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Loi concernant les dotations et les indemnités octroyées à des membres de la Famille royale ainsi que la transparence du financement de la monarchie. - Traduction allemande | Wet met betrekking tot de dotaties en de vergoedingen die worden toegekend aan leden van de Koninklijke Familie alsook de transparantie van de financiering van de monarchie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 NOVEMBRE 2013. - Loi concernant les dotations et les indemnités octroyées à des membres de la Famille royale ainsi que la transparence du financement de la monarchie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 novembre 2013 concernant les dotations et les indemnités octroyées à des membres de la Famille royale ainsi que la transparence | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 NOVEMBER 2013. - Wet met betrekking tot de dotaties en de vergoedingen die worden toegekend aan leden van de Koninklijke Familie alsook de transparantie van de financiering van de monarchie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 november 2013 met betrekking tot de dotaties en de vergoedingen die worden toegekend aan leden van de Koninklijke Familie alsook de transparantie van de financiering van de monarchie (Belgisch |
du financement de la monarchie (Moniteur belge du 30 décembre 2013). | Staatsblad van 30 december 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
27. NOVEMBER 2013 - Gesetz über die Dotationen und Vergütungen, die | 27. NOVEMBER 2013 - Gesetz über die Dotationen und Vergütungen, die |
Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden, sowie über die | Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden, sowie über die |
Transparenz der Finanzierung der Monarchie | Transparenz der Finanzierung der Monarchie |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2- Allgemeine Grundsätze in Sachen Dotationen und Vergütungen, | KAPITEL 2- Allgemeine Grundsätze in Sachen Dotationen und Vergütungen, |
die Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden | die Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden |
Art. 2 - Folgenden Personen kann eine Dotation zuerkannt werden: | Art. 2 - Folgenden Personen kann eine Dotation zuerkannt werden: |
-dem mutmaßlichen Thronfolger, | -dem mutmaßlichen Thronfolger, |
- dem König oder der Königin, der/die abgedankt hat, | - dem König oder der Königin, der/die abgedankt hat, |
- dem hinterbliebenen Ehepartner des Königs oder der Königin, | - dem hinterbliebenen Ehepartner des Königs oder der Königin, |
- dem hinterbliebenen Ehepartner des Königs oder der Königin, der/die | - dem hinterbliebenen Ehepartner des Königs oder der Königin, der/die |
abgedankt hat, und | abgedankt hat, und |
- dem hinterbliebenen Ehepartner des mutmaßlichen Thronfolgers. | - dem hinterbliebenen Ehepartner des mutmaßlichen Thronfolgers. |
Jede Dotation wird auf Vorschlag der Regierung durch Gesetz | Jede Dotation wird auf Vorschlag der Regierung durch Gesetz |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnten Dotationen bestehen aus: | Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnten Dotationen bestehen aus: |
1. einem dem Gehalt entsprechenden, der Einkommensteuer unterworfenen | 1. einem dem Gehalt entsprechenden, der Einkommensteuer unterworfenen |
Anteil, der auf der Grundlage des Gehalts eines höheren Amtes in der | Anteil, der auf der Grundlage des Gehalts eines höheren Amtes in der |
Magistratur oder im öffentlichen Dienst festgelegt wird, nachstehend | Magistratur oder im öffentlichen Dienst festgelegt wird, nachstehend |
"Anteil Gehalt" genannt, | "Anteil Gehalt" genannt, |
2. einem den Betriebs- und Personalkosten entsprechenden Anteil, | 2. einem den Betriebs- und Personalkosten entsprechenden Anteil, |
nachstehend "Anteil Betrieb und Personal" genannt. | nachstehend "Anteil Betrieb und Personal" genannt. |
Art. 4 - Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt entwickelt sich | Art. 4 - Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt entwickelt sich |
auf die gleiche Weise wie das Gehalt des höheren Amtes, auf dem es | auf die gleiche Weise wie das Gehalt des höheren Amtes, auf dem es |
basiert. | basiert. |
Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Anteil Betrieb und Personal entwickelt | Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Anteil Betrieb und Personal entwickelt |
sich auf die gleiche Weise wie die, die vorgesehen ist im Gesetz vom | sich auf die gleiche Weise wie die, die vorgesehen ist im Gesetz vom |
2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, | 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, |
Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, | Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, |
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
Art. 5 - Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt wird monatlich, | Art. 5 - Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt wird monatlich, |
binnen sieben Tagen nach Ablauf der Frist, auf die sich die | binnen sieben Tagen nach Ablauf der Frist, auf die sich die |
Entschädigung bezieht, ausgezahlt. | Entschädigung bezieht, ausgezahlt. |
Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Anteil Betrieb und Personal wird auf | Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Anteil Betrieb und Personal wird auf |
Quartalsbasis vor Ablauf der Frist, auf die sich die Entschädigung | Quartalsbasis vor Ablauf der Frist, auf die sich die Entschädigung |
bezieht, ausgezahlt. | bezieht, ausgezahlt. |
Art. 6 - Das Beziehen einer wie in Artikel 3 erwähnten Dotation ist | Art. 6 - Das Beziehen einer wie in Artikel 3 erwähnten Dotation ist |
nicht vereinbar mit dem Bezug eines anderen steuerpflichtigen | nicht vereinbar mit dem Bezug eines anderen steuerpflichtigen |
Einkommens aus einer Berufstätigkeit. | Einkommens aus einer Berufstätigkeit. |
Art. 7 - Das Gesetz legt die maximale Anzahl Beamte fest, die dem | Art. 7 - Das Gesetz legt die maximale Anzahl Beamte fest, die dem |
Bezieher der Dotation zur Verfügung gestellt werden. | Bezieher der Dotation zur Verfügung gestellt werden. |
Wenn das in Absatz 1 erwähnte Maximum überschritten wird, fallen alle | Wenn das in Absatz 1 erwähnte Maximum überschritten wird, fallen alle |
darüber hinausgehenden Personalausgaben als Betriebs- und | darüber hinausgehenden Personalausgaben als Betriebs- und |
Personalkosten zu Lasten der Dotation. | Personalkosten zu Lasten der Dotation. |
Art. 8 - Die Gebäude, die zur Königlichen Schenkung gehören, können | Art. 8 - Die Gebäude, die zur Königlichen Schenkung gehören, können |
den Mitgliedern der Königlichen Familie erst nach Einverständnis des | den Mitgliedern der Königlichen Familie erst nach Einverständnis des |
Finanzministers zur Verfügung gestellt werden. | Finanzministers zur Verfügung gestellt werden. |
Art. 9 - Den Mitgliedern der Königlichen Familie, die aufgrund von | Art. 9 - Den Mitgliedern der Königlichen Familie, die aufgrund von |
Artikel 2 keine Dotation erhalten, kann durch einen im Ministerrat | Artikel 2 keine Dotation erhalten, kann durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass eine Vergütung für die Verrichtung von | beratenen Königlichen Erlass eine Vergütung für die Verrichtung von |
gemeinnützigen Leistungen zuerkannt werden. | gemeinnützigen Leistungen zuerkannt werden. |
Im Königlichen Erlass werden der Umfang der Leistungen, die Dauer der | Im Königlichen Erlass werden der Umfang der Leistungen, die Dauer der |
Ausübung dieser Leistungen sowie die Höhe der dafür zuerkannten | Ausübung dieser Leistungen sowie die Höhe der dafür zuerkannten |
Vergütung festgelegt. | Vergütung festgelegt. |
Art. 10 - Dem Mitglied der Königlichen Familie, das die | Art. 10 - Dem Mitglied der Königlichen Familie, das die |
Handelsmissionen begleitet, steht das Äquivalent von zwei Diplomaten | Handelsmissionen begleitet, steht das Äquivalent von zwei Diplomaten |
zur Verfügung. | zur Verfügung. |
Art. 11 - Die Mitglieder der Königlichen Familie, die eine in Artikel | Art. 11 - Die Mitglieder der Königlichen Familie, die eine in Artikel |
3 erwähnte Dotation beziehen, halten sich an die in Kapitel 4 | 3 erwähnte Dotation beziehen, halten sich an die in Kapitel 4 |
erwähnten Regeln. | erwähnten Regeln. |
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann die Regierung der | Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann die Regierung der |
Abgeordnetenkammer nach Anhörung der betreffenden Person vorschlagen, | Abgeordnetenkammer nach Anhörung der betreffenden Person vorschlagen, |
von der in Artikel 3 erwähnten Dotation, die ihr zuerkannt wird, einen | von der in Artikel 3 erwähnten Dotation, die ihr zuerkannt wird, einen |
Teil abzuhalten. | Teil abzuhalten. |
KAPITEL 3 - Transparenz und Kontrolle | KAPITEL 3 - Transparenz und Kontrolle |
Art. 12 - Die Dotationen werden jedes Jahr in den allgemeinen | Art. 12 - Die Dotationen werden jedes Jahr in den allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan des Königreichs eingetragen. | Ausgabenhaushaltsplan des Königreichs eingetragen. |
Alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Königlichen Familie werden in | Alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Königlichen Familie werden in |
einem gemeinsamen Haushaltsprogramm vermerkt. | einem gemeinsamen Haushaltsprogramm vermerkt. |
Art. 13 - Alle auf der Grundlage von Artikel 3 Nr. 2 getätigten | Art. 13 - Alle auf der Grundlage von Artikel 3 Nr. 2 getätigten |
Ausgaben werden festgehalten. Jedes Jahr werden die Hauptposten der | Ausgaben werden festgehalten. Jedes Jahr werden die Hauptposten der |
Konten, die die in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Betriebs- und | Konten, die die in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Betriebs- und |
Personalkosten betreffen, veröffentlicht. | Personalkosten betreffen, veröffentlicht. |
Art. 14 - Der Erste Präsident und der Präsident des Rechnungshofs | Art. 14 - Der Erste Präsident und der Präsident des Rechnungshofs |
untersuchen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die | untersuchen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die |
auf den Anteil Betrieb und Personal angerechnet werden. | auf den Anteil Betrieb und Personal angerechnet werden. |
Art. 15 - Jedes Jahr händigen die Mitglieder der Königlichen Familie, | Art. 15 - Jedes Jahr händigen die Mitglieder der Königlichen Familie, |
die eine in Artikel 3 erwähnte Dotation oder gegebenenfalls eine in | die eine in Artikel 3 erwähnte Dotation oder gegebenenfalls eine in |
Artikel 9 erwähnte Vergütung beziehen, dem Premierminister einen | Artikel 9 erwähnte Vergütung beziehen, dem Premierminister einen |
Bericht über ihre gemeinnützigen Tätigkeiten im vergangenen Jahr aus. | Bericht über ihre gemeinnützigen Tätigkeiten im vergangenen Jahr aus. |
Der Premierminister übermittelt den Föderalen Kammern diesen Bericht. | Der Premierminister übermittelt den Föderalen Kammern diesen Bericht. |
KAPITEL 4 - Verhaltensregeln | KAPITEL 4 - Verhaltensregeln |
Art. 16 - Im Rahmen ihrer Tätigkeiten nehmen die Mitglieder der | Art. 16 - Im Rahmen ihrer Tätigkeiten nehmen die Mitglieder der |
Königlichen Familie an öffentlichen Versammlungen oder Veranstaltungen | Königlichen Familie an öffentlichen Versammlungen oder Veranstaltungen |
teil, für die ihre Anwesenheit oder Mitwirkung erbeten wird, sofern | teil, für die ihre Anwesenheit oder Mitwirkung erbeten wird, sofern |
diese Teilnahme die Würde und Ehrbarkeit ihrer Funktion nicht | diese Teilnahme die Würde und Ehrbarkeit ihrer Funktion nicht |
beeinträchtigt und ihre Neutralität nicht gefährdet. | beeinträchtigt und ihre Neutralität nicht gefährdet. |
In dieser Eigenschaft unternehmen die Mitglieder der Königlichen | In dieser Eigenschaft unternehmen die Mitglieder der Königlichen |
Familie Reisen sowohl in Belgien als auch im Ausland. | Familie Reisen sowohl in Belgien als auch im Ausland. |
Art. 17 - Um den eventuellen politischen Auswirkungen, die die Reisen | Art. 17 - Um den eventuellen politischen Auswirkungen, die die Reisen |
von Mitgliedern der Königlichen Familie im Ausland haben können, | von Mitgliedern der Königlichen Familie im Ausland haben können, |
Rechnung zu tragen, wird jedes öffentliche oder private Reisevorhaben | Rechnung zu tragen, wird jedes öffentliche oder private Reisevorhaben |
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums dem Minister der | außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums dem Minister der |
Auswärtigen Angelegenheiten mitgeteilt. | Auswärtigen Angelegenheiten mitgeteilt. |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten wird über jede | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten wird über jede |
Auslandsreise, die von politischer Bedeutung sein kann und | Auslandsreise, die von politischer Bedeutung sein kann und |
insbesondere wenn sie einen Kontakt mit den hohen Behörden des | insbesondere wenn sie einen Kontakt mit den hohen Behörden des |
betreffenden Staats umfasst, in Kenntnis gesetzt. Innerhalb einer | betreffenden Staats umfasst, in Kenntnis gesetzt. Innerhalb einer |
Frist von acht Tagen gibt der Minister eine Stellungnahme ab über die | Frist von acht Tagen gibt der Minister eine Stellungnahme ab über die |
Zweckmäßigkeit einer solchen Reise und gegebenenfalls über die | Zweckmäßigkeit einer solchen Reise und gegebenenfalls über die |
Bedingungen, unter denen sie stattfinden kann. Auf jeden Fall kann | Bedingungen, unter denen sie stattfinden kann. Auf jeden Fall kann |
diese Reise nur nach gleich lautender Stellungnahme des Ministers | diese Reise nur nach gleich lautender Stellungnahme des Ministers |
stattfinden. | stattfinden. |
Art. 18 - Die in Artikel 17 festgelegten Regeln sind auf die Kontakte | Art. 18 - Die in Artikel 17 festgelegten Regeln sind auf die Kontakte |
anwendbar, die Mitglieder der Königlichen Familie mit Behörden von | anwendbar, die Mitglieder der Königlichen Familie mit Behörden von |
ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder ihren | ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder ihren |
Vertretern in Belgien haben, mit Ausnahme der Kontakte, die im Rahmen | Vertretern in Belgien haben, mit Ausnahme der Kontakte, die im Rahmen |
von Repräsentationsaufgaben stattfinden. | von Repräsentationsaufgaben stattfinden. |
Art. 19 - Die Mitglieder der Königlichen Familie achten darauf, die | Art. 19 - Die Mitglieder der Königlichen Familie achten darauf, die |
Würde und Ehrbarkeit, die mit ihren Funktionen einhergehen, durch ihre | Würde und Ehrbarkeit, die mit ihren Funktionen einhergehen, durch ihre |
Aussagen, ihr Auftreten oder ihre Verhaltensweisen nicht zu gefährden. | Aussagen, ihr Auftreten oder ihre Verhaltensweisen nicht zu gefährden. |
Art. 20 - In der Ausübung ihrer Funktionen zeigen die Mitglieder der | Art. 20 - In der Ausübung ihrer Funktionen zeigen die Mitglieder der |
Königlichen Familie Zurückhaltung in der öffentlichen Äußerung ihrer | Königlichen Familie Zurückhaltung in der öffentlichen Äußerung ihrer |
Meinungen, und zwar ungeachtet der Angelegenheit oder des verwendeten | Meinungen, und zwar ungeachtet der Angelegenheit oder des verwendeten |
Kommunikationsmittels. | Kommunikationsmittels. |
Die Mitglieder der Königlichen Familie zollen den politischen, | Die Mitglieder der Königlichen Familie zollen den politischen, |
weltanschaulichen, ideologischen und religiösen Auffassungen, die in | weltanschaulichen, ideologischen und religiösen Auffassungen, die in |
einer demokratischen Gesellschaft zum Ausdruck gebracht werden, | einer demokratischen Gesellschaft zum Ausdruck gebracht werden, |
Respekt. | Respekt. |
KAPITEL 5 - Dotationen, die den in Artikel 2 erwähnten Mitgliedern der | KAPITEL 5 - Dotationen, die den in Artikel 2 erwähnten Mitgliedern der |
Königlichen Familie zuerkannt werden | Königlichen Familie zuerkannt werden |
Art. 21 - Ihrer Majestät Königin Fabiola wird zu Lasten der | Art. 21 - Ihrer Majestät Königin Fabiola wird zu Lasten der |
Staatskasse eine jährliche und lebenslängliche Dotation von 461.500 | Staatskasse eine jährliche und lebenslängliche Dotation von 461.500 |
EUR zuerkannt. | EUR zuerkannt. |
Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das | Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das |
Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats. | Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats. |
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen |
Art. 22 - § 1 - Ihrer Königlichen Hoheit Prinzessin Astrid wird zu | Art. 22 - § 1 - Ihrer Königlichen Hoheit Prinzessin Astrid wird zu |
Lasten der Staatskasse eine jährliche Dotation von 320.000 EUR | Lasten der Staatskasse eine jährliche Dotation von 320.000 EUR |
zuerkannt. | zuerkannt. |
Die Bestimmungen der Kapitel 2 bis 4 finden auf diese Dotation | Die Bestimmungen der Kapitel 2 bis 4 finden auf diese Dotation |
Anwendung. | Anwendung. |
Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das | Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das |
Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats. | Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats. |
§ 2 - Ihrer Königlichen Hoheit Prinzessin Astrid stehen maximal ein | § 2 - Ihrer Königlichen Hoheit Prinzessin Astrid stehen maximal ein |
Unteroffizier und ein untergeordneter Offizier zur Verfügung. | Unteroffizier und ein untergeordneter Offizier zur Verfügung. |
Art. 23 - § 1 - Seiner Königlichen Hoheit Prinz Laurent wird zu Lasten | Art. 23 - § 1 - Seiner Königlichen Hoheit Prinz Laurent wird zu Lasten |
der Staatskasse eine jährliche Dotation von 307.000 EUR zuerkannt. | der Staatskasse eine jährliche Dotation von 307.000 EUR zuerkannt. |
Die Bestimmungen der Kapitel 2 bis 4 finden auf diese Dotation | Die Bestimmungen der Kapitel 2 bis 4 finden auf diese Dotation |
Anwendung. | Anwendung. |
Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das | Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das |
Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats. | Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats. |
§ 2 - Seiner Königlichen Hoheit Prinz Laurent steht maximal ein | § 2 - Seiner Königlichen Hoheit Prinz Laurent steht maximal ein |
Unteroffizier zur Verfügung. | Unteroffizier zur Verfügung. |
KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 24 - Das Gesetz vom 16. November 1993 zur Festlegung der | Art. 24 - Das Gesetz vom 16. November 1993 zur Festlegung der |
Zivilliste für die Dauer der Herrschaft von König Albert II., der | Zivilliste für die Dauer der Herrschaft von König Albert II., der |
Zuerkennung einer jährlichen und lebenslänglichen Dotation an Ihre | Zuerkennung einer jährlichen und lebenslänglichen Dotation an Ihre |
Majestät Königin Fabiola und der Zuerkennung einer jährlichen Dotation | Majestät Königin Fabiola und der Zuerkennung einer jährlichen Dotation |
an Seine Königliche Hoheit Prinz Philippe wird aufgehoben. | an Seine Königliche Hoheit Prinz Philippe wird aufgehoben. |
Art. 25 - Das Gesetz vom 7. Mai 2000 über die Zuerkennung einer | Art. 25 - Das Gesetz vom 7. Mai 2000 über die Zuerkennung einer |
jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Philippe, einer | jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Philippe, einer |
jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit Prinzessin Astrid und | jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit Prinzessin Astrid und |
einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Laurent | einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Laurent |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
KAPITEL 8 - Inkrafttreten | KAPITEL 8 - Inkrafttreten |
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |