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Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande Wet houdende diverse bepalingen betreffende justitie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses en matière 27 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende
de justice. - Traduction allemande justitie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27
loi du 27 décembre 2012 portant des dispositions diverses en matière december 2012 houdende diverse bepalingen betreffende justitie
de justice (Moniteur belge du 31 janvier 2013). (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich der Justiz im Bereich der Justiz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung TITEL II - Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft Untersuchungshaft
Art. 2 - Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Art. 2 - Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar und 10. Untersuchungshaft, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar und 10.
April 2003, 31. Mai 2005, 20. Juli 2006 und 13. August 2011, wird wie April 2003, 31. Mai 2005, 20. Juli 2006 und 13. August 2011, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Der Untersuchungsrichter entscheidet ebenfalls, ob dieser Haftbefehl « Der Untersuchungsrichter entscheidet ebenfalls, ob dieser Haftbefehl
entweder in einem Gefängnis oder durch eine Untersuchungshaft unter entweder in einem Gefängnis oder durch eine Untersuchungshaft unter
elektronischer Uberwachung vollstreckt werden muss. Die Vollstreckung elektronischer Uberwachung vollstreckt werden muss. Die Vollstreckung
der Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung, die die der Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung, die die
ständige Anwesenheit des Betreffenden an einer bestimmten Adresse ständige Anwesenheit des Betreffenden an einer bestimmten Adresse
voraussetzt, erlaubtes Entfernen ausgenommen, erfolgt gemäß den vom voraussetzt, erlaubtes Entfernen ausgenommen, erfolgt gemäß den vom
König festgelegten Modalitäten. » König festgelegten Modalitäten. »
2. In § 5 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem 2. In § 5 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Wenn der Untersuchungsrichter entscheidet, dass der Haftbefehl durch « Wenn der Untersuchungsrichter entscheidet, dass der Haftbefehl durch
eine Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt eine Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt
werden muss, vermerkt er ebenfalls die Adresse, wo die werden muss, vermerkt er ebenfalls die Adresse, wo die
Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt wird. » Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt wird. »
Art. 3 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 3 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 12. Januar 2005 und 13. August 2011, wird wie folgt abgeändert: vom 12. Januar 2005 und 13. August 2011, wird wie folgt abgeändert:
a) Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: a) Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 3bis - Wenn der Haftbefehl durch eine Untersuchungshaft unter « § 3bis - Wenn der Haftbefehl durch eine Untersuchungshaft unter
elektronischer Uberwachung vollstreckt wird, kann der elektronischer Uberwachung vollstreckt wird, kann der
Untersuchungsrichter: Untersuchungsrichter:
1. dem Beschuldigten verbieten, Besuch von individuell im Haftbefehl 1. dem Beschuldigten verbieten, Besuch von individuell im Haftbefehl
vermerkten Personen zu erhalten, vermerkten Personen zu erhalten,
2. jeglichen Briefverkehr mit individuell im Haftbefehl vermerkten 2. jeglichen Briefverkehr mit individuell im Haftbefehl vermerkten
Personen oder Einrichtungen verbieten, Personen oder Einrichtungen verbieten,
3. jegliche Telefongespräche oder elektronische Kommunikation mit 3. jegliche Telefongespräche oder elektronische Kommunikation mit
individuell im Haftbefehl vermerkten Personen oder Einrichtungen individuell im Haftbefehl vermerkten Personen oder Einrichtungen
verbieten. » verbieten. »
b) In § 6 Absatz 1 werden die Wörter « aufgrund von § 3 » durch die b) In § 6 Absatz 1 werden die Wörter « aufgrund von § 3 » durch die
Wörter « aufgrund von § 3 und § 3bis » ersetzt. Wörter « aufgrund von § 3 und § 3bis » ersetzt.
c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 7 - Die Paragraphen 2 und 3 sind nicht anwendbar auf den « § 7 - Die Paragraphen 2 und 3 sind nicht anwendbar auf den
Haftbefehl, der durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer Haftbefehl, der durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer
Uberwachung vollstreckt wird. » Uberwachung vollstreckt wird. »
Art. 4 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter « sowie über die 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter « sowie über die
Modalitäten für deren Vollstreckung » ergänzt. Modalitäten für deren Vollstreckung » ergänzt.
2. In § 4 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: 2. In § 4 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:
« Sie befindet darüber hinaus gemäß den in Artikel 16 § 1 vorgesehenen « Sie befindet darüber hinaus gemäß den in Artikel 16 § 1 vorgesehenen
Kriterien über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Haft und Kriterien über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Haft und
über die Modalitäten für deren Vollstreckung. » über die Modalitäten für deren Vollstreckung. »
Art. 5 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 5 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 31. Mai 2005 und 11. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: vom 31. Mai 2005 und 11. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch die Wörter « sowie über die Modalitäten für 1. Absatz 1 wird durch die Wörter « sowie über die Modalitäten für
deren Vollstreckung » ergänzt. deren Vollstreckung » ergänzt.
2. In Absatz 2 wird der erste Satz durch die Wörter « sowie über die 2. In Absatz 2 wird der erste Satz durch die Wörter « sowie über die
Modalitäten für deren Vollstreckung » ergänzt. Modalitäten für deren Vollstreckung » ergänzt.
3. In Absatz 2 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: 3. In Absatz 2 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:
« In diesem Fall ist der Beschluss zur Aufrechterhaltung der « In diesem Fall ist der Beschluss zur Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft und die Modalität für deren Vollstreckung für drei Untersuchungshaft und die Modalität für deren Vollstreckung für drei
Monate ab dem Tag, an dem der Beschluss gefasst wird, gültig. » Monate ab dem Tag, an dem der Beschluss gefasst wird, gültig. »
4. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern « Gründe für die 4. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern « Gründe für die
Aufrechterhaltung der Haft » und dem Wort « vorliegen » die Wörter « Aufrechterhaltung der Haft » und dem Wort « vorliegen » die Wörter «
oder für die Änderung der Vollstreckungsmodalität der Haft » oder für die Änderung der Vollstreckungsmodalität der Haft »
eingefügt. eingefügt.
5. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « dass die 5. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « dass die
Untersuchungshaft aufrechterhalten » und den Wörtern « werden muss » Untersuchungshaft aufrechterhalten » und den Wörtern « werden muss »
die Wörter « oder dass die Vollstreckungsmodalität geändert » die Wörter « oder dass die Vollstreckungsmodalität geändert »
eingefügt. eingefügt.
Art. 6 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 31. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember vom 31. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember
2009, wird wie folgt abgeändert: 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « kann die Freilassung » 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « kann die Freilassung »
und den Wörtern « von der Ratskammer » die Wörter « oder die Änderung und den Wörtern « von der Ratskammer » die Wörter « oder die Änderung
der Vollstreckungsmodalität » eingefügt. der Vollstreckungsmodalität » eingefügt.
2. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « dass die Haft 2. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « dass die Haft
aufrechterhalten » und den Wörtern « werden muss » die Wörter « oder aufrechterhalten » und den Wörtern « werden muss » die Wörter « oder
dass die Vollstreckungsmodalität geändert » eingefügt. dass die Vollstreckungsmodalität geändert » eingefügt.
3. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern « der Untersuchungshaft » 3. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern « der Untersuchungshaft »
und den Wörtern « ist für drei Monate » die Wörter « oder zur Änderung und den Wörtern « ist für drei Monate » die Wörter « oder zur Änderung
der Vollstreckungsmodalität » eingefügt. der Vollstreckungsmodalität » eingefügt.
Art. 7 - In Titel I Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 7 - In Titel I Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Artikel
24bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 24bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 24bis - Der Untersuchungsrichter kann von Amts wegen oder auf « Art. 24bis - Der Untersuchungsrichter kann von Amts wegen oder auf
Ersuchen des Prokurators des Königs zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens Ersuchen des Prokurators des Königs zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens
durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschließen, dass der durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschließen, dass der
Haftbefehl oder der Beschluss oder Entscheid zur Aufrechterhaltung der Haftbefehl oder der Beschluss oder Entscheid zur Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft, die durch eine Untersuchungshaft unter Untersuchungshaft, die durch eine Untersuchungshaft unter
elektronischer Uberwachung vollstreckt wird, ab diesem Zeitpunkt im elektronischer Uberwachung vollstreckt wird, ab diesem Zeitpunkt im
Gefängnis vollstreckt werden wird, wenn: Gefängnis vollstreckt werden wird, wenn:
1. der Beschuldigte versäumt, bei einer Verfahrenshandlung zu 1. der Beschuldigte versäumt, bei einer Verfahrenshandlung zu
erscheinen, erscheinen,
2. der Beschuldigte die Standardanweisungen und die gemäß Artikel 16 § 2. der Beschuldigte die Standardanweisungen und die gemäß Artikel 16 §
1 Absatz 2 festgelegten Regeln hinsichtlich der Untersuchungshaft 1 Absatz 2 festgelegten Regeln hinsichtlich der Untersuchungshaft
unter elektronischer Uberwachung nicht befolgt, unter elektronischer Uberwachung nicht befolgt,
3. der Beschuldigte die in Artikel 20 § 3bis vorgesehenen Verbote 3. der Beschuldigte die in Artikel 20 § 3bis vorgesehenen Verbote
missachtet, missachtet,
4. neue und schwerwiegende Umstände diese Maßnahme erforderlich 4. neue und schwerwiegende Umstände diese Maßnahme erforderlich
machen. machen.
Der Beschluss wird dem Beschuldigten unverzüglich zugestellt und dem Der Beschluss wird dem Beschuldigten unverzüglich zugestellt und dem
Prokurator des Königs unverzüglich übermittelt. Prokurator des Königs unverzüglich übermittelt.
Gegen diesen Beschluss kann keine Beschwerde eingelegt werden. Gegen diesen Beschluss kann keine Beschwerde eingelegt werden.
Das Verfahren verläuft gemäß den Bestimmungen der Kapitel III, IV und Das Verfahren verläuft gemäß den Bestimmungen der Kapitel III, IV und
V. » V. »
Art. 8 - In Artikel 25 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 8 - In Artikel 25 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 31. Mai 2005, werden zwischen den Wörtern « die das Gesetz vom 31. Mai 2005, werden zwischen den Wörtern « die
Aufhebung des Haftbefehls » und den Wörtern « beim Aufhebung des Haftbefehls » und den Wörtern « beim
Untersuchungsrichter beantragen » die Wörter « oder die Änderung der Untersuchungsrichter beantragen » die Wörter « oder die Änderung der
Modalität für dessen Vollstreckung » eingefügt. Modalität für dessen Vollstreckung » eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 35 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 9 - In Artikel 35 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter «
einen der in Artikel 16 § 1 Absatz 3 aufgezählten Gründe » durch die einen der in Artikel 16 § 1 Absatz 3 aufgezählten Gründe » durch die
Wörter « einen der in Artikel 16 § 1 Absatz 4 aufgezählten Gründe » Wörter « einen der in Artikel 16 § 1 Absatz 4 aufgezählten Gründe »
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL II - Bewertung KAPITEL II - Bewertung
Art. 10 - Der Minister der Justiz bewertet die Anwendung der Art. 10 - Der Minister der Justiz bewertet die Anwendung der
Bestimmungen über die Untersuchungshaft unter elektronischer Bestimmungen über die Untersuchungshaft unter elektronischer
Uberwachung binnen achtzehn Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Uberwachung binnen achtzehn Monaten nach ihrem Inkrafttreten.
KAPITEL III - Inkrafttreten KAPITEL III - Inkrafttreten
Art. 11 - Vorliegender Titel tritt an einem vom König zu bestimmenden Art. 11 - Vorliegender Titel tritt an einem vom König zu bestimmenden
Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft. Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft.
TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft Untersuchungshaft
Art. 12 - In Artikel 21 § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Art. 12 - In Artikel 21 § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Untersuchungshaft wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
« Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter « Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter
Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. »
Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 31. Mai 2005, 21. Dezember 2009 und 11. Februar 2010, wird wie vom 31. Mai 2005, 21. Dezember 2009 und 11. Februar 2010, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
« Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter « Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter
Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. »
2. In Absatz 8 wird der dritte Satz « Die Zurverfügungstellung kann 2. In Absatz 8 wird der dritte Satz « Die Zurverfügungstellung kann
mittels vom Greffier beglaubigter Abschriften erfolgen. » wie folgt mittels vom Greffier beglaubigter Abschriften erfolgen. » wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter « Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter
Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. »
Art. 14 - In Artikel 22bis Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 14 - In Artikel 22bis Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 31. Mai 2005, wird der dritte Satz wie folgt durch das Gesetz vom 31. Mai 2005, wird der dritte Satz wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter « Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter
Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. »
TITEL IV - Abänderungen der Bestimmungen über das persönliche TITEL IV - Abänderungen der Bestimmungen über das persönliche
Erscheinen des Beschuldigten Erscheinen des Beschuldigten
Art. 15 - Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Art. 15 - Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft wird wie folgt abgeändert: Untersuchungshaft wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « den Beschuldigten und seinen 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « den Beschuldigten und seinen
Beistand » durch die Wörter « den Beschuldigten und/oder seinen Beistand » durch die Wörter « den Beschuldigten und/oder seinen
Beistand » ersetzt. Beistand » ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch die 2. In § 2 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch die
Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege »
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 16 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 31. Mai 2005 und 11. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: vom 31. Mai 2005 und 11. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter « oder per Fernkopierer » durch die 1. In Absatz 3 werden die Wörter « oder per Fernkopierer » durch die
Wörter «, per Fernkopierer oder auf elektronischem Wege » ersetzt. Wörter «, per Fernkopierer oder auf elektronischem Wege » ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch 2. In Absatz 4 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch
die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege »
ersetzt. ersetzt.
3. In Absatz 8 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch 3. In Absatz 8 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch
die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege »
ersetzt. ersetzt.
Art. 17 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 17 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 31. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember vom 31. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember
2009, wird wie folgt abgeändert: 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 4 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch 1. In Absatz 4 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch
die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege »
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 5 werden die Wörter « nach Anhörung der 2. In Absatz 5 werden die Wörter « nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft, des Betroffenen und seines Beistands, » durch die Staatsanwaltschaft, des Betroffenen und seines Beistands, » durch die
Wörter « nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des Betroffenen Wörter « nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des Betroffenen
und/oder seines Beistands, » ersetzt. und/oder seines Beistands, » ersetzt.
Art. 18 - Artikel 23 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 18 - Artikel 23 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« 2. Der Beschuldigte erscheint persönlich oder wird von einem « 2. Der Beschuldigte erscheint persönlich oder wird von einem
Rechtsanwalt vertreten. Die Ratskammer kann das persönliche Erscheinen Rechtsanwalt vertreten. Die Ratskammer kann das persönliche Erscheinen
mindestens drei Tage vor dem Erscheinen anordnen, ohne dass gegen mindestens drei Tage vor dem Erscheinen anordnen, ohne dass gegen
diese Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Diese diese Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Diese
Entscheidung wird der betreffenden Partei auf Ersuchen der Entscheidung wird der betreffenden Partei auf Ersuchen der
Staatsanwaltschaft zugestellt. Wenn der Beschuldigte oder sein Staatsanwaltschaft zugestellt. Wenn der Beschuldigte oder sein
Rechtsanwalt nicht erscheint, wird in ihrer Abwesenheit befunden. » Rechtsanwalt nicht erscheint, wird in ihrer Abwesenheit befunden. »
Art. 19 - Artikel 30 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 19 - Artikel 30 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 31. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 31. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « nach Anhörung der 1. In Absatz 1 werden die Wörter « nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten, des Angeklagten und seines Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten, des Angeklagten und seines
Beistands » durch die Wörter « nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, Beistands » durch die Wörter « nach Anhörung der Staatsanwaltschaft,
des Beschuldigten, des Angeklagten und/oder seines Beistands » des Beschuldigten, des Angeklagten und/oder seines Beistands »
ersetzt. ersetzt.
2. Absatz 3 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: 2. Absatz 3 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Die in Artikel 23 Nr. 1 bis 4 vorgesehenen Regeln sind auf das « Die in Artikel 23 Nr. 1 bis 4 vorgesehenen Regeln sind auf das
Verfahren vor der Anklagekammer anwendbar. » Verfahren vor der Anklagekammer anwendbar. »
TITEL V - Abänderungen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes vom 4. TITEL V - Abänderungen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes vom 4.
Oktober 1867 über die mildernden Umstände Oktober 1867 über die mildernden Umstände
Art. 20 - Artikel 410bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 20 - Artikel 410bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 20. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « einen Schalterbeamten a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « einen Schalterbeamten
eines Betreibers eines öffentlichen Verkehrsnetzes, » und den Wörtern eines Betreibers eines öffentlichen Verkehrsnetzes, » und den Wörtern
« gegen einen Briefträger » die Wörter « gegen ein Mitglied des « gegen einen Briefträger » die Wörter « gegen ein Mitglied des
Personals, das vom FÖD Justiz in einer Strafanstalt oder beim Personals, das vom FÖD Justiz in einer Strafanstalt oder beim
Sicherheitskorps beschäftigt wird, » eingefügt und werden die Wörter « Sicherheitskorps beschäftigt wird, » eingefügt und werden die Wörter «
wird die in diesen Artikeln angedrohte Mindeststrafe im Fall einer wird die in diesen Artikeln angedrohte Mindeststrafe im Fall einer
Gefängnisstrafe verdoppelt und im Fall einer Zuchthausstrafe um zwei Gefängnisstrafe verdoppelt und im Fall einer Zuchthausstrafe um zwei
Jahre erhöht. » durch die Wörter « sind die Strafen diejenigen, die in Jahre erhöht. » durch die Wörter « sind die Strafen diejenigen, die in
Absatz 3 vorgesehen sind. » ersetzt. Absatz 3 vorgesehen sind. » ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter « Das Gleiche gilt, wenn » durch das b) In Absatz 2 werden die Wörter « Das Gleiche gilt, wenn » durch das
Wort « Wenn » ersetzt und werden nach den Wörtern « begangen hat » die Wort « Wenn » ersetzt und werden nach den Wörtern « begangen hat » die
Wörter «, sind die Strafen diejenigen, die in Absatz 3 vorgesehen sind Wörter «, sind die Strafen diejenigen, die in Absatz 3 vorgesehen sind
» eingefügt. » eingefügt.
c) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: c) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Es gelten folgende Strafen: « Es gelten folgende Strafen:
1. In den in den Artikeln 398, 399 und 405 erwähnten Fällen wird die 1. In den in den Artikeln 398, 399 und 405 erwähnten Fällen wird die
in diesen Artikeln angedrohte Höchstgefängnisstrafe verdoppelt, wobei in diesen Artikeln angedrohte Höchstgefängnisstrafe verdoppelt, wobei
die Höchststrafe fünf Jahre nicht überschreiten darf. die Höchststrafe fünf Jahre nicht überschreiten darf.
2. In den in den Artikeln 400 Absatz 1 und 402 erwähnten Fällen ist 2. In den in den Artikeln 400 Absatz 1 und 402 erwähnten Fällen ist
die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren. die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren.
3. In den in den Artikeln 400 Absatz 2, 401 Absatz 1 und 403 erwähnten 3. In den in den Artikeln 400 Absatz 2, 401 Absatz 1 und 403 erwähnten
Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn
Jahren. Jahren.
4. In den in Artikel 401 Absatz 2 erwähnten Fällen ist die Strafe eine 4. In den in Artikel 401 Absatz 2 erwähnten Fällen ist die Strafe eine
Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren. Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren.
5. In den in Artikel 404 erwähnten Fällen ist die Strafe eine 5. In den in Artikel 404 erwähnten Fällen ist die Strafe eine
Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren. Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren.
Art. 21 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über Art. 21 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über
die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember
2009, wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2009, wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 6/1. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 410bis « 6/1. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 410bis
Absatz 3 Nr. 5 des Strafgesetzbuches erwähnt ist, ». Absatz 3 Nr. 5 des Strafgesetzbuches erwähnt ist, ».
TITEL VI - Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Strafakte und zum Erhalt TITEL VI - Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Strafakte und zum Erhalt
einer Kopie davon einer Kopie davon
Art. 22 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 22 - 26 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL III - Abänderung des Strafgesetzbuches KAPITEL III - Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 27 - Artikel 460ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 27 - Artikel 460ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni
2000, wird wie folgt ersetzt: 2000, wird wie folgt ersetzt:
« Das Verwenden von Informationen - nach Akteneinsicht oder nach « Das Verwenden von Informationen - nach Akteneinsicht oder nach
Erhalt einer Kopie davon - mit dem Ziel und der Folge, den Verlauf der Erhalt einer Kopie davon - mit dem Ziel und der Folge, den Verlauf der
gerichtlichen Untersuchung zu behindern, das Privatleben, die gerichtlichen Untersuchung zu behindern, das Privatleben, die
körperliche oder moralische Unversehrtheit oder die Güter einer in der körperliche oder moralische Unversehrtheit oder die Güter einer in der
Akte angegebenen Person zu beeinträchtigen, wird mit einer Akte angegebenen Person zu beeinträchtigen, wird mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr oder mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr oder mit einer
Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR bestraft. » Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR bestraft. »
KAPITEL IV - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL IV - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 28 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 28 - [Abänderungsbestimmungen]
TITEL VII - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches TITEL VII - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches
Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen]
TITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die TITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung
Art. 31 - Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Art. 31 - Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, ersetzt durch das Gesetz Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, ersetzt durch das Gesetz
vom 10. Februar 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. März vom 10. Februar 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. März
1999 und 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1999 und 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 2 werden in dem Satz, der mit den Wörtern « Die in § 1 a) In § 2 werden in dem Satz, der mit den Wörtern « Die in § 1
vorgesehenen Maßnahmen » beginnt und mit den Wörtern « « einfacher vorgesehenen Maßnahmen » beginnt und mit den Wörtern « « einfacher
Aufschub » genannt » endet, zwischen den Wörtern « « Aufschub mit Aufschub » genannt » endet, zwischen den Wörtern « « Aufschub mit
Bewährungsauflagen » genannt » und den Wörtern « ; in Ermangelung von Bewährungsauflagen » genannt » und den Wörtern « ; in Ermangelung von
» die Wörter « und umfassen mindestens die in § 2bis erwähnten » die Wörter « und umfassen mindestens die in § 2bis erwähnten
Auflagen » eingefügt. Auflagen » eingefügt.
b) Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2bis - Die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen sind immer mit folgenden « § 2bis - Die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen sind immer mit folgenden
Auflagen verbunden: Auflagen verbunden:
1. keine Straftaten begehen, 1. keine Straftaten begehen,
2. eine feste Adresse haben und bei Adressenänderung dem mit der 2. eine feste Adresse haben und bei Adressenänderung dem mit der
Betreuung beauftragten Justizassistenten unverzüglich die Adresse des Betreuung beauftragten Justizassistenten unverzüglich die Adresse des
neuen Wohnortes mitteilen, neuen Wohnortes mitteilen,
3. den Aufforderungen der Bewährungskommission und des mit der 3. den Aufforderungen der Bewährungskommission und des mit der
Betreuung beauftragten Justizassistenten Folge leisten. Betreuung beauftragten Justizassistenten Folge leisten.
Diese Auflagen können durch individualisierte Auflagen ergänzt werden, Diese Auflagen können durch individualisierte Auflagen ergänzt werden,
die eine Vermeidung des Rückfalls und eine Kontrolle der Betreuung zum die eine Vermeidung des Rückfalls und eine Kontrolle der Betreuung zum
Ziel haben. » Ziel haben. »
c) In § 3 Absatz 1 werden die Wörter « oder Arbeitsstrafe » durch die c) In § 3 Absatz 1 werden die Wörter « oder Arbeitsstrafe » durch die
Wörter «, Arbeitsstrafe oder Geldbuße » ersetzt. Wörter «, Arbeitsstrafe oder Geldbuße » ersetzt.
TITEL IX - Beitrag zu den Kosten der Kommission für Glücksspiele TITEL IX - Beitrag zu den Kosten der Kommission für Glücksspiele
Art. 32 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: Art. 32 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
1. der Königliche Erlass vom 23. Dezember 2009 über den von den 1. der Königliche Erlass vom 23. Dezember 2009 über den von den
Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen für das Kalenderjahr 2010 Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen für das Kalenderjahr 2010
geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und
Einrichtung der Kommission für Glücksspiele, Einrichtung der Kommission für Glücksspiele,
2. der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2010 über den von den 2. der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2010 über den von den
Inhabern von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F-, F+- und G-Lizenzen für das Inhabern von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F-, F+- und G-Lizenzen für das
Kalenderjahr 2011 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Kalenderjahr 2011 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb,
Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele,
3. der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2010 zur Festlegung der 3. der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2010 zur Festlegung der
Garantie für C-Lizenzen für das Kalenderjahr 2011, Garantie für C-Lizenzen für das Kalenderjahr 2011,
4. der Königliche Erlass vom 6. März 2012 über den von den Inhabern 4. der Königliche Erlass vom 6. März 2012 über den von den Inhabern
von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-Lizenzen für das von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-Lizenzen für das
Kalenderjahr 2012 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Kalenderjahr 2012 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb,
Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele. Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele.
TITEL X - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der TITEL X - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen
Art. 33 - In Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Art. 33 - In Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur
Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen
werden zwischen den Wörtern « in Ausführung von » und den Wörtern « werden zwischen den Wörtern « in Ausführung von » und den Wörtern «
Artikel 3 § 3 Nr. 2 » die Wörter « Artikel 3 § 2 Nr. 2 oder » Artikel 3 § 3 Nr. 2 » die Wörter « Artikel 3 § 2 Nr. 2 oder »
eingefügt. eingefügt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
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