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Vue multilingue de Loi du 28/03/1964
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Loi intégrant l'allocation complémentaire de vacances dans le régime des vacances annuelles des travailleurs. - Traduction allemande Wet tot integratie van de vakantiebijslag in het stelsel van de jaarlijkse vakantie der werknemers. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 MARS 1964. - Loi intégrant l'allocation complémentaire de vacances dans le régime des vacances annuelles des travailleurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 MAART 1964. - Wet tot integratie van de vakantiebijslag in het stelsel van de jaarlijkse vakantie der werknemers. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 maart
loi du 28 mars 1964 intégrant l'allocation complémentaire de vacances 1964 tot integratie van de vakantiebijslag in het stelsel van de
dans le régime des vacances annuelles des travailleurs (Moniteur belge du 3 avril 1964). jaarlijkse vakantie der werknemers (Belgisch Staatsblad van 3 april 1964).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
28. MÄRZ 1964 - Gesetz zur Aufnahme der Urlaubszulage in die 28. MÄRZ 1964 - Gesetz zur Aufnahme der Urlaubszulage in die
Jahresurlaubsregelung der Arbeitnehmer Jahresurlaubsregelung der Arbeitnehmer
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - 21 - [Abänderungsbestimmungen] Artikel 1 - 21 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 22 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 22 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 23 - Der König kann nach Stellungnahme des Verwaltungsrates der Art. 23 - Der König kann nach Stellungnahme des Verwaltungsrates der
Nationalen Jahresurlaubskasse sämtliche Massnahmen ergreifen, um das Nationalen Jahresurlaubskasse sämtliche Massnahmen ergreifen, um das
finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung zu wahren. Zu finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung zu wahren. Zu
diesem Zweck kann Er insbesondere die die Verwaltungskosten der diesem Zweck kann Er insbesondere die die Verwaltungskosten der
Urlaubskassen betreffenden Bestimmungen der Gesetze über den Urlaubskassen betreffenden Bestimmungen der Gesetze über den
Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, abändern. Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, abändern.
Jedoch dürfen diese Massnahmen weder eine Erhöhung des Jedoch dürfen diese Massnahmen weder eine Erhöhung des
Arbeitgeberbeitrags noch eine Verringerung der den Arbeitnehmern Arbeitgeberbeitrags noch eine Verringerung der den Arbeitnehmern
gewährten Vorteile zur Folge haben. gewährten Vorteile zur Folge haben.
Art. 24 - § 1 - Der Betrag der nicht ausgezahlten Urlaubsgelder, der Art. 24 - § 1 - Der Betrag der nicht ausgezahlten Urlaubsgelder, der
von den besonderen Urlaubskassen in Ausführung des durch das Gesetz von den besonderen Urlaubskassen in Ausführung des durch das Gesetz
vom 27. Juli 1953 abgeänderten Artikels 52 der Gesetze über den vom 27. Juli 1953 abgeänderten Artikels 52 der Gesetze über den
Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, an die Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, an die
Nationale Jahresurlaubskasse übertragen wird, und der Betrag der Nationale Jahresurlaubskasse übertragen wird, und der Betrag der
Urlaubsgelder, die von den Arbeitnehmern, die von den Angeschlossenen Urlaubsgelder, die von den Arbeitnehmern, die von den Angeschlossenen
der Nationalen Jahresurlaubskasse beschäftigt worden sind, nicht der Nationalen Jahresurlaubskasse beschäftigt worden sind, nicht
zeitig eingefordert werden, sind für den in Artikel 21 derselben zeitig eingefordert werden, sind für den in Artikel 21 derselben
koordinierten Gesetze erwähnten Ausgleichsfonds bestimmt. koordinierten Gesetze erwähnten Ausgleichsfonds bestimmt.
§ 2 - Der Restbetrag der Summen, die in Artikel 13 des Gesetzes vom § 2 - Der Restbetrag der Summen, die in Artikel 13 des Gesetzes vom
27. Juli 1953 zur Auslegung und Abänderung der Gesetze über den 27. Juli 1953 zur Auslegung und Abänderung der Gesetze über den
Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, erwähnt Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, erwähnt
sind, ist für den in Artikel 9 derselben koordinierten Gesetze sind, ist für den in Artikel 9 derselben koordinierten Gesetze
erwähnten Fonds bestimmt. erwähnten Fonds bestimmt.
Art. 25 - § 1 - Der König kann beschliessen, dass die Beitragserhöhung Art. 25 - § 1 - Der König kann beschliessen, dass die Beitragserhöhung
um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Beitrag von 8% enthalten ist, auf die Arbeitgeber, die einem Fonds für Beitrag von 8% enthalten ist, auf die Arbeitgeber, die einem Fonds für
Existenzsicherheit Beiträge zahlen müssen, nicht anwendbar ist, wenn Existenzsicherheit Beiträge zahlen müssen, nicht anwendbar ist, wenn
der diesem Fonds zu zahlende Beitrag dazu dient, eine Urlaubszulage der diesem Fonds zu zahlende Beitrag dazu dient, eine Urlaubszulage
für die zweite Urlaubswoche zu gewähren. für die zweite Urlaubswoche zu gewähren.
In diesem Fall zahlt der Fonds für Existenzsicherheit der Einrichtung, In diesem Fall zahlt der Fonds für Existenzsicherheit der Einrichtung,
die beauftragt ist mit der Auszahlung des Urlaubsgeldes an die die beauftragt ist mit der Auszahlung des Urlaubsgeldes an die
Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt worden sind, die dem Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt worden sind, die dem
Fonds Beiträge zahlen müssen, einen Betrag, der dem in Absatz 1 Fonds Beiträge zahlen müssen, einen Betrag, der dem in Absatz 1
erwähnten Anteil von 2% entspricht. erwähnten Anteil von 2% entspricht.
§ 2 - Der Sozialfonds für Diamantschleifer erstattet den im Erlass des § 2 - Der Sozialfonds für Diamantschleifer erstattet den im Erlass des
Regenten vom 11. Mai 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse Regenten vom 11. Mai 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse
für die Diamantenindustrie erwähnten Arbeitgebern die Beitragserhöhung für die Diamantenindustrie erwähnten Arbeitgebern die Beitragserhöhung
um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Beitrag von 8% enthalten ist. Beitrag von 8% enthalten ist.
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz, das am 1. Januar 1964 in Kraft tritt, Art. 26 - Vorliegendes Gesetz, das am 1. Januar 1964 in Kraft tritt,
findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub des Jahres 1964. Es findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub des Jahres 1964. Es
findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub, der im Jahr 1965 zu findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub, der im Jahr 1965 zu
nehmen ist, was die Arbeitnehmer betrifft, die im Erlass des Regenten nehmen ist, was die Arbeitnehmer betrifft, die im Erlass des Regenten
vom 11. Mai 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse für die vom 11. Mai 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse für die
Diamantenindustrie, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 2. Diamantenindustrie, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 2.
April 1948 und die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1954 und 28. April 1948 und die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1954 und 28.
Januar 1957, erwähnt sind. Januar 1957, erwähnt sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Madrid, den 28. März 1964 Gegeben zu Madrid, den 28. März 1964
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialfürsorge Der Minister der Sozialfürsorge
E. LEBURTON E. LEBURTON
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VERMEYLEN P. VERMEYLEN
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