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Loi modifiant la loi coordonnée du 10 juillet 2008 sur les hôpitaux et autres établissements de soins, en ce qui concerne le réseautage clinique entre hôpitaux. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 juli 2008 op de ziekenhuizen en andere verzorgingsinrichtingen, wat de klinische netwerking tussen ziekenhuizen betreft. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 FEVRIER 2019. - Loi modifiant la loi coordonnée du 10 juillet 2008 sur les hôpitaux et autres établissements de soins, en ce qui concerne le réseautage clinique entre hôpitaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 février 2019 modifiant la loi coordonnée du 10 juillet 2008 sur les hôpitaux et autres établissements de soins, en ce qui concerne | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 FEBRUARI 2019. - Wet tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 juli 2008 op de ziekenhuizen en andere verzorgingsinrichtingen, wat de klinische netwerking tussen ziekenhuizen betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 februari 2019 tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 juli 2008 op de ziekenhuizen en andere verzorgingsinrichtingen, wat de klinische |
le réseautage clinique entre hôpitaux (Moniteur belge du 28 mars | netwerking tussen ziekenhuizen betreft (Belgisch Staatsblad van 28 |
2019). | maart 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
28. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des koordinierten Gesetzes | 28. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des koordinierten Gesetzes |
vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere | vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere |
Pflegeeinrichtungen in Bezug auf die klinische Vernetzung zwischen | Pflegeeinrichtungen in Bezug auf die klinische Vernetzung zwischen |
Krankenhäusern | Krankenhäusern |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 | KAPITEL 2 - Abänderung des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 |
über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen | über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen |
Art. 2 - Artikel 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über | Art. 2 - Artikel 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über |
die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird wie folgt | die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Der bestehende Text von Artikel 2 wird § 1 bilden. | 1. Der bestehende Text von Artikel 2 wird § 1 bilden. |
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Mit Ausnahme der Krankenhäuser, die ausschließlich über | "Mit Ausnahme der Krankenhäuser, die ausschließlich über |
psychiatrische Krankenhausdienste (Kennbuchstabe A, T oder K) | psychiatrische Krankenhausdienste (Kennbuchstabe A, T oder K) |
verbunden mit spezialisierten Diensten für Behandlung und | verbunden mit spezialisierten Diensten für Behandlung und |
Rehabilitation (Kennbuchstabe Sp) oder einen Geriatriedienst | Rehabilitation (Kennbuchstabe Sp) oder einen Geriatriedienst |
(Kennbuchstabe G) verfügen, und mit Ausnahme der psychiatrischen | (Kennbuchstabe G) verfügen, und mit Ausnahme der psychiatrischen |
Krankenhäuser ist jedes Krankenhaus Teil eines einzigen in Artikel | Krankenhäuser ist jedes Krankenhaus Teil eines einzigen in Artikel |
14/1 Nr. 1 erwähnten lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks." | 14/1 Nr. 1 erwähnten lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks." |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen, | " § 2 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen, |
gemäß denen die in § 1 erwähnten Krankenhäuser, die nicht verpflichtet | gemäß denen die in § 1 erwähnten Krankenhäuser, die nicht verpflichtet |
sind, sich einem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk | sind, sich einem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk |
anzuschließen, auf freiwilliger Basis in ein lokoregionales klinisches | anzuschließen, auf freiwilliger Basis in ein lokoregionales klinisches |
Krankenhausnetzwerk aufgenommen werden können." | Krankenhausnetzwerk aufgenommen werden können." |
Art. 3 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In der Bestimmung unter Nr. 4 werden zwischen dem Wort | 1. In der Bestimmung unter Nr. 4 werden zwischen dem Wort |
"Krankenhaus" und den Wörtern "gebundener Arzt" die Wörter "oder an | "Krankenhaus" und den Wörtern "gebundener Arzt" die Wörter "oder an |
das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt. | das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt. |
2. In der Bestimmung unter Nr. 6 werden zwischen dem Wort | 2. In der Bestimmung unter Nr. 6 werden zwischen dem Wort |
"Krankenhaus" und den Wörtern "gebundener Krankenpfleger" die Wörter | "Krankenhaus" und den Wörtern "gebundener Krankenpfleger" die Wörter |
"oder an ein lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt. | "oder an ein lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt. |
3. In der Bestimmung unter Nr. 7 werden zwischen dem Wort | 3. In der Bestimmung unter Nr. 7 werden zwischen dem Wort |
"Krankenhaus" und den Wörtern "gebundene Pflegehelfer" die Wörter | "Krankenhaus" und den Wörtern "gebundene Pflegehelfer" die Wörter |
"oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt. | "oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt. |
4. In der Bestimmung unter Nr. 8 werden zwischen dem Wort | 4. In der Bestimmung unter Nr. 8 werden zwischen dem Wort |
"Krankenhaus" und den Wörtern "gebundenen Pflegehelfer" die Wörter | "Krankenhaus" und den Wörtern "gebundenen Pflegehelfer" die Wörter |
"oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt. | "oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt. |
5. Die Bestimmung unter Nr. 9 wird durch die Wörter "und an das | 5. Die Bestimmung unter Nr. 9 wird durch die Wörter "und an das |
Krankenhaus oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk | Krankenhaus oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk |
gebunden sind" ergänzt. | gebunden sind" ergänzt. |
Art. 4 - In Titel I Kapitel I desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 4 - In Titel I Kapitel I desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird ein Abschnitt 13 mit der | durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird ein Abschnitt 13 mit der |
Überschrift "Lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt. | Überschrift "Lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt. |
Art. 5 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel | Art. 5 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel |
14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 14/1 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes | "Art. 14/1 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes |
versteht man unter: | versteht man unter: |
1. lokoregionalem klinischem Krankenhausnetzwerk: eine von den | 1. lokoregionalem klinischem Krankenhausnetzwerk: eine von den |
Behörden, die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung | Behörden, die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung |
für die Gesundheitspflegepolitik zuständig sind, zugelassene | für die Gesundheitspflegepolitik zuständig sind, zugelassene |
dauerhafte und rechtlich formalisierte Zusammenarbeit mit | dauerhafte und rechtlich formalisierte Zusammenarbeit mit |
Rechtspersönlichkeit zwischen mindestens zwei zum Zeitpunkt der | Rechtspersönlichkeit zwischen mindestens zwei zum Zeitpunkt der |
Schaffung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks getrennt | Schaffung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks getrennt |
zugelassenen nicht-psychiatrischen Krankenhäusern, ausgenommen | zugelassenen nicht-psychiatrischen Krankenhäusern, ausgenommen |
Krankenhäuser, die ausschließlich über psychiatrische | Krankenhäuser, die ausschließlich über psychiatrische |
Krankenhausdienste (Kennbuchstabe A, T oder K) verbunden mit | Krankenhausdienste (Kennbuchstabe A, T oder K) verbunden mit |
spezialisierten Diensten für Behandlung und Rehabilitation | spezialisierten Diensten für Behandlung und Rehabilitation |
(Kennbuchstabe Sp) oder mit einem Geriatriedienst (Kennbuchstabe G) | (Kennbuchstabe Sp) oder mit einem Geriatriedienst (Kennbuchstabe G) |
verfügen, die sich in einem geografisch zusammenhängenden Gebiet | verfügen, die sich in einem geografisch zusammenhängenden Gebiet |
befinden und zusätzlich und rational lokoregionale Pflegeaufträge | befinden und zusätzlich und rational lokoregionale Pflegeaufträge |
anbieten, | anbieten, |
2. Pflegeaufträgen: Aktivitäten von Krankenhäusern, die mit einem | 2. Pflegeaufträgen: Aktivitäten von Krankenhäusern, die mit einem |
Krankenhausdienst, einer Krankenhausfunktion, einer | Krankenhausdienst, einer Krankenhausfunktion, einer |
Krankenhausabteilung, einem aufwendigen medizinischen Apparat, einem | Krankenhausabteilung, einem aufwendigen medizinischen Apparat, einem |
medizinischen Dienst, einem medizinisch-technischen Dienst oder einem | medizinischen Dienst, einem medizinisch-technischen Dienst oder einem |
Pflegeprogramm verbunden sind, | Pflegeprogramm verbunden sind, |
3. lokoregionalen Pflegeaufträgen: Pflegeaufträge, die in jedem | 3. lokoregionalen Pflegeaufträgen: Pflegeaufträge, die in jedem |
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk angeboten werden müssen, | lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk angeboten werden müssen, |
4. überregionalen Pflegeaufträgen: Pflegeaufträge, die nicht in jedem | 4. überregionalen Pflegeaufträgen: Pflegeaufträge, die nicht in jedem |
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk angeboten werden dürfen, | lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk angeboten werden dürfen, |
5. Referenzkrankenhaus: das Krankenhaus, das einen überregionalen | 5. Referenzkrankenhaus: das Krankenhaus, das einen überregionalen |
Pflegeauftrag anbietet." | Pflegeauftrag anbietet." |
Art. 6 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel | Art. 6 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel |
14/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 14/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 14/2 - § 1 - Für das gesamte Königreich werden höchstens | "Art. 14/2 - § 1 - Für das gesamte Königreich werden höchstens |
fünfundzwanzig lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerke | fünfundzwanzig lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerke |
eingerichtet. | eingerichtet. |
§ 2 - Diese höchstens fünfundzwanzig lokoregionalen klinischen | § 2 - Diese höchstens fünfundzwanzig lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerke werden wie folgt über das Staatsgebiet des | Krankenhausnetzwerke werden wie folgt über das Staatsgebiet des |
Königreichs verteilt: | Königreichs verteilt: |
1. höchstens dreizehn Netzwerke, die ausschließlich aus Krankenhäusern | 1. höchstens dreizehn Netzwerke, die ausschließlich aus Krankenhäusern |
bestehen, die sich auf dem Gebiet der Flämischen Region befinden, | bestehen, die sich auf dem Gebiet der Flämischen Region befinden, |
2. höchstens acht Netzwerke, die ausschließlich aus Krankenhäusern | 2. höchstens acht Netzwerke, die ausschließlich aus Krankenhäusern |
bestehen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden, | bestehen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden, |
3. höchstens vier Netzwerke, die aus Krankenhäusern bestehen, die sich | 3. höchstens vier Netzwerke, die aus Krankenhäusern bestehen, die sich |
auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befinden, die aber auch | auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befinden, die aber auch |
Krankenhäuser einschließen können, die außerhalb der betreffenden | Krankenhäuser einschließen können, die außerhalb der betreffenden |
Region gelegen sind. | Region gelegen sind. |
Von den höchstens acht in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Netzwerken wird ein | Von den höchstens acht in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Netzwerken wird ein |
Netzwerk, sofern die Krankenhäuser dieses Netzwerks in die | Netzwerk, sofern die Krankenhäuser dieses Netzwerks in die |
Zulassungsbefugnis der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der | Zulassungsbefugnis der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der |
Wallonischen Region fallen, von diesen Behörden gemeinsam zugelassen. | Wallonischen Region fallen, von diesen Behörden gemeinsam zugelassen. |
Gegebenenfalls werden unter den höchstens acht in Absatz 1 Nr. 2 | Gegebenenfalls werden unter den höchstens acht in Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Netzwerken, sofern die Krankenhäuser eines Netzwerks in die | erwähnten Netzwerken, sofern die Krankenhäuser eines Netzwerks in die |
Zulassungsbefugnis der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen | Zulassungsbefugnis der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen |
Region fallen, von diesen Behörden gemeinsam zugelassen. | Region fallen, von diesen Behörden gemeinsam zugelassen. |
Von den höchstens vier in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Netzwerken wird ein | Von den höchstens vier in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Netzwerken wird ein |
Netzwerk von der Flämischen Gemeinschaft zugelassen. | Netzwerk von der Flämischen Gemeinschaft zugelassen. |
Gegebenenfalls werden höchstens drei Netzwerke von den höchstens vier | Gegebenenfalls werden höchstens drei Netzwerke von den höchstens vier |
in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Netzwerken, sofern die Krankenhäuser eines | in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Netzwerken, sofern die Krankenhäuser eines |
Netzwerks in die Zulassungsbefugnis verschiedener Behörden fallen, von | Netzwerks in die Zulassungsbefugnis verschiedener Behörden fallen, von |
zwei oder mehreren der folgenden Behörden gemeinsam zugelassen: | zwei oder mehreren der folgenden Behörden gemeinsam zugelassen: |
Wallonische Region, Gemeinsame Gemeinschaftskommission, Französische | Wallonische Region, Gemeinsame Gemeinschaftskommission, Französische |
Gemeinschaftskommission und Französische Gemeinschaft." | Gemeinschaftskommission und Französische Gemeinschaft." |
Art. 7 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel | Art. 7 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel |
14/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 14/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 14/3 - Das geografische Gebiet, das von einem lokoregionalen | "Art. 14/3 - Das geografische Gebiet, das von einem lokoregionalen |
klinischen Krankenhausnetzwerk abgedeckt wird, muss zusammenhängend | klinischen Krankenhausnetzwerk abgedeckt wird, muss zusammenhängend |
sein. Die geografischen Gebiete müssen zusammen das gesamte | sein. Die geografischen Gebiete müssen zusammen das gesamte |
Staatsgebiet des Königreichs abdecken. | Staatsgebiet des Königreichs abdecken. |
In Abweichung von Absatz 1 brauchen die lokoregionalen klinischen | In Abweichung von Absatz 1 brauchen die lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerke, zu denen Krankenhäuser gehören, die in den | Krankenhausnetzwerke, zu denen Krankenhäuser gehören, die in den |
Großstädten Antwerpen, Gent, Charleroi oder Lüttich oder in der Region | Großstädten Antwerpen, Gent, Charleroi oder Lüttich oder in der Region |
Brüssel-Hauptstadt liegen, nicht geografisch zusammenhängend zu sein, | Brüssel-Hauptstadt liegen, nicht geografisch zusammenhängend zu sein, |
was den Teil des Netzwerks betrifft, der in denselben Großstädten oder | was den Teil des Netzwerks betrifft, der in denselben Großstädten oder |
in der Region Brüssel-Hauptstadt liegt." | in der Region Brüssel-Hauptstadt liegt." |
Art. 8 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel | Art. 8 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel |
14/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 14/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 14/4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | "Art. 14/4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass und nach Stellungnahme des Föderalen Rates für das | Erlass und nach Stellungnahme des Föderalen Rates für das |
Krankenhauswesen Pflegeaufträge als lokoregionale Pflegeaufträge oder | Krankenhauswesen Pflegeaufträge als lokoregionale Pflegeaufträge oder |
als überregionale Pflegeaufträge qualifizieren. | als überregionale Pflegeaufträge qualifizieren. |
Bei der Qualifizierung von Pflegeaufträgen kann Er bei lokoregionalen | Bei der Qualifizierung von Pflegeaufträgen kann Er bei lokoregionalen |
Pflegeaufträgen zwischen allgemeinen Pflegeaufträgen und | Pflegeaufträgen zwischen allgemeinen Pflegeaufträgen und |
spezialisierten Pflegeaufträgen unterscheiden. Unter allgemeinen | spezialisierten Pflegeaufträgen unterscheiden. Unter allgemeinen |
Pflegeaufträgen sind lokoregionale Pflegeaufträge zu verstehen, die in | Pflegeaufträgen sind lokoregionale Pflegeaufträge zu verstehen, die in |
jedem Krankenhaus des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks | jedem Krankenhaus des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks |
angeboten werden dürfen. Unter spezialisierten Pflegeaufträgen sind | angeboten werden dürfen. Unter spezialisierten Pflegeaufträgen sind |
lokoregionale Pflegeaufträge zu verstehen, die nicht in jedem | lokoregionale Pflegeaufträge zu verstehen, die nicht in jedem |
Krankenhaus des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks | Krankenhaus des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks |
angeboten werden dürfen. | angeboten werden dürfen. |
Der König kann diese Pflegeaufträge näher bestimmen und die | Der König kann diese Pflegeaufträge näher bestimmen und die |
Zulassungsnormen festlegen. | Zulassungsnormen festlegen. |
Was die überregionalen Pflegeaufträge betrifft, kann Er die | Was die überregionalen Pflegeaufträge betrifft, kann Er die |
Zulassungsnormen für den Betrieb als Referenzkrankenhaus festlegen." | Zulassungsnormen für den Betrieb als Referenzkrankenhaus festlegen." |
Art. 9 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel | Art. 9 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel |
14/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 14/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 14/5 - Jedes Krankenhaus, das sich innerhalb des geografisch | "Art. 14/5 - Jedes Krankenhaus, das sich innerhalb des geografisch |
zusammenhängenden Gebietes eines lokoregionalen klinischen | zusammenhängenden Gebietes eines lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks befindet oder daran angrenzt, muss die | Krankenhausnetzwerks befindet oder daran angrenzt, muss die |
Möglichkeit haben, sich diesem Krankenhausnetzwerk anzuschließen." | Möglichkeit haben, sich diesem Krankenhausnetzwerk anzuschließen." |
Art. 10 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel | Art. 10 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel |
14/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 14/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 14/6 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk geht für | "Art. 14/6 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk geht für |
jeden überregionalen Pflegeauftrag, den es nicht selbst anbietet, eine | jeden überregionalen Pflegeauftrag, den es nicht selbst anbietet, eine |
seperate, überregionale, dauerhafte und rechtlich formalisierte | seperate, überregionale, dauerhafte und rechtlich formalisierte |
Zusammenarbeit mit mindestens einem und höchstens drei | Zusammenarbeit mit mindestens einem und höchstens drei |
Referenzkrankenhäusern ein. | Referenzkrankenhäusern ein. |
Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk darf für jeden | Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk darf für jeden |
überregionalen Pflegeauftrag, den es selbst anbietet, mit höchstens | überregionalen Pflegeauftrag, den es selbst anbietet, mit höchstens |
zwei Referenzkrankenhäusern, die zu einem anderen lokoregionalen | zwei Referenzkrankenhäusern, die zu einem anderen lokoregionalen |
klinischen Krankenhausnetzwerk gehören, eine seperate, überregionale, | klinischen Krankenhausnetzwerk gehören, eine seperate, überregionale, |
dauerhafte und rechtlich formalisierte Zusammenarbeit eingehen. | dauerhafte und rechtlich formalisierte Zusammenarbeit eingehen. |
In Abweichung von Absatz 1 darf ein lokoregionales klinisches | In Abweichung von Absatz 1 darf ein lokoregionales klinisches |
Krankenhausnetzwerk für jeden überregionalen Pflegeauftrag, den es | Krankenhausnetzwerk für jeden überregionalen Pflegeauftrag, den es |
während drei Jahren nach der ersten Zulassung des betreffenden | während drei Jahren nach der ersten Zulassung des betreffenden |
Krankenhausnetzwerks nicht selbst anbietet, mit höchstens vier | Krankenhausnetzwerks nicht selbst anbietet, mit höchstens vier |
Referenzkrankenhäusern eine seperate, rechtlich formalisierte | Referenzkrankenhäusern eine seperate, rechtlich formalisierte |
Zusammenarbeit eingehen. In Abweichung von Absatz 2 darf ein | Zusammenarbeit eingehen. In Abweichung von Absatz 2 darf ein |
lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk für jeden überregionalen | lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk für jeden überregionalen |
Pflegeauftrag, den es während drei Jahren nach der ersten Zulassung | Pflegeauftrag, den es während drei Jahren nach der ersten Zulassung |
des betreffenden Krankenhausnetzwerks selbst anbietet, mit höchstens | des betreffenden Krankenhausnetzwerks selbst anbietet, mit höchstens |
drei Referenzkrankenhäusern, die zu einem anderen lokoregionalen | drei Referenzkrankenhäusern, die zu einem anderen lokoregionalen |
klinischen Krankenhausnetzwerk gehören, eine seperate, rechtlich | klinischen Krankenhausnetzwerk gehören, eine seperate, rechtlich |
formalisierte Zusammenarbeit eingehen. | formalisierte Zusammenarbeit eingehen. |
Im Rahmen dieser rechtlich formalisierten Zusammenarbeit werden klare | Im Rahmen dieser rechtlich formalisierten Zusammenarbeit werden klare |
Vereinbarungen in Bezug auf die Kontinuität der Pflege getroffen und | Vereinbarungen in Bezug auf die Kontinuität der Pflege getroffen und |
die Modalitäten für die Verweisung und Zurückverweisung bestimmt. | die Modalitäten für die Verweisung und Zurückverweisung bestimmt. |
Der König kann genauere Zulassungsnormen für diese Zusammenarbeit | Der König kann genauere Zulassungsnormen für diese Zusammenarbeit |
festlegen." | festlegen." |
Art. 11 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel | Art. 11 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel |
14/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 14/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 14/7 - In Abweichung von Artikel 14/6 kann das lokoregionale | "Art. 14/7 - In Abweichung von Artikel 14/6 kann das lokoregionale |
klinische Krankenhausnetzwerk zur Erfüllung dieses Artikels für einen | klinische Krankenhausnetzwerk zur Erfüllung dieses Artikels für einen |
überregionalen Pflegeauftrag eine dauerhafte und rechtlich | überregionalen Pflegeauftrag eine dauerhafte und rechtlich |
formalisierte Zusammenarbeit mit einem vom Ministerium der | formalisierte Zusammenarbeit mit einem vom Ministerium der |
Landesverteidigung verwalteten Krankenhaus oder Teil eines | Landesverteidigung verwalteten Krankenhaus oder Teil eines |
Krankenhauses eingehen. | Krankenhauses eingehen. |
Der König bestimmt auf Vorschlag des für die Volksgesundheit | Der König bestimmt auf Vorschlag des für die Volksgesundheit |
zuständigen Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen | zuständigen Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen |
Ministers die in Absatz 1 erwähnten Krankenhäuser oder Teile von | Ministers die in Absatz 1 erwähnten Krankenhäuser oder Teile von |
Krankenhäusern, die vom Ministerium der Landesverteidigung verwaltet | Krankenhäusern, die vom Ministerium der Landesverteidigung verwaltet |
werden. | werden. |
Der König kann auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen | Der König kann auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen |
Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen Ministers die | Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen Ministers die |
spezifischen Bedingungen festlegen, die ein Krankenhaus oder ein Teil | spezifischen Bedingungen festlegen, die ein Krankenhaus oder ein Teil |
eines Krankenhauses, das vom Ministerium der Landesverteidigung | eines Krankenhauses, das vom Ministerium der Landesverteidigung |
verwaltet wird, für die Aufnahme und die Behandlung von Patienten aus | verwaltet wird, für die Aufnahme und die Behandlung von Patienten aus |
dem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk erfüllen muss. | dem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk erfüllen muss. |
Der König kann auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen | Der König kann auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen |
Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen Ministers die | Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen Ministers die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise und mit den | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise und mit den |
notwendigen Anpassungen auf die vom Ministerium der Landesverteidigung | notwendigen Anpassungen auf die vom Ministerium der Landesverteidigung |
verwalteten Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern ausdehnen." | verwalteten Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern ausdehnen." |
Art. 12 - In Artikel 15 § 3 desselben Gesetzes werden zwischen dem | Art. 12 - In Artikel 15 § 3 desselben Gesetzes werden zwischen dem |
Wort "Krankenhaus" und den Wörtern "betreiben dürfen" die Wörter "oder | Wort "Krankenhaus" und den Wörtern "betreiben dürfen" die Wörter "oder |
ein lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt. | ein lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt. |
Art. 13 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit | Art. 13 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Im Rahmen des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks, dem das | "Im Rahmen des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks, dem das |
Krankenhaus angehört, obliegt dem Krankenhausverwalter die operative | Krankenhaus angehört, obliegt dem Krankenhausverwalter die operative |
Verantwortung für folgende Punkte: | Verantwortung für folgende Punkte: |
1. in Ausführung der in Artikel 17/2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten | 1. in Ausführung der in Artikel 17/2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten |
Strategie, die Abstimmung des medizinischen Angebots des Krankenhauses | Strategie, die Abstimmung des medizinischen Angebots des Krankenhauses |
mit dem der anderen Krankenhäuser des lokoregionalen klinischen | mit dem der anderen Krankenhäuser des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks, | Krankenhausnetzwerks, |
2. die Übersetzung und Umsetzung der vom lokoregionalen klinischen | 2. die Übersetzung und Umsetzung der vom lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerk getroffenen strategischen Entscheidungen auf | Krankenhausnetzwerk getroffenen strategischen Entscheidungen auf |
Krankenhausebene, insbesondere der Verweisungs- und | Krankenhausebene, insbesondere der Verweisungs- und |
Zurückverweisungspolitik, | Zurückverweisungspolitik, |
3. die Gewährleistung, dass der Patient für überregionale | 3. die Gewährleistung, dass der Patient für überregionale |
Pflegeaufträge gemäß den getroffenen Vereinbarungen innerhalb des | Pflegeaufträge gemäß den getroffenen Vereinbarungen innerhalb des |
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks verwiesen | lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks verwiesen |
beziehungsweise zurückverwiesen wird, aber unter Berücksichtigung der | beziehungsweise zurückverwiesen wird, aber unter Berücksichtigung der |
freien Wahl des Patienten. | freien Wahl des Patienten. |
Wenn das Krankenhaus für einen überregionalen Pflegeauftrag als | Wenn das Krankenhaus für einen überregionalen Pflegeauftrag als |
Referenzkrankenhaus fungiert, schließt der Verwalter die | Referenzkrankenhaus fungiert, schließt der Verwalter die |
erforderlichen Vereinbarungen mit dem lokoregionalen klinischen | erforderlichen Vereinbarungen mit dem lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerk, das für den überregionalen Pflegeauftrag auf | Krankenhausnetzwerk, das für den überregionalen Pflegeauftrag auf |
