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Loi portant insertion du Livre XVIII "Instruments de gestion de crise" dans le Code de droit économique et portant insertion des dispositions d'application de la loi propres au livre XVIII, dans le livre XV du Code de droit économique | Wet houdende invoeging van Boek XVIII "Maatregelen voor crisis beheer" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek XVIII, in boek XV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
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27 MARS 2014. - Loi portant insertion du Livre XVIII "Instruments de gestion de crise" dans le Code de droit économique et portant insertion des dispositions d'application de la loi propres au livre XVIII, dans le livre XV du Code de droit économique Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 mars 2014 portant insertion du Livre XVIII "Instruments de gestion de crise" dans le Code de droit économique et portant | 27 MAART 2014. - Wet houdende invoeging van Boek XVIII "Maatregelen voor crisis beheer" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek XVIII, in boek XV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 maart 2014 houdende invoeging van Boek XVIII "Maatregelen voor crisis |
insertion des dispositions d'application de la loi propres au livre | beheer" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van |
XVIII, dans le livre XV du Code de droit économique (Moniteur belge du | de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek XVIII, in boek XV van |
29 mars 2014). | het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 29 maart |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
27. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVIII "Maßnahmen zur | 27. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVIII "Maßnahmen zur |
Krisenbewältigung" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der | Krisenbewältigung" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der |
Buch XVIII eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch XV des | Buch XVIII eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch XV des |
Wirtschaftsgesetzbuches | Wirtschaftsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 2 - In das Wirtschaftsgesetzbuch wird ein Buch XVIII mit | Art. 2 - In das Wirtschaftsgesetzbuch wird ein Buch XVIII mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"BUCH XVIII - MASSNAHMEN ZUR KRISENBEWÄLTIGUNG | "BUCH XVIII - MASSNAHMEN ZUR KRISENBEWÄLTIGUNG |
TITEL 1 - Regelung in Krisenzeiten | TITEL 1 - Regelung in Krisenzeiten |
Art. XVIII.1 - § 1 - Wenn außergewöhnliche Umstände oder Ereignisse | Art. XVIII.1 - § 1 - Wenn außergewöhnliche Umstände oder Ereignisse |
das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise | das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise |
gefährden oder gefährden können, kann der Minister Angebot und | gefährden oder gefährden können, kann der Minister Angebot und |
Dienstleistung, Einfuhr, Produktion, Herstellung, Aufbereitung, | Dienstleistung, Einfuhr, Produktion, Herstellung, Aufbereitung, |
Besitz, Verarbeitung, Gebrauch, Vertrieb, Kauf, Verkauf, Ausstellen, | Besitz, Verarbeitung, Gebrauch, Vertrieb, Kauf, Verkauf, Ausstellen, |
Vorführung, Anbieten zum Kauf, Lieferung und Beförderung von | Vorführung, Anbieten zum Kauf, Lieferung und Beförderung von |
Produkten, die er bestimmt, verbieten, reglementieren oder | Produkten, die er bestimmt, verbieten, reglementieren oder |
kontrollieren. | kontrollieren. |
Er kann die Ausübung dieser Tätigkeiten Personen oder Unternehmen | Er kann die Ausübung dieser Tätigkeiten Personen oder Unternehmen |
vorbehalten, die er bestimmt, oder Niederlassungen schließen, deren | vorbehalten, die er bestimmt, oder Niederlassungen schließen, deren |
Tätigkeit ihm unnötig oder schädlich erscheint. | Tätigkeit ihm unnötig oder schädlich erscheint. |
Er darf die Bevorratung aller Personen oder Unternehmen, die einer | Er darf die Bevorratung aller Personen oder Unternehmen, die einer |
aufgrund von Absatz 1 reglementierten und kontrollierten Tätigkeit | aufgrund von Absatz 1 reglementierten und kontrollierten Tätigkeit |
nachgehen, herabsetzen oder aussetzen, wenn sie sich weigern, an sie | nachgehen, herabsetzen oder aussetzen, wenn sie sich weigern, an sie |
gerichtete Anweisungen auszuführen, oder wenn sie aufgrund ihres | gerichtete Anweisungen auszuführen, oder wenn sie aufgrund ihres |
Widerstands, ihrer Nachlässigkeit oder aus jedem anderen Grund das | Widerstands, ihrer Nachlässigkeit oder aus jedem anderen Grund das |
reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise | reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise |
gefährden. | gefährden. |
In den vorherigen Absätzen erwähnte Maßnahmen begrenzen sich auf | In den vorherigen Absätzen erwähnte Maßnahmen begrenzen sich auf |
unbedingt notwendige Maßnahmen, damit die wirtschaftlichen | unbedingt notwendige Maßnahmen, damit die wirtschaftlichen |
Schwierigkeiten, die durch die außergewöhnlichen Umstände oder | Schwierigkeiten, die durch die außergewöhnlichen Umstände oder |
Ereignisse hervorgerufen werden oder werden können, beseitigt oder | Ereignisse hervorgerufen werden oder werden können, beseitigt oder |
verhindert werden. Sie sind zeitlich begrenzt und dürfen nicht länger | verhindert werden. Sie sind zeitlich begrenzt und dürfen nicht länger |
dauern, als die vorerwähnten Umstände oder Ereignisse es verlangen. | dauern, als die vorerwähnten Umstände oder Ereignisse es verlangen. |
§ 2 - Ein auf der Grundlage des vorhergehenden Paragraphen getroffener | § 2 - Ein auf der Grundlage des vorhergehenden Paragraphen getroffener |
Ministerieller Erlass wird so schnell wie möglich durch einen im | Ministerieller Erlass wird so schnell wie möglich durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestätigt. | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestätigt. |
Wenn dieser Ministerielle Erlass nicht vom König bestätigt wird, wird | Wenn dieser Ministerielle Erlass nicht vom König bestätigt wird, wird |
davon ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist. | davon ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist. |
TITEL 2 - Requirierung in Krisenzeiten | TITEL 2 - Requirierung in Krisenzeiten |
Art. XVIII.2 - § 1 - Wenn unvorhergesehene Umstände oder Ereignisse | Art. XVIII.2 - § 1 - Wenn unvorhergesehene Umstände oder Ereignisse |
das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise | das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise |
gefährden oder gefährden können, kann der Minister aus einer | gefährden oder gefährden können, kann der Minister aus einer |
dringenden kollektiven Notwendigkeit heraus und in Ermangelung anderer | dringenden kollektiven Notwendigkeit heraus und in Ermangelung anderer |
ihm zur Verfügung stehender annehmbarer Mittel in angemessener Frist | ihm zur Verfügung stehender annehmbarer Mittel in angemessener Frist |
die Requirierung von Produkten gegen Zahlung vornehmen oder vornehmen | die Requirierung von Produkten gegen Zahlung vornehmen oder vornehmen |
lassen, um sie entweder dem Staat, öffentlichen Behörden und Diensten | lassen, um sie entweder dem Staat, öffentlichen Behörden und Diensten |
oder Privatpersonen oder privaten Niederlassungen zur Verfügung zu | oder Privatpersonen oder privaten Niederlassungen zur Verfügung zu |
stellen. | stellen. |
Der Minister darf gegen Vergütung alle notwendigen Verpflichtungen zur | Der Minister darf gegen Vergütung alle notwendigen Verpflichtungen zur |
Ausführung dieser Requirierungen auferlegen. | Ausführung dieser Requirierungen auferlegen. |
§ 2 - Die in Paragraph 1 erwähnte Requirierung von Gütern darf sich | § 2 - Die in Paragraph 1 erwähnte Requirierung von Gütern darf sich |
entweder auf die Gegenstände selbst beziehen oder auf die | entweder auf die Gegenstände selbst beziehen oder auf die |
Niederlassung oder das Material, die dazu dienen, sie zu produzieren, | Niederlassung oder das Material, die dazu dienen, sie zu produzieren, |
zu verarbeiten, zu befördern, zum Verkauf anzubieten oder in Besitz zu | zu verarbeiten, zu befördern, zum Verkauf anzubieten oder in Besitz zu |
halten. | halten. |
§ 3 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird der Requirierungsbefehl | § 3 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird der Requirierungsbefehl |
schriftlich verfasst und vom Minister oder seinem Beauftragten | schriftlich verfasst und vom Minister oder seinem Beauftragten |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
In dem Befehl sind Art und Dauer der Requirierung, Bedingungen, unter | In dem Befehl sind Art und Dauer der Requirierung, Bedingungen, unter |
denen die Requirierung ausgeführt werden muss, und gegebenenfalls die | denen die Requirierung ausgeführt werden muss, und gegebenenfalls die |
Menge der betreffenden Produkte vermerkt. | Menge der betreffenden Produkte vermerkt. |
Der Requirierungsbefehl wird der natürlichen oder juristischen Person | Der Requirierungsbefehl wird der natürlichen oder juristischen Person |
oder dem Besitzer in gleich welcher Eigenschaft der requirierten Güter | oder dem Besitzer in gleich welcher Eigenschaft der requirierten Güter |
von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten per Einschreiben | von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten per Einschreiben |
notifiziert. | notifiziert. |
Im Notfall darf der Requirierungsbefehl mündlich erfolgen und wird zu | Im Notfall darf der Requirierungsbefehl mündlich erfolgen und wird zu |
einem späteren Zeitpunkt vom Minister gemäß Absatz 1 bestätigt. | einem späteren Zeitpunkt vom Minister gemäß Absatz 1 bestätigt. |
§ 4 - Ein Ministerieller Erlass, durch den der Minister die in den | § 4 - Ein Ministerieller Erlass, durch den der Minister die in den |
vorhergehenden Paragraphen erwähnten Requirierungen vornimmt oder | vorhergehenden Paragraphen erwähnten Requirierungen vornimmt oder |
vornehmen lässt, wird so schnell wie möglich durch einen im | vornehmen lässt, wird so schnell wie möglich durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestätigt. | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestätigt. |
Wenn dieser Ministerielle Erlass nicht vom König bestätigt wird, wird | Wenn dieser Ministerielle Erlass nicht vom König bestätigt wird, wird |
davon ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist. | davon ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist. |
§ 5 - In vorliegendem Titel erwähnte Requirierungen sind weder dem | § 5 - In vorliegendem Titel erwähnte Requirierungen sind weder dem |
Gesetz vom 5. März 1935 über die Bürger, die den Betrieb von | Gesetz vom 5. März 1935 über die Bürger, die den Betrieb von |
öffentlichen Diensten in Kriegszeiten entweder durch freiwillige | öffentlichen Diensten in Kriegszeiten entweder durch freiwillige |
Verpflichtung oder durch Requirierung gewährleisten, noch den aufgrund | Verpflichtung oder durch Requirierung gewährleisten, noch den aufgrund |
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unterworfen. | dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unterworfen. |
TITEL 3 - Gemeinsame Bestimmungen | TITEL 3 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. XVIII.3 - Der Minister darf alle Maßnahmen der öffentlichen | Art. XVIII.3 - Der Minister darf alle Maßnahmen der öffentlichen |
Bekanntmachung über die aufgrund der Artikel XVIII.1 und XVIII.2 | Bekanntmachung über die aufgrund der Artikel XVIII.1 und XVIII.2 |
auferlegten Verpflichtungen oder über die Ausführung dieser | auferlegten Verpflichtungen oder über die Ausführung dieser |
Verpflichtungen anordnen. | Verpflichtungen anordnen. |
In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können mit der Ausführung der | In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können mit der Ausführung der |
aufgrund des vorliegenden Titels getroffenen Entscheidungen beauftragt | aufgrund des vorliegenden Titels getroffenen Entscheidungen beauftragt |
werden. | werden. |
Art. XVIII.4 - Bei der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden | Art. XVIII.4 - Bei der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden |
Buches können Erzeuger und Vertreiber sich nicht weigern, im Rahmen | Buches können Erzeuger und Vertreiber sich nicht weigern, im Rahmen |
ihrer Möglichkeiten und unter Bedingungen, die den Handelsbräuchen | ihrer Möglichkeiten und unter Bedingungen, die den Handelsbräuchen |
entsprechen, der Nachfrage der Vertreiber oder Verbraucher nach Waren | entsprechen, der Nachfrage der Vertreiber oder Verbraucher nach Waren |
oder Dienstleistungen nachzukommen, wenn diese Nachfrage in keiner | oder Dienstleistungen nachzukommen, wenn diese Nachfrage in keiner |
Weise anormal ist." | Weise anormal ist." |
Art. 3 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 3 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Abschnitt 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 7 - Sonderbefugnisse in Bezug auf Ermittlung und | "Abschnitt 7 - Sonderbefugnisse in Bezug auf Ermittlung und |
Feststellung von Verstößen gegen Buch XVIII | Feststellung von Verstößen gegen Buch XVIII |
Art. XV.28 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können bei der | Art. XV.28 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können bei der |
Ausführung ihres Auftrags: | Ausführung ihres Auftrags: |
1. ordnungsgemäß angeordnete Requirierungen notifizieren, ausführen | 1. ordnungsgemäß angeordnete Requirierungen notifizieren, ausführen |
oder ausführen lassen, | oder ausführen lassen, |
2. von den Gemeindeverwaltungen die nötigen Mittel zur Ausführung | 2. von den Gemeindeverwaltungen die nötigen Mittel zur Ausführung |
ihres Auftrags requirieren. Zu diesem Zweck können die Verwaltungen in | ihres Auftrags requirieren. Zu diesem Zweck können die Verwaltungen in |
der Person des Bürgermeisters, eines der Schöffen, des | der Person des Bürgermeisters, eines der Schöffen, des |
Gemeindesekretärs oder eines der Bediensteten der lokalen und | Gemeindesekretärs oder eines der Bediensteten der lokalen und |
föderalen Polizei requiriert werden. | föderalen Polizei requiriert werden. |
Die Verwaltungen können unter anderem verpflichtet werden, | Die Verwaltungen können unter anderem verpflichtet werden, |
beschlagnahmte Waren entgegenzunehmen, ihre Beförderung zu | beschlagnahmte Waren entgegenzunehmen, ihre Beförderung zu |
gewährleisten und als ihre Wächter aufzutreten." | gewährleisten und als ihre Wächter aufzutreten." |
Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Abschnitt 11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 11/2 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVIII | "Abschnitt 11/2 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVIII |
Art. XV.125/24 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird/werden bestraft, | Art. XV.125/24 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird/werden bestraft, |
wer gegen die Bestimmungen von Buch XVIII und gegen die Erlasse zur | wer gegen die Bestimmungen von Buch XVIII und gegen die Erlasse zur |
Ausführung dieses Buches verstößt und Provinzial- und | Ausführung dieses Buches verstößt und Provinzial- und |
Kommunalbehörden, Staatsbeamte und -bedienstete, Provinzen und | Kommunalbehörden, Staatsbeamte und -bedienstete, Provinzen und |
Gemeinden und von ihnen abhängende Einrichtungen, die sich weigern, | Gemeinden und von ihnen abhängende Einrichtungen, die sich weigern, |
Erlasse oder Anweisungen zur Ausführung der Artikel XVIII.1 und | Erlasse oder Anweisungen zur Ausführung der Artikel XVIII.1 und |
XVIII.2 auszuführen, oder die durch ihren Widerstand oder ihre | XVIII.2 auszuführen, oder die durch ihren Widerstand oder ihre |
Nachlässigkeit diese Ausführung behindern." | Nachlässigkeit diese Ausführung behindern." |
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die | Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die |
Wirtschaftsregelung und die Preise werden aufgehoben. | Wirtschaftsregelung und die Preise werden aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen |
Art. 6 - Verordnungsbestimmungen und sektorspezifische Entscheidungen | Art. 6 - Verordnungsbestimmungen und sektorspezifische Entscheidungen |
oder Einzelentscheidungen in Ausführung der in Artikel 5 erwähnten | oder Einzelentscheidungen in Ausführung der in Artikel 5 erwähnten |
Bestimmungen bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar. | Bestimmungen bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar. |
KAPITEL 5 - Befugniszuweisung | KAPITEL 5 - Befugniszuweisung |
Art. 7 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf | Art. 7 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf |
die in Artikel 5 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, | die in Artikel 5 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, |
gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des | gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des |
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt |
verweisen. | verweisen. |
Art. 8 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen | Art. 8 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen |
Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten aufgehobenen | Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten aufgehobenen |
Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des | Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des |
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt |
ersetzen. | ersetzen. |
Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die |
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit |
abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 10 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der | Art. 10 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch |
vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten | vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten |
Bestimmungen. | Bestimmungen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |