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Loi portant des dispositions fiscales diverses et modifiant l'article 1er, § 1ter, de la loi du 5 avril 1955. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse fiscale bepalingen en tot wijziging van artikel 1, § 1ter, van de wet van 5 april 1955. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
28 AVRIL 2019. - Loi portant des dispositions fiscales diverses et | 28 APRIL 2019. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen en tot |
modifiant l'article 1er, § 1ter, de la loi du 5 avril 1955. - | wijziging van artikel 1, § 1ter, van de wet van 5 april 1955. - Duitse |
Traduction allemande d'extraits | vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 22, 29 à 38, 42 à 51 et 53 à 55 de la loi du 28 avril | 22, 29 tot 38, 42 tot 51 en 53 tot 55 van de wet van 28 april 2019 |
2019 portant des dispositions fiscales diverses et modifiant l'article | houdende diverse fiscale bepalingen en tot wijziging van artikel 1, § |
1er, § 1ter, de la loi du 5 avril 1955 (Moniteur belge du 6 mai 2019). | 1ter, van de wet van 5 april 1955 (Belgisch Staatsblad van 6 mei |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
28. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | 28. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
Bestimmungen | Bestimmungen |
und zur Abänderung von Artikel 1 § 1ter des Gesetzes vom 5. April 1955 | und zur Abänderung von Artikel 1 § 1ter des Gesetzes vom 5. April 1955 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
KAPITEL 1 - Spin-off | KAPITEL 1 - Spin-off |
Art. 2 - Artikel 264 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 2 - Artikel 264 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch |
eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. der einem Einwohner des Königreichs von einer Gesellschaft gewährt | "4. der einem Einwohner des Königreichs von einer Gesellschaft gewährt |
oder zuerkannt wird, deren Aktien oder Anteile an einer | oder zuerkannt wird, deren Aktien oder Anteile an einer |
Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der Europäischen Union notiert | Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der Europäischen Union notiert |
sind unter den Bedingungen der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen | sind unter den Bedingungen der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von | Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von |
Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich | Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich |
dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen oder an einer | dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen oder an einer |
Wertpapierbörse eines Drittstaates, dessen Rechtsvorschriften | Wertpapierbörse eines Drittstaates, dessen Rechtsvorschriften |
zumindest gleichwertige Zulassungsbedingungen vorsehen, in Form von | zumindest gleichwertige Zulassungsbedingungen vorsehen, in Form von |
Aktien oder Anteilen einer neu gegründeten Gesellschaft oder einer | Aktien oder Anteilen einer neu gegründeten Gesellschaft oder einer |
bestehenden Gesellschaft, die an einer vorerwähnten Wertpapierbörse | bestehenden Gesellschaft, die an einer vorerwähnten Wertpapierbörse |
notiert sind und die die ausschüttende Gesellschaft im Tausch für die | notiert sind und die die ausschüttende Gesellschaft im Tausch für die |
Einbringung eines Teilbetriebs beziehungsweise eines Teils einer | Einbringung eines Teilbetriebs beziehungsweise eines Teils einer |
Tätigkeit erhalten hat, sofern die Einbringung und der Erhalt der | Tätigkeit erhalten hat, sofern die Einbringung und der Erhalt der |
Aktien oder Anteile Gegenstand ein und desselben | Aktien oder Anteile Gegenstand ein und desselben |
Umstrukturierungsvorgangs sind, der in einem Staat stattfindet, mit | Umstrukturierungsvorgangs sind, der in einem Staat stattfindet, mit |
dem Belgien eine Vereinbarung oder ein Abkommen zur Vermeidung der | dem Belgien eine Vereinbarung oder ein Abkommen zur Vermeidung der |
Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sofern diese Vereinbarung oder | Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sofern diese Vereinbarung oder |
dieses Abkommen oder ein anderes bilaterales oder multilaterales | dieses Abkommen oder ein anderes bilaterales oder multilaterales |
Rechtsinstrument, zu dessen Parteien dieser Staat zusammen mit Belgien | Rechtsinstrument, zu dessen Parteien dieser Staat zusammen mit Belgien |
gehört, den Informationsaustausch in Steuersachen ermöglicht, und der | gehört, den Informationsaustausch in Steuersachen ermöglicht, und der |
in diesem Staat als steuerlich neutral oder steuerfrei gilt." | in diesem Staat als steuerlich neutral oder steuerfrei gilt." |
Art. 3 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist auf die ab | Art. 3 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist auf die ab |
diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Dividenden anwendbar. | diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Dividenden anwendbar. |
KAPITEL 2 - Berufssteuervorabzug | KAPITEL 2 - Berufssteuervorabzug |
Art. 4 - Artikel 2751 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 4 - Artikel 2751 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert | eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 16. November 2015, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 16. November 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der dritte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 1. Der dritte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
"- folgende autonome öffentliche Unternehmen: die | "- folgende autonome öffentliche Unternehmen: die |
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Proximus und die | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Proximus und die |
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost,". | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost,". |
2. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 2. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
"- die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme | "- die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme |
des Personals, das sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft | des Personals, das sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft |
NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im | NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im |
Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung | Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung |
stellt." | stellt." |
Art. 5 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 23. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 wird Nr. 1 Buchstabe b) wie folgt ersetzt: | 1. In § 2 wird Nr. 1 Buchstabe b) wie folgt ersetzt: |
"b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden | "b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden |
autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen | autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen | Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft bpost,". | Aktiengesellschaft bpost,". |
2. In § 2 wird Nr. 1 Buchstabe c) wie folgt ersetzt: | 2. In § 2 wird Nr. 1 Buchstabe c) wie folgt ersetzt: |
"c) oder von Arbeitnehmern bei der öffentlich-rechtlichen | "c) oder von Arbeitnehmern bei der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der | Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren |
Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt,". | Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt,". |
3. In § 2 wird Nr. 2 Buchstabe b) wie folgt ersetzt: | 3. In § 2 wird Nr. 2 Buchstabe b) wie folgt ersetzt: |
"b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen | "b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen |
öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen | öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen | Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft bpost,". | Aktiengesellschaft bpost,". |
4. In § 2 wird Nr. 2 Buchstabe c) wie folgt ersetzt: | 4. In § 2 wird Nr. 2 Buchstabe c) wie folgt ersetzt: |
"c) oder Arbeitnehmer bei der öffentlich-rechtlichen | "c) oder Arbeitnehmer bei der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der | Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren |
Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt,". | Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt,". |
5. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "wird um 2,2 | 5. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "wird um 2,2 |
Prozentpunkte" und dem Wort "erhöht" die Wörter "der Gesamtheit der | Prozentpunkte" und dem Wort "erhöht" die Wörter "der Gesamtheit der |
steuerpflichtigen Entlohnungen aller von vorliegendem Paragraphen | steuerpflichtigen Entlohnungen aller von vorliegendem Paragraphen |
betroffenen Arbeitnehmer" eingefügt. | betroffenen Arbeitnehmer" eingefügt. |
6. In § 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern | 6. In § 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern |
"mit mindestens zwei Personen" und den Wörtern "geleistet wird" die | "mit mindestens zwei Personen" und den Wörtern "geleistet wird" die |
Wörter "- ohne Berücksichtigung der Studenten, die in Titel VII des | Wörter "- ohne Berücksichtigung der Studenten, die in Titel VII des |
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt sind, und | Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt sind, und |
der Lehrlinge in einer dualen Ausbildung, die in Artikel 1bis des | der Lehrlinge in einer dualen Ausbildung, die in Artikel 1bis des |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember |
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, -" | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, -" |
eingefügt. | eingefügt. |
7. Paragraph 5 Absatz 1 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem | 7. Paragraph 5 Absatz 1 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"- und sofern diese Unternehmen den betreffenden Arbeitnehmern in der | "- und sofern diese Unternehmen den betreffenden Arbeitnehmern in der |
vorerwähnten Schicht einen Bruttostundenlohn - vor Einbehaltung der | vorerwähnten Schicht einen Bruttostundenlohn - vor Einbehaltung der |
persönlichen Sozialversicherungsbeiträge - von mindestens 13,75 EUR | persönlichen Sozialversicherungsbeiträge - von mindestens 13,75 EUR |
zahlen oder zuerkennen." | zahlen oder zuerkennen." |
8. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 8. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn diese Unternehmen einen in vorhergehendem Absatz erwähnten | "Wenn diese Unternehmen einen in vorhergehendem Absatz erwähnten |
Bruttostundenlohn - vor Einbehaltung der persönlichen | Bruttostundenlohn - vor Einbehaltung der persönlichen |
Sozialversicherungsbeiträge - von mindestens 13,75 EUR zahlen oder | Sozialversicherungsbeiträge - von mindestens 13,75 EUR zahlen oder |
zuerkennen, wird davon ausgegangen, dass sie eine Schichtzulage wie in | zuerkennen, wird davon ausgegangen, dass sie eine Schichtzulage wie in |
§ 1 Absatz 1 erwähnt gezahlt oder zuerkannt haben." | § 1 Absatz 1 erwähnt gezahlt oder zuerkannt haben." |
9. Paragraph 5 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: | 9. Paragraph 5 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: |
"Der in Absatz 1 dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnte | "Der in Absatz 1 dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnte |
Betrag ist gebunden an den abgeflachten Gesundheitsindex erwähnt in | Betrag ist gebunden an den abgeflachten Gesundheitsindex erwähnt in |
Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur | Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der | Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der |
Konkurrenzfähigkeit des Landes, bestätigt durch das Gesetz vom 30. | Konkurrenzfähigkeit des Landes, bestätigt durch das Gesetz vom 30. |
März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, des Monats September | März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, des Monats September |
2017 (103,42). Dieser Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres angepasst, | 2017 (103,42). Dieser Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres angepasst, |
indem er mit der Zahl des abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats | indem er mit der Zahl des abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats |
September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar | September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar |
sein wird, multipliziert wird und durch die Zahl des abgeflachten | sein wird, multipliziert wird und durch die Zahl des abgeflachten |
Gesundheitsindexes des Monats September 2017 geteilt wird. Der so | Gesundheitsindexes des Monats September 2017 geteilt wird. Der so |
erhaltene Betrag wird auf den höheren oder niedrigeren Eurocent | erhaltene Betrag wird auf den höheren oder niedrigeren Eurocent |
abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder | abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder |
nicht." | nicht." |
10. In § 5 Absatz 7, so wie er durch Nr. 9 ersetzt worden ist, werden | 10. In § 5 Absatz 7, so wie er durch Nr. 9 ersetzt worden ist, werden |
im zweiten Satz die Wörter "Dieser Betrag" durch die Wörter "Dieser | im zweiten Satz die Wörter "Dieser Betrag" durch die Wörter "Dieser |
gegebenenfalls in Anwendung von Absatz 8 erhöhte Betrag" ersetzt. | gegebenenfalls in Anwendung von Absatz 8 erhöhte Betrag" ersetzt. |
11. In § 5 werden zwischen Absatz 7 und Absatz 8, der Absatz 10 wird, | 11. In § 5 werden zwischen Absatz 7 und Absatz 8, der Absatz 10 wird, |
zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in |
Absatz 1 dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnten Betrag | Absatz 1 dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnten Betrag |
erhöhen. Diese Erhöhung darf jeweils 10 Prozent des in Absatz 1 | erhöhen. Diese Erhöhung darf jeweils 10 Prozent des in Absatz 1 |
dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnten Betrags nicht | dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnten Betrags nicht |
übersteigen, gegebenenfalls nach Anwendung von Erhöhungen, die in | übersteigen, gegebenenfalls nach Anwendung von Erhöhungen, die in |
Ausführung des vorliegenden Absatzes bereits durchgeführt und gemäß | Ausführung des vorliegenden Absatzes bereits durchgeführt und gemäß |
nachstehendem Absatz bestätigt worden sind. | nachstehendem Absatz bestätigt worden sind. |
Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, | Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, |
unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet | unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet |
ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur | ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur |
Ausführung von vorhergehendem Absatz. Es wird davon ausgegangen, dass | Ausführung von vorhergehendem Absatz. Es wird davon ausgegangen, dass |
diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf | diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf |
Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen | Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." | Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." |
Art. 6 - Artikel 2757 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, | Art. 6 - Artikel 2757 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, ersetzt durch das Gesetz | eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, ersetzt durch das Gesetz |
vom 26. Dezember 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember | vom 26. Dezember 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember |
2016, wird wie folgt ersetzt: | 2016, wird wie folgt ersetzt: |
"b) Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die den paritätischen Kommissionen | "b) Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die den paritätischen Kommissionen |
und Unterkommissionen unterstehen, die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) | und Unterkommissionen unterstehen, die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) |
bis einschließlich s) des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur | bis einschließlich s) des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur |
Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im | Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im |
nichtkommerziellen Sektor aufgezählt sind, einschließlich der sozialen | nichtkommerziellen Sektor aufgezählt sind, einschließlich der sozialen |
Werkstätten erwähnt in vorerwähntem Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis | Werkstätten erwähnt in vorerwähntem Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis |
s) und der beschützten Werkstätten beziehungsweise | s) und der beschützten Werkstätten beziehungsweise |
"maatwerkbedrijven",". | "maatwerkbedrijven",". |
Art. 7 - Die Artikel 4 und 5 Nr. 1 bis 4 sind auf die ab dem 1. Januar | Art. 7 - Die Artikel 4 und 5 Nr. 1 bis 4 sind auf die ab dem 1. Januar |
2017 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | 2017 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
Artikel 5 Nr. 5 bis 9 ist auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder | Artikel 5 Nr. 5 bis 9 ist auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder |
zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
Artikel 6 ist für die ab dem 1. April 2016 gezahlten oder zuerkannten | Artikel 6 ist für die ab dem 1. April 2016 gezahlten oder zuerkannten |
Entlohnungen wirksam. | Entlohnungen wirksam. |
KAPITEL 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse | KAPITEL 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse |
Art. 8 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: | Art. 8 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: |
1. der Königliche Erlass vom 10. Dezember 2017 zur Abänderung des | 1. der Königliche Erlass vom 10. Dezember 2017 zur Abänderung des |
KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, | KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, |
2. der Königliche Erlass vom 25. März 2018 zur Abänderung der Anlage 3 | 2. der Königliche Erlass vom 25. März 2018 zur Abänderung der Anlage 3 |
zum KE/EStGB 92, | zum KE/EStGB 92, |
3. der Königliche Erlass vom 7. Dezember 2018 zur Abänderung des | 3. der Königliche Erlass vom 7. Dezember 2018 zur Abänderung des |
KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, | KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, |
4. der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2018 zur Ausführung von | 4. der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2018 zur Ausführung von |
Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung | Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung |
der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts, | der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts, |
5. die Artikel 3, 4, 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Januar | 5. die Artikel 3, 4, 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Januar |
2019 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und | 2019 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches und die Führung der Register in den | Kanzleigebührengesetzbuches und die Führung der Register in den |
Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte. | Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte. |
KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen | KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen |
Art. 9 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 24 des | Art. 9 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 24 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 21. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 22. | Dezember 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 22. |
Dezember 2008 und 30. Juli 2013, werden die Wörter "2.755 EUR" durch | Dezember 2008 und 30. Juli 2013, werden die Wörter "2.755 EUR" durch |
die Wörter "2.756 EUR" ersetzt. | die Wörter "2.756 EUR" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 14526 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 10 - Artikel 14526 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 18. Dezember 2015, 18. Dezember 2016, 17. Dezember 2017 und 26. | vom 18. Dezember 2015, 18. Dezember 2016, 17. Dezember 2017 und 26. |
März 2018, wird wie folgt abgeändert: | März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c) werden die Wörter "zum Zeitpunkt | 1. In § 3 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c) werden die Wörter "zum Zeitpunkt |
der Kapitaleinlage" aufgehoben. | der Kapitaleinlage" aufgehoben. |
2. In § 3 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe d) werden die Wörter "zum Zeitpunkt | 2. In § 3 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe d) werden die Wörter "zum Zeitpunkt |
der Kapitaleinlage" aufgehoben. | der Kapitaleinlage" aufgehoben. |
3. In § 5 Absatz 8 werden die Wörter "Absatz 2 und 3 Nr. 2 Buchstabe | 3. In § 5 Absatz 8 werden die Wörter "Absatz 2 und 3 Nr. 2 Buchstabe |
b)" durch die Wörter "Absatz 2 und 3 Nr. 2 Buchstabe b) bis d)" | b)" durch die Wörter "Absatz 2 und 3 Nr. 2 Buchstabe b) bis d)" |
ersetzt. | ersetzt. |
4. In § 5 wird Absatz 10 wie folgt ersetzt: | 4. In § 5 wird Absatz 10 wie folgt ersetzt: |
"Wird eine der in § 3 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b) bis d) erwähnten | "Wird eine der in § 3 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b) bis d) erwähnten |
Bedingungen nicht während achtundvierzig Monaten nach der Einzahlung | Bedingungen nicht während achtundvierzig Monaten nach der Einzahlung |
der Aktien oder Anteile der Gesellschaft eingehalten, wird die | der Aktien oder Anteile der Gesellschaft eingehalten, wird die |
Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums, in | Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums, in |
dem festgestellt wird, dass diese Bedingung nicht eingehalten wird, um | dem festgestellt wird, dass diese Bedingung nicht eingehalten wird, um |
einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der | einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der |
Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien, | Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien, |
Anteile oder Anlageinstrumente gewährt wurde, wie ganze Monate ab dem | Anteile oder Anlageinstrumente gewährt wurde, wie ganze Monate ab dem |
Datum, an dem die Bedingung nicht eingehalten wird, bis zum Ende des | Datum, an dem die Bedingung nicht eingehalten wird, bis zum Ende des |
Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben." | Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben." |
Art. 11 - Artikel 14527 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 11 - Artikel 14527 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom |
15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: | 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe c) werden die Wörter "zum Zeitpunkt | 1. In § 2 Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe c) werden die Wörter "zum Zeitpunkt |
der Kapitaleinlage" aufgehoben. | der Kapitaleinlage" aufgehoben. |
2. In § 2 Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe d) werden die Wörter "zum Zeitpunkt | 2. In § 2 Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe d) werden die Wörter "zum Zeitpunkt |
der Kapitaleinlage" aufgehoben. | der Kapitaleinlage" aufgehoben. |
3. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter "und 5 Nr. 2 Buchstabe b)" durch | 3. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter "und 5 Nr. 2 Buchstabe b)" durch |
die Wörter "und 5 Nr. 2 Buchstabe b) bis d)" ersetzt. | die Wörter "und 5 Nr. 2 Buchstabe b) bis d)" ersetzt. |
4. In § 4 wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: | 4. In § 4 wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: |
"Wird eine der in § 2 Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b) bis d) erwähnten | "Wird eine der in § 2 Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b) bis d) erwähnten |
Bedingungen nicht während achtundvierzig Monaten nach der Einzahlung | Bedingungen nicht während achtundvierzig Monaten nach der Einzahlung |
der Aktien oder Anteile der Gesellschaft eingehalten, wird die | der Aktien oder Anteile der Gesellschaft eingehalten, wird die |
Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums, in | Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums, in |
dem festgestellt wird, dass diese Bedingung nicht eingehalten wird, um | dem festgestellt wird, dass diese Bedingung nicht eingehalten wird, um |
einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der | einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der |
Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien, | Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien, |
Anteile oder Anlageinstrumente gewährt wurde, wie ganze Monate ab dem | Anteile oder Anlageinstrumente gewährt wurde, wie ganze Monate ab dem |
Datum, an dem die Bedingung nicht eingehalten wird, bis zum Ende des | Datum, an dem die Bedingung nicht eingehalten wird, bis zum Ende des |
Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben." | Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben." |
Art. 12 - In Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 12 - In Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter |
"38 § 1 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a)" durch die Wörter "38 § 1 Absatz 1 | "38 § 1 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a)" durch die Wörter "38 § 1 Absatz 1 |
Nr. 14 Buchstabe a)" ersetzt. | Nr. 14 Buchstabe a)" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 185bis § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 13 - In Artikel 185bis § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "nur in Bezug auf | das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "nur in Bezug auf |
den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen | den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen |
Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und | Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und |
Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder | Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder |
Anteile sind, steuerpflichtig" durch die Wörter "nur steuerpflichtig | Anteile sind, steuerpflichtig" durch die Wörter "nur steuerpflichtig |
in Bezug auf den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder | in Bezug auf den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder |
freiwilligen Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen | freiwilligen Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen |
Ausgaben und Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf | Ausgaben und Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf |
Aktien oder Anteile sind und keine in Artikel 198/1 erwähnten | Aktien oder Anteile sind und keine in Artikel 198/1 erwähnten |
überschüssigen Fremdkapitalkosten, die auch nicht als Werbungskosten | überschüssigen Fremdkapitalkosten, die auch nicht als Werbungskosten |
gelten, sind" ersetzt. | gelten, sind" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 230 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) desselben | Art. 14 - In Artikel 230 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) desselben |
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2006 und | Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2006 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 21. Juli 2017, | abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 21. Juli 2017, |
werden im zweiten Gedankenstrich die Wörter "der Belgischen | werden im zweiten Gedankenstrich die Wörter "der Belgischen |
Technischen Zusammenarbeit" durch die Wörter "Enabel, Belgische | Technischen Zusammenarbeit" durch die Wörter "Enabel, Belgische |
Entwicklungsagentur" ersetzt. | Entwicklungsagentur" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 526 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 15 - Artikel 526 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, ersetzt durch das Gesetz vom |
27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember | 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember |
2015, wird wie folgt ersetzt: | 2015, wird wie folgt ersetzt: |
"Absatz 2 ist ebenfalls auf Steuerpflichtige anwendbar, für die die | "Absatz 2 ist ebenfalls auf Steuerpflichtige anwendbar, für die die |
Steuer gemäß Artikel 243/1 berechnet wird, wobei die Anwendung der | Steuer gemäß Artikel 243/1 berechnet wird, wobei die Anwendung der |
vorerwähnten Artikel 14517 bis 14520 nur beantragt werden kann, wenn | vorerwähnten Artikel 14517 bis 14520 nur beantragt werden kann, wenn |
die Hypothekenanleihe den in Artikel 243/1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen | die Hypothekenanleihe den in Artikel 243/1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen |
entspricht." | entspricht." |
Art. 16 - Artikel 9 ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar. | Art. 16 - Artikel 9 ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar. |
Die Artikel 10 und 11 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2020. | Die Artikel 10 und 11 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2020. |
Artikel 12 ist auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder | Artikel 12 ist auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder |
bewilligten Entschädigungen anwendbar. | bewilligten Entschädigungen anwendbar. |
Artikel 13 ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar, das sich auf einen | Artikel 13 ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar, das sich auf einen |
Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2019 | Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2019 |
beginnt. | beginnt. |
Artikel 14 wird wirksam mit 1. Januar 2018. | Artikel 14 wird wirksam mit 1. Januar 2018. |
Artikel 15 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2018. | Artikel 15 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2018. |
KAPITEL 5 - Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs | KAPITEL 5 - Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs |
Art. 17 - Artikel 262 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 17 - Artikel 262 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 262 - § 1 - Der Mobiliensteuervorabzug wird geschuldet von | "Art. 262 - § 1 - Der Mobiliensteuervorabzug wird geschuldet von |
Steuerpflichtigen, die der Steuer der juristischen Personen | Steuerpflichtigen, die der Steuer der juristischen Personen |
unterliegen und Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern | unterliegen und Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern |
und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 und 11 erwähnte Einkünfte beziehen, | und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 und 11 erwähnte Einkünfte beziehen, |
die entweder zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, wenn es sich um | die entweder zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, wenn es sich um |
Einkünfte belgischer Herkunft handelt, oder in Belgien eingenommen | Einkünfte belgischer Herkunft handelt, oder in Belgien eingenommen |
oder bezogen wurden, wenn es sich um Einkünfte ausländischer Herkunft | oder bezogen wurden, wenn es sich um Einkünfte ausländischer Herkunft |
handelt: | handelt: |
- ohne dass gemäß den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | - ohne dass gemäß den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
ein Mobiliensteuervorabzug einbehalten oder gezahlt wurde | ein Mobiliensteuervorabzug einbehalten oder gezahlt wurde |
- und in dem Maße, wie gemäß den geltenden Gesetzes- und | - und in dem Maße, wie gemäß den geltenden Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen ein Mobiliensteuervorabzug geschuldet wird. | Verordnungsbestimmungen ein Mobiliensteuervorabzug geschuldet wird. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 261 wird der Mobiliensteuervorabzug | § 2 - In Abweichung von Artikel 261 wird der Mobiliensteuervorabzug |
von den Empfängern nachstehender Einkünfte geschuldet: | von den Empfängern nachstehender Einkünfte geschuldet: |
1. in dem Maße, wie gemäß den geltenden Gesetzes- und | 1. in dem Maße, wie gemäß den geltenden Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen ein Mobiliensteuervorabzug geschuldet wird, | Verordnungsbestimmungen ein Mobiliensteuervorabzug geschuldet wird, |
Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und in Artikel 90 | Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und in Artikel 90 |
Nr. 6 und 11 erwähnte Einkünfte ausländischer Herkunft, die von | Nr. 6 und 11 erwähnte Einkünfte ausländischer Herkunft, die von |
Steuerpflichtigen bezogen werden, die der Steuer der juristischen | Steuerpflichtigen bezogen werden, die der Steuer der juristischen |
Personen unterliegen, wobei diese Einkünfte ohne Beteiligung eines in | Personen unterliegen, wobei diese Einkünfte ohne Beteiligung eines in |
Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland eingenommen oder bezogen | Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland eingenommen oder bezogen |
wurden, | wurden, |
2. Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Güter, die aus der | 2. Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Güter, die aus der |
Vermietung von Hausrat hervorgehen, der in möblierten Wohnungen, | Vermietung von Hausrat hervorgehen, der in möblierten Wohnungen, |
Zimmern oder Appartements vorhanden ist, Einkünfte aus | Zimmern oder Appartements vorhanden ist, Einkünfte aus |
Untervermietung, Abtretung eines Mietvertrags und Überlassung eines | Untervermietung, Abtretung eines Mietvertrags und Überlassung eines |
Nutzungsrechts wie in Artikel 90 Nr. 5 erwähnt und Erträge aus der | Nutzungsrechts wie in Artikel 90 Nr. 5 erwähnt und Erträge aus der |
Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts, wenn diese | Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts, wenn diese |
Einkünfte von den in Artikel 220 erwähnten juristischen Personen oder | Einkünfte von den in Artikel 220 erwähnten juristischen Personen oder |
von Gebietsfremden bezogen werden, | von Gebietsfremden bezogen werden, |
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Lose in Bezug | 3. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Lose in Bezug |
auf Anleihepapiere und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte | auf Anleihepapiere und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte |
Einkünfte, für die der Vorabzug dem Empfänger der Einkünfte | Einkünfte, für die der Vorabzug dem Empfänger der Einkünfte |
unberechtigterweise erstattet wurde oder die unrechtmäßig unter | unberechtigterweise erstattet wurde oder die unrechtmäßig unter |
Vorabzugsbefreiung bezogen wurden: | Vorabzugsbefreiung bezogen wurden: |
a) aufgrund einer unrichtigen Bescheinigung | a) aufgrund einer unrichtigen Bescheinigung |
b) oder auf kollektiven oder individuellen Sparkonten, die den in | b) oder auf kollektiven oder individuellen Sparkonten, die den in |
Artikel 21 Absatz 1 Nr. 8 festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, | Artikel 21 Absatz 1 Nr. 8 festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, |
4. in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Einkünfte, wenn sie | 4. in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Einkünfte, wenn sie |
ausländischer Herkunft sind, und Einkünfte aus festverzinslichen | ausländischer Herkunft sind, und Einkünfte aus festverzinslichen |
Wertpapieren ausländischer Herkunft, die von Steuerpflichtigen bezogen | Wertpapieren ausländischer Herkunft, die von Steuerpflichtigen bezogen |
werden, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, wenn die | werden, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, wenn die |
Wertpapiere, die diese Einkünfte erzeugen, vor dem Fälligkeitsdatum | Wertpapiere, die diese Einkünfte erzeugen, vor dem Fälligkeitsdatum |
der Einkünfte veräußert werden, | der Einkünfte veräußert werden, |
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern ausländischer | 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern ausländischer |
Herkunft, Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in Artikel 90 Nr. 6 | Herkunft, Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in Artikel 90 Nr. 6 |
und 11 oder Einkünfte erwähnt in Artikel 261 Absatz 2: | und 11 oder Einkünfte erwähnt in Artikel 261 Absatz 2: |
- die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) in Belgien | - die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) in Belgien |
eingenommen oder bezogen wurden, ohne dass ein Mobiliensteuervorabzug | eingenommen oder bezogen wurden, ohne dass ein Mobiliensteuervorabzug |
einbehalten wurde, oder | einbehalten wurde, oder |
- die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) von der | - die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) von der |
festen Niederlassung im Ausland eines Kreditinstituts, einer | festen Niederlassung im Ausland eines Kreditinstituts, einer |
Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- | Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- |
oder Liquidationseinrichtung, das/die in Belgien ansässig ist, bezogen | oder Liquidationseinrichtung, das/die in Belgien ansässig ist, bezogen |
wurden, | wurden, |
6. Dividenden ausländischer Herkunft, die ohne Beteiligung eines in | 6. Dividenden ausländischer Herkunft, die ohne Beteiligung eines in |
Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland von einem in Belgien | Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland von einem in Belgien |
ansässigen Steuerpflichtigen vereinnahmt oder bezogen wurden, dessen | ansässigen Steuerpflichtigen vereinnahmt oder bezogen wurden, dessen |
Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung | Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung |
und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, | und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, |
gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen." | gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen." |
Art. 18 - Artikel 263 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 18 - Artikel 263 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Er regelt die Ausführung von Artikel 262 § 2 Nr. 3 im Falle von | "Er regelt die Ausführung von Artikel 262 § 2 Nr. 3 im Falle von |
Einkünften, die unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung auf kollektiven | Einkünften, die unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung auf kollektiven |
oder individuellen Sparkonten, die den in Artikel 21 Nr. 8 | oder individuellen Sparkonten, die den in Artikel 21 Nr. 8 |
festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, bezogen wurden, und | festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, bezogen wurden, und |
bestimmt die Auskünfte, die Institute und Unternehmen, die zur | bestimmt die Auskünfte, die Institute und Unternehmen, die zur |
Eröffnung solcher Konten befugt sind, zu diesem Zweck übermitteln | Eröffnung solcher Konten befugt sind, zu diesem Zweck übermitteln |
müssen." | müssen." |
Art. 19 - In Artikel 267 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 19 - In Artikel 267 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. April 2006, werden die Wörter "Artikel 262 | durch das Gesetz vom 25. April 2006, werden die Wörter "Artikel 262 |
Nr. 1 bis 5" durch die Wörter "Artikel 262 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 4" | Nr. 1 bis 5" durch die Wörter "Artikel 262 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 4" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 20 - Die Artikel 17 bis 19 treten am Tag der Veröffentlichung des | Art. 20 - Die Artikel 17 bis 19 treten am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und sind auf | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und sind auf |
die ab diesem Datum zuerkannten, ausgeschütteten, eingenommenen oder | die ab diesem Datum zuerkannten, ausgeschütteten, eingenommenen oder |
bezogenen Einkünfte anwendbar. | bezogenen Einkünfte anwendbar. |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform |
der Gesellschaftssteuer | der Gesellschaftssteuer |
Art. 21 - Artikel 20/1 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform | Art. 21 - Artikel 20/1 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform |
der Gesellschaftssteuer, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, | der Gesellschaftssteuer, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, |
wird widerrufen. | wird widerrufen. |
Art. 22 - In Artikel 86 Buchstabe B2 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 22 - In Artikel 86 Buchstabe B2 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird das Wort "20/1," aufgehoben. | durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird das Wort "20/1," aufgehoben. |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Zoll und Akzisen | TITEL 5 - Zoll und Akzisen |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die |
Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee | Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee |
Art. 29 - In Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 | Art. 29 - In Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 |
über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee, | über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee, |
abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juni 2013 und 25. April 2014, | abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juni 2013 und 25. April 2014, |
werden die Wörter "zehn Prozent" durch die Wörter "10 Prozent" und die | werden die Wörter "zehn Prozent" durch die Wörter "10 Prozent" und die |
Wörter "und/oder gelagerten" durch die Wörter ", gelagerten und/oder | Wörter "und/oder gelagerten" durch die Wörter ", gelagerten und/oder |
empfangenen" ersetzt. | empfangenen" ersetzt. |
Art. 30 - In Artikel 25 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 30 - In Artikel 25 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter " § 1 Buchstabe b) | Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter " § 1 Buchstabe b) |
erster Gedankenstrich" durch die Wörter " § 1 Buchstabe b) erster | erster Gedankenstrich" durch die Wörter " § 1 Buchstabe b) erster |
Gedankenstrich und Buchstabe c) erster Gedankenstrich" und die Wörter | Gedankenstrich und Buchstabe c) erster Gedankenstrich" und die Wörter |
"bei Eingang" durch die Wörter "bei Einfuhr oder Eingang" ersetzt. | "bei Eingang" durch die Wörter "bei Einfuhr oder Eingang" ersetzt. |
Art. 31 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 31 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Das Wort "Waren" wird durch das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt. | 1. Das Wort "Waren" wird durch das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt. |
2. Das Wort "Güter" wird durch das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt. | 2. Das Wort "Güter" wird durch das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt. |
Art. 32 - In Artikel 33 desselben Gesetzes wird das Wort "Waren" durch | Art. 32 - In Artikel 33 desselben Gesetzes wird das Wort "Waren" durch |
das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt. | das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über | KAPITEL 3 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über |
Zölle und Akzisen | Zölle und Akzisen |
Art. 33 - In das allgemeine Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und | Art. 33 - In das allgemeine Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und |
Akzisen wird ein Artikel 209/2 folgendem Wortlaut eingefügt: | Akzisen wird ein Artikel 209/2 folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 209/2 - § 1 - Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung sind | "Art. 209/2 - § 1 - Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung sind |
in den Grenzen der Befugnisse, die ihnen durch oder aufgrund des | in den Grenzen der Befugnisse, die ihnen durch oder aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes für die Durchführung von Kontrollen im Bereich | vorliegenden Gesetzes für die Durchführung von Kontrollen im Bereich |
Zoll und Akzisen erteilt werden, und als Bestandteil solcher | Zoll und Akzisen erteilt werden, und als Bestandteil solcher |
Kontrollen ermächtigt, bei der Durchführung einer solchen Kontrolle | Kontrollen ermächtigt, bei der Durchführung einer solchen Kontrolle |
die Aushändigung von Nachweisen zu verlangen, anhand deren die | die Aushändigung von Nachweisen zu verlangen, anhand deren die |
Identität der kontrollierten Personen festgestellt werden kann. | Identität der kontrollierten Personen festgestellt werden kann. |
Informationen über die Identität einer in Absatz 1 erwähnten Person | Informationen über die Identität einer in Absatz 1 erwähnten Person |
werden nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie | werden nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie |
verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale | verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale |
Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Beendigung | Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Beendigung |
beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen und administrativen | beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen und administrativen |
Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Kontrolle einer in Absatz | Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Kontrolle einer in Absatz |
1 erwähnten betroffenen Person ergeben, nicht überschreiten darf. | 1 erwähnten betroffenen Person ergeben, nicht überschreiten darf. |
Die den Bediensteten ausgehändigten Identitätsnachweise dürfen nur | Die den Bediensteten ausgehändigten Identitätsnachweise dürfen nur |
während der für die Überprüfung der Identität notwendigen Zeit | während der für die Überprüfung der Identität notwendigen Zeit |
einbehalten werden und müssen dem Betreffenden unmittelbar danach | einbehalten werden und müssen dem Betreffenden unmittelbar danach |
zurückgegeben werden. | zurückgegeben werden. |
§ 2 - Wenn eine in § 1 erwähnte Person sich weigert oder es ihr nicht | § 2 - Wenn eine in § 1 erwähnte Person sich weigert oder es ihr nicht |
möglich ist, sich auszuweisen, und auch, wenn ihre Identität | möglich ist, sich auszuweisen, und auch, wenn ihre Identität |
zweifelhaft ist, darf sie so lange festgehalten werden, wie es für die | zweifelhaft ist, darf sie so lange festgehalten werden, wie es für die |
Überprüfung ihrer Identität notwendig ist. | Überprüfung ihrer Identität notwendig ist. |
Der Betreffende wird vorher von dieser Möglichkeit, dass er | Der Betreffende wird vorher von dieser Möglichkeit, dass er |
festgehalten wird, in Kenntnis gesetzt und ihm wird die Möglichkeit | festgehalten wird, in Kenntnis gesetzt und ihm wird die Möglichkeit |
gegeben, seine Identität in irgendeiner Weise nachzuweisen. | gegeben, seine Identität in irgendeiner Weise nachzuweisen. |
Die Polizeidienste werden unverzüglich über die von den Bediensteten | Die Polizeidienste werden unverzüglich über die von den Bediensteten |
der Zoll- und Akzisenverwaltung vorgenommene Festhaltung | der Zoll- und Akzisenverwaltung vorgenommene Festhaltung |
benachrichtigt. | benachrichtigt. |
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 34 § 4 des Gesetzes vom 5. | Unbeschadet der Anwendung von Artikel 34 § 4 des Gesetzes vom 5. |
August 1992 über das Polizeiamt darf der Betreffende auf keinen Fall | August 1992 über das Polizeiamt darf der Betreffende auf keinen Fall |
länger als zwei Stunden zu dem genannten Zweck festgehalten werden. | länger als zwei Stunden zu dem genannten Zweck festgehalten werden. |
Die Festhaltung wird darüber hinaus unverzüglich beendet: | Die Festhaltung wird darüber hinaus unverzüglich beendet: |
1. zu dem Zeitpunkt, wo der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, | 1. zu dem Zeitpunkt, wo der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, |
dass er nicht kommen wird oder nicht binnen zwei Stunden nach der | dass er nicht kommen wird oder nicht binnen zwei Stunden nach der |
Benachrichtigung vor Ort sein wird, | Benachrichtigung vor Ort sein wird, |
2. wenn binnen zwei Stunden nach der Benachrichtigung kein | 2. wenn binnen zwei Stunden nach der Benachrichtigung kein |
Polizeidienst vor Ort ist. | Polizeidienst vor Ort ist. |
Der Betreffende wird schnellstmöglich den Blicken der Öffentlichkeit | Der Betreffende wird schnellstmöglich den Blicken der Öffentlichkeit |
entzogen. Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bleibt der Betreffende | entzogen. Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bleibt der Betreffende |
ständig unter direkter Aufsicht des Zolls. Es ist verboten, den | ständig unter direkter Aufsicht des Zolls. Es ist verboten, den |
Betreffenden einzusperren oder ihn durch irgendein Mittel irgendwo | Betreffenden einzusperren oder ihn durch irgendein Mittel irgendwo |
festzubinden. | festzubinden. |
§ 3 - Die Nichtaushändigung der in § 1 erwähnten Nachweise wird mit | § 3 - Die Nichtaushändigung der in § 1 erwähnten Nachweise wird mit |
einer Geldbuße von 625 bis zu 3.125 EUR geahndet." | einer Geldbuße von 625 bis zu 3.125 EUR geahndet." |
KAPITEL 4 - Anpassung der Geldbußen im Bereich Akzisen und Einführung | KAPITEL 4 - Anpassung der Geldbußen im Bereich Akzisen und Einführung |
der Einziehung | der Einziehung |
von Fahrzeugen bei der Feststellung eines Verstoßes in Bezug auf die | von Fahrzeugen bei der Feststellung eines Verstoßes in Bezug auf die |
Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl | Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl |
Abschnitt 1 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 | Abschnitt 1 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 |
zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur | zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur |
Art. 34 - In Artikel 393 § 1 Absatz 3 des ordentlichen Gesetzes vom | Art. 34 - In Artikel 393 § 1 Absatz 3 des ordentlichen Gesetzes vom |
16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, ersetzt | 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, ersetzt |
durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter | durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter |
"gegen das vorliegende Gesetz" durch die Wörter "gegen vorliegendes | "gegen das vorliegende Gesetz" durch die Wörter "gegen vorliegendes |
Buch" ersetzt. | Buch" ersetzt. |
Art. 35 - In Artikel 395 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 35 - In Artikel 395 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "des | das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "des |
vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "des vorliegenden Buches" und | vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "des vorliegenden Buches" und |
die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625,00 EUR" ersetzt. | die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625,00 EUR" ersetzt. |
Art. 36 - In Artikel 396 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch | Art. 36 - In Artikel 396 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch |
das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter "250 EUR" durch die | das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter "250 EUR" durch die |
Wörter "625,00 EUR" ersetzt. | Wörter "625,00 EUR" ersetzt. |
Art. 37 - In Artikel 397 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 37 - In Artikel 397 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 7. März 1996, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und | Gesetz vom 7. März 1996, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und |
die Gesetze vom 30. Dezember 2002, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember | die Gesetze vom 30. Dezember 2002, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember |
2012, werden die Wörter "gegen vorliegendes Gesetz" durch die Wörter | 2012, werden die Wörter "gegen vorliegendes Gesetz" durch die Wörter |
"gegen vorliegendes Buch", die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" | "gegen vorliegendes Buch", die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" |
durch die Wörter "des vorliegenden Buches" und die Wörter "12,50 EUR | durch die Wörter "des vorliegenden Buches" und die Wörter "12,50 EUR |
bis 2.500 EUR" durch die Wörter "625,00 bis zu 3.125,00 EUR" ersetzt. | bis 2.500 EUR" durch die Wörter "625,00 bis zu 3.125,00 EUR" ersetzt. |
Art. 38 - In Artikel 399 desselben Gesetzes werden die Wörter "gegen | Art. 38 - In Artikel 399 desselben Gesetzes werden die Wörter "gegen |
vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "gegen vorliegendes Buch" | vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "gegen vorliegendes Buch" |
ersetzt. | ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 | Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 |
über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee | über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee |
Art. 42 - In Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 | Art. 42 - In Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 |
über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee werden | über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee werden |
die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" ersetzt. | die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" ersetzt. |
Art. 43 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter "250 EUR" | Art. 43 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter "250 EUR" |
durch die Wörter "625 EUR" ersetzt. | durch die Wörter "625 EUR" ersetzt. |
Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die | Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die |
allgemeine Akzisenregelung | allgemeine Akzisenregelung |
Art. 44 - In Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 | Art. 44 - In Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 |
über die allgemeine Akzisenregelung, abgeändert durch das Gesetz vom | über die allgemeine Akzisenregelung, abgeändert durch das Gesetz vom |
17. Juni 2013, werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" | 17. Juni 2013, werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 45 - In Artikel 46 desselben Gesetzes werden die Wörter "250 EUR" | Art. 45 - In Artikel 46 desselben Gesetzes werden die Wörter "250 EUR" |
durch die Wörter "625 EUR" ersetzt. | durch die Wörter "625 EUR" ersetzt. |
TITEL 6 - Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 | TITEL 6 - Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 |
Art. 46 - In Artikel 80 Absatz 5 des Hypothekengesetzes vom 16. | Art. 46 - In Artikel 80 Absatz 5 des Hypothekengesetzes vom 16. |
Dezember 1851, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden | Dezember 1851, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden |
die Wörter "Wohnsitzwahl im Gerichtsbezirk enthalten" durch die Wörter | die Wörter "Wohnsitzwahl im Gerichtsbezirk enthalten" durch die Wörter |
"Wohnsitzwahl in Belgien enthalten, falls der Einsprucherhebende weder | "Wohnsitzwahl in Belgien enthalten, falls der Einsprucherhebende weder |
seinen Gesellschaftssitz noch einen Betriebssitz noch seinen Wohnsitz | seinen Gesellschaftssitz noch einen Betriebssitz noch seinen Wohnsitz |
in Belgien hat" ersetzt. | in Belgien hat" ersetzt. |
Art. 47 - Artikel 83 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 47 - Artikel 83 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 10. Oktober 1913, 21. Dezember 2013 und 11. Juli 2018, wird wie | vom 10. Oktober 1913, 21. Dezember 2013 und 11. Juli 2018, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Alle die Eintragung betreffenden Zustellungen und Notifizierungen | "Alle die Eintragung betreffenden Zustellungen und Notifizierungen |
ergehen an den Sitz oder Wohnsitz des Eintragenden, falls dieser einen | ergehen an den Sitz oder Wohnsitz des Eintragenden, falls dieser einen |
Sitz oder seinen Wohnsitz in Belgien hat." | Sitz oder seinen Wohnsitz in Belgien hat." |
2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Wenn der Eintragende keinen Sitz oder Wohnsitz in Belgien hat oder | "Wenn der Eintragende keinen Sitz oder Wohnsitz in Belgien hat oder |
behält, muss er in Belgien einen Wohnsitz wählen." | behält, muss er in Belgien einen Wohnsitz wählen." |
Art. 48 - Artikel 88 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 48 - Artikel 88 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 11. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 11. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "im selben Bezirk einen anderen | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "im selben Bezirk einen anderen |
Wohnsitz wählt und angibt" durch die Wörter "in Belgien einen anderen | Wohnsitz wählt und angibt" durch die Wörter "in Belgien einen anderen |
Wohnsitz wählt" ersetzt. | Wohnsitz wählt" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn der Begünstigte einer Eintragung, der keinen Wohnsitz in Belgien | "Wenn der Begünstigte einer Eintragung, der keinen Wohnsitz in Belgien |
gewählt hat, seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb Belgiens verlegt, | gewählt hat, seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb Belgiens verlegt, |
wählt er oder wählen seine Vertreter in Belgien einen Wohnsitz. Die | wählt er oder wählen seine Vertreter in Belgien einen Wohnsitz. Die |
Absätze 2 und 3 sind anwendbar. In Ermangelung einer Wohnsitzwahl | Absätze 2 und 3 sind anwendbar. In Ermangelung einer Wohnsitzwahl |
ergehen die Zustellungen und Notifizierungen an den letzten im | ergehen die Zustellungen und Notifizierungen an den letzten im |
Register angegebenen Sitz oder Wohnsitz in Belgien." | Register angegebenen Sitz oder Wohnsitz in Belgien." |
Art. 49 - In Artikel 89 desselben Gesetzes werden die Wörter "ihren | Art. 49 - In Artikel 89 desselben Gesetzes werden die Wörter "ihren |
wirklichen Wohnsitz, den vom Gläubiger gewählten oder für ihn | wirklichen Wohnsitz, den vom Gläubiger gewählten oder für ihn |
gewählten Wohnsitz im Bezirk" durch die Wörter "ihren Sitz oder | gewählten Wohnsitz im Bezirk" durch die Wörter "ihren Sitz oder |
Wohnsitz" ersetzt. | Wohnsitz" ersetzt. |
Art. 50 - In Artikel 110 desselben Gesetzes werden die Wörter "an dem | Art. 50 - In Artikel 110 desselben Gesetzes werden die Wörter "an dem |
Wohnsitz, den sie für die Eintragung gewählt haben," aufgehoben. | Wohnsitz, den sie für die Eintragung gewählt haben," aufgehoben. |
Art. 51 - In Artikel 115 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 51 - In Artikel 115 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 5. Juli 1963, werden die Wörter ", wobei pro fünf | durch das Gesetz vom 5. Juli 1963, werden die Wörter ", wobei pro fünf |
Myriameter Entfernung zwischen dem gewählten Wohnsitz und dem vom | Myriameter Entfernung zwischen dem gewählten Wohnsitz und dem vom |
Gericht, das über die Festsetzung des Rangverhältnisses zu erkennen | Gericht, das über die Festsetzung des Rangverhältnisses zu erkennen |
hat, am weitesten entfernten tatsächlichen Wohnsitz des Gläubigers ein | hat, am weitesten entfernten tatsächlichen Wohnsitz des Gläubigers ein |
Tag hinzugegeben wird" aufgehoben. | Tag hinzugegeben wird" aufgehoben. |
(...) | (...) |
TITEL 8 - Änderungen der Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke | TITEL 8 - Änderungen der Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke |
und Bühnenwerke | und Bühnenwerke |
Art. 53 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 53 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
durch das Gesetz vom 31. Dezember 2003 und abgeändert durch die | durch das Gesetz vom 31. Dezember 2003 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2006, 21. Dezember 2009, 17. | Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2006, 21. Dezember 2009, 17. |
Juni 2013, 12. Mai 2014, 26. Mai 2016 und 25. Dezember 2017, wird wie | Juni 2013, 12. Mai 2014, 26. Mai 2016 und 25. Dezember 2017, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "das | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "das |
von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft zugelassen | von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft zugelassen |
ist als europäisches Werk wie in der Richtlinie "Fernsehen ohne | ist als europäisches Werk wie in der Richtlinie "Fernsehen ohne |
Grenzen" vom 3. Oktober 1989 (89/552/EWG) definiert, abgeändert durch | Grenzen" vom 3. Oktober 1989 (89/552/EWG) definiert, abgeändert durch |
die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 und ratifiziert von der | die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 und ratifiziert von der |
Französischen Gemeinschaft am 4. Januar 1999, von der Flämischen | Französischen Gemeinschaft am 4. Januar 1999, von der Flämischen |
Gemeinschaft am 25. Januar 1995 und von der Region Brüssel-Hauptstadt | Gemeinschaft am 25. Januar 1995 und von der Region Brüssel-Hauptstadt |
am 30. März 1995" durch die Wörter "die von den zuständigen Diensten | am 30. März 1995" durch die Wörter "die von den zuständigen Diensten |
der betreffenden Gemeinschaft zugelassen sind als europäische Werke im | der betreffenden Gemeinschaft zugelassen sind als europäische Werke im |
Sinne der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vom 10. März | Sinne der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vom 10. März |
2010 (2010/13/EU)" ersetzt. | 2010 (2010/13/EU)" ersetzt. |
2. Paragraph 3 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Ein in Betracht kommender Anleger, der in einem Besteuerungszeitraum, | "Ein in Betracht kommender Anleger, der in einem Besteuerungszeitraum, |
für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz | für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz |
auf 33 Prozent festgelegt wird, Summen gezahlt hat, im | auf 33 Prozent festgelegt wird, Summen gezahlt hat, im |
Besteuerungszeitraum aber unzureichende Gewinne hat, um die in § 2 | Besteuerungszeitraum aber unzureichende Gewinne hat, um die in § 2 |
erwähnte Steuerbefreiung durchzuführen, und für den daher gemäß Absatz | erwähnte Steuerbefreiung durchzuführen, und für den daher gemäß Absatz |
2 die nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf die | 2 die nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf die |
nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen wird, kann auf die | nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen wird, kann auf die |
erste Übertragung dieser nicht gewährten Steuerbefreiung einen | erste Übertragung dieser nicht gewährten Steuerbefreiung einen |
Multiplikationskoeffizienten anwenden von: | Multiplikationskoeffizienten anwenden von: |
- 356/310, wenn der Gesellschaftssteuersatz für den | - 356/310, wenn der Gesellschaftssteuersatz für den |
Besteuerungszeitraum, auf den der nicht durchgeführte Teil der | Besteuerungszeitraum, auf den der nicht durchgeführte Teil der |
Steuerbefreiung übertragen wird, auf 29 Prozent festgelegt wird, | Steuerbefreiung übertragen wird, auf 29 Prozent festgelegt wird, |
- 421/310, wenn der Gesellschaftssteuersatz für den | - 421/310, wenn der Gesellschaftssteuersatz für den |
Besteuerungszeitraum, auf den der nicht durchgeführte Teil der | Besteuerungszeitraum, auf den der nicht durchgeführte Teil der |
Steuerbefreiung übertragen wird, auf 25 Prozent festgelegt wird. | Steuerbefreiung übertragen wird, auf 25 Prozent festgelegt wird. |
Ein in Betracht kommender Anleger, der in einem Besteuerungszeitraum, | Ein in Betracht kommender Anleger, der in einem Besteuerungszeitraum, |
für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz | für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz |
auf 29 Prozent festgelegt wird, Summen gezahlt hat, im | auf 29 Prozent festgelegt wird, Summen gezahlt hat, im |
Besteuerungszeitraum aber unzureichende Gewinne hat, um die in § 2 | Besteuerungszeitraum aber unzureichende Gewinne hat, um die in § 2 |
erwähnte Steuerbefreiung durchzuführen, und für den daher gemäß Absatz | erwähnte Steuerbefreiung durchzuführen, und für den daher gemäß Absatz |
2 die nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf die | 2 die nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf die |
nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen wird, kann auf die | nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen wird, kann auf die |
erste Übertragung dieser nicht gewährten Steuerbefreiung einen | erste Übertragung dieser nicht gewährten Steuerbefreiung einen |
Multiplikationskoeffizienten von 421/356 anwenden, wenn der | Multiplikationskoeffizienten von 421/356 anwenden, wenn der |
Gesellschaftssteuersatz für den Besteuerungszeitraum, auf den der | Gesellschaftssteuersatz für den Besteuerungszeitraum, auf den der |
nicht durchgeführte Teil der Steuerbefreiung übertragen wird, auf 25 | nicht durchgeführte Teil der Steuerbefreiung übertragen wird, auf 25 |
Prozent festgelegt wird. | Prozent festgelegt wird. |
Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 | Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 |
erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird | erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird |
der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben. | der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben. |
Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 | Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 |
erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird | erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird |
der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben." | der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben." |
3. [Abänderung des niederländischen Textes von § 6] | 3. [Abänderung des niederländischen Textes von § 6] |
4. In § 7 wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, ein | 4. In § 7 wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der Gesellschaftssteuersatz, der auf die in Absatz 2 erwähnten vorher | "Der Gesellschaftssteuersatz, der auf die in Absatz 2 erwähnten vorher |
steuerfreien Gewinne, auf die in Absatz 3 erwähnten zuvor vorläufig | steuerfreien Gewinne, auf die in Absatz 3 erwähnten zuvor vorläufig |
von der Steuer befreiten Gewinne und auf den in Absatz 4 erwähnten | von der Steuer befreiten Gewinne und auf den in Absatz 4 erwähnten |
Restbetrag anwendbar ist, ist der in Artikel 215 erwähnte | Restbetrag anwendbar ist, ist der in Artikel 215 erwähnte |
Gesellschaftssteuersatz, der für das Steuerjahr gilt, für das die | Gesellschaftssteuersatz, der für das Steuerjahr gilt, für das die |
Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist, gegebenenfalls erhöht | Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist, gegebenenfalls erhöht |
um die in Artikel 463bis erwähnte zusätzliche Krisenabgabe." | um die in Artikel 463bis erwähnte zusätzliche Krisenabgabe." |
5. In § 7 Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "in den drei | 5. In § 7 Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "in den drei |
vorhergehenden Absätzen" durch die Wörter "in den Absätzen 2 bis 4" | vorhergehenden Absätzen" durch die Wörter "in den Absätzen 2 bis 4" |
und die Wörter "auf die geschuldete Steuer" durch die Wörter "auf die | und die Wörter "auf die geschuldete Steuer" durch die Wörter "auf die |
gemäß Absatz 5 geschuldete Steuer" ersetzt. | gemäß Absatz 5 geschuldete Steuer" ersetzt. |
Art. 54 - In Artikel 194ter/1 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 54 - In Artikel 194ter/1 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen Absatz 1 und | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen Absatz 1 und |
Absatz 2, der Absatz 5 wird, drei Absätze mit folgendem Wortlaut | Absatz 2, der Absatz 5 wird, drei Absätze mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 | "Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 |
erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird | erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird |
der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben. | der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben. |
Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 | Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 |
erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird | erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird |
der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben. | der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben. |
Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende | Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende |
Gewinne, um die Summen zur Ausführung des Rahmenübereinkommens zu | Gewinne, um die Summen zur Ausführung des Rahmenübereinkommens zu |
verwenden, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte | verwenden, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte |
Steuerbefreiung gemäß Artikel 194ter § 3 Absatz 2 bis 4 nacheinander | Steuerbefreiung gemäß Artikel 194ter § 3 Absatz 2 bis 4 nacheinander |
auf die Gewinne der nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, | auf die Gewinne der nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, |
ohne dass die in den Artikeln 194ter § 2 und 194ter/1 § 5 erwähnten | ohne dass die in den Artikeln 194ter § 2 und 194ter/1 § 5 erwähnten |
Steuerbefreiungen, gegebenenfalls zusammen angewandt, pro | Steuerbefreiungen, gegebenenfalls zusammen angewandt, pro |
Besteuerungszeitraum die in Absatz 1 festgelegten Grenzen übersteigen | Besteuerungszeitraum die in Absatz 1 festgelegten Grenzen übersteigen |
dürfen." | dürfen." |
Art. 55 - Die Artikel 53 und 54 werden wirksam mit 1. Januar 2018 und | Art. 55 - Die Artikel 53 und 54 werden wirksam mit 1. Januar 2018 und |
sind ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar, das sich auf einen | sind ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar, das sich auf einen |
Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2018 | Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2018 |
beginnt. | beginnt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |