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Loi relative à l'octroi d'un salaire différé dans l'agriculture et l'horticulture. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende een uitgesteld loon in land- en tuinbouw. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 DECEMBRE 1967. - Loi relative à l'octroi d'un salaire différé dans l'agriculture et l'horticulture. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 DECEMBER 1967. - Wet betreffende een uitgesteld loon in land- en tuinbouw. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 28 décembre 1967 relative à l'octroi d'un de wet van 28 december 1967 betreffende een uitgesteld loon in land-
salaire différé dans l'agriculture et l'horticulture (Moniteur belge
du 20 janvier 1968), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 12 en tuinbouw (Belgisch Staatsblad van 20 januari 1968), zoals ze werd
août 1985 modifiant la loi du 28 décembre 1967 relative à l'octroi gewijzigd bij de wet van 12 augustus 1985 houdende wijziging van de
d'un salaire différé dans l'agriculture et l'horticulture (Moniteur wet van 28 december 1967 betreffende een uitgesteld loon in land- en
belge du 1er octobre 1985). tuinbouw (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 1985).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die Gewährung eines zeitversetzten 28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die Gewährung eines zeitversetzten
Lohns in der Landwirtschaft und im Gartenbau Lohns in der Landwirtschaft und im Gartenbau
Artikel 1 - Die ehelichen, nichtehelichen oder adoptierten Nachkommen Artikel 1 - Die ehelichen, nichtehelichen oder adoptierten Nachkommen
eines Landwirts oder eines Gartenbauers oder seines Ehepartners sowie eines Landwirts oder eines Gartenbauers oder seines Ehepartners sowie
die Ehepartner dieser Nachkommen, die, [nachdem sie das Alter von 18 die Ehepartner dieser Nachkommen, die, [nachdem sie das Alter von 18
Jahren erreicht haben], durchgehend und [während mindestens 5 Jahren] Jahren erreicht haben], durchgehend und [während mindestens 5 Jahren]
im Betrieb dieses Landwirts oder Gartenbauers oder seines Ehepartners im Betrieb dieses Landwirts oder Gartenbauers oder seines Ehepartners
eine nicht entlohnte normale Arbeit verrichtet haben, haben ein eine nicht entlohnte normale Arbeit verrichtet haben, haben ein
Anrecht auf eine als zeitversetzten Lohn qualifizierte Entschädigung. Anrecht auf eine als zeitversetzten Lohn qualifizierte Entschädigung.
[Der Militärdienst oder ein damit gleichgestellter Dienst unterbricht [Der Militärdienst oder ein damit gleichgestellter Dienst unterbricht
den Zeitraum von fünf Jahren nicht, gibt aber kein Anrecht auf eine den Zeitraum von fünf Jahren nicht, gibt aber kein Anrecht auf eine
Entschädigung.] Entschädigung.]
Diejenigen, die für die geleistete Arbeit zwar nicht vollständig Diejenigen, die für die geleistete Arbeit zwar nicht vollständig
entlohnt worden sind, aber besondere Vorteile erhalten haben, die den entlohnt worden sind, aber besondere Vorteile erhalten haben, die den
anderen Nachkommen gleichen Grades nicht gewährt worden sind, werden anderen Nachkommen gleichen Grades nicht gewährt worden sind, werden
vorbehaltlich eines Gegenbeweises als Personen angesehen, denen diese vorbehaltlich eines Gegenbeweises als Personen angesehen, denen diese
Vorteile als Entlohnung für die Arbeit, die sie im Betrieb verrichtet Vorteile als Entlohnung für die Arbeit, die sie im Betrieb verrichtet
haben, gewährt worden sind, und können nur Anspruch erheben auf die haben, gewährt worden sind, und können nur Anspruch erheben auf die
Differenz zwischen dem wie unten erwähnt berechneten zeitversetzten Differenz zwischen dem wie unten erwähnt berechneten zeitversetzten
Lohn und dem geschätzten Wert der genannten Vorteile zum Zeitpunkt Lohn und dem geschätzten Wert der genannten Vorteile zum Zeitpunkt
ihrer Gewährung. In Form von Unterkunft, Kost oder Sozialbeiträgen ihrer Gewährung. In Form von Unterkunft, Kost oder Sozialbeiträgen
zuerkannte Vorteile werden nicht berücksichtigt. zuerkannte Vorteile werden nicht berücksichtigt.
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 12. August 1985 [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 12. August 1985
(B.S. vom 1. Oktober 1985)] (B.S. vom 1. Oktober 1985)]
Art. 2 - Der zeitversetzte Lohn ist [auf die Hälfte] des Bruttolohns Art. 2 - Der zeitversetzte Lohn ist [auf die Hälfte] des Bruttolohns
eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters oder einer eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters oder einer
qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt; er wird auf der qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt; er wird auf der
Grundlage des Höchstlohns berechnet, der während des Zeitraums Grundlage des Höchstlohns berechnet, der während des Zeitraums
tatsächlich verrichteter Arbeit, für den der zeitversetzte Lohn tatsächlich verrichteter Arbeit, für den der zeitversetzte Lohn
eingefordert werden kann, anwendbar war. Dieser Zeitraum darf zehn eingefordert werden kann, anwendbar war. Dieser Zeitraum darf zehn
Jahre nicht übersteigen. Jahre nicht übersteigen.
