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| Loi portant assentiment à la Convention sur la prévention et la répression des infractions contre les personnes jouissant d'une protection internationale, y compris les agents diplomatiques, faite à New York le 14 décembre 1973. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de voorkoming en bestraffing van misdrijven tegen internationaal beschermde personen, met inbegrip van diplomaten, gedaan te New York op 14 december 1973. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 27 AVRIL 2004. - Loi portant assentiment à la Convention sur la | 27 APRIL 2004. - Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de |
| prévention et la répression des infractions contre les personnes | voorkoming en bestraffing van misdrijven tegen internationaal |
| jouissant d'une protection internationale, y compris les agents | beschermde personen, met inbegrip van diplomaten, gedaan te New York |
| diplomatiques, faite à New York le 14 décembre 1973. - Traduction allemande | op 14 december 1973. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 |
| loi du 27 avril 2004 portant assentiment à la Convention sur la | april 2004 houdende instemming met het Verdrag inzake de voorkoming en |
| prévention et la répression des infractions contre les personnes | |
| jouissant d'une protection internationale, y compris les agents | bestraffing van misdrijven tegen internationaal beschermde personen, |
| diplomatiques, faite à New York le 14 décembre 1973 (Moniteur belge du | met inbegrip van diplomaten, gedaan te New York op 14 december 1973 |
| 18 juin 2004). | (Belgisch Staatsbladvan 18 juni 2004). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 27. APRIL 2004 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über die | 27. APRIL 2004 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über die |
| Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen | Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen |
| völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Diplomaten, | völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Diplomaten, |
| abgeschlossen in New York am 14. Dezember 1973 | abgeschlossen in New York am 14. Dezember 1973 |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und | Art. 2 - Das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und |
| Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, | Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, |
| einschließlich Diplomaten, abgeschlossen in New York am 14. Dezember | einschließlich Diplomaten, abgeschlossen in New York am 14. Dezember |
| 1973, wird voll und ganz wirksam. | 1973, wird voll und ganz wirksam. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2004 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| L. MICHEL | L. MICHEL |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von | Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von |
| Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich | Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich |
| Diplomaten, abgeschlossen in New York am 14. Dezember 1973 | Diplomaten, abgeschlossen in New York am 14. Dezember 1973 |
| Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, | Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, |
| in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten | in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten |
| Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und die Förderung | Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und die Förderung |
| freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den | freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den |
| Staaten, | Staaten, |
| in der Erwägung, dass Straftaten gegen Diplomaten und andere | in der Erwägung, dass Straftaten gegen Diplomaten und andere |
| völkerrechtlich geschützte Personen, die deren Sicherheit gefährden, | völkerrechtlich geschützte Personen, die deren Sicherheit gefährden, |
| die Aufrechterhaltung normaler, für die Zusammenarbeit zwischen den | die Aufrechterhaltung normaler, für die Zusammenarbeit zwischen den |
| Staaten notwendiger internationaler Beziehungen ernstlich bedrohen, | Staaten notwendiger internationaler Beziehungen ernstlich bedrohen, |
| in dem Bewusstsein, dass die Begehung solcher Straftaten der | in dem Bewusstsein, dass die Begehung solcher Straftaten der |
| Völkergemeinschaft Anlass zu ernster Besorgnis gibt, | Völkergemeinschaft Anlass zu ernster Besorgnis gibt, |
| überzeugt, dass es dringend notwendig ist, geeignete und wirksame | überzeugt, dass es dringend notwendig ist, geeignete und wirksame |
| Maßnahmen zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung solcher Straftaten | Maßnahmen zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung solcher Straftaten |
| zu ergreifen, | zu ergreifen, |
| sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck: | Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck: |
| 1. "völkerrechtlich geschützte Person": | 1. "völkerrechtlich geschützte Person": |
| a) ein Staatsoberhaupt, einschließlich eines jeden Mitglieds eines | a) ein Staatsoberhaupt, einschließlich eines jeden Mitglieds eines |
| Kollegialorgans, das nach der Verfassung des betreffenden Staates die | Kollegialorgans, das nach der Verfassung des betreffenden Staates die |
| Aufgaben eines Staatsoberhaupts wahrnimmt, einen Regierungschef oder | Aufgaben eines Staatsoberhaupts wahrnimmt, einen Regierungschef oder |
| einen Außenminister, wenn sie sich in einem fremden Staat aufhalten, | einen Außenminister, wenn sie sich in einem fremden Staat aufhalten, |
| sowie die sie begleitenden Familienmitglieder, | sowie die sie begleitenden Familienmitglieder, |
| b) jeden Vertreter oder jede Amtsperson eines Staates oder jeden | b) jeden Vertreter oder jede Amtsperson eines Staates oder jeden |
| Beamten oder sonstigen Beauftragten einer zwischenstaatlichen | Beamten oder sonstigen Beauftragten einer zwischenstaatlichen |
| Organisation, die zu der Zeit und an dem Ort der Begehung der gegen | Organisation, die zu der Zeit und an dem Ort der Begehung der gegen |
| sie, ihre Diensträume, ihre Privatwohnung oder ihre Beförderungsmittel | sie, ihre Diensträume, ihre Privatwohnung oder ihre Beförderungsmittel |
| gerichteten Straftat nach dem Völkerrecht Anspruch auf besonderen | gerichteten Straftat nach dem Völkerrecht Anspruch auf besonderen |
| Schutz gegen jeden Angriff auf ihre Person, Freiheit oder Würde haben, | Schutz gegen jeden Angriff auf ihre Person, Freiheit oder Würde haben, |
| sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden | sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden |
| Familienmitglieder, | Familienmitglieder, |
| 2. "Verdächtiger": eine Person, gegen die ausreichende tatsächliche | 2. "Verdächtiger": eine Person, gegen die ausreichende tatsächliche |
| Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass sie eine oder mehrere der | Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass sie eine oder mehrere der |
| in Artikel 2 genannten Straftaten begangen hat oder daran beteiligt | in Artikel 2 genannten Straftaten begangen hat oder daran beteiligt |
| war. | war. |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| 1. Die vorsätzliche Begehung: | 1. Die vorsätzliche Begehung: |
| a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf | a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf |
| die Person oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person; | die Person oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person; |
| b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung | b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung |
| oder die Beförderungsmittel einer völkerrechtlich geschützten Person, | oder die Beförderungsmittel einer völkerrechtlich geschützten Person, |
| der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden; | der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden; |
| c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff; | c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff; |
| d) eines Versuches eines solchen Angriffs und | d) eines Versuches eines solchen Angriffs und |
| e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff | e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff |
| wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe | wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe |
| bedroht. | bedroht. |
| 2. Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen | 2. Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen |
| Strafen, die die Schwere der Tat berücksichtigen. | Strafen, die die Schwere der Tat berücksichtigen. |
| 3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die völkerrechtlichen | 3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die völkerrechtlichen |
| Verpflichtungen der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu | Verpflichtungen der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu |
| treffen, um sonstige Angriffe auf die Person, Freiheit oder Würde | treffen, um sonstige Angriffe auf die Person, Freiheit oder Würde |
| einer völkerrechtlich geschützten Person zu verhindern. | einer völkerrechtlich geschützten Person zu verhindern. |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine | 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine |
| Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten in | Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten in |
| folgenden Fällen zu begründen: | folgenden Fällen zu begründen: |
| a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord | a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord |
| eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs | eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs |
| begangen wird; | begangen wird; |
| b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist; | b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist; |
| c) wenn die Straftat gegen eine in Artikel 1 bezeichnete | c) wenn die Straftat gegen eine in Artikel 1 bezeichnete |
| völkerrechtlich geschützte Person begangen wird, die ihre | völkerrechtlich geschützte Person begangen wird, die ihre |
| Rechtsstellung als solche auf Grund von Aufgaben genießt, die sie für | Rechtsstellung als solche auf Grund von Aufgaben genießt, die sie für |
| diesen Staat wahrnimmt. | diesen Staat wahrnimmt. |
| 2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um | 2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um |
| seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, | seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, |
| dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn | dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn |
| nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden | nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden |
| Artikels genannten Staaten ausliefert. | Artikels genannten Staaten ausliefert. |
| 3. Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach | 3. Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach |
| innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus. | innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus. |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 | Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 |
| genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere | genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere |
| a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren | a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren |
| jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten | jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten |
| innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern; | innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern; |
| b) Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen | b) Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen |
| miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser | miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser |
| Straftaten zu verhindern. | Straftaten zu verhindern. |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| 1. Der Vertragsstaat, in dem eine der in Artikel 2 genannten | 1. Der Vertragsstaat, in dem eine der in Artikel 2 genannten |
| Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, dass ein | Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, dass ein |
| Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, übermittelt allen | Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, übermittelt allen |
| anderen in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den | anderen in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den |
| Generalsekretär der Vereinten Nationen alle sachdienlichen Angaben | Generalsekretär der Vereinten Nationen alle sachdienlichen Angaben |
| über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, die | über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, die |
| die Identität des Verdächtigen betreffen. | die Identität des Verdächtigen betreffen. |
| 2. Ist eine der in Artikel 2 genannten Straftaten gegen eine | 2. Ist eine der in Artikel 2 genannten Straftaten gegen eine |
| völkerrechtlich geschützte Person begangen worden, so bemüht sich | völkerrechtlich geschützte Person begangen worden, so bemüht sich |
| jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände | jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände |
| der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem | der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem |
| innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang | innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang |
| sofort dem Vertragsstaat zu übermitteln, für den die betreffende | sofort dem Vertragsstaat zu übermitteln, für den die betreffende |
| Person ihre Aufgaben wahrgenommen hat. | Person ihre Aufgaben wahrgenommen hat. |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| 1. Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der | 1. Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der |
| Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für | Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für |
| gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht die | gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht die |
| geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck | geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck |
| der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Diese | der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Diese |
| Maßnahmen sind unverzüglich, unmittelbar oder über den Generalsekretär | Maßnahmen sind unverzüglich, unmittelbar oder über den Generalsekretär |
| der Vereinten Nationen zu notifizieren: | der Vereinten Nationen zu notifizieren: |
| a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde; | a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde; |
| b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, | b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, |
| wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen ständigen | wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen ständigen |
| Aufenthalt hat; | Aufenthalt hat; |
| c) dem oder den Staaten, deren Angehörige die betroffene | c) dem oder den Staaten, deren Angehörige die betroffene |
| völkerrechtlich geschützte Person ist oder für die ihre Aufgaben | völkerrechtlich geschützte Person ist oder für die ihre Aufgaben |
| wahrgenommen hat; | wahrgenommen hat; |
| d) allen anderen in Betracht kommenden Staaten und | d) allen anderen in Betracht kommenden Staaten und |
| e) der zwischenstaatlichen Organisation, deren Beamter oder sonstiger | e) der zwischenstaatlichen Organisation, deren Beamter oder sonstiger |
| Beauftragter die betroffene völkerrechtlich geschützte Person ist. | Beauftragter die betroffene völkerrechtlich geschützte Person ist. |
| 2. Jeder, gegen den die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels | 2. Jeder, gegen den die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels |
| bezeichneten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt, | bezeichneten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt, |
| a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, | a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, |
| dessen Angehöriger er ist, der sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt | dessen Angehöriger er ist, der sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt |
| ist oder der, wenn der Betreffende staatenlos ist, auf seine Bitte zur | ist oder der, wenn der Betreffende staatenlos ist, auf seine Bitte zur |
| Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und | Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und |
| b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen. | b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen. |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige | Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige |
| befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine | befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine |
| Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen | Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen |
| Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem | Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem |
| Recht zu unterbreiten. | Recht zu unterbreiten. |
| Artikel 8 | Artikel 8 |
| 1. Soweit die in Artikel 2 genannten Straftaten nicht als der | 1. Soweit die in Artikel 2 genannten Straftaten nicht als der |
| Auslieferung unterliegende Straftaten von einem zwischen den | Auslieferung unterliegende Straftaten von einem zwischen den |
| Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfasst werden, | Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfasst werden, |
| gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten | gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten |
| verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende | verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende |
| Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden | Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden |
| Auslieferungsvertrag aufzunehmen. | Auslieferungsvertrag aufzunehmen. |
| 2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines | 2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines |
| Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen | Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen |
| Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er, | Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er, |
| wenn er sich für die Auslieferung entscheidet, dieses Übereinkommen in | wenn er sich für die Auslieferung entscheidet, dieses Übereinkommen in |
| Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung | Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung |
| ansehen. Die Auslieferung unterliegt dem Verfahrensrecht und den | ansehen. Die Auslieferung unterliegt dem Verfahrensrecht und den |
| übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. | übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. |
| 3. Vertragsstaaten, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines | 3. Vertragsstaaten, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines |
| Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der | Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der |
| Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehältlich des | Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehältlich des |
| Verfahrensrechts und der übrigen im Recht des ersuchten Staates | Verfahrensrechts und der übrigen im Recht des ersuchten Staates |
| vorgesehenen Bedingungen an. | vorgesehenen Bedingungen an. |
| 4. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferungen zwischen | 4. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferungen zwischen |
| Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an | Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an |
| dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der | dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der |
| Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit | Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit |
| nach Artikel 3 Absatz 1 zu begründen. | nach Artikel 3 Absatz 1 zu begründen. |
| Artikel 9 | Artikel 9 |
| Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 2 genannten | Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 2 genannten |
| Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine | Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine |
| gerechte Behandlung zu gewährleisten. | gerechte Behandlung zu gewährleisten. |
| Artikel 10 | Artikel 10 |
| 1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im | 1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im |
| Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 2 | Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 2 |
| genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der | genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der |
| Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren | Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren |
| erforderlichen Beweismittel. | erforderlichen Beweismittel. |
| 2. Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe | 2. Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe |
| unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind. | unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind. |
| Artikel 11 | Artikel 11 |
| Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt | Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt |
| wird, teilt den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der | wird, teilt den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der |
| Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen | Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen |
| Vertragsstaaten. | Vertragsstaaten. |
| Artikel 12 | Artikel 12 |
| Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner | Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner |
| Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser | Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser |
| Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses | Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses |
| Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht | Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht |
| Vertragspartei jener Verträge ist, nicht auf diese berufen. | Vertragspartei jener Verträge ist, nicht auf diese berufen. |
| Artikel 13 | Artikel 13 |
| 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die | 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die |
| Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch | Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch |
| Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten | Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten |
| einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen | einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen |
| sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt | sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt |
| worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede | worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede |
| dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof | dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof |
| unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag | unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag |
| stellt. | stellt. |
| 2. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der | 2. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der |
| Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, | Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, |
| dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen | dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen |
| Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen | Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen |
| Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden. | Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden. |
| 3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, | 3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, |
| kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der | kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der |
| Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen. | Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen. |
| Artikel 14 | Artikel 14 |
| Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der | Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der |
| Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung | Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung |
| auf. | auf. |
| Artikel 15 | Artikel 15 |
| Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die | Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die |
| Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten | Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten |
| Nationen hinterlegt. | Nationen hinterlegt. |
| Artikel 16 | Artikel 16 |
| Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Die | Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Die |
| Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen | Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen |
| hinterlegt. | hinterlegt. |
| Artikel 17 | Artikel 17 |
| 1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der | 1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der |
| zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim | zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim |
| Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. | Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. |
| 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der | 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der |
| zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert | zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert |
| oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der | oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der |
| Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft. | Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft. |
| Artikel 18 | Artikel 18 |
| 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den | 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den |
| Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche | Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche |
| Notifikation kündigen. | Notifikation kündigen. |
| 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim | 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim |
| Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. | Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. |
| Artikel 19 | Artikel 19 |
| Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten | Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten |
| unter anderem | unter anderem |
| a) über Unterzeichnungen dieses Übereinkommens, über die Hinterlegung | a) über Unterzeichnungen dieses Übereinkommens, über die Hinterlegung |
| von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 14, 15 und | von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 14, 15 und |
| 16 und über Notifikationen nach Artikel 18; | 16 und über Notifikationen nach Artikel 18; |
| b) über den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in | b) über den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in |
| Kraft tritt. | Kraft tritt. |
| Artikel 20 | Artikel 20 |
| Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, | Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, |
| französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen | französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen |
| verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen | verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen |
| hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften. | hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften. |
| Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß | Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß |
| befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Dezember | befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Dezember |
| 1973 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben. | 1973 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben. |
| [Unterschriften und Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt | [Unterschriften und Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt |
| vom 18. Juni 2004, S. 45210 ff.] | vom 18. Juni 2004, S. 45210 ff.] |