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Loi modifiant et complétant le Code pénal en vue d'incriminer l'abus de la situation de faiblesse des personnes et d'étendre la protection pénale des personnes vulnérables contre la maltraitance. - Traduction allemande Wet tot wijziging en aanvulling van het Strafwetboek teneinde het misbruik van de zwakke toestand van personen strafbaar te stellen, en de strafrechtelijke bescherming van kwetsbare personen tegen mishandeling uit te breiden. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 NOVEMBRE 2011. - Loi modifiant et complétant le Code pénal en vue d'incriminer l'abus de la situation de faiblesse des personnes et d'étendre la protection pénale des personnes vulnérables contre la maltraitance. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 NOVEMBER 2011. - Wet tot wijziging en aanvulling van het Strafwetboek teneinde het misbruik van de zwakke toestand van personen strafbaar te stellen, en de strafrechtelijke bescherming van kwetsbare personen tegen mishandeling uit te breiden. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26
loi du 26 novembre 2011 modifiant et complétant le Code pénal en vue november 2011 tot wijziging en aanvulling van het Strafwetboek
d'incriminer l'abus de la situation de faiblesse des personnes et teneinde het misbruik van de zwakke toestand van personen strafbaar te
d'étendre la protection pénale des personnes vulnérables contre la stellen, en de strafrechtelijke bescherming van kwetsbare personen
maltraitance (Moniteur belge du 23 janvier 2012). tegen mishandeling uit te breiden (Belgisch Staatsblad van 23 januari
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
26. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des 26. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des
Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung der Ausnutzung der Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung der Ausnutzung der
Situation von Schwächeren und zwecks Ausweitung des strafrechtlichen Situation von Schwächeren und zwecks Ausweitung des strafrechtlichen
Schutzes schutzbedürftiger Personen vor Misshandlung Schutzes schutzbedürftiger Personen vor Misshandlung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 142 des Strafgesetzbuches wird durch einen Absatz mit Art. 2 - Artikel 142 des Strafgesetzbuches wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Wurde die Straftat zum Nachteil einer Person begangen, deren « Wurde die Straftat zum Nachteil einer Person begangen, deren
Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft,
Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder
Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, wird dieser Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, wird dieser
mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und
mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 EUR bestraft. » mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 EUR bestraft. »
Art. 3 - Artikel 330bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 3 - Artikel 330bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 4. Juli 1972, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 4. Juli 1972, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 330bis - In den in den Artikeln 327 bis 330 erwähnten Fällen « Art. 330bis - In den in den Artikeln 327 bis 330 erwähnten Fällen
werden die in diesen Artikeln angedrohten Mindeststrafen verdoppelt, werden die in diesen Artikeln angedrohten Mindeststrafen verdoppelt,
wenn die Person, die mit Anschlägen bedroht wird oder falsche wenn die Person, die mit Anschlägen bedroht wird oder falsche
Informationen über einen Anschlag erhält, eine Person ist, deren Informationen über einen Anschlag erhält, eine Person ist, deren
Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft,
Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder
Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war. » Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war. »
Art. 4 - Artikel 347bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 4 - Artikel 347bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 2. Juli 1975 und ersetzt durch das Gesetz vom 28. durch das Gesetz vom 2. Juli 1975 und ersetzt durch das Gesetz vom 28.
November 2000, wird wie folgt ersetzt: November 2000, wird wie folgt ersetzt:
« Die Strafe ist eine lebenslängliche Zuchthausstrafe, wenn die Geisel « Die Strafe ist eine lebenslängliche Zuchthausstrafe, wenn die Geisel
minderjährig ist oder eine Person ist, deren Schutzbedürftigkeit minderjährig ist oder eine Person ist, deren Schutzbedürftigkeit
aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen
oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder
dem Täter bekannt war. » dem Täter bekannt war. »
Art. 5 - In Artikel 376 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 5 - In Artikel 376 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 28.
November 2000, werden die Wörter « an einer aufgrund einer November 2000, werden die Wörter « an einer aufgrund einer
Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung besonders schutzbedürftigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung besonders schutzbedürftigen
Person » durch die Wörter « an einer Person, deren Schutzbedürftigkeit Person » durch die Wörter « an einer Person, deren Schutzbedürftigkeit
aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen
oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder
dem Täter bekannt war, » ersetzt. dem Täter bekannt war, » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 377 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 6 - Artikel 377 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 28.
November 2000, wird wie folgt ersetzt: November 2000, wird wie folgt ersetzt:
« Die Strafen werden, wie in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehen, « Die Strafen werden, wie in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehen,
festgelegt: festgelegt:
- wenn der Schuldige ein Verwandter in aufsteigender Linie oder der - wenn der Schuldige ein Verwandter in aufsteigender Linie oder der
Adoptierende des Opfers, ein Verwandter in gerader absteigender Linie Adoptierende des Opfers, ein Verwandter in gerader absteigender Linie
des Opfers oder ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines des Opfers oder ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines
Bruders oder einer Schwester des Opfers ist, Bruders oder einer Schwester des Opfers ist,
- wenn der Schuldige entweder der Bruder oder die Schwester des - wenn der Schuldige entweder der Bruder oder die Schwester des
minderjährigen Opfers ist beziehungsweise eine Person ist, die eine minderjährigen Opfers ist beziehungsweise eine Person ist, die eine
ähnliche Stellung in der Familie innehat, oder eine Person, die ähnliche Stellung in der Familie innehat, oder eine Person, die
gewöhnlich oder gelegentlich mit dem Opfer zusammenwohnt und unter gewöhnlich oder gelegentlich mit dem Opfer zusammenwohnt und unter
deren Gewalt das Opfer steht, deren Gewalt das Opfer steht,
- wenn der Schuldige zu denjenigen gehört, unter deren Gewalt das - wenn der Schuldige zu denjenigen gehört, unter deren Gewalt das
Opfer steht; wenn er die Gewalt oder die Erleichterungen, die ihm Opfer steht; wenn er die Gewalt oder die Erleichterungen, die ihm
durch sein Amt verliehen sind, missbraucht hat; wenn er Arzt, Chirurg, durch sein Amt verliehen sind, missbraucht hat; wenn er Arzt, Chirurg,
Geburtshelfer oder Gesundheitsoffizier ist und das Kind oder jede Geburtshelfer oder Gesundheitsoffizier ist und das Kind oder jede
andere in Artikel 376 Absatz 3 erwähnte schutzbedürftige Person seiner andere in Artikel 376 Absatz 3 erwähnte schutzbedürftige Person seiner
Obhut anvertraut worden ist, Obhut anvertraut worden ist,
- wenn der Schuldige, wer er auch sei, in den in den Artikeln 373, 375 - wenn der Schuldige, wer er auch sei, in den in den Artikeln 373, 375
und 376 vorgesehenen Fällen bei der Begehung des Verbrechens oder und 376 vorgesehenen Fällen bei der Begehung des Verbrechens oder
Vergehens von einer oder mehreren Personen unterstützt worden ist. » Vergehens von einer oder mehreren Personen unterstützt worden ist. »
Art. 7 - Artikel 378 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 378 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. April vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. April
2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die Gerichte können dem Verurteilten ausserdem auf Zeit oder « Die Gerichte können dem Verurteilten ausserdem auf Zeit oder
lebenslänglich verbieten, direkt oder indirekt ein Altenheim, ein lebenslänglich verbieten, direkt oder indirekt ein Altenheim, ein
Heim, eine Seniorenwohnstätte oder jegliche kollektive Wohnstruktur Heim, eine Seniorenwohnstätte oder jegliche kollektive Wohnstruktur
für die in Artikel 376 Absatz 3 erwähnten Personen zu betreiben oder für die in Artikel 376 Absatz 3 erwähnten Personen zu betreiben oder
sich daran als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen Personals sich daran als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen Personals
oder des Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und oder des Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und
Geschäftsführungsorganen von Einrichtungen oder Vereinigungen, deren Geschäftsführungsorganen von Einrichtungen oder Vereinigungen, deren
Tätigkeit hauptsächlich wie in Artikel 376 Absatz 3 erwähnte Tätigkeit hauptsächlich wie in Artikel 376 Absatz 3 erwähnte
schutzbedürftige Personen betrifft, zu beteiligen. Die Anwendung schutzbedürftige Personen betrifft, zu beteiligen. Die Anwendung
dieses Verbots erfolgt gemäss Artikel 389. » dieses Verbots erfolgt gemäss

Artikel 389.»

Art. 8 - In Artikel 380 § 3 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2 wie Art. 8 - In Artikel 380 § 3 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2 wie
folgt ersetzt: « die Schutzbedürftigkeit einer Person, verursacht folgt ersetzt: « die Schutzbedürftigkeit einer Person, verursacht
durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, ihr Alter, eine durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, ihr Alter, eine
Schwangerschaft, Krankheit oder körperliche oder geistige Schwangerschaft, Krankheit oder körperliche oder geistige
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung, missbraucht. » Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung, missbraucht. »
Art. 9 - In Artikel 391bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - In Artikel 391bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 14. Januar 1928, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1963 Gesetz vom 14. Januar 1928, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1963
und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird
zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Dieselben Strafen sind auf jeden Verwandten in gerader absteigender « Dieselben Strafen sind auf jeden Verwandten in gerader absteigender
Linie anwendbar, der zur Unterhaltspflicht verurteilt worden ist und Linie anwendbar, der zur Unterhaltspflicht verurteilt worden ist und
es vorsätzlich unterlässt, die durch die sozialen Rechtsvorschriften es vorsätzlich unterlässt, die durch die sozialen Rechtsvorschriften
vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen, und somit einem Verwandten vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen, und somit einem Verwandten
in aufsteigender Linie die Vorteile entzieht, auf die dieser Anspruch in aufsteigender Linie die Vorteile entzieht, auf die dieser Anspruch
erheben konnte. » erheben konnte. »
Art. 10 - Im einleitenden Satz von Artikel 405bis desselben Art. 10 - Im einleitenden Satz von Artikel 405bis desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden
die Wörter « die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung die Wörter « die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung
nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » durch die Wörter « deren nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » durch die Wörter « deren
Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft,
Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder
Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war » ersetzt. Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war » ersetzt.
Art. 11 - Artikel 405ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 11 - Artikel 405ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « eine Person, die aufgrund ihrer körperlichen oder 1. Die Wörter « eine Person, die aufgrund ihrer körperlichen oder
geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » werden geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » werden
durch die Wörter « eine aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, durch die Wörter « eine aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft,
Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder
Beeinträchtigung schutzbedürftige Person, die nicht für ihren Beeinträchtigung schutzbedürftige Person, die nicht für ihren
Unterhalt sorgen kann » ersetzt. Unterhalt sorgen kann » ersetzt.
2. Zwischen den Wörtern « anderen Verwandten in aufsteigender Linie » 2. Zwischen den Wörtern « anderen Verwandten in aufsteigender Linie »
und den Wörtern «, von irgendeiner anderen Person » werden die Wörter und den Wörtern «, von irgendeiner anderen Person » werden die Wörter
« oder Verwandten in der Seitenlinie bis zum vierten Grad » eingefügt. « oder Verwandten in der Seitenlinie bis zum vierten Grad » eingefügt.
3. Die Wörter « der Handlungsunfähige » werden durch die Wörter « die 3. Die Wörter « der Handlungsunfähige » werden durch die Wörter « die
schutzbedürftige Person » ersetzt. schutzbedürftige Person » ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 410 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 12 - In Artikel 410 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « andere durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « andere
Verwandte in aufsteigender Linie » durch die Wörter « andere Verwandte Verwandte in aufsteigender Linie » durch die Wörter « andere Verwandte
in gerader aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum vierten in gerader aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum vierten
Grad » ersetzt. Grad » ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 417ter Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 13 - In Artikel 417ter Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird Buchstabe b) wie eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird Buchstabe b) wie
folgt ersetzt: « oder gegen eine Person, deren Schutzbedürftigkeit folgt ersetzt: « oder gegen eine Person, deren Schutzbedürftigkeit
aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen
oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung oder aufgrund oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung oder aufgrund
ihrer unsicheren Lage offenkundig oder dem Täter bekannt war, ». ihrer unsicheren Lage offenkundig oder dem Täter bekannt war, ».
Art. 14 - In Artikel 417quater Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 14 - In Artikel 417quater Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird Buchstabe b) wie eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird Buchstabe b) wie
folgt ersetzt: « oder gegen eine Person, deren Schutzbedürftigkeit folgt ersetzt: « oder gegen eine Person, deren Schutzbedürftigkeit
aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen
oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung oder aufgrund oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung oder aufgrund
ihrer unsicheren Lage offenkundig oder dem Täter bekannt war, ». ihrer unsicheren Lage offenkundig oder dem Täter bekannt war, ».
Art. 15 - Artikel 417quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 15 - Artikel 417quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem das Gesetz vom 14. Juni 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« Wenn die erniedrigende Behandlung gegenüber einer Person begangen « Wenn die erniedrigende Behandlung gegenüber einer Person begangen
wird, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer wird, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer
Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter
bekannt war, wird die in Absatz 1 vorgesehene Mindeststrafe bekannt war, wird die in Absatz 1 vorgesehene Mindeststrafe
verdoppelt. » verdoppelt. »
Art. 16 - Artikel 422bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 16 - Artikel 422bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird durch die Wörter « oder eine durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird durch die Wörter « oder eine
Person ist, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Person ist, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer
Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter
bekannt war » ergänzt. bekannt war » ergänzt.
Art. 17 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III Art. 17 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III
desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November
2000, wird das Wort « Handlungsunfähiger » durch die Wörter « 2000, wird das Wort « Handlungsunfähiger » durch die Wörter «
schutzbedürftiger Personen » ersetzt und in der Überschrift von schutzbedürftiger Personen » ersetzt und in der Überschrift von
Abschnitt I desselben Kapitels, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Abschnitt I desselben Kapitels, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
November 2000, werden die Wörter « oder Handlungsunfähigen » durch die November 2000, werden die Wörter « oder Handlungsunfähigen » durch die
Wörter « oder schutzbedürftigen Personen » ersetzt. Wörter « oder schutzbedürftigen Personen » ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 423 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 18 - In Artikel 423 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « die sich aufgrund Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « die sich aufgrund
ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht selbst schützen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht selbst schützen
kann » durch die Wörter « deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres kann » durch die Wörter « deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres
Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter
bekannt war » ersetzt. bekannt war » ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 424 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 19 - In Artikel 424 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. November 2000, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Gesetz vom 28. November 2000, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« die Verwandten in gerader absteigender Linie, die ihren Vater, ihre « die Verwandten in gerader absteigender Linie, die ihren Vater, ihre
Mutter, ihren Adoptierenden oder andere Verwandte in aufsteigender Mutter, ihren Adoptierenden oder andere Verwandte in aufsteigender
Linie im Zustand der Bedürftigkeit zurücklassen, auch wenn sie sie Linie im Zustand der Bedürftigkeit zurücklassen, auch wenn sie sie
nicht allein lassen, die sich weigern, sie wieder bei sich nicht allein lassen, die sich weigern, sie wieder bei sich
aufzunehmen, oder die sich weigern, für ihren Unterhalt zu zahlen, aufzunehmen, oder die sich weigern, für ihren Unterhalt zu zahlen,
wenn sie sie einem Dritten anvertraut haben oder wenn sie einem wenn sie sie einem Dritten anvertraut haben oder wenn sie einem
Dritten durch gerichtliche Entscheidung anvertraut worden sind. » Dritten durch gerichtliche Entscheidung anvertraut worden sind. »
Art. 20 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III Art. 20 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III
Abschnitt II desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom Abschnitt II desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
28. November 2000, wird das Wort « Handlungsunfähigen » durch die 28. November 2000, wird das Wort « Handlungsunfähigen » durch die
Wörter « schutzbedürftigen Personen » ersetzt. Wörter « schutzbedürftigen Personen » ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 425 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 21 - In Artikel 425 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « die aufgrund ihrer Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « die aufgrund ihrer
körperlichen oder geistigen Verfassung » durch die Wörter « deren körperlichen oder geistigen Verfassung » durch die Wörter « deren
Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft,
Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder
Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war und die » Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war und die »
ersetzt. ersetzt.
Art. 22 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 22 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « einer Person, die aufgrund ihrer 1. In § 1 werden die Wörter « einer Person, die aufgrund ihrer
körperlichen oder geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt körperlichen oder geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt
sorgen kann » durch die Wörter « einer aufgrund ihres Alters, einer sorgen kann » durch die Wörter « einer aufgrund ihres Alters, einer
Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung besonders schutzbedürftigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung besonders schutzbedürftigen
Person, die nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » ersetzt. Person, die nicht für ihren Unterhalt sorgen kann » ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter « der Person, die aufgrund ihrer 2. In § 2 werden die Wörter « der Person, die aufgrund ihrer
körperlichen oder geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt körperlichen oder geistigen Verfassung nicht für ihren Unterhalt
sorgen kann » durch die Wörter « einer in § 1 erwähnten Person, die sorgen kann » durch die Wörter « einer in § 1 erwähnten Person, die
nicht für ihren Unterhalt sorgen konnte » ersetzt. nicht für ihren Unterhalt sorgen konnte » ersetzt.
Art. 23 - Artikel 427 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 23 - Artikel 427 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. November 2000, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 28. November 2000, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Ausserdem kann die in Artikel 33 vorgesehene Strafe angewandt « Ausserdem kann die in Artikel 33 vorgesehene Strafe angewandt
werden. » werden. »
Art. 24 - Die Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III Abschnitt Art. 24 - Die Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III Abschnitt
IV desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November IV desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November
2000, wird durch die Wörter « und schutzbedürftiger Personen » 2000, wird durch die Wörter « und schutzbedürftiger Personen »
ergänzt. ergänzt.
Art. 25 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 25 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juni vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juni
2002, wird wie folgt abgeändert: 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « einen mehr als zwölf Jahre 1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « einen mehr als zwölf Jahre
alten Minderjährigen » und « entführt oder entführen lässt » die alten Minderjährigen » und « entführt oder entführen lässt » die
Wörter « oder eine Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Wörter « oder eine Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres
Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter
bekannt war, » eingefügt. bekannt war, » eingefügt.
2. In § 4 werden zwischen den Wörtern « des entführten Minderjährigen 2. In § 4 werden zwischen den Wörtern « des entführten Minderjährigen
» und « entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit » die Wörter « » und « entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit » die Wörter «
oder der in § 2 erwähnten Person » eingefügt. oder der in § 2 erwähnten Person » eingefügt.
Art. 26 - In Artikel 429 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 26 - In Artikel 429 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « einen Minderjährigen Gesetz vom 28. November 2000, werden die Wörter « einen Minderjährigen
bei sich festhält, wohl wissend, dass er entführt worden ist » durch bei sich festhält, wohl wissend, dass er entführt worden ist » durch
die Wörter « einen Minderjährigen oder eine in Artikel 428 § 2 die Wörter « einen Minderjährigen oder eine in Artikel 428 § 2
erwähnte schutzbedürftige Person bei sich festhält, wohl wissend, dass erwähnte schutzbedürftige Person bei sich festhält, wohl wissend, dass
er beziehungsweise sie entführt worden ist » ersetzt. er beziehungsweise sie entführt worden ist » ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 430 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 27 - In Artikel 430 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. November 2000, werden zwischen den Wörtern « den Gesetz vom 28. November 2000, werden zwischen den Wörtern « den
entführten Minderjährigen » und den Wörtern « binnen fünf Tagen nach entführten Minderjährigen » und den Wörtern « binnen fünf Tagen nach
der Entführung » die Wörter « oder die entführte schutzbedürftige der Entführung » die Wörter « oder die entführte schutzbedürftige
Person » eingefügt. Person » eingefügt.
Art. 28 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III Art. 28 - In der Überschrift von Buch II Titel VIII Kapitel III
Abschnitt VI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom Abschnitt VI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
10. August 2005, werden zwischen den Wörtern « Einsatz von 10. August 2005, werden zwischen den Wörtern « Einsatz von
Minderjährigen » und « zur Begehung von Verbrechen » die Wörter « und Minderjährigen » und « zur Begehung von Verbrechen » die Wörter « und
schutzbedürftigen Personen » eingefügt. schutzbedürftigen Personen » eingefügt.
Art. 29 - In Artikel 433 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 29 - In Artikel 433 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. August 2005, werden zwischen den Wörtern « einen Gesetz vom 10. August 2005, werden zwischen den Wörtern « einen
Minderjährigen » und « dazu verleitet oder dafür einsetzt » die Wörter Minderjährigen » und « dazu verleitet oder dafür einsetzt » die Wörter
« oder eine Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, « oder eine Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters,
einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter
bekannt war, » eingefügt. bekannt war, » eingefügt.
Art. 30 - In Artikel 433quater Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 30 - In Artikel 433quater Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « besonders durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « besonders
anfällige Lage missbraucht wurde, in der sich eine Person aufgrund anfällige Lage missbraucht wurde, in der sich eine Person aufgrund
ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage, ihrer unsicheren ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage, ihrer unsicheren
sozialen Lage, aufgrund einer Schwangerschaft, einer Krankheit, einer sozialen Lage, aufgrund einer Schwangerschaft, einer Krankheit, einer
körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung
befand » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer Person, befand » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer Person,
verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, ihre verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, ihre
unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft, Krankheit unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft, Krankheit
oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung, oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung,
missbraucht wurde » ersetzt. missbraucht wurde » ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 433septies Nr. 2 desselben Gesetzbuches, Art. 31 - In Artikel 433septies Nr. 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter «
besonders anfällige Lage missbraucht wurde, in der sich eine Person besonders anfällige Lage missbraucht wurde, in der sich eine Person
aufgrund ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage, ihrer aufgrund ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage, ihrer
unsicheren sozialen Lage, aufgrund einer Schwangerschaft, einer unsicheren sozialen Lage, aufgrund einer Schwangerschaft, einer
Krankheit, einer körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Krankheit, einer körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder
Beeinträchtigung befand » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer Beeinträchtigung befand » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer
Person, verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, Person, verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage,
ihre unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft, ihre unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft,
Krankheit oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder Krankheit oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder
Beeinträchtigung, missbraucht wurde » ersetzt. Beeinträchtigung, missbraucht wurde » ersetzt.
Art. 32 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 32 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 33 - In Artikel 433decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 33 - In Artikel 433decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « besonders das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « besonders
anfällige Lage missbraucht, in der sich eine Person aufgrund ihrer anfällige Lage missbraucht, in der sich eine Person aufgrund ihrer
illegalen oder unsicheren Verwaltungslage oder ihrer unsicheren illegalen oder unsicheren Verwaltungslage oder ihrer unsicheren
sozialen Lage befindet » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer sozialen Lage befindet » durch die Wörter « Schutzbedürftigkeit einer
Person, verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage, Person, verursacht durch ihre illegale oder unsichere Verwaltungslage,
ihre unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft, ihre unsichere soziale Lage, ihr Alter, eine Schwangerschaft,
Krankheit oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder Krankheit oder körperliche oder geistige Gebrechlichkeit oder
Beeinträchtigung, missbraucht » ersetzt. Beeinträchtigung, missbraucht » ersetzt.
Art. 34 - Artikel 442bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 34 - Artikel 442bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 30. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Wurden die in Absatz 1 erwähnten Taten zum Nachteil einer Person « Wurden die in Absatz 1 erwähnten Taten zum Nachteil einer Person
begangen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer begangen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer
Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter
bekannt war, wird die in Absatz 1 vorgesehene Mindeststrafe bekannt war, wird die in Absatz 1 vorgesehene Mindeststrafe
verdoppelt. » verdoppelt. »
2. Der frühere Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird durch folgende 2. Der frühere Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird durch folgende
Wörter ergänzt: « oder, wenn es sich um eine in Absatz 2 erwähnte Wörter ergänzt: « oder, wenn es sich um eine in Absatz 2 erwähnte
Person handelt, aufgrund einer Klage der in Artikel 43 des Gesetzes Person handelt, aufgrund einer Klage der in Artikel 43 des Gesetzes
vom 26. November 2011 zur Abänderung und Ergänzung des vom 26. November 2011 zur Abänderung und Ergänzung des
Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung der Ausnutzung der Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung der Ausnutzung der
Situation von Schwächeren und zwecks Ausweitung des strafrechtlichen Situation von Schwächeren und zwecks Ausweitung des strafrechtlichen
Schutzes schutzbedürftiger Personen vor Misshandlung erwähnten Schutzes schutzbedürftiger Personen vor Misshandlung erwähnten
gemeinnützigen Einrichtungen oder Vereinigungen. » gemeinnützigen Einrichtungen oder Vereinigungen. »
Art. 35 - In Buch II Titel VIII desselben Gesetzbuches wird ein Art. 35 - In Buch II Titel VIII desselben Gesetzbuches wird ein
Kapitel IVter mit der Überschrift « Missbrauch der Situation von Kapitel IVter mit der Überschrift « Missbrauch der Situation von
Schwächeren » eingefügt. Schwächeren » eingefügt.
Art. 36 - In Kapitel IVter, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Art. 36 - In Kapitel IVter, eingefügt durch Artikel 35, wird ein
Artikel 442quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 442quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 442quater - § 1 - Wer, obwohl er die Situation eines körperlich « Art. 442quater - § 1 - Wer, obwohl er die Situation eines körperlich
oder geistig Schwächeren, durch die dessen Urteilsfähigkeit ernsthaft oder geistig Schwächeren, durch die dessen Urteilsfähigkeit ernsthaft
gestört ist, kannte, diese Schwäche auf betrügerische Weise gestört ist, kannte, diese Schwäche auf betrügerische Weise
missbraucht, um den Betreffenden dazu zu bringen, eine Handlung zu missbraucht, um den Betreffenden dazu zu bringen, eine Handlung zu
verrichten oder eine Handlung zu unterlassen, die seine körperliche verrichten oder eine Handlung zu unterlassen, die seine körperliche
oder geistige Unversehrtheit oder sein Vermögen ernsthaft oder geistige Unversehrtheit oder sein Vermögen ernsthaft
beeinträchtigt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu beeinträchtigt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu
zwei Jahren und mit einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 [EUR] oder zwei Jahren und mit einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 [EUR] oder
mit nur einer dieser Strafen bestraft. mit nur einer dieser Strafen bestraft.
§ 2 - In folgenden Fällen sind die Strafen eine Gefängnisstrafe von § 2 - In folgenden Fällen sind die Strafen eine Gefängnisstrafe von
einem Monat bis zu vier Jahren und eine Geldbusse von 200 bis zu 2.000 einem Monat bis zu vier Jahren und eine Geldbusse von 200 bis zu 2.000
[EUR] oder nur eine dieser Strafen: [EUR] oder nur eine dieser Strafen:
1. wenn die in § 1 erwähnte Handlung oder Unterlassung einer Handlung 1. wenn die in § 1 erwähnte Handlung oder Unterlassung einer Handlung
aus einem Zustand physischer oder psychischer Unterwerfung durch aus einem Zustand physischer oder psychischer Unterwerfung durch
Ausübung von schwerwiegendem oder wiederholtem Druck oder aus Ausübung von schwerwiegendem oder wiederholtem Druck oder aus
speziellen Techniken zur Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit speziellen Techniken zur Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit
hervorgeht, hervorgeht,
2. wenn der in § 1 erwähnte Missbrauch gegenüber einem Minderjährigen 2. wenn der in § 1 erwähnte Missbrauch gegenüber einem Minderjährigen
begangen wurde, begangen wurde,
3. wenn die in § 1 erwähnte Handlung oder Unterlassung einer Handlung 3. wenn die in § 1 erwähnte Handlung oder Unterlassung einer Handlung
entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit, eine bleibende entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit, eine bleibende
Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit, den völligen Verlust Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit, den völligen Verlust
einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hat, einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hat,
4. wenn der in § 1 erwähnte Missbrauch eine Handlung der Beteiligung 4. wenn der in § 1 erwähnte Missbrauch eine Handlung der Beteiligung
an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung betrifft. an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung betrifft.
§ 3 - Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn § 3 - Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn
Jahren, wenn die von der betreffenden Person verrichtete oder die von Jahren, wenn die von der betreffenden Person verrichtete oder die von
ihr unterlassene Handlung ihren Tod herbeigeführt hat. ihr unterlassene Handlung ihren Tod herbeigeführt hat.
§ 4 - Das Gericht kann dem Verurteilten in Anwendung der Paragraphen 1 § 4 - Das Gericht kann dem Verurteilten in Anwendung der Paragraphen 1
und 2 die Gesamtheit oder einen Teil der in Artikel 31 Absatz 1 und 2 die Gesamtheit oder einen Teil der in Artikel 31 Absatz 1
aufgezählten Rechte für eine Dauer von fünf bis zu zehn Jahren aufgezählten Rechte für eine Dauer von fünf bis zu zehn Jahren
aberkennen. aberkennen.
§ 5 - Das Gericht kann anordnen, dass das Urteil oder eine § 5 - Das Gericht kann anordnen, dass das Urteil oder eine
Zusammenfassung des Urteils auf Kosten des Verurteilten in einer oder Zusammenfassung des Urteils auf Kosten des Verurteilten in einer oder
mehreren Tageszeitungen oder auf irgendeine andere Weise mehreren Tageszeitungen oder auf irgendeine andere Weise
veröffentlicht wird. » veröffentlicht wird. »
Art. 37 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 37 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn diese Diebstähle zum Nachteil « Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn diese Diebstähle zum Nachteil
einer Person begangen wurden, die aufgrund ihres Alters, einer einer Person begangen wurden, die aufgrund ihres Alters, einer
Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung schutzbedürftig ist. » Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung schutzbedürftig ist. »
2. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter « 2. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter «
vorhergehende Bestimmung » durch die Wörter « Absatz 1 » ersetzt. vorhergehende Bestimmung » durch die Wörter « Absatz 1 » ersetzt.
Art. 38 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 38 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 25. Juni 1964 und 26. Juni 2000, wird durch einen Absatz Gesetze vom 25. Juni 1964 und 26. Juni 2000, wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die Mindeststrafe ist eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und eine « Die Mindeststrafe ist eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und eine
Geldbusse von 50 EUR, wenn der Diebstahl zum Nachteil einer Person Geldbusse von 50 EUR, wenn der Diebstahl zum Nachteil einer Person
begangen wurde, deren besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres begangen wurde, deren besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres
Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder
geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem
Täter bekannt war. » Täter bekannt war. »
Art. 39 - In Artikel 471 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 39 - In Artikel 471 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 11. Dezember 2001, wird die Aufzählung durch folgenden Gesetz vom 11. Dezember 2001, wird die Aufzählung durch folgenden
Satzteil ergänzt: Satzteil ergänzt:
« wenn die Straftat zum Nachteil einer Person begangen wurde, deren « wenn die Straftat zum Nachteil einer Person begangen wurde, deren
besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer
Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter
bekannt war. » bekannt war. »
Art. 40 - In Artikel 493 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 40 - In Artikel 493 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch den Königlichen Erlass Nr. 148 vom 18. März 1935, werden die durch den Königlichen Erlass Nr. 148 vom 18. März 1935, werden die
Wörter « eines Minderjährigen missbraucht, um ihn zu seinem Nachteil » Wörter « eines Minderjährigen missbraucht, um ihn zu seinem Nachteil »
durch die Wörter « eines Minderjährigen oder einer Person, deren durch die Wörter « eines Minderjährigen oder einer Person, deren
Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft,
Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder
Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, missbraucht, Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter bekannt war, missbraucht,
um sie zu ihrem Nachteil » ersetzt. um sie zu ihrem Nachteil » ersetzt.
Art. 41 - In Artikel 496 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 41 - In Artikel 496 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 16. Juni 1993, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Gesetz vom 16. Juni 1993, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Wurden die in vorhergehendem Absatz erwähnten Taten zum Nachteil « Wurden die in vorhergehendem Absatz erwähnten Taten zum Nachteil
einer Person begangen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres einer Person begangen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres
Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig oder dem Täter
bekannt war, wird dieser mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bekannt war, wird dieser mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 3.000 EUR bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 3.000 EUR
bestraft. » bestraft. »
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern Entfernen von Ausländern
Art. 42 - [Abänderungsbestimmung] Art. 42 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 43 - Jede gemeinnützige Einrichtung und jede Vereinigung, die zum Art. 43 - Jede gemeinnützige Einrichtung und jede Vereinigung, die zum
Zeitpunkt der Taten seit mindestens fünf Jahren Rechtspersönlichkeit Zeitpunkt der Taten seit mindestens fünf Jahren Rechtspersönlichkeit
besitzt und gemäss ihrer Satzung als Ziel hat, entweder Opfer vor besitzt und gemäss ihrer Satzung als Ziel hat, entweder Opfer vor
sektiererischen Praxen zu schützen oder Gewalt und Misshandlungen sektiererischen Praxen zu schützen oder Gewalt und Misshandlungen
jeder aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, jeder aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit,
körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung
schutzbedürftigen Person vorzubeugen, kann mit dem Einverständnis des schutzbedürftigen Person vorzubeugen, kann mit dem Einverständnis des
Opfers oder seines Vertreters gerichtlich in den Sachen vorgehen, die Opfers oder seines Vertreters gerichtlich in den Sachen vorgehen, die
bei Anwendung der Artikel 142, 330bis, 347bis, 376, 377, 378, 380, bei Anwendung der Artikel 142, 330bis, 347bis, 376, 377, 378, 380,
391bis, 405bis, 405ter, 410, 417ter, 417quater, 417quinquies, 422bis, 391bis, 405bis, 405ter, 410, 417ter, 417quater, 417quinquies, 422bis,
423 bis 430, 433, 433quater, 433septies, 433decies, 442bis, 442quater, 423 bis 430, 433, 433quater, 433septies, 433decies, 442bis, 442quater,
462, 463, 471, 493 und 496 des Strafgesetzbuches und des Artikels 462, 463, 471, 493 und 496 des Strafgesetzbuches und des Artikels
77quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins 77quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern Anlass zu einem Verfahren geben würden. Ausländern Anlass zu einem Verfahren geben würden.
Dieses Recht, gerichtlich vorzugehen, darf jedoch nur ausgeübt werden, Dieses Recht, gerichtlich vorzugehen, darf jedoch nur ausgeübt werden,
wenn diese Einrichtungen und Vereinigungen zugelassen worden sind vom wenn diese Einrichtungen und Vereinigungen zugelassen worden sind vom
König, der die Modalitäten für diese Zulassung bestimmt. König, der die Modalitäten für diese Zulassung bestimmt.
Das Opfer kann jederzeit selbst oder durch seinen Vertreter das in Das Opfer kann jederzeit selbst oder durch seinen Vertreter das in
Absatz 1 erwähnte Einverständnis zurückziehen, was zur Folge hat, dass Absatz 1 erwähnte Einverständnis zurückziehen, was zur Folge hat, dass
die gemeinnützige Einrichtung oder Vereinigung nicht länger die die gemeinnützige Einrichtung oder Vereinigung nicht länger die
Möglichkeit hat, in den im selben Absatz erwähnten Sachen weiterhin Möglichkeit hat, in den im selben Absatz erwähnten Sachen weiterhin
gerichtlich vorzugehen. gerichtlich vorzugehen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. November 2011 Gegeben zu Ciergnon, den 26. November 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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