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Loi modifiant et complétant le Code pénal en vue d'incriminer l'abus de la situation de faiblesse des personnes et d'étendre la protection pénale des personnes vulnérables contre la maltraitance. - Traduction allemande | Wet tot wijziging en aanvulling van het Strafwetboek teneinde het misbruik van de zwakke toestand van personen strafbaar te stellen, en de strafrechtelijke bescherming van kwetsbare personen tegen mishandeling uit te breiden. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 NOVEMBRE 2011. - Loi modifiant et complétant le Code pénal en vue d'incriminer l'abus de la situation de faiblesse des personnes et d'étendre la protection pénale des personnes vulnérables contre la maltraitance. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 NOVEMBER 2011. - Wet tot wijziging en aanvulling van het Strafwetboek teneinde het misbruik van de zwakke toestand van personen strafbaar te stellen, en de strafrechtelijke bescherming van kwetsbare personen tegen mishandeling uit te breiden. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 |
loi du 26 novembre 2011 modifiant et complétant le Code pénal en vue | november 2011 tot wijziging en aanvulling van het Strafwetboek |
d'incriminer l'abus de la situation de faiblesse des personnes et | teneinde het misbruik van de zwakke toestand van personen strafbaar te |
d'étendre la protection pénale des personnes vulnérables contre la | stellen, en de strafrechtelijke bescherming van kwetsbare personen |
maltraitance (Moniteur belge du 23 janvier 2012). | tegen mishandeling uit te breiden (Belgisch Staatsblad van 23 januari |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
26. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des | 26. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des |
Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung der Ausnutzung der | Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung der Ausnutzung der |
Situation von Schwächeren und zwecks Ausweitung des strafrechtlichen | Situation von Schwächeren und zwecks Ausweitung des strafrechtlichen |
Schutzes schutzbedürftiger Personen vor Misshandlung | Schutzes schutzbedürftiger Personen vor Misshandlung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 142 des Strafgesetzbuches wird durch einen Absatz mit | Art. 2 - Artikel 142 des Strafgesetzbuches wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Wurde die Straftat zum Nachteil einer Person begangen, deren | « Wurde die Straftat zum Nachteil einer Person begangen, deren |
Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, | Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, |
Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder | Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder |
Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, wird dieser | Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, wird dieser |
mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und | mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und |
mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 EUR bestraft. » | mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 EUR bestraft. » |
Art. 3 - Artikel 330bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 3 - Artikel 330bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1972, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 4. Juli 1972, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 330bis - In den in den Artikeln 327 bis 330 erwähnten Fällen | « Art. 330bis - In den in den Artikeln 327 bis 330 erwähnten Fällen |
werden die in diesen Artikeln angedrohten Mindeststrafen verdoppelt, | werden die in diesen Artikeln angedrohten Mindeststrafen verdoppelt, |
wenn die Person, die mit Anschlägen bedroht wird oder falsche | wenn die Person, die mit Anschlägen bedroht wird oder falsche |
Informationen über einen Anschlag erhält, eine Person ist, deren | Informationen über einen Anschlag erhält, eine Person ist, deren |
Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, | Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, |
Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder | Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder |
Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war. » | Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war. » |
Art. 4 - Artikel 347bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 4 - Artikel 347bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 2. Juli 1975 und ersetzt durch das Gesetz vom 28. | durch das Gesetz vom 2. Juli 1975 und ersetzt durch das Gesetz vom 28. |
November 2000, wird wie folgt ersetzt: | November 2000, wird wie folgt ersetzt: |
« Die Strafe ist eine lebenslängliche Zuchthausstrafe, wenn die Geisel | « Die Strafe ist eine lebenslängliche Zuchthausstrafe, wenn die Geisel |
minderjährig ist oder eine Person ist, deren Schutzbedürftigkeit | minderjährig ist oder eine Person ist, deren Schutzbedürftigkeit |
aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen | aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen |
oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder | oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder |
dem Täter bekannt war. » | dem Täter bekannt war. » |
Art. 5 - In Artikel 376 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 5 - In Artikel 376 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. | das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. |
November 2000, werden die Wörter « an einer aufgrund einer | November 2000, werden die Wörter « an einer aufgrund einer |
Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen | Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen |
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung besonders schutzbedürftigen | Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung besonders schutzbedürftigen |
Person » durch die Wörter « an einer Person, deren Schutzbedürftigkeit | Person » durch die Wörter « an einer Person, deren Schutzbedürftigkeit |
aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen | aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen |
oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder | oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder |
dem Täter bekannt war, » ersetzt. | dem Täter bekannt war, » ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 377 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 6 - Artikel 377 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. | das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. |
November 2000, wird wie folgt ersetzt: | November 2000, wird wie folgt ersetzt: |
« Die Strafen werden, wie in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehen, | « Die Strafen werden, wie in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehen, |
festgelegt: | festgelegt: |
- wenn der Schuldige ein Verwandter in aufsteigender Linie oder der | - wenn der Schuldige ein Verwandter in aufsteigender Linie oder der |
Adoptierende des Opfers, ein Verwandter in gerader absteigender Linie | Adoptierende des Opfers, ein Verwandter in gerader absteigender Linie |
des Opfers oder ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines | des Opfers oder ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines |
Bruders oder einer Schwester des Opfers ist, | Bruders oder einer Schwester des Opfers ist, |
- wenn der Schuldige entweder der Bruder oder die Schwester des | - wenn der Schuldige entweder der Bruder oder die Schwester des |
minderjährigen Opfers ist beziehungsweise eine Person ist, die eine | minderjährigen Opfers ist beziehungsweise eine Person ist, die eine |
ähnliche Stellung in der Familie innehat, oder eine Person, die | ähnliche Stellung in der Familie innehat, oder eine Person, die |
gewöhnlich oder gelegentlich mit dem Opfer zusammenwohnt und unter | gewöhnlich oder gelegentlich mit dem Opfer zusammenwohnt und unter |
deren Gewalt das Opfer steht, | deren Gewalt das Opfer steht, |
- wenn der Schuldige zu denjenigen gehört, unter deren Gewalt das | - wenn der Schuldige zu denjenigen gehört, unter deren Gewalt das |
Opfer steht; wenn er die Gewalt oder die Erleichterungen, die ihm | Opfer steht; wenn er die Gewalt oder die Erleichterungen, die ihm |
durch sein Amt verliehen sind, missbraucht hat; wenn er Arzt, Chirurg, | durch sein Amt verliehen sind, missbraucht hat; wenn er Arzt, Chirurg, |
Geburtshelfer oder Gesundheitsoffizier ist und das Kind oder jede | Geburtshelfer oder Gesundheitsoffizier ist und das Kind oder jede |
andere in Artikel 376 Absatz 3 erwähnte schutzbedürftige Person seiner | andere in Artikel 376 Absatz 3 erwähnte schutzbedürftige Person seiner |
Obhut anvertraut worden ist, | Obhut anvertraut worden ist, |
- wenn der Schuldige, wer er auch sei, in den in den Artikeln 373, 375 | - wenn der Schuldige, wer er auch sei, in den in den Artikeln 373, 375 |
und 376 vorgesehenen Fällen bei der Begehung des Verbrechens oder | und 376 vorgesehenen Fällen bei der Begehung des Verbrechens oder |
Vergehens von einer oder mehreren Personen unterstützt worden ist. » | Vergehens von einer oder mehreren Personen unterstützt worden ist. » |
Art. 7 - Artikel 378 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 378 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. April | vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. April |
2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die Gerichte können dem Verurteilten ausserdem auf Zeit oder | « Die Gerichte können dem Verurteilten ausserdem auf Zeit oder |
lebenslänglich verbieten, direkt oder indirekt ein Altenheim, ein | lebenslänglich verbieten, direkt oder indirekt ein Altenheim, ein |
Heim, eine Seniorenwohnstätte oder jegliche kollektive Wohnstruktur | Heim, eine Seniorenwohnstätte oder jegliche kollektive Wohnstruktur |
für die in Artikel 376 Absatz 3 erwähnten Personen zu betreiben oder | für die in Artikel 376 Absatz 3 erwähnten Personen zu betreiben oder |
sich daran als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen Personals | sich daran als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen Personals |
oder des Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und | oder des Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und |
Geschäftsführungsorganen von Einrichtungen oder Vereinigungen, deren | Geschäftsführungsorganen von Einrichtungen oder Vereinigungen, deren |
Tätigkeit hauptsächlich wie in Artikel 376 Absatz 3 erwähnte | Tätigkeit hauptsächlich wie in Artikel 376 Absatz 3 erwähnte |
schutzbedürftige Personen betrifft, zu beteiligen. Die Anwendung | schutzbedürftige Personen betrifft, zu beteiligen. Die Anwendung |
dieses Verbots erfolgt gemäss Artikel 389. » | dieses Verbots erfolgt gemäss Artikel 389.» |
Art. 8 - In Artikel 380 § 3 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2 wie | Art. 8 - In Artikel 380 § 3 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2 wie |
folgt ersetzt: « die Schutzbedürftigkeit einer Person, verursacht | folgt ersetzt: « die Schutzbedürftigkeit einer Person, verursacht |
durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, ihr Alter, eine | durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, ihr Alter, eine |
Schwangerschaft, Krankheit oder körperliche oder geistige | Schwangerschaft, Krankheit oder körperliche oder geistige |
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung, missbraucht. » | Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung, missbraucht. » |
Art. 9 - In Artikel 391bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - In Artikel 391bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 14. Januar 1928, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1963 | Gesetz vom 14. Januar 1928, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1963 |
und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird | und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird |
zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut | zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Dieselben Strafen sind auf jeden Verwandten in gerader absteigender | « Dieselben Strafen sind auf jeden Verwandten in gerader absteigender |
Linie anwendbar, der zur Unterhaltspflicht verurteilt worden ist und | Linie anwendbar, der zur Unterhaltspflicht verurteilt worden ist und |
es vorsätzlich unterlässt, die durch die sozialen Rechtsvorschriften | es vorsätzlich unterlässt, die durch die sozialen Rechtsvorschriften |
vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen, und somit einem Verwandten | vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen, und somit einem Verwandten |
in aufsteigender Linie die Vorteile entzieht, auf die dieser Anspruch | in aufsteigender Linie die Vorteile entzieht, auf die dieser Anspruch |
erheben konnte. » | erheben konnte. » |
Art. 10 - Im einleitenden Satz von Artikel 405bis desselben | Art. 10 - Im einleitenden Satz von Artikel 405bis desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden |
die Wörter « die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung | die Wörter « die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung |
nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » durch die Wörter « deren | nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » durch die Wörter « deren |
Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, | Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, |
Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder | Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder |
Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war » ersetzt. | Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war » ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 405ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 11 - Artikel 405ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter « eine Person, die aufgrund ihrer körperlichen oder | 1. Die Wörter « eine Person, die aufgrund ihrer körperlichen oder |
geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » werden | geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » werden |
durch die Wörter « eine aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, | durch die Wörter « eine aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, |
Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder | Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder |
Beeinträchtigung schutzbedürftige Person, die nicht für ihren | Beeinträchtigung schutzbedürftige Person, die nicht für ihren |
Unterhalt sorgen kann » ersetzt. | Unterhalt sorgen kann » ersetzt. |
2. Zwischen den Wörtern « anderen Verwandten in aufsteigender Linie » | 2. Zwischen den Wörtern « anderen Verwandten in aufsteigender Linie » |
und den Wörtern «, von irgendeiner anderen Person » werden die Wörter | und den Wörtern «, von irgendeiner anderen Person » werden die Wörter |
« oder Verwandten in der Seitenlinie bis zum vierten Grad » eingefügt. | « oder Verwandten in der Seitenlinie bis zum vierten Grad » eingefügt. |
3. Die Wörter « der Handlungsunfähige » werden durch die Wörter « die | 3. Die Wörter « der Handlungsunfähige » werden durch die Wörter « die |
schutzbedürftige Person » ersetzt. | schutzbedürftige Person » ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 410 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 12 - In Artikel 410 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « andere | durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « andere |
Verwandte in aufsteigender Linie » durch die Wörter « andere Verwandte | Verwandte in aufsteigender Linie » durch die Wörter « andere Verwandte |
in gerader aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum vierten | in gerader aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum vierten |
Grad » ersetzt. | Grad » ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 417ter Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 13 - In Artikel 417ter Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird Buchstabe b) wie | eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird Buchstabe b) wie |
folgt ersetzt: « oder gegen eine Person, deren Schutzbedürftigkeit | folgt ersetzt: « oder gegen eine Person, deren Schutzbedürftigkeit |
aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen | aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen |
oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung oder aufgrund | oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung oder aufgrund |
ihrer unsicheren Lage offenkundig oder dem Täter bekannt war, ». | ihrer unsicheren Lage offenkundig oder dem Täter bekannt war, ». |
Art. 14 - In Artikel 417quater Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 14 - In Artikel 417quater Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird Buchstabe b) wie | eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird Buchstabe b) wie |
folgt ersetzt: « oder gegen eine Person, deren Schutzbedürftigkeit | folgt ersetzt: « oder gegen eine Person, deren Schutzbedürftigkeit |
aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen | aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen |
oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung oder aufgrund | oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung oder aufgrund |
ihrer unsicheren Lage offenkundig oder dem Täter bekannt war, ». | ihrer unsicheren Lage offenkundig oder dem Täter bekannt war, ». |
Art. 15 - Artikel 417quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 15 - Artikel 417quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem | das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« Wenn die erniedrigende Behandlung gegenüber einer Person begangen | « Wenn die erniedrigende Behandlung gegenüber einer Person begangen |
wird, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer | wird, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer |
Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen | Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen |
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter | Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter |
bekannt war, wird die in Absatz 1 vorgesehene Mindeststrafe | bekannt war, wird die in Absatz 1 vorgesehene Mindeststrafe |
verdoppelt. » | verdoppelt. » |
Art. 16 - Artikel 422bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 16 - Artikel 422bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird durch die Wörter « oder eine | durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird durch die Wörter « oder eine |
Person ist, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer | Person ist, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer |
Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen | Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen |
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter | Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter |
bekannt war » ergänzt. | bekannt war » ergänzt. |
Art. 17 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III | Art. 17 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III |
desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November | desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November |
2000, wird das Wort « Handlungsunfähiger » durch die Wörter « | 2000, wird das Wort « Handlungsunfähiger » durch die Wörter « |
schutzbedürftiger Personen » ersetzt und in der Überschrift von | schutzbedürftiger Personen » ersetzt und in der Überschrift von |
Abschnitt I desselben Kapitels, eingefügt durch das Gesetz vom 28. | Abschnitt I desselben Kapitels, eingefügt durch das Gesetz vom 28. |
November 2000, werden die Wörter « oder Handlungsunfähigen » durch die | November 2000, werden die Wörter « oder Handlungsunfähigen » durch die |
Wörter « oder schutzbedürftigen Personen » ersetzt. | Wörter « oder schutzbedürftigen Personen » ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 423 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 18 - In Artikel 423 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « die sich aufgrund | Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « die sich aufgrund |
ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht selbst schützen | ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht selbst schützen |
kann » durch die Wörter « deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres | kann » durch die Wörter « deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres |
Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen | Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen |
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter | Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter |
bekannt war » ersetzt. | bekannt war » ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 424 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 19 - In Artikel 424 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. November 2000, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein | Gesetz vom 28. November 2000, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« die Verwandten in gerader absteigender Linie, die ihren Vater, ihre | « die Verwandten in gerader absteigender Linie, die ihren Vater, ihre |
Mutter, ihren Adoptierenden oder andere Verwandte in aufsteigender | Mutter, ihren Adoptierenden oder andere Verwandte in aufsteigender |
Linie im Zustand der Bedürftigkeit zurücklassen, auch wenn sie sie | Linie im Zustand der Bedürftigkeit zurücklassen, auch wenn sie sie |
nicht allein lassen, die sich weigern, sie wieder bei sich | nicht allein lassen, die sich weigern, sie wieder bei sich |
aufzunehmen, oder die sich weigern, für ihren Unterhalt zu zahlen, | aufzunehmen, oder die sich weigern, für ihren Unterhalt zu zahlen, |
wenn sie sie einem Dritten anvertraut haben oder wenn sie einem | wenn sie sie einem Dritten anvertraut haben oder wenn sie einem |
Dritten durch gerichtliche Entscheidung anvertraut worden sind. » | Dritten durch gerichtliche Entscheidung anvertraut worden sind. » |
Art. 20 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III | Art. 20 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III |
Abschnitt II desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom | Abschnitt II desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom |
28. November 2000, wird das Wort « Handlungsunfähigen » durch die | 28. November 2000, wird das Wort « Handlungsunfähigen » durch die |
Wörter « schutzbedürftigen Personen » ersetzt. | Wörter « schutzbedürftigen Personen » ersetzt. |
Art. 21 - In Artikel 425 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 21 - In Artikel 425 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « die aufgrund ihrer | Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « die aufgrund ihrer |
körperlichen oder geistigen Verfassung » durch die Wörter « deren | körperlichen oder geistigen Verfassung » durch die Wörter « deren |
Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, | Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, |
Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder | Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder |
Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war und die » | Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war und die » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 22 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: | vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter « einer Person, die aufgrund ihrer | 1. In § 1 werden die Wörter « einer Person, die aufgrund ihrer |
körperlichen oder geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt | körperlichen oder geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt |
sorgen kann » durch die Wörter « einer aufgrund ihres Alters, einer | sorgen kann » durch die Wörter « einer aufgrund ihres Alters, einer |
Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen | Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen |
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung besonders schutzbedürftigen | Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung besonders schutzbedürftigen |
Person, die nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » ersetzt. | Person, die nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter « der Person, die aufgrund ihrer | 2. In § 2 werden die Wörter « der Person, die aufgrund ihrer |
körperlichen oder geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt | körperlichen oder geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt |
sorgen kann » durch die Wörter « einer in § 1 erwähnten Person, die | sorgen kann » durch die Wörter « einer in § 1 erwähnten Person, die |
nicht für ihren Unterhalt sorgen konnte » ersetzt. | nicht für ihren Unterhalt sorgen konnte » ersetzt. |
Art. 23 - Artikel 427 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 23 - Artikel 427 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. November 2000, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 28. November 2000, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Ausserdem kann die in Artikel 33 vorgesehene Strafe angewandt | « Ausserdem kann die in Artikel 33 vorgesehene Strafe angewandt |
werden. » | werden. » |
Art. 24 - Die Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III Abschnitt | Art. 24 - Die Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III Abschnitt |
IV desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November | IV desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November |
2000, wird durch die Wörter « und schutzbedürftiger Personen » | 2000, wird durch die Wörter « und schutzbedürftiger Personen » |
ergänzt. | ergänzt. |
Art. 25 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 25 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juni | vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juni |
2002, wird wie folgt abgeändert: | 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « einen mehr als zwölf Jahre | 1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « einen mehr als zwölf Jahre |
alten Minderjährigen » und « entführt oder entführen lässt » die | alten Minderjährigen » und « entführt oder entführen lässt » die |
Wörter « oder eine Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres | Wörter « oder eine Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres |
Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen | Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen |
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter | Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter |
bekannt war, » eingefügt. | bekannt war, » eingefügt. |
2. In § 4 werden zwischen den Wörtern « des entführten Minderjährigen | 2. In § 4 werden zwischen den Wörtern « des entführten Minderjährigen |
» und « entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit » die Wörter « | » und « entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit » die Wörter « |
oder der in § 2 erwähnten Person » eingefügt. | oder der in § 2 erwähnten Person » eingefügt. |
Art. 26 - In Artikel 429 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 26 - In Artikel 429 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « einen Minderjährigen | Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « einen Minderjährigen |
bei sich festhält, wohl wissend, dass er entführt worden ist » durch | bei sich festhält, wohl wissend, dass er entführt worden ist » durch |
die Wörter « einen Minderjährigen oder eine in Artikel 428 § 2 | die Wörter « einen Minderjährigen oder eine in Artikel 428 § 2 |
erwähnte schutzbedürftige Person bei sich festhält, wohl wissend, dass | erwähnte schutzbedürftige Person bei sich festhält, wohl wissend, dass |
er beziehungsweise sie entführt worden ist » ersetzt. | er beziehungsweise sie entführt worden ist » ersetzt. |
Art. 27 - In Artikel 430 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 27 - In Artikel 430 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. November 2000, werden zwischen den Wörtern « den | Gesetz vom 28. November 2000, werden zwischen den Wörtern « den |
entführten Minderjährigen » und den Wörtern « binnen fünf Tagen nach | entführten Minderjährigen » und den Wörtern « binnen fünf Tagen nach |
der Entführung » die Wörter « oder die entführte schutzbedürftige | der Entführung » die Wörter « oder die entführte schutzbedürftige |
Person » eingefügt. | Person » eingefügt. |
Art. 28 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III | Art. 28 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III |
Abschnitt VI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom | Abschnitt VI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom |
10. August 2005, werden zwischen den Wörtern « Einsatz von | 10. August 2005, werden zwischen den Wörtern « Einsatz von |
Minderjährigen » und « zur Begehung von Verbrechen » die Wörter « und | Minderjährigen » und « zur Begehung von Verbrechen » die Wörter « und |
schutzbedürftigen Personen » eingefügt. | schutzbedürftigen Personen » eingefügt. |
Art. 29 - In Artikel 433 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 29 - In Artikel 433 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. August 2005, werden zwischen den Wörtern « einen | Gesetz vom 10. August 2005, werden zwischen den Wörtern « einen |
Minderjährigen » und « dazu verleitet oder dafür einsetzt » die Wörter | Minderjährigen » und « dazu verleitet oder dafür einsetzt » die Wörter |
« oder eine Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, | « oder eine Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, |
einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen | einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen |
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter | Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter |
bekannt war, » eingefügt. | bekannt war, » eingefügt. |
Art. 30 - In Artikel 433quater Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 30 - In Artikel 433quater Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « besonders | durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « besonders |
anfällige Lage missbraucht wurde, in der sich eine Person aufgrund | anfällige Lage missbraucht wurde, in der sich eine Person aufgrund |
ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage, ihrer unsicheren | ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage, ihrer unsicheren |
sozialen Lage, aufgrund einer Schwangerschaft, einer Krankheit, einer | sozialen Lage, aufgrund einer Schwangerschaft, einer Krankheit, einer |
körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung | körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung |
befand » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer Person, | befand » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer Person, |
verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, ihre | verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, ihre |
unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft, Krankheit | unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft, Krankheit |
oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung, | oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung, |
missbraucht wurde » ersetzt. | missbraucht wurde » ersetzt. |
Art. 31 - In Artikel 433septies Nr. 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 31 - In Artikel 433septies Nr. 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « | eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « |
besonders anfällige Lage missbraucht wurde, in der sich eine Person | besonders anfällige Lage missbraucht wurde, in der sich eine Person |
aufgrund ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage, ihrer | aufgrund ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage, ihrer |
unsicheren sozialen Lage, aufgrund einer Schwangerschaft, einer | unsicheren sozialen Lage, aufgrund einer Schwangerschaft, einer |
Krankheit, einer körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder | Krankheit, einer körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder |
Beeinträchtigung befand » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer | Beeinträchtigung befand » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer |
Person, verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, | Person, verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, |
ihre unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft, | ihre unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft, |
Krankheit oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder | Krankheit oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder |
Beeinträchtigung, missbraucht wurde » ersetzt. | Beeinträchtigung, missbraucht wurde » ersetzt. |
Art. 32 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 32 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 33 - In Artikel 433decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 33 - In Artikel 433decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « besonders | das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « besonders |
anfällige Lage missbraucht, in der sich eine Person aufgrund ihrer | anfällige Lage missbraucht, in der sich eine Person aufgrund ihrer |
illegalen oder unsicheren Verwaltungslage oder ihrer unsicheren | illegalen oder unsicheren Verwaltungslage oder ihrer unsicheren |
sozialen Lage befindet » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer | sozialen Lage befindet » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer |
Person, verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, | Person, verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, |
ihre unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft, | ihre unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft, |
Krankheit oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder | Krankheit oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder |
Beeinträchtigung, missbraucht » ersetzt. | Beeinträchtigung, missbraucht » ersetzt. |
Art. 34 - Artikel 442bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 34 - Artikel 442bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 30. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Wurden die in Absatz 1 erwähnten Taten zum Nachteil einer Person | « Wurden die in Absatz 1 erwähnten Taten zum Nachteil einer Person |
begangen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer | begangen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer |
Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen | Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen |
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter | Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter |
bekannt war, wird die in Absatz 1 vorgesehene Mindeststrafe | bekannt war, wird die in Absatz 1 vorgesehene Mindeststrafe |
verdoppelt. » | verdoppelt. » |
2. Der frühere Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird durch folgende | 2. Der frühere Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird durch folgende |
Wörter ergänzt: « oder, wenn es sich um eine in Absatz 2 erwähnte | Wörter ergänzt: « oder, wenn es sich um eine in Absatz 2 erwähnte |
Person handelt, aufgrund einer Klage der in Artikel 43 des Gesetzes | Person handelt, aufgrund einer Klage der in Artikel 43 des Gesetzes |
vom 26. November 2011 zur Abänderung und Ergänzung des | vom 26. November 2011 zur Abänderung und Ergänzung des |
Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung der Ausnutzung der | Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung der Ausnutzung der |
Situation von Schwächeren und zwecks Ausweitung des strafrechtlichen | Situation von Schwächeren und zwecks Ausweitung des strafrechtlichen |
Schutzes schutzbedürftiger Personen vor Misshandlung erwähnten | Schutzes schutzbedürftiger Personen vor Misshandlung erwähnten |
gemeinnützigen Einrichtungen oder Vereinigungen. » | gemeinnützigen Einrichtungen oder Vereinigungen. » |
Art. 35 - In Buch II Titel VIII desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 35 - In Buch II Titel VIII desselben Gesetzbuches wird ein |
Kapitel IVter mit der Überschrift « Missbrauch der Situation von | Kapitel IVter mit der Überschrift « Missbrauch der Situation von |
Schwächeren » eingefügt. | Schwächeren » eingefügt. |
Art. 36 - In Kapitel IVter, eingefügt durch Artikel 35, wird ein | Art. 36 - In Kapitel IVter, eingefügt durch Artikel 35, wird ein |
Artikel 442quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 442quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 442quater - § 1 - Wer, obwohl er die Situation eines körperlich | « Art. 442quater - § 1 - Wer, obwohl er die Situation eines körperlich |
oder geistig Schwächeren, durch die dessen Urteilsfähigkeit ernsthaft | oder geistig Schwächeren, durch die dessen Urteilsfähigkeit ernsthaft |
gestört ist, kannte, diese Schwäche auf betrügerische Weise | gestört ist, kannte, diese Schwäche auf betrügerische Weise |
missbraucht, um den Betreffenden dazu zu bringen, eine Handlung zu | missbraucht, um den Betreffenden dazu zu bringen, eine Handlung zu |
verrichten oder eine Handlung zu unterlassen, die seine körperliche | verrichten oder eine Handlung zu unterlassen, die seine körperliche |
oder geistige Unversehrtheit oder sein Vermögen ernsthaft | oder geistige Unversehrtheit oder sein Vermögen ernsthaft |
beeinträchtigt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu | beeinträchtigt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu |
zwei Jahren und mit einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 [EUR] oder | zwei Jahren und mit einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 [EUR] oder |
mit nur einer dieser Strafen bestraft. | mit nur einer dieser Strafen bestraft. |
§ 2 - In folgenden Fällen sind die Strafen eine Gefängnisstrafe von | § 2 - In folgenden Fällen sind die Strafen eine Gefängnisstrafe von |
einem Monat bis zu vier Jahren und eine Geldbusse von 200 bis zu 2.000 | einem Monat bis zu vier Jahren und eine Geldbusse von 200 bis zu 2.000 |
[EUR] oder nur eine dieser Strafen: | [EUR] oder nur eine dieser Strafen: |
1. wenn die in § 1 erwähnte Handlung oder Unterlassung einer Handlung | 1. wenn die in § 1 erwähnte Handlung oder Unterlassung einer Handlung |
aus einem Zustand physischer oder psychischer Unterwerfung durch | aus einem Zustand physischer oder psychischer Unterwerfung durch |
Ausübung von schwerwiegendem oder wiederholtem Druck oder aus | Ausübung von schwerwiegendem oder wiederholtem Druck oder aus |
speziellen Techniken zur Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit | speziellen Techniken zur Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit |
hervorgeht, | hervorgeht, |
2. wenn der in § 1 erwähnte Missbrauch gegenüber einem Minderjährigen | 2. wenn der in § 1 erwähnte Missbrauch gegenüber einem Minderjährigen |
begangen wurde, | begangen wurde, |
3. wenn die in § 1 erwähnte Handlung oder Unterlassung einer Handlung | 3. wenn die in § 1 erwähnte Handlung oder Unterlassung einer Handlung |
entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit, eine bleibende | entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit, eine bleibende |
Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit, den völligen Verlust | Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit, den völligen Verlust |
einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hat, | einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hat, |
4. wenn der in § 1 erwähnte Missbrauch eine Handlung der Beteiligung | 4. wenn der in § 1 erwähnte Missbrauch eine Handlung der Beteiligung |
an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung betrifft. | an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung betrifft. |
§ 3 - Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn | § 3 - Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn |
Jahren, wenn die von der betreffenden Person verrichtete oder die von | Jahren, wenn die von der betreffenden Person verrichtete oder die von |
ihr unterlassene Handlung ihren Tod herbeigeführt hat. | ihr unterlassene Handlung ihren Tod herbeigeführt hat. |
§ 4 - Das Gericht kann dem Verurteilten in Anwendung der Paragraphen 1 | § 4 - Das Gericht kann dem Verurteilten in Anwendung der Paragraphen 1 |
und 2 die Gesamtheit oder einen Teil der in Artikel 31 Absatz 1 | und 2 die Gesamtheit oder einen Teil der in Artikel 31 Absatz 1 |
aufgezählten Rechte für eine Dauer von fünf bis zu zehn Jahren | aufgezählten Rechte für eine Dauer von fünf bis zu zehn Jahren |
aberkennen. | aberkennen. |
§ 5 - Das Gericht kann anordnen, dass das Urteil oder eine | § 5 - Das Gericht kann anordnen, dass das Urteil oder eine |
Zusammenfassung des Urteils auf Kosten des Verurteilten in einer oder | Zusammenfassung des Urteils auf Kosten des Verurteilten in einer oder |
mehreren Tageszeitungen oder auf irgendeine andere Weise | mehreren Tageszeitungen oder auf irgendeine andere Weise |
veröffentlicht wird. » | veröffentlicht wird. » |
Art. 37 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 37 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn diese Diebstähle zum Nachteil | « Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn diese Diebstähle zum Nachteil |
einer Person begangen wurden, die aufgrund ihres Alters, einer | einer Person begangen wurden, die aufgrund ihres Alters, einer |
Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen | Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen |
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung schutzbedürftig ist. » | Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung schutzbedürftig ist. » |
2. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter « | 2. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter « |
vorhergehende Bestimmung » durch die Wörter « Absatz 1 » ersetzt. | vorhergehende Bestimmung » durch die Wörter « Absatz 1 » ersetzt. |
Art. 38 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 38 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 25. Juni 1964 und 26. Juni 2000, wird durch einen Absatz | Gesetze vom 25. Juni 1964 und 26. Juni 2000, wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die Mindeststrafe ist eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und eine | « Die Mindeststrafe ist eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und eine |
Geldbusse von 50 EUR, wenn der Diebstahl zum Nachteil einer Person | Geldbusse von 50 EUR, wenn der Diebstahl zum Nachteil einer Person |
begangen wurde, deren besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres | begangen wurde, deren besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres |
Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder | Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder |
geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem | geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem |
Täter bekannt war. » | Täter bekannt war. » |
Art. 39 - In Artikel 471 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 39 - In Artikel 471 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 11. Dezember 2001, wird die Aufzählung durch folgenden | Gesetz vom 11. Dezember 2001, wird die Aufzählung durch folgenden |
Satzteil ergänzt: | Satzteil ergänzt: |
« wenn die Straftat zum Nachteil einer Person begangen wurde, deren | « wenn die Straftat zum Nachteil einer Person begangen wurde, deren |
besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer | besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer |
Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen | Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen |
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter | Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter |
bekannt war. » | bekannt war. » |
Art. 40 - In Artikel 493 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 40 - In Artikel 493 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass Nr. 148 vom 18. März 1935, werden die | durch den Königlichen Erlass Nr. 148 vom 18. März 1935, werden die |
Wörter « eines Minderjährigen missbraucht, um ihn zu seinem Nachteil » | Wörter « eines Minderjährigen missbraucht, um ihn zu seinem Nachteil » |
durch die Wörter « eines Minderjährigen oder einer Person, deren | durch die Wörter « eines Minderjährigen oder einer Person, deren |
Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, | Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, |
Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder | Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder |
Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, missbraucht, | Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, missbraucht, |
um sie zu ihrem Nachteil » ersetzt. | um sie zu ihrem Nachteil » ersetzt. |
Art. 41 - In Artikel 496 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 41 - In Artikel 496 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 16. Juni 1993, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein | Gesetz vom 16. Juni 1993, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Wurden die in vorhergehendem Absatz erwähnten Taten zum Nachteil | « Wurden die in vorhergehendem Absatz erwähnten Taten zum Nachteil |
einer Person begangen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres | einer Person begangen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres |
Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen | Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen |
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter | Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter |
bekannt war, wird dieser mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten | bekannt war, wird dieser mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten |
bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 3.000 EUR | bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 3.000 EUR |
bestraft. » | bestraft. » |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern | Entfernen von Ausländern |
Art. 42 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 42 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung |
Art. 43 - Jede gemeinnützige Einrichtung und jede Vereinigung, die zum | Art. 43 - Jede gemeinnützige Einrichtung und jede Vereinigung, die zum |
Zeitpunkt der Taten seit mindestens fünf Jahren Rechtspersönlichkeit | Zeitpunkt der Taten seit mindestens fünf Jahren Rechtspersönlichkeit |
besitzt und gemäss ihrer Satzung als Ziel hat, entweder Opfer vor | besitzt und gemäss ihrer Satzung als Ziel hat, entweder Opfer vor |
sektiererischen Praxen zu schützen oder Gewalt und Misshandlungen | sektiererischen Praxen zu schützen oder Gewalt und Misshandlungen |
jeder aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, | jeder aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, |
körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung | körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung |
schutzbedürftigen Person vorzubeugen, kann mit dem Einverständnis des | schutzbedürftigen Person vorzubeugen, kann mit dem Einverständnis des |
Opfers oder seines Vertreters gerichtlich in den Sachen vorgehen, die | Opfers oder seines Vertreters gerichtlich in den Sachen vorgehen, die |
bei Anwendung der Artikel 142, 330bis, 347bis, 376, 377, 378, 380, | bei Anwendung der Artikel 142, 330bis, 347bis, 376, 377, 378, 380, |
391bis, 405bis, 405ter, 410, 417ter, 417quater, 417quinquies, 422bis, | 391bis, 405bis, 405ter, 410, 417ter, 417quater, 417quinquies, 422bis, |
423 bis 430, 433, 433quater, 433septies, 433decies, 442bis, 442quater, | 423 bis 430, 433, 433quater, 433septies, 433decies, 442bis, 442quater, |
462, 463, 471, 493 und 496 des Strafgesetzbuches und des Artikels | 462, 463, 471, 493 und 496 des Strafgesetzbuches und des Artikels |
77quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | 77quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern Anlass zu einem Verfahren geben würden. | Ausländern Anlass zu einem Verfahren geben würden. |
Dieses Recht, gerichtlich vorzugehen, darf jedoch nur ausgeübt werden, | Dieses Recht, gerichtlich vorzugehen, darf jedoch nur ausgeübt werden, |
wenn diese Einrichtungen und Vereinigungen zugelassen worden sind vom | wenn diese Einrichtungen und Vereinigungen zugelassen worden sind vom |
König, der die Modalitäten für diese Zulassung bestimmt. | König, der die Modalitäten für diese Zulassung bestimmt. |
Das Opfer kann jederzeit selbst oder durch seinen Vertreter das in | Das Opfer kann jederzeit selbst oder durch seinen Vertreter das in |
Absatz 1 erwähnte Einverständnis zurückziehen, was zur Folge hat, dass | Absatz 1 erwähnte Einverständnis zurückziehen, was zur Folge hat, dass |
die gemeinnützige Einrichtung oder Vereinigung nicht länger die | die gemeinnützige Einrichtung oder Vereinigung nicht länger die |
Möglichkeit hat, in den im selben Absatz erwähnten Sachen weiterhin | Möglichkeit hat, in den im selben Absatz erwähnten Sachen weiterhin |
gerichtlich vorzugehen. | gerichtlich vorzugehen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. November 2011 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. November 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |