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Loi relative aux cours d'eau non navigables Wet betreffende de onbevaarbare waterlopen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 DECEMBRE 1967. - Loi relative aux cours d'eau non navigables 28 DECEMBER 1967. - Wet betreffende de onbevaarbare waterlopen
Coordination officieuse en langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 28 décembre 1967 relative aux cours d'eau non de wet van 28 december 1967 betreffende de onbevaarbare waterlopen
navigables (Moniteur belge du 15 février 1968), telle qu'elle a été (Belgisch Staatsblad van 15 februari 1968), zoals ze achtereenvolgens
modifiée successivement par : werd gewijzigd bij :
- la loi du 22 juillet 1970 relative au remembrement légal de biens - de wet van 22 juli 1970 op de ruilverkaveling van landeigendommen
ruraux (Moniteur belge du 4 septembre 1970); uit kracht van de wet (Belgisch Staatsblad van 4 september 1970);
- la loi du 23 février 1977 modifiant la loi du 28 décembre 1967 - de wet van 23 februari 1977 tot wijziging van de wet van 28 december
relative aux cours d'eau non navigables (Moniteur belge du 12 mars 1977). 1967 betreffende de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad van 12 maart 1977).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande auprès du Commissaire dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris
d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december
loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij
juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007. artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die nichtschiffbaren Wasserläufe 28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die nichtschiffbaren Wasserläufe
KAPITEL I - Einordnung der nichtschiffbaren Wasserläufe KAPITEL I - Einordnung der nichtschiffbaren Wasserläufe
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. nichtschiffbaren Wasserläufen: die Flüsse und Bäche, die die 1. nichtschiffbaren Wasserläufen: die Flüsse und Bäche, die die
Regierung nicht in die schiffbaren Wasserstrassen eingeordnet hat, Regierung nicht in die schiffbaren Wasserstrassen eingeordnet hat,
stromabwärts von der Stelle, an der ihr Wassereinzugsgebiet mindestens stromabwärts von der Stelle, an der ihr Wassereinzugsgebiet mindestens
hundert Hektar beträgt. Diese Stelle wird als Ursprung des Wasserlaufs hundert Hektar beträgt. Diese Stelle wird als Ursprung des Wasserlaufs
bezeichnet, bezeichnet,
2. Wassereinzugsgebiet: die Fläche des gesamten Bodens, der 2. Wassereinzugsgebiet: die Fläche des gesamten Bodens, der
stromaufwärts einer bestimmten Stelle vom Wasserlauf entwässert wird. stromaufwärts einer bestimmten Stelle vom Wasserlauf entwässert wird.
Art. 2 - Nichtschiffbare Wasserläufe werden in drei Kategorien Art. 2 - Nichtschiffbare Wasserläufe werden in drei Kategorien
eingeteilt. eingeteilt.
Es fallen unter: Es fallen unter:
1. die erste Kategorie: die Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe 1. die erste Kategorie: die Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe
stromabwärts von der Stelle, an der ihr Wassereinzugsgebiet mindestens stromabwärts von der Stelle, an der ihr Wassereinzugsgebiet mindestens
fünftausend Hektar beträgt, fünftausend Hektar beträgt,
2. die zweite Kategorie: die nichtschiffbaren Wasserläufe oder 2. die zweite Kategorie: die nichtschiffbaren Wasserläufe oder
Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe, die weder in die erste noch Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe, die weder in die erste noch
in die dritte Kategorie fallen, in die dritte Kategorie fallen,
3. die dritte Kategorie: die nichtschiffbaren Wasserläufe oder 3. die dritte Kategorie: die nichtschiffbaren Wasserläufe oder
Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe, stromabwärts von ihrem Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe, stromabwärts von ihrem
Ursprung, solange sie nicht die Grenze der Gemeinde erreicht haben, in Ursprung, solange sie nicht die Grenze der Gemeinde erreicht haben, in
der dieser Ursprung gelegen ist. der dieser Ursprung gelegen ist.
[Art. 2bis - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 wird die [Art. 2bis - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 wird die
Einordnung der Wasserläufe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einordnung der Wasserläufe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes vom 30. Dezember 1975 Gesetzes vom 30. Dezember 1975
1. zur Ratifizierung von Königlichen Erlassen zur Ausführung des 1. zur Ratifizierung von Königlichen Erlassen zur Ausführung des
Gesetzes vom 23. Juli 1971 über die Fusion der Gemeinden und die Gesetzes vom 23. Juli 1971 über die Fusion der Gemeinden und die
Änderung ihrer Grenzen, Änderung ihrer Grenzen,
2. zur Aufhebung der durch das Gesetz vom 26. Juli 1971 zur 2. zur Aufhebung der durch das Gesetz vom 26. Juli 1971 zur
Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen
eingerichteten Randföderationen eingerichteten Randföderationen
in die zweite Kategorie fielen, beibehalten, ungeachtet der in die zweite Kategorie fielen, beibehalten, ungeachtet der
Änderungen, die durch vorerwähntes Gesetz an den Gemeindegrenzen Änderungen, die durch vorerwähntes Gesetz an den Gemeindegrenzen
vorgenommen werden.] vorgenommen werden.]
[Art. 2 bis eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 23. Februar [Art. 2 bis eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 23. Februar
1977 ( B.S. vom 12. März 1977)] 1977 ( B.S. vom 12. März 1977)]
Art. 3 - § 1 - Der Gouverneur der Provinz, auf deren Gebiet das Art. 3 - § 1 - Der Gouverneur der Provinz, auf deren Gebiet das
Wassereinzugsgebiet eines nichtschiffbaren Wasserlaufs hundert Hektar Wassereinzugsgebiet eines nichtschiffbaren Wasserlaufs hundert Hektar
beträgt, bestimmt den Ursprung dieses Wasserlaufs. beträgt, bestimmt den Ursprung dieses Wasserlaufs.
Wenn die Stelle, an der das Wassereinzugsgebiet eines nichtschiffbaren Wenn die Stelle, an der das Wassereinzugsgebiet eines nichtschiffbaren
Wasserlaufs hundert Hektar beträgt, sich auf der Grenze zwischen zwei Wasserlaufs hundert Hektar beträgt, sich auf der Grenze zwischen zwei
Provinzen befindet, bestimmt der Minister der Landwirtschaft den Provinzen befindet, bestimmt der Minister der Landwirtschaft den
Gouverneur, der dafür zuständig ist, den Ursprung dieses Wasserlaufs Gouverneur, der dafür zuständig ist, den Ursprung dieses Wasserlaufs
zu bestimmen. zu bestimmen.
§ 2 - Der König bestimmt die Stelle, ab der der Wasserlauf in die § 2 - Der König bestimmt die Stelle, ab der der Wasserlauf in die
erste Kategorie fällt. erste Kategorie fällt.
Art. 4 - Zum Nutzen der Allgemeinheit oder aus Gründen eines Art. 4 - Zum Nutzen der Allgemeinheit oder aus Gründen eines
eindeutigen landwirtschaftlichen Interesses kann der König auf eindeutigen landwirtschaftlichen Interesses kann der König auf
Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft: Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft:
1. jeden künstlichen Wasserweg sowie jeden Wasserlauf oder Teil eines 1. jeden künstlichen Wasserweg sowie jeden Wasserlauf oder Teil eines
Wasserlaufs, dessen Wassereinzugsgebiet hundert Hektar nicht Wasserlaufs, dessen Wassereinzugsgebiet hundert Hektar nicht
überschreitet, in die nichtschiffbaren Wasserläufe einordnen. Er überschreitet, in die nichtschiffbaren Wasserläufe einordnen. Er
bestimmt ihre Kategorie, bestimmt ihre Kategorie,
2. nichtschiffbare Wasserläufe von der dritten oder zweiten Kategorie 2. nichtschiffbare Wasserläufe von der dritten oder zweiten Kategorie
in eine höhere Kategorie übertragen, in eine höhere Kategorie übertragen,
wenn die Durchflussmenge dieser Wasserläufe durch Einleitung von wenn die Durchflussmenge dieser Wasserläufe durch Einleitung von
Haushalts- oder Industrieabwässern ungewöhnlich gestiegen ist, Haushalts- oder Industrieabwässern ungewöhnlich gestiegen ist,
wenn das Wasser dieser Wasserläufe auf ungewöhnliche Weise durch wenn das Wasser dieser Wasserläufe auf ungewöhnliche Weise durch
Abwässer verschmutzt wird, Abwässer verschmutzt wird,
wenn das Wasser dieser Wasserläufe durch eine Stauanlage oder wenn das Wasser dieser Wasserläufe durch eine Stauanlage oder
irgendein festes Hindernis gestaut wird irgendein festes Hindernis gestaut wird
oder wenn die Instandhaltung dieser Wasserläufe wegen ihres Gefälles oder wenn die Instandhaltung dieser Wasserläufe wegen ihres Gefälles
oder ihrer Lage ungewöhnlich teuer wird. oder ihrer Lage ungewöhnlich teuer wird.
Ausser bei einer Einordnung in die erste Kategorie holt der Minister Ausser bei einer Einordnung in die erste Kategorie holt der Minister
vorher die Stellungnahme des ständigen Ausschusses der diesbezüglich vorher die Stellungnahme des ständigen Ausschusses der diesbezüglich
zuständigen Provinz ein. zuständigen Provinz ein.
Art. 5 - Die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte sind beauftragt, Art. 5 - Die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte sind beauftragt,
die beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren Wasserläufe und alle die beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren Wasserläufe und alle
anderen Unterlagen, durch die deren Zustand aufgenommen werden kann, anderen Unterlagen, durch die deren Zustand aufgenommen werden kann,
gemäss den Anweisungen des Ministers der Landwirtschaft zu erstellen gemäss den Anweisungen des Ministers der Landwirtschaft zu erstellen
und zu aktualisieren. und zu aktualisieren.
Der Minister der Landwirtschaft kann den Gemeindeverwaltungen die Der Minister der Landwirtschaft kann den Gemeindeverwaltungen die
Verpflichtung auferlegen, den Provinzialbehörden bei der Ausführung Verpflichtung auferlegen, den Provinzialbehörden bei der Ausführung
dieser Aufträge behilflich zu sein. Er regelt die Verteilung der damit dieser Aufträge behilflich zu sein. Er regelt die Verteilung der damit
verbundenen Ausgaben und den Modus der Rückforderung der von den verbundenen Ausgaben und den Modus der Rückforderung der von den
Provinzen getätigten Vorschüsse. Provinzen getätigten Vorschüsse.
Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die Angaben, die diese Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die Angaben, die diese
Tabellen und Unterlagen enthalten müssen, und schreibt vor, wie und Tabellen und Unterlagen enthalten müssen, und schreibt vor, wie und
innerhalb welcher Frist sie erstellt werden müssen. Er legt die innerhalb welcher Frist sie erstellt werden müssen. Er legt die
Modalitäten für die Untersuchung, die Beschwerden und die Einsprüche, Modalitäten für die Untersuchung, die Beschwerden und die Einsprüche,
zu denen die Erstellung der Tabellen und Unterlagen Anlass gibt, sowie zu denen die Erstellung der Tabellen und Unterlagen Anlass gibt, sowie
die Modalitäten für ihre endgültige Billigung fest. Er organisiert die Modalitäten für ihre endgültige Billigung fest. Er organisiert
zudem die Aufbewahrung und die Aktualisierung dieser Unterlagen. zudem die Aufbewahrung und die Aktualisierung dieser Unterlagen.
KAPITEL II - Ordentliche Reinigungs-, Instandhaltungs- und KAPITEL II - Ordentliche Reinigungs-, Instandhaltungs- und
Wiederherstellungsarbeiten Wiederherstellungsarbeiten
Art. 6 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter « ordentlichen Art. 6 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter « ordentlichen
Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten »: Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten »:
das Ausbaggern des Wasserlaufs bis zum festen Grund, das Ausbaggern des Wasserlaufs bis zum festen Grund,
das Ausreissen und Entfernen von Wurzeln, Ästen, Binsen, Schilf, Kraut das Ausreissen und Entfernen von Wurzeln, Ästen, Binsen, Schilf, Kraut
und allen fremden Gegenständen aus dem Wasserlauf sowie ihre Ablage an und allen fremden Gegenständen aus dem Wasserlauf sowie ihre Ablage an
den Ufern, den Ufern,
das Entfernen von Anspülungen an den Uferbuchten und -vorsprüngen des das Entfernen von Anspülungen an den Uferbuchten und -vorsprüngen des
Wasserlaufs, Wasserlaufs,
das Reinigen der Durchflussstellen des Wasserlaufs unter Brücken und das Reinigen der Durchflussstellen des Wasserlaufs unter Brücken und
überwölbten Abschnitten, überwölbten Abschnitten,
die Wiederherstellung der eingesunkenen Ufer durch Pfähle, Faschinen die Wiederherstellung der eingesunkenen Ufer durch Pfähle, Faschinen
und anderes Material; das Entfernen von Sträuchern und Gehölzen, die und anderes Material; das Entfernen von Sträuchern und Gehölzen, die
den Wasserabfluss behindern, den Wasserabfluss behindern,
die Wiederherstellung und Befestigung der Deiche entlang des die Wiederherstellung und Befestigung der Deiche entlang des
Wasserlaufs und das Entfernen all dessen, was sich darauf befindet, Wasserlaufs und das Entfernen all dessen, was sich darauf befindet,
wenn dies den Wasserabfluss behindern könnte, ungeachtet ob diese wenn dies den Wasserabfluss behindern könnte, ungeachtet ob diese
Deiche privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen gehören, Deiche privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen gehören,
die Instandhaltung und Reparatur sowie Sicherstellung des normalen die Instandhaltung und Reparatur sowie Sicherstellung des normalen
Betriebs der Pumpstationen, die sich auf den Wasserläufen befinden, Betriebs der Pumpstationen, die sich auf den Wasserläufen befinden,
ungeachtet ob diese Deiche privatrechtlichen oder ungeachtet ob diese Deiche privatrechtlichen oder
öffentlich-rechtlichen Personen gehören. öffentlich-rechtlichen Personen gehören.
Art. 7 - § 1 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Art. 7 - § 1 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und
Wiederherstellungsarbeiten an Wasserläufen der ersten Kategorie werden Wiederherstellungsarbeiten an Wasserläufen der ersten Kategorie werden
vom Staat ausgeführt, gemäss den vom Minister der Landwirtschaft vorab vom Staat ausgeführt, gemäss den vom Minister der Landwirtschaft vorab
bestimmten Fristen und Modalitäten. bestimmten Fristen und Modalitäten.
§ 2 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an § 2 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an
Wasserläufen der zweiten Kategorie werden von der Provinz ausgeführt, Wasserläufen der zweiten Kategorie werden von der Provinz ausgeführt,
auf deren Gebiet die Wasserläufe liegen. auf deren Gebiet die Wasserläufe liegen.
Ist ein Wasserlauf oder ein Abschnitt eines Wasserlaufs betroffen, der Ist ein Wasserlauf oder ein Abschnitt eines Wasserlaufs betroffen, der
die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, bestimmt der Minister der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, bestimmt der Minister der
Landwirtschaft die Provinz, die mit der Ausführung dieser Arbeiten Landwirtschaft die Provinz, die mit der Ausführung dieser Arbeiten
beauftragt ist. beauftragt ist.
§ 3 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an § 3 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an
Wasserläufen der dritten Kategorie werden unter der Aufsicht der Wasserläufen der dritten Kategorie werden unter der Aufsicht der
Provinz von der Gemeinde ausgeführt, auf deren Gebiet diese Provinz von der Gemeinde ausgeführt, auf deren Gebiet diese
Wasserläufe liegen. Wasserläufe liegen.
§ 4 - Die in §§ 2 und 3 erwähnten Arbeiten sind gemäss den § 4 - Die in §§ 2 und 3 erwähnten Arbeiten sind gemäss den
Bestimmungen der provinzialen Verordnung über die nichtschiffbaren Bestimmungen der provinzialen Verordnung über die nichtschiffbaren
Wasserläufe durchzuführen. In dieser Verordnung müssen die Wasserläufe durchzuführen. In dieser Verordnung müssen die
Durchführungsmodalitäten und insbesondere die für die Durchführung Durchführungsmodalitäten und insbesondere die für die Durchführung
einzuhaltenden Fristen geregelt sein; darin muss jedenfalls eine einzuhaltenden Fristen geregelt sein; darin muss jedenfalls eine
jährliche Besichtigung der Wasserläufe der zweiten und dritten jährliche Besichtigung der Wasserläufe der zweiten und dritten
Kategorie vorgesehen sein, damit die Arbeiten bestimmt werden, die im Kategorie vorgesehen sein, damit die Arbeiten bestimmt werden, die im
Laufe des darauf folgenden Zeitraums von zwölf Monaten auszuführen Laufe des darauf folgenden Zeitraums von zwölf Monaten auszuführen
sind. sind.
Art. 8 - Die durch diese Arbeiten verursachten Kosten werden von den Art. 8 - Die durch diese Arbeiten verursachten Kosten werden von den
öffentlichen Behörden übernommen, die mit der Ausführung dieser öffentlichen Behörden übernommen, die mit der Ausführung dieser
Arbeiten beauftragt sind. Ein Teil dieser Kosten darf zu Lasten der Arbeiten beauftragt sind. Ein Teil dieser Kosten darf zu Lasten der
privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Personen gehen, die den privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Personen gehen, die den
Wasserlauf benutzen oder Eigentümer eines Bauwerks sind, das sich auf Wasserlauf benutzen oder Eigentümer eines Bauwerks sind, das sich auf
dem Wasserlauf befindet, und zwar im Verhältnis zu den Mehrkosten, die dem Wasserlauf befindet, und zwar im Verhältnis zu den Mehrkosten, die
durch die Benutzung des Wasserlaufs beziehungsweise das Vorhandensein durch die Benutzung des Wasserlaufs beziehungsweise das Vorhandensein
des Bauwerks verursacht werden. des Bauwerks verursacht werden.
Dieser Kostenanteil wird für Wasserläufe der ersten Kategorie vom Dieser Kostenanteil wird für Wasserläufe der ersten Kategorie vom
Minister der Landwirtschaft und für Wasserläufe der zweiten und Minister der Landwirtschaft und für Wasserläufe der zweiten und
dritten Kategorie vom ständigen Ausschuss der zuständigen Provinz dritten Kategorie vom ständigen Ausschuss der zuständigen Provinz
festgelegt. festgelegt.
Art. 9 - Die entweder durch das Gewohnheitsrecht oder durch Art. 9 - Die entweder durch das Gewohnheitsrecht oder durch
Rechtstitel oder Vereinbarungen auferlegten Sonderverpflichtungen Rechtstitel oder Vereinbarungen auferlegten Sonderverpflichtungen
werden aufrechterhalten und unter der Leitung der mit den Reinigungs-, werden aufrechterhalten und unter der Leitung der mit den Reinigungs-,
Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragten Behörden Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragten Behörden
erfüllt. erfüllt.
Brücken und andere private Bauwerke werden von ihren Eigentümern Brücken und andere private Bauwerke werden von ihren Eigentümern
instand gehalten und repariert; notfalls kann der Minister der instand gehalten und repariert; notfalls kann der Minister der
Landwirtschaft für Wasserläufe der ersten Kategorie beziehungsweise Landwirtschaft für Wasserläufe der ersten Kategorie beziehungsweise
der ständige Ausschuss der Provinz für die anderen Wasserläufe die der ständige Ausschuss der Provinz für die anderen Wasserläufe die
Arbeiten unbeschadet der durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Arbeiten unbeschadet der durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen
Strafen zu Lasten der Eigentümer anordnen. Strafen zu Lasten der Eigentümer anordnen.
KAPITEL III - Ausserordentliche Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten KAPITEL III - Ausserordentliche Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten
Art. 10 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: Art. 10 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. ausserordentlichen Verbesserungsarbeiten: alle Aushub-, 1. ausserordentlichen Verbesserungsarbeiten: alle Aushub-,
Verbreiterungs- und Begradigungsarbeiten und generell jede Änderung am Verbreiterungs- und Begradigungsarbeiten und generell jede Änderung am
Bett oder Verlauf des Wasserlaufs oder an den darauf errichteten Bett oder Verlauf des Wasserlaufs oder an den darauf errichteten
Bauwerken, mit denen eine bedeutende Verbesserung des Wasserabflusses Bauwerken, mit denen eine bedeutende Verbesserung des Wasserabflusses
bezweckt wird, bezweckt wird,
2. ausserordentlichen Änderungsarbeiten: alle anderen Arbeiten zur 2. ausserordentlichen Änderungsarbeiten: alle anderen Arbeiten zur
Änderung des Betts, des Verlaufs des Wasserlaufs oder der darauf Änderung des Betts, des Verlaufs des Wasserlaufs oder der darauf
errichteten Bauwerke, mit denen der Wasserabfluss zwar nicht errichteten Bauwerke, mit denen der Wasserabfluss zwar nicht
beeinträchtigt wird, aber auch nicht bezweckt wird, diesen zu beeinträchtigt wird, aber auch nicht bezweckt wird, diesen zu
verbessern. verbessern.
§ 2 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, § 2 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften,
Bewässerungsgenossenschaften, öffentliche Einrichtungen, Gemeinden, Bewässerungsgenossenschaften, öffentliche Einrichtungen, Gemeinden,
Provinzen und der Staat können gegebenenfalls unter Einhaltung der Provinzen und der Staat können gegebenenfalls unter Einhaltung der
Gesetzesbestimmungen über die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit Gesetzesbestimmungen über die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit
und unter den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Bedingungen und unter den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Bedingungen
ausserordentliche Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten an ausserordentliche Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten an
nichtschiffbaren Wasserläufen durchführen, solche Wasserläufe nichtschiffbaren Wasserläufen durchführen, solche Wasserläufe
abschaffen oder neue anlegen. abschaffen oder neue anlegen.
[Art. 10 § 2 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. [Art. 10 § 2 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S.
vom 4. September 1970)] vom 4. September 1970)]
Abschnitt 1 - Ausserordentliche Verbesserungsarbeiten Abschnitt 1 - Ausserordentliche Verbesserungsarbeiten
Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 des vorliegenden Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 des vorliegenden
Gesetzes: Gesetzes:
1. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf 1. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf
Wasserläufe der ersten Kategorie unter Anweisung des Ministers der Wasserläufe der ersten Kategorie unter Anweisung des Ministers der
Landwirtschaft vom Staat und zu Lasten des Staates ausgeführt, Landwirtschaft vom Staat und zu Lasten des Staates ausgeführt,
2. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf 2. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf
Wasserläufe der zweiten Kategorie vom ständigen Ausschuss der Provinz Wasserläufe der zweiten Kategorie vom ständigen Ausschuss der Provinz
beschlossen und unter der Aufsicht des Ministers der Landwirtschaft beschlossen und unter der Aufsicht des Ministers der Landwirtschaft
von der Provinz, auf deren Gebiet diese Wasserläufe liegen, und zu von der Provinz, auf deren Gebiet diese Wasserläufe liegen, und zu
Lasten dieser Provinz ausgeführt. Lasten dieser Provinz ausgeführt.
Wenn diese Arbeiten einen Wasserlauf oder einen Abschnitt eines Wenn diese Arbeiten einen Wasserlauf oder einen Abschnitt eines
Wasserlaufs betreffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, Wasserlaufs betreffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet,
werden sie von der Provinz ausgeführt, die mit den Reinigungs-, werden sie von der Provinz ausgeführt, die mit den Reinigungs-,
Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragt ist, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragt ist,
3. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf 3. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf
Wasserläufe der dritten Kategorie vom Gemeinderat der Gemeinde, auf Wasserläufe der dritten Kategorie vom Gemeinderat der Gemeinde, auf
deren Gebiet diese Arbeiten ausgeführt werden müssen, beschlossen und deren Gebiet diese Arbeiten ausgeführt werden müssen, beschlossen und
nach Billigung dieses Beschlusses durch den ständigen Ausschuss der nach Billigung dieses Beschlusses durch den ständigen Ausschuss der
Provinz unter dessen Aufsicht von der Gemeinde, die den Beschluss Provinz unter dessen Aufsicht von der Gemeinde, die den Beschluss
gefasst hat, und zu Lasten dieser Gemeinde ausgeführt. gefasst hat, und zu Lasten dieser Gemeinde ausgeführt.
Art. 12 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, Art. 12 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften,
Bewässerungsgenossenschaften und öffentliche Einrichtungen dürfen Bewässerungsgenossenschaften und öffentliche Einrichtungen dürfen
ausserordentliche Verbesserungsarbeiten an nichtschiffbaren ausserordentliche Verbesserungsarbeiten an nichtschiffbaren
Wasserläufen erst ausführen nach Erlaubnis: Wasserläufen erst ausführen nach Erlaubnis:
1. des Königs, auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, für 1. des Königs, auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, für
Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie, Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie,
2. des ständigen Ausschusses der Provinz für Arbeiten in Bezug auf 2. des ständigen Ausschusses der Provinz für Arbeiten in Bezug auf
Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie. Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie.
[Art. 12 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. [Art. 12 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art.
59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)] 59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)]
Art. 13 - Unbeschadet der von den öffentlichen Behörden gewährten Art. 13 - Unbeschadet der von den öffentlichen Behörden gewährten
Zuschüsse gehen die durch diese Arbeiten verursachten Kosten zu Lasten Zuschüsse gehen die durch diese Arbeiten verursachten Kosten zu Lasten
derjenigen, die die Initiative dazu ergriffen haben. derjenigen, die die Initiative dazu ergriffen haben.
Der Minister der Landwirtschaft, in Bezug auf Wasserläufe der ersten Der Minister der Landwirtschaft, in Bezug auf Wasserläufe der ersten
Kategorie, beziehungsweise der ständige Ausschuss, in Bezug auf die Kategorie, beziehungsweise der ständige Ausschuss, in Bezug auf die
anderen Wasserläufe, kann einen Teil der Kosten zu Lasten der anderen Wasserläufe, kann einen Teil der Kosten zu Lasten der
Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen Einrichtungen oder gar der Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen Einrichtungen oder gar der
Privatpersonen gehen lassen, die aus diesen Arbeiten Nutzen ziehen Privatpersonen gehen lassen, die aus diesen Arbeiten Nutzen ziehen
oder durch die diese Arbeiten notwendig wurden. oder durch die diese Arbeiten notwendig wurden.
Abschnitt 2 - Ausserordentliche Änderungsarbeiten Abschnitt 2 - Ausserordentliche Änderungsarbeiten
Art. 14 - § 1 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, Art. 14 - § 1 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften,
Bewässerungsgenossenschaften und öffentliche Einrichtungen dürfen Bewässerungsgenossenschaften und öffentliche Einrichtungen dürfen
ausserordentliche Änderungsarbeiten an nichtschiffbaren Wasserläufen ausserordentliche Änderungsarbeiten an nichtschiffbaren Wasserläufen
erst ausführen nach Erlaubnis: erst ausführen nach Erlaubnis:
1. des Königs, auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, für 1. des Königs, auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, für
Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie, Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie,
2. des ständigen Ausschusses der Provinz für Arbeiten in Bezug auf 2. des ständigen Ausschusses der Provinz für Arbeiten in Bezug auf
Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie. Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie.
Wenn diese Arbeiten einen Wasserlauf oder einen Abschnitt eines Wenn diese Arbeiten einen Wasserlauf oder einen Abschnitt eines
Wasserlaufs betreffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, Wasserlaufs betreffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet,
werden sie von der Provinz ausgeführt, die mit den Reinigungs-, werden sie von der Provinz ausgeführt, die mit den Reinigungs-,
Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragt ist. Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragt ist.
Diese Arbeiten werden in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie Diese Arbeiten werden in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie
unter der Aufsicht des Ministers der Landwirtschaft und in Bezug auf unter der Aufsicht des Ministers der Landwirtschaft und in Bezug auf
die anderen Wasserläufe unter der Aufsicht des zuständigen ständigen die anderen Wasserläufe unter der Aufsicht des zuständigen ständigen
Ausschusses der Provinz ausgeführt. Ausschusses der Provinz ausgeführt.
§ 2 - Der Staat darf ausserordentliche Änderungsarbeiten an § 2 - Der Staat darf ausserordentliche Änderungsarbeiten an
nichtschiffbaren Wasserläufen ausführen. nichtschiffbaren Wasserläufen ausführen.
Ausserordentliche Änderungsarbeiten, die auf Initiative eines anderen Ausserordentliche Änderungsarbeiten, die auf Initiative eines anderen
staatlichen Dienstes als des Ministeriums der Landwirtschaft staatlichen Dienstes als des Ministeriums der Landwirtschaft
ausgeführt werden, erfordern in Bezug auf Wasserläufe der ersten ausgeführt werden, erfordern in Bezug auf Wasserläufe der ersten
Kategorie die günstige Stellungnahme des Ministers der Landwirtschaft Kategorie die günstige Stellungnahme des Ministers der Landwirtschaft
und in Bezug auf die anderen Wasserläufe die Stellungnahme des und in Bezug auf die anderen Wasserläufe die Stellungnahme des
zuständigen ständigen Ausschusses der Provinz. zuständigen ständigen Ausschusses der Provinz.
[Art. 14 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 59 [Art. 14 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 59
des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)] des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)]
Art. 15 - Die durch ausserordentliche Änderungsarbeiten verursachten Art. 15 - Die durch ausserordentliche Änderungsarbeiten verursachten
Kosten gehen zu Lasten derjenigen, die die Initiative dazu ergriffen Kosten gehen zu Lasten derjenigen, die die Initiative dazu ergriffen
haben. haben.
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 - Das Bett eines nichtschiffbaren Wasserlaufs gilt als Art. 16 - Das Bett eines nichtschiffbaren Wasserlaufs gilt als
Eigentum des Staates, der mit den Reinigungs-, Instandhaltungs- und Eigentum des Staates, der mit den Reinigungs-, Instandhaltungs- und
Wiederherstellungsarbeiten beauftragten Provinz oder der Gemeinde, je Wiederherstellungsarbeiten beauftragten Provinz oder der Gemeinde, je
nachdem, ob es sich um einen Wasserlauf der ersten, zweiten oder nachdem, ob es sich um einen Wasserlauf der ersten, zweiten oder
dritten Kategorie handelt. dritten Kategorie handelt.
Während sechs Monaten ab entsprechender Notifizierung durch die Während sechs Monaten ab entsprechender Notifizierung durch die
zuständigen Behörden haben Anlieger eines Altarms das Recht, sich die zuständigen Behörden haben Anlieger eines Altarms das Recht, sich die
Erlaubnis geben zu lassen, über das Volleigentum am frei gewordenen Erlaubnis geben zu lassen, über das Volleigentum am frei gewordenen
Gelände zu verfügen, wobei sie sich dazu verpflichten, den nach Gelände zu verfügen, wobei sie sich dazu verpflichten, den nach
Gutachten von Sachverständigen festgelegten Wert des Eigentums oder, Gutachten von Sachverständigen festgelegten Wert des Eigentums oder,
falls erwiesen ist, dass sie Eigentümer des Bodens waren, den Mehrwert falls erwiesen ist, dass sie Eigentümer des Bodens waren, den Mehrwert
zu zahlen. zu zahlen.
Art. 17 - § 1 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken Art. 17 - § 1 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken
auf den Wasserläufen sind verpflichtet: auf den Wasserläufen sind verpflichtet:
1. den Bediensteten der Verwaltung, den Arbeitern und den anderen mit 1. den Bediensteten der Verwaltung, den Arbeitern und den anderen mit
der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen Durchgang zu der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen Durchgang zu
gewähren, gewähren,
2. die aus dem Bett des Wasserlaufs entnommenen Gegenstände sowie das 2. die aus dem Bett des Wasserlaufs entnommenen Gegenstände sowie das
Material, die Werkzeuge und die Maschinen, die zur Ausführung der Material, die Werkzeuge und die Maschinen, die zur Ausführung der
Arbeiten notwendig sind, auf ihren Ländereien oder ihrem Eigentum Arbeiten notwendig sind, auf ihren Ländereien oder ihrem Eigentum
abstellen zu lassen. abstellen zu lassen.
§ 2 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken erhalten § 2 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken erhalten
keine Entschädigung, wenn die Produkte der Reinigungsarbeiten keine Entschädigung, wenn die Produkte der Reinigungsarbeiten
innerhalb eines Streifens von fünf Metern ab dem Ufer auf ihren innerhalb eines Streifens von fünf Metern ab dem Ufer auf ihren
Ländereien oder ihrem Eigentum abgestellt werden. Ländereien oder ihrem Eigentum abgestellt werden.
Der Minister der Landwirtschaft, die ständigen Ausschüsse und die Der Minister der Landwirtschaft, die ständigen Ausschüsse und die
Bürgermeister- und Schöffenkollegien können jedoch je nach Fall Bürgermeister- und Schöffenkollegien können jedoch je nach Fall
beschliessen, dass diese Produkte von den Ufern geräumt werden. beschliessen, dass diese Produkte von den Ufern geräumt werden.
§ 3 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken können eine § 3 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken können eine
Entschädigung für den Schaden verlangen, den sie anlässlich der Entschädigung für den Schaden verlangen, den sie anlässlich der
Ausführung von ausserordentlichen Arbeiten erlitten haben. Diese Ausführung von ausserordentlichen Arbeiten erlitten haben. Diese
Entschädigung wird in die Kosten für die Arbeiten einbegriffen. Entschädigung wird in die Kosten für die Arbeiten einbegriffen.
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz ist auf Entwässerungsgenossenschaften Art. 18 - Vorliegendes Gesetz ist auf Entwässerungsgenossenschaften
und Bewässerungsgenossenschaften anwendbar, insofern Wasserläufe der und Bewässerungsgenossenschaften anwendbar, insofern Wasserläufe der
ersten Kategorie betroffen sind. Es beeinträchtigt nicht die ersten Kategorie betroffen sind. Es beeinträchtigt nicht die
Regelungen dieser Verwaltungen in Bezug auf die anderen Wasserläufe. Regelungen dieser Verwaltungen in Bezug auf die anderen Wasserläufe.
Diese Verwaltungen können jedoch auf ihren Antrag hin mit der Diese Verwaltungen können jedoch auf ihren Antrag hin mit der
Erlaubnis des ständigen Ausschusses der Provinz in den Genuss der Erlaubnis des ständigen Ausschusses der Provinz in den Genuss der
Anwendung des vorliegenden Gesetzes hinsichtlich der Einordnung der Anwendung des vorliegenden Gesetzes hinsichtlich der Einordnung der
auf ihrem Gebiet gelegenen Wasserläufe und der Verteilung der Kosten auf ihrem Gebiet gelegenen Wasserläufe und der Verteilung der Kosten
für ordentliche Arbeiten gelangen. für ordentliche Arbeiten gelangen.
Art. 19 - Den vom König, vom Minister der Landwirtschaft, vom Art. 19 - Den vom König, vom Minister der Landwirtschaft, vom
Gouverneur der Provinz, vom ständigen Ausschuss oder von der Gouverneur der Provinz, vom ständigen Ausschuss oder von der
Gemeindeverwaltung in Ausführung der Artikel 3, 4, 8, 10, 11, 12, 13, Gemeindeverwaltung in Ausführung der Artikel 3, 4, 8, 10, 11, 12, 13,
14 und 18 des vorliegenden Gesetzes zu fassenden Beschlüssen geht eine 14 und 18 des vorliegenden Gesetzes zu fassenden Beschlüssen geht eine
De-commodo-et-incommodo-Untersuchung in den betroffenen Gemeinden De-commodo-et-incommodo-Untersuchung in den betroffenen Gemeinden
voraus. voraus.
Gegen die aufgrund der Artikel 3, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 18 des Gegen die aufgrund der Artikel 3, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 18 des
vorliegenden Gesetzes gefassten Beschlüsse des Gouverneurs der Provinz vorliegenden Gesetzes gefassten Beschlüsse des Gouverneurs der Provinz
beziehungsweise des ständigen Ausschusses der Provinz kann Widerspruch beziehungsweise des ständigen Ausschusses der Provinz kann Widerspruch
beim König eingelegt werden. beim König eingelegt werden.
Dieser Widerspruch wird eingelegt: Dieser Widerspruch wird eingelegt:
1. vom Gouverneur der Provinz gegen die Beschlüsse des ständigen 1. vom Gouverneur der Provinz gegen die Beschlüsse des ständigen
Ausschusses binnen zehn Tagen nach der Beschlussfassung, gemäss Ausschusses binnen zehn Tagen nach der Beschlussfassung, gemäss
Artikel 125 des Provinzialgesetzes, Artikel 125 des Provinzialgesetzes,
2. vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise von den 2. vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise von den
betroffenen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen, betroffenen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen,
binnen der gleichen Frist ab dem Tag, an dem der Beschluss ihnen binnen der gleichen Frist ab dem Tag, an dem der Beschluss ihnen
notifiziert worden ist, oder ab Bekanntmachung des Beschlusses auf dem notifiziert worden ist, oder ab Bekanntmachung des Beschlusses auf dem
Verwaltungsweg. Verwaltungsweg.
Art. 20 - Wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder Art. 20 - Wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder
die in Ausführung desselben ergangenen Verordnungen verstösst, wird die in Ausführung desselben ergangenen Verordnungen verstösst, wird
mit Polizeistrafen bestraft, unbeschadet der im Strafgesetzbuch mit Polizeistrafen bestraft, unbeschadet der im Strafgesetzbuch
vorgesehenen schwereren Strafen. vorgesehenen schwereren Strafen.
Art. 21 - Der König ist befugt, eine allgemeine Polizeiverordnung für Art. 21 - Der König ist befugt, eine allgemeine Polizeiverordnung für
nichtschiffbare Wasserläufe zu erstellen. nichtschiffbare Wasserläufe zu erstellen.
In dieser Verordnung bestimmt er, was mit den auf nichtschiffbaren In dieser Verordnung bestimmt er, was mit den auf nichtschiffbaren
Wasserläufen unrechtmässig vorhandenen Bauwerken geschehen soll. Wasserläufen unrechtmässig vorhandenen Bauwerken geschehen soll.
In derselben Verordnung legt er neben der Strafe die Modalitäten für In derselben Verordnung legt er neben der Strafe die Modalitäten für
die Wiedergutmachung des Verstosses fest und bestimmt er das die Wiedergutmachung des Verstosses fest und bestimmt er das
Verfahren, das zu befolgen ist, falls sich der Angeklagte auf ein Verfahren, das zu befolgen ist, falls sich der Angeklagte auf ein
Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht beruft. Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht beruft.
Art. 22 - Die vom Minister der Landwirtschaft und vom Minister der Art. 22 - Die vom Minister der Landwirtschaft und vom Minister der
Öffentlichen Arbeiten bestimmten Beamten des Staates und der Provinzen Öffentlichen Arbeiten bestimmten Beamten des Staates und der Provinzen
haben genauso wie Gerichtspolizeioffiziere das Recht, die in den haben genauso wie Gerichtspolizeioffiziere das Recht, die in den
Artikeln 20 und 23 erwähnten Verstösse zu ermitteln und mittels Artikeln 20 und 23 erwähnten Verstösse zu ermitteln und mittels
Protokollen festzustellen. Protokollen festzustellen.
Art. 23 - § 1 - Die Provinzialräte sind beauftragt, ihre Art. 23 - § 1 - Die Provinzialräte sind beauftragt, ihre
Provinzialverordnungen über nichtschiffbare Wasserläufe mit den Provinzialverordnungen über nichtschiffbare Wasserläufe mit den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
in Einklang zu bringen. in Einklang zu bringen.
Sie sind zudem verpflichtet, in diesen Verordnungen Regeln für Sie sind zudem verpflichtet, in diesen Verordnungen Regeln für
Wasserläufe vorzusehen, die nicht unter die Anwendung des vorliegenden Wasserläufe vorzusehen, die nicht unter die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes fallen, insbesondere in Bezug auf: Gesetzes fallen, insbesondere in Bezug auf:
die Reinigung, Instandhaltung und Wiederherstellung dieser die Reinigung, Instandhaltung und Wiederherstellung dieser
Wasserläufe, Wasserläufe,
die ausserordentlichen Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten am Bett die ausserordentlichen Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten am Bett
oder Verlauf des Wasserlaufs, oder Verlauf des Wasserlaufs,
die für den Bau, die Beseitigung oder Änderung von Brücken, Schleusen, die für den Bau, die Beseitigung oder Änderung von Brücken, Schleusen,
Stau- oder Umleitungsdämmen, Dolen oder anderen zeitweiligen oder Stau- oder Umleitungsdämmen, Dolen oder anderen zeitweiligen oder
ständigen Bauwerken erforderliche Erlaubnis, ständigen Bauwerken erforderliche Erlaubnis,
die für Anpflanzungen und für die Errichtung von Gebäuden entlang des die für Anpflanzungen und für die Errichtung von Gebäuden entlang des
Wasserlaufs erforderliche Erlaubnis, Wasserlaufs erforderliche Erlaubnis,
das Verbot, in irgendeiner Weise den Wasserabfluss zu behindern oder das Verbot, in irgendeiner Weise den Wasserabfluss zu behindern oder
den normalen Zustand des Wasserlaufs, seiner Ufer oder der darauf den normalen Zustand des Wasserlaufs, seiner Ufer oder der darauf
errichteten Bauwerke zu beschädigen. errichteten Bauwerke zu beschädigen.
§ 2 - Um ausführbar zu sein, müssen diese Provinzialverordnungen vom § 2 - Um ausführbar zu sein, müssen diese Provinzialverordnungen vom
König gebilligt worden sein. Es können nur Polizeistrafen darin König gebilligt worden sein. Es können nur Polizeistrafen darin
bestimmt werden. bestimmt werden.
Art. 24 - Es werden aufgehoben: Art. 24 - Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 7. Mai 1877 über die Polizeivorschriften für 1. das Gesetz vom 7. Mai 1877 über die Polizeivorschriften für
nichtschiffbare und nichtflössbare Wasserläufe, nichtschiffbare und nichtflössbare Wasserläufe,
2. das Gesetz vom 15. März 1950 zur Abänderung der Rechtsvorschriften 2. das Gesetz vom 15. März 1950 zur Abänderung der Rechtsvorschriften
über nichtschiffbare Wasserläufe, abgeändert durch das Gesetz vom 16. über nichtschiffbare Wasserläufe, abgeändert durch das Gesetz vom 16.
Februar 1954 und durch Artikel 114 Nr. 9 des Gesetzes vom 3. Juni 1957 Februar 1954 und durch Artikel 114 Nr. 9 des Gesetzes vom 3. Juni 1957
über die Entwässerungsgenossenschaften, über die Entwässerungsgenossenschaften,
3. Artikel 105 des Gesetzes vom 5. Juli 1956 über die 3. Artikel 105 des Gesetzes vom 5. Juli 1956 über die
Bewässerungsgenossenschaften und Artikel 104 des Gesetzes vom 3. Juni Bewässerungsgenossenschaften und Artikel 104 des Gesetzes vom 3. Juni
1957 über die Entwässerungsgenossenschaften. 1957 über die Entwässerungsgenossenschaften.
Art. 25 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 25 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes fest. Gesetzes fest.
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