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Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande Wet die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 . - Duitse vertaling
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27 MARS 2020. - Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte 27 MAART 2020. - Wet die machtiging verleent aan de Koning om
contre la propagation du coronavirus COVID-19 (I). - Traduction allemande maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (I). - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27
loi du 27 mars 2020 habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te
contre la propagation du coronavirus COVID-19 (I) (Moniteur belge du nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19
30 mars 2020). (I) (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Ermächtigung des Königs, 27. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Ermächtigung des Königs,
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu
ergreifen (I) ergreifen (I)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Um es Belgien zu ermöglichen, auf die Epidemie oder Pandemie Art. 2 - Um es Belgien zu ermöglichen, auf die Epidemie oder Pandemie
des Coronavirus COVID-19 zu reagieren und deren Folgen zu bewältigen, des Coronavirus COVID-19 zu reagieren und deren Folgen zu bewältigen,
kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in
Artikel 3 § 1 erwähnten Maßnahmen ergreifen. Artikel 3 § 1 erwähnten Maßnahmen ergreifen.
Gegebenenfalls können diese Maßnahmen rückwirkende Kraft haben, jedoch Gegebenenfalls können diese Maßnahmen rückwirkende Kraft haben, jedoch
nicht vor dem 1. März 2020. nicht vor dem 1. März 2020.
Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 2 Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 2
Absatz 1 erwähnten Ziele kann der König Maßnahmen ergreifen, um unter Absatz 1 erwähnten Ziele kann der König Maßnahmen ergreifen, um unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Unabhängigkeit und der Berücksichtigung der Grundsätze der Unabhängigkeit und der
Unparteilichkeit und unter Beachtung der Rechte der Verteidigung der Unparteilichkeit und unter Beachtung der Rechte der Verteidigung der
Rechtsuchenden die Zuständigkeit, die Arbeitsweise und das Verfahren Rechtsuchenden die Zuständigkeit, die Arbeitsweise und das Verfahren
einschließlich der durch Gesetz vorgesehenen Fristen der einschließlich der durch Gesetz vorgesehenen Fristen der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates und der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates und der
Verwaltungsgerichte anzupassen, um das reibungslose Funktionieren Verwaltungsgerichte anzupassen, um das reibungslose Funktionieren
dieser Instanzen und insbesondere die Kontinuität der Rechtspflege und dieser Instanzen und insbesondere die Kontinuität der Rechtspflege und
die Durchführung ihrer anderen Aufträge gewährleisten zu können. die Durchführung ihrer anderen Aufträge gewährleisten zu können.
§ 2 - Durch die in § 1 erwähnten Erlasse dürfen geltende § 2 - Durch die in § 1 erwähnten Erlasse dürfen geltende
Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt
werden, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung werden, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung
ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind. ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind.
In den in § 1 erwähnten Erlassen können Verwaltungsstrafen und In den in § 1 erwähnten Erlassen können Verwaltungsstrafen und
zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße
gegen diese Erlasse festgelegt werden. gegen diese Erlasse festgelegt werden.
Strafrechtliche Sanktionen können kein höheres Strafmaß als das in den Strafrechtliche Sanktionen können kein höheres Strafmaß als das in den
abgeänderten oder ersetzten Rechtsvorschriften für die betreffenden abgeänderten oder ersetzten Rechtsvorschriften für die betreffenden
Straftaten geltende Strafmaß beinhalten. Straftaten geltende Strafmaß beinhalten.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich
Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch diese Erlasse Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch diese Erlasse
eingeführten strafrechtlichen Sanktionen. eingeführten strafrechtlichen Sanktionen.
Art. 4 - In Abweichung von den am 12. Januar 1973 koordinierten Art. 4 - In Abweichung von den am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetzen über den Staatsrat werden die Gutachten der Gesetzen über den Staatsrat werden die Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates über die in Artikel 3 § 1 Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates über die in Artikel 3 § 1
erwähnten Erlasse innerhalb der in Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Erlasse innerhalb der in Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3
derselben Gesetze erwähnten Frist abgegeben. Diese Frist kann bei derselben Gesetze erwähnten Frist abgegeben. Diese Frist kann bei
Anwendung von Artikel 85 oder Artikel 85bis derselben Gesetze nicht Anwendung von Artikel 85 oder Artikel 85bis derselben Gesetze nicht
verlängert werden. verlängert werden.
In Abweichung von den am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetzen über In Abweichung von den am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetzen über
den Staatsrat werden die Erlasse, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 des den Staatsrat werden die Erlasse, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur
Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II),
erwähnt sind, der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates nicht erwähnt sind, der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates nicht
zwingend zur Begutachtung vorgelegt. zwingend zur Begutachtung vorgelegt.
In Abweichung von den am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetzen über In Abweichung von den am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetzen über
den Staatsrat werden die Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des den Staatsrat werden die Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates über die Erlasse, die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 bis 8 des Staatsrates über die Erlasse, die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 bis 8 des
Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur
Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II),
erwähnt sind, innerhalb der in Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 derselben erwähnt sind, innerhalb der in Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 derselben
Gesetze erwähnten Frist abgegeben. Diese Frist kann bei Anwendung von Gesetze erwähnten Frist abgegeben. Diese Frist kann bei Anwendung von
Artikel 85 oder Artikel 85bis derselben Gesetze nicht verlängert Artikel 85 oder Artikel 85bis derselben Gesetze nicht verlängert
werden. werden.
Art. 5 - Die dem König durch vorliegendes Gesetz erteilte Ermächtigung Art. 5 - Die dem König durch vorliegendes Gesetz erteilte Ermächtigung
läuft drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus. läuft drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus.
Die in Artikel 3 § 1 erwähnten Erlasse werden innerhalb einer Frist Die in Artikel 3 § 1 erwähnten Erlasse werden innerhalb einer Frist
von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt. von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt.
Bei den in Artikel 3 § 1 erwähnten Königlichen Erlassen wird davon Bei den in Artikel 3 § 1 erwähnten Königlichen Erlassen wird davon
ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind, wenn sie nicht ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind, wenn sie nicht
innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist bestätigt werden. innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist bestätigt werden.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Premierministerin, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Die Premierministerin, beauftragt mit Beliris und den Föderalen
Kulturellen Institutionen Kulturellen Institutionen
S. WILMES S. WILMES
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, beauftragt Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, beauftragt
mit der Gebäuderegie, und Minister der Europäischen Angelegenheiten mit der Gebäuderegie, und Minister der Europäischen Angelegenheiten
K. GEENS K. GEENS
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt
mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, und Minister der mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, und Minister der
Entwicklungszusammenarbeit Entwicklungszusammenarbeit
A. DE CROO A. DE CROO
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts
und des Öffentlichen Dienstes, beauftragt mit der Nationallotterie und und des Öffentlichen Dienstes, beauftragt mit der Nationallotterie und
der Wissenschaftspolitik der Wissenschaftspolitik
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Der Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit dem Der Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit dem
Außenhandel Außenhandel
P. DE CREM P. DE CREM
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
und des Asyls und der Migration und des Asyls und der Migration
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen
Entwicklung Entwicklung
M. C. MARGHEM M. C. MARGHEM
Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Skeyes und der Nationalen Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Skeyes und der Nationalen
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB,
der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung, beauftragt mit den der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung, beauftragt mit den
Großstädten Großstädten
D. DUCARME D. DUCARME
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post, Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post,
beauftragt mit der Administrativen beauftragt mit der Administrativen
Vereinfachung, der Bekämpfung des Sozialbetrugs, dem Schutz des Vereinfachung, der Bekämpfung des Sozialbetrugs, dem Schutz des
Privatlebens und der Nordsee Privatlebens und der Nordsee
Ph. DE BACKER Ph. DE BACKER
Die Ministerin der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, Die Ministerin der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher,
beauftragt beauftragt
mit der Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und den Personen mit mit der Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und den Personen mit
Behinderung Behinderung
N. MUYLLE N. MUYLLE
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der
Landesverteidigung Landesverteidigung
Ph. GOFFIN Ph. GOFFIN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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