik, oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Flämischen |
| Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, oder aber | Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, oder aber |
| nach Abschluss eines pädagogischen oder sozialen | nach Abschluss eines pädagogischen oder sozialen |
| Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung Erzieher, | Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung Erzieher, |
| oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Deutschsprachigen | oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Deutschsprachigen |
| Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, ausgestellt | Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, ausgestellt |
| wurde. | wurde. |
| § 2 - Nachdem der König die Stellungnahme einer jeden in Artikel 2 der | § 2 - Nachdem der König die Stellungnahme einer jeden in Artikel 2 der |
| Verfassung erwähnten Gemeinschaft sowie einer jeden anderen | Verfassung erwähnten Gemeinschaft sowie einer jeden anderen |
| Einrichtung, der eine Gemeinschaft die Ausübung ihrer sozialen | Einrichtung, der eine Gemeinschaft die Ausübung ihrer sozialen |
| Befugnisse etwa ganz oder teilweise übertragen hat, eingeholt hat, | Befugnisse etwa ganz oder teilweise übertragen hat, eingeholt hat, |
| legt Er binnen einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung des | legt Er binnen einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt die notwendigen | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt die notwendigen |
| Bestimmungen fest im Hinblick auf Struktur, Mindestdauer und | Bestimmungen fest im Hinblick auf Struktur, Mindestdauer und |
| Beglaubigung des Studiums eines spezialisierten Erzieher-Betreuers und | Beglaubigung des Studiums eines spezialisierten Erzieher-Betreuers und |
| der Studiengänge, die in diesem Zusammenhang zu einer Anpassung, | der Studiengänge, die in diesem Zusammenhang zu einer Anpassung, |
| Spezialisierung und Weiterbildung führen gemäss den zu diesem Zweck | Spezialisierung und Weiterbildung führen gemäss den zu diesem Zweck |
| vom Rat der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Bestimmungen und | vom Rat der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Bestimmungen und |
| unter Einhaltung der allgemeinen Befugnisse in Sachen | unter Einhaltung der allgemeinen Befugnisse in Sachen |
| Unterrichtswesen, die den Gemeinschaften im Rahmen der Artikel 127 § 1 | Unterrichtswesen, die den Gemeinschaften im Rahmen der Artikel 127 § 1 |
| Absatz 1 Nr. 2 und 130 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der Verfassung erteilt | Absatz 1 Nr. 2 und 130 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der Verfassung erteilt |
| wurden. | wurden. |
| [Siehe auch Entscheid Nr. 74/97 des Schiedshofs vom 17. Dezember 1997 | [Siehe auch Entscheid Nr. 74/97 des Schiedshofs vom 17. Dezember 1997 |
| (B.S. vom 28. Januar 1998)] | (B.S. vom 28. Januar 1998)] |
| Art. 3 - Es wird davon ausgegangen, dass jede Person, die Inhaberin | Art. 3 - Es wird davon ausgegangen, dass jede Person, die Inhaberin |
| eines im Rahmen des Vollzeit-Hochschulunterrichts oder | eines im Rahmen des Vollzeit-Hochschulunterrichts oder |
| Weiterbildungsunterrichts ausgestellten Diploms eines Erziehers ist, | Weiterbildungsunterrichts ausgestellten Diploms eines Erziehers ist, |
| die in Artikel 2 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt und ermächtigt ist, | die in Artikel 2 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt und ermächtigt ist, |
| den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers zu führen. | den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers zu führen. |
| Art. 4 - In Ermangelung des in Artikel 3 erwähnten Diploms kann ein | Art. 4 - In Ermangelung des in Artikel 3 erwähnten Diploms kann ein |
| anderer Titel, der nach Abschluss eines sozialen oder pädagogischen | anderer Titel, der nach Abschluss eines sozialen oder pädagogischen |
| Vollzeit-Hochschulunterrichts oder Weiterbildungsunterrichts | Vollzeit-Hochschulunterrichts oder Weiterbildungsunterrichts |
| ausgestellt worden ist, diesem Diplom mittels einer spezifischen | ausgestellt worden ist, diesem Diplom mittels einer spezifischen |
| Zusatzausbildung oder einer mindestens fünfjährigen Erfahrung | Zusatzausbildung oder einer mindestens fünfjährigen Erfahrung |
| gleichgesetzt werden. In diesem Fall dürfen die Betroffenen ebenfalls | gleichgesetzt werden. In diesem Fall dürfen die Betroffenen ebenfalls |
| den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers führen. | den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers führen. |
| Der König bestimmt die spezifischen Zusatzausbildungen sowie die | Der König bestimmt die spezifischen Zusatzausbildungen sowie die |
| Kriterien in Sachen Erfahrung auf gleichlautende Stellungnahme der in | Kriterien in Sachen Erfahrung auf gleichlautende Stellungnahme der in |
| Artikel 5 erwähnten Kommission. | Artikel 5 erwähnten Kommission. |
| Art. 5 - Binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 5 - Binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden |
| Gesetzes im Belgischen Staatsblatt wird eine mit der Gleichsetzung der | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt wird eine mit der Gleichsetzung der |
| Titel beauftragte Kommission eingesetzt. | Titel beauftragte Kommission eingesetzt. |
| Diese Kommission wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Diese Kommission wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
| Erlass zusammengesetzt, der auf Vorschlag des für die Festlegung der | Erlass zusammengesetzt, der auf Vorschlag des für die Festlegung der |
| Mindestbedingungen für die Ausstellung der Diplome zuständigen | Mindestbedingungen für die Ausstellung der Diplome zuständigen |
| Ministers ergangen ist. | Ministers ergangen ist. |
| Der Vorsitz der Kommission wird von einem Magistrat wahrgenommen und | Der Vorsitz der Kommission wird von einem Magistrat wahrgenommen und |
| die Kommission umfasst Vertreter einer jeden in Artikel 2 der | die Kommission umfasst Vertreter einer jeden in Artikel 2 der |
| Verfassung erwähnten Gemeinschaft. | Verfassung erwähnten Gemeinschaft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1994 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik |
| J.-M. DEHOUSSE | J.-M. DEHOUSSE |
| Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts |
| H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |