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Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 27 JUIN 2021. - Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 27 JUNI 2021. - Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 27 juin 2021 portant des dispositions diverses | de wet van 27 juni 2021 houdende diverse bepalingen inzake belasting |
en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 juin | over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2021), |
2021), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 27 décembre 2021 | zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 27 december 2021 houdende |
portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur | diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde |
ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 2021, err. du 10 février 2022). | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2021, err. van 10 februari 2022). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der Mehrwertsteuer | Bereich der Mehrwertsteuer |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame | 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame |
Mehrwertsteuersystem. | Mehrwertsteuersystem. |
KAPITEL 2 - Räumlicher Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer | KAPITEL 2 - Räumlicher Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer |
Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 3. November 2019, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 3. November 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3bis - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 umfassen der | " § 3bis - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 umfassen der |
"Mitgliedstaat", das "Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates", die | "Mitgliedstaat", das "Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates", die |
"Gemeinschaft", das "Gebiet der Gemeinschaft" und das "Inland" das | "Gemeinschaft", das "Gebiet der Gemeinschaft" und das "Inland" das |
Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland | Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland |
gemäß den Modalitäten, die in Artikel 8 des Protokolls zu | gemäß den Modalitäten, die in Artikel 8 des Protokolls zu |
Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten | Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten |
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union | Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union |
und der Europäischen Atomgemeinschaft, abgeschlossen zu Brüssel und | und der Europäischen Atomgemeinschaft, abgeschlossen zu Brüssel und |
London am 24. Januar 2020, vorgesehen sind." | London am 24. Januar 2020, vorgesehen sind." |
2. In § 4 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben. | 2. In § 4 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben. |
3. In § 4 Absatz 2 wird Nr. 4 aufgehoben. | 3. In § 4 Absatz 2 wird Nr. 4 aufgehoben. |
4. In § 5 wird Nr. 1 aufgehoben. | 4. In § 5 wird Nr. 1 aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Entnahmen von Warenmustern, Werbegeschenken von geringem | KAPITEL 3 - Entnahmen von Warenmustern, Werbegeschenken von geringem |
Wert | Wert |
und Lebensmitteln und Nichtlebensmitteln für wohltätige Zwecke | und Lebensmitteln und Nichtlebensmitteln für wohltätige Zwecke |
Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 7. April 2019, wird wie folgt abgeändert: | vom 7. April 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: | 1. In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: |
"a) die Aushändigung von Werbegeschenken von geringem Wert oder | "a) die Aushändigung von Werbegeschenken von geringem Wert oder |
Warenmustern,". | Warenmustern,". |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König bestimmt die Anwendungsbedingungen, die die in Absatz 1 Nr. | "Der König bestimmt die Anwendungsbedingungen, die die in Absatz 1 Nr. |
2 erwähnten Entnahmen in Bezug auf den Wert und die Häufigkeit der | 2 erwähnten Entnahmen in Bezug auf den Wert und die Häufigkeit der |
Werbegeschenke und die ausgeschlossenen Güter, die Art und die | Werbegeschenke und die ausgeschlossenen Güter, die Art und die |
Merkmale der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnten Güter, | Merkmale der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnten Güter, |
die betreffenden wohltätigen Zwecke, die Umstände, unter denen die | die betreffenden wohltätigen Zwecke, die Umstände, unter denen die |
betreffenden unverkäuflichen Güter zu diesen Zwecken übergeben werden | betreffenden unverkäuflichen Güter zu diesen Zwecken übergeben werden |
können, den Betrag, der als Kosten in Rechnung gestellt werden kann, | können, den Betrag, der als Kosten in Rechnung gestellt werden kann, |
und die einzuhaltenden Formalitäten erfüllen müssen." | und die einzuhaltenden Formalitäten erfüllen müssen." |
KAPITEL 4 - Sätze | KAPITEL 4 - Sätze |
Art. 5 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. | vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. |
Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: | Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 38 - § 1 - Auf Lieferungen von Gütern und auf Dienstleistungen | "Art. 38 - § 1 - Auf Lieferungen von Gütern und auf Dienstleistungen |
ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der | ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der |
Steuertatbestand eintritt. | Steuertatbestand eintritt. |
Jedoch ist in den in den Artikeln 17 und 22bis vorgesehenen Fällen der | Jedoch ist in den in den Artikeln 17 und 22bis vorgesehenen Fällen der |
Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch | Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch |
entsteht. | entsteht. |
§ 2 - Auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern ist der Satz | § 2 - Auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern ist der Satz |
anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch | anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch |
entsteht. | entsteht. |
§ 3 - Auf die Einfuhr von Gütern ist der Satz anzuwenden, der zu dem | § 3 - Auf die Einfuhr von Gütern ist der Satz anzuwenden, der zu dem |
Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. | Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. |
Jedoch ist in den in Artikel 24 § 2 vorgesehenen Fällen auf die | Jedoch ist in den in Artikel 24 § 2 vorgesehenen Fällen auf die |
Einfuhr der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der | Einfuhr der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der |
Steueranspruch entsteht. | Steueranspruch entsteht. |
§ 4 - Entsteht der Steueranspruch zu einem Zeitpunkt, der nicht mit | § 4 - Entsteht der Steueranspruch zu einem Zeitpunkt, der nicht mit |
dem Eintreten des Steuertatbestands übereinstimmt, kann der König bei | dem Eintreten des Steuertatbestands übereinstimmt, kann der König bei |
einer Änderung des Satzes, die zwischen den beiden Zeitpunkten | einer Änderung des Satzes, die zwischen den beiden Zeitpunkten |
erfolgt, beschließen, dass auf die von Ihm zu bestimmenden Lieferungen | erfolgt, beschließen, dass auf die von Ihm zu bestimmenden Lieferungen |
von Gütern, Dienstleistungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe und | von Gütern, Dienstleistungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe und |
Einfuhren von Gütern der Satz anzuwenden ist, der zu dem Zeitpunkt | Einfuhren von Gütern der Satz anzuwenden ist, der zu dem Zeitpunkt |
gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. | gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. |
§ 5 - Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt | § 5 - Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt |
ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode | ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode |
eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur | eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur |
Ausführung von § 4. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse bis | Ausführung von § 4. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse bis |
zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen | zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt wirksam waren, wenn sie nicht binnen dieser Frist durch | Staatsblatt wirksam waren, wenn sie nicht binnen dieser Frist durch |
Gesetz bestätigt worden sind." | Gesetz bestätigt worden sind." |
Art. 6 - Artikel 38bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 38bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 38bis - Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Gütern ist der | "Art. 38bis - Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Gütern ist der |
gleiche Satz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Güter | gleiche Satz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Güter |
im Inland gelten würde. | im Inland gelten würde. |
Bei der Einfuhr von Gütern ist der gleiche Satz anzuwenden wie der, | Bei der Einfuhr von Gütern ist der gleiche Satz anzuwenden wie der, |
der für die Lieferung gleicher Güter im Inland gelten würde." | der für die Lieferung gleicher Güter im Inland gelten würde." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 38ter mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 38ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 38ter - Ein Umsatz, der zum Bau, zur Herstellung, zur Montage | "Art. 38ter - Ein Umsatz, der zum Bau, zur Herstellung, zur Montage |
oder zum Umbau eines Gutes beiträgt, das kein naturgemäß unbewegliches | oder zum Umbau eines Gutes beiträgt, das kein naturgemäß unbewegliches |
Gut ist, unterliegt dem Satz, der auf das betreffende Gut im Zustand | Gut ist, unterliegt dem Satz, der auf das betreffende Gut im Zustand |
nach Bewirkung des Umsatzes anzuwenden ist." | nach Bewirkung des Umsatzes anzuwenden ist." |
KAPITEL 5 - Technische Anpassung in Bezug auf die europäischen | KAPITEL 5 - Technische Anpassung in Bezug auf die europäischen |
Vorschriften | Vorschriften |
Art. 8 - In Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 8 - In Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, bestätigt durch das Gesetz | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, bestätigt durch das Gesetz |
vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. | vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. |
November 2017, werden die Wörter "gemäß Artikel 35 oder Artikel 36 der | November 2017, werden die Wörter "gemäß Artikel 35 oder Artikel 36 der |
Richtlinie 2008/118/EG" durch die Wörter "gemäß Artikel 19 oder | Richtlinie 2008/118/EG" durch die Wörter "gemäß Artikel 19 oder |
Artikel 34 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. | Artikel 34 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. |
KAPITEL 6 - Steuerbefreiung in Bezug auf selbständige Zusammenschlüsse | KAPITEL 6 - Steuerbefreiung in Bezug auf selbständige Zusammenschlüsse |
und Organismen für gemeinsame Anlagen | und Organismen für gemeinsame Anlagen |
Art. 9 - In Artikel 44 § 2bis Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 9 - In Artikel 44 § 2bis Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2016, werden die Wörter "des | eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2016, werden die Wörter "des |
vorliegenden Artikels" durch die Wörter "des Paragraphen 1 oder 2" | vorliegenden Artikels" durch die Wörter "des Paragraphen 1 oder 2" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 44 § 3 Nr. 11 Buchstabe a) desselben | Art. 10 - In Artikel 44 § 3 Nr. 11 Buchstabe a) desselben |
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden | Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden |
zwischen den Wörtern "Organismen für gemeinsame Anlagen" und den | zwischen den Wörtern "Organismen für gemeinsame Anlagen" und den |
Wörtern "wie im Gesetz vom 3. August 2012" die Wörter "und Organismen | Wörtern "wie im Gesetz vom 3. August 2012" die Wörter "und Organismen |
für Anlagen in Forderungen" eingefügt. | für Anlagen in Forderungen" eingefügt. |
Art. 11 - Artikel 9 des vorliegenden Kapitels tritt für die vor dem 1. | Art. 11 - Artikel 9 des vorliegenden Kapitels tritt für die vor dem 1. |
Juli 2021 gegründeten selbständigen Zusammenschlüsse von Personen am | Juli 2021 gegründeten selbständigen Zusammenschlüsse von Personen am |
1. Januar 2022 in Kraft für Dienstleistungen, die Mitgliedern erbracht | 1. Januar 2022 in Kraft für Dienstleistungen, die Mitgliedern erbracht |
werden, die diesen Zusammenschlüssen vor dem 1. Juli 2021 beigetreten | werden, die diesen Zusammenschlüssen vor dem 1. Juli 2021 beigetreten |
sind. | sind. |
KAPITEL 7 - Auf die Sharing Economy anwendbare Sonderregelung | KAPITEL 7 - Auf die Sharing Economy anwendbare Sonderregelung |
Art. 12 - In Artikel 50 § 4 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 12 - In Artikel 50 § 4 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18. | durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18. |
Juli 2018, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des | Juli 2018, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des |
Verfassungsgerichtshofes vom 23. April 2020, und ersetzt durch das | Verfassungsgerichtshofes vom 23. April 2020, und ersetzt durch das |
Gesetz vom 24. Dezember 2020, werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 | Gesetz vom 24. Dezember 2020, werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 |
Nr. 1bis Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 2" ersetzt. | Nr. 1bis Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 2" ersetzt. |
Art. 13 - 14 - [...] | Art. 13 - 14 - [...] |
[Art. 13 bis 14 aufgehoben durch Art. 28 des G. vom 27. Dezember 2021 | [Art. 13 bis 14 aufgehoben durch Art. 28 des G. vom 27. Dezember 2021 |
(B.S. vom 31. Dezember 2021] | (B.S. vom 31. Dezember 2021] |
KAPITEL 8 - Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze | KAPITEL 8 - Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze |
Art. 15 - Artikel 53sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel 53sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 3. November 2019, wird wie folgt abgeändert: | vom 3. November 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden die Wörter "im Hinblick auf die Anwendung der Steuer | 1. In § 2 werden die Wörter "im Hinblick auf die Anwendung der Steuer |
und deren Kontrolle durch die Verwaltung im Mitgliedstaat des Beginns | und deren Kontrolle durch die Verwaltung im Mitgliedstaat des Beginns |
und im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung | und im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung |
dieses Gutes" aufgehoben. | dieses Gutes" aufgehoben. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Der Steuerpflichtige übermittelt der mit der Mehrwertsteuer | " § 3 - Der Steuerpflichtige übermittelt der mit der Mehrwertsteuer |
beauftragten Verwaltung die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten | beauftragten Verwaltung die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten |
Auskünfte im Hinblick auf die Anwendung der Steuer und deren Kontrolle | Auskünfte im Hinblick auf die Anwendung der Steuer und deren Kontrolle |
durch die Verwaltung im Mitgliedstaat des Beginns und im Mitgliedstaat | durch die Verwaltung im Mitgliedstaat des Beginns und im Mitgliedstaat |
der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter und durch | der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter und durch |
die Verwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem der | die Verwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem der |
Dienstleistungserbringer ansässig ist, und in dem Mitgliedstaat, in | Dienstleistungserbringer ansässig ist, und in dem Mitgliedstaat, in |
dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist." | dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist." |
KAPITEL 9 - Verpflichtungen in Bezug auf die Führung von Registern | KAPITEL 9 - Verpflichtungen in Bezug auf die Führung von Registern |
Art. 16 - In Artikel 54bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 16 - In Artikel 54bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 3. November 2019, wird § 1 wie folgt ersetzt: | vom 3. November 2019, wird § 1 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel | " § 1 - Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel |
4 § 2 ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit führen | 4 § 2 ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit führen |
ein Register der Güter, die sie für die Zwecke ihrer in Artikel 12bis | ein Register der Güter, die sie für die Zwecke ihrer in Artikel 12bis |
Absatz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Umsätze in einen anderen Mitgliedstaat | Absatz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Umsätze in einen anderen Mitgliedstaat |
versandt oder befördert haben oder die für ihre Rechnung dorthin | versandt oder befördert haben oder die für ihre Rechnung dorthin |
versandt oder befördert wurden. | versandt oder befördert wurden. |
Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 | Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 |
ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit führen ein | ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit führen ein |
Register, um die beweglichen körperlichen Güter identifizieren zu | Register, um die beweglichen körperlichen Güter identifizieren zu |
können, die ihnen von oder für Rechnung eines Steuerpflichtigen, der | können, die ihnen von oder für Rechnung eines Steuerpflichtigen, der |
in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst | in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst |
ist, aus diesem anderen Mitgliedstaat zugesandt werden und die | ist, aus diesem anderen Mitgliedstaat zugesandt werden und die |
Gegenstand einer materiellen Arbeit oder einer Begutachtung sind. | Gegenstand einer materiellen Arbeit oder einer Begutachtung sind. |
Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 | Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 |
ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, die Güter im | ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, die Güter im |
Rahmen der in Artikel 12ter genannten Konsignationslagerregelung | Rahmen der in Artikel 12ter genannten Konsignationslagerregelung |
verbringen, führen ein Register, das es der mit der Mehrwertsteuer | verbringen, führen ein Register, das es der mit der Mehrwertsteuer |
beauftragten Verwaltung ermöglicht, die korrekte Anwendung dieser | beauftragten Verwaltung ermöglicht, die korrekte Anwendung dieser |
Regelung zu überprüfen. | Regelung zu überprüfen. |
Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 | Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 |
ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, an die in | ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, an die in |
Belgien Güter im Rahmen der in Artikel 17a der Richtlinie 2006/112/EG | Belgien Güter im Rahmen der in Artikel 17a der Richtlinie 2006/112/EG |
genannten Konsignationslagerregelung geliefert werden, führen ein | genannten Konsignationslagerregelung geliefert werden, führen ein |
Register dieser Güter." | Register dieser Güter." |
KAPITEL 10 - Berechtigte auf Erstattung der Mehrwertsteuer | KAPITEL 10 - Berechtigte auf Erstattung der Mehrwertsteuer |
Art. 17 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. | vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: | 1. In § 2 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: |
"Unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom | "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom |
27. Dezember 2004 wird die Steuer, die bei Erwerb und Einfuhr eines | 27. Dezember 2004 wird die Steuer, die bei Erwerb und Einfuhr eines |
Personenkraftwagens gezahlt wird, einer der nachstehend erwähnten | Personenkraftwagens gezahlt wird, einer der nachstehend erwähnten |
Personen erstattet, insofern dieser Kraftwagen nicht Gegenstand einer | Personen erstattet, insofern dieser Kraftwagen nicht Gegenstand einer |
Lieferung war, die der durch Artikel 58 § 4 eingeführten | Lieferung war, die der durch Artikel 58 § 4 eingeführten |
Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt, und er von | Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt, und er von |
dieser Person erworben worden ist, um von ihr als persönliches | dieser Person erworben worden ist, um von ihr als persönliches |
Fortbewegungsmittel benutzt zu werden:". | Fortbewegungsmittel benutzt zu werden:". |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 1bis vorgesehene Erstattung wird | " § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 1bis vorgesehene Erstattung wird |
je nach Fall der Person gewährt, die dem Staat die Steuer gezahlt hat, | je nach Fall der Person gewährt, die dem Staat die Steuer gezahlt hat, |
oder der Person, die ein Einfuhrdokument besitzt, in dem sie als | oder der Person, die ein Einfuhrdokument besitzt, in dem sie als |
Person angegeben ist, auf deren Name die Entrichtung der geschuldeten | Person angegeben ist, auf deren Name die Entrichtung der geschuldeten |
Steuer aufgrund von Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss, | Steuer aufgrund von Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss, |
und das die Zahlung der Steuer belegt. | und das die Zahlung der Steuer belegt. |
Der König kann bestimmen, dass: | Der König kann bestimmen, dass: |
1. die Erstattung der Steuer auf eine Lieferung von Gütern oder eine | 1. die Erstattung der Steuer auf eine Lieferung von Gütern oder eine |
Dienstleistung einer anderen Person als der in Absatz 1 erwähnten | Dienstleistung einer anderen Person als der in Absatz 1 erwähnten |
Person gewährt wird, wenn eine in vorliegendem Gesetzbuch erwähnte | Person gewährt wird, wenn eine in vorliegendem Gesetzbuch erwähnte |
Befreiung durch Erstattung bewilligt wird, | Befreiung durch Erstattung bewilligt wird, |
2. die Erstattung der für die Einfuhr geschuldeten Steuer, die der | 2. die Erstattung der für die Einfuhr geschuldeten Steuer, die der |
Generalverwaltung Zoll und Akzisen gezahlt worden ist, einer anderen | Generalverwaltung Zoll und Akzisen gezahlt worden ist, einer anderen |
Person als der in Absatz 1 erwähnten Person gewährt wird." | Person als der in Absatz 1 erwähnten Person gewährt wird." |
Art. 18 - Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 18 - Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 29. November 2017, wird wie folgt ersetzt: | vom 29. November 2017, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 77bis - Werden in dem in Artikel 25quinquies § 4 erwähnten Fall | "Art. 77bis - Werden in dem in Artikel 25quinquies § 4 erwähnten Fall |
die von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworbenen | die von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworbenen |
Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland in einen | Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland in einen |
Mitgliedstaat, der nicht Belgien ist, versandt oder befördert, wird | Mitgliedstaat, der nicht Belgien ist, versandt oder befördert, wird |
unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. | unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. |
Dezember 2004 die Steuer, die bei Einfuhr der Güter in Belgien gezahlt | Dezember 2004 die Steuer, die bei Einfuhr der Güter in Belgien gezahlt |
wird, der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erstattet, die | wird, der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erstattet, die |
ein Einfuhrdokument besitzt, in dem sie als Person angegeben ist, auf | ein Einfuhrdokument besitzt, in dem sie als Person angegeben ist, auf |
deren Name die Entrichtung der geschuldeten Steuer aufgrund von | deren Name die Entrichtung der geschuldeten Steuer aufgrund von |
Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss, und das die Zahlung | Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss, und das die Zahlung |
der Steuer belegt, insofern diese nichtsteuerpflichtige juristische | der Steuer belegt, insofern diese nichtsteuerpflichtige juristische |
Person nachweist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb, den sie | Person nachweist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb, den sie |
bewirkt, im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der | bewirkt, im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der |
Beförderung der Güter besteuert wurde." | Beförderung der Güter besteuert wurde." |
Art. 19 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. | vom 22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. |
November 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | November 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet von Absatz 1 bestimmt Er die Bedingungen für die | "Unbeschadet von Absatz 1 bestimmt Er die Bedingungen für die |
Anwendung der in Artikel 77 § 3 Absatz 2 erwähnten Erstattungen in | Anwendung der in Artikel 77 § 3 Absatz 2 erwähnten Erstattungen in |
Bezug auf Personen, denen diese Erstattungen gewährt werden, die | Bezug auf Personen, denen diese Erstattungen gewährt werden, die |
Umstände, unter denen diese Erstattungen vorgenommen werden, und die | Umstände, unter denen diese Erstattungen vorgenommen werden, und die |
Formalitäten, die diese Personen erfüllen müssen." | Formalitäten, die diese Personen erfüllen müssen." |
KAPITEL 11 - Technische Anpassungen in Bezug auf Mehrwertsteuersätze | KAPITEL 11 - Technische Anpassungen in Bezug auf Mehrwertsteuersätze |
Art. 20 - In Tabelle A Rubrik XXIII der Anlage zum Königlichen Erlass | Art. 20 - In Tabelle A Rubrik XXIII der Anlage zum Königlichen Erlass |
Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und | Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und |
zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, | zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1998, bestätigt | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1998, bestätigt |
durch das Gesetz vom 5. August 2003, und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 5. August 2003, und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 13. April 2019, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 13. April 2019, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: |
"5. Antidekubitusmaterial, aufgenommen in Artikel 28 § 8 der Anlage | "5. Antidekubitusmaterial, aufgenommen in Artikel 28 § 8 der Anlage |
zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des | zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des |
Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- | Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung, in der Fassung nach seiner | und Entschädigungspflichtversicherung, in der Fassung nach seiner |
Abänderung durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2014 zur | Abänderung durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2014 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur |
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die | Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung". | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung". |
Art. 21 - In Tabelle A Rubrik XXXII § 1 einleitender Satz der Anlage | Art. 21 - In Tabelle A Rubrik XXXII § 1 einleitender Satz der Anlage |
zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. | zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. |
September 1992, bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, | September 1992, bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, |
werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel | werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel |
19 § 2 Absatz 3" ersetzt. | 19 § 2 Absatz 3" ersetzt. |
Art. 22 - In Tabelle A Rubrik XXXIII § 1 einleitender Satz der Anlage | Art. 22 - In Tabelle A Rubrik XXXIII § 1 einleitender Satz der Anlage |
zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. | zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. |
September 1992, bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, | September 1992, bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, |
werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel | werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel |
19 § 2 Absatz 3" ersetzt. | 19 § 2 Absatz 3" ersetzt. |
Art. 23 - In Tabelle A Rubrik XXXV § 1 der Anlage zum selben Erlass, | Art. 23 - In Tabelle A Rubrik XXXV § 1 der Anlage zum selben Erlass, |
eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und ersetzt durch den | eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. September 2000, bestätigt durch das Gesetz | Königlichen Erlass vom 20. September 2000, bestätigt durch das Gesetz |
vom 5. August 2003, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch | vom 5. August 2003, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch |
die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt. | die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt. |
Art. 24 - In Tabelle A Rubrik XXXVI § 1 Nr. 2 der Anlage zum selben | Art. 24 - In Tabelle A Rubrik XXXVI § 1 Nr. 2 der Anlage zum selben |
Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt | Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, bestätigt durch | durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, bestätigt durch |
das Gesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 | das Gesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 |
Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt. | Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt. |
Art. 25 - In Tabelle A Rubrik XL Nr. 3 der Anlage zum selben Erlass, | Art. 25 - In Tabelle A Rubrik XL Nr. 3 der Anlage zum selben Erlass, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, |
bestätigt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, und ersetzt durch | bestätigt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, und ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 3. August 2016, bestätigt durch das Gesetz | den Königlichen Erlass vom 3. August 2016, bestätigt durch das Gesetz |
vom 22. Oktober 2017, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" | vom 22. Oktober 2017, werden die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" |
durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 3" ersetzt. |
Art. 26 - In Tabelle B Rubrik X § 1 Buchstabe B der Anlage zum selben | Art. 26 - In Tabelle B Rubrik X § 1 Buchstabe B der Anlage zum selben |
Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 1992, | Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 1992, |
bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den | bestätigt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, bestätigt durch das Gesetz | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, bestätigt durch das Gesetz |
vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 2. Juni 2010, bestätigt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden | vom 2. Juni 2010, bestätigt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden |
die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 | die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 |
Absatz 3" ersetzt. | Absatz 3" ersetzt. |
Art. 27 - In Tabelle B Rubrik XI § 2 Absatz 1 der Anlage zum selben | Art. 27 - In Tabelle B Rubrik XI § 2 Absatz 1 der Anlage zum selben |
Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die | Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die |
Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 | Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 |
Absatz 3" ersetzt. | Absatz 3" ersetzt. |