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Loi intégrant l'allocation complémentaire de vacances dans le régime des vacances annuelles des travailleurs. - Traduction allemande | Wet tot integratie van de vakantiebijslag in het stelsel van de jaarlijkse vakantie der werknemers. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 MARS 1964. - Loi intégrant l'allocation complémentaire de vacances dans le régime des vacances annuelles des travailleurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 MAART 1964. - Wet tot integratie van de vakantiebijslag in het stelsel van de jaarlijkse vakantie der werknemers. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 maart |
loi du 28 mars 1964 intégrant l'allocation complémentaire de vacances | 1964 tot integratie van de vakantiebijslag in het stelsel van de |
dans le régime des vacances annuelles des travailleurs (Moniteur belge du 3 avril 1964). | jaarlijkse vakantie der werknemers (Belgisch Staatsblad van 3 april 1964). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
28. MÄRZ 1964 - Gesetz zur Aufnahme der Urlaubszulage in die | 28. MÄRZ 1964 - Gesetz zur Aufnahme der Urlaubszulage in die |
Jahresurlaubsregelung der Arbeitnehmer | Jahresurlaubsregelung der Arbeitnehmer |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - 21 - [Abänderungsbestimmungen] | Artikel 1 - 21 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 22 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 22 - [Aufhebungsbestimmungen] |
Art. 23 - Der König kann nach Stellungnahme des Verwaltungsrates der | Art. 23 - Der König kann nach Stellungnahme des Verwaltungsrates der |
Nationalen Jahresurlaubskasse sämtliche Massnahmen ergreifen, um das | Nationalen Jahresurlaubskasse sämtliche Massnahmen ergreifen, um das |
finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung zu wahren. Zu | finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung zu wahren. Zu |
diesem Zweck kann Er insbesondere die die Verwaltungskosten der | diesem Zweck kann Er insbesondere die die Verwaltungskosten der |
Urlaubskassen betreffenden Bestimmungen der Gesetze über den | Urlaubskassen betreffenden Bestimmungen der Gesetze über den |
Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, abändern. | Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, abändern. |
Jedoch dürfen diese Massnahmen weder eine Erhöhung des | Jedoch dürfen diese Massnahmen weder eine Erhöhung des |
Arbeitgeberbeitrags noch eine Verringerung der den Arbeitnehmern | Arbeitgeberbeitrags noch eine Verringerung der den Arbeitnehmern |
gewährten Vorteile zur Folge haben. | gewährten Vorteile zur Folge haben. |
Art. 24 - § 1 - Der Betrag der nicht ausgezahlten Urlaubsgelder, der | Art. 24 - § 1 - Der Betrag der nicht ausgezahlten Urlaubsgelder, der |
von den besonderen Urlaubskassen in Ausführung des durch das Gesetz | von den besonderen Urlaubskassen in Ausführung des durch das Gesetz |
vom 27. Juli 1953 abgeänderten Artikels 52 der Gesetze über den | vom 27. Juli 1953 abgeänderten Artikels 52 der Gesetze über den |
Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, an die | Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, an die |
Nationale Jahresurlaubskasse übertragen wird, und der Betrag der | Nationale Jahresurlaubskasse übertragen wird, und der Betrag der |
Urlaubsgelder, die von den Arbeitnehmern, die von den Angeschlossenen | Urlaubsgelder, die von den Arbeitnehmern, die von den Angeschlossenen |
der Nationalen Jahresurlaubskasse beschäftigt worden sind, nicht | der Nationalen Jahresurlaubskasse beschäftigt worden sind, nicht |
zeitig eingefordert werden, sind für den in Artikel 21 derselben | zeitig eingefordert werden, sind für den in Artikel 21 derselben |
koordinierten Gesetze erwähnten Ausgleichsfonds bestimmt. | koordinierten Gesetze erwähnten Ausgleichsfonds bestimmt. |
§ 2 - Der Restbetrag der Summen, die in Artikel 13 des Gesetzes vom | § 2 - Der Restbetrag der Summen, die in Artikel 13 des Gesetzes vom |
27. Juli 1953 zur Auslegung und Abänderung der Gesetze über den | 27. Juli 1953 zur Auslegung und Abänderung der Gesetze über den |
Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, erwähnt | Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, erwähnt |
sind, ist für den in Artikel 9 derselben koordinierten Gesetze | sind, ist für den in Artikel 9 derselben koordinierten Gesetze |
erwähnten Fonds bestimmt. | erwähnten Fonds bestimmt. |
Art. 25 - § 1 - Der König kann beschliessen, dass die Beitragserhöhung | Art. 25 - § 1 - Der König kann beschliessen, dass die Beitragserhöhung |
um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Beitrag von 8% enthalten ist, auf die Arbeitgeber, die einem Fonds für | Beitrag von 8% enthalten ist, auf die Arbeitgeber, die einem Fonds für |
Existenzsicherheit Beiträge zahlen müssen, nicht anwendbar ist, wenn | Existenzsicherheit Beiträge zahlen müssen, nicht anwendbar ist, wenn |
der diesem Fonds zu zahlende Beitrag dazu dient, eine Urlaubszulage | der diesem Fonds zu zahlende Beitrag dazu dient, eine Urlaubszulage |
für die zweite Urlaubswoche zu gewähren. | für die zweite Urlaubswoche zu gewähren. |
In diesem Fall zahlt der Fonds für Existenzsicherheit der Einrichtung, | In diesem Fall zahlt der Fonds für Existenzsicherheit der Einrichtung, |
die beauftragt ist mit der Auszahlung des Urlaubsgeldes an die | die beauftragt ist mit der Auszahlung des Urlaubsgeldes an die |
Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt worden sind, die dem | Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt worden sind, die dem |
Fonds Beiträge zahlen müssen, einen Betrag, der dem in Absatz 1 | Fonds Beiträge zahlen müssen, einen Betrag, der dem in Absatz 1 |
erwähnten Anteil von 2% entspricht. | erwähnten Anteil von 2% entspricht. |
§ 2 - Der Sozialfonds für Diamantschleifer erstattet den im Erlass des | § 2 - Der Sozialfonds für Diamantschleifer erstattet den im Erlass des |
Regenten vom 11. Mai 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse | Regenten vom 11. Mai 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse |
für die Diamantenindustrie erwähnten Arbeitgebern die Beitragserhöhung | für die Diamantenindustrie erwähnten Arbeitgebern die Beitragserhöhung |
um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Beitrag von 8% enthalten ist. | Beitrag von 8% enthalten ist. |
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz, das am 1. Januar 1964 in Kraft tritt, | Art. 26 - Vorliegendes Gesetz, das am 1. Januar 1964 in Kraft tritt, |
findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub des Jahres 1964. Es | findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub des Jahres 1964. Es |
findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub, der im Jahr 1965 zu | findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub, der im Jahr 1965 zu |
nehmen ist, was die Arbeitnehmer betrifft, die im Erlass des Regenten | nehmen ist, was die Arbeitnehmer betrifft, die im Erlass des Regenten |
vom 11. Mai 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse für die | vom 11. Mai 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse für die |
Diamantenindustrie, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 2. | Diamantenindustrie, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 2. |
April 1948 und die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1954 und 28. | April 1948 und die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1954 und 28. |
Januar 1957, erwähnt sind. | Januar 1957, erwähnt sind. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Madrid, den 28. März 1964 | Gegeben zu Madrid, den 28. März 1964 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialfürsorge | Der Minister der Sozialfürsorge |
E. LEBURTON | E. LEBURTON |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VERMEYLEN | P. VERMEYLEN |