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Loi relative aux allocations aux handicapés Traduction allemande Wet betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten Duitse vertaling
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27 FEVRIER 1987. - Loi relative aux allocations aux handicapés 27 FEBRUARI 1987. - Wet betreffende de tegemoetkomingen aan
Traduction allemande gehandicapten Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 22 De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie
décembre 2003 - en langue allemande de la loi du 27 février 1987 - op 22 december 2003 - van de wet van 27 februari 1987 betreffende de
relative aux allocations aux handicapés (Moniteur belge du 1er avril tegemoetkomingen aan gehandicapten (Belgisch Staatsblad van 1 april
1987), telle qu'elle a été modifiée successivement par : 1987), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal n° 536 du 31 mars 1987 modifiant la loi du 27 février - het koninklijk besluit nr. 536 van 31 maart 1987 tot wijziging van
1987 relative aux allocations aux handicapés (Moniteur belge du 16 de wet van 27 februari 1987 betreffende de tegemoetkomingen aan
avril 1987); gehandicapten (Belgisch Staatsblad van 16 april 1987);
- la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30
1989); december 1989);
- la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises - de wet van 21 maart 1991 betreffende de hervorming van sommige
publiques économiques (Moniteur belge du 27 mars 1991); economische overheidsbedrijven (Belgisch Staatsblad van 27 maart
- la loi du 4 avril 1991 réglant l'utilisation des informations du 1991); - de wet van 4 april 1991 tot regeling van het gebruik van de
Registre national des personnes physiques par des services informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen
ministériels et par les institutions de sécurité sociale relevant du door ministeriële diensten en door de instellingen van sociale
Ministère de la Prévoyance sociale (Moniteur belge du 27 juin 1991); zekerheid die onder het Ministerie van Sociale Voorzorg ressorteren (Belgisch Staatsblad van 27 juni 1991);
- la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et - de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen
diverses (Moniteur belge du 1er août 1991); (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991);
- la loi du 26 juin 1992 portant des dispositions sociales et diverses - de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en diverse bepalingen
(Moniteur belge du 30 juin 1992); (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1992);
- la loi du 30 décembre 1992 portant des dispositions sociales et - de wet van 30 december 1992 houdende sociale en diverse bepalingen
diverses (Moniteur belge du 9 janvier 1993); (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1993);
- la loi du 25 juillet 1994 modifiant la loi du 27 février 1987 - de wet van 25 juli 1994 tot wijziging van de wet van 27 februari
relative aux allocations aux handicapés en vue d'accélérer l'examen 1987 betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten met het oog op
des dossiers (Moniteur belge du 13 octobre 1994); een snellere afwerking van de dossiers (Belgisch Staatsblad van 13
oktober 1994);
- la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 3 mars 1998); Staatsblad van 3 maart 1998);
- l'arrêté royal du 5 juillet 1998 portant exécution de certaines - het koninklijk besluit van 5 juli 1998 houdende uitvoering van
dispositions de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer "la charte" sommige bepalingen van de wet van 11 april 1995 tot invoering van het
de l'assuré social, en matière d'allocations aux handicapés (Moniteur "handvest" van de sociaal verzekerde wat de tegemoetkomingen aan
belge du 12 août 1998); gehandicapten betreft (Belgisch Staatsblad van 12 augustus 1998);
- la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 6 février 1999); Staatsblad van 6 februari 1999);
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van
pour les matières relevant du Ministère des Affaires sociales, de la de euro voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie
Santé publique et de l'Environnement (Moniteur belge du 30 août 2000); van Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000);
- la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, - de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere
budgétaires et diverses (Moniteur belge du 31 août 2000); bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2000);
- la loi programme du 19 juillet 2001 (Moniteur belge du 28 juillet - de programmawet van 19 juli 2001 (Belgisch Staatsblad van 28 juli
2001); 2001);
- la loi-programme du 30 décembre 2001 (Moniteur belge du 31 décembre - de programmawet van 30 december 2001 (Belgisch Staatsblad van 31
2001); december 2001);
- la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 - de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31
décembre 2002); december 2002);
- la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre - de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31
2003). december 2003).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
27. FEBRUAR 1987 - Gesetz über die [Beihilfen für Personen mit 27. FEBRUAR 1987 - Gesetz über die [Beihilfen für Personen mit
Behinderung] Behinderung]
[Überschrift abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 [Überschrift abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002
(B.S. vom 31. Dezember 2002)] (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Artikel 1 - [Es gibt drei [Beihilfen für Personen mit Behinderung]: Artikel 1 - [Es gibt drei [Beihilfen für Personen mit Behinderung]:
die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, die Eingliederungsbeihilfe die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, die Eingliederungsbeihilfe
und die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten.] und die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten.]
[Um in den Genuss der in Absatz 1 erwähnten Beihilfen zu kommen, [Um in den Genuss der in Absatz 1 erwähnten Beihilfen zu kommen,
müssen die in den Artikeln 2, 4 und 7 erwähnten Bedingungen erfüllt müssen die in den Artikeln 2, 4 und 7 erwähnten Bedingungen erfüllt
sein.] sein.]
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 127 des G. vom 22. Dezember 1989 [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 127 des G. vom 22. Dezember 1989
(B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 und (B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 und
Abs. 2 eingefügt durch Art. 116 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom Abs. 2 eingefügt durch Art. 116 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom
31. Dezember 2002)] 31. Dezember 2002)]
Art. 2 - [§ 1 - Die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens wird Art. 2 - [§ 1 - Die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens wird
[Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 21 und zum Zeitpunkt [Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 21 und zum Zeitpunkt
der Einreichung des Antrags höchstens 65 Jahre alt sind] und deren der Einreichung des Antrags höchstens 65 Jahre alt sind] und deren
körperlicher oder geistiger Zustand ihre Erwerbsfähigkeit körperlicher oder geistiger Zustand ihre Erwerbsfähigkeit
erwiesenermassen auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine Person erwiesenermassen auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine Person
ohne Behinderung durch die Ausübung eines Berufs auf dem allgemeinen ohne Behinderung durch die Ausübung eines Berufs auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat. Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat.
Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst nicht die beschützte Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst nicht die beschützte
Beschäftigung. Beschäftigung.
§ 2 - Die Eingliederungsbeihilfe wird [Personen mit Behinderung § 2 - Die Eingliederungsbeihilfe wird [Personen mit Behinderung
gewährt, die mindestens 21 Jahre und zum Zeitpunkt der Einreichung des gewährt, die mindestens 21 Jahre und zum Zeitpunkt der Einreichung des
Antrags höchstens 65 Jahre alt sind] und deren mangelnde oder Antrags höchstens 65 Jahre alt sind] und deren mangelnde oder
verminderte Selbständigkeit erwiesen ist. verminderte Selbständigkeit erwiesen ist.
§ 3 - Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit § 3 - Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit
Behinderung gewährt, die mindestens 65 Jahre alt sind und deren Behinderung gewährt, die mindestens 65 Jahre alt sind und deren
mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist. mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist.
Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit
Behinderung, die eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine Behinderung, die eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine
Eingliederungsbeihilfe erhalten, nicht gewährt.] Eingliederungsbeihilfe erhalten, nicht gewährt.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 117 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom [Art. 2 ersetzt durch Art. 117 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom
31. Dezember 2002); § 1 Abs. 1 und § 2 abgeändert durch Art. 272 des 31. Dezember 2002); § 1 Abs. 1 und § 2 abgeändert durch Art. 272 des
G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)]
Art. 3 - [[Personen mit Behinderung] unter 21 Jahren, die verheiratet Art. 3 - [[Personen mit Behinderung] unter 21 Jahren, die verheiratet
sind oder waren oder ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, werden sind oder waren oder ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, werden
[Personen mit Behinderung] über 21 Jahre gleichgestellt]. [Personen mit Behinderung] über 21 Jahre gleichgestellt].
Der König bestimmt, was unter "Kinder zu Lasten" zu verstehen ist. Der König bestimmt, was unter "Kinder zu Lasten" zu verstehen ist.
[[Personen mit Behinderung unter 21 Jahren,] deren Behinderung [[Personen mit Behinderung unter 21 Jahren,] deren Behinderung
erwiesenermassen aufgetreten ist, nachdem sie aufgehört haben, ein erwiesenermassen aufgetreten ist, nachdem sie aufgehört haben, ein
Anrecht auf Familienleistungen zu eröffnen, werden ebenfalls [Personen Anrecht auf Familienleistungen zu eröffnen, werden ebenfalls [Personen
mit Behinderung] über 21 Jahre gleichgestellt.] mit Behinderung] über 21 Jahre gleichgestellt.]
[Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 57 § 1 des G. vom 20. Juli 1991 [Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 57 § 1 des G. vom 20. Juli 1991
(B.S. vom 1. August 1991); Abs. 1 ersetzt durch Art. 47 des G. vom 30. (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 1 ersetzt durch Art. 47 des G. vom 30.
Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 1 und 3 abgeändert durch Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 1 und 3 abgeändert durch
Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 4 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur Art. 4 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur
Personen gewährt werden, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien Personen gewährt werden, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien
haben und: haben und:
1. Belgier sind, 1. Belgier sind,
2. Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2. Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sind, sind,
3. Marokkaner, Algerier oder Tunesier sind und die Bedingungen der 3. Marokkaner, Algerier oder Tunesier sind und die Bedingungen der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
erfüllen, erfüllen,
4. staatenlos sind und unter die Anwendung des Übereinkommens über die 4. staatenlos sind und unter die Anwendung des Übereinkommens über die
Rechtsstellung der Staatenlosen, unterzeichnet in New York am 28. Rechtsstellung der Staatenlosen, unterzeichnet in New York am 28.
September 1954 und gebilligt durch das Gesetz vom 12. Mai 1960, September 1954 und gebilligt durch das Gesetz vom 12. Mai 1960,
fallen, fallen,
5. oder Flüchtling sind im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 15. 5. oder Flüchtling sind im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, Niederlassung und das Entfernen von Ausländern,
6. oder von den in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Kategorien 6. oder von den in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Kategorien
ausgeschlossen sind, jedoch bis zum Alter von 21 Jahren in den Genuss ausgeschlossen sind, jedoch bis zum Alter von 21 Jahren in den Genuss
der erhöhten Kinderzulagen gekommen sind, die erwähnt sind in Artikel der erhöhten Kinderzulagen gekommen sind, die erwähnt sind in Artikel
47 § 1 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für 47 § 1 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für
Lohnempfänger oder in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Lohnempfänger oder in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8.
April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für
Selbständige. Selbständige.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter
den von Ihm festgelegten Bedingungen die Anwendung des vorliegenden den von Ihm festgelegten Bedingungen die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes auf andere als die in § 1 erwähnten Kategorien von Personen, Gesetzes auf andere als die in § 1 erwähnten Kategorien von Personen,
die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, ausweiten. die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, ausweiten.
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass,
was für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter tatsächlichem was für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter tatsächlichem
Wohnort zu verstehen ist. Wohnort zu verstehen ist.
§ 4 - Wenn eine Person, der eine in Artikel 1 erwähnte Beihilfe § 4 - Wenn eine Person, der eine in Artikel 1 erwähnte Beihilfe
gewährt worden ist, die in § 1 oder § 2 erwähnten Bedingungen nicht gewährt worden ist, die in § 1 oder § 2 erwähnten Bedingungen nicht
mehr erfüllt, entfällt ihr Anrecht auf Beihilfe. Wenn sie die mehr erfüllt, entfällt ihr Anrecht auf Beihilfe. Wenn sie die
Bedingungen wieder erfüllt, kann sie einen neuen Antrag einreichen. Bedingungen wieder erfüllt, kann sie einen neuen Antrag einreichen.
§ 5 - Der König kann festlegen, in welcher Weise die Kontrolle über § 5 - Der König kann festlegen, in welcher Weise die Kontrolle über
die Einhaltung dieses Artikels vorgenommen wird.] die Einhaltung dieses Artikels vorgenommen wird.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 118 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom [Art. 4 ersetzt durch Art. 118 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom
31. Dezember 2002)] 31. Dezember 2002)]
Art. 5 - [Das Anrecht auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder Art. 5 - [Das Anrecht auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder
auf Eingliederungsbeihilfe bleibt nach dem Alter von 65 Jahren auf Eingliederungsbeihilfe bleibt nach dem Alter von 65 Jahren
bestehen, insofern die Beihilfe ohne Unterbrechung zahlbar bleibt.] bestehen, insofern die Beihilfe ohne Unterbrechung zahlbar bleibt.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 119 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom [Art. 5 ersetzt durch Art. 119 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom
31. Dezember 2002)] 31. Dezember 2002)]
Art. 6 - [§ 1 - Der Basisbetrag der Beihilfe zur Ersetzung des Art. 6 - [§ 1 - Der Basisbetrag der Beihilfe zur Ersetzung des
Einkommens beläuft sich auf 4 402,22 EUR jährlich. Dieser Basisbetrag Einkommens beläuft sich auf 4 402,22 EUR jährlich. Dieser Basisbetrag
wird Personen, die zur Kategorie A gehören, gewährt. Dieser Betrag wird Personen, die zur Kategorie A gehören, gewährt. Dieser Betrag
wird um 50 % angehoben für Personen, die zur Kategorie B gehören, und wird um 50 % angehoben für Personen, die zur Kategorie B gehören, und
um 100 % für Personen, die zur Kategorie C gehören. um 100 % für Personen, die zur Kategorie C gehören.
Der König bestimmt die Personen, die zu den Kategorien A, B und C Der König bestimmt die Personen, die zu den Kategorien A, B und C
gehören. gehören.
§ 2 - Der Betrag der Eingliederungsbeihilfe richtet sich nach dem § 2 - Der Betrag der Eingliederungsbeihilfe richtet sich nach dem
Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die Person mit Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die Person mit
Behinderung gehört: Behinderung gehört:
1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren 1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren
Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist. Sie Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist. Sie
erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 870,60 EUR beläuft. erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 870,60 EUR beläuft.
2. Zur Kategorie 2 gehören Personen mit Behinderung, deren 2. Zur Kategorie 2 gehören Personen mit Behinderung, deren
Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt worden ist. Sie Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt worden ist. Sie
erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 2.966,67 EUR erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 2.966,67 EUR
beläuft. beläuft.
3. Zur Kategorie 3 gehören Personen mit Behinderung, deren 3. Zur Kategorie 3 gehören Personen mit Behinderung, deren
Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt worden ist. Sie Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt worden ist. Sie
erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 4.740,37 EUR erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 4.740,37 EUR
beläuft. beläuft.
4. Zur Kategorie 4 gehören Personen mit Behinderung, deren 4. Zur Kategorie 4 gehören Personen mit Behinderung, deren
Selbständigkeitsgrad auf 15 oder 16 Punkte festgelegt worden ist. Sie Selbständigkeitsgrad auf 15 oder 16 Punkte festgelegt worden ist. Sie
erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 6.906,12 EUR erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 6.906,12 EUR
beläuft. beläuft.
5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren 5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren
Selbständigkeitsgrad auf mindestens 17 Punkte festgelegt worden ist. Selbständigkeitsgrad auf mindestens 17 Punkte festgelegt worden ist.
Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 7. 834,56 EUR Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 7. 834,56 EUR
beläuft. beläuft.
§ 3 - Der Betrag der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten richtet § 3 - Der Betrag der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten richtet
sich nach dem Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die sich nach dem Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die
Person mit Behinderung gehört: Person mit Behinderung gehört:
1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren 1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren
Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist. Sie Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist. Sie
erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf
743,98 EUR beläuft. 743,98 EUR beläuft.
2. Zur Kategorie 2 gehören Personen mit Behinderung, deren 2. Zur Kategorie 2 gehören Personen mit Behinderung, deren
Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt worden ist. Sie Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt worden ist. Sie
erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf
2.839,94 EUR beläuft. 2.839,94 EUR beläuft.
3. Zur Kategorie 3 gehören Personen mit Behinderung, deren 3. Zur Kategorie 3 gehören Personen mit Behinderung, deren
Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt worden ist. Sie Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt worden ist. Sie
erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf
3.452,91 EUR beläuft. 3.452,91 EUR beläuft.
4. Zur Kategorie 4 gehören Personen mit Behinderung, deren 4. Zur Kategorie 4 gehören Personen mit Behinderung, deren
Selbständigkeitsgrad auf 15 oder 16 Punkte festgelegt worden ist. Sie Selbständigkeitsgrad auf 15 oder 16 Punkte festgelegt worden ist. Sie
erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf
4.065,70 EUR beläuft. 4.065,70 EUR beläuft.
5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren 5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren
Selbständigkeitsgrad auf 17 oder 18 Punkte festgelegt worden ist. Sie Selbständigkeitsgrad auf 17 oder 18 Punkte festgelegt worden ist. Sie
erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf
4.994,14 EUR beläuft. 4.994,14 EUR beläuft.
§ 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass,
von wem und in welcher Weise die Verringerung der Erwerbsfähigkeit von wem und in welcher Weise die Verringerung der Erwerbsfähigkeit
festgelegt wird. festgelegt wird.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ab Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ab
welchem Grad, nach welchen Kriterien, in welcher Weise und von wem die welchem Grad, nach welchen Kriterien, in welcher Weise und von wem die
mangelnde Selbständigkeit festgelegt wird. mangelnde Selbständigkeit festgelegt wird.
Was den Selbständigkeitsgrad betrifft, kann der König einen Was den Selbständigkeitsgrad betrifft, kann der König einen
Unterschied machen, je nachdem ob es sich um in Artikel 2 § 2 oder um Unterschied machen, je nachdem ob es sich um in Artikel 2 § 2 oder um
in Artikel 2 § 3 erwähnte Personen mit Behinderung handelt. in Artikel 2 § 3 erwähnte Personen mit Behinderung handelt.
§ 5 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Beträge werden gemäss den § 5 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Beträge werden gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex
gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise
(Basis 1996 = 100) gekoppelt. (Basis 1996 = 100) gekoppelt.
§ 6 - Der König kann die im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge § 6 - Der König kann die im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen.] durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 120 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom [Art. 6 ersetzt durch Art. 120 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom
31. Dezember 2002)] 31. Dezember 2002)]
Art. 7 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur dann Art. 7 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur dann
gewährt werden, wenn der Betrag des Einkommens der Person mit gewährt werden, wenn der Betrag des Einkommens der Person mit
Behinderung und der Betrag des Einkommens der Personen, mit denen sie Behinderung und der Betrag des Einkommens der Personen, mit denen sie
einen Haushalt bildet, den Betrag der in Artikel 6 erwähnten Beihilfen einen Haushalt bildet, den Betrag der in Artikel 6 erwähnten Beihilfen
nicht übersteigt. nicht übersteigt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was
unter "Einkommen" zu verstehen ist, und von wem, nach welchen unter "Einkommen" zu verstehen ist, und von wem, nach welchen
Kriterien und in welcher Weise der Einkommensbetrag festgelegt werden Kriterien und in welcher Weise der Einkommensbetrag festgelegt werden
muss. muss.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den
von Ihm festgelegten Bedingungen bestimmen, dass bestimmte Einkünfte von Ihm festgelegten Bedingungen bestimmen, dass bestimmte Einkünfte
oder Teile von Einkünften nur teilweise oder gar nicht in Betracht oder Teile von Einkünften nur teilweise oder gar nicht in Betracht
gezogen werden. Er kann einen Unterschied machen, je nachdem ob es gezogen werden. Er kann einen Unterschied machen, je nachdem ob es
sich um eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, um eine sich um eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, um eine
Eingliederungsbeihilfe oder um eine Beihilfe zur Unterstützung von Eingliederungsbeihilfe oder um eine Beihilfe zur Unterstützung von
Betagten handelt. Er kann auch einen Unterschied machen, je nachdem ob Betagten handelt. Er kann auch einen Unterschied machen, je nachdem ob
der Empfänger zur Kategorie A, B oder C gehört, je nach der Empfänger zur Kategorie A, B oder C gehört, je nach
Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung, je nachdem ob es sich Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung, je nachdem ob es sich
um das Einkommen der Person mit Behinderung selbst oder um das um das Einkommen der Person mit Behinderung selbst oder um das
Einkommen der Mitglieder ihres Haushalts handelt, oder je nach Einkommen der Mitglieder ihres Haushalts handelt, oder je nach
Herkunft der Einkünfte. Herkunft der Einkünfte.
§ 2 - Personen mit Behinderung und die Mitglieder ihres Haushalts sind § 2 - Personen mit Behinderung und die Mitglieder ihres Haushalts sind
verpflichtet, ihre Rechte geltend zu machen auf Leistungen und verpflichtet, ihre Rechte geltend zu machen auf Leistungen und
Entschädigungen, auf die sie aufgrund anderer belgischer oder Entschädigungen, auf die sie aufgrund anderer belgischer oder
ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften, ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften,
die auf das Personal einer internationalen öffentlichen Einrichtung die auf das Personal einer internationalen öffentlichen Einrichtung
anwendbar sind, einen Anspruch erheben können und die begründet sind anwendbar sind, einen Anspruch erheben können und die begründet sind
in einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, oder auf Sozialleistungen in einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, oder auf Sozialleistungen
in Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, Arbeitslosigkeit, in Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, Arbeitslosigkeit,
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und
garantiertem Einkommen für Betagte oder auf solche, die begründet sind garantiertem Einkommen für Betagte oder auf solche, die begründet sind
in einer mangelnden oder verminderten Selbständigkeit oder in Artikel in einer mangelnden oder verminderten Selbständigkeit oder in Artikel
1382 ff. des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung. 1382 ff. des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung.
§ 3 - Unter "Haushalt" ist jedes Zusammenwohnen von Personen zu § 3 - Unter "Haushalt" ist jedes Zusammenwohnen von Personen zu
verstehen, die einfach aus dem Grund, dass sie die täglichen Kosten verstehen, die einfach aus dem Grund, dass sie die täglichen Kosten
für ihren Lebensunterhalt hauptsächlich gemeinsam tragen, eine für ihren Lebensunterhalt hauptsächlich gemeinsam tragen, eine
Wirtschaftseinheit bilden. Wirtschaftseinheit bilden.
Es wird davon ausgegangen, dass es einen Haushalt gibt, wenn mehrere Es wird davon ausgegangen, dass es einen Haushalt gibt, wenn mehrere
Personen ihren Hauptwohnort an derselben Adresse haben. Der Personen ihren Hauptwohnort an derselben Adresse haben. Der
Gegenbeweis kann durch alle möglichen Mittel von der Person mit Gegenbeweis kann durch alle möglichen Mittel von der Person mit
Behinderung oder von der Verwaltungsdirektion für Leistungen für Behinderung oder von der Verwaltungsdirektion für Leistungen für
Personen mit Behinderung erbracht werden. Personen mit Behinderung erbracht werden.
Unbeschadet des Artikels 2 gehört eine Person, die in einem Gefängnis Unbeschadet des Artikels 2 gehört eine Person, die in einem Gefängnis
oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft inhaftiert ist oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft inhaftiert ist
oder sich während mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einer oder sich während mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einer
Pflegeeinrichtung aufhält, nicht mehr zu dem Haushalt, zu dem sie Pflegeeinrichtung aufhält, nicht mehr zu dem Haushalt, zu dem sie
vorher gehörte. vorher gehörte.
§ 4 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können als Vorschüsse auf § 4 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können als Vorschüsse auf
Leistungen und Entschädigungen gewährt werden, auf die der Leistungen und Entschädigungen gewährt werden, auf die der
Antragsteller aufgrund anderer belgischer oder ausländischer Antragsteller aufgrund anderer belgischer oder ausländischer
Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die auf das Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die auf das
Personal einer internationalen öffentlichen Einrichtung anwendbar Personal einer internationalen öffentlichen Einrichtung anwendbar
sind, einen Anspruch erheben kann und die begründet sind in einer sind, einen Anspruch erheben kann und die begründet sind in einer
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, oder auf Sozialleistungen in Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, oder auf Sozialleistungen in
Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, Arbeitslosigkeit, Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, Arbeitslosigkeit,
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und
garantiertem Einkommen für Betagte oder auf solche, die begründet sind garantiertem Einkommen für Betagte oder auf solche, die begründet sind
in einer mangelnden oder verminderten Selbständigkeit oder in Artikel in einer mangelnden oder verminderten Selbständigkeit oder in Artikel
1382 ff. des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung. 1382 ff. des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter
welchen Bedingungen, nach welchen Modalitäten und bis zu welchem welchen Bedingungen, nach welchen Modalitäten und bis zu welchem
Betrag diese Vorschüsse gewährt und in welcher Weise sie Betrag diese Vorschüsse gewährt und in welcher Weise sie
zurückgefordert werden können. Der Auszahlungsdienst oder die zurückgefordert werden können. Der Auszahlungsdienst oder die
Auszahlungseinrichtung tritt bis in Höhe des Betrags der überwiesenen Auszahlungseinrichtung tritt bis in Höhe des Betrags der überwiesenen
Vorschüsse in die Rechte des Empfängers ein.] Vorschüsse in die Rechte des Empfängers ein.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 121 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom [Art. 7 ersetzt durch Art. 121 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom
31. Dezember 2002); § 3 Abs. 2 abgeändert und Abs. 3 eingefügt durch 31. Dezember 2002); § 3 Abs. 2 abgeändert und Abs. 3 eingefügt durch
Art. 274 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 274 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)]
Art. 8 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen werden auf Antrag Art. 8 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen werden auf Antrag
gewährt. gewährt.
Der König bestimmt, wie, von wem, ab wann und in welcher Weise der Der König bestimmt, wie, von wem, ab wann und in welcher Weise der
Antrag eingereicht wird, sowie das Datum, an dem der Beschluss wirksam Antrag eingereicht wird, sowie das Datum, an dem der Beschluss wirksam
wird. wird.
Jeder Antrag auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens gilt als Antrag Jeder Antrag auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens gilt als Antrag
auf Eingliederungsbeihilfe und umgekehrt. auf Eingliederungsbeihilfe und umgekehrt.
Ein Antrag auf Eingliederungsbeihilfe oder auf Beihilfe zur Ersetzung Ein Antrag auf Eingliederungsbeihilfe oder auf Beihilfe zur Ersetzung
des Einkommens, der von einer Person eingereicht wird, die zum des Einkommens, der von einer Person eingereicht wird, die zum
Zeitpunkt der Einreichung das Alter von 65 Jahren erreicht hat, wird Zeitpunkt der Einreichung das Alter von 65 Jahren erreicht hat, wird
als Antrag auf Beihilfe zur Unterstützung von Betagten betrachtet. als Antrag auf Beihilfe zur Unterstützung von Betagten betrachtet.
Der König kann die Fälle bestimmen, in denen ein Antrag im Hinblick Der König kann die Fälle bestimmen, in denen ein Antrag im Hinblick
auf den Erhalt einer Sozialleistung im Rahmen der Regelung der auf den Erhalt einer Sozialleistung im Rahmen der Regelung der
sozialen Sicherheit oder der Sozialfürsorge als Antrag auf Erhalt sozialen Sicherheit oder der Sozialfürsorge als Antrag auf Erhalt
einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe gilt. einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe gilt.
§ 2 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein neuer Antrag § 2 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein neuer Antrag
eingereicht werden kann. eingereicht werden kann.
Der König bestimmt, wie, von wem und in welcher Weise der neue Antrag Der König bestimmt, wie, von wem und in welcher Weise der neue Antrag
eingereicht wird, sowie das Datum, an dem der Beschluss wirksam wird. eingereicht wird, sowie das Datum, an dem der Beschluss wirksam wird.
§ 3 - Eine beim zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde in Bezug § 3 - Eine beim zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde in Bezug
auf einen Beschluss über die Gewährung, Revision oder Verweigerung auf einen Beschluss über die Gewährung, Revision oder Verweigerung
einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe wird, wenn sie für unzulässig einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe wird, wenn sie für unzulässig
erklärt wird, als neuer Antrag im Sinne von § 2 betrachtet. erklärt wird, als neuer Antrag im Sinne von § 2 betrachtet.
§ 4 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein neuer Beschluss § 4 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein neuer Beschluss
gefasst werden kann. Er bestimmt auch das Datum, an dem der neue gefasst werden kann. Er bestimmt auch das Datum, an dem der neue
Beschluss wirksam wird. Beschluss wirksam wird.
§ 5 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss rückgängig § 5 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss rückgängig
gemacht werden kann.] gemacht werden kann.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 122 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom [Art. 8 ersetzt durch Art. 122 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom
31. Dezember 2002)] 31. Dezember 2002)]
[Art. 8 bis - Der König bestimmt: [Art. 8 bis - Der König bestimmt:
1. die Weise, in der die Anträge auf Erhalt der in Artikel 1 erwähnten 1. die Weise, in der die Anträge auf Erhalt der in Artikel 1 erwähnten
Beihilfen bearbeitet werden, und insbesondere die Weise, in der die Beihilfen bearbeitet werden, und insbesondere die Weise, in der die
öffentlichen Verwaltungen sich an der Feststellung des Einkommens des öffentlichen Verwaltungen sich an der Feststellung des Einkommens des
Antragstellers und der Personen, mit denen er einen Haushalt bildet, Antragstellers und der Personen, mit denen er einen Haushalt bildet,
beteiligen, beteiligen,
2. die Weise, in der der Minister, der für die Beihilfen für Personen 2. die Weise, in der der Minister, der für die Beihilfen für Personen
mit Behinderung zuständig ist, Beschlüsse über diese Anträge fasst, mit Behinderung zuständig ist, Beschlüsse über diese Anträge fasst,
3. die Fristen, binnen deren die Anträge auf Beihilfen untersucht 3. die Fristen, binnen deren die Anträge auf Beihilfen untersucht
werden.] werden.]
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 123 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. [Art. 8bis eingefügt durch Art. 123 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S.
vom 31. Dezember 2002)] vom 31. Dezember 2002)]
Art. 9 - [...] Art. 9 - [...]
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 124 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. [Art. 9 aufgehoben durch Art. 124 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S.
vom 31. Dezember 2002)] vom 31. Dezember 2002)]
Art. 10 - [Beschlüsse über die Gewährung, die Revision oder die Art. 10 - [Beschlüsse über die Gewährung, die Revision oder die
Verweigerung einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe müssen zur Verweigerung einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe müssen zur
Vermeidung der Nichtigkeit ordnungsgemäss mit Gründen versehen sein. Vermeidung der Nichtigkeit ordnungsgemäss mit Gründen versehen sein.
Sie müssen folgende Vermerke enthalten: Sie müssen folgende Vermerke enthalten:
1. die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzureichen, 1. die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzureichen,
2. die Adresse des zuständigen Gerichts, 2. die Adresse des zuständigen Gerichts,
3. die im Falle einer Beschwerde zu respektierenden Fristen und 3. die im Falle einer Beschwerde zu respektierenden Fristen und
Modalitäten, Modalitäten,
4. den Inhalt der Artikel 728 und 1017 des Gerichtsgesetzbuches, 4. den Inhalt der Artikel 728 und 1017 des Gerichtsgesetzbuches,
5. die Nummer der Akte und die Angabe des Dienstes, der sie verwaltet, 5. die Nummer der Akte und die Angabe des Dienstes, der sie verwaltet,
6. die Möglichkeit, bei dem Dienst, der die Akte verwaltet, oder bei 6. die Möglichkeit, bei dem Dienst, der die Akte verwaltet, oder bei
einem dazu bestimmten Informationsdienst jegliche Erklärung betreffend einem dazu bestimmten Informationsdienst jegliche Erklärung betreffend
den Beschluss zu erhalten. den Beschluss zu erhalten.
Enthält der Beschluss die im vorhergehenden Absatz erwähnten Vermerke Enthält der Beschluss die im vorhergehenden Absatz erwähnten Vermerke
nicht, läuft die Beschwerdefrist nicht an.] nicht, läuft die Beschwerdefrist nicht an.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 125 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom [Art. 10 ersetzt durch Art. 125 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom
31. Dezember 2002)] 31. Dezember 2002)]
Art. 11 - Die Beihilfen werden nach den vom König festgelegten Regeln Art. 11 - Die Beihilfen werden nach den vom König festgelegten Regeln
ausgezahlt. ausgezahlt.
[...] [...]
[Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 126 des G. vom 24. Dezember 2002 [Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 126 des G. vom 24. Dezember 2002
(B.S. vom 31. Dezember 2002)] (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
[Art. 11bis - [...]] [Art. 11bis - [...]]
[Art. 11bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 25. Juli 1994 (B.S. vom [Art. 11bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 25. Juli 1994 (B.S. vom
13. Oktober 1994) und aufgehoben durch Art. 127 des G. vom 24. 13. Oktober 1994) und aufgehoben durch Art. 127 des G. vom 24.
Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 12 - § 1 - [Falls [eine Person mit Behinderung] ganz oder Art. 12 - § 1 - [Falls [eine Person mit Behinderung] ganz oder
teilweise zu Lasten der öffentlichen Behörden, eines öffentlichen teilweise zu Lasten der öffentlichen Behörden, eines öffentlichen
Dienstes oder eines Sozialversicherungsträgers in eine Einrichtung Dienstes oder eines Sozialversicherungsträgers in eine Einrichtung
aufgenommen wird, wird die Auszahlung unter den vom König durch einen aufgenommen wird, wird die Auszahlung unter den vom König durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen, was die im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen, was die
Eingliederungsbeihilfe betrifft, zu einem Drittel [...] ausgesetzt.] Eingliederungsbeihilfe betrifft, zu einem Drittel [...] ausgesetzt.]
§ 2 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König § 2 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König
die Fälle, in denen die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen für die Fälle, in denen die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen für
Empfänger, die in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung Empfänger, die in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung
zum Schutz der Gesellschaft interniert sind, ganz oder teilweise zum Schutz der Gesellschaft interniert sind, ganz oder teilweise
ausgesetzt werden, sowie die Dauer der Aussetzung.] ausgesetzt werden, sowie die Dauer der Aussetzung.]
[Art. 12 § 1 ersetzt durch Art. 134 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. [Art. 12 § 1 ersetzt durch Art. 134 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S.
vom 30. Dezember 1989); § 1 abgeändert durch Art. 115 und § 2 ersetzt vom 30. Dezember 1989); § 1 abgeändert durch Art. 115 und § 2 ersetzt
durch Art. 128 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember durch Art. 128 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember
2002)] 2002)]
Art. 13 - [...] Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 129 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. [Art. 13 aufgehoben durch Art. 129 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S.
vom 31. Dezember 2002)] vom 31. Dezember 2002)]
Art. 14 - [Die Beträge, die in Anwendung der Artikel 6, 7 und 12 bei Art. 14 - [Die Beträge, die in Anwendung der Artikel 6, 7 und 12 bei
der Festlegung oder Revision des Anrechts auf die in Artikel 1 der Festlegung oder Revision des Anrechts auf die in Artikel 1
erwähnten Beihilfen gewährt werden, sind an die Schwankungen des erwähnten Beihilfen gewährt werden, sind an die Schwankungen des
Verbraucherpreisindexes gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes Verbraucherpreisindexes gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes
vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter,
Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse,
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 130 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom [Art. 14 ersetzt durch Art. 130 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom
31. Dezember 2002)] 31. Dezember 2002)]
Art. 15 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der Art. 15 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der
König die fälligen noch nicht ausgezahlten rückständigen Beträge, König die fälligen noch nicht ausgezahlten rückständigen Beträge,
deren Zahlung nach dem Tod des Empfängers getätigt werden kann, die deren Zahlung nach dem Tod des Empfängers getätigt werden kann, die
natürlichen Personen, an die sie ausgezahlt werden, die Reihenfolge, natürlichen Personen, an die sie ausgezahlt werden, die Reihenfolge,
in der diese Personen ihr Recht ausüben können, und die zu befolgenden in der diese Personen ihr Recht ausüben können, und die zu befolgenden
Formalitäten sowie die Frist für die Einreichung des Antrags.] Formalitäten sowie die Frist für die Einreichung des Antrags.]
[Art. 15 ersetzt durch Art. 136 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom [Art. 15 ersetzt durch Art. 136 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom
30. Dezember 1989)] 30. Dezember 1989)]
Art. 16 - [§ 1 - Die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Art. 16 - [§ 1 - Die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten
Beihilfen verjährt nach drei Jahren ab dem Datum der Auszahlung. Beihilfen verjährt nach drei Jahren ab dem Datum der Auszahlung.
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf ein Jahr herabgesetzt, wenn Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf ein Jahr herabgesetzt, wenn
die Zahlung ausschliesslich auf den Irrtum eines Verwaltungsdienstes die Zahlung ausschliesslich auf den Irrtum eines Verwaltungsdienstes
oder einer Einrichtung zurückzuführen ist und der Betroffene diesen oder einer Einrichtung zurückzuführen ist und der Betroffene diesen
Irrtum normalerweise nicht erkennen konnte. Irrtum normalerweise nicht erkennen konnte.
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn die Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn die
unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge eines Betrugs, arglistiger unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge eines Betrugs, arglistiger
Täuschung oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen Täuschung oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen
bezogen wurden. Diese fünfjährige Frist gilt auch für Beträge, die zu bezogen wurden. Diese fünfjährige Frist gilt auch für Beträge, die zu
Unrecht ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine per Gesetzes- oder Unrecht ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine per Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich aus einer vorher Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich aus einer vorher
eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht abgegeben hat. eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht abgegeben hat.
§ 2 - Der Rückforderungsbeschluss wird den Schuldnern zur Vermeidung § 2 - Der Rückforderungsbeschluss wird den Schuldnern zur Vermeidung
der Nichtigkeit per Einschreiben mitgeteilt. der Nichtigkeit per Einschreiben mitgeteilt.
In diesem Einschreiben stehen vermerkt: In diesem Einschreiben stehen vermerkt:
1. die Feststellung, dass ein Betrag unrechtmässig ausgezahlt worden 1. die Feststellung, dass ein Betrag unrechtmässig ausgezahlt worden
ist, ist,
2. der unrechtmässig ausgezahlte Gesamtbetrag und die Berechnung 2. der unrechtmässig ausgezahlte Gesamtbetrag und die Berechnung
desselben, desselben,
3. der Inhalt der und die Verweise auf die Bestimmungen, gegen die bei 3. der Inhalt der und die Verweise auf die Bestimmungen, gegen die bei
der Zahlung verstossen worden ist, der Zahlung verstossen worden ist,
4. die in Betracht gezogene Verjährungsfrist und, wenn sie keine drei 4. die in Betracht gezogene Verjährungsfrist und, wenn sie keine drei
Jahre beträgt, die Begründung dafür, Jahre beträgt, die Begründung dafür,
5. die Möglichkeit für den Betreffenden, binnen drei Monaten nach 5. die Möglichkeit für den Betreffenden, binnen drei Monaten nach
Erhalt des Einschreibens beim zuständigen Arbeitsgericht Beschwerde Erhalt des Einschreibens beim zuständigen Arbeitsgericht Beschwerde
einzureichen, einzureichen,
6. die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag zwecks 6. die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag zwecks
Rückzahlung in Teilbeträgen vorzulegen, Rückzahlung in Teilbeträgen vorzulegen,
7. die Möglichkeit des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 7. die Möglichkeit des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, von Amts wegen oder Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, von Amts wegen oder
auf Antrag der Person mit Behinderung auf die Rückforderung der auf Antrag der Person mit Behinderung auf die Rückforderung der
unrechtmässig ausgezahlten Beihilfen zu verzichten. unrechtmässig ausgezahlten Beihilfen zu verzichten.
Wenn der Beschluss die im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben Wenn der Beschluss die im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben
nicht enthält, setzt die Beschwerdefrist nicht ein. nicht enthält, setzt die Beschwerdefrist nicht ein.
§ 3 - Die Verjährung wird durch Aufgabe des Einschreibens bei der § 3 - Die Verjährung wird durch Aufgabe des Einschreibens bei der
Post, durch Rückforderung über Abzüge von den Beihilfen oder durch Post, durch Rückforderung über Abzüge von den Beihilfen oder durch
freiwillige Rückzahlung durch die Person mit Behinderung unterbrochen. freiwillige Rückzahlung durch die Person mit Behinderung unterbrochen.
§ 4 - Die Rückforderung wird von Rechts wegen auf die fälligen noch § 4 - Die Rückforderung wird von Rechts wegen auf die fälligen noch
nicht ausgezahlten Beihilfen vorgenommen. nicht ausgezahlten Beihilfen vorgenommen.
Wenn die fälligen noch nicht ausgezahlten Beträge über dem Wenn die fälligen noch nicht ausgezahlten Beträge über dem
unrechtmässig ausgezahlten Betrag liegen, wird die Differenz zwischen unrechtmässig ausgezahlten Betrag liegen, wird die Differenz zwischen
den rückständigen Beträgen und der Schuld an die Person mit den rückständigen Beträgen und der Schuld an die Person mit
Behinderung ausgezahlt. Behinderung ausgezahlt.
§ 5 - Wenn der Dienst die unrechtmässig ausgezahlten Beträge nicht § 5 - Wenn der Dienst die unrechtmässig ausgezahlten Beträge nicht
über die von ihm geschuldeten Beihilfen zurückfordern kann, kann die über die von ihm geschuldeten Beihilfen zurückfordern kann, kann die
Rückforderung auf seinen Antrag hin von einer Dienststelle oder Rückforderung auf seinen Antrag hin von einer Dienststelle oder
Einrichtung vorgenommen werden, die eine der in Artikel 1410 § 1 Nr. Einrichtung vorgenommen werden, die eine der in Artikel 1410 § 1 Nr.
2, 3, 4, 5 und 8 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Leistungen 2, 3, 4, 5 und 8 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Leistungen
auszahlt, oder über fällige noch nicht ausgezahlte Beträge derselben auszahlt, oder über fällige noch nicht ausgezahlte Beträge derselben
Leistungen. Leistungen.
§ 6 - Der Rückforderungsbeschluss kann erst nach einer Frist von drei § 6 - Der Rückforderungsbeschluss kann erst nach einer Frist von drei
Monaten ab der Notifizierung durchgeführt werden. Monaten ab der Notifizierung durchgeführt werden.
Wenn der Empfänger vor Ablauf dieser dreimonatigen Frist einen Antrag Wenn der Empfänger vor Ablauf dieser dreimonatigen Frist einen Antrag
auf Verzichterklärung eingereicht hat, wird die Rückforderung auf Verzichterklärung eingereicht hat, wird die Rückforderung
ausgesetzt bis der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die ausgesetzt bis der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, über den Antrag Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, über den Antrag
entschieden hat. entschieden hat.
Wenn der Antrag auf Verzichterklärung nach der Frist von drei Monaten Wenn der Antrag auf Verzichterklärung nach der Frist von drei Monaten
ab der Notifizierung des unrechtmässig ausgezahlten Betrags ab der Notifizierung des unrechtmässig ausgezahlten Betrags
eingereicht wurde, wird mit der Rückforderung der unrechtmässig eingereicht wurde, wird mit der Rückforderung der unrechtmässig
ausgezahlten Beträge begonnen oder fortgefahren, bis der Minister, zu ausgezahlten Beträge begonnen oder fortgefahren, bis der Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Beihilfen für Personen mit dessen Zuständigkeitsbereich die Beihilfen für Personen mit
Behinderung gehören, einen gegenteiligen Beschluss fasst. Behinderung gehören, einen gegenteiligen Beschluss fasst.
§ 7 - Beim Tod der Person mit Behinderung wird von Amts wegen auf die § 7 - Beim Tod der Person mit Behinderung wird von Amts wegen auf die
Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Leistungen verzichtet. Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Leistungen verzichtet.
Auf die Rückforderung von Amts wegen wird jedoch nicht verzichtet: Auf die Rückforderung von Amts wegen wird jedoch nicht verzichtet:
1. bei arglistiger Täuschung oder Betrug, 1. bei arglistiger Täuschung oder Betrug,
2. wenn es zum Zeitpunkt des Todes des Betreffenden fällige noch nicht 2. wenn es zum Zeitpunkt des Todes des Betreffenden fällige noch nicht
ausgezahlte Beihilfen gibt. In diesem Fall erfolgt die Rückforderung ausgezahlte Beihilfen gibt. In diesem Fall erfolgt die Rückforderung
über die fälligen Beihilfen, die dem Betreffenden oder den in Artikel über die fälligen Beihilfen, die dem Betreffenden oder den in Artikel
15 erwähnten Personen noch nicht ausgezahlt wurden, selbst wenn der 15 erwähnten Personen noch nicht ausgezahlt wurden, selbst wenn der
Betreffende zu Lebzeiten einen Antrag auf Verzichterklärung Betreffende zu Lebzeiten einen Antrag auf Verzichterklärung
eingereicht hat, für den der Minister noch keinen Beschluss gefasst eingereicht hat, für den der Minister noch keinen Beschluss gefasst
hat, hat,
3. wenn der zurückzufordernde Betrag über einem vom König 3. wenn der zurückzufordernde Betrag über einem vom König
festzulegenden Betrag liegt. festzulegenden Betrag liegt.
§ 8 - Der für die Beihilfen für Personen mit Behinderung zuständige § 8 - Der für die Beihilfen für Personen mit Behinderung zuständige
Minister kann unter den vom König festgelegten Bedingungen von Amts Minister kann unter den vom König festgelegten Bedingungen von Amts
wegen oder auf Antrag der Person mit Behinderung hin auf die wegen oder auf Antrag der Person mit Behinderung hin auf die
Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge verzichten, wenn Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge verzichten, wenn
es sich um entsprechende Beachtung verdienende Fälle handelt oder der es sich um entsprechende Beachtung verdienende Fälle handelt oder der
unrechtmässig ausgezahlte Betrag unter dem vom König festzulegenden unrechtmässig ausgezahlte Betrag unter dem vom König festzulegenden
Betrag liegt oder in keinem Verhältnis zu den vermutlichen Betrag liegt oder in keinem Verhältnis zu den vermutlichen
Verfahrenskosten steht. Verfahrenskosten steht.
Der König bestimmt die Weise, in der der Antrag auf Verzichterklärung Der König bestimmt die Weise, in der der Antrag auf Verzichterklärung
eingereicht wird. Der Antrag auf Verzichterklärung muss mit Gründen eingereicht wird. Der Antrag auf Verzichterklärung muss mit Gründen
versehen sein.] versehen sein.]
[Art. 16 ersetzt durch Art. 131 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom [Art. 16 ersetzt durch Art. 131 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom
31. Dezember 2002)] 31. Dezember 2002)]
Art. 17 - Die Anweisungen für die Zahlung der Beihilfen müssen nicht Art. 17 - Die Anweisungen für die Zahlung der Beihilfen müssen nicht
mit dem in Artikel 14 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 29. Oktober mit dem in Artikel 14 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 29. Oktober
1846 über die Organisation des Rechnungshofes erwähnten Sichtvermerk 1846 über die Organisation des Rechnungshofes erwähnten Sichtvermerk
versehen sein. versehen sein.
Die Rechtfertigung dieser durch Krediteröffnungsvertrag bezahlten Die Rechtfertigung dieser durch Krediteröffnungsvertrag bezahlten
Ausgaben erfolgt durch die Vorlage von zusammenfassenden Ausgaben erfolgt durch die Vorlage von zusammenfassenden
Zahlungsaufstellungen, die vom Minister, zu dessen Zahlungsaufstellungen, die vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, oder von seinem Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, oder von seinem
Beauftragten gebilligt und von [der Post] abgestempelt werden. Beauftragten gebilligt und von [der Post] abgestempelt werden.
[Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 130 des G. vom 21. März 1991 [Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 130 des G. vom 21. März 1991
(B.S. vom 27. März 1991)] (B.S. vom 27. März 1991)]
Art. 18 - Alle öffentlichen Verwaltungen, alle Einrichtungen, die mit Art. 18 - Alle öffentlichen Verwaltungen, alle Einrichtungen, die mit
der Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit, der Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit,
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Beistandsleistungen beauftragt Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Beistandsleistungen beauftragt
sind, sowie die Empfänger von Beihilfen sind verpflichtet, der sind, sowie die Empfänger von Beihilfen sind verpflichtet, der
Beihilfe gewährenden Behörde und der Auszahlungseinrichtung auf Beihilfe gewährenden Behörde und der Auszahlungseinrichtung auf
einfache Aufforderung hin und vor Ort alle für die Erfüllung ihres einfache Aufforderung hin und vor Ort alle für die Erfüllung ihres
Auftrags zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Auftrags zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.
[Pflegeerbringer sind verpflichtet, alle für die Taxierung der [Pflegeerbringer sind verpflichtet, alle für die Taxierung der
Verringerung der Erwerbsfähigkeit und/oder der mangelnden oder Verringerung der Erwerbsfähigkeit und/oder der mangelnden oder
verminderten Selbständigkeit zweckdienlichen Auskünfte und Dokumente verminderten Selbständigkeit zweckdienlichen Auskünfte und Dokumente
zu übermitteln. Die Mitteilung oder Benutzung dieser Auskünfte und zu übermitteln. Die Mitteilung oder Benutzung dieser Auskünfte und
Dokumente unterliegt der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.] Dokumente unterliegt der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.]
[Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch Art. 264 des G. vom 22. Februar 1998 [Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch Art. 264 des G. vom 22. Februar 1998
(B.S. vom 3. März 1998)] (B.S. vom 3. März 1998)]
[Art. 18bis - Photographische, mikrophotographische oder elektronische [Art. 18bis - Photographische, mikrophotographische oder elektronische
Kopien, die vom Dienst der [Beihilfen für Personen mit Behinderung] Kopien, die vom Dienst der [Beihilfen für Personen mit Behinderung]
aufbewahrt werden, haben Beweiskraft wie die Originale, wenn sie von aufbewahrt werden, haben Beweiskraft wie die Originale, wenn sie von
diesem Dienst oder unter seiner Kontrolle erstellt worden sind.] diesem Dienst oder unter seiner Kontrolle erstellt worden sind.]
[Art. 18bis eingefügt durch Art. 137 des G. vom 22. Dezember 1989 [Art. 18bis eingefügt durch Art. 137 des G. vom 22. Dezember 1989
(B.S. vom 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 115 des G. vom (B.S. vom 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 115 des G. vom
24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 19 - Streitsachen mit Bezug auf die Rechte, die sich aus dem Art. 19 - Streitsachen mit Bezug auf die Rechte, die sich aus dem
vorliegenden Gesetz ergeben, fallen unter die Zuständigkeit der vorliegenden Gesetz ergeben, fallen unter die Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte. Arbeitsgerichte.
Beschwerden gegen Beschlüsse des Ministers oder seines Beauftragten Beschwerden gegen Beschlüsse des Ministers oder seines Beauftragten
müssen binnen [drei Monaten] nach der Notifizierung dieser Beschlüsse müssen binnen [drei Monaten] nach der Notifizierung dieser Beschlüsse
eingereicht werden. eingereicht werden.
Gegen Beschlüsse darüber, ob auf eine Rückforderung verzichtet wird Gegen Beschlüsse darüber, ob auf eine Rückforderung verzichtet wird
oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden. oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden.
Die bei den Arbeitsgerichten eingereichten Klagen haben keine Die bei den Arbeitsgerichten eingereichten Klagen haben keine
aufschiebende Wirkung. aufschiebende Wirkung.
[In den Sachen, für die ein medizinischer Gutachter bestimmt wird, [In den Sachen, für die ein medizinischer Gutachter bestimmt wird,
werden die Vorschüsse, Honorare und Kosten dieses Gutachters, die in werden die Vorschüsse, Honorare und Kosten dieses Gutachters, die in
seiner gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches festgelegten seiner gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches festgelegten
Aufstellung enthalten sind, unter Anwendung des vom König festgelegten Aufstellung enthalten sind, unter Anwendung des vom König festgelegten
Tarifs angegeben.] Tarifs angegeben.]
[Art. 19 abgeändert durch Art. 164 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom [Art. 19 abgeändert durch Art. 164 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom
30. Juni 1992), durch Art. 265 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 30. Juni 1992), durch Art. 265 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom
3. März 1998) und durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juli 1998 (B.S. vom 12. 3. März 1998) und durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juli 1998 (B.S. vom 12.
August 1998)] August 1998)]
Art. 20 - Zur Ausübung der Befugnisse, die dem König durch das Art. 20 - Zur Ausübung der Befugnisse, die dem König durch das
vorliegende Gesetz verliehen werden, holt Er die Stellungnahme des vorliegende Gesetz verliehen werden, holt Er die Stellungnahme des
Nationalen Hohen Rates für [Personen mit Behinderung] ein. Nationalen Hohen Rates für [Personen mit Behinderung] ein.
[Art. 20 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. [Art. 20 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S.
vom 31. Dezember 2002)] vom 31. Dezember 2002)]
Art. 21 - Bei der [Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen Art. 21 - Bei der [Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen
mit Behinderung] wird ein Sozialhilfeausschuss für [Personen mit mit Behinderung] wird ein Sozialhilfeausschuss für [Personen mit
Behinderung] eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom Behinderung] eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom
König bestimmt werden. König bestimmt werden.
Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu Fragen in Bezug auf Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu Fragen in Bezug auf
individuelle Fälle ab, die ihm vom Minister, zu dessen individuelle Fälle ab, die ihm vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, vorgelegt werden. Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, vorgelegt werden.
[Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 [Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002
(B.S. vom 31. Dezember 2002)] (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 22 - Die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes Art. 22 - Die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes
ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Staates. ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Staates.
Art. 23 - 27 - [...] Art. 23 - 27 - [...]
[Art. 23 bis 27 aufgehoben durch Art. 132 des G. vom 24. Dezember 2002 [Art. 23 bis 27 aufgehoben durch Art. 132 des G. vom 24. Dezember 2002
(B.S. vom 31. Dezember 2002)] (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 28 - Das Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Art. 28 - Das Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von
Behindertenbeihilfen wird aufgehoben. Behindertenbeihilfen wird aufgehoben.
[Das Gesetz vom 27. Juni 1969 bleibt jedoch anwendbar für [Personen [Das Gesetz vom 27. Juni 1969 bleibt jedoch anwendbar für [Personen
mit Behinderung], denen eine [in Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni mit Behinderung], denen eine [in Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1969 erwähnte gewöhnliche Beihilfe, Sonderbeihilfe und/oder dazu 1969 erwähnte gewöhnliche Beihilfe, Sonderbeihilfe und/oder dazu
gehörende Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson gewährt worden gehörende Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson gewährt worden
ist,] die vor dem 1. Januar 1975 eingesetzt hat, und die diese ist,] die vor dem 1. Januar 1975 eingesetzt hat, und die diese
Beihilfe weiterhin gemäss den vor diesem Datum anwendbaren Beihilfe weiterhin gemäss den vor diesem Datum anwendbaren
Verordnungsbestimmungen beziehen, es sei denn, die Anwendung des Verordnungsbestimmungen beziehen, es sei denn, die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes ist vorteilhafter für sie. Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist vorteilhafter für sie. Die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes darf in keinem Fall zur Aberkennung ihres Rechts vorliegenden Gesetzes darf in keinem Fall zur Aberkennung ihres Rechts
auf Beihilfe oder zu einer Verringerung der Beihilfe führen.] auf Beihilfe oder zu einer Verringerung der Beihilfe führen.]
[In Sachen Verjährung der Rückforderung von in Artikel 2 erwähnten [In Sachen Verjährung der Rückforderung von in Artikel 2 erwähnten
Beihilfen, die unrechtmässig ausgezahlt wurden, ist Artikel 16 des Beihilfen, die unrechtmässig ausgezahlt wurden, ist Artikel 16 des
vorliegenden Gesetzes anwendbar.] vorliegenden Gesetzes anwendbar.]
[Personen mit Behinderung, die eine ergänzende Beihilfe, eine Beihilfe [Personen mit Behinderung, die eine ergänzende Beihilfe, eine Beihilfe
zur Ergänzung des garantierten Einkommens für Betagte und/oder eine zur Ergänzung des garantierten Einkommens für Betagte und/oder eine
dazu gehörende Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson beziehen, dazu gehörende Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson beziehen,
erhalten diese Beihilfen in Höhe der am 30. Juni 2000 vom erhalten diese Beihilfen in Höhe der am 30. Juni 2000 vom
Landespensionsamt ausgezahlten Beträge weiter, bis anlässlich einer Landespensionsamt ausgezahlten Beträge weiter, bis anlässlich einer
Revision auf ihren Antrag hin oder von Amts wegen ein sie betreffender Revision auf ihren Antrag hin oder von Amts wegen ein sie betreffender
Beschluss in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefasst worden ist. Beschluss in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefasst worden ist.
Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Beträge schwanken jedoch Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Beträge schwanken jedoch
gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung
einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und
Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für
die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der
Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den
Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den
Verbraucherpreisindex gebunden werden.] Verbraucherpreisindex gebunden werden.]
[Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 52 des G. vom 30. Dezember 1992 [Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 52 des G. vom 30. Dezember 1992
(B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 2 abgeändert und Abs. 4 und 5 (frühere (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 2 abgeändert und Abs. 4 und 5 (frühere
Abs. 3 und 4) ersetzt durch Art. 209 des G. vom 12. August 2000 (B.S. Abs. 3 und 4) ersetzt durch Art. 209 des G. vom 12. August 2000 (B.S.
vom 31. August 2000); Abs. 3 eingefügt durch Art. 58 des G. vom 19. vom 31. August 2000); Abs. 3 eingefügt durch Art. 58 des G. vom 19.
Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 115 Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 115
des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 29 - Der König kann die Form der Verweise auf die Bestimmungen Art. 29 - Der König kann die Form der Verweise auf die Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes in den bestehenden Gesetzesbestimmungen des vorliegenden Gesetzes in den bestehenden Gesetzesbestimmungen
anpassen. anpassen.
Art. 30 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens der Art. 30 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest.
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