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Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande | Wet houdende diverse bepalingen betreffende justitie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses en matière | 27 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende |
de justice. - Traduction allemande | justitie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 |
loi du 27 décembre 2012 portant des dispositions diverses en matière | december 2012 houdende diverse bepalingen betreffende justitie |
de justice (Moniteur belge du 31 janvier 2013). | (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich der Justiz | im Bereich der Justiz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung | TITEL II - Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft | Untersuchungshaft |
Art. 2 - Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | Art. 2 - Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar und 10. | Untersuchungshaft, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar und 10. |
April 2003, 31. Mai 2005, 20. Juli 2006 und 13. August 2011, wird wie | April 2003, 31. Mai 2005, 20. Juli 2006 und 13. August 2011, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Der Untersuchungsrichter entscheidet ebenfalls, ob dieser Haftbefehl | « Der Untersuchungsrichter entscheidet ebenfalls, ob dieser Haftbefehl |
entweder in einem Gefängnis oder durch eine Untersuchungshaft unter | entweder in einem Gefängnis oder durch eine Untersuchungshaft unter |
elektronischer Uberwachung vollstreckt werden muss. Die Vollstreckung | elektronischer Uberwachung vollstreckt werden muss. Die Vollstreckung |
der Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung, die die | der Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung, die die |
ständige Anwesenheit des Betreffenden an einer bestimmten Adresse | ständige Anwesenheit des Betreffenden an einer bestimmten Adresse |
voraussetzt, erlaubtes Entfernen ausgenommen, erfolgt gemäß den vom | voraussetzt, erlaubtes Entfernen ausgenommen, erfolgt gemäß den vom |
König festgelegten Modalitäten. » | König festgelegten Modalitäten. » |
2. In § 5 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 5 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Wenn der Untersuchungsrichter entscheidet, dass der Haftbefehl durch | « Wenn der Untersuchungsrichter entscheidet, dass der Haftbefehl durch |
eine Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt | eine Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt |
werden muss, vermerkt er ebenfalls die Adresse, wo die | werden muss, vermerkt er ebenfalls die Adresse, wo die |
Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt wird. » | Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt wird. » |
Art. 3 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 3 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 12. Januar 2005 und 13. August 2011, wird wie folgt abgeändert: | vom 12. Januar 2005 und 13. August 2011, wird wie folgt abgeändert: |
a) Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | a) Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 3bis - Wenn der Haftbefehl durch eine Untersuchungshaft unter | « § 3bis - Wenn der Haftbefehl durch eine Untersuchungshaft unter |
elektronischer Uberwachung vollstreckt wird, kann der | elektronischer Uberwachung vollstreckt wird, kann der |
Untersuchungsrichter: | Untersuchungsrichter: |
1. dem Beschuldigten verbieten, Besuch von individuell im Haftbefehl | 1. dem Beschuldigten verbieten, Besuch von individuell im Haftbefehl |
vermerkten Personen zu erhalten, | vermerkten Personen zu erhalten, |
2. jeglichen Briefverkehr mit individuell im Haftbefehl vermerkten | 2. jeglichen Briefverkehr mit individuell im Haftbefehl vermerkten |
Personen oder Einrichtungen verbieten, | Personen oder Einrichtungen verbieten, |
3. jegliche Telefongespräche oder elektronische Kommunikation mit | 3. jegliche Telefongespräche oder elektronische Kommunikation mit |
individuell im Haftbefehl vermerkten Personen oder Einrichtungen | individuell im Haftbefehl vermerkten Personen oder Einrichtungen |
verbieten. » | verbieten. » |
b) In § 6 Absatz 1 werden die Wörter « aufgrund von § 3 » durch die | b) In § 6 Absatz 1 werden die Wörter « aufgrund von § 3 » durch die |
Wörter « aufgrund von § 3 und § 3bis » ersetzt. | Wörter « aufgrund von § 3 und § 3bis » ersetzt. |
c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut | c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 7 - Die Paragraphen 2 und 3 sind nicht anwendbar auf den | « § 7 - Die Paragraphen 2 und 3 sind nicht anwendbar auf den |
Haftbefehl, der durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer | Haftbefehl, der durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer |
Uberwachung vollstreckt wird. » | Uberwachung vollstreckt wird. » |
Art. 4 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter « sowie über die | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter « sowie über die |
Modalitäten für deren Vollstreckung » ergänzt. | Modalitäten für deren Vollstreckung » ergänzt. |
2. In § 4 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: | 2. In § 4 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: |
« Sie befindet darüber hinaus gemäß den in Artikel 16 § 1 vorgesehenen | « Sie befindet darüber hinaus gemäß den in Artikel 16 § 1 vorgesehenen |
Kriterien über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Haft und | Kriterien über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Haft und |
über die Modalitäten für deren Vollstreckung. » | über die Modalitäten für deren Vollstreckung. » |
Art. 5 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 5 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 31. Mai 2005 und 11. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 31. Mai 2005 und 11. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch die Wörter « sowie über die Modalitäten für | 1. Absatz 1 wird durch die Wörter « sowie über die Modalitäten für |
deren Vollstreckung » ergänzt. | deren Vollstreckung » ergänzt. |
2. In Absatz 2 wird der erste Satz durch die Wörter « sowie über die | 2. In Absatz 2 wird der erste Satz durch die Wörter « sowie über die |
Modalitäten für deren Vollstreckung » ergänzt. | Modalitäten für deren Vollstreckung » ergänzt. |
3. In Absatz 2 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: | 3. In Absatz 2 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: |
« In diesem Fall ist der Beschluss zur Aufrechterhaltung der | « In diesem Fall ist der Beschluss zur Aufrechterhaltung der |
Untersuchungshaft und die Modalität für deren Vollstreckung für drei | Untersuchungshaft und die Modalität für deren Vollstreckung für drei |
Monate ab dem Tag, an dem der Beschluss gefasst wird, gültig. » | Monate ab dem Tag, an dem der Beschluss gefasst wird, gültig. » |
4. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern « Gründe für die | 4. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern « Gründe für die |
Aufrechterhaltung der Haft » und dem Wort « vorliegen » die Wörter « | Aufrechterhaltung der Haft » und dem Wort « vorliegen » die Wörter « |
oder für die Änderung der Vollstreckungsmodalität der Haft » | oder für die Änderung der Vollstreckungsmodalität der Haft » |
eingefügt. | eingefügt. |
5. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « dass die | 5. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « dass die |
Untersuchungshaft aufrechterhalten » und den Wörtern « werden muss » | Untersuchungshaft aufrechterhalten » und den Wörtern « werden muss » |
die Wörter « oder dass die Vollstreckungsmodalität geändert » | die Wörter « oder dass die Vollstreckungsmodalität geändert » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 31. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember | vom 31. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember |
2009, wird wie folgt abgeändert: | 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « kann die Freilassung » | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « kann die Freilassung » |
und den Wörtern « von der Ratskammer » die Wörter « oder die Änderung | und den Wörtern « von der Ratskammer » die Wörter « oder die Änderung |
der Vollstreckungsmodalität » eingefügt. | der Vollstreckungsmodalität » eingefügt. |
2. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « dass die Haft | 2. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « dass die Haft |
aufrechterhalten » und den Wörtern « werden muss » die Wörter « oder | aufrechterhalten » und den Wörtern « werden muss » die Wörter « oder |
dass die Vollstreckungsmodalität geändert » eingefügt. | dass die Vollstreckungsmodalität geändert » eingefügt. |
3. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern « der Untersuchungshaft » | 3. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern « der Untersuchungshaft » |
und den Wörtern « ist für drei Monate » die Wörter « oder zur Änderung | und den Wörtern « ist für drei Monate » die Wörter « oder zur Änderung |
der Vollstreckungsmodalität » eingefügt. | der Vollstreckungsmodalität » eingefügt. |
Art. 7 - In Titel I Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 7 - In Titel I Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Artikel |
24bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 24bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 24bis - Der Untersuchungsrichter kann von Amts wegen oder auf | « Art. 24bis - Der Untersuchungsrichter kann von Amts wegen oder auf |
Ersuchen des Prokurators des Königs zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens | Ersuchen des Prokurators des Königs zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens |
durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschließen, dass der | durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschließen, dass der |
Haftbefehl oder der Beschluss oder Entscheid zur Aufrechterhaltung der | Haftbefehl oder der Beschluss oder Entscheid zur Aufrechterhaltung der |
Untersuchungshaft, die durch eine Untersuchungshaft unter | Untersuchungshaft, die durch eine Untersuchungshaft unter |
elektronischer Uberwachung vollstreckt wird, ab diesem Zeitpunkt im | elektronischer Uberwachung vollstreckt wird, ab diesem Zeitpunkt im |
Gefängnis vollstreckt werden wird, wenn: | Gefängnis vollstreckt werden wird, wenn: |
1. der Beschuldigte versäumt, bei einer Verfahrenshandlung zu | 1. der Beschuldigte versäumt, bei einer Verfahrenshandlung zu |
erscheinen, | erscheinen, |
2. der Beschuldigte die Standardanweisungen und die gemäß Artikel 16 § | 2. der Beschuldigte die Standardanweisungen und die gemäß Artikel 16 § |
1 Absatz 2 festgelegten Regeln hinsichtlich der Untersuchungshaft | 1 Absatz 2 festgelegten Regeln hinsichtlich der Untersuchungshaft |
unter elektronischer Uberwachung nicht befolgt, | unter elektronischer Uberwachung nicht befolgt, |
3. der Beschuldigte die in Artikel 20 § 3bis vorgesehenen Verbote | 3. der Beschuldigte die in Artikel 20 § 3bis vorgesehenen Verbote |
missachtet, | missachtet, |
4. neue und schwerwiegende Umstände diese Maßnahme erforderlich | 4. neue und schwerwiegende Umstände diese Maßnahme erforderlich |
machen. | machen. |
Der Beschluss wird dem Beschuldigten unverzüglich zugestellt und dem | Der Beschluss wird dem Beschuldigten unverzüglich zugestellt und dem |
Prokurator des Königs unverzüglich übermittelt. | Prokurator des Königs unverzüglich übermittelt. |
Gegen diesen Beschluss kann keine Beschwerde eingelegt werden. | Gegen diesen Beschluss kann keine Beschwerde eingelegt werden. |
Das Verfahren verläuft gemäß den Bestimmungen der Kapitel III, IV und | Das Verfahren verläuft gemäß den Bestimmungen der Kapitel III, IV und |
V. » | V. » |
Art. 8 - In Artikel 25 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 8 - In Artikel 25 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 31. Mai 2005, werden zwischen den Wörtern « die | das Gesetz vom 31. Mai 2005, werden zwischen den Wörtern « die |
Aufhebung des Haftbefehls » und den Wörtern « beim | Aufhebung des Haftbefehls » und den Wörtern « beim |
Untersuchungsrichter beantragen » die Wörter « oder die Änderung der | Untersuchungsrichter beantragen » die Wörter « oder die Änderung der |
Modalität für dessen Vollstreckung » eingefügt. | Modalität für dessen Vollstreckung » eingefügt. |
Art. 9 - In Artikel 35 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 9 - In Artikel 35 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
einen der in Artikel 16 § 1 Absatz 3 aufgezählten Gründe » durch die | einen der in Artikel 16 § 1 Absatz 3 aufgezählten Gründe » durch die |
Wörter « einen der in Artikel 16 § 1 Absatz 4 aufgezählten Gründe » | Wörter « einen der in Artikel 16 § 1 Absatz 4 aufgezählten Gründe » |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL II - Bewertung | KAPITEL II - Bewertung |
Art. 10 - Der Minister der Justiz bewertet die Anwendung der | Art. 10 - Der Minister der Justiz bewertet die Anwendung der |
Bestimmungen über die Untersuchungshaft unter elektronischer | Bestimmungen über die Untersuchungshaft unter elektronischer |
Uberwachung binnen achtzehn Monaten nach ihrem Inkrafttreten. | Uberwachung binnen achtzehn Monaten nach ihrem Inkrafttreten. |
KAPITEL III - Inkrafttreten | KAPITEL III - Inkrafttreten |
Art. 11 - Vorliegender Titel tritt an einem vom König zu bestimmenden | Art. 11 - Vorliegender Titel tritt an einem vom König zu bestimmenden |
Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft. | Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft. |
TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft | Untersuchungshaft |
Art. 12 - In Artikel 21 § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | Art. 12 - In Artikel 21 § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Untersuchungshaft wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
« Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter | « Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter |
Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » | Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » |
Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 31. Mai 2005, 21. Dezember 2009 und 11. Februar 2010, wird wie | vom 31. Mai 2005, 21. Dezember 2009 und 11. Februar 2010, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
« Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter | « Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter |
Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » | Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » |
2. In Absatz 8 wird der dritte Satz « Die Zurverfügungstellung kann | 2. In Absatz 8 wird der dritte Satz « Die Zurverfügungstellung kann |
mittels vom Greffier beglaubigter Abschriften erfolgen. » wie folgt | mittels vom Greffier beglaubigter Abschriften erfolgen. » wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter | « Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter |
Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » | Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » |
Art. 14 - In Artikel 22bis Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 14 - In Artikel 22bis Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 31. Mai 2005, wird der dritte Satz wie folgt | durch das Gesetz vom 31. Mai 2005, wird der dritte Satz wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter | « Diese Zurverfügungstellung kann mittels vom Greffier beglaubigter |
Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » | Abschriften, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen. » |
TITEL IV - Abänderungen der Bestimmungen über das persönliche | TITEL IV - Abänderungen der Bestimmungen über das persönliche |
Erscheinen des Beschuldigten | Erscheinen des Beschuldigten |
Art. 15 - Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | Art. 15 - Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft wird wie folgt abgeändert: | Untersuchungshaft wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « den Beschuldigten und seinen | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « den Beschuldigten und seinen |
Beistand » durch die Wörter « den Beschuldigten und/oder seinen | Beistand » durch die Wörter « den Beschuldigten und/oder seinen |
Beistand » ersetzt. | Beistand » ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch die | 2. In § 2 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch die |
Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » | Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 16 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 31. Mai 2005 und 11. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 31. Mai 2005 und 11. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter « oder per Fernkopierer » durch die | 1. In Absatz 3 werden die Wörter « oder per Fernkopierer » durch die |
Wörter «, per Fernkopierer oder auf elektronischem Wege » ersetzt. | Wörter «, per Fernkopierer oder auf elektronischem Wege » ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch | 2. In Absatz 4 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch |
die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » | die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In Absatz 8 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch | 3. In Absatz 8 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch |
die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » | die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 31. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember | vom 31. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember |
2009, wird wie folgt abgeändert: | 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 4 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch | 1. In Absatz 4 werden die Wörter « oder per Einschreibebrief » durch |
die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » | die Wörter «, per Einschreibesendung oder auf elektronischem Wege » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 5 werden die Wörter « nach Anhörung der | 2. In Absatz 5 werden die Wörter « nach Anhörung der |
Staatsanwaltschaft, des Betroffenen und seines Beistands, » durch die | Staatsanwaltschaft, des Betroffenen und seines Beistands, » durch die |
Wörter « nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des Betroffenen | Wörter « nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des Betroffenen |
und/oder seines Beistands, » ersetzt. | und/oder seines Beistands, » ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 23 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 18 - Artikel 23 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« 2. Der Beschuldigte erscheint persönlich oder wird von einem | « 2. Der Beschuldigte erscheint persönlich oder wird von einem |
Rechtsanwalt vertreten. Die Ratskammer kann das persönliche Erscheinen | Rechtsanwalt vertreten. Die Ratskammer kann das persönliche Erscheinen |
mindestens drei Tage vor dem Erscheinen anordnen, ohne dass gegen | mindestens drei Tage vor dem Erscheinen anordnen, ohne dass gegen |
diese Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Diese | diese Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Diese |
Entscheidung wird der betreffenden Partei auf Ersuchen der | Entscheidung wird der betreffenden Partei auf Ersuchen der |
Staatsanwaltschaft zugestellt. Wenn der Beschuldigte oder sein | Staatsanwaltschaft zugestellt. Wenn der Beschuldigte oder sein |
Rechtsanwalt nicht erscheint, wird in ihrer Abwesenheit befunden. » | Rechtsanwalt nicht erscheint, wird in ihrer Abwesenheit befunden. » |
Art. 19 - Artikel 30 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 19 - Artikel 30 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 31. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 31. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « nach Anhörung der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « nach Anhörung der |
Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten, des Angeklagten und seines | Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten, des Angeklagten und seines |
Beistands » durch die Wörter « nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, | Beistands » durch die Wörter « nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, |
des Beschuldigten, des Angeklagten und/oder seines Beistands » | des Beschuldigten, des Angeklagten und/oder seines Beistands » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Absatz 3 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 2. Absatz 3 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Die in Artikel 23 Nr. 1 bis 4 vorgesehenen Regeln sind auf das | « Die in Artikel 23 Nr. 1 bis 4 vorgesehenen Regeln sind auf das |
Verfahren vor der Anklagekammer anwendbar. » | Verfahren vor der Anklagekammer anwendbar. » |
TITEL V - Abänderungen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes vom 4. | TITEL V - Abänderungen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes vom 4. |
Oktober 1867 über die mildernden Umstände | Oktober 1867 über die mildernden Umstände |
Art. 20 - Artikel 410bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 20 - Artikel 410bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 20. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « einen Schalterbeamten | a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « einen Schalterbeamten |
eines Betreibers eines öffentlichen Verkehrsnetzes, » und den Wörtern | eines Betreibers eines öffentlichen Verkehrsnetzes, » und den Wörtern |
« gegen einen Briefträger » die Wörter « gegen ein Mitglied des | « gegen einen Briefträger » die Wörter « gegen ein Mitglied des |
Personals, das vom FÖD Justiz in einer Strafanstalt oder beim | Personals, das vom FÖD Justiz in einer Strafanstalt oder beim |
Sicherheitskorps beschäftigt wird, » eingefügt und werden die Wörter « | Sicherheitskorps beschäftigt wird, » eingefügt und werden die Wörter « |
wird die in diesen Artikeln angedrohte Mindeststrafe im Fall einer | wird die in diesen Artikeln angedrohte Mindeststrafe im Fall einer |
Gefängnisstrafe verdoppelt und im Fall einer Zuchthausstrafe um zwei | Gefängnisstrafe verdoppelt und im Fall einer Zuchthausstrafe um zwei |
Jahre erhöht. » durch die Wörter « sind die Strafen diejenigen, die in | Jahre erhöht. » durch die Wörter « sind die Strafen diejenigen, die in |
Absatz 3 vorgesehen sind. » ersetzt. | Absatz 3 vorgesehen sind. » ersetzt. |
b) In Absatz 2 werden die Wörter « Das Gleiche gilt, wenn » durch das | b) In Absatz 2 werden die Wörter « Das Gleiche gilt, wenn » durch das |
Wort « Wenn » ersetzt und werden nach den Wörtern « begangen hat » die | Wort « Wenn » ersetzt und werden nach den Wörtern « begangen hat » die |
Wörter «, sind die Strafen diejenigen, die in Absatz 3 vorgesehen sind | Wörter «, sind die Strafen diejenigen, die in Absatz 3 vorgesehen sind |
» eingefügt. | » eingefügt. |
c) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Es gelten folgende Strafen: | « Es gelten folgende Strafen: |
1. In den in den Artikeln 398, 399 und 405 erwähnten Fällen wird die | 1. In den in den Artikeln 398, 399 und 405 erwähnten Fällen wird die |
in diesen Artikeln angedrohte Höchstgefängnisstrafe verdoppelt, wobei | in diesen Artikeln angedrohte Höchstgefängnisstrafe verdoppelt, wobei |
die Höchststrafe fünf Jahre nicht überschreiten darf. | die Höchststrafe fünf Jahre nicht überschreiten darf. |
2. In den in den Artikeln 400 Absatz 1 und 402 erwähnten Fällen ist | 2. In den in den Artikeln 400 Absatz 1 und 402 erwähnten Fällen ist |
die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren. | die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren. |
3. In den in den Artikeln 400 Absatz 2, 401 Absatz 1 und 403 erwähnten | 3. In den in den Artikeln 400 Absatz 2, 401 Absatz 1 und 403 erwähnten |
Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn | Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn |
Jahren. | Jahren. |
4. In den in Artikel 401 Absatz 2 erwähnten Fällen ist die Strafe eine | 4. In den in Artikel 401 Absatz 2 erwähnten Fällen ist die Strafe eine |
Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren. | Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren. |
5. In den in Artikel 404 erwähnten Fällen ist die Strafe eine | 5. In den in Artikel 404 erwähnten Fällen ist die Strafe eine |
Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren. | Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren. |
Art. 21 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über | Art. 21 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über |
die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember | die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember |
2009, wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2009, wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 6/1. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 410bis | « 6/1. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 410bis |
Absatz 3 Nr. 5 des Strafgesetzbuches erwähnt ist, ». | Absatz 3 Nr. 5 des Strafgesetzbuches erwähnt ist, ». |
TITEL VI - Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Strafakte und zum Erhalt | TITEL VI - Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Strafakte und zum Erhalt |
einer Kopie davon | einer Kopie davon |
Art. 22 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 22 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL III - Abänderung des Strafgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderung des Strafgesetzbuches |
Art. 27 - Artikel 460ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 27 - Artikel 460ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni | Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni |
2000, wird wie folgt ersetzt: | 2000, wird wie folgt ersetzt: |
« Das Verwenden von Informationen - nach Akteneinsicht oder nach | « Das Verwenden von Informationen - nach Akteneinsicht oder nach |
Erhalt einer Kopie davon - mit dem Ziel und der Folge, den Verlauf der | Erhalt einer Kopie davon - mit dem Ziel und der Folge, den Verlauf der |
gerichtlichen Untersuchung zu behindern, das Privatleben, die | gerichtlichen Untersuchung zu behindern, das Privatleben, die |
körperliche oder moralische Unversehrtheit oder die Güter einer in der | körperliche oder moralische Unversehrtheit oder die Güter einer in der |
Akte angegebenen Person zu beeinträchtigen, wird mit einer | Akte angegebenen Person zu beeinträchtigen, wird mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr oder mit einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr oder mit einer |
Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR bestraft. » | Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR bestraft. » |
KAPITEL IV - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL IV - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 28 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 28 - [Abänderungsbestimmungen] |
TITEL VII - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches | TITEL VII - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] |
TITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | TITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die |
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung |
Art. 31 - Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | Art. 31 - Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die |
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, ersetzt durch das Gesetz | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, ersetzt durch das Gesetz |
vom 10. Februar 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. März | vom 10. Februar 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. März |
1999 und 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert: | 1999 und 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 2 werden in dem Satz, der mit den Wörtern « Die in § 1 | a) In § 2 werden in dem Satz, der mit den Wörtern « Die in § 1 |
vorgesehenen Maßnahmen » beginnt und mit den Wörtern « « einfacher | vorgesehenen Maßnahmen » beginnt und mit den Wörtern « « einfacher |
Aufschub » genannt » endet, zwischen den Wörtern « « Aufschub mit | Aufschub » genannt » endet, zwischen den Wörtern « « Aufschub mit |
Bewährungsauflagen » genannt » und den Wörtern « ; in Ermangelung von | Bewährungsauflagen » genannt » und den Wörtern « ; in Ermangelung von |
» die Wörter « und umfassen mindestens die in § 2bis erwähnten | » die Wörter « und umfassen mindestens die in § 2bis erwähnten |
Auflagen » eingefügt. | Auflagen » eingefügt. |
b) Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 2bis - Die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen sind immer mit folgenden | « § 2bis - Die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen sind immer mit folgenden |
Auflagen verbunden: | Auflagen verbunden: |
1. keine Straftaten begehen, | 1. keine Straftaten begehen, |
2. eine feste Adresse haben und bei Adressenänderung dem mit der | 2. eine feste Adresse haben und bei Adressenänderung dem mit der |
Betreuung beauftragten Justizassistenten unverzüglich die Adresse des | Betreuung beauftragten Justizassistenten unverzüglich die Adresse des |
neuen Wohnortes mitteilen, | neuen Wohnortes mitteilen, |
3. den Aufforderungen der Bewährungskommission und des mit der | 3. den Aufforderungen der Bewährungskommission und des mit der |
Betreuung beauftragten Justizassistenten Folge leisten. | Betreuung beauftragten Justizassistenten Folge leisten. |
Diese Auflagen können durch individualisierte Auflagen ergänzt werden, | Diese Auflagen können durch individualisierte Auflagen ergänzt werden, |
die eine Vermeidung des Rückfalls und eine Kontrolle der Betreuung zum | die eine Vermeidung des Rückfalls und eine Kontrolle der Betreuung zum |
Ziel haben. » | Ziel haben. » |
c) In § 3 Absatz 1 werden die Wörter « oder Arbeitsstrafe » durch die | c) In § 3 Absatz 1 werden die Wörter « oder Arbeitsstrafe » durch die |
Wörter «, Arbeitsstrafe oder Geldbuße » ersetzt. | Wörter «, Arbeitsstrafe oder Geldbuße » ersetzt. |
TITEL IX - Beitrag zu den Kosten der Kommission für Glücksspiele | TITEL IX - Beitrag zu den Kosten der Kommission für Glücksspiele |
Art. 32 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: | Art. 32 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: |
1. der Königliche Erlass vom 23. Dezember 2009 über den von den | 1. der Königliche Erlass vom 23. Dezember 2009 über den von den |
Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen für das Kalenderjahr 2010 | Inhabern von A-, B-, C- und E-Lizenzen für das Kalenderjahr 2010 |
geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und | geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und |
Einrichtung der Kommission für Glücksspiele, | Einrichtung der Kommission für Glücksspiele, |
2. der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2010 über den von den | 2. der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2010 über den von den |
Inhabern von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F-, F+- und G-Lizenzen für das | Inhabern von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F-, F+- und G-Lizenzen für das |
Kalenderjahr 2011 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, | Kalenderjahr 2011 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, |
Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele, | Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele, |
3. der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2010 zur Festlegung der | 3. der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2010 zur Festlegung der |
Garantie für C-Lizenzen für das Kalenderjahr 2011, | Garantie für C-Lizenzen für das Kalenderjahr 2011, |
4. der Königliche Erlass vom 6. März 2012 über den von den Inhabern | 4. der Königliche Erlass vom 6. März 2012 über den von den Inhabern |
von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-Lizenzen für das | von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-Lizenzen für das |
Kalenderjahr 2012 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, | Kalenderjahr 2012 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, |
Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele. | Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele. |
TITEL X - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | TITEL X - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen |
Art. 33 - In Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur | Art. 33 - In Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur |
Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen | Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen |
werden zwischen den Wörtern « in Ausführung von » und den Wörtern « | werden zwischen den Wörtern « in Ausführung von » und den Wörtern « |
Artikel 3 § 3 Nr. 2 » die Wörter « Artikel 3 § 2 Nr. 2 oder » | Artikel 3 § 3 Nr. 2 » die Wörter « Artikel 3 § 2 Nr. 2 oder » |
eingefügt. | eingefügt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |