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Vue multilingue de Loi du 28/02/2019
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Loi modifiant la loi coordonnée du 10 juillet 2008 sur les hôpitaux et autres établissements de soins, en ce qui concerne le réseautage clinique entre hôpitaux. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 juli 2008 op de ziekenhuizen en andere verzorgingsinrichtingen, wat de klinische netwerking tussen ziekenhuizen betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 FEVRIER 2019. - Loi modifiant la loi coordonnée du 10 juillet 2008 sur les hôpitaux et autres établissements de soins, en ce qui concerne le réseautage clinique entre hôpitaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 février 2019 modifiant la loi coordonnée du 10 juillet 2008 sur les hôpitaux et autres établissements de soins, en ce qui concerne FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 FEBRUARI 2019. - Wet tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 juli 2008 op de ziekenhuizen en andere verzorgingsinrichtingen, wat de klinische netwerking tussen ziekenhuizen betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 februari 2019 tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 juli 2008 op de ziekenhuizen en andere verzorgingsinrichtingen, wat de klinische
le réseautage clinique entre hôpitaux (Moniteur belge du 28 mars netwerking tussen ziekenhuizen betreft (Belgisch Staatsblad van 28
2019). maart 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
28. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des koordinierten Gesetzes 28. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des koordinierten Gesetzes
vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere
Pflegeeinrichtungen in Bezug auf die klinische Vernetzung zwischen Pflegeeinrichtungen in Bezug auf die klinische Vernetzung zwischen
Krankenhäusern Krankenhäusern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 KAPITEL 2 - Abänderung des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008
über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen
Art. 2 - Artikel 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über Art. 2 - Artikel 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über
die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird wie folgt die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Der bestehende Text von Artikel 2 wird § 1 bilden. 1. Der bestehende Text von Artikel 2 wird § 1 bilden.
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Mit Ausnahme der Krankenhäuser, die ausschließlich über "Mit Ausnahme der Krankenhäuser, die ausschließlich über
psychiatrische Krankenhausdienste (Kennbuchstabe A, T oder K) psychiatrische Krankenhausdienste (Kennbuchstabe A, T oder K)
verbunden mit spezialisierten Diensten für Behandlung und verbunden mit spezialisierten Diensten für Behandlung und
Rehabilitation (Kennbuchstabe Sp) oder einen Geriatriedienst Rehabilitation (Kennbuchstabe Sp) oder einen Geriatriedienst
(Kennbuchstabe G) verfügen, und mit Ausnahme der psychiatrischen (Kennbuchstabe G) verfügen, und mit Ausnahme der psychiatrischen
Krankenhäuser ist jedes Krankenhaus Teil eines einzigen in Artikel Krankenhäuser ist jedes Krankenhaus Teil eines einzigen in Artikel
14/1 Nr. 1 erwähnten lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks." 14/1 Nr. 1 erwähnten lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks."
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen, " § 2 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen,
gemäß denen die in § 1 erwähnten Krankenhäuser, die nicht verpflichtet gemäß denen die in § 1 erwähnten Krankenhäuser, die nicht verpflichtet
sind, sich einem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk sind, sich einem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk
anzuschließen, auf freiwilliger Basis in ein lokoregionales klinisches anzuschließen, auf freiwilliger Basis in ein lokoregionales klinisches
Krankenhausnetzwerk aufgenommen werden können." Krankenhausnetzwerk aufgenommen werden können."
Art. 3 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In der Bestimmung unter Nr. 4 werden zwischen dem Wort 1. In der Bestimmung unter Nr. 4 werden zwischen dem Wort
"Krankenhaus" und den Wörtern "gebundener Arzt" die Wörter "oder an "Krankenhaus" und den Wörtern "gebundener Arzt" die Wörter "oder an
das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt. das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt.
2. In der Bestimmung unter Nr. 6 werden zwischen dem Wort 2. In der Bestimmung unter Nr. 6 werden zwischen dem Wort
"Krankenhaus" und den Wörtern "gebundener Krankenpfleger" die Wörter "Krankenhaus" und den Wörtern "gebundener Krankenpfleger" die Wörter
"oder an ein lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt. "oder an ein lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt.
3. In der Bestimmung unter Nr. 7 werden zwischen dem Wort 3. In der Bestimmung unter Nr. 7 werden zwischen dem Wort
"Krankenhaus" und den Wörtern "gebundene Pflegehelfer" die Wörter "Krankenhaus" und den Wörtern "gebundene Pflegehelfer" die Wörter
"oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt. "oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt.
4. In der Bestimmung unter Nr. 8 werden zwischen dem Wort 4. In der Bestimmung unter Nr. 8 werden zwischen dem Wort
"Krankenhaus" und den Wörtern "gebundenen Pflegehelfer" die Wörter "Krankenhaus" und den Wörtern "gebundenen Pflegehelfer" die Wörter
"oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt. "oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt.
5. Die Bestimmung unter Nr. 9 wird durch die Wörter "und an das 5. Die Bestimmung unter Nr. 9 wird durch die Wörter "und an das
Krankenhaus oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk Krankenhaus oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk
gebunden sind" ergänzt. gebunden sind" ergänzt.
Art. 4 - In Titel I Kapitel I desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 4 - In Titel I Kapitel I desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird ein Abschnitt 13 mit der durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird ein Abschnitt 13 mit der
Überschrift "Lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt. Überschrift "Lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt.
Art. 5 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel Art. 5 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel
14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14/1 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes "Art. 14/1 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes
versteht man unter: versteht man unter:
1. lokoregionalem klinischem Krankenhausnetzwerk: eine von den 1. lokoregionalem klinischem Krankenhausnetzwerk: eine von den
Behörden, die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung Behörden, die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung
für die Gesundheitspflegepolitik zuständig sind, zugelassene für die Gesundheitspflegepolitik zuständig sind, zugelassene
dauerhafte und rechtlich formalisierte Zusammenarbeit mit dauerhafte und rechtlich formalisierte Zusammenarbeit mit
Rechtspersönlichkeit zwischen mindestens zwei zum Zeitpunkt der Rechtspersönlichkeit zwischen mindestens zwei zum Zeitpunkt der
Schaffung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks getrennt Schaffung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks getrennt
zugelassenen nicht-psychiatrischen Krankenhäusern, ausgenommen zugelassenen nicht-psychiatrischen Krankenhäusern, ausgenommen
Krankenhäuser, die ausschließlich über psychiatrische Krankenhäuser, die ausschließlich über psychiatrische
Krankenhausdienste (Kennbuchstabe A, T oder K) verbunden mit Krankenhausdienste (Kennbuchstabe A, T oder K) verbunden mit
spezialisierten Diensten für Behandlung und Rehabilitation spezialisierten Diensten für Behandlung und Rehabilitation
(Kennbuchstabe Sp) oder mit einem Geriatriedienst (Kennbuchstabe G) (Kennbuchstabe Sp) oder mit einem Geriatriedienst (Kennbuchstabe G)
verfügen, die sich in einem geografisch zusammenhängenden Gebiet verfügen, die sich in einem geografisch zusammenhängenden Gebiet
befinden und zusätzlich und rational lokoregionale Pflegeaufträge befinden und zusätzlich und rational lokoregionale Pflegeaufträge
anbieten, anbieten,
2. Pflegeaufträgen: Aktivitäten von Krankenhäusern, die mit einem 2. Pflegeaufträgen: Aktivitäten von Krankenhäusern, die mit einem
Krankenhausdienst, einer Krankenhausfunktion, einer Krankenhausdienst, einer Krankenhausfunktion, einer
Krankenhausabteilung, einem aufwendigen medizinischen Apparat, einem Krankenhausabteilung, einem aufwendigen medizinischen Apparat, einem
medizinischen Dienst, einem medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinischen Dienst, einem medizinisch-technischen Dienst oder einem
Pflegeprogramm verbunden sind, Pflegeprogramm verbunden sind,
3. lokoregionalen Pflegeaufträgen: Pflegeaufträge, die in jedem 3. lokoregionalen Pflegeaufträgen: Pflegeaufträge, die in jedem
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk angeboten werden müssen, lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk angeboten werden müssen,
4. überregionalen Pflegeaufträgen: Pflegeaufträge, die nicht in jedem 4. überregionalen Pflegeaufträgen: Pflegeaufträge, die nicht in jedem
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk angeboten werden dürfen, lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk angeboten werden dürfen,
5. Referenzkrankenhaus: das Krankenhaus, das einen überregionalen 5. Referenzkrankenhaus: das Krankenhaus, das einen überregionalen
Pflegeauftrag anbietet." Pflegeauftrag anbietet."
Art. 6 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel Art. 6 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel
14/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 14/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14/2 - § 1 - Für das gesamte Königreich werden höchstens "Art. 14/2 - § 1 - Für das gesamte Königreich werden höchstens
fünfundzwanzig lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerke fünfundzwanzig lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerke
eingerichtet. eingerichtet.
§ 2 - Diese höchstens fünfundzwanzig lokoregionalen klinischen § 2 - Diese höchstens fünfundzwanzig lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerke werden wie folgt über das Staatsgebiet des Krankenhausnetzwerke werden wie folgt über das Staatsgebiet des
Königreichs verteilt: Königreichs verteilt:
1. höchstens dreizehn Netzwerke, die ausschließlich aus Krankenhäusern 1. höchstens dreizehn Netzwerke, die ausschließlich aus Krankenhäusern
bestehen, die sich auf dem Gebiet der Flämischen Region befinden, bestehen, die sich auf dem Gebiet der Flämischen Region befinden,
2. höchstens acht Netzwerke, die ausschließlich aus Krankenhäusern 2. höchstens acht Netzwerke, die ausschließlich aus Krankenhäusern
bestehen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden, bestehen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden,
3. höchstens vier Netzwerke, die aus Krankenhäusern bestehen, die sich 3. höchstens vier Netzwerke, die aus Krankenhäusern bestehen, die sich
auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befinden, die aber auch auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befinden, die aber auch
Krankenhäuser einschließen können, die außerhalb der betreffenden Krankenhäuser einschließen können, die außerhalb der betreffenden
Region gelegen sind. Region gelegen sind.
Von den höchstens acht in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Netzwerken wird ein Von den höchstens acht in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Netzwerken wird ein
Netzwerk, sofern die Krankenhäuser dieses Netzwerks in die Netzwerk, sofern die Krankenhäuser dieses Netzwerks in die
Zulassungsbefugnis der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Zulassungsbefugnis der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der
Wallonischen Region fallen, von diesen Behörden gemeinsam zugelassen. Wallonischen Region fallen, von diesen Behörden gemeinsam zugelassen.
Gegebenenfalls werden unter den höchstens acht in Absatz 1 Nr. 2 Gegebenenfalls werden unter den höchstens acht in Absatz 1 Nr. 2
erwähnten Netzwerken, sofern die Krankenhäuser eines Netzwerks in die erwähnten Netzwerken, sofern die Krankenhäuser eines Netzwerks in die
Zulassungsbefugnis der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Zulassungsbefugnis der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen
Region fallen, von diesen Behörden gemeinsam zugelassen. Region fallen, von diesen Behörden gemeinsam zugelassen.
Von den höchstens vier in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Netzwerken wird ein Von den höchstens vier in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Netzwerken wird ein
Netzwerk von der Flämischen Gemeinschaft zugelassen. Netzwerk von der Flämischen Gemeinschaft zugelassen.
Gegebenenfalls werden höchstens drei Netzwerke von den höchstens vier Gegebenenfalls werden höchstens drei Netzwerke von den höchstens vier
in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Netzwerken, sofern die Krankenhäuser eines in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Netzwerken, sofern die Krankenhäuser eines
Netzwerks in die Zulassungsbefugnis verschiedener Behörden fallen, von Netzwerks in die Zulassungsbefugnis verschiedener Behörden fallen, von
zwei oder mehreren der folgenden Behörden gemeinsam zugelassen: zwei oder mehreren der folgenden Behörden gemeinsam zugelassen:
Wallonische Region, Gemeinsame Gemeinschaftskommission, Französische Wallonische Region, Gemeinsame Gemeinschaftskommission, Französische
Gemeinschaftskommission und Französische Gemeinschaft." Gemeinschaftskommission und Französische Gemeinschaft."
Art. 7 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel Art. 7 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel
14/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 14/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14/3 - Das geografische Gebiet, das von einem lokoregionalen "Art. 14/3 - Das geografische Gebiet, das von einem lokoregionalen
klinischen Krankenhausnetzwerk abgedeckt wird, muss zusammenhängend klinischen Krankenhausnetzwerk abgedeckt wird, muss zusammenhängend
sein. Die geografischen Gebiete müssen zusammen das gesamte sein. Die geografischen Gebiete müssen zusammen das gesamte
Staatsgebiet des Königreichs abdecken. Staatsgebiet des Königreichs abdecken.
In Abweichung von Absatz 1 brauchen die lokoregionalen klinischen In Abweichung von Absatz 1 brauchen die lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerke, zu denen Krankenhäuser gehören, die in den Krankenhausnetzwerke, zu denen Krankenhäuser gehören, die in den
Großstädten Antwerpen, Gent, Charleroi oder Lüttich oder in der Region Großstädten Antwerpen, Gent, Charleroi oder Lüttich oder in der Region
Brüssel-Hauptstadt liegen, nicht geografisch zusammenhängend zu sein, Brüssel-Hauptstadt liegen, nicht geografisch zusammenhängend zu sein,
was den Teil des Netzwerks betrifft, der in denselben Großstädten oder was den Teil des Netzwerks betrifft, der in denselben Großstädten oder
in der Region Brüssel-Hauptstadt liegt." in der Region Brüssel-Hauptstadt liegt."
Art. 8 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel Art. 8 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel
14/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 14/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14/4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen "Art. 14/4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass und nach Stellungnahme des Föderalen Rates für das Erlass und nach Stellungnahme des Föderalen Rates für das
Krankenhauswesen Pflegeaufträge als lokoregionale Pflegeaufträge oder Krankenhauswesen Pflegeaufträge als lokoregionale Pflegeaufträge oder
als überregionale Pflegeaufträge qualifizieren. als überregionale Pflegeaufträge qualifizieren.
Bei der Qualifizierung von Pflegeaufträgen kann Er bei lokoregionalen Bei der Qualifizierung von Pflegeaufträgen kann Er bei lokoregionalen
Pflegeaufträgen zwischen allgemeinen Pflegeaufträgen und Pflegeaufträgen zwischen allgemeinen Pflegeaufträgen und
spezialisierten Pflegeaufträgen unterscheiden. Unter allgemeinen spezialisierten Pflegeaufträgen unterscheiden. Unter allgemeinen
Pflegeaufträgen sind lokoregionale Pflegeaufträge zu verstehen, die in Pflegeaufträgen sind lokoregionale Pflegeaufträge zu verstehen, die in
jedem Krankenhaus des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks jedem Krankenhaus des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks
angeboten werden dürfen. Unter spezialisierten Pflegeaufträgen sind angeboten werden dürfen. Unter spezialisierten Pflegeaufträgen sind
lokoregionale Pflegeaufträge zu verstehen, die nicht in jedem lokoregionale Pflegeaufträge zu verstehen, die nicht in jedem
Krankenhaus des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks Krankenhaus des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks
angeboten werden dürfen. angeboten werden dürfen.
Der König kann diese Pflegeaufträge näher bestimmen und die Der König kann diese Pflegeaufträge näher bestimmen und die
Zulassungsnormen festlegen. Zulassungsnormen festlegen.
Was die überregionalen Pflegeaufträge betrifft, kann Er die Was die überregionalen Pflegeaufträge betrifft, kann Er die
Zulassungsnormen für den Betrieb als Referenzkrankenhaus festlegen." Zulassungsnormen für den Betrieb als Referenzkrankenhaus festlegen."
Art. 9 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel Art. 9 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel
14/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 14/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14/5 - Jedes Krankenhaus, das sich innerhalb des geografisch "Art. 14/5 - Jedes Krankenhaus, das sich innerhalb des geografisch
zusammenhängenden Gebietes eines lokoregionalen klinischen zusammenhängenden Gebietes eines lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks befindet oder daran angrenzt, muss die Krankenhausnetzwerks befindet oder daran angrenzt, muss die
Möglichkeit haben, sich diesem Krankenhausnetzwerk anzuschließen." Möglichkeit haben, sich diesem Krankenhausnetzwerk anzuschließen."
Art. 10 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel Art. 10 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel
14/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 14/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14/6 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk geht für "Art. 14/6 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk geht für
jeden überregionalen Pflegeauftrag, den es nicht selbst anbietet, eine jeden überregionalen Pflegeauftrag, den es nicht selbst anbietet, eine
seperate, überregionale, dauerhafte und rechtlich formalisierte seperate, überregionale, dauerhafte und rechtlich formalisierte
Zusammenarbeit mit mindestens einem und höchstens drei Zusammenarbeit mit mindestens einem und höchstens drei
Referenzkrankenhäusern ein. Referenzkrankenhäusern ein.
Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk darf für jeden Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk darf für jeden
überregionalen Pflegeauftrag, den es selbst anbietet, mit höchstens überregionalen Pflegeauftrag, den es selbst anbietet, mit höchstens
zwei Referenzkrankenhäusern, die zu einem anderen lokoregionalen zwei Referenzkrankenhäusern, die zu einem anderen lokoregionalen
klinischen Krankenhausnetzwerk gehören, eine seperate, überregionale, klinischen Krankenhausnetzwerk gehören, eine seperate, überregionale,
dauerhafte und rechtlich formalisierte Zusammenarbeit eingehen. dauerhafte und rechtlich formalisierte Zusammenarbeit eingehen.
In Abweichung von Absatz 1 darf ein lokoregionales klinisches In Abweichung von Absatz 1 darf ein lokoregionales klinisches
Krankenhausnetzwerk für jeden überregionalen Pflegeauftrag, den es Krankenhausnetzwerk für jeden überregionalen Pflegeauftrag, den es
während drei Jahren nach der ersten Zulassung des betreffenden während drei Jahren nach der ersten Zulassung des betreffenden
Krankenhausnetzwerks nicht selbst anbietet, mit höchstens vier Krankenhausnetzwerks nicht selbst anbietet, mit höchstens vier
Referenzkrankenhäusern eine seperate, rechtlich formalisierte Referenzkrankenhäusern eine seperate, rechtlich formalisierte
Zusammenarbeit eingehen. In Abweichung von Absatz 2 darf ein Zusammenarbeit eingehen. In Abweichung von Absatz 2 darf ein
lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk für jeden überregionalen lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk für jeden überregionalen
Pflegeauftrag, den es während drei Jahren nach der ersten Zulassung Pflegeauftrag, den es während drei Jahren nach der ersten Zulassung
des betreffenden Krankenhausnetzwerks selbst anbietet, mit höchstens des betreffenden Krankenhausnetzwerks selbst anbietet, mit höchstens
drei Referenzkrankenhäusern, die zu einem anderen lokoregionalen drei Referenzkrankenhäusern, die zu einem anderen lokoregionalen
klinischen Krankenhausnetzwerk gehören, eine seperate, rechtlich klinischen Krankenhausnetzwerk gehören, eine seperate, rechtlich
formalisierte Zusammenarbeit eingehen. formalisierte Zusammenarbeit eingehen.
Im Rahmen dieser rechtlich formalisierten Zusammenarbeit werden klare Im Rahmen dieser rechtlich formalisierten Zusammenarbeit werden klare
Vereinbarungen in Bezug auf die Kontinuität der Pflege getroffen und Vereinbarungen in Bezug auf die Kontinuität der Pflege getroffen und
die Modalitäten für die Verweisung und Zurückverweisung bestimmt. die Modalitäten für die Verweisung und Zurückverweisung bestimmt.
Der König kann genauere Zulassungsnormen für diese Zusammenarbeit Der König kann genauere Zulassungsnormen für diese Zusammenarbeit
festlegen." festlegen."
Art. 11 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel Art. 11 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel
14/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 14/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14/7 - In Abweichung von Artikel 14/6 kann das lokoregionale "Art. 14/7 - In Abweichung von Artikel 14/6 kann das lokoregionale
klinische Krankenhausnetzwerk zur Erfüllung dieses Artikels für einen klinische Krankenhausnetzwerk zur Erfüllung dieses Artikels für einen
überregionalen Pflegeauftrag eine dauerhafte und rechtlich überregionalen Pflegeauftrag eine dauerhafte und rechtlich
formalisierte Zusammenarbeit mit einem vom Ministerium der formalisierte Zusammenarbeit mit einem vom Ministerium der
Landesverteidigung verwalteten Krankenhaus oder Teil eines Landesverteidigung verwalteten Krankenhaus oder Teil eines
Krankenhauses eingehen. Krankenhauses eingehen.
Der König bestimmt auf Vorschlag des für die Volksgesundheit Der König bestimmt auf Vorschlag des für die Volksgesundheit
zuständigen Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen zuständigen Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen
Ministers die in Absatz 1 erwähnten Krankenhäuser oder Teile von Ministers die in Absatz 1 erwähnten Krankenhäuser oder Teile von
Krankenhäusern, die vom Ministerium der Landesverteidigung verwaltet Krankenhäusern, die vom Ministerium der Landesverteidigung verwaltet
werden. werden.
Der König kann auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Der König kann auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen
Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen Ministers die Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen Ministers die
spezifischen Bedingungen festlegen, die ein Krankenhaus oder ein Teil spezifischen Bedingungen festlegen, die ein Krankenhaus oder ein Teil
eines Krankenhauses, das vom Ministerium der Landesverteidigung eines Krankenhauses, das vom Ministerium der Landesverteidigung
verwaltet wird, für die Aufnahme und die Behandlung von Patienten aus verwaltet wird, für die Aufnahme und die Behandlung von Patienten aus
dem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk erfüllen muss. dem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk erfüllen muss.
Der König kann auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Der König kann auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen
Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen Ministers die Ministers und des für die Landesverteidigung zuständigen Ministers die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise und mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise und mit den
notwendigen Anpassungen auf die vom Ministerium der Landesverteidigung notwendigen Anpassungen auf die vom Ministerium der Landesverteidigung
verwalteten Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern ausdehnen." verwalteten Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern ausdehnen."
Art. 12 - In Artikel 15 § 3 desselben Gesetzes werden zwischen dem Art. 12 - In Artikel 15 § 3 desselben Gesetzes werden zwischen dem
Wort "Krankenhaus" und den Wörtern "betreiben dürfen" die Wörter "oder Wort "Krankenhaus" und den Wörtern "betreiben dürfen" die Wörter "oder
ein lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt. ein lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt.
Art. 13 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit Art. 13 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Rahmen des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks, dem das "Im Rahmen des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks, dem das
Krankenhaus angehört, obliegt dem Krankenhausverwalter die operative Krankenhaus angehört, obliegt dem Krankenhausverwalter die operative
Verantwortung für folgende Punkte: Verantwortung für folgende Punkte:
1. in Ausführung der in Artikel 17/2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten 1. in Ausführung der in Artikel 17/2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten
Strategie, die Abstimmung des medizinischen Angebots des Krankenhauses Strategie, die Abstimmung des medizinischen Angebots des Krankenhauses
mit dem der anderen Krankenhäuser des lokoregionalen klinischen mit dem der anderen Krankenhäuser des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks, Krankenhausnetzwerks,
2. die Übersetzung und Umsetzung der vom lokoregionalen klinischen 2. die Übersetzung und Umsetzung der vom lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerk getroffenen strategischen Entscheidungen auf Krankenhausnetzwerk getroffenen strategischen Entscheidungen auf
Krankenhausebene, insbesondere der Verweisungs- und Krankenhausebene, insbesondere der Verweisungs- und
Zurückverweisungspolitik, Zurückverweisungspolitik,
3. die Gewährleistung, dass der Patient für überregionale 3. die Gewährleistung, dass der Patient für überregionale
Pflegeaufträge gemäß den getroffenen Vereinbarungen innerhalb des Pflegeaufträge gemäß den getroffenen Vereinbarungen innerhalb des
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks verwiesen lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks verwiesen
beziehungsweise zurückverwiesen wird, aber unter Berücksichtigung der beziehungsweise zurückverwiesen wird, aber unter Berücksichtigung der
freien Wahl des Patienten. freien Wahl des Patienten.
Wenn das Krankenhaus für einen überregionalen Pflegeauftrag als Wenn das Krankenhaus für einen überregionalen Pflegeauftrag als
Referenzkrankenhaus fungiert, schließt der Verwalter die Referenzkrankenhaus fungiert, schließt der Verwalter die
erforderlichen Vereinbarungen mit dem lokoregionalen klinischen erforderlichen Vereinbarungen mit dem lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerk, das für den überregionalen Pflegeauftrag auf Krankenhausnetzwerk, das für den überregionalen Pflegeauftrag auf
dieses Krankenhaus zurückgreift." dieses Krankenhaus zurückgreift."
Art. 14 - In Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 14 - In Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird ein Abschnitt 4 mit der durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird ein Abschnitt 4 mit der
Überschrift "Verwaltung eines lokoregionalen klinischen Überschrift "Verwaltung eines lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks" eingefügt. Krankenhausnetzwerks" eingefügt.
Art. 15 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel Art. 15 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel
17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 17/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk verfügt "Art. 17/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk verfügt
über eine eigene Verwaltung. über eine eigene Verwaltung.
Jedes Krankenhaus, das Teil des lokoregionalen klinischen Jedes Krankenhaus, das Teil des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks ist, verfügt über mindestens einen Vertreter im Krankenhausnetzwerks ist, verfügt über mindestens einen Vertreter im
Verwaltungsorgan des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks. Verwaltungsorgan des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks.
Die Vertreter der Krankenhäuser innerhalb dieses Verwaltungsorgans des Die Vertreter der Krankenhäuser innerhalb dieses Verwaltungsorgans des
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind auch Mitglieder lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind auch Mitglieder
eines Verwaltungsorgans des Krankenhauses, das sie vertreten. Außerdem eines Verwaltungsorgans des Krankenhauses, das sie vertreten. Außerdem
muss das Verwaltungsorgan des lokoregionalen klinischen muss das Verwaltungsorgan des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks mindestens einen unabhängigen Verwalter umfassen. Krankenhausnetzwerks mindestens einen unabhängigen Verwalter umfassen.
Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsorgans des Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsorgans des
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks verfügt über eine lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks verfügt über eine
Fachkompetenz im Bereich Gesundheitspflege und mindestens eines der Fachkompetenz im Bereich Gesundheitspflege und mindestens eines der
Mitglieder ist ein Arzt, der kein Krankenhausarzt in einem der Mitglieder ist ein Arzt, der kein Krankenhausarzt in einem der
Krankenhäuser des betreffenden lokoregionalen klinischen Krankenhäuser des betreffenden lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks ist." Krankenhausnetzwerks ist."
Art. 16 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 17/2 mit folgendem Art. 16 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 17/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 17/2 - Die Verwaltung des lokoregionalen klinischen "Art. 17/2 - Die Verwaltung des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks umfasst folgende Aufgaben: Krankenhausnetzwerks umfasst folgende Aufgaben:
1. Treffen strategischer Entscheidungen in Bezug auf das Angebot von 1. Treffen strategischer Entscheidungen in Bezug auf das Angebot von
lokoregionalen Pflegeaufträgen, lokoregionalen Pflegeaufträgen,
2. Koordinierung des Angebots an allgemeinen und spezialisierten 2. Koordinierung des Angebots an allgemeinen und spezialisierten
Pflegeaufträgen zwischen den Krankenhäusern des lokoregionalen Pflegeaufträgen zwischen den Krankenhäusern des lokoregionalen
klinischen Krankenhausnetzwerks, klinischen Krankenhausnetzwerks,
3. Gewährleistung der Zugänglichkeit aller lokoregionalen 3. Gewährleistung der Zugänglichkeit aller lokoregionalen
Pflegeaufträge für alle Patienten, die die betreffende Pflegeaufträge für alle Patienten, die die betreffende
Krankenhauspflege benötigen, Krankenhauspflege benötigen,
4. Wahl des Referenzkrankenhauses für überregionale Pflegeaufträge 4. Wahl des Referenzkrankenhauses für überregionale Pflegeaufträge
außerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks, außerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks,
Festlegung der Modalitäten für die Verweisungs- und Festlegung der Modalitäten für die Verweisungs- und
Zurückverweisungsabsprachen und Abschluss von Zusammenarbeitsabkommen Zurückverweisungsabsprachen und Abschluss von Zusammenarbeitsabkommen
mit diesen Referenzkrankenhäusern, mit diesen Referenzkrankenhäusern,
5. Formulierung einer Aufnahmepolitik für das lokoregionale klinische 5. Formulierung einer Aufnahmepolitik für das lokoregionale klinische
Krankenhausnetzwerk, die unter anderem garantiert, dass der Patient Krankenhausnetzwerk, die unter anderem garantiert, dass der Patient
eine seinen Bedürfnissen angepasste Pflege erhält, eine seinen Bedürfnissen angepasste Pflege erhält,
6. Formulierung von Vereinbarungen zur Aufgaben- und 6. Formulierung von Vereinbarungen zur Aufgaben- und
Arbeitsverteilung, einschließlich der Modalitäten für die Verweisungs- Arbeitsverteilung, einschließlich der Modalitäten für die Verweisungs-
und Zurückverweisungsabsprachen, in Bezug auf die Pflegeversorgung der und Zurückverweisungsabsprachen, in Bezug auf die Pflegeversorgung der
Patienten innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks Patienten innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks
im Hinblick auf die Gewährleistung der Kontinuität der Pflege im Hinblick auf die Gewährleistung der Kontinuität der Pflege
innerhalb eines lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks, innerhalb eines lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks,
7. Festlegung schriftlicher Vereinbarungen über die Bereitstellung von 7. Festlegung schriftlicher Vereinbarungen über die Bereitstellung von
Mitteln, insbesondere finanzieller Mittel, die für die Ausführung der Mitteln, insbesondere finanzieller Mittel, die für die Ausführung der
Aufträge des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks Aufträge des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks
erforderlich sind, erforderlich sind,
8. Konzertierung über Angelegenheiten, die die Krankenhäuser, die Teil 8. Konzertierung über Angelegenheiten, die die Krankenhäuser, die Teil
des Netzwerks sind, auf der Ebene des Netzwerks zur Diskussion des Netzwerks sind, auf der Ebene des Netzwerks zur Diskussion
vorlegen. vorlegen.
Die Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks Die Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks
trifft die in Absatz 1 erwähnten Verwaltungsentscheidungen unter trifft die in Absatz 1 erwähnten Verwaltungsentscheidungen unter
Berücksichtigung der in Titel 4 vorgesehenen spezifischen Bestimmungen Berücksichtigung der in Titel 4 vorgesehenen spezifischen Bestimmungen
und Verfahren. Die Entscheidungen über den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten und Verfahren. Die Entscheidungen über den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten
Auftrag müssen mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Auftrag müssen mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder der Verwaltung des lokoregionalen klinischen Mitglieder der Verwaltung des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks angenommen werden. Krankenhausnetzwerks angenommen werden.
Die in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Entscheidungen sind für Die in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Entscheidungen sind für
Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks sind, verbindlich." Krankenhausnetzwerks sind, verbindlich."
Art. 17 - In Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 17 - In Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 19. März 2013, 10. April 2014 und 18. Dezember 2016, die Gesetze vom 19. März 2013, 10. April 2014 und 18. Dezember 2016,
wird ein Artikel 22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 22/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk verfügt "Art. 22/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk verfügt
im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Ablauf der medizinischen Aktivität im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Ablauf der medizinischen Aktivität
innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks entweder innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks entweder
über einen Netzwerk-Chefarzt, der von der Verwaltung des über einen Netzwerk-Chefarzt, der von der Verwaltung des
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks bestimmt wird, oder lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks bestimmt wird, oder
über ein Kollegium von Netzwerk-Chefärzten, das sich aus allen über ein Kollegium von Netzwerk-Chefärzten, das sich aus allen
Chefärzten der Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen Chefärzten der Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks sind, zusammensetzt. Die betreffende Bestimmung Krankenhausnetzwerks sind, zusammensetzt. Die betreffende Bestimmung
durch die Verwaltung des lokoregionalen klinischen durch die Verwaltung des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks erfolgt unter Einhaltung der in Titel 4 Krankenhausnetzwerks erfolgt unter Einhaltung der in Titel 4
vorgesehenen spezifischen Bestimmungen und Verfahren. Diese Bestimmung vorgesehenen spezifischen Bestimmungen und Verfahren. Diese Bestimmung
gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in den medizinischen gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in den medizinischen
Vorschriften des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks für Vorschriften des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks für
unbestimmte Dauer. unbestimmte Dauer.
Eine Funktion als Netzwerk-Chefarzt oder innerhalb des Kollegiums der Eine Funktion als Netzwerk-Chefarzt oder innerhalb des Kollegiums der
Netzwerk-Chefärzte ist mit dem Vorsitz des Ärzterates des Netzwerk-Chefärzte ist mit dem Vorsitz des Ärzterates des
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks unvereinbar. lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks unvereinbar.
Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der
Netzwerk-Chefärzte ist innerhalb des lokoregionalen klinischen Netzwerk-Chefärzte ist innerhalb des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks für die Kohärenz der medizinischen Politik Krankenhausnetzwerks für die Kohärenz der medizinischen Politik
verantwortlich, einschließlich der Pflegekontinuität und der verantwortlich, einschließlich der Pflegekontinuität und der
Aufnahmepolitik. Aufnahmepolitik.
In Bezug auf die Pflegeaufträge übernimmt der Netzwerk-Chefarzt In Bezug auf die Pflegeaufträge übernimmt der Netzwerk-Chefarzt
beziehungsweise das Kollegium der Netzwerk-Chefärzte insbesondere beziehungsweise das Kollegium der Netzwerk-Chefärzte insbesondere
folgende Verantwortungen: folgende Verantwortungen:
1. in Ausführung der in Artikel 17/2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten 1. in Ausführung der in Artikel 17/2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten
Strategie, die Abstimmung der Pflegeaufträge, sowohl lokoregionale als Strategie, die Abstimmung der Pflegeaufträge, sowohl lokoregionale als
auch überregionale, innerhalb des lokoregionalen klinischen auch überregionale, innerhalb des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks, Krankenhausnetzwerks,
2. der Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen in Bezug auf die 2. der Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen in Bezug auf die
Pflegekontinuität mit den Referenzkrankenhäusern für überregionale Pflegekontinuität mit den Referenzkrankenhäusern für überregionale
Pflegeaufträge außerhalb des lokoregionalen klinischen Pflegeaufträge außerhalb des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks. Krankenhausnetzwerks.
Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der
Netzwerk-Chefärzte verfügt über die Befugnis, den Krankenhausärzten Netzwerk-Chefärzte verfügt über die Befugnis, den Krankenhausärzten
des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks Anweisungen zu des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks Anweisungen zu
erteilen, um die in vorhergehendem Absatz erwähnten Verantwortungen erteilen, um die in vorhergehendem Absatz erwähnten Verantwortungen
übernehmen zu können, und ganz allgemein um die Patientensicherheit übernehmen zu können, und ganz allgemein um die Patientensicherheit
innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks zu innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks zu
gewährleisten. Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der gewährleisten. Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der
Netzwerk-Chefärzte übt diese Befugnisse in enger Absprache mit der Netzwerk-Chefärzte übt diese Befugnisse in enger Absprache mit der
Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks und dem Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks und dem
Ärzterat des Netzwerks aus. Ärzterat des Netzwerks aus.
Der König kann die Mindestaufgaben der Netzwerk-Chefärzte Der König kann die Mindestaufgaben der Netzwerk-Chefärzte
beziehungsweise des Kollegiums der Netzwerk-Chefärzte näher bestimmen beziehungsweise des Kollegiums der Netzwerk-Chefärzte näher bestimmen
sowie die Art und Weise, wie das in vorhergehendem Absatz erwähnte sowie die Art und Weise, wie das in vorhergehendem Absatz erwähnte
Weisungsrecht ausgeübt werden kann. Weisungsrecht ausgeübt werden kann.
Die Entscheidungen, die der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Die Entscheidungen, die der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das
Kollegium der Netzwerk-Chefärzte in Ausführung seiner Verantwortung Kollegium der Netzwerk-Chefärzte in Ausführung seiner Verantwortung
trifft, haben Vorrang vor den Entscheidungen der Chefärzte der trifft, haben Vorrang vor den Entscheidungen der Chefärzte der
Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks sind. Krankenhausnetzwerks sind.
Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der Der Netzwerk-Chefarzt beziehungsweise das Kollegium der
Netzwerk-Chefärzte wird zu den Versammlungen der Verwaltung des Netzwerk-Chefärzte wird zu den Versammlungen der Verwaltung des
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks eingeladen und kann mit lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks eingeladen und kann mit
beratender Stimme an den Versammlungen teilnehmen, mit Ausnahme der beratender Stimme an den Versammlungen teilnehmen, mit Ausnahme der
Diskussionen über Angelegenheiten, die den Netzwerk-Chefarzt oder ein Diskussionen über Angelegenheiten, die den Netzwerk-Chefarzt oder ein
Mitglied des Kollegiums der Netzwerk-Chefärzte persönlich und direkt Mitglied des Kollegiums der Netzwerk-Chefärzte persönlich und direkt
betreffen." betreffen."
Art. 18 - In Titel 1 Kapitel 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 18 - In Titel 1 Kapitel 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. Februar 2014, wird ein Artikel 30/3 mit folgendem Gesetz vom 7. Februar 2014, wird ein Artikel 30/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 30/3 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk kann die "Art. 30/3 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk kann die
in Artikel 30/2 erwähnte Mitteilung von Informationen für in Artikel 30/2 erwähnte Mitteilung von Informationen für
Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks sind, wahrnehmen." Krankenhausnetzwerks sind, wahrnehmen."
Art. 19 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 19 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
18. Dezember 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: 18. Dezember 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der Rat hat ebenfalls den Auftrag, Stellungnahmen zu allen "Der Rat hat ebenfalls den Auftrag, Stellungnahmen zu allen
Angelegenheiten in Bezug auf das lokoregionale klinische Angelegenheiten in Bezug auf das lokoregionale klinische
Krankenhausnetzwerk abzugeben." Krankenhausnetzwerk abzugeben."
Art. 20 - In Artikel 66 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 20 - In Artikel 66 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden zwischen den
Wörtern "vom König" und den Wörtern "nach Stellungnahme" die Wörter Wörtern "vom König" und den Wörtern "nach Stellungnahme" die Wörter
"durch einen im Ministerrat beratenen Erlass" eingefügt. "durch einen im Ministerrat beratenen Erlass" eingefügt.
Art. 21 - Artikel 67 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 5 Art. 21 - Artikel 67 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 5
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. für lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerke." "5. für lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerke."
Art. 22 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 22 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Um die im vorliegenden Artikel festgelegte Bedingung zu erfüllen, "Um die im vorliegenden Artikel festgelegte Bedingung zu erfüllen,
reicht es aus, wenn das Krankenhaus zur Erfüllung der in Absatz 2 reicht es aus, wenn das Krankenhaus zur Erfüllung der in Absatz 2
erwähnten Aufträge eine Ethik-Kommission hinzuziehen kann, die von dem erwähnten Aufträge eine Ethik-Kommission hinzuziehen kann, die von dem
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk organisiert wird, dem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk organisiert wird, dem
das Krankenhaus angehört. Der König bestimmt nach Stellungnahme des das Krankenhaus angehört. Der König bestimmt nach Stellungnahme des
Föderalen Rates für das Krankenhauswesen die Zusammensetzung und die Föderalen Rates für das Krankenhauswesen die Zusammensetzung und die
Arbeitsweise dieser Ethik-Kommission. Er kann nach Stellungnahme des Arbeitsweise dieser Ethik-Kommission. Er kann nach Stellungnahme des
Föderalen Rates für das Krankenhauswesen ebenfalls nähere Regeln im Föderalen Rates für das Krankenhauswesen ebenfalls nähere Regeln im
Zusammenhang mit der Ausführung der in Absatz 2 erwähnten Aufträge Zusammenhang mit der Ausführung der in Absatz 2 erwähnten Aufträge
durch die Ethik-Kommission für die Krankenhäuser festlegen, die Teil durch die Ethik-Kommission für die Krankenhäuser festlegen, die Teil
des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind." des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind."
Art. 23 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit Art. 23 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Um die in Absatz 1 festgelegte Bedingung zu erfüllen, reicht es aus, "Um die in Absatz 1 festgelegte Bedingung zu erfüllen, reicht es aus,
dass das Krankenhaus das in Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August dass das Krankenhaus das in Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August
2002 über die Rechte des Patienten erwähnte Klagerecht des Patienten 2002 über die Rechte des Patienten erwähnte Klagerecht des Patienten
über das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk, dem das über das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk, dem das
Krankenhaus angehört, sicherstellt." Krankenhaus angehört, sicherstellt."
Art. 24 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 24 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen dem Wort "Krankenhausvereinigung" und den 1. In § 1 werden zwischen dem Wort "Krankenhausvereinigung" und den
Wörtern "betrieben werden" die Wörter "oder eines lokoregionalen Wörtern "betrieben werden" die Wörter "oder eines lokoregionalen
klinischen Krankenhausnetzwerks" eingefügt. klinischen Krankenhausnetzwerks" eingefügt.
2. In § 2 werden zwischen dem Wort "Krankenhausvereinigung" und dem 2. In § 2 werden zwischen dem Wort "Krankenhausvereinigung" und dem
Wort "betrieben" die Wörter "oder eines lokoregionalen klinischen Wort "betrieben" die Wörter "oder eines lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks" eingefügt. Krankenhausnetzwerks" eingefügt.
Art. 25 - In Titel 3 Kapitel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 25 - In Titel 3 Kapitel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 19. Mai 2010 und 18. Dezember 2016, wird ein Abschnitt die Gesetze vom 19. Mai 2010 und 18. Dezember 2016, wird ein Abschnitt
4 mit der Überschrift "Das lokoregionale klinische 4 mit der Überschrift "Das lokoregionale klinische
Krankenhausnetzwerk" eingefügt. Krankenhausnetzwerk" eingefügt.
Art. 26 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 25, wird ein Artikel Art. 26 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 25, wird ein Artikel
94/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 94/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 94/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk kann die "Art. 94/1 - Das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk kann die
Buchführung einzelner Krankenhäuser und/oder des lokoregionalen Buchführung einzelner Krankenhäuser und/oder des lokoregionalen
klinischen Krankenhausnetzwerks selbst führen, einen vereidigten klinischen Krankenhausnetzwerks selbst führen, einen vereidigten
Betriebsrevisor bestimmen und die in Artikel 92 und 93 erwähnten Daten Betriebsrevisor bestimmen und die in Artikel 92 und 93 erwähnten Daten
übermitteln." übermitteln."
Art. 27 - In Titel 3 Kapitel 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 27 - In Titel 3 Kapitel 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel
96/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 96/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 96/1 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann "Art. 96/1 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann
einen getrennten Finanzmittelhaushalt für ein lokoregionales einen getrennten Finanzmittelhaushalt für ein lokoregionales
klinisches Krankenhausnetzwerk festlegen. klinisches Krankenhausnetzwerk festlegen.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die näheren Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die näheren
Regeln für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. Er bestimmt Regeln für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. Er bestimmt
insbesondere, welche Artikel des vorliegenden Kapitels ganz oder insbesondere, welche Artikel des vorliegenden Kapitels ganz oder
teilweise mit den von Ihm als notwendig erachteten Anpassungen auf den teilweise mit den von Ihm als notwendig erachteten Anpassungen auf den
in Absatz 1 erwähnten getrennten Haushalt anwendbar sind." in Absatz 1 erwähnten getrennten Haushalt anwendbar sind."
Art. 28 - In Titel 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Art. 28 - In Titel 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein
Artikel 140/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 140/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 140/1 - Der Ärzterat gibt dem Verwalter eine Stellungnahme ab "Art. 140/1 - Der Ärzterat gibt dem Verwalter eine Stellungnahme ab
über die Übertragung von Angelegenheiten über das Statut des im über die Übertragung von Angelegenheiten über das Statut des im
vorliegenden Titel 4 erwähnten Krankenhausarztes an das lokoregionale vorliegenden Titel 4 erwähnten Krankenhausarztes an das lokoregionale
klinische Krankenhausnetzwerk, dem das Krankenhaus angehört. Der klinische Krankenhausnetzwerk, dem das Krankenhaus angehört. Der
Verwalter ist verpflichtet, die Stellungnahme des Ärzterates zu jeder Verwalter ist verpflichtet, die Stellungnahme des Ärzterates zu jeder
Übertragung einzuholen. Übertragung einzuholen.
Der Begutachtungsantrag und die Stellungnahme werden schriftlich Der Begutachtungsantrag und die Stellungnahme werden schriftlich
erstellt. erstellt.
Die Übertragung einer Angelegenheit über das Statut des Die Übertragung einer Angelegenheit über das Statut des
Krankenhausarztes kann nur dann erfolgen, wenn der Ärzterat jedes Krankenhausarztes kann nur dann erfolgen, wenn der Ärzterat jedes
Krankenhauses, das Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhauses, das Teil des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks ist, mit einer einfachen Mehrheit von Krankenhausnetzwerks ist, mit einer einfachen Mehrheit von
stimmberechtigten Mitglieder in Bezug auf diese Übertragung positiv stimmberechtigten Mitglieder in Bezug auf diese Übertragung positiv
befindet. Die Mitglieder des Ärzterates, die nicht an der Versammlung befindet. Die Mitglieder des Ärzterates, die nicht an der Versammlung
teilnehmen können, bei der der Beschluss über die in Absatz 1 erwähnte teilnehmen können, bei der der Beschluss über die in Absatz 1 erwähnte
Stellungnahme gefasst wird, sind verpflichtet, einem anderen Mitglied Stellungnahme gefasst wird, sind verpflichtet, einem anderen Mitglied
des Ärzterates eine schriftliche Vollmacht zu erteilen, damit es an des Ärzterates eine schriftliche Vollmacht zu erteilen, damit es an
ihrer Stelle abstimmt, oder ihre Stimme dem Präsidenten des Ärzterates ihrer Stelle abstimmt, oder ihre Stimme dem Präsidenten des Ärzterates
auf schriftlichem oder elektronischem Datenträger zu übermitteln. Ein auf schriftlichem oder elektronischem Datenträger zu übermitteln. Ein
Mitglied, das nach Ablauf eines Monats nicht abgestimmt hat, gilt als Mitglied, das nach Ablauf eines Monats nicht abgestimmt hat, gilt als
Mitglied, das sich der Stimme enthalten hat. Mitglied, das sich der Stimme enthalten hat.
Das Resultat der Abstimmung wird der Stellungnahme systematisch Das Resultat der Abstimmung wird der Stellungnahme systematisch
beigefügt." beigefügt."
Art. 29 - In Titel 4 Kapitel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 29 - In Titel 4 Kapitel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 10. April 2014 und 18. Dezember 2016, wird ein die Gesetze vom 10. April 2014 und 18. Dezember 2016, wird ein
Abschnitt 4 mit der Überschrift "Das lokoregionale klinische Abschnitt 4 mit der Überschrift "Das lokoregionale klinische
Krankenhausnetzwerk" eingefügt. Krankenhausnetzwerk" eingefügt.
Art. 30 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel Art. 30 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel
143/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 143/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 143/1 - In jedem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk "Art. 143/1 - In jedem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk
wird ein Ärzterat als repräsentatives Organ der Krankenhausärzte, die wird ein Ärzterat als repräsentatives Organ der Krankenhausärzte, die
innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks tätig innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks tätig
sind, eingesetzt. sind, eingesetzt.
In Abweichung von Absatz 1 kann während eines Zeitraums von fünf In Abweichung von Absatz 1 kann während eines Zeitraums von fünf
Jahren ab der Zulassung des lokoregionalen klinischen Jahren ab der Zulassung des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks die Vertretung der Krankenhausärzte auf Ebene des Krankenhausnetzwerks die Vertretung der Krankenhausärzte auf Ebene des
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks durch eine lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks durch eine
bevollmächtigte Vertretung von Krankenhausärzten wahrgenommen werden, bevollmächtigte Vertretung von Krankenhausärzten wahrgenommen werden,
die Mitglieder der Ärzteräte der Krankenhäuser sind, die Teil des die Mitglieder der Ärzteräte der Krankenhäuser sind, die Teil des
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind. lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind.
Diese Vertretung erfolgt durch den Ärzterat der Krankenhäuser, die Diese Vertretung erfolgt durch den Ärzterat der Krankenhäuser, die
Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind. Jeder Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks sind. Jeder
Ärzterat eines jeden Krankenhauses, das Teil des lokoregionalen Ärzterat eines jeden Krankenhauses, das Teil des lokoregionalen
klinischen Krankenhausnetzwerks ist, wird in der Vertretung durch klinischen Krankenhausnetzwerks ist, wird in der Vertretung durch
mindestens einen Krankenhausarzt vertreten. Die betreffende mindestens einen Krankenhausarzt vertreten. Die betreffende
bevollmächtigte Vertretung erfüllt die in den Artikeln 143/3 und 143/4 bevollmächtigte Vertretung erfüllt die in den Artikeln 143/3 und 143/4
erwähnten Aufgaben. erwähnten Aufgaben.
Der König kann das Datum festlegen, ab dem die Berechnung für die Der König kann das Datum festlegen, ab dem die Berechnung für die
Erneuerung der Mandate des Ärzterates der lokoregionalen klinischen Erneuerung der Mandate des Ärzterates der lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerke beginnt." Krankenhausnetzwerke beginnt."
Art. 31 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel Art. 31 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel
143/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 143/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 143/2 - Die Mitglieder des in Artikel 143/1 erwähnten Organs "Art. 143/2 - Die Mitglieder des in Artikel 143/1 erwähnten Organs
werden direkt von und unter den Krankenhausärzten gewählt, die werden direkt von und unter den Krankenhausärzten gewählt, die
innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks für einen innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks für einen
erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren tätig sind. Vor den Wahlen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren tätig sind. Vor den Wahlen
werden bestimmte spezifische Modalitäten festgelegt, durch die werden bestimmte spezifische Modalitäten festgelegt, durch die
gewährleistet wird, dass jedes Krankenhaus, das Teil des gewährleistet wird, dass jedes Krankenhaus, das Teil des
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks ist, im Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks ist, im Ärzterat des
Netzwerks durch mindestens einen Krankenhausarzt, der in diesem Netzwerks durch mindestens einen Krankenhausarzt, der in diesem
Krankenhaus tätig ist, vertreten ist. Krankenhaus tätig ist, vertreten ist.
Der König kann nähere Bedingungen festlegen, die die Krankenhausärzte Der König kann nähere Bedingungen festlegen, die die Krankenhausärzte
erfüllen müssen, um stimmberechtigt oder wählbar zu sein. Er kann erfüllen müssen, um stimmberechtigt oder wählbar zu sein. Er kann
ebenfalls bestimmte Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung des ebenfalls bestimmte Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung des
Ärzterates des Netzwerks, den Modus der Wahl der Mitglieder, die Ärzterates des Netzwerks, den Modus der Wahl der Mitglieder, die
Bestimmung des Präsidenten und die Arbeitsweise des Ärzterates des Bestimmung des Präsidenten und die Arbeitsweise des Ärzterates des
Netzwerks festlegen. Netzwerks festlegen.
Art. 32 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel Art. 32 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel
143/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 143/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 143/3 - § 1 - Die Beschlüsse über die in Artikel 17/2 Absatz 1, "Art. 143/3 - § 1 - Die Beschlüsse über die in Artikel 17/2 Absatz 1,
Artikel 22/1 erwähnten Angelegenheiten in Bezug auf die Bestimmung des Artikel 22/1 erwähnten Angelegenheiten in Bezug auf die Bestimmung des
Chefarztes des Netzwerks und die in Artikel 137 Nr. 1 bis Chefarztes des Netzwerks und die in Artikel 137 Nr. 1 bis
einschließlich 15 und 17 erwähnten Angelegenheiten, insofern diese einschließlich 15 und 17 erwähnten Angelegenheiten, insofern diese
Angelegenheiten die Ebene des Netzwerks betreffen, gegebenenfalls nach Angelegenheiten die Ebene des Netzwerks betreffen, gegebenenfalls nach
Übertragung in Anwendung von Artikel 140/1, werden innerhalb des Übertragung in Anwendung von Artikel 140/1, werden innerhalb des
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks in gegenseitiger lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks in gegenseitiger
Absprache zwischen der Verwaltung des lokoregionalen klinischen Absprache zwischen der Verwaltung des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks und dem Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks und dem Ärzterat des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks getroffen. Krankenhausnetzwerks getroffen.
Die getroffenen Entscheidungen werden schriftlich formuliert. Ein Die getroffenen Entscheidungen werden schriftlich formuliert. Ein
durch die Satzung bevollmächtigtes Mitglied beziehungsweise durch die Satzung bevollmächtigtes Mitglied beziehungsweise
Verwaltungsorgan und der Präsident des Ärzterates des lokoregionalen Verwaltungsorgan und der Präsident des Ärzterates des lokoregionalen
klinischen Krankenhausnetzwerks unterzeichnen die Beschlüsse. klinischen Krankenhausnetzwerks unterzeichnen die Beschlüsse.
§ 2 - Wenn der Verwalter des lokoregionalen klinischen § 2 - Wenn der Verwalter des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks und der Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks und der Ärzterat des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks binnen drei Monaten (nach der ersten Krankenhausnetzwerks binnen drei Monaten (nach der ersten
Konzertierung) keine Einigung erzielen, schlägt der Verwalter des Konzertierung) keine Einigung erzielen, schlägt der Verwalter des
lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks eine Lösung vor und lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks eine Lösung vor und
unterbreitet sie dem Ärzterat des lokoregionalen klinischen unterbreitet sie dem Ärzterat des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks. Krankenhausnetzwerks.
Wenn der Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks Wenn der Ärzterat des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks
binnen einem Monat ab Unterbreitung des Lösungsvorschlags eine binnen einem Monat ab Unterbreitung des Lösungsvorschlags eine
schriftliche mit Gründen versehene Stellungnahme mit schriftliche mit Gründen versehene Stellungnahme mit
Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu diesem Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu diesem
Vorschlag abgibt und der Verwalter sich der Stellungnahme nicht Vorschlag abgibt und der Verwalter sich der Stellungnahme nicht
anschließen kann, wird das in den Artikeln 139 und 140 §§ 1, 2 und 3 anschließen kann, wird das in den Artikeln 139 und 140 §§ 1, 2 und 3
erwähnte Verfahren befolgt." erwähnte Verfahren befolgt."
Art. 33 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel Art. 33 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel
143/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 143/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 143/4 - Der Ärzterat des lokoregionalen klinischen "Art. 143/4 - Der Ärzterat des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks gibt der Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks gibt der Verwaltung des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme über die in Artikel 137 Nr. 16 Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme über die in Artikel 137 Nr. 16
und 18 erwähnten Angelegenheiten ab, insofern diese Angelegenheiten und 18 erwähnten Angelegenheiten ab, insofern diese Angelegenheiten
die Ebene des Netzwerks betreffen, gegebenenfalls nach Übertragung in die Ebene des Netzwerks betreffen, gegebenenfalls nach Übertragung in
Anwendung von Artikel 140/1. Anwendung von Artikel 140/1.
Außerdem gibt der Ärzterat des lokoregionalen klinischen Außerdem gibt der Ärzterat des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme zu allen anderen als den in Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme zu allen anderen als den in
Artikel 143/3 erwähnten Angelegenheiten ab, die ihm von der Verwaltung Artikel 143/3 erwähnten Angelegenheiten ab, die ihm von der Verwaltung
des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks vorgelegt werden. des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks vorgelegt werden.
Der Ärzterat des Netzwerks ist ebenfalls dazu ermächtigt, der Der Ärzterat des Netzwerks ist ebenfalls dazu ermächtigt, der
Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks auf Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks auf
eigene Initiative eine Stellungnahme in Bezug auf alle Angelegenheiten eigene Initiative eine Stellungnahme in Bezug auf alle Angelegenheiten
abzugeben, die die Ausübung der Medizin im lokoregionalen klinischen abzugeben, die die Ausübung der Medizin im lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerk betreffen." Krankenhausnetzwerk betreffen."
Art. 34 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel Art. 34 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel
143/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 143/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 143/5 - Der Ärzterat gibt binnen einem Monat die Stellungnahme "Art. 143/5 - Der Ärzterat gibt binnen einem Monat die Stellungnahme
zu den in Artikel 137 Nr. 16 und 18 erwähnten Angelegenheiten sowie zu zu den in Artikel 137 Nr. 16 und 18 erwähnten Angelegenheiten sowie zu
anderen Angelegenheiten ab, die dem Ärzterat des lokoregionalen anderen Angelegenheiten ab, die dem Ärzterat des lokoregionalen
klinischen Krankenhausnetzwerks von der Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks von der Verwaltung des lokoregionalen
klinischen Krankenhausnetzwerks vorgelegt werden, es sei denn klinischen Krankenhausnetzwerks vorgelegt werden, es sei denn
Verwaltung und Ärzterat haben etwas anderes vereinbart. Wenn nach Verwaltung und Ärzterat haben etwas anderes vereinbart. Wenn nach
Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben worden ist, kann die Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben worden ist, kann die
Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks einen Verwaltung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks einen
Beschluss fassen. Beschluss fassen.
Der Begutachtungsantrag und die Stellungnahme werden schriftlich Der Begutachtungsantrag und die Stellungnahme werden schriftlich
erstellt. erstellt.
Der Stellungnahme wird das Ergebnis der Abstimmung beigefügt. Die Der Stellungnahme wird das Ergebnis der Abstimmung beigefügt. Die
Minderheit kann auf ihren Antrag hin der Stellungnahme der Mehrheit Minderheit kann auf ihren Antrag hin der Stellungnahme der Mehrheit
eine Notiz hinzufügen, in der sie ihren Standpunkt darlegt." eine Notiz hinzufügen, in der sie ihren Standpunkt darlegt."
Art. 35 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel Art. 35 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel
143/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 143/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 143/6 - Wenn der Ärzterat des lokoregionalen klinischen "Art. 143/6 - Wenn der Ärzterat des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme zu einer Angelegenheit abgibt, Krankenhausnetzwerks eine Stellungnahme zu einer Angelegenheit abgibt,
die in Anwendung von Artikel 140/1 von der Krankenhausebene auf die die in Anwendung von Artikel 140/1 von der Krankenhausebene auf die
Netzwerkebene übertragen wurde, ist der Ärzterat des lokoregionalen Netzwerkebene übertragen wurde, ist der Ärzterat des lokoregionalen
klinischen Krankenhausnetzwerks ausschließlich für die Abgabe der klinischen Krankenhausnetzwerks ausschließlich für die Abgabe der
Stellungnahme zuständig, mit Ausnahme des Ärzterates der Stellungnahme zuständig, mit Ausnahme des Ärzterates der
Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen Krankenhäuser, die Teil des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks sind." Krankenhausnetzwerks sind."
Art. 36 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel Art. 36 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel
143/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 143/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 143/7 - Der König kann nach den von Ihm bestimmten Regeln und "Art. 143/7 - Der König kann nach den von Ihm bestimmten Regeln und
Bedingungen festlegen, welche finanziellen oder statistischen Daten Bedingungen festlegen, welche finanziellen oder statistischen Daten
dem Ärzterat eines Netzwerks von der Verwaltung des lokoregionalen dem Ärzterat eines Netzwerks von der Verwaltung des lokoregionalen
klinischen Krankenhausnetzwerks mitgeteilt werden müssen." klinischen Krankenhausnetzwerks mitgeteilt werden müssen."
Art. 37 - Artikel 144 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 37 - Artikel 144 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen 4 mit Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Im Rahmen eines lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks " § 4 - Im Rahmen eines lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks
kann unter Anwendung des in Artikel 140/1 erwähnten Verfahrens eine kann unter Anwendung des in Artikel 140/1 erwähnten Verfahrens eine
gemeinsame allgemeine Regelung für die Krankenhäuser des gemeinsame allgemeine Regelung für die Krankenhäuser des
lokoregionalen klinischen Kranhausnetzwerks festgelegt werden. lokoregionalen klinischen Kranhausnetzwerks festgelegt werden.
Die in Absatz 1 erwähnte gemeinsame allgemeine Regelung wird auf Die in Absatz 1 erwähnte gemeinsame allgemeine Regelung wird auf
Initiative der Verwaltung des lokoregionalen klinischen Initiative der Verwaltung des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks unter Einhaltung des in Artikel 143/3 Krankenhausnetzwerks unter Einhaltung des in Artikel 143/3
vorgesehenen Verfahrens festgelegt." vorgesehenen Verfahrens festgelegt."
Art. 38 - Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 38 - Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Juni 2009 und das Gesetz vom 18. Dezember Königlichen Erlass vom 19. Juni 2009 und das Gesetz vom 18. Dezember
2016, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2016, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Im Rahmen eines lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks " § 3 - Im Rahmen eines lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks
können die in § 1 erwähnten individuellen schriftlichen Bestimmungen können die in § 1 erwähnten individuellen schriftlichen Bestimmungen
auf Ebene des betreffenden lokoregionalen klinischen auf Ebene des betreffenden lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks gelten." Krankenhausnetzwerks gelten."
Art. 39 - In Titel IV Kapitel III desselben Gesetzes, zuletzt Art. 39 - In Titel IV Kapitel III desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird ein Abschnitt 8 abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird ein Abschnitt 8
mit der Überschrift "Lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" mit der Überschrift "Lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk"
eingefügt. eingefügt.
Art. 40 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 39, wird ein Artikel Art. 40 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 39, wird ein Artikel
157/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 157/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 157/1 - Die folgenden Tätigkeiten können unter Anwendung des in "Art. 157/1 - Die folgenden Tätigkeiten können unter Anwendung des in
Artikel 140/1 erwähnten Verfahrens statt auf der Ebene des Artikel 140/1 erwähnten Verfahrens statt auf der Ebene des
Krankenhauses auf der Ebene des lokoregionalen klinischen Krankenhauses auf der Ebene des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks durchgeführt werden: Krankenhausnetzwerks durchgeführt werden:
1. die Entlohnung der Krankenhausärzte, 1. die Entlohnung der Krankenhausärzte,
2. die zentrale Einforderung der Honorare der Krankenhausärzte, 2. die zentrale Einforderung der Honorare der Krankenhausärzte,
3. das Garantieren einer Aufnahme ohne Honorarzuschläge wie in Artikel 3. das Garantieren einer Aufnahme ohne Honorarzuschläge wie in Artikel
152 § 3 erwähnt und die Unterrichtung des Patienten über die 152 § 3 erwähnt und die Unterrichtung des Patienten über die
Einhaltung der in Artikel 153 vereinbarten Tarife durch die Einhaltung der in Artikel 153 vereinbarten Tarife durch die
Krankenhausärzte, Krankenhausärzte,
4. die Regelungen für die Verwendung der in Artikel 155 erwähnten 4. die Regelungen für die Verwendung der in Artikel 155 erwähnten
zentral eingeforderten Honorare. zentral eingeforderten Honorare.
Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf das Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf das
lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk, wobei der Begriff lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk, wobei der Begriff
"Verwalter" als "Verwaltung des lokoregionalen klinischen "Verwalter" als "Verwaltung des lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks" und der Begriff "Ärzterat" als "Ärzterat des Krankenhausnetzwerks" und der Begriff "Ärzterat" als "Ärzterat des
Netzwerks" zu verstehen ist. Netzwerks" zu verstehen ist.
Die in Anwendung von Absatz 1 durch das lokoregionale klinische Die in Anwendung von Absatz 1 durch das lokoregionale klinische
Krankenhausnetzwerk gefassten Beschlüsse sind gegenüber den Krankenhausnetzwerk gefassten Beschlüsse sind gegenüber den
Krankenhäusern, die Teil des betreffenden lokoregionalen klinischen Krankenhäusern, die Teil des betreffenden lokoregionalen klinischen
Krankenhausnetzwerks sind, wirksam." Krankenhausnetzwerks sind, wirksam."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 41 - Artikel 2 Nr. 2 tritt an dem vom König durch einen im Art. 41 - Artikel 2 Nr. 2 tritt an dem vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1.
Januar 2020 in Kraft. Januar 2020 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2019 Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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