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| Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, Cites, santé des animaux et protection de la santé des consommateurs. - Traduction allemande | Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, CITES, dierengezondheid en bescherming van de gezondheid van de gebruikers. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 27 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses en matière | 27 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse bepalingen inzake |
| de bien-être animal, Cites, santé des animaux et protection de la | dierenwelzijn, CITES, dierengezondheid en bescherming van de |
| santé des consommateurs. - Traduction allemande | gezondheid van de gebruikers. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 |
| loi du 27 décembre 2012 portant des dispositions diverses en matière | december 2012 houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, CITES, |
| de bien-être animal, Cites, santé des animaux et protection de la | dierengezondheid en bescherming van de gezondheid van de gebruikers |
| santé des consommateurs (Moniteur belge du 31 décembre 2012, err. du 10 janvier 2013). | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012, err. van 10 januari 2013). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| in Sachen Wohlbefinden der Tiere, CITES, Tiergesundheit und | in Sachen Wohlbefinden der Tiere, CITES, Tiergesundheit und |
| Verbrauchergesundheitsschutz | Verbrauchergesundheitsschutz |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL 1 - Einleitende Bestimmung | TITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
| KAPITEL 1 - Schutz und Wohlbefinden der Tiere | KAPITEL 1 - Schutz und Wohlbefinden der Tiere |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2010/63/EU des | Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2010/63/EU des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum |
| Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere teilweise | Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere teilweise |
| um. | um. |
| Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den |
| Schutz und das Wohlbefinden der Tiere | Schutz und das Wohlbefinden der Tiere |
| Art. 3 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz | Art. 3 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz |
| und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 4. | und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 4. |
| Mai 1995, 9. Juli 2004 und 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | Mai 1995, 9. Juli 2004 und 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Die Nummern 15.1 bis 18 werden wie folgt ersetzt: | a) Die Nummern 15.1 bis 18 werden wie folgt ersetzt: |
| « 15. Versuchstier: | « 15. Versuchstier: |
| 15.1 lebende Kopffüsser, die in Tierversuchen verwendet werden oder | 15.1 lebende Kopffüsser, die in Tierversuchen verwendet werden oder |
| für diese Verwendung bestimmt sind, oder die speziell gehalten werden, | für diese Verwendung bestimmt sind, oder die speziell gehalten werden, |
| damit ihre Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet | damit ihre Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet |
| werden können, | werden können, |
| 15.2 lebende nichtmenschliche Wirbeltiere, die in Tierversuchen | 15.2 lebende nichtmenschliche Wirbeltiere, die in Tierversuchen |
| verwendet werden oder für diese Verwendung bestimmt sind, oder die | verwendet werden oder für diese Verwendung bestimmt sind, oder die |
| speziell gehalten werden, damit ihre Organe oder Gewebe für | speziell gehalten werden, damit ihre Organe oder Gewebe für |
| wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können, einschliesslich | wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können, einschliesslich |
| ihrer zur selbständigen Nahrungsaufnahme fähige Larven, und Föten von | ihrer zur selbständigen Nahrungsaufnahme fähige Larven, und Föten von |
| Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung. | Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung. |
| 15.3 Diese Begriffsbestimmung findet ebenfalls Anwendung auf Tiere, | 15.3 Diese Begriffsbestimmung findet ebenfalls Anwendung auf Tiere, |
| die in Tierversuchen verwendet werden und die sich in einem früheren | die in Tierversuchen verwendet werden und die sich in einem früheren |
| als dem in Nr. 15.2 genannten Entwicklungsstadium befinden, wenn die | als dem in Nr. 15.2 genannten Entwicklungsstadium befinden, wenn die |
| Tiere über jenes Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und | Tiere über jenes Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und |
| infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, | infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, |
| Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, | Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, |
| nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben, | nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben, |
| 16. Tierversuch: jede invasive oder nicht invasive Verwendung eines | 16. Tierversuch: jede invasive oder nicht invasive Verwendung eines |
| Tieres für Versuchszwecke oder andere wissenschaftliche Zwecke mit | Tieres für Versuchszwecke oder andere wissenschaftliche Zwecke mit |
| bekanntem oder unbekanntem Ausgang, oder zu Ausbildungszwecken, die | bekanntem oder unbekanntem Ausgang, oder zu Ausbildungszwecken, die |
| bei dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in | bei dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in |
| einem Ausmass verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäss | einem Ausmass verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäss |
| guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht. Dies | guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht. Dies |
| schliesst alle Eingriffe ein, die dazu führen sollen oder können, dass | schliesst alle Eingriffe ein, die dazu führen sollen oder können, dass |
| ein Tier in einem solchen Zustand geboren oder ausgebrütet oder eine | ein Tier in einem solchen Zustand geboren oder ausgebrütet oder eine |
| genetisch veränderte Tierlinie in einem solchen Zustand geschaffen und | genetisch veränderte Tierlinie in einem solchen Zustand geschaffen und |
| erhalten wird, schliesst jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke | erhalten wird, schliesst jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke |
| der Verwendung ihrer Organe oder Gewebe aus, | der Verwendung ihrer Organe oder Gewebe aus, |
| 17. Projekt: Arbeitsprogramm mit festgelegtem wissenschaftlichem Ziel, | 17. Projekt: Arbeitsprogramm mit festgelegtem wissenschaftlichem Ziel, |
| das einen oder mehrere Tierversuche einschliesst, | das einen oder mehrere Tierversuche einschliesst, |
| 18. Einrichtung: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere | 18. Einrichtung: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere |
| Räumlichkeiten, einschliesslich Orte, die nicht vollständig eingezäunt | Räumlichkeiten, einschliesslich Orte, die nicht vollständig eingezäunt |
| oder überdacht sind, sowie bewegliche Einrichtungen, », | oder überdacht sind, sowie bewegliche Einrichtungen, », |
| b) Artikel 3 wird durch die Nummern 19 bis 22 mit folgendem Wortlaut | b) Artikel 3 wird durch die Nummern 19 bis 22 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « 19. Versuchleiter: Person, die Tierversuche leitet, | « 19. Versuchleiter: Person, die Tierversuche leitet, |
| 20. Verwender: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in | 20. Verwender: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in |
| Versuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung | Versuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung |
| erfolgt oder nicht, | erfolgt oder nicht, |
| 21. Züchter: jede natürliche oder juristische Person, die vom König zu | 21. Züchter: jede natürliche oder juristische Person, die vom König zu |
| bestimmende Tiere mit dem Ziel züchtet, dass sie in Versuchen | bestimmende Tiere mit dem Ziel züchtet, dass sie in Versuchen |
| verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche | verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche |
| Zwecke verwendet werden, oder die andere Tiere in erster Linie zu | Zwecke verwendet werden, oder die andere Tiere in erster Linie zu |
| diesen Zwecken züchtet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung | diesen Zwecken züchtet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung |
| erfolgt oder nicht, | erfolgt oder nicht, |
| 22. Lieferant: jede natürliche oder juristische Person, die nicht | 22. Lieferant: jede natürliche oder juristische Person, die nicht |
| Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass sie in Versuchen | Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass sie in Versuchen |
| verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche | verwendet werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche |
| Zwecke verwendet werden, unabhängig davon, ob gewerbliche Zwecke | Zwecke verwendet werden, unabhängig davon, ob gewerbliche Zwecke |
| verfolgt werden oder nicht. » | verfolgt werden oder nicht. » |
| Art. 4 - In Artikel 4 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 2/1 mit | Art. 4 - In Artikel 4 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 2/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « § 2/1 - Equiden, die im Freien gehalten werden, können aufgestallt | « § 2/1 - Equiden, die im Freien gehalten werden, können aufgestallt |
| werden oder verfügen andernfalls über einen natürlichen oder | werden oder verfügen andernfalls über einen natürlichen oder |
| künstlichen Unterstand. » | künstlichen Unterstand. » |
| Art. 5 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, | vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, |
| wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « Die Daten der in Anwendung von Absatz 1 zugelassenen Einrichtung | « Die Daten der in Anwendung von Absatz 1 zugelassenen Einrichtung |
| werden veröffentlicht. » | werden veröffentlicht. » |
| Art. 6 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 4. Mai 1995, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. Mai 1995, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « Versuchstiere, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig | « Versuchstiere, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig |
| gezüchtet oder gehalten werden, dürfen geliefert oder verwendet werden | gezüchtet oder gehalten werden, dürfen geliefert oder verwendet werden |
| und Erzeugnisse, bei deren Entwicklung diese Tiere verwendet wurden, | und Erzeugnisse, bei deren Entwicklung diese Tiere verwendet wurden, |
| dürfen in Verkehr gebracht werden. » | dürfen in Verkehr gebracht werden. » |
| 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
| « § 3 - Der König kann von Ihm bestimmte Tierversuche erlauben oder | « § 3 - Der König kann von Ihm bestimmte Tierversuche erlauben oder |
| verbieten. Er kann auch die Zwecke, für die Tierversuche | verbieten. Er kann auch die Zwecke, für die Tierversuche |
| ausschliesslich eingesetzt werden dürfen, und die Methoden zur Tötung | ausschliesslich eingesetzt werden dürfen, und die Methoden zur Tötung |
| der Tiere beschreiben. » | der Tiere beschreiben. » |
| 3. Artikel 20 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Artikel 20 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « § 4 - Der König kann bestimmte Tierversuche verbieten, um Dopplungen | « § 4 - Der König kann bestimmte Tierversuche verbieten, um Dopplungen |
| zu vermeiden, es sei denn, zusätzliche Versuche sind zum Schutz der | zu vermeiden, es sei denn, zusätzliche Versuche sind zum Schutz der |
| Volksgesundheit, der Sicherheit und der Umwelt erforderlich. » | Volksgesundheit, der Sicherheit und der Umwelt erforderlich. » |
| Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 21 - Jeder Verwender bedarf einer vorherigen Zulassung durch | « Art. 21 - Jeder Verwender bedarf einer vorherigen Zulassung durch |
| den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der | den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der |
| Tiere gehört. | Tiere gehört. |
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte Zulassung sowie das Verfahren | Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte Zulassung sowie das Verfahren |
| für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung fest. | für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung fest. |
| Er kann ausserdem zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Bestimmung | Er kann ausserdem zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Bestimmung |
| der Tiere nach Abschluss der Tierversuche, in denen diese Tiere | der Tiere nach Abschluss der Tierversuche, in denen diese Tiere |
| verwendet worden sind, festlegen. | verwendet worden sind, festlegen. |
| Der König kann beschliessen, dass Ethikkommissionen bei den Verwendern | Der König kann beschliessen, dass Ethikkommissionen bei den Verwendern |
| geschaffen werden. Er bestimmt ihre Zusammensetzung und Arbeitsweise | geschaffen werden. Er bestimmt ihre Zusammensetzung und Arbeitsweise |
| sowie ihre Aufgaben. Diese Ethikkommissionen können vom König als | sowie ihre Aufgaben. Diese Ethikkommissionen können vom König als |
| zuständige Behörde, die die Projektgenehmigung erteilt, bestimmt | zuständige Behörde, die die Projektgenehmigung erteilt, bestimmt |
| werden. | werden. |
| Der König errichtet eine Instanz, die « Zelle Wohlbefinden der Tiere » | Der König errichtet eine Instanz, die « Zelle Wohlbefinden der Tiere » |
| genannt wird und die mit dem Wohlbefinden der Tiere bei den Züchtern, | genannt wird und die mit dem Wohlbefinden der Tiere bei den Züchtern, |
| Lieferanten und Verwendern beauftragt ist. Er bestimmt ihre | Lieferanten und Verwendern beauftragt ist. Er bestimmt ihre |
| Zusammensetzung und Arbeitsweise sowie ihre Aufgaben. » | Zusammensetzung und Arbeitsweise sowie ihre Aufgaben. » |
| Art. 8 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 22 - Die Züchter und Verwender bedürfen einer vorherigen | « Art. 22 - Die Züchter und Verwender bedürfen einer vorherigen |
| Zulassung durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Zulassung durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
| Wohlbefinden der Tiere gehört. Artikel 23 findet auf diese Betriebe | Wohlbefinden der Tiere gehört. Artikel 23 findet auf diese Betriebe |
| ebenfalls Anwendung. | ebenfalls Anwendung. |
| Der Minister kann die Zulassung aussetzen oder entziehen. » | Der Minister kann die Zulassung aussetzen oder entziehen. » |
| Art. 9 - Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| « § 2 - Verwender, die Tierversuche mit Pferden, Hunden, Katzen, | « § 2 - Verwender, die Tierversuche mit Pferden, Hunden, Katzen, |
| Schweinen, Wiederkäuern oder Primaten durchführen, müssen einen | Schweinen, Wiederkäuern oder Primaten durchführen, müssen einen |
| Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin | Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin |
| bestimmen, der mit dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens | bestimmen, der mit dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens |
| dieser Tiere beauftragt ist. » | dieser Tiere beauftragt ist. » |
| Art. 10 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 10 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 4. Mai 1995 und 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: | vom 4. Mai 1995 und 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 24 - § 1 - Tierversuche sind auf das strikt Notwendige zu | « Art. 24 - § 1 - Tierversuche sind auf das strikt Notwendige zu |
| beschränken. | beschränken. |
| § 2 - Es darf kein Tierversuch durchgeführt werden, wenn es zur | § 2 - Es darf kein Tierversuch durchgeführt werden, wenn es zur |
| Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder | Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder |
| Versuchsstrategie ohne Verwendung eines lebenden Tiers gibt, die nach | Versuchsstrategie ohne Verwendung eines lebenden Tiers gibt, die nach |
| den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anerkannt ist. | den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anerkannt ist. |
| § 3 - Ist aus mehreren Versuchsverfahren auszuwählen, so ist dasjenige | § 3 - Ist aus mehreren Versuchsverfahren auszuwählen, so ist dasjenige |
| Verfahren auszuwählen, das in grösstem Masse die folgenden | Verfahren auszuwählen, das in grösstem Masse die folgenden |
| Voraussetzungen erfüllt: | Voraussetzungen erfüllt: |
| 1. Verwendung der geringstmöglichen Anzahl von Tieren, | 1. Verwendung der geringstmöglichen Anzahl von Tieren, |
| 2. Verwendung von Tieren, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden | 2. Verwendung von Tieren, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden |
| von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten | von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten |
| dauerhaften Schäden erleiden, | dauerhaften Schäden erleiden, |
| 3. Verursachung der geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder | 3. Verursachung der geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder |
| dauerhaften Schäden, | dauerhaften Schäden, |
| 4. bei dem betreffenden Verfahren ist die Wahrscheinlichkeit am | 4. bei dem betreffenden Verfahren ist die Wahrscheinlichkeit am |
| grössten, dass zufriedenstellende Ergebnisse geliefert werden. | grössten, dass zufriedenstellende Ergebnisse geliefert werden. |
| § 4 - Tierversuche werden immer - ausser dies ist unangemessen - unter | § 4 - Tierversuche werden immer - ausser dies ist unangemessen - unter |
| Vollnarkose oder mit örtlicher Betäubung durchgeführt und es wird | Vollnarkose oder mit örtlicher Betäubung durchgeführt und es wird |
| Analgesie oder eine andere geeignete Methode angewendet, damit | Analgesie oder eine andere geeignete Methode angewendet, damit |
| Schmerzen, Leiden und Ängste auf ein Minimum reduziert werden. | Schmerzen, Leiden und Ängste auf ein Minimum reduziert werden. |
| Verfahren, die zu schweren Verletzungen führen, die starke Schmerzen | Verfahren, die zu schweren Verletzungen führen, die starke Schmerzen |
| hervorrufen können, werden nicht ohne Betäubung durchgeführt. | hervorrufen können, werden nicht ohne Betäubung durchgeführt. |
| Betäubungsmittel müssen nicht verabreicht werden, wenn die Betäubung | Betäubungsmittel müssen nicht verabreicht werden, wenn die Betäubung |
| für das Tier für traumatischer gehalten wird als das Verfahren selbst | für das Tier für traumatischer gehalten wird als das Verfahren selbst |
| oder wenn die Betäubung mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar | oder wenn die Betäubung mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar |
| ist. | ist. |
| Tieren dürfen ohne eine angemessene Gabe von Betäubungsmitteln oder | Tieren dürfen ohne eine angemessene Gabe von Betäubungsmitteln oder |
| Analgetika keine Substanzen verabreicht werden, die das Äussern von | Analgetika keine Substanzen verabreicht werden, die das Äussern von |
| Schmerzen verhindern oder beschränken. In den Fällen, in denen eine | Schmerzen verhindern oder beschränken. In den Fällen, in denen eine |
| solche Substanz dennoch verabreicht werden muss, ist eine | solche Substanz dennoch verabreicht werden muss, ist eine |
| wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten | wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten |
| Betäubungsmitteln oder Analgetika vorzulegen. | Betäubungsmitteln oder Analgetika vorzulegen. |
| Tiere, die möglicherweise Schmerzen erleiden, sobald die Betäubung | Tiere, die möglicherweise Schmerzen erleiden, sobald die Betäubung |
| abklingt, sind präventiv und postoperativ mit Analgetika oder anderen | abklingt, sind präventiv und postoperativ mit Analgetika oder anderen |
| geeigneten schmerzlindernden Methoden zu behandeln, vorausgesetzt, | geeigneten schmerzlindernden Methoden zu behandeln, vorausgesetzt, |
| dies ist mit dem Zweck des Tierversuchs vereinbar. | dies ist mit dem Zweck des Tierversuchs vereinbar. |
| Sobald der Zweck des Tierversuchs erreicht ist, sind Massnahmen zu | Sobald der Zweck des Tierversuchs erreicht ist, sind Massnahmen zu |
| treffen, um das Leiden der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren. | treffen, um das Leiden der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren. |
| § 5 - Der Tod ist als Endpunkt eines Tierversuchs möglichst zu | § 5 - Der Tod ist als Endpunkt eines Tierversuchs möglichst zu |
| vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu | vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu |
| ersetzen. | ersetzen. |
| Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss der Tierversuch so | Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss der Tierversuch so |
| gestaltet sein, dass möglichst wenige Tiere sterben und die Dauer und | gestaltet sein, dass möglichst wenige Tiere sterben und die Dauer und |
| Intensität des Leidens des Tieres auf das geringstmögliche Mass | Intensität des Leidens des Tieres auf das geringstmögliche Mass |
| reduziert wird und so weit wie möglich ein schmerzloser Tod | reduziert wird und so weit wie möglich ein schmerzloser Tod |
| gewährleistet ist. » | gewährleistet ist. » |
| Art. 11 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 25 - Der Verwender, der Züchter beziehungsweise der Lieferant | « Art. 25 - Der Verwender, der Züchter beziehungsweise der Lieferant |
| bestimmt eine Person, die verantwortlich ist für die Einhaltung der | bestimmt eine Person, die verantwortlich ist für die Einhaltung der |
| Zulassungsbedingungen und die Übermittlung der verwaltungsmässigen | Zulassungsbedingungen und die Übermittlung der verwaltungsmässigen |
| oder statistischen Auskünfte, die vom König festgelegt und vom | oder statistischen Auskünfte, die vom König festgelegt und vom |
| Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere | Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere |
| gehört, verlangt werden. » | gehört, verlangt werden. » |
| Art. 12 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 27 - Der König bestimmt Art und Form der vom Verwender, | « Art. 27 - Der König bestimmt Art und Form der vom Verwender, |
| Züchter, Lieferanten beziehungsweise Versuchsleiter fortzuschreibenden | Züchter, Lieferanten beziehungsweise Versuchsleiter fortzuschreibenden |
| Unterlagen sowie die Art ihrer Abfassung. » | Unterlagen sowie die Art ihrer Abfassung. » |
| Art. 13 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 13 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 4. Mai 1995, wird wie folgt ersetzt: | 4. Mai 1995, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 29 - Der König kann Regeln in Bezug auf die Ausbildung und | « Art. 29 - Der König kann Regeln in Bezug auf die Ausbildung und |
| Befähigung des Personals der Verwender, Züchter und Lieferanten | Befähigung des Personals der Verwender, Züchter und Lieferanten |
| festlegen. » | festlegen. » |
| Art. 14 - Artikel 30 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 14 - Artikel 30 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| « § 1 - Tierversuche zu Lehrzwecken sind nur im Hochschulunterricht | « § 1 - Tierversuche zu Lehrzwecken sind nur im Hochschulunterricht |
| zulässig und nur dann, wenn sie für die Ausbildung der Studenten | zulässig und nur dann, wenn sie für die Ausbildung der Studenten |
| unverzichtbar und nicht durch andere gleichwertige Lehrmethoden zu | unverzichtbar und nicht durch andere gleichwertige Lehrmethoden zu |
| ersetzen sind. » | ersetzen sind. » |
| Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30/1 mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 30/1 - Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des | « Art. 30/1 - Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes legt der König die Modalitäten der regelmässigen | vorliegenden Gesetzes legt der König die Modalitäten der regelmässigen |
| Inspektionen bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, | Inspektionen bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, |
| einschliesslich ihrer Einrichtungen, fest. » | einschliesslich ihrer Einrichtungen, fest. » |
| Art. 16 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 16 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 22. Dezember 2003 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Dezember 2003 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden | « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden |
| Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse | Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse |
| und gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem | und gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem |
| Bereich ermittelt und festgestellt von: | Bereich ermittelt und festgestellt von: |
| - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, | - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, |
| - den statutarischen und Vertragstierärzten des Föderalen Öffentlichen | - den statutarischen und Vertragstierärzten des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
| Umwelt, | Umwelt, |
| - den anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes | - den anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die |
| vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der | vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der |
| Tiere gehört, bestimmt werden, | Tiere gehört, bestimmt werden, |
| - den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der | - den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der |
| Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. » | Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. » |
| 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere | « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere |
| zweckdienliche Anhörung vornehmen. » | zweckdienliche Anhörung vornehmen. » |
| 3. In § 5 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seiner | 3. In § 5 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seiner |
| Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter | Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter |
| « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem | « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem |
| Bereich » eingefügt. | Bereich » eingefügt. |
| Art. 17 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 17 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 26. März 1993, 4. Mai 1995, 23. Juni 2004 und 19. März 2007, wird | vom 26. März 1993, 4. Mai 1995, 23. Juni 2004 und 19. März 2007, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « einer | 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « einer |
| Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « einer | Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « einer |
| Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. | Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter « von 26 bis zu 1.000 EUR » durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter « von 26 bis zu 1.000 EUR » durch die |
| Wörter « von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. | Wörter « von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. |
| Art. 18 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 18 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 4. Mai 1995 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. Mai 1995 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « mit einer | 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « mit einer |
| Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « mit einer | Geldstrafe von 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « mit einer |
| Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. | Geldbusse von 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. |
| 2. Absatz 1 wird durch die Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut | 2. Absatz 1 wird durch die Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « 17. gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates | « 17. gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates |
| vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und | vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und |
| damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien | damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien |
| 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 | 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 |
| verstösst, | verstösst, |
| 18. gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates | 18. gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates |
| vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der | vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der |
| Tötung verstösst. » | Tötung verstösst. » |
| Art. 19 - In Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 19 - In Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 4. Mai 1995, werden die Wörter « mit einer Geldstrafe von | Gesetz vom 4. Mai 1995, werden die Wörter « mit einer Geldstrafe von |
| 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « mit einer Geldbusse von | 26 EUR bis zu 1.000 EUR » durch die Wörter « mit einer Geldbusse von |
| 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. | 52 bis zu 2.000 EUR » ersetzt. |
| Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 19. März 2007, wird wie folgt ersetzt: | 19. März 2007, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 39 - Bei einem Rückfall binnen drei Jahren nach der vorherigen | « Art. 39 - Bei einem Rückfall binnen drei Jahren nach der vorherigen |
| Verurteilung wegen eines der in den Artikeln 35, 36, 36bis und 41 | Verurteilung wegen eines der in den Artikeln 35, 36, 36bis und 41 |
| vorgesehenen Verstösse werden die Gefängnisstrafen verdoppelt und die | vorgesehenen Verstösse werden die Gefängnisstrafen verdoppelt und die |
| Geldbussen auf 5.000 EUR oder, bei grober Misshandlung oder | Geldbussen auf 5.000 EUR oder, bei grober Misshandlung oder |
| Verwahrlosung, auf 12.500 EUR festgelegt. | Verwahrlosung, auf 12.500 EUR festgelegt. |
| In diesen Fällen kann das Gericht ausserdem eine endgültige oder | In diesen Fällen kann das Gericht ausserdem eine endgültige oder |
| zweimonatige bis fünfjährige Schliessung der Einrichtung anordnen, in | zweimonatige bis fünfjährige Schliessung der Einrichtung anordnen, in |
| der die Verstösse begangen wurden. » | der die Verstösse begangen wurden. » |
| Art. 21 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 6. Mai 2009, wird wie folgt ersetzt: | vom 6. Mai 2009, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 41 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder seine | « Art. 41 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder seine |
| Ausführungserlasse oder gegen die europäischen Verordnungen und | Ausführungserlasse oder gegen die europäischen Verordnungen und |
| Beschlüsse in diesem Bereich, die nicht in den Artikeln 35, 36 und | Beschlüsse in diesem Bereich, die nicht in den Artikeln 35, 36 und |
| 36bis aufgeführt sind, werden mit einer Geldbusse von 52 bis zu 500 | 36bis aufgeführt sind, werden mit einer Geldbusse von 52 bis zu 500 |
| EUR bestraft. » | EUR bestraft. » |
| Art. 22 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 22 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seiner Ausführungserlasse | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seiner Ausführungserlasse |
| » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter « oder der | » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter « oder der |
| europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » | europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » |
| eingefügt. | eingefügt. |
| 2. In Absatz 4 werden die Wörter « unter dem Mindestbetrag noch über | 2. In Absatz 4 werden die Wörter « unter dem Mindestbetrag noch über |
| den Höchstbetrag » durch die Wörter « unter der Hälfte des | den Höchstbetrag » durch die Wörter « unter der Hälfte des |
| Mindestbetrags noch über dem Höchstbetrag » ersetzt. | Mindestbetrags noch über dem Höchstbetrag » ersetzt. |
| Art. 23 - Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 23 - Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 4. Mai 1995, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die | vom 4. Mai 1995, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die |
| Gesetze vom 22. Dezember 2003, 4. und 9. Juli 2004 und 10. Dezember | Gesetze vom 22. Dezember 2003, 4. und 9. Juli 2004 und 10. Dezember |
| 2009, wird wie folgt ersetzt: | 2009, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 42 - § 1 - Wenn die Bediensteten der in Artikel 34 erwähnten | « Art. 42 - § 1 - Wenn die Bediensteten der in Artikel 34 erwähnten |
| Behörden einen Verstoss gegen das vorliegende Gesetz, seine | Behörden einen Verstoss gegen das vorliegende Gesetz, seine |
| Ausführungserlasse oder die europäischen Verordnungen und Beschlüsse | Ausführungserlasse oder die europäischen Verordnungen und Beschlüsse |
| feststellen und dieser Verstoss lebende Tiere betrifft, können sie | feststellen und dieser Verstoss lebende Tiere betrifft, können sie |
| diese Tiere administrativ beschlagnahmen und gegebenenfalls in einer | diese Tiere administrativ beschlagnahmen und gegebenenfalls in einer |
| geeigneten Aufnahmestelle unterbringen. | geeigneten Aufnahmestelle unterbringen. |
| Sie können auch Tiere beschlagnahmen, wenn diese trotz eines in | Sie können auch Tiere beschlagnahmen, wenn diese trotz eines in |
| Anwendung von Artikel 40 ausgesprochenen Verbots gehalten werden. | Anwendung von Artikel 40 ausgesprochenen Verbots gehalten werden. |
| § 2 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige föderale | § 2 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige föderale |
| öffentliche Dienst legt die Bestimmung des gemäss § 1 beschlagnahmten | öffentliche Dienst legt die Bestimmung des gemäss § 1 beschlagnahmten |
| Tiers fest. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die Rückgabe an | Tiers fest. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die Rückgabe an |
| den Eigentümer gegen oder ohne Sicherheitsleistung, den Verkauf, die | den Eigentümer gegen oder ohne Sicherheitsleistung, den Verkauf, die |
| Schenkung zu Volleigentum an eine natürliche oder juristische Person, | Schenkung zu Volleigentum an eine natürliche oder juristische Person, |
| die Schlachtung oder die unverzügliche Tötung. | die Schlachtung oder die unverzügliche Tötung. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnte Beschlagnahme wird durch die Entscheidung im | § 3 - Die in § 1 erwähnte Beschlagnahme wird durch die Entscheidung im |
| Sinne von § 2 oder, in Ermangelung einer solchen Entscheidung, nach | Sinne von § 2 oder, in Ermangelung einer solchen Entscheidung, nach |
| einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Beschlagnahme von Rechts | einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Beschlagnahme von Rechts |
| wegen aufgehoben. | wegen aufgehoben. |
| § 4 - Die Bediensteten der in Artikel 34 erwähnten Behörden können | § 4 - Die Bediensteten der in Artikel 34 erwähnten Behörden können |
| ebenfalls Kadaver, Fleisch oder Gegenstände administrativ | ebenfalls Kadaver, Fleisch oder Gegenstände administrativ |
| beschlagnahmen und eventuell vernichten, die Gegenstand des Verstosses | beschlagnahmen und eventuell vernichten, die Gegenstand des Verstosses |
| sind oder die zum Begehen des Verstosses verwendet wurden oder die zum | sind oder die zum Begehen des Verstosses verwendet wurden oder die zum |
| Begehen des Verstosses bestimmt waren. | Begehen des Verstosses bestimmt waren. |
| § 5 - Die Kosten, die mit den auf der Grundlage der Paragraphen 1, 2 | § 5 - Die Kosten, die mit den auf der Grundlage der Paragraphen 1, 2 |
| und 4 getroffenen Massnahmen verbunden sind, gehen zu Lasten des | und 4 getroffenen Massnahmen verbunden sind, gehen zu Lasten des |
| Eigentümers. | Eigentümers. |
| Wenn die in Absatz 1 erwähnten Kosten von dem für das Wohlbefinden der | Wenn die in Absatz 1 erwähnten Kosten von dem für das Wohlbefinden der |
| Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienst oder von der | Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienst oder von der |
| Staatsanwaltschaft vorgestreckt werden, werden sie vom Eigentümer | Staatsanwaltschaft vorgestreckt werden, werden sie vom Eigentümer |
| zurückgefordert. | zurückgefordert. |
| Wenn Tiere oder Tierkörper verkauft werden, wird die auf diese Weise | Wenn Tiere oder Tierkörper verkauft werden, wird die auf diese Weise |
| eingenommene Summe vorrangig für die Deckung der in Absatz 1 erwähnten | eingenommene Summe vorrangig für die Deckung der in Absatz 1 erwähnten |
| Kosten verwendet. Den eventuellen Restbetrag erhält der Eigentümer. | Kosten verwendet. Den eventuellen Restbetrag erhält der Eigentümer. |
| § 6 - Tote Tiere oder im Auftrag des für das Wohlbefinden der Tiere | § 6 - Tote Tiere oder im Auftrag des für das Wohlbefinden der Tiere |
| zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes getötete Tiere werden | zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes getötete Tiere werden |
| gemäss den Vorschriften der zuständigen Behörde beseitigt. | gemäss den Vorschriften der zuständigen Behörde beseitigt. |
| Gegebenenfalls hiermit verbundene Kosten zu Lasten des für das | Gegebenenfalls hiermit verbundene Kosten zu Lasten des für das |
| Wohlbefinden der Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes | Wohlbefinden der Tiere zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes |
| werden vom Eigentümer zurückgefordert. | werden vom Eigentümer zurückgefordert. |
| § 7 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in | § 7 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in |
| Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
| Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
| verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden. » | verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden. » |
| Art. 24 - In Artikel 45bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 24 - In Artikel 45bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Gesetz vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
| 22. Februar 2001, wird Absatz 1 aufgehoben. | 22. Februar 2001, wird Absatz 1 aufgehoben. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung |
| des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten | des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten |
| Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen | Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen |
| in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, | in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, |
| angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 | angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 |
| Art. 25 - Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des | Art. 25 - Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des |
| Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten | Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten |
| freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in | freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in |
| Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, | Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, |
| angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, abgeändert durch die Gesetze vom | angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, abgeändert durch die Gesetze vom |
| 27. Dezember 2004 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: | 27. Dezember 2004 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen den Wörtern « ergangenen Bestimmungen » und den Wörtern « | 1. Zwischen den Wörtern « ergangenen Bestimmungen » und den Wörtern « |
| in Anlage I » werden die Wörter « oder gegen die europäischen | in Anlage I » werden die Wörter « oder gegen die europäischen |
| Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt. | Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » eingefügt. |
| 2. Die Wörter « einer Geldbusse von 25 bis zu 50.000 EUR » werden | 2. Die Wörter « einer Geldbusse von 25 bis zu 50.000 EUR » werden |
| durch die Wörter « einer Geldbusse von 26 bis zu 50.000 EUR » ersetzt. | durch die Wörter « einer Geldbusse von 26 bis zu 50.000 EUR » ersetzt. |
| Art. 26 - In Artikel 5bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 26 - In Artikel 5bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern « | das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern « |
| ergangenen Erlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die | ergangenen Erlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die |
| Wörter « oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem | Wörter « oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem |
| Bereich » eingefügt. | Bereich » eingefügt. |
| Art. 27 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 27 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 6 - § 1 - Bei einem in Artikel 5 vorgesehenen Verstoss sind die | « Art. 6 - § 1 - Bei einem in Artikel 5 vorgesehenen Verstoss sind die |
| Bediensteten der in Artikel 7 erwähnten Behörden zuständig für die | Bediensteten der in Artikel 7 erwähnten Behörden zuständig für die |
| Auferlegung einer administrativen Beschlagnahme der Exemplare, die | Auferlegung einer administrativen Beschlagnahme der Exemplare, die |
| Gegenstand des Verstosses sind. | Gegenstand des Verstosses sind. |
| § 2 - Die beschlagnahmten Exemplare werden der Vollzugsbehörde | § 2 - Die beschlagnahmten Exemplare werden der Vollzugsbehörde |
| übergeben. Diese bringt sie gegebenenfalls in ein Schutzzentrum oder | übergeben. Diese bringt sie gegebenenfalls in ein Schutzzentrum oder |
| an einen anderen geeigneten Ort, der mit den Zwecken dieses | an einen anderen geeigneten Ort, der mit den Zwecken dieses |
| Übereinkommens und der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in | Übereinkommens und der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in |
| diesem Bereich vereinbar ist. | diesem Bereich vereinbar ist. |
| § 3 - Die Vollzugsbehörde ist für die Ergreifung administrativer | § 3 - Die Vollzugsbehörde ist für die Ergreifung administrativer |
| Massnahmen in Bezug auf die beschlagnahmten Exemplare zuständig. | Massnahmen in Bezug auf die beschlagnahmten Exemplare zuständig. |
| Hierbei kann es sich um folgende Massnahmen handeln: | Hierbei kann es sich um folgende Massnahmen handeln: |
| 1. Befehl zur Rücksendung an den Ausfuhrstaat auf dessen Kosten, | 1. Befehl zur Rücksendung an den Ausfuhrstaat auf dessen Kosten, |
| 2. Zuweisung des Volleigentums an die geeignete natürliche oder | 2. Zuweisung des Volleigentums an die geeignete natürliche oder |
| juristische Person, wenn diese Zuweisung mit den Zwecken des | juristische Person, wenn diese Zuweisung mit den Zwecken des |
| Übereinkommens beziehungsweise der europäischen Verordnungen und | Übereinkommens beziehungsweise der europäischen Verordnungen und |
| Beschlüsse in diesem Bereich vereinbar ist, | Beschlüsse in diesem Bereich vereinbar ist, |
| 3. Organisation eines öffentlichen Verkaufs, | 3. Organisation eines öffentlichen Verkaufs, |
| 4. Befehl zur Schlachtung, | 4. Befehl zur Schlachtung, |
| 5. Befehl zur Vernichtung, | 5. Befehl zur Vernichtung, |
| 6. Kombination der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Massnahmen. | 6. Kombination der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Massnahmen. |
| Diese administrativen Massnahmen werden schriftlich bestätigt. Diese | Diese administrativen Massnahmen werden schriftlich bestätigt. Diese |
| schriftliche Bestätigung kann entweder durch Notifizierung des | schriftliche Bestätigung kann entweder durch Notifizierung des |
| Beschlusses über die administrativen Massnahmen oder durch | Beschlusses über die administrativen Massnahmen oder durch |
| Notifizierung des Protokolls erfolgen. Die Vollzugsbehörde behält das | Notifizierung des Protokolls erfolgen. Die Vollzugsbehörde behält das |
| Recht, die administrativen Massnahmen jederzeit aufzuheben. | Recht, die administrativen Massnahmen jederzeit aufzuheben. |
| Diese Befugnis beeinträchtigt nicht die in Artikel 5bis festgelegte | Diese Befugnis beeinträchtigt nicht die in Artikel 5bis festgelegte |
| Befugnis. | Befugnis. |
| § 4 - Bei einer Verurteilung spricht das Gericht die Einziehung der | § 4 - Bei einer Verurteilung spricht das Gericht die Einziehung der |
| Exemplare aus, die nicht zurückgeschickt oder vernichtet worden sind, | Exemplare aus, die nicht zurückgeschickt oder vernichtet worden sind, |
| und legt es dem Verurteilten die Kosten für die Rücksendungen, die | und legt es dem Verurteilten die Kosten für die Rücksendungen, die |
| ohne Unterstützung des Ausfuhrstaates ausgeführt worden sind, die | ohne Unterstützung des Ausfuhrstaates ausgeführt worden sind, die |
| Sachverständigenkosten, die Kosten für den Transport zu den | Sachverständigenkosten, die Kosten für den Transport zu den |
| Schutzzentren, für das Schlachten, für das Vernichten und für die | Schutzzentren, für das Schlachten, für das Vernichten und für die |
| Aufbewahrung bis zum Datum des Urteils zu Lasten. » | Aufbewahrung bis zum Datum des Urteils zu Lasten. » |
| Art. 28 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 28 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden | « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden |
| Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und | Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und |
| die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich | die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich |
| ermittelt und festgestellt von: | ermittelt und festgestellt von: |
| - den Zollbediensteten, | - den Zollbediensteten, |
| - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, | - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, |
| - den statutarischen und Vertragstierärzten des Föderalen Öffentlichen | - den statutarischen und Vertragstierärzten des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
| Umwelt, | Umwelt, |
| - anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes | - anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die |
| vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Übereinkommen | vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Übereinkommen |
| gehört, bestimmt werden, | gehört, bestimmt werden, |
| - den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der | - den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der |
| Ausführung der Kontrollen beauftragt sind, sofern diese Kontrollen an | Ausführung der Kontrollen beauftragt sind, sofern diese Kontrollen an |
| den in Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die | den in Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die |
| Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette erwähnten Stätten ausgeführt werden und die | Nahrungsmittelkette erwähnten Stätten ausgeführt werden und die |
| Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit zum Ziel | Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit zum Ziel |
| haben. » | haben. » |
| 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « einen seiner | 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « einen seiner |
| Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter | Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter |
| « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem | « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem |
| Bereich » eingefügt. | Bereich » eingefügt. |
| 3. In Absatz 7 werden die Wörter « den statutarischen oder | 3. In Absatz 7 werden die Wörter « den statutarischen oder |
| Vertragstierärzten » durch die Wörter « den für CITES zuständigen | Vertragstierärzten » durch die Wörter « den für CITES zuständigen |
| Mitgliedern des statutarischen oder Vertragspersonals » ersetzt. | Mitgliedern des statutarischen oder Vertragspersonals » ersetzt. |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
| Tiergesundheit | Tiergesundheit |
| Art. 29 - Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Art. 29 - Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
| Tiergesundheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. | Tiergesundheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. |
| Februar 2001 und die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 1. März 2007, wird | Februar 2001 und die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 1. März 2007, wird |
| wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
| « 12. tierischen Nebenprodukten: tierische Nebenprodukte und | « 12. tierischen Nebenprodukten: tierische Nebenprodukte und |
| Folgeprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, | Folgeprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, |
| wie in Artikel 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des | wie in Artikel 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit |
| Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte | Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte |
| tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. |
| 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) festgelegt. » | 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) festgelegt. » |
| Art. 30 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 30 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 5. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und | vom 5. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und |
| die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 1. März 2007, wird wie folgt | die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 1. März 2007, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden | « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden |
| Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und | Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und |
| die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich | die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich |
| ermittelt und festgestellt von: | ermittelt und festgestellt von: |
| - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, | - den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, |
| - den vom Minister bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten | - den vom Minister bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten |
| des FÖD, | des FÖD, |
| - den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, | - den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, |
| - den anderen vom König bestimmten statutarischen und | - den anderen vom König bestimmten statutarischen und |
| Vertragsbediensteten, | Vertragsbediensteten, |
| - den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der | - den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der |
| Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. » | Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. » |
| 2. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere | « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere |
| zweckdienliche Anhörung vornehmen. » | zweckdienliche Anhörung vornehmen. » |
| 3. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem | 3. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der | « Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der |
| Polizeikräfte anfordern. » | Polizeikräfte anfordern. » |
| Art. 31 - In Artikel 20bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 31 - In Artikel 20bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, werden zwischen den Wörtern « | durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, werden zwischen den Wörtern « |
| einen seiner Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird | einen seiner Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird |
| » die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse | » die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse |
| in diesem Bereich » eingefügt. | in diesem Bereich » eingefügt. |
| Art. 32 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzes, werden zwischen | Art. 32 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzes, werden zwischen |
| den Wörtern « ergangenen Erlasse » und den Wörtern «, die nicht unter | den Wörtern « ergangenen Erlasse » und den Wörtern «, die nicht unter |
| » die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse | » die Wörter « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse |
| in diesem Bereich » eingefügt. | in diesem Bereich » eingefügt. |
| Art. 33 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 33 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, | vom 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seine | 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « seine |
| Ausführungserlasse » und den Wörtern « bilden entweder den Gegenstand | Ausführungserlasse » und den Wörtern « bilden entweder den Gegenstand |
| » die Wörter « und gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse | » die Wörter « und gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse |
| in diesem Bereich » eingefügt, | in diesem Bereich » eingefügt, |
| 2. Paragraph 9 Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 9 Absatz 2 wird aufgehoben. |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 zur Einrichtung | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 zur Einrichtung |
| eines Föderalen Still-Ausschusses | eines Föderalen Still-Ausschusses |
| Art. 34 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 zur | Art. 34 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 zur |
| Einrichtung eines Föderalen Still-Ausschusses wird wie folgt ersetzt: | Einrichtung eines Föderalen Still-Ausschusses wird wie folgt ersetzt: |
| « § 1 - Der Ausschuss setzt sich aus 19 Mitgliedern zusammen, mit | « § 1 - Der Ausschuss setzt sich aus 19 Mitgliedern zusammen, mit |
| gleich vielen französischsprachigen wie niederländischsprachigen | gleich vielen französischsprachigen wie niederländischsprachigen |
| Mitgliedern und einem Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft, | Mitgliedern und einem Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft, |
| darunter: | darunter: |
| a) ein Vertreter des Belgischen Komitees für UNICEF, | a) ein Vertreter des Belgischen Komitees für UNICEF, |
| b) vier Vertreter von Vereinigungen zur Förderung des Stillens, | b) vier Vertreter von Vereinigungen zur Förderung des Stillens, |
| c) ein Vertreter des ONE, | c) ein Vertreter des ONE, |
| d) ein Vertreter der Vereinigung Kind en Gezin, | d) ein Vertreter der Vereinigung Kind en Gezin, |
| e) ein Vertreter des Dienstes für Kind und Familie, | e) ein Vertreter des Dienstes für Kind und Familie, |
| f) ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | f) ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, ein Vertreter des | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, ein Vertreter des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit und ein Vertreter | Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit und ein Vertreter |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
| Konzertierung, | Konzertierung, |
| g) vier Vertreter der Ärzteschaft, darunter mindestens ein Kinderarzt, | g) vier Vertreter der Ärzteschaft, darunter mindestens ein Kinderarzt, |
| ein Gynäkologe und ein Allgemeinmediziner, | ein Gynäkologe und ein Allgemeinmediziner, |
| h) zwei Vertreter der Krankenpfleger, | h) zwei Vertreter der Krankenpfleger, |
| i) zwei Vertreter der Geburtshelfer. » | i) zwei Vertreter der Geburtshelfer. » |
| KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den |
| Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und |
| anderer Waren | anderer Waren |
| Art. 35 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 24. Januar | Art. 35 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 24. Januar |
| 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der | 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der |
| Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
| März 1989, werden die Wörter « Zusatzstoffe, Aromen und » aufgehoben. | März 1989, werden die Wörter « Zusatzstoffe, Aromen und » aufgehoben. |
| Art. 36 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 36 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 22. März 1989, 9. Februar 1994 und 12. August 2000, den | vom 22. März 1989, 9. Februar 1994 und 12. August 2000, den |
| Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und das Gesetz vom 22. | Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und das Gesetz vom 22. |
| Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere | « Sie können den Zuwiderhandelnden anhören und jede andere |
| zweckdienliche Anhörung vornehmen. » | zweckdienliche Anhörung vornehmen. » |
| 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der | « Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der |
| Polizeikräfte anfordern. » | Polizeikräfte anfordern. » |
| Art. 37 - In Artikel 11bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 37 - In Artikel 11bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 22. März 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 22. März 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern « einen seiner | 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern « einen seiner |
| Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter | Ausführungserlasse » und den Wörtern « festgestellt wird » die Wörter |
| « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem | « oder gegen die europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem |
| Bereich » eingefügt. | Bereich » eingefügt. |
| Art. 38 - Artikel 13 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 38 - Artikel 13 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 22. März 1989 und 4. September 2012, wird wie folgt | Gesetze vom 22. März 1989 und 4. September 2012, wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « 1. ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder | « 1. ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder |
| andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse in den Verkehr | andere in vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse in den Verkehr |
| bringt, ohne die Bestimmungen von Artikel 6 §§ 4 und 6 und von Artikel | bringt, ohne die Bestimmungen von Artikel 6 §§ 4 und 6 und von Artikel |
| 8 und der in Ausführung von Artikel 2, Artikel 3 Nr. 2, 4 und 6, | 8 und der in Ausführung von Artikel 2, Artikel 3 Nr. 2, 4 und 6, |
| Artikel 4 §§ 3 und 4, Artikel 5 § 4 und Artikel 6 ergangenen Erlasse | Artikel 4 §§ 3 und 4, Artikel 5 § 4 und Artikel 6 ergangenen Erlasse |
| eingehalten zu haben, ». | eingehalten zu haben, ». |
| Art. 39 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 39 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 19. Mai 2010, wird wie folgt ersetzt: | 19. Mai 2010, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 14 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs | « Art. 14 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs |
| Monaten und einer Geldbusse von fünfzig bis zu tausend EUR oder mit | Monaten und einer Geldbusse von fünfzig bis zu tausend EUR oder mit |
| nur einer dieser Strafen wird belegt, wer Lebensmittel oder andere in | nur einer dieser Strafen wird belegt, wer Lebensmittel oder andere in |
| vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse unter Verstoss gegen Artikel | vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse unter Verstoss gegen Artikel |
| 6 §§ 4 und 6 und Artikel 8 und die in Ausführung von Artikel 2 Absatz | 6 §§ 4 und 6 und Artikel 8 und die in Ausführung von Artikel 2 Absatz |
| 1 und 2, Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 bis 5, Artikel 4 § 4 | 1 und 2, Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 bis 5, Artikel 4 § 4 |
| und Artikel 6 ergangenen Erlasse herstellt oder einführt und wer, ohne | und Artikel 6 ergangenen Erlasse herstellt oder einführt und wer, ohne |
| der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere in | der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere in |
| vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse wissentlich unter Verstoss | vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse wissentlich unter Verstoss |
| gegen oben erwähnte Bestimmungen in den Verkehr bringt ». | gegen oben erwähnte Bestimmungen in den Verkehr bringt ». |
| Art. 40 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 40 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 22. März 1989, werden zwischen den Wörtern « ergangenen | Gesetz vom 22. März 1989, werden zwischen den Wörtern « ergangenen |
| Erlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter « | Erlasse » und den Wörtern « kann der zu diesem Zweck » die Wörter « |
| oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » | oder der europäischen Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich » |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 41 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « der | Art. 41 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « der |
| Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft » durch die Wörter « der | Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft » durch die Wörter « der |
| Europäischen Union » ersetzt. | Europäischen Union » ersetzt. |
| Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22ter mit folgendem | Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 22ter - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, | « Art. 22ter - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine |
| Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate eingerichtet, die damit | Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate eingerichtet, die damit |
| beauftragt ist, ihn hinsichtlich der Angelegenheiten in Bezug auf die | beauftragt ist, ihn hinsichtlich der Angelegenheiten in Bezug auf die |
| Herstellung von, den Handel mit und die Zusammensetzung von | Herstellung von, den Handel mit und die Zusammensetzung von |
| Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder | Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder |
| daraus bestehen, zu beraten. | daraus bestehen, zu beraten. |
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die | Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die |
| Vergütung der Mitglieder der vorerwähnten Kommission sowie die | Vergütung der Mitglieder der vorerwähnten Kommission sowie die |
| Angelegenheiten, für die sie konsultiert werden muss, fest. » | Angelegenheiten, für die sie konsultiert werden muss, fest. » |
| TITEL 3 - Zuschüsse für wissenschaftliche Forschung | TITEL 3 - Zuschüsse für wissenschaftliche Forschung |
| Art. 43 - § 1 - Zuschüsse für wissenschaftliche Forschung in Sachen | Art. 43 - § 1 - Zuschüsse für wissenschaftliche Forschung in Sachen |
| Nahrungsmittelsicherheit, Hygienepolitik für Tiere und Pflanzen und | Nahrungsmittelsicherheit, Hygienepolitik für Tiere und Pflanzen und |
| Wohlbefinden der Tiere können durch den für die Volksgesundheit | Wohlbefinden der Tiere können durch den für die Volksgesundheit |
| zuständigen Minister gewährt werden. | zuständigen Minister gewährt werden. |
| § 2 - Die Forschungstätigkeiten, für die die in § 1 erwähnten | § 2 - Die Forschungstätigkeiten, für die die in § 1 erwähnten |
| Zuschüsse eingesetzt werden, haben zum Ziel, die Strategie in den in § | Zuschüsse eingesetzt werden, haben zum Ziel, die Strategie in den in § |
| 1 erwähnten Bereichen zu unterstützen, und werden durch den | 1 erwähnten Bereichen zu unterstützen, und werden durch den |
| Begünstigten in Erfüllung eines Vertrags, der die Rechte und | Begünstigten in Erfüllung eines Vertrags, der die Rechte und |
| Verpflichtungen des Begünstigten und des Staates festlegt, ausgeübt. | Verpflichtungen des Begünstigten und des Staates festlegt, ausgeübt. |
| § 3 - Der König bestimmt: | § 3 - Der König bestimmt: |
| - die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Kontrolle der | - die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Kontrolle der |
| Zuschüsse, | Zuschüsse, |
| - die Verfahren für die Auswahl, Begleitung und Bewertung der | - die Verfahren für die Auswahl, Begleitung und Bewertung der |
| Projekte, | Projekte, |
| - die Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung und Aufwertung der | - die Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung und Aufwertung der |
| Ergebnisse. | Ergebnisse. |
| Art. 44 - Zuschüsse für internationale wissenschaftliche Forschung in | Art. 44 - Zuschüsse für internationale wissenschaftliche Forschung in |
| Sachen Nahrungsmittelsicherheit, Hygienepolitik für Tiere und Pflanzen | Sachen Nahrungsmittelsicherheit, Hygienepolitik für Tiere und Pflanzen |
| und Wohlbefinden der Tiere können durch den für die Volksgesundheit | und Wohlbefinden der Tiere können durch den für die Volksgesundheit |
| zuständigen Minister gewährt werden. | zuständigen Minister gewährt werden. |
| Der König bestimmt: | Der König bestimmt: |
| - die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Kontrolle der | - die Bedingungen für die Beantragung, Gewährung und Kontrolle der |
| Zuschüsse, | Zuschüsse, |
| - die Verfahren für die Auswahl, Begleitung und Bewertung der | - die Verfahren für die Auswahl, Begleitung und Bewertung der |
| Projekte, | Projekte, |
| - die Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung und Aufwertung der | - die Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung und Aufwertung der |
| Ergebnisse. | Ergebnisse. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
| beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen | beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen | Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |