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| Loi portant des dispositions diverses urgentes | Wet houdende diverse dringende bepalingen |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 27 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses urgentes | 27 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse dringende bepalingen |
| Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 9 |
| articles 1er, 9 à 21 et 23 de la loi du 27 décembre 2012 portant des | tot 21 en 23 van de wet van 27 december 2012 houdende diverse |
| dispositions diverses urgentes (Moniteur belge du 31 décembre 2012). | dringende bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender | 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender |
| Bestimmungen | Bestimmungen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Mobilität | KAPITEL 3 - Mobilität |
| Abschnitt 1 - Unterstützung des Streuverkehrs in Belgien | Abschnitt 1 - Unterstützung des Streuverkehrs in Belgien |
| Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
| Art. 9 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | Art. 9 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
| - Minister: den für die Mobilität zuständigen Minister; | - Minister: den für die Mobilität zuständigen Minister; |
| - Verwaltung: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | - Verwaltung: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
| Transportwesen; | Transportwesen; |
| - Frachtbrief: jedes Dokument, das gemäss den Artikeln 12 und 13 der | - Frachtbrief: jedes Dokument, das gemäss den Artikeln 12 und 13 der |
| Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die | Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die |
| internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anhang B zum | internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anhang B zum |
| Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. | Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. |
| Mai 1980, wie abgeändert durch das Protokoll von Vilnius vom 3. Juni | Mai 1980, wie abgeändert durch das Protokoll von Vilnius vom 3. Juni |
| 1999 und gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007, aufgesetzt | 1999 und gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007, aufgesetzt |
| ist; | ist; |
| - Einzelwagen: einen konventionellen, beladenen Eisenbahnwagen von | - Einzelwagen: einen konventionellen, beladenen Eisenbahnwagen von |
| oder zu einer regelmässig angefahrenen Ladestelle in Belgien, der mit | oder zu einer regelmässig angefahrenen Ladestelle in Belgien, der mit |
| anderen Eisenbahnwagen (das heisst Eisenbahnwagen mit anderem | anderen Eisenbahnwagen (das heisst Eisenbahnwagen mit anderem |
| Bestimmungsort oder anderer Herkunft) einem einzigen Zug angehört, der | Bestimmungsort oder anderer Herkunft) einem einzigen Zug angehört, der |
| in Belgien zusammengestellt oder aufgegliedert wird; | in Belgien zusammengestellt oder aufgegliedert wird; |
| - Eisenbahnkosten: die Kosten für den Eisenbahnverkehr von | - Eisenbahnkosten: die Kosten für den Eisenbahnverkehr von |
| Einzelwagen, das heisst die Gebühr für die Benutzung der | Einzelwagen, das heisst die Gebühr für die Benutzung der |
| Eisenbahninfrastruktur, die Energiekosten, die mit der Miete und/oder | Eisenbahninfrastruktur, die Energiekosten, die mit der Miete und/oder |
| Abschreibung von Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen Kosten sowie | Abschreibung von Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen Kosten sowie |
| die Kosten des Zugführers; | die Kosten des Zugführers; |
| - DIUM: (Distancier International Uniforme Marchandises) ein Dokument | - DIUM: (Distancier International Uniforme Marchandises) ein Dokument |
| mit unterschiedlichen Angaben zum internationalen Güterverkehr, die | mit unterschiedlichen Angaben zum internationalen Güterverkehr, die |
| den Eisenbahnunternehmen (EU) und den Kunden zur Ergänzung des | den Eisenbahnunternehmen (EU) und den Kunden zur Ergänzung des |
| CIM-Frachtbriefs/CUV-Wagenbriefs dienen, und das die Berechnung der | CIM-Frachtbriefs/CUV-Wagenbriefs dienen, und das die Berechnung der |
| Entfernungen zwischen Bahnhöfen und/oder Übernahme-/Ablieferungsorten | Entfernungen zwischen Bahnhöfen und/oder Übernahme-/Ablieferungsorten |
| ermöglicht; | ermöglicht; |
| - Eisenbahnunternehmen: das in Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. | - Eisenbahnunternehmen: das in Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. |
| Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte | Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte |
| Unternehmen; | Unternehmen; |
| - Eisenbahninfrastruktur: die in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. | - Eisenbahninfrastruktur: die in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. |
| Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte | Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte |
| Infrastruktur. | Infrastruktur. |
| Unterabschnitt 2 - Unterstützung für den Verkehr von Einzelwagen auf | Unterabschnitt 2 - Unterstützung für den Verkehr von Einzelwagen auf |
| der Eisenbahninfrastruktur | der Eisenbahninfrastruktur |
| Art. 10 - Jeder Einzelwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur | Art. 10 - Jeder Einzelwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur |
| verkehrt, hat unter den in vorliegendem Titel festgelegten Bedingungen | verkehrt, hat unter den in vorliegendem Titel festgelegten Bedingungen |
| und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben bezüglich seiner | und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben bezüglich seiner |
| Herkunft und seines Bestimmungsorts - auf der Grundlage der im DIUM | Herkunft und seines Bestimmungsorts - auf der Grundlage der im DIUM |
| angegebenen Entfernungen zwischen seiner Herkunft und seinem | angegebenen Entfernungen zwischen seiner Herkunft und seinem |
| Bestimmungsort - Anspruch auf einen Zuschuss pro zurückgelegten | Bestimmungsort - Anspruch auf einen Zuschuss pro zurückgelegten |
| Kilometer in Belgien. | Kilometer in Belgien. |
| Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das den | Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das den |
| Einzelwagen einsetzt. | Einzelwagen einsetzt. |
| Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen | Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen |
| Haushaltsmittel - zu Lasten des jährlichen Ausgabenhaushaltsplans. | Haushaltsmittel - zu Lasten des jährlichen Ausgabenhaushaltsplans. |
| Art. 11 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 10] erwähnte | Art. 11 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 10] erwähnte |
| Zuschuss wird berechnet, indem man die vom Einzelwagen zurückgelegte | Zuschuss wird berechnet, indem man die vom Einzelwagen zurückgelegte |
| Anzahl DIUM-Kilometer mit 0,57 EUR multipliziert. | Anzahl DIUM-Kilometer mit 0,57 EUR multipliziert. |
| Unterabschnitt 3 - Verfahren | Unterabschnitt 3 - Verfahren |
| Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen reicht einen Antrag auf | Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen reicht einen Antrag auf |
| Bezuschussung im Sinne des vorliegenden Gesetzes ein, um für | Bezuschussung im Sinne des vorliegenden Gesetzes ein, um für |
| bezuschussbar erklärt zu werden. | bezuschussbar erklärt zu werden. |
| Diese Antragsakte enthält alle Angaben, die die Identifizierung des | Diese Antragsakte enthält alle Angaben, die die Identifizierung des |
| Eisenbahnunternehmens sowie seine Tätigkeit im Bereich des | Eisenbahnunternehmens sowie seine Tätigkeit im Bereich des |
| Gütertransports per Einzelwagen ermöglicht, unter anderem seine | Gütertransports per Einzelwagen ermöglicht, unter anderem seine |
| Unternehmensnummer und seine Eisenbahngenehmigung. | Unternehmensnummer und seine Eisenbahngenehmigung. |
| Art. 13 - Die Antragsakte ist Gegenstand einer Entscheidung über den | Art. 13 - Die Antragsakte ist Gegenstand einer Entscheidung über den |
| Anspruch auf Bezuschussung, die vom Minister oder seinem Beauftragten | Anspruch auf Bezuschussung, die vom Minister oder seinem Beauftragten |
| getroffen wird und per Einschreibebrief spätestens einen Monat nach | getroffen wird und per Einschreibebrief spätestens einen Monat nach |
| Erhalt der vollständigen Antragsakte mitgeteilt wird. | Erhalt der vollständigen Antragsakte mitgeteilt wird. |
| Art. 14 - Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung | Art. 14 - Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung |
| eingereicht werden, die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter | eingereicht werden, die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter |
| eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung | eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung |
| ausstellt. | ausstellt. |
| Art. 15 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, müssen Einzelwagen | Art. 15 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, müssen Einzelwagen |
| durch einen Frachtbrief begleitet werden. | durch einen Frachtbrief begleitet werden. |
| Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht | Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht |
| in die Frachtbriefe. | in die Frachtbriefe. |
| Art. 16 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt ein | Art. 16 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt ein |
| Bestandsverzeichnis der Einzelwagen und der in Belgien von diesen | Bestandsverzeichnis der Einzelwagen und der in Belgien von diesen |
| Wagen zurückgelegten DIUM-Kilometer für den Zeitraum, der ein Anrecht | Wagen zurückgelegten DIUM-Kilometer für den Zeitraum, der ein Anrecht |
| auf Bezuschussung gibt. | auf Bezuschussung gibt. |
| § 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das in § 1 erwähnte | § 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das in § 1 erwähnte |
| Bestandsverzeichnis innerhalb des Monats nach dem dort erwähnten | Bestandsverzeichnis innerhalb des Monats nach dem dort erwähnten |
| Zeitraum ein. | Zeitraum ein. |
| Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung dieses | Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung dieses |
| Bestandsverzeichnis nach dieser Frist übermittelt, verliert den | Bestandsverzeichnis nach dieser Frist übermittelt, verliert den |
| Anspruch auf den Zuschuss. | Anspruch auf den Zuschuss. |
| Art. 17 - Innerhalb zweier Monate nach Ende des Zeitraums, für den die | Art. 17 - Innerhalb zweier Monate nach Ende des Zeitraums, für den die |
| Zuschüsse beantragt worden sind, billigt die Verwaltung die in Artikel | Zuschüsse beantragt worden sind, billigt die Verwaltung die in Artikel |
| 16 erwähnten Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab. Während dieser | 16 erwähnten Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab. Während dieser |
| Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem | Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem |
| Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt | Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt |
| spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Billigung. | spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Billigung. |
| Die Abweisung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des | Die Abweisung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des |
| Zuschusses. | Zuschusses. |
| Wenn das Budget während des von den Bestandsverzeichnissen gedeckten | Wenn das Budget während des von den Bestandsverzeichnissen gedeckten |
| Zeitraums überschritten wird, werden die Zuschüsse, die das | Zeitraums überschritten wird, werden die Zuschüsse, die das |
| betreffende Eisenbahnunternehmen erhalten könnte, entsprechend | betreffende Eisenbahnunternehmen erhalten könnte, entsprechend |
| gekürzt. | gekürzt. |
| Art. 18 - Die pro Zeitraum gezahlten Zuschüsse werden auf 30 % der | Art. 18 - Die pro Zeitraum gezahlten Zuschüsse werden auf 30 % der |
| Transportkosten begrenzt. | Transportkosten begrenzt. |
| Art. 19 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung | Art. 19 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung |
| durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die | durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die |
| Richtigkeit der eingereichten Bestandsverzeichnisse zu prüfen. | Richtigkeit der eingereichten Bestandsverzeichnisse zu prüfen. |
| Jeder Zuschuss, der zu viel oder fälschlicherweise bezahlt worden ist, | Jeder Zuschuss, der zu viel oder fälschlicherweise bezahlt worden ist, |
| muss innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung | muss innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung |
| dies per Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden. | dies per Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden. |
| Art. 20 - Der Zeitraum, der Anrecht auf die Gewährung des Zuschusses | Art. 20 - Der Zeitraum, der Anrecht auf die Gewährung des Zuschusses |
| gibt, läuft vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013. | gibt, läuft vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013. |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 | Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 |
| und des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über die Förderung des | und des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über die Förderung des |
| kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen | kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen |
| Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 im Hinblick auf die | Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 im Hinblick auf die |
| Weiterführung der finanziellen Unterstützung des kombinierten Verkehrs | Weiterführung der finanziellen Unterstützung des kombinierten Verkehrs |
| auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten | auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten |
| Art. 21 - In Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 | Art. 21 - In Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 |
| werden die Wörter "und tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft" durch die | werden die Wörter "und tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft" durch die |
| Wörter "und tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft" ersetzt. | Wörter "und tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Art. 23 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. | Art. 23 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. |
| Es tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft. | Es tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
| A. DE CROO | A. DE CROO |