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Vue multilingue de Loi du 28/07/2011
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Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 et le Code des droits et taxes divers en matière de revenus de produits d'assurance et portant une disposition diverse. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en het Wetboek diverse rechten en taksen inzake de inkomsten van verzekeringsproducten en houdende een diverse bepaling. - Duitse vertaling
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28 JUILLET 2011. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 28 JULI 2011. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de
1992 et le Code des droits et taxes divers en matière de revenus de inkomstenbelastingen 1992 en het Wetboek diverse rechten en taksen
produits d'assurance et portant une disposition diverse. - Traduction inzake de inkomsten van verzekeringsproducten en houdende een diverse
allemande bepaling. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 juli
loi du 28 juillet 2011 modifiant le Code des impôts sur les revenus 2011 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en
1992 et le Code des droits et taxes divers en matière de revenus de het Wetboek diverse rechten en taksen inzake de inkomsten van
produits d'assurance et portant une disposition diverse (Moniteur verzekeringsproducten en houdende een diverse bepaling (Belgisch
belge du 11 août 2011). Staatsblad van 11 augustus 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches
1992 und des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern in 1992 und des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern in
Bezug auf Einkünfte aus Versicherungsprodukten und zur Festlegung Bezug auf Einkünfte aus Versicherungsprodukten und zur Festlegung
einer anderen Bestimmung einer anderen Bestimmung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 2 - In Artikel 18 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 2 - In Artikel 18 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den Artikeln 19 § Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den Artikeln 19 §
1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den Artikeln 19 § 1 Absatz 1 1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den Artikeln 19 § 1 Absatz 1
Nr. 4 und 19bis " ersetzt. Nr. 4 und 19bis " ersetzt.
Art. 3 - Artikel 19 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 19 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 28. Juli 1992, 22. Juli 1993, 20. März 1996, 10. März Gesetze vom 28. Juli 1992, 22. Juli 1993, 20. März 1996, 10. März
1999, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2004 und 27. Dezember 2005, wird 1999, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2004 und 27. Dezember 2005, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Rückkaufswerte von "In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Rückkaufswerte von
Lebensversicherungsverträgen umfassen ebenfalls: Lebensversicherungsverträgen umfassen ebenfalls:
1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen 1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen
Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15.
Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der
Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie
für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der
Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und
Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August
2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und
Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom
14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art 14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums ausgezahlt werden, Wirtschaftsraums ausgezahlt werden,
2. Summen, die einem Versicherungsnehmer von einem Liquidator oder 2. Summen, die einem Versicherungsnehmer von einem Liquidator oder
Konkursverwalter ausgezahlt werden, wenn die Säumigkeit des Konkursverwalter ausgezahlt werden, wenn die Säumigkeit des
Versicherungsunternehmens festgestellt wird, das heisst: Versicherungsunternehmens festgestellt wird, das heisst:
a) entweder wenn der Konkurs über das Versicherungsunternehmen a) entweder wenn der Konkurs über das Versicherungsunternehmen
eröffnet wird eröffnet wird
b) oder wenn die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde dem b) oder wenn die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde dem
Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen oder einem Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen oder einem
Fonds gleicher Art ihre Feststellung notifiziert hat, dass die Fonds gleicher Art ihre Feststellung notifiziert hat, dass die
Finanzlage des Versicherungsunternehmens dieses Unternehmen veranlasst Finanzlage des Versicherungsunternehmens dieses Unternehmen veranlasst
hat, die Erstattung eines einforderbaren Guthabens zu verweigern, und hat, die Erstattung eines einforderbaren Guthabens zu verweigern, und
sie es ihm nicht mehr ermöglicht, ein solches Guthaben unverzüglich sie es ihm nicht mehr ermöglicht, ein solches Guthaben unverzüglich
oder in absehbarer Zeit zu erstatten." oder in absehbarer Zeit zu erstatten."
2. In Paragraph 2 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4" durch die Wörter 2. In Paragraph 2 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4" durch die Wörter
"in § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. "in § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt.
3. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr. 3" jeweils durch die 3. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr. 3" jeweils durch die
Wörter "in § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. Wörter "in § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 21 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 4 - In Artikel 21 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "in durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "in
den Artikeln 19 § 1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den den Artikeln 19 § 1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den
Artikeln 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 19bis " und die Wörter "in Artikel Artikeln 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 19bis " und die Wörter "in Artikel
19 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 3" 19 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 3"
ersetzt. ersetzt.
Art. 5 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 5 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 19. Juli 2000, 24. Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 19. Juli 2000, 24.
Dezember 2002, 28. April 2003, 27. Dezember 2004 und 22. Dezember Dezember 2002, 28. April 2003, 27. Dezember 2004 und 22. Dezember
2008, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: 2008, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt:
"§ 5 - In § 1 Nr. 2 erwähnte Rückkaufswerte von "§ 5 - In § 1 Nr. 2 erwähnte Rückkaufswerte von
Lebensversicherungsverträgen, die durch persönliche Beiträge zur Lebensversicherungsverträgen, die durch persönliche Beiträge zur
Alters- und Todesfallzusatzversicherung für die Bildung einer Rente Alters- und Todesfallzusatzversicherung für die Bildung einer Rente
oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall oder durch oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall oder durch
Beiträge, die in den Artikeln 104 Nr. 9 und 1451 Nr. 2 erwähnt sind, Beiträge, die in den Artikeln 104 Nr. 9 und 1451 Nr. 2 erwähnt sind,
gebildet werden, und in § 2 Nr. 2 erwähnte Rückkaufswerte einer gebildet werden, und in § 2 Nr. 2 erwähnte Rückkaufswerte einer
Sparversicherung umfassen ebenfalls: Sparversicherung umfassen ebenfalls:
1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen 1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen
Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15.
Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der
Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie
für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der
Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und
Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August
2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und
Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom
14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art 14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums ausgezahlt werden, Wirtschaftsraums ausgezahlt werden,
2. Summen, die einem Versicherungsnehmer von einem Liquidator oder 2. Summen, die einem Versicherungsnehmer von einem Liquidator oder
Konkursverwalter ausgezahlt werden, wenn die Säumigkeit des Konkursverwalter ausgezahlt werden, wenn die Säumigkeit des
Versicherungsunternehmens festgestellt wird, das heisst: Versicherungsunternehmens festgestellt wird, das heisst:
a) entweder wenn der Konkurs über das Versicherungsunternehmen a) entweder wenn der Konkurs über das Versicherungsunternehmen
eröffnet wird eröffnet wird
b) oder wenn die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde dem b) oder wenn die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde dem
Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen oder einem Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen oder einem
Fonds gleicher Art ihre Feststellung notifiziert hat, dass die Fonds gleicher Art ihre Feststellung notifiziert hat, dass die
Finanzlage des Versicherungsunternehmens dieses Unternehmen veranlasst Finanzlage des Versicherungsunternehmens dieses Unternehmen veranlasst
hat, die Erstattung eines einforderbaren Guthabens zu verweigern, und hat, die Erstattung eines einforderbaren Guthabens zu verweigern, und
sie es ihm nicht mehr ermöglicht, ein solches Guthaben unverzüglich sie es ihm nicht mehr ermöglicht, ein solches Guthaben unverzüglich
oder in absehbarer Zeit zu erstatten." oder in absehbarer Zeit zu erstatten."
Art. 6 - In Artikel 262 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 6 - In Artikel 262 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 1998, werden die Wörter "in Artikel 19 § 1 Nr. 4" durch die Dezember 1998, werden die Wörter "in Artikel 19 § 1 Nr. 4" durch die
Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 267 letzter Absatz desselben Gesetzbuches, Art. 7 - In Artikel 267 letzter Absatz desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996, werden die Wörter "in eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996, werden die Wörter "in
Artikel 19 § 1 Nr. 4" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. Artikel 19 § 1 Nr. 4" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr.
4" ersetzt. 4" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 313 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 8 - In Artikel 313 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 16. April 1997, werden die Wörter "in Artikel 19 durch das Gesetz vom 16. April 1997, werden die Wörter "in Artikel 19
§ 1 Nr. 2" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 2" § 1 Nr. 2" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 2"
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - In Titel VII Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches Art. 9 - In Titel VII Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches
wird ein Artikel 364quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 364quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 364quater - § 1 - Werden in Artikel 19 § 1 Absatz 2 erwähnte "Art. 364quater - § 1 - Werden in Artikel 19 § 1 Absatz 2 erwähnte
Rückkaufswerte direkt auf einen Vertrag übertragen, der denselben Rückkaufswerte direkt auf einen Vertrag übertragen, der denselben
steuerlichen Bedingungen wie der ursprüngliche Vertrag entspricht, steuerlichen Bedingungen wie der ursprüngliche Vertrag entspricht,
gilt diese Verrichtung nicht als Zahlung oder Zuerkennung unbeschadet gilt diese Verrichtung nicht als Zahlung oder Zuerkennung unbeschadet
des Rechts, die Steuer bei der späteren Zahlung oder Zuerkennung an des Rechts, die Steuer bei der späteren Zahlung oder Zuerkennung an
den Begünstigten zu erheben. den Begünstigten zu erheben.
§ 2 - Werden in Artikel 34 § 5 erwähnte Rückkaufswerte direkt auf § 2 - Werden in Artikel 34 § 5 erwähnte Rückkaufswerte direkt auf
einen Vertrag übertragen, der denselben steuerlichen Bedingungen wie einen Vertrag übertragen, der denselben steuerlichen Bedingungen wie
der ursprüngliche Vertrag entspricht, gilt diese Verrichtung nicht als der ursprüngliche Vertrag entspricht, gilt diese Verrichtung nicht als
Zahlung oder Zuerkennung unbeschadet des Rechts, die Steuer bei der Zahlung oder Zuerkennung unbeschadet des Rechts, die Steuer bei der
späteren Zahlung oder Zuerkennung an den Begünstigten zu erheben. späteren Zahlung oder Zuerkennung an den Begünstigten zu erheben.
§ 3 - Wenn aufgrund der vorhergehenden Paragraphen die Übertragung der § 3 - Wenn aufgrund der vorhergehenden Paragraphen die Übertragung der
dort erwähnten Rückkaufswerte nicht als Zahlung oder Zuerkennung gilt: dort erwähnten Rückkaufswerte nicht als Zahlung oder Zuerkennung gilt:
1. werden die verstrichenen Zeiträume des ursprünglichen Vertrags 1. werden die verstrichenen Zeiträume des ursprünglichen Vertrags
einschliesslich des eventuellen Zeitraums, in dem der Vertrag einschliesslich des eventuellen Zeitraums, in dem der Vertrag
unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ausgesetzt war, und die unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ausgesetzt war, und die
des neuen Vertrags für die Berechnung der möglicherweise aufgrund des des neuen Vertrags für die Berechnung der möglicherweise aufgrund des
vorliegenden Gesetzbuches einzuhaltenden Fristen in Bezug auf Laufzeit vorliegenden Gesetzbuches einzuhaltenden Fristen in Bezug auf Laufzeit
oder Auszahlungsfrist zusammengerechnet, oder Auszahlungsfrist zusammengerechnet,
2. ist das Alter, mit dem der ursprüngliche Vertrag abgeschlossen 2. ist das Alter, mit dem der ursprüngliche Vertrag abgeschlossen
wurde, gegebenenfalls ausschlaggebend bei der Überprüfung, ob eine wurde, gegebenenfalls ausschlaggebend bei der Überprüfung, ob eine
aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches diesbezüglich festgelegte aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches diesbezüglich festgelegte
Bedingung eingehalten wird, Bedingung eingehalten wird,
3. werden die in einem Besteuerungszeitraum in Ausführung des 3. werden die in einem Besteuerungszeitraum in Ausführung des
ursprünglichen Vertrags und des neuen Vertrags einer Sparversicherung ursprünglichen Vertrags und des neuen Vertrags einer Sparversicherung
getätigten Zahlungen für die Überprüfung, ob der in vorliegendem getätigten Zahlungen für die Überprüfung, ob der in vorliegendem
Gesetzbuch festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird, Gesetzbuch festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird,
zusammengerechnet und gelten diese Zahlungen in Abweichung von Artikel zusammengerechnet und gelten diese Zahlungen in Abweichung von Artikel
1458 Absatz 3 als Zahlungen für eine einzige Sparversicherung." 1458 Absatz 3 als Zahlungen für eine einzige Sparversicherung."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und
Steuern Steuern
Art. 10 - Artikel 1762 Nr. 11 des Gesetzbuches der verschiedenen Art. 10 - Artikel 1762 Nr. 11 des Gesetzbuches der verschiedenen
Gebühren und Steuern, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 27. Gebühren und Steuern, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 27.
Dezember 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: Dezember 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"11. in Artikel 364quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 "11. in Artikel 364quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnte Rückkaufswerte, wenn diese Summen für den Abschluss eines in erwähnte Rückkaufswerte, wenn diese Summen für den Abschluss eines in
Artikel 1753 erwähnten Lebensversicherungsvertrags verwendet werden,". Artikel 1753 erwähnten Lebensversicherungsvertrags verwendet werden,".
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008
zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von
Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur
Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere
Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes
von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes
vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen Finanzdienstleistungen
Art. 11 - In Artikel 9/1 des Königlichen Erlasses vom 14. November Art. 11 - In Artikel 9/1 des Königlichen Erlasses vom 14. November
2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung
von Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur von Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur
Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere
Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes
von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes
vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember Finanzdienstleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember
2010, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem 2010, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Eine Ausnahme von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verbot gilt auch für "Eine Ausnahme von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verbot gilt auch für
die Zurverfügungstellung angemessener, sachdienlicher und nicht die Zurverfügungstellung angemessener, sachdienlicher und nicht
übertriebener Auskünfte, die sich im Besitz des Sonderschutzfonds für übertriebener Auskünfte, die sich im Besitz des Sonderschutzfonds für
Einlagen und Lebensversicherungen befinden, an Bedienstete des Einlagen und Lebensversicherungen befinden, an Bedienstete des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, sofern diese Bediensteten Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, sofern diese Bediensteten
vorschriftsmässig mit der Festlegung oder Eintreibung der Steuern vorschriftsmässig mit der Festlegung oder Eintreibung der Steuern
beauftragt sind und sofern diese Auskünfte zur Ausführung des Auftrags beauftragt sind und sofern diese Auskünfte zur Ausführung des Auftrags
dieser Bediensteten im Hinblick auf Festlegung oder Eintreibung gleich dieser Bediensteten im Hinblick auf Festlegung oder Eintreibung gleich
welcher vom Staat festgelegten Steuer beitragen. Diese Ausnahme gilt welcher vom Staat festgelegten Steuer beitragen. Diese Ausnahme gilt
insbesondere, wenn dieser Fonds den Verpflichtungen von Schuldnern insbesondere, wenn dieser Fonds den Verpflichtungen von Schuldnern
einzubehaltender Steuern nachkommen muss." einzubehaltender Steuern nachkommen muss."
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2011. Art. 12 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2011.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der
Institutionellen Reformen Institutionellen Reformen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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