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Loi relative à la lutte contre la pollution atmosphérique Wet betreffende de bestrijding van de luchtverontreiniging
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 DECEMBRE 1964. - Loi relative à la lutte contre la pollution atmosphérique Traduction en langue allemande de la version fédérale Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 DECEMBER 1964. - Wet betreffende de bestrijding van de luchtverontreiniging Duitse vertaling van de federale versie De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de federale versie
version fédérale de la loi du 28 décembre 1964 relative à la lutte van de wet van 28 december 1964 betreffende de bestrijding van de
contre la pollution atmosphérique (Moniteur belge du 14 janvier 1965). luchtverontreiniging (Belgisch Staatsblad van 14 januari 1965).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE
28. DEZEMBER 1964 - Gesetz über die Bekämpfung der Luftverschmutzung 28. DEZEMBER 1964 - Gesetz über die Bekämpfung der Luftverschmutzung
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Der König wird ermächtigt, alle geeigneten Massnahmen zur Artikel 1 - Der König wird ermächtigt, alle geeigneten Massnahmen zur
Verhütung und Bekämpfung der Luftverschmutzung zu ergreifen und Verhütung und Bekämpfung der Luftverschmutzung zu ergreifen und
insbesondere: insbesondere:
1. ganz bestimmte Formen von Verschmutzung zu verbieten, 1. ganz bestimmte Formen von Verschmutzung zu verbieten,
2. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen, die Verschmutzung 2. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen, die Verschmutzung
herbeiführen können, zu regeln oder zu verbieten, herbeiführen können, zu regeln oder zu verbieten,
3. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen zur Verhütung und 3. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen zur Verhütung und
Bekämpfung von Verschmutzung aufzuerlegen oder zu regeln. Bekämpfung von Verschmutzung aufzuerlegen oder zu regeln.
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter
Luftverschmutzung jedes Ausströmen in die Luft von gasförmigen, Luftverschmutzung jedes Ausströmen in die Luft von gasförmigen,
flüssigen oder festen Stoffen, die die menschliche Gesundheit flüssigen oder festen Stoffen, die die menschliche Gesundheit
gefährden, den Tieren und Pflanzen schaden oder Güter und Landschaften gefährden, den Tieren und Pflanzen schaden oder Güter und Landschaften
beschädigen können, ungeachtet ihres Ursprungs. beschädigen können, ungeachtet ihres Ursprungs.
Art. 3 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 1 werden Art. 3 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 1 werden
dem Hohen Gesundheitsrat zur Stellungnahme vorgelegt. dem Hohen Gesundheitsrat zur Stellungnahme vorgelegt.
Sie werden gemeinsam vorgeschlagen von dem für Volksgesundheit Sie werden gemeinsam vorgeschlagen von dem für Volksgesundheit
zuständigen Minister und, je nach Ursprung der Verschmutzung, zuständigen Minister und, je nach Ursprung der Verschmutzung,
1. von dem für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage 1. von dem für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage
zuständigen Minister, wenn es sich um Bergwerke, Gruben oder zuständigen Minister, wenn es sich um Bergwerke, Gruben oder
Steinbrüche unter Tage handelt, Steinbrüche unter Tage handelt,
2. von dem für Arbeit zuständigen Minister, wenn es sich um andere 2. von dem für Arbeit zuständigen Minister, wenn es sich um andere
Industriebetriebe oder Handelsbetriebe handelt, Industriebetriebe oder Handelsbetriebe handelt,
3. von dem für öffentliche Arbeiten zuständigen Minister, wenn es sich 3. von dem für öffentliche Arbeiten zuständigen Minister, wenn es sich
um Gebäude handelt, die seiner Verwaltung unterliegen, um Gebäude handelt, die seiner Verwaltung unterliegen,
4. von dem für die Regelung und die Kontrolle der Transporte 4. von dem für die Regelung und die Kontrolle der Transporte
zuständigen Minister, wenn es sich um Transportmittel auf dem Land-, zuständigen Minister, wenn es sich um Transportmittel auf dem Land-,
Wasser-, Schienen- oder Luftweg handelt. Wasser-, Schienen- oder Luftweg handelt.
Nur der für Volksgesundheit zuständige Minister ist für alle Fälle von Nur der für Volksgesundheit zuständige Minister ist für alle Fälle von
Verschmutzung zuständig, die aufgrund ihres Ursprungs nicht in die Verschmutzung zuständig, die aufgrund ihres Ursprungs nicht in die
Zuständigkeit der oben erwähnten Ministerien fallen. Zuständigkeit der oben erwähnten Ministerien fallen.
Jedoch ist der für Landesverteidigung zuständige Minister allein Jedoch ist der für Landesverteidigung zuständige Minister allein
befugt, aus eigener Initiative Massnahmen gegen die Luftverschmutzung befugt, aus eigener Initiative Massnahmen gegen die Luftverschmutzung
aus irgendwelchen unbeweglichen Gütern, Einrichtungen, Geräten oder aus irgendwelchen unbeweglichen Gütern, Einrichtungen, Geräten oder
Fahrzeugen, die von der Militärbehörde abhängen, zu ergreifen. Fahrzeugen, die von der Militärbehörde abhängen, zu ergreifen.
Art. 4 - Der König kann, in Abweichung vom Gesetz vom 24. Dezember Art. 4 - Der König kann, in Abweichung vom Gesetz vom 24. Dezember
1958 zur Ermöglichung der Einführung von Bedingungen für die Ausübung 1958 zur Ermöglichung der Einführung von Bedingungen für die Ausübung
von Berufen in Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren von Berufen in Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren
Handelsbetrieben und Kleingewerbebetrieben, für die Berufsausbildung Handelsbetrieben und Kleingewerbebetrieben, für die Berufsausbildung
und den Zugang zum Beruf der Fachleute, die Geräte oder Vorrichtungen und den Zugang zum Beruf der Fachleute, die Geräte oder Vorrichtungen
installieren, die einen Einfluss auf die Luftverschmutzung haben installieren, die einen Einfluss auf die Luftverschmutzung haben
können, besondere Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des können, besondere Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auferlegen. vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auferlegen.
Art. 5 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 5 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Koordinierung der Massnahmen der Behörden zur Bekämpfung der Koordinierung der Massnahmen der Behörden zur Bekämpfung der
Luftverschmutzung beauftragt, insbesondere hinsichtlich der Ausführung Luftverschmutzung beauftragt, insbesondere hinsichtlich der Ausführung
folgender Aufträge: folgender Aufträge:
1. Entnahme und Analyse der freigesetzten Stoffe oder der vermutlich 1. Entnahme und Analyse der freigesetzten Stoffe oder der vermutlich
verschmutzten Luft, und dies insbesondere im Hinblick auf die Ausübung verschmutzten Luft, und dies insbesondere im Hinblick auf die Ausübung
der in Artikel 6 erwähnten Uberwachung, der in Artikel 6 erwähnten Uberwachung,
2. Untersuchungen über die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf den 2. Untersuchungen über die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf den
Menschen und, in Zusammenarbeit mit den Laboren des Ministeriums der Menschen und, in Zusammenarbeit mit den Laboren des Ministeriums der
Landwirtschaft, auf Tiere und Pflanzen, Landwirtschaft, auf Tiere und Pflanzen,
3. Suche nach effizienten Mitteln zur Bekämpfung der 3. Suche nach effizienten Mitteln zur Bekämpfung der
Luftverschmutzung, Luftverschmutzung,
4. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme in Sachen 4. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme in Sachen
Luftverschmutzung und über die Mittel zur Verhütung und Bekämpfung der Luftverschmutzung und über die Mittel zur Verhütung und Bekämpfung der
Luftverschmutzung. Luftverschmutzung.
Die in den Nummern 1, 2 und 3 vorgesehenen Aufträge werden in Die in den Nummern 1, 2 und 3 vorgesehenen Aufträge werden in
Zusammenarbeit mit Laboren oder öffentlichen beziehungsweise Zusammenarbeit mit Laboren oder öffentlichen beziehungsweise
Privateinrichtungen ausgeführt, die zu diesem Zweck von dem für Privateinrichtungen ausgeführt, die zu diesem Zweck von dem für
Volksgesundheit zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem Volksgesundheit zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem
zuständigen Minister zugelassen worden sind. Diese Labore oder zuständigen Minister zugelassen worden sind. Diese Labore oder
Einrichtungen teilen dem Ministerium der Volksgesundheit und der Einrichtungen teilen dem Ministerium der Volksgesundheit und der
Familie (Institut für Hygiene und Epidemiologie) die Ergebnisse ihrer Familie (Institut für Hygiene und Epidemiologie) die Ergebnisse ihrer
Untersuchungen und Nachforschungen und insbesondere alle bei den Untersuchungen und Nachforschungen und insbesondere alle bei den
Routineuntersuchungen festgestellten abweichenden Befunde mit. Routineuntersuchungen festgestellten abweichenden Befunde mit.
Die in Nr. 4 vorgesehene Aufklärung der Öffentlichkeit darf von Die in Nr. 4 vorgesehene Aufklärung der Öffentlichkeit darf von
Privateinrichtungen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck von dem für Privateinrichtungen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck von dem für
Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassen worden sind. Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassen worden sind.
Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine
Ausführungserlasse eigens von den Bediensteten ermittelt und Ausführungserlasse eigens von den Bediensteten ermittelt und
festgestellt, die vom König bestimmt werden, um die Einhaltung der festgestellt, die vom König bestimmt werden, um die Einhaltung der
Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überwachen. Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überwachen.
Protokolle, die von diesen Bediensteten aufgenommen werden, haben bis Protokolle, die von diesen Bediensteten aufgenommen werden, haben bis
zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft. Eine Kopie davon wird dem zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft. Eine Kopie davon wird dem
Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Tagen nach der Feststellung Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Tagen nach der Feststellung
notifiziert. notifiziert.
Die gemäss Absatz 1 bestimmten Bediensteten dürfen Tag und Nacht Die gemäss Absatz 1 bestimmten Bediensteten dürfen Tag und Nacht
sämtliche Einrichtungen, mit Ausnahme jedoch der Wohnräume, betreten, sämtliche Einrichtungen, mit Ausnahme jedoch der Wohnräume, betreten,
sofern sie Gründe zur Annahme haben, dass eine verbotene sofern sie Gründe zur Annahme haben, dass eine verbotene
Luftverschmutzung dort ihren Ursprung hat. Luftverschmutzung dort ihren Ursprung hat.
Gibt es genügend Hinweise, die vermuten lassen, dass eine Gibt es genügend Hinweise, die vermuten lassen, dass eine
Luftverschmutzung ihren Ursprung in den Wohnräumen hat, kann die Luftverschmutzung ihren Ursprung in den Wohnräumen hat, kann die
Haussuchung zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends von zwei Haussuchung zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends von zwei
Bediensteten durchgeführt werden, die im Besitz einer vom Bediensteten durchgeführt werden, die im Besitz einer vom
Friedensrichter erteilten Ermächtigung sind. Friedensrichter erteilten Ermächtigung sind.
Art. 7 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können, Art. 7 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können,
um Beweismaterial zu sammeln, Proben von Substanzen, die in die um Beweismaterial zu sammeln, Proben von Substanzen, die in die
Aussenluft ausgeströmt sind, oder von Stoffen, die die Aussenluft ausgeströmt sind, oder von Stoffen, die die
Luftverschmutzung vermutlich verursacht haben, entnehmen oder Luftverschmutzung vermutlich verursacht haben, entnehmen oder
entnehmen lassen und sie von einem zu diesem Zweck zugelassenen Labor entnehmen lassen und sie von einem zu diesem Zweck zugelassenen Labor
analysieren lassen. analysieren lassen.
Sie können auch Geräte oder Vorrichtungen, die eine Verschmutzung Sie können auch Geräte oder Vorrichtungen, die eine Verschmutzung
herbeiführen können oder dazu bestimmt sind, sie zu bekämpfen, von zu herbeiführen können oder dazu bestimmt sind, sie zu bekämpfen, von zu
diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen testen lassen. diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen testen lassen.
Der König bestimmt die allgemeinen Modalitäten für die Entnahme von Der König bestimmt die allgemeinen Modalitäten für die Entnahme von
Proben, die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung der in Absatz 2 Proben, die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung der in Absatz 2
erwähnten Tests und das Verfahren zur Zulassung der im vorliegenden erwähnten Tests und das Verfahren zur Zulassung der im vorliegenden
Artikel erwähnten Einrichtungen. Artikel erwähnten Einrichtungen.
Art. 8 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können Art. 8 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können
die Benutzung von Geräten oder Vorrichtungen, die aufgrund ihrer die Benutzung von Geräten oder Vorrichtungen, die aufgrund ihrer
Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften nicht gemäss den in Ausführung Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften nicht gemäss den in Ausführung
dieses Gesetzes ergangenen Erlassen funktionieren, vorläufig dieses Gesetzes ergangenen Erlassen funktionieren, vorläufig
verbieten, diese versiegeln und diesbezüglich alle dringenden verbieten, diese versiegeln und diesbezüglich alle dringenden
Massnahmen ergreifen, die sich unter den gegebenen Umständen im Massnahmen ergreifen, die sich unter den gegebenen Umständen im
Interesse der Bevölkerung und der Volksgesundheit als notwendig Interesse der Bevölkerung und der Volksgesundheit als notwendig
erweisen. erweisen.
Diese Massnahmen haben nach Ablauf einer Frist von acht Tagen keine Diese Massnahmen haben nach Ablauf einer Frist von acht Tagen keine
Wirkung mehr, wenn sie innerhalb dieser Frist nach vorheriger Anhörung Wirkung mehr, wenn sie innerhalb dieser Frist nach vorheriger Anhörung
oder Vorladung der Benutzer nicht von dem leitenden Beamten der oder Vorladung der Benutzer nicht von dem leitenden Beamten der
Verwaltung, zu der der Beamte, der die Massnahmen ergriffen hat, Verwaltung, zu der der Beamte, der die Massnahmen ergriffen hat,
gehört, ratifiziert worden sind. gehört, ratifiziert worden sind.
Die Ratifizierungsbeschlüsse werden den Benutzern der Geräte Die Ratifizierungsbeschlüsse werden den Benutzern der Geräte
beziehungsweise Vorrichtungen unverzüglich per Einschreiben beziehungsweise Vorrichtungen unverzüglich per Einschreiben
notifiziert. notifiziert.
Gegen die Ratifizierungsbeschlüsse kann jeder Interessehabende Gegen die Ratifizierungsbeschlüsse kann jeder Interessehabende
Widerspruch vor dem König einlegen. Der König bestimmt die Modalitäten Widerspruch vor dem König einlegen. Der König bestimmt die Modalitäten
für diesen Widerspruch; dieser hat keine aufschiebende Wirkung. für diesen Widerspruch; dieser hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 9 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können Art. 9 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können
zur Ausführung ihres Auftrags den Beistand der Gemeindebehörde zur Ausführung ihres Auftrags den Beistand der Gemeindebehörde
anfordern. anfordern.
Die Bediensteten können auch von den Behörden verlangen, dass sie im Die Bediensteten können auch von den Behörden verlangen, dass sie im
Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit
dringende Massnahmen auferlegen, die aufgrund bestehender oder dringende Massnahmen auferlegen, die aufgrund bestehender oder
drohender schwerer Luftverschmutzung notwendig sind. Falls der drohender schwerer Luftverschmutzung notwendig sind. Falls der
Bürgermeister untätig bleibt oder wenn die geringste Verspätung der Bürgermeister untätig bleibt oder wenn die geringste Verspätung der
Bevölkerung einen ernsthaften Schaden zufügen kann, werden diese Bevölkerung einen ernsthaften Schaden zufügen kann, werden diese
Massnahmen von den oben erwähnten Bediensteten vorgeschrieben. In Massnahmen von den oben erwähnten Bediensteten vorgeschrieben. In
diesem Fall setzen diese den für Volksgesundheit zuständigen Minister diesem Fall setzen diese den für Volksgesundheit zuständigen Minister
und den Gouverneur der Provinz davon in Kenntnis. und den Gouverneur der Provinz davon in Kenntnis.
Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch
vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis
zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 26 Franken bis zu 5 000 zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 26 Franken bis zu 5 000
Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt: Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt:
1. wer unbewegliche oder bewegliche Güter besitzt, die wegen 1. wer unbewegliche oder bewegliche Güter besitzt, die wegen
Fahrlässigkeit oder mangelnder Voraussicht seinerseits eine vom König Fahrlässigkeit oder mangelnder Voraussicht seinerseits eine vom König
verbotene Form von Luftverschmutzung verursacht haben, verbotene Form von Luftverschmutzung verursacht haben,
2. wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden 2. wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden
Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse verstösst, Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse verstösst,
3. wer die Besichtigungen, Probenentnahmen oder Massnahmen, die in den 3. wer die Besichtigungen, Probenentnahmen oder Massnahmen, die in den
Artikeln 7 und 8 vorgesehen sind, verweigert oder sich ihnen Artikeln 7 und 8 vorgesehen sind, verweigert oder sich ihnen
widersetzt. widersetzt.
Die Strafen können verdoppelt werden, wenn ein neuer Verstoss binnen Die Strafen können verdoppelt werden, wenn ein neuer Verstoss binnen
zwei Jahren nach einer früheren rechtskräftigen verurteilenden zwei Jahren nach einer früheren rechtskräftigen verurteilenden
Entscheidung wegen eines der im vorliegenden Gesetz erwähnten Entscheidung wegen eines der im vorliegenden Gesetz erwähnten
Verstösse begangen wird. Verstösse begangen wird.
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich
des Kapitels VII und des Artikels 85, sind anwendbar auf die im des Kapitels VII und des Artikels 85, sind anwendbar auf die im
vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse. vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Dezember 1964 Gegeben zu Brüssel, den 28. Dezember 1964
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Familie Der Minister der Volksgesundheit und der Familie
J. CUSTERS J. CUSTERS
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VERMEYLEN P. VERMEYLEN
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