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Vue multilingue de Loi du 28/04/2019
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Loi portant des dispositions fiscales diverses et modifiant l'article 1er, § 1ter, de la loi du 5 avril 1955. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse fiscale bepalingen en tot wijziging van artikel 1, § 1ter, van de wet van 5 april 1955. - Duitse vertaling van uittreksels
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28 AVRIL 2019. - Loi portant des dispositions fiscales diverses et 28 APRIL 2019. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen en tot
modifiant l'article 1er, § 1ter, de la loi du 5 avril 1955. - wijziging van artikel 1, § 1ter, van de wet van 5 april 1955. - Duitse
Traduction allemande d'extraits vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 22, 29 à 38, 42 à 51 et 53 à 55 de la loi du 28 avril 22, 29 tot 38, 42 tot 51 en 53 tot 55 van de wet van 28 april 2019
2019 portant des dispositions fiscales diverses et modifiant l'article houdende diverse fiscale bepalingen en tot wijziging van artikel 1, §
1er, § 1ter, de la loi du 5 avril 1955 (Moniteur belge du 6 mai 2019). 1ter, van de wet van 5 april 1955 (Belgisch Staatsblad van 6 mei
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher 28. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen Bestimmungen
und zur Abänderung von Artikel 1 § 1ter des Gesetzes vom 5. April 1955 und zur Abänderung von Artikel 1 § 1ter des Gesetzes vom 5. April 1955
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
KAPITEL 1 - Spin-off KAPITEL 1 - Spin-off
Art. 2 - Artikel 264 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 2 - Artikel 264 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch
eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. der einem Einwohner des Königreichs von einer Gesellschaft gewährt "4. der einem Einwohner des Königreichs von einer Gesellschaft gewährt
oder zuerkannt wird, deren Aktien oder Anteile an einer oder zuerkannt wird, deren Aktien oder Anteile an einer
Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der Europäischen Union notiert Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der Europäischen Union notiert
sind unter den Bedingungen der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen sind unter den Bedingungen der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von
Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich
dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen oder an einer dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen oder an einer
Wertpapierbörse eines Drittstaates, dessen Rechtsvorschriften Wertpapierbörse eines Drittstaates, dessen Rechtsvorschriften
zumindest gleichwertige Zulassungsbedingungen vorsehen, in Form von zumindest gleichwertige Zulassungsbedingungen vorsehen, in Form von
Aktien oder Anteilen einer neu gegründeten Gesellschaft oder einer Aktien oder Anteilen einer neu gegründeten Gesellschaft oder einer
bestehenden Gesellschaft, die an einer vorerwähnten Wertpapierbörse bestehenden Gesellschaft, die an einer vorerwähnten Wertpapierbörse
notiert sind und die die ausschüttende Gesellschaft im Tausch für die notiert sind und die die ausschüttende Gesellschaft im Tausch für die
Einbringung eines Teilbetriebs beziehungsweise eines Teils einer Einbringung eines Teilbetriebs beziehungsweise eines Teils einer
Tätigkeit erhalten hat, sofern die Einbringung und der Erhalt der Tätigkeit erhalten hat, sofern die Einbringung und der Erhalt der
Aktien oder Anteile Gegenstand ein und desselben Aktien oder Anteile Gegenstand ein und desselben
Umstrukturierungsvorgangs sind, der in einem Staat stattfindet, mit Umstrukturierungsvorgangs sind, der in einem Staat stattfindet, mit
dem Belgien eine Vereinbarung oder ein Abkommen zur Vermeidung der dem Belgien eine Vereinbarung oder ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sofern diese Vereinbarung oder Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sofern diese Vereinbarung oder
dieses Abkommen oder ein anderes bilaterales oder multilaterales dieses Abkommen oder ein anderes bilaterales oder multilaterales
Rechtsinstrument, zu dessen Parteien dieser Staat zusammen mit Belgien Rechtsinstrument, zu dessen Parteien dieser Staat zusammen mit Belgien
gehört, den Informationsaustausch in Steuersachen ermöglicht, und der gehört, den Informationsaustausch in Steuersachen ermöglicht, und der
in diesem Staat als steuerlich neutral oder steuerfrei gilt." in diesem Staat als steuerlich neutral oder steuerfrei gilt."
Art. 3 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist auf die ab Art. 3 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist auf die ab
diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Dividenden anwendbar. diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Dividenden anwendbar.
KAPITEL 2 - Berufssteuervorabzug KAPITEL 2 - Berufssteuervorabzug
Art. 4 - Artikel 2751 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 4 - Artikel 2751 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 16. November 2015, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 16. November 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. Der dritte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 1. Der dritte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- folgende autonome öffentliche Unternehmen: die "- folgende autonome öffentliche Unternehmen: die
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Proximus und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Proximus und die
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost,". öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost,".
2. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 2. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme "- die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme
des Personals, das sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft des Personals, das sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft
NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im
Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung
stellt." stellt."
Art. 5 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 23. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 wird Nr. 1 Buchstabe b) wie folgt ersetzt: 1. In § 2 wird Nr. 1 Buchstabe b) wie folgt ersetzt:
"b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden "b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden
autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft bpost,". Aktiengesellschaft bpost,".
2. In § 2 wird Nr. 1 Buchstabe c) wie folgt ersetzt: 2. In § 2 wird Nr. 1 Buchstabe c) wie folgt ersetzt:
"c) oder von Arbeitnehmern bei der öffentlich-rechtlichen "c) oder von Arbeitnehmern bei der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren
Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt,". Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt,".
3. In § 2 wird Nr. 2 Buchstabe b) wie folgt ersetzt: 3. In § 2 wird Nr. 2 Buchstabe b) wie folgt ersetzt:
"b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen "b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen
öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft bpost,". Aktiengesellschaft bpost,".
4. In § 2 wird Nr. 2 Buchstabe c) wie folgt ersetzt: 4. In § 2 wird Nr. 2 Buchstabe c) wie folgt ersetzt:
"c) oder Arbeitnehmer bei der öffentlich-rechtlichen "c) oder Arbeitnehmer bei der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren
Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt,". Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt,".
5. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "wird um 2,2 5. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "wird um 2,2
Prozentpunkte" und dem Wort "erhöht" die Wörter "der Gesamtheit der Prozentpunkte" und dem Wort "erhöht" die Wörter "der Gesamtheit der
steuerpflichtigen Entlohnungen aller von vorliegendem Paragraphen steuerpflichtigen Entlohnungen aller von vorliegendem Paragraphen
betroffenen Arbeitnehmer" eingefügt. betroffenen Arbeitnehmer" eingefügt.
6. In § 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern 6. In § 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern
"mit mindestens zwei Personen" und den Wörtern "geleistet wird" die "mit mindestens zwei Personen" und den Wörtern "geleistet wird" die
Wörter "- ohne Berücksichtigung der Studenten, die in Titel VII des Wörter "- ohne Berücksichtigung der Studenten, die in Titel VII des
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt sind, und Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt sind, und
der Lehrlinge in einer dualen Ausbildung, die in Artikel 1bis des der Lehrlinge in einer dualen Ausbildung, die in Artikel 1bis des
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, -" 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, -"
eingefügt. eingefügt.
7. Paragraph 5 Absatz 1 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem 7. Paragraph 5 Absatz 1 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"- und sofern diese Unternehmen den betreffenden Arbeitnehmern in der "- und sofern diese Unternehmen den betreffenden Arbeitnehmern in der
vorerwähnten Schicht einen Bruttostundenlohn - vor Einbehaltung der vorerwähnten Schicht einen Bruttostundenlohn - vor Einbehaltung der
persönlichen Sozialversicherungsbeiträge - von mindestens 13,75 EUR persönlichen Sozialversicherungsbeiträge - von mindestens 13,75 EUR
zahlen oder zuerkennen." zahlen oder zuerkennen."
8. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 8. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn diese Unternehmen einen in vorhergehendem Absatz erwähnten "Wenn diese Unternehmen einen in vorhergehendem Absatz erwähnten
Bruttostundenlohn - vor Einbehaltung der persönlichen Bruttostundenlohn - vor Einbehaltung der persönlichen
Sozialversicherungsbeiträge - von mindestens 13,75 EUR zahlen oder Sozialversicherungsbeiträge - von mindestens 13,75 EUR zahlen oder
zuerkennen, wird davon ausgegangen, dass sie eine Schichtzulage wie in zuerkennen, wird davon ausgegangen, dass sie eine Schichtzulage wie in
§ 1 Absatz 1 erwähnt gezahlt oder zuerkannt haben." § 1 Absatz 1 erwähnt gezahlt oder zuerkannt haben."
9. Paragraph 5 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: 9. Paragraph 5 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:
"Der in Absatz 1 dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnte "Der in Absatz 1 dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnte
Betrag ist gebunden an den abgeflachten Gesundheitsindex erwähnt in Betrag ist gebunden an den abgeflachten Gesundheitsindex erwähnt in
Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur
Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der
Konkurrenzfähigkeit des Landes, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Konkurrenzfähigkeit des Landes, bestätigt durch das Gesetz vom 30.
März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, des Monats September März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, des Monats September
2017 (103,42). Dieser Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres angepasst, 2017 (103,42). Dieser Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres angepasst,
indem er mit der Zahl des abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats indem er mit der Zahl des abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats
September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar
sein wird, multipliziert wird und durch die Zahl des abgeflachten sein wird, multipliziert wird und durch die Zahl des abgeflachten
Gesundheitsindexes des Monats September 2017 geteilt wird. Der so Gesundheitsindexes des Monats September 2017 geteilt wird. Der so
erhaltene Betrag wird auf den höheren oder niedrigeren Eurocent erhaltene Betrag wird auf den höheren oder niedrigeren Eurocent
abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder
nicht." nicht."
10. In § 5 Absatz 7, so wie er durch Nr. 9 ersetzt worden ist, werden 10. In § 5 Absatz 7, so wie er durch Nr. 9 ersetzt worden ist, werden
im zweiten Satz die Wörter "Dieser Betrag" durch die Wörter "Dieser im zweiten Satz die Wörter "Dieser Betrag" durch die Wörter "Dieser
gegebenenfalls in Anwendung von Absatz 8 erhöhte Betrag" ersetzt. gegebenenfalls in Anwendung von Absatz 8 erhöhte Betrag" ersetzt.
11. In § 5 werden zwischen Absatz 7 und Absatz 8, der Absatz 10 wird, 11. In § 5 werden zwischen Absatz 7 und Absatz 8, der Absatz 10 wird,
zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in
Absatz 1 dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnten Betrag Absatz 1 dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnten Betrag
erhöhen. Diese Erhöhung darf jeweils 10 Prozent des in Absatz 1 erhöhen. Diese Erhöhung darf jeweils 10 Prozent des in Absatz 1
dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnten Betrags nicht dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnten Betrags nicht
übersteigen, gegebenenfalls nach Anwendung von Erhöhungen, die in übersteigen, gegebenenfalls nach Anwendung von Erhöhungen, die in
Ausführung des vorliegenden Absatzes bereits durchgeführt und gemäß Ausführung des vorliegenden Absatzes bereits durchgeführt und gemäß
nachstehendem Absatz bestätigt worden sind. nachstehendem Absatz bestätigt worden sind.
Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist,
unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet
ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur
Ausführung von vorhergehendem Absatz. Es wird davon ausgegangen, dass Ausführung von vorhergehendem Absatz. Es wird davon ausgegangen, dass
diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf
Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind."
Art. 6 - Artikel 2757 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, Art. 6 - Artikel 2757 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, ersetzt durch das Gesetz eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, ersetzt durch das Gesetz
vom 26. Dezember 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember vom 26. Dezember 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember
2016, wird wie folgt ersetzt: 2016, wird wie folgt ersetzt:
"b) Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die den paritätischen Kommissionen "b) Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die den paritätischen Kommissionen
und Unterkommissionen unterstehen, die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Unterkommissionen unterstehen, die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a)
bis einschließlich s) des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur bis einschließlich s) des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur
Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im
nichtkommerziellen Sektor aufgezählt sind, einschließlich der sozialen nichtkommerziellen Sektor aufgezählt sind, einschließlich der sozialen
Werkstätten erwähnt in vorerwähntem Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis Werkstätten erwähnt in vorerwähntem Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis
s) und der beschützten Werkstätten beziehungsweise s) und der beschützten Werkstätten beziehungsweise
"maatwerkbedrijven",". "maatwerkbedrijven",".
Art. 7 - Die Artikel 4 und 5 Nr. 1 bis 4 sind auf die ab dem 1. Januar Art. 7 - Die Artikel 4 und 5 Nr. 1 bis 4 sind auf die ab dem 1. Januar
2017 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. 2017 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Artikel 5 Nr. 5 bis 9 ist auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder Artikel 5 Nr. 5 bis 9 ist auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder
zuerkannten Entlohnungen anwendbar. zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Artikel 6 ist für die ab dem 1. April 2016 gezahlten oder zuerkannten Artikel 6 ist für die ab dem 1. April 2016 gezahlten oder zuerkannten
Entlohnungen wirksam. Entlohnungen wirksam.
KAPITEL 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse KAPITEL 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse
Art. 8 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: Art. 8 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
1. der Königliche Erlass vom 10. Dezember 2017 zur Abänderung des 1. der Königliche Erlass vom 10. Dezember 2017 zur Abänderung des
KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs,
2. der Königliche Erlass vom 25. März 2018 zur Abänderung der Anlage 3 2. der Königliche Erlass vom 25. März 2018 zur Abänderung der Anlage 3
zum KE/EStGB 92, zum KE/EStGB 92,
3. der Königliche Erlass vom 7. Dezember 2018 zur Abänderung des 3. der Königliche Erlass vom 7. Dezember 2018 zur Abänderung des
KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs,
4. der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2018 zur Ausführung von 4. der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2018 zur Ausführung von
Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung
der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts, der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts,
5. die Artikel 3, 4, 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 5. die Artikel 3, 4, 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Januar
2019 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und 2019 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches und die Führung der Register in den Kanzleigebührengesetzbuches und die Führung der Register in den
Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte. Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte.
KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen
Art. 9 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 24 des Art. 9 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 24 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 22. Dezember 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 22.
Dezember 2008 und 30. Juli 2013, werden die Wörter "2.755 EUR" durch Dezember 2008 und 30. Juli 2013, werden die Wörter "2.755 EUR" durch
die Wörter "2.756 EUR" ersetzt. die Wörter "2.756 EUR" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 14526 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 10 - Artikel 14526 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Dezember 2015, 18. Dezember 2016, 17. Dezember 2017 und 26. vom 18. Dezember 2015, 18. Dezember 2016, 17. Dezember 2017 und 26.
März 2018, wird wie folgt abgeändert: März 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c) werden die Wörter "zum Zeitpunkt 1. In § 3 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c) werden die Wörter "zum Zeitpunkt
der Kapitaleinlage" aufgehoben. der Kapitaleinlage" aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe d) werden die Wörter "zum Zeitpunkt 2. In § 3 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe d) werden die Wörter "zum Zeitpunkt
der Kapitaleinlage" aufgehoben. der Kapitaleinlage" aufgehoben.
3. In § 5 Absatz 8 werden die Wörter "Absatz 2 und 3 Nr. 2 Buchstabe 3. In § 5 Absatz 8 werden die Wörter "Absatz 2 und 3 Nr. 2 Buchstabe
b)" durch die Wörter "Absatz 2 und 3 Nr. 2 Buchstabe b) bis d)" b)" durch die Wörter "Absatz 2 und 3 Nr. 2 Buchstabe b) bis d)"
ersetzt. ersetzt.
4. In § 5 wird Absatz 10 wie folgt ersetzt: 4. In § 5 wird Absatz 10 wie folgt ersetzt:
"Wird eine der in § 3 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b) bis d) erwähnten "Wird eine der in § 3 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b) bis d) erwähnten
Bedingungen nicht während achtundvierzig Monaten nach der Einzahlung Bedingungen nicht während achtundvierzig Monaten nach der Einzahlung
der Aktien oder Anteile der Gesellschaft eingehalten, wird die der Aktien oder Anteile der Gesellschaft eingehalten, wird die
Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums, in Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums, in
dem festgestellt wird, dass diese Bedingung nicht eingehalten wird, um dem festgestellt wird, dass diese Bedingung nicht eingehalten wird, um
einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der
Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien, Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien,
Anteile oder Anlageinstrumente gewährt wurde, wie ganze Monate ab dem Anteile oder Anlageinstrumente gewährt wurde, wie ganze Monate ab dem
Datum, an dem die Bedingung nicht eingehalten wird, bis zum Ende des Datum, an dem die Bedingung nicht eingehalten wird, bis zum Ende des
Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben." Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben."
Art. 11 - Artikel 14527 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 11 - Artikel 14527 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom
15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe c) werden die Wörter "zum Zeitpunkt 1. In § 2 Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe c) werden die Wörter "zum Zeitpunkt
der Kapitaleinlage" aufgehoben. der Kapitaleinlage" aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe d) werden die Wörter "zum Zeitpunkt 2. In § 2 Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe d) werden die Wörter "zum Zeitpunkt
der Kapitaleinlage" aufgehoben. der Kapitaleinlage" aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter "und 5 Nr. 2 Buchstabe b)" durch 3. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter "und 5 Nr. 2 Buchstabe b)" durch
die Wörter "und 5 Nr. 2 Buchstabe b) bis d)" ersetzt. die Wörter "und 5 Nr. 2 Buchstabe b) bis d)" ersetzt.
4. In § 4 wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: 4. In § 4 wird Absatz 7 wie folgt ersetzt:
"Wird eine der in § 2 Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b) bis d) erwähnten "Wird eine der in § 2 Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b) bis d) erwähnten
Bedingungen nicht während achtundvierzig Monaten nach der Einzahlung Bedingungen nicht während achtundvierzig Monaten nach der Einzahlung
der Aktien oder Anteile der Gesellschaft eingehalten, wird die der Aktien oder Anteile der Gesellschaft eingehalten, wird die
Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums, in Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums, in
dem festgestellt wird, dass diese Bedingung nicht eingehalten wird, um dem festgestellt wird, dass diese Bedingung nicht eingehalten wird, um
einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der
Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien, Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien,
Anteile oder Anlageinstrumente gewährt wurde, wie ganze Monate ab dem Anteile oder Anlageinstrumente gewährt wurde, wie ganze Monate ab dem
Datum, an dem die Bedingung nicht eingehalten wird, bis zum Ende des Datum, an dem die Bedingung nicht eingehalten wird, bis zum Ende des
Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben." Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben."
Art. 12 - In Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 12 - In Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter
"38 § 1 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a)" durch die Wörter "38 § 1 Absatz 1 "38 § 1 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a)" durch die Wörter "38 § 1 Absatz 1
Nr. 14 Buchstabe a)" ersetzt. Nr. 14 Buchstabe a)" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 185bis § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 13 - In Artikel 185bis § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "nur in Bezug auf das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "nur in Bezug auf
den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen
Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und
Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder
Anteile sind, steuerpflichtig" durch die Wörter "nur steuerpflichtig Anteile sind, steuerpflichtig" durch die Wörter "nur steuerpflichtig
in Bezug auf den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder in Bezug auf den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder
freiwilligen Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen freiwilligen Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen
Ausgaben und Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Ausgaben und Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf
Aktien oder Anteile sind und keine in Artikel 198/1 erwähnten Aktien oder Anteile sind und keine in Artikel 198/1 erwähnten
überschüssigen Fremdkapitalkosten, die auch nicht als Werbungskosten überschüssigen Fremdkapitalkosten, die auch nicht als Werbungskosten
gelten, sind" ersetzt. gelten, sind" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 230 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Art. 14 - In Artikel 230 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) desselben
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2006 und Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2006 und
abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 21. Juli 2017, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 21. Juli 2017,
werden im zweiten Gedankenstrich die Wörter "der Belgischen werden im zweiten Gedankenstrich die Wörter "der Belgischen
Technischen Zusammenarbeit" durch die Wörter "Enabel, Belgische Technischen Zusammenarbeit" durch die Wörter "Enabel, Belgische
Entwicklungsagentur" ersetzt. Entwicklungsagentur" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 526 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 15 - Artikel 526 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, ersetzt durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, ersetzt durch das Gesetz vom
27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember
2015, wird wie folgt ersetzt: 2015, wird wie folgt ersetzt:
"Absatz 2 ist ebenfalls auf Steuerpflichtige anwendbar, für die die "Absatz 2 ist ebenfalls auf Steuerpflichtige anwendbar, für die die
Steuer gemäß Artikel 243/1 berechnet wird, wobei die Anwendung der Steuer gemäß Artikel 243/1 berechnet wird, wobei die Anwendung der
vorerwähnten Artikel 14517 bis 14520 nur beantragt werden kann, wenn vorerwähnten Artikel 14517 bis 14520 nur beantragt werden kann, wenn
die Hypothekenanleihe den in Artikel 243/1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen die Hypothekenanleihe den in Artikel 243/1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen
entspricht." entspricht."
Art. 16 - Artikel 9 ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar. Art. 16 - Artikel 9 ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar.
Die Artikel 10 und 11 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2020. Die Artikel 10 und 11 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2020.
Artikel 12 ist auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder Artikel 12 ist auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder
bewilligten Entschädigungen anwendbar. bewilligten Entschädigungen anwendbar.
Artikel 13 ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar, das sich auf einen Artikel 13 ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar, das sich auf einen
Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2019 Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2019
beginnt. beginnt.
Artikel 14 wird wirksam mit 1. Januar 2018. Artikel 14 wird wirksam mit 1. Januar 2018.
Artikel 15 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2018. Artikel 15 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2018.
KAPITEL 5 - Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs KAPITEL 5 - Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs
Art. 17 - Artikel 262 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 17 - Artikel 262 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 262 - § 1 - Der Mobiliensteuervorabzug wird geschuldet von "Art. 262 - § 1 - Der Mobiliensteuervorabzug wird geschuldet von
Steuerpflichtigen, die der Steuer der juristischen Personen Steuerpflichtigen, die der Steuer der juristischen Personen
unterliegen und Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern unterliegen und Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern
und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 und 11 erwähnte Einkünfte beziehen, und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 und 11 erwähnte Einkünfte beziehen,
die entweder zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, wenn es sich um die entweder zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, wenn es sich um
Einkünfte belgischer Herkunft handelt, oder in Belgien eingenommen Einkünfte belgischer Herkunft handelt, oder in Belgien eingenommen
oder bezogen wurden, wenn es sich um Einkünfte ausländischer Herkunft oder bezogen wurden, wenn es sich um Einkünfte ausländischer Herkunft
handelt: handelt:
- ohne dass gemäß den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - ohne dass gemäß den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
ein Mobiliensteuervorabzug einbehalten oder gezahlt wurde ein Mobiliensteuervorabzug einbehalten oder gezahlt wurde
- und in dem Maße, wie gemäß den geltenden Gesetzes- und - und in dem Maße, wie gemäß den geltenden Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen ein Mobiliensteuervorabzug geschuldet wird. Verordnungsbestimmungen ein Mobiliensteuervorabzug geschuldet wird.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 261 wird der Mobiliensteuervorabzug § 2 - In Abweichung von Artikel 261 wird der Mobiliensteuervorabzug
von den Empfängern nachstehender Einkünfte geschuldet: von den Empfängern nachstehender Einkünfte geschuldet:
1. in dem Maße, wie gemäß den geltenden Gesetzes- und 1. in dem Maße, wie gemäß den geltenden Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen ein Mobiliensteuervorabzug geschuldet wird, Verordnungsbestimmungen ein Mobiliensteuervorabzug geschuldet wird,
Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und in Artikel 90 Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und in Artikel 90
Nr. 6 und 11 erwähnte Einkünfte ausländischer Herkunft, die von Nr. 6 und 11 erwähnte Einkünfte ausländischer Herkunft, die von
Steuerpflichtigen bezogen werden, die der Steuer der juristischen Steuerpflichtigen bezogen werden, die der Steuer der juristischen
Personen unterliegen, wobei diese Einkünfte ohne Beteiligung eines in Personen unterliegen, wobei diese Einkünfte ohne Beteiligung eines in
Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland eingenommen oder bezogen Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland eingenommen oder bezogen
wurden, wurden,
2. Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Güter, die aus der 2. Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Güter, die aus der
Vermietung von Hausrat hervorgehen, der in möblierten Wohnungen, Vermietung von Hausrat hervorgehen, der in möblierten Wohnungen,
Zimmern oder Appartements vorhanden ist, Einkünfte aus Zimmern oder Appartements vorhanden ist, Einkünfte aus
Untervermietung, Abtretung eines Mietvertrags und Überlassung eines Untervermietung, Abtretung eines Mietvertrags und Überlassung eines
Nutzungsrechts wie in Artikel 90 Nr. 5 erwähnt und Erträge aus der Nutzungsrechts wie in Artikel 90 Nr. 5 erwähnt und Erträge aus der
Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts, wenn diese Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts, wenn diese
Einkünfte von den in Artikel 220 erwähnten juristischen Personen oder Einkünfte von den in Artikel 220 erwähnten juristischen Personen oder
von Gebietsfremden bezogen werden, von Gebietsfremden bezogen werden,
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Lose in Bezug 3. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Lose in Bezug
auf Anleihepapiere und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte auf Anleihepapiere und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte
Einkünfte, für die der Vorabzug dem Empfänger der Einkünfte Einkünfte, für die der Vorabzug dem Empfänger der Einkünfte
unberechtigterweise erstattet wurde oder die unrechtmäßig unter unberechtigterweise erstattet wurde oder die unrechtmäßig unter
Vorabzugsbefreiung bezogen wurden: Vorabzugsbefreiung bezogen wurden:
a) aufgrund einer unrichtigen Bescheinigung a) aufgrund einer unrichtigen Bescheinigung
b) oder auf kollektiven oder individuellen Sparkonten, die den in b) oder auf kollektiven oder individuellen Sparkonten, die den in
Artikel 21 Absatz 1 Nr. 8 festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, Artikel 21 Absatz 1 Nr. 8 festgelegten Bedingungen nicht entsprechen,
4. in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Einkünfte, wenn sie 4. in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Einkünfte, wenn sie
ausländischer Herkunft sind, und Einkünfte aus festverzinslichen ausländischer Herkunft sind, und Einkünfte aus festverzinslichen
Wertpapieren ausländischer Herkunft, die von Steuerpflichtigen bezogen Wertpapieren ausländischer Herkunft, die von Steuerpflichtigen bezogen
werden, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, wenn die werden, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, wenn die
Wertpapiere, die diese Einkünfte erzeugen, vor dem Fälligkeitsdatum Wertpapiere, die diese Einkünfte erzeugen, vor dem Fälligkeitsdatum
der Einkünfte veräußert werden, der Einkünfte veräußert werden,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern ausländischer 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern ausländischer
Herkunft, Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in Artikel 90 Nr. 6 Herkunft, Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in Artikel 90 Nr. 6
und 11 oder Einkünfte erwähnt in Artikel 261 Absatz 2: und 11 oder Einkünfte erwähnt in Artikel 261 Absatz 2:
- die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) in Belgien - die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) in Belgien
eingenommen oder bezogen wurden, ohne dass ein Mobiliensteuervorabzug eingenommen oder bezogen wurden, ohne dass ein Mobiliensteuervorabzug
einbehalten wurde, oder einbehalten wurde, oder
- die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) von der - die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) von der
festen Niederlassung im Ausland eines Kreditinstituts, einer festen Niederlassung im Ausland eines Kreditinstituts, einer
Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs-
oder Liquidationseinrichtung, das/die in Belgien ansässig ist, bezogen oder Liquidationseinrichtung, das/die in Belgien ansässig ist, bezogen
wurden, wurden,
6. Dividenden ausländischer Herkunft, die ohne Beteiligung eines in 6. Dividenden ausländischer Herkunft, die ohne Beteiligung eines in
Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland von einem in Belgien Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland von einem in Belgien
ansässigen Steuerpflichtigen vereinnahmt oder bezogen wurden, dessen ansässigen Steuerpflichtigen vereinnahmt oder bezogen wurden, dessen
Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung
und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden,
gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen." gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen."
Art. 18 - Artikel 263 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 18 - Artikel 263 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Er regelt die Ausführung von Artikel 262 § 2 Nr. 3 im Falle von "Er regelt die Ausführung von Artikel 262 § 2 Nr. 3 im Falle von
Einkünften, die unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung auf kollektiven Einkünften, die unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung auf kollektiven
oder individuellen Sparkonten, die den in Artikel 21 Nr. 8 oder individuellen Sparkonten, die den in Artikel 21 Nr. 8
festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, bezogen wurden, und festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, bezogen wurden, und
bestimmt die Auskünfte, die Institute und Unternehmen, die zur bestimmt die Auskünfte, die Institute und Unternehmen, die zur
Eröffnung solcher Konten befugt sind, zu diesem Zweck übermitteln Eröffnung solcher Konten befugt sind, zu diesem Zweck übermitteln
müssen." müssen."
Art. 19 - In Artikel 267 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 19 - In Artikel 267 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 25. April 2006, werden die Wörter "Artikel 262 durch das Gesetz vom 25. April 2006, werden die Wörter "Artikel 262
Nr. 1 bis 5" durch die Wörter "Artikel 262 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 4" Nr. 1 bis 5" durch die Wörter "Artikel 262 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 4"
ersetzt. ersetzt.
Art. 20 - Die Artikel 17 bis 19 treten am Tag der Veröffentlichung des Art. 20 - Die Artikel 17 bis 19 treten am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und sind auf vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und sind auf
die ab diesem Datum zuerkannten, ausgeschütteten, eingenommenen oder die ab diesem Datum zuerkannten, ausgeschütteten, eingenommenen oder
bezogenen Einkünfte anwendbar. bezogenen Einkünfte anwendbar.
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform
der Gesellschaftssteuer der Gesellschaftssteuer
Art. 21 - Artikel 20/1 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform Art. 21 - Artikel 20/1 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform
der Gesellschaftssteuer, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, der Gesellschaftssteuer, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018,
wird widerrufen. wird widerrufen.
Art. 22 - In Artikel 86 Buchstabe B2 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 22 - In Artikel 86 Buchstabe B2 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird das Wort "20/1," aufgehoben. durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird das Wort "20/1," aufgehoben.
(...) (...)
TITEL 5 - Zoll und Akzisen TITEL 5 - Zoll und Akzisen
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die
Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee
Art. 29 - In Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 Art. 29 - In Artikel 21 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009
über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee, über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee,
abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juni 2013 und 25. April 2014, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juni 2013 und 25. April 2014,
werden die Wörter "zehn Prozent" durch die Wörter "10 Prozent" und die werden die Wörter "zehn Prozent" durch die Wörter "10 Prozent" und die
Wörter "und/oder gelagerten" durch die Wörter ", gelagerten und/oder Wörter "und/oder gelagerten" durch die Wörter ", gelagerten und/oder
empfangenen" ersetzt. empfangenen" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 25 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 30 - In Artikel 25 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter " § 1 Buchstabe b) Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter " § 1 Buchstabe b)
erster Gedankenstrich" durch die Wörter " § 1 Buchstabe b) erster erster Gedankenstrich" durch die Wörter " § 1 Buchstabe b) erster
Gedankenstrich und Buchstabe c) erster Gedankenstrich" und die Wörter Gedankenstrich und Buchstabe c) erster Gedankenstrich" und die Wörter
"bei Eingang" durch die Wörter "bei Einfuhr oder Eingang" ersetzt. "bei Eingang" durch die Wörter "bei Einfuhr oder Eingang" ersetzt.
Art. 31 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 31 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "Waren" wird durch das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt. 1. Das Wort "Waren" wird durch das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt.
2. Das Wort "Güter" wird durch das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt. 2. Das Wort "Güter" wird durch das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 33 desselben Gesetzes wird das Wort "Waren" durch Art. 32 - In Artikel 33 desselben Gesetzes wird das Wort "Waren" durch
das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt. das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über KAPITEL 3 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über
Zölle und Akzisen Zölle und Akzisen
Art. 33 - In das allgemeine Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Art. 33 - In das allgemeine Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und
Akzisen wird ein Artikel 209/2 folgendem Wortlaut eingefügt: Akzisen wird ein Artikel 209/2 folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 209/2 - § 1 - Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung sind "Art. 209/2 - § 1 - Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung sind
in den Grenzen der Befugnisse, die ihnen durch oder aufgrund des in den Grenzen der Befugnisse, die ihnen durch oder aufgrund des
vorliegenden Gesetzes für die Durchführung von Kontrollen im Bereich vorliegenden Gesetzes für die Durchführung von Kontrollen im Bereich
Zoll und Akzisen erteilt werden, und als Bestandteil solcher Zoll und Akzisen erteilt werden, und als Bestandteil solcher
Kontrollen ermächtigt, bei der Durchführung einer solchen Kontrolle Kontrollen ermächtigt, bei der Durchführung einer solchen Kontrolle
die Aushändigung von Nachweisen zu verlangen, anhand deren die die Aushändigung von Nachweisen zu verlangen, anhand deren die
Identität der kontrollierten Personen festgestellt werden kann. Identität der kontrollierten Personen festgestellt werden kann.
Informationen über die Identität einer in Absatz 1 erwähnten Person Informationen über die Identität einer in Absatz 1 erwähnten Person
werden nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie werden nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie
verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale
Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Beendigung Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Beendigung
beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen und administrativen beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen und administrativen
Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Kontrolle einer in Absatz Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Kontrolle einer in Absatz
1 erwähnten betroffenen Person ergeben, nicht überschreiten darf. 1 erwähnten betroffenen Person ergeben, nicht überschreiten darf.
Die den Bediensteten ausgehändigten Identitätsnachweise dürfen nur Die den Bediensteten ausgehändigten Identitätsnachweise dürfen nur
während der für die Überprüfung der Identität notwendigen Zeit während der für die Überprüfung der Identität notwendigen Zeit
einbehalten werden und müssen dem Betreffenden unmittelbar danach einbehalten werden und müssen dem Betreffenden unmittelbar danach
zurückgegeben werden. zurückgegeben werden.
§ 2 - Wenn eine in § 1 erwähnte Person sich weigert oder es ihr nicht § 2 - Wenn eine in § 1 erwähnte Person sich weigert oder es ihr nicht
möglich ist, sich auszuweisen, und auch, wenn ihre Identität möglich ist, sich auszuweisen, und auch, wenn ihre Identität
zweifelhaft ist, darf sie so lange festgehalten werden, wie es für die zweifelhaft ist, darf sie so lange festgehalten werden, wie es für die
Überprüfung ihrer Identität notwendig ist. Überprüfung ihrer Identität notwendig ist.
Der Betreffende wird vorher von dieser Möglichkeit, dass er Der Betreffende wird vorher von dieser Möglichkeit, dass er
festgehalten wird, in Kenntnis gesetzt und ihm wird die Möglichkeit festgehalten wird, in Kenntnis gesetzt und ihm wird die Möglichkeit
gegeben, seine Identität in irgendeiner Weise nachzuweisen. gegeben, seine Identität in irgendeiner Weise nachzuweisen.
Die Polizeidienste werden unverzüglich über die von den Bediensteten Die Polizeidienste werden unverzüglich über die von den Bediensteten
der Zoll- und Akzisenverwaltung vorgenommene Festhaltung der Zoll- und Akzisenverwaltung vorgenommene Festhaltung
benachrichtigt. benachrichtigt.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 34 § 4 des Gesetzes vom 5. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 34 § 4 des Gesetzes vom 5.
August 1992 über das Polizeiamt darf der Betreffende auf keinen Fall August 1992 über das Polizeiamt darf der Betreffende auf keinen Fall
länger als zwei Stunden zu dem genannten Zweck festgehalten werden. länger als zwei Stunden zu dem genannten Zweck festgehalten werden.
Die Festhaltung wird darüber hinaus unverzüglich beendet: Die Festhaltung wird darüber hinaus unverzüglich beendet:
1. zu dem Zeitpunkt, wo der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, 1. zu dem Zeitpunkt, wo der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt,
dass er nicht kommen wird oder nicht binnen zwei Stunden nach der dass er nicht kommen wird oder nicht binnen zwei Stunden nach der
Benachrichtigung vor Ort sein wird, Benachrichtigung vor Ort sein wird,
2. wenn binnen zwei Stunden nach der Benachrichtigung kein 2. wenn binnen zwei Stunden nach der Benachrichtigung kein
Polizeidienst vor Ort ist. Polizeidienst vor Ort ist.
Der Betreffende wird schnellstmöglich den Blicken der Öffentlichkeit Der Betreffende wird schnellstmöglich den Blicken der Öffentlichkeit
entzogen. Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bleibt der Betreffende entzogen. Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bleibt der Betreffende
ständig unter direkter Aufsicht des Zolls. Es ist verboten, den ständig unter direkter Aufsicht des Zolls. Es ist verboten, den
Betreffenden einzusperren oder ihn durch irgendein Mittel irgendwo Betreffenden einzusperren oder ihn durch irgendein Mittel irgendwo
festzubinden. festzubinden.
§ 3 - Die Nichtaushändigung der in § 1 erwähnten Nachweise wird mit § 3 - Die Nichtaushändigung der in § 1 erwähnten Nachweise wird mit
einer Geldbuße von 625 bis zu 3.125 EUR geahndet." einer Geldbuße von 625 bis zu 3.125 EUR geahndet."
KAPITEL 4 - Anpassung der Geldbußen im Bereich Akzisen und Einführung KAPITEL 4 - Anpassung der Geldbußen im Bereich Akzisen und Einführung
der Einziehung der Einziehung
von Fahrzeugen bei der Feststellung eines Verstoßes in Bezug auf die von Fahrzeugen bei der Feststellung eines Verstoßes in Bezug auf die
Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl
Abschnitt 1 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 Abschnitt 1 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993
zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur
Art. 34 - In Artikel 393 § 1 Absatz 3 des ordentlichen Gesetzes vom Art. 34 - In Artikel 393 § 1 Absatz 3 des ordentlichen Gesetzes vom
16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, ersetzt 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, ersetzt
durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter
"gegen das vorliegende Gesetz" durch die Wörter "gegen vorliegendes "gegen das vorliegende Gesetz" durch die Wörter "gegen vorliegendes
Buch" ersetzt. Buch" ersetzt.
Art. 35 - In Artikel 395 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 35 - In Artikel 395 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "des das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "des
vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "des vorliegenden Buches" und vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "des vorliegenden Buches" und
die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625,00 EUR" ersetzt. die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625,00 EUR" ersetzt.
Art. 36 - In Artikel 396 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch Art. 36 - In Artikel 396 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch
das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter "250 EUR" durch die das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter "250 EUR" durch die
Wörter "625,00 EUR" ersetzt. Wörter "625,00 EUR" ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 397 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 37 - In Artikel 397 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 7. März 1996, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und Gesetz vom 7. März 1996, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und
die Gesetze vom 30. Dezember 2002, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember die Gesetze vom 30. Dezember 2002, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember
2012, werden die Wörter "gegen vorliegendes Gesetz" durch die Wörter 2012, werden die Wörter "gegen vorliegendes Gesetz" durch die Wörter
"gegen vorliegendes Buch", die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" "gegen vorliegendes Buch", die Wörter "des vorliegenden Gesetzes"
durch die Wörter "des vorliegenden Buches" und die Wörter "12,50 EUR durch die Wörter "des vorliegenden Buches" und die Wörter "12,50 EUR
bis 2.500 EUR" durch die Wörter "625,00 bis zu 3.125,00 EUR" ersetzt. bis 2.500 EUR" durch die Wörter "625,00 bis zu 3.125,00 EUR" ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 399 desselben Gesetzes werden die Wörter "gegen Art. 38 - In Artikel 399 desselben Gesetzes werden die Wörter "gegen
vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "gegen vorliegendes Buch" vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "gegen vorliegendes Buch"
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009
über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee
Art. 42 - In Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 Art. 42 - In Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009
über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee werden über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee werden
die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" ersetzt. die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" ersetzt.
Art. 43 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter "250 EUR" Art. 43 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter "250 EUR"
durch die Wörter "625 EUR" ersetzt. durch die Wörter "625 EUR" ersetzt.
Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die
allgemeine Akzisenregelung allgemeine Akzisenregelung
Art. 44 - In Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 Art. 44 - In Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
über die allgemeine Akzisenregelung, abgeändert durch das Gesetz vom über die allgemeine Akzisenregelung, abgeändert durch das Gesetz vom
17. Juni 2013, werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" 17. Juni 2013, werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR"
ersetzt. ersetzt.
Art. 45 - In Artikel 46 desselben Gesetzes werden die Wörter "250 EUR" Art. 45 - In Artikel 46 desselben Gesetzes werden die Wörter "250 EUR"
durch die Wörter "625 EUR" ersetzt. durch die Wörter "625 EUR" ersetzt.
TITEL 6 - Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 TITEL 6 - Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851
Art. 46 - In Artikel 80 Absatz 5 des Hypothekengesetzes vom 16. Art. 46 - In Artikel 80 Absatz 5 des Hypothekengesetzes vom 16.
Dezember 1851, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden Dezember 1851, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden
die Wörter "Wohnsitzwahl im Gerichtsbezirk enthalten" durch die Wörter die Wörter "Wohnsitzwahl im Gerichtsbezirk enthalten" durch die Wörter
"Wohnsitzwahl in Belgien enthalten, falls der Einsprucherhebende weder "Wohnsitzwahl in Belgien enthalten, falls der Einsprucherhebende weder
seinen Gesellschaftssitz noch einen Betriebssitz noch seinen Wohnsitz seinen Gesellschaftssitz noch einen Betriebssitz noch seinen Wohnsitz
in Belgien hat" ersetzt. in Belgien hat" ersetzt.
Art. 47 - Artikel 83 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 47 - Artikel 83 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 10. Oktober 1913, 21. Dezember 2013 und 11. Juli 2018, wird wie vom 10. Oktober 1913, 21. Dezember 2013 und 11. Juli 2018, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Alle die Eintragung betreffenden Zustellungen und Notifizierungen "Alle die Eintragung betreffenden Zustellungen und Notifizierungen
ergehen an den Sitz oder Wohnsitz des Eintragenden, falls dieser einen ergehen an den Sitz oder Wohnsitz des Eintragenden, falls dieser einen
Sitz oder seinen Wohnsitz in Belgien hat." Sitz oder seinen Wohnsitz in Belgien hat."
2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Wenn der Eintragende keinen Sitz oder Wohnsitz in Belgien hat oder "Wenn der Eintragende keinen Sitz oder Wohnsitz in Belgien hat oder
behält, muss er in Belgien einen Wohnsitz wählen." behält, muss er in Belgien einen Wohnsitz wählen."
Art. 48 - Artikel 88 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 48 - Artikel 88 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 11. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 11. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "im selben Bezirk einen anderen 1. In Absatz 1 werden die Wörter "im selben Bezirk einen anderen
Wohnsitz wählt und angibt" durch die Wörter "in Belgien einen anderen Wohnsitz wählt und angibt" durch die Wörter "in Belgien einen anderen
Wohnsitz wählt" ersetzt. Wohnsitz wählt" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn der Begünstigte einer Eintragung, der keinen Wohnsitz in Belgien "Wenn der Begünstigte einer Eintragung, der keinen Wohnsitz in Belgien
gewählt hat, seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb Belgiens verlegt, gewählt hat, seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb Belgiens verlegt,
wählt er oder wählen seine Vertreter in Belgien einen Wohnsitz. Die wählt er oder wählen seine Vertreter in Belgien einen Wohnsitz. Die
Absätze 2 und 3 sind anwendbar. In Ermangelung einer Wohnsitzwahl Absätze 2 und 3 sind anwendbar. In Ermangelung einer Wohnsitzwahl
ergehen die Zustellungen und Notifizierungen an den letzten im ergehen die Zustellungen und Notifizierungen an den letzten im
Register angegebenen Sitz oder Wohnsitz in Belgien." Register angegebenen Sitz oder Wohnsitz in Belgien."
Art. 49 - In Artikel 89 desselben Gesetzes werden die Wörter "ihren Art. 49 - In Artikel 89 desselben Gesetzes werden die Wörter "ihren
wirklichen Wohnsitz, den vom Gläubiger gewählten oder für ihn wirklichen Wohnsitz, den vom Gläubiger gewählten oder für ihn
gewählten Wohnsitz im Bezirk" durch die Wörter "ihren Sitz oder gewählten Wohnsitz im Bezirk" durch die Wörter "ihren Sitz oder
Wohnsitz" ersetzt. Wohnsitz" ersetzt.
Art. 50 - In Artikel 110 desselben Gesetzes werden die Wörter "an dem Art. 50 - In Artikel 110 desselben Gesetzes werden die Wörter "an dem
Wohnsitz, den sie für die Eintragung gewählt haben," aufgehoben. Wohnsitz, den sie für die Eintragung gewählt haben," aufgehoben.
Art. 51 - In Artikel 115 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 51 - In Artikel 115 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 5. Juli 1963, werden die Wörter ", wobei pro fünf durch das Gesetz vom 5. Juli 1963, werden die Wörter ", wobei pro fünf
Myriameter Entfernung zwischen dem gewählten Wohnsitz und dem vom Myriameter Entfernung zwischen dem gewählten Wohnsitz und dem vom
Gericht, das über die Festsetzung des Rangverhältnisses zu erkennen Gericht, das über die Festsetzung des Rangverhältnisses zu erkennen
hat, am weitesten entfernten tatsächlichen Wohnsitz des Gläubigers ein hat, am weitesten entfernten tatsächlichen Wohnsitz des Gläubigers ein
Tag hinzugegeben wird" aufgehoben. Tag hinzugegeben wird" aufgehoben.
(...) (...)
TITEL 8 - Änderungen der Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke TITEL 8 - Änderungen der Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke
und Bühnenwerke und Bühnenwerke
Art. 53 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 53 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch das Gesetz vom 31. Dezember 2003 und abgeändert durch die durch das Gesetz vom 31. Dezember 2003 und abgeändert durch die
Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2006, 21. Dezember 2009, 17. Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2006, 21. Dezember 2009, 17.
Juni 2013, 12. Mai 2014, 26. Mai 2016 und 25. Dezember 2017, wird wie Juni 2013, 12. Mai 2014, 26. Mai 2016 und 25. Dezember 2017, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "das 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "das
von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft zugelassen von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft zugelassen
ist als europäisches Werk wie in der Richtlinie "Fernsehen ohne ist als europäisches Werk wie in der Richtlinie "Fernsehen ohne
Grenzen" vom 3. Oktober 1989 (89/552/EWG) definiert, abgeändert durch Grenzen" vom 3. Oktober 1989 (89/552/EWG) definiert, abgeändert durch
die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 und ratifiziert von der die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 und ratifiziert von der
Französischen Gemeinschaft am 4. Januar 1999, von der Flämischen Französischen Gemeinschaft am 4. Januar 1999, von der Flämischen
Gemeinschaft am 25. Januar 1995 und von der Region Brüssel-Hauptstadt Gemeinschaft am 25. Januar 1995 und von der Region Brüssel-Hauptstadt
am 30. März 1995" durch die Wörter "die von den zuständigen Diensten am 30. März 1995" durch die Wörter "die von den zuständigen Diensten
der betreffenden Gemeinschaft zugelassen sind als europäische Werke im der betreffenden Gemeinschaft zugelassen sind als europäische Werke im
Sinne der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vom 10. März Sinne der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vom 10. März
2010 (2010/13/EU)" ersetzt. 2010 (2010/13/EU)" ersetzt.
2. Paragraph 3 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ein in Betracht kommender Anleger, der in einem Besteuerungszeitraum, "Ein in Betracht kommender Anleger, der in einem Besteuerungszeitraum,
für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz
auf 33 Prozent festgelegt wird, Summen gezahlt hat, im auf 33 Prozent festgelegt wird, Summen gezahlt hat, im
Besteuerungszeitraum aber unzureichende Gewinne hat, um die in § 2 Besteuerungszeitraum aber unzureichende Gewinne hat, um die in § 2
erwähnte Steuerbefreiung durchzuführen, und für den daher gemäß Absatz erwähnte Steuerbefreiung durchzuführen, und für den daher gemäß Absatz
2 die nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf die 2 die nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf die
nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen wird, kann auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen wird, kann auf die
erste Übertragung dieser nicht gewährten Steuerbefreiung einen erste Übertragung dieser nicht gewährten Steuerbefreiung einen
Multiplikationskoeffizienten anwenden von: Multiplikationskoeffizienten anwenden von:
- 356/310, wenn der Gesellschaftssteuersatz für den - 356/310, wenn der Gesellschaftssteuersatz für den
Besteuerungszeitraum, auf den der nicht durchgeführte Teil der Besteuerungszeitraum, auf den der nicht durchgeführte Teil der
Steuerbefreiung übertragen wird, auf 29 Prozent festgelegt wird, Steuerbefreiung übertragen wird, auf 29 Prozent festgelegt wird,
- 421/310, wenn der Gesellschaftssteuersatz für den - 421/310, wenn der Gesellschaftssteuersatz für den
Besteuerungszeitraum, auf den der nicht durchgeführte Teil der Besteuerungszeitraum, auf den der nicht durchgeführte Teil der
Steuerbefreiung übertragen wird, auf 25 Prozent festgelegt wird. Steuerbefreiung übertragen wird, auf 25 Prozent festgelegt wird.
Ein in Betracht kommender Anleger, der in einem Besteuerungszeitraum, Ein in Betracht kommender Anleger, der in einem Besteuerungszeitraum,
für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz
auf 29 Prozent festgelegt wird, Summen gezahlt hat, im auf 29 Prozent festgelegt wird, Summen gezahlt hat, im
Besteuerungszeitraum aber unzureichende Gewinne hat, um die in § 2 Besteuerungszeitraum aber unzureichende Gewinne hat, um die in § 2
erwähnte Steuerbefreiung durchzuführen, und für den daher gemäß Absatz erwähnte Steuerbefreiung durchzuführen, und für den daher gemäß Absatz
2 die nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf die 2 die nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf die
nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen wird, kann auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen wird, kann auf die
erste Übertragung dieser nicht gewährten Steuerbefreiung einen erste Übertragung dieser nicht gewährten Steuerbefreiung einen
Multiplikationskoeffizienten von 421/356 anwenden, wenn der Multiplikationskoeffizienten von 421/356 anwenden, wenn der
Gesellschaftssteuersatz für den Besteuerungszeitraum, auf den der Gesellschaftssteuersatz für den Besteuerungszeitraum, auf den der
nicht durchgeführte Teil der Steuerbefreiung übertragen wird, auf 25 nicht durchgeführte Teil der Steuerbefreiung übertragen wird, auf 25
Prozent festgelegt wird. Prozent festgelegt wird.
Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1
erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird
der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben. der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben.
Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1
erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird
der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben." der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben."
3. [Abänderung des niederländischen Textes von § 6] 3. [Abänderung des niederländischen Textes von § 6]
4. In § 7 wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, ein 4. In § 7 wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, ein
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Gesellschaftssteuersatz, der auf die in Absatz 2 erwähnten vorher "Der Gesellschaftssteuersatz, der auf die in Absatz 2 erwähnten vorher
steuerfreien Gewinne, auf die in Absatz 3 erwähnten zuvor vorläufig steuerfreien Gewinne, auf die in Absatz 3 erwähnten zuvor vorläufig
von der Steuer befreiten Gewinne und auf den in Absatz 4 erwähnten von der Steuer befreiten Gewinne und auf den in Absatz 4 erwähnten
Restbetrag anwendbar ist, ist der in Artikel 215 erwähnte Restbetrag anwendbar ist, ist der in Artikel 215 erwähnte
Gesellschaftssteuersatz, der für das Steuerjahr gilt, für das die Gesellschaftssteuersatz, der für das Steuerjahr gilt, für das die
Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist, gegebenenfalls erhöht Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist, gegebenenfalls erhöht
um die in Artikel 463bis erwähnte zusätzliche Krisenabgabe." um die in Artikel 463bis erwähnte zusätzliche Krisenabgabe."
5. In § 7 Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "in den drei 5. In § 7 Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "in den drei
vorhergehenden Absätzen" durch die Wörter "in den Absätzen 2 bis 4" vorhergehenden Absätzen" durch die Wörter "in den Absätzen 2 bis 4"
und die Wörter "auf die geschuldete Steuer" durch die Wörter "auf die und die Wörter "auf die geschuldete Steuer" durch die Wörter "auf die
gemäß Absatz 5 geschuldete Steuer" ersetzt. gemäß Absatz 5 geschuldete Steuer" ersetzt.
Art. 54 - In Artikel 194ter/1 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 54 - In Artikel 194ter/1 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen Absatz 1 und durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen Absatz 1 und
Absatz 2, der Absatz 5 wird, drei Absätze mit folgendem Wortlaut Absatz 2, der Absatz 5 wird, drei Absätze mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 "Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1
erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird
der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben. der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben.
Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1
erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird
der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben. der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben.
Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende
Gewinne, um die Summen zur Ausführung des Rahmenübereinkommens zu Gewinne, um die Summen zur Ausführung des Rahmenübereinkommens zu
verwenden, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte verwenden, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte
Steuerbefreiung gemäß Artikel 194ter § 3 Absatz 2 bis 4 nacheinander Steuerbefreiung gemäß Artikel 194ter § 3 Absatz 2 bis 4 nacheinander
auf die Gewinne der nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, auf die Gewinne der nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen,
ohne dass die in den Artikeln 194ter § 2 und 194ter/1 § 5 erwähnten ohne dass die in den Artikeln 194ter § 2 und 194ter/1 § 5 erwähnten
Steuerbefreiungen, gegebenenfalls zusammen angewandt, pro Steuerbefreiungen, gegebenenfalls zusammen angewandt, pro
Besteuerungszeitraum die in Absatz 1 festgelegten Grenzen übersteigen Besteuerungszeitraum die in Absatz 1 festgelegten Grenzen übersteigen
dürfen." dürfen."
Art. 55 - Die Artikel 53 und 54 werden wirksam mit 1. Januar 2018 und Art. 55 - Die Artikel 53 und 54 werden wirksam mit 1. Januar 2018 und
sind ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar, das sich auf einen sind ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar, das sich auf einen
Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2018 Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2018
beginnt. beginnt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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