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Vue multilingue de Loi du 27/12/2006
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Loi portant des dispositions diverses Wet houdende diverse bepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 DECEMBRE 2006. - Loi portant des dispositions diverses (I) 27 DECEMBER 2006. - Wet houdende diverse bepalingen (I)
Traduction allemande de dispositions modificatives Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- du titre 12, chapitre 6, de la loi du 28 avril 2010 portant des - van titel 12, hoofdstuk 6, van de wet van 28 april 2010 houdende
dispositions diverses (Moniteur belge du 10 mai 2010); diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2010);
- des articles 1, 36 et 38 de la loi du 1er février 2011 portant la - van de artikelen 1, 36 en 38 van de wet van 1 februari 2011 houdende
prolongation de mesures de crise et l'exécution de l'accord verlenging van de crisismaatregelen en uitvoering van het
interprofessionnel (Moniteur belge du 7 février 2011); interprofessioneel akkoord (Belgisch Staatsblad van 7 februari 2011);
- du titre 8, chapitre 5, section 2, de la loi-programme (I) du 29 - van titel 8, hoofdstuk 5, afdeling 2, van de programmawet (I) van 29
mars 2012 (Moniteur belge du 6 avril 2012); maart 2012 (Belgisch Staatsblad van 6 april 2012);
- des articles 7, 8 et 20 de l'arrêté royal du 19 juin 2012 portant - van de artikelen 7, 8 en 20 van het koninklijk besluit van 19 juni
exécution de la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions 2012 tot uitvoering van de wet van 27 december 2006 houdende diverse
diverses (1) et modifant l'arrêté royal du 29 mars 2010 portant bepalingen (1) en tot wijziging van het koninklijk besluit van 29
exécution du chapitre 6 du Titre XI de la loi du 27 décembre 2006 maart 2010 tot uitvoering van het hoofdstuk 6 van Titel XI van de wet
portant des dispositions diverses (1), relatif aux cotisations de van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (1), betreffende
sécurité sociale et retenues dues sur des prépensions, sur des socialezekerheidsbijdragen en inhoudingen verschuldigd op
brugpensioenen, op aanvullende vergoedingen bij sommige
indemnités complémentaires à certaines allocations de sécurité sociale socialezekerheidsuitkeringen en op invaliditeitsuitkeringen (Belgisch
et sur des indemnités d'invalidité (Moniteur belge du 22 juin 2012). Staatsblad van 22 juni 2012).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 12 - Beschäftigung TITEL 12 - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. KAPITEL 6 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27.
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
Art. 119 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Art. 119 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die
Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Paragraph 2bis werden die Wörter "frühestens am" durch die 1. In Paragraph 2bis werden die Wörter "frühestens am" durch die
Wörter "ab dem" ersetzt. Wörter "ab dem" ersetzt.
2. In Paragraph 2ter werden zwischen den Wörtern "Frühpensionierte, 2. In Paragraph 2ter werden zwischen den Wörtern "Frühpensionierte,
die" und den Wörtern "von Arbeitgebern" die Wörter "von sozialen die" und den Wörtern "von Arbeitgebern" die Wörter "von sozialen
Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli
1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder" eingefügt, werden die 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder" eingefügt, werden die
Wörter "in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" Wörter "in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002"
durch die Wörter "in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses durch die Wörter "in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses
vom 18. Juli 2002" ersetzt und werden die Wörter "nach dem 1. April vom 18. Juli 2002" ersetzt und werden die Wörter "nach dem 1. April
2010" durch die Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. 2010" durch die Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt.
3. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 3 Absatz 1 erwähnten" durch 3. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 3 Absatz 1 erwähnten" durch
die Wörter "in den Paragraphen 2ter und 3 erwähnten" ersetzt. die Wörter "in den Paragraphen 2ter und 3 erwähnten" ersetzt.
Art. 120 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 120 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Paragraph 3 werden die Wörter "nach dem 1. April 2010" durch die 1. In Paragraph 3 werden die Wörter "nach dem 1. April 2010" durch die
Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt.
2. In Paragraph 4 werden die Wörter "so wie in Artikel 1 Nr. 1 des 2. In Paragraph 4 werden die Wörter "so wie in Artikel 1 Nr. 1 des
Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" durch die Wörter "so wie in Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" durch die Wörter "so wie in
Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002"
ersetzt, werden zwischen den Wörtern "im nichtkommerziellen Sektor ersetzt, werden zwischen den Wörtern "im nichtkommerziellen Sektor
erwähnt," und den Wörtern "und infolge einer Kündigung" die Wörter erwähnt," und den Wörtern "und infolge einer Kündigung" die Wörter
"oder in sozialen Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen "oder in sozialen Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen
Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über soziale Werkstätten erwähnt," Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über soziale Werkstätten erwähnt,"
eingefügt und werden die Wörter "nach dem 1. April 2010" durch die eingefügt und werden die Wörter "nach dem 1. April 2010" durch die
Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König " § 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König
Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor den in § 4 erwähnten Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor den in § 4 erwähnten
Arbeitgebern aus dem nichtkommerziellen Sektor gleichstellen." Arbeitgebern aus dem nichtkommerziellen Sektor gleichstellen."
Art. 121 - Artikel 124 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 121 - Artikel 124 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird durch einen Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird durch einen
Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in
Artikel 118 § 2 erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass Artikel 118 § 2 erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass
vom 3. Mai 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen vom 3. Mai 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen
des Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnten Unternehmen, des Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnten Unternehmen,
die als in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen anerkannt sind, die als in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen anerkannt sind,
herabsetzen." herabsetzen."
Art. 122 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2010 in Kraft. Art. 122 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2010 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit der Sozialeingliederung beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und
Asylpolitik Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
M. DAERDEN M. DAERDEN
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung Der Minister für Unternehmung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Sozialeingliederung Der Staatssekretär für Sozialeingliederung
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
1. FEBRUAR 2011 - Gesetz zur Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur 1. FEBRUAR 2011 - Gesetz zur Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur
Ausführung des überberuflichen Abkommens Ausführung des überberuflichen Abkommens
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Verlängerung der zeitweiligen Regelung der vollständigen TITEL 1 - Verlängerung der zeitweiligen Regelung der vollständigen
oder teilweisen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags für oder teilweisen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags für
Angestellte und der Krisenprämie Angestellte und der Krisenprämie
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL 2 - Ausführung des überberuflichen Abkommens TITEL 2 - Ausführung des überberuflichen Abkommens
(...) (...)
KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den
Risikogruppen gehörenden Personen und der aktiven Begleitung und Risikogruppen gehörenden Personen und der aktiven Begleitung und
Betreuung von Arbeitslosen Betreuung von Arbeitslosen
Art. 36 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Art. 36 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Text § 1 Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Text § 1
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 finden die " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 finden die
Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den
Risikogruppen gehörenden Personen und die Anstrengung zugunsten der Risikogruppen gehörenden Personen und die Anstrengung zugunsten der
aktiven Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen, so wie in den aktiven Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen, so wie in den
Abschnitten 1 und 2 erwähnt, im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Abschnitten 1 und 2 erwähnt, im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2012 Anwendung. 31. Dezember 2012 Anwendung.
Der Königliche Erlass vom 26. April 2009 zur Befreiung bestimmter Der Königliche Erlass vom 26. April 2009 zur Befreiung bestimmter
Kategorien von Arbeitgebern vom besonderen Arbeitgeberbeitrag zur Kategorien von Arbeitgebern vom besonderen Arbeitgeberbeitrag zur
Finanzierung der Regelung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit und der Finanzierung der Regelung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit und der
Alterszulage für ältere Arbeitslose, eingeführt durch den Königlichen Alterszulage für ältere Arbeitslose, eingeführt durch den Königlichen
Erlass vom 27. November 1996, findet ebenfalls vom 1. Januar 2011 bis Erlass vom 27. November 1996, findet ebenfalls vom 1. Januar 2011 bis
zum 31. Dezember 2012 Anwendung." zum 31. Dezember 2012 Anwendung."
(...) (...)
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 38 - Unter der Bedingung, dass ein überberufliches Abkommen für Art. 38 - Unter der Bedingung, dass ein überberufliches Abkommen für
die Jahre 2011 und 2012 unterzeichnet wird und dass dieses Abkommen die Jahre 2011 und 2012 unterzeichnet wird und dass dieses Abkommen
bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven
Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt wird, ist vorliegender Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt wird, ist vorliegender
Titel ab dem 1. Januar 2011 bis zum 1. Januar 2013 wirksam. Titel ab dem 1. Januar 2011 bis zum 1. Januar 2013 wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2011 Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I) 29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 8 - Beschäftigung TITEL 8 - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL 5 - Frühpensionen KAPITEL 5 - Frühpensionen
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Abschnitt 2 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27.
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Bezug Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Bezug
auf die Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf auf die Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf
Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der
sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen
Unterabschnitt 1 - Ersetzung der Bezeichnung Frühpension Unterabschnitt 1 - Ersetzung der Bezeichnung Frühpension
Art. 122 - In Titel XI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Art. 122 - In Titel XI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird die Überschrift von Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird die Überschrift von
Kapitel VI wie folgt ersetzt: Kapitel VI wie folgt ersetzt:
"KAPITEL VI - Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in "KAPITEL VI - Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in
Regelungen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Regelungen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf
Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit
und auf Invaliditätsentschädigungen". und auf Invaliditätsentschädigungen".
Art. 123 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift Art. 123 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift
von Kapitel VI Unterabschnitt 2.A wie folgt ersetzt: von Kapitel VI Unterabschnitt 2.A wie folgt ersetzt:
"Unterabschnitt 2.A - Besonderer Arbeitgeberbeitrag, geschuldet in der "Unterabschnitt 2.A - Besonderer Arbeitgeberbeitrag, geschuldet in der
Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag". Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag".
Art. 124 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift Art. 124 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift
von Kapitel VI Unterabschnitt 2.C wie folgt ersetzt: von Kapitel VI Unterabschnitt 2.C wie folgt ersetzt:
"Unterabschnitt 2.C - Besonderer ausgleichender Arbeitgeberbeitrag, "Unterabschnitt 2.C - Besonderer ausgleichender Arbeitgeberbeitrag,
geschuldet in der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag". geschuldet in der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag".
Art. 125 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift Art. 125 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift
von Kapitel VI Unterabschnitt 3.A wie folgt ersetzt: von Kapitel VI Unterabschnitt 3.A wie folgt ersetzt:
"Unterabschnitt 3.A - Im Rahmen der Regelung der Arbeitslosigkeit mit "Unterabschnitt 3.A - Im Rahmen der Regelung der Arbeitslosigkeit mit
Betriebszuschlag oder von der Zusatzentschädigung zu bestimmten Betriebszuschlag oder von der Zusatzentschädigung zu bestimmten
Leistungen der sozialen Sicherheit vom Arbeitgeber oder von seinem Leistungen der sozialen Sicherheit vom Arbeitgeber oder von seinem
Stellvertreter einbehaltene Abgabe". Stellvertreter einbehaltene Abgabe".
Art. 126 - In den Artikeln 114, 115, 118 und 121 desselben Gesetzes Art. 126 - In den Artikeln 114, 115, 118 und 121 desselben Gesetzes
werden die Wörter "vertragliche Frühpension" beziehungsweise werden die Wörter "vertragliche Frühpension" beziehungsweise
"vertraglichen Frühpension" jedes Mal durch die Wörter "vertraglichen Frühpension" jedes Mal durch die Wörter
"Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 127 - In Artikel 114 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 127 - In Artikel 114 desselben Gesetzes werden die Wörter
"vertraglicher Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit "vertraglicher Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit
Betriebszuschlag" ersetzt. Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 129 - In Artikel 114 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 129 - In Artikel 114 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes wird das Wort
"Vollzeitfrühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit "Vollzeitfrühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit
Betriebszuschlag" ersetzt. Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 130 - In Artikel 114 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 130 - In Artikel 114 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"die Zusatzentschädigung, die" durch die Wörter "den Betriebszuschlag, "die Zusatzentschädigung, die" durch die Wörter "den Betriebszuschlag,
der" ersetzt. der" ersetzt.
Art. 131 - In Artikel 116 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 131 - In Artikel 116 desselben Gesetzes wird das Wort
"Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" "Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag"
ersetzt. ersetzt.
Art. 132 - In Artikel 118 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 132 - In Artikel 118 desselben Gesetzes wird das Wort
"Frühpension" jedes Mal durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit "Frühpension" jedes Mal durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit
Betriebszuschlag" ersetzt. Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 133 - [Abänderung des französischen und des niederländischen Art. 133 - [Abänderung des französischen und des niederländischen
Textes] Textes]
Art. 134 - In den Artikeln 118 und 122bis desselben Gesetzes wird der Art. 134 - In den Artikeln 118 und 122bis desselben Gesetzes wird der
Begriff "Frühpensionierter" jedes Mal durch den Begriff "Arbeitsloser Begriff "Frühpensionierter" jedes Mal durch den Begriff "Arbeitsloser
mit Betriebszuschlag" ersetzt. mit Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 120 § 4 desselben Gesetzes werden die Nummern 1 Art. 16 - In Artikel 120 § 4 desselben Gesetzes werden die Nummern 1
bis 4 einschliesslich wie folgt ersetzt: bis 4 einschliesslich wie folgt ersetzt:
"1. 5 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 Jahren "1. 5 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 Jahren
nicht erreicht hat, nicht erreicht hat,
2. 4 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 Jahre 2. 4 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 Jahre
alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat,
3. 3 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 Jahre 3. 3 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 Jahre
alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat,
4. 2 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 Jahre 4. 2 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 Jahre
alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat." alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat."
Art. 135 - In den Artikeln 121 und 124 desselben Gesetzes werden die Art. 135 - In den Artikeln 121 und 124 desselben Gesetzes werden die
Wörter "zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des Wörter "zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des
Solidaritätspakts zwischen den Generationen" jedes Mal durch die Solidaritätspakts zwischen den Generationen" jedes Mal durch die
Wörter "zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Wörter "zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit
Betriebszuschlag" ersetzt. Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 136 - In den Artikeln 126 und 132 desselben Gesetzes wird das Art. 136 - In den Artikeln 126 und 132 desselben Gesetzes wird das
Wort "Frühpensionen" jedes Mal durch die Wörter "Regelungen der Wort "Frühpensionen" jedes Mal durch die Wörter "Regelungen der
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 137 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2012 in Art. 137 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2012 in
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 135, der am 15. Oktober 2009 in Kraft Kraft, mit Ausnahme von Artikel 135, der am 15. Oktober 2009 in Kraft
tritt. tritt.
Unterabschnitt 2 - Anpassung des besonderen Arbeitgeberbeitrags auf Unterabschnitt 2 - Anpassung des besonderen Arbeitgeberbeitrags auf
den Betriebszuschlag und die Zusatzentschädigung zu bestimmten den Betriebszuschlag und die Zusatzentschädigung zu bestimmten
Leistungen der sozialen Sicherheit Leistungen der sozialen Sicherheit
Art. 138 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Art. 138 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die
Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009 und 28. April 2010, Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009 und 28. April 2010,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
a) In § 2 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: a) In § 2 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt:
"30 %" wird ersetzt durch "33,00 %". "30 %" wird ersetzt durch "33,00 %".
"24 %" wird ersetzt durch "26,40 %". "24 %" wird ersetzt durch "26,40 %".
"18 %" wird ersetzt durch "19,80 %". "18 %" wird ersetzt durch "19,80 %".
"12 %" wird ersetzt durch "13,20 %". "12 %" wird ersetzt durch "13,20 %".
"6 %" wird ersetzt durch "6,60 %". "6 %" wird ersetzt durch "6,60 %".
b) In § 2bis werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: b) In § 2bis werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt:
"50 %" wird ersetzt durch "55,00 %". "50 %" wird ersetzt durch "55,00 %".
"40 %" wird ersetzt durch "44,00 %". "40 %" wird ersetzt durch "44,00 %".
"30 %" wird ersetzt durch "33,00 %". "30 %" wird ersetzt durch "33,00 %".
"20 %" wird ersetzt durch "22,00 %". "20 %" wird ersetzt durch "22,00 %".
"10 %" wird ersetzt durch "11,00 %". "10 %" wird ersetzt durch "11,00 %".
c) In § 2ter und § 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: c) In § 2ter und § 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt:
"5 %" wird ersetzt durch "5,50 %". "5 %" wird ersetzt durch "5,50 %".
"4 %" wird ersetzt durch "4,40 %". "4 %" wird ersetzt durch "4,40 %".
"3 %" wird ersetzt durch "3,30 %". "3 %" wird ersetzt durch "3,30 %".
"2 %" wird ersetzt durch "2,20 %". "2 %" wird ersetzt durch "2,20 %".
d) Ein Paragraph 2quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: d) Ein Paragraph 2quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2quater - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, deren Kündigung " § 2quater - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, deren Kündigung
oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 28. November 2011 notifiziert oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 28. November 2011 notifiziert
worden ist und deren Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ab dem 1. worden ist und deren Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ab dem 1.
April 2012 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten April 2012 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten
Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von § 2bis auf: Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von § 2bis auf:
1. 100,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei 1. 100,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag das Alter von 52 Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag das Alter von 52
Jahren nicht erreicht hat, Jahren nicht erreicht hat,
2. 95,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei 2. 95,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 52 Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 52
Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat,
3. 85,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei 3. 85,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 55 Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 55
Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat,
4. 55,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei 4. 55,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 58 Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 58
Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat,
5. 25,00 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." 5. 25,00 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag."
e) Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: e) Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3/1 - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, die von sozialen " § 3/1 - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, die von sozialen
Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli
1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder von Arbeitgebern aus dem 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder von Arbeitgebern aus dem
nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des
Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen
zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt,
beschäftigt waren und denen der Betriebszuschlag infolge einer beschäftigt waren und denen der Betriebszuschlag infolge einer
Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der
nach dem 28. November 2011 notifiziert worden ist, zum ersten Mal ab nach dem 28. November 2011 notifiziert worden ist, zum ersten Mal ab
dem 1. April 2012 gewährt wird, wird der Prozentsatz des dem 1. April 2012 gewährt wird, wird der Prozentsatz des
Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen
2ter und 2quater herabgesetzt auf: 2ter und 2quater herabgesetzt auf:
1. 10,00 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit 1. 10,00 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit
Betriebszuschlag das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, Betriebszuschlag das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat,
2. 9,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit 2. 9,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit
Betriebszuschlag, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 Betriebszuschlag, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55
Jahren nicht erreicht hat, Jahren nicht erreicht hat,
3. 8,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit 3. 8,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit
Betriebszuschlag, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 Betriebszuschlag, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58
Jahren nicht erreicht hat, Jahren nicht erreicht hat,
4. 5,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit 4. 5,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit
Betriebszuschlag, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 Betriebszuschlag, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60
Jahren nicht erreicht hat." Jahren nicht erreicht hat."
f) In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2ter und 3 erwähnten" f) In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2ter und 3 erwähnten"
durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3 und 3/1 erwähnten" durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3 und 3/1 erwähnten"
ersetzt. ersetzt.
Art. 139 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 139 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 28. April 2010, wird wie folgt Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 28. April 2010, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Der Prozentsatz "32,25 %" in § 2 wird durch "38,82 %" ersetzt. a) Der Prozentsatz "32,25 %" in § 2 wird durch "38,82 %" ersetzt.
b) In § 3 wird "50" durch "55,00" und "40" durch "44,00" ersetzt. b) In § 3 wird "50" durch "55,00" und "40" durch "44,00" ersetzt.
c) In § 3 wird Nr. 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: c) In § 3 wird Nr. 3 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"3. 38,82 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." "3. 38,82 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung."
d) In § 3 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben. d) In § 3 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben.
e) Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: e) Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3/1 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder " § 3/1 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder
eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28. eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28.
November 2011 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen November 2011 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen
Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem
1. April 2012 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 1. April 2012 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1
erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von § 3 auf: erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von § 3 auf:
1. 100,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die 1. 100,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die
in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, das Alter von in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, das Alter von
52 Jahren nicht erreicht hat, 52 Jahren nicht erreicht hat,
2. 95,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in 2. 95,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in
Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 52 Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 52
Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat,
3. 85,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in 3. 85,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in
Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 55 Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 55
Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat,
4. 55,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in 4. 55,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in
Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 58 Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 58
Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat,
5. 38,82 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." 5. 38,82 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung."
f) Die in § 4 erwähnten Prozentsätze werden wie folgt ersetzt: f) Die in § 4 erwähnten Prozentsätze werden wie folgt ersetzt:
"5 %" wird ersetzt durch "5,50 %". "5 %" wird ersetzt durch "5,50 %".
"4 %" wird ersetzt durch "4,40 %". "4 %" wird ersetzt durch "4,40 %".
"3 %" wird ersetzt durch "3,30 %". "3 %" wird ersetzt durch "3,30 %".
"2 %" wird ersetzt durch "2,20 %". "2 %" wird ersetzt durch "2,20 %".
g) Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: g) Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 4/1 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor, " § 4/1 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor,
so wie in Artikel 1 Nrn. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli so wie in Artikel 1 Nrn. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli
2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im
nichtkommerziellen Sektor erwähnt, oder in sozialen Werkstätten, so nichtkommerziellen Sektor erwähnt, oder in sozialen Werkstätten, so
wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über
soziale Werkstätten erwähnt, infolge einer Kündigung oder eines soziale Werkstätten erwähnt, infolge einer Kündigung oder eines
Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28. November Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28. November
2011 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des 2011 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des
Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. April 2012 Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. April 2012
gewährt werden, wird der Prozentsatz des besonderen gewährt werden, wird der Prozentsatz des besonderen
Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von der Bestimmung der Paragraphen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von der Bestimmung der Paragraphen
3/1 und 4 herabgesetzt auf: 3/1 und 4 herabgesetzt auf:
1. 10,00 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 1. 10,00 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52
Jahren nicht erreicht hat, Jahren nicht erreicht hat,
2. 9,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 2. 9,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52
Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat,
3. 8,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 3. 8,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55
Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat,
4. 5,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 4. 5,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58
Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat,
5. 0 % für alle anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." 5. 0 % für alle anderen Empfänger der Zusatzentschädigung."
h) In § 5 werden die Wörter "in § 4 erwähnten" durch die Wörter "in h) In § 5 werden die Wörter "in § 4 erwähnten" durch die Wörter "in
den Paragraphen 4 und 4/1 erwähnten" ersetzt. den Paragraphen 4 und 4/1 erwähnten" ersetzt.
Art. 140 - In Artikel 122bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 140 - In Artikel 122bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 118 §§ Gesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 118 §§
2bis und 2ter erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis, 2bis und 2ter erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis,
2ter, 2quater und 3/1 erwähnten" ersetzt. 2ter, 2quater und 3/1 erwähnten" ersetzt.
Art. 141 - Artikel 124 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 141 - Artikel 124 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009 und 28. April 2010, Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009 und 28. April 2010,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3, 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3,
in Artikel 120 §§ 2 und 3" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, in Artikel 120 §§ 2 und 3" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2,
2bis, 2ter, 2quater, 3 und 3/1, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3bis, 4 und 2bis, 2ter, 2quater, 3 und 3/1, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3bis, 4 und
4/1" ersetzt. 4/1" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 118 § 2bis erwähnten" 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 118 § 2bis erwähnten"
durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis und 2quater erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis und 2quater erwähnten"
ersetzt. ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3 oder von 3. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3 oder von
Artikel 120 §§ 2 und 3" durch die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis, Artikel 120 §§ 2 und 3" durch die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis,
2quater und 3 oder von Artikel 120 §§ 2, 3 und 3/1" ersetzt. 2quater und 3 oder von Artikel 120 §§ 2, 3 und 3/1" ersetzt.
4. [Abänderung des niederländischen Textes] 4. [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 142 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2012 in Art. 142 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2012 in
Kraft. Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend: Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
O. CHASTEL O. CHASTEL
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und
Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär Der Staatssekretär
für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 4 Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
19. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 27. 19. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 27.
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und zur Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2010 zur Ausführung Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2010 zur Ausführung
von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über
Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf
Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der
sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen
(...) (...)
KAPITEL 2 - Anpassung des besonderen Arbeitgeberbeitrags auf den KAPITEL 2 - Anpassung des besonderen Arbeitgeberbeitrags auf den
Betriebszuschlag und auf die Zusatzentschädigung zu bestimmten Betriebszuschlag und auf die Zusatzentschädigung zu bestimmten
Leistungen der sozialen Sicherheit Leistungen der sozialen Sicherheit
Art. 7 - In Anwendung von Artikel 124bis des Gesetzes vom 27. Dezember Art. 7 - In Anwendung von Artikel 124bis des Gesetzes vom 27. Dezember
2006 (I) wird Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch die 2006 (I) wird Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009, 28. April 2010 und Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009, 28. April 2010 und
29. März 2012, wie folgt abgeändert: 29. März 2012, wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: 1. In § 2 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt:
"33,00 %" wird ersetzt durch "31,80 %". "33,00 %" wird ersetzt durch "31,80 %".
"26,40 %" wird ersetzt durch "25,44 %". "26,40 %" wird ersetzt durch "25,44 %".
"19,80 %" wird ersetzt durch "19,08 %". "19,80 %" wird ersetzt durch "19,08 %".
"13,20 %" wird ersetzt durch "12,72 %". "13,20 %" wird ersetzt durch "12,72 %".
"6,60 %" wird ersetzt durch "6,36 %". "6,60 %" wird ersetzt durch "6,36 %".
2. In § 2bis werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: 2. In § 2bis werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt:
"55,00 %" wird ersetzt durch "53,00 %". "55,00 %" wird ersetzt durch "53,00 %".
"44,00 %" wird ersetzt durch "42,40 %". "44,00 %" wird ersetzt durch "42,40 %".
"33,00 %" wird ersetzt durch "31,80 %". "33,00 %" wird ersetzt durch "31,80 %".
"22,00 %" wird ersetzt durch "21,20 %". "22,00 %" wird ersetzt durch "21,20 %".
"11,00 %" wird ersetzt durch "10,60 %". "11,00 %" wird ersetzt durch "10,60 %".
3. In den Paragraphen 2ter und 3 werden die Prozentsätze wie folgt 3. In den Paragraphen 2ter und 3 werden die Prozentsätze wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"5,50 %" wird ersetzt durch "5,30 %". "5,50 %" wird ersetzt durch "5,30 %".
"4,40 %" wird ersetzt durch "4,24 %". "4,40 %" wird ersetzt durch "4,24 %".
"3,30 %" wird ersetzt durch "3,18 %". "3,30 %" wird ersetzt durch "3,18 %".
"2,20 %" wird ersetzt durch "2,12 %". "2,20 %" wird ersetzt durch "2,12 %".
4. In § 2quater werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: 4. In § 2quater werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt:
"85,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". "85,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %".
"55,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". "55,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %".
Art. 8 - In Anwendung von Artikel 124bis des Gesetzes vom 27. Dezember Art. 8 - In Anwendung von Artikel 124bis des Gesetzes vom 27. Dezember
2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird Artikel 120 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird Artikel 120
desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember
2009, 30. Dezember 2009, 28. April 2010 und 29. März 2012, wie folgt 2009, 30. Dezember 2009, 28. April 2010 und 29. März 2012, wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: 1. In § 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt:
"55,00 %" wird ersetzt durch "53,00 %". "55,00 %" wird ersetzt durch "53,00 %".
"44,00 %" wird ersetzt durch "42,40 %". "44,00 %" wird ersetzt durch "42,40 %".
2. In § 4 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: 2. In § 4 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt:
"5,50 %" wird ersetzt durch "5,30 %". "5,50 %" wird ersetzt durch "5,30 %".
"4,40 %" wird ersetzt durch "4,24 %". "4,40 %" wird ersetzt durch "4,24 %".
"3,30 %" wird ersetzt durch "3,18 %". "3,30 %" wird ersetzt durch "3,18 %".
"2,20 %" wird ersetzt durch "2,12 %". "2,20 %" wird ersetzt durch "2,12 %".
3. In § 3/1 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: 3. In § 3/1 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt:
"85,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". "85,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %".
"55,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". "55,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %".
(...) (...)
Art. 20 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2012, mit Art. 20 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2012, mit
Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6, die mit 1. Januar 2012 Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6, die mit 1. Januar 2012
wirksam werden, und von Artikel 15 Nr. 1, der am 1. Juli 2012 in Kraft wirksam werden, und von Artikel 15 Nr. 1, der am 1. Juli 2012 in Kraft
tritt. tritt.
(...) (...)
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