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Loi complétant la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail quant à la prévention des risques psychosociaux au travail dont, notamment, la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande | Wet tot aanvulling van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de preventie van psychosociale risico's op het werk betreft, waaronder inzonderheid geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 FEVRIER 2014. - Loi complétant la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail quant à la prévention des risques psychosociaux au travail dont, notamment, la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 février 2014 complétant la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail quant à la prévention des risques psychosociaux au travail dont, notamment, la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail (Moniteur belge | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 FEBRUARI 2014. - Wet tot aanvulling van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de preventie van psychosociale risico's op het werk betreft, waaronder inzonderheid geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 februari 2014 tot aanvulling van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de preventie van psychosociale risico's op het werk betreft, waaronder inzonderheid geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag |
du 28 avril 2014). | op het werk (Belgisch Staatsblad van 28 april 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
28. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 4. August | 28. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 4. August |
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am | Arbeit in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am |
Arbeitsplatz, darunter insbesondere Gewalt und moralische oder | Arbeitsplatz, darunter insbesondere Gewalt und moralische oder |
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz | sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 4. August 1996 | Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 4. August 1996 |
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie | Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"3. psychosoziale Aspekte der Arbeit,". | "3. psychosoziale Aspekte der Arbeit,". |
Art. 3 - In Artikel 6 Absatz 2 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 3 - In Artikel 6 Absatz 2 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, werden die Wörter "des | durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, werden die Wörter "des |
Beschwerdeverfahrens" durch die Wörter "der Verfahren" ersetzt. | Beschwerdeverfahrens" durch die Wörter "der Verfahren" ersetzt. |
Art. 4 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 5bis, | Art. 4 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 5bis, |
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wie folgt ersetzt: | eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL 5bis - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Verhütung | "KAPITEL 5bis - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Verhütung |
psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz, darunter Stress, Gewalt und | psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz, darunter Stress, Gewalt und |
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz". | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz". |
Art. 5 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes wird die Überschrift von | Art. 5 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes wird die Überschrift von |
Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: | Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt 1 - Allgemeines". | "Abschnitt 1 - Allgemeines". |
Art. 6 - In Kapitel 5bis Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein | Art. 6 - In Kapitel 5bis Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein |
Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: | Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 1 - Bestimmung des Begriffs der psychosozialen Risiken | "Unterabschnitt 1 - Bestimmung des Begriffs der psychosozialen Risiken |
am Arbeitsplatz". | am Arbeitsplatz". |
Art. 7 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 6, wird ein | Art. 7 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 6, wird ein |
Artikel 32/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 32/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 32/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | "Art. 32/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz die Wahrscheinlichkeit, | unter psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz die Wahrscheinlichkeit, |
dass ein oder mehrere Arbeitnehmer einen psychischen Schaden erleiden, | dass ein oder mehrere Arbeitnehmer einen psychischen Schaden erleiden, |
der gegebenenfalls ein physisches Leiden nach sich ziehen kann, weil | der gegebenenfalls ein physisches Leiden nach sich ziehen kann, weil |
sie Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, | sie Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, |
Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche | Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche |
Beziehungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, auf die der Arbeitgeber | Beziehungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, auf die der Arbeitgeber |
Einfluss hat und die objektiv eine Gefahr beinhalten." | Einfluss hat und die objektiv eine Gefahr beinhalten." |
Art. 8 - In Kapitel 5bis Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein | Art. 8 - In Kapitel 5bis Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein |
Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: | Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 2 - Verhütungsmaßnahmen". | "Unterabschnitt 2 - Verhütungsmaßnahmen". |
Art. 9 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 8, wird ein | Art. 9 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 8, wird ein |
Artikel 32/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 32/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 32/2 - § 1 - Der Arbeitgeber identifiziert Situationen, die zu | "Art. 32/2 - § 1 - Der Arbeitgeber identifiziert Situationen, die zu |
psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz führen können, bestimmt die | psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz führen können, bestimmt die |
damit verbundenen Risiken und schätzt sie ab. | damit verbundenen Risiken und schätzt sie ab. |
Er berücksichtigt insbesondere Situationen, die zu Stress am | Er berücksichtigt insbesondere Situationen, die zu Stress am |
Arbeitsplatz, Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am | Arbeitsplatz, Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz führen können. | Arbeitsplatz führen können. |
§ 2 - Der Arbeitgeber ergreift in Anwendung der in Artikel 5 erwähnten | § 2 - Der Arbeitgeber ergreift in Anwendung der in Artikel 5 erwähnten |
allgemeinen Verhütungsgrundsätze und in dem Maße, wie er Einfluss auf | allgemeinen Verhütungsgrundsätze und in dem Maße, wie er Einfluss auf |
die Gefahr hat, die erforderlichen Verhütungsmaßnahmen, um Situationen | die Gefahr hat, die erforderlichen Verhütungsmaßnahmen, um Situationen |
und Handlungen, die zu psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz führen | und Handlungen, die zu psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz führen |
können, sowie Schäden vorzubeugen oder diese zu begrenzen. | können, sowie Schäden vorzubeugen oder diese zu begrenzen. |
Bei den gegen psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz angewandten | Bei den gegen psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz angewandten |
Mindestverhütungsmaßnahmen handelt es sich um die in Artikel 32quater | Mindestverhütungsmaßnahmen handelt es sich um die in Artikel 32quater |
Absatz 3 bestimmten Maßnahmen. Mit Ausnahme der Verfahren werden sie | Absatz 3 bestimmten Maßnahmen. Mit Ausnahme der Verfahren werden sie |
nach Stellungnahme des Ausschusses ergriffen. | nach Stellungnahme des Ausschusses ergriffen. |
Im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen setzt der Arbeitgeber | Im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen setzt der Arbeitgeber |
Verfahren ein, die direkt zugänglich sind für Arbeitnehmer, die der | Verfahren ein, die direkt zugänglich sind für Arbeitnehmer, die der |
Ansicht sind, einen Schaden im Sinne von Artikel 32/1 zu erleiden, | Ansicht sind, einen Schaden im Sinne von Artikel 32/1 zu erleiden, |
wodurch sie: | wodurch sie: |
a) bei der in Artikel 32sexies erwähnten Vertrauensperson | a) bei der in Artikel 32sexies erwähnten Vertrauensperson |
beziehungsweise dem dort erwähnten Gefahrenverhütungsberater eine | beziehungsweise dem dort erwähnten Gefahrenverhütungsberater eine |
informelle psychosoziale Intervention beantragen können, bei der | informelle psychosoziale Intervention beantragen können, bei der |
mittels Gesprächen, Intervention bei einem Dritten oder Schlichtung | mittels Gesprächen, Intervention bei einem Dritten oder Schlichtung |
informell eine Lösung gefunden werden soll, | informell eine Lösung gefunden werden soll, |
b) bei dem in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater | b) bei dem in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater |
eine formelle psychosoziale Intervention beantragen können, bei der | eine formelle psychosoziale Intervention beantragen können, bei der |
der Arbeitgeber aufgefordert wird, geeignete kollektive und | der Arbeitgeber aufgefordert wird, geeignete kollektive und |
individuelle Maßnahmen zu ergreifen, und zwar auf Grundlage einer | individuelle Maßnahmen zu ergreifen, und zwar auf Grundlage einer |
Analyse der spezifischen Arbeitssituation des Antragstellers und der | Analyse der spezifischen Arbeitssituation des Antragstellers und der |
Maßnahmenvorschläge, die dieser Gefahrenverhütungsberater in einer | Maßnahmenvorschläge, die dieser Gefahrenverhütungsberater in einer |
Stellungnahme, deren Inhalt vom König bestimmt wird, abgibt. | Stellungnahme, deren Inhalt vom König bestimmt wird, abgibt. |
Diese Verfahren werden nach Einverständnis des Ausschusses gemäß | Diese Verfahren werden nach Einverständnis des Ausschusses gemäß |
Artikel 32quater Absatz 4 bis 6 eingesetzt und entsprechen | Artikel 32quater Absatz 4 bis 6 eingesetzt und entsprechen |
gegebenenfalls den durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich | gegebenenfalls den durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich |
erklärten kollektiven Arbeitsabkommen. | erklärten kollektiven Arbeitsabkommen. |
Diese Verfahren beeinträchtigen nicht die Möglichkeit des | Diese Verfahren beeinträchtigen nicht die Möglichkeit des |
Arbeitnehmers, sich direkt an den Arbeitgeber, eine Führungskraft, ein | Arbeitnehmers, sich direkt an den Arbeitgeber, eine Führungskraft, ein |
Mitglied des Ausschusses oder die Gewerkschaftsvertretung zu wenden, | Mitglied des Ausschusses oder die Gewerkschaftsvertretung zu wenden, |
um ein Eingreifen dieser Personen zu erreichen. | um ein Eingreifen dieser Personen zu erreichen. |
§ 3 - Der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte Gefahrenverhütungsberater | § 3 - Der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte Gefahrenverhütungsberater |
verweigert die Einreichung eines Antrags auf die in § 2 Absatz 3 | verweigert die Einreichung eines Antrags auf die in § 2 Absatz 3 |
Buchstabe b) erwähnte formelle psychosoziale Intervention, wenn die | Buchstabe b) erwähnte formelle psychosoziale Intervention, wenn die |
vom Arbeitnehmer geschilderte Situation offensichtlich keine | vom Arbeitnehmer geschilderte Situation offensichtlich keine |
psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz, wie in Artikel 32/1 bestimmt, | psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz, wie in Artikel 32/1 bestimmt, |
beinhaltet. | beinhaltet. |
Bezieht sich ein Antrag auf formelle psychosoziale Intervention, der | Bezieht sich ein Antrag auf formelle psychosoziale Intervention, der |
keine Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am | keine Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz betrifft, hauptsächlich auf Risiken kollektiver Natur, | Arbeitsplatz betrifft, hauptsächlich auf Risiken kollektiver Natur, |
informiert der Gefahrenverhütungsberater nach Rücksprache mit dem | informiert der Gefahrenverhütungsberater nach Rücksprache mit dem |
Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber, damit dieser die erforderlichen | Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber, damit dieser die erforderlichen |
kollektiven Maßnahmen ergreift. | kollektiven Maßnahmen ergreift. |
Im Fall von Arbeitgebern, bei denen ein Ausschuss eingesetzt ist oder | Im Fall von Arbeitgebern, bei denen ein Ausschuss eingesetzt ist oder |
eine Gewerkschaftsvertretung besteht, werden die kollektiven Maßnahmen | eine Gewerkschaftsvertretung besteht, werden die kollektiven Maßnahmen |
nach Konzertierung mit diesen Organen ergriffen. | nach Konzertierung mit diesen Organen ergriffen. |
Wenn der Arbeitgeber in der vom König festgelegten Frist keine | Wenn der Arbeitgeber in der vom König festgelegten Frist keine |
kollektiven Maßnahmen ergreift oder der Arbeitnehmer der Ansicht ist, | kollektiven Maßnahmen ergreift oder der Arbeitnehmer der Ansicht ist, |
dass diese Maßnahmen nicht für seine individuelle Situation angemessen | dass diese Maßnahmen nicht für seine individuelle Situation angemessen |
sind, prüft der Gefahrenverhütungsberater den Antrag und übermittelt | sind, prüft der Gefahrenverhütungsberater den Antrag und übermittelt |
dem Arbeitgeber die in § 2 Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte | dem Arbeitgeber die in § 2 Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte |
Stellungnahme. | Stellungnahme. |
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 beeinträchtigen nicht die | Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 beeinträchtigen nicht die |
Verpflichtung des Gefahrenverhütungsberaters, dem Arbeitgeber | Verpflichtung des Gefahrenverhütungsberaters, dem Arbeitgeber |
Maßnahmen, die sichernder Art sein können, vorzuschlagen mit dem Ziel, | Maßnahmen, die sichernder Art sein können, vorzuschlagen mit dem Ziel, |
den Risiken individueller Natur abzuhelfen, um Beeinträchtigungen der | den Risiken individueller Natur abzuhelfen, um Beeinträchtigungen der |
körperlichen oder geistigen Unversehrtheit des Arbeitnehmers, der den | körperlichen oder geistigen Unversehrtheit des Arbeitnehmers, der den |
Antrag eingereicht hat, zu begrenzen. | Antrag eingereicht hat, zu begrenzen. |
§ 4 - Der Arbeitgeber ergreift geeignete Verhütungsmaßnahmen, um die | § 4 - Der Arbeitgeber ergreift geeignete Verhütungsmaßnahmen, um die |
aus einer spezifischen Arbeitssituation hervorgehende Gefahr zu | aus einer spezifischen Arbeitssituation hervorgehende Gefahr zu |
beseitigen oder den sich daraus ergebenden Schäden vorzubeugen | beseitigen oder den sich daraus ergebenden Schäden vorzubeugen |
beziehungsweise diese zu begrenzen, in dem Maße, wie er Einfluss auf | beziehungsweise diese zu begrenzen, in dem Maße, wie er Einfluss auf |
die Gefahr hat. | die Gefahr hat. |
§ 5 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die | § 5 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die |
Risikoanalyse, Verhütungsmaßnahmen und Verfahren festlegen." | Risikoanalyse, Verhütungsmaßnahmen und Verfahren festlegen." |
Art. 10 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes wird nach Abschnitt 1, | Art. 10 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes wird nach Abschnitt 1, |
ersetzt durch Artikel 5, ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift | ersetzt durch Artikel 5, ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
"Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Gewalt und moralische | "Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Gewalt und moralische |
oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz". | oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz". |
Art. 11 - In Kapitel 5bis Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein | Art. 11 - In Kapitel 5bis Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein |
Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: | Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung und Begriffsbestimmung". | "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung und Begriffsbestimmung". |
Dieser Unterabschnitt umfasst die Artikel 32bis und 32ter. | Dieser Unterabschnitt umfasst die Artikel 32bis und 32ter. |
Art. 12 - In Artikel 32bis Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 12 - In Artikel 32bis Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 10. Januar 2007, werden die Wörter "des vorliegenden | das Gesetz vom 10. Januar 2007, werden die Wörter "des vorliegenden |
Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. | Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 32ter desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 13 - Artikel 32ter desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "vorliegendes Kapitel" durch | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "vorliegendes Kapitel" durch |
die Wörter "vorliegender Abschnitt" ersetzt. | die Wörter "vorliegender Abschnitt" ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "vorliegendes Kapitel" durch | 2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "vorliegendes Kapitel" durch |
die Wörter "vorliegender Abschnitt" ersetzt. | die Wörter "vorliegender Abschnitt" ersetzt. |
3. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "mehrere ähnliche oder | 3. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "mehrere ähnliche oder |
unterschiedliche unrechtmäßige Verhaltensweisen" durch die Wörter | unterschiedliche unrechtmäßige Verhaltensweisen" durch die Wörter |
"eine unrechtmäßige Gesamtheit mehrerer ähnlicher oder | "eine unrechtmäßige Gesamtheit mehrerer ähnlicher oder |
unterschiedlicher Verhaltensweisen" ersetzt. | unterschiedlicher Verhaltensweisen" ersetzt. |
4. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "mit der Religion oder den | 4. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "mit der Religion oder den |
Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen | Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen |
Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft" | Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft" |
durch die Wörter "mit dem Alter, dem Personenstand, der Geburt, dem | durch die Wörter "mit dem Alter, dem Personenstand, der Geburt, dem |
Vermögen, der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, der | Vermögen, der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, der |
politischen Überzeugung, der gewerkschaftlichen Überzeugung, der | politischen Überzeugung, der gewerkschaftlichen Überzeugung, der |
Sprache, dem aktuellen oder künftigen Gesundheitszustand, einer | Sprache, dem aktuellen oder künftigen Gesundheitszustand, einer |
Behinderung, einem körperlichen oder genetischen Merkmal, der sozialen | Behinderung, einem körperlichen oder genetischen Merkmal, der sozialen |
Herkunft, der Staatsangehörigkeit, einer angeblichen Rasse, der | Herkunft, der Staatsangehörigkeit, einer angeblichen Rasse, der |
Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft, | Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft, |
dem Geschlecht, der sexuellen Ausrichtung sowie der | dem Geschlecht, der sexuellen Ausrichtung sowie der |
Geschlechtsidentität und dem Geschlechtsausdruck" ersetzt. | Geschlechtsidentität und dem Geschlechtsausdruck" ersetzt. |
5. In Absatz 3 werden die Wörter "die Belästigung mit der Religion | 5. In Absatz 3 werden die Wörter "die Belästigung mit der Religion |
oder den Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen | oder den Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen |
Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft | Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft |
zusammenhängt" durch die Wörter "die Belästigung oder die Gewalt am | zusammenhängt" durch die Wörter "die Belästigung oder die Gewalt am |
Arbeitsplatz mit der Religion oder den Überzeugungen, einer | Arbeitsplatz mit der Religion oder den Überzeugungen, einer |
Behinderung, dem Alter, der sexuellen Ausrichtung, dem Geschlecht, der | Behinderung, dem Alter, der sexuellen Ausrichtung, dem Geschlecht, der |
Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängen" ersetzt. | Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängen" ersetzt. |
6. Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | 6. Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des | "3. der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der | Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der |
Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in | Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in |
Arbeits- und Beschäftigungsfragen." | Arbeits- und Beschäftigungsfragen." |
Art. 14 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 14 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Abschnitt 2 - Verhütungsmaßnahmen" durch die Wörter "Unterabschnitt 2 | "Abschnitt 2 - Verhütungsmaßnahmen" durch die Wörter "Unterabschnitt 2 |
- Besondere Verhütungsmaßnahmen" ersetzt. | - Besondere Verhütungsmaßnahmen" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 32quater desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 15 - Artikel 32quater desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter " § 1 -" aufgehoben. | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter " § 1 -" aufgehoben. |
2. In § 1 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "den | 2. In § 1 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "den |
Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson, die für | Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson, die für |
Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am | Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz bestimmt sind, zurückgreifen" durch die Wörter "den in | Arbeitsplatz bestimmt sind, zurückgreifen" durch die Wörter "den in |
Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater und die | Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater und die |
Vertrauensperson zurückgreifen" ersetzt. | Vertrauensperson zurückgreifen" ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter ", die mit Arbeitnehmern | 3. In § 1 Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter ", die mit Arbeitnehmern |
bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen" aufgehoben. | bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen" aufgehoben. |
4. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 16 - Artikel 32sexies desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 16 - Artikel 32sexies desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem | 1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Personen, die dem leitenden Personal angehören, dürfen das Amt des | "Personen, die dem leitenden Personal angehören, dürfen das Amt des |
spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters nicht ausüben." | spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters nicht ausüben." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Er entfernt sie aus ihrem Amt: | "Er entfernt sie aus ihrem Amt: |
1. entweder auf eigene Initiative und nach vorherigem Einverständnis | 1. entweder auf eigene Initiative und nach vorherigem Einverständnis |
sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, | sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, |
2. oder auf Antrag sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im | 2. oder auf Antrag sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im |
Ausschuss vertreten, und mit seinem Einverständnis." | Ausschuss vertreten, und mit seinem Einverständnis." |
b) In Absatz 4 werden die Wörter "die Vertrauensperson" durch die | b) In Absatz 4 werden die Wörter "die Vertrauensperson" durch die |
Wörter "mindestens eine der Vertrauenspersonen" ersetzt. | Wörter "mindestens eine der Vertrauenspersonen" ersetzt. |
c) Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 werden zwei Absätze mit folgendem | c) Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Vertrauensperson, die dem Personal des Unternehmens angehört, in | "Die Vertrauensperson, die dem Personal des Unternehmens angehört, in |
dem sie ihr Amt ausübt, darf weder Vertreter des Arbeitgebers noch | dem sie ihr Amt ausübt, darf weder Vertreter des Arbeitgebers noch |
Vertreter des Personals im Betriebsrat oder im Ausschuss für | Vertreter des Personals im Betriebsrat oder im Ausschuss für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz sein, noch der | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz sein, noch der |
Gewerkschaftsvertretung angehören. | Gewerkschaftsvertretung angehören. |
Personen, die dem leitenden Personal angehören, dürfen das Amt der | Personen, die dem leitenden Personal angehören, dürfen das Amt der |
Vertrauensperson ebenfalls nicht ausüben." | Vertrauensperson ebenfalls nicht ausüben." |
3. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/1 - Wenn sämtliche Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss | " § 2/1 - Wenn sämtliche Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss |
vertreten, einen dementsprechenden Antrag stellen, ist der Arbeitgeber | vertreten, einen dementsprechenden Antrag stellen, ist der Arbeitgeber |
verpflichtet, eine Vertrauensperson gemäß den Bedingungen und dem | verpflichtet, eine Vertrauensperson gemäß den Bedingungen und dem |
Verfahren, die in § 2 erwähnt sind, zu bestimmen." | Verfahren, die in § 2 erwähnt sind, zu bestimmen." |
4. Ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/2 - Die Aufgaben der Vertrauensperson können unter denselben | " § 2/2 - Die Aufgaben der Vertrauensperson können unter denselben |
Bedingungen wie den in § 2 Absatz 4 bis 9 erwähnten ebenfalls | Bedingungen wie den in § 2 Absatz 4 bis 9 erwähnten ebenfalls |
ausgeführt werden von: | ausgeführt werden von: |
1. dem in § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater, | 1. dem in § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater, |
2. dem in Artikel 33 § 1 Absatz 2 erwähnten Gefahrenverhütungsberater | 2. dem in Artikel 33 § 1 Absatz 2 erwähnten Gefahrenverhütungsberater |
des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
unter den vom König bestimmten Bedingungen, außer in Unternehmen mit | unter den vom König bestimmten Bedingungen, außer in Unternehmen mit |
weniger als zwanzig Arbeitnehmern, in denen der Arbeitgeber das Amt | weniger als zwanzig Arbeitnehmern, in denen der Arbeitgeber das Amt |
des Gefahrenverhütungsberaters wahrnimmt, und außer wenn der | des Gefahrenverhütungsberaters wahrnimmt, und außer wenn der |
Betreffende selbst oder der Ausschuss nicht einverstanden ist." | Betreffende selbst oder der Ausschuss nicht einverstanden ist." |
5. Ein Paragraph 2/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 5. Ein Paragraph 2/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/3 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man | " § 2/3 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man |
unter leitendem Personal Personen, die mit der täglichen | unter leitendem Personal Personen, die mit der täglichen |
Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung beauftragt sind | Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung beauftragt sind |
und ermächtigt sind, den Arbeitgeber zu vertreten und zu verpflichten, | und ermächtigt sind, den Arbeitgeber zu vertreten und zu verpflichten, |
und Personalmitglieder, die diesen Personen unmittelbar untergeordnet | und Personalmitglieder, die diesen Personen unmittelbar untergeordnet |
sind, wenn sie ebenfalls Aufgaben der täglichen Geschäftsführung | sind, wenn sie ebenfalls Aufgaben der täglichen Geschäftsführung |
erfüllen." | erfüllen." |
Art. 17 - Artikel 32septies desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 17 - Artikel 32septies desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 32septies - § 1 - Werden dem Arbeitgeber Gewalttaten oder Taten | "Art. 32septies - § 1 - Werden dem Arbeitgeber Gewalttaten oder Taten |
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zur Kenntnis | moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zur Kenntnis |
gebracht, ergreift er gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | gebracht, ergreift er gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
geeignete Maßnahmen. | geeignete Maßnahmen. |
Wenn die Schwere der Taten es erfordert, ergreift der Arbeitgeber die | Wenn die Schwere der Taten es erfordert, ergreift der Arbeitgeber die |
nötigen Sicherungsmaßnahmen. | nötigen Sicherungsmaßnahmen. |
Hat der Arbeitnehmer auf das in Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 Buchstabe b) | Hat der Arbeitnehmer auf das in Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 Buchstabe b) |
erwähnte Verfahren zurückgegriffen, ergreift der Arbeitgeber diese | erwähnte Verfahren zurückgegriffen, ergreift der Arbeitgeber diese |
Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls auf der Grundlage der Vorschläge, | Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls auf der Grundlage der Vorschläge, |
die der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte Gefahrenverhütungsberater | die der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte Gefahrenverhütungsberater |
gemacht hat und die in Anwendung von Artikel 32quinquiesdecies Absatz | gemacht hat und die in Anwendung von Artikel 32quinquiesdecies Absatz |
2 Nr. 3 Buchstabe c) übermittelt wurden, bevor Letzterer die in | 2 Nr. 3 Buchstabe c) übermittelt wurden, bevor Letzterer die in |
Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte Stellungnahme | Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte Stellungnahme |
abgegeben hat. | abgegeben hat. |
§ 2 - Der auf psychosoziale Aspekte spezialisierte | § 2 - Der auf psychosoziale Aspekte spezialisierte |
Gefahrenverhütungsberater ist verpflichtet, den mit der Überwachung | Gefahrenverhütungsberater ist verpflichtet, den mit der Überwachung |
beauftragten Beamten hinzuzuziehen: | beauftragten Beamten hinzuzuziehen: |
1. wenn der Arbeitgeber die in § 1 erwähnten erforderlichen | 1. wenn der Arbeitgeber die in § 1 erwähnten erforderlichen |
Sicherungsmaßnahmen nicht ergreift, | Sicherungsmaßnahmen nicht ergreift, |
2. wenn er nach Abgabe seiner Stellungnahme feststellt, dass der | 2. wenn er nach Abgabe seiner Stellungnahme feststellt, dass der |
Arbeitgeber keine oder nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat | Arbeitgeber keine oder nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat |
und: | und: |
a) eine ernste und unmittelbare Gefahr für den Arbeitnehmer besteht, | a) eine ernste und unmittelbare Gefahr für den Arbeitnehmer besteht, |
b) die beschuldigte Person der Arbeitgeber ist oder dem leitenden | b) die beschuldigte Person der Arbeitgeber ist oder dem leitenden |
Personal, wie in Artikel 32sexies § 2/3 bestimmt, angehört." | Personal, wie in Artikel 32sexies § 2/3 bestimmt, angehört." |
Art. 18 - Artikel 32octies desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 18 - Artikel 32octies desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2007, wird aufgehoben. | Gesetz vom 10. Januar 2007, wird aufgehoben. |
Art. 19 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 19 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Abschnitt 3" durch die Wörter "Unterabschnitt 3" ersetzt. | "Abschnitt 3" durch die Wörter "Unterabschnitt 3" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 32nonies desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 20 - In Artikel 32nonies desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Januar 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Der Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder | "Der Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder |
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, kann | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, kann |
sich gemäß den in Anwendung von Artikel 32/2 § 5 festgelegten | sich gemäß den in Anwendung von Artikel 32/2 § 5 festgelegten |
Bedingungen und Modalitäten wenden an den Gefahrenverhütungsberater | Bedingungen und Modalitäten wenden an den Gefahrenverhütungsberater |
beziehungsweise die Vertrauensperson, die in Artikel 32sexies erwähnt | beziehungsweise die Vertrauensperson, die in Artikel 32sexies erwähnt |
sind, um eine informelle psychosoziale Intervention zu beantragen, | sind, um eine informelle psychosoziale Intervention zu beantragen, |
oder an den in Artikel 32sexies § 1 erwähnten | oder an den in Artikel 32sexies § 1 erwähnten |
Gefahrenverhütungsberater, um wegen Gewalt oder moralischer oder | Gefahrenverhütungsberater, um wegen Gewalt oder moralischer oder |
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eine formelle psychosoziale | sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eine formelle psychosoziale |
Intervention zu beantragen." | Intervention zu beantragen." |
Art. 21 - Artikel 32tredecies desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 21 - Artikel 32tredecies desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Der Arbeitgeber darf für die in § 1/1 erwähnten Arbeitnehmer | " § 1 - Der Arbeitgeber darf für die in § 1/1 erwähnten Arbeitnehmer |
weder das Arbeitsverhältnis beenden noch gegenüber denselben | weder das Arbeitsverhältnis beenden noch gegenüber denselben |
Arbeitnehmern eine nachteilige Maßnahme nach Beendigung des | Arbeitnehmern eine nachteilige Maßnahme nach Beendigung des |
Arbeitsverhältnisses ergreifen, es sei denn aus Gründen, die nicht mit | Arbeitsverhältnisses ergreifen, es sei denn aus Gründen, die nicht mit |
dem Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder | dem Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder |
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, der | moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, der |
Beschwerde, der Klage oder der Zeugenaussage zusammenhängen. | Beschwerde, der Klage oder der Zeugenaussage zusammenhängen. |
Solange das Arbeitsverhältnis Bestand hat, darf der Arbeitgeber zudem | Solange das Arbeitsverhältnis Bestand hat, darf der Arbeitgeber zudem |
gegenüber denselben Arbeitnehmern keine nachteilige Maßnahme | gegenüber denselben Arbeitnehmern keine nachteilige Maßnahme |
ergreifen, die mit dem Antrag auf formelle psychosoziale Intervention | ergreifen, die mit dem Antrag auf formelle psychosoziale Intervention |
wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am | wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz, der Beschwerde, der Klage oder der Zeugenaussage | Arbeitsplatz, der Beschwerde, der Klage oder der Zeugenaussage |
zusammenhängt. Maßnahmen, die im Rahmen der Verpflichtung von Artikel | zusammenhängt. Maßnahmen, die im Rahmen der Verpflichtung von Artikel |
32septies ergriffen werden und verhältnismäßig und angemessen sind, | 32septies ergriffen werden und verhältnismäßig und angemessen sind, |
stellen keine nachteiligen Maßnahmen dar." | stellen keine nachteiligen Maßnahmen dar." |
2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Den in § 1 erwähnten Schutz nehmen in Anspruch: | " § 1/1 - Den in § 1 erwähnten Schutz nehmen in Anspruch: |
1. der Arbeitnehmer, der auf Ebene des Unternehmens oder der | 1. der Arbeitnehmer, der auf Ebene des Unternehmens oder der |
Einrichtung, in dem beziehungsweise in der er beschäftigt ist, gemäß | Einrichtung, in dem beziehungsweise in der er beschäftigt ist, gemäß |
den geltenden Verfahren einen Antrag auf formelle psychosoziale | den geltenden Verfahren einen Antrag auf formelle psychosoziale |
Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung | Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung |
am Arbeitsplatz eingereicht hat, | am Arbeitsplatz eingereicht hat, |
2. der Arbeitnehmer, der bei dem in Artikel 80 erwähnten, mit der | 2. der Arbeitnehmer, der bei dem in Artikel 80 erwähnten, mit der |
Überwachung beauftragten Beamten eine Beschwerde eingereicht hat, mit | Überwachung beauftragten Beamten eine Beschwerde eingereicht hat, mit |
der er aus einem der folgenden Gründe das Eingreifen des Beamten | der er aus einem der folgenden Gründe das Eingreifen des Beamten |
beantragt: | beantragt: |
a) Der Arbeitgeber hat keinen Gefahrenverhütungsberater, der auf die | a) Der Arbeitgeber hat keinen Gefahrenverhütungsberater, der auf die |
psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist, bestimmt. | psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist, bestimmt. |
b) Der Arbeitgeber hat keine Verfahren gemäß Abschnitt 2 des | b) Der Arbeitgeber hat keine Verfahren gemäß Abschnitt 2 des |
vorliegenden Kapitels eingesetzt. | vorliegenden Kapitels eingesetzt. |
c) Der Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt | c) Der Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt |
oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat nach | oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat nach |
Meinung des Arbeitnehmers nicht dazu geführt, dass den Gewalttaten | Meinung des Arbeitnehmers nicht dazu geführt, dass den Gewalttaten |
oder den Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz | oder den Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz |
ein Ende gesetzt wird. | ein Ende gesetzt wird. |
d) Die in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnten Verfahren | d) Die in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnten Verfahren |
sind nach Meinung des Arbeitnehmers nicht gemäß den Rechtsvorschriften | sind nach Meinung des Arbeitnehmers nicht gemäß den Rechtsvorschriften |
angewandt worden, | angewandt worden, |
3. der Arbeitnehmer, der bei den Polizeidiensten, der | 3. der Arbeitnehmer, der bei den Polizeidiensten, der |
Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter eine Beschwerde | Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter eine Beschwerde |
eingereicht hat, mit der er aus einem der folgenden Gründe deren | eingereicht hat, mit der er aus einem der folgenden Gründe deren |
Eingreifen beantragt: | Eingreifen beantragt: |
a) Der Arbeitgeber hat keinen Gefahrenverhütungsberater, der auf die | a) Der Arbeitgeber hat keinen Gefahrenverhütungsberater, der auf die |
psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist, bestimmt. | psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist, bestimmt. |
b) Der Arbeitgeber hat keine Verfahren gemäß Abschnitt 2 des | b) Der Arbeitgeber hat keine Verfahren gemäß Abschnitt 2 des |
vorliegenden Kapitels eingesetzt. | vorliegenden Kapitels eingesetzt. |
c) Der Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt | c) Der Antrag auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt |
oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat nach | oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat nach |
Meinung des Arbeitnehmers nicht dazu geführt, dass den Gewalttaten | Meinung des Arbeitnehmers nicht dazu geführt, dass den Gewalttaten |
oder den Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz | oder den Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz |
ein Ende gesetzt wird. | ein Ende gesetzt wird. |
d) Die in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnten Verfahren | d) Die in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnten Verfahren |
sind nach Meinung des Arbeitnehmers nicht gemäß den Rechtsvorschriften | sind nach Meinung des Arbeitnehmers nicht gemäß den Rechtsvorschriften |
angewandt worden. | angewandt worden. |
e) Das interne Verfahren ist aufgrund der Schwere der Taten, die gegen | e) Das interne Verfahren ist aufgrund der Schwere der Taten, die gegen |
den Arbeitnehmer verübt worden sind, nicht angemessen, | den Arbeitnehmer verübt worden sind, nicht angemessen, |
4. der Arbeitnehmer, der im Hinblick auf die Durchsetzung der | 4. der Arbeitnehmer, der im Hinblick auf die Durchsetzung der |
Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels | Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels |
eine Klage einreicht beziehungsweise für den eine solche Klage | eine Klage einreicht beziehungsweise für den eine solche Klage |
eingereicht wird, | eingereicht wird, |
5. der Arbeitnehmer, der dadurch als Zeuge auftritt, dass er im Rahmen | 5. der Arbeitnehmer, der dadurch als Zeuge auftritt, dass er im Rahmen |
der Untersuchung des Antrags auf formelle psychosoziale Intervention | der Untersuchung des Antrags auf formelle psychosoziale Intervention |
wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am | wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz den in Artikel 32sexies § 1 erwähnten | Arbeitsplatz den in Artikel 32sexies § 1 erwähnten |
Gefahrenverhütungsberater in einer datierten und unterzeichneten | Gefahrenverhütungsberater in einer datierten und unterzeichneten |
Unterlage über die Begebenheiten informiert, die er selbst gesehen | Unterlage über die Begebenheiten informiert, die er selbst gesehen |
oder gehört hat und die sich auf den Umstand beziehen, der Gegenstand | oder gehört hat und die sich auf den Umstand beziehen, der Gegenstand |
des Antrags ist, oder der vor Gericht als Zeuge auftritt." | des Antrags ist, oder der vor Gericht als Zeuge auftritt." |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Beweislast für die in § 1 erwähnten Gründe und | " § 2 - Die Beweislast für die in § 1 erwähnten Gründe und |
Rechtfertigungen obliegt dem Arbeitgeber, wenn binnen zwölf Monaten | Rechtfertigungen obliegt dem Arbeitgeber, wenn binnen zwölf Monaten |
nach Einreichung des Antrags auf Intervention, einer Beschwerde oder | nach Einreichung des Antrags auf Intervention, einer Beschwerde oder |
nach einer Zeugenaussage das Arbeitsverhältnis beendet wird oder | nach einer Zeugenaussage das Arbeitsverhältnis beendet wird oder |
Maßnahmen ergriffen werden. | Maßnahmen ergriffen werden. |
Diese Beweislast obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber, wenn die | Diese Beweislast obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber, wenn die |
Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise das Ergreifen | Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise das Ergreifen |
dieser Maßnahmen nach Einreichung einer Klage erfolgt ist, und dies | dieser Maßnahmen nach Einreichung einer Klage erfolgt ist, und dies |
bis drei Monate, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist." | bis drei Monate, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist." |
4. In den Paragraphen 3 und 4 werden die Wörter "vor den Begebenheiten | 4. In den Paragraphen 3 und 4 werden die Wörter "vor den Begebenheiten |
bestanden, die Anlass zu der Beschwerde gegeben haben" jeweils durch | bestanden, die Anlass zu der Beschwerde gegeben haben" jeweils durch |
die Wörter "vor der Beendigung oder der Änderung bestanden" ersetzt. | die Wörter "vor der Beendigung oder der Änderung bestanden" ersetzt. |
5. In § 4 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die einseitige Änderung | 5. In § 4 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die einseitige Änderung |
der Arbeitsbedingungen" durch die Wörter "die vom Arbeitgeber | der Arbeitsbedingungen" durch die Wörter "die vom Arbeitgeber |
ergriffene Maßnahme" ersetzt. | ergriffene Maßnahme" ersetzt. |
6. Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn ein Verfahren aufgrund eines Antrags auf formelle psychosoziale | "Wenn ein Verfahren aufgrund eines Antrags auf formelle psychosoziale |
Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung | Intervention wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung |
am Arbeitsplatz auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung | am Arbeitsplatz auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung |
eingeleitet wird, setzt der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte | eingeleitet wird, setzt der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte |
Gefahrenverhütungsberater, sobald der Antrag gemäß den vom König | Gefahrenverhütungsberater, sobald der Antrag gemäß den vom König |
festgelegten Modalitäten angenommen worden ist, den Arbeitgeber von | festgelegten Modalitäten angenommen worden ist, den Arbeitgeber von |
der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der diesen Antrag | der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der diesen Antrag |
eingereicht oder eine Zeugenaussage gemacht hat, ab Entgegennahme des | eingereicht oder eine Zeugenaussage gemacht hat, ab Entgegennahme des |
Antrags, sofern er angenommen worden ist, oder ab Einreichung der | Antrags, sofern er angenommen worden ist, oder ab Einreichung der |
Zeugenaussage der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gewährt | Zeugenaussage der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gewährt |
wird." | wird." |
7. In § 6 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 7. In § 6 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der König bestimmt die Modalitäten für die Entgegennahme des Antrags | "Der König bestimmt die Modalitäten für die Entgegennahme des Antrags |
auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer | auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt oder moralischer |
oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz." | oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz." |
8. Paragraph 6 Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird wie folgt abgeändert: | 8. Paragraph 6 Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" werden durch die Wörter "in | a) Die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" werden durch die Wörter "in |
den Absätzen 1 und 3" ersetzt. | den Absätzen 1 und 3" ersetzt. |
b) Die Wörter "ab Einreichen der Beschwerde" werden durch die Wörter | b) Die Wörter "ab Einreichen der Beschwerde" werden durch die Wörter |
"ab dem Zeitpunkt, an dem der Empfänger die den Vorschriften von § 1/1 | "ab dem Zeitpunkt, an dem der Empfänger die den Vorschriften von § 1/1 |
Nr. 2 und 3 genügende Beschwerde entgegennimmt," ersetzt. | Nr. 2 und 3 genügende Beschwerde entgegennimmt," ersetzt. |
9. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 9. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn ein Arbeitnehmer oder eine in Artikel 32duodecies Absatz 1 | "Wenn ein Arbeitnehmer oder eine in Artikel 32duodecies Absatz 1 |
erwähnte Organisation im Hinblick auf die Durchsetzung der Einhaltung | erwähnte Organisation im Hinblick auf die Durchsetzung der Einhaltung |
der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts eine Klage einreicht, | der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts eine Klage einreicht, |
wird dem Arbeitnehmer der Schutz ab Zustellung der Ladung oder ab | wird dem Arbeitnehmer der Schutz ab Zustellung der Ladung oder ab |
Hinterlegung der Antragschrift bei der Kanzlei gewährt. Es obliegt dem | Hinterlegung der Antragschrift bei der Kanzlei gewährt. Es obliegt dem |
Arbeitnehmer, seinen Arbeitgeber von der Tatsache in Kenntnis zu | Arbeitnehmer, seinen Arbeitgeber von der Tatsache in Kenntnis zu |
setzen, dass ihm Schutz gewährt wird." | setzen, dass ihm Schutz gewährt wird." |
Art. 22 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 22 - In Kapitel 5bis desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Abschnitt 4 - Information und Zugang zu den Unterlagen" durch die | "Abschnitt 4 - Information und Zugang zu den Unterlagen" durch die |
Wörter "Abschnitt 3 - Informationsübermittlung und Zugang zu den | Wörter "Abschnitt 3 - Informationsübermittlung und Zugang zu den |
Unterlagen" ersetzt. | Unterlagen" ersetzt. |
Art. 23 - Artikel 32quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 23 - Artikel 32quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 32quaterdecies - Der Arbeitnehmer, der eine formelle | "Art. 32quaterdecies - Der Arbeitnehmer, der eine formelle |
psychosoziale Intervention beantragt, erhält eine Abschrift seines | psychosoziale Intervention beantragt, erhält eine Abschrift seines |
Antrags. | Antrags. |
Im Rahmen einer formellen psychosozialen Intervention wegen Gewalt | Im Rahmen einer formellen psychosozialen Intervention wegen Gewalt |
oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz erhalten | oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz erhalten |
die beschuldigte Person und die Zeugen eine Abschrift ihrer | die beschuldigte Person und die Zeugen eine Abschrift ihrer |
Erklärungen." | Erklärungen." |
Art. 24 - Artikel 32quinquiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 24 - Artikel 32quinquiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 32quinquiesdecies - Der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte | "Art. 32quinquiesdecies - Der in Artikel 32sexies § 1 erwähnte |
Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauenspersonen sind an das in | Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauenspersonen sind an das in |
Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnte Berufsgeheimnis gebunden. | Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnte Berufsgeheimnis gebunden. |
In Abweichung von dieser Verpflichtung gelten folgende Bestimmungen: | In Abweichung von dieser Verpflichtung gelten folgende Bestimmungen: |
1. Im Rahmen der informellen psychosozialen Intervention teilen der | 1. Im Rahmen der informellen psychosozialen Intervention teilen der |
Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson den beteiligten | Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson den beteiligten |
Personen die Informationen mit, die sie für den guten Verlauf dieser | Personen die Informationen mit, die sie für den guten Verlauf dieser |
Intervention relevant finden. | Intervention relevant finden. |
2. Im Rahmen der Untersuchung des Antrags eines Arbeitnehmers auf | 2. Im Rahmen der Untersuchung des Antrags eines Arbeitnehmers auf |
formelle psychosoziale Intervention: | formelle psychosoziale Intervention: |
a) teilt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber die Identität | a) teilt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber die Identität |
des Antragstellers mit, sobald der Antrag angenommen worden ist, außer | des Antragstellers mit, sobald der Antrag angenommen worden ist, außer |
im Rahmen der in Artikel 32/2 § 3 Absatz 2 erwähnten Information, | im Rahmen der in Artikel 32/2 § 3 Absatz 2 erwähnten Information, |
b) teilt der Gefahrenverhütungsberater in Anwendung von Artikel 32/2 § | b) teilt der Gefahrenverhütungsberater in Anwendung von Artikel 32/2 § |
3 Absatz 2 dem Arbeitgeber schriftlich die Risiken kollektiver Natur | 3 Absatz 2 dem Arbeitgeber schriftlich die Risiken kollektiver Natur |
mit, die sich aus dem Antrag ergeben, und übermittelt ihm in Anwendung | mit, die sich aus dem Antrag ergeben, und übermittelt ihm in Anwendung |
von Artikel 32/2 § 3 Absatz 5 gegebenenfalls schriftlich Vorschläge | von Artikel 32/2 § 3 Absatz 5 gegebenenfalls schriftlich Vorschläge |
für individuelle Maßnahmen, | für individuelle Maßnahmen, |
c) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber und der | c) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber und der |
Vertrauensperson, sofern diese im Rahmen derselben Situation informell | Vertrauensperson, sofern diese im Rahmen derselben Situation informell |
interveniert hat, eine schriftliche Stellungnahme, deren Inhalt vom | interveniert hat, eine schriftliche Stellungnahme, deren Inhalt vom |
König festgelegt wird, über die Ergebnisse der unparteiischen | König festgelegt wird, über die Ergebnisse der unparteiischen |
Untersuchung des Antrags, | Untersuchung des Antrags, |
d) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Antragsteller und der | d) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Antragsteller und der |
anderen unmittelbar betroffenen Person schriftlich die Vorschläge für | anderen unmittelbar betroffenen Person schriftlich die Vorschläge für |
Verhütungsmaßnahmen in Bezug auf die spezifische Arbeitssituation, die | Verhütungsmaßnahmen in Bezug auf die spezifische Arbeitssituation, die |
in der in Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme enthalten sind, und die | in der in Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme enthalten sind, und die |
jeweiligen Begründungen, wobei Letztere dazu dienen müssen, das | jeweiligen Begründungen, wobei Letztere dazu dienen müssen, das |
Verständnis der Situation zu erleichtern und den Ausgang des | Verständnis der Situation zu erleichtern und den Ausgang des |
Verfahrens leichter zu akzeptieren, | Verfahrens leichter zu akzeptieren, |
e) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater, der einem externen | e) übermittelt der Gefahrenverhütungsberater, der einem externen |
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört, dem | Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört, dem |
Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes für Gefahrenverhütung | Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes für Gefahrenverhütung |
und Schutz am Arbeitsplatz schriftlich die Vorschläge für | und Schutz am Arbeitsplatz schriftlich die Vorschläge für |
Verhütungsmaßnahmen in Bezug auf die spezifische Arbeitssituation, die | Verhütungsmaßnahmen in Bezug auf die spezifische Arbeitssituation, die |
Vorschläge zur Verhütung der Wiederholung der Taten in anderen | Vorschläge zur Verhütung der Wiederholung der Taten in anderen |
Arbeitssituationen, die in der in Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme | Arbeitssituationen, die in der in Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme |
enthalten sind, und die jeweiligen Begründungen, wobei Letztere dem | enthalten sind, und die jeweiligen Begründungen, wobei Letztere dem |
Berater dazu dienen müssen, seine Koordinationsaufträge auszuüben. | Berater dazu dienen müssen, seine Koordinationsaufträge auszuüben. |
3. Unbeschadet der Anwendung von Nr. 2 übermittelt der | 3. Unbeschadet der Anwendung von Nr. 2 übermittelt der |
Gefahrenverhütungsberater im Rahmen der Untersuchung des Antrags eines | Gefahrenverhütungsberater im Rahmen der Untersuchung des Antrags eines |
Arbeitnehmers auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt | Arbeitnehmers auf formelle psychosoziale Intervention wegen Gewalt |
oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz folgende | oder moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz folgende |
Informationen: | Informationen: |
a) Er teilt dem Arbeitgeber die Identität der in Artikel 32tredecies § | a) Er teilt dem Arbeitgeber die Identität der in Artikel 32tredecies § |
1/1 Nr. 5 erwähnten Zeugen mit. | 1/1 Nr. 5 erwähnten Zeugen mit. |
b) Er teilt der beschuldigten Person die ihr angelasteten Taten mit. | b) Er teilt der beschuldigten Person die ihr angelasteten Taten mit. |
c) Wenn die Schwere der Taten es erfordert, übermittelt er dem | c) Wenn die Schwere der Taten es erfordert, übermittelt er dem |
Arbeitgeber Vorschläge für Sicherungsmaßnahmen, bevor er die in Nr. 2 | Arbeitgeber Vorschläge für Sicherungsmaßnahmen, bevor er die in Nr. 2 |
Buchstabe c) erwähnte Stellungnahme abgibt. | Buchstabe c) erwähnte Stellungnahme abgibt. |
d) Er übermittelt jedem, der ein Interesse nachweisen kann, eine | d) Er übermittelt jedem, der ein Interesse nachweisen kann, eine |
Abschrift der Unterlage, durch die der Arbeitgeber davon in Kenntnis | Abschrift der Unterlage, durch die der Arbeitgeber davon in Kenntnis |
gesetzt wird, dass ein Antrag auf formelle psychosoziale Intervention | gesetzt wird, dass ein Antrag auf formelle psychosoziale Intervention |
wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am | wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz eingereicht worden ist, und eine Abschrift des in Artikel | Arbeitsplatz eingereicht worden ist, und eine Abschrift des in Artikel |
32septies erwähnten Antrags auf Eingreifen des mit der Überwachung | 32septies erwähnten Antrags auf Eingreifen des mit der Überwachung |
beauftragten Beamten. | beauftragten Beamten. |
e) Er übermittelt dem Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des | e) Er übermittelt dem Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des |
Rassismus und dem Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern | Rassismus und dem Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern |
die in Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Stellungnahme, wenn diese | die in Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Stellungnahme, wenn diese |
Einrichtungen dies schriftlich beantragen und sofern der betreffende | Einrichtungen dies schriftlich beantragen und sofern der betreffende |
Arbeitnehmer diesem Antrag schriftlich zugestimmt hat, wobei das | Arbeitnehmer diesem Antrag schriftlich zugestimmt hat, wobei das |
Zentrum und das Institut diese Stellungnahme nicht an den Arbeitnehmer | Zentrum und das Institut diese Stellungnahme nicht an den Arbeitnehmer |
weiterleiten dürfen. | weiterleiten dürfen. |
4. Der Gefahrenverhütungsberater hält dem mit der Überwachung | 4. Der Gefahrenverhütungsberater hält dem mit der Überwachung |
beauftragten Beamten die individuelle Akte des Antrags zur Verfügung, | beauftragten Beamten die individuelle Akte des Antrags zur Verfügung, |
einschließlich der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen | einschließlich der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen |
enthalten, die vom Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen | enthalten, die vom Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen |
psychosozialen Intervention angehört worden sind. | psychosozialen Intervention angehört worden sind. |
5. Der Gefahrenverhütungsberater hält der Staatsanwaltschaft die | 5. Der Gefahrenverhütungsberater hält der Staatsanwaltschaft die |
individuelle Akte des Antrags zur Verfügung, einschließlich der | individuelle Akte des Antrags zur Verfügung, einschließlich der |
Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die vom | Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die vom |
Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen psychosozialen | Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen psychosozialen |
Intervention angehört worden sind, sofern diese Personen dieser | Intervention angehört worden sind, sofern diese Personen dieser |
Weiterleitung in ihrer Erklärung schriftlich zugestimmt haben. | Weiterleitung in ihrer Erklärung schriftlich zugestimmt haben. |
6. Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson können | 6. Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson können |
Informationen, die sie als erforderlich erachten, mit dem | Informationen, die sie als erforderlich erachten, mit dem |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt austauschen, damit geeignete | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt austauschen, damit geeignete |
Maßnahmen für Arbeitnehmer ergriffen werden können, die der Ansicht | Maßnahmen für Arbeitnehmer ergriffen werden können, die der Ansicht |
sind, wegen psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz einen Schaden zu | sind, wegen psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz einen Schaden zu |
erleiden, sofern der betreffende Arbeitnehmer diesem Austausch | erleiden, sofern der betreffende Arbeitnehmer diesem Austausch |
schriftlich zugestimmt hat. | schriftlich zugestimmt hat. |
7. Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson tauschen | 7. Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson tauschen |
untereinander Informationen aus, die für die Ausführung ihrer Aufgaben | untereinander Informationen aus, die für die Ausführung ihrer Aufgaben |
erforderlich sind." | erforderlich sind." |
Art. 25 - Artikel 32sexiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 25 - Artikel 32sexiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 32sexiesdecies - Der Arbeitgeber übergibt ausschließlich | "Art. 32sexiesdecies - Der Arbeitgeber übergibt ausschließlich |
folgenden Personen eine Abschrift der in Artikel 32quinquiesdecies | folgenden Personen eine Abschrift der in Artikel 32quinquiesdecies |
Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme des | Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Stellungnahme des |
Gefahrenverhütungsberaters: | Gefahrenverhütungsberaters: |
1. dem Arbeitnehmer, in Bezug auf den der Arbeitgeber in Anwendung des | 1. dem Arbeitnehmer, in Bezug auf den der Arbeitgeber in Anwendung des |
vorliegenden Kapitels erwägt, Maßnahmen zu treffen, die die | vorliegenden Kapitels erwägt, Maßnahmen zu treffen, die die |
Arbeitsbedingungen dieses Arbeitnehmers verändern können, | Arbeitsbedingungen dieses Arbeitnehmers verändern können, |
2. der Person, die den Antrag auf formelle psychosoziale Intervention | 2. der Person, die den Antrag auf formelle psychosoziale Intervention |
wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am | wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz eingereicht hat, oder der in diesem Antrag beschuldigten | Arbeitsplatz eingereicht hat, oder der in diesem Antrag beschuldigten |
Person für den Fall, dass sie erwägen, eine Klage zu erheben. | Person für den Fall, dass sie erwägen, eine Klage zu erheben. |
Sofern der Arbeitgeber es für die Anwendung der Verhütungsmaßnahmen | Sofern der Arbeitgeber es für die Anwendung der Verhütungsmaßnahmen |
als erforderlich erachtet, übermittelt er den Führungskräften, die | als erforderlich erachtet, übermittelt er den Führungskräften, die |
Vorgesetzte des Antragstellers sind, die Elemente aus der | Vorgesetzte des Antragstellers sind, die Elemente aus der |
Stellungnahme, die für das Erreichen dieses Ziels notwendig sind. | Stellungnahme, die für das Erreichen dieses Ziels notwendig sind. |
Die Rechtsvorschriften über die Öffentlichkeit der Verwaltung finden | Die Rechtsvorschriften über die Öffentlichkeit der Verwaltung finden |
keine Anwendung auf: | keine Anwendung auf: |
1. die in Absatz 1 erwähnte Abschrift der Stellungnahme des | 1. die in Absatz 1 erwähnte Abschrift der Stellungnahme des |
Gefahrenverhütungsberaters in Bezug auf den Arbeitgeber, der eine | Gefahrenverhütungsberaters in Bezug auf den Arbeitgeber, der eine |
Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Rechtsvorschriften ist, | Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Rechtsvorschriften ist, |
2. die Unterlagen der individuellen Antragsakte, die im Besitz des mit | 2. die Unterlagen der individuellen Antragsakte, die im Besitz des mit |
der Überwachung beauftragten Beamten sind." | der Überwachung beauftragten Beamten sind." |
Art. 26 - Artikel 32septiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 26 - Artikel 32septiesdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. In Nr. 1 werden die Wörter "außerhalb der Untersuchung einer mit | 2. In Nr. 1 werden die Wörter "außerhalb der Untersuchung einer mit |
Gründen versehenen Beschwerde" durch die Wörter "im Rahmen einer | Gründen versehenen Beschwerde" durch die Wörter "im Rahmen einer |
informellen psychosozialen Intervention" ersetzt. | informellen psychosozialen Intervention" ersetzt. |
3. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. im Antrag auf formelle psychosoziale Intervention, unter Vorbehalt | "2. im Antrag auf formelle psychosoziale Intervention, unter Vorbehalt |
der Anwendung von Artikel 32quaterdecies Absatz 1 und von Artikel | der Anwendung von Artikel 32quaterdecies Absatz 1 und von Artikel |
32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b),". | 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b),". |
4. In Nr. 3 werden die Wörter "der mit Gründen versehenen Beschwerde" | 4. In Nr. 3 werden die Wörter "der mit Gründen versehenen Beschwerde" |
durch die Wörter "des Antrags auf formelle psychosoziale Intervention" | durch die Wörter "des Antrags auf formelle psychosoziale Intervention" |
ersetzt. | ersetzt. |
5. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | 5. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. in der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters, unter | "4. in der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters, unter |
Vorbehalt der Anwedung von Artikel 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 2 | Vorbehalt der Anwedung von Artikel 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 2 |
Buchstabe c), d) und e) sowie von Artikel 32sexiesdecies,". | Buchstabe c), d) und e) sowie von Artikel 32sexiesdecies,". |
6. Die Wörter "vom Gefahrenverhütungsberater" werden durch die Wörter | 6. Die Wörter "vom Gefahrenverhütungsberater" werden durch die Wörter |
"von dem in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater" | "von dem in Artikel 32sexies § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater" |
und die Wörter "des Gefahrenverhütungsberaters" werden durch die | und die Wörter "des Gefahrenverhütungsberaters" werden durch die |
Wörter "des in Artikel 32sexies § 1 erwähnten | Wörter "des in Artikel 32sexies § 1 erwähnten |
Gefahrenverhütungsberaters" ersetzt. | Gefahrenverhütungsberaters" ersetzt. |
Art. 27 - In Artikel 32octiesdecies Absatz 2 desselben Gesetzes, | Art. 27 - In Artikel 32octiesdecies Absatz 2 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, werden die Wörter |
"Entscheidungen in Bezug auf Verstöße, die anlässlich von Gewalttaten | "Entscheidungen in Bezug auf Verstöße, die anlässlich von Gewalttaten |
oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz | oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz |
festgestellt worden sind" durch die Wörter "Entscheidungen in Bezug | festgestellt worden sind" durch die Wörter "Entscheidungen in Bezug |
auf Verstöße, die aus der Anwendung des vorliegenden Kapitels | auf Verstöße, die aus der Anwendung des vorliegenden Kapitels |
hervorgehen" ersetzt. | hervorgehen" ersetzt. |
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32noniesdecies mit | Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32noniesdecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 32noniesdecies - In der Arbeitsordnung werden mindestens | "Art. 32noniesdecies - In der Arbeitsordnung werden mindestens |
folgende Elemente aufgenommen: | folgende Elemente aufgenommen: |
1. die Kontaktinformationen des in Artikel 32sexies § 1 erwähnten | 1. die Kontaktinformationen des in Artikel 32sexies § 1 erwähnten |
Gefahrenverhütungsberaters oder des Dienstes für Gefahrenverhütung und | Gefahrenverhütungsberaters oder des Dienstes für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz, für den dieser Berater seine Aufgaben | Schutz am Arbeitsplatz, für den dieser Berater seine Aufgaben |
ausführt, und gegebenenfalls der Vertrauensperson, | ausführt, und gegebenenfalls der Vertrauensperson, |
2. die in Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 und Artikel 32quater Absatz 3 Nr. | 2. die in Artikel 32/2 § 2 Absatz 3 und Artikel 32quater Absatz 3 Nr. |
2 erwähnten Verfahren." | 2 erwähnten Verfahren." |
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32vicies mit folgendem | Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32vicies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 32vicies - Der mit der Überwachung beauftragte Beamte hält der | "Art. 32vicies - Der mit der Überwachung beauftragte Beamte hält der |
Staatsanwaltschaft die individuelle Akte des Antrags zur Verfügung, | Staatsanwaltschaft die individuelle Akte des Antrags zur Verfügung, |
einschließlich der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen | einschließlich der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen |
enthalten, die vom Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen | enthalten, die vom Gefahrenverhütungsberater im Rahmen einer formellen |
psychosozialen Intervention angehört worden sind, sofern diese | psychosozialen Intervention angehört worden sind, sofern diese |
Personen dieser Weiterleitung in ihrer Erklärung schriftlich | Personen dieser Weiterleitung in ihrer Erklärung schriftlich |
zugestimmt haben." | zugestimmt haben." |
Art. 30 - In Artikel 33 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die | Art. 30 - In Artikel 33 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "in den Artikel 4 bis 32" durch die Wörter "in den Artikeln 4 | Wörter "in den Artikel 4 bis 32" durch die Wörter "in den Artikeln 4 |
bis 32vicies" ersetzt. | bis 32vicies" ersetzt. |
Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 53bis mit folgendem | Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 53bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 53bis - Die Bestimmungen der Artikel 52 und 53 finden ebenfalls | "Art. 53bis - Die Bestimmungen der Artikel 52 und 53 finden ebenfalls |
Anwendung, wenn aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Anwendung, wenn aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
und seiner Ausführungserlasse allein Mitgliedern, die die Arbeitnehmer | und seiner Ausführungserlasse allein Mitgliedern, die die Arbeitnehmer |
im Ausschuss vertreten, spezifische Aufgaben anvertraut werden, es sei | im Ausschuss vertreten, spezifische Aufgaben anvertraut werden, es sei |
denn, im Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen ist ausdrücklich | denn, im Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen ist ausdrücklich |
etwas anderes bestimmt." | etwas anderes bestimmt." |
Art. 32 - In Artikel 59 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden | Art. 32 - In Artikel 59 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden |
die Wörter "Arbeitsplatz haben" durch die Wörter "Arbeitsplatz oder | die Wörter "Arbeitsplatz haben" durch die Wörter "Arbeitsplatz oder |
einer Vertrauensperson haben" ersetzt. | einer Vertrauensperson haben" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung |
der Arbeitsordnungen | der Arbeitsordnungen |
Art. 33 - Artikel 14 Nr. 2 Buchstabe s), abgeändert durch das Gesetz | Art. 33 - Artikel 14 Nr. 2 Buchstabe s), abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 10. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"s) die in Artikel 32noniesdecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über | "s) die in Artikel 32noniesdecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über |
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
erwähnten Elemente,". | erwähnten Elemente,". |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen |
Art. 34 - Artikel 32tredecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 34 - Artikel 32tredecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, der vor | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, der vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, findet | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, findet |
weiterhin Anwendung auf Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten des | weiterhin Anwendung auf Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes Beschwerde beziehungsweise Klage eingereicht | vorliegenden Gesetzes Beschwerde beziehungsweise Klage eingereicht |
oder eine Zeugenaussage gemacht haben. | oder eine Zeugenaussage gemacht haben. |
Mit Ausnahme der Artikel 32sexiesdecies Absatz 3 und 32quinquiesdecies | Mit Ausnahme der Artikel 32sexiesdecies Absatz 3 und 32quinquiesdecies |
Absatz 2 Nr. 4 finden die Artikel 32septies und 32quaterdecies bis | Absatz 2 Nr. 4 finden die Artikel 32septies und 32quaterdecies bis |
32septiesdecies des vorerwähnten Gesetzes, die vor Inkrafttreten des | 32septiesdecies des vorerwähnten Gesetzes, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes anwendbar waren, Anwendung auf die mit Gründen | vorliegenden Gesetzes anwendbar waren, Anwendung auf die mit Gründen |
versehenen Beschwerden, die vor Inkrafttreten des vorliegenden | versehenen Beschwerden, die vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes eingereicht worden sind. | Gesetzes eingereicht worden sind. |
Art. 35 - Die Personen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 35 - Die Personen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes als ein auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit | Gesetzes als ein auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit |
spezialisierter Gefahrenverhütungsberater oder als Vertrauensperson | spezialisierter Gefahrenverhütungsberater oder als Vertrauensperson |
bestimmt worden sind, können ihr Amt weiterhin ausüben, selbst wenn | bestimmt worden sind, können ihr Amt weiterhin ausüben, selbst wenn |
die Bedingungen der Artikel 32sexies § 1 Absatz 3 und Artikel 32sexies | die Bedingungen der Artikel 32sexies § 1 Absatz 3 und Artikel 32sexies |
§ 2 Absatz 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | § 2 Absatz 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit nicht | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit nicht |
erfüllt sind. | erfüllt sind. |
Art. 36 - Die in Artikel 32noniesdecies des Gesetzes vom 4. August | Art. 36 - Die in Artikel 32noniesdecies des Gesetzes vom 4. August |
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit erwähnten Elemente werden binnen einer Frist von sechs Monaten | Arbeit erwähnten Elemente werden binnen einer Frist von sechs Monaten |
ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in die Arbeitsordnung | ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in die Arbeitsordnung |
aufgenommen. | aufgenommen. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dreizehnten | Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dreizehnten |
Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen | Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 |
erwähnte Datum festlegen. | erwähnte Datum festlegen. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |