← Retour vers "Loi relative à l'octroi d'un salaire différé dans l'agriculture et l'horticulture. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi relative à l'octroi d'un salaire différé dans l'agriculture et l'horticulture. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende een uitgesteld loon in land- en tuinbouw. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 DECEMBRE 1967. - Loi relative à l'octroi d'un salaire différé dans l'agriculture et l'horticulture. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 DECEMBER 1967. - Wet betreffende een uitgesteld loon in land- en tuinbouw. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 28 décembre 1967 relative à l'octroi d'un | de wet van 28 december 1967 betreffende een uitgesteld loon in land- |
salaire différé dans l'agriculture et l'horticulture (Moniteur belge | |
du 20 janvier 1968), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 12 | en tuinbouw (Belgisch Staatsblad van 20 januari 1968), zoals ze werd |
août 1985 modifiant la loi du 28 décembre 1967 relative à l'octroi | gewijzigd bij de wet van 12 augustus 1985 houdende wijziging van de |
d'un salaire différé dans l'agriculture et l'horticulture (Moniteur | wet van 28 december 1967 betreffende een uitgesteld loon in land- en |
belge du 1er octobre 1985). | tuinbouw (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 1985). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die Gewährung eines zeitversetzten | 28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die Gewährung eines zeitversetzten |
Lohns in der Landwirtschaft und im Gartenbau | Lohns in der Landwirtschaft und im Gartenbau |
Artikel 1 - Die ehelichen, nichtehelichen oder adoptierten Nachkommen | Artikel 1 - Die ehelichen, nichtehelichen oder adoptierten Nachkommen |
eines Landwirts oder eines Gartenbauers oder seines Ehepartners sowie | eines Landwirts oder eines Gartenbauers oder seines Ehepartners sowie |
die Ehepartner dieser Nachkommen, die, [nachdem sie das Alter von 18 | die Ehepartner dieser Nachkommen, die, [nachdem sie das Alter von 18 |
Jahren erreicht haben], durchgehend und [während mindestens 5 Jahren] | Jahren erreicht haben], durchgehend und [während mindestens 5 Jahren] |
im Betrieb dieses Landwirts oder Gartenbauers oder seines Ehepartners | im Betrieb dieses Landwirts oder Gartenbauers oder seines Ehepartners |
eine nicht entlohnte normale Arbeit verrichtet haben, haben ein | eine nicht entlohnte normale Arbeit verrichtet haben, haben ein |
Anrecht auf eine als zeitversetzten Lohn qualifizierte Entschädigung. | Anrecht auf eine als zeitversetzten Lohn qualifizierte Entschädigung. |
[Der Militärdienst oder ein damit gleichgestellter Dienst unterbricht | [Der Militärdienst oder ein damit gleichgestellter Dienst unterbricht |
den Zeitraum von fünf Jahren nicht, gibt aber kein Anrecht auf eine | den Zeitraum von fünf Jahren nicht, gibt aber kein Anrecht auf eine |
Entschädigung.] | Entschädigung.] |
Diejenigen, die für die geleistete Arbeit zwar nicht vollständig | Diejenigen, die für die geleistete Arbeit zwar nicht vollständig |
entlohnt worden sind, aber besondere Vorteile erhalten haben, die den | entlohnt worden sind, aber besondere Vorteile erhalten haben, die den |
anderen Nachkommen gleichen Grades nicht gewährt worden sind, werden | anderen Nachkommen gleichen Grades nicht gewährt worden sind, werden |
vorbehaltlich eines Gegenbeweises als Personen angesehen, denen diese | vorbehaltlich eines Gegenbeweises als Personen angesehen, denen diese |
Vorteile als Entlohnung für die Arbeit, die sie im Betrieb verrichtet | Vorteile als Entlohnung für die Arbeit, die sie im Betrieb verrichtet |
haben, gewährt worden sind, und können nur Anspruch erheben auf die | haben, gewährt worden sind, und können nur Anspruch erheben auf die |
Differenz zwischen dem wie unten erwähnt berechneten zeitversetzten | Differenz zwischen dem wie unten erwähnt berechneten zeitversetzten |
Lohn und dem geschätzten Wert der genannten Vorteile zum Zeitpunkt | Lohn und dem geschätzten Wert der genannten Vorteile zum Zeitpunkt |
ihrer Gewährung. In Form von Unterkunft, Kost oder Sozialbeiträgen | ihrer Gewährung. In Form von Unterkunft, Kost oder Sozialbeiträgen |
zuerkannte Vorteile werden nicht berücksichtigt. | zuerkannte Vorteile werden nicht berücksichtigt. |
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 12. August 1985 | [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 12. August 1985 |
(B.S. vom 1. Oktober 1985)] | (B.S. vom 1. Oktober 1985)] |
Art. 2 - Der zeitversetzte Lohn ist [auf die Hälfte] des Bruttolohns | Art. 2 - Der zeitversetzte Lohn ist [auf die Hälfte] des Bruttolohns |
eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters oder einer | eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters oder einer |
qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt; er wird auf der | qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt; er wird auf der |
Grundlage des Höchstlohns berechnet, der während des Zeitraums | Grundlage des Höchstlohns berechnet, der während des Zeitraums |
tatsächlich verrichteter Arbeit, für den der zeitversetzte Lohn | tatsächlich verrichteter Arbeit, für den der zeitversetzte Lohn |
eingefordert werden kann, anwendbar war. Dieser Zeitraum darf zehn | eingefordert werden kann, anwendbar war. Dieser Zeitraum darf zehn |
Jahre nicht übersteigen. | Jahre nicht übersteigen. |
Wenn der Nachkomme und sein Ehepartner während dieses ganzen Zeitraums | Wenn der Nachkomme und sein Ehepartner während dieses ganzen Zeitraums |
oder während eines Teils davon beide unter den in Artikel 1 | oder während eines Teils davon beide unter den in Artikel 1 |
angegebenen Bedingungen im Betrieb gearbeitet haben, wird der Lohn | angegebenen Bedingungen im Betrieb gearbeitet haben, wird der Lohn |
beider Ehepartner für den Zeitraum der gemeinsamen Arbeit [auf die | beider Ehepartner für den Zeitraum der gemeinsamen Arbeit [auf die |
Hälfte] des Bruttolohns eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters | Hälfte] des Bruttolohns eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters |
oder einer qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt. | oder einer qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt. |
[Art. 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. August | [Art. 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. August |
1985 (B.S. vom 1. Oktober 1985)] | 1985 (B.S. vom 1. Oktober 1985)] |
Art. 3 - Für die Eröffnung des Anrechts auf zeitversetzten Lohn und | Art. 3 - Für die Eröffnung des Anrechts auf zeitversetzten Lohn und |
für dessen Berechnung wird ebenfalls die für den Betrieb geleistete | für dessen Berechnung wird ebenfalls die für den Betrieb geleistete |
Arbeit berücksichtigt, die nach dem Tod der Betreiber oder eines der | Arbeit berücksichtigt, die nach dem Tod der Betreiber oder eines der |
Betreiber oder nach Auflösung der aus den Betreibern oder aus dem | Betreiber oder nach Auflösung der aus den Betreibern oder aus dem |
Betreiber und seinem Ehepartner bestehenden Gemeinschaft bis zur | Betreiber und seinem Ehepartner bestehenden Gemeinschaft bis zur |
Einreichung des Antrags auf Liquidation des Nachlasses oder auf | Einreichung des Antrags auf Liquidation des Nachlasses oder auf |
Auseinandersetzung der Gemeinschaft weiter verrichtet wurde. | Auseinandersetzung der Gemeinschaft weiter verrichtet wurde. |
Art. 4 - § 1 - Der zeitversetzte Lohn ist einforderbar: | Art. 4 - § 1 - Der zeitversetzte Lohn ist einforderbar: |
1. wenn der Betreiber oder einer der Betreiber verstirbt, | 1. wenn der Betreiber oder einer der Betreiber verstirbt, |
2. bei Auflösung der Gemeinschaft, auf deren Rechnung der Betrieb ganz | 2. bei Auflösung der Gemeinschaft, auf deren Rechnung der Betrieb ganz |
oder grösstenteils geführt wird. | oder grösstenteils geführt wird. |
Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein | Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein |
Ehepartner erbberechtigt ist, muss die Klage auf Erhalt des | Ehepartner erbberechtigt ist, muss die Klage auf Erhalt des |
zeitversetzten Lohns vor Beendigung der Liquidation des Nachlasses | zeitversetzten Lohns vor Beendigung der Liquidation des Nachlasses |
oder vor Beendigung der Auseinandersetzung der Gemeinschaft | oder vor Beendigung der Auseinandersetzung der Gemeinschaft |
eingeleitet werden. | eingeleitet werden. |
Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein | Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein |
Ehepartner nicht erbberechtigt ist, muss die Klage entweder binnen | Ehepartner nicht erbberechtigt ist, muss die Klage entweder binnen |
zwei Jahren nach dem Tod des Betreibers oder nach Auflösung der | zwei Jahren nach dem Tod des Betreibers oder nach Auflösung der |
Gemeinschaft oder binnen zwei Jahren nach Beendigung der Arbeit, | Gemeinschaft oder binnen zwei Jahren nach Beendigung der Arbeit, |
sofern diese nach dem Tod des Betreibers weiter verrichtet worden ist, | sofern diese nach dem Tod des Betreibers weiter verrichtet worden ist, |
eingereicht werden. Wenn die Auflösung der Gemeinschaft, auf deren | eingereicht werden. Wenn die Auflösung der Gemeinschaft, auf deren |
Rechnung der Betrieb ganz oder grösstenteils geführt wurde, die Folge | Rechnung der Betrieb ganz oder grösstenteils geführt wurde, die Folge |
einer Scheidung, einer Trennung von Tisch und Bett oder einer | einer Scheidung, einer Trennung von Tisch und Bett oder einer |
Gütertrennung ist, muss die Klage vor Beendigung der | Gütertrennung ist, muss die Klage vor Beendigung der |
Auseinandersetzung der Gemeinschaft eingereicht werden. | Auseinandersetzung der Gemeinschaft eingereicht werden. |
§ 2 - Der zeitversetzte Lohn ist auch dann einforderbar, wenn der | § 2 - Der zeitversetzte Lohn ist auch dann einforderbar, wenn der |
Betreiber infolge einer Erbteilung durch Verwandte in aufsteigender | Betreiber infolge einer Erbteilung durch Verwandte in aufsteigender |
Linie seinen Betrieb schliesst. | Linie seinen Betrieb schliesst. |
Die Schuldforderung der an dieser Teilung beteiligten Berechtigten mit | Die Schuldforderung der an dieser Teilung beteiligten Berechtigten mit |
Anspruch auf zeitversetzten Lohn muss festgestellt und die Art der | Anspruch auf zeitversetzten Lohn muss festgestellt und die Art der |
Auszahlung in der Teilungsurkunde selbst festgelegt werden; die an der | Auszahlung in der Teilungsurkunde selbst festgelegt werden; die an der |
Teilung nicht beteiligten Anspruchsberechtigten müssen ihre Klage | Teilung nicht beteiligten Anspruchsberechtigten müssen ihre Klage |
binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Beurkundung | binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Beurkundung |
entweder gegen die Verwandten in aufsteigender Linie oder gegen die | entweder gegen die Verwandten in aufsteigender Linie oder gegen die |
beschenkten Nachkommen einreichen. | beschenkten Nachkommen einreichen. |
§ 3 - Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn | § 3 - Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn |
verstirbt, ohne die Auszahlung seiner Schuldforderung eingefordert zu | verstirbt, ohne die Auszahlung seiner Schuldforderung eingefordert zu |
haben, kann der zeitversetzte Lohn nur von seinem hinterbliebenen | haben, kann der zeitversetzte Lohn nur von seinem hinterbliebenen |
Ehepartner und seinen Nachkommen eingefordert werden, und zwar im | Ehepartner und seinen Nachkommen eingefordert werden, und zwar im |
Rahmen ihrer jeweiligen Rechte. | Rahmen ihrer jeweiligen Rechte. |
§ 4 - Der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn, der im Dienst ein und | § 4 - Der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn, der im Dienst ein und |
desselben Betriebs bezogen wird, darf nicht mehr betragen als die | desselben Betriebs bezogen wird, darf nicht mehr betragen als die |
Hälfte des Reinvermögens der Gemeinschaft oder des Nachlasses vor | Hälfte des Reinvermögens der Gemeinschaft oder des Nachlasses vor |
Abzug dieses Lohns. Im Falle einer Erbteilung durch Verwandte in | Abzug dieses Lohns. Im Falle einer Erbteilung durch Verwandte in |
aufsteigender Linie darf der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn nicht | aufsteigender Linie darf der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn nicht |
mehr betragen als die Hälfte des Wertes der Güter, die verteilt werden | mehr betragen als die Hälfte des Wertes der Güter, die verteilt werden |
müssen, nach Abzug der Lasten. Gegebenenfalls wird eine | müssen, nach Abzug der Lasten. Gegebenenfalls wird eine |
verhältnismässige Herabsetzung vorgenommen. | verhältnismässige Herabsetzung vorgenommen. |
Art. 5 - Die Verrichtung einer durchgehenden und normalen Arbeit unter | Art. 5 - Die Verrichtung einer durchgehenden und normalen Arbeit unter |
den in Artikel 1 erwähnten Bedingungen sowie die Gewährung eines | den in Artikel 1 erwähnten Bedingungen sowie die Gewährung eines |
besonderen Vorteils aufgrund dieser Arbeit können ungeachtet des | besonderen Vorteils aufgrund dieser Arbeit können ungeachtet des |
Streitwertes mit allen rechtlichen Mitteln, Zeugen und Vermutungen | Streitwertes mit allen rechtlichen Mitteln, Zeugen und Vermutungen |
einbegriffen, nachgewiesen werden. | einbegriffen, nachgewiesen werden. |
Wer, beim Betreiber wohnend, dem System der Kinderzulagen oder der | Wer, beim Betreiber wohnend, dem System der Kinderzulagen oder der |
Hinterbliebenen- und Ruhestandspensionen als Helfer angeschlossen war | Hinterbliebenen- und Ruhestandspensionen als Helfer angeschlossen war |
oder Einkommensteuerpflichtiger gewesen ist, wird vorbehaltlich eines | oder Einkommensteuerpflichtiger gewesen ist, wird vorbehaltlich eines |
Gegenbeweises als Person angesehen, die eine solche Arbeit verrichtet | Gegenbeweises als Person angesehen, die eine solche Arbeit verrichtet |
hat. | hat. |
Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] |
Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes können bei der | Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes können bei der |
Liquidation des Nachlasses oder bei der Auseinandersetzung der | Liquidation des Nachlasses oder bei der Auseinandersetzung der |
Gemeinschaft geltend gemacht werden, falls diese Liquidation bzw. | Gemeinschaft geltend gemacht werden, falls diese Liquidation bzw. |
Auseinandersetzung zu dem Zeitpunkt, an dem vorliegendes Gesetz in | Auseinandersetzung zu dem Zeitpunkt, an dem vorliegendes Gesetz in |
Kraft tritt, noch nicht abgeschlossen ist. | Kraft tritt, noch nicht abgeschlossen ist. |
Art. 10 - [Übergangsbestimmung] | Art. 10 - [Übergangsbestimmung] |
Art. 11 - [Übergangsbestimmung] | Art. 11 - [Übergangsbestimmung] |