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Loi portant des dispositions diverses urgentes Wet houdende diverse dringende bepalingen
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27 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses urgentes 27 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse dringende bepalingen
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 9
articles 1er, 9 à 21 et 23 de la loi du 27 décembre 2012 portant des tot 21 en 23 van de wet van 27 december 2012 houdende diverse
dispositions diverses urgentes (Moniteur belge du 31 décembre 2012). dringende bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender
Bestimmungen Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Mobilität KAPITEL 3 - Mobilität
Abschnitt 1 - Unterstützung des Streuverkehrs in Belgien Abschnitt 1 - Unterstützung des Streuverkehrs in Belgien
Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 9 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: Art. 9 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
- Minister: den für die Mobilität zuständigen Minister; - Minister: den für die Mobilität zuständigen Minister;
- Verwaltung: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und - Verwaltung: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen; Transportwesen;
- Frachtbrief: jedes Dokument, das gemäss den Artikeln 12 und 13 der - Frachtbrief: jedes Dokument, das gemäss den Artikeln 12 und 13 der
Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anhang B zum internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anhang B zum
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9.
Mai 1980, wie abgeändert durch das Protokoll von Vilnius vom 3. Juni Mai 1980, wie abgeändert durch das Protokoll von Vilnius vom 3. Juni
1999 und gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007, aufgesetzt 1999 und gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007, aufgesetzt
ist; ist;
- Einzelwagen: einen konventionellen, beladenen Eisenbahnwagen von - Einzelwagen: einen konventionellen, beladenen Eisenbahnwagen von
oder zu einer regelmässig angefahrenen Ladestelle in Belgien, der mit oder zu einer regelmässig angefahrenen Ladestelle in Belgien, der mit
anderen Eisenbahnwagen (das heisst Eisenbahnwagen mit anderem anderen Eisenbahnwagen (das heisst Eisenbahnwagen mit anderem
Bestimmungsort oder anderer Herkunft) einem einzigen Zug angehört, der Bestimmungsort oder anderer Herkunft) einem einzigen Zug angehört, der
in Belgien zusammengestellt oder aufgegliedert wird; in Belgien zusammengestellt oder aufgegliedert wird;
- Eisenbahnkosten: die Kosten für den Eisenbahnverkehr von - Eisenbahnkosten: die Kosten für den Eisenbahnverkehr von
Einzelwagen, das heisst die Gebühr für die Benutzung der Einzelwagen, das heisst die Gebühr für die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur, die Energiekosten, die mit der Miete und/oder Eisenbahninfrastruktur, die Energiekosten, die mit der Miete und/oder
Abschreibung von Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen Kosten sowie Abschreibung von Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen Kosten sowie
die Kosten des Zugführers; die Kosten des Zugführers;
- DIUM: (Distancier International Uniforme Marchandises) ein Dokument - DIUM: (Distancier International Uniforme Marchandises) ein Dokument
mit unterschiedlichen Angaben zum internationalen Güterverkehr, die mit unterschiedlichen Angaben zum internationalen Güterverkehr, die
den Eisenbahnunternehmen (EU) und den Kunden zur Ergänzung des den Eisenbahnunternehmen (EU) und den Kunden zur Ergänzung des
CIM-Frachtbriefs/CUV-Wagenbriefs dienen, und das die Berechnung der CIM-Frachtbriefs/CUV-Wagenbriefs dienen, und das die Berechnung der
Entfernungen zwischen Bahnhöfen und/oder Übernahme-/Ablieferungsorten Entfernungen zwischen Bahnhöfen und/oder Übernahme-/Ablieferungsorten
ermöglicht; ermöglicht;
- Eisenbahnunternehmen: das in Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. - Eisenbahnunternehmen: das in Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte
Unternehmen; Unternehmen;
- Eisenbahninfrastruktur: die in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. - Eisenbahninfrastruktur: die in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte
Infrastruktur. Infrastruktur.
Unterabschnitt 2 - Unterstützung für den Verkehr von Einzelwagen auf Unterabschnitt 2 - Unterstützung für den Verkehr von Einzelwagen auf
der Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahninfrastruktur
Art. 10 - Jeder Einzelwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur Art. 10 - Jeder Einzelwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur
verkehrt, hat unter den in vorliegendem Titel festgelegten Bedingungen verkehrt, hat unter den in vorliegendem Titel festgelegten Bedingungen
und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben bezüglich seiner und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben bezüglich seiner
Herkunft und seines Bestimmungsorts - auf der Grundlage der im DIUM Herkunft und seines Bestimmungsorts - auf der Grundlage der im DIUM
angegebenen Entfernungen zwischen seiner Herkunft und seinem angegebenen Entfernungen zwischen seiner Herkunft und seinem
Bestimmungsort - Anspruch auf einen Zuschuss pro zurückgelegten Bestimmungsort - Anspruch auf einen Zuschuss pro zurückgelegten
Kilometer in Belgien. Kilometer in Belgien.
Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das den Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das den
Einzelwagen einsetzt. Einzelwagen einsetzt.
Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen
Haushaltsmittel - zu Lasten des jährlichen Ausgabenhaushaltsplans. Haushaltsmittel - zu Lasten des jährlichen Ausgabenhaushaltsplans.
Art. 11 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 10] erwähnte Art. 11 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 10] erwähnte
Zuschuss wird berechnet, indem man die vom Einzelwagen zurückgelegte Zuschuss wird berechnet, indem man die vom Einzelwagen zurückgelegte
Anzahl DIUM-Kilometer mit 0,57 EUR multipliziert. Anzahl DIUM-Kilometer mit 0,57 EUR multipliziert.
Unterabschnitt 3 - Verfahren Unterabschnitt 3 - Verfahren
Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen reicht einen Antrag auf Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen reicht einen Antrag auf
Bezuschussung im Sinne des vorliegenden Gesetzes ein, um für Bezuschussung im Sinne des vorliegenden Gesetzes ein, um für
bezuschussbar erklärt zu werden. bezuschussbar erklärt zu werden.
Diese Antragsakte enthält alle Angaben, die die Identifizierung des Diese Antragsakte enthält alle Angaben, die die Identifizierung des
Eisenbahnunternehmens sowie seine Tätigkeit im Bereich des Eisenbahnunternehmens sowie seine Tätigkeit im Bereich des
Gütertransports per Einzelwagen ermöglicht, unter anderem seine Gütertransports per Einzelwagen ermöglicht, unter anderem seine
Unternehmensnummer und seine Eisenbahngenehmigung. Unternehmensnummer und seine Eisenbahngenehmigung.
Art. 13 - Die Antragsakte ist Gegenstand einer Entscheidung über den Art. 13 - Die Antragsakte ist Gegenstand einer Entscheidung über den
Anspruch auf Bezuschussung, die vom Minister oder seinem Beauftragten Anspruch auf Bezuschussung, die vom Minister oder seinem Beauftragten
getroffen wird und per Einschreibebrief spätestens einen Monat nach getroffen wird und per Einschreibebrief spätestens einen Monat nach
Erhalt der vollständigen Antragsakte mitgeteilt wird. Erhalt der vollständigen Antragsakte mitgeteilt wird.
Art. 14 - Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung Art. 14 - Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung
eingereicht werden, die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter eingereicht werden, die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter
eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung
ausstellt. ausstellt.
Art. 15 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, müssen Einzelwagen Art. 15 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, müssen Einzelwagen
durch einen Frachtbrief begleitet werden. durch einen Frachtbrief begleitet werden.
Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht
in die Frachtbriefe. in die Frachtbriefe.
Art. 16 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt ein Art. 16 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt ein
Bestandsverzeichnis der Einzelwagen und der in Belgien von diesen Bestandsverzeichnis der Einzelwagen und der in Belgien von diesen
Wagen zurückgelegten DIUM-Kilometer für den Zeitraum, der ein Anrecht Wagen zurückgelegten DIUM-Kilometer für den Zeitraum, der ein Anrecht
auf Bezuschussung gibt. auf Bezuschussung gibt.
§ 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das in § 1 erwähnte § 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das in § 1 erwähnte
Bestandsverzeichnis innerhalb des Monats nach dem dort erwähnten Bestandsverzeichnis innerhalb des Monats nach dem dort erwähnten
Zeitraum ein. Zeitraum ein.
Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung dieses Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung dieses
Bestandsverzeichnis nach dieser Frist übermittelt, verliert den Bestandsverzeichnis nach dieser Frist übermittelt, verliert den
Anspruch auf den Zuschuss. Anspruch auf den Zuschuss.
Art. 17 - Innerhalb zweier Monate nach Ende des Zeitraums, für den die Art. 17 - Innerhalb zweier Monate nach Ende des Zeitraums, für den die
Zuschüsse beantragt worden sind, billigt die Verwaltung die in Artikel Zuschüsse beantragt worden sind, billigt die Verwaltung die in Artikel
16 erwähnten Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab. Während dieser 16 erwähnten Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab. Während dieser
Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem
Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt
spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Billigung. spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Billigung.
Die Abweisung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Die Abweisung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des
Zuschusses. Zuschusses.
Wenn das Budget während des von den Bestandsverzeichnissen gedeckten Wenn das Budget während des von den Bestandsverzeichnissen gedeckten
Zeitraums überschritten wird, werden die Zuschüsse, die das Zeitraums überschritten wird, werden die Zuschüsse, die das
betreffende Eisenbahnunternehmen erhalten könnte, entsprechend betreffende Eisenbahnunternehmen erhalten könnte, entsprechend
gekürzt. gekürzt.
Art. 18 - Die pro Zeitraum gezahlten Zuschüsse werden auf 30 % der Art. 18 - Die pro Zeitraum gezahlten Zuschüsse werden auf 30 % der
Transportkosten begrenzt. Transportkosten begrenzt.
Art. 19 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung Art. 19 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung
durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die
Richtigkeit der eingereichten Bestandsverzeichnisse zu prüfen. Richtigkeit der eingereichten Bestandsverzeichnisse zu prüfen.
Jeder Zuschuss, der zu viel oder fälschlicherweise bezahlt worden ist, Jeder Zuschuss, der zu viel oder fälschlicherweise bezahlt worden ist,
muss innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung
dies per Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden. dies per Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden.
Art. 20 - Der Zeitraum, der Anrecht auf die Gewährung des Zuschusses Art. 20 - Der Zeitraum, der Anrecht auf die Gewährung des Zuschusses
gibt, läuft vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013. gibt, läuft vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013.
Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008
und des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über die Förderung des und des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über die Förderung des
kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen
Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 im Hinblick auf die Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 im Hinblick auf die
Weiterführung der finanziellen Unterstützung des kombinierten Verkehrs Weiterführung der finanziellen Unterstützung des kombinierten Verkehrs
auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten
Art. 21 - In Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 Art. 21 - In Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008
werden die Wörter "und tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft" durch die werden die Wörter "und tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft" durch die
Wörter "und tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft" ersetzt. Wörter "und tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft" ersetzt.
(...) (...)
Art. 23 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Art. 23 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Es tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft. Es tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
A. DE CROO A. DE CROO
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