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Loi portant insertion du Livre XVIII "Instruments de gestion de crise" dans le Code de droit économique et portant insertion des dispositions d'application de la loi propres au livre XVIII, dans le livre XV du Code de droit économique Wet houdende invoeging van Boek XVIII "Maatregelen voor crisis beheer" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek XVIII, in boek XV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
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27 MARS 2014. - Loi portant insertion du Livre XVIII "Instruments de gestion de crise" dans le Code de droit économique et portant insertion des dispositions d'application de la loi propres au livre XVIII, dans le livre XV du Code de droit économique Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 mars 2014 portant insertion du Livre XVIII "Instruments de gestion de crise" dans le Code de droit économique et portant 27 MAART 2014. - Wet houdende invoeging van Boek XVIII "Maatregelen voor crisis beheer" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek XVIII, in boek XV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 maart 2014 houdende invoeging van Boek XVIII "Maatregelen voor crisis
insertion des dispositions d'application de la loi propres au livre beheer" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van
XVIII, dans le livre XV du Code de droit économique (Moniteur belge du de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek XVIII, in boek XV van
29 mars 2014). het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 29 maart
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
27. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVIII "Maßnahmen zur 27. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVIII "Maßnahmen zur
Krisenbewältigung" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Krisenbewältigung" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der
Buch XVIII eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch XV des Buch XVIII eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch XV des
Wirtschaftsgesetzbuches Wirtschaftsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In das Wirtschaftsgesetzbuch wird ein Buch XVIII mit Art. 2 - In das Wirtschaftsgesetzbuch wird ein Buch XVIII mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"BUCH XVIII - MASSNAHMEN ZUR KRISENBEWÄLTIGUNG "BUCH XVIII - MASSNAHMEN ZUR KRISENBEWÄLTIGUNG
TITEL 1 - Regelung in Krisenzeiten TITEL 1 - Regelung in Krisenzeiten
Art. XVIII.1 - § 1 - Wenn außergewöhnliche Umstände oder Ereignisse Art. XVIII.1 - § 1 - Wenn außergewöhnliche Umstände oder Ereignisse
das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise
gefährden oder gefährden können, kann der Minister Angebot und gefährden oder gefährden können, kann der Minister Angebot und
Dienstleistung, Einfuhr, Produktion, Herstellung, Aufbereitung, Dienstleistung, Einfuhr, Produktion, Herstellung, Aufbereitung,
Besitz, Verarbeitung, Gebrauch, Vertrieb, Kauf, Verkauf, Ausstellen, Besitz, Verarbeitung, Gebrauch, Vertrieb, Kauf, Verkauf, Ausstellen,
Vorführung, Anbieten zum Kauf, Lieferung und Beförderung von Vorführung, Anbieten zum Kauf, Lieferung und Beförderung von
Produkten, die er bestimmt, verbieten, reglementieren oder Produkten, die er bestimmt, verbieten, reglementieren oder
kontrollieren. kontrollieren.
Er kann die Ausübung dieser Tätigkeiten Personen oder Unternehmen Er kann die Ausübung dieser Tätigkeiten Personen oder Unternehmen
vorbehalten, die er bestimmt, oder Niederlassungen schließen, deren vorbehalten, die er bestimmt, oder Niederlassungen schließen, deren
Tätigkeit ihm unnötig oder schädlich erscheint. Tätigkeit ihm unnötig oder schädlich erscheint.
Er darf die Bevorratung aller Personen oder Unternehmen, die einer Er darf die Bevorratung aller Personen oder Unternehmen, die einer
aufgrund von Absatz 1 reglementierten und kontrollierten Tätigkeit aufgrund von Absatz 1 reglementierten und kontrollierten Tätigkeit
nachgehen, herabsetzen oder aussetzen, wenn sie sich weigern, an sie nachgehen, herabsetzen oder aussetzen, wenn sie sich weigern, an sie
gerichtete Anweisungen auszuführen, oder wenn sie aufgrund ihres gerichtete Anweisungen auszuführen, oder wenn sie aufgrund ihres
Widerstands, ihrer Nachlässigkeit oder aus jedem anderen Grund das Widerstands, ihrer Nachlässigkeit oder aus jedem anderen Grund das
reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise
gefährden. gefährden.
In den vorherigen Absätzen erwähnte Maßnahmen begrenzen sich auf In den vorherigen Absätzen erwähnte Maßnahmen begrenzen sich auf
unbedingt notwendige Maßnahmen, damit die wirtschaftlichen unbedingt notwendige Maßnahmen, damit die wirtschaftlichen
Schwierigkeiten, die durch die außergewöhnlichen Umstände oder Schwierigkeiten, die durch die außergewöhnlichen Umstände oder
Ereignisse hervorgerufen werden oder werden können, beseitigt oder Ereignisse hervorgerufen werden oder werden können, beseitigt oder
verhindert werden. Sie sind zeitlich begrenzt und dürfen nicht länger verhindert werden. Sie sind zeitlich begrenzt und dürfen nicht länger
dauern, als die vorerwähnten Umstände oder Ereignisse es verlangen. dauern, als die vorerwähnten Umstände oder Ereignisse es verlangen.
§ 2 - Ein auf der Grundlage des vorhergehenden Paragraphen getroffener § 2 - Ein auf der Grundlage des vorhergehenden Paragraphen getroffener
Ministerieller Erlass wird so schnell wie möglich durch einen im Ministerieller Erlass wird so schnell wie möglich durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestätigt. Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestätigt.
Wenn dieser Ministerielle Erlass nicht vom König bestätigt wird, wird Wenn dieser Ministerielle Erlass nicht vom König bestätigt wird, wird
davon ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist. davon ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist.
TITEL 2 - Requirierung in Krisenzeiten TITEL 2 - Requirierung in Krisenzeiten
Art. XVIII.2 - § 1 - Wenn unvorhergesehene Umstände oder Ereignisse Art. XVIII.2 - § 1 - Wenn unvorhergesehene Umstände oder Ereignisse
das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise
gefährden oder gefährden können, kann der Minister aus einer gefährden oder gefährden können, kann der Minister aus einer
dringenden kollektiven Notwendigkeit heraus und in Ermangelung anderer dringenden kollektiven Notwendigkeit heraus und in Ermangelung anderer
ihm zur Verfügung stehender annehmbarer Mittel in angemessener Frist ihm zur Verfügung stehender annehmbarer Mittel in angemessener Frist
die Requirierung von Produkten gegen Zahlung vornehmen oder vornehmen die Requirierung von Produkten gegen Zahlung vornehmen oder vornehmen
lassen, um sie entweder dem Staat, öffentlichen Behörden und Diensten lassen, um sie entweder dem Staat, öffentlichen Behörden und Diensten
oder Privatpersonen oder privaten Niederlassungen zur Verfügung zu oder Privatpersonen oder privaten Niederlassungen zur Verfügung zu
stellen. stellen.
Der Minister darf gegen Vergütung alle notwendigen Verpflichtungen zur Der Minister darf gegen Vergütung alle notwendigen Verpflichtungen zur
Ausführung dieser Requirierungen auferlegen. Ausführung dieser Requirierungen auferlegen.
§ 2 - Die in Paragraph 1 erwähnte Requirierung von Gütern darf sich § 2 - Die in Paragraph 1 erwähnte Requirierung von Gütern darf sich
entweder auf die Gegenstände selbst beziehen oder auf die entweder auf die Gegenstände selbst beziehen oder auf die
Niederlassung oder das Material, die dazu dienen, sie zu produzieren, Niederlassung oder das Material, die dazu dienen, sie zu produzieren,
zu verarbeiten, zu befördern, zum Verkauf anzubieten oder in Besitz zu zu verarbeiten, zu befördern, zum Verkauf anzubieten oder in Besitz zu
halten. halten.
§ 3 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird der Requirierungsbefehl § 3 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird der Requirierungsbefehl
schriftlich verfasst und vom Minister oder seinem Beauftragten schriftlich verfasst und vom Minister oder seinem Beauftragten
unterzeichnet. unterzeichnet.
In dem Befehl sind Art und Dauer der Requirierung, Bedingungen, unter In dem Befehl sind Art und Dauer der Requirierung, Bedingungen, unter
denen die Requirierung ausgeführt werden muss, und gegebenenfalls die denen die Requirierung ausgeführt werden muss, und gegebenenfalls die
Menge der betreffenden Produkte vermerkt. Menge der betreffenden Produkte vermerkt.
Der Requirierungsbefehl wird der natürlichen oder juristischen Person Der Requirierungsbefehl wird der natürlichen oder juristischen Person
oder dem Besitzer in gleich welcher Eigenschaft der requirierten Güter oder dem Besitzer in gleich welcher Eigenschaft der requirierten Güter
von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten per Einschreiben von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten per Einschreiben
notifiziert. notifiziert.
Im Notfall darf der Requirierungsbefehl mündlich erfolgen und wird zu Im Notfall darf der Requirierungsbefehl mündlich erfolgen und wird zu
einem späteren Zeitpunkt vom Minister gemäß Absatz 1 bestätigt. einem späteren Zeitpunkt vom Minister gemäß Absatz 1 bestätigt.
§ 4 - Ein Ministerieller Erlass, durch den der Minister die in den § 4 - Ein Ministerieller Erlass, durch den der Minister die in den
vorhergehenden Paragraphen erwähnten Requirierungen vornimmt oder vorhergehenden Paragraphen erwähnten Requirierungen vornimmt oder
vornehmen lässt, wird so schnell wie möglich durch einen im vornehmen lässt, wird so schnell wie möglich durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestätigt. Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestätigt.
Wenn dieser Ministerielle Erlass nicht vom König bestätigt wird, wird Wenn dieser Ministerielle Erlass nicht vom König bestätigt wird, wird
davon ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist. davon ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist.
§ 5 - In vorliegendem Titel erwähnte Requirierungen sind weder dem § 5 - In vorliegendem Titel erwähnte Requirierungen sind weder dem
Gesetz vom 5. März 1935 über die Bürger, die den Betrieb von Gesetz vom 5. März 1935 über die Bürger, die den Betrieb von
öffentlichen Diensten in Kriegszeiten entweder durch freiwillige öffentlichen Diensten in Kriegszeiten entweder durch freiwillige
Verpflichtung oder durch Requirierung gewährleisten, noch den aufgrund Verpflichtung oder durch Requirierung gewährleisten, noch den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unterworfen. dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unterworfen.
TITEL 3 - Gemeinsame Bestimmungen TITEL 3 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. XVIII.3 - Der Minister darf alle Maßnahmen der öffentlichen Art. XVIII.3 - Der Minister darf alle Maßnahmen der öffentlichen
Bekanntmachung über die aufgrund der Artikel XVIII.1 und XVIII.2 Bekanntmachung über die aufgrund der Artikel XVIII.1 und XVIII.2
auferlegten Verpflichtungen oder über die Ausführung dieser auferlegten Verpflichtungen oder über die Ausführung dieser
Verpflichtungen anordnen. Verpflichtungen anordnen.
In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können mit der Ausführung der In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können mit der Ausführung der
aufgrund des vorliegenden Titels getroffenen Entscheidungen beauftragt aufgrund des vorliegenden Titels getroffenen Entscheidungen beauftragt
werden. werden.
Art. XVIII.4 - Bei der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Art. XVIII.4 - Bei der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden
Buches können Erzeuger und Vertreiber sich nicht weigern, im Rahmen Buches können Erzeuger und Vertreiber sich nicht weigern, im Rahmen
ihrer Möglichkeiten und unter Bedingungen, die den Handelsbräuchen ihrer Möglichkeiten und unter Bedingungen, die den Handelsbräuchen
entsprechen, der Nachfrage der Vertreiber oder Verbraucher nach Waren entsprechen, der Nachfrage der Vertreiber oder Verbraucher nach Waren
oder Dienstleistungen nachzukommen, wenn diese Nachfrage in keiner oder Dienstleistungen nachzukommen, wenn diese Nachfrage in keiner
Weise anormal ist." Weise anormal ist."
Art. 3 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 3 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Abschnitt 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 7 - Sonderbefugnisse in Bezug auf Ermittlung und "Abschnitt 7 - Sonderbefugnisse in Bezug auf Ermittlung und
Feststellung von Verstößen gegen Buch XVIII Feststellung von Verstößen gegen Buch XVIII
Art. XV.28 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können bei der Art. XV.28 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können bei der
Ausführung ihres Auftrags: Ausführung ihres Auftrags:
1. ordnungsgemäß angeordnete Requirierungen notifizieren, ausführen 1. ordnungsgemäß angeordnete Requirierungen notifizieren, ausführen
oder ausführen lassen, oder ausführen lassen,
2. von den Gemeindeverwaltungen die nötigen Mittel zur Ausführung 2. von den Gemeindeverwaltungen die nötigen Mittel zur Ausführung
ihres Auftrags requirieren. Zu diesem Zweck können die Verwaltungen in ihres Auftrags requirieren. Zu diesem Zweck können die Verwaltungen in
der Person des Bürgermeisters, eines der Schöffen, des der Person des Bürgermeisters, eines der Schöffen, des
Gemeindesekretärs oder eines der Bediensteten der lokalen und Gemeindesekretärs oder eines der Bediensteten der lokalen und
föderalen Polizei requiriert werden. föderalen Polizei requiriert werden.
Die Verwaltungen können unter anderem verpflichtet werden, Die Verwaltungen können unter anderem verpflichtet werden,
beschlagnahmte Waren entgegenzunehmen, ihre Beförderung zu beschlagnahmte Waren entgegenzunehmen, ihre Beförderung zu
gewährleisten und als ihre Wächter aufzutreten." gewährleisten und als ihre Wächter aufzutreten."
Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Abschnitt 11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 11/2 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVIII "Abschnitt 11/2 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVIII
Art. XV.125/24 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird/werden bestraft, Art. XV.125/24 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird/werden bestraft,
wer gegen die Bestimmungen von Buch XVIII und gegen die Erlasse zur wer gegen die Bestimmungen von Buch XVIII und gegen die Erlasse zur
Ausführung dieses Buches verstößt und Provinzial- und Ausführung dieses Buches verstößt und Provinzial- und
Kommunalbehörden, Staatsbeamte und -bedienstete, Provinzen und Kommunalbehörden, Staatsbeamte und -bedienstete, Provinzen und
Gemeinden und von ihnen abhängende Einrichtungen, die sich weigern, Gemeinden und von ihnen abhängende Einrichtungen, die sich weigern,
Erlasse oder Anweisungen zur Ausführung der Artikel XVIII.1 und Erlasse oder Anweisungen zur Ausführung der Artikel XVIII.1 und
XVIII.2 auszuführen, oder die durch ihren Widerstand oder ihre XVIII.2 auszuführen, oder die durch ihren Widerstand oder ihre
Nachlässigkeit diese Ausführung behindern." Nachlässigkeit diese Ausführung behindern."
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die
Wirtschaftsregelung und die Preise werden aufgehoben. Wirtschaftsregelung und die Preise werden aufgehoben.
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen
Art. 6 - Verordnungsbestimmungen und sektorspezifische Entscheidungen Art. 6 - Verordnungsbestimmungen und sektorspezifische Entscheidungen
oder Einzelentscheidungen in Ausführung der in Artikel 5 erwähnten oder Einzelentscheidungen in Ausführung der in Artikel 5 erwähnten
Bestimmungen bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar. Bestimmungen bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar.
KAPITEL 5 - Befugniszuweisung KAPITEL 5 - Befugniszuweisung
Art. 7 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf Art. 7 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf
die in Artikel 5 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, die in Artikel 5 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird,
gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
verweisen. verweisen.
Art. 8 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Art. 8 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen
Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten aufgehobenen Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten aufgehobenen
Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
ersetzen. ersetzen.
Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit
abgeändert worden sind, koordinieren. abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 10 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der Art. 10 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch
vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten
Bestimmungen. Bestimmungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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