dieses Krankenhaus zurückgreift." | dieses Krankenhaus zurückgreift." |
Art. 14 - In Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 14 - In Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird ein Abschnitt 4 mit der | durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird ein Abschnitt 4 mit der |
Überschrift "Verwaltung eines lokoregionalen klinischen | Überschrift "Verwaltung eines lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks" eingefügt. | Krankenhausnetzwerks" eingefügt. |
Art. 15 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel | Art. 15 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel |
17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 17/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk verfügt | "Art. 17/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk verfügt |
über eine eigene Verwaltung. | über eine eigene Verwaltung. |
Jedes Krankenhaus, das Teil des lokoregionalen klinischen | Jedes Krankenhaus, das Teil des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks ist, verfügt über mindestens einen Vertreter im | Krankenhausnetzwerks ist, verfügt über mindestens einen Vertreter im |
Verwaltungsorgan des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks. | Verwaltungsorgan des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks. |
Die Vertreter der Krankenhäuser innerhalb dieses Verwaltungsorgans des | Die Vertreter der Krankenhäuser innerhalb dieses Verwaltungsorgans des |
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind auch Mitglieder | lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind auch Mitglieder |
eines Verwaltungsorgans des Krankenhauses, das sie vertreten. Außerdem | eines Verwaltungsorgans des Krankenhauses, das sie vertreten. Außerdem |
muss das Verwaltungsorgan des lokoregionalen klinischen | muss das Verwaltungsorgan des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks mindestens einen unabhängigen Verwalter umfassen. | Krankenhausnetzwerks mindestens einen unabhängigen Verwalter umfassen. |
Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsorgans des | Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsorgans des |
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks verfügt über eine | lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks verfügt über eine |
Fachkompetenz im Bereich Gesundheitspflege und mindestens eines der | Fachkompetenz im Bereich Gesundheitspflege und mindestens eines der |
Mitglieder ist ein Arzt, der kein Krankenhausarzt in einem der | Mitglieder ist ein Arzt, der kein Krankenhausarzt in einem der |
Krankenhäuser des betreffenden lokoregionalen klinischen | Krankenhäuser des betreffenden lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks ist." | Krankenhausnetzwerks ist." |
Art. 16 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 17/2 mit folgendem | Art. 16 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 17/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 17/2 - Die Verwaltung des lokoregionalen klinischen | "Art. 17/2 - Die Verwaltung des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks umfasst folgende Aufgaben: | Krankenhausnetzwerks umfasst folgende Aufgaben: |
1. Treffen strategischer Entscheidungen in Bezug auf das Angebot von | 1. Treffen strategischer Entscheidungen in Bezug auf das Angebot von |
lokoregionalen Pflegeaufträgen, | lokoregionalen Pflegeaufträgen, |
2. Koordinierung des Angebots an allgemeinen und spezialisierten | 2. Koordinierung des Angebots an allgemeinen und spezialisierten |
Pflegeaufträgen zwischen den Krankenhäusern des lokoregionalen | Pflegeaufträgen zwischen den Krankenhäusern des lokoregionalen |
klinischen Krankenhausnetzwerks, | klinischen Krankenhausnetzwerks, |
3. Gewährleistung der Zugänglichkeit aller lokoregionalen | 3. Gewährleistung der Zugänglichkeit aller lokoregionalen |
Pflegeaufträge für alle Patienten, die die betreffende | Pflegeaufträge für alle Patienten, die die betreffende |
Krankenhauspflege benötigen, | Krankenhauspflege benötigen, |
4. Wahl des Referenzkrankenhauses für überregionale Pflegeaufträge | 4. Wahl des Referenzkrankenhauses für überregionale Pflegeaufträge |
außerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks, | außerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks, |
Festlegung der Modalitäten für die Verweisungs- und | Festlegung der Modalitäten für die Verweisungs- und |
Zurückverweisungsabsprachen und Abschluss von Zusammenarbeitsabkommen | Zurückverweisungsabsprachen und Abschluss von Zusammenarbeitsabkommen |
mit diesen Referenzkrankenhäusern, | mit diesen Referenzkrankenhäusern, |
5. Formulierung einer Aufnahmepolitik für das lokoregionale klinische | 5. Formulierung einer Aufnahmepolitik für das lokoregionale klinische |
Krankenhausnetzwerk, die unter anderem garantiert, dass der Patient | Krankenhausnetzwerk, die unter anderem garantiert, dass der Patient |
eine seinen Bedürfnissen angepasste Pflege erhält, | eine seinen Bedürfnissen angepasste Pflege erhält, |
6. Formulierung von Vereinbarungen zur Aufgaben- und | 6. Formulierung von Vereinbarungen zur Aufgaben- und |
Arbeitsverteilung, einschließlich der Modalitäten für die Verweisungs- | Arbeitsverteilung, einschließlich der Modalitäten für die Verweisungs- |
und Zurückverweisungsabsprachen, in Bezug auf die Pflegeversorgung der | und Zurückverweisungsabsprachen, in Bezug auf die Pflegeversorgung der |
Patienten innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks | Patienten innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks |
im Hinblick auf die Gewährleistung der Kontinuität der Pflege | im Hinblick auf die Gewährleistung der Kontinuität der Pflege |
innerhalb eines lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks, | innerhalb eines lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks, |
7. Festlegung schriftlicher Vereinbarungen über die Bereitstellung von | 7. Festlegung schriftlicher Vereinbarungen über die Bereitstellung von |
Mitteln, insbesondere finanzieller Mittel, die für die Ausführung der | Mitteln, insbesondere finanzieller Mittel, die für die Ausführung der |
Aufträge des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks | Aufträge des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks |
erforderlich sind, | erforderlich sind, |
8. Konzertierung über Angelegenheiten, die die Krankenhäuser, die Teil | 8. Konzertierung über Angelegenheiten, die die Krankenhäuser, die Teil |
des Netzwerks sind, auf der Ebene des Netzwerks zur Diskussion | des Netzwerks sind, auf der Ebene des Netzwerks zur Diskussion |
vorlegen. | vorlegen. |
Die Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks | Die Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks |
trifft die in Absatz 1 erwähnten Verwaltungsentscheidungen unter | trifft die in Absatz 1 erwähnten Verwaltungsentscheidungen unter |
Berücksichtigung der in Titel 4 vorgesehenen spezifischen Bestimmungen | Berücksichtigung der in Titel 4 vorgesehenen spezifischen Bestimmungen |
und Verfahren. Die Entscheidungen über den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten | und Verfahren. Die Entscheidungen über den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten |
Auftrag müssen mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten | Auftrag müssen mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten |
Mitglieder der Verwaltung des lokoregionalen klinischen | Mitglieder der Verwaltung des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks angenommen werden. | Krankenhausnetzwerks angenommen werden. |
Die in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Entscheidungen sind für | Die in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Entscheidungen sind für |
Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen | Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks sind, verbindlich." | Krankenhausnetzwerks sind, verbindlich." |
Art. 17 - In Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 17 - In Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 19. März 2013, 10. April 2014 und 18. Dezember 2016, | die Gesetze vom 19. März 2013, 10. April 2014 und 18. Dezember 2016, |
wird ein Artikel 22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 22/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk verfügt | "Art. 22/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk verfügt |
im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Ablauf der medizinischen Aktivität | im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Ablauf der medizinischen Aktivität |
innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks entweder | innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks entweder |
über einen Netzwerk-Chefarzt, der von der Verwaltung des | über einen Netzwerk-Chefarzt, der von der Verwaltung des |
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks bestimmt wird, oder | lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks bestimmt wird, oder |
über ein Kollegium von Netzwerk-Chefärzten, das sich aus allen | über ein Kollegium von Netzwerk-Chefärzten, das sich aus allen |
Chefärzten der Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen | Chefärzten der Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks sind, zusammensetzt. Die betreffende Bestimmung | Krankenhausnetzwerks sind, zusammensetzt. Die betreffende Bestimmung |
durch die Verwaltung des lokoregionalen klinischen | durch die Verwaltung des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks erfolgt unter Einhaltung der in Titel 4 | Krankenhausnetzwerks erfolgt unter Einhaltung der in Titel 4 |
vorgesehenen spezifischen Bestimmungen und Verfahren. Diese Bestimmung | vorgesehenen spezifischen Bestimmungen und Verfahren. Diese Bestimmung |
gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in den medizinischen | gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in den medizinischen |
Vorschriften des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks für | Vorschriften des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks für |
unbestimmte Dauer. | unbestimmte Dauer. |
Eine Funktion als Netzwerk-Chefarzt oder innerhalb des Kollegiums der | Eine Funktion als Netzwerk-Chefarzt oder innerhalb des Kollegiums der |
Netzwerk-Chefärzte ist mit dem Vorsitz des Ärzterates des | Netzwerk-Chefärzte ist mit dem Vorsitz des Ärzterates des |
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks unvereinbar. | lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks unvereinbar. |
Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der | Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der |
Netzwerk-Chefärzte ist innerhalb des lokoregionalen klinischen | Netzwerk-Chefärzte ist innerhalb des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks für die Kohärenz der medizinischen Politik | Krankenhausnetzwerks für die Kohärenz der medizinischen Politik |
verantwortlich, einschließlich der Pflegekontinuität und der | verantwortlich, einschließlich der Pflegekontinuität und der |
Aufnahmepolitik. | Aufnahmepolitik. |
In Bezug auf die Pflegeaufträge übernimmt der Netzwerk-Chefarzt | In Bezug auf die Pflegeaufträge übernimmt der Netzwerk-Chefarzt |
beziehungsweise das Kollegium der Netzwerk-Chefärzte insbesondere | beziehungsweise das Kollegium der Netzwerk-Chefärzte insbesondere |
folgende Verantwortungen: | folgende Verantwortungen: |
1. in Ausführung der in Artikel 17/2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten | 1. in Ausführung der in Artikel 17/2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten |
Strategie, die Abstimmung der Pflegeaufträge, sowohl lokoregionale als | Strategie, die Abstimmung der Pflegeaufträge, sowohl lokoregionale als |
auch überregionale, innerhalb des lokoregionalen klinischen | auch überregionale, innerhalb des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks, | Krankenhausnetzwerks, |
2. der Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen in Bezug auf die | 2. der Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen in Bezug auf die |
Pflegekontinuität mit den Referenzkrankenhäusern für überregionale | Pflegekontinuität mit den Referenzkrankenhäusern für überregionale |
Pflegeaufträge außerhalb des lokoregionalen klinischen | Pflegeaufträge außerhalb des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks. | Krankenhausnetzwerks. |
Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der | Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der |
Netzwerk-Chefärzte verfügt über die Befugnis, den Krankenhausärzten | Netzwerk-Chefärzte verfügt über die Befugnis, den Krankenhausärzten |
des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks Anweisungen zu | des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks Anweisungen zu |
erteilen, um die in vorhergehendem Absatz erwähnten Verantwortungen | erteilen, um die in vorhergehendem Absatz erwähnten Verantwortungen |
übernehmen zu können, und ganz allgemein um die Patientensicherheit | übernehmen zu können, und ganz allgemein um die Patientensicherheit |
innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks zu | innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks zu |
gewährleisten. Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der | gewährleisten. Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der |
Netzwerk-Chefärzte übt diese Befugnisse in enger Absprache mit der | Netzwerk-Chefärzte übt diese Befugnisse in enger Absprache mit der |
Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks und dem | Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks und dem |
Ärzterat des Netzwerks aus. | Ärzterat des Netzwerks aus. |
Der König kann die Mindestaufgaben der Netzwerk-Chefärzte | Der König kann die Mindestaufgaben der Netzwerk-Chefärzte |
beziehungsweise des Kollegiums der Netzwerk-Chefärzte näher bestimmen | beziehungsweise des Kollegiums der Netzwerk-Chefärzte näher bestimmen |
sowie die Art und Weise, wie das in vorhergehendem Absatz erwähnte | sowie die Art und Weise, wie das in vorhergehendem Absatz erwähnte |
Weisungsrecht ausgeübt werden kann. | Weisungsrecht ausgeübt werden kann. |
Die Entscheidungen, die der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das | Die Entscheidungen, die der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das |
Kollegium der Netzwerk-Chefärzte in Ausführung seiner Verantwortung | Kollegium der Netzwerk-Chefärzte in Ausführung seiner Verantwortung |
trifft, haben Vorrang vor den Entscheidungen der Chefärzte der | trifft, haben Vorrang vor den Entscheidungen der Chefärzte der |
Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen | Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks sind. | Krankenhausnetzwerks sind. |
Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der | Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der |
Netzwerk-Chefärzte wird zu den Versammlungen der Verwaltung des | Netzwerk-Chefärzte wird zu den Versammlungen der Verwaltung des |
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks eingeladen und kann mit | lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks eingeladen und kann mit |
beratender Stimme an den Versammlungen teilnehmen, mit Ausnahme der | beratender Stimme an den Versammlungen teilnehmen, mit Ausnahme der |
Diskussionen über Angelegenheiten, die den Netzwerk-Chefarzt oder ein | Diskussionen über Angelegenheiten, die den Netzwerk-Chefarzt oder ein |
Mitglied des Kollegiums der Netzwerk-Chefärzte persönlich und direkt | Mitglied des Kollegiums der Netzwerk-Chefärzte persönlich und direkt |
betreffen." | betreffen." |
Art. 18 - In Titel 1 Kapitel 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 18 - In Titel 1 Kapitel 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. Februar 2014, wird ein Artikel 30/3 mit folgendem | Gesetz vom 7. Februar 2014, wird ein Artikel 30/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 30/3 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk kann die | "Art. 30/3 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk kann die |
in Artikel 30/2 erwähnte Mitteilung von Informationen für | in Artikel 30/2 erwähnte Mitteilung von Informationen für |
Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen | Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks sind, wahrnehmen." | Krankenhausnetzwerks sind, wahrnehmen." |
Art. 19 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 19 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
18. Dezember 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: | 18. Dezember 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der Rat hat ebenfalls den Auftrag, Stellungnahmen zu allen | "Der Rat hat ebenfalls den Auftrag, Stellungnahmen zu allen |
Angelegenheiten in Bezug auf das lokoregionale klinische | Angelegenheiten in Bezug auf das lokoregionale klinische |
Krankenhausnetzwerk abzugeben." | Krankenhausnetzwerk abzugeben." |
Art. 20 - In Artikel 66 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 20 - In Artikel 66 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden zwischen den |
Wörtern "vom König" und den Wörtern "nach Stellungnahme" die Wörter | Wörtern "vom König" und den Wörtern "nach Stellungnahme" die Wörter |
"durch einen im Ministerrat beratenen Erlass" eingefügt. | "durch einen im Ministerrat beratenen Erlass" eingefügt. |
Art. 21 - Artikel 67 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 5 | Art. 21 - Artikel 67 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 5 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. für lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerke." | "5. für lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerke." |
Art. 22 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 22 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Um die im vorliegenden Artikel festgelegte Bedingung zu erfüllen, | "Um die im vorliegenden Artikel festgelegte Bedingung zu erfüllen, |
reicht es aus, wenn das Krankenhaus zur Erfüllung der in Absatz 2 | reicht es aus, wenn das Krankenhaus zur Erfüllung der in Absatz 2 |
erwähnten Aufträge eine Ethik-Kommission hinzuziehen kann, die von dem | erwähnten Aufträge eine Ethik-Kommission hinzuziehen kann, die von dem |
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk organisiert wird, dem | lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk organisiert wird, dem |
das Krankenhaus angehört. Der König bestimmt nach Stellungnahme des | das Krankenhaus angehört. Der König bestimmt nach Stellungnahme des |
Föderalen Rates für das Krankenhauswesen die Zusammensetzung und die | Föderalen Rates für das Krankenhauswesen die Zusammensetzung und die |
Arbeitsweise dieser Ethik-Kommission. Er kann nach Stellungnahme des | Arbeitsweise dieser Ethik-Kommission. Er kann nach Stellungnahme des |
Föderalen Rates für das Krankenhauswesen ebenfalls nähere Regeln im | Föderalen Rates für das Krankenhauswesen ebenfalls nähere Regeln im |
Zusammenhang mit der Ausführung der in Absatz 2 erwähnten Aufträge | Zusammenhang mit der Ausführung der in Absatz 2 erwähnten Aufträge |
durch die Ethik-Kommission für die Krankenhäuser festlegen, die Teil | durch die Ethik-Kommission für die Krankenhäuser festlegen, die Teil |
des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind." | des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind." |
Art. 23 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 23 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Um die in Absatz 1 festgelegte Bedingung zu erfüllen, reicht es aus, | "Um die in Absatz 1 festgelegte Bedingung zu erfüllen, reicht es aus, |
dass das Krankenhaus das in Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August | dass das Krankenhaus das in Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August |
2002 über die Rechte des Patienten erwähnte Klagerecht des Patienten | 2002 über die Rechte des Patienten erwähnte Klagerecht des Patienten |
über das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk, dem das | über das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk, dem das |
Krankenhaus angehört, sicherstellt." | Krankenhaus angehört, sicherstellt." |
Art. 24 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 24 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen dem Wort "Krankenhausvereinigung" und den | 1. In § 1 werden zwischen dem Wort "Krankenhausvereinigung" und den |
Wörtern "betrieben werden" die Wörter "oder eines lokoregionalen | Wörtern "betrieben werden" die Wörter "oder eines lokoregionalen |
klinischen Krankenhausnetzwerks" eingefügt. | klinischen Krankenhausnetzwerks" eingefügt. |
2. In § 2 werden zwischen dem Wort "Krankenhausvereinigung" und dem | 2. In § 2 werden zwischen dem Wort "Krankenhausvereinigung" und dem |
Wort "betrieben" die Wörter "oder eines lokoregionalen klinischen | Wort "betrieben" die Wörter "oder eines lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks" eingefügt. | Krankenhausnetzwerks" eingefügt. |
Art. 25 - In Titel 3 Kapitel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 25 - In Titel 3 Kapitel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 19. Mai 2010 und 18. Dezember 2016, wird ein Abschnitt | die Gesetze vom 19. Mai 2010 und 18. Dezember 2016, wird ein Abschnitt |
4 mit der Überschrift "Das lokoregionale klinische | 4 mit der Überschrift "Das lokoregionale klinische |
Krankenhausnetzwerk" eingefügt. | Krankenhausnetzwerk" eingefügt. |
Art. 26 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 25, wird ein Artikel | Art. 26 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 25, wird ein Artikel |
94/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 94/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 94/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk kann die | "Art. 94/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk kann die |
Buchführung einzelner Krankenhäuser und/oder des lokoregionalen | Buchführung einzelner Krankenhäuser und/oder des lokoregionalen |
klinischen Krankenhausnetzwerks selbst führen, einen vereidigten | klinischen Krankenhausnetzwerks selbst führen, einen vereidigten |
Betriebsrevisor bestimmen und die in Artikel 92 und 93 erwähnten Daten | Betriebsrevisor bestimmen und die in Artikel 92 und 93 erwähnten Daten |
übermitteln." | übermitteln." |
Art. 27 - In Titel 3 Kapitel 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 27 - In Titel 3 Kapitel 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel |
96/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 96/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 96/1 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann | "Art. 96/1 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann |
einen getrennten Finanzmittelhaushalt für ein lokoregionales | einen getrennten Finanzmittelhaushalt für ein lokoregionales |
klinisches Krankenhausnetzwerk festlegen. | klinisches Krankenhausnetzwerk festlegen. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die näheren | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die näheren |
Regeln für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. Er bestimmt | Regeln für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. Er bestimmt |
insbesondere, welche Artikel des vorliegenden Kapitels ganz oder | insbesondere, welche Artikel des vorliegenden Kapitels ganz oder |
teilweise mit den von Ihm als notwendig erachteten Anpassungen auf den | teilweise mit den von Ihm als notwendig erachteten Anpassungen auf den |
in Absatz 1 erwähnten getrennten Haushalt anwendbar sind." | in Absatz 1 erwähnten getrennten Haushalt anwendbar sind." |
Art. 28 - In Titel 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein | Art. 28 - In Titel 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein |
Artikel 140/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 140/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 140/1 - Der Ärzterat gibt dem Verwalter eine Stellungnahme ab | "Art. 140/1 - Der Ärzterat gibt dem Verwalter eine Stellungnahme ab |
über die Übertragung von Angelegenheiten über das Statut des im | über die Übertragung von Angelegenheiten über das Statut des im |
vorliegenden Titel 4 erwähnten Krankenhausarztes an das lokoregionale | vorliegenden Titel 4 erwähnten Krankenhausarztes an das lokoregionale |
klinische Krankenhausnetzwerk, dem das Krankenhaus angehört. Der | klinische Krankenhausnetzwerk, dem das Krankenhaus angehört. Der |
Verwalter ist verpflichtet, die Stellungnahme des Ärzterates zu jeder | Verwalter ist verpflichtet, die Stellungnahme des Ärzterates zu jeder |
Übertragung einzuholen. | Übertragung einzuholen. |
Der Begutachtungsantrag und die Stellungnahme werden schriftlich | Der Begutachtungsantrag und die Stellungnahme werden schriftlich |
erstellt. | erstellt. |
Die Übertragung einer Angelegenheit über das Statut des | Die Übertragung einer Angelegenheit über das Statut des |
Krankenhausarztes kann nur dann erfolgen, wenn der Ärzterat jedes | Krankenhausarztes kann nur dann erfolgen, wenn der Ärzterat jedes |
Krankenhauses, das Teil des lokoregionalen klinischen | Krankenhauses, das Teil des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks ist, mit einer einfachen Mehrheit von | Krankenhausnetzwerks ist, mit einer einfachen Mehrheit von |
stimmberechtigten Mitglieder in Bezug auf diese Übertragung positiv | stimmberechtigten Mitglieder in Bezug auf diese Übertragung positiv |
befindet. Die Mitglieder des Ärzterates, die nicht an der Versammlung | befindet. Die Mitglieder des Ärzterates, die nicht an der Versammlung |
teilnehmen können, bei der der Beschluss über die in Absatz 1 erwähnte | teilnehmen können, bei der der Beschluss über die in Absatz 1 erwähnte |
Stellungnahme gefasst wird, sind verpflichtet, einem anderen Mitglied | Stellungnahme gefasst wird, sind verpflichtet, einem anderen Mitglied |
des Ärzterates eine schriftliche Vollmacht zu erteilen, damit es an | des Ärzterates eine schriftliche Vollmacht zu erteilen, damit es an |
ihrer Stelle abstimmt, oder ihre Stimme dem Präsidenten des Ärzterates | ihrer Stelle abstimmt, oder ihre Stimme dem Präsidenten des Ärzterates |
auf schriftlichem oder elektronischem Datenträger zu übermitteln. Ein | auf schriftlichem oder elektronischem Datenträger zu übermitteln. Ein |
Mitglied, das nach Ablauf eines Monats nicht abgestimmt hat, gilt als | Mitglied, das nach Ablauf eines Monats nicht abgestimmt hat, gilt als |
Mitglied, das sich der Stimme enthalten hat. | Mitglied, das sich der Stimme enthalten hat. |
Das Resultat der Abstimmung wird der Stellungnahme systematisch | Das Resultat der Abstimmung wird der Stellungnahme systematisch |
beigefügt." | beigefügt." |
Art. 29 - In Titel 4 Kapitel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 29 - In Titel 4 Kapitel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 10. April 2014 und 18. Dezember 2016, wird ein | die Gesetze vom 10. April 2014 und 18. Dezember 2016, wird ein |
Abschnitt 4 mit der Überschrift "Das lokoregionale klinische | Abschnitt 4 mit der Überschrift "Das lokoregionale klinische |
Krankenhausnetzwerk" eingefügt. | Krankenhausnetzwerk" eingefügt. |
Art. 30 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel | Art. 30 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel |
143/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 143/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 143/1 - In jedem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk | "Art. 143/1 - In jedem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk |
wird ein Ärzterat als repräsentatives Organ der Krankenhausärzte, die | wird ein Ärzterat als repräsentatives Organ der Krankenhausärzte, die |
innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks tätig | innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks tätig |
sind, eingesetzt. | sind, eingesetzt. |
In Abweichung von Absatz 1 kann während eines Zeitraums von fünf | In Abweichung von Absatz 1 kann während eines Zeitraums von fünf |
Jahren ab der Zulassung des lokoregionalen klinischen | Jahren ab der Zulassung des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks die Vertretung der Krankenhausärzte auf Ebene des | Krankenhausnetzwerks die Vertretung der Krankenhausärzte auf Ebene des |
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks durch eine | lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks durch eine |
bevollmächtigte Vertretung von Krankenhausärzten wahrgenommen werden, | bevollmächtigte Vertretung von Krankenhausärzten wahrgenommen werden, |
die Mitglieder der Ärzteräte der Krankenhäuser sind, die Teil des | die Mitglieder der Ärzteräte der Krankenhäuser sind, die Teil des |
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind. | lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind. |
Diese Vertretung erfolgt durch den Ärzterat der Krankenhäuser, die | Diese Vertretung erfolgt durch den Ärzterat der Krankenhäuser, die |
Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind. Jeder | Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind. Jeder |
Ärzterat eines jeden Krankenhauses, das Teil des lokoregionalen | Ärzterat eines jeden Krankenhauses, das Teil des lokoregionalen |
klinischen Krankenhausnetzwerks ist, wird in der Vertretung durch | klinischen Krankenhausnetzwerks ist, wird in der Vertretung durch |
mindestens einen Krankenhausarzt vertreten. Die betreffende | mindestens einen Krankenhausarzt vertreten. Die betreffende |
bevollmächtigte Vertretung erfüllt die in den Artikeln 143/3 und 143/4 | bevollmächtigte Vertretung erfüllt die in den Artikeln 143/3 und 143/4 |
erwähnten Aufgaben. | erwähnten Aufgaben. |
Der König kann das Datum festlegen, ab dem die Berechnung für die | Der König kann das Datum festlegen, ab dem die Berechnung für die |
Erneuerung der Mandate des Ärzterates der lokoregionalen klinischen | Erneuerung der Mandate des Ärzterates der lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerke beginnt." | Krankenhausnetzwerke beginnt." |
Art. 31 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel | Art. 31 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel |
143/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 143/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 143/2 - Die Mitglieder des in Artikel 143/1 erwähnten Organs | "Art. 143/2 - Die Mitglieder des in Artikel 143/1 erwähnten Organs |
werden direkt von und unter den Krankenhausärzten gewählt, die | werden direkt von und unter den Krankenhausärzten gewählt, die |
innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks für einen | innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks für einen |
erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren tätig sind. Vor den Wahlen | erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren tätig sind. Vor den Wahlen |
werden bestimmte spezifische Modalitäten festgelegt, durch die | werden bestimmte spezifische Modalitäten festgelegt, durch die |
gewährleistet wird, dass jedes Krankenhaus, das Teil des | gewährleistet wird, dass jedes Krankenhaus, das Teil des |
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks ist, im Ärzterat des | lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks ist, im Ärzterat des |
Netzwerks durch mindestens einen Krankenhausarzt, der in diesem | Netzwerks durch mindestens einen Krankenhausarzt, der in diesem |
Krankenhaus tätig ist, vertreten ist. | Krankenhaus tätig ist, vertreten ist. |
Der König kann nähere Bedingungen festlegen, die die Krankenhausärzte | Der König kann nähere Bedingungen festlegen, die die Krankenhausärzte |
erfüllen müssen, um stimmberechtigt oder wählbar zu sein. Er kann | erfüllen müssen, um stimmberechtigt oder wählbar zu sein. Er kann |
ebenfalls bestimmte Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung des | ebenfalls bestimmte Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung des |
Ärzterates des Netzwerks, den Modus der Wahl der Mitglieder, die | Ärzterates des Netzwerks, den Modus der Wahl der Mitglieder, die |
Bestimmung des Präsidenten und die Arbeitsweise des Ärzterates des | Bestimmung des Präsidenten und die Arbeitsweise des Ärzterates des |
Netzwerks festlegen. | Netzwerks festlegen. |
Art. 32 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel | Art. 32 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel |
143/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 143/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 143/3 - § 1 - Die Beschlüsse über die in Artikel 17/2 Absatz 1, | "Art. 143/3 - § 1 - Die Beschlüsse über die in Artikel 17/2 Absatz 1, |
Artikel 22/1 erwähnten Angelegenheiten in Bezug auf die Bestimmung des | Artikel 22/1 erwähnten Angelegenheiten in Bezug auf die Bestimmung des |
Chefarztes des Netzwerks und die in Artikel 137 Nr. 1 bis | Chefarztes des Netzwerks und die in Artikel 137 Nr. 1 bis |
einschließlich 15 und 17 erwähnten Angelegenheiten, insofern diese | einschließlich 15 und 17 erwähnten Angelegenheiten, insofern diese |
Angelegenheiten die Ebene des Netzwerks betreffen, gegebenenfalls nach | Angelegenheiten die Ebene des Netzwerks betreffen, gegebenenfalls nach |
Übertragung in Anwendung von Artikel 140/1, werden innerhalb des | Übertragung in Anwendung von Artikel 140/1, werden innerhalb des |
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks in gegenseitiger | lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks in gegenseitiger |
Absprache zwischen der Verwaltung des lokoregionalen klinischen | Absprache zwischen der Verwaltung des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks und dem Ärzterat des lokoregionalen klinischen | Krankenhausnetzwerks und dem Ärzterat des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks getroffen. | Krankenhausnetzwerks getroffen. |
Die getroffenen Entscheidungen werden schriftlich formuliert. Ein | Die getroffenen Entscheidungen werden schriftlich formuliert. Ein |
durch die Satzung bevollmächtigtes Mitglied beziehungsweise | durch die Satzung bevollmächtigtes Mitglied beziehungsweise |
Verwaltungsorgan und der Präsident des Ärzterates des lokoregionalen | Verwaltungsorgan und der Präsident des Ärzterates des lokoregionalen |
klinischen Krankenhausnetzwerks unterzeichnen die Beschlüsse. | klinischen Krankenhausnetzwerks unterzeichnen die Beschlüsse. |
§ 2 - Wenn der Verwalter des lokoregionalen klinischen | § 2 - Wenn der Verwalter des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks und der Ärzterat des lokoregionalen klinischen | Krankenhausnetzwerks und der Ärzterat des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks binnen drei Monaten (nach der ersten | Krankenhausnetzwerks binnen drei Monaten (nach der ersten |
Konzertierung) keine Einigung erzielen, schlägt der Verwalter des | Konzertierung) keine Einigung erzielen, schlägt der Verwalter des |
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks eine Lösung vor und | lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks eine Lösung vor und |
unterbreitet sie dem Ärzterat des lokoregionalen klinischen | unterbreitet sie dem Ärzterat des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks. | Krankenhausnetzwerks. |
Wenn der Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks | Wenn der Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks |
binnen einem Monat ab Unterbreitung des Lösungsvorschlags eine | binnen einem Monat ab Unterbreitung des Lösungsvorschlags eine |
schriftliche mit Gründen versehene Stellungnahme mit | schriftliche mit Gründen versehene Stellungnahme mit |
Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu diesem | Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu diesem |
Vorschlag abgibt und der Verwalter sich der Stellungnahme nicht | Vorschlag abgibt und der Verwalter sich der Stellungnahme nicht |
anschließen kann, wird das in den Artikeln 139 und 140 §§ 1, 2 und 3 | anschließen kann, wird das in den Artikeln 139 und 140 §§ 1, 2 und 3 |
erwähnte Verfahren befolgt." | erwähnte Verfahren befolgt." |
Art. 33 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel | Art. 33 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel |
143/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 143/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 143/4 - Der Ärzterat des lokoregionalen klinischen | "Art. 143/4 - Der Ärzterat des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks gibt der Verwaltung des lokoregionalen klinischen | Krankenhausnetzwerks gibt der Verwaltung des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme über die in Artikel 137 Nr. 16 | Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme über die in Artikel 137 Nr. 16 |
und 18 erwähnten Angelegenheiten ab, insofern diese Angelegenheiten | und 18 erwähnten Angelegenheiten ab, insofern diese Angelegenheiten |
die Ebene des Netzwerks betreffen, gegebenenfalls nach Übertragung in | die Ebene des Netzwerks betreffen, gegebenenfalls nach Übertragung in |
Anwendung von Artikel 140/1. | Anwendung von Artikel 140/1. |
Außerdem gibt der Ärzterat des lokoregionalen klinischen | Außerdem gibt der Ärzterat des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme zu allen anderen als den in | Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme zu allen anderen als den in |
Artikel 143/3 erwähnten Angelegenheiten ab, die ihm von der Verwaltung | Artikel 143/3 erwähnten Angelegenheiten ab, die ihm von der Verwaltung |
des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks vorgelegt werden. | des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks vorgelegt werden. |
Der Ärzterat des Netzwerks ist ebenfalls dazu ermächtigt, der | Der Ärzterat des Netzwerks ist ebenfalls dazu ermächtigt, der |
Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks auf | Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks auf |
eigene Initiative eine Stellungnahme in Bezug auf alle Angelegenheiten | eigene Initiative eine Stellungnahme in Bezug auf alle Angelegenheiten |
abzugeben, die die Ausübung der Medizin im lokoregionalen klinischen | abzugeben, die die Ausübung der Medizin im lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerk betreffen." | Krankenhausnetzwerk betreffen." |
Art. 34 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel | Art. 34 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel |
143/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 143/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 143/5 - Der Ärzterat gibt binnen einem Monat die Stellungnahme | "Art. 143/5 - Der Ärzterat gibt binnen einem Monat die Stellungnahme |
zu den in Artikel 137 Nr. 16 und 18 erwähnten Angelegenheiten sowie zu | zu den in Artikel 137 Nr. 16 und 18 erwähnten Angelegenheiten sowie zu |
anderen Angelegenheiten ab, die dem Ärzterat des lokoregionalen | anderen Angelegenheiten ab, die dem Ärzterat des lokoregionalen |
klinischen Krankenhausnetzwerks von der Verwaltung des lokoregionalen | klinischen Krankenhausnetzwerks von der Verwaltung des lokoregionalen |
klinischen Krankenhausnetzwerks vorgelegt werden, es sei denn | klinischen Krankenhausnetzwerks vorgelegt werden, es sei denn |
Verwaltung und Ärzterat haben etwas anderes vereinbart. Wenn nach | Verwaltung und Ärzterat haben etwas anderes vereinbart. Wenn nach |
Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben worden ist, kann die | Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben worden ist, kann die |
Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks einen | Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks einen |
Beschluss fassen. | Beschluss fassen. |
Der Begutachtungsantrag und die Stellungnahme werden schriftlich | Der Begutachtungsantrag und die Stellungnahme werden schriftlich |
erstellt. | erstellt. |
Der Stellungnahme wird das Ergebnis der Abstimmung beigefügt. Die | Der Stellungnahme wird das Ergebnis der Abstimmung beigefügt. Die |
Minderheit kann auf ihren Antrag hin der Stellungnahme der Mehrheit | Minderheit kann auf ihren Antrag hin der Stellungnahme der Mehrheit |
eine Notiz hinzufügen, in der sie ihren Standpunkt darlegt." | eine Notiz hinzufügen, in der sie ihren Standpunkt darlegt." |
Art. 35 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel | Art. 35 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel |
143/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 143/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 143/6 - Wenn der Ärzterat des lokoregionalen klinischen | "Art. 143/6 - Wenn der Ärzterat des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme zu einer Angelegenheit abgibt, | Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme zu einer Angelegenheit abgibt, |
die in Anwendung von Artikel 140/1 von der Krankenhausebene auf die | die in Anwendung von Artikel 140/1 von der Krankenhausebene auf die |
Netzwerkebene übertragen wurde, ist der Ärzterat des lokoregionalen | Netzwerkebene übertragen wurde, ist der Ärzterat des lokoregionalen |
klinischen Krankenhausnetzwerks ausschließlich für die Abgabe der | klinischen Krankenhausnetzwerks ausschließlich für die Abgabe der |
Stellungnahme zuständig, mit Ausnahme des Ärzterates der | Stellungnahme zuständig, mit Ausnahme des Ärzterates der |
Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen | Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks sind." | Krankenhausnetzwerks sind." |
Art. 36 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel | Art. 36 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel |
143/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 143/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 143/7 - Der König kann nach den von Ihm bestimmten Regeln und | "Art. 143/7 - Der König kann nach den von Ihm bestimmten Regeln und |
Bedingungen festlegen, welche finanziellen oder statistischen Daten | Bedingungen festlegen, welche finanziellen oder statistischen Daten |
dem Ärzterat eines Netzwerks von der Verwaltung des lokoregionalen | dem Ärzterat eines Netzwerks von der Verwaltung des lokoregionalen |
klinischen Krankenhausnetzwerks mitgeteilt werden müssen." | klinischen Krankenhausnetzwerks mitgeteilt werden müssen." |
Art. 37 - Artikel 144 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 37 - Artikel 144 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen 4 mit | Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Im Rahmen eines lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks | " § 4 - Im Rahmen eines lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks |
kann unter Anwendung des in Artikel 140/1 erwähnten Verfahrens eine | kann unter Anwendung des in Artikel 140/1 erwähnten Verfahrens eine |
gemeinsame allgemeine Regelung für die Krankenhäuser des | gemeinsame allgemeine Regelung für die Krankenhäuser des |
lokoregionalen klinischen Kranhausnetzwerks festgelegt werden. | lokoregionalen klinischen Kranhausnetzwerks festgelegt werden. |
Die in Absatz 1 erwähnte gemeinsame allgemeine Regelung wird auf | Die in Absatz 1 erwähnte gemeinsame allgemeine Regelung wird auf |
Initiative der Verwaltung des lokoregionalen klinischen | Initiative der Verwaltung des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks unter Einhaltung des in Artikel 143/3 | Krankenhausnetzwerks unter Einhaltung des in Artikel 143/3 |
vorgesehenen Verfahrens festgelegt." | vorgesehenen Verfahrens festgelegt." |
Art. 38 - Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 38 - Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Juni 2009 und das Gesetz vom 18. Dezember | Königlichen Erlass vom 19. Juni 2009 und das Gesetz vom 18. Dezember |
2016, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2016, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Im Rahmen eines lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks | " § 3 - Im Rahmen eines lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks |
können die in § 1 erwähnten individuellen schriftlichen Bestimmungen | können die in § 1 erwähnten individuellen schriftlichen Bestimmungen |
auf Ebene des betreffenden lokoregionalen klinischen | auf Ebene des betreffenden lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks gelten." | Krankenhausnetzwerks gelten." |
Art. 39 - In Titel IV Kapitel III desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 39 - In Titel IV Kapitel III desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird ein Abschnitt 8 | abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird ein Abschnitt 8 |
mit der Überschrift "Lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" | mit der Überschrift "Lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 40 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 39, wird ein Artikel | Art. 40 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 39, wird ein Artikel |
157/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 157/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 157/1 - Die folgenden Tätigkeiten können unter Anwendung des in | "Art. 157/1 - Die folgenden Tätigkeiten können unter Anwendung des in |
Artikel 140/1 erwähnten Verfahrens statt auf der Ebene des | Artikel 140/1 erwähnten Verfahrens statt auf der Ebene des |
Krankenhauses auf der Ebene des lokoregionalen klinischen | Krankenhauses auf der Ebene des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks durchgeführt werden: | Krankenhausnetzwerks durchgeführt werden: |
1. die Entlohnung der Krankenhausärzte, | 1. die Entlohnung der Krankenhausärzte, |
2. die zentrale Einforderung der Honorare der Krankenhausärzte, | 2. die zentrale Einforderung der Honorare der Krankenhausärzte, |
3. das Garantieren einer Aufnahme ohne Honorarzuschläge wie in Artikel | 3. das Garantieren einer Aufnahme ohne Honorarzuschläge wie in Artikel |
152 § 3 erwähnt und die Unterrichtung des Patienten über die | 152 § 3 erwähnt und die Unterrichtung des Patienten über die |
Einhaltung der in Artikel 153 vereinbarten Tarife durch die | Einhaltung der in Artikel 153 vereinbarten Tarife durch die |
Krankenhausärzte, | Krankenhausärzte, |
4. die Regelungen für die Verwendung der in Artikel 155 erwähnten | 4. die Regelungen für die Verwendung der in Artikel 155 erwähnten |
zentral eingeforderten Honorare. | zentral eingeforderten Honorare. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf das | Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf das |
lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk, wobei der Begriff | lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk, wobei der Begriff |
"Verwalter" als "Verwaltung des lokoregionalen klinischen | "Verwalter" als "Verwaltung des lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks" und der Begriff "Ärzterat" als "Ärzterat des | Krankenhausnetzwerks" und der Begriff "Ärzterat" als "Ärzterat des |
Netzwerks" zu verstehen ist. | Netzwerks" zu verstehen ist. |
Die in Anwendung von Absatz 1 durch das lokoregionale klinische | Die in Anwendung von Absatz 1 durch das lokoregionale klinische |
Krankenhausnetzwerk gefassten Beschlüsse sind gegenüber den | Krankenhausnetzwerk gefassten Beschlüsse sind gegenüber den |
Krankenhäusern, die Teil des betreffenden lokoregionalen klinischen | Krankenhäusern, die Teil des betreffenden lokoregionalen klinischen |
Krankenhausnetzwerks sind, wirksam." | Krankenhausnetzwerks sind, wirksam." |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 41 - Artikel 2 Nr. 2 tritt an dem vom König durch einen im | Art. 41 - Artikel 2 Nr. 2 tritt an dem vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. | Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. |
Januar 2020 in Kraft. | Januar 2020 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |