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Vue multilingue de Loi du 28/10/2008
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Loi modifiant les articles 1231-31, 1231-41 et 1231-42 du Code judiciaire et 24bis de la loi du 24 avril 2003 réformant l'adoption afin de prolonger la durée de validité des jugements d'aptitude et les certificats en matière d'adoption. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de artikelen 1231-31, 1231-41 en 1231-42 van het Gerechtelijk Wetboek en 24bis van de wet van 24 april 2003 tot hervorming van de adoptie, met het oog op het verlengen van de geldigheidsduur van geschiktheidsvonnissen en attesten inzake adoptie. - Duitse vertaling
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28 OCTOBRE 2008. - Loi modifiant les articles 1231-31, 1231-41 et 28 OKTOBER 2008. - Wet tot wijziging van de artikelen 1231-31, 1231-41
1231-42 du Code judiciaire et 24bis de la loi du 24 avril 2003 en 1231-42 van het Gerechtelijk Wetboek en 24bis van de wet van 24
réformant l'adoption afin de prolonger la durée de validité des april 2003 tot hervorming van de adoptie, met het oog op het verlengen
jugements d'aptitude et les certificats en matière d'adoption. - van de geldigheidsduur van geschiktheidsvonnissen en attesten inzake
Traduction allemande adoptie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28
loi du 28 octobre 2008 modifiant les articles 1231-31, 1231-41 et oktober 2008 tot wijziging van de artikelen 1231-31, 1231-41 en
1231-42 du Code judiciaire et 24bis de la loi du 24 avril 2003 1231-42 van het Gerechtelijk Wetboek en 24bis van de wet van 24 april
réformant l'adoption afin de prolonger la durée de validité des 2003 tot hervorming van de adoptie, met het oog op het verlengen van
jugements d'aptitude et les certificats en matière d'adoption de geldigheidsduur van geschiktheidsvonnissen en attesten inzake
(Moniteur belge du 13 novembre 2008). adoptie (Belgisch Staatsblad van 13 november 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
28. OKTOBER 2008 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 1231-31, 1231-41 28. OKTOBER 2008 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 1231-31, 1231-41
und 1231-42 des Gerichtsgesetzbuches und von Artikel 24bis des und 1231-42 des Gerichtsgesetzbuches und von Artikel 24bis des
Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption im Hinblick auf Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption im Hinblick auf
die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eignungsurteile und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eignungsurteile und
Bescheinigungen in Sachen Adoption Bescheinigungen in Sachen Adoption
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen der Artikel 1231-31, 1231-41 und 1231-42 des KAPITEL 2 - Abänderungen der Artikel 1231-31, 1231-41 und 1231-42 des
Gerichtsgesetzbuches Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 1231-31 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - Artikel 1231-31 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, wird durch zwei Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, wird durch zwei
Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die Gültigkeit des Urteils über die Eignung zur Adoption endet vier « Die Gültigkeit des Urteils über die Eignung zur Adoption endet vier
Jahre nach seiner Verkündung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Jahre nach seiner Verkündung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Binnen drei Jahren nach der Verkündung des Urteils ist zwischen den 1. Binnen drei Jahren nach der Verkündung des Urteils ist zwischen den
Adoptionskandidaten und einem zugelassenen Adoptionsdienst eine Adoptionskandidaten und einem zugelassenen Adoptionsdienst eine
Vereinbarung unterzeichnet worden oder hat die zuständige Vereinbarung unterzeichnet worden oder hat die zuständige
gemeinschaftliche Zentralbehörde sich mit dem Adoptionsvorhaben gemeinschaftliche Zentralbehörde sich mit dem Adoptionsvorhaben
einverstanden erklärt, ohne dass eine Adoption ausgesprochen wurde. einverstanden erklärt, ohne dass eine Adoption ausgesprochen wurde.
2. Die föderale Zentralbehörde hat nach Einsichtnahme in das 2. Die föderale Zentralbehörde hat nach Einsichtnahme in das
Nationalregister der natürlichen Personen und in das Strafregister Nationalregister der natürlichen Personen und in das Strafregister
eine Bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgeht, dass die Situation eine Bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgeht, dass die Situation
der Betreffenden keine wesentliche Änderung erfahren hat, die der Betreffenden keine wesentliche Änderung erfahren hat, die
ihrerseits eine Änderung der Eignung, die auf der Grundlage der ihrerseits eine Änderung der Eignung, die auf der Grundlage der
Artikel 346-1 und folgenden des Zivilgesetzbuches und auf der Artikel 346-1 und folgenden des Zivilgesetzbuches und auf der
Grundlage des vorliegenden Artikels durch ein Urteil festgestellt Grundlage des vorliegenden Artikels durch ein Urteil festgestellt
wurde, herbeiführen könnte. Diese Bescheinigung wird auf Ersuchen der wurde, herbeiführen könnte. Diese Bescheinigung wird auf Ersuchen der
zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde frühestens zwei Monate zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde frühestens zwei Monate
vor Ablauf der in Absatz 3 erwähnten Frist und spätestens am letzten vor Ablauf der in Absatz 3 erwähnten Frist und spätestens am letzten
Gültigkeitstag des Urteils über die Eignung zur Adoption ausgestellt. Gültigkeitstag des Urteils über die Eignung zur Adoption ausgestellt.
Wenn frühestens zwei Monate vor Ablauf der im vorhergehenden Absatz Wenn frühestens zwei Monate vor Ablauf der im vorhergehenden Absatz
erwähnten Frist unter den gleichen Bedingungen eine neue Bescheinigung erwähnten Frist unter den gleichen Bedingungen eine neue Bescheinigung
ausgestellt worden ist, wird die Gültigkeit des Urteils über die ausgestellt worden ist, wird die Gültigkeit des Urteils über die
Eignung zur Adoption bis zur Verkündung der Adoption des bereits Eignung zur Adoption bis zur Verkündung der Adoption des bereits
vorgeschlagenen und angenommenen Kindes verlängert. » vorgeschlagenen und angenommenen Kindes verlängert. »
Art. 3 - In Artikel 1231-41 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 3 - In Artikel 1231-41 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « binnen drei durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « binnen drei
Jahren ab dem Datum der Entscheidung oder der Ausstellung einer Jahren ab dem Datum der Entscheidung oder der Ausstellung einer
Bescheinigung » durch die Wörter « binnen den in Artikel 1231-31 Bescheinigung » durch die Wörter « binnen den in Artikel 1231-31
erwähnten Fristen oder binnen drei Jahren ab der Ausstellung einer erwähnten Fristen oder binnen drei Jahren ab der Ausstellung einer
Bescheinigung » ersetzt. Bescheinigung » ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 1231-42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - In Artikel 1231-42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Dezember 2005, wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Dezember 2005, wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 1/1 - gegebenenfalls eine Abschrift der in Artikel 1231-31 erwähnten « 1/1 - gegebenenfalls eine Abschrift der in Artikel 1231-31 erwähnten
Bescheinigung der föderalen Zentralbehörde sowie den Nachweis über die Bescheinigung der föderalen Zentralbehörde sowie den Nachweis über die
Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen den Adoptionskandidaten und Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen den Adoptionskandidaten und
einem zugelassenen Adoptionsdienst oder über das Einverständnis der einem zugelassenen Adoptionsdienst oder über das Einverständnis der
zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde mit dem zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde mit dem
Adoptionsvorhaben, ». Adoptionsvorhaben, ».
KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 24bis des Gesetzes vom 24. April KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 24bis des Gesetzes vom 24. April
2003 zur Reform der Adoption 2003 zur Reform der Adoption
Art. 5 - Artikel 24bis des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Art. 5 - Artikel 24bis des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der
Adoption, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und Adoption, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird durch zwei abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird durch zwei
Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die Gültigkeit der Bescheinigung endet vier Jahre nach dem Datum « Die Gültigkeit der Bescheinigung endet vier Jahre nach dem Datum
ihrer Unterzeichnung unter den in Artikel 1231-31 Absatz 4 des ihrer Unterzeichnung unter den in Artikel 1231-31 Absatz 4 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bedingungen. Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bedingungen.
Die Gültigkeit der Bescheinigung wird unter den in Artikel 1231-31 Die Gültigkeit der Bescheinigung wird unter den in Artikel 1231-31
Absatz 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen bis zur Absatz 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen bis zur
Verkündung der Adoption des bereits vorgeschlagenen und angenommenen Verkündung der Adoption des bereits vorgeschlagenen und angenommenen
Kindes verlängert. » Kindes verlängert. »
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten für die Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten für die
seit dem 1. September 2005 erlassenen Urteile über die Eignung zur seit dem 1. September 2005 erlassenen Urteile über die Eignung zur
Adoption und für die in Artikel 24bis Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Adoption und für die in Artikel 24bis Absatz 2 des Gesetzes vom 24.
April 2003 zur Reform der Adoption erwähnten Bescheinigungen, die seit April 2003 zur Reform der Adoption erwähnten Bescheinigungen, die seit
dem 1. September 2005 ausgestellt worden sind, selbst wenn ihre dem 1. September 2005 ausgestellt worden sind, selbst wenn ihre
Gültigkeit bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Gültigkeit bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
abgelaufen ist. abgelaufen ist.
Wenn die Gültigkeit der in Absatz 1 erwähnten Urteile oder Wenn die Gültigkeit der in Absatz 1 erwähnten Urteile oder
Bescheinigungen bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Bescheinigungen bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
abgelaufen ist, wird die in Artikel 1231-31 Absatz 4 Nr. 2 des abgelaufen ist, wird die in Artikel 1231-31 Absatz 4 Nr. 2 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnte Bescheinigung binnen einer Frist von Gerichtsgesetzbuches erwähnte Bescheinigung binnen einer Frist von
fünfzehn Tagen ab der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im fünfzehn Tagen ab der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt ausgestellt. Belgischen Staatsblatt ausgestellt.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2008 Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der
Institutionellen Reformen Institutionellen Reformen
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Der Staatssekretär für Familienpolitik Der Staatssekretär für Familienpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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