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Loi portant des dispositions diverses urgentes | Wet houdende diverse dringende bepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses urgentes | 27 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse dringende bepalingen |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 9 |
articles 1er, 9 à 21 et 23 de la loi du 27 décembre 2012 portant des | tot 21 en 23 van de wet van 27 december 2012 houdende diverse |
dispositions diverses urgentes (Moniteur belge du 31 décembre 2012). | dringende bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender | 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender |
Bestimmungen | Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Mobilität | KAPITEL 3 - Mobilität |
Abschnitt 1 - Unterstützung des Streuverkehrs in Belgien | Abschnitt 1 - Unterstützung des Streuverkehrs in Belgien |
Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
Art. 9 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | Art. 9 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
- Minister: den für die Mobilität zuständigen Minister; | - Minister: den für die Mobilität zuständigen Minister; |
- Verwaltung: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | - Verwaltung: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen; | Transportwesen; |
- Frachtbrief: jedes Dokument, das gemäss den Artikeln 12 und 13 der | - Frachtbrief: jedes Dokument, das gemäss den Artikeln 12 und 13 der |
Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die | Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die |
internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anhang B zum | internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anhang B zum |
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. | Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. |
Mai 1980, wie abgeändert durch das Protokoll von Vilnius vom 3. Juni | Mai 1980, wie abgeändert durch das Protokoll von Vilnius vom 3. Juni |
1999 und gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007, aufgesetzt | 1999 und gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007, aufgesetzt |
ist; | ist; |
- Einzelwagen: einen konventionellen, beladenen Eisenbahnwagen von | - Einzelwagen: einen konventionellen, beladenen Eisenbahnwagen von |
oder zu einer regelmässig angefahrenen Ladestelle in Belgien, der mit | oder zu einer regelmässig angefahrenen Ladestelle in Belgien, der mit |
anderen Eisenbahnwagen (das heisst Eisenbahnwagen mit anderem | anderen Eisenbahnwagen (das heisst Eisenbahnwagen mit anderem |
Bestimmungsort oder anderer Herkunft) einem einzigen Zug angehört, der | Bestimmungsort oder anderer Herkunft) einem einzigen Zug angehört, der |
in Belgien zusammengestellt oder aufgegliedert wird; | in Belgien zusammengestellt oder aufgegliedert wird; |
- Eisenbahnkosten: die Kosten für den Eisenbahnverkehr von | - Eisenbahnkosten: die Kosten für den Eisenbahnverkehr von |
Einzelwagen, das heisst die Gebühr für die Benutzung der | Einzelwagen, das heisst die Gebühr für die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur, die Energiekosten, die mit der Miete und/oder | Eisenbahninfrastruktur, die Energiekosten, die mit der Miete und/oder |
Abschreibung von Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen Kosten sowie | Abschreibung von Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen Kosten sowie |
die Kosten des Zugführers; | die Kosten des Zugführers; |
- DIUM: (Distancier International Uniforme Marchandises) ein Dokument | - DIUM: (Distancier International Uniforme Marchandises) ein Dokument |
mit unterschiedlichen Angaben zum internationalen Güterverkehr, die | mit unterschiedlichen Angaben zum internationalen Güterverkehr, die |
den Eisenbahnunternehmen (EU) und den Kunden zur Ergänzung des | den Eisenbahnunternehmen (EU) und den Kunden zur Ergänzung des |
CIM-Frachtbriefs/CUV-Wagenbriefs dienen, und das die Berechnung der | CIM-Frachtbriefs/CUV-Wagenbriefs dienen, und das die Berechnung der |
Entfernungen zwischen Bahnhöfen und/oder Übernahme-/Ablieferungsorten | Entfernungen zwischen Bahnhöfen und/oder Übernahme-/Ablieferungsorten |
ermöglicht; | ermöglicht; |
- Eisenbahnunternehmen: das in Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. | - Eisenbahnunternehmen: das in Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. |
Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte | Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte |
Unternehmen; | Unternehmen; |
- Eisenbahninfrastruktur: die in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. | - Eisenbahninfrastruktur: die in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. |
Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte | Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte |
Infrastruktur. | Infrastruktur. |
Unterabschnitt 2 - Unterstützung für den Verkehr von Einzelwagen auf | Unterabschnitt 2 - Unterstützung für den Verkehr von Einzelwagen auf |
der Eisenbahninfrastruktur | der Eisenbahninfrastruktur |
Art. 10 - Jeder Einzelwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur | Art. 10 - Jeder Einzelwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur |
verkehrt, hat unter den in vorliegendem Titel festgelegten Bedingungen | verkehrt, hat unter den in vorliegendem Titel festgelegten Bedingungen |
und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben bezüglich seiner | und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben bezüglich seiner |
Herkunft und seines Bestimmungsorts - auf der Grundlage der im DIUM | Herkunft und seines Bestimmungsorts - auf der Grundlage der im DIUM |
angegebenen Entfernungen zwischen seiner Herkunft und seinem | angegebenen Entfernungen zwischen seiner Herkunft und seinem |
Bestimmungsort - Anspruch auf einen Zuschuss pro zurückgelegten | Bestimmungsort - Anspruch auf einen Zuschuss pro zurückgelegten |
Kilometer in Belgien. | Kilometer in Belgien. |
Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das den | Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das den |
Einzelwagen einsetzt. | Einzelwagen einsetzt. |
Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen | Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen |
Haushaltsmittel - zu Lasten des jährlichen Ausgabenhaushaltsplans. | Haushaltsmittel - zu Lasten des jährlichen Ausgabenhaushaltsplans. |
Art. 11 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 10] erwähnte | Art. 11 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 10] erwähnte |
Zuschuss wird berechnet, indem man die vom Einzelwagen zurückgelegte | Zuschuss wird berechnet, indem man die vom Einzelwagen zurückgelegte |
Anzahl DIUM-Kilometer mit 0,57 EUR multipliziert. | Anzahl DIUM-Kilometer mit 0,57 EUR multipliziert. |
Unterabschnitt 3 - Verfahren | Unterabschnitt 3 - Verfahren |
Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen reicht einen Antrag auf | Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen reicht einen Antrag auf |
Bezuschussung im Sinne des vorliegenden Gesetzes ein, um für | Bezuschussung im Sinne des vorliegenden Gesetzes ein, um für |
bezuschussbar erklärt zu werden. | bezuschussbar erklärt zu werden. |
Diese Antragsakte enthält alle Angaben, die die Identifizierung des | Diese Antragsakte enthält alle Angaben, die die Identifizierung des |
Eisenbahnunternehmens sowie seine Tätigkeit im Bereich des | Eisenbahnunternehmens sowie seine Tätigkeit im Bereich des |
Gütertransports per Einzelwagen ermöglicht, unter anderem seine | Gütertransports per Einzelwagen ermöglicht, unter anderem seine |
Unternehmensnummer und seine Eisenbahngenehmigung. | Unternehmensnummer und seine Eisenbahngenehmigung. |
Art. 13 - Die Antragsakte ist Gegenstand einer Entscheidung über den | Art. 13 - Die Antragsakte ist Gegenstand einer Entscheidung über den |
Anspruch auf Bezuschussung, die vom Minister oder seinem Beauftragten | Anspruch auf Bezuschussung, die vom Minister oder seinem Beauftragten |
getroffen wird und per Einschreibebrief spätestens einen Monat nach | getroffen wird und per Einschreibebrief spätestens einen Monat nach |
Erhalt der vollständigen Antragsakte mitgeteilt wird. | Erhalt der vollständigen Antragsakte mitgeteilt wird. |
Art. 14 - Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung | Art. 14 - Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung |
eingereicht werden, die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter | eingereicht werden, die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter |
eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung | eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung |
ausstellt. | ausstellt. |
Art. 15 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, müssen Einzelwagen | Art. 15 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, müssen Einzelwagen |
durch einen Frachtbrief begleitet werden. | durch einen Frachtbrief begleitet werden. |
Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht | Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht |
in die Frachtbriefe. | in die Frachtbriefe. |
Art. 16 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt ein | Art. 16 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt ein |
Bestandsverzeichnis der Einzelwagen und der in Belgien von diesen | Bestandsverzeichnis der Einzelwagen und der in Belgien von diesen |
Wagen zurückgelegten DIUM-Kilometer für den Zeitraum, der ein Anrecht | Wagen zurückgelegten DIUM-Kilometer für den Zeitraum, der ein Anrecht |
auf Bezuschussung gibt. | auf Bezuschussung gibt. |
§ 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das in § 1 erwähnte | § 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das in § 1 erwähnte |
Bestandsverzeichnis innerhalb des Monats nach dem dort erwähnten | Bestandsverzeichnis innerhalb des Monats nach dem dort erwähnten |
Zeitraum ein. | Zeitraum ein. |
Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung dieses | Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung dieses |
Bestandsverzeichnis nach dieser Frist übermittelt, verliert den | Bestandsverzeichnis nach dieser Frist übermittelt, verliert den |
Anspruch auf den Zuschuss. | Anspruch auf den Zuschuss. |
Art. 17 - Innerhalb zweier Monate nach Ende des Zeitraums, für den die | Art. 17 - Innerhalb zweier Monate nach Ende des Zeitraums, für den die |
Zuschüsse beantragt worden sind, billigt die Verwaltung die in Artikel | Zuschüsse beantragt worden sind, billigt die Verwaltung die in Artikel |
16 erwähnten Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab. Während dieser | 16 erwähnten Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab. Während dieser |
Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem | Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem |
Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt | Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt |
spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Billigung. | spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Billigung. |
Die Abweisung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des | Die Abweisung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des |
Zuschusses. | Zuschusses. |
Wenn das Budget während des von den Bestandsverzeichnissen gedeckten | Wenn das Budget während des von den Bestandsverzeichnissen gedeckten |
Zeitraums überschritten wird, werden die Zuschüsse, die das | Zeitraums überschritten wird, werden die Zuschüsse, die das |
betreffende Eisenbahnunternehmen erhalten könnte, entsprechend | betreffende Eisenbahnunternehmen erhalten könnte, entsprechend |
gekürzt. | gekürzt. |
Art. 18 - Die pro Zeitraum gezahlten Zuschüsse werden auf 30 % der | Art. 18 - Die pro Zeitraum gezahlten Zuschüsse werden auf 30 % der |
Transportkosten begrenzt. | Transportkosten begrenzt. |
Art. 19 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung | Art. 19 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung |
durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die | durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die |
Richtigkeit der eingereichten Bestandsverzeichnisse zu prüfen. | Richtigkeit der eingereichten Bestandsverzeichnisse zu prüfen. |
Jeder Zuschuss, der zu viel oder fälschlicherweise bezahlt worden ist, | Jeder Zuschuss, der zu viel oder fälschlicherweise bezahlt worden ist, |
muss innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung | muss innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung |
dies per Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden. | dies per Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden. |
Art. 20 - Der Zeitraum, der Anrecht auf die Gewährung des Zuschusses | Art. 20 - Der Zeitraum, der Anrecht auf die Gewährung des Zuschusses |
gibt, läuft vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013. | gibt, läuft vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 | Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 |
und des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über die Förderung des | und des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über die Förderung des |
kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen | kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen |
Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 im Hinblick auf die | Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 im Hinblick auf die |
Weiterführung der finanziellen Unterstützung des kombinierten Verkehrs | Weiterführung der finanziellen Unterstützung des kombinierten Verkehrs |
auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten | auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten |
Art. 21 - In Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 | Art. 21 - In Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 |
werden die Wörter "und tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft" durch die | werden die Wörter "und tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft" durch die |
Wörter "und tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft" ersetzt. | Wörter "und tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft" ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 23 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. | Art. 23 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. |
Es tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft. | Es tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
A. DE CROO | A. DE CROO |