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              | Loi relative aux cours d'eau non navigables | Wet betreffende de onbevaarbare waterlopen | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 28 DECEMBRE 1967. - Loi relative aux cours d'eau non navigables | 28 DECEMBER 1967. - Wet betreffende de onbevaarbare waterlopen | 
| Coordination officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits | 
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | 
| allemande de la loi du 28 décembre 1967 relative aux cours d'eau non | de wet van 28 december 1967 betreffende de onbevaarbare waterlopen | 
| navigables (Moniteur belge du 15 février 1968), telle qu'elle a été | (Belgisch Staatsblad van 15 februari 1968), zoals ze achtereenvolgens | 
| modifiée successivement par : | werd gewijzigd bij : | 
| - la loi du 22 juillet 1970 relative au remembrement légal de biens | - de wet van 22 juli 1970 op de ruilverkaveling van landeigendommen | 
| ruraux (Moniteur belge du 4 septembre 1970); | uit kracht van de wet (Belgisch Staatsblad van 4 september 1970); | 
| - la loi du 23 février 1977 modifiant la loi du 28 décembre 1967 | - de wet van 23 februari 1977 tot wijziging van de wet van 28 december | 
| relative aux cours d'eau non navigables (Moniteur belge du 12 mars 1977). | 1967 betreffende de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad van 12 maart 1977). | 
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | 
| Service central de traduction allemande auprès du Commissaire | dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris | 
| d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la | in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december | 
| loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, | 
| Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 | vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij | 
| juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007. | artikel 6 van de wet van 21 april 2007. | 
| MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | 
| 28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die nichtschiffbaren Wasserläufe | 28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die nichtschiffbaren Wasserläufe | 
| KAPITEL I - Einordnung der nichtschiffbaren Wasserläufe | KAPITEL I - Einordnung der nichtschiffbaren Wasserläufe | 
| Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | 
| 1. nichtschiffbaren Wasserläufen: die Flüsse und Bäche, die die | 1. nichtschiffbaren Wasserläufen: die Flüsse und Bäche, die die | 
| Regierung nicht in die schiffbaren Wasserstrassen eingeordnet hat, | Regierung nicht in die schiffbaren Wasserstrassen eingeordnet hat, | 
| stromabwärts von der Stelle, an der ihr Wassereinzugsgebiet mindestens | stromabwärts von der Stelle, an der ihr Wassereinzugsgebiet mindestens | 
| hundert Hektar beträgt. Diese Stelle wird als Ursprung des Wasserlaufs | hundert Hektar beträgt. Diese Stelle wird als Ursprung des Wasserlaufs | 
| bezeichnet, | bezeichnet, | 
| 2. Wassereinzugsgebiet: die Fläche des gesamten Bodens, der | 2. Wassereinzugsgebiet: die Fläche des gesamten Bodens, der | 
| stromaufwärts einer bestimmten Stelle vom Wasserlauf entwässert wird. | stromaufwärts einer bestimmten Stelle vom Wasserlauf entwässert wird. | 
| Art. 2 - Nichtschiffbare Wasserläufe werden in drei Kategorien | Art. 2 - Nichtschiffbare Wasserläufe werden in drei Kategorien | 
| eingeteilt. | eingeteilt. | 
| Es fallen unter: | Es fallen unter: | 
| 1. die erste Kategorie: die Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe | 1. die erste Kategorie: die Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe | 
| stromabwärts von der Stelle, an der ihr Wassereinzugsgebiet mindestens | stromabwärts von der Stelle, an der ihr Wassereinzugsgebiet mindestens | 
| fünftausend Hektar beträgt, | fünftausend Hektar beträgt, | 
| 2. die zweite Kategorie: die nichtschiffbaren Wasserläufe oder | 2. die zweite Kategorie: die nichtschiffbaren Wasserläufe oder | 
| Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe, die weder in die erste noch | Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe, die weder in die erste noch | 
| in die dritte Kategorie fallen, | in die dritte Kategorie fallen, | 
| 3. die dritte Kategorie: die nichtschiffbaren Wasserläufe oder | 3. die dritte Kategorie: die nichtschiffbaren Wasserläufe oder | 
| Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe, stromabwärts von ihrem | Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe, stromabwärts von ihrem | 
| Ursprung, solange sie nicht die Grenze der Gemeinde erreicht haben, in | Ursprung, solange sie nicht die Grenze der Gemeinde erreicht haben, in | 
| der dieser Ursprung gelegen ist. | der dieser Ursprung gelegen ist. | 
| [Art. 2bis - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 wird die | [Art. 2bis - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 wird die | 
| Einordnung der Wasserläufe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Einordnung der Wasserläufe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | 
| Gesetzes vom 30. Dezember 1975 | Gesetzes vom 30. Dezember 1975 | 
| 1. zur Ratifizierung von Königlichen Erlassen zur Ausführung des | 1. zur Ratifizierung von Königlichen Erlassen zur Ausführung des | 
| Gesetzes vom 23. Juli 1971 über die Fusion der Gemeinden und die | Gesetzes vom 23. Juli 1971 über die Fusion der Gemeinden und die | 
| Änderung ihrer Grenzen, | Änderung ihrer Grenzen, | 
| 2. zur Aufhebung der durch das Gesetz vom 26. Juli 1971 zur | 2. zur Aufhebung der durch das Gesetz vom 26. Juli 1971 zur | 
| Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen | Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen | 
| eingerichteten Randföderationen | eingerichteten Randföderationen | 
| in die zweite Kategorie fielen, beibehalten, ungeachtet der | in die zweite Kategorie fielen, beibehalten, ungeachtet der | 
| Änderungen, die durch vorerwähntes Gesetz an den Gemeindegrenzen | Änderungen, die durch vorerwähntes Gesetz an den Gemeindegrenzen | 
| vorgenommen werden.] | vorgenommen werden.] | 
| [Art. 2 bis eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 23. Februar | [Art. 2 bis eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 23. Februar | 
| 1977 ( B.S. vom 12. März 1977)] | 1977 ( B.S. vom 12. März 1977)] | 
| Art. 3 - § 1 - Der Gouverneur der Provinz, auf deren Gebiet das | Art. 3 - § 1 - Der Gouverneur der Provinz, auf deren Gebiet das | 
| Wassereinzugsgebiet eines nichtschiffbaren Wasserlaufs hundert Hektar | Wassereinzugsgebiet eines nichtschiffbaren Wasserlaufs hundert Hektar | 
| beträgt, bestimmt den Ursprung dieses Wasserlaufs. | beträgt, bestimmt den Ursprung dieses Wasserlaufs. | 
| Wenn die Stelle, an der das Wassereinzugsgebiet eines nichtschiffbaren | Wenn die Stelle, an der das Wassereinzugsgebiet eines nichtschiffbaren | 
| Wasserlaufs hundert Hektar beträgt, sich auf der Grenze zwischen zwei | Wasserlaufs hundert Hektar beträgt, sich auf der Grenze zwischen zwei | 
| Provinzen befindet, bestimmt der Minister der Landwirtschaft den | Provinzen befindet, bestimmt der Minister der Landwirtschaft den | 
| Gouverneur, der dafür zuständig ist, den Ursprung dieses Wasserlaufs | Gouverneur, der dafür zuständig ist, den Ursprung dieses Wasserlaufs | 
| zu bestimmen. | zu bestimmen. | 
| § 2 - Der König bestimmt die Stelle, ab der der Wasserlauf in die | § 2 - Der König bestimmt die Stelle, ab der der Wasserlauf in die | 
| erste Kategorie fällt. | erste Kategorie fällt. | 
| Art. 4 - Zum Nutzen der Allgemeinheit oder aus Gründen eines | Art. 4 - Zum Nutzen der Allgemeinheit oder aus Gründen eines | 
| eindeutigen landwirtschaftlichen Interesses kann der König auf | eindeutigen landwirtschaftlichen Interesses kann der König auf | 
| Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft: | Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft: | 
| 1. jeden künstlichen Wasserweg sowie jeden Wasserlauf oder Teil eines | 1. jeden künstlichen Wasserweg sowie jeden Wasserlauf oder Teil eines | 
| Wasserlaufs, dessen Wassereinzugsgebiet hundert Hektar nicht | Wasserlaufs, dessen Wassereinzugsgebiet hundert Hektar nicht | 
| überschreitet, in die nichtschiffbaren Wasserläufe einordnen. Er | überschreitet, in die nichtschiffbaren Wasserläufe einordnen. Er | 
| bestimmt ihre Kategorie, | bestimmt ihre Kategorie, | 
| 2. nichtschiffbare Wasserläufe von der dritten oder zweiten Kategorie | 2. nichtschiffbare Wasserläufe von der dritten oder zweiten Kategorie | 
| in eine höhere Kategorie übertragen, | in eine höhere Kategorie übertragen, | 
| wenn die Durchflussmenge dieser Wasserläufe durch Einleitung von | wenn die Durchflussmenge dieser Wasserläufe durch Einleitung von | 
| Haushalts- oder Industrieabwässern ungewöhnlich gestiegen ist, | Haushalts- oder Industrieabwässern ungewöhnlich gestiegen ist, | 
| wenn das Wasser dieser Wasserläufe auf ungewöhnliche Weise durch | wenn das Wasser dieser Wasserläufe auf ungewöhnliche Weise durch | 
| Abwässer verschmutzt wird, | Abwässer verschmutzt wird, | 
| wenn das Wasser dieser Wasserläufe durch eine Stauanlage oder | wenn das Wasser dieser Wasserläufe durch eine Stauanlage oder | 
| irgendein festes Hindernis gestaut wird | irgendein festes Hindernis gestaut wird | 
| oder wenn die Instandhaltung dieser Wasserläufe wegen ihres Gefälles | oder wenn die Instandhaltung dieser Wasserläufe wegen ihres Gefälles | 
| oder ihrer Lage ungewöhnlich teuer wird. | oder ihrer Lage ungewöhnlich teuer wird. | 
| Ausser bei einer Einordnung in die erste Kategorie holt der Minister | Ausser bei einer Einordnung in die erste Kategorie holt der Minister | 
| vorher die Stellungnahme des ständigen Ausschusses der diesbezüglich | vorher die Stellungnahme des ständigen Ausschusses der diesbezüglich | 
| zuständigen Provinz ein. | zuständigen Provinz ein. | 
| Art. 5 - Die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte sind beauftragt, | Art. 5 - Die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte sind beauftragt, | 
| die beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren Wasserläufe und alle | die beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren Wasserläufe und alle | 
| anderen Unterlagen, durch die deren Zustand aufgenommen werden kann, | anderen Unterlagen, durch die deren Zustand aufgenommen werden kann, | 
| gemäss den Anweisungen des Ministers der Landwirtschaft zu erstellen | gemäss den Anweisungen des Ministers der Landwirtschaft zu erstellen | 
| und zu aktualisieren. | und zu aktualisieren. | 
| Der Minister der Landwirtschaft kann den Gemeindeverwaltungen die | Der Minister der Landwirtschaft kann den Gemeindeverwaltungen die | 
| Verpflichtung auferlegen, den Provinzialbehörden bei der Ausführung | Verpflichtung auferlegen, den Provinzialbehörden bei der Ausführung | 
| dieser Aufträge behilflich zu sein. Er regelt die Verteilung der damit | dieser Aufträge behilflich zu sein. Er regelt die Verteilung der damit | 
| verbundenen Ausgaben und den Modus der Rückforderung der von den | verbundenen Ausgaben und den Modus der Rückforderung der von den | 
| Provinzen getätigten Vorschüsse. | Provinzen getätigten Vorschüsse. | 
| Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die Angaben, die diese | Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die Angaben, die diese | 
| Tabellen und Unterlagen enthalten müssen, und schreibt vor, wie und | Tabellen und Unterlagen enthalten müssen, und schreibt vor, wie und | 
| innerhalb welcher Frist sie erstellt werden müssen. Er legt die | innerhalb welcher Frist sie erstellt werden müssen. Er legt die | 
| Modalitäten für die Untersuchung, die Beschwerden und die Einsprüche, | Modalitäten für die Untersuchung, die Beschwerden und die Einsprüche, | 
| zu denen die Erstellung der Tabellen und Unterlagen Anlass gibt, sowie | zu denen die Erstellung der Tabellen und Unterlagen Anlass gibt, sowie | 
| die Modalitäten für ihre endgültige Billigung fest. Er organisiert | die Modalitäten für ihre endgültige Billigung fest. Er organisiert | 
| zudem die Aufbewahrung und die Aktualisierung dieser Unterlagen. | zudem die Aufbewahrung und die Aktualisierung dieser Unterlagen. | 
| KAPITEL II - Ordentliche Reinigungs-, Instandhaltungs- und | KAPITEL II - Ordentliche Reinigungs-, Instandhaltungs- und | 
| Wiederherstellungsarbeiten | Wiederherstellungsarbeiten | 
| Art. 6 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter « ordentlichen | Art. 6 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter « ordentlichen | 
| Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten »: | Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten »: | 
| das Ausbaggern des Wasserlaufs bis zum festen Grund, | das Ausbaggern des Wasserlaufs bis zum festen Grund, | 
| das Ausreissen und Entfernen von Wurzeln, Ästen, Binsen, Schilf, Kraut | das Ausreissen und Entfernen von Wurzeln, Ästen, Binsen, Schilf, Kraut | 
| und allen fremden Gegenständen aus dem Wasserlauf sowie ihre Ablage an | und allen fremden Gegenständen aus dem Wasserlauf sowie ihre Ablage an | 
| den Ufern, | den Ufern, | 
| das Entfernen von Anspülungen an den Uferbuchten und -vorsprüngen des | das Entfernen von Anspülungen an den Uferbuchten und -vorsprüngen des | 
| Wasserlaufs, | Wasserlaufs, | 
| das Reinigen der Durchflussstellen des Wasserlaufs unter Brücken und | das Reinigen der Durchflussstellen des Wasserlaufs unter Brücken und | 
| überwölbten Abschnitten, | überwölbten Abschnitten, | 
| die Wiederherstellung der eingesunkenen Ufer durch Pfähle, Faschinen | die Wiederherstellung der eingesunkenen Ufer durch Pfähle, Faschinen | 
| und anderes Material; das Entfernen von Sträuchern und Gehölzen, die | und anderes Material; das Entfernen von Sträuchern und Gehölzen, die | 
| den Wasserabfluss behindern, | den Wasserabfluss behindern, | 
| die Wiederherstellung und Befestigung der Deiche entlang des | die Wiederherstellung und Befestigung der Deiche entlang des | 
| Wasserlaufs und das Entfernen all dessen, was sich darauf befindet, | Wasserlaufs und das Entfernen all dessen, was sich darauf befindet, | 
| wenn dies den Wasserabfluss behindern könnte, ungeachtet ob diese | wenn dies den Wasserabfluss behindern könnte, ungeachtet ob diese | 
| Deiche privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen gehören, | Deiche privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen gehören, | 
| die Instandhaltung und Reparatur sowie Sicherstellung des normalen | die Instandhaltung und Reparatur sowie Sicherstellung des normalen | 
| Betriebs der Pumpstationen, die sich auf den Wasserläufen befinden, | Betriebs der Pumpstationen, die sich auf den Wasserläufen befinden, | 
| ungeachtet ob diese Deiche privatrechtlichen oder | ungeachtet ob diese Deiche privatrechtlichen oder | 
| öffentlich-rechtlichen Personen gehören. | öffentlich-rechtlichen Personen gehören. | 
| Art. 7 - § 1 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und | Art. 7 - § 1 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und | 
| Wiederherstellungsarbeiten an Wasserläufen der ersten Kategorie werden | Wiederherstellungsarbeiten an Wasserläufen der ersten Kategorie werden | 
| vom Staat ausgeführt, gemäss den vom Minister der Landwirtschaft vorab | vom Staat ausgeführt, gemäss den vom Minister der Landwirtschaft vorab | 
| bestimmten Fristen und Modalitäten. | bestimmten Fristen und Modalitäten. | 
| § 2 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an | § 2 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an | 
| Wasserläufen der zweiten Kategorie werden von der Provinz ausgeführt, | Wasserläufen der zweiten Kategorie werden von der Provinz ausgeführt, | 
| auf deren Gebiet die Wasserläufe liegen. | auf deren Gebiet die Wasserläufe liegen. | 
| Ist ein Wasserlauf oder ein Abschnitt eines Wasserlaufs betroffen, der | Ist ein Wasserlauf oder ein Abschnitt eines Wasserlaufs betroffen, der | 
| die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, bestimmt der Minister der | die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, bestimmt der Minister der | 
| Landwirtschaft die Provinz, die mit der Ausführung dieser Arbeiten | Landwirtschaft die Provinz, die mit der Ausführung dieser Arbeiten | 
| beauftragt ist. | beauftragt ist. | 
| § 3 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an | § 3 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an | 
| Wasserläufen der dritten Kategorie werden unter der Aufsicht der | Wasserläufen der dritten Kategorie werden unter der Aufsicht der | 
| Provinz von der Gemeinde ausgeführt, auf deren Gebiet diese | Provinz von der Gemeinde ausgeführt, auf deren Gebiet diese | 
| Wasserläufe liegen. | Wasserläufe liegen. | 
| § 4 - Die in §§ 2 und 3 erwähnten Arbeiten sind gemäss den | § 4 - Die in §§ 2 und 3 erwähnten Arbeiten sind gemäss den | 
| Bestimmungen der provinzialen Verordnung über die nichtschiffbaren | Bestimmungen der provinzialen Verordnung über die nichtschiffbaren | 
| Wasserläufe durchzuführen. In dieser Verordnung müssen die | Wasserläufe durchzuführen. In dieser Verordnung müssen die | 
| Durchführungsmodalitäten und insbesondere die für die Durchführung | Durchführungsmodalitäten und insbesondere die für die Durchführung | 
| einzuhaltenden Fristen geregelt sein; darin muss jedenfalls eine | einzuhaltenden Fristen geregelt sein; darin muss jedenfalls eine | 
| jährliche Besichtigung der Wasserläufe der zweiten und dritten | jährliche Besichtigung der Wasserläufe der zweiten und dritten | 
| Kategorie vorgesehen sein, damit die Arbeiten bestimmt werden, die im | Kategorie vorgesehen sein, damit die Arbeiten bestimmt werden, die im | 
| Laufe des darauf folgenden Zeitraums von zwölf Monaten auszuführen | Laufe des darauf folgenden Zeitraums von zwölf Monaten auszuführen | 
| sind. | sind. | 
| Art. 8 - Die durch diese Arbeiten verursachten Kosten werden von den | Art. 8 - Die durch diese Arbeiten verursachten Kosten werden von den | 
| öffentlichen Behörden übernommen, die mit der Ausführung dieser | öffentlichen Behörden übernommen, die mit der Ausführung dieser | 
| Arbeiten beauftragt sind. Ein Teil dieser Kosten darf zu Lasten der | Arbeiten beauftragt sind. Ein Teil dieser Kosten darf zu Lasten der | 
| privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Personen gehen, die den | privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Personen gehen, die den | 
| Wasserlauf benutzen oder Eigentümer eines Bauwerks sind, das sich auf | Wasserlauf benutzen oder Eigentümer eines Bauwerks sind, das sich auf | 
| dem Wasserlauf befindet, und zwar im Verhältnis zu den Mehrkosten, die | dem Wasserlauf befindet, und zwar im Verhältnis zu den Mehrkosten, die | 
| durch die Benutzung des Wasserlaufs beziehungsweise das Vorhandensein | durch die Benutzung des Wasserlaufs beziehungsweise das Vorhandensein | 
| des Bauwerks verursacht werden. | des Bauwerks verursacht werden. | 
| Dieser Kostenanteil wird für Wasserläufe der ersten Kategorie vom | Dieser Kostenanteil wird für Wasserläufe der ersten Kategorie vom | 
| Minister der Landwirtschaft und für Wasserläufe der zweiten und | Minister der Landwirtschaft und für Wasserläufe der zweiten und | 
| dritten Kategorie vom ständigen Ausschuss der zuständigen Provinz | dritten Kategorie vom ständigen Ausschuss der zuständigen Provinz | 
| festgelegt. | festgelegt. | 
| Art. 9 - Die entweder durch das Gewohnheitsrecht oder durch | Art. 9 - Die entweder durch das Gewohnheitsrecht oder durch | 
| Rechtstitel oder Vereinbarungen auferlegten Sonderverpflichtungen | Rechtstitel oder Vereinbarungen auferlegten Sonderverpflichtungen | 
| werden aufrechterhalten und unter der Leitung der mit den Reinigungs-, | werden aufrechterhalten und unter der Leitung der mit den Reinigungs-, | 
| Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragten Behörden | Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragten Behörden | 
| erfüllt. | erfüllt. | 
| Brücken und andere private Bauwerke werden von ihren Eigentümern | Brücken und andere private Bauwerke werden von ihren Eigentümern | 
| instand gehalten und repariert; notfalls kann der Minister der | instand gehalten und repariert; notfalls kann der Minister der | 
| Landwirtschaft für Wasserläufe der ersten Kategorie beziehungsweise | Landwirtschaft für Wasserläufe der ersten Kategorie beziehungsweise | 
| der ständige Ausschuss der Provinz für die anderen Wasserläufe die | der ständige Ausschuss der Provinz für die anderen Wasserläufe die | 
| Arbeiten unbeschadet der durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen | Arbeiten unbeschadet der durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen | 
| Strafen zu Lasten der Eigentümer anordnen. | Strafen zu Lasten der Eigentümer anordnen. | 
| KAPITEL III - Ausserordentliche Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten | KAPITEL III - Ausserordentliche Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten | 
| Art. 10 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | Art. 10 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | 
| 1. ausserordentlichen Verbesserungsarbeiten: alle Aushub-, | 1. ausserordentlichen Verbesserungsarbeiten: alle Aushub-, | 
| Verbreiterungs- und Begradigungsarbeiten und generell jede Änderung am | Verbreiterungs- und Begradigungsarbeiten und generell jede Änderung am | 
| Bett oder Verlauf des Wasserlaufs oder an den darauf errichteten | Bett oder Verlauf des Wasserlaufs oder an den darauf errichteten | 
| Bauwerken, mit denen eine bedeutende Verbesserung des Wasserabflusses | Bauwerken, mit denen eine bedeutende Verbesserung des Wasserabflusses | 
| bezweckt wird, | bezweckt wird, | 
| 2. ausserordentlichen Änderungsarbeiten: alle anderen Arbeiten zur | 2. ausserordentlichen Änderungsarbeiten: alle anderen Arbeiten zur | 
| Änderung des Betts, des Verlaufs des Wasserlaufs oder der darauf | Änderung des Betts, des Verlaufs des Wasserlaufs oder der darauf | 
| errichteten Bauwerke, mit denen der Wasserabfluss zwar nicht | errichteten Bauwerke, mit denen der Wasserabfluss zwar nicht | 
| beeinträchtigt wird, aber auch nicht bezweckt wird, diesen zu | beeinträchtigt wird, aber auch nicht bezweckt wird, diesen zu | 
| verbessern. | verbessern. | 
| § 2 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, | § 2 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, | 
| Bewässerungsgenossenschaften, öffentliche Einrichtungen, Gemeinden, | Bewässerungsgenossenschaften, öffentliche Einrichtungen, Gemeinden, | 
| Provinzen und der Staat können gegebenenfalls unter Einhaltung der | Provinzen und der Staat können gegebenenfalls unter Einhaltung der | 
| Gesetzesbestimmungen über die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit | Gesetzesbestimmungen über die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit | 
| und unter den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Bedingungen | und unter den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Bedingungen | 
| ausserordentliche Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten an | ausserordentliche Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten an | 
| nichtschiffbaren Wasserläufen durchführen, solche Wasserläufe | nichtschiffbaren Wasserläufen durchführen, solche Wasserläufe | 
| abschaffen oder neue anlegen. | abschaffen oder neue anlegen. | 
| [Art. 10 § 2 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. | [Art. 10 § 2 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. | 
| vom 4. September 1970)] | vom 4. September 1970)] | 
| Abschnitt 1 - Ausserordentliche Verbesserungsarbeiten | Abschnitt 1 - Ausserordentliche Verbesserungsarbeiten | 
| Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 des vorliegenden | Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 des vorliegenden | 
| Gesetzes: | Gesetzes: | 
| 1. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf | 1. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf | 
| Wasserläufe der ersten Kategorie unter Anweisung des Ministers der | Wasserläufe der ersten Kategorie unter Anweisung des Ministers der | 
| Landwirtschaft vom Staat und zu Lasten des Staates ausgeführt, | Landwirtschaft vom Staat und zu Lasten des Staates ausgeführt, | 
| 2. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf | 2. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf | 
| Wasserläufe der zweiten Kategorie vom ständigen Ausschuss der Provinz | Wasserläufe der zweiten Kategorie vom ständigen Ausschuss der Provinz | 
| beschlossen und unter der Aufsicht des Ministers der Landwirtschaft | beschlossen und unter der Aufsicht des Ministers der Landwirtschaft | 
| von der Provinz, auf deren Gebiet diese Wasserläufe liegen, und zu | von der Provinz, auf deren Gebiet diese Wasserläufe liegen, und zu | 
| Lasten dieser Provinz ausgeführt. | Lasten dieser Provinz ausgeführt. | 
| Wenn diese Arbeiten einen Wasserlauf oder einen Abschnitt eines | Wenn diese Arbeiten einen Wasserlauf oder einen Abschnitt eines | 
| Wasserlaufs betreffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, | Wasserlaufs betreffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, | 
| werden sie von der Provinz ausgeführt, die mit den Reinigungs-, | werden sie von der Provinz ausgeführt, die mit den Reinigungs-, | 
| Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragt ist, | Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragt ist, | 
| 3. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf | 3. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf | 
| Wasserläufe der dritten Kategorie vom Gemeinderat der Gemeinde, auf | Wasserläufe der dritten Kategorie vom Gemeinderat der Gemeinde, auf | 
| deren Gebiet diese Arbeiten ausgeführt werden müssen, beschlossen und | deren Gebiet diese Arbeiten ausgeführt werden müssen, beschlossen und | 
| nach Billigung dieses Beschlusses durch den ständigen Ausschuss der | nach Billigung dieses Beschlusses durch den ständigen Ausschuss der | 
| Provinz unter dessen Aufsicht von der Gemeinde, die den Beschluss | Provinz unter dessen Aufsicht von der Gemeinde, die den Beschluss | 
| gefasst hat, und zu Lasten dieser Gemeinde ausgeführt. | gefasst hat, und zu Lasten dieser Gemeinde ausgeführt. | 
| Art. 12 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, | Art. 12 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, | 
| Bewässerungsgenossenschaften und öffentliche Einrichtungen dürfen | Bewässerungsgenossenschaften und öffentliche Einrichtungen dürfen | 
| ausserordentliche Verbesserungsarbeiten an nichtschiffbaren | ausserordentliche Verbesserungsarbeiten an nichtschiffbaren | 
| Wasserläufen erst ausführen nach Erlaubnis: | Wasserläufen erst ausführen nach Erlaubnis: | 
| 1. des Königs, auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, für | 1. des Königs, auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, für | 
| Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie, | Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie, | 
| 2. des ständigen Ausschusses der Provinz für Arbeiten in Bezug auf | 2. des ständigen Ausschusses der Provinz für Arbeiten in Bezug auf | 
| Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie. | Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie. | 
| [Art. 12 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. | [Art. 12 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. | 
| 59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)] | 59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)] | 
| Art. 13 - Unbeschadet der von den öffentlichen Behörden gewährten | Art. 13 - Unbeschadet der von den öffentlichen Behörden gewährten | 
| Zuschüsse gehen die durch diese Arbeiten verursachten Kosten zu Lasten | Zuschüsse gehen die durch diese Arbeiten verursachten Kosten zu Lasten | 
| derjenigen, die die Initiative dazu ergriffen haben. | derjenigen, die die Initiative dazu ergriffen haben. | 
| Der Minister der Landwirtschaft, in Bezug auf Wasserläufe der ersten | Der Minister der Landwirtschaft, in Bezug auf Wasserläufe der ersten | 
| Kategorie, beziehungsweise der ständige Ausschuss, in Bezug auf die | Kategorie, beziehungsweise der ständige Ausschuss, in Bezug auf die | 
| anderen Wasserläufe, kann einen Teil der Kosten zu Lasten der | anderen Wasserläufe, kann einen Teil der Kosten zu Lasten der | 
| Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen Einrichtungen oder gar der | Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen Einrichtungen oder gar der | 
| Privatpersonen gehen lassen, die aus diesen Arbeiten Nutzen ziehen | Privatpersonen gehen lassen, die aus diesen Arbeiten Nutzen ziehen | 
| oder durch die diese Arbeiten notwendig wurden. | oder durch die diese Arbeiten notwendig wurden. | 
| Abschnitt 2 - Ausserordentliche Änderungsarbeiten | Abschnitt 2 - Ausserordentliche Änderungsarbeiten | 
| Art. 14 - § 1 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, | Art. 14 - § 1 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, | 
| Bewässerungsgenossenschaften und öffentliche Einrichtungen dürfen | Bewässerungsgenossenschaften und öffentliche Einrichtungen dürfen | 
| ausserordentliche Änderungsarbeiten an nichtschiffbaren Wasserläufen | ausserordentliche Änderungsarbeiten an nichtschiffbaren Wasserläufen | 
| erst ausführen nach Erlaubnis: | erst ausführen nach Erlaubnis: | 
| 1. des Königs, auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, für | 1. des Königs, auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, für | 
| Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie, | Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie, | 
| 2. des ständigen Ausschusses der Provinz für Arbeiten in Bezug auf | 2. des ständigen Ausschusses der Provinz für Arbeiten in Bezug auf | 
| Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie. | Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie. | 
| Wenn diese Arbeiten einen Wasserlauf oder einen Abschnitt eines | Wenn diese Arbeiten einen Wasserlauf oder einen Abschnitt eines | 
| Wasserlaufs betreffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, | Wasserlaufs betreffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, | 
| werden sie von der Provinz ausgeführt, die mit den Reinigungs-, | werden sie von der Provinz ausgeführt, die mit den Reinigungs-, | 
| Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragt ist. | Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragt ist. | 
| Diese Arbeiten werden in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie | Diese Arbeiten werden in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie | 
| unter der Aufsicht des Ministers der Landwirtschaft und in Bezug auf | unter der Aufsicht des Ministers der Landwirtschaft und in Bezug auf | 
| die anderen Wasserläufe unter der Aufsicht des zuständigen ständigen | die anderen Wasserläufe unter der Aufsicht des zuständigen ständigen | 
| Ausschusses der Provinz ausgeführt. | Ausschusses der Provinz ausgeführt. | 
| § 2 - Der Staat darf ausserordentliche Änderungsarbeiten an | § 2 - Der Staat darf ausserordentliche Änderungsarbeiten an | 
| nichtschiffbaren Wasserläufen ausführen. | nichtschiffbaren Wasserläufen ausführen. | 
| Ausserordentliche Änderungsarbeiten, die auf Initiative eines anderen | Ausserordentliche Änderungsarbeiten, die auf Initiative eines anderen | 
| staatlichen Dienstes als des Ministeriums der Landwirtschaft | staatlichen Dienstes als des Ministeriums der Landwirtschaft | 
| ausgeführt werden, erfordern in Bezug auf Wasserläufe der ersten | ausgeführt werden, erfordern in Bezug auf Wasserläufe der ersten | 
| Kategorie die günstige Stellungnahme des Ministers der Landwirtschaft | Kategorie die günstige Stellungnahme des Ministers der Landwirtschaft | 
| und in Bezug auf die anderen Wasserläufe die Stellungnahme des | und in Bezug auf die anderen Wasserläufe die Stellungnahme des | 
| zuständigen ständigen Ausschusses der Provinz. | zuständigen ständigen Ausschusses der Provinz. | 
| [Art. 14 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 59 | [Art. 14 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 59 | 
| des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)] | des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)] | 
| Art. 15 - Die durch ausserordentliche Änderungsarbeiten verursachten | Art. 15 - Die durch ausserordentliche Änderungsarbeiten verursachten | 
| Kosten gehen zu Lasten derjenigen, die die Initiative dazu ergriffen | Kosten gehen zu Lasten derjenigen, die die Initiative dazu ergriffen | 
| haben. | haben. | 
| KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen | 
| Art. 16 - Das Bett eines nichtschiffbaren Wasserlaufs gilt als | Art. 16 - Das Bett eines nichtschiffbaren Wasserlaufs gilt als | 
| Eigentum des Staates, der mit den Reinigungs-, Instandhaltungs- und | Eigentum des Staates, der mit den Reinigungs-, Instandhaltungs- und | 
| Wiederherstellungsarbeiten beauftragten Provinz oder der Gemeinde, je | Wiederherstellungsarbeiten beauftragten Provinz oder der Gemeinde, je | 
| nachdem, ob es sich um einen Wasserlauf der ersten, zweiten oder | nachdem, ob es sich um einen Wasserlauf der ersten, zweiten oder | 
| dritten Kategorie handelt. | dritten Kategorie handelt. | 
| Während sechs Monaten ab entsprechender Notifizierung durch die | Während sechs Monaten ab entsprechender Notifizierung durch die | 
| zuständigen Behörden haben Anlieger eines Altarms das Recht, sich die | zuständigen Behörden haben Anlieger eines Altarms das Recht, sich die | 
| Erlaubnis geben zu lassen, über das Volleigentum am frei gewordenen | Erlaubnis geben zu lassen, über das Volleigentum am frei gewordenen | 
| Gelände zu verfügen, wobei sie sich dazu verpflichten, den nach | Gelände zu verfügen, wobei sie sich dazu verpflichten, den nach | 
| Gutachten von Sachverständigen festgelegten Wert des Eigentums oder, | Gutachten von Sachverständigen festgelegten Wert des Eigentums oder, | 
| falls erwiesen ist, dass sie Eigentümer des Bodens waren, den Mehrwert | falls erwiesen ist, dass sie Eigentümer des Bodens waren, den Mehrwert | 
| zu zahlen. | zu zahlen. | 
| Art. 17 - § 1 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken | Art. 17 - § 1 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken | 
| auf den Wasserläufen sind verpflichtet: | auf den Wasserläufen sind verpflichtet: | 
| 1. den Bediensteten der Verwaltung, den Arbeitern und den anderen mit | 1. den Bediensteten der Verwaltung, den Arbeitern und den anderen mit | 
| der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen Durchgang zu | der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen Durchgang zu | 
| gewähren, | gewähren, | 
| 2. die aus dem Bett des Wasserlaufs entnommenen Gegenstände sowie das | 2. die aus dem Bett des Wasserlaufs entnommenen Gegenstände sowie das | 
| Material, die Werkzeuge und die Maschinen, die zur Ausführung der | Material, die Werkzeuge und die Maschinen, die zur Ausführung der | 
| Arbeiten notwendig sind, auf ihren Ländereien oder ihrem Eigentum | Arbeiten notwendig sind, auf ihren Ländereien oder ihrem Eigentum | 
| abstellen zu lassen. | abstellen zu lassen. | 
| § 2 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken erhalten | § 2 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken erhalten | 
| keine Entschädigung, wenn die Produkte der Reinigungsarbeiten | keine Entschädigung, wenn die Produkte der Reinigungsarbeiten | 
| innerhalb eines Streifens von fünf Metern ab dem Ufer auf ihren | innerhalb eines Streifens von fünf Metern ab dem Ufer auf ihren | 
| Ländereien oder ihrem Eigentum abgestellt werden. | Ländereien oder ihrem Eigentum abgestellt werden. | 
| Der Minister der Landwirtschaft, die ständigen Ausschüsse und die | Der Minister der Landwirtschaft, die ständigen Ausschüsse und die | 
| Bürgermeister- und Schöffenkollegien können jedoch je nach Fall | Bürgermeister- und Schöffenkollegien können jedoch je nach Fall | 
| beschliessen, dass diese Produkte von den Ufern geräumt werden. | beschliessen, dass diese Produkte von den Ufern geräumt werden. | 
| § 3 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken können eine | § 3 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken können eine | 
| Entschädigung für den Schaden verlangen, den sie anlässlich der | Entschädigung für den Schaden verlangen, den sie anlässlich der | 
| Ausführung von ausserordentlichen Arbeiten erlitten haben. Diese | Ausführung von ausserordentlichen Arbeiten erlitten haben. Diese | 
| Entschädigung wird in die Kosten für die Arbeiten einbegriffen. | Entschädigung wird in die Kosten für die Arbeiten einbegriffen. | 
| Art. 18 - Vorliegendes Gesetz ist auf Entwässerungsgenossenschaften | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz ist auf Entwässerungsgenossenschaften | 
| und Bewässerungsgenossenschaften anwendbar, insofern Wasserläufe der | und Bewässerungsgenossenschaften anwendbar, insofern Wasserläufe der | 
| ersten Kategorie betroffen sind. Es beeinträchtigt nicht die | ersten Kategorie betroffen sind. Es beeinträchtigt nicht die | 
| Regelungen dieser Verwaltungen in Bezug auf die anderen Wasserläufe. | Regelungen dieser Verwaltungen in Bezug auf die anderen Wasserläufe. | 
| Diese Verwaltungen können jedoch auf ihren Antrag hin mit der | Diese Verwaltungen können jedoch auf ihren Antrag hin mit der | 
| Erlaubnis des ständigen Ausschusses der Provinz in den Genuss der | Erlaubnis des ständigen Ausschusses der Provinz in den Genuss der | 
| Anwendung des vorliegenden Gesetzes hinsichtlich der Einordnung der | Anwendung des vorliegenden Gesetzes hinsichtlich der Einordnung der | 
| auf ihrem Gebiet gelegenen Wasserläufe und der Verteilung der Kosten | auf ihrem Gebiet gelegenen Wasserläufe und der Verteilung der Kosten | 
| für ordentliche Arbeiten gelangen. | für ordentliche Arbeiten gelangen. | 
| Art. 19 - Den vom König, vom Minister der Landwirtschaft, vom | Art. 19 - Den vom König, vom Minister der Landwirtschaft, vom | 
| Gouverneur der Provinz, vom ständigen Ausschuss oder von der | Gouverneur der Provinz, vom ständigen Ausschuss oder von der | 
| Gemeindeverwaltung in Ausführung der Artikel 3, 4, 8, 10, 11, 12, 13, | Gemeindeverwaltung in Ausführung der Artikel 3, 4, 8, 10, 11, 12, 13, | 
| 14 und 18 des vorliegenden Gesetzes zu fassenden Beschlüssen geht eine | 14 und 18 des vorliegenden Gesetzes zu fassenden Beschlüssen geht eine | 
| De-commodo-et-incommodo-Untersuchung in den betroffenen Gemeinden | De-commodo-et-incommodo-Untersuchung in den betroffenen Gemeinden | 
| voraus. | voraus. | 
| Gegen die aufgrund der Artikel 3, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 18 des | Gegen die aufgrund der Artikel 3, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 18 des | 
| vorliegenden Gesetzes gefassten Beschlüsse des Gouverneurs der Provinz | vorliegenden Gesetzes gefassten Beschlüsse des Gouverneurs der Provinz | 
| beziehungsweise des ständigen Ausschusses der Provinz kann Widerspruch | beziehungsweise des ständigen Ausschusses der Provinz kann Widerspruch | 
| beim König eingelegt werden. | beim König eingelegt werden. | 
| Dieser Widerspruch wird eingelegt: | Dieser Widerspruch wird eingelegt: | 
| 1. vom Gouverneur der Provinz gegen die Beschlüsse des ständigen | 1. vom Gouverneur der Provinz gegen die Beschlüsse des ständigen | 
| Ausschusses binnen zehn Tagen nach der Beschlussfassung, gemäss | Ausschusses binnen zehn Tagen nach der Beschlussfassung, gemäss | 
| Artikel 125 des Provinzialgesetzes, | Artikel 125 des Provinzialgesetzes, | 
| 2. vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise von den | 2. vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise von den | 
| betroffenen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen, | betroffenen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen, | 
| binnen der gleichen Frist ab dem Tag, an dem der Beschluss ihnen | binnen der gleichen Frist ab dem Tag, an dem der Beschluss ihnen | 
| notifiziert worden ist, oder ab Bekanntmachung des Beschlusses auf dem | notifiziert worden ist, oder ab Bekanntmachung des Beschlusses auf dem | 
| Verwaltungsweg. | Verwaltungsweg. | 
| Art. 20 - Wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder | Art. 20 - Wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder | 
| die in Ausführung desselben ergangenen Verordnungen verstösst, wird | die in Ausführung desselben ergangenen Verordnungen verstösst, wird | 
| mit Polizeistrafen bestraft, unbeschadet der im Strafgesetzbuch | mit Polizeistrafen bestraft, unbeschadet der im Strafgesetzbuch | 
| vorgesehenen schwereren Strafen. | vorgesehenen schwereren Strafen. | 
| Art. 21 - Der König ist befugt, eine allgemeine Polizeiverordnung für | Art. 21 - Der König ist befugt, eine allgemeine Polizeiverordnung für | 
| nichtschiffbare Wasserläufe zu erstellen. | nichtschiffbare Wasserläufe zu erstellen. | 
| In dieser Verordnung bestimmt er, was mit den auf nichtschiffbaren | In dieser Verordnung bestimmt er, was mit den auf nichtschiffbaren | 
| Wasserläufen unrechtmässig vorhandenen Bauwerken geschehen soll. | Wasserläufen unrechtmässig vorhandenen Bauwerken geschehen soll. | 
| In derselben Verordnung legt er neben der Strafe die Modalitäten für | In derselben Verordnung legt er neben der Strafe die Modalitäten für | 
| die Wiedergutmachung des Verstosses fest und bestimmt er das | die Wiedergutmachung des Verstosses fest und bestimmt er das | 
| Verfahren, das zu befolgen ist, falls sich der Angeklagte auf ein | Verfahren, das zu befolgen ist, falls sich der Angeklagte auf ein | 
| Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht beruft. | Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht beruft. | 
| Art. 22 - Die vom Minister der Landwirtschaft und vom Minister der | Art. 22 - Die vom Minister der Landwirtschaft und vom Minister der | 
| Öffentlichen Arbeiten bestimmten Beamten des Staates und der Provinzen | Öffentlichen Arbeiten bestimmten Beamten des Staates und der Provinzen | 
| haben genauso wie Gerichtspolizeioffiziere das Recht, die in den | haben genauso wie Gerichtspolizeioffiziere das Recht, die in den | 
| Artikeln 20 und 23 erwähnten Verstösse zu ermitteln und mittels | Artikeln 20 und 23 erwähnten Verstösse zu ermitteln und mittels | 
| Protokollen festzustellen. | Protokollen festzustellen. | 
| Art. 23 - § 1 - Die Provinzialräte sind beauftragt, ihre | Art. 23 - § 1 - Die Provinzialräte sind beauftragt, ihre | 
| Provinzialverordnungen über nichtschiffbare Wasserläufe mit den | Provinzialverordnungen über nichtschiffbare Wasserläufe mit den | 
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | 
| in Einklang zu bringen. | in Einklang zu bringen. | 
| Sie sind zudem verpflichtet, in diesen Verordnungen Regeln für | Sie sind zudem verpflichtet, in diesen Verordnungen Regeln für | 
| Wasserläufe vorzusehen, die nicht unter die Anwendung des vorliegenden | Wasserläufe vorzusehen, die nicht unter die Anwendung des vorliegenden | 
| Gesetzes fallen, insbesondere in Bezug auf: | Gesetzes fallen, insbesondere in Bezug auf: | 
| die Reinigung, Instandhaltung und Wiederherstellung dieser | die Reinigung, Instandhaltung und Wiederherstellung dieser | 
| Wasserläufe, | Wasserläufe, | 
| die ausserordentlichen Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten am Bett | die ausserordentlichen Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten am Bett | 
| oder Verlauf des Wasserlaufs, | oder Verlauf des Wasserlaufs, | 
| die für den Bau, die Beseitigung oder Änderung von Brücken, Schleusen, | die für den Bau, die Beseitigung oder Änderung von Brücken, Schleusen, | 
| Stau- oder Umleitungsdämmen, Dolen oder anderen zeitweiligen oder | Stau- oder Umleitungsdämmen, Dolen oder anderen zeitweiligen oder | 
| ständigen Bauwerken erforderliche Erlaubnis, | ständigen Bauwerken erforderliche Erlaubnis, | 
| die für Anpflanzungen und für die Errichtung von Gebäuden entlang des | die für Anpflanzungen und für die Errichtung von Gebäuden entlang des | 
| Wasserlaufs erforderliche Erlaubnis, | Wasserlaufs erforderliche Erlaubnis, | 
| das Verbot, in irgendeiner Weise den Wasserabfluss zu behindern oder | das Verbot, in irgendeiner Weise den Wasserabfluss zu behindern oder | 
| den normalen Zustand des Wasserlaufs, seiner Ufer oder der darauf | den normalen Zustand des Wasserlaufs, seiner Ufer oder der darauf | 
| errichteten Bauwerke zu beschädigen. | errichteten Bauwerke zu beschädigen. | 
| § 2 - Um ausführbar zu sein, müssen diese Provinzialverordnungen vom | § 2 - Um ausführbar zu sein, müssen diese Provinzialverordnungen vom | 
| König gebilligt worden sein. Es können nur Polizeistrafen darin | König gebilligt worden sein. Es können nur Polizeistrafen darin | 
| bestimmt werden. | bestimmt werden. | 
| Art. 24 - Es werden aufgehoben: | Art. 24 - Es werden aufgehoben: | 
| 1. das Gesetz vom 7. Mai 1877 über die Polizeivorschriften für | 1. das Gesetz vom 7. Mai 1877 über die Polizeivorschriften für | 
| nichtschiffbare und nichtflössbare Wasserläufe, | nichtschiffbare und nichtflössbare Wasserläufe, | 
| 2. das Gesetz vom 15. März 1950 zur Abänderung der Rechtsvorschriften | 2. das Gesetz vom 15. März 1950 zur Abänderung der Rechtsvorschriften | 
| über nichtschiffbare Wasserläufe, abgeändert durch das Gesetz vom 16. | über nichtschiffbare Wasserläufe, abgeändert durch das Gesetz vom 16. | 
| Februar 1954 und durch Artikel 114 Nr. 9 des Gesetzes vom 3. Juni 1957 | Februar 1954 und durch Artikel 114 Nr. 9 des Gesetzes vom 3. Juni 1957 | 
| über die Entwässerungsgenossenschaften, | über die Entwässerungsgenossenschaften, | 
| 3. Artikel 105 des Gesetzes vom 5. Juli 1956 über die | 3. Artikel 105 des Gesetzes vom 5. Juli 1956 über die | 
| Bewässerungsgenossenschaften und Artikel 104 des Gesetzes vom 3. Juni | Bewässerungsgenossenschaften und Artikel 104 des Gesetzes vom 3. Juni | 
| 1957 über die Entwässerungsgenossenschaften. | 1957 über die Entwässerungsgenossenschaften. | 
| Art. 25 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 25 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | 
| Gesetzes fest. | Gesetzes fest. |