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              | Loi relative à la lutte contre la pollution atmosphérique | Wet betreffende de bestrijding van de luchtverontreiniging | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 DECEMBRE 1964. - Loi relative à la lutte contre la pollution atmosphérique Traduction en langue allemande de la version fédérale Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 DECEMBER 1964. - Wet betreffende de bestrijding van de luchtverontreiniging Duitse vertaling van de federale versie De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de federale versie | 
| version fédérale de la loi du 28 décembre 1964 relative à la lutte | van de wet van 28 december 1964 betreffende de bestrijding van de | 
| contre la pollution atmosphérique (Moniteur belge du 14 janvier 1965). | luchtverontreiniging (Belgisch Staatsblad van 14 januari 1965). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | 
| 28. DEZEMBER 1964 - Gesetz über die Bekämpfung der Luftverschmutzung | 28. DEZEMBER 1964 - Gesetz über die Bekämpfung der Luftverschmutzung | 
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| Artikel 1 - Der König wird ermächtigt, alle geeigneten Massnahmen zur | Artikel 1 - Der König wird ermächtigt, alle geeigneten Massnahmen zur | 
| Verhütung und Bekämpfung der Luftverschmutzung zu ergreifen und | Verhütung und Bekämpfung der Luftverschmutzung zu ergreifen und | 
| insbesondere: | insbesondere: | 
| 1. ganz bestimmte Formen von Verschmutzung zu verbieten, | 1. ganz bestimmte Formen von Verschmutzung zu verbieten, | 
| 2. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen, die Verschmutzung | 2. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen, die Verschmutzung | 
| herbeiführen können, zu regeln oder zu verbieten, | herbeiführen können, zu regeln oder zu verbieten, | 
| 3. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen zur Verhütung und | 3. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen zur Verhütung und | 
| Bekämpfung von Verschmutzung aufzuerlegen oder zu regeln. | Bekämpfung von Verschmutzung aufzuerlegen oder zu regeln. | 
| Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter | 
| Luftverschmutzung jedes Ausströmen in die Luft von gasförmigen, | Luftverschmutzung jedes Ausströmen in die Luft von gasförmigen, | 
| flüssigen oder festen Stoffen, die die menschliche Gesundheit | flüssigen oder festen Stoffen, die die menschliche Gesundheit | 
| gefährden, den Tieren und Pflanzen schaden oder Güter und Landschaften | gefährden, den Tieren und Pflanzen schaden oder Güter und Landschaften | 
| beschädigen können, ungeachtet ihres Ursprungs. | beschädigen können, ungeachtet ihres Ursprungs. | 
| Art. 3 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 1 werden | Art. 3 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 1 werden | 
| dem Hohen Gesundheitsrat zur Stellungnahme vorgelegt. | dem Hohen Gesundheitsrat zur Stellungnahme vorgelegt. | 
| Sie werden gemeinsam vorgeschlagen von dem für Volksgesundheit | Sie werden gemeinsam vorgeschlagen von dem für Volksgesundheit | 
| zuständigen Minister und, je nach Ursprung der Verschmutzung, | zuständigen Minister und, je nach Ursprung der Verschmutzung, | 
| 1. von dem für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage | 1. von dem für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage | 
| zuständigen Minister, wenn es sich um Bergwerke, Gruben oder | zuständigen Minister, wenn es sich um Bergwerke, Gruben oder | 
| Steinbrüche unter Tage handelt, | Steinbrüche unter Tage handelt, | 
| 2. von dem für Arbeit zuständigen Minister, wenn es sich um andere | 2. von dem für Arbeit zuständigen Minister, wenn es sich um andere | 
| Industriebetriebe oder Handelsbetriebe handelt, | Industriebetriebe oder Handelsbetriebe handelt, | 
| 3. von dem für öffentliche Arbeiten zuständigen Minister, wenn es sich | 3. von dem für öffentliche Arbeiten zuständigen Minister, wenn es sich | 
| um Gebäude handelt, die seiner Verwaltung unterliegen, | um Gebäude handelt, die seiner Verwaltung unterliegen, | 
| 4. von dem für die Regelung und die Kontrolle der Transporte | 4. von dem für die Regelung und die Kontrolle der Transporte | 
| zuständigen Minister, wenn es sich um Transportmittel auf dem Land-, | zuständigen Minister, wenn es sich um Transportmittel auf dem Land-, | 
| Wasser-, Schienen- oder Luftweg handelt. | Wasser-, Schienen- oder Luftweg handelt. | 
| Nur der für Volksgesundheit zuständige Minister ist für alle Fälle von | Nur der für Volksgesundheit zuständige Minister ist für alle Fälle von | 
| Verschmutzung zuständig, die aufgrund ihres Ursprungs nicht in die | Verschmutzung zuständig, die aufgrund ihres Ursprungs nicht in die | 
| Zuständigkeit der oben erwähnten Ministerien fallen. | Zuständigkeit der oben erwähnten Ministerien fallen. | 
| Jedoch ist der für Landesverteidigung zuständige Minister allein | Jedoch ist der für Landesverteidigung zuständige Minister allein | 
| befugt, aus eigener Initiative Massnahmen gegen die Luftverschmutzung | befugt, aus eigener Initiative Massnahmen gegen die Luftverschmutzung | 
| aus irgendwelchen unbeweglichen Gütern, Einrichtungen, Geräten oder | aus irgendwelchen unbeweglichen Gütern, Einrichtungen, Geräten oder | 
| Fahrzeugen, die von der Militärbehörde abhängen, zu ergreifen. | Fahrzeugen, die von der Militärbehörde abhängen, zu ergreifen. | 
| Art. 4 - Der König kann, in Abweichung vom Gesetz vom 24. Dezember | Art. 4 - Der König kann, in Abweichung vom Gesetz vom 24. Dezember | 
| 1958 zur Ermöglichung der Einführung von Bedingungen für die Ausübung | 1958 zur Ermöglichung der Einführung von Bedingungen für die Ausübung | 
| von Berufen in Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren | von Berufen in Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren | 
| Handelsbetrieben und Kleingewerbebetrieben, für die Berufsausbildung | Handelsbetrieben und Kleingewerbebetrieben, für die Berufsausbildung | 
| und den Zugang zum Beruf der Fachleute, die Geräte oder Vorrichtungen | und den Zugang zum Beruf der Fachleute, die Geräte oder Vorrichtungen | 
| installieren, die einen Einfluss auf die Luftverschmutzung haben | installieren, die einen Einfluss auf die Luftverschmutzung haben | 
| können, besondere Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des | können, besondere Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des | 
| vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auferlegen. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auferlegen. | 
| Art. 5 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 5 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | 
| Koordinierung der Massnahmen der Behörden zur Bekämpfung der | Koordinierung der Massnahmen der Behörden zur Bekämpfung der | 
| Luftverschmutzung beauftragt, insbesondere hinsichtlich der Ausführung | Luftverschmutzung beauftragt, insbesondere hinsichtlich der Ausführung | 
| folgender Aufträge: | folgender Aufträge: | 
| 1. Entnahme und Analyse der freigesetzten Stoffe oder der vermutlich | 1. Entnahme und Analyse der freigesetzten Stoffe oder der vermutlich | 
| verschmutzten Luft, und dies insbesondere im Hinblick auf die Ausübung | verschmutzten Luft, und dies insbesondere im Hinblick auf die Ausübung | 
| der in Artikel 6 erwähnten Uberwachung, | der in Artikel 6 erwähnten Uberwachung, | 
| 2. Untersuchungen über die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf den | 2. Untersuchungen über die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf den | 
| Menschen und, in Zusammenarbeit mit den Laboren des Ministeriums der | Menschen und, in Zusammenarbeit mit den Laboren des Ministeriums der | 
| Landwirtschaft, auf Tiere und Pflanzen, | Landwirtschaft, auf Tiere und Pflanzen, | 
| 3. Suche nach effizienten Mitteln zur Bekämpfung der | 3. Suche nach effizienten Mitteln zur Bekämpfung der | 
| Luftverschmutzung, | Luftverschmutzung, | 
| 4. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme in Sachen | 4. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme in Sachen | 
| Luftverschmutzung und über die Mittel zur Verhütung und Bekämpfung der | Luftverschmutzung und über die Mittel zur Verhütung und Bekämpfung der | 
| Luftverschmutzung. | Luftverschmutzung. | 
| Die in den Nummern 1, 2 und 3 vorgesehenen Aufträge werden in | Die in den Nummern 1, 2 und 3 vorgesehenen Aufträge werden in | 
| Zusammenarbeit mit Laboren oder öffentlichen beziehungsweise | Zusammenarbeit mit Laboren oder öffentlichen beziehungsweise | 
| Privateinrichtungen ausgeführt, die zu diesem Zweck von dem für | Privateinrichtungen ausgeführt, die zu diesem Zweck von dem für | 
| Volksgesundheit zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem | Volksgesundheit zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem | 
| zuständigen Minister zugelassen worden sind. Diese Labore oder | zuständigen Minister zugelassen worden sind. Diese Labore oder | 
| Einrichtungen teilen dem Ministerium der Volksgesundheit und der | Einrichtungen teilen dem Ministerium der Volksgesundheit und der | 
| Familie (Institut für Hygiene und Epidemiologie) die Ergebnisse ihrer | Familie (Institut für Hygiene und Epidemiologie) die Ergebnisse ihrer | 
| Untersuchungen und Nachforschungen und insbesondere alle bei den | Untersuchungen und Nachforschungen und insbesondere alle bei den | 
| Routineuntersuchungen festgestellten abweichenden Befunde mit. | Routineuntersuchungen festgestellten abweichenden Befunde mit. | 
| Die in Nr. 4 vorgesehene Aufklärung der Öffentlichkeit darf von | Die in Nr. 4 vorgesehene Aufklärung der Öffentlichkeit darf von | 
| Privateinrichtungen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck von dem für | Privateinrichtungen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck von dem für | 
| Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassen worden sind. | Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassen worden sind. | 
| Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | 
| werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine | werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine | 
| Ausführungserlasse eigens von den Bediensteten ermittelt und | Ausführungserlasse eigens von den Bediensteten ermittelt und | 
| festgestellt, die vom König bestimmt werden, um die Einhaltung der | festgestellt, die vom König bestimmt werden, um die Einhaltung der | 
| Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überwachen. | Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überwachen. | 
| Protokolle, die von diesen Bediensteten aufgenommen werden, haben bis | Protokolle, die von diesen Bediensteten aufgenommen werden, haben bis | 
| zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft. Eine Kopie davon wird dem | zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft. Eine Kopie davon wird dem | 
| Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Tagen nach der Feststellung | Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Tagen nach der Feststellung | 
| notifiziert. | notifiziert. | 
| Die gemäss Absatz 1 bestimmten Bediensteten dürfen Tag und Nacht | Die gemäss Absatz 1 bestimmten Bediensteten dürfen Tag und Nacht | 
| sämtliche Einrichtungen, mit Ausnahme jedoch der Wohnräume, betreten, | sämtliche Einrichtungen, mit Ausnahme jedoch der Wohnräume, betreten, | 
| sofern sie Gründe zur Annahme haben, dass eine verbotene | sofern sie Gründe zur Annahme haben, dass eine verbotene | 
| Luftverschmutzung dort ihren Ursprung hat. | Luftverschmutzung dort ihren Ursprung hat. | 
| Gibt es genügend Hinweise, die vermuten lassen, dass eine | Gibt es genügend Hinweise, die vermuten lassen, dass eine | 
| Luftverschmutzung ihren Ursprung in den Wohnräumen hat, kann die | Luftverschmutzung ihren Ursprung in den Wohnräumen hat, kann die | 
| Haussuchung zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends von zwei | Haussuchung zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends von zwei | 
| Bediensteten durchgeführt werden, die im Besitz einer vom | Bediensteten durchgeführt werden, die im Besitz einer vom | 
| Friedensrichter erteilten Ermächtigung sind. | Friedensrichter erteilten Ermächtigung sind. | 
| Art. 7 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können, | Art. 7 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können, | 
| um Beweismaterial zu sammeln, Proben von Substanzen, die in die | um Beweismaterial zu sammeln, Proben von Substanzen, die in die | 
| Aussenluft ausgeströmt sind, oder von Stoffen, die die | Aussenluft ausgeströmt sind, oder von Stoffen, die die | 
| Luftverschmutzung vermutlich verursacht haben, entnehmen oder | Luftverschmutzung vermutlich verursacht haben, entnehmen oder | 
| entnehmen lassen und sie von einem zu diesem Zweck zugelassenen Labor | entnehmen lassen und sie von einem zu diesem Zweck zugelassenen Labor | 
| analysieren lassen. | analysieren lassen. | 
| Sie können auch Geräte oder Vorrichtungen, die eine Verschmutzung | Sie können auch Geräte oder Vorrichtungen, die eine Verschmutzung | 
| herbeiführen können oder dazu bestimmt sind, sie zu bekämpfen, von zu | herbeiführen können oder dazu bestimmt sind, sie zu bekämpfen, von zu | 
| diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen testen lassen. | diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen testen lassen. | 
| Der König bestimmt die allgemeinen Modalitäten für die Entnahme von | Der König bestimmt die allgemeinen Modalitäten für die Entnahme von | 
| Proben, die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung der in Absatz 2 | Proben, die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung der in Absatz 2 | 
| erwähnten Tests und das Verfahren zur Zulassung der im vorliegenden | erwähnten Tests und das Verfahren zur Zulassung der im vorliegenden | 
| Artikel erwähnten Einrichtungen. | Artikel erwähnten Einrichtungen. | 
| Art. 8 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können | Art. 8 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können | 
| die Benutzung von Geräten oder Vorrichtungen, die aufgrund ihrer | die Benutzung von Geräten oder Vorrichtungen, die aufgrund ihrer | 
| Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften nicht gemäss den in Ausführung | Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften nicht gemäss den in Ausführung | 
| dieses Gesetzes ergangenen Erlassen funktionieren, vorläufig | dieses Gesetzes ergangenen Erlassen funktionieren, vorläufig | 
| verbieten, diese versiegeln und diesbezüglich alle dringenden | verbieten, diese versiegeln und diesbezüglich alle dringenden | 
| Massnahmen ergreifen, die sich unter den gegebenen Umständen im | Massnahmen ergreifen, die sich unter den gegebenen Umständen im | 
| Interesse der Bevölkerung und der Volksgesundheit als notwendig | Interesse der Bevölkerung und der Volksgesundheit als notwendig | 
| erweisen. | erweisen. | 
| Diese Massnahmen haben nach Ablauf einer Frist von acht Tagen keine | Diese Massnahmen haben nach Ablauf einer Frist von acht Tagen keine | 
| Wirkung mehr, wenn sie innerhalb dieser Frist nach vorheriger Anhörung | Wirkung mehr, wenn sie innerhalb dieser Frist nach vorheriger Anhörung | 
| oder Vorladung der Benutzer nicht von dem leitenden Beamten der | oder Vorladung der Benutzer nicht von dem leitenden Beamten der | 
| Verwaltung, zu der der Beamte, der die Massnahmen ergriffen hat, | Verwaltung, zu der der Beamte, der die Massnahmen ergriffen hat, | 
| gehört, ratifiziert worden sind. | gehört, ratifiziert worden sind. | 
| Die Ratifizierungsbeschlüsse werden den Benutzern der Geräte | Die Ratifizierungsbeschlüsse werden den Benutzern der Geräte | 
| beziehungsweise Vorrichtungen unverzüglich per Einschreiben | beziehungsweise Vorrichtungen unverzüglich per Einschreiben | 
| notifiziert. | notifiziert. | 
| Gegen die Ratifizierungsbeschlüsse kann jeder Interessehabende | Gegen die Ratifizierungsbeschlüsse kann jeder Interessehabende | 
| Widerspruch vor dem König einlegen. Der König bestimmt die Modalitäten | Widerspruch vor dem König einlegen. Der König bestimmt die Modalitäten | 
| für diesen Widerspruch; dieser hat keine aufschiebende Wirkung. | für diesen Widerspruch; dieser hat keine aufschiebende Wirkung. | 
| Art. 9 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können | Art. 9 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können | 
| zur Ausführung ihres Auftrags den Beistand der Gemeindebehörde | zur Ausführung ihres Auftrags den Beistand der Gemeindebehörde | 
| anfordern. | anfordern. | 
| Die Bediensteten können auch von den Behörden verlangen, dass sie im | Die Bediensteten können auch von den Behörden verlangen, dass sie im | 
| Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit | Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit | 
| dringende Massnahmen auferlegen, die aufgrund bestehender oder | dringende Massnahmen auferlegen, die aufgrund bestehender oder | 
| drohender schwerer Luftverschmutzung notwendig sind. Falls der | drohender schwerer Luftverschmutzung notwendig sind. Falls der | 
| Bürgermeister untätig bleibt oder wenn die geringste Verspätung der | Bürgermeister untätig bleibt oder wenn die geringste Verspätung der | 
| Bevölkerung einen ernsthaften Schaden zufügen kann, werden diese | Bevölkerung einen ernsthaften Schaden zufügen kann, werden diese | 
| Massnahmen von den oben erwähnten Bediensteten vorgeschrieben. In | Massnahmen von den oben erwähnten Bediensteten vorgeschrieben. In | 
| diesem Fall setzen diese den für Volksgesundheit zuständigen Minister | diesem Fall setzen diese den für Volksgesundheit zuständigen Minister | 
| und den Gouverneur der Provinz davon in Kenntnis. | und den Gouverneur der Provinz davon in Kenntnis. | 
| Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | 
| vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | 
| zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 26 Franken bis zu 5 000 | zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 26 Franken bis zu 5 000 | 
| Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt: | Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt: | 
| 1. wer unbewegliche oder bewegliche Güter besitzt, die wegen | 1. wer unbewegliche oder bewegliche Güter besitzt, die wegen | 
| Fahrlässigkeit oder mangelnder Voraussicht seinerseits eine vom König | Fahrlässigkeit oder mangelnder Voraussicht seinerseits eine vom König | 
| verbotene Form von Luftverschmutzung verursacht haben, | verbotene Form von Luftverschmutzung verursacht haben, | 
| 2. wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden | 2. wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden | 
| Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse verstösst, | Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse verstösst, | 
| 3. wer die Besichtigungen, Probenentnahmen oder Massnahmen, die in den | 3. wer die Besichtigungen, Probenentnahmen oder Massnahmen, die in den | 
| Artikeln 7 und 8 vorgesehen sind, verweigert oder sich ihnen | Artikeln 7 und 8 vorgesehen sind, verweigert oder sich ihnen | 
| widersetzt. | widersetzt. | 
| Die Strafen können verdoppelt werden, wenn ein neuer Verstoss binnen | Die Strafen können verdoppelt werden, wenn ein neuer Verstoss binnen | 
| zwei Jahren nach einer früheren rechtskräftigen verurteilenden | zwei Jahren nach einer früheren rechtskräftigen verurteilenden | 
| Entscheidung wegen eines der im vorliegenden Gesetz erwähnten | Entscheidung wegen eines der im vorliegenden Gesetz erwähnten | 
| Verstösse begangen wird. | Verstösse begangen wird. | 
| Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich | Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich | 
| des Kapitels VII und des Artikels 85, sind anwendbar auf die im | des Kapitels VII und des Artikels 85, sind anwendbar auf die im | 
| vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse. | vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 28. Dezember 1964 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Dezember 1964 | 
| BALDUIN | BALDUIN | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Volksgesundheit und der Familie | Der Minister der Volksgesundheit und der Familie | 
| J. CUSTERS | J. CUSTERS | 
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| P. VERMEYLEN | P. VERMEYLEN |