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| Loi relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente exclusive à durée indéterminée . - Traduction allemande | Wet betreffende eenzijdige beëindiging van de voor onbepaalde tijd verleende concessies van alleenverkoop . - Duitse vertaling |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 27 JUILLET 1961. - Loi relative à la résiliation unilatérale des | 27 JULI 1961. - Wet betreffende eenzijdige beëindiging van de voor |
| concessions de vente exclusive à durée indéterminée (Moniteur belge du | onbepaalde tijd verleende concessies van alleenverkoop (Belgisch |
| 5 octobre 1961). - Traduction allemande | Staatsblad van 5 oktober 1961). - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er | De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie |
| janvier 1989 - en langue allemande de la loi du 27 juillet 1961 | - op 1 januari 1989 - van de wet van 27 juli 1961 betreffende |
| relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente | eenzijdige beëindiging van de voor onbepaalde tijd verleende |
| exclusive à durée indéterminée, telle qu'elle a été modifiée par la | concessies van alleenverkoop, zoals ze werd gewijzigd door de wet van |
| loi du 13 avril 1971 relative à la résiliation unilatérale des | 13 april 1971 betreffende eenzijdige beëindiging van de |
| concessions de vente (Moniteur belge du 21 avril 1971). | verkoopconcessies (Belgisch Staatsblad van 21 april 1971). |
| Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de |
| par le Service central de traduction allemande du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
| 27. JULI 1961 - Gesetz über die einseitige Kündigung unbefristeter | 27. JULI 1961 - Gesetz über die einseitige Kündigung unbefristeter |
| Alleinvertriebsverträge | Alleinvertriebsverträge |
| Artikel 1 - [§ 1 - Ungeachtet jeglicher anderslautender Klausel | Artikel 1 - [§ 1 - Ungeachtet jeglicher anderslautender Klausel |
| unterliegen folgende Verträge den Bestimmungen des vorliegenden | unterliegen folgende Verträge den Bestimmungen des vorliegenden |
| Gesetzes: | Gesetzes: |
| 1. Alleinvertriebsverträge, | 1. Alleinvertriebsverträge, |
| 2. Vertriebsverträge, aufgrund deren der Vertragshändler im | 2. Vertriebsverträge, aufgrund deren der Vertragshändler im |
| Vertragsgebiet fast alle Erzeugnisse, die Gegenstand der Vereinbarung | Vertragsgebiet fast alle Erzeugnisse, die Gegenstand der Vereinbarung |
| sind, vertreibt, | sind, vertreibt, |
| 3. Vertriebsverträge, in denen der Lizenzgeber dem Vertragshändler | 3. Vertriebsverträge, in denen der Lizenzgeber dem Vertragshändler |
| bedeutende Verpflichtungen auferlegt, die auf strikte und besondere | bedeutende Verpflichtungen auferlegt, die auf strikte und besondere |
| Weise an den Vertriebsvertrag gebunden sind und derartige Aufwendungen | Weise an den Vertriebsvertrag gebunden sind und derartige Aufwendungen |
| darstellen, dass der Vertragshändler im Falle der Kündigung des | darstellen, dass der Vertragshändler im Falle der Kündigung des |
| Vertriebsvertrags einen beträchtlichen Schaden erleiden würde. | Vertriebsvertrags einen beträchtlichen Schaden erleiden würde. |
| § 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter | § 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter |
| Vertriebsvertrag jede Vereinbarung, aufgrund deren ein Lizenzgeber | Vertriebsvertrag jede Vereinbarung, aufgrund deren ein Lizenzgeber |
| einem oder mehreren Vertragshändlern das Recht vorbehält, im eigenen | einem oder mehreren Vertragshändlern das Recht vorbehält, im eigenen |
| Namen und für eigene Rechnung Erzeugnisse, die er herstellt oder | Namen und für eigene Rechnung Erzeugnisse, die er herstellt oder |
| verteilt, zu vertreiben.] | verteilt, zu vertreiben.] |
| [Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches | [Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches |
| Staatsblatt vom 21. April 1971)] | Staatsblatt vom 21. April 1971)] |
| Art. 2 - [Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz | Art. 2 - [Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz |
| unterliegt, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,] kann er ausser bei | unterliegt, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,] kann er ausser bei |
| schwerem Verstoss einer der Parteien gegen ihre Verpflichtungen nur | schwerem Verstoss einer der Parteien gegen ihre Verpflichtungen nur |
| unter Einhaltung einer annehmbaren Kündigungsfrist oder gegen eine | unter Einhaltung einer annehmbaren Kündigungsfrist oder gegen eine |
| angemessene Entschädigung, die von den Parteien zum Zeitpunkt der | angemessene Entschädigung, die von den Parteien zum Zeitpunkt der |
| Kündigung des Vertrags zu bestimmen sind, gekündigt werden. | Kündigung des Vertrags zu bestimmen sind, gekündigt werden. |
| In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der | In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der |
| Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der | Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der |
| Handelsbräuche. | Handelsbräuche. |
| [Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches | [Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches |
| Staatsblatt vom 21. April 1971)] | Staatsblatt vom 21. April 1971)] |
| Art. 3 - [Kündigt der Lizenzgeber den in Artikel 2 erwähnten | Art. 3 - [Kündigt der Lizenzgeber den in Artikel 2 erwähnten |
| Vertriebsvertrag] aus anderen Gründen als der schwerwiegenden | Vertriebsvertrag] aus anderen Gründen als der schwerwiegenden |
| Pflichtverletzung des Vertragshändlers oder kündigt der | Pflichtverletzung des Vertragshändlers oder kündigt der |
| Vertragshändler den Vertrag aufgrund einer schwerwiegenden | Vertragshändler den Vertrag aufgrund einer schwerwiegenden |
| Pflichtverletzung des Lizenzgebers, kann der Vertragshändler Anspruch | Pflichtverletzung des Lizenzgebers, kann der Vertragshändler Anspruch |
| auf eine gerechte Zusatzentschädigung erheben. Diese Entschädigung | auf eine gerechte Zusatzentschädigung erheben. Diese Entschädigung |
| wird je nach Fall unter Berücksichtigung folgender Elemente | wird je nach Fall unter Berücksichtigung folgender Elemente |
| veranschlagt: | veranschlagt: |
| 1. des beachtlichen Wertzuwachses durch Erweiterung des Kundenkreises, | 1. des beachtlichen Wertzuwachses durch Erweiterung des Kundenkreises, |
| der vom Vertragshändler erzielt wurde und dem Lizenzgeber nach | der vom Vertragshändler erzielt wurde und dem Lizenzgeber nach |
| Kündigung des Vertrags erhalten bleibt, | Kündigung des Vertrags erhalten bleibt, |
| 2. der Aufwendungen, die der Vertragshändler zur Durchführung des | 2. der Aufwendungen, die der Vertragshändler zur Durchführung des |
| Vertrags getätigt hat und die nach Ablauf des Vertrags dem Lizenzgeber | Vertrags getätigt hat und die nach Ablauf des Vertrags dem Lizenzgeber |
| zugute kommen, | zugute kommen, |
| 3. der Abfindungen, die der Vertragshändler dem Personal, das er | 3. der Abfindungen, die der Vertragshändler dem Personal, das er |
| infolge der Kündigung des Vertriebsvertrags entlassen muss, schuldet. | infolge der Kündigung des Vertriebsvertrags entlassen muss, schuldet. |
| In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der | In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der |
| Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der | Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der |
| Handelsbräuche. | Handelsbräuche. |
| [Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches | [Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches |
| Staatsblatt vom 21. April 1971)] | Staatsblatt vom 21. April 1971)] |
| [Art. 3bis - Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz | [Art. 3bis - Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz |
| unterliegt, auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so wird vorausgesetzt, | unterliegt, auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so wird vorausgesetzt, |
| dass die Parteien einer Erneuerung des Vertrags entweder für | dass die Parteien einer Erneuerung des Vertrags entweder für |
| unbestimmte Zeit oder für die in einer möglichen Klausel zur | unbestimmte Zeit oder für die in einer möglichen Klausel zur |
| stillschweigenden Verlängerung vorgesehene Dauer zugestimmt haben, es | stillschweigenden Verlängerung vorgesehene Dauer zugestimmt haben, es |
| sei denn, sie hätten mindestens drei Monate und höchstens sechs Monate | sei denn, sie hätten mindestens drei Monate und höchstens sechs Monate |
| vor der vereinbarten Frist die Kündigung per Einschreiben notifiziert. | vor der vereinbarten Frist die Kündigung per Einschreiben notifiziert. |
| Wurde ein befristeter Vertriebsvertrag zweimal erneuert - ob die | Wurde ein befristeter Vertriebsvertrag zweimal erneuert - ob die |
| Klauseln des ursprünglichen Vertrags zwischen denselben Parteien | Klauseln des ursprünglichen Vertrags zwischen denselben Parteien |
| geändert wurden oder nicht - oder wurde er aufgrund einer | geändert wurden oder nicht - oder wurde er aufgrund einer |
| Vertragsklausel zweimal stillschweigend verlängert, wird | Vertragsklausel zweimal stillschweigend verlängert, wird |
| vorausgesetzt, dass jede weitere Verlängerung auf unbestimmte Zeit | vorausgesetzt, dass jede weitere Verlängerung auf unbestimmte Zeit |
| gewährt wurde.] | gewährt wurde.] |
| [Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. April 1971 | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. April 1971 |
| (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)] | (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)] |
| Art. 4 - Bei Kündigung eines Vertriebsvertrags mit Wirkung im gesamten | Art. 4 - Bei Kündigung eines Vertriebsvertrags mit Wirkung im gesamten |
| oder in einem Teil des belgischen Staatsgebietes kann der geschädigte | oder in einem Teil des belgischen Staatsgebietes kann der geschädigte |
| Vertragshändler auf jeden Fall den Lizenzgeber in Belgien entweder vor | Vertragshändler auf jeden Fall den Lizenzgeber in Belgien entweder vor |
| den Richter seines eigenen Wohnsitzes oder vor den Richter des | den Richter seines eigenen Wohnsitzes oder vor den Richter des |
| Wohnsitzes oder des Sitzes des Lizenzgebers laden. | Wohnsitzes oder des Sitzes des Lizenzgebers laden. |
| Wird die Streitsache vor ein belgisches Gericht gebracht, wird dieses | Wird die Streitsache vor ein belgisches Gericht gebracht, wird dieses |
| Gericht ausschliesslich das belgische Gesetz anwenden. | Gericht ausschliesslich das belgische Gesetz anwenden. |
| Art. 5 - [Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmten Regeln gelten | Art. 5 - [Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmten Regeln gelten |
| für Vertriebsverträge, die ein Vertragshändler mit einem oder mehreren | für Vertriebsverträge, die ein Vertragshändler mit einem oder mehreren |
| untergeordneten Vertragshändlern abschliesst. | untergeordneten Vertragshändlern abschliesst. |
| Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers | Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers |
| um einen unbefristeten Vertrag und wird er gekündigt, weil der Vertrag | um einen unbefristeten Vertrag und wird er gekündigt, weil der Vertrag |
| des Vertragshändlers unabhängig von dessen Willen oder Schuld | des Vertragshändlers unabhängig von dessen Willen oder Schuld |
| gekündigt worden ist, kann der untergeordnete Vertragshändler die in | gekündigt worden ist, kann der untergeordnete Vertragshändler die in |
| den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte jedoch nur gegenüber der | den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte jedoch nur gegenüber der |
| Person, die die ursprüngliche Kündigung bewirkt hat, geltend machen. | Person, die die ursprüngliche Kündigung bewirkt hat, geltend machen. |
| Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers | Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers |
| um einen befristeten Vertrag und muss er normalerweise am selben Datum | um einen befristeten Vertrag und muss er normalerweise am selben Datum |
| wie der Hauptvertrag enden, verfügt der Vertragshändler, dem vom | wie der Hauptvertrag enden, verfügt der Vertragshändler, dem vom |
| Lizenzgeber gekündigt wird, auf jeden Fall über volle vierzehn Tage ab | Lizenzgeber gekündigt wird, auf jeden Fall über volle vierzehn Tage ab |
| Erhalt dieser Kündigung, um dem untergeordneten Vertragshändler die | Erhalt dieser Kündigung, um dem untergeordneten Vertragshändler die |
| Kündigung zu notifizieren.] | Kündigung zu notifizieren.] |
| [Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches | [Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches |
| Staatsblatt vom 21. April 1971)] | Staatsblatt vom 21. April 1971)] |
| Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten ungeachtet | Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten ungeachtet |
| jeglicher gegenteiliger Vereinbarung, die vor [Ablauf] des | jeglicher gegenteiliger Vereinbarung, die vor [Ablauf] des |
| Vertriebsvertrags getroffen wurde. | Vertriebsvertrags getroffen wurde. |
| Sie gelten für [Vertriebsverträge], die vor Inkrafttreten des | Sie gelten für [Vertriebsverträge], die vor Inkrafttreten des |
| vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden. | vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden. |
| [Art. 6 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches | [Art. 6 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches |
| Staatsblatt vom 21. April 1971)] | Staatsblatt vom 21. April 1971)] |