Wenn der Nachkomme und sein Ehepartner während dieses ganzen Zeitraums Wenn der Nachkomme und sein Ehepartner während dieses ganzen Zeitraums
oder während eines Teils davon beide unter den in Artikel 1 oder während eines Teils davon beide unter den in Artikel 1
angegebenen Bedingungen im Betrieb gearbeitet haben, wird der Lohn angegebenen Bedingungen im Betrieb gearbeitet haben, wird der Lohn
beider Ehepartner für den Zeitraum der gemeinsamen Arbeit [auf die beider Ehepartner für den Zeitraum der gemeinsamen Arbeit [auf die
Hälfte] des Bruttolohns eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters Hälfte] des Bruttolohns eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters
oder einer qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt. oder einer qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt.
[Art. 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. August [Art. 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. August
1985 (B.S. vom 1. Oktober 1985)] 1985 (B.S. vom 1. Oktober 1985)]
Art. 3 - Für die Eröffnung des Anrechts auf zeitversetzten Lohn und Art. 3 - Für die Eröffnung des Anrechts auf zeitversetzten Lohn und
für dessen Berechnung wird ebenfalls die für den Betrieb geleistete für dessen Berechnung wird ebenfalls die für den Betrieb geleistete
Arbeit berücksichtigt, die nach dem Tod der Betreiber oder eines der Arbeit berücksichtigt, die nach dem Tod der Betreiber oder eines der
Betreiber oder nach Auflösung der aus den Betreibern oder aus dem Betreiber oder nach Auflösung der aus den Betreibern oder aus dem
Betreiber und seinem Ehepartner bestehenden Gemeinschaft bis zur Betreiber und seinem Ehepartner bestehenden Gemeinschaft bis zur
Einreichung des Antrags auf Liquidation des Nachlasses oder auf Einreichung des Antrags auf Liquidation des Nachlasses oder auf
Auseinandersetzung der Gemeinschaft weiter verrichtet wurde. Auseinandersetzung der Gemeinschaft weiter verrichtet wurde.
Art. 4 - § 1 - Der zeitversetzte Lohn ist einforderbar: Art. 4 - § 1 - Der zeitversetzte Lohn ist einforderbar:
1. wenn der Betreiber oder einer der Betreiber verstirbt, 1. wenn der Betreiber oder einer der Betreiber verstirbt,
2. bei Auflösung der Gemeinschaft, auf deren Rechnung der Betrieb ganz 2. bei Auflösung der Gemeinschaft, auf deren Rechnung der Betrieb ganz
oder grösstenteils geführt wird. oder grösstenteils geführt wird.
Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein
Ehepartner erbberechtigt ist, muss die Klage auf Erhalt des Ehepartner erbberechtigt ist, muss die Klage auf Erhalt des
zeitversetzten Lohns vor Beendigung der Liquidation des Nachlasses zeitversetzten Lohns vor Beendigung der Liquidation des Nachlasses
oder vor Beendigung der Auseinandersetzung der Gemeinschaft oder vor Beendigung der Auseinandersetzung der Gemeinschaft
eingeleitet werden. eingeleitet werden.
Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein
Ehepartner nicht erbberechtigt ist, muss die Klage entweder binnen Ehepartner nicht erbberechtigt ist, muss die Klage entweder binnen
zwei Jahren nach dem Tod des Betreibers oder nach Auflösung der zwei Jahren nach dem Tod des Betreibers oder nach Auflösung der
Gemeinschaft oder binnen zwei Jahren nach Beendigung der Arbeit, Gemeinschaft oder binnen zwei Jahren nach Beendigung der Arbeit,
sofern diese nach dem Tod des Betreibers weiter verrichtet worden ist, sofern diese nach dem Tod des Betreibers weiter verrichtet worden ist,
eingereicht werden. Wenn die Auflösung der Gemeinschaft, auf deren eingereicht werden. Wenn die Auflösung der Gemeinschaft, auf deren
Rechnung der Betrieb ganz oder grösstenteils geführt wurde, die Folge Rechnung der Betrieb ganz oder grösstenteils geführt wurde, die Folge
einer Scheidung, einer Trennung von Tisch und Bett oder einer einer Scheidung, einer Trennung von Tisch und Bett oder einer
Gütertrennung ist, muss die Klage vor Beendigung der Gütertrennung ist, muss die Klage vor Beendigung der
Auseinandersetzung der Gemeinschaft eingereicht werden. Auseinandersetzung der Gemeinschaft eingereicht werden.
§ 2 - Der zeitversetzte Lohn ist auch dann einforderbar, wenn der § 2 - Der zeitversetzte Lohn ist auch dann einforderbar, wenn der
Betreiber infolge einer Erbteilung durch Verwandte in aufsteigender Betreiber infolge einer Erbteilung durch Verwandte in aufsteigender
Linie seinen Betrieb schliesst. Linie seinen Betrieb schliesst.
Die Schuldforderung der an dieser Teilung beteiligten Berechtigten mit Die Schuldforderung der an dieser Teilung beteiligten Berechtigten mit
Anspruch auf zeitversetzten Lohn muss festgestellt und die Art der Anspruch auf zeitversetzten Lohn muss festgestellt und die Art der
Auszahlung in der Teilungsurkunde selbst festgelegt werden; die an der Auszahlung in der Teilungsurkunde selbst festgelegt werden; die an der
Teilung nicht beteiligten Anspruchsberechtigten müssen ihre Klage Teilung nicht beteiligten Anspruchsberechtigten müssen ihre Klage
binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Beurkundung binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Beurkundung
entweder gegen die Verwandten in aufsteigender Linie oder gegen die entweder gegen die Verwandten in aufsteigender Linie oder gegen die
beschenkten Nachkommen einreichen. beschenkten Nachkommen einreichen.
§ 3 - Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn § 3 - Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn
verstirbt, ohne die Auszahlung seiner Schuldforderung eingefordert zu verstirbt, ohne die Auszahlung seiner Schuldforderung eingefordert zu
haben, kann der zeitversetzte Lohn nur von seinem hinterbliebenen haben, kann der zeitversetzte Lohn nur von seinem hinterbliebenen
Ehepartner und seinen Nachkommen eingefordert werden, und zwar im Ehepartner und seinen Nachkommen eingefordert werden, und zwar im
Rahmen ihrer jeweiligen Rechte. Rahmen ihrer jeweiligen Rechte.
§ 4 - Der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn, der im Dienst ein und § 4 - Der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn, der im Dienst ein und
desselben Betriebs bezogen wird, darf nicht mehr betragen als die desselben Betriebs bezogen wird, darf nicht mehr betragen als die
Hälfte des Reinvermögens der Gemeinschaft oder des Nachlasses vor Hälfte des Reinvermögens der Gemeinschaft oder des Nachlasses vor
Abzug dieses Lohns. Im Falle einer Erbteilung durch Verwandte in Abzug dieses Lohns. Im Falle einer Erbteilung durch Verwandte in
aufsteigender Linie darf der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn nicht aufsteigender Linie darf der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn nicht
mehr betragen als die Hälfte des Wertes der Güter, die verteilt werden mehr betragen als die Hälfte des Wertes der Güter, die verteilt werden
müssen, nach Abzug der Lasten. Gegebenenfalls wird eine müssen, nach Abzug der Lasten. Gegebenenfalls wird eine
verhältnismässige Herabsetzung vorgenommen. verhältnismässige Herabsetzung vorgenommen.
Art. 5 - Die Verrichtung einer durchgehenden und normalen Arbeit unter Art. 5 - Die Verrichtung einer durchgehenden und normalen Arbeit unter
den in Artikel 1 erwähnten Bedingungen sowie die Gewährung eines den in Artikel 1 erwähnten Bedingungen sowie die Gewährung eines
besonderen Vorteils aufgrund dieser Arbeit können ungeachtet des besonderen Vorteils aufgrund dieser Arbeit können ungeachtet des
Streitwertes mit allen rechtlichen Mitteln, Zeugen und Vermutungen Streitwertes mit allen rechtlichen Mitteln, Zeugen und Vermutungen
einbegriffen, nachgewiesen werden. einbegriffen, nachgewiesen werden.
Wer, beim Betreiber wohnend, dem System der Kinderzulagen oder der Wer, beim Betreiber wohnend, dem System der Kinderzulagen oder der
Hinterbliebenen- und Ruhestandspensionen als Helfer angeschlossen war Hinterbliebenen- und Ruhestandspensionen als Helfer angeschlossen war
oder Einkommensteuerpflichtiger gewesen ist, wird vorbehaltlich eines oder Einkommensteuerpflichtiger gewesen ist, wird vorbehaltlich eines
Gegenbeweises als Person angesehen, die eine solche Arbeit verrichtet Gegenbeweises als Person angesehen, die eine solche Arbeit verrichtet
hat. hat.
Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] Art. 6 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 7 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] Art. 8 - [Abänderungsbestimmung]
Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes können bei der Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes können bei der
Liquidation des Nachlasses oder bei der Auseinandersetzung der Liquidation des Nachlasses oder bei der Auseinandersetzung der
Gemeinschaft geltend gemacht werden, falls diese Liquidation bzw. Gemeinschaft geltend gemacht werden, falls diese Liquidation bzw.
Auseinandersetzung zu dem Zeitpunkt, an dem vorliegendes Gesetz in Auseinandersetzung zu dem Zeitpunkt, an dem vorliegendes Gesetz in
Kraft tritt, noch nicht abgeschlossen ist. Kraft tritt, noch nicht abgeschlossen ist.
Art. 10 - [Übergangsbestimmung] Art. 10 - [Übergangsbestimmung]
Art. 11 - [Übergangsbestimmung] Art. 11 - [Übergangsbestimmung]
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