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Loi modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie, en vue d'étendre l'euthanasie aux mineurs. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie, teneinde euthanasie voor minderjarigen mogelijk te maken. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 FEVRIER 2014. - Loi modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie, en vue d'étendre l'euthanasie aux mineurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 février 2014 modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie, en vue d'étendre l'euthanasie aux mineurs (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 FEBRUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie, teneinde euthanasie voor minderjarigen mogelijk te maken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 februari 2014 tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie, teneinde euthanasie voor minderjarigen mogelijk te maken |
belge du 12 mars 2014). | (Belgisch Staatsblad van 12 maart 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
28. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 | 28. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 |
über die Sterbehilfe im Hinblick auf die Ausweitung der Sterbehilfe | über die Sterbehilfe im Hinblick auf die Ausweitung der Sterbehilfe |
auf Minderjährige | auf Minderjährige |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe | Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 Absatz 1 wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: | a) In § 1 Absatz 1 wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: |
"- dass der Patient eine handlungsfähige volljährige oder eine | "- dass der Patient eine handlungsfähige volljährige oder eine |
handlungsfähige für mündig erklärte minderjährige Person oder aber | handlungsfähige für mündig erklärte minderjährige Person oder aber |
eine urteilsfähige minderjährige Person ist und zum Zeitpunkt ihrer | eine urteilsfähige minderjährige Person ist und zum Zeitpunkt ihrer |
Bitte bei Bewusstsein ist,". | Bitte bei Bewusstsein ist,". |
b) In § 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern | b) In § 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern |
"dass der" und dem Wort "Patient" die Wörter "volljährige oder für | "dass der" und dem Wort "Patient" die Wörter "volljährige oder für |
mündig erklärte minderjährige" eingefügt. | mündig erklärte minderjährige" eingefügt. |
c) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit | c) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"- dass der urteilsfähige minderjährige Patient sich in einer | "- dass der urteilsfähige minderjährige Patient sich in einer |
medizinisch aussichtslosen Lage mit anhaltender, unerträglicher | medizinisch aussichtslosen Lage mit anhaltender, unerträglicher |
körperlicher oder psychischer Qual befindet, die nicht gelindert | körperlicher oder psychischer Qual befindet, die nicht gelindert |
werden kann, in absehbarer Zeit zum Tod führt und die Folge eines | werden kann, in absehbarer Zeit zum Tod führt und die Folge eines |
schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leidens | schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leidens |
ist,". | ist,". |
d) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut | d) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"7. wenn der Patient ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger | "7. wenn der Patient ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger |
ist, außerdem einen Kinder- und Jugendpsychiater oder einen | ist, außerdem einen Kinder- und Jugendpsychiater oder einen |
Psychologen konsultieren und ihm die Gründe für diese Konsultierung | Psychologen konsultieren und ihm die Gründe für diese Konsultierung |
darlegen. | darlegen. |
Die konsultierte Fachkraft nimmt Einsicht in die medizinische Akte des | Die konsultierte Fachkraft nimmt Einsicht in die medizinische Akte des |
Patienten, untersucht ihn, vergewissert sich der Urteilsfähigkeit des | Patienten, untersucht ihn, vergewissert sich der Urteilsfähigkeit des |
Minderjährigen und bescheinigt sie schriftlich. | Minderjährigen und bescheinigt sie schriftlich. |
Der behandelnde Arzt informiert den Patienten und seine gesetzlichen | Der behandelnde Arzt informiert den Patienten und seine gesetzlichen |
Vertreter über das Ergebnis dieser Konsultierung. | Vertreter über das Ergebnis dieser Konsultierung. |
Der behandelnde Arzt teilt den gesetzlichen Vertretern des | Der behandelnde Arzt teilt den gesetzlichen Vertretern des |
Minderjährigen während eines Gesprächs alle in § 2 Nr. 1 erwähnten | Minderjährigen während eines Gesprächs alle in § 2 Nr. 1 erwähnten |
Informationen mit und vergewissert sich, dass sie sich mit der Bitte | Informationen mit und vergewissert sich, dass sie sich mit der Bitte |
des minderjährigen Patienten einverstanden erklären." | des minderjährigen Patienten einverstanden erklären." |
e) Im einleitenden Satz von § 3 werden zwischen den Wörtern "dass der | e) Im einleitenden Satz von § 3 werden zwischen den Wörtern "dass der |
Tod" und den Wörtern "offensichtlich nicht in absehbarer Zeit | Tod" und den Wörtern "offensichtlich nicht in absehbarer Zeit |
eintreten wird" die Wörter "des volljährigen Patienten oder des für | eintreten wird" die Wörter "des volljährigen Patienten oder des für |
mündig erklärten minderjährigen Patienten" eingefügt. | mündig erklärten minderjährigen Patienten" eingefügt. |
f) In § 4 wird der Satz "Die Bitte des Patienten muss schriftlich | f) In § 4 wird der Satz "Die Bitte des Patienten muss schriftlich |
festgehalten werden" wie folgt ersetzt: | festgehalten werden" wie folgt ersetzt: |
"Die Bitte des Patienten sowie, wenn der Patient minderjährig ist, das | "Die Bitte des Patienten sowie, wenn der Patient minderjährig ist, das |
Einverständnis der gesetzlichen Vertreter müssen schriftlich | Einverständnis der gesetzlichen Vertreter müssen schriftlich |
festgehalten werden." | festgehalten werden." |
g) Ein § 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | g) Ein § 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 4/1 - Nachdem der Arzt die Bitte des Patienten bearbeitet hat, | " § 4/1 - Nachdem der Arzt die Bitte des Patienten bearbeitet hat, |
wird den betroffenen Personen die Möglichkeit einer psychologischen | wird den betroffenen Personen die Möglichkeit einer psychologischen |
Begleitung angeboten." | Begleitung angeboten." |
Art. 3 - Artikel 7 Absatz 4 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch die | Art. 3 - Artikel 7 Absatz 4 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch die |
Wörter "und, was den minderjährigen Patienten betrifft, ob er für | Wörter "und, was den minderjährigen Patienten betrifft, ob er für |
mündig erklärt war" ergänzt. | mündig erklärt war" ergänzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |