Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 27/11/2013
← Retour vers "Loi concernant les dotations et les indemnités octroyées à des membres de la Famille royale ainsi que la transparence du financement de la monarchie. - Traduction allemande "
Loi concernant les dotations et les indemnités octroyées à des membres de la Famille royale ainsi que la transparence du financement de la monarchie. - Traduction allemande Wet met betrekking tot de dotaties en de vergoedingen die worden toegekend aan leden van de Koninklijke Familie alsook de transparantie van de financiering van de monarchie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 NOVEMBRE 2013. - Loi concernant les dotations et les indemnités octroyées à des membres de la Famille royale ainsi que la transparence du financement de la monarchie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 novembre 2013 concernant les dotations et les indemnités octroyées à des membres de la Famille royale ainsi que la transparence FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 NOVEMBER 2013. - Wet met betrekking tot de dotaties en de vergoedingen die worden toegekend aan leden van de Koninklijke Familie alsook de transparantie van de financiering van de monarchie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 november 2013 met betrekking tot de dotaties en de vergoedingen die worden toegekend aan leden van de Koninklijke Familie alsook de transparantie van de financiering van de monarchie (Belgisch
du financement de la monarchie (Moniteur belge du 30 décembre 2013). Staatsblad van 30 december 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. NOVEMBER 2013 - Gesetz über die Dotationen und Vergütungen, die 27. NOVEMBER 2013 - Gesetz über die Dotationen und Vergütungen, die
Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden, sowie über die Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden, sowie über die
Transparenz der Finanzierung der Monarchie Transparenz der Finanzierung der Monarchie
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2- Allgemeine Grundsätze in Sachen Dotationen und Vergütungen, KAPITEL 2- Allgemeine Grundsätze in Sachen Dotationen und Vergütungen,
die Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden die Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden
Art. 2 - Folgenden Personen kann eine Dotation zuerkannt werden: Art. 2 - Folgenden Personen kann eine Dotation zuerkannt werden:
-dem mutmaßlichen Thronfolger, -dem mutmaßlichen Thronfolger,
- dem König oder der Königin, der/die abgedankt hat, - dem König oder der Königin, der/die abgedankt hat,
- dem hinterbliebenen Ehepartner des Königs oder der Königin, - dem hinterbliebenen Ehepartner des Königs oder der Königin,
- dem hinterbliebenen Ehepartner des Königs oder der Königin, der/die - dem hinterbliebenen Ehepartner des Königs oder der Königin, der/die
abgedankt hat, und abgedankt hat, und
- dem hinterbliebenen Ehepartner des mutmaßlichen Thronfolgers. - dem hinterbliebenen Ehepartner des mutmaßlichen Thronfolgers.
Jede Dotation wird auf Vorschlag der Regierung durch Gesetz Jede Dotation wird auf Vorschlag der Regierung durch Gesetz
festgelegt. festgelegt.
Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnten Dotationen bestehen aus: Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnten Dotationen bestehen aus:
1. einem dem Gehalt entsprechenden, der Einkommensteuer unterworfenen 1. einem dem Gehalt entsprechenden, der Einkommensteuer unterworfenen
Anteil, der auf der Grundlage des Gehalts eines höheren Amtes in der Anteil, der auf der Grundlage des Gehalts eines höheren Amtes in der
Magistratur oder im öffentlichen Dienst festgelegt wird, nachstehend Magistratur oder im öffentlichen Dienst festgelegt wird, nachstehend
"Anteil Gehalt" genannt, "Anteil Gehalt" genannt,
2. einem den Betriebs- und Personalkosten entsprechenden Anteil, 2. einem den Betriebs- und Personalkosten entsprechenden Anteil,
nachstehend "Anteil Betrieb und Personal" genannt. nachstehend "Anteil Betrieb und Personal" genannt.
Art. 4 - Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt entwickelt sich Art. 4 - Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt entwickelt sich
auf die gleiche Weise wie das Gehalt des höheren Amtes, auf dem es auf die gleiche Weise wie das Gehalt des höheren Amtes, auf dem es
basiert. basiert.
Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Anteil Betrieb und Personal entwickelt Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Anteil Betrieb und Personal entwickelt
sich auf die gleiche Weise wie die, die vorgesehen ist im Gesetz vom sich auf die gleiche Weise wie die, die vorgesehen ist im Gesetz vom
2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne,
Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse,
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Art. 5 - Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt wird monatlich, Art. 5 - Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt wird monatlich,
binnen sieben Tagen nach Ablauf der Frist, auf die sich die binnen sieben Tagen nach Ablauf der Frist, auf die sich die
Entschädigung bezieht, ausgezahlt. Entschädigung bezieht, ausgezahlt.
Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Anteil Betrieb und Personal wird auf Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Anteil Betrieb und Personal wird auf
Quartalsbasis vor Ablauf der Frist, auf die sich die Entschädigung Quartalsbasis vor Ablauf der Frist, auf die sich die Entschädigung
bezieht, ausgezahlt. bezieht, ausgezahlt.
Art. 6 - Das Beziehen einer wie in Artikel 3 erwähnten Dotation ist Art. 6 - Das Beziehen einer wie in Artikel 3 erwähnten Dotation ist
nicht vereinbar mit dem Bezug eines anderen steuerpflichtigen nicht vereinbar mit dem Bezug eines anderen steuerpflichtigen
Einkommens aus einer Berufstätigkeit. Einkommens aus einer Berufstätigkeit.
Art. 7 - Das Gesetz legt die maximale Anzahl Beamte fest, die dem Art. 7 - Das Gesetz legt die maximale Anzahl Beamte fest, die dem
Bezieher der Dotation zur Verfügung gestellt werden. Bezieher der Dotation zur Verfügung gestellt werden.
Wenn das in Absatz 1 erwähnte Maximum überschritten wird, fallen alle Wenn das in Absatz 1 erwähnte Maximum überschritten wird, fallen alle
darüber hinausgehenden Personalausgaben als Betriebs- und darüber hinausgehenden Personalausgaben als Betriebs- und
Personalkosten zu Lasten der Dotation. Personalkosten zu Lasten der Dotation.
Art. 8 - Die Gebäude, die zur Königlichen Schenkung gehören, können Art. 8 - Die Gebäude, die zur Königlichen Schenkung gehören, können
den Mitgliedern der Königlichen Familie erst nach Einverständnis des den Mitgliedern der Königlichen Familie erst nach Einverständnis des
Finanzministers zur Verfügung gestellt werden. Finanzministers zur Verfügung gestellt werden.
Art. 9 - Den Mitgliedern der Königlichen Familie, die aufgrund von Art. 9 - Den Mitgliedern der Königlichen Familie, die aufgrund von
Artikel 2 keine Dotation erhalten, kann durch einen im Ministerrat Artikel 2 keine Dotation erhalten, kann durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass eine Vergütung für die Verrichtung von beratenen Königlichen Erlass eine Vergütung für die Verrichtung von
gemeinnützigen Leistungen zuerkannt werden. gemeinnützigen Leistungen zuerkannt werden.
Im Königlichen Erlass werden der Umfang der Leistungen, die Dauer der Im Königlichen Erlass werden der Umfang der Leistungen, die Dauer der
Ausübung dieser Leistungen sowie die Höhe der dafür zuerkannten Ausübung dieser Leistungen sowie die Höhe der dafür zuerkannten
Vergütung festgelegt. Vergütung festgelegt.
Art. 10 - Dem Mitglied der Königlichen Familie, das die Art. 10 - Dem Mitglied der Königlichen Familie, das die
Handelsmissionen begleitet, steht das Äquivalent von zwei Diplomaten Handelsmissionen begleitet, steht das Äquivalent von zwei Diplomaten
zur Verfügung. zur Verfügung.
Art. 11 - Die Mitglieder der Königlichen Familie, die eine in Artikel Art. 11 - Die Mitglieder der Königlichen Familie, die eine in Artikel
3 erwähnte Dotation beziehen, halten sich an die in Kapitel 4 3 erwähnte Dotation beziehen, halten sich an die in Kapitel 4
erwähnten Regeln. erwähnten Regeln.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann die Regierung der Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann die Regierung der
Abgeordnetenkammer nach Anhörung der betreffenden Person vorschlagen, Abgeordnetenkammer nach Anhörung der betreffenden Person vorschlagen,
von der in Artikel 3 erwähnten Dotation, die ihr zuerkannt wird, einen von der in Artikel 3 erwähnten Dotation, die ihr zuerkannt wird, einen
Teil abzuhalten. Teil abzuhalten.
KAPITEL 3 - Transparenz und Kontrolle KAPITEL 3 - Transparenz und Kontrolle
Art. 12 - Die Dotationen werden jedes Jahr in den allgemeinen Art. 12 - Die Dotationen werden jedes Jahr in den allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplan des Königreichs eingetragen. Ausgabenhaushaltsplan des Königreichs eingetragen.
Alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Königlichen Familie werden in Alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Königlichen Familie werden in
einem gemeinsamen Haushaltsprogramm vermerkt. einem gemeinsamen Haushaltsprogramm vermerkt.
Art. 13 - Alle auf der Grundlage von Artikel 3 Nr. 2 getätigten Art. 13 - Alle auf der Grundlage von Artikel 3 Nr. 2 getätigten
Ausgaben werden festgehalten. Jedes Jahr werden die Hauptposten der Ausgaben werden festgehalten. Jedes Jahr werden die Hauptposten der
Konten, die die in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Betriebs- und Konten, die die in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Betriebs- und
Personalkosten betreffen, veröffentlicht. Personalkosten betreffen, veröffentlicht.
Art. 14 - Der Erste Präsident und der Präsident des Rechnungshofs Art. 14 - Der Erste Präsident und der Präsident des Rechnungshofs
untersuchen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die untersuchen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die
auf den Anteil Betrieb und Personal angerechnet werden. auf den Anteil Betrieb und Personal angerechnet werden.
Art. 15 - Jedes Jahr händigen die Mitglieder der Königlichen Familie, Art. 15 - Jedes Jahr händigen die Mitglieder der Königlichen Familie,
die eine in Artikel 3 erwähnte Dotation oder gegebenenfalls eine in die eine in Artikel 3 erwähnte Dotation oder gegebenenfalls eine in
Artikel 9 erwähnte Vergütung beziehen, dem Premierminister einen Artikel 9 erwähnte Vergütung beziehen, dem Premierminister einen
Bericht über ihre gemeinnützigen Tätigkeiten im vergangenen Jahr aus. Bericht über ihre gemeinnützigen Tätigkeiten im vergangenen Jahr aus.
Der Premierminister übermittelt den Föderalen Kammern diesen Bericht. Der Premierminister übermittelt den Föderalen Kammern diesen Bericht.
KAPITEL 4 - Verhaltensregeln KAPITEL 4 - Verhaltensregeln
Art. 16 - Im Rahmen ihrer Tätigkeiten nehmen die Mitglieder der Art. 16 - Im Rahmen ihrer Tätigkeiten nehmen die Mitglieder der
Königlichen Familie an öffentlichen Versammlungen oder Veranstaltungen Königlichen Familie an öffentlichen Versammlungen oder Veranstaltungen
teil, für die ihre Anwesenheit oder Mitwirkung erbeten wird, sofern teil, für die ihre Anwesenheit oder Mitwirkung erbeten wird, sofern
diese Teilnahme die Würde und Ehrbarkeit ihrer Funktion nicht diese Teilnahme die Würde und Ehrbarkeit ihrer Funktion nicht
beeinträchtigt und ihre Neutralität nicht gefährdet. beeinträchtigt und ihre Neutralität nicht gefährdet.
In dieser Eigenschaft unternehmen die Mitglieder der Königlichen In dieser Eigenschaft unternehmen die Mitglieder der Königlichen
Familie Reisen sowohl in Belgien als auch im Ausland. Familie Reisen sowohl in Belgien als auch im Ausland.
Art. 17 - Um den eventuellen politischen Auswirkungen, die die Reisen Art. 17 - Um den eventuellen politischen Auswirkungen, die die Reisen
von Mitgliedern der Königlichen Familie im Ausland haben können, von Mitgliedern der Königlichen Familie im Ausland haben können,
Rechnung zu tragen, wird jedes öffentliche oder private Reisevorhaben Rechnung zu tragen, wird jedes öffentliche oder private Reisevorhaben
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums dem Minister der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums dem Minister der
Auswärtigen Angelegenheiten mitgeteilt. Auswärtigen Angelegenheiten mitgeteilt.
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten wird über jede Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten wird über jede
Auslandsreise, die von politischer Bedeutung sein kann und Auslandsreise, die von politischer Bedeutung sein kann und
insbesondere wenn sie einen Kontakt mit den hohen Behörden des insbesondere wenn sie einen Kontakt mit den hohen Behörden des
betreffenden Staats umfasst, in Kenntnis gesetzt. Innerhalb einer betreffenden Staats umfasst, in Kenntnis gesetzt. Innerhalb einer
Frist von acht Tagen gibt der Minister eine Stellungnahme ab über die Frist von acht Tagen gibt der Minister eine Stellungnahme ab über die
Zweckmäßigkeit einer solchen Reise und gegebenenfalls über die Zweckmäßigkeit einer solchen Reise und gegebenenfalls über die
Bedingungen, unter denen sie stattfinden kann. Auf jeden Fall kann Bedingungen, unter denen sie stattfinden kann. Auf jeden Fall kann
diese Reise nur nach gleich lautender Stellungnahme des Ministers diese Reise nur nach gleich lautender Stellungnahme des Ministers
stattfinden. stattfinden.
Art. 18 - Die in Artikel 17 festgelegten Regeln sind auf die Kontakte Art. 18 - Die in Artikel 17 festgelegten Regeln sind auf die Kontakte
anwendbar, die Mitglieder der Königlichen Familie mit Behörden von anwendbar, die Mitglieder der Königlichen Familie mit Behörden von
ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder ihren ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder ihren
Vertretern in Belgien haben, mit Ausnahme der Kontakte, die im Rahmen Vertretern in Belgien haben, mit Ausnahme der Kontakte, die im Rahmen
von Repräsentationsaufgaben stattfinden. von Repräsentationsaufgaben stattfinden.
Art. 19 - Die Mitglieder der Königlichen Familie achten darauf, die Art. 19 - Die Mitglieder der Königlichen Familie achten darauf, die
Würde und Ehrbarkeit, die mit ihren Funktionen einhergehen, durch ihre Würde und Ehrbarkeit, die mit ihren Funktionen einhergehen, durch ihre
Aussagen, ihr Auftreten oder ihre Verhaltensweisen nicht zu gefährden. Aussagen, ihr Auftreten oder ihre Verhaltensweisen nicht zu gefährden.
Art. 20 - In der Ausübung ihrer Funktionen zeigen die Mitglieder der Art. 20 - In der Ausübung ihrer Funktionen zeigen die Mitglieder der
Königlichen Familie Zurückhaltung in der öffentlichen Äußerung ihrer Königlichen Familie Zurückhaltung in der öffentlichen Äußerung ihrer
Meinungen, und zwar ungeachtet der Angelegenheit oder des verwendeten Meinungen, und zwar ungeachtet der Angelegenheit oder des verwendeten
Kommunikationsmittels. Kommunikationsmittels.
Die Mitglieder der Königlichen Familie zollen den politischen, Die Mitglieder der Königlichen Familie zollen den politischen,
weltanschaulichen, ideologischen und religiösen Auffassungen, die in weltanschaulichen, ideologischen und religiösen Auffassungen, die in
einer demokratischen Gesellschaft zum Ausdruck gebracht werden, einer demokratischen Gesellschaft zum Ausdruck gebracht werden,
Respekt. Respekt.
KAPITEL 5 - Dotationen, die den in Artikel 2 erwähnten Mitgliedern der KAPITEL 5 - Dotationen, die den in Artikel 2 erwähnten Mitgliedern der
Königlichen Familie zuerkannt werden Königlichen Familie zuerkannt werden
Art. 21 - Ihrer Majestät Königin Fabiola wird zu Lasten der Art. 21 - Ihrer Majestät Königin Fabiola wird zu Lasten der
Staatskasse eine jährliche und lebenslängliche Dotation von 461.500 Staatskasse eine jährliche und lebenslängliche Dotation von 461.500
EUR zuerkannt. EUR zuerkannt.
Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das
Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats. Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats.
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen
Art. 22 - § 1 - Ihrer Königlichen Hoheit Prinzessin Astrid wird zu Art. 22 - § 1 - Ihrer Königlichen Hoheit Prinzessin Astrid wird zu
Lasten der Staatskasse eine jährliche Dotation von 320.000 EUR Lasten der Staatskasse eine jährliche Dotation von 320.000 EUR
zuerkannt. zuerkannt.
Die Bestimmungen der Kapitel 2 bis 4 finden auf diese Dotation Die Bestimmungen der Kapitel 2 bis 4 finden auf diese Dotation
Anwendung. Anwendung.
Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das
Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats. Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats.
§ 2 - Ihrer Königlichen Hoheit Prinzessin Astrid stehen maximal ein § 2 - Ihrer Königlichen Hoheit Prinzessin Astrid stehen maximal ein
Unteroffizier und ein untergeordneter Offizier zur Verfügung. Unteroffizier und ein untergeordneter Offizier zur Verfügung.
Art. 23 - § 1 - Seiner Königlichen Hoheit Prinz Laurent wird zu Lasten Art. 23 - § 1 - Seiner Königlichen Hoheit Prinz Laurent wird zu Lasten
der Staatskasse eine jährliche Dotation von 307.000 EUR zuerkannt. der Staatskasse eine jährliche Dotation von 307.000 EUR zuerkannt.
Die Bestimmungen der Kapitel 2 bis 4 finden auf diese Dotation Die Bestimmungen der Kapitel 2 bis 4 finden auf diese Dotation
Anwendung. Anwendung.
Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das
Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats. Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats.
§ 2 - Seiner Königlichen Hoheit Prinz Laurent steht maximal ein § 2 - Seiner Königlichen Hoheit Prinz Laurent steht maximal ein
Unteroffizier zur Verfügung. Unteroffizier zur Verfügung.
KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 24 - Das Gesetz vom 16. November 1993 zur Festlegung der Art. 24 - Das Gesetz vom 16. November 1993 zur Festlegung der
Zivilliste für die Dauer der Herrschaft von König Albert II., der Zivilliste für die Dauer der Herrschaft von König Albert II., der
Zuerkennung einer jährlichen und lebenslänglichen Dotation an Ihre Zuerkennung einer jährlichen und lebenslänglichen Dotation an Ihre
Majestät Königin Fabiola und der Zuerkennung einer jährlichen Dotation Majestät Königin Fabiola und der Zuerkennung einer jährlichen Dotation
an Seine Königliche Hoheit Prinz Philippe wird aufgehoben. an Seine Königliche Hoheit Prinz Philippe wird aufgehoben.
Art. 25 - Das Gesetz vom 7. Mai 2000 über die Zuerkennung einer Art. 25 - Das Gesetz vom 7. Mai 2000 über die Zuerkennung einer
jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Philippe, einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Philippe, einer
jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit Prinzessin Astrid und jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit Prinzessin Astrid und
einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Laurent einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Laurent
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
KAPITEL 8 - Inkrafttreten KAPITEL 8 - Inkrafttreten
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013 Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^