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Loi fixant la Liste civile pour la durée du règne du Roi Philippe Traduction allemande | Wet houdende vaststelling van de Civiele Lijst voor de duur van de regering van Koning Filip. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 NOVEMBRE 2013. - Loi fixant la Liste civile pour la durée du règne du Roi Philippe Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 novembre 2013 fixant la Liste civile pour la durée du règne | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 NOVEMBER 2013. - Wet houdende vaststelling van de Civiele Lijst voor de duur van de regering van Koning Filip. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 november 2013 houdende vaststelling van de Civiele Lijst voor de duur |
du Roi Philippe (Moniteur belge du 30 décembre 2013). | van de regering van Koning Filip (Belgisch Staatsblad van 30 december |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
27. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung der Zivilliste für die Dauer | 27. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung der Zivilliste für die Dauer |
der Herrschaft von König Philippe | der Herrschaft von König Philippe |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die Zivilliste wird für die Dauer der Herrschaft Seiner | Art. 2 - Die Zivilliste wird für die Dauer der Herrschaft Seiner |
Majestät König Philippe auf 11.554.000 EUR festgelegt. | Majestät König Philippe auf 11.554.000 EUR festgelegt. |
Die Zivilliste wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Die Zivilliste wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
pro Quartal und im Voraus bezahlt. | pro Quartal und im Voraus bezahlt. |
Art. 3 - Der in Artikel 2 festgelegte Betrag entwickelt sich ab dem 1. | Art. 3 - Der in Artikel 2 festgelegte Betrag entwickelt sich ab dem 1. |
August 2013 auf die gleiche Weise wie die, die vorgesehen ist im | August 2013 auf die gleiche Weise wie die, die vorgesehen ist im |
Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der | Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der |
Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der | Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der |
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter | Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter |
Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
Art. 4 - Ab 2014 wird der in Artikel 2 festgelegte Betrag alle drei | Art. 4 - Ab 2014 wird der in Artikel 2 festgelegte Betrag alle drei |
Jahre auf der Grundlage der Entwicklung der Realgehälter des Dienstes | Jahre auf der Grundlage der Entwicklung der Realgehälter des Dienstes |
für Allgemeine Verwaltung des Föderalstaates und der Erhöhung der | für Allgemeine Verwaltung des Föderalstaates und der Erhöhung der |
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit angepasst. | Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit angepasst. |
Art. 5 - Seiner Majestät König Philippe können bis zu fünfunddreißig | Art. 5 - Seiner Majestät König Philippe können bis zu fünfunddreißig |
Staatsbedienstete oder Mitglieder der Sonderkorps zur Verfügung | Staatsbedienstete oder Mitglieder der Sonderkorps zur Verfügung |
gestellt werden. | gestellt werden. |
Alle Personalausgaben, die dieses Maximum überschreiten, gehen zu | Alle Personalausgaben, die dieses Maximum überschreiten, gehen zu |
Lasten der Zivilliste. | Lasten der Zivilliste. |
Art. 6 - Der Königliche Palast von Brüssel und das Königliche Schloss | Art. 6 - Der Königliche Palast von Brüssel und das Königliche Schloss |
von Laeken, die beide zum Vermögen des Föderalstaats gehören, werden | von Laeken, die beide zum Vermögen des Föderalstaats gehören, werden |
dem König zwecks Ausübung Seines Hohen Amtes zur Verfügung gestellt. | dem König zwecks Ausübung Seines Hohen Amtes zur Verfügung gestellt. |
Die innere Instandhaltung und die Möblierung gehen zu Lasten der | Die innere Instandhaltung und die Möblierung gehen zu Lasten der |
Zivilliste. Der Föderalstaat übernimmt die Heizungskosten des | Zivilliste. Der Föderalstaat übernimmt die Heizungskosten des |
Königlichen Palastes von Brüssel. | Königlichen Palastes von Brüssel. |
Art. 7 - Die Überschrift des Gesetzes vom 7. Mai 2000 über die | Art. 7 - Die Überschrift des Gesetzes vom 7. Mai 2000 über die |
Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz | Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz |
Philippe, einer jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit | Philippe, einer jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit |
Prinzessin Astrid und einer jährlichen Dotation an Seine Königliche | Prinzessin Astrid und einer jährlichen Dotation an Seine Königliche |
Hoheit Prinz Laurent, abgeändert durch das Gesetz vom 13. November | Hoheit Prinz Laurent, abgeändert durch das Gesetz vom 13. November |
2001, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom 7. Mai 2000 über die | 2001, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom 7. Mai 2000 über die |
Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit | Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit |
Prinzessin Astrid und einer jährlichen Dotation an Seine Königliche | Prinzessin Astrid und einer jährlichen Dotation an Seine Königliche |
Hoheit Prinz Laurent". | Hoheit Prinz Laurent". |
Art. 8 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 8 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 9 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 9 - [Abänderungsbestimmungen] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung | Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, |
des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten | des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher |
und der Nordsee | und der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen | Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen | und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen |
Kulturellen Institutionen | Kulturellen Institutionen |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |