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Loi portant assentiment à la Convention sur la prévention et la répression des infractions contre les personnes jouissant d'une protection internationale, y compris les agents diplomatiques, faite à New York le 14 décembre 1973. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de voorkoming en bestraffing van misdrijven tegen internationaal beschermde personen, met inbegrip van diplomaten, gedaan te New York op 14 december 1973. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 AVRIL 2004. - Loi portant assentiment à la Convention sur la | 27 APRIL 2004. - Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de |
prévention et la répression des infractions contre les personnes | voorkoming en bestraffing van misdrijven tegen internationaal |
jouissant d'une protection internationale, y compris les agents | beschermde personen, met inbegrip van diplomaten, gedaan te New York |
diplomatiques, faite à New York le 14 décembre 1973. - Traduction allemande | op 14 december 1973. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 |
loi du 27 avril 2004 portant assentiment à la Convention sur la | april 2004 houdende instemming met het Verdrag inzake de voorkoming en |
prévention et la répression des infractions contre les personnes | |
jouissant d'une protection internationale, y compris les agents | bestraffing van misdrijven tegen internationaal beschermde personen, |
diplomatiques, faite à New York le 14 décembre 1973 (Moniteur belge du | met inbegrip van diplomaten, gedaan te New York op 14 december 1973 |
18 juin 2004). | (Belgisch Staatsbladvan 18 juni 2004). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
27. APRIL 2004 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über die | 27. APRIL 2004 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über die |
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen | Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen |
völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Diplomaten, | völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Diplomaten, |
abgeschlossen in New York am 14. Dezember 1973 | abgeschlossen in New York am 14. Dezember 1973 |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und | Art. 2 - Das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und |
Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, | Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, |
einschließlich Diplomaten, abgeschlossen in New York am 14. Dezember | einschließlich Diplomaten, abgeschlossen in New York am 14. Dezember |
1973, wird voll und ganz wirksam. | 1973, wird voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von | Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von |
Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich | Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich |
Diplomaten, abgeschlossen in New York am 14. Dezember 1973 | Diplomaten, abgeschlossen in New York am 14. Dezember 1973 |
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, | Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, |
in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten | in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten |
Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und die Förderung | Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und die Förderung |
freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den | freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den |
Staaten, | Staaten, |
in der Erwägung, dass Straftaten gegen Diplomaten und andere | in der Erwägung, dass Straftaten gegen Diplomaten und andere |
völkerrechtlich geschützte Personen, die deren Sicherheit gefährden, | völkerrechtlich geschützte Personen, die deren Sicherheit gefährden, |
die Aufrechterhaltung normaler, für die Zusammenarbeit zwischen den | die Aufrechterhaltung normaler, für die Zusammenarbeit zwischen den |
Staaten notwendiger internationaler Beziehungen ernstlich bedrohen, | Staaten notwendiger internationaler Beziehungen ernstlich bedrohen, |
in dem Bewusstsein, dass die Begehung solcher Straftaten der | in dem Bewusstsein, dass die Begehung solcher Straftaten der |
Völkergemeinschaft Anlass zu ernster Besorgnis gibt, | Völkergemeinschaft Anlass zu ernster Besorgnis gibt, |
überzeugt, dass es dringend notwendig ist, geeignete und wirksame | überzeugt, dass es dringend notwendig ist, geeignete und wirksame |
Maßnahmen zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung solcher Straftaten | Maßnahmen zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung solcher Straftaten |
zu ergreifen, | zu ergreifen, |
sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck: | Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck: |
1. "völkerrechtlich geschützte Person": | 1. "völkerrechtlich geschützte Person": |
a) ein Staatsoberhaupt, einschließlich eines jeden Mitglieds eines | a) ein Staatsoberhaupt, einschließlich eines jeden Mitglieds eines |
Kollegialorgans, das nach der Verfassung des betreffenden Staates die | Kollegialorgans, das nach der Verfassung des betreffenden Staates die |
Aufgaben eines Staatsoberhaupts wahrnimmt, einen Regierungschef oder | Aufgaben eines Staatsoberhaupts wahrnimmt, einen Regierungschef oder |
einen Außenminister, wenn sie sich in einem fremden Staat aufhalten, | einen Außenminister, wenn sie sich in einem fremden Staat aufhalten, |
sowie die sie begleitenden Familienmitglieder, | sowie die sie begleitenden Familienmitglieder, |
b) jeden Vertreter oder jede Amtsperson eines Staates oder jeden | b) jeden Vertreter oder jede Amtsperson eines Staates oder jeden |
Beamten oder sonstigen Beauftragten einer zwischenstaatlichen | Beamten oder sonstigen Beauftragten einer zwischenstaatlichen |
Organisation, die zu der Zeit und an dem Ort der Begehung der gegen | Organisation, die zu der Zeit und an dem Ort der Begehung der gegen |
sie, ihre Diensträume, ihre Privatwohnung oder ihre Beförderungsmittel | sie, ihre Diensträume, ihre Privatwohnung oder ihre Beförderungsmittel |
gerichteten Straftat nach dem Völkerrecht Anspruch auf besonderen | gerichteten Straftat nach dem Völkerrecht Anspruch auf besonderen |
Schutz gegen jeden Angriff auf ihre Person, Freiheit oder Würde haben, | Schutz gegen jeden Angriff auf ihre Person, Freiheit oder Würde haben, |
sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden | sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden |
Familienmitglieder, | Familienmitglieder, |
2. "Verdächtiger": eine Person, gegen die ausreichende tatsächliche | 2. "Verdächtiger": eine Person, gegen die ausreichende tatsächliche |
Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass sie eine oder mehrere der | Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass sie eine oder mehrere der |
in Artikel 2 genannten Straftaten begangen hat oder daran beteiligt | in Artikel 2 genannten Straftaten begangen hat oder daran beteiligt |
war. | war. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
1. Die vorsätzliche Begehung: | 1. Die vorsätzliche Begehung: |
a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf | a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf |
die Person oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person; | die Person oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person; |
b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung | b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung |
oder die Beförderungsmittel einer völkerrechtlich geschützten Person, | oder die Beförderungsmittel einer völkerrechtlich geschützten Person, |
der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden; | der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden; |
c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff; | c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff; |
d) eines Versuches eines solchen Angriffs und | d) eines Versuches eines solchen Angriffs und |
e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff | e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff |
wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe | wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe |
bedroht. | bedroht. |
2. Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen | 2. Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen |
Strafen, die die Schwere der Tat berücksichtigen. | Strafen, die die Schwere der Tat berücksichtigen. |
3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die völkerrechtlichen | 3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die völkerrechtlichen |
Verpflichtungen der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu | Verpflichtungen der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu |
treffen, um sonstige Angriffe auf die Person, Freiheit oder Würde | treffen, um sonstige Angriffe auf die Person, Freiheit oder Würde |
einer völkerrechtlich geschützten Person zu verhindern. | einer völkerrechtlich geschützten Person zu verhindern. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine | 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine |
Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten in | Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten in |
folgenden Fällen zu begründen: | folgenden Fällen zu begründen: |
a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord | a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord |
eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs | eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs |
begangen wird; | begangen wird; |
b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist; | b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist; |
c) wenn die Straftat gegen eine in Artikel 1 bezeichnete | c) wenn die Straftat gegen eine in Artikel 1 bezeichnete |
völkerrechtlich geschützte Person begangen wird, die ihre | völkerrechtlich geschützte Person begangen wird, die ihre |
Rechtsstellung als solche auf Grund von Aufgaben genießt, die sie für | Rechtsstellung als solche auf Grund von Aufgaben genießt, die sie für |
diesen Staat wahrnimmt. | diesen Staat wahrnimmt. |
2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um | 2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um |
seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, | seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, |
dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn | dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn |
nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden | nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden |
Artikels genannten Staaten ausliefert. | Artikels genannten Staaten ausliefert. |
3. Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach | 3. Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach |
innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus. | innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 | Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 |
genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere | genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere |
a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren | a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren |
jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten | jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten |
innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern; | innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern; |
b) Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen | b) Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen |
miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser | miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser |
Straftaten zu verhindern. | Straftaten zu verhindern. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
1. Der Vertragsstaat, in dem eine der in Artikel 2 genannten | 1. Der Vertragsstaat, in dem eine der in Artikel 2 genannten |
Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, dass ein | Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, dass ein |
Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, übermittelt allen | Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, übermittelt allen |
anderen in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den | anderen in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den |
Generalsekretär der Vereinten Nationen alle sachdienlichen Angaben | Generalsekretär der Vereinten Nationen alle sachdienlichen Angaben |
über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, die | über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, die |
die Identität des Verdächtigen betreffen. | die Identität des Verdächtigen betreffen. |
2. Ist eine der in Artikel 2 genannten Straftaten gegen eine | 2. Ist eine der in Artikel 2 genannten Straftaten gegen eine |
völkerrechtlich geschützte Person begangen worden, so bemüht sich | völkerrechtlich geschützte Person begangen worden, so bemüht sich |
jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände | jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände |
der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem | der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem |
innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang | innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang |
sofort dem Vertragsstaat zu übermitteln, für den die betreffende | sofort dem Vertragsstaat zu übermitteln, für den die betreffende |
Person ihre Aufgaben wahrgenommen hat. | Person ihre Aufgaben wahrgenommen hat. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
1. Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der | 1. Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der |
Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für | Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für |
gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht die | gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht die |
geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck | geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck |
der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Diese | der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Diese |
Maßnahmen sind unverzüglich, unmittelbar oder über den Generalsekretär | Maßnahmen sind unverzüglich, unmittelbar oder über den Generalsekretär |
der Vereinten Nationen zu notifizieren: | der Vereinten Nationen zu notifizieren: |
a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde; | a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde; |
b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, | b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, |
wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen ständigen | wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen ständigen |
Aufenthalt hat; | Aufenthalt hat; |
c) dem oder den Staaten, deren Angehörige die betroffene | c) dem oder den Staaten, deren Angehörige die betroffene |
völkerrechtlich geschützte Person ist oder für die ihre Aufgaben | völkerrechtlich geschützte Person ist oder für die ihre Aufgaben |
wahrgenommen hat; | wahrgenommen hat; |
d) allen anderen in Betracht kommenden Staaten und | d) allen anderen in Betracht kommenden Staaten und |
e) der zwischenstaatlichen Organisation, deren Beamter oder sonstiger | e) der zwischenstaatlichen Organisation, deren Beamter oder sonstiger |
Beauftragter die betroffene völkerrechtlich geschützte Person ist. | Beauftragter die betroffene völkerrechtlich geschützte Person ist. |
2. Jeder, gegen den die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels | 2. Jeder, gegen den die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels |
bezeichneten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt, | bezeichneten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt, |
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, | a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, |
dessen Angehöriger er ist, der sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt | dessen Angehöriger er ist, der sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt |
ist oder der, wenn der Betreffende staatenlos ist, auf seine Bitte zur | ist oder der, wenn der Betreffende staatenlos ist, auf seine Bitte zur |
Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und | Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und |
b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen. | b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige | Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige |
befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine | befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine |
Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen | Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen |
Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem | Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem |
Recht zu unterbreiten. | Recht zu unterbreiten. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
1. Soweit die in Artikel 2 genannten Straftaten nicht als der | 1. Soweit die in Artikel 2 genannten Straftaten nicht als der |
Auslieferung unterliegende Straftaten von einem zwischen den | Auslieferung unterliegende Straftaten von einem zwischen den |
Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfasst werden, | Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfasst werden, |
gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten | gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten |
verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende | verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende |
Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden | Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden |
Auslieferungsvertrag aufzunehmen. | Auslieferungsvertrag aufzunehmen. |
2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines | 2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines |
Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen | Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen |
Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er, | Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er, |
wenn er sich für die Auslieferung entscheidet, dieses Übereinkommen in | wenn er sich für die Auslieferung entscheidet, dieses Übereinkommen in |
Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung | Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung |
ansehen. Die Auslieferung unterliegt dem Verfahrensrecht und den | ansehen. Die Auslieferung unterliegt dem Verfahrensrecht und den |
übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. | übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. |
3. Vertragsstaaten, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines | 3. Vertragsstaaten, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines |
Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der | Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der |
Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehältlich des | Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehältlich des |
Verfahrensrechts und der übrigen im Recht des ersuchten Staates | Verfahrensrechts und der übrigen im Recht des ersuchten Staates |
vorgesehenen Bedingungen an. | vorgesehenen Bedingungen an. |
4. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferungen zwischen | 4. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferungen zwischen |
Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an | Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an |
dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der | dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der |
Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit | Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit |
nach Artikel 3 Absatz 1 zu begründen. | nach Artikel 3 Absatz 1 zu begründen. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 2 genannten | Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 2 genannten |
Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine | Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine |
gerechte Behandlung zu gewährleisten. | gerechte Behandlung zu gewährleisten. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im | 1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im |
Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 2 | Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 2 |
genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der | genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der |
Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren | Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren |
erforderlichen Beweismittel. | erforderlichen Beweismittel. |
2. Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe | 2. Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe |
unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind. | unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt | Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt |
wird, teilt den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der | wird, teilt den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der |
Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen | Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen |
Vertragsstaaten. | Vertragsstaaten. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner | Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner |
Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser | Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser |
Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses | Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses |
Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht | Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht |
Vertragspartei jener Verträge ist, nicht auf diese berufen. | Vertragspartei jener Verträge ist, nicht auf diese berufen. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die | 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die |
Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch | Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch |
Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten | Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten |
einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen | einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen |
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt | sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt |
worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede | worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede |
dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof | dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof |
unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag | unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag |
stellt. | stellt. |
2. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der | 2. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der |
Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, | Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, |
dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen | dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen |
Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen | Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen |
Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden. | Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden. |
3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, | 3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, |
kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der | kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der |
Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen. | Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der | Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der |
Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung | Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung |
auf. | auf. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die | Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die |
Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten | Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten |
Nationen hinterlegt. | Nationen hinterlegt. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Die | Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Die |
Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen | Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen |
hinterlegt. | hinterlegt. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der | 1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der |
zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim | zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim |
Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. | Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. |
2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der | 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der |
zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert | zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert |
oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der | oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der |
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft. | Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft. |
Artikel 18 | Artikel 18 |
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den | 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den |
Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche | Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche |
Notifikation kündigen. | Notifikation kündigen. |
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim | 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. | Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. |
Artikel 19 | Artikel 19 |
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten | Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten |
unter anderem | unter anderem |
a) über Unterzeichnungen dieses Übereinkommens, über die Hinterlegung | a) über Unterzeichnungen dieses Übereinkommens, über die Hinterlegung |
von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 14, 15 und | von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 14, 15 und |
16 und über Notifikationen nach Artikel 18; | 16 und über Notifikationen nach Artikel 18; |
b) über den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in | b) über den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in |
Kraft tritt. | Kraft tritt. |
Artikel 20 | Artikel 20 |
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, | Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, |
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen | französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen |
verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen | verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen |
hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften. | hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften. |
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß | Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß |
befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Dezember | befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Dezember |
1973 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben. | 1973 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben. |
[Unterschriften und Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt | [Unterschriften und Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt |
vom 18. Juni 2004, S. 45210 ff.] | vom 18. Juni 2004, S. 45210 ff.] |