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Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande | Wet die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 . - Duitse vertaling |
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27 MARS 2020. - Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte | 27 MAART 2020. - Wet die machtiging verleent aan de Koning om |
contre la propagation du coronavirus COVID-19 (I). - Traduction allemande | maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (I). - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 |
loi du 27 mars 2020 habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte | maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te |
contre la propagation du coronavirus COVID-19 (I) (Moniteur belge du | nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 |
30 mars 2020). | (I) (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Ermächtigung des Königs, | 27. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Ermächtigung des Königs, |
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu | Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu |
ergreifen (I) | ergreifen (I) |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Um es Belgien zu ermöglichen, auf die Epidemie oder Pandemie | Art. 2 - Um es Belgien zu ermöglichen, auf die Epidemie oder Pandemie |
des Coronavirus COVID-19 zu reagieren und deren Folgen zu bewältigen, | des Coronavirus COVID-19 zu reagieren und deren Folgen zu bewältigen, |
kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in | kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in |
Artikel 3 § 1 erwähnten Maßnahmen ergreifen. | Artikel 3 § 1 erwähnten Maßnahmen ergreifen. |
Gegebenenfalls können diese Maßnahmen rückwirkende Kraft haben, jedoch | Gegebenenfalls können diese Maßnahmen rückwirkende Kraft haben, jedoch |
nicht vor dem 1. März 2020. | nicht vor dem 1. März 2020. |
Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 2 | Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 2 |
Absatz 1 erwähnten Ziele kann der König Maßnahmen ergreifen, um unter | Absatz 1 erwähnten Ziele kann der König Maßnahmen ergreifen, um unter |
Berücksichtigung der Grundsätze der Unabhängigkeit und der | Berücksichtigung der Grundsätze der Unabhängigkeit und der |
Unparteilichkeit und unter Beachtung der Rechte der Verteidigung der | Unparteilichkeit und unter Beachtung der Rechte der Verteidigung der |
Rechtsuchenden die Zuständigkeit, die Arbeitsweise und das Verfahren | Rechtsuchenden die Zuständigkeit, die Arbeitsweise und das Verfahren |
einschließlich der durch Gesetz vorgesehenen Fristen der | einschließlich der durch Gesetz vorgesehenen Fristen der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates und der | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates und der |
Verwaltungsgerichte anzupassen, um das reibungslose Funktionieren | Verwaltungsgerichte anzupassen, um das reibungslose Funktionieren |
dieser Instanzen und insbesondere die Kontinuität der Rechtspflege und | dieser Instanzen und insbesondere die Kontinuität der Rechtspflege und |
die Durchführung ihrer anderen Aufträge gewährleisten zu können. | die Durchführung ihrer anderen Aufträge gewährleisten zu können. |
§ 2 - Durch die in § 1 erwähnten Erlasse dürfen geltende | § 2 - Durch die in § 1 erwähnten Erlasse dürfen geltende |
Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt | Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt |
werden, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung | werden, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung |
ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind. | ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind. |
In den in § 1 erwähnten Erlassen können Verwaltungsstrafen und | In den in § 1 erwähnten Erlassen können Verwaltungsstrafen und |
zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße | zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße |
gegen diese Erlasse festgelegt werden. | gegen diese Erlasse festgelegt werden. |
Strafrechtliche Sanktionen können kein höheres Strafmaß als das in den | Strafrechtliche Sanktionen können kein höheres Strafmaß als das in den |
abgeänderten oder ersetzten Rechtsvorschriften für die betreffenden | abgeänderten oder ersetzten Rechtsvorschriften für die betreffenden |
Straftaten geltende Strafmaß beinhalten. | Straftaten geltende Strafmaß beinhalten. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich |
Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch diese Erlasse | Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch diese Erlasse |
eingeführten strafrechtlichen Sanktionen. | eingeführten strafrechtlichen Sanktionen. |
Art. 4 - In Abweichung von den am 12. Januar 1973 koordinierten | Art. 4 - In Abweichung von den am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetzen über den Staatsrat werden die Gutachten der | Gesetzen über den Staatsrat werden die Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates über die in Artikel 3 § 1 | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates über die in Artikel 3 § 1 |
erwähnten Erlasse innerhalb der in Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 | erwähnten Erlasse innerhalb der in Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 |
derselben Gesetze erwähnten Frist abgegeben. Diese Frist kann bei | derselben Gesetze erwähnten Frist abgegeben. Diese Frist kann bei |
Anwendung von Artikel 85 oder Artikel 85bis derselben Gesetze nicht | Anwendung von Artikel 85 oder Artikel 85bis derselben Gesetze nicht |
verlängert werden. | verlängert werden. |
In Abweichung von den am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetzen über | In Abweichung von den am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetzen über |
den Staatsrat werden die Erlasse, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 des | den Staatsrat werden die Erlasse, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur | Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur |
Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), | Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), |
erwähnt sind, der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates nicht | erwähnt sind, der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates nicht |
zwingend zur Begutachtung vorgelegt. | zwingend zur Begutachtung vorgelegt. |
In Abweichung von den am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetzen über | In Abweichung von den am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetzen über |
den Staatsrat werden die Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des | den Staatsrat werden die Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates über die Erlasse, die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 bis 8 des | Staatsrates über die Erlasse, die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 bis 8 des |
Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur | Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur |
Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), | Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), |
erwähnt sind, innerhalb der in Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 derselben | erwähnt sind, innerhalb der in Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 derselben |
Gesetze erwähnten Frist abgegeben. Diese Frist kann bei Anwendung von | Gesetze erwähnten Frist abgegeben. Diese Frist kann bei Anwendung von |
Artikel 85 oder Artikel 85bis derselben Gesetze nicht verlängert | Artikel 85 oder Artikel 85bis derselben Gesetze nicht verlängert |
werden. | werden. |
Art. 5 - Die dem König durch vorliegendes Gesetz erteilte Ermächtigung | Art. 5 - Die dem König durch vorliegendes Gesetz erteilte Ermächtigung |
läuft drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus. | läuft drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus. |
Die in Artikel 3 § 1 erwähnten Erlasse werden innerhalb einer Frist | Die in Artikel 3 § 1 erwähnten Erlasse werden innerhalb einer Frist |
von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt. | von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt. |
Bei den in Artikel 3 § 1 erwähnten Königlichen Erlassen wird davon | Bei den in Artikel 3 § 1 erwähnten Königlichen Erlassen wird davon |
ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind, wenn sie nicht | ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind, wenn sie nicht |
innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist bestätigt werden. | innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist bestätigt werden. |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Premierministerin, beauftragt mit Beliris und den Föderalen | Die Premierministerin, beauftragt mit Beliris und den Föderalen |
Kulturellen Institutionen | Kulturellen Institutionen |
S. WILMES | S. WILMES |
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, beauftragt | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, beauftragt |
mit der Gebäuderegie, und Minister der Europäischen Angelegenheiten | mit der Gebäuderegie, und Minister der Europäischen Angelegenheiten |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt |
mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, und Minister der | mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, und Minister der |
Entwicklungszusammenarbeit | Entwicklungszusammenarbeit |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts |
und des Öffentlichen Dienstes, beauftragt mit der Nationallotterie und | und des Öffentlichen Dienstes, beauftragt mit der Nationallotterie und |
der Wissenschaftspolitik | der Wissenschaftspolitik |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Der Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit dem | Der Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit dem |
Außenhandel | Außenhandel |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
und des Asyls und der Migration | und des Asyls und der Migration |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen | Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen |
Entwicklung | Entwicklung |
M. C. MARGHEM | M. C. MARGHEM |
Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Skeyes und der Nationalen | Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Skeyes und der Nationalen |
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, |
der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung, beauftragt mit den | der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung, beauftragt mit den |
Großstädten | Großstädten |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post, | Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post, |
beauftragt mit der Administrativen | beauftragt mit der Administrativen |
Vereinfachung, der Bekämpfung des Sozialbetrugs, dem Schutz des | Vereinfachung, der Bekämpfung des Sozialbetrugs, dem Schutz des |
Privatlebens und der Nordsee | Privatlebens und der Nordsee |
Ph. DE BACKER | Ph. DE BACKER |
Die Ministerin der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, | Die Ministerin der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, |
beauftragt | beauftragt |
mit der Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und den Personen mit | mit der Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und den Personen mit |
Behinderung | Behinderung |
N. MUYLLE | N. MUYLLE |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der |
Landesverteidigung | Landesverteidigung |
Ph. GOFFIN | Ph. GOFFIN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |