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Loi portant des dispositions diverses | Wet houdende diverse bepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 DECEMBRE 2006. - Loi portant des dispositions diverses (I) | 27 DECEMBER 2006. - Wet houdende diverse bepalingen (I) |
Traduction allemande de dispositions modificatives | Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- du titre 12, chapitre 6, de la loi du 28 avril 2010 portant des | - van titel 12, hoofdstuk 6, van de wet van 28 april 2010 houdende |
dispositions diverses (Moniteur belge du 10 mai 2010); | diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2010); |
- des articles 1, 36 et 38 de la loi du 1er février 2011 portant la | - van de artikelen 1, 36 en 38 van de wet van 1 februari 2011 houdende |
prolongation de mesures de crise et l'exécution de l'accord | verlenging van de crisismaatregelen en uitvoering van het |
interprofessionnel (Moniteur belge du 7 février 2011); | interprofessioneel akkoord (Belgisch Staatsblad van 7 februari 2011); |
- du titre 8, chapitre 5, section 2, de la loi-programme (I) du 29 | - van titel 8, hoofdstuk 5, afdeling 2, van de programmawet (I) van 29 |
mars 2012 (Moniteur belge du 6 avril 2012); | maart 2012 (Belgisch Staatsblad van 6 april 2012); |
- des articles 7, 8 et 20 de l'arrêté royal du 19 juin 2012 portant | - van de artikelen 7, 8 en 20 van het koninklijk besluit van 19 juni |
exécution de la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions | 2012 tot uitvoering van de wet van 27 december 2006 houdende diverse |
diverses (1) et modifant l'arrêté royal du 29 mars 2010 portant | bepalingen (1) en tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 |
exécution du chapitre 6 du Titre XI de la loi du 27 décembre 2006 | maart 2010 tot uitvoering van het hoofdstuk 6 van Titel XI van de wet |
portant des dispositions diverses (1), relatif aux cotisations de | van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (1), betreffende |
sécurité sociale et retenues dues sur des prépensions, sur des | socialezekerheidsbijdragen en inhoudingen verschuldigd op |
brugpensioenen, op aanvullende vergoedingen bij sommige | |
indemnités complémentaires à certaines allocations de sécurité sociale | socialezekerheidsuitkeringen en op invaliditeitsuitkeringen (Belgisch |
et sur des indemnités d'invalidité (Moniteur belge du 22 juin 2012). | Staatsblad van 22 juni 2012). |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 12 - Beschäftigung | TITEL 12 - Beschäftigung |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. | KAPITEL 6 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. |
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
Art. 119 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 119 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die |
Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt | Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Paragraph 2bis werden die Wörter "frühestens am" durch die | 1. In Paragraph 2bis werden die Wörter "frühestens am" durch die |
Wörter "ab dem" ersetzt. | Wörter "ab dem" ersetzt. |
2. In Paragraph 2ter werden zwischen den Wörtern "Frühpensionierte, | 2. In Paragraph 2ter werden zwischen den Wörtern "Frühpensionierte, |
die" und den Wörtern "von Arbeitgebern" die Wörter "von sozialen | die" und den Wörtern "von Arbeitgebern" die Wörter "von sozialen |
Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli | Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli |
1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder" eingefügt, werden die | 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder" eingefügt, werden die |
Wörter "in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" | Wörter "in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" |
durch die Wörter "in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses | durch die Wörter "in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses |
vom 18. Juli 2002" ersetzt und werden die Wörter "nach dem 1. April | vom 18. Juli 2002" ersetzt und werden die Wörter "nach dem 1. April |
2010" durch die Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. | 2010" durch die Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. |
3. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 3 Absatz 1 erwähnten" durch | 3. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 3 Absatz 1 erwähnten" durch |
die Wörter "in den Paragraphen 2ter und 3 erwähnten" ersetzt. | die Wörter "in den Paragraphen 2ter und 3 erwähnten" ersetzt. |
Art. 120 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 120 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt | Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Paragraph 3 werden die Wörter "nach dem 1. April 2010" durch die | 1. In Paragraph 3 werden die Wörter "nach dem 1. April 2010" durch die |
Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. | Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. |
2. In Paragraph 4 werden die Wörter "so wie in Artikel 1 Nr. 1 des | 2. In Paragraph 4 werden die Wörter "so wie in Artikel 1 Nr. 1 des |
Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" durch die Wörter "so wie in | Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" durch die Wörter "so wie in |
Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" | Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" |
ersetzt, werden zwischen den Wörtern "im nichtkommerziellen Sektor | ersetzt, werden zwischen den Wörtern "im nichtkommerziellen Sektor |
erwähnt," und den Wörtern "und infolge einer Kündigung" die Wörter | erwähnt," und den Wörtern "und infolge einer Kündigung" die Wörter |
"oder in sozialen Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen | "oder in sozialen Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen |
Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über soziale Werkstätten erwähnt," | Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über soziale Werkstätten erwähnt," |
eingefügt und werden die Wörter "nach dem 1. April 2010" durch die | eingefügt und werden die Wörter "nach dem 1. April 2010" durch die |
Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. | Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | " § 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König |
Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor den in § 4 erwähnten | Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor den in § 4 erwähnten |
Arbeitgebern aus dem nichtkommerziellen Sektor gleichstellen." | Arbeitgebern aus dem nichtkommerziellen Sektor gleichstellen." |
Art. 121 - Artikel 124 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 121 - Artikel 124 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird durch einen | Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird durch einen |
Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in | "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in |
Artikel 118 § 2 erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass | Artikel 118 § 2 erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass |
vom 3. Mai 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen | vom 3. Mai 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen |
des Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnten Unternehmen, | des Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnten Unternehmen, |
die als in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen anerkannt sind, | die als in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen anerkannt sind, |
herabsetzen." | herabsetzen." |
Art. 122 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2010 in Kraft. | Art. 122 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2010 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
beauftragt mit der Sozialeingliederung | beauftragt mit der Sozialeingliederung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und | Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und |
Asylpolitik | Asylpolitik |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Der Minister für Unternehmung | Der Minister für Unternehmung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik | Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Sozialeingliederung | Der Staatssekretär für Sozialeingliederung |
Ph. COURARD | Ph. COURARD |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
1. FEBRUAR 2011 - Gesetz zur Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur | 1. FEBRUAR 2011 - Gesetz zur Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur |
Ausführung des überberuflichen Abkommens | Ausführung des überberuflichen Abkommens |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Verlängerung der zeitweiligen Regelung der vollständigen | TITEL 1 - Verlängerung der zeitweiligen Regelung der vollständigen |
oder teilweisen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags für | oder teilweisen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags für |
Angestellte und der Krisenprämie | Angestellte und der Krisenprämie |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Ausführung des überberuflichen Abkommens | TITEL 2 - Ausführung des überberuflichen Abkommens |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den | KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den |
Risikogruppen gehörenden Personen und der aktiven Begleitung und | Risikogruppen gehörenden Personen und der aktiven Begleitung und |
Betreuung von Arbeitslosen | Betreuung von Arbeitslosen |
Art. 36 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 36 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Text § 1 | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Text § 1 |
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 finden die | " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 finden die |
Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den | Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den |
Risikogruppen gehörenden Personen und die Anstrengung zugunsten der | Risikogruppen gehörenden Personen und die Anstrengung zugunsten der |
aktiven Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen, so wie in den | aktiven Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen, so wie in den |
Abschnitten 1 und 2 erwähnt, im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum | Abschnitten 1 und 2 erwähnt, im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum |
31. Dezember 2012 Anwendung. | 31. Dezember 2012 Anwendung. |
Der Königliche Erlass vom 26. April 2009 zur Befreiung bestimmter | Der Königliche Erlass vom 26. April 2009 zur Befreiung bestimmter |
Kategorien von Arbeitgebern vom besonderen Arbeitgeberbeitrag zur | Kategorien von Arbeitgebern vom besonderen Arbeitgeberbeitrag zur |
Finanzierung der Regelung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit und der | Finanzierung der Regelung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit und der |
Alterszulage für ältere Arbeitslose, eingeführt durch den Königlichen | Alterszulage für ältere Arbeitslose, eingeführt durch den Königlichen |
Erlass vom 27. November 1996, findet ebenfalls vom 1. Januar 2011 bis | Erlass vom 27. November 1996, findet ebenfalls vom 1. Januar 2011 bis |
zum 31. Dezember 2012 Anwendung." | zum 31. Dezember 2012 Anwendung." |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 38 - Unter der Bedingung, dass ein überberufliches Abkommen für | Art. 38 - Unter der Bedingung, dass ein überberufliches Abkommen für |
die Jahre 2011 und 2012 unterzeichnet wird und dass dieses Abkommen | die Jahre 2011 und 2012 unterzeichnet wird und dass dieses Abkommen |
bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven |
Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, |
Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt wird, ist vorliegender | Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt wird, ist vorliegender |
Titel ab dem 1. Januar 2011 bis zum 1. Januar 2013 wirksam. | Titel ab dem 1. Januar 2011 bis zum 1. Januar 2013 wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik | Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I) | 29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 8 - Beschäftigung | TITEL 8 - Beschäftigung |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Frühpensionen | KAPITEL 5 - Frühpensionen |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. | Abschnitt 2 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. |
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Bezug | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Bezug |
auf die Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf | auf die Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf |
Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der | Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der |
sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen | sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen |
Unterabschnitt 1 - Ersetzung der Bezeichnung Frühpension | Unterabschnitt 1 - Ersetzung der Bezeichnung Frühpension |
Art. 122 - In Titel XI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 122 - In Titel XI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird die Überschrift von | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird die Überschrift von |
Kapitel VI wie folgt ersetzt: | Kapitel VI wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL VI - Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in | "KAPITEL VI - Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in |
Regelungen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf | Regelungen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf |
Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit | Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit |
und auf Invaliditätsentschädigungen". | und auf Invaliditätsentschädigungen". |
Art. 123 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift | Art. 123 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift |
von Kapitel VI Unterabschnitt 2.A wie folgt ersetzt: | von Kapitel VI Unterabschnitt 2.A wie folgt ersetzt: |
"Unterabschnitt 2.A - Besonderer Arbeitgeberbeitrag, geschuldet in der | "Unterabschnitt 2.A - Besonderer Arbeitgeberbeitrag, geschuldet in der |
Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag". | Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag". |
Art. 124 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift | Art. 124 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift |
von Kapitel VI Unterabschnitt 2.C wie folgt ersetzt: | von Kapitel VI Unterabschnitt 2.C wie folgt ersetzt: |
"Unterabschnitt 2.C - Besonderer ausgleichender Arbeitgeberbeitrag, | "Unterabschnitt 2.C - Besonderer ausgleichender Arbeitgeberbeitrag, |
geschuldet in der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag". | geschuldet in der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag". |
Art. 125 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift | Art. 125 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift |
von Kapitel VI Unterabschnitt 3.A wie folgt ersetzt: | von Kapitel VI Unterabschnitt 3.A wie folgt ersetzt: |
"Unterabschnitt 3.A - Im Rahmen der Regelung der Arbeitslosigkeit mit | "Unterabschnitt 3.A - Im Rahmen der Regelung der Arbeitslosigkeit mit |
Betriebszuschlag oder von der Zusatzentschädigung zu bestimmten | Betriebszuschlag oder von der Zusatzentschädigung zu bestimmten |
Leistungen der sozialen Sicherheit vom Arbeitgeber oder von seinem | Leistungen der sozialen Sicherheit vom Arbeitgeber oder von seinem |
Stellvertreter einbehaltene Abgabe". | Stellvertreter einbehaltene Abgabe". |
Art. 126 - In den Artikeln 114, 115, 118 und 121 desselben Gesetzes | Art. 126 - In den Artikeln 114, 115, 118 und 121 desselben Gesetzes |
werden die Wörter "vertragliche Frühpension" beziehungsweise | werden die Wörter "vertragliche Frühpension" beziehungsweise |
"vertraglichen Frühpension" jedes Mal durch die Wörter | "vertraglichen Frühpension" jedes Mal durch die Wörter |
"Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. | "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. |
Art. 127 - In Artikel 114 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 127 - In Artikel 114 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"vertraglicher Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit | "vertraglicher Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit |
Betriebszuschlag" ersetzt. | Betriebszuschlag" ersetzt. |
Art. 129 - In Artikel 114 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 129 - In Artikel 114 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes wird das Wort |
"Vollzeitfrühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit | "Vollzeitfrühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit |
Betriebszuschlag" ersetzt. | Betriebszuschlag" ersetzt. |
Art. 130 - In Artikel 114 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 130 - In Artikel 114 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"die Zusatzentschädigung, die" durch die Wörter "den Betriebszuschlag, | "die Zusatzentschädigung, die" durch die Wörter "den Betriebszuschlag, |
der" ersetzt. | der" ersetzt. |
Art. 131 - In Artikel 116 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 131 - In Artikel 116 desselben Gesetzes wird das Wort |
"Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" | "Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 132 - In Artikel 118 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 132 - In Artikel 118 desselben Gesetzes wird das Wort |
"Frühpension" jedes Mal durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit | "Frühpension" jedes Mal durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit |
Betriebszuschlag" ersetzt. | Betriebszuschlag" ersetzt. |
Art. 133 - [Abänderung des französischen und des niederländischen | Art. 133 - [Abänderung des französischen und des niederländischen |
Textes] | Textes] |
Art. 134 - In den Artikeln 118 und 122bis desselben Gesetzes wird der | Art. 134 - In den Artikeln 118 und 122bis desselben Gesetzes wird der |
Begriff "Frühpensionierter" jedes Mal durch den Begriff "Arbeitsloser | Begriff "Frühpensionierter" jedes Mal durch den Begriff "Arbeitsloser |
mit Betriebszuschlag" ersetzt. | mit Betriebszuschlag" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 120 § 4 desselben Gesetzes werden die Nummern 1 | Art. 16 - In Artikel 120 § 4 desselben Gesetzes werden die Nummern 1 |
bis 4 einschliesslich wie folgt ersetzt: | bis 4 einschliesslich wie folgt ersetzt: |
"1. 5 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 Jahren | "1. 5 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 Jahren |
nicht erreicht hat, | nicht erreicht hat, |
2. 4 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 Jahre | 2. 4 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 Jahre |
alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, |
3. 3 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 Jahre | 3. 3 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 Jahre |
alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, |
4. 2 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 Jahre | 4. 2 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 Jahre |
alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat." | alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat." |
Art. 135 - In den Artikeln 121 und 124 desselben Gesetzes werden die | Art. 135 - In den Artikeln 121 und 124 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des | Wörter "zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des |
Solidaritätspakts zwischen den Generationen" jedes Mal durch die | Solidaritätspakts zwischen den Generationen" jedes Mal durch die |
Wörter "zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit | Wörter "zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit |
Betriebszuschlag" ersetzt. | Betriebszuschlag" ersetzt. |
Art. 136 - In den Artikeln 126 und 132 desselben Gesetzes wird das | Art. 136 - In den Artikeln 126 und 132 desselben Gesetzes wird das |
Wort "Frühpensionen" jedes Mal durch die Wörter "Regelungen der | Wort "Frühpensionen" jedes Mal durch die Wörter "Regelungen der |
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. | Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. |
Art. 137 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2012 in | Art. 137 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2012 in |
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 135, der am 15. Oktober 2009 in Kraft | Kraft, mit Ausnahme von Artikel 135, der am 15. Oktober 2009 in Kraft |
tritt. | tritt. |
Unterabschnitt 2 - Anpassung des besonderen Arbeitgeberbeitrags auf | Unterabschnitt 2 - Anpassung des besonderen Arbeitgeberbeitrags auf |
den Betriebszuschlag und die Zusatzentschädigung zu bestimmten | den Betriebszuschlag und die Zusatzentschädigung zu bestimmten |
Leistungen der sozialen Sicherheit | Leistungen der sozialen Sicherheit |
Art. 138 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 138 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die |
Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009 und 28. April 2010, | Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009 und 28. April 2010, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 2 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | a) In § 2 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: |
"30 %" wird ersetzt durch "33,00 %". | "30 %" wird ersetzt durch "33,00 %". |
"24 %" wird ersetzt durch "26,40 %". | "24 %" wird ersetzt durch "26,40 %". |
"18 %" wird ersetzt durch "19,80 %". | "18 %" wird ersetzt durch "19,80 %". |
