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Loi relative aux cours d'eau non navigables | Wet betreffende de onbevaarbare waterlopen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
28 DECEMBRE 1967. - Loi relative aux cours d'eau non navigables | 28 DECEMBER 1967. - Wet betreffende de onbevaarbare waterlopen |
Coordination officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 28 décembre 1967 relative aux cours d'eau non | de wet van 28 december 1967 betreffende de onbevaarbare waterlopen |
navigables (Moniteur belge du 15 février 1968), telle qu'elle a été | (Belgisch Staatsblad van 15 februari 1968), zoals ze achtereenvolgens |
modifiée successivement par : | werd gewijzigd bij : |
- la loi du 22 juillet 1970 relative au remembrement légal de biens | - de wet van 22 juli 1970 op de ruilverkaveling van landeigendommen |
ruraux (Moniteur belge du 4 septembre 1970); | uit kracht van de wet (Belgisch Staatsblad van 4 september 1970); |
- la loi du 23 février 1977 modifiant la loi du 28 décembre 1967 | - de wet van 23 februari 1977 tot wijziging van de wet van 28 december |
relative aux cours d'eau non navigables (Moniteur belge du 12 mars 1977). | 1967 betreffende de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad van 12 maart 1977). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande auprès du Commissaire | dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris |
d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la | in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december |
loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, |
Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 | vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij |
juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007. | artikel 6 van de wet van 21 april 2007. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die nichtschiffbaren Wasserläufe | 28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die nichtschiffbaren Wasserläufe |
KAPITEL I - Einordnung der nichtschiffbaren Wasserläufe | KAPITEL I - Einordnung der nichtschiffbaren Wasserläufe |
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
1. nichtschiffbaren Wasserläufen: die Flüsse und Bäche, die die | 1. nichtschiffbaren Wasserläufen: die Flüsse und Bäche, die die |
Regierung nicht in die schiffbaren Wasserstrassen eingeordnet hat, | Regierung nicht in die schiffbaren Wasserstrassen eingeordnet hat, |
stromabwärts von der Stelle, an der ihr Wassereinzugsgebiet mindestens | stromabwärts von der Stelle, an der ihr Wassereinzugsgebiet mindestens |
hundert Hektar beträgt. Diese Stelle wird als Ursprung des Wasserlaufs | hundert Hektar beträgt. Diese Stelle wird als Ursprung des Wasserlaufs |
bezeichnet, | bezeichnet, |
2. Wassereinzugsgebiet: die Fläche des gesamten Bodens, der | 2. Wassereinzugsgebiet: die Fläche des gesamten Bodens, der |
stromaufwärts einer bestimmten Stelle vom Wasserlauf entwässert wird. | stromaufwärts einer bestimmten Stelle vom Wasserlauf entwässert wird. |
Art. 2 - Nichtschiffbare Wasserläufe werden in drei Kategorien | Art. 2 - Nichtschiffbare Wasserläufe werden in drei Kategorien |
eingeteilt. | eingeteilt. |
Es fallen unter: | Es fallen unter: |
1. die erste Kategorie: die Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe | 1. die erste Kategorie: die Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe |
stromabwärts von der Stelle, an der ihr Wassereinzugsgebiet mindestens | stromabwärts von der Stelle, an der ihr Wassereinzugsgebiet mindestens |
fünftausend Hektar beträgt, | fünftausend Hektar beträgt, |
2. die zweite Kategorie: die nichtschiffbaren Wasserläufe oder | 2. die zweite Kategorie: die nichtschiffbaren Wasserläufe oder |
Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe, die weder in die erste noch | Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe, die weder in die erste noch |
in die dritte Kategorie fallen, | in die dritte Kategorie fallen, |
3. die dritte Kategorie: die nichtschiffbaren Wasserläufe oder | 3. die dritte Kategorie: die nichtschiffbaren Wasserläufe oder |
Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe, stromabwärts von ihrem | Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe, stromabwärts von ihrem |
Ursprung, solange sie nicht die Grenze der Gemeinde erreicht haben, in | Ursprung, solange sie nicht die Grenze der Gemeinde erreicht haben, in |
der dieser Ursprung gelegen ist. | der dieser Ursprung gelegen ist. |
[Art. 2bis - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 wird die | [Art. 2bis - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 wird die |
Einordnung der Wasserläufe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Einordnung der Wasserläufe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
Gesetzes vom 30. Dezember 1975 | Gesetzes vom 30. Dezember 1975 |
1. zur Ratifizierung von Königlichen Erlassen zur Ausführung des | 1. zur Ratifizierung von Königlichen Erlassen zur Ausführung des |
Gesetzes vom 23. Juli 1971 über die Fusion der Gemeinden und die | Gesetzes vom 23. Juli 1971 über die Fusion der Gemeinden und die |
Änderung ihrer Grenzen, | Änderung ihrer Grenzen, |
2. zur Aufhebung der durch das Gesetz vom 26. Juli 1971 zur | 2. zur Aufhebung der durch das Gesetz vom 26. Juli 1971 zur |
Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen | Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen |
eingerichteten Randföderationen | eingerichteten Randföderationen |
in die zweite Kategorie fielen, beibehalten, ungeachtet der | in die zweite Kategorie fielen, beibehalten, ungeachtet der |
Änderungen, die durch vorerwähntes Gesetz an den Gemeindegrenzen | Änderungen, die durch vorerwähntes Gesetz an den Gemeindegrenzen |
vorgenommen werden.] | vorgenommen werden.] |
[Art. 2 bis eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 23. Februar | [Art. 2 bis eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 23. Februar |
1977 ( B.S. vom 12. März 1977)] | 1977 ( B.S. vom 12. März 1977)] |
Art. 3 - § 1 - Der Gouverneur der Provinz, auf deren Gebiet das | Art. 3 - § 1 - Der Gouverneur der Provinz, auf deren Gebiet das |
Wassereinzugsgebiet eines nichtschiffbaren Wasserlaufs hundert Hektar | Wassereinzugsgebiet eines nichtschiffbaren Wasserlaufs hundert Hektar |
beträgt, bestimmt den Ursprung dieses Wasserlaufs. | beträgt, bestimmt den Ursprung dieses Wasserlaufs. |
Wenn die Stelle, an der das Wassereinzugsgebiet eines nichtschiffbaren | Wenn die Stelle, an der das Wassereinzugsgebiet eines nichtschiffbaren |
Wasserlaufs hundert Hektar beträgt, sich auf der Grenze zwischen zwei | Wasserlaufs hundert Hektar beträgt, sich auf der Grenze zwischen zwei |
Provinzen befindet, bestimmt der Minister der Landwirtschaft den | Provinzen befindet, bestimmt der Minister der Landwirtschaft den |
Gouverneur, der dafür zuständig ist, den Ursprung dieses Wasserlaufs | Gouverneur, der dafür zuständig ist, den Ursprung dieses Wasserlaufs |
zu bestimmen. | zu bestimmen. |
§ 2 - Der König bestimmt die Stelle, ab der der Wasserlauf in die | § 2 - Der König bestimmt die Stelle, ab der der Wasserlauf in die |
erste Kategorie fällt. | erste Kategorie fällt. |
Art. 4 - Zum Nutzen der Allgemeinheit oder aus Gründen eines | Art. 4 - Zum Nutzen der Allgemeinheit oder aus Gründen eines |
eindeutigen landwirtschaftlichen Interesses kann der König auf | eindeutigen landwirtschaftlichen Interesses kann der König auf |
Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft: | Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft: |
1. jeden künstlichen Wasserweg sowie jeden Wasserlauf oder Teil eines | 1. jeden künstlichen Wasserweg sowie jeden Wasserlauf oder Teil eines |
Wasserlaufs, dessen Wassereinzugsgebiet hundert Hektar nicht | Wasserlaufs, dessen Wassereinzugsgebiet hundert Hektar nicht |
überschreitet, in die nichtschiffbaren Wasserläufe einordnen. Er | überschreitet, in die nichtschiffbaren Wasserläufe einordnen. Er |
bestimmt ihre Kategorie, | bestimmt ihre Kategorie, |
2. nichtschiffbare Wasserläufe von der dritten oder zweiten Kategorie | 2. nichtschiffbare Wasserläufe von der dritten oder zweiten Kategorie |
in eine höhere Kategorie übertragen, | in eine höhere Kategorie übertragen, |
wenn die Durchflussmenge dieser Wasserläufe durch Einleitung von | wenn die Durchflussmenge dieser Wasserläufe durch Einleitung von |
Haushalts- oder Industrieabwässern ungewöhnlich gestiegen ist, | Haushalts- oder Industrieabwässern ungewöhnlich gestiegen ist, |
wenn das Wasser dieser Wasserläufe auf ungewöhnliche Weise durch | wenn das Wasser dieser Wasserläufe auf ungewöhnliche Weise durch |
Abwässer verschmutzt wird, | Abwässer verschmutzt wird, |
wenn das Wasser dieser Wasserläufe durch eine Stauanlage oder | wenn das Wasser dieser Wasserläufe durch eine Stauanlage oder |
irgendein festes Hindernis gestaut wird | irgendein festes Hindernis gestaut wird |
oder wenn die Instandhaltung dieser Wasserläufe wegen ihres Gefälles | oder wenn die Instandhaltung dieser Wasserläufe wegen ihres Gefälles |
oder ihrer Lage ungewöhnlich teuer wird. | oder ihrer Lage ungewöhnlich teuer wird. |
Ausser bei einer Einordnung in die erste Kategorie holt der Minister | Ausser bei einer Einordnung in die erste Kategorie holt der Minister |
vorher die Stellungnahme des ständigen Ausschusses der diesbezüglich | vorher die Stellungnahme des ständigen Ausschusses der diesbezüglich |
zuständigen Provinz ein. | zuständigen Provinz ein. |
Art. 5 - Die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte sind beauftragt, | Art. 5 - Die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte sind beauftragt, |
die beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren Wasserläufe und alle | die beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren Wasserläufe und alle |
anderen Unterlagen, durch die deren Zustand aufgenommen werden kann, | anderen Unterlagen, durch die deren Zustand aufgenommen werden kann, |
gemäss den Anweisungen des Ministers der Landwirtschaft zu erstellen | gemäss den Anweisungen des Ministers der Landwirtschaft zu erstellen |
und zu aktualisieren. | und zu aktualisieren. |
Der Minister der Landwirtschaft kann den Gemeindeverwaltungen die | Der Minister der Landwirtschaft kann den Gemeindeverwaltungen die |
Verpflichtung auferlegen, den Provinzialbehörden bei der Ausführung | Verpflichtung auferlegen, den Provinzialbehörden bei der Ausführung |
dieser Aufträge behilflich zu sein. Er regelt die Verteilung der damit | dieser Aufträge behilflich zu sein. Er regelt die Verteilung der damit |
verbundenen Ausgaben und den Modus der Rückforderung der von den | verbundenen Ausgaben und den Modus der Rückforderung der von den |
Provinzen getätigten Vorschüsse. | Provinzen getätigten Vorschüsse. |
Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die Angaben, die diese | Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die Angaben, die diese |
Tabellen und Unterlagen enthalten müssen, und schreibt vor, wie und | Tabellen und Unterlagen enthalten müssen, und schreibt vor, wie und |
innerhalb welcher Frist sie erstellt werden müssen. Er legt die | innerhalb welcher Frist sie erstellt werden müssen. Er legt die |
Modalitäten für die Untersuchung, die Beschwerden und die Einsprüche, | Modalitäten für die Untersuchung, die Beschwerden und die Einsprüche, |
zu denen die Erstellung der Tabellen und Unterlagen Anlass gibt, sowie | zu denen die Erstellung der Tabellen und Unterlagen Anlass gibt, sowie |
die Modalitäten für ihre endgültige Billigung fest. Er organisiert | die Modalitäten für ihre endgültige Billigung fest. Er organisiert |
zudem die Aufbewahrung und die Aktualisierung dieser Unterlagen. | zudem die Aufbewahrung und die Aktualisierung dieser Unterlagen. |
KAPITEL II - Ordentliche Reinigungs-, Instandhaltungs- und | KAPITEL II - Ordentliche Reinigungs-, Instandhaltungs- und |
Wiederherstellungsarbeiten | Wiederherstellungsarbeiten |
Art. 6 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter « ordentlichen | Art. 6 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter « ordentlichen |
Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten »: | Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten »: |
das Ausbaggern des Wasserlaufs bis zum festen Grund, | das Ausbaggern des Wasserlaufs bis zum festen Grund, |
das Ausreissen und Entfernen von Wurzeln, Ästen, Binsen, Schilf, Kraut | das Ausreissen und Entfernen von Wurzeln, Ästen, Binsen, Schilf, Kraut |
und allen fremden Gegenständen aus dem Wasserlauf sowie ihre Ablage an | und allen fremden Gegenständen aus dem Wasserlauf sowie ihre Ablage an |
den Ufern, | den Ufern, |
das Entfernen von Anspülungen an den Uferbuchten und -vorsprüngen des | das Entfernen von Anspülungen an den Uferbuchten und -vorsprüngen des |
Wasserlaufs, | Wasserlaufs, |
das Reinigen der Durchflussstellen des Wasserlaufs unter Brücken und | das Reinigen der Durchflussstellen des Wasserlaufs unter Brücken und |
überwölbten Abschnitten, | überwölbten Abschnitten, |
die Wiederherstellung der eingesunkenen Ufer durch Pfähle, Faschinen | die Wiederherstellung der eingesunkenen Ufer durch Pfähle, Faschinen |
und anderes Material; das Entfernen von Sträuchern und Gehölzen, die | und anderes Material; das Entfernen von Sträuchern und Gehölzen, die |
den Wasserabfluss behindern, | den Wasserabfluss behindern, |
die Wiederherstellung und Befestigung der Deiche entlang des | die Wiederherstellung und Befestigung der Deiche entlang des |
Wasserlaufs und das Entfernen all dessen, was sich darauf befindet, | Wasserlaufs und das Entfernen all dessen, was sich darauf befindet, |
wenn dies den Wasserabfluss behindern könnte, ungeachtet ob diese | wenn dies den Wasserabfluss behindern könnte, ungeachtet ob diese |
Deiche privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen gehören, | Deiche privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen gehören, |
die Instandhaltung und Reparatur sowie Sicherstellung des normalen | die Instandhaltung und Reparatur sowie Sicherstellung des normalen |
Betriebs der Pumpstationen, die sich auf den Wasserläufen befinden, | Betriebs der Pumpstationen, die sich auf den Wasserläufen befinden, |
ungeachtet ob diese Deiche privatrechtlichen oder | ungeachtet ob diese Deiche privatrechtlichen oder |
öffentlich-rechtlichen Personen gehören. | öffentlich-rechtlichen Personen gehören. |
Art. 7 - § 1 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und | Art. 7 - § 1 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und |
Wiederherstellungsarbeiten an Wasserläufen der ersten Kategorie werden | Wiederherstellungsarbeiten an Wasserläufen der ersten Kategorie werden |
vom Staat ausgeführt, gemäss den vom Minister der Landwirtschaft vorab | vom Staat ausgeführt, gemäss den vom Minister der Landwirtschaft vorab |
bestimmten Fristen und Modalitäten. | bestimmten Fristen und Modalitäten. |
§ 2 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an | § 2 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an |
Wasserläufen der zweiten Kategorie werden von der Provinz ausgeführt, | Wasserläufen der zweiten Kategorie werden von der Provinz ausgeführt, |
auf deren Gebiet die Wasserläufe liegen. | auf deren Gebiet die Wasserläufe liegen. |
Ist ein Wasserlauf oder ein Abschnitt eines Wasserlaufs betroffen, der | Ist ein Wasserlauf oder ein Abschnitt eines Wasserlaufs betroffen, der |
die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, bestimmt der Minister der | die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, bestimmt der Minister der |
Landwirtschaft die Provinz, die mit der Ausführung dieser Arbeiten | Landwirtschaft die Provinz, die mit der Ausführung dieser Arbeiten |
beauftragt ist. | beauftragt ist. |
§ 3 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an | § 3 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an |
Wasserläufen der dritten Kategorie werden unter der Aufsicht der | Wasserläufen der dritten Kategorie werden unter der Aufsicht der |
Provinz von der Gemeinde ausgeführt, auf deren Gebiet diese | Provinz von der Gemeinde ausgeführt, auf deren Gebiet diese |
Wasserläufe liegen. | Wasserläufe liegen. |
§ 4 - Die in §§ 2 und 3 erwähnten Arbeiten sind gemäss den | § 4 - Die in §§ 2 und 3 erwähnten Arbeiten sind gemäss den |
Bestimmungen der provinzialen Verordnung über die nichtschiffbaren | Bestimmungen der provinzialen Verordnung über die nichtschiffbaren |
Wasserläufe durchzuführen. In dieser Verordnung müssen die | Wasserläufe durchzuführen. In dieser Verordnung müssen die |
Durchführungsmodalitäten und insbesondere die für die Durchführung | Durchführungsmodalitäten und insbesondere die für die Durchführung |
einzuhaltenden Fristen geregelt sein; darin muss jedenfalls eine | einzuhaltenden Fristen geregelt sein; darin muss jedenfalls eine |
jährliche Besichtigung der Wasserläufe der zweiten und dritten | jährliche Besichtigung der Wasserläufe der zweiten und dritten |
Kategorie vorgesehen sein, damit die Arbeiten bestimmt werden, die im | Kategorie vorgesehen sein, damit die Arbeiten bestimmt werden, die im |
Laufe des darauf folgenden Zeitraums von zwölf Monaten auszuführen | Laufe des darauf folgenden Zeitraums von zwölf Monaten auszuführen |
sind. | sind. |
Art. 8 - Die durch diese Arbeiten verursachten Kosten werden von den | Art. 8 - Die durch diese Arbeiten verursachten Kosten werden von den |
öffentlichen Behörden übernommen, die mit der Ausführung dieser | öffentlichen Behörden übernommen, die mit der Ausführung dieser |
Arbeiten beauftragt sind. Ein Teil dieser Kosten darf zu Lasten der | Arbeiten beauftragt sind. Ein Teil dieser Kosten darf zu Lasten der |
privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Personen gehen, die den | privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Personen gehen, die den |
Wasserlauf benutzen oder Eigentümer eines Bauwerks sind, das sich auf | Wasserlauf benutzen oder Eigentümer eines Bauwerks sind, das sich auf |
dem Wasserlauf befindet, und zwar im Verhältnis zu den Mehrkosten, die | dem Wasserlauf befindet, und zwar im Verhältnis zu den Mehrkosten, die |
durch die Benutzung des Wasserlaufs beziehungsweise das Vorhandensein | durch die Benutzung des Wasserlaufs beziehungsweise das Vorhandensein |
des Bauwerks verursacht werden. | des Bauwerks verursacht werden. |
Dieser Kostenanteil wird für Wasserläufe der ersten Kategorie vom | Dieser Kostenanteil wird für Wasserläufe der ersten Kategorie vom |
Minister der Landwirtschaft und für Wasserläufe der zweiten und | Minister der Landwirtschaft und für Wasserläufe der zweiten und |
dritten Kategorie vom ständigen Ausschuss der zuständigen Provinz | dritten Kategorie vom ständigen Ausschuss der zuständigen Provinz |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 9 - Die entweder durch das Gewohnheitsrecht oder durch | Art. 9 - Die entweder durch das Gewohnheitsrecht oder durch |
Rechtstitel oder Vereinbarungen auferlegten Sonderverpflichtungen | Rechtstitel oder Vereinbarungen auferlegten Sonderverpflichtungen |
werden aufrechterhalten und unter der Leitung der mit den Reinigungs-, | werden aufrechterhalten und unter der Leitung der mit den Reinigungs-, |
Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragten Behörden | Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragten Behörden |
erfüllt. | erfüllt. |
Brücken und andere private Bauwerke werden von ihren Eigentümern | Brücken und andere private Bauwerke werden von ihren Eigentümern |
instand gehalten und repariert; notfalls kann der Minister der | instand gehalten und repariert; notfalls kann der Minister der |
Landwirtschaft für Wasserläufe der ersten Kategorie beziehungsweise | Landwirtschaft für Wasserläufe der ersten Kategorie beziehungsweise |
der ständige Ausschuss der Provinz für die anderen Wasserläufe die | der ständige Ausschuss der Provinz für die anderen Wasserläufe die |
Arbeiten unbeschadet der durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen | Arbeiten unbeschadet der durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen |
Strafen zu Lasten der Eigentümer anordnen. | Strafen zu Lasten der Eigentümer anordnen. |
KAPITEL III - Ausserordentliche Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten | KAPITEL III - Ausserordentliche Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten |
Art. 10 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | Art. 10 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
1. ausserordentlichen Verbesserungsarbeiten: alle Aushub-, | 1. ausserordentlichen Verbesserungsarbeiten: alle Aushub-, |
Verbreiterungs- und Begradigungsarbeiten und generell jede Änderung am | Verbreiterungs- und Begradigungsarbeiten und generell jede Änderung am |
Bett oder Verlauf des Wasserlaufs oder an den darauf errichteten | Bett oder Verlauf des Wasserlaufs oder an den darauf errichteten |
Bauwerken, mit denen eine bedeutende Verbesserung des Wasserabflusses | Bauwerken, mit denen eine bedeutende Verbesserung des Wasserabflusses |
bezweckt wird, | bezweckt wird, |
2. ausserordentlichen Änderungsarbeiten: alle anderen Arbeiten zur | 2. ausserordentlichen Änderungsarbeiten: alle anderen Arbeiten zur |
Änderung des Betts, des Verlaufs des Wasserlaufs oder der darauf | Änderung des Betts, des Verlaufs des Wasserlaufs oder der darauf |
errichteten Bauwerke, mit denen der Wasserabfluss zwar nicht | errichteten Bauwerke, mit denen der Wasserabfluss zwar nicht |
beeinträchtigt wird, aber auch nicht bezweckt wird, diesen zu | beeinträchtigt wird, aber auch nicht bezweckt wird, diesen zu |
verbessern. | verbessern. |
§ 2 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, | § 2 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, |
Bewässerungsgenossenschaften, öffentliche Einrichtungen, Gemeinden, | Bewässerungsgenossenschaften, öffentliche Einrichtungen, Gemeinden, |
Provinzen und der Staat können gegebenenfalls unter Einhaltung der | Provinzen und der Staat können gegebenenfalls unter Einhaltung der |
Gesetzesbestimmungen über die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit | Gesetzesbestimmungen über die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit |
und unter den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Bedingungen | und unter den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Bedingungen |
ausserordentliche Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten an | ausserordentliche Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten an |
nichtschiffbaren Wasserläufen durchführen, solche Wasserläufe | nichtschiffbaren Wasserläufen durchführen, solche Wasserläufe |
abschaffen oder neue anlegen. | abschaffen oder neue anlegen. |
[Art. 10 § 2 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. | [Art. 10 § 2 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. |
vom 4. September 1970)] | vom 4. September 1970)] |
Abschnitt 1 - Ausserordentliche Verbesserungsarbeiten | Abschnitt 1 - Ausserordentliche Verbesserungsarbeiten |
Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 des vorliegenden | Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 des vorliegenden |
Gesetzes: | Gesetzes: |
1. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf | 1. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf |
Wasserläufe der ersten Kategorie unter Anweisung des Ministers der | Wasserläufe der ersten Kategorie unter Anweisung des Ministers der |
Landwirtschaft vom Staat und zu Lasten des Staates ausgeführt, | Landwirtschaft vom Staat und zu Lasten des Staates ausgeführt, |
2. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf | 2. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf |
Wasserläufe der zweiten Kategorie vom ständigen Ausschuss der Provinz | Wasserläufe der zweiten Kategorie vom ständigen Ausschuss der Provinz |
beschlossen und unter der Aufsicht des Ministers der Landwirtschaft | beschlossen und unter der Aufsicht des Ministers der Landwirtschaft |
von der Provinz, auf deren Gebiet diese Wasserläufe liegen, und zu | von der Provinz, auf deren Gebiet diese Wasserläufe liegen, und zu |
Lasten dieser Provinz ausgeführt. | Lasten dieser Provinz ausgeführt. |
Wenn diese Arbeiten einen Wasserlauf oder einen Abschnitt eines | Wenn diese Arbeiten einen Wasserlauf oder einen Abschnitt eines |
Wasserlaufs betreffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, | Wasserlaufs betreffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, |
werden sie von der Provinz ausgeführt, die mit den Reinigungs-, | werden sie von der Provinz ausgeführt, die mit den Reinigungs-, |
Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragt ist, | Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragt ist, |
3. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf | 3. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf |
Wasserläufe der dritten Kategorie vom Gemeinderat der Gemeinde, auf | Wasserläufe der dritten Kategorie vom Gemeinderat der Gemeinde, auf |
deren Gebiet diese Arbeiten ausgeführt werden müssen, beschlossen und | deren Gebiet diese Arbeiten ausgeführt werden müssen, beschlossen und |
nach Billigung dieses Beschlusses durch den ständigen Ausschuss der | nach Billigung dieses Beschlusses durch den ständigen Ausschuss der |
Provinz unter dessen Aufsicht von der Gemeinde, die den Beschluss | Provinz unter dessen Aufsicht von der Gemeinde, die den Beschluss |
gefasst hat, und zu Lasten dieser Gemeinde ausgeführt. | gefasst hat, und zu Lasten dieser Gemeinde ausgeführt. |
Art. 12 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, | Art. 12 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, |
Bewässerungsgenossenschaften und öffentliche Einrichtungen dürfen | Bewässerungsgenossenschaften und öffentliche Einrichtungen dürfen |
ausserordentliche Verbesserungsarbeiten an nichtschiffbaren | ausserordentliche Verbesserungsarbeiten an nichtschiffbaren |
Wasserläufen erst ausführen nach Erlaubnis: | Wasserläufen erst ausführen nach Erlaubnis: |
1. des Königs, auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, für | 1. des Königs, auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, für |
Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie, | Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie, |
2. des ständigen Ausschusses der Provinz für Arbeiten in Bezug auf | 2. des ständigen Ausschusses der Provinz für Arbeiten in Bezug auf |
Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie. | Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie. |
[Art. 12 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. | [Art. 12 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. |
59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)] | 59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)] |
Art. 13 - Unbeschadet der von den öffentlichen Behörden gewährten | Art. 13 - Unbeschadet der von den öffentlichen Behörden gewährten |
Zuschüsse gehen die durch diese Arbeiten verursachten Kosten zu Lasten | Zuschüsse gehen die durch diese Arbeiten verursachten Kosten zu Lasten |
derjenigen, die die Initiative dazu ergriffen haben. | derjenigen, die die Initiative dazu ergriffen haben. |
Der Minister der Landwirtschaft, in Bezug auf Wasserläufe der ersten | Der Minister der Landwirtschaft, in Bezug auf Wasserläufe der ersten |
Kategorie, beziehungsweise der ständige Ausschuss, in Bezug auf die | Kategorie, beziehungsweise der ständige Ausschuss, in Bezug auf die |
anderen Wasserläufe, kann einen Teil der Kosten zu Lasten der | anderen Wasserläufe, kann einen Teil der Kosten zu Lasten der |
Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen Einrichtungen oder gar der | Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen Einrichtungen oder gar der |
Privatpersonen gehen lassen, die aus diesen Arbeiten Nutzen ziehen | Privatpersonen gehen lassen, die aus diesen Arbeiten Nutzen ziehen |
oder durch die diese Arbeiten notwendig wurden. | oder durch die diese Arbeiten notwendig wurden. |
Abschnitt 2 - Ausserordentliche Änderungsarbeiten | Abschnitt 2 - Ausserordentliche Änderungsarbeiten |
Art. 14 - § 1 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, | Art. 14 - § 1 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, |
Bewässerungsgenossenschaften und öffentliche Einrichtungen dürfen | Bewässerungsgenossenschaften und öffentliche Einrichtungen dürfen |
ausserordentliche Änderungsarbeiten an nichtschiffbaren Wasserläufen | ausserordentliche Änderungsarbeiten an nichtschiffbaren Wasserläufen |
erst ausführen nach Erlaubnis: | erst ausführen nach Erlaubnis: |
1. des Königs, auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, für | 1. des Königs, auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, für |
Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie, | Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie, |
2. des ständigen Ausschusses der Provinz für Arbeiten in Bezug auf | 2. des ständigen Ausschusses der Provinz für Arbeiten in Bezug auf |
Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie. | Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie. |
Wenn diese Arbeiten einen Wasserlauf oder einen Abschnitt eines | Wenn diese Arbeiten einen Wasserlauf oder einen Abschnitt eines |
Wasserlaufs betreffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, | Wasserlaufs betreffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, |
werden sie von der Provinz ausgeführt, die mit den Reinigungs-, | werden sie von der Provinz ausgeführt, die mit den Reinigungs-, |
Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragt ist. | Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragt ist. |
Diese Arbeiten werden in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie | Diese Arbeiten werden in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie |
unter der Aufsicht des Ministers der Landwirtschaft und in Bezug auf | unter der Aufsicht des Ministers der Landwirtschaft und in Bezug auf |
die anderen Wasserläufe unter der Aufsicht des zuständigen ständigen | die anderen Wasserläufe unter der Aufsicht des zuständigen ständigen |
Ausschusses der Provinz ausgeführt. | Ausschusses der Provinz ausgeführt. |
§ 2 - Der Staat darf ausserordentliche Änderungsarbeiten an | § 2 - Der Staat darf ausserordentliche Änderungsarbeiten an |
nichtschiffbaren Wasserläufen ausführen. | nichtschiffbaren Wasserläufen ausführen. |
Ausserordentliche Änderungsarbeiten, die auf Initiative eines anderen | Ausserordentliche Änderungsarbeiten, die auf Initiative eines anderen |
staatlichen Dienstes als des Ministeriums der Landwirtschaft | staatlichen Dienstes als des Ministeriums der Landwirtschaft |
ausgeführt werden, erfordern in Bezug auf Wasserläufe der ersten | ausgeführt werden, erfordern in Bezug auf Wasserläufe der ersten |
Kategorie die günstige Stellungnahme des Ministers der Landwirtschaft | Kategorie die günstige Stellungnahme des Ministers der Landwirtschaft |
und in Bezug auf die anderen Wasserläufe die Stellungnahme des | und in Bezug auf die anderen Wasserläufe die Stellungnahme des |
zuständigen ständigen Ausschusses der Provinz. | zuständigen ständigen Ausschusses der Provinz. |
[Art. 14 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 59 | [Art. 14 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 59 |
des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)] | des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)] |
Art. 15 - Die durch ausserordentliche Änderungsarbeiten verursachten | Art. 15 - Die durch ausserordentliche Änderungsarbeiten verursachten |
Kosten gehen zu Lasten derjenigen, die die Initiative dazu ergriffen | Kosten gehen zu Lasten derjenigen, die die Initiative dazu ergriffen |
haben. | haben. |
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 16 - Das Bett eines nichtschiffbaren Wasserlaufs gilt als | Art. 16 - Das Bett eines nichtschiffbaren Wasserlaufs gilt als |
Eigentum des Staates, der mit den Reinigungs-, Instandhaltungs- und | Eigentum des Staates, der mit den Reinigungs-, Instandhaltungs- und |
Wiederherstellungsarbeiten beauftragten Provinz oder der Gemeinde, je | Wiederherstellungsarbeiten beauftragten Provinz oder der Gemeinde, je |
nachdem, ob es sich um einen Wasserlauf der ersten, zweiten oder | nachdem, ob es sich um einen Wasserlauf der ersten, zweiten oder |
dritten Kategorie handelt. | dritten Kategorie handelt. |
Während sechs Monaten ab entsprechender Notifizierung durch die | Während sechs Monaten ab entsprechender Notifizierung durch die |
zuständigen Behörden haben Anlieger eines Altarms das Recht, sich die | zuständigen Behörden haben Anlieger eines Altarms das Recht, sich die |
Erlaubnis geben zu lassen, über das Volleigentum am frei gewordenen | Erlaubnis geben zu lassen, über das Volleigentum am frei gewordenen |
Gelände zu verfügen, wobei sie sich dazu verpflichten, den nach | Gelände zu verfügen, wobei sie sich dazu verpflichten, den nach |
Gutachten von Sachverständigen festgelegten Wert des Eigentums oder, | Gutachten von Sachverständigen festgelegten Wert des Eigentums oder, |
falls erwiesen ist, dass sie Eigentümer des Bodens waren, den Mehrwert | falls erwiesen ist, dass sie Eigentümer des Bodens waren, den Mehrwert |
zu zahlen. | zu zahlen. |
Art. 17 - § 1 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken | Art. 17 - § 1 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken |
auf den Wasserläufen sind verpflichtet: | auf den Wasserläufen sind verpflichtet: |
1. den Bediensteten der Verwaltung, den Arbeitern und den anderen mit | 1. den Bediensteten der Verwaltung, den Arbeitern und den anderen mit |
der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen Durchgang zu | der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen Durchgang zu |
gewähren, | gewähren, |
2. die aus dem Bett des Wasserlaufs entnommenen Gegenstände sowie das | 2. die aus dem Bett des Wasserlaufs entnommenen Gegenstände sowie das |
Material, die Werkzeuge und die Maschinen, die zur Ausführung der | Material, die Werkzeuge und die Maschinen, die zur Ausführung der |
Arbeiten notwendig sind, auf ihren Ländereien oder ihrem Eigentum | Arbeiten notwendig sind, auf ihren Ländereien oder ihrem Eigentum |
abstellen zu lassen. | abstellen zu lassen. |
§ 2 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken erhalten | § 2 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken erhalten |
keine Entschädigung, wenn die Produkte der Reinigungsarbeiten | keine Entschädigung, wenn die Produkte der Reinigungsarbeiten |
innerhalb eines Streifens von fünf Metern ab dem Ufer auf ihren | innerhalb eines Streifens von fünf Metern ab dem Ufer auf ihren |
Ländereien oder ihrem Eigentum abgestellt werden. | Ländereien oder ihrem Eigentum abgestellt werden. |
Der Minister der Landwirtschaft, die ständigen Ausschüsse und die | Der Minister der Landwirtschaft, die ständigen Ausschüsse und die |
Bürgermeister- und Schöffenkollegien können jedoch je nach Fall | Bürgermeister- und Schöffenkollegien können jedoch je nach Fall |
beschliessen, dass diese Produkte von den Ufern geräumt werden. | beschliessen, dass diese Produkte von den Ufern geräumt werden. |
§ 3 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken können eine | § 3 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken können eine |
Entschädigung für den Schaden verlangen, den sie anlässlich der | Entschädigung für den Schaden verlangen, den sie anlässlich der |
Ausführung von ausserordentlichen Arbeiten erlitten haben. Diese | Ausführung von ausserordentlichen Arbeiten erlitten haben. Diese |
Entschädigung wird in die Kosten für die Arbeiten einbegriffen. | Entschädigung wird in die Kosten für die Arbeiten einbegriffen. |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz ist auf Entwässerungsgenossenschaften | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz ist auf Entwässerungsgenossenschaften |
und Bewässerungsgenossenschaften anwendbar, insofern Wasserläufe der | und Bewässerungsgenossenschaften anwendbar, insofern Wasserläufe der |
ersten Kategorie betroffen sind. Es beeinträchtigt nicht die | ersten Kategorie betroffen sind. Es beeinträchtigt nicht die |
Regelungen dieser Verwaltungen in Bezug auf die anderen Wasserläufe. | Regelungen dieser Verwaltungen in Bezug auf die anderen Wasserläufe. |
Diese Verwaltungen können jedoch auf ihren Antrag hin mit der | Diese Verwaltungen können jedoch auf ihren Antrag hin mit der |
Erlaubnis des ständigen Ausschusses der Provinz in den Genuss der | Erlaubnis des ständigen Ausschusses der Provinz in den Genuss der |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes hinsichtlich der Einordnung der | Anwendung des vorliegenden Gesetzes hinsichtlich der Einordnung der |
auf ihrem Gebiet gelegenen Wasserläufe und der Verteilung der Kosten | auf ihrem Gebiet gelegenen Wasserläufe und der Verteilung der Kosten |
für ordentliche Arbeiten gelangen. | für ordentliche Arbeiten gelangen. |
Art. 19 - Den vom König, vom Minister der Landwirtschaft, vom | Art. 19 - Den vom König, vom Minister der Landwirtschaft, vom |
Gouverneur der Provinz, vom ständigen Ausschuss oder von der | Gouverneur der Provinz, vom ständigen Ausschuss oder von der |
Gemeindeverwaltung in Ausführung der Artikel 3, 4, 8, 10, 11, 12, 13, | Gemeindeverwaltung in Ausführung der Artikel 3, 4, 8, 10, 11, 12, 13, |
14 und 18 des vorliegenden Gesetzes zu fassenden Beschlüssen geht eine | 14 und 18 des vorliegenden Gesetzes zu fassenden Beschlüssen geht eine |
De-commodo-et-incommodo-Untersuchung in den betroffenen Gemeinden | De-commodo-et-incommodo-Untersuchung in den betroffenen Gemeinden |
voraus. | voraus. |
Gegen die aufgrund der Artikel 3, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 18 des | Gegen die aufgrund der Artikel 3, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 18 des |
vorliegenden Gesetzes gefassten Beschlüsse des Gouverneurs der Provinz | vorliegenden Gesetzes gefassten Beschlüsse des Gouverneurs der Provinz |
beziehungsweise des ständigen Ausschusses der Provinz kann Widerspruch | beziehungsweise des ständigen Ausschusses der Provinz kann Widerspruch |
beim König eingelegt werden. | beim König eingelegt werden. |
Dieser Widerspruch wird eingelegt: | Dieser Widerspruch wird eingelegt: |
1. vom Gouverneur der Provinz gegen die Beschlüsse des ständigen | 1. vom Gouverneur der Provinz gegen die Beschlüsse des ständigen |
Ausschusses binnen zehn Tagen nach der Beschlussfassung, gemäss | Ausschusses binnen zehn Tagen nach der Beschlussfassung, gemäss |
Artikel 125 des Provinzialgesetzes, | Artikel 125 des Provinzialgesetzes, |
2. vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise von den | 2. vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise von den |
betroffenen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen, | betroffenen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen, |
binnen der gleichen Frist ab dem Tag, an dem der Beschluss ihnen | binnen der gleichen Frist ab dem Tag, an dem der Beschluss ihnen |
notifiziert worden ist, oder ab Bekanntmachung des Beschlusses auf dem | notifiziert worden ist, oder ab Bekanntmachung des Beschlusses auf dem |
Verwaltungsweg. | Verwaltungsweg. |
Art. 20 - Wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder | Art. 20 - Wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder |
die in Ausführung desselben ergangenen Verordnungen verstösst, wird | die in Ausführung desselben ergangenen Verordnungen verstösst, wird |
mit Polizeistrafen bestraft, unbeschadet der im Strafgesetzbuch | mit Polizeistrafen bestraft, unbeschadet der im Strafgesetzbuch |
vorgesehenen schwereren Strafen. | vorgesehenen schwereren Strafen. |
Art. 21 - Der König ist befugt, eine allgemeine Polizeiverordnung für | Art. 21 - Der König ist befugt, eine allgemeine Polizeiverordnung für |
nichtschiffbare Wasserläufe zu erstellen. | nichtschiffbare Wasserläufe zu erstellen. |
In dieser Verordnung bestimmt er, was mit den auf nichtschiffbaren | In dieser Verordnung bestimmt er, was mit den auf nichtschiffbaren |
Wasserläufen unrechtmässig vorhandenen Bauwerken geschehen soll. | Wasserläufen unrechtmässig vorhandenen Bauwerken geschehen soll. |
In derselben Verordnung legt er neben der Strafe die Modalitäten für | In derselben Verordnung legt er neben der Strafe die Modalitäten für |
die Wiedergutmachung des Verstosses fest und bestimmt er das | die Wiedergutmachung des Verstosses fest und bestimmt er das |
Verfahren, das zu befolgen ist, falls sich der Angeklagte auf ein | Verfahren, das zu befolgen ist, falls sich der Angeklagte auf ein |
Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht beruft. | Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht beruft. |
Art. 22 - Die vom Minister der Landwirtschaft und vom Minister der | Art. 22 - Die vom Minister der Landwirtschaft und vom Minister der |
Öffentlichen Arbeiten bestimmten Beamten des Staates und der Provinzen | Öffentlichen Arbeiten bestimmten Beamten des Staates und der Provinzen |
haben genauso wie Gerichtspolizeioffiziere das Recht, die in den | haben genauso wie Gerichtspolizeioffiziere das Recht, die in den |
Artikeln 20 und 23 erwähnten Verstösse zu ermitteln und mittels | Artikeln 20 und 23 erwähnten Verstösse zu ermitteln und mittels |
Protokollen festzustellen. | Protokollen festzustellen. |
Art. 23 - § 1 - Die Provinzialräte sind beauftragt, ihre | Art. 23 - § 1 - Die Provinzialräte sind beauftragt, ihre |
Provinzialverordnungen über nichtschiffbare Wasserläufe mit den | Provinzialverordnungen über nichtschiffbare Wasserläufe mit den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
in Einklang zu bringen. | in Einklang zu bringen. |
Sie sind zudem verpflichtet, in diesen Verordnungen Regeln für | Sie sind zudem verpflichtet, in diesen Verordnungen Regeln für |
Wasserläufe vorzusehen, die nicht unter die Anwendung des vorliegenden | Wasserläufe vorzusehen, die nicht unter die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes fallen, insbesondere in Bezug auf: | Gesetzes fallen, insbesondere in Bezug auf: |
die Reinigung, Instandhaltung und Wiederherstellung dieser | die Reinigung, Instandhaltung und Wiederherstellung dieser |
Wasserläufe, | Wasserläufe, |
die ausserordentlichen Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten am Bett | die ausserordentlichen Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten am Bett |
oder Verlauf des Wasserlaufs, | oder Verlauf des Wasserlaufs, |
die für den Bau, die Beseitigung oder Änderung von Brücken, Schleusen, | die für den Bau, die Beseitigung oder Änderung von Brücken, Schleusen, |
Stau- oder Umleitungsdämmen, Dolen oder anderen zeitweiligen oder | Stau- oder Umleitungsdämmen, Dolen oder anderen zeitweiligen oder |
ständigen Bauwerken erforderliche Erlaubnis, | ständigen Bauwerken erforderliche Erlaubnis, |
die für Anpflanzungen und für die Errichtung von Gebäuden entlang des | die für Anpflanzungen und für die Errichtung von Gebäuden entlang des |
Wasserlaufs erforderliche Erlaubnis, | Wasserlaufs erforderliche Erlaubnis, |
das Verbot, in irgendeiner Weise den Wasserabfluss zu behindern oder | das Verbot, in irgendeiner Weise den Wasserabfluss zu behindern oder |
den normalen Zustand des Wasserlaufs, seiner Ufer oder der darauf | den normalen Zustand des Wasserlaufs, seiner Ufer oder der darauf |
errichteten Bauwerke zu beschädigen. | errichteten Bauwerke zu beschädigen. |
§ 2 - Um ausführbar zu sein, müssen diese Provinzialverordnungen vom | § 2 - Um ausführbar zu sein, müssen diese Provinzialverordnungen vom |
König gebilligt worden sein. Es können nur Polizeistrafen darin | König gebilligt worden sein. Es können nur Polizeistrafen darin |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
Art. 24 - Es werden aufgehoben: | Art. 24 - Es werden aufgehoben: |
1. das Gesetz vom 7. Mai 1877 über die Polizeivorschriften für | 1. das Gesetz vom 7. Mai 1877 über die Polizeivorschriften für |
nichtschiffbare und nichtflössbare Wasserläufe, | nichtschiffbare und nichtflössbare Wasserläufe, |
2. das Gesetz vom 15. März 1950 zur Abänderung der Rechtsvorschriften | 2. das Gesetz vom 15. März 1950 zur Abänderung der Rechtsvorschriften |
über nichtschiffbare Wasserläufe, abgeändert durch das Gesetz vom 16. | über nichtschiffbare Wasserläufe, abgeändert durch das Gesetz vom 16. |
Februar 1954 und durch Artikel 114 Nr. 9 des Gesetzes vom 3. Juni 1957 | Februar 1954 und durch Artikel 114 Nr. 9 des Gesetzes vom 3. Juni 1957 |
über die Entwässerungsgenossenschaften, | über die Entwässerungsgenossenschaften, |
3. Artikel 105 des Gesetzes vom 5. Juli 1956 über die | 3. Artikel 105 des Gesetzes vom 5. Juli 1956 über die |
Bewässerungsgenossenschaften und Artikel 104 des Gesetzes vom 3. Juni | Bewässerungsgenossenschaften und Artikel 104 des Gesetzes vom 3. Juni |
1957 über die Entwässerungsgenossenschaften. | 1957 über die Entwässerungsgenossenschaften. |
Art. 25 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 25 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes fest. | Gesetzes fest. |