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Vue multilingue de Loi du 27/11/2013
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Loi fixant la Liste civile pour la durée du règne du Roi Philippe Traduction allemande Wet houdende vaststelling van de Civiele Lijst voor de duur van de regering van Koning Filip. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 NOVEMBRE 2013. - Loi fixant la Liste civile pour la durée du règne du Roi Philippe Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 novembre 2013 fixant la Liste civile pour la durée du règne FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 NOVEMBER 2013. - Wet houdende vaststelling van de Civiele Lijst voor de duur van de regering van Koning Filip. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 november 2013 houdende vaststelling van de Civiele Lijst voor de duur
du Roi Philippe (Moniteur belge du 30 décembre 2013). van de regering van Koning Filip (Belgisch Staatsblad van 30 december
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung der Zivilliste für die Dauer 27. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung der Zivilliste für die Dauer
der Herrschaft von König Philippe der Herrschaft von König Philippe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Zivilliste wird für die Dauer der Herrschaft Seiner Art. 2 - Die Zivilliste wird für die Dauer der Herrschaft Seiner
Majestät König Philippe auf 11.554.000 EUR festgelegt. Majestät König Philippe auf 11.554.000 EUR festgelegt.
Die Zivilliste wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Die Zivilliste wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
pro Quartal und im Voraus bezahlt. pro Quartal und im Voraus bezahlt.
Art. 3 - Der in Artikel 2 festgelegte Betrag entwickelt sich ab dem 1. Art. 3 - Der in Artikel 2 festgelegte Betrag entwickelt sich ab dem 1.
August 2013 auf die gleiche Weise wie die, die vorgesehen ist im August 2013 auf die gleiche Weise wie die, die vorgesehen ist im
Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der
Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter
Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Art. 4 - Ab 2014 wird der in Artikel 2 festgelegte Betrag alle drei Art. 4 - Ab 2014 wird der in Artikel 2 festgelegte Betrag alle drei
Jahre auf der Grundlage der Entwicklung der Realgehälter des Dienstes Jahre auf der Grundlage der Entwicklung der Realgehälter des Dienstes
für Allgemeine Verwaltung des Föderalstaates und der Erhöhung der für Allgemeine Verwaltung des Föderalstaates und der Erhöhung der
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit angepasst. Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit angepasst.
Art. 5 - Seiner Majestät König Philippe können bis zu fünfunddreißig Art. 5 - Seiner Majestät König Philippe können bis zu fünfunddreißig
Staatsbedienstete oder Mitglieder der Sonderkorps zur Verfügung Staatsbedienstete oder Mitglieder der Sonderkorps zur Verfügung
gestellt werden. gestellt werden.
Alle Personalausgaben, die dieses Maximum überschreiten, gehen zu Alle Personalausgaben, die dieses Maximum überschreiten, gehen zu
Lasten der Zivilliste. Lasten der Zivilliste.
Art. 6 - Der Königliche Palast von Brüssel und das Königliche Schloss Art. 6 - Der Königliche Palast von Brüssel und das Königliche Schloss
von Laeken, die beide zum Vermögen des Föderalstaats gehören, werden von Laeken, die beide zum Vermögen des Föderalstaats gehören, werden
dem König zwecks Ausübung Seines Hohen Amtes zur Verfügung gestellt. dem König zwecks Ausübung Seines Hohen Amtes zur Verfügung gestellt.
Die innere Instandhaltung und die Möblierung gehen zu Lasten der Die innere Instandhaltung und die Möblierung gehen zu Lasten der
Zivilliste. Der Föderalstaat übernimmt die Heizungskosten des Zivilliste. Der Föderalstaat übernimmt die Heizungskosten des
Königlichen Palastes von Brüssel. Königlichen Palastes von Brüssel.
Art. 7 - Die Überschrift des Gesetzes vom 7. Mai 2000 über die Art. 7 - Die Überschrift des Gesetzes vom 7. Mai 2000 über die
Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz
Philippe, einer jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit Philippe, einer jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit
Prinzessin Astrid und einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Prinzessin Astrid und einer jährlichen Dotation an Seine Königliche
Hoheit Prinz Laurent, abgeändert durch das Gesetz vom 13. November Hoheit Prinz Laurent, abgeändert durch das Gesetz vom 13. November
2001, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom 7. Mai 2000 über die 2001, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom 7. Mai 2000 über die
Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit
Prinzessin Astrid und einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Prinzessin Astrid und einer jährlichen Dotation an Seine Königliche
Hoheit Prinz Laurent". Hoheit Prinz Laurent".
Art. 8 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 8 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 9 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 9 - [Abänderungsbestimmungen]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013 Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten,
des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher
und der Nordsee und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen
Kulturellen Institutionen Kulturellen Institutionen
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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