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Loi relative à la lutte contre la pollution atmosphérique | Wet betreffende de bestrijding van de luchtverontreiniging |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 DECEMBRE 1964. - Loi relative à la lutte contre la pollution atmosphérique Traduction en langue allemande de la version fédérale Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 DECEMBER 1964. - Wet betreffende de bestrijding van de luchtverontreiniging Duitse vertaling van de federale versie De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de federale versie |
version fédérale de la loi du 28 décembre 1964 relative à la lutte | van de wet van 28 december 1964 betreffende de bestrijding van de |
contre la pollution atmosphérique (Moniteur belge du 14 janvier 1965). | luchtverontreiniging (Belgisch Staatsblad van 14 januari 1965). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE |
28. DEZEMBER 1964 - Gesetz über die Bekämpfung der Luftverschmutzung | 28. DEZEMBER 1964 - Gesetz über die Bekämpfung der Luftverschmutzung |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Der König wird ermächtigt, alle geeigneten Massnahmen zur | Artikel 1 - Der König wird ermächtigt, alle geeigneten Massnahmen zur |
Verhütung und Bekämpfung der Luftverschmutzung zu ergreifen und | Verhütung und Bekämpfung der Luftverschmutzung zu ergreifen und |
insbesondere: | insbesondere: |
1. ganz bestimmte Formen von Verschmutzung zu verbieten, | 1. ganz bestimmte Formen von Verschmutzung zu verbieten, |
2. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen, die Verschmutzung | 2. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen, die Verschmutzung |
herbeiführen können, zu regeln oder zu verbieten, | herbeiführen können, zu regeln oder zu verbieten, |
3. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen zur Verhütung und | 3. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen zur Verhütung und |
Bekämpfung von Verschmutzung aufzuerlegen oder zu regeln. | Bekämpfung von Verschmutzung aufzuerlegen oder zu regeln. |
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter |
Luftverschmutzung jedes Ausströmen in die Luft von gasförmigen, | Luftverschmutzung jedes Ausströmen in die Luft von gasförmigen, |
flüssigen oder festen Stoffen, die die menschliche Gesundheit | flüssigen oder festen Stoffen, die die menschliche Gesundheit |
gefährden, den Tieren und Pflanzen schaden oder Güter und Landschaften | gefährden, den Tieren und Pflanzen schaden oder Güter und Landschaften |
beschädigen können, ungeachtet ihres Ursprungs. | beschädigen können, ungeachtet ihres Ursprungs. |
Art. 3 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 1 werden | Art. 3 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 1 werden |
dem Hohen Gesundheitsrat zur Stellungnahme vorgelegt. | dem Hohen Gesundheitsrat zur Stellungnahme vorgelegt. |
Sie werden gemeinsam vorgeschlagen von dem für Volksgesundheit | Sie werden gemeinsam vorgeschlagen von dem für Volksgesundheit |
zuständigen Minister und, je nach Ursprung der Verschmutzung, | zuständigen Minister und, je nach Ursprung der Verschmutzung, |
1. von dem für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage | 1. von dem für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage |
zuständigen Minister, wenn es sich um Bergwerke, Gruben oder | zuständigen Minister, wenn es sich um Bergwerke, Gruben oder |
Steinbrüche unter Tage handelt, | Steinbrüche unter Tage handelt, |
2. von dem für Arbeit zuständigen Minister, wenn es sich um andere | 2. von dem für Arbeit zuständigen Minister, wenn es sich um andere |
Industriebetriebe oder Handelsbetriebe handelt, | Industriebetriebe oder Handelsbetriebe handelt, |
3. von dem für öffentliche Arbeiten zuständigen Minister, wenn es sich | 3. von dem für öffentliche Arbeiten zuständigen Minister, wenn es sich |
um Gebäude handelt, die seiner Verwaltung unterliegen, | um Gebäude handelt, die seiner Verwaltung unterliegen, |
4. von dem für die Regelung und die Kontrolle der Transporte | 4. von dem für die Regelung und die Kontrolle der Transporte |
zuständigen Minister, wenn es sich um Transportmittel auf dem Land-, | zuständigen Minister, wenn es sich um Transportmittel auf dem Land-, |
Wasser-, Schienen- oder Luftweg handelt. | Wasser-, Schienen- oder Luftweg handelt. |
Nur der für Volksgesundheit zuständige Minister ist für alle Fälle von | Nur der für Volksgesundheit zuständige Minister ist für alle Fälle von |
Verschmutzung zuständig, die aufgrund ihres Ursprungs nicht in die | Verschmutzung zuständig, die aufgrund ihres Ursprungs nicht in die |
Zuständigkeit der oben erwähnten Ministerien fallen. | Zuständigkeit der oben erwähnten Ministerien fallen. |
Jedoch ist der für Landesverteidigung zuständige Minister allein | Jedoch ist der für Landesverteidigung zuständige Minister allein |
befugt, aus eigener Initiative Massnahmen gegen die Luftverschmutzung | befugt, aus eigener Initiative Massnahmen gegen die Luftverschmutzung |
aus irgendwelchen unbeweglichen Gütern, Einrichtungen, Geräten oder | aus irgendwelchen unbeweglichen Gütern, Einrichtungen, Geräten oder |
Fahrzeugen, die von der Militärbehörde abhängen, zu ergreifen. | Fahrzeugen, die von der Militärbehörde abhängen, zu ergreifen. |
Art. 4 - Der König kann, in Abweichung vom Gesetz vom 24. Dezember | Art. 4 - Der König kann, in Abweichung vom Gesetz vom 24. Dezember |
1958 zur Ermöglichung der Einführung von Bedingungen für die Ausübung | 1958 zur Ermöglichung der Einführung von Bedingungen für die Ausübung |
von Berufen in Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren | von Berufen in Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren |
Handelsbetrieben und Kleingewerbebetrieben, für die Berufsausbildung | Handelsbetrieben und Kleingewerbebetrieben, für die Berufsausbildung |
und den Zugang zum Beruf der Fachleute, die Geräte oder Vorrichtungen | und den Zugang zum Beruf der Fachleute, die Geräte oder Vorrichtungen |
installieren, die einen Einfluss auf die Luftverschmutzung haben | installieren, die einen Einfluss auf die Luftverschmutzung haben |
können, besondere Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des | können, besondere Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auferlegen. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auferlegen. |
Art. 5 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 5 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Koordinierung der Massnahmen der Behörden zur Bekämpfung der | Koordinierung der Massnahmen der Behörden zur Bekämpfung der |
Luftverschmutzung beauftragt, insbesondere hinsichtlich der Ausführung | Luftverschmutzung beauftragt, insbesondere hinsichtlich der Ausführung |
folgender Aufträge: | folgender Aufträge: |
1. Entnahme und Analyse der freigesetzten Stoffe oder der vermutlich | 1. Entnahme und Analyse der freigesetzten Stoffe oder der vermutlich |
verschmutzten Luft, und dies insbesondere im Hinblick auf die Ausübung | verschmutzten Luft, und dies insbesondere im Hinblick auf die Ausübung |
der in Artikel 6 erwähnten Uberwachung, | der in Artikel 6 erwähnten Uberwachung, |
2. Untersuchungen über die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf den | 2. Untersuchungen über die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf den |
Menschen und, in Zusammenarbeit mit den Laboren des Ministeriums der | Menschen und, in Zusammenarbeit mit den Laboren des Ministeriums der |
Landwirtschaft, auf Tiere und Pflanzen, | Landwirtschaft, auf Tiere und Pflanzen, |
3. Suche nach effizienten Mitteln zur Bekämpfung der | 3. Suche nach effizienten Mitteln zur Bekämpfung der |
Luftverschmutzung, | Luftverschmutzung, |
4. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme in Sachen | 4. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme in Sachen |
Luftverschmutzung und über die Mittel zur Verhütung und Bekämpfung der | Luftverschmutzung und über die Mittel zur Verhütung und Bekämpfung der |
Luftverschmutzung. | Luftverschmutzung. |
Die in den Nummern 1, 2 und 3 vorgesehenen Aufträge werden in | Die in den Nummern 1, 2 und 3 vorgesehenen Aufträge werden in |
Zusammenarbeit mit Laboren oder öffentlichen beziehungsweise | Zusammenarbeit mit Laboren oder öffentlichen beziehungsweise |
Privateinrichtungen ausgeführt, die zu diesem Zweck von dem für | Privateinrichtungen ausgeführt, die zu diesem Zweck von dem für |
Volksgesundheit zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem | Volksgesundheit zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem |
zuständigen Minister zugelassen worden sind. Diese Labore oder | zuständigen Minister zugelassen worden sind. Diese Labore oder |
Einrichtungen teilen dem Ministerium der Volksgesundheit und der | Einrichtungen teilen dem Ministerium der Volksgesundheit und der |
Familie (Institut für Hygiene und Epidemiologie) die Ergebnisse ihrer | Familie (Institut für Hygiene und Epidemiologie) die Ergebnisse ihrer |
Untersuchungen und Nachforschungen und insbesondere alle bei den | Untersuchungen und Nachforschungen und insbesondere alle bei den |
Routineuntersuchungen festgestellten abweichenden Befunde mit. | Routineuntersuchungen festgestellten abweichenden Befunde mit. |
Die in Nr. 4 vorgesehene Aufklärung der Öffentlichkeit darf von | Die in Nr. 4 vorgesehene Aufklärung der Öffentlichkeit darf von |
Privateinrichtungen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck von dem für | Privateinrichtungen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck von dem für |
Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassen worden sind. | Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassen worden sind. |
Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine | werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine |
Ausführungserlasse eigens von den Bediensteten ermittelt und | Ausführungserlasse eigens von den Bediensteten ermittelt und |
festgestellt, die vom König bestimmt werden, um die Einhaltung der | festgestellt, die vom König bestimmt werden, um die Einhaltung der |
Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überwachen. | Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überwachen. |
Protokolle, die von diesen Bediensteten aufgenommen werden, haben bis | Protokolle, die von diesen Bediensteten aufgenommen werden, haben bis |
zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft. Eine Kopie davon wird dem | zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft. Eine Kopie davon wird dem |
Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Tagen nach der Feststellung | Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Tagen nach der Feststellung |
notifiziert. | notifiziert. |
Die gemäss Absatz 1 bestimmten Bediensteten dürfen Tag und Nacht | Die gemäss Absatz 1 bestimmten Bediensteten dürfen Tag und Nacht |
sämtliche Einrichtungen, mit Ausnahme jedoch der Wohnräume, betreten, | sämtliche Einrichtungen, mit Ausnahme jedoch der Wohnräume, betreten, |
sofern sie Gründe zur Annahme haben, dass eine verbotene | sofern sie Gründe zur Annahme haben, dass eine verbotene |
Luftverschmutzung dort ihren Ursprung hat. | Luftverschmutzung dort ihren Ursprung hat. |
Gibt es genügend Hinweise, die vermuten lassen, dass eine | Gibt es genügend Hinweise, die vermuten lassen, dass eine |
Luftverschmutzung ihren Ursprung in den Wohnräumen hat, kann die | Luftverschmutzung ihren Ursprung in den Wohnräumen hat, kann die |
Haussuchung zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends von zwei | Haussuchung zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends von zwei |
Bediensteten durchgeführt werden, die im Besitz einer vom | Bediensteten durchgeführt werden, die im Besitz einer vom |
Friedensrichter erteilten Ermächtigung sind. | Friedensrichter erteilten Ermächtigung sind. |
Art. 7 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können, | Art. 7 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können, |
um Beweismaterial zu sammeln, Proben von Substanzen, die in die | um Beweismaterial zu sammeln, Proben von Substanzen, die in die |
Aussenluft ausgeströmt sind, oder von Stoffen, die die | Aussenluft ausgeströmt sind, oder von Stoffen, die die |
Luftverschmutzung vermutlich verursacht haben, entnehmen oder | Luftverschmutzung vermutlich verursacht haben, entnehmen oder |
entnehmen lassen und sie von einem zu diesem Zweck zugelassenen Labor | entnehmen lassen und sie von einem zu diesem Zweck zugelassenen Labor |
analysieren lassen. | analysieren lassen. |
Sie können auch Geräte oder Vorrichtungen, die eine Verschmutzung | Sie können auch Geräte oder Vorrichtungen, die eine Verschmutzung |
herbeiführen können oder dazu bestimmt sind, sie zu bekämpfen, von zu | herbeiführen können oder dazu bestimmt sind, sie zu bekämpfen, von zu |
diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen testen lassen. | diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen testen lassen. |
Der König bestimmt die allgemeinen Modalitäten für die Entnahme von | Der König bestimmt die allgemeinen Modalitäten für die Entnahme von |
Proben, die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung der in Absatz 2 | Proben, die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung der in Absatz 2 |
erwähnten Tests und das Verfahren zur Zulassung der im vorliegenden | erwähnten Tests und das Verfahren zur Zulassung der im vorliegenden |
Artikel erwähnten Einrichtungen. | Artikel erwähnten Einrichtungen. |
Art. 8 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können | Art. 8 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können |
die Benutzung von Geräten oder Vorrichtungen, die aufgrund ihrer | die Benutzung von Geräten oder Vorrichtungen, die aufgrund ihrer |
Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften nicht gemäss den in Ausführung | Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften nicht gemäss den in Ausführung |
dieses Gesetzes ergangenen Erlassen funktionieren, vorläufig | dieses Gesetzes ergangenen Erlassen funktionieren, vorläufig |
verbieten, diese versiegeln und diesbezüglich alle dringenden | verbieten, diese versiegeln und diesbezüglich alle dringenden |
Massnahmen ergreifen, die sich unter den gegebenen Umständen im | Massnahmen ergreifen, die sich unter den gegebenen Umständen im |
Interesse der Bevölkerung und der Volksgesundheit als notwendig | Interesse der Bevölkerung und der Volksgesundheit als notwendig |
erweisen. | erweisen. |
Diese Massnahmen haben nach Ablauf einer Frist von acht Tagen keine | Diese Massnahmen haben nach Ablauf einer Frist von acht Tagen keine |
Wirkung mehr, wenn sie innerhalb dieser Frist nach vorheriger Anhörung | Wirkung mehr, wenn sie innerhalb dieser Frist nach vorheriger Anhörung |
oder Vorladung der Benutzer nicht von dem leitenden Beamten der | oder Vorladung der Benutzer nicht von dem leitenden Beamten der |
Verwaltung, zu der der Beamte, der die Massnahmen ergriffen hat, | Verwaltung, zu der der Beamte, der die Massnahmen ergriffen hat, |
gehört, ratifiziert worden sind. | gehört, ratifiziert worden sind. |
Die Ratifizierungsbeschlüsse werden den Benutzern der Geräte | Die Ratifizierungsbeschlüsse werden den Benutzern der Geräte |
beziehungsweise Vorrichtungen unverzüglich per Einschreiben | beziehungsweise Vorrichtungen unverzüglich per Einschreiben |
notifiziert. | notifiziert. |
Gegen die Ratifizierungsbeschlüsse kann jeder Interessehabende | Gegen die Ratifizierungsbeschlüsse kann jeder Interessehabende |
Widerspruch vor dem König einlegen. Der König bestimmt die Modalitäten | Widerspruch vor dem König einlegen. Der König bestimmt die Modalitäten |
für diesen Widerspruch; dieser hat keine aufschiebende Wirkung. | für diesen Widerspruch; dieser hat keine aufschiebende Wirkung. |
Art. 9 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können | Art. 9 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können |
zur Ausführung ihres Auftrags den Beistand der Gemeindebehörde | zur Ausführung ihres Auftrags den Beistand der Gemeindebehörde |
anfordern. | anfordern. |
Die Bediensteten können auch von den Behörden verlangen, dass sie im | Die Bediensteten können auch von den Behörden verlangen, dass sie im |
Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit | Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit |
dringende Massnahmen auferlegen, die aufgrund bestehender oder | dringende Massnahmen auferlegen, die aufgrund bestehender oder |
drohender schwerer Luftverschmutzung notwendig sind. Falls der | drohender schwerer Luftverschmutzung notwendig sind. Falls der |
Bürgermeister untätig bleibt oder wenn die geringste Verspätung der | Bürgermeister untätig bleibt oder wenn die geringste Verspätung der |
Bevölkerung einen ernsthaften Schaden zufügen kann, werden diese | Bevölkerung einen ernsthaften Schaden zufügen kann, werden diese |
Massnahmen von den oben erwähnten Bediensteten vorgeschrieben. In | Massnahmen von den oben erwähnten Bediensteten vorgeschrieben. In |
diesem Fall setzen diese den für Volksgesundheit zuständigen Minister | diesem Fall setzen diese den für Volksgesundheit zuständigen Minister |
und den Gouverneur der Provinz davon in Kenntnis. | und den Gouverneur der Provinz davon in Kenntnis. |
Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch |
vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 26 Franken bis zu 5 000 | zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 26 Franken bis zu 5 000 |
Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt: | Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt: |
1. wer unbewegliche oder bewegliche Güter besitzt, die wegen | 1. wer unbewegliche oder bewegliche Güter besitzt, die wegen |
Fahrlässigkeit oder mangelnder Voraussicht seinerseits eine vom König | Fahrlässigkeit oder mangelnder Voraussicht seinerseits eine vom König |
verbotene Form von Luftverschmutzung verursacht haben, | verbotene Form von Luftverschmutzung verursacht haben, |
2. wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden | 2. wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse verstösst, | Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse verstösst, |
3. wer die Besichtigungen, Probenentnahmen oder Massnahmen, die in den | 3. wer die Besichtigungen, Probenentnahmen oder Massnahmen, die in den |
Artikeln 7 und 8 vorgesehen sind, verweigert oder sich ihnen | Artikeln 7 und 8 vorgesehen sind, verweigert oder sich ihnen |
widersetzt. | widersetzt. |
Die Strafen können verdoppelt werden, wenn ein neuer Verstoss binnen | Die Strafen können verdoppelt werden, wenn ein neuer Verstoss binnen |
zwei Jahren nach einer früheren rechtskräftigen verurteilenden | zwei Jahren nach einer früheren rechtskräftigen verurteilenden |
Entscheidung wegen eines der im vorliegenden Gesetz erwähnten | Entscheidung wegen eines der im vorliegenden Gesetz erwähnten |
Verstösse begangen wird. | Verstösse begangen wird. |
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich | Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich |
des Kapitels VII und des Artikels 85, sind anwendbar auf die im | des Kapitels VII und des Artikels 85, sind anwendbar auf die im |
vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse. | vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Dezember 1964 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Dezember 1964 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Familie | Der Minister der Volksgesundheit und der Familie |
J. CUSTERS | J. CUSTERS |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VERMEYLEN | P. VERMEYLEN |