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| Loi modifiant le Code de droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende wijziging van het Wetboek van economisch recht en houdende diverse andere wijzigingsbepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 OCTOBRE 2015. - Loi modifiant le Code de droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 OKTOBER 2015. - Wet houdende wijziging van het Wetboek van economisch recht en houdende diverse andere wijzigingsbepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 98 |
| articles 98 à 102 de la loi du 26 octobre 2015 modifiant le Code de | tot 102 van de wet van 26 oktober 2015 houdende wijziging van het |
| droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives | Wetboek van economisch recht en houdende diverse andere |
| (Moniteur belge du 30 octobre 2015). | wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 2015). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 26. OKTOBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches | 26. OKTOBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches |
| und zur Festlegung verschiedener anderer Abänderungsbestimmungen | und zur Festlegung verschiedener anderer Abänderungsbestimmungen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. November 2011 | KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. November 2011 |
| über die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem | über die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem |
| Technologieunfall | Technologieunfall |
| Art. 98 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. November 2011 über | Art. 98 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. November 2011 über |
| die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem | die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem |
| Technologieunfall wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut | Technologieunfall wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "9. "FSMA": die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | "9. "FSMA": die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
| Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte |
| Autorität Finanzielle Dienste und Märkte." | Autorität Finanzielle Dienste und Märkte." |
| Art. 99 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 | Art. 99 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 4 - Der Weisenrat, die Mitglieder dieses Rates und die Personen, | " § 4 - Der Weisenrat, die Mitglieder dieses Rates und die Personen, |
| die Aufgaben für diesen Rat ausführen, sind aufgrund ihrer Beschlüsse, | die Aufgaben für diesen Rat ausführen, sind aufgrund ihrer Beschlüsse, |
| Handlungen oder Verhaltensweisen in der Ausübung ihrer gesetzlichen | Handlungen oder Verhaltensweisen in der Ausübung ihrer gesetzlichen |
| Aufträge nicht haftbar, außer bei arglistiger Täuschung oder | Aufträge nicht haftbar, außer bei arglistiger Täuschung oder |
| schwerwiegendem Fehler." | schwerwiegendem Fehler." |
| Art. 100 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 100 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der Marktanteil wird bestimmt auf der Grundlage der Prämieneinnahmen, | "Der Marktanteil wird bestimmt auf der Grundlage der Prämieneinnahmen, |
| die in Belgien im Laufe des Geschäftsjahres, in dem sich das | die in Belgien im Laufe des Geschäftsjahres, in dem sich das |
| außergewöhnliche Schadenereignis ereignet, in Zweig 13 von Anlage I | außergewöhnliche Schadenereignis ereignet, in Zweig 13 von Anlage I |
| zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer | zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer |
| allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
| erzielt worden sind, und, solange diese Einnahmen nicht bekannt sind, | erzielt worden sind, und, solange diese Einnahmen nicht bekannt sind, |
| auf der Grundlage der Prämieneinnahmen des letzten bekannten | auf der Grundlage der Prämieneinnahmen des letzten bekannten |
| Geschäftsjahres. Die Prämieneinnahmen werden um die Einnahmen aus | Geschäftsjahres. Die Prämieneinnahmen werden um die Einnahmen aus |
| Versicherungsverträgen verringert, die vom Anwendungsbereich des | Versicherungsverträgen verringert, die vom Anwendungsbereich des |
| vorliegenden Gesetzes ausgeschlossene Schäden decken und zu demselben | vorliegenden Gesetzes ausgeschlossene Schäden decken und zu demselben |
| Zweig gehören. Für multinationale Versicherungsprogramme sind nur | Zweig gehören. Für multinationale Versicherungsprogramme sind nur |
| Einnahmen mit Bezug auf belgische Risiken zu berücksichtigen." | Einnahmen mit Bezug auf belgische Risiken zu berücksichtigen." |
| 2. In demselben Paragraph wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: | 2. In demselben Paragraph wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: |
| "Die in Belgien im Laufe eines Kalenderjahres in Zweig 13 erzielten | "Die in Belgien im Laufe eines Kalenderjahres in Zweig 13 erzielten |
| Einnahmen müssen von einer mit der Abschlussprüfung beauftragten | Einnahmen müssen von einer mit der Abschlussprüfung beauftragten |
| zugelassenen Person testiert werden und dem Fonds von diesen | zugelassenen Person testiert werden und dem Fonds von diesen |
| Unternehmen vor dem 1. August jedes Jahres mitgeteilt werden." | Unternehmen vor dem 1. August jedes Jahres mitgeteilt werden." |
| 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 7 - Die FSMA gewährleistet die Kontrolle der Einhaltung der | " § 7 - Die FSMA gewährleistet die Kontrolle der Einhaltung der |
| Paragraphen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels durch die | Paragraphen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels durch die |
| Versicherungsunternehmen." | Versicherungsunternehmen." |
| KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
| Versicherung gegen Terrorschäden | Versicherung gegen Terrorschäden |
| Art. 101 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | Art. 101 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
| Versicherung gegen Terrorschäden wird durch einen Absatz mit folgendem | Versicherung gegen Terrorschäden wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Der Ausschuss, die Mitglieder des Ausschusses und die Personen, die | "Der Ausschuss, die Mitglieder des Ausschusses und die Personen, die |
| Aufgaben für diesen Ausschuss ausführen, sind aufgrund ihrer | Aufgaben für diesen Ausschuss ausführen, sind aufgrund ihrer |
| Beschlüsse, Handlungen oder Verhaltensweisen in der Ausübung ihrer | Beschlüsse, Handlungen oder Verhaltensweisen in der Ausübung ihrer |
| gesetzlichen Aufträge nicht haftbar, außer bei arglistiger Täuschung | gesetzlichen Aufträge nicht haftbar, außer bei arglistiger Täuschung |
| oder schwerwiegendem Fehler." | oder schwerwiegendem Fehler." |
| Art. 102 - In Artikel 8 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: | Art. 102 - In Artikel 8 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - Bei Sachversicherungsverträgen zur Vergütung von Schäden an | " § 2 - Bei Sachversicherungsverträgen zur Vergütung von Schäden an |
| Immobilien und/oder deren Inhalt und/oder Folgeschäden dieser Schäden | Immobilien und/oder deren Inhalt und/oder Folgeschäden dieser Schäden |
| ist die Entschädigung unbeschadet von Artikel 7 § 1 und § 1 des | ist die Entschädigung unbeschadet von Artikel 7 § 1 und § 1 des |
| vorliegenden Artikels auf höchstens 75 Millionen EUR pro Jahr und | vorliegenden Artikels auf höchstens 75 Millionen EUR pro Jahr und |
| Versicherungsnehmer begrenzt, unabhängig von der Anzahl | Versicherungsnehmer begrenzt, unabhängig von der Anzahl |
| Versicherungsverträge. | Versicherungsverträge. |
| Die Begrenzung gilt ebenfalls für alle beweglichen Güter, die | Die Begrenzung gilt ebenfalls für alle beweglichen Güter, die |
| unabhängig von ihrem Standort Teil der geschäftlichen Tätigkeiten des | unabhängig von ihrem Standort Teil der geschäftlichen Tätigkeiten des |
| Versicherungsnehmers sind. | Versicherungsnehmers sind. |
| Mutter- und Tochtergesellschaften, wie in Artikel 6 des | Mutter- und Tochtergesellschaften, wie in Artikel 6 des |
| Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, gelten als ein und derselbe | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, gelten als ein und derselbe |
| Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls Anwendung auf | Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls Anwendung auf |
| Konzerne und verbundene Gesellschaften, wie in den Artikeln 10 und 11 | Konzerne und verbundene Gesellschaften, wie in den Artikeln 10 und 11 |
| desselben Gesetzbuches erwähnt. | desselben Gesetzbuches erwähnt. |
| Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und | Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und |
| andere vom König zu bestimmende Risiken. Ist ein Gebäude gleichzeitig | andere vom König zu bestimmende Risiken. Ist ein Gebäude gleichzeitig |
| zu Wohn- und sonstigen Zwecken bestimmt, ist vorliegender Paragraph | zu Wohn- und sonstigen Zwecken bestimmt, ist vorliegender Paragraph |
| nicht auf den Gebäudeteil anwendbar, der zu Wohnzwecken dient." | nicht auf den Gebäudeteil anwendbar, der zu Wohnzwecken dient." |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
| W. BORSUS | W. BORSUS |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |