← Retour vers "Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne . - Traduction allemande "
Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne . - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de Europese Unie . - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
26 NOVEMBRE 2011. - Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à | 26 NOVEMBER 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 |
l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions | inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van |
judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union | rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de |
européenne (II). - Traduction allemande | Europese Unie (II). - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 |
loi du 26 novembre 2011 modifiant la loi du 5 août 2006 relative à | november 2011 tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 inzake de |
l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions | toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van |
judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union | rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de |
européenne (II) (Moniteur belge du 4 avril 2012, err. du 23 avril | Europese Unie (II) (Belgisch Staatsblad van 4 april 2012, err. van 23 |
2012). | april 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
26. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August | 26. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August |
2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung | 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung |
gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den | gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II) | Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung | KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die |
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher | Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher |
Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der | Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union | Europäischen Union |
Art. 2 - In das Gesetz vom 5. August 2006 über die Anwendung des | Art. 2 - In das Gesetz vom 5. August 2006 über die Anwendung des |
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen | Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen |
in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1/1 - Artikel 873 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches findet | « Art. 1/1 - Artikel 873 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches findet |
keine Anwendung auf vorliegendes Gesetz. » | keine Anwendung auf vorliegendes Gesetz. » |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1, dessen heutiger Text den einzigen Absatz des Artikels | 1. In § 1, dessen heutiger Text den einzigen Absatz des Artikels |
bilden wird, wird das Wort « Gerichtsbehörde » durch das Wort « | bilden wird, wird das Wort « Gerichtsbehörde » durch das Wort « |
Behörde » und das Wort « Gerichtsbehörden » durch das Wort « Behörden | Behörde » und das Wort « Gerichtsbehörden » durch das Wort « Behörden |
» ersetzt. | » ersetzt. |
2. Die Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben. | 2. Die Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben. |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 2/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu | « Art. 2/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Entscheidungsstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in | 1. Entscheidungsstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in |
dem die Entscheidung erlassen worden ist. | dem die Entscheidung erlassen worden ist. |
2. Vollstreckungsstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem | 2. Vollstreckungsstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem |
eine Entscheidung zwecks Vollstreckung übermittelt worden ist. | eine Entscheidung zwecks Vollstreckung übermittelt worden ist. |
3. Einfrierung: Beschlagnahme im Sinne der Artikel 35, 35bis, 35ter | 3. Einfrierung: Beschlagnahme im Sinne der Artikel 35, 35bis, 35ter |
und 37 des Strafprozessgesetzbuches sowie Beschlagnahmen, die im | und 37 des Strafprozessgesetzbuches sowie Beschlagnahmen, die im |
Strafgesetzbuch und in den besonderen Gesetzen vorgesehen sind. | Strafgesetzbuch und in den besonderen Gesetzen vorgesehen sind. |
4. Sicherstellungsentscheidung: jede gerichtliche Entscheidung zur | 4. Sicherstellungsentscheidung: jede gerichtliche Entscheidung zur |
Sicherstellung eines Gutes. | Sicherstellung eines Gutes. |
5. Entscheidung über eine Geldbusse: jede unwiderrufliche | 5. Entscheidung über eine Geldbusse: jede unwiderrufliche |
Entscheidung, durch die einer natürlichen oder juristischen Person | Entscheidung, durch die einer natürlichen oder juristischen Person |
eine Geldbusse auferlegt wird, wenn die Entscheidung getroffen worden | eine Geldbusse auferlegt wird, wenn die Entscheidung getroffen worden |
ist von: | ist von: |
a) einem Gericht des Entscheidungsstaats aufgrund einer nach dessen | a) einem Gericht des Entscheidungsstaats aufgrund einer nach dessen |
Recht strafbaren Handlung, | Recht strafbaren Handlung, |
b) einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats aufgrund | b) einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats aufgrund |
einer nach dessen Recht strafbaren Handlung, vorausgesetzt, dass der | einer nach dessen Recht strafbaren Handlung, vorausgesetzt, dass der |
Betreffende die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein insbesondere in | Betreffende die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein insbesondere in |
Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, | Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, |
c) einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats aufgrund | c) einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats aufgrund |
von Handlungen, die nach dessen innerstaatlichem Recht als | von Handlungen, die nach dessen innerstaatlichem Recht als |
Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, | Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, |
vorausgesetzt, dass der Betreffende die Möglichkeit hatte, die Sache | vorausgesetzt, dass der Betreffende die Möglichkeit hatte, die Sache |
vor ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, | vor ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, |
d) einem insbesondere in Strafsachen zuständigen Gericht bezüglich | d) einem insbesondere in Strafsachen zuständigen Gericht bezüglich |
einer Entscheidung im Sinne von Buchstabe c). | einer Entscheidung im Sinne von Buchstabe c). |
6. Geldbusse: jede Verpflichtung zur Zahlung: | 6. Geldbusse: jede Verpflichtung zur Zahlung: |
a) einer in einer Entscheidung auferlegten Geldsumme aufgrund einer | a) einer in einer Entscheidung auferlegten Geldsumme aufgrund einer |
Verurteilung wegen einer Straftat, | Verurteilung wegen einer Straftat, |
b) einer in der gleichen Entscheidung auferlegten Entschädigung für | b) einer in der gleichen Entscheidung auferlegten Entschädigung für |
die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine | die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine |
zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen darf und das Gericht in | zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen darf und das Gericht in |
Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wird, | Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wird, |
c) von Geldsummen für die Kosten der zur Entscheidung führenden | c) von Geldsummen für die Kosten der zur Entscheidung führenden |
Gerichts- und Verwaltungsverfahren, | Gerichts- und Verwaltungsverfahren, |
d) von in der gleichen Entscheidung auferlegten Geldsummen an eine | d) von in der gleichen Entscheidung auferlegten Geldsummen an eine |
öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern. | öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern. |
7. Einziehung: Einziehung im Sinne der Artikel 42, 43, 43bis Absatz 1 | 7. Einziehung: Einziehung im Sinne der Artikel 42, 43, 43bis Absatz 1 |
und 2, 43ter und 43quater des Strafgesetzbuches sowie Einziehungen, | und 2, 43ter und 43quater des Strafgesetzbuches sowie Einziehungen, |
die im Strafgesetzbuch und in den besonderen Gesetzen vorgesehen sind. | die im Strafgesetzbuch und in den besonderen Gesetzen vorgesehen sind. |
8. Einziehungsentscheidung: jede unwiderrufliche gerichtliche | 8. Einziehungsentscheidung: jede unwiderrufliche gerichtliche |
Entscheidung, die zur endgültigen Einziehung eines Guts führt. » | Entscheidung, die zur endgültigen Einziehung eines Guts führt. » |
Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter « die Entscheidung » durch die Wörter « | 1. In § 1 werden die Wörter « die Entscheidung » durch die Wörter « |
eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung » ersetzt. | eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung » ersetzt. |
2. In § 1 werden die Wörter « der Anlage » durch die Wörter « den | 2. In § 1 werden die Wörter « der Anlage » durch die Wörter « den |
Anlagen » ersetzt. | Anlagen » ersetzt. |
3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
« Das Original der Entscheidung und/oder das Original der | « Das Original der Entscheidung und/oder das Original der |
Bescheinigung werden der vollstreckenden Behörde auf deren Ersuchen | Bescheinigung werden der vollstreckenden Behörde auf deren Ersuchen |
hin zugesandt. » | hin zugesandt. » |
4. In Paragraph 3 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. | 4. In Paragraph 3 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. |
5. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 5. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 4 - Die Bescheinigung muss an den örtlich zuständigen Prokurator | « § 4 - Die Bescheinigung muss an den örtlich zuständigen Prokurator |
des Königs gerichtet werden. | des Königs gerichtet werden. |
Wenn der Prokurator des Königs, der eine Entscheidung erhält, örtlich | Wenn der Prokurator des Königs, der eine Entscheidung erhält, örtlich |
nicht zuständig ist, um diese Entscheidung gemäss den Bestimmungen des | nicht zuständig ist, um diese Entscheidung gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes weiter zu verfolgen, übermittelt er die | vorliegenden Gesetzes weiter zu verfolgen, übermittelt er die |
Entscheidung dem örtlich zuständigen Prokurator des Königs und setzt | Entscheidung dem örtlich zuständigen Prokurator des Königs und setzt |
die ausstellende Behörde unverzüglich in einer Form in Kenntnis, die | die ausstellende Behörde unverzüglich in einer Form in Kenntnis, die |
einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. » | einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. » |
Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Wenn die belgischen Behörden über die Vollstreckung der | « § 1 - Wenn die belgischen Behörden über die Vollstreckung der |
übermittelten Entscheidung befinden, erkennen sie die übermittelte | übermittelten Entscheidung befinden, erkennen sie die übermittelte |
Entscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich | Entscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich |
alle erforderlichen Massnahmen zu deren Vollstreckung, vorbehaltlich | alle erforderlichen Massnahmen zu deren Vollstreckung, vorbehaltlich |
der Anwendung eines der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen | der Anwendung eines der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen |
Ablehnungsgründe. » | Ablehnungsgründe. » |
2. In § 2 Absatz 2, dessen heutiger Wortlaut § 3 bilden wird, werden | 2. In § 2 Absatz 2, dessen heutiger Wortlaut § 3 bilden wird, werden |
die Wörter « vorausgesetzt, dass diese Regeln die Grundrechte nicht | die Wörter « vorausgesetzt, dass diese Regeln die Grundrechte nicht |
einschränken und jegliche andere Grundprinzipien des belgischen Rechts | einschränken und jegliche andere Grundprinzipien des belgischen Rechts |
nicht gefährden » durch die Wörter « vorausgesetzt, dass diese Regeln | nicht gefährden » durch die Wörter « vorausgesetzt, dass diese Regeln |
die Grundrechte oder jegliche andere Grundprinzipien des belgischen | die Grundrechte oder jegliche andere Grundprinzipien des belgischen |
Rechts nicht gefährden » ersetzt. | Rechts nicht gefährden » ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 4 - Die Sachgründe, die zur Verkündung der an Belgien | « § 4 - Die Sachgründe, die zur Verkündung der an Belgien |
übermittelten, ausländischen Entscheidung führen, können nicht vor | übermittelten, ausländischen Entscheidung führen, können nicht vor |
einem belgischen Gericht angefochten werden. » | einem belgischen Gericht angefochten werden. » |
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 5 - Jede offizielle Übermittlung erfolgt unmittelbar zwischen den | « § 5 - Jede offizielle Übermittlung erfolgt unmittelbar zwischen den |
zuständigen Behörden. » | zuständigen Behörden. » |
Art. 7 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Die zuständigen Gerichtsbehörden unterrichten den Föderalen | « § 1 - Die zuständigen Gerichtsbehörden unterrichten den Föderalen |
Öffentlichen Dienst Justiz unverzüglich: | Öffentlichen Dienst Justiz unverzüglich: |
1. wenn sie die Vollstreckung einer Entscheidung in Bezug auf eine | 1. wenn sie die Vollstreckung einer Entscheidung in Bezug auf eine |
Einziehung oder Sicherstellung verweigern. In diesem Fall sorgen die | Einziehung oder Sicherstellung verweigern. In diesem Fall sorgen die |
zuständigen Gerichtsbehörden dafür, den Grund und die Abschrift dieser | zuständigen Gerichtsbehörden dafür, den Grund und die Abschrift dieser |
Entscheidung zu übermitteln, | Entscheidung zu übermitteln, |
2. wenn sie die Vollstreckung einer Entscheidung über eine Geldbusse | 2. wenn sie die Vollstreckung einer Entscheidung über eine Geldbusse |
auf der Grundlage von Artikel 7 § 1 Nr. 3 verweigern. » | auf der Grundlage von Artikel 7 § 1 Nr. 3 verweigern. » |
2. In § 2 werden die Wörter « zuständigen Gerichtsbehörden » durch die | 2. In § 2 werden die Wörter « zuständigen Gerichtsbehörden » durch die |
Wörter « zuständigen Behörden » ersetzt. | Wörter « zuständigen Behörden » ersetzt. |
3. In § 2 werden die Wörter « von einer belgischen Gerichtsbehörde | 3. In § 2 werden die Wörter « von einer belgischen Gerichtsbehörde |
ausgestellten gerichtlichen Entscheidung » durch die Wörter « von | ausgestellten gerichtlichen Entscheidung » durch die Wörter « von |
einer belgischen Behörde ausgestellten Entscheidung » ersetzt. | einer belgischen Behörde ausgestellten Entscheidung » ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | a) Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 2/1 - Wenn es sich um eine Entscheidung zur Auferlegung einer | « § 2/1 - Wenn es sich um eine Entscheidung zur Auferlegung einer |
Geldbusse handelt, findet die in § 2 erwähnte Bedingung bezüglich der | Geldbusse handelt, findet die in § 2 erwähnte Bedingung bezüglich der |
maximalen Freiheitsstrafe keine Anwendung und die folgenden Straftaten | maximalen Freiheitsstrafe keine Anwendung und die folgenden Straftaten |
werden der in § 2 vorgesehenen Liste hinzugefügt: | werden der in § 2 vorgesehenen Liste hinzugefügt: |
1. gegen die den Strassenverkehr regelnden Vorschriften verstossende | 1. gegen die den Strassenverkehr regelnden Vorschriften verstossende |
Verhaltensweisen, einschliesslich Verstösse gegen Vorschriften über | Verhaltensweisen, einschliesslich Verstösse gegen Vorschriften über |
Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts, | Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts, |
2. Warenschmuggel, | 2. Warenschmuggel, |
3. Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, | 3. Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, |
4. Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschliesslich | 4. Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschliesslich |
Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen, | Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen, |
5. Sachbeschädigung, | 5. Sachbeschädigung, |
6. Diebstahl, | 6. Diebstahl, |
7. Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und | 7. Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und |
durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des | durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des |
EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten | EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten |
ergeben. » | ergeben. » |
b) In § 3 werden die Wörter « gerichtlichen Entscheidung » durch die | b) In § 3 werden die Wörter « gerichtlichen Entscheidung » durch die |
Wörter « Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung » ersetzt. | Wörter « Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung » ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter « non bis in idem » durch die Wörter | 1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter « non bis in idem » durch die Wörter |
« ne bis in idem » ersetzt. | « ne bis in idem » ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort « gerichtlichen » aufgehoben. | 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort « gerichtlichen » aufgehoben. |
Art. 10 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein neuer Artikel 7/1 | Art. 10 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein neuer Artikel 7/1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 7/1 - Mit Ausnahme der Sicherstellungsentscheidungen kann die | « Art. 7/1 - Mit Ausnahme der Sicherstellungsentscheidungen kann die |
Vollstreckung auch in folgenden Fällen verweigert werden: | Vollstreckung auch in folgenden Fällen verweigert werden: |
1. wenn die Strafe oder die Vollstreckung der Geldbusse nach | 1. wenn die Strafe oder die Vollstreckung der Geldbusse nach |
belgischem Gesetz verjährt ist und die belgischen Gerichte zuständig | belgischem Gesetz verjährt ist und die belgischen Gerichte zuständig |
sind, in der Sache zu erkennen; | sind, in der Sache zu erkennen; |
2. wenn die Entscheidung sich auf Handlungen bezieht, die nach | 2. wenn die Entscheidung sich auf Handlungen bezieht, die nach |
belgischem Recht ganz oder zum Teil auf belgischem Staatsgebiet oder | belgischem Recht ganz oder zum Teil auf belgischem Staatsgebiet oder |
an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind oder die | an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind oder die |
ausserhalb des Staatsgebiets des Entscheidungsstaats begangen worden | ausserhalb des Staatsgebiets des Entscheidungsstaats begangen worden |
sind, und die belgischen Rechtsvorschriften die Verfolgung von | sind, und die belgischen Rechtsvorschriften die Verfolgung von |
Straftaten gleicher Art, die ausserhalb des belgischen Staatsgebiets | Straftaten gleicher Art, die ausserhalb des belgischen Staatsgebiets |
begangen wurden, nicht zulassen. | begangen wurden, nicht zulassen. |
Im Rahmen der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gilt dieser | Im Rahmen der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gilt dieser |
Verweigerungsgrund nicht für Straftaten der Geldwäsche; | Verweigerungsgrund nicht für Straftaten der Geldwäsche; |
3. wenn, laut der in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung, der | 3. wenn, laut der in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung, der |
Betreffende nicht persönlich zur Verhandlung, die zur Entscheidung | Betreffende nicht persönlich zur Verhandlung, die zur Entscheidung |
geführt hat, erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht | geführt hat, erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht |
hervor, dass der Betreffende im Einklang mit den weiteren | hervor, dass der Betreffende im Einklang mit den weiteren |
verfahrensrechtlichen nationalen Rechtsvorschriften des | verfahrensrechtlichen nationalen Rechtsvorschriften des |
Entscheidungsstaats: | Entscheidungsstaats: |
i) rechtzeitig | i) rechtzeitig |
- entweder persönlich geladen und dabei von dem vorgesehenen Termin | - entweder persönlich geladen und dabei von dem vorgesehenen Termin |
und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in | und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in |
Kenntnis gesetzt wurde oder auf andere Weise offiziell und tatsächlich | Kenntnis gesetzt wurde oder auf andere Weise offiziell und tatsächlich |
von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis | von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis |
gesetzt wurde, und zwar so, dass zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass | gesetzt wurde, und zwar so, dass zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass |
er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, | er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, |
und | und |
- davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch bei | - davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch bei |
Nichterscheinen ergehen kann, | Nichterscheinen ergehen kann, |
oder | oder |
ii) - in Kenntnis der anberaumten Verhandlung - ein Mandat an einen | ii) - in Kenntnis der anberaumten Verhandlung - ein Mandat an einen |
Rechtsbeistand erteilt hat, der entweder vom Betreffenden oder vom | Rechtsbeistand erteilt hat, der entweder vom Betreffenden oder vom |
Staat bestellt wurde, um ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und | Staat bestellt wurde, um ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und |
dass er bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich | dass er bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich |
verteidigt worden ist, | verteidigt worden ist, |
oder | oder |
iii) nachdem ihm die Entscheidung zugestellt und er ausdrücklich von | iii) nachdem ihm die Entscheidung zugestellt und er ausdrücklich von |
seinem Recht auf ein neues Urteilsverfahren oder auf ein | seinem Recht auf ein neues Urteilsverfahren oder auf ein |
Berufungsverfahren, an dem der Betreffende teilnehmen kann und bei dem | Berufungsverfahren, an dem der Betreffende teilnehmen kann und bei dem |
die Sache selbst unter Berücksichtigung neuer Beweismittel erneut | die Sache selbst unter Berücksichtigung neuer Beweismittel erneut |
geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, in | geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, in |
Kenntnis gesetzt worden ist, | Kenntnis gesetzt worden ist, |
- ausdrücklich erklärt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht, | - ausdrücklich erklärt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht, |
oder | oder |
- innerhalb der angegebenen Frist kein neues Urteilsverfahren oder | - innerhalb der angegebenen Frist kein neues Urteilsverfahren oder |
kein Berufungsverfahren beantragt hat. » | kein Berufungsverfahren beantragt hat. » |
Art. 11 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird Artikel 8 aufgehoben. | Art. 11 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird Artikel 8 aufgehoben. |
Art. 12 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 12 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 13 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 13 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 14 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. In § 3 werden die Wörter « gegen Leistung einer Sicherheit » durch | 2. In § 3 werden die Wörter « gegen Leistung einer Sicherheit » durch |
die Wörter « gegen Zahlung einer Geldsumme » ersetzt. | die Wörter « gegen Zahlung einer Geldsumme » ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 15 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
« Einziehung oder » aufgehoben. | « Einziehung oder » aufgehoben. |
Art. 16 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter « gemäss Artikel 3 » durch die Wörter « | 1. In § 1 werden die Wörter « gemäss Artikel 3 » durch die Wörter « |
gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten » ersetzt. | gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten » ersetzt. |
2. In § 1 werden die Wörter « der örtlich zuständigen Gerichtsbehörde | 2. In § 1 werden die Wörter « der örtlich zuständigen Gerichtsbehörde |
» durch die Wörter « der örtlich zuständigen Behörde » ersetzt. | » durch die Wörter « der örtlich zuständigen Behörde » ersetzt. |
3. In § 2 werden die Wörter « die gemäss Artikel 3 übermittelte | 3. In § 2 werden die Wörter « die gemäss Artikel 3 übermittelte |
Sicherstellungsentscheidung » durch die Wörter « diese Entscheidung » | Sicherstellungsentscheidung » durch die Wörter « diese Entscheidung » |
ersetzt. | ersetzt. |
4. [Abänderung des niederländischen Textes] | 4. [Abänderung des niederländischen Textes] |
5. In § 3 werden die Wörter « Die Gerichtsbehörde » durch die Wörter « | 5. In § 3 werden die Wörter « Die Gerichtsbehörde » durch die Wörter « |
Die Behörde » ersetzt. | Die Behörde » ersetzt. |
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel V mit der Überschrift « | Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel V mit der Überschrift « |
Geldbussen » eingefügt. | Geldbussen » eingefügt. |
Art. 18 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt | Art. 18 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt |
1 mit der Überschrift « Besondere Gründe für die Verweigerung der | 1 mit der Überschrift « Besondere Gründe für die Verweigerung der |
Geldbussen » eingefügt. | Geldbussen » eingefügt. |
Art. 19 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel | Art. 19 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel |
19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 19 - § 1 - Die Vollstreckung der Geldbusse wird ebenfalls | « Art. 19 - § 1 - Die Vollstreckung der Geldbusse wird ebenfalls |
verweigert, wenn die Entscheidung gegen eine natürliche Person | verweigert, wenn die Entscheidung gegen eine natürliche Person |
verhängt wurde, die nach belgischem Recht aufgrund ihres Alters für | verhängt wurde, die nach belgischem Recht aufgrund ihres Alters für |
die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich | die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich |
nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. | nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. |
§ 2 - Die Vollstreckung der Geldbusse kann auch in folgenden Fällen | § 2 - Die Vollstreckung der Geldbusse kann auch in folgenden Fällen |
verweigert werden: | verweigert werden: |
1. wenn laut der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung der Betreffende | 1. wenn laut der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung der Betreffende |
im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über | im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über |
einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von seinem Recht, | einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von seinem Recht, |
die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses | die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses |
Rechtsmittel gelten, gemäss den Rechtsvorschriften des | Rechtsmittel gelten, gemäss den Rechtsvorschriften des |
Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, | Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, |
2. wenn laut der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung der Betreffende | 2. wenn laut der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung der Betreffende |
nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung | nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung |
geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das | geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das |
Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu | Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu |
erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, dass er auf das Recht auf | erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, dass er auf das Recht auf |
mündliche Anhörung verzichtet, und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass | mündliche Anhörung verzichtet, und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass |
er die Entscheidung nicht anficht, | er die Entscheidung nicht anficht, |
3. wenn die verhängte Geldbusse unter 70 EUR oder dem Gegenwert dieses | 3. wenn die verhängte Geldbusse unter 70 EUR oder dem Gegenwert dieses |
Betrags liegt. » | Betrags liegt. » |
Art. 20 - In Kapitel V Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 20 - In Kapitel V Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. März 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August | das Gesetz vom 19. März 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August |
2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung | 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung |
gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den | gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I), wird ein Artikel 22 mit | Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I), wird ein Artikel 22 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 22 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs die Vollstreckung der | « Art. 22 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs die Vollstreckung der |
Entscheidung anordnet, rechnet er den Betrag der Geldbusse | Entscheidung anordnet, rechnet er den Betrag der Geldbusse |
gegebenenfalls in Euro zu dem Wechselkurs um, der am Tag der | gegebenenfalls in Euro zu dem Wechselkurs um, der am Tag der |
Verhängung der Geldbusse gilt. | Verhängung der Geldbusse gilt. |
§ 2 - Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Handlungen, die | § 2 - Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Handlungen, die |
nicht auf dem Staatsgebiet des Entscheidungsstaats erfolgten, so kann | nicht auf dem Staatsgebiet des Entscheidungsstaats erfolgten, so kann |
der Prokurator des Königs beschliessen, die Höhe der Geldbusse auf das | der Prokurator des Königs beschliessen, die Höhe der Geldbusse auf das |
nach belgischem Recht für Handlungen derselben Art vorgesehene | nach belgischem Recht für Handlungen derselben Art vorgesehene |
Höchstmass zu verringern, sofern die Handlungen unter die belgische | Höchstmass zu verringern, sofern die Handlungen unter die belgische |
Gerichtsbarkeit fallen. » | Gerichtsbarkeit fallen. » |
Art. 21 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 23 mit folgendem | Art. 21 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 23 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 23 - § 1 - Die Geldsummen, die aus der Vollstreckung von | « Art. 23 - § 1 - Die Geldsummen, die aus der Vollstreckung von |
Entscheidungen hervorgehen, fallen an den belgischen Staat, es sei | Entscheidungen hervorgehen, fallen an den belgischen Staat, es sei |
denn, es wurde mit dem Entscheidungsstaat etwas anderes vereinbart, | denn, es wurde mit dem Entscheidungsstaat etwas anderes vereinbart, |
insbesondere in den in Artikel 2/1 Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten | insbesondere in den in Artikel 2/1 Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten |
Fällen. | Fällen. |
§ 2 - Wenn es nicht möglich ist, eine Entscheidung entweder ganz oder | § 2 - Wenn es nicht möglich ist, eine Entscheidung entweder ganz oder |
in Teilen zu vollstrecken, kann das Korrektionalgericht auf Antrag des | in Teilen zu vollstrecken, kann das Korrektionalgericht auf Antrag des |
Prokurators des Königs entscheiden, Ersatzstrafen anzuwenden, wenn | Prokurators des Königs entscheiden, Ersatzstrafen anzuwenden, wenn |
diese im belgischen Recht vorgesehen sind und wenn der | diese im belgischen Recht vorgesehen sind und wenn der |
Entscheidungsstaat der Anwendung dieser Ersatzstrafen in der in | Entscheidungsstaat der Anwendung dieser Ersatzstrafen in der in |
Artikel 3 erwähnten Bescheinigung zugestimmt hat. Das Mass dieser | Artikel 3 erwähnten Bescheinigung zugestimmt hat. Das Mass dieser |
Ersatzstrafen richtet sich nach belgischem Recht, darf jedoch ein in | Ersatzstrafen richtet sich nach belgischem Recht, darf jedoch ein in |
der Bescheinigung angegebenes Höchststrafmass nicht überschreiten. » | der Bescheinigung angegebenes Höchststrafmass nicht überschreiten. » |
Art. 22 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 24 mit folgendem | Art. 22 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 24 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 24 - Der Prokurator des Königs notifiziert der zuständigen | « Art. 24 - Der Prokurator des Königs notifiziert der zuständigen |
Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich die Entscheidung in einer | Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich die Entscheidung in einer |
Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. In der | Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. In der |
Notifizierung der Entscheidung über die Verweigerung der Geldbusse | Notifizierung der Entscheidung über die Verweigerung der Geldbusse |
sind die Gründe für diese Entscheidung angegeben. | sind die Gründe für diese Entscheidung angegeben. |
Der Prokurator des Königs verfährt auf die gleiche Weise nach | Der Prokurator des Königs verfährt auf die gleiche Weise nach |
Abschluss der Vollstreckung der Entscheidung und bei Anwendung von | Abschluss der Vollstreckung der Entscheidung und bei Anwendung von |
Ersatzstrafen. » | Ersatzstrafen. » |
Art. 23 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt | Art. 23 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt |
3 mit der Überschrift « Arten des Erlöschens der Entscheidung » | 3 mit der Überschrift « Arten des Erlöschens der Entscheidung » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 24 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Artikel | Art. 24 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Artikel |
25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 25 - Belgien kann Amnestie und Begnadigung gewähren. In diesem | « Art. 25 - Belgien kann Amnestie und Begnadigung gewähren. In diesem |
Fall, setzt der Prokurator des Königs den Entscheidungsstaat | Fall, setzt der Prokurator des Königs den Entscheidungsstaat |
unverzüglich in jeglicher Form in Kenntnis, die einen schriftlichen | unverzüglich in jeglicher Form in Kenntnis, die einen schriftlichen |
Nachweis ermöglicht. » | Nachweis ermöglicht. » |
Art. 25 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 26 mit folgendem | Art. 25 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 26 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 26 - Die Vollstreckung der Entscheidung wird beendet, sobald | « Art. 26 - Die Vollstreckung der Entscheidung wird beendet, sobald |
die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats den Prokurator des | die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats den Prokurator des |
Königs von jeder Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis setzt, durch | Königs von jeder Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis setzt, durch |
die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder Belgien aus | die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder Belgien aus |
anderen Gründen entzogen wird. | anderen Gründen entzogen wird. |
Art. 26 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt | Art. 26 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt |
4 mit der Überschrift « Von einer belgischen Behörde erlassene | 4 mit der Überschrift « Von einer belgischen Behörde erlassene |
Entscheidung » eingefügt. | Entscheidung » eingefügt. |
Art. 27 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel | Art. 27 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel |
27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 27 - § 1 - Entscheidungen, die von einer belgischen Behörde | « Art. 27 - § 1 - Entscheidungen, die von einer belgischen Behörde |
erlassen werden, werden im Hinblick auf ihre Vollstreckung gemäss den | erlassen werden, werden im Hinblick auf ihre Vollstreckung gemäss den |
in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten der örtlich zuständigen Behörde | in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten der örtlich zuständigen Behörde |
des Vollstreckungsstaats übermittelt. | des Vollstreckungsstaats übermittelt. |
§ 2 - Die Entscheidung kann jeweils nur einem Vollstreckungsstaat | § 2 - Die Entscheidung kann jeweils nur einem Vollstreckungsstaat |
übermittelt werden. | übermittelt werden. |
Der Vollstreckungsstaat ist der Mitgliedstaat, in dem die natürliche | Der Vollstreckungsstaat ist der Mitgliedstaat, in dem die natürliche |
oder juristische Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, über | oder juristische Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, über |
Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, ihren gewöhnlichen Wohnort | Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, ihren gewöhnlichen Wohnort |
oder, wenn es eine juristische Person betrifft, ihren satzungsmässigen | oder, wenn es eine juristische Person betrifft, ihren satzungsmässigen |
Sitz hat. | Sitz hat. |
§ 3 - Vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes kann die belgische | § 3 - Vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes kann die belgische |
Behörde keine gemäss vorliegendem Artikel übermittelte Entscheidung | Behörde keine gemäss vorliegendem Artikel übermittelte Entscheidung |
mehr vollstrecken. | mehr vollstrecken. |
Die belgische Behörde ist jedoch wieder vollstreckungsberechtigt: | Die belgische Behörde ist jedoch wieder vollstreckungsberechtigt: |
a) sobald der Vollstreckungsstaat sie davon unterrichtet hat, dass die | a) sobald der Vollstreckungsstaat sie davon unterrichtet hat, dass die |
Vollstreckung der Entscheidung - ganz oder teilweise - nicht erfolgt | Vollstreckung der Entscheidung - ganz oder teilweise - nicht erfolgt |
ist oder die Entscheidung nicht anerkannt wurde, es sei denn, die | ist oder die Entscheidung nicht anerkannt wurde, es sei denn, die |
Entscheidung zur Verweigerung der Anerkennung oder der Vollstreckung | Entscheidung zur Verweigerung der Anerkennung oder der Vollstreckung |
stützt sich auf Artikel 7 § 1 Nr. 2 oder 3 oder auf Artikel 25, | stützt sich auf Artikel 7 § 1 Nr. 2 oder 3 oder auf Artikel 25, |
b) nachdem sie die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats von | b) nachdem sie die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats von |
jeder Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis gesetzt hat, durch die | jeder Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis gesetzt hat, durch die |
die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung | die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung |
dem Entscheidungsstaat aus jedem anderen Grund wieder entzogen wird. | dem Entscheidungsstaat aus jedem anderen Grund wieder entzogen wird. |
Diese Information wird der zuständigen Behörde des | Diese Information wird der zuständigen Behörde des |
Vollstreckungsstaats unverzüglich übermittelt. | Vollstreckungsstaats unverzüglich übermittelt. |
§ 4 - Erhält eine Behörde des Entscheidungsstaats, nach Übermittlung | § 4 - Erhält eine Behörde des Entscheidungsstaats, nach Übermittlung |
einer Entscheidung gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten, | einer Entscheidung gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten, |
eine Geldsumme, die die verurteilte Person freiwillig aufgrund der | eine Geldsumme, die die verurteilte Person freiwillig aufgrund der |
Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde | Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde |
des Vollstreckungsstaats unverzüglich mit. Artikel 21 § 3 ist | des Vollstreckungsstaats unverzüglich mit. Artikel 21 § 3 ist |
anwendbar. » | anwendbar. » |
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VI mit der Überschrift « | Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VI mit der Überschrift « |
Einziehung » eingefügt. | Einziehung » eingefügt. |
Art. 29 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel | Art. 29 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel |
28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 28 - Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht | « Art. 28 - Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht |
im Rahmen seiner Zuständigkeiten den zuständigen Behörden, wenn diese | im Rahmen seiner Zuständigkeiten den zuständigen Behörden, wenn diese |
es beantragen, bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes bei. » | es beantragen, bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes bei. » |
Art. 30 - In dasselbe Kapitel VI wird ein Abschnitt 1 mit der | Art. 30 - In dasselbe Kapitel VI wird ein Abschnitt 1 mit der |
Überschrift « Besondere Gründe für die Verweigerung der Einziehung » | Überschrift « Besondere Gründe für die Verweigerung der Einziehung » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 31 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel | Art. 31 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel |
29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 29 - Die Vollstreckung der Einziehung darf ebenfalls verweigert | « Art. 29 - Die Vollstreckung der Einziehung darf ebenfalls verweigert |
werden, wenn: | werden, wenn: |
1. die Rechte von Interessehabenden, einschliesslich gutgläubiger | 1. die Rechte von Interessehabenden, einschliesslich gutgläubiger |
Dritter, die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich machen, | Dritter, die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich machen, |
2. die Einziehungsentscheidung nach Meinung der vollstreckenden | 2. die Einziehungsentscheidung nach Meinung der vollstreckenden |
Gerichtsbehörde aufgrund einer erweiterten Einziehungsbefugnis, die | Gerichtsbehörde aufgrund einer erweiterten Einziehungsbefugnis, die |
über die in Artikel 43quater des Strafgesetzbuches vorgesehene | über die in Artikel 43quater des Strafgesetzbuches vorgesehene |
Möglichkeit hinausgeht, ergangen ist. Die Einziehungsentscheidung wird | Möglichkeit hinausgeht, ergangen ist. Die Einziehungsentscheidung wird |
jedoch innerhalb der durch belgische Rechtsvorschriften genehmigten | jedoch innerhalb der durch belgische Rechtsvorschriften genehmigten |
Grenzen vollstreckt. » | Grenzen vollstreckt. » |
Art. 32 - In Kapitel VI Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 32 - In Kapitel VI Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. März 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. | durch das Gesetz vom 19. März 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. |
August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen | August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen |
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den | Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I), wird ein Artikel 32 mit | Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I), wird ein Artikel 32 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 32 - § 1 - Der Prokurator des Königs setzt die zuständige | « Art. 32 - § 1 - Der Prokurator des Königs setzt die zuständige |
Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich vom Aufschub der | Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich vom Aufschub der |
Vollstreckung in Kenntnis, gegebenenfalls mit Angabe der Gründe für | Vollstreckung in Kenntnis, gegebenenfalls mit Angabe der Gründe für |
den Aufschub sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer des | den Aufschub sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer des |
Aufschubs der Vollstreckung. | Aufschubs der Vollstreckung. |
In dem in Artikel 31 § 1 Nr. 1 erwähnten Fall wird die Information | In dem in Artikel 31 § 1 Nr. 1 erwähnten Fall wird die Information |
unverzüglich an die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats | unverzüglich an die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 2 - Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, werden die | § 2 - Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, werden die |
notwendigen Massnahmen für die Vollstreckung der | notwendigen Massnahmen für die Vollstreckung der |
Einziehungsentscheidung getroffen. Der Prokurator des Königs setzt die | Einziehungsentscheidung getroffen. Der Prokurator des Königs setzt die |
zuständige Behörde des Entscheidungsstaats hiervon unverzüglich in | zuständige Behörde des Entscheidungsstaats hiervon unverzüglich in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
§ 3 - Der Prokurator des Königs unterrichtet die zuständige Behörde | § 3 - Der Prokurator des Königs unterrichtet die zuständige Behörde |
des Entscheidungsstaats unverzüglich, wenn die Vollstreckung der | des Entscheidungsstaats unverzüglich, wenn die Vollstreckung der |
Einziehung in der Praxis unmöglich ist, entweder weil das | Einziehung in der Praxis unmöglich ist, entweder weil das |
einzuziehende Gut verschwunden ist, vernichtet worden ist, an dem in | einzuziehende Gut verschwunden ist, vernichtet worden ist, an dem in |
der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, oder weil der | der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, oder weil der |
Ort, an dem sich das Gut befindet, selbst nach Rücksprache mit dem | Ort, an dem sich das Gut befindet, selbst nach Rücksprache mit dem |
Entscheidungsstaat, nicht hinreichend genau angegeben worden ist. | Entscheidungsstaat, nicht hinreichend genau angegeben worden ist. |
§ 4 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung muss die vom | § 4 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung muss die vom |
Prokurator des Königs erteilte Information in einer Form mitgeteilt | Prokurator des Königs erteilte Information in einer Form mitgeteilt |
werden, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. » | werden, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. » |
Art. 33 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 33 mit folgendem | Art. 33 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 33 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 33 - § 1 - Wenn der Betreffende den Nachweis der vollständigen | « Art. 33 - § 1 - Wenn der Betreffende den Nachweis der vollständigen |
oder teilweisen Einziehung in einem anderen Staat liefern kann, nimmt | oder teilweisen Einziehung in einem anderen Staat liefern kann, nimmt |
der Prokurator des Königs durch angepasste Mittel Rücksprache mit der | der Prokurator des Königs durch angepasste Mittel Rücksprache mit der |
ausstellenden Behörde. | ausstellenden Behörde. |
§ 2 - Jeder in einem anderen Staat eingezogene Betrag wird vollständig | § 2 - Jeder in einem anderen Staat eingezogene Betrag wird vollständig |
vom einzutreibenden Geldbetrag abgezogen. » | vom einzutreibenden Geldbetrag abgezogen. » |
Art. 34 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35 mit folgendem | Art. 34 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 35 - § 1 - Der Prokurator des Königs übermittelt der | « Art. 35 - § 1 - Der Prokurator des Königs übermittelt der |
zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats die Entscheidung des | zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats die Entscheidung des |
Gerichts unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis | Gerichts unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis |
ermöglicht. Die Mitteilung der Entscheidung, die | ermöglicht. Die Mitteilung der Entscheidung, die |
Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht zu vollstrecken, | Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht zu vollstrecken, |
umfasst die Gründe dieser Entscheidung. | umfasst die Gründe dieser Entscheidung. |
§ 2 - Der Prokurator des Königs verfährt auf die gleiche Weise nach | § 2 - Der Prokurator des Königs verfährt auf die gleiche Weise nach |
Beendigung der Vollstreckung der Entscheidung. » | Beendigung der Vollstreckung der Entscheidung. » |
Art. 35 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 36 mit folgendem | Art. 35 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 36 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 36 - Der Prokurator des Königs beendet die Vollstreckung der | « Art. 36 - Der Prokurator des Königs beendet die Vollstreckung der |
Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des | Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des |
Entscheidungsstaats über jede Entscheidung oder Massnahme unterrichtet | Entscheidungsstaats über jede Entscheidung oder Massnahme unterrichtet |
wird, durch die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder | wird, durch die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder |
die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen entzogen | die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen entzogen |
wird. » | wird. » |
Art. 36 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 37 mit folgendem | Art. 36 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 37 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 37 - Belgien kann Amnestie und Begnadigung gewähren. In diesem | « Art. 37 - Belgien kann Amnestie und Begnadigung gewähren. In diesem |
Fall setzt der Prokurator des Königs den Entscheidungsstaat | Fall setzt der Prokurator des Königs den Entscheidungsstaat |
unverzüglich in jeglicher Form in Kenntnis, die einen schriftlichen | unverzüglich in jeglicher Form in Kenntnis, die einen schriftlichen |
Nachweis ermöglicht. » | Nachweis ermöglicht. » |
Art. 37 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 28, wird ein | Art. 37 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 28, wird ein |
Abschnitt 4 mit der Überschrift « Übermittlung einer von einer | Abschnitt 4 mit der Überschrift « Übermittlung einer von einer |
belgischen Behörde erlassenen Einziehungsentscheidung » eingefügt. | belgischen Behörde erlassenen Einziehungsentscheidung » eingefügt. |
Art. 38 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel | Art. 38 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel |
39 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 39 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 39 - § 1 - Jede Verurteilungsentscheidung, durch die eine | « Art. 39 - § 1 - Jede Verurteilungsentscheidung, durch die eine |
Einziehung verkündet wird, wird der örtlich zuständigen Behörde des | Einziehung verkündet wird, wird der örtlich zuständigen Behörde des |
Vollstreckungsstaats gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten | Vollstreckungsstaats gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 2 - Die Entscheidung wird: | § 2 - Die Entscheidung wird: |
1. wenn die Einziehung eine Geldsumme betrifft, dem Staat übermittelt, | 1. wenn die Einziehung eine Geldsumme betrifft, dem Staat übermittelt, |
in dem der Prokurator des Königs Grund zur Annahme hat, dass die | in dem der Prokurator des Königs Grund zur Annahme hat, dass die |
natürliche oder juristische Person, gegen die die Entscheidung | natürliche oder juristische Person, gegen die die Entscheidung |
ergangen ist, über Güter verfügt oder Einkommen bezieht; | ergangen ist, über Güter verfügt oder Einkommen bezieht; |
2. wenn die Einziehung ein bestimmtes Gut oder mehrere bestimmte Güter | 2. wenn die Einziehung ein bestimmtes Gut oder mehrere bestimmte Güter |
betrifft, dem oder den Staat(en) übermittelt, in denen der Prokurator | betrifft, dem oder den Staat(en) übermittelt, in denen der Prokurator |
des Königs Grund zur Annahme hat, dass sich die erwähnten Güter | des Königs Grund zur Annahme hat, dass sich die erwähnten Güter |
befinden; | befinden; |
3. andernfalls dem Staat übermittelt, in dem die natürliche oder | 3. andernfalls dem Staat übermittelt, in dem die natürliche oder |
juristische Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, ihren | juristische Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, ihren |
gewöhnlichen Wohnort oder, wenn es eine juristische Person betrifft, | gewöhnlichen Wohnort oder, wenn es eine juristische Person betrifft, |
ihren satzungsmässigen Sitz hat. | ihren satzungsmässigen Sitz hat. |
§ 3 - Die Einziehungsentscheidung über ein Gut kann jeweils nur einem | § 3 - Die Einziehungsentscheidung über ein Gut kann jeweils nur einem |
Vollstreckungsstaat übermittelt werden, ausser in folgenden Fällen: | Vollstreckungsstaat übermittelt werden, ausser in folgenden Fällen: |
1. wenn der Prokurator des Königs berechtigten Grund zu der Annahme | 1. wenn der Prokurator des Königs berechtigten Grund zu der Annahme |
hat, dass verschiedene Güter, die von der Einziehungsentscheidung | hat, dass verschiedene Güter, die von der Einziehungsentscheidung |
erfasst sind, sich in verschiedenen Vollstreckungsstaaten befinden; | erfasst sind, sich in verschiedenen Vollstreckungsstaaten befinden; |
2. wenn die Einziehung eines von der Einziehungsentscheidung erfassten | 2. wenn die Einziehung eines von der Einziehungsentscheidung erfassten |
bestimmten Guts Massnahmen in mehr als einem Vollstreckungsstaat | bestimmten Guts Massnahmen in mehr als einem Vollstreckungsstaat |
erfordert; | erfordert; |
3. wenn der Prokurator des Königs berechtigten Grund zu der Annahme | 3. wenn der Prokurator des Königs berechtigten Grund zu der Annahme |
hat, dass ein von der Einziehungsentscheidung erfasstes bestimmtes Gut | hat, dass ein von der Einziehungsentscheidung erfasstes bestimmtes Gut |
sich in einem von zwei oder mehr ausdrücklich genannten | sich in einem von zwei oder mehr ausdrücklich genannten |
Vollstreckungsstaaten befindet. | Vollstreckungsstaaten befindet. |
§ 4 - Die Einziehungsentscheidung über eine Geldsumme kann jeweils nur | § 4 - Die Einziehungsentscheidung über eine Geldsumme kann jeweils nur |
einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, ausser wenn der | einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, ausser wenn der |
Prokurator des Königs es für notwendig erachtet, aus einem bestimmten | Prokurator des Königs es für notwendig erachtet, aus einem bestimmten |
Grund davon abzuweichen, insbesondere wenn: | Grund davon abzuweichen, insbesondere wenn: |
- das betreffende Gut nicht Gegenstand einer | - das betreffende Gut nicht Gegenstand einer |
Sicherstellungsentscheidung in Anwendung des vorliegenden Gesetzes | Sicherstellungsentscheidung in Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
war, oder | war, oder |
- der Wert des in Belgien oder in jedem anderen Vollstreckungsstaat | - der Wert des in Belgien oder in jedem anderen Vollstreckungsstaat |
eingezogenen Guts voraussichtlich nicht ausreicht, um bei der | eingezogenen Guts voraussichtlich nicht ausreicht, um bei der |
Vollstreckung den gesamten Betrag zu decken, der in der | Vollstreckung den gesamten Betrag zu decken, der in der |
Einziehungsentscheidung bestimmt ist. | Einziehungsentscheidung bestimmt ist. |
§ 5 - Die Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder | § 5 - Die Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder |
mehrere Vollstreckungsstaaten beschränkt nicht das Recht der | mehrere Vollstreckungsstaaten beschränkt nicht das Recht der |
belgischen Behörden, die Einziehungsentscheidung selbst zu | belgischen Behörden, die Einziehungsentscheidung selbst zu |
vollstrecken. » | vollstrecken. » |
Art. 39 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 40 mit folgendem | Art. 39 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 40 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 40 - § 1 - Wird eine Einziehungsentscheidung über eine | « Art. 40 - § 1 - Wird eine Einziehungsentscheidung über eine |
Geldsumme an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt, so | Geldsumme an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt, so |
achtet der Prokurator des Königs darauf, dass der sich aus der | achtet der Prokurator des Königs darauf, dass der sich aus der |
Vollstreckung ergebende Gesamtwert den in der Einziehungsentscheidung | Vollstreckung ergebende Gesamtwert den in der Einziehungsentscheidung |
festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt. | festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt. |
§ 2 - Der Prokurator des Königs setzt die zuständige Behörde eines | § 2 - Der Prokurator des Königs setzt die zuständige Behörde eines |
betroffenen Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form in | betroffenen Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form in |
Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, wenn: | Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, wenn: |
1. er der Auffassung ist, dass das Risiko besteht, dass eine | 1. er der Auffassung ist, dass das Risiko besteht, dass eine |
Vollstreckung über den Höchstbetrag hinaus erfolgen könnte, | Vollstreckung über den Höchstbetrag hinaus erfolgen könnte, |
insbesondere aufgrund von Informationen, die ihm von einem der | insbesondere aufgrund von Informationen, die ihm von einem der |
Vollstreckungsstaaten übermittelt wurden. Gegebenenfalls teilt er so | Vollstreckungsstaaten übermittelt wurden. Gegebenenfalls teilt er so |
schnell wie möglich mit, dass das Risiko nicht mehr besteht, | schnell wie möglich mit, dass das Risiko nicht mehr besteht, |
2. die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise in Belgien oder in | 2. die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise in Belgien oder in |
einem anderen Vollstreckungsstaat vollstreckt wurde. In diesem Fall | einem anderen Vollstreckungsstaat vollstreckt wurde. In diesem Fall |
präzisiert der Prokurator des Königs den Betrag, der in Anwendung der | präzisiert der Prokurator des Königs den Betrag, der in Anwendung der |
Einziehungsentscheidung noch nicht eingezogen worden ist, | Einziehungsentscheidung noch nicht eingezogen worden ist, |
3. nach Übermittlung des Ersuchens um Vollstreckung der Entscheidung, | 3. nach Übermittlung des Ersuchens um Vollstreckung der Entscheidung, |
aufgrund der Einziehungsentscheidung in Belgien freiwillig eine | aufgrund der Einziehungsentscheidung in Belgien freiwillig eine |
Geldsumme gezahlt worden ist. | Geldsumme gezahlt worden ist. |
§ 3 - Der Prokurator des Königs unterrichtet die zuständige Behörde | § 3 - Der Prokurator des Königs unterrichtet die zuständige Behörde |
des Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen | des Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen |
schriftlichen Nachweis ermöglicht, über jede Entscheidung oder | schriftlichen Nachweis ermöglicht, über jede Entscheidung oder |
Massnahme, durch die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt | Massnahme, durch die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt |
oder die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen | oder die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen |
wieder entzogen wird. » | wieder entzogen wird. » |
Art. 40 - In demselben Gesetz wird die Überschrift der Anlage, deren | Art. 40 - In demselben Gesetz wird die Überschrift der Anlage, deren |
Text Anlage 1 bilden wird, durch die Wörter « für die Einfrierung der | Text Anlage 1 bilden wird, durch die Wörter « für die Einfrierung der |
Vermögenswerte » ergänzt. | Vermögenswerte » ergänzt. |
Art. 41 - In dasselbe Gesetz werden eine Anlage 2 und eine Anlage 3 | Art. 41 - In dasselbe Gesetz werden eine Anlage 2 und eine Anlage 3 |
eingefügt, deren Text vorliegendem Gesetz als Anlage 1 und 2 beigefügt | eingefügt, deren Text vorliegendem Gesetz als Anlage 1 und 2 beigefügt |
sind. | sind. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. November 2011 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. November 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |