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Vue multilingue de Loi du 28/04/2015
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Loi portant des dispositions concernant les pensions du secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande Wet houdende bepalingen betreffende de pensioenen van de publieke sector. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 AVRIL 2015. - Loi portant des dispositions concernant les pensions 28 APRIL 2015. - Wet houdende bepalingen betreffende de pensioenen van
du secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande de publieke sector. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 28 avril 2015 portant des dispositions de wet van 28 april 2015 houdende bepalingen betreffende de pensioenen
concernant les pensions du secteur public (Moniteur belge du 13 mai van de publieke sector (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2015), zoals ze
2015), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 10 août 2015 visant werd gewijzigd bij de wet van 10 augustus 2015 tot verhoging van de
à relever l'âge légal de la pension de retraite et portant wettelijke leeftijd voor het rustpensioen en tot wijziging van de
modification des conditions d'accès à la pension de retraite anticipée voorwaarden voor de toegang tot het vervroegd pensioen en de
et de l'âge minimum de la pension de survie (Moniteur belge du 21 août minimumleeftijd van het overlevingspensioen (Belgisch Staatsblad van
2015, err. du 31 août 2015). 21 augustus 2015, err. van 31 augustus 2015).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
28. APRIL 2015 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Sachen 28. APRIL 2015 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Sachen
Pensionen des öffentlichen Sektors Pensionen des öffentlichen Sektors
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Pensionen des öffentlichen Sektors KAPITEL 2 - Pensionen des öffentlichen Sektors
Abschnitt 1 - Dienstaltersverbesserung aufgrund von Diplomen Abschnitt 1 - Dienstaltersverbesserung aufgrund von Diplomen
Unterabschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Unterabschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur
Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors
Art. 2 - In das Gesetz vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung Art. 2 - In das Gesetz vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung
der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors, Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird ein Artikel zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird ein Artikel
36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 36bis - Die Dauer, die sich aus der Anwendung der Artikel 33, "Art. 36bis - Die Dauer, die sich aus der Anwendung der Artikel 33,
34, 34quater und 35 § 1 ergibt, wird für die Bestimmung des 34, 34quater und 35 § 1 ergibt, wird für die Bestimmung des
Pensionsanspruchs gemäß der nachstehenden Tabelle verringert: Pensionsanspruchs gemäß der nachstehenden Tabelle verringert:
Datum, an dem die Pension einsetzt Datum, an dem die Pension einsetzt
Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 2 Jahren oder Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 2 Jahren oder
weniger weniger
Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von mehr als 2 Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von mehr als 2
Jahren und weniger als 4 Jahren Jahren und weniger als 4 Jahren
Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 4 Jahren oder Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 4 Jahren oder
mehr mehr
vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
4 Monate 4 Monate
5 Monate 5 Monate
6 Monate 6 Monate
vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
8 Monate 8 Monate
10 Monate 10 Monate
12 Monate 12 Monate
vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
12 Monate 12 Monate
15 Monate 15 Monate
18 Monate 18 Monate
vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
16 Monate 16 Monate
20 Monate 20 Monate
24 Monate 24 Monate
vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
20 Monate 20 Monate
25 Monate 25 Monate
30 Monate 30 Monate
vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021
24 Monate 24 Monate
30 Monate 30 Monate
36 Monate 36 Monate
vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
- -
35 Monate 35 Monate
42 Monate 42 Monate
vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
- -
36 Monate 36 Monate
48 Monate 48 Monate
vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
- -
- -
54 Monate 54 Monate
vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025
- -
- -
60 Monate 60 Monate
vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026
- -
- -
66 Monate 66 Monate
vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027
- -
- -
72 Monate 72 Monate
vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2028 vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2028
- -
- -
78 Monate 78 Monate
vom 01.01.2029 bis zum 31.12.2029 vom 01.01.2029 bis zum 31.12.2029
- -
- -
84 Monate 84 Monate
Was Personen betrifft, die am 31. Dezember eines bestimmten Was Personen betrifft, die am 31. Dezember eines bestimmten
Kalenderjahres die Bedingungen für den Bezug einer Ruhestandspension Kalenderjahres die Bedingungen für den Bezug einer Ruhestandspension
erfüllen, findet die Verringerung Anwendung, die für Pensionen gilt, erfüllen, findet die Verringerung Anwendung, die für Pensionen gilt,
die am 1. Januar desselben Kalenderjahres einsetzen, ungeachtet des die am 1. Januar desselben Kalenderjahres einsetzen, ungeachtet des
tatsächlichen Datums, an dem diese Personen anschließend in den tatsächlichen Datums, an dem diese Personen anschließend in den
Ruhestand versetzt werden." Ruhestand versetzt werden."
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 36ter - Für die Bestimmung des Pensionsanspruchs finden die "Art. 36ter - Für die Bestimmung des Pensionsanspruchs finden die
Artikel 33 und 34bis keine Anwendung mehr auf Pensionen, die ab dem 1. Artikel 33 und 34bis keine Anwendung mehr auf Pensionen, die ab dem 1.
Januar 2030 einsetzen." Januar 2030 einsetzen."
Unterabschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Unterabschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über
Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die
Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen
Art. 4 - In das Gesetz vom 16. Juni 1970 über Art. 4 - In das Gesetz vom 16. Juni 1970 über
Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die
Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen, zuletzt Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird ein Artikel 5bis mit abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird ein Artikel 5bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5bis - Die Dauer, die sich aus der Anwendung der Artikel 2, 3 "Art. 5bis - Die Dauer, die sich aus der Anwendung der Artikel 2, 3
und 4 § 1 ergibt, wird für die Bestimmung des Pensionsanspruchs gemäß und 4 § 1 ergibt, wird für die Bestimmung des Pensionsanspruchs gemäß
der nachstehenden Tabelle verringert: der nachstehenden Tabelle verringert:
Datum, an dem die Pension einsetzt Datum, an dem die Pension einsetzt
Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 2 Jahren oder Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 2 Jahren oder
weniger weniger
Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von mehr als 2 Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von mehr als 2
Jahren und weniger als 4 Jahren Jahren und weniger als 4 Jahren
Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 4 Jahren oder Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 4 Jahren oder
mehr mehr
vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
4 Monate 4 Monate
5 Monate 5 Monate
6 Monate 6 Monate
vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
8 Monate 8 Monate
10 Monate 10 Monate
12 Monate 12 Monate
vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
12 Monate 12 Monate
15 Monate 15 Monate
18 Monate 18 Monate
vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
16 Monate 16 Monate
20 Monate 20 Monate
24 Monate 24 Monate
vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
20 Monate 20 Monate
25 Monate 25 Monate
30 Monate 30 Monate
vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021
24 Monate 24 Monate
30 Monate 30 Monate
36 Monate 36 Monate
vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
- -
35 Monate 35 Monate
42 Monate 42 Monate
vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
- -
36 Monate 36 Monate
48 Monate 48 Monate
vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
- -
- -
54 Monate 54 Monate
vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025
- -
- -
60 Monate 60 Monate
vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026
- -
- -
66 Monate 66 Monate
vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027
- -
- -
72 Monate 72 Monate
vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2028 vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2028
- -
- -
78 Monate 78 Monate
vom 01.01.2029 bis zum 31.12.2029 vom 01.01.2029 bis zum 31.12.2029
- -
- -
84 Monate 84 Monate
Was Personen betrifft, die am 31. Dezember eines bestimmten Was Personen betrifft, die am 31. Dezember eines bestimmten
Kalenderjahres die Bedingungen für den Bezug einer Ruhestandspension Kalenderjahres die Bedingungen für den Bezug einer Ruhestandspension
erfüllen, findet die Verringerung Anwendung, die für Pensionen gilt, erfüllen, findet die Verringerung Anwendung, die für Pensionen gilt,
die am 1. Januar desselben Kalenderjahres einsetzen, ungeachtet des die am 1. Januar desselben Kalenderjahres einsetzen, ungeachtet des
tatsächlichen Datums, an dem diese Personen anschließend in den tatsächlichen Datums, an dem diese Personen anschließend in den
Ruhestand versetzt werden." Ruhestand versetzt werden."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 5ter - Für die Bestimmung des Pensionsanspruchs finden die "Art. 5ter - Für die Bestimmung des Pensionsanspruchs finden die
Artikel 2 und 2bis keine Anwendung mehr auf Pensionen, die ab dem 1. Artikel 2 und 2bis keine Anwendung mehr auf Pensionen, die ab dem 1.
Januar 2030 einsetzen." Januar 2030 einsetzen."
Unterabschnitt 3 - Studienzeit und damit gleichgesetzte Zeiträume Unterabschnitt 3 - Studienzeit und damit gleichgesetzte Zeiträume
Art. 6 - Die Artikel 36bis und 36ter des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Art. 6 - Die Artikel 36bis und 36ter des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur
Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors
finden Anwendung auf alle Studienzeiten beziehungsweise damit finden Anwendung auf alle Studienzeiten beziehungsweise damit
gleichgesetzten Zeiträume, die für die Bestimmung des Anspruchs auf gleichgesetzten Zeiträume, die für die Bestimmung des Anspruchs auf
eine in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von eine in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von
Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder in Artikel 80 des Gesetzes vom Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder in Artikel 80 des Gesetzes vom
3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über 3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über
die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnte Pension berücksichtigt die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnte Pension berücksichtigt
werden. werden.
Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten - Übergangsbestimmungen Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten - Übergangsbestimmungen
Art. 7 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Art. 8 - Die Artikel 2 bis 6 finden keine Anwendung auf: Art. 8 - Die Artikel 2 bis 6 finden keine Anwendung auf:
1. Personen, die auf eigenen Antrag am 1. Januar 2015 vor der 1. Personen, die auf eigenen Antrag am 1. Januar 2015 vor der
Pensionierung zur Disposition - Vollzeit oder Teilzeit - gestellt Pensionierung zur Disposition - Vollzeit oder Teilzeit - gestellt
waren oder sich in einer vergleichbaren Lage befunden haben, waren oder sich in einer vergleichbaren Lage befunden haben,
2. Personen, die einen Antrag eingereicht haben, um vor dem 2. 2. Personen, die einen Antrag eingereicht haben, um vor dem 2.
September 2015 in eine in Nr. 1 erwähnte Lage versetzt zu werden, dem September 2015 in eine in Nr. 1 erwähnte Lage versetzt zu werden, dem
ihr Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2015 stattgegeben hat, ihr Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2015 stattgegeben hat,
3. Personen, die, wenn sie dies beantragt hätten, spätestens am 1. 3. Personen, die, wenn sie dies beantragt hätten, spätestens am 1.
Januar 2015 in eine in Nr. 1 erwähnte Lage hätten versetzt werden Januar 2015 in eine in Nr. 1 erwähnte Lage hätten versetzt werden
können. können.
Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine
Liste der Fälle, die Anlass zur Anwendung von Absatz 1 geben. Liste der Fälle, die Anlass zur Anwendung von Absatz 1 geben.
Abschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug von Pensionen des öffentlichen Abschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug von Pensionen des öffentlichen
Sektors und Einkünften aus einer Berufstätigkeit oder einem Sektors und Einkünften aus einer Berufstätigkeit oder einem
Ersatzeinkommen Ersatzeinkommen
Art. 9 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 des Programmgesetzes vom 28. Art. 9 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 des Programmgesetzes vom 28.
Juni 2013, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird Juni 2013, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird
die Überschrift von Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: die Überschrift von Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt:
"Unterabschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug einer oder mehrerer "Unterabschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug einer oder mehrerer
Ruhestandspensionen beziehungsweise einer oder mehrerer Ruhestands- Ruhestandspensionen beziehungsweise einer oder mehrerer Ruhestands-
und Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften ab dem und Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften ab dem
Kalenderjahr, in dem der Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht". Kalenderjahr, in dem der Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht".
Art. 10 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein Art. 10 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein
Artikel 77/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 77/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 77/1 - Wer eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise "Art. 77/1 - Wer eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise
eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen bezieht, eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen bezieht,
darf ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem er das Alter von 65 darf ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem er das Alter von 65
Jahren erreicht, diese Pensionen und Berufseinkünfte unbegrenzt Jahren erreicht, diese Pensionen und Berufseinkünfte unbegrenzt
gleichzeitig beziehen." gleichzeitig beziehen."
Art. 11 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird Art. 11 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird
nach Artikel 77/1 ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift nach Artikel 77/1 ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
"Unterabschnitt 2/1 - Gleichzeitiger Bezug ausschließlich einer oder "Unterabschnitt 2/1 - Gleichzeitiger Bezug ausschließlich einer oder
mehrerer Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften für die mehrerer Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften für die
Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr, in dem der Empfänger das Alter Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr, in dem der Empfänger das Alter
von 65 Jahren erreicht". von 65 Jahren erreicht".
Art. 12 - In Artikel 78 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 12 - In Artikel 78 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Ruhestands- oder" aufgehoben. "Ruhestands- oder" aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 13 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 14 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 desselben Art. 14 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 desselben
Gesetzes wird ein Artikel 81/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gesetzes wird ein Artikel 81/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 81/1 - Wer eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise "Art. 81/1 - Wer eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise
eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen bezieht, eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen bezieht,
darf in Abweichung von den Artikeln 80, 81 und 83 in den darf in Abweichung von den Artikeln 80, 81 und 83 in den
Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, in dem er das Alter von 65 Jahren Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, in dem er das Alter von 65 Jahren
erreicht, diese Pensionen und Berufseinkünfte unbegrenzt gleichzeitig erreicht, diese Pensionen und Berufseinkünfte unbegrenzt gleichzeitig
beziehen, wenn er zum Zeitpunkt, zu dem seine erste Ruhestandspension beziehen, wenn er zum Zeitpunkt, zu dem seine erste Ruhestandspension
gemäß Artikel 87 Absatz 2 einsetzt, eine Laufbahn von mindestens 45 gemäß Artikel 87 Absatz 2 einsetzt, eine Laufbahn von mindestens 45
Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension
in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet
ist. ist.
Wer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, darf in Wer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, darf in
Abweichung von Absatz 1 in den Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, in Abweichung von Absatz 1 in den Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, in
dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, Berufseinkünfte und eine oder dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, Berufseinkünfte und eine oder
mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen unbegrenzt gleichzeitig Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen unbegrenzt gleichzeitig
beziehen, und zwar ab dem Kalenderjahr, in dem er eine Laufbahn von 45 beziehen, und zwar ab dem Kalenderjahr, in dem er eine Laufbahn von 45
Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension
in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet
ist, wobei jedoch Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension ist, wobei jedoch Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension
vollständig oder teilweise ausgezahlt worden ist, nicht berücksichtigt vollständig oder teilweise ausgezahlt worden ist, nicht berücksichtigt
werden. Handelt es sich hingegen um eine Person, die vor dem 1. Januar werden. Handelt es sich hingegen um eine Person, die vor dem 1. Januar
2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, können 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, können
Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder
teilweise ausgezahlt wurde, ebenfalls Berücksichtigung finden, sofern: teilweise ausgezahlt wurde, ebenfalls Berücksichtigung finden, sofern:
a) wenn die Pension vor dem 1. Januar 2014 eingesetzt hat - der a) wenn die Pension vor dem 1. Januar 2014 eingesetzt hat - der
Betreffende am 1. Januar 2014 eine Berufstätigkeit ausübte, Betreffende am 1. Januar 2014 eine Berufstätigkeit ausübte,
b) wenn die Pension nach dem 31. Dezember 2013, jedoch vor dem 1. b) wenn die Pension nach dem 31. Dezember 2013, jedoch vor dem 1.
Januar 2018 einsetzt - der Betreffende am 1. Januar des Kalenderjahres Januar 2018 einsetzt - der Betreffende am 1. Januar des Kalenderjahres
nach dem Datum des Einsetzens der Pension eine Berufstätigkeit nach dem Datum des Einsetzens der Pension eine Berufstätigkeit
ausübt." ausübt."
Art. 15 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes werden Art. 15 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes werden
in der Überschrift von Unterabschnitt 5 die Wörter "Ruhestands- oder" in der Überschrift von Unterabschnitt 5 die Wörter "Ruhestands- oder"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 84 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 84 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Ruhestands- oder" aufgehoben. 1. In § 1 werden die Wörter "Ruhestands- oder" aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Unterabschnitte 3 und 4" 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Unterabschnitte 3 und 4"
durch die Wörter "von Unterabschnitt 4" ersetzt. durch die Wörter "von Unterabschnitt 4" ersetzt.
3. Paragraph 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 3 wird aufgehoben.
Art. 17 - In Artikel 87 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen Art. 17 - In Artikel 87 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen
den Wörtern "in dem die Pension einsetzt," und den Wörtern "werden die den Wörtern "in dem die Pension einsetzt," und den Wörtern "werden die
gemäß den Artikeln 78 und 80 bis 86 festgelegten Grenzbeträge" die gemäß den Artikeln 78 und 80 bis 86 festgelegten Grenzbeträge" die
Wörter "mit Ausnahme des Kalenderjahres, in dem eine Laufbahn von 45 Wörter "mit Ausnahme des Kalenderjahres, in dem eine Laufbahn von 45
Kalenderjahren, wie in Artikel 81/1 erwähnt, nachgewiesen wird," Kalenderjahren, wie in Artikel 81/1 erwähnt, nachgewiesen wird,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 18 - Artikel 88 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 18 - Artikel 88 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Wenn die Berufseinkünfte die gemäß den Artikeln 78, 80, 81, 82 " § 1 - Wenn die Berufseinkünfte die gemäß den Artikeln 78, 80, 81, 82
bis 85 oder 87 festgelegten Grenzbeträge in einem bestimmten bis 85 oder 87 festgelegten Grenzbeträge in einem bestimmten
Kalenderjahr überschreiten, wird die Pension in dem betreffenden Jahr Kalenderjahr überschreiten, wird die Pension in dem betreffenden Jahr
um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt." um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt."
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn die Berufseinkünfte aus dem in Artikel 84 § 2 Absatz 1 und 2 "Wenn die Berufseinkünfte aus dem in Artikel 84 § 2 Absatz 1 und 2
erwähnten Zeitraum den Grenzbetrag, der aus der Anwendung von Artikel erwähnten Zeitraum den Grenzbetrag, der aus der Anwendung von Artikel
84 § 2 Absatz 3 hervorgeht, in dem Kalenderjahr, in dem die 84 § 2 Absatz 3 hervorgeht, in dem Kalenderjahr, in dem die
betreffende Person, die ausschließlich eine oder mehrere betreffende Person, die ausschließlich eine oder mehrere
Hinterbliebenenpensionen bezieht, das Alter von 65 Jahren erreicht, Hinterbliebenenpensionen bezieht, das Alter von 65 Jahren erreicht,
überschreiten, wird die Pension in Abweichung von § 1 für den überschreiten, wird die Pension in Abweichung von § 1 für den
betreffenden Zeitraum um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt." betreffenden Zeitraum um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt."
3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die Aussetzung beziehungsweise" 4. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die Aussetzung beziehungsweise"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 90 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 19 - Artikel 90 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "der Artikel 78 bis 81" durch die Wörter 1. In § 1 werden die Wörter "der Artikel 78 bis 81" durch die Wörter
"der Artikel 77/1, 80, 81" ersetzt. "der Artikel 77/1, 80, 81" ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter "Artikel 79" durch die Wörter "Artikel 2. In § 3 werden die Wörter "Artikel 79" durch die Wörter "Artikel
81/1" ersetzt. 81/1" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 95 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 20 - In Artikel 95 desselben Gesetzes werden die Wörter
"ausgesetzt oder" und die Wörter "die Aussetzung beziehungsweise" "ausgesetzt oder" und die Wörter "die Aussetzung beziehungsweise"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 21 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2015 und Art. 21 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2015 und
findet ebenfalls auf die am 31. Dezember 2014 laufenden Pensionen und findet ebenfalls auf die am 31. Dezember 2014 laufenden Pensionen und
gleichzeitigen Bezüge Anwendung. gleichzeitigen Bezüge Anwendung.
Abschnitt 3 - Pensionsbonus Abschnitt 3 - Pensionsbonus
Art. 22 - In das Programmgesetz vom 28. Juni 2013 wird ein Artikel Art. 22 - In das Programmgesetz vom 28. Juni 2013 wird ein Artikel
109/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 109/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 109/1 - Die Artikel 105 bis 109 finden nur Anwendung auf "Art. 109/1 - Die Artikel 105 bis 109 finden nur Anwendung auf
Bedienstete, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall vor Erreichen Bedienstete, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall vor Erreichen
des Alters von 65 Jahren die Bedingungen in Bezug auf Alter und Dauer des Alters von 65 Jahren die Bedingungen in Bezug auf Alter und Dauer
der Laufbahn für die Gewährung einer Vorruhestandspension gemäß der Laufbahn für die Gewährung einer Vorruhestandspension gemäß
Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erfüllen oder das Alter von zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erfüllen oder das Alter von
65 Jahren erreichen und vierzig zulässige Dienstjahre nachweisen, wie 65 Jahren erreichen und vierzig zulässige Dienstjahre nachweisen, wie
gemäß Artikel 46 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 bestimmt." gemäß Artikel 46 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 bestimmt."
Art. 23 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2015. Art. 23 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2015.
[Abschnitt 4 - [...] [Abschnitt 4 - [...]
[Abschnitt 4 mit den Artikeln 24 bis 26 aufgehoben durch Art. 7 des G. [Abschnitt 4 mit den Artikeln 24 bis 26 aufgehoben durch Art. 7 des G.
vom 10. August 2015 (B.S. vom 21. August 2015)] vom 10. August 2015 (B.S. vom 21. August 2015)]
Art. 24 - 26 - [...]] Art. 24 - 26 - [...]]
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