← Retour vers "Loi portant des dispositions concernant les pensions du secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi portant des dispositions concernant les pensions du secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet houdende bepalingen betreffende de pensioenen van de publieke sector. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
28 AVRIL 2015. - Loi portant des dispositions concernant les pensions | 28 APRIL 2015. - Wet houdende bepalingen betreffende de pensioenen van |
du secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande | de publieke sector. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 28 avril 2015 portant des dispositions | de wet van 28 april 2015 houdende bepalingen betreffende de pensioenen |
concernant les pensions du secteur public (Moniteur belge du 13 mai | van de publieke sector (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2015), zoals ze |
2015), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 10 août 2015 visant | werd gewijzigd bij de wet van 10 augustus 2015 tot verhoging van de |
à relever l'âge légal de la pension de retraite et portant | wettelijke leeftijd voor het rustpensioen en tot wijziging van de |
modification des conditions d'accès à la pension de retraite anticipée | voorwaarden voor de toegang tot het vervroegd pensioen en de |
et de l'âge minimum de la pension de survie (Moniteur belge du 21 août | minimumleeftijd van het overlevingspensioen (Belgisch Staatsblad van |
2015, err. du 31 août 2015). | 21 augustus 2015, err. van 31 augustus 2015). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
28. APRIL 2015 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Sachen | 28. APRIL 2015 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Sachen |
Pensionen des öffentlichen Sektors | Pensionen des öffentlichen Sektors |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Pensionen des öffentlichen Sektors | KAPITEL 2 - Pensionen des öffentlichen Sektors |
Abschnitt 1 - Dienstaltersverbesserung aufgrund von Diplomen | Abschnitt 1 - Dienstaltersverbesserung aufgrund von Diplomen |
Unterabschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur | Unterabschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur |
Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- | Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- |
und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors | und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors |
Art. 2 - In das Gesetz vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung | Art. 2 - In das Gesetz vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung |
der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und | der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors, | Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird ein Artikel | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird ein Artikel |
36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 36bis - Die Dauer, die sich aus der Anwendung der Artikel 33, | "Art. 36bis - Die Dauer, die sich aus der Anwendung der Artikel 33, |
34, 34quater und 35 § 1 ergibt, wird für die Bestimmung des | 34, 34quater und 35 § 1 ergibt, wird für die Bestimmung des |
Pensionsanspruchs gemäß der nachstehenden Tabelle verringert: | Pensionsanspruchs gemäß der nachstehenden Tabelle verringert: |
Datum, an dem die Pension einsetzt | Datum, an dem die Pension einsetzt |
Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 2 Jahren oder | Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 2 Jahren oder |
weniger | weniger |
Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von mehr als 2 | Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von mehr als 2 |
Jahren und weniger als 4 Jahren | Jahren und weniger als 4 Jahren |
Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 4 Jahren oder | Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 4 Jahren oder |
mehr | mehr |
vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 | vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 |
4 Monate | 4 Monate |
5 Monate | 5 Monate |
6 Monate | 6 Monate |
vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 | vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 |
8 Monate | 8 Monate |
10 Monate | 10 Monate |
12 Monate | 12 Monate |
vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 | vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 |
12 Monate | 12 Monate |
15 Monate | 15 Monate |
18 Monate | 18 Monate |
vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 | vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 |
16 Monate | 16 Monate |
20 Monate | 20 Monate |
24 Monate | 24 Monate |
vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 | vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 |
20 Monate | 20 Monate |
25 Monate | 25 Monate |
30 Monate | 30 Monate |
vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 | vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 |
24 Monate | 24 Monate |
30 Monate | 30 Monate |
36 Monate | 36 Monate |
vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 | vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 |
- | - |
35 Monate | 35 Monate |
42 Monate | 42 Monate |
vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 | vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 |
- | - |
36 Monate | 36 Monate |
48 Monate | 48 Monate |
vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 | vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 |
- | - |
- | - |
54 Monate | 54 Monate |
vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 | vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 |
- | - |
- | - |
60 Monate | 60 Monate |
vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 | vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 |
- | - |
- | - |
66 Monate | 66 Monate |
vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 | vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 |
- | - |
- | - |
72 Monate | 72 Monate |
vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2028 | vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2028 |
- | - |
- | - |
78 Monate | 78 Monate |
vom 01.01.2029 bis zum 31.12.2029 | vom 01.01.2029 bis zum 31.12.2029 |
- | - |
- | - |
84 Monate | 84 Monate |
Was Personen betrifft, die am 31. Dezember eines bestimmten | Was Personen betrifft, die am 31. Dezember eines bestimmten |
Kalenderjahres die Bedingungen für den Bezug einer Ruhestandspension | Kalenderjahres die Bedingungen für den Bezug einer Ruhestandspension |
erfüllen, findet die Verringerung Anwendung, die für Pensionen gilt, | erfüllen, findet die Verringerung Anwendung, die für Pensionen gilt, |
die am 1. Januar desselben Kalenderjahres einsetzen, ungeachtet des | die am 1. Januar desselben Kalenderjahres einsetzen, ungeachtet des |
tatsächlichen Datums, an dem diese Personen anschließend in den | tatsächlichen Datums, an dem diese Personen anschließend in den |
Ruhestand versetzt werden." | Ruhestand versetzt werden." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 36ter - Für die Bestimmung des Pensionsanspruchs finden die | "Art. 36ter - Für die Bestimmung des Pensionsanspruchs finden die |
Artikel 33 und 34bis keine Anwendung mehr auf Pensionen, die ab dem 1. | Artikel 33 und 34bis keine Anwendung mehr auf Pensionen, die ab dem 1. |
Januar 2030 einsetzen." | Januar 2030 einsetzen." |
Unterabschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über | Unterabschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über |
Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die | Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die |
Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen | Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen |
Art. 4 - In das Gesetz vom 16. Juni 1970 über | Art. 4 - In das Gesetz vom 16. Juni 1970 über |
Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die | Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die |
Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen, zuletzt | Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird ein Artikel 5bis mit | abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird ein Artikel 5bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5bis - Die Dauer, die sich aus der Anwendung der Artikel 2, 3 | "Art. 5bis - Die Dauer, die sich aus der Anwendung der Artikel 2, 3 |
und 4 § 1 ergibt, wird für die Bestimmung des Pensionsanspruchs gemäß | und 4 § 1 ergibt, wird für die Bestimmung des Pensionsanspruchs gemäß |
der nachstehenden Tabelle verringert: | der nachstehenden Tabelle verringert: |
Datum, an dem die Pension einsetzt | Datum, an dem die Pension einsetzt |
Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 2 Jahren oder | Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 2 Jahren oder |
weniger | weniger |
Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von mehr als 2 | Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von mehr als 2 |
Jahren und weniger als 4 Jahren | Jahren und weniger als 4 Jahren |
Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 4 Jahren oder | Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 4 Jahren oder |
mehr | mehr |
vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 | vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 |
4 Monate | 4 Monate |
5 Monate | 5 Monate |
6 Monate | 6 Monate |
vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 | vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 |
8 Monate | 8 Monate |
10 Monate | 10 Monate |
12 Monate | 12 Monate |
vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 | vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 |
12 Monate | 12 Monate |
15 Monate | 15 Monate |
18 Monate | 18 Monate |
vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 | vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 |
16 Monate | 16 Monate |
20 Monate | 20 Monate |
24 Monate | 24 Monate |
vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 | vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 |
20 Monate | 20 Monate |
25 Monate | 25 Monate |
30 Monate | 30 Monate |
vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 | vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 |
24 Monate | 24 Monate |
30 Monate | 30 Monate |
36 Monate | 36 Monate |
vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 | vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 |
- | - |
35 Monate | 35 Monate |
42 Monate | 42 Monate |
vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 | vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 |
- | - |
36 Monate | 36 Monate |
48 Monate | 48 Monate |
vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 | vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 |
- | - |
- | - |
54 Monate | 54 Monate |
vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 | vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 |
- | - |
- | - |
60 Monate | 60 Monate |
vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 | vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 |
- | - |
- | - |
66 Monate | 66 Monate |
vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 | vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 |
- | - |
- | - |
72 Monate | 72 Monate |
vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2028 | vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2028 |
- | - |
- | - |
78 Monate | 78 Monate |
vom 01.01.2029 bis zum 31.12.2029 | vom 01.01.2029 bis zum 31.12.2029 |
- | - |
- | - |
84 Monate | 84 Monate |
Was Personen betrifft, die am 31. Dezember eines bestimmten | Was Personen betrifft, die am 31. Dezember eines bestimmten |
Kalenderjahres die Bedingungen für den Bezug einer Ruhestandspension | Kalenderjahres die Bedingungen für den Bezug einer Ruhestandspension |
erfüllen, findet die Verringerung Anwendung, die für Pensionen gilt, | erfüllen, findet die Verringerung Anwendung, die für Pensionen gilt, |
die am 1. Januar desselben Kalenderjahres einsetzen, ungeachtet des | die am 1. Januar desselben Kalenderjahres einsetzen, ungeachtet des |
tatsächlichen Datums, an dem diese Personen anschließend in den | tatsächlichen Datums, an dem diese Personen anschließend in den |
Ruhestand versetzt werden." | Ruhestand versetzt werden." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5ter - Für die Bestimmung des Pensionsanspruchs finden die | "Art. 5ter - Für die Bestimmung des Pensionsanspruchs finden die |
Artikel 2 und 2bis keine Anwendung mehr auf Pensionen, die ab dem 1. | Artikel 2 und 2bis keine Anwendung mehr auf Pensionen, die ab dem 1. |
Januar 2030 einsetzen." | Januar 2030 einsetzen." |
Unterabschnitt 3 - Studienzeit und damit gleichgesetzte Zeiträume | Unterabschnitt 3 - Studienzeit und damit gleichgesetzte Zeiträume |
Art. 6 - Die Artikel 36bis und 36ter des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur | Art. 6 - Die Artikel 36bis und 36ter des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur |
Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- | Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- |
und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors | und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors |
finden Anwendung auf alle Studienzeiten beziehungsweise damit | finden Anwendung auf alle Studienzeiten beziehungsweise damit |
gleichgesetzten Zeiträume, die für die Bestimmung des Anspruchs auf | gleichgesetzten Zeiträume, die für die Bestimmung des Anspruchs auf |
eine in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von | eine in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von |
Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder in Artikel 80 des Gesetzes vom | Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder in Artikel 80 des Gesetzes vom |
3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über | 3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über |
die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnte Pension berücksichtigt | die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnte Pension berücksichtigt |
werden. | werden. |
Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten - Übergangsbestimmungen | Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten - Übergangsbestimmungen |
Art. 7 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
Art. 8 - Die Artikel 2 bis 6 finden keine Anwendung auf: | Art. 8 - Die Artikel 2 bis 6 finden keine Anwendung auf: |
1. Personen, die auf eigenen Antrag am 1. Januar 2015 vor der | 1. Personen, die auf eigenen Antrag am 1. Januar 2015 vor der |
Pensionierung zur Disposition - Vollzeit oder Teilzeit - gestellt | Pensionierung zur Disposition - Vollzeit oder Teilzeit - gestellt |
waren oder sich in einer vergleichbaren Lage befunden haben, | waren oder sich in einer vergleichbaren Lage befunden haben, |
2. Personen, die einen Antrag eingereicht haben, um vor dem 2. | 2. Personen, die einen Antrag eingereicht haben, um vor dem 2. |
September 2015 in eine in Nr. 1 erwähnte Lage versetzt zu werden, dem | September 2015 in eine in Nr. 1 erwähnte Lage versetzt zu werden, dem |
ihr Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2015 stattgegeben hat, | ihr Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2015 stattgegeben hat, |
3. Personen, die, wenn sie dies beantragt hätten, spätestens am 1. | 3. Personen, die, wenn sie dies beantragt hätten, spätestens am 1. |
Januar 2015 in eine in Nr. 1 erwähnte Lage hätten versetzt werden | Januar 2015 in eine in Nr. 1 erwähnte Lage hätten versetzt werden |
können. | können. |
Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine | Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine |
Liste der Fälle, die Anlass zur Anwendung von Absatz 1 geben. | Liste der Fälle, die Anlass zur Anwendung von Absatz 1 geben. |
Abschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug von Pensionen des öffentlichen | Abschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug von Pensionen des öffentlichen |
Sektors und Einkünften aus einer Berufstätigkeit oder einem | Sektors und Einkünften aus einer Berufstätigkeit oder einem |
Ersatzeinkommen | Ersatzeinkommen |
Art. 9 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 des Programmgesetzes vom 28. | Art. 9 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 des Programmgesetzes vom 28. |
Juni 2013, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird | Juni 2013, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird |
die Überschrift von Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: | die Überschrift von Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: |
"Unterabschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug einer oder mehrerer | "Unterabschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug einer oder mehrerer |
Ruhestandspensionen beziehungsweise einer oder mehrerer Ruhestands- | Ruhestandspensionen beziehungsweise einer oder mehrerer Ruhestands- |
und Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften ab dem | und Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften ab dem |
Kalenderjahr, in dem der Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht". | Kalenderjahr, in dem der Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht". |
Art. 10 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein | Art. 10 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein |
Artikel 77/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 77/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 77/1 - Wer eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise | "Art. 77/1 - Wer eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise |
eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen bezieht, | eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen bezieht, |
darf ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem er das Alter von 65 | darf ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem er das Alter von 65 |
Jahren erreicht, diese Pensionen und Berufseinkünfte unbegrenzt | Jahren erreicht, diese Pensionen und Berufseinkünfte unbegrenzt |
gleichzeitig beziehen." | gleichzeitig beziehen." |
Art. 11 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird | Art. 11 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird |
nach Artikel 77/1 ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift | nach Artikel 77/1 ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
"Unterabschnitt 2/1 - Gleichzeitiger Bezug ausschließlich einer oder | "Unterabschnitt 2/1 - Gleichzeitiger Bezug ausschließlich einer oder |
mehrerer Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften für die | mehrerer Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften für die |
Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr, in dem der Empfänger das Alter | Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr, in dem der Empfänger das Alter |
von 65 Jahren erreicht". | von 65 Jahren erreicht". |
Art. 12 - In Artikel 78 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 12 - In Artikel 78 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Ruhestands- oder" aufgehoben. | "Ruhestands- oder" aufgehoben. |
Art. 13 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 13 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 14 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 desselben | Art. 14 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 desselben |
Gesetzes wird ein Artikel 81/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzes wird ein Artikel 81/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 81/1 - Wer eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise | "Art. 81/1 - Wer eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise |
eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen bezieht, | eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen bezieht, |
darf in Abweichung von den Artikeln 80, 81 und 83 in den | darf in Abweichung von den Artikeln 80, 81 und 83 in den |
Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, in dem er das Alter von 65 Jahren | Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, in dem er das Alter von 65 Jahren |
erreicht, diese Pensionen und Berufseinkünfte unbegrenzt gleichzeitig | erreicht, diese Pensionen und Berufseinkünfte unbegrenzt gleichzeitig |
beziehen, wenn er zum Zeitpunkt, zu dem seine erste Ruhestandspension | beziehen, wenn er zum Zeitpunkt, zu dem seine erste Ruhestandspension |
gemäß Artikel 87 Absatz 2 einsetzt, eine Laufbahn von mindestens 45 | gemäß Artikel 87 Absatz 2 einsetzt, eine Laufbahn von mindestens 45 |
Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension | Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension |
in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet | in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet |
ist. | ist. |
Wer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, darf in | Wer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, darf in |
Abweichung von Absatz 1 in den Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, in | Abweichung von Absatz 1 in den Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, in |
dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, Berufseinkünfte und eine oder | dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, Berufseinkünfte und eine oder |
mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere | mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen unbegrenzt gleichzeitig | Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen unbegrenzt gleichzeitig |
beziehen, und zwar ab dem Kalenderjahr, in dem er eine Laufbahn von 45 | beziehen, und zwar ab dem Kalenderjahr, in dem er eine Laufbahn von 45 |
Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension | Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension |
in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet | in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet |
ist, wobei jedoch Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension | ist, wobei jedoch Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension |
vollständig oder teilweise ausgezahlt worden ist, nicht berücksichtigt | vollständig oder teilweise ausgezahlt worden ist, nicht berücksichtigt |
werden. Handelt es sich hingegen um eine Person, die vor dem 1. Januar | werden. Handelt es sich hingegen um eine Person, die vor dem 1. Januar |
2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, können | 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, können |
Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder | Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder |
teilweise ausgezahlt wurde, ebenfalls Berücksichtigung finden, sofern: | teilweise ausgezahlt wurde, ebenfalls Berücksichtigung finden, sofern: |
a) wenn die Pension vor dem 1. Januar 2014 eingesetzt hat - der | a) wenn die Pension vor dem 1. Januar 2014 eingesetzt hat - der |
Betreffende am 1. Januar 2014 eine Berufstätigkeit ausübte, | Betreffende am 1. Januar 2014 eine Berufstätigkeit ausübte, |
b) wenn die Pension nach dem 31. Dezember 2013, jedoch vor dem 1. | b) wenn die Pension nach dem 31. Dezember 2013, jedoch vor dem 1. |
Januar 2018 einsetzt - der Betreffende am 1. Januar des Kalenderjahres | Januar 2018 einsetzt - der Betreffende am 1. Januar des Kalenderjahres |
nach dem Datum des Einsetzens der Pension eine Berufstätigkeit | nach dem Datum des Einsetzens der Pension eine Berufstätigkeit |
ausübt." | ausübt." |
Art. 15 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes werden | Art. 15 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes werden |
in der Überschrift von Unterabschnitt 5 die Wörter "Ruhestands- oder" | in der Überschrift von Unterabschnitt 5 die Wörter "Ruhestands- oder" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 16 - Artikel 84 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 84 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "Ruhestands- oder" aufgehoben. | 1. In § 1 werden die Wörter "Ruhestands- oder" aufgehoben. |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Unterabschnitte 3 und 4" | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Unterabschnitte 3 und 4" |
durch die Wörter "von Unterabschnitt 4" ersetzt. | durch die Wörter "von Unterabschnitt 4" ersetzt. |
3. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
Art. 17 - In Artikel 87 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 17 - In Artikel 87 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen |
den Wörtern "in dem die Pension einsetzt," und den Wörtern "werden die | den Wörtern "in dem die Pension einsetzt," und den Wörtern "werden die |
gemäß den Artikeln 78 und 80 bis 86 festgelegten Grenzbeträge" die | gemäß den Artikeln 78 und 80 bis 86 festgelegten Grenzbeträge" die |
Wörter "mit Ausnahme des Kalenderjahres, in dem eine Laufbahn von 45 | Wörter "mit Ausnahme des Kalenderjahres, in dem eine Laufbahn von 45 |
Kalenderjahren, wie in Artikel 81/1 erwähnt, nachgewiesen wird," | Kalenderjahren, wie in Artikel 81/1 erwähnt, nachgewiesen wird," |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 18 - Artikel 88 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 18 - Artikel 88 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Wenn die Berufseinkünfte die gemäß den Artikeln 78, 80, 81, 82 | " § 1 - Wenn die Berufseinkünfte die gemäß den Artikeln 78, 80, 81, 82 |
bis 85 oder 87 festgelegten Grenzbeträge in einem bestimmten | bis 85 oder 87 festgelegten Grenzbeträge in einem bestimmten |
Kalenderjahr überschreiten, wird die Pension in dem betreffenden Jahr | Kalenderjahr überschreiten, wird die Pension in dem betreffenden Jahr |
um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt." | um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt." |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn die Berufseinkünfte aus dem in Artikel 84 § 2 Absatz 1 und 2 | "Wenn die Berufseinkünfte aus dem in Artikel 84 § 2 Absatz 1 und 2 |
erwähnten Zeitraum den Grenzbetrag, der aus der Anwendung von Artikel | erwähnten Zeitraum den Grenzbetrag, der aus der Anwendung von Artikel |
84 § 2 Absatz 3 hervorgeht, in dem Kalenderjahr, in dem die | 84 § 2 Absatz 3 hervorgeht, in dem Kalenderjahr, in dem die |
betreffende Person, die ausschließlich eine oder mehrere | betreffende Person, die ausschließlich eine oder mehrere |
Hinterbliebenenpensionen bezieht, das Alter von 65 Jahren erreicht, | Hinterbliebenenpensionen bezieht, das Alter von 65 Jahren erreicht, |
überschreiten, wird die Pension in Abweichung von § 1 für den | überschreiten, wird die Pension in Abweichung von § 1 für den |
betreffenden Zeitraum um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt." | betreffenden Zeitraum um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt." |
3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. |
4. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die Aussetzung beziehungsweise" | 4. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die Aussetzung beziehungsweise" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 19 - Artikel 90 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 19 - Artikel 90 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "der Artikel 78 bis 81" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "der Artikel 78 bis 81" durch die Wörter |
"der Artikel 77/1, 80, 81" ersetzt. | "der Artikel 77/1, 80, 81" ersetzt. |
2. In § 3 werden die Wörter "Artikel 79" durch die Wörter "Artikel | 2. In § 3 werden die Wörter "Artikel 79" durch die Wörter "Artikel |
81/1" ersetzt. | 81/1" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 95 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 20 - In Artikel 95 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"ausgesetzt oder" und die Wörter "die Aussetzung beziehungsweise" | "ausgesetzt oder" und die Wörter "die Aussetzung beziehungsweise" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 21 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2015 und | Art. 21 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2015 und |
findet ebenfalls auf die am 31. Dezember 2014 laufenden Pensionen und | findet ebenfalls auf die am 31. Dezember 2014 laufenden Pensionen und |
gleichzeitigen Bezüge Anwendung. | gleichzeitigen Bezüge Anwendung. |
Abschnitt 3 - Pensionsbonus | Abschnitt 3 - Pensionsbonus |
Art. 22 - In das Programmgesetz vom 28. Juni 2013 wird ein Artikel | Art. 22 - In das Programmgesetz vom 28. Juni 2013 wird ein Artikel |
109/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 109/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 109/1 - Die Artikel 105 bis 109 finden nur Anwendung auf | "Art. 109/1 - Die Artikel 105 bis 109 finden nur Anwendung auf |
Bedienstete, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall vor Erreichen | Bedienstete, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall vor Erreichen |
des Alters von 65 Jahren die Bedingungen in Bezug auf Alter und Dauer | des Alters von 65 Jahren die Bedingungen in Bezug auf Alter und Dauer |
der Laufbahn für die Gewährung einer Vorruhestandspension gemäß | der Laufbahn für die Gewährung einer Vorruhestandspension gemäß |
Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen | Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen |
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erfüllen oder das Alter von | zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erfüllen oder das Alter von |
65 Jahren erreichen und vierzig zulässige Dienstjahre nachweisen, wie | 65 Jahren erreichen und vierzig zulässige Dienstjahre nachweisen, wie |
gemäß Artikel 46 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 bestimmt." | gemäß Artikel 46 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 bestimmt." |
Art. 23 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2015. | Art. 23 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2015. |
[Abschnitt 4 - [...] | [Abschnitt 4 - [...] |
[Abschnitt 4 mit den Artikeln 24 bis 26 aufgehoben durch Art. 7 des G. | [Abschnitt 4 mit den Artikeln 24 bis 26 aufgehoben durch Art. 7 des G. |
vom 10. August 2015 (B.S. vom 21. August 2015)] | vom 10. August 2015 (B.S. vom 21. August 2015)] |
Art. 24 - 26 - [...]] | Art. 24 - 26 - [...]] |