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Vue multilingue de Loi du 28/02/2014
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Loi complétant la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail quant à la prévention des risques psychosociaux au travail dont, notamment, la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande Wet tot aanvulling van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de preventie van psychosociale risico's op het werk betreft, waaronder inzonderheid geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 FEVRIER 2014. - Loi complétant la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail quant à la prévention des risques psychosociaux au travail dont, notamment, la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 février 2014 complétant la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail quant à la prévention des risques psychosociaux au travail dont, notamment, la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail (Moniteur belge FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 FEBRUARI 2014. - Wet tot aanvulling van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de preventie van psychosociale risico's op het werk betreft, waaronder inzonderheid geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 februari 2014 tot aanvulling van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de preventie van psychosociale risico's op het werk betreft, waaronder inzonderheid geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag
du 28 avril 2014). op het werk (Belgisch Staatsblad van 28 april 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
28. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 4. August 28. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 4. August
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeit in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am
Arbeitsplatz, darunter insbesondere Gewalt und moralische oder Arbeitsplatz, darunter insbesondere Gewalt und moralische oder
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 4. August 1996 Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 4. August 1996
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"3. psychosoziale Aspekte der Arbeit,". "3. psychosoziale Aspekte der Arbeit,".
Art. 3 - In Artikel 6 Absatz 2 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 3 - In Artikel 6 Absatz 2 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, werden die Wörter "des durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, werden die Wörter "des
Beschwerdeverfahrens" durch die Wörter "der Verfahren" ersetzt. Beschwerdeverfahrens" durch die Wörter "der Verfahren" ersetzt.
Art. 4 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 5bis, Art. 4 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 5bis,
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wie folgt ersetzt: eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 5bis - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Verhütung "KAPITEL 5bis - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Verhütung
psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz, darunter Stress, Gewalt und psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz, darunter Stress, Gewalt und
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz". moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz".
Art. 5 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes wird die Überschrift von Art. 5 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes wird die Überschrift von
Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: Abschnitt 1 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 1 - Allgemeines". "Abschnitt 1 - Allgemeines".
Art. 6 - In Kapitel 5bis Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Art. 6 - In Kapitel 5bis Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein
Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 1 - Bestimmung des Begriffs der psychosozialen Risiken "Unterabschnitt 1 - Bestimmung des Begriffs der psychosozialen Risiken
am Arbeitsplatz". am Arbeitsplatz".
Art. 7 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Art. 7 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 6, wird ein
Artikel 32/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 32/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 32/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man "Art. 32/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz die Wahrscheinlichkeit, unter psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz die Wahrscheinlichkeit,
dass ein oder mehrere Arbeitnehmer einen psychischen Schaden erleiden, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer einen psychischen Schaden erleiden,
der gegebenenfalls ein physisches Leiden nach sich ziehen kann, weil der gegebenenfalls ein physisches Leiden nach sich ziehen kann, weil
sie Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, sie Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt,
Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche
Beziehungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, auf die der Arbeitgeber Beziehungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, auf die der Arbeitgeber
Einfluss hat und die objektiv eine Gefahr beinhalten." Einfluss hat und die objektiv eine Gefahr beinhalten."
Art. 8 - In Kapitel 5bis Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Art. 8 - In Kapitel 5bis Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein
Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 2 - Verhütungsmaßnahmen". "Unterabschnitt 2 - Verhütungsmaßnahmen".
Art. 9 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Art. 9 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 8, wird ein
Artikel 32/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 32/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 32/2 - § 1 - Der Arbeitgeber identifiziert Situationen, die zu "Art. 32/2 - § 1 - Der Arbeitgeber identifiziert Situationen, die zu
psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz führen können, bestimmt die psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz führen können, bestimmt die
damit verbundenen Risiken und schätzt sie ab. damit verbundenen Risiken und schätzt sie ab.
Er berücksichtigt insbesondere Situationen, die zu Stress am Er berücksichtigt insbesondere Situationen, die zu Stress am
Arbeitsplatz, Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz führen können. Arbeitsplatz führen können.
§ 2 - Der Arbeitgeber ergreift in Anwendung der in Artikel 5 erwähnten § 2 - Der Arbeitgeber ergreift in Anwendung der in Artikel 5 erwähnten
allgemeinen Verhütungsgrundsätze und in dem Maße, wie er Einfluss auf allgemeinen Verhütungsgrundsätze und in dem Maße, wie er Einfluss auf
die Gefahr hat, die erforderlichen Verhütungsmaßnahmen, um Situationen die Gefahr hat, die erforderlichen Verhütungsmaßnahmen, um Situationen
und Handlungen, die zu psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz führen und Handlungen, die zu psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz führen
können, sowie Schäden vorzubeugen oder diese zu begrenzen. können, sowie Schäden vorzubeugen oder diese zu begrenzen.
Bei den gegen psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz angewandten Bei den gegen psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz angewandten
Mindestverhütungsmaßnahmen handelt es sich um die in Artikel 32quater Mindestverhütungsmaßnahmen handelt es sich um die in Artikel 32quater
Absatz 3 bestimmten Maßnahmen. Mit Ausnahme der Verfahren werden sie Absatz 3 bestimmten Maßnahmen. Mit Ausnahme der Verfahren werden sie
nach Stellungnahme des Ausschusses ergriffen. nach Stellungnahme des Ausschusses ergriffen.
Im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen setzt der Arbeitgeber Im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen setzt der Arbeitgeber
Verfahren ein, die direkt zugänglich sind für Arbeitnehmer, die der Verfahren ein, die direkt zugänglich sind für Arbeitnehmer, die der
Ansicht sind, einen Schaden im Sinne von Artikel 32/1 zu erleiden, Ansicht sind, einen Schaden im Sinne von Artikel 32/1 zu erleiden,
wodurch sie: wodurch sie:
a) bei der in Artikel 32sexies erwähnten Vertrauensperson a) bei der in Artikel 32sexies erwähnten Vertrauensperson
beziehungsweise dem dort erwähnten Gefahrenverhütungsberater eine beziehungsweise dem dort erwähnten Gefahrenverhütungsberater eine
informelle psychosoziale Intervention beantragen können, bei der informelle psychosoziale Intervention beantragen können, bei der
mittels Gesprächen, Intervention bei einem Dritten oder Schlichtung mittels Gesprächen, Intervention bei einem Dritten oder Schlichtung
informell eine Lösung gefunden werden soll, informell eine Lösung gefunden werden soll,
b) bei dem in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater b) bei dem in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater
eine formelle psychosoziale Intervention beantragen können, bei der eine formelle psychosoziale Intervention beantragen können, bei der
der Arbeitgeber aufgefordert wird, geeignete kollektive und der Arbeitgeber aufgefordert wird, geeignete kollektive und
individuelle Maßnahmen zu ergreifen, und zwar auf Grundlage einer individuelle Maßnahmen zu ergreifen, und zwar auf Grundlage einer
Analyse der spezifischen Arbeitssituation des Antragstellers und der Analyse der spezifischen Arbeitssituation des Antragstellers und der
Maßnahmenvorschläge, die dieser Gefahrenverhütungsberater in einer Maßnahmenvorschläge, die dieser Gefahrenverhütungsberater in einer
Stellungnahme, deren Inhalt vom König bestimmt wird, abgibt. Stellungnahme, deren Inhalt vom König bestimmt wird, abgibt.
Diese Verfahren werden nach Einverständnis des Ausschusses gemäß Diese Verfahren werden nach Einverständnis des Ausschusses gemäß
Artikel 32quater Absatz 4 bis 6 eingesetzt und entsprechen Artikel 32quater Absatz 4 bis 6 eingesetzt und entsprechen
gegebenenfalls den durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich gegebenenfalls den durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich
erklärten kollektiven Arbeitsabkommen. erklärten kollektiven Arbeitsabkommen.
Diese Verfahren beeinträchtigen nicht die Möglichkeit des Diese Verfahren beeinträchtigen nicht die Möglichkeit des
Arbeitnehmers, sich direkt an den Arbeitgeber, eine Führungskraft, ein Arbeitnehmers, sich direkt an den Arbeitgeber, eine Führungskraft, ein
Mitglied des Ausschusses oder die Gewerkschaftsvertretung zu wenden, Mitglied des Ausschusses oder die Gewerkschaftsvertretung zu wenden,
um ein Eingreifen dieser Personen zu erreichen. um ein Eingreifen dieser Personen zu erreichen.
§ 3 - Der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte Gefahrenverhütungsberater § 3 - Der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte Gefahrenverhütungsberater
verweigert die Einreichung eines Antrags auf die in § 2 Absatz 3 verweigert die Einreichung eines Antrags auf die in § 2 Absatz 3
Buchstabe b) erwähnte formelle psychosoziale Intervention, wenn die Buchstabe b) erwähnte formelle psychosoziale Intervention, wenn die
vom Arbeitnehmer geschilderte Situation offensichtlich keine vom Arbeitnehmer geschilderte Situation offensichtlich keine
psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz, wie in Artikel 32/1 bestimmt, psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz, wie in Artikel 32/1 bestimmt,
beinhaltet. beinhaltet.
Bezieht sich ein Antrag auf formelle psychosoziale Intervention, der Bezieht sich ein Antrag auf formelle psychosoziale Intervention, der
keine Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am keine Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz betrifft, hauptsächlich auf Risiken kollektiver Natur, Arbeitsplatz betrifft, hauptsächlich auf Risiken kollektiver Natur,
informiert der Gefahrenverhütungsberater nach Rücksprache mit dem informiert der Gefahrenverhütungsberater nach Rücksprache mit dem
Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber, damit dieser die erforderlichen Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber, damit dieser die erforderlichen
kollektiven Maßnahmen ergreift. kollektiven Maßnahmen ergreift.
Im Fall von Arbeitgebern, bei denen ein Ausschuss eingesetzt ist oder Im Fall von Arbeitgebern, bei denen ein Ausschuss eingesetzt ist oder
eine Gewerkschaftsvertretung besteht, werden die kollektiven Maßnahmen eine Gewerkschaftsvertretung besteht, werden die kollektiven Maßnahmen
nach Konzertierung mit diesen Organen ergriffen. nach Konzertierung mit diesen Organen ergriffen.
Wenn der Arbeitgeber in der vom König festgelegten Frist keine Wenn der Arbeitgeber in der vom König festgelegten Frist keine
kollektiven Maßnahmen ergreift oder der Arbeitnehmer der Ansicht ist, kollektiven Maßnahmen ergreift oder der Arbeitnehmer der Ansicht ist,
dass diese Maßnahmen nicht für seine individuelle Situation angemessen dass diese Maßnahmen nicht für seine individuelle Situation angemessen
sind, prüft der Gefahrenverhütungsberater den Antrag und übermittelt sind, prüft der Gefahrenverhütungsberater den Antrag und übermittelt
dem Arbeitgeber die in § 2 Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte dem Arbeitgeber die in § 2 Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte
Stellungnahme. Stellungnahme.
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 beeinträchtigen nicht die Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 beeinträchtigen nicht die
Verpflichtung des Gefahrenverhütungsberaters, dem Arbeitgeber Verpflichtung des Gefahrenverhütungsberaters, dem Arbeitgeber
Maßnahmen, die sichernder Art sein können, vorzuschlagen mit dem Ziel, Maßnahmen, die sichernder Art sein können, vorzuschlagen mit dem Ziel,
den Risiken individueller Natur abzuhelfen, um Beeinträchtigungen der den Risiken individueller Natur abzuhelfen, um Beeinträchtigungen der
körperlichen oder geistigen Unversehrtheit des Arbeitnehmers, der den körperlichen oder geistigen Unversehrtheit des Arbeitnehmers, der den
Antrag eingereicht hat, zu begrenzen. Antrag eingereicht hat, zu begrenzen.
§ 4 - Der Arbeitgeber ergreift geeignete Verhütungsmaßnahmen, um die § 4 - Der Arbeitgeber ergreift geeignete Verhütungsmaßnahmen, um die
aus einer spezifischen Arbeitssituation hervorgehende Gefahr zu aus einer spezifischen Arbeitssituation hervorgehende Gefahr zu
beseitigen oder den sich daraus ergebenden Schäden vorzubeugen beseitigen oder den sich daraus ergebenden Schäden vorzubeugen
beziehungsweise diese zu begrenzen, in dem Maße, wie er Einfluss auf beziehungsweise diese zu begrenzen, in dem Maße, wie er Einfluss auf
die Gefahr hat. die Gefahr hat.
§ 5 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die § 5 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die
Risikoanalyse, Verhütungsmaßnahmen und Verfahren festlegen." Risikoanalyse, Verhütungsmaßnahmen und Verfahren festlegen."
Art. 10 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes wird nach Abschnitt 1, Art. 10 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes wird nach Abschnitt 1,
ersetzt durch Artikel 5, ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift ersetzt durch Artikel 5, ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
"Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Gewalt und moralische "Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Gewalt und moralische
oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz". oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz".
Art. 11 - In Kapitel 5bis Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Art. 11 - In Kapitel 5bis Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein
Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung und Begriffsbestimmung". "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung und Begriffsbestimmung".
Dieser Unterabschnitt umfasst die Artikel 32bis und 32ter. Dieser Unterabschnitt umfasst die Artikel 32bis und 32ter.
Art. 12 - In Artikel 32bis Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 12 - In Artikel 32bis Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 10. Januar 2007, werden die Wörter "des vorliegenden das Gesetz vom 10. Januar 2007, werden die Wörter "des vorliegenden
Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 32ter desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 13 - Artikel 32ter desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "vorliegendes Kapitel" durch 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "vorliegendes Kapitel" durch
die Wörter "vorliegender Abschnitt" ersetzt. die Wörter "vorliegender Abschnitt" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "vorliegendes Kapitel" durch 2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "vorliegendes Kapitel" durch
die Wörter "vorliegender Abschnitt" ersetzt. die Wörter "vorliegender Abschnitt" ersetzt.
3. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "mehrere ähnliche oder 3. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "mehrere ähnliche oder
unterschiedliche unrechtmäßige Verhaltensweisen" durch die Wörter unterschiedliche unrechtmäßige Verhaltensweisen" durch die Wörter
"eine unrechtmäßige Gesamtheit mehrerer ähnlicher oder "eine unrechtmäßige Gesamtheit mehrerer ähnlicher oder
unterschiedlicher Verhaltensweisen" ersetzt. unterschiedlicher Verhaltensweisen" ersetzt.
4. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "mit der Religion oder den 4. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "mit der Religion oder den
Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen
Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft" Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft"
durch die Wörter "mit dem Alter, dem Personenstand, der Geburt, dem durch die Wörter "mit dem Alter, dem Personenstand, der Geburt, dem
Vermögen, der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, der Vermögen, der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, der
politischen Überzeugung, der gewerkschaftlichen Überzeugung, der politischen Überzeugung, der gewerkschaftlichen Überzeugung, der
Sprache, dem aktuellen oder künftigen Gesundheitszustand, einer Sprache, dem aktuellen oder künftigen Gesundheitszustand, einer
Behinderung, einem körperlichen oder genetischen Merkmal, der sozialen Behinderung, einem körperlichen oder genetischen Merkmal, der sozialen
Herkunft, der Staatsangehörigkeit, einer angeblichen Rasse, der Herkunft, der Staatsangehörigkeit, einer angeblichen Rasse, der
Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft, Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft,
dem Geschlecht, der sexuellen Ausrichtung sowie der dem Geschlecht, der sexuellen Ausrichtung sowie der
Geschlechtsidentität und dem Geschlechtsausdruck" ersetzt. Geschlechtsidentität und dem Geschlechtsausdruck" ersetzt.
5. In Absatz 3 werden die Wörter "die Belästigung mit der Religion 5. In Absatz 3 werden die Wörter "die Belästigung mit der Religion
oder den Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen oder den Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen
Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft
zusammenhängt" durch die Wörter "die Belästigung oder die Gewalt am zusammenhängt" durch die Wörter "die Belästigung oder die Gewalt am
Arbeitsplatz mit der Religion oder den Überzeugungen, einer Arbeitsplatz mit der Religion oder den Überzeugungen, einer
Behinderung, dem Alter, der sexuellen Ausrichtung, dem Geschlecht, der Behinderung, dem Alter, der sexuellen Ausrichtung, dem Geschlecht, der
Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängen" ersetzt. Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängen" ersetzt.
6. Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: 6. Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des "3. der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in
Arbeits- und Beschäftigungsfragen." Arbeits- und Beschäftigungsfragen."
Art. 14 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 14 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter
"Abschnitt 2 - Verhütungsmaßnahmen" durch die Wörter "Unterabschnitt 2 "Abschnitt 2 - Verhütungsmaßnahmen" durch die Wörter "Unterabschnitt 2
- Besondere Verhütungsmaßnahmen" ersetzt. - Besondere Verhütungsmaßnahmen" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 32quater desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 15 - Artikel 32quater desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter " § 1 -" aufgehoben. 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter " § 1 -" aufgehoben.
2. In § 1 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "den 2. In § 1 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "den
Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson, die für Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson, die für
Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz bestimmt sind, zurückgreifen" durch die Wörter "den in Arbeitsplatz bestimmt sind, zurückgreifen" durch die Wörter "den in
Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater und die Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater und die
Vertrauensperson zurückgreifen" ersetzt. Vertrauensperson zurückgreifen" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter ", die mit Arbeitnehmern 3. In § 1 Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter ", die mit Arbeitnehmern
bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen" aufgehoben. bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen" aufgehoben.
4. Paragraph 2 wird aufgehoben. 4. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 32sexies desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 16 - Artikel 32sexies desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem 1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Personen, die dem leitenden Personal angehören, dürfen das Amt des "Personen, die dem leitenden Personal angehören, dürfen das Amt des
spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters nicht ausüben." spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters nicht ausüben."
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Er entfernt sie aus ihrem Amt: "Er entfernt sie aus ihrem Amt:
1. entweder auf eigene Initiative und nach vorherigem Einverständnis 1. entweder auf eigene Initiative und nach vorherigem Einverständnis
sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten,
2. oder auf Antrag sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im 2. oder auf Antrag sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im
Ausschuss vertreten, und mit seinem Einverständnis." Ausschuss vertreten, und mit seinem Einverständnis."
b) In Absatz 4 werden die Wörter "die Vertrauensperson" durch die b) In Absatz 4 werden die Wörter "die Vertrauensperson" durch die
Wörter "mindestens eine der Vertrauenspersonen" ersetzt. Wörter "mindestens eine der Vertrauenspersonen" ersetzt.
c) Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 werden zwei Absätze mit folgendem c) Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Vertrauensperson, die dem Personal des Unternehmens angehört, in "Die Vertrauensperson, die dem Personal des Unternehmens angehört, in
dem sie ihr Amt ausübt, darf weder Vertreter des Arbeitgebers noch dem sie ihr Amt ausübt, darf weder Vertreter des Arbeitgebers noch
Vertreter des Personals im Betriebsrat oder im Ausschuss für Vertreter des Personals im Betriebsrat oder im Ausschuss für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz sein, noch der Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz sein, noch der
Gewerkschaftsvertretung angehören. Gewerkschaftsvertretung angehören.
Personen, die dem leitenden Personal angehören, dürfen das Amt der Personen, die dem leitenden Personal angehören, dürfen das Amt der
Vertrauensperson ebenfalls nicht ausüben." Vertrauensperson ebenfalls nicht ausüben."
3. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - Wenn sämtliche Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss " § 2/1 - Wenn sämtliche Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss
vertreten, einen dementsprechenden Antrag stellen, ist der Arbeitgeber vertreten, einen dementsprechenden Antrag stellen, ist der Arbeitgeber
verpflichtet, eine Vertrauensperson gemäß den Bedingungen und dem verpflichtet, eine Vertrauensperson gemäß den Bedingungen und dem
Verfahren, die in § 2 erwähnt sind, zu bestimmen." Verfahren, die in § 2 erwähnt sind, zu bestimmen."
4. Ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/2 - Die Aufgaben der Vertrauensperson können unter denselben " § 2/2 - Die Aufgaben der Vertrauensperson können unter denselben
Bedingungen wie den in § 2 Absatz 4 bis 9 erwähnten ebenfalls Bedingungen wie den in § 2 Absatz 4 bis 9 erwähnten ebenfalls
ausgeführt werden von: ausgeführt werden von:
1. dem in § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater, 1. dem in § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater,
2. dem in Artikel 33 § 1 Absatz 2 erwähnten Gefahrenverhütungsberater 2. dem in Artikel 33 § 1 Absatz 2 erwähnten Gefahrenverhütungsberater
des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
unter den vom König bestimmten Bedingungen, außer in Unternehmen mit unter den vom König bestimmten Bedingungen, außer in Unternehmen mit
weniger als zwanzig Arbeitnehmern, in denen der Arbeitgeber das Amt weniger als zwanzig Arbeitnehmern, in denen der Arbeitgeber das Amt
des Gefahrenverhütungsberaters wahrnimmt, und außer wenn der des Gefahrenverhütungsberaters wahrnimmt, und außer wenn der
Betreffende selbst oder der Ausschuss nicht einverstanden ist." Betreffende selbst oder der Ausschuss nicht einverstanden ist."
5. Ein Paragraph 2/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 5. Ein Paragraph 2/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/3 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man " § 2/3 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man
unter leitendem Personal Personen, die mit der täglichen unter leitendem Personal Personen, die mit der täglichen
Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung beauftragt sind Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung beauftragt sind
und ermächtigt sind, den Arbeitgeber zu vertreten und zu verpflichten, und ermächtigt sind, den Arbeitgeber zu vertreten und zu verpflichten,
und Personalmitglieder, die diesen Personen unmittelbar untergeordnet und Personalmitglieder, die diesen Personen unmittelbar untergeordnet
sind, wenn sie ebenfalls Aufgaben der täglichen Geschäftsführung sind, wenn sie ebenfalls Aufgaben der täglichen Geschäftsführung
erfüllen." erfüllen."
Art. 17 - Artikel 32septies desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 17 - Artikel 32septies desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32septies - § 1 - Werden dem Arbeitgeber Gewalttaten oder Taten "Art. 32septies - § 1 - Werden dem Arbeitgeber Gewalttaten oder Taten
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zur Kenntnis moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zur Kenntnis
gebracht, ergreift er gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gebracht, ergreift er gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
geeignete Maßnahmen. geeignete Maßnahmen.
Wenn die Schwere der Taten es erfordert, ergreift der Arbeitgeber die Wenn die Schwere der Taten es erfordert, ergreift der Arbeitgeber die
nötigen Sicherungsmaßnahmen. nötigen Sicherungsmaßnahmen.
Hat der Arbeitnehmer auf das in Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 Buchstabe b) Hat der Arbeitnehmer auf das in Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 Buchstabe b)
erwähnte Verfahren zurückgegriffen, ergreift der Arbeitgeber diese erwähnte Verfahren zurückgegriffen, ergreift der Arbeitgeber diese
Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls auf der Grundlage der Vorschläge, Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls auf der Grundlage der Vorschläge,
die der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte Gefahrenverhütungsberater die der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte Gefahrenverhütungsberater
gemacht hat und die in Anwendung von Artikel 32quinquiesdecies Absatz gemacht hat und die in Anwendung von Artikel 32quinquiesdecies Absatz
2 Nr. 3 Buchstabe c) übermittelt wurden, bevor Letzterer die in 2 Nr. 3 Buchstabe c) übermittelt wurden, bevor Letzterer die in
Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte Stellungnahme Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte Stellungnahme
abgegeben hat. abgegeben hat.
§ 2 - Der auf psychosoziale Aspekte spezialisierte § 2 - Der auf psychosoziale Aspekte spezialisierte
Gefahrenverhütungsberater ist verpflichtet, den mit der Überwachung Gefahrenverhütungsberater ist verpflichtet, den mit der Überwachung
beauftragten Beamten hinzuzuziehen: beauftragten Beamten hinzuzuziehen:
1. wenn der Arbeitgeber die in § 1 erwähnten erforderlichen 1. wenn der Arbeitgeber die in § 1 erwähnten erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen nicht ergreift, Sicherungsmaßnahmen nicht ergreift,
2. wenn er nach Abgabe seiner Stellungnahme feststellt, dass der 2. wenn er nach Abgabe seiner Stellungnahme feststellt, dass der
Arbeitgeber keine oder nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat Arbeitgeber keine oder nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat
und: und:
a) eine ernste und unmittelbare Gefahr für den Arbeitnehmer besteht, a) eine ernste und unmittelbare Gefahr für den Arbeitnehmer besteht,
b) die beschuldigte Person der Arbeitgeber ist oder dem leitenden b) die beschuldigte Person der Arbeitgeber ist oder dem leitenden
Personal, wie in Artikel 32sexies § 2/3 bestimmt, angehört." Personal, wie in Artikel 32sexies § 2/3 bestimmt, angehört."
Art. 18 - Artikel 32octies desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 18 - Artikel 32octies desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Januar 2007, wird aufgehoben. Gesetz vom 10. Januar 2007, wird aufgehoben.
Art. 19 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 19 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter
"Abschnitt 3" durch die Wörter "Unterabschnitt 3" ersetzt. "Abschnitt 3" durch die Wörter "Unterabschnitt 3" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 32nonies desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 20 - In Artikel 32nonies desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Januar 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. Januar 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Der Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder "Der Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, kann moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, kann
sich gemäß den in Anwendung von Artikel 32/2 § 5 festgelegten sich gemäß den in Anwendung von Artikel 32/2 § 5 festgelegten
Bedingungen und Modalitäten wenden an den Gefahrenverhütungsberater Bedingungen und Modalitäten wenden an den Gefahrenverhütungsberater
beziehungsweise die Vertrauensperson, die in Artikel 32sexies erwähnt beziehungsweise die Vertrauensperson, die in Artikel 32sexies erwähnt
sind, um eine informelle psychosoziale Intervention zu beantragen, sind, um eine informelle psychosoziale Intervention zu beantragen,
oder an den in Artikel 32sexies § 1 erwähnten oder an den in Artikel 32sexies § 1 erwähnten
Gefahrenverhütungsberater, um wegen Gewalt oder moralischer oder Gefahrenverhütungsberater, um wegen Gewalt oder moralischer oder
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eine formelle psychosoziale sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eine formelle psychosoziale
Intervention zu beantragen." Intervention zu beantragen."
Art. 21 - Artikel 32tredecies desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 21 - Artikel 32tredecies desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der Arbeitgeber darf für die in § 1/1 erwähnten Arbeitnehmer " § 1 - Der Arbeitgeber darf für die in § 1/1 erwähnten Arbeitnehmer
weder das Arbeitsverhältnis beenden noch gegenüber denselben weder das Arbeitsverhältnis beenden noch gegenüber denselben
Arbeitnehmern eine nachteilige Maßnahme nach Beendigung des Arbeitnehmern eine nachteilige Maßnahme nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ergreifen, es sei denn aus Gründen, die nicht mit Arbeitsverhältnisses ergreifen, es sei denn aus Gründen, die nicht mit
dem Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder dem Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, der moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, der
Beschwerde, der Klage oder der Zeugenaussage zusammenhängen. Beschwerde, der Klage oder der Zeugenaussage zusammenhängen.
Solange das Arbeitsverhältnis Bestand hat, darf der Arbeitgeber zudem Solange das Arbeitsverhältnis Bestand hat, darf der Arbeitgeber zudem
gegenüber denselben Arbeitnehmern keine nachteilige Maßnahme gegenüber denselben Arbeitnehmern keine nachteilige Maßnahme
ergreifen, die mit dem Antrag auf formelle psychosoziale Intervention ergreifen, die mit dem Antrag auf formelle psychosoziale Intervention
wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz, der Beschwerde, der Klage oder der Zeugenaussage Arbeitsplatz, der Beschwerde, der Klage oder der Zeugenaussage
zusammenhängt. Maßnahmen, die im Rahmen der Verpflichtung von Artikel zusammenhängt. Maßnahmen, die im Rahmen der Verpflichtung von Artikel
32septies ergriffen werden und verhältnismäßig und angemessen sind, 32septies ergriffen werden und verhältnismäßig und angemessen sind,
stellen keine nachteiligen Maßnahmen dar." stellen keine nachteiligen Maßnahmen dar."
2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Den in § 1 erwähnten Schutz nehmen in Anspruch: " § 1/1 - Den in § 1 erwähnten Schutz nehmen in Anspruch:
1. der Arbeitnehmer, der auf Ebene des Unternehmens oder der 1. der Arbeitnehmer, der auf Ebene des Unternehmens oder der
Einrichtung, in dem beziehungsweise in der er beschäftigt ist, gemäß Einrichtung, in dem beziehungsweise in der er beschäftigt ist, gemäß
den geltenden Verfahren einen Antrag auf formelle psychosoziale den geltenden Verfahren einen Antrag auf formelle psychosoziale
Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung
am Arbeitsplatz eingereicht hat, am Arbeitsplatz eingereicht hat,
2. der Arbeitnehmer, der bei dem in Artikel 80 erwähnten, mit der 2. der Arbeitnehmer, der bei dem in Artikel 80 erwähnten, mit der
Überwachung beauftragten Beamten eine Beschwerde eingereicht hat, mit Überwachung beauftragten Beamten eine Beschwerde eingereicht hat, mit
der er aus einem der folgenden Gründe das Eingreifen des Beamten der er aus einem der folgenden Gründe das Eingreifen des Beamten
beantragt: beantragt:
a) Der Arbeitgeber hat keinen Gefahrenverhütungsberater, der auf die a) Der Arbeitgeber hat keinen Gefahrenverhütungsberater, der auf die
psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist, bestimmt. psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist, bestimmt.
b) Der Arbeitgeber hat keine Verfahren gemäß Abschnitt 2 des b) Der Arbeitgeber hat keine Verfahren gemäß Abschnitt 2 des
vorliegenden Kapitels eingesetzt. vorliegenden Kapitels eingesetzt.
c) Der Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt c) Der Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt
oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat nach oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat nach
Meinung des Arbeitnehmers nicht dazu geführt, dass den Gewalttaten Meinung des Arbeitnehmers nicht dazu geführt, dass den Gewalttaten
oder den Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz oder den Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
ein Ende gesetzt wird. ein Ende gesetzt wird.
d) Die in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnten Verfahren d) Die in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnten Verfahren
sind nach Meinung des Arbeitnehmers nicht gemäß den Rechtsvorschriften sind nach Meinung des Arbeitnehmers nicht gemäß den Rechtsvorschriften
angewandt worden, angewandt worden,
3. der Arbeitnehmer, der bei den Polizeidiensten, der 3. der Arbeitnehmer, der bei den Polizeidiensten, der
Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter eine Beschwerde Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter eine Beschwerde
eingereicht hat, mit der er aus einem der folgenden Gründe deren eingereicht hat, mit der er aus einem der folgenden Gründe deren
Eingreifen beantragt: Eingreifen beantragt:
a) Der Arbeitgeber hat keinen Gefahrenverhütungsberater, der auf die a) Der Arbeitgeber hat keinen Gefahrenverhütungsberater, der auf die
psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist, bestimmt. psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist, bestimmt.
b) Der Arbeitgeber hat keine Verfahren gemäß Abschnitt 2 des b) Der Arbeitgeber hat keine Verfahren gemäß Abschnitt 2 des
vorliegenden Kapitels eingesetzt. vorliegenden Kapitels eingesetzt.
c) Der Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt c) Der Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt
oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat nach oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat nach
Meinung des Arbeitnehmers nicht dazu geführt, dass den Gewalttaten Meinung des Arbeitnehmers nicht dazu geführt, dass den Gewalttaten
oder den Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz oder den Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
ein Ende gesetzt wird. ein Ende gesetzt wird.
d) Die in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnten Verfahren d) Die in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnten Verfahren
sind nach Meinung des Arbeitnehmers nicht gemäß den Rechtsvorschriften sind nach Meinung des Arbeitnehmers nicht gemäß den Rechtsvorschriften
angewandt worden. angewandt worden.
e) Das interne Verfahren ist aufgrund der Schwere der Taten, die gegen e) Das interne Verfahren ist aufgrund der Schwere der Taten, die gegen
den Arbeitnehmer verübt worden sind, nicht angemessen, den Arbeitnehmer verübt worden sind, nicht angemessen,
4. der Arbeitnehmer, der im Hinblick auf die Durchsetzung der 4. der Arbeitnehmer, der im Hinblick auf die Durchsetzung der
Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels
eine Klage einreicht beziehungsweise für den eine solche Klage eine Klage einreicht beziehungsweise für den eine solche Klage
eingereicht wird, eingereicht wird,
5. der Arbeitnehmer, der dadurch als Zeuge auftritt, dass er im Rahmen 5. der Arbeitnehmer, der dadurch als Zeuge auftritt, dass er im Rahmen
der Untersuchung des Antrags auf formelle psychosoziale Intervention der Untersuchung des Antrags auf formelle psychosoziale Intervention
wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz den in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Arbeitsplatz den in Artikel 32sexies § 1 erwähnten
Gefahrenverhütungsberater in einer datierten und unterzeichneten Gefahrenverhütungsberater in einer datierten und unterzeichneten
Unterlage über die Begebenheiten informiert, die er selbst gesehen Unterlage über die Begebenheiten informiert, die er selbst gesehen
oder gehört hat und die sich auf den Umstand beziehen, der Gegenstand oder gehört hat und die sich auf den Umstand beziehen, der Gegenstand
des Antrags ist, oder der vor Gericht als Zeuge auftritt." des Antrags ist, oder der vor Gericht als Zeuge auftritt."
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Beweislast für die in § 1 erwähnten Gründe und " § 2 - Die Beweislast für die in § 1 erwähnten Gründe und
Rechtfertigungen obliegt dem Arbeitgeber, wenn binnen zwölf Monaten Rechtfertigungen obliegt dem Arbeitgeber, wenn binnen zwölf Monaten
nach Einreichung des Antrags auf Intervention, einer Beschwerde oder nach Einreichung des Antrags auf Intervention, einer Beschwerde oder
nach einer Zeugenaussage das Arbeitsverhältnis beendet wird oder nach einer Zeugenaussage das Arbeitsverhältnis beendet wird oder
Maßnahmen ergriffen werden. Maßnahmen ergriffen werden.
Diese Beweislast obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber, wenn die Diese Beweislast obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber, wenn die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise das Ergreifen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise das Ergreifen
dieser Maßnahmen nach Einreichung einer Klage erfolgt ist, und dies dieser Maßnahmen nach Einreichung einer Klage erfolgt ist, und dies
bis drei Monate, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist." bis drei Monate, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist."
4. In den Paragraphen 3 und 4 werden die Wörter "vor den Begebenheiten 4. In den Paragraphen 3 und 4 werden die Wörter "vor den Begebenheiten
bestanden, die Anlass zu der Beschwerde gegeben haben" jeweils durch bestanden, die Anlass zu der Beschwerde gegeben haben" jeweils durch
die Wörter "vor der Beendigung oder der Änderung bestanden" ersetzt. die Wörter "vor der Beendigung oder der Änderung bestanden" ersetzt.
5. In § 4 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die einseitige Änderung 5. In § 4 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die einseitige Änderung
der Arbeitsbedingungen" durch die Wörter "die vom Arbeitgeber der Arbeitsbedingungen" durch die Wörter "die vom Arbeitgeber
ergriffene Maßnahme" ersetzt. ergriffene Maßnahme" ersetzt.
6. Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn ein Verfahren aufgrund eines Antrags auf formelle psychosoziale "Wenn ein Verfahren aufgrund eines Antrags auf formelle psychosoziale
Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung
am Arbeitsplatz auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung am Arbeitsplatz auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung
eingeleitet wird, setzt der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte eingeleitet wird, setzt der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte
Gefahrenverhütungsberater, sobald der Antrag gemäß den vom König Gefahrenverhütungsberater, sobald der Antrag gemäß den vom König
festgelegten Modalitäten angenommen worden ist, den Arbeitgeber von festgelegten Modalitäten angenommen worden ist, den Arbeitgeber von
der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der diesen Antrag der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der diesen Antrag
eingereicht oder eine Zeugenaussage gemacht hat, ab Entgegennahme des eingereicht oder eine Zeugenaussage gemacht hat, ab Entgegennahme des
Antrags, sofern er angenommen worden ist, oder ab Einreichung der Antrags, sofern er angenommen worden ist, oder ab Einreichung der
Zeugenaussage der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gewährt Zeugenaussage der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gewährt
wird." wird."
7. In § 6 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 7. In § 6 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der König bestimmt die Modalitäten für die Entgegennahme des Antrags "Der König bestimmt die Modalitäten für die Entgegennahme des Antrags
auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer
oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz." oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz."
8. Paragraph 6 Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird wie folgt abgeändert: 8. Paragraph 6 Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" werden durch die Wörter "in a) Die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" werden durch die Wörter "in
den Absätzen 1 und 3" ersetzt. den Absätzen 1 und 3" ersetzt.
b) Die Wörter "ab Einreichen der Beschwerde" werden durch die Wörter b) Die Wörter "ab Einreichen der Beschwerde" werden durch die Wörter
"ab dem Zeitpunkt, an dem der Empfänger die den Vorschriften von § 1/1 "ab dem Zeitpunkt, an dem der Empfänger die den Vorschriften von § 1/1
Nr. 2 und 3 genügende Beschwerde entgegennimmt," ersetzt. Nr. 2 und 3 genügende Beschwerde entgegennimmt," ersetzt.
9. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 9. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn ein Arbeitnehmer oder eine in Artikel 32duodecies Absatz 1 "Wenn ein Arbeitnehmer oder eine in Artikel 32duodecies Absatz 1
erwähnte Organisation im Hinblick auf die Durchsetzung der Einhaltung erwähnte Organisation im Hinblick auf die Durchsetzung der Einhaltung
der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts eine Klage einreicht, der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts eine Klage einreicht,
wird dem Arbeitnehmer der Schutz ab Zustellung der Ladung oder ab wird dem Arbeitnehmer der Schutz ab Zustellung der Ladung oder ab
Hinterlegung der Antragschrift bei der Kanzlei gewährt. Es obliegt dem Hinterlegung der Antragschrift bei der Kanzlei gewährt. Es obliegt dem
Arbeitnehmer, seinen Arbeitgeber von der Tatsache in Kenntnis zu Arbeitnehmer, seinen Arbeitgeber von der Tatsache in Kenntnis zu
setzen, dass ihm Schutz gewährt wird." setzen, dass ihm Schutz gewährt wird."
Art. 22 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 22 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter
"Abschnitt 4 - Information und Zugang zu den Unterlagen" durch die "Abschnitt 4 - Information und Zugang zu den Unterlagen" durch die
Wörter "Abschnitt 3 - Informationsübermittlung und Zugang zu den Wörter "Abschnitt 3 - Informationsübermittlung und Zugang zu den
Unterlagen" ersetzt. Unterlagen" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 32quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 23 - Artikel 32quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32quaterdecies - Der Arbeitnehmer, der eine formelle "Art. 32quaterdecies - Der Arbeitnehmer, der eine formelle
psychosoziale Intervention beantragt, erhält eine Abschrift seines psychosoziale Intervention beantragt, erhält eine Abschrift seines
Antrags. Antrags.
Im Rahmen einer formellen psychosozialen Intervention wegen Gewalt Im Rahmen einer formellen psychosozialen Intervention wegen Gewalt
oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz erhalten oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz erhalten
die beschuldigte Person und die Zeugen eine Abschrift ihrer die beschuldigte Person und die Zeugen eine Abschrift ihrer
Erklärungen." Erklärungen."
Art. 24 - Artikel 32quinquiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt Art. 24 - Artikel 32quinquiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32quinquiesdecies - Der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte "Art. 32quinquiesdecies - Der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte
Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauenspersonen sind an das in Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauenspersonen sind an das in
Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnte Berufsgeheimnis gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnte Berufsgeheimnis gebunden.
In Abweichung von dieser Verpflichtung gelten folgende Bestimmungen: In Abweichung von dieser Verpflichtung gelten folgende Bestimmungen:
1. Im Rahmen der informellen psychosozialen Intervention teilen der 1. Im Rahmen der informellen psychosozialen Intervention teilen der
Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson den beteiligten Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson den beteiligten
Personen die Informationen mit, die sie für den guten Verlauf dieser Personen die Informationen mit, die sie für den guten Verlauf dieser
Intervention relevant finden. Intervention relevant finden.
2. Im Rahmen der Untersuchung des Antrags eines Arbeitnehmers auf 2. Im Rahmen der Untersuchung des Antrags eines Arbeitnehmers auf
formelle psychosoziale Intervention: formelle psychosoziale Intervention:
a) teilt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber die Identität a) teilt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber die Identität
des Antragstellers mit, sobald der Antrag angenommen worden ist, außer des Antragstellers mit, sobald der Antrag angenommen worden ist, außer
im Rahmen der in Artikel 32/2 § 3 Absatz 2 erwähnten Information, im Rahmen der in Artikel 32/2 § 3 Absatz 2 erwähnten Information,
b) teilt der Gefahrenverhütungsberater in Anwendung von Artikel 32/2 § b) teilt der Gefahrenverhütungsberater in Anwendung von Artikel 32/2 §
3 Absatz 2 dem Arbeitgeber schriftlich die Risiken kollektiver Natur 3 Absatz 2 dem Arbeitgeber schriftlich die Risiken kollektiver Natur
mit, die sich aus dem Antrag ergeben, und übermittelt ihm in Anwendung mit, die sich aus dem Antrag ergeben, und übermittelt ihm in Anwendung
von Artikel 32/2 § 3 Absatz 5 gegebenenfalls schriftlich Vorschläge von Artikel 32/2 § 3 Absatz 5 gegebenenfalls schriftlich Vorschläge
für individuelle Maßnahmen, für individuelle Maßnahmen,
c) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber und der c) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber und der
Vertrauensperson, sofern diese im Rahmen derselben Situation informell Vertrauensperson, sofern diese im Rahmen derselben Situation informell
interveniert hat, eine schriftliche Stellungnahme, deren Inhalt vom interveniert hat, eine schriftliche Stellungnahme, deren Inhalt vom
König festgelegt wird, über die Ergebnisse der unparteiischen König festgelegt wird, über die Ergebnisse der unparteiischen
Untersuchung des Antrags, Untersuchung des Antrags,
d) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Antragsteller und der d) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Antragsteller und der
anderen unmittelbar betroffenen Person schriftlich die Vorschläge für anderen unmittelbar betroffenen Person schriftlich die Vorschläge für
Verhütungsmaßnahmen in Bezug auf die spezifische Arbeitssituation, die Verhütungsmaßnahmen in Bezug auf die spezifische Arbeitssituation, die
in der in Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme enthalten sind, und die in der in Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme enthalten sind, und die
jeweiligen Begründungen, wobei Letztere dazu dienen müssen, das jeweiligen Begründungen, wobei Letztere dazu dienen müssen, das
Verständnis der Situation zu erleichtern und den Ausgang des Verständnis der Situation zu erleichtern und den Ausgang des
Verfahrens leichter zu akzeptieren, Verfahrens leichter zu akzeptieren,
e) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater, der einem externen e) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater, der einem externen
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört, dem Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört, dem
Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes für Gefahrenverhütung Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz schriftlich die Vorschläge für und Schutz am Arbeitsplatz schriftlich die Vorschläge für
Verhütungsmaßnahmen in Bezug auf die spezifische Arbeitssituation, die Verhütungsmaßnahmen in Bezug auf die spezifische Arbeitssituation, die
Vorschläge zur Verhütung der Wiederholung der Taten in anderen Vorschläge zur Verhütung der Wiederholung der Taten in anderen
Arbeitssituationen, die in der in Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme Arbeitssituationen, die in der in Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme
enthalten sind, und die jeweiligen Begründungen, wobei Letztere dem enthalten sind, und die jeweiligen Begründungen, wobei Letztere dem
Berater dazu dienen müssen, seine Koordinationsaufträge auszuüben. Berater dazu dienen müssen, seine Koordinationsaufträge auszuüben.
3. Unbeschadet der Anwendung von Nr. 2 übermittelt der 3. Unbeschadet der Anwendung von Nr. 2 übermittelt der
Gefahrenverhütungsberater im Rahmen der Untersuchung des Antrags eines Gefahrenverhütungsberater im Rahmen der Untersuchung des Antrags eines
Arbeitnehmers auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt Arbeitnehmers auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt
oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz folgende oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz folgende
Informationen: Informationen:
a) Er teilt dem Arbeitgeber die Identität der in Artikel 32tredecies § a) Er teilt dem Arbeitgeber die Identität der in Artikel 32tredecies §
1/1 Nr. 5 erwähnten Zeugen mit. 1/1 Nr. 5 erwähnten Zeugen mit.
b) Er teilt der beschuldigten Person die ihr angelasteten Taten mit. b) Er teilt der beschuldigten Person die ihr angelasteten Taten mit.
c) Wenn die Schwere der Taten es erfordert, übermittelt er dem c) Wenn die Schwere der Taten es erfordert, übermittelt er dem
Arbeitgeber Vorschläge für Sicherungsmaßnahmen, bevor er die in Nr. 2 Arbeitgeber Vorschläge für Sicherungsmaßnahmen, bevor er die in Nr. 2
Buchstabe c) erwähnte Stellungnahme abgibt. Buchstabe c) erwähnte Stellungnahme abgibt.
d) Er übermittelt jedem, der ein Interesse nachweisen kann, eine d) Er übermittelt jedem, der ein Interesse nachweisen kann, eine
Abschrift der Unterlage, durch die der Arbeitgeber davon in Kenntnis Abschrift der Unterlage, durch die der Arbeitgeber davon in Kenntnis
gesetzt wird, dass ein Antrag auf formelle psychosoziale Intervention gesetzt wird, dass ein Antrag auf formelle psychosoziale Intervention
wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz eingereicht worden ist, und eine Abschrift des in Artikel Arbeitsplatz eingereicht worden ist, und eine Abschrift des in Artikel
32septies erwähnten Antrags auf Eingreifen des mit der Überwachung 32septies erwähnten Antrags auf Eingreifen des mit der Überwachung
beauftragten Beamten. beauftragten Beamten.
e) Er übermittelt dem Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des e) Er übermittelt dem Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des
Rassismus und dem Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern Rassismus und dem Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern
die in Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Stellungnahme, wenn diese die in Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Stellungnahme, wenn diese
Einrichtungen dies schriftlich beantragen und sofern der betreffende Einrichtungen dies schriftlich beantragen und sofern der betreffende
Arbeitnehmer diesem Antrag schriftlich zugestimmt hat, wobei das Arbeitnehmer diesem Antrag schriftlich zugestimmt hat, wobei das
Zentrum und das Institut diese Stellungnahme nicht an den Arbeitnehmer Zentrum und das Institut diese Stellungnahme nicht an den Arbeitnehmer
weiterleiten dürfen. weiterleiten dürfen.
4. Der Gefahrenverhütungsberater hält dem mit der Überwachung 4. Der Gefahrenverhütungsberater hält dem mit der Überwachung
beauftragten Beamten die individuelle Akte des Antrags zur Verfügung, beauftragten Beamten die individuelle Akte des Antrags zur Verfügung,
einschließlich der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen einschließlich der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen
enthalten, die vom Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen enthalten, die vom Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen
psychosozialen Intervention angehört worden sind. psychosozialen Intervention angehört worden sind.
5. Der Gefahrenverhütungsberater hält der Staatsanwaltschaft die 5. Der Gefahrenverhütungsberater hält der Staatsanwaltschaft die
individuelle Akte des Antrags zur Verfügung, einschließlich der individuelle Akte des Antrags zur Verfügung, einschließlich der
Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die vom Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die vom
Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen psychosozialen Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen psychosozialen
Intervention angehört worden sind, sofern diese Personen dieser Intervention angehört worden sind, sofern diese Personen dieser
Weiterleitung in ihrer Erklärung schriftlich zugestimmt haben. Weiterleitung in ihrer Erklärung schriftlich zugestimmt haben.
6. Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson können 6. Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson können
Informationen, die sie als erforderlich erachten, mit dem Informationen, die sie als erforderlich erachten, mit dem
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt austauschen, damit geeignete Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt austauschen, damit geeignete
Maßnahmen für Arbeitnehmer ergriffen werden können, die der Ansicht Maßnahmen für Arbeitnehmer ergriffen werden können, die der Ansicht
sind, wegen psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz einen Schaden zu sind, wegen psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz einen Schaden zu
erleiden, sofern der betreffende Arbeitnehmer diesem Austausch erleiden, sofern der betreffende Arbeitnehmer diesem Austausch
schriftlich zugestimmt hat. schriftlich zugestimmt hat.
7. Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson tauschen 7. Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson tauschen
untereinander Informationen aus, die für die Ausführung ihrer Aufgaben untereinander Informationen aus, die für die Ausführung ihrer Aufgaben
erforderlich sind." erforderlich sind."
Art. 25 - Artikel 32sexiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 25 - Artikel 32sexiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32sexiesdecies - Der Arbeitgeber übergibt ausschließlich "Art. 32sexiesdecies - Der Arbeitgeber übergibt ausschließlich
folgenden Personen eine Abschrift der in Artikel 32quinquiesdecies folgenden Personen eine Abschrift der in Artikel 32quinquiesdecies
Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme des Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme des
Gefahrenverhütungsberaters: Gefahrenverhütungsberaters:
1. dem Arbeitnehmer, in Bezug auf den der Arbeitgeber in Anwendung des 1. dem Arbeitnehmer, in Bezug auf den der Arbeitgeber in Anwendung des
vorliegenden Kapitels erwägt, Maßnahmen zu treffen, die die vorliegenden Kapitels erwägt, Maßnahmen zu treffen, die die
Arbeitsbedingungen dieses Arbeitnehmers verändern können, Arbeitsbedingungen dieses Arbeitnehmers verändern können,
2. der Person, die den Antrag auf formelle psychosoziale Intervention 2. der Person, die den Antrag auf formelle psychosoziale Intervention
wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz eingereicht hat, oder der in diesem Antrag beschuldigten Arbeitsplatz eingereicht hat, oder der in diesem Antrag beschuldigten
Person für den Fall, dass sie erwägen, eine Klage zu erheben. Person für den Fall, dass sie erwägen, eine Klage zu erheben.
Sofern der Arbeitgeber es für die Anwendung der Verhütungsmaßnahmen Sofern der Arbeitgeber es für die Anwendung der Verhütungsmaßnahmen
als erforderlich erachtet, übermittelt er den Führungskräften, die als erforderlich erachtet, übermittelt er den Führungskräften, die
Vorgesetzte des Antragstellers sind, die Elemente aus der Vorgesetzte des Antragstellers sind, die Elemente aus der
Stellungnahme, die für das Erreichen dieses Ziels notwendig sind. Stellungnahme, die für das Erreichen dieses Ziels notwendig sind.
Die Rechtsvorschriften über die Öffentlichkeit der Verwaltung finden Die Rechtsvorschriften über die Öffentlichkeit der Verwaltung finden
keine Anwendung auf: keine Anwendung auf:
1. die in Absatz 1 erwähnte Abschrift der Stellungnahme des 1. die in Absatz 1 erwähnte Abschrift der Stellungnahme des
Gefahrenverhütungsberaters in Bezug auf den Arbeitgeber, der eine Gefahrenverhütungsberaters in Bezug auf den Arbeitgeber, der eine
Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Rechtsvorschriften ist, Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Rechtsvorschriften ist,
2. die Unterlagen der individuellen Antragsakte, die im Besitz des mit 2. die Unterlagen der individuellen Antragsakte, die im Besitz des mit
der Überwachung beauftragten Beamten sind." der Überwachung beauftragten Beamten sind."
Art. 26 - Artikel 32septiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 26 - Artikel 32septiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. In Nr. 1 werden die Wörter "außerhalb der Untersuchung einer mit 2. In Nr. 1 werden die Wörter "außerhalb der Untersuchung einer mit
Gründen versehenen Beschwerde" durch die Wörter "im Rahmen einer Gründen versehenen Beschwerde" durch die Wörter "im Rahmen einer
informellen psychosozialen Intervention" ersetzt. informellen psychosozialen Intervention" ersetzt.
3. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. im Antrag auf formelle psychosoziale Intervention, unter Vorbehalt "2. im Antrag auf formelle psychosoziale Intervention, unter Vorbehalt
der Anwendung von Artikel 32quaterdecies Absatz 1 und von Artikel der Anwendung von Artikel 32quaterdecies Absatz 1 und von Artikel
32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b),". 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b),".
4. In Nr. 3 werden die Wörter "der mit Gründen versehenen Beschwerde" 4. In Nr. 3 werden die Wörter "der mit Gründen versehenen Beschwerde"
durch die Wörter "des Antrags auf formelle psychosoziale Intervention" durch die Wörter "des Antrags auf formelle psychosoziale Intervention"
ersetzt. ersetzt.
5. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: 5. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. in der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters, unter "4. in der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters, unter
Vorbehalt der Anwedung von Artikel 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 2 Vorbehalt der Anwedung von Artikel 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 2
Buchstabe c), d) und e) sowie von Artikel 32sexiesdecies,". Buchstabe c), d) und e) sowie von Artikel 32sexiesdecies,".
6. Die Wörter "vom Gefahrenverhütungsberater" werden durch die Wörter 6. Die Wörter "vom Gefahrenverhütungsberater" werden durch die Wörter
"von dem in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater" "von dem in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater"
und die Wörter "des Gefahrenverhütungsberaters" werden durch die und die Wörter "des Gefahrenverhütungsberaters" werden durch die
Wörter "des in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Wörter "des in Artikel 32sexies § 1 erwähnten
Gefahrenverhütungsberaters" ersetzt. Gefahrenverhütungsberaters" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 32octiesdecies Absatz 2 desselben Gesetzes, Art. 27 - In Artikel 32octiesdecies Absatz 2 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, werden die Wörter
"Entscheidungen in Bezug auf Verstöße, die anlässlich von Gewalttaten "Entscheidungen in Bezug auf Verstöße, die anlässlich von Gewalttaten
oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
festgestellt worden sind" durch die Wörter "Entscheidungen in Bezug festgestellt worden sind" durch die Wörter "Entscheidungen in Bezug
auf Verstöße, die aus der Anwendung des vorliegenden Kapitels auf Verstöße, die aus der Anwendung des vorliegenden Kapitels
hervorgehen" ersetzt. hervorgehen" ersetzt.
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32noniesdecies mit Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32noniesdecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 32noniesdecies - In der Arbeitsordnung werden mindestens "Art. 32noniesdecies - In der Arbeitsordnung werden mindestens
folgende Elemente aufgenommen: folgende Elemente aufgenommen:
1. die Kontaktinformationen des in Artikel 32sexies § 1 erwähnten 1. die Kontaktinformationen des in Artikel 32sexies § 1 erwähnten
Gefahrenverhütungsberaters oder des Dienstes für Gefahrenverhütung und Gefahrenverhütungsberaters oder des Dienstes für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz, für den dieser Berater seine Aufgaben Schutz am Arbeitsplatz, für den dieser Berater seine Aufgaben
ausführt, und gegebenenfalls der Vertrauensperson, ausführt, und gegebenenfalls der Vertrauensperson,
2. die in Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 und Artikel 32quater Absatz 3 Nr. 2. die in Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 und Artikel 32quater Absatz 3 Nr.
2 erwähnten Verfahren." 2 erwähnten Verfahren."
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32vicies mit folgendem Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32vicies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 32vicies - Der mit der Überwachung beauftragte Beamte hält der "Art. 32vicies - Der mit der Überwachung beauftragte Beamte hält der
Staatsanwaltschaft die individuelle Akte des Antrags zur Verfügung, Staatsanwaltschaft die individuelle Akte des Antrags zur Verfügung,
einschließlich der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen einschließlich der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen
enthalten, die vom Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen enthalten, die vom Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen
psychosozialen Intervention angehört worden sind, sofern diese psychosozialen Intervention angehört worden sind, sofern diese
Personen dieser Weiterleitung in ihrer Erklärung schriftlich Personen dieser Weiterleitung in ihrer Erklärung schriftlich
zugestimmt haben." zugestimmt haben."
Art. 30 - In Artikel 33 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Art. 30 - In Artikel 33 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die
Wörter "in den Artikel 4 bis 32" durch die Wörter "in den Artikeln 4 Wörter "in den Artikel 4 bis 32" durch die Wörter "in den Artikeln 4
bis 32vicies" ersetzt. bis 32vicies" ersetzt.
Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 53bis mit folgendem Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 53bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 53bis - Die Bestimmungen der Artikel 52 und 53 finden ebenfalls "Art. 53bis - Die Bestimmungen der Artikel 52 und 53 finden ebenfalls
Anwendung, wenn aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Anwendung, wenn aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
und seiner Ausführungserlasse allein Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und seiner Ausführungserlasse allein Mitgliedern, die die Arbeitnehmer
im Ausschuss vertreten, spezifische Aufgaben anvertraut werden, es sei im Ausschuss vertreten, spezifische Aufgaben anvertraut werden, es sei
denn, im Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen ist ausdrücklich denn, im Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen ist ausdrücklich
etwas anderes bestimmt." etwas anderes bestimmt."
Art. 32 - In Artikel 59 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden Art. 32 - In Artikel 59 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden
die Wörter "Arbeitsplatz haben" durch die Wörter "Arbeitsplatz oder die Wörter "Arbeitsplatz haben" durch die Wörter "Arbeitsplatz oder
einer Vertrauensperson haben" ersetzt. einer Vertrauensperson haben" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung
der Arbeitsordnungen der Arbeitsordnungen
Art. 33 - Artikel 14 Nr. 2 Buchstabe s), abgeändert durch das Gesetz Art. 33 - Artikel 14 Nr. 2 Buchstabe s), abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"s) die in Artikel 32noniesdecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über "s) die in Artikel 32noniesdecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
erwähnten Elemente,". erwähnten Elemente,".
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen
Art. 34 - Artikel 32tredecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 34 - Artikel 32tredecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, der vor Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, der vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, findet Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, findet
weiterhin Anwendung auf Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten des weiterhin Anwendung auf Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes Beschwerde beziehungsweise Klage eingereicht vorliegenden Gesetzes Beschwerde beziehungsweise Klage eingereicht
oder eine Zeugenaussage gemacht haben. oder eine Zeugenaussage gemacht haben.
Mit Ausnahme der Artikel 32sexiesdecies Absatz 3 und 32quinquiesdecies Mit Ausnahme der Artikel 32sexiesdecies Absatz 3 und 32quinquiesdecies
Absatz 2 Nr. 4 finden die Artikel 32septies und 32quaterdecies bis Absatz 2 Nr. 4 finden die Artikel 32septies und 32quaterdecies bis
32septiesdecies des vorerwähnten Gesetzes, die vor Inkrafttreten des 32septiesdecies des vorerwähnten Gesetzes, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes anwendbar waren, Anwendung auf die mit Gründen vorliegenden Gesetzes anwendbar waren, Anwendung auf die mit Gründen
versehenen Beschwerden, die vor Inkrafttreten des vorliegenden versehenen Beschwerden, die vor Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes eingereicht worden sind. Gesetzes eingereicht worden sind.
Art. 35 - Die Personen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Art. 35 - Die Personen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes als ein auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit Gesetzes als ein auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit
spezialisierter Gefahrenverhütungsberater oder als Vertrauensperson spezialisierter Gefahrenverhütungsberater oder als Vertrauensperson
bestimmt worden sind, können ihr Amt weiterhin ausüben, selbst wenn bestimmt worden sind, können ihr Amt weiterhin ausüben, selbst wenn
die Bedingungen der Artikel 32sexies § 1 Absatz 3 und Artikel 32sexies die Bedingungen der Artikel 32sexies § 1 Absatz 3 und Artikel 32sexies
§ 2 Absatz 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das § 2 Absatz 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit nicht Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit nicht
erfüllt sind. erfüllt sind.
Art. 36 - Die in Artikel 32noniesdecies des Gesetzes vom 4. August Art. 36 - Die in Artikel 32noniesdecies des Gesetzes vom 4. August
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit erwähnten Elemente werden binnen einer Frist von sechs Monaten Arbeit erwähnten Elemente werden binnen einer Frist von sechs Monaten
ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in die Arbeitsordnung ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in die Arbeitsordnung
aufgenommen. aufgenommen.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dreizehnten Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dreizehnten
Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1
erwähnte Datum festlegen. erwähnte Datum festlegen.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
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