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| Loi intégrant l'allocation complémentaire de vacances dans le régime des vacances annuelles des travailleurs. - Traduction allemande | Wet tot integratie van de vakantiebijslag in het stelsel van de jaarlijkse vakantie der werknemers. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 MARS 1964. - Loi intégrant l'allocation complémentaire de vacances dans le régime des vacances annuelles des travailleurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 MAART 1964. - Wet tot integratie van de vakantiebijslag in het stelsel van de jaarlijkse vakantie der werknemers. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 maart |
| loi du 28 mars 1964 intégrant l'allocation complémentaire de vacances | 1964 tot integratie van de vakantiebijslag in het stelsel van de |
| dans le régime des vacances annuelles des travailleurs (Moniteur belge du 3 avril 1964). | jaarlijkse vakantie der werknemers (Belgisch Staatsblad van 3 april 1964). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
| 28. MÄRZ 1964 - Gesetz zur Aufnahme der Urlaubszulage in die | 28. MÄRZ 1964 - Gesetz zur Aufnahme der Urlaubszulage in die |
| Jahresurlaubsregelung der Arbeitnehmer | Jahresurlaubsregelung der Arbeitnehmer |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - 21 - [Abänderungsbestimmungen] | Artikel 1 - 21 - [Abänderungsbestimmungen] |
| Art. 22 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 22 - [Aufhebungsbestimmungen] |
| Art. 23 - Der König kann nach Stellungnahme des Verwaltungsrates der | Art. 23 - Der König kann nach Stellungnahme des Verwaltungsrates der |
| Nationalen Jahresurlaubskasse sämtliche Massnahmen ergreifen, um das | Nationalen Jahresurlaubskasse sämtliche Massnahmen ergreifen, um das |
| finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung zu wahren. Zu | finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung zu wahren. Zu |
| diesem Zweck kann Er insbesondere die die Verwaltungskosten der | diesem Zweck kann Er insbesondere die die Verwaltungskosten der |
| Urlaubskassen betreffenden Bestimmungen der Gesetze über den | Urlaubskassen betreffenden Bestimmungen der Gesetze über den |
| Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, abändern. | Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, abändern. |
| Jedoch dürfen diese Massnahmen weder eine Erhöhung des | Jedoch dürfen diese Massnahmen weder eine Erhöhung des |
| Arbeitgeberbeitrags noch eine Verringerung der den Arbeitnehmern | Arbeitgeberbeitrags noch eine Verringerung der den Arbeitnehmern |
| gewährten Vorteile zur Folge haben. | gewährten Vorteile zur Folge haben. |
| Art. 24 - § 1 - Der Betrag der nicht ausgezahlten Urlaubsgelder, der | Art. 24 - § 1 - Der Betrag der nicht ausgezahlten Urlaubsgelder, der |
| von den besonderen Urlaubskassen in Ausführung des durch das Gesetz | von den besonderen Urlaubskassen in Ausführung des durch das Gesetz |
| vom 27. Juli 1953 abgeänderten Artikels 52 der Gesetze über den | vom 27. Juli 1953 abgeänderten Artikels 52 der Gesetze über den |
| Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, an die | Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, an die |
| Nationale Jahresurlaubskasse übertragen wird, und der Betrag der | Nationale Jahresurlaubskasse übertragen wird, und der Betrag der |
| Urlaubsgelder, die von den Arbeitnehmern, die von den Angeschlossenen | Urlaubsgelder, die von den Arbeitnehmern, die von den Angeschlossenen |
| der Nationalen Jahresurlaubskasse beschäftigt worden sind, nicht | der Nationalen Jahresurlaubskasse beschäftigt worden sind, nicht |
| zeitig eingefordert werden, sind für den in Artikel 21 derselben | zeitig eingefordert werden, sind für den in Artikel 21 derselben |
| koordinierten Gesetze erwähnten Ausgleichsfonds bestimmt. | koordinierten Gesetze erwähnten Ausgleichsfonds bestimmt. |
| § 2 - Der Restbetrag der Summen, die in Artikel 13 des Gesetzes vom | § 2 - Der Restbetrag der Summen, die in Artikel 13 des Gesetzes vom |
| 27. Juli 1953 zur Auslegung und Abänderung der Gesetze über den | 27. Juli 1953 zur Auslegung und Abänderung der Gesetze über den |
| Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, erwähnt | Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, erwähnt |
| sind, ist für den in Artikel 9 derselben koordinierten Gesetze | sind, ist für den in Artikel 9 derselben koordinierten Gesetze |
| erwähnten Fonds bestimmt. | erwähnten Fonds bestimmt. |
| Art. 25 - § 1 - Der König kann beschliessen, dass die Beitragserhöhung | Art. 25 - § 1 - Der König kann beschliessen, dass die Beitragserhöhung |
| um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
| Beitrag von 8% enthalten ist, auf die Arbeitgeber, die einem Fonds für | Beitrag von 8% enthalten ist, auf die Arbeitgeber, die einem Fonds für |
| Existenzsicherheit Beiträge zahlen müssen, nicht anwendbar ist, wenn | Existenzsicherheit Beiträge zahlen müssen, nicht anwendbar ist, wenn |
| der diesem Fonds zu zahlende Beitrag dazu dient, eine Urlaubszulage | der diesem Fonds zu zahlende Beitrag dazu dient, eine Urlaubszulage |
| für die zweite Urlaubswoche zu gewähren. | für die zweite Urlaubswoche zu gewähren. |
| In diesem Fall zahlt der Fonds für Existenzsicherheit der Einrichtung, | In diesem Fall zahlt der Fonds für Existenzsicherheit der Einrichtung, |
| die beauftragt ist mit der Auszahlung des Urlaubsgeldes an die | die beauftragt ist mit der Auszahlung des Urlaubsgeldes an die |
| Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt worden sind, die dem | Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt worden sind, die dem |
| Fonds Beiträge zahlen müssen, einen Betrag, der dem in Absatz 1 | Fonds Beiträge zahlen müssen, einen Betrag, der dem in Absatz 1 |
| erwähnten Anteil von 2% entspricht. | erwähnten Anteil von 2% entspricht. |
| § 2 - Der Sozialfonds für Diamantschleifer erstattet den im Erlass des | § 2 - Der Sozialfonds für Diamantschleifer erstattet den im Erlass des |
| Regenten vom 11. Mai 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse | Regenten vom 11. Mai 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse |
| für die Diamantenindustrie erwähnten Arbeitgebern die Beitragserhöhung | für die Diamantenindustrie erwähnten Arbeitgebern die Beitragserhöhung |
| um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
| Beitrag von 8% enthalten ist. | Beitrag von 8% enthalten ist. |
| Art. 26 - Vorliegendes Gesetz, das am 1. Januar 1964 in Kraft tritt, | Art. 26 - Vorliegendes Gesetz, das am 1. Januar 1964 in Kraft tritt, |
| findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub des Jahres 1964. Es | findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub des Jahres 1964. Es |
| findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub, der im Jahr 1965 zu | findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub, der im Jahr 1965 zu |
| nehmen ist, was die Arbeitnehmer betrifft, die im Erlass des Regenten | nehmen ist, was die Arbeitnehmer betrifft, die im Erlass des Regenten |
| vom 11. Mai 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse für die | vom 11. Mai 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse für die |
| Diamantenindustrie, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 2. | Diamantenindustrie, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 2. |
| April 1948 und die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1954 und 28. | April 1948 und die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1954 und 28. |
| Januar 1957, erwähnt sind. | Januar 1957, erwähnt sind. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Madrid, den 28. März 1964 | Gegeben zu Madrid, den 28. März 1964 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialfürsorge | Der Minister der Sozialfürsorge |
| E. LEBURTON | E. LEBURTON |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| P. VERMEYLEN | P. VERMEYLEN |