"12 %" wird ersetzt durch "13,20 %". | "12 %" wird ersetzt durch "13,20 %". |
"6 %" wird ersetzt durch "6,60 %". | "6 %" wird ersetzt durch "6,60 %". |
b) In § 2bis werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | b) In § 2bis werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: |
"50 %" wird ersetzt durch "55,00 %". | "50 %" wird ersetzt durch "55,00 %". |
"40 %" wird ersetzt durch "44,00 %". | "40 %" wird ersetzt durch "44,00 %". |
"30 %" wird ersetzt durch "33,00 %". | "30 %" wird ersetzt durch "33,00 %". |
"20 %" wird ersetzt durch "22,00 %". | "20 %" wird ersetzt durch "22,00 %". |
"10 %" wird ersetzt durch "11,00 %". | "10 %" wird ersetzt durch "11,00 %". |
c) In § 2ter und § 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | c) In § 2ter und § 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: |
"5 %" wird ersetzt durch "5,50 %". | "5 %" wird ersetzt durch "5,50 %". |
"4 %" wird ersetzt durch "4,40 %". | "4 %" wird ersetzt durch "4,40 %". |
"3 %" wird ersetzt durch "3,30 %". | "3 %" wird ersetzt durch "3,30 %". |
"2 %" wird ersetzt durch "2,20 %". | "2 %" wird ersetzt durch "2,20 %". |
d) Ein Paragraph 2quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | d) Ein Paragraph 2quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2quater - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, deren Kündigung | " § 2quater - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, deren Kündigung |
oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 28. November 2011 notifiziert | oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 28. November 2011 notifiziert |
worden ist und deren Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ab dem 1. | worden ist und deren Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ab dem 1. |
April 2012 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten | April 2012 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten |
Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von § 2bis auf: | Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von § 2bis auf: |
1. 100,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 1. 100,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei |
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag das Alter von 52 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag das Alter von 52 |
Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, |
2. 95,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 2. 95,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei |
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 52 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 52 |
Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, |
3. 85,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 3. 85,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei |
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 55 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 55 |
Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, |
4. 55,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 4. 55,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei |
Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 58 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 58 |
Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, |
5. 25,00 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." | 5. 25,00 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." |
e) Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | e) Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3/1 - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, die von sozialen | " § 3/1 - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, die von sozialen |
Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli | Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli |
1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder von Arbeitgebern aus dem | 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder von Arbeitgebern aus dem |
nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des | nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des |
Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen | Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen |
zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, | zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, |
beschäftigt waren und denen der Betriebszuschlag infolge einer | beschäftigt waren und denen der Betriebszuschlag infolge einer |
Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der | Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der |
nach dem 28. November 2011 notifiziert worden ist, zum ersten Mal ab | nach dem 28. November 2011 notifiziert worden ist, zum ersten Mal ab |
dem 1. April 2012 gewährt wird, wird der Prozentsatz des | dem 1. April 2012 gewährt wird, wird der Prozentsatz des |
Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen | Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen |
2ter und 2quater herabgesetzt auf: | 2ter und 2quater herabgesetzt auf: |
1. 10,00 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 1. 10,00 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit |
Betriebszuschlag das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, | Betriebszuschlag das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, |
2. 9,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 2. 9,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit |
Betriebszuschlag, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 | Betriebszuschlag, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 |
Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, |
3. 8,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 3. 8,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit |
Betriebszuschlag, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 | Betriebszuschlag, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 |
Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, |
4. 5,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 4. 5,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit |
Betriebszuschlag, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 | Betriebszuschlag, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 |
Jahren nicht erreicht hat." | Jahren nicht erreicht hat." |
f) In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2ter und 3 erwähnten" | f) In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2ter und 3 erwähnten" |
durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3 und 3/1 erwähnten" | durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3 und 3/1 erwähnten" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 139 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 139 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 28. April 2010, wird wie folgt | Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 28. April 2010, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Der Prozentsatz "32,25 %" in § 2 wird durch "38,82 %" ersetzt. | a) Der Prozentsatz "32,25 %" in § 2 wird durch "38,82 %" ersetzt. |
b) In § 3 wird "50" durch "55,00" und "40" durch "44,00" ersetzt. | b) In § 3 wird "50" durch "55,00" und "40" durch "44,00" ersetzt. |
c) In § 3 wird Nr. 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: | c) In § 3 wird Nr. 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"3. 38,82 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." | "3. 38,82 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." |
d) In § 3 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben. | d) In § 3 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben. |
e) Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | e) Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3/1 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder | " § 3/1 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder |
eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28. | eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28. |
November 2011 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen | November 2011 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen |
Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem | Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem |
1. April 2012 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 | 1. April 2012 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 |
erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von § 3 auf: | erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von § 3 auf: |
1. 100,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die | 1. 100,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die |
in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, das Alter von | in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, das Alter von |
52 Jahren nicht erreicht hat, | 52 Jahren nicht erreicht hat, |
2. 95,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 2. 95,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in |
Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 52 | Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 52 |
Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, |
3. 85,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 3. 85,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in |
Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 55 | Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 55 |
Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, |
4. 55,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 4. 55,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in |
Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 58 | Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 58 |
Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, |
5. 38,82 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." | 5. 38,82 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." |
f) Die in § 4 erwähnten Prozentsätze werden wie folgt ersetzt: | f) Die in § 4 erwähnten Prozentsätze werden wie folgt ersetzt: |
"5 %" wird ersetzt durch "5,50 %". | "5 %" wird ersetzt durch "5,50 %". |
"4 %" wird ersetzt durch "4,40 %". | "4 %" wird ersetzt durch "4,40 %". |
"3 %" wird ersetzt durch "3,30 %". | "3 %" wird ersetzt durch "3,30 %". |
"2 %" wird ersetzt durch "2,20 %". | "2 %" wird ersetzt durch "2,20 %". |
g) Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | g) Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 4/1 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor, | " § 4/1 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor, |
so wie in Artikel 1 Nrn. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli | so wie in Artikel 1 Nrn. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli |
2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im | 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im |
nichtkommerziellen Sektor erwähnt, oder in sozialen Werkstätten, so | nichtkommerziellen Sektor erwähnt, oder in sozialen Werkstätten, so |
wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über | wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über |
soziale Werkstätten erwähnt, infolge einer Kündigung oder eines | soziale Werkstätten erwähnt, infolge einer Kündigung oder eines |
Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28. November | Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28. November |
2011 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des | 2011 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des |
Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. April 2012 | Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. April 2012 |
gewährt werden, wird der Prozentsatz des besonderen | gewährt werden, wird der Prozentsatz des besonderen |
Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von der Bestimmung der Paragraphen | Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von der Bestimmung der Paragraphen |
3/1 und 4 herabgesetzt auf: | 3/1 und 4 herabgesetzt auf: |
1. 10,00 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 | 1. 10,00 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 |
Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, |
2. 9,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 | 2. 9,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 |
Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, |
3. 8,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 | 3. 8,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 |
Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, |
4. 5,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 | 4. 5,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 |
Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, |
5. 0 % für alle anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." | 5. 0 % für alle anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." |
h) In § 5 werden die Wörter "in § 4 erwähnten" durch die Wörter "in | h) In § 5 werden die Wörter "in § 4 erwähnten" durch die Wörter "in |
den Paragraphen 4 und 4/1 erwähnten" ersetzt. | den Paragraphen 4 und 4/1 erwähnten" ersetzt. |
Art. 140 - In Artikel 122bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 140 - In Artikel 122bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 118 §§ | Gesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 118 §§ |
2bis und 2ter erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis, | 2bis und 2ter erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis, |
2ter, 2quater und 3/1 erwähnten" ersetzt. | 2ter, 2quater und 3/1 erwähnten" ersetzt. |
Art. 141 - Artikel 124 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 141 - Artikel 124 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009 und 28. April 2010, | Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009 und 28. April 2010, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3, | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3, |
in Artikel 120 §§ 2 und 3" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, | in Artikel 120 §§ 2 und 3" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, |
2bis, 2ter, 2quater, 3 und 3/1, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3bis, 4 und | 2bis, 2ter, 2quater, 3 und 3/1, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3bis, 4 und |
4/1" ersetzt. | 4/1" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 118 § 2bis erwähnten" | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 118 § 2bis erwähnten" |
durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis und 2quater erwähnten" | durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis und 2quater erwähnten" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3 oder von | 3. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3 oder von |
Artikel 120 §§ 2 und 3" durch die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis, | Artikel 120 §§ 2 und 3" durch die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis, |
2quater und 3 oder von Artikel 120 §§ 2, 3 und 3/1" ersetzt. | 2quater und 3 oder von Artikel 120 §§ 2, 3 und 3/1" ersetzt. |
4. [Abänderung des niederländischen Textes] | 4. [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 142 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2012 in | Art. 142 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2012 in |
Kraft. | Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend: | Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
O. CHASTEL | O. CHASTEL |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und | Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und |
Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: | Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Staatssekretär | Der Staatssekretär |
für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung | für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung |
J. CROMBEZ | J. CROMBEZ |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 4 | Anlage 4 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
19. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | 19. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 27. |
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und zur | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2010 zur Ausführung | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2010 zur Ausführung |
von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über |
Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf | Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf |
Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der | Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der |
sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen | sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Anpassung des besonderen Arbeitgeberbeitrags auf den | KAPITEL 2 - Anpassung des besonderen Arbeitgeberbeitrags auf den |
Betriebszuschlag und auf die Zusatzentschädigung zu bestimmten | Betriebszuschlag und auf die Zusatzentschädigung zu bestimmten |
Leistungen der sozialen Sicherheit | Leistungen der sozialen Sicherheit |
Art. 7 - In Anwendung von Artikel 124bis des Gesetzes vom 27. Dezember | Art. 7 - In Anwendung von Artikel 124bis des Gesetzes vom 27. Dezember |
2006 (I) wird Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | 2006 (I) wird Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009, 28. April 2010 und | Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009, 28. April 2010 und |
29. März 2012, wie folgt abgeändert: | 29. März 2012, wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 1. In § 2 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: |
"33,00 %" wird ersetzt durch "31,80 %". | "33,00 %" wird ersetzt durch "31,80 %". |
"26,40 %" wird ersetzt durch "25,44 %". | "26,40 %" wird ersetzt durch "25,44 %". |
"19,80 %" wird ersetzt durch "19,08 %". | "19,80 %" wird ersetzt durch "19,08 %". |
"13,20 %" wird ersetzt durch "12,72 %". | "13,20 %" wird ersetzt durch "12,72 %". |
"6,60 %" wird ersetzt durch "6,36 %". | "6,60 %" wird ersetzt durch "6,36 %". |
2. In § 2bis werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 2. In § 2bis werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: |
"55,00 %" wird ersetzt durch "53,00 %". | "55,00 %" wird ersetzt durch "53,00 %". |
"44,00 %" wird ersetzt durch "42,40 %". | "44,00 %" wird ersetzt durch "42,40 %". |
"33,00 %" wird ersetzt durch "31,80 %". | "33,00 %" wird ersetzt durch "31,80 %". |
"22,00 %" wird ersetzt durch "21,20 %". | "22,00 %" wird ersetzt durch "21,20 %". |
"11,00 %" wird ersetzt durch "10,60 %". | "11,00 %" wird ersetzt durch "10,60 %". |
3. In den Paragraphen 2ter und 3 werden die Prozentsätze wie folgt | 3. In den Paragraphen 2ter und 3 werden die Prozentsätze wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"5,50 %" wird ersetzt durch "5,30 %". | "5,50 %" wird ersetzt durch "5,30 %". |
"4,40 %" wird ersetzt durch "4,24 %". | "4,40 %" wird ersetzt durch "4,24 %". |
"3,30 %" wird ersetzt durch "3,18 %". | "3,30 %" wird ersetzt durch "3,18 %". |
"2,20 %" wird ersetzt durch "2,12 %". | "2,20 %" wird ersetzt durch "2,12 %". |
4. In § 2quater werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 4. In § 2quater werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: |
"85,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". | "85,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". |
"55,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". | "55,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". |
Art. 8 - In Anwendung von Artikel 124bis des Gesetzes vom 27. Dezember | Art. 8 - In Anwendung von Artikel 124bis des Gesetzes vom 27. Dezember |
2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird Artikel 120 | 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird Artikel 120 |
desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember | desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember |
2009, 30. Dezember 2009, 28. April 2010 und 29. März 2012, wie folgt | 2009, 30. Dezember 2009, 28. April 2010 und 29. März 2012, wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 1. In § 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: |
"55,00 %" wird ersetzt durch "53,00 %". | "55,00 %" wird ersetzt durch "53,00 %". |
"44,00 %" wird ersetzt durch "42,40 %". | "44,00 %" wird ersetzt durch "42,40 %". |
2. In § 4 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 2. In § 4 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: |
"5,50 %" wird ersetzt durch "5,30 %". | "5,50 %" wird ersetzt durch "5,30 %". |
"4,40 %" wird ersetzt durch "4,24 %". | "4,40 %" wird ersetzt durch "4,24 %". |
"3,30 %" wird ersetzt durch "3,18 %". | "3,30 %" wird ersetzt durch "3,18 %". |
"2,20 %" wird ersetzt durch "2,12 %". | "2,20 %" wird ersetzt durch "2,12 %". |
3. In § 3/1 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 3. In § 3/1 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: |
"85,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". | "85,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". |
"55,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". | "55,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". |
(...) | (...) |
Art. 20 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2012, mit | Art. 20 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2012, mit |
Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6, die mit 1. Januar 2012 | Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6, die mit 1. Januar 2012 |
wirksam werden, und von Artikel 15 Nr. 1, der am 1. Juli 2012 in Kraft | wirksam werden, und von Artikel 15 Nr. 1, der am 1. Juli 2012 in Kraft |
tritt. | tritt. |
(...) | (